{"id":"bgbl1-2021-49-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=32","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes","law_date":"2021-07-27T00:00:00Z","page":3176,"pdf_page":32,"num_pages":6,"content":["3176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nGesetz\nzur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes\nVom 27. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;\nL 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom\nArtikel 1                                  15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Dele-\ngierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321\nÄnderung des                                  vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,\nÖko-Landbaugesetzes                                hinsichtlich der ökologischen oder biologischen\nDas Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008                       Produktion und der Kennzeichnung von ökolo-\n(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94           gischen oder biologischen Erzeugnissen.\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-            Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechts-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 akte der Europäischen Union.“\n„§ 1                             2. § 2 wird wie folgt geändert:\nAnwendungsbereich                           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDieses Gesetz dient der Durchführung der                       „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung ist zuständig für\n1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 30. Mai 2018                   1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Ar-\nüber die ökologische/biologische Produktion                     tikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nund die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-                   2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Ab-\ngischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung                        satz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates                      (EU) 2018/848,\n(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom                  2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33\n29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,                        Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verord-\nS. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom                     nung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der\n6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)                Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1\n2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)                     der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maß-\ngeändert worden ist, und                                        gabe des § 4 Absatz 5,\n2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen                   3. die Erteilung einer Codenummer an Kontroll-\nParlaments und des Rates vom 15. März 2017                      stellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord-\nüber amtliche Kontrollen und andere amtliche                    nung (EU) 2017/625,\nTätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung\ndes Lebens- und Futtermittelrechts und der                  4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für\nVorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,                die Verwendung von Zutaten landwirtschaft-\nPflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,                    lichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1\nzur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.                          der Verordnung (EU) 2018/848 sowie\n999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,            5. die Durchführung des jährlichen Audits im\n(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)                    Rahmen der Überwachung der Kontrollstel-\nNr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031                  len nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates,                      ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Ar-\nder Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)                       tikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nNr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-                        2017/625.“\nlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,\n2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EG)                     fügt:\nNr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-                   „(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für\npäischen Parlaments und des Rates, der Richt-               die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Ver-\nlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,                  ordnung (EU) 2018/848.“\n91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Rates und des Beschlusses 92/438/EWG\ndes Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-                   „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-\nlen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom               tigt, für die Übertragung der Aufgaben nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3177\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu er-                   satz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848\nlassen.“                                                        ordnungsgemäß durchführt,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren\nentrichtet worden sind und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. sie eine Niederlassung im Inland hat.“\n„(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Ar-\ntikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbin-          b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung                  „Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne\n(EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zer-                 des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2\ntifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der                der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung\nVerordnung (EU) 2018/848 werden von Kontroll-                mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der\nstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Ver-            Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen\nbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung               Behörde des Landes überwacht, in dem die\n(EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Auf-               Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die\ngabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Ver-                 Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer\nwaltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben                 Zulassung und die Aufnahme oder Änderung\nnach                                                         von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“\n1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-\nnung (EU) 2018/848,                                5. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2018/848,                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“\n3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in\nVerbindung mit Artikel 138 der Verordnung                    durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der\nVerordnung (EU) Nr. 2018/848“ ersetzt.\n(EU) 2017/625 sowie\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der\nVerordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit                   „Die Kontrollstelle hat die zuständige Be-\nder Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794                    hörde unverzüglich über die Entscheidung,\ndas Kontrollverhältnis mit einem Unterneh-\nerfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes                      mer zu beenden, zu unterrichten.“\nund können von Kontrollstellen nur wahrgenom-\nmen werden, soweit sie hierfür von der nach               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLandesrecht zuständigen Behörde beliehen                     aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nworden sind.“                                                    „Das Verzeichnis muss folgende Angaben\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 enthalten:\n„(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne                   1. Name und Anschrift des Unternehmers\nvon Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)                          oder der Unternehmergruppe,\n2018/848 als ökologische/biologische Erzeug-                     2. eine diesem Unternehmer oder der Un-\nnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt                      ternehmergruppe durch die Kontrollstelle\ndirekt an Endverbraucher verkaufen, sind von                        zugeordnete alphanumerische Identifika-\nder Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Ab-                    tionsnummer,\nsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freige-                      3. Name und Codenummer der Kontroll-\nstellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst                     stelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Ver-\nerzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort                         ordnung (EU) 2017/625,\nals in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern\noder aus einem Drittland einführen und die Aus-                  4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder\nübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag                    der Unternehmergruppe nach Artikel 34\nan Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Ver-                      Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.\nkäufe unverpackter ökologischer/biologischer                     Darüber hinaus muss das Verzeichnis die\nErzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilo-                    Angaben, die in den Zertifikaten nach Ar-\ngramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von                       tikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n20 000 Euro nicht überschreiten.“                                2018/848 zu machen sind, enthalten und\ndiese nach dem Muster in Anhang VI der\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) 2018/848 abbilden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             bb) In Satz 6 werden die Wörter „ein Unterneh-\n„(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulas-             men“ durch die Wörter „einen Unternehmer“\nsen, wenn                                                        und das Wort „Bescheinigungen“ durch das\nWort „Zertifikate“ ersetzt.\n1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buch-\nstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buch-                 aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,\n„Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit\n2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach              Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41\nMaßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU)                    Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)\n2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Ab-                    2018/848 genannten Art fest, oder entsteht","3178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ndabei der Verdacht auf entsprechende Ver-               (2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6\nstöße, so unterrichtet sie hiervon unver-            Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die\nzüglich die für den Ort der Tätigkeit des be-        Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung\ntroffenen Unternehmers nach Landesrecht              von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Ar-\nzuständige Behörde.“                                 beitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungs-\neinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist,\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßig-\ngelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Ver-\nkeiten oder“ gestrichen.\npflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbau-\ncc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach              gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),\nLandesrecht zuständige Behörde“ die Wör-             das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes\nter „sowie die Bundesanstalt für Landwirt-           vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-\nschaft und Ernährung“ eingefügt.                     den ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                 der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar\n2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404\n„Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen            der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nund Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 per-        S. 1474) geändert worden ist, weiter.“\nsonenbezogene Daten, sind die zuständigen\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nStellen befugt, sich diese Daten gegenseitig\nzu übermitteln, soweit dies zur Durchfüh-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrung der in § 1 genannten Rechtsakte und                                         „§ 7\ndieses Gesetzes erforderlich ist. Die zustän-\ndigen Stellen sind befugt, die personenbe-                                     Einfuhr“.\nzogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder jeweils anderen Stelle zu erheben sowie              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1\nzu speichern und zu verwenden, soweit dies                    und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2\nzur Durchführung der in § 1 genannten                         der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die\nRechtsakte und dieses Gesetzes erforder-                      Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbin-\nlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu                      dung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung\nlöschen, sobald diese Daten jeweils nicht                     (EU) 2018/848“ ersetzt.\nmehr zur Durchführung der in § 1 genannten\nRechtsakte und dieses Gesetzes erforder-                 bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ver-\nlich sind.“                                                   ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die An-\ngabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                           und werden die Wörter „der Europäischen\n„§ 6                                        Gemeinschaft oder“ gestrichen.\nGemeinschaftliche                          c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nVerpflegungseinrichtungen                             „(3) Das Bundesministerium für Ernährung\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und                   und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-\nLandwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung                    nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nmit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für                    zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndie Produktion, die Kontrolle und die Kennzeich-                 des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung\nnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie                    der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,\nArbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpfle-                     vorzuschreiben, dass\ngungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der                  1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeits-\nVerordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung                      kontrolle und die Warenuntersuchung in oder\nregelt insbesondere                                                 bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen\nStelle oder durch eine oder unter Mitwirkung\n1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmä-\neiner Zolldienststelle erfolgt,\nßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpfle-\ngungseinrichtungen,                                          2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder\nbei einer Grenzkontrollstelle oder anderen\n2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen\nStelle vorzunehmen ist.“\ngemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen\nsowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemein-         8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28\nschaftliche Verpflegungseinrichtungen in be-             Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch\nstimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten            die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung\nund Schulen,                                             (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU)\n2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1\n3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeich-                und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-\nnungen mit Bezug auf die ökologische/bio-                ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter\nlogische Produktion gemäß Verordnung (EU)                „Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2\n2018/848,                                                Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.\n4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nan Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verord-\nnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemein-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-\nwerden.                                                           ständigen Behörden“ die Wörter „und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3179\nDeutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ ein-                     Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5\ngefügt.                                                       Satz 2 und 3 zu regeln sowie\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27                  4.   nähere Einzelheiten zu den Pflichten der\nAbs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a                  Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“\nbis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ver-\ndurch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b\nordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter\nder Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung\n„Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und die\nmit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Ver-\nWörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“\nordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.\ngestrichen.\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„Enthalten die Auskünfte und Unterrichtun-\ngen nach den Sätzen 1 und 2 personenbe-                                        „§ 12\nzogene Daten, sind die zuständigen Stellen                              Strafvorschriften\nbefugt, sich diese Daten gegenseitig zu\nübermitteln, soweit dies zur Durchführung               (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nder in § 1 genannten Rechtsakte und dieses           Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3\nGesetzes erforderlich ist. Die zuständigen           ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.\nStellen sind befugt, die personenbezogenen              (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nDaten nach den Sätzen 1 und 2 bei der je-            nung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments\nweils anderen Stelle zu erheben sowie zu             und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökolo-\nspeichern und zu verwenden, soweit dies              gische/biologische Produktion und die Kennzeich-\nzur Durchführung der in § 1 genannten                nung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-\nRechtsakte und dieses Gesetzes erforder-             sen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu lö-         Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,\nschen, sobald diese Daten jeweils nicht              S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom\nmehr zur Durchführung der in § 1 genannten           26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;\nRechtsakte und dieses Gesetzes erforder-             L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er\nlich sind.“\n1. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       genannten Begriff verwendet,\n„(2) Dem Bundesministerium für Ernährung               2. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort\nund Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den                genannte Bezeichnung oder dort genannte\nzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten                  Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung\nder Europäischen Union, anderer Vertragsstaa-                 verwendet oder\nten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-              3. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit\nsion, insbesondere die Unterrichtung nach Ar-                 a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.\ntikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848                   1829/2003 des Europäischen Parlaments\nüber festgestellte Verstöße oder Verdacht auf                    und des Rates vom 22. September 2003 über\nVerstöße.“                                                       genetisch veränderte Lebensmittel und Fut-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                       termittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)\n„(1) Das Bundesministerium für Ernährung                      geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2\nund Landwirtschaft wird ermächtigt, durch                        Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                         (EG) Nr. 1829/2003 oder\ndesrates, soweit dies zur Durchführung der in\nb) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der\n§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,\nVerordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-\n1.    nähere Bestimmungen über die Art und                       päischen Parlaments und des Rates vom\nWeise der Durchführung von Meldungen                       22. September 2003 über die Rückverfolg-\nzu erlassen, die Unternehmer oder Unter-                   barkeit und Kennzeichnung von genetisch\nnehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1                     veränderten Organismen und über die Rück-\nSatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über                   verfolgbarkeit von aus genetisch veränderten\nihre Tätigkeit machen müssen,                              Organismen hergestellten Lebensmitteln und\n2.    nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung                   Futtermitteln sowie zur Änderung der Richt-\ndes Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6                linie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003,\nder Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,                  S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)\n2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnah-\ngeändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1\nmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verord-\nder Verordnung (EG) Nr. 1830/2003\nnung (EU) 2018/848 zu erstellen,\neine dort genannte Bezeichnung verwendet.\n3.    die näheren Einzelheiten über die Voraus-\nsetzungen sowie das Verfahren der Zulas-               (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30\nsung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die              Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ge-\nVoraussetzungen und das Verfahren des               nannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung","3180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\neines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-                   mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet,                    oder nicht unverzüglich austauscht.“\nobwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5\nSatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848              d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nnicht erfüllt wird.“                                               „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                   oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2\nder Verordnung (EU) 2018/848 genannte Be-\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        zeichnung\nb) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-                   1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Ver-\nsatz 3 eingefügt:                                               kehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach\n„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                 Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der\noder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a                 Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, ob-\noder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-                   wohl eine Anforderung des Artikels 30 Ab-\npäischen Parlaments und des Rates vom                           satz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung\n15. März 2017 über amtliche Kontrollen und                      (EU) 2018/848 oder\nandere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung               2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Ar-\nder Anwendung des Lebens- und Futtermittel-                     tikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU)\nrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit                 2018/848\nund Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflan-\nzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun-                 nicht erfüllt wird.“\ngen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)            e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nNr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.\n1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429           13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2\nund (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla-                oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“\nments und des Rates, der Verordnungen (EG)                ersetzt.\nNr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates\n14. § 15 wird aufgehoben.\nsowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,\n2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG\ndes Rates und zur Aufhebung der Verordnungen                                   Artikel 2\n(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004                                     Änderung des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates,                          Öko-Kennzeichengesetzes\nder Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,\n90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG               Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Be-\nund 97/78/EG des Rates und des Beschlusses            kanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78),\n92/438/EWG des Rates (Verordnung über amt-            das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom\nliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,            31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nS. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom            wird wie folgt geändert:\n21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nL 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch\ndie Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nL 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden\nist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht         „1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“                   der Verordnung (EU) 2018/848 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird                   30. Mai 2018 über die ökologische/biolo-\nwie folgt gefasst:                                              gische Produktion und die Kennzeichnung\nvon ökologischen/biologischen Erzeugnissen\n„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nsowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nVerordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er\nNr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom\nvorsätzlich oder fahrlässig\n14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37;\n1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Infor-                  L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom\nmation nicht, nicht richtig, nicht vollständig              10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,\noder nicht rechtzeitig gibt,                                S. 65), die durch die Verordnung (EU)\n2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)\n2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Er-\ngeändert worden ist, wenn die Voraussetzun-\nzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,\ngen für die Verwendung von Bezeichnungen\n3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in                 mit Bezug auf die ökologische/biologische\nVerbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht,                  Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                 oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in\nrechtzeitig macht oder                                      Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung\n(EU) 2018/848 erfüllt sind,“.\n4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d\nZiffer iii erster Gedankenstrich eine Unter-         b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2\nrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,       Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder                834/2007“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3\nnicht rechtzeitig vornimmt oder eine Infor-             Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3181\n2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verord-        und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkraft-\nnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verord-        treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-\nnung (EU) 2018/848“ ersetzt.                             desgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3                                                     Artikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juli 2021\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. R e i n e r H a s e l o f f\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}