{"id":"bgbl1-2021-49-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":49,"date":"2021-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen","law_date":"2021-07-27T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["3146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nGesetz\nzur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes\nund zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen\nVom 27. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Artikel 16 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-\nVerordnung\nInhaltsübersicht                          Artikel 17 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\nArtikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes\nArtikel 1  Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf  Artikel 19 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes\ndem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)\nArtikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebs-\nArtikel 2  Änderung des Produktsicherheitsgesetzes                      mittel\nArtikel 3  Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen        Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von\n(ÜAnlG)                                                      Spielzeug\nArtikel 4  Änderung der Verordnung über das Inverkehrbrin-   Artikel 22 Änderung der Verordnung über einfache Druck-\ngen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bau-                behälter\nproduktengesetz\nArtikel 23 Änderung der Maschinenverordnung\nArtikel  5 Änderung des Bauproduktengesetzes\nArtikel 24 Änderung der Verordnung über Sportboote und\nArtikel  6 Änderung des Atomgesetzes                                    Wassermotorräder\nArtikel  7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung        Artikel 25 Änderung der Explosionsschutzprodukteverord-\nArtikel  8 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes                 nung\nArtikel  9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungs-    Artikel 26 Änderung der Aufzugsverordnung\nsicherstellungsverordnung                         Artikel 27 Änderung der Aerosolpackungsverordnung\nArtikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes      Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung\nArtikel 11 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der\nArtikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes\nEmissionen flüchtiger organischer Verbindungen\nbeim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,   Artikel 30 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes\nKraftstoffgemischen oder Rohbenzin                Artikel 31 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der        Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines\nKohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung                Kraftfahrt-Bundesamtes\nvon Kraftfahrzeugen\nArtikel 33 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-\nArtikel 13 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der                   nung\nEmissionen flüchtiger organischer Verbindungen\nbei der Verwendung organischer Lösemittel in be-  Artikel 34 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-\nstimmten Anlagen                                             ordnung\nArtikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-     Artikel 35 Änderung des Seeaufgabengesetzes\nverordnung                                        Artikel 36 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021                            3147\nArtikel 1                                                           Abschnitt 2\nGesetz                                                   Voraussetzungen für die\nüber die Bereitstellung                                 Bereitstellung von Produkten auf dem Markt\nsowie für das Ausstellen von Produkten\nvon Produkten auf dem Markt\n(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)*                              § 3    Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von\nProdukten auf dem Markt\nInhaltsübersicht                                  § 4    Harmonisierte Normen\n§ 5    Normen und andere technische Spezifikationen\nAbschnitt 1\n§ 6    Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von\nAllgemeine Vorschriften                                       Verbraucherprodukten auf dem Markt\n§ 7    CE-Kennzeichnung\n§ 1      Anwendungsbereich\n§ 8    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 2      Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 3\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung\n1. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur                                 Bestimmungen\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nüber die Befugnis erteilende Behörde\nAerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt\ndurch die Richtlinie (EU) 2016/2037 (ABl. L 314 vom 22.11.2016,\nS. 11) geändert worden ist,                                       § 9    Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde\n2. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und         § 10   Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde\ndes Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvor-          § 11   Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde\nschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräusch-\nemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Ge-\nräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311                                  Abschnitt 4\nvom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert\nworden ist,                                                                            Notifizierung von\nKonformitätsbewertungsstellen\n3. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt-\nsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die § 12   Anträge auf Notifizierung\nVerordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)    § 13   Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für\ngeändert worden ist,                                                     ihre Notifizierung\n4. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und         § 14   Konformitätsvermutung\ndes Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung\nder Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76     § 15   Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren\nvom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung           § 16   Verpflichtungen der notifizierten Stelle\n(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert\n§ 17   Meldepflichten der notifizierten Stelle\nworden ist,\n§ 18   Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe\n5. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen              von Unteraufträgen\nRechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Auf-       § 19   Widerruf der erteilten Befugnis\nhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218\nvom 13.8.2008, S. 82),\n6. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und                                  Abschnitt 5\ndes Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug\n(ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92),                            GS-Zeichen\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/1929 (ABl. L 299 vom\n20.11.2019, S. 51) geändert worden ist,                           § 20   Zuerkennung des GS-Zeichens\n7. der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und         § 21   Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle\ndes Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und\nWassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG        § 22   Pflichten der GS-Stellen\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9),   § 23   Einbeziehung von externen Stellen\n8. der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und         § 24   Pflichten des Herstellers und des Einführers\ndes Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung\neinfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom                                       Abschnitt 6\n29.3.2014, S. 45),\n9. der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und                Marktüberwachung, Bundesanstalt\ndes Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der                   für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz-           und Ausschuss für Produktsicherheit\nsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-\ngefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309),\n§ 25   Marktüberwachung\n10. der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der             § 26   Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung           Arbeitsmedizin\nelektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimm-     § 27   Ausschuss für Produktsicherheit\nter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\nS. 357),\n11. der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und                                  Abschnitt 7\ndes Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheits-              Straf- und Bußgeldvorschriften\nbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),\n12. der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und         § 28   Bußgeldvorschriften\ndes Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von      § 29   Strafvorschriften\nDruckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164;\nL 157 vom 23.6.2015, S. 112).                                     Anlage   Gestaltung des GS-Zeichens","3148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nAbschnitt 1                              (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-\nAllgemeine Vorschriften                      nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799)\nauch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwen-\n§1                                dung.\nAnwendungsbereich\n§2\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen\neiner Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt                                Begriffsbestimmungen\nbereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet             Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet\nwerden.\n1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                     nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts-\n1. Antiquitäten,                                                  bewertungsstelle die in harmonisierten Normen\nfestgelegten Anforderungen und gegebenenfalls\n2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung                  zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher\ninstandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden                in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,\nmüssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen,              erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-\nan den sie abgegeben werden, darüber ausreichend              tätigkeit durchzuführen,\nunterrichtet,\n2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Pro-\n3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur             dukten zu Zwecken der Werbung,\nVerwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,\n3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person,\n4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und               die ein Produkt ausstellt,\nTiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Er-\nzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar        4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgelt-\nmit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,              liche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts\nzum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung\n5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1                auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts-\nder Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen\ntätigkeit,\nParlaments und des Rates vom 5. April 2017 über\nMedizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie              5. bestimmungsgemäße Verwendung\n2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\na) die Verwendung, für die ein Produkt nach den\nund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur\nAngaben derjenigen Person, die es in den Ver-\nAufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und                          kehr bringt, vorgesehen ist oder\n93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,\nS. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom                     b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart\n27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung                     und der Ausführung des Produkts ergibt,\n(EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)\n6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nansässige natürliche oder juristische Person, die\nsung und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizin-\nvom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in sei-\nproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai            nem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der\n2021 geltenden Fassung,\neinschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften\n6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte,                der Europäischen Union oder der Anforderungen\nVerpackungen und Tanks, für die Beförderung ge-               dieses Gesetzes wahrzunehmen,\nfährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen\n7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die\nVorschriften unterliegen, und\nder Hersteller erklärt, dass das Produkt den gelten-\n7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2                   den Anforderungen genügt, die in den Harmonisie-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des                rungsrechtsvorschriften der Europäischen Union\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kenn-\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von                zeichnung vorschreiben,\nPflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der\n8. Einführer jede in der Europäischen Union ansäs-\nRichtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des\nsige natürliche oder juristische Person, die ein\nRates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom\nProdukt einführt,\n18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1)           9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Pro-\ngeändert worden ist.                                          duktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt;\ndabei werden gebrauchte Produkte wie neue\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-\nProdukte behandelt,\nzuwenden, soweit\n10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt,\n1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Be-\nbei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahr-\nstimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten\nscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden\nProdukten gibt und\nverursacht, und der Schwere des Schadens auf\n2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte                     der Grundlage einer Risikobewertung und unter\nAspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter            Berücksichtigung der normalen und vorhersehba-\nregeln.                                                       ren Verwendung des Produkts ein rasches Eingrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3149\nfen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich           17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-\nmacht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare               wertung, ob spezifische Anforderungen an ein\nAuswirkung hat,                                              Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein\nSystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden\n11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristi-\nsind,\nsche Person, die im Rahmen einer Geschäftstätig-\nkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleis-           18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die\ntungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung,                   Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich\nAdressierung und Versand von Produkten, an                   Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und\ndenen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen               Inspektionen durchführt,\nPostdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der          19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs-\nRichtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments              stelle,\nund des Rates vom 15. Dezember 1997 über ge-                 a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-\nmeinsame Vorschriften für die Entwicklung des                    nis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben\nBinnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft                   nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-\nund die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15              satz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvor-\nvom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39),                schriften der Europäischen Union umzusetzen\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52            oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die\nvom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paket-                 von der Befugnis erteilenden Behörde der\nzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der               Europäischen Kommission und den anderen\nVerordnung (EU) 2018/644 des Europäischen                        Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifi-\nParlaments und des Rates vom 18. April 2018 über                 ziert worden ist oder\ngrenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112\nvom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste          b) die der Europäischen Kommission und den an-\noder Frachtverkehrsdienstleistungen,                             deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nvon einem Mitgliedstaat der Europäischen\n12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der                 Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nvon der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis                Abkommens über den Europäischen Wirt-\nerteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,                      schaftsraum auf Grund eines europäischen\n13. Händler jede natürliche oder juristische Person in               Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt\nder Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt                   worden ist,\nbereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des       20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilen-\nEinführers,                                                  den Behörde an die Europäische Kommission und\ndie anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des                    Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle\nArtikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung               Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach\n(EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments               § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung\nund des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä-               von Rechtsvorschriften der Europäischen Union er-\nischen Normung, zur Änderung der Richtlinien                 lassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,\n89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie\nder Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,             21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,                  durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen                  ist,\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung               22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr-\ndes Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des                  scheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden\nBeschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen                verursacht, und der Schwere des möglichen Scha-\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom                     dens,\n14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU)        23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der\n2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geän-             verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette\ndert worden ist,                                             befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereit-\n15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person,          gestellt wird,\ndie ein Produkt herstellt oder entwickeln oder her-      24. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der\nstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen            Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-\nNamen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke ver-             gestellten Produkts abzielt,\nmarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der             25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder\na) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handels-               wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbrau-\nmarke oder ein anderes unterscheidungskräfti-             cherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter\nges Kennzeichen an einem Produkt anbringt                 Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen\nund sich dadurch als Hersteller ausgibt oder              vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Ver-\nbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es\nb) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher-            nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherpro-\nheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts              dukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin\nbeeinflusst und dieses anschließend auf dem               oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienst-\nMarkt bereitstellt,                                       leistung zur Verfügung gestellt wird,\n16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung           26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestim-\neines Produkts auf dem Unionsmarkt,                          mungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass","3150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nweitere Teile eingefügt werden müssen; verwen-              sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben\ndungsfertig ist ein Produkt auch, wenn                      oder Informationen,\na) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt wer-        4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Ver-\nden soll, zusammen von einer Person in den              wendung des Produkts stärker gefährdet sind als\nVerkehr gebracht werden,                                andere.\nb) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen           Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er-\nwerden muss oder                                    reichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die\nein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender\nc) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird,      Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.\ndie üblicherweise gesondert beschafft und bei\nder bestimmungsgemäßen Verwendung einge-               (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit\nfügt werden,                                        von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines\nProdukts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereit-\n27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines             stellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen,\nProdukts in einer Weise, die von derjenigen Per-        sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine\nson, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen,    anderen Regelungen vorgesehen sind.\njedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar\nist,                                                       (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-\nstandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be-\n28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte,        achten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit\nEinführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder       von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereit-\njede andere natürliche oder juristische Person,         stellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedie-\ndie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der             nungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache\nHerstellung von Produkten, deren Bereitstellung         mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach\nauf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß           § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.\nden einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.\n(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann aus-\nAbschnitt 2                          gestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf\nVoraussetzungen                         hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt\nfür die Bereitstellung                    und erst erworben werden kann, wenn die entspre-\nvon Produkten auf dem Markt                     chende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer\nVorführung dieser Produkte sind die erforderlichen\nsowie für das Ausstellen von Produkten\nVorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesund-\nheit von Personen zu treffen.\n§3\nAllgemeine Anforderungen an die                                             §4\nBereitstellung von Produkten auf dem Markt                               Harmonisierte Normen\n(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechts-            (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-\nverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur        derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,\nauf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es                  können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.\n1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen An-                (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen,\nforderungen erfüllt und                                   deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen\n2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder            Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser\nsonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-           Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anfor-\nsatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs-           derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt,\ngemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht              soweit diese Anforderungen von den betreffenden Nor-\ngefährdet.                                                men oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.\n(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unter-         (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-\nliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es       sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-\nbei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver-               deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-\nwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen            satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie\nnicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt          hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für\nder Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbe-           Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt\nsondere zu berücksichtigen:                                   für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die\nVollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen\n1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich              Meldungen und informiert den Ausschuss für Produkt-\nseiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die             sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen\nAnleitungen für seinen Zusammenbau, die Installa-         Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische\ntion, die Wartung und die Gebrauchsdauer,                 Kommission zu.\n2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produk-\nte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit                                     §5\nanderen Produkten verwendet wird,                                                Normen und\n3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich-                        andere technische Spezifikationen\nnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie-            (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-\nnungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung         derungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Nor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3151\nmen und andere technische Spezifikationen zugrunde          haben, verbunden sein können; die Maßnahmen\ngelegt werden.                                              müssen den Produkteigenschaften angemessen sein\n(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen           und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen\ntechnischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für          und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.\nProduktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen              (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der\nvon der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-        Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-\nmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge-         tätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Ver-\ngeben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht,       braucherprodukten\nwird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3\n1. Stichproben durchzuführen,\nAbsatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von\nden betreffenden Normen oder anderen technischen            2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein\nSpezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.               Beschwerdebuch zu führen sowie\n(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-         3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt\nsung, dass eine Norm oder eine andere technische                betreffende Maßnahmen zu unterrichten.\nSpezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen         Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad\nnach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so          des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist,\nunterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die        und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nDiese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit,          (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der\nder die Ermittlung der Norm oder der technischen            Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der\nSpezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die             Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments\ntechnische Spezifikation den Anforderungen nach § 3         und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die all-\nAbsatz 1 nicht oder nicht vollständig entspricht, wird      gemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,\ndie Veröffentlichung der Norm oder der technischen          S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nSpezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.        Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-\nändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem\n§6                                Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde\nzu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der\nZusätzliche                           ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung\nAnforderungen an die Bereitstellung               wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie\nvon Verbraucherprodukten auf dem Markt                auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die\n(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der        Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; ins-\nEinführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-          besondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde\ntätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucher-         über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Ver-\nprodukts auf dem Markt                                      meidung dieses Risikos getroffen haben. Die Markt-\n1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Infor-        überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die\nmationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder       Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\ndieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Ver-       über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen.\nbraucherprodukt während der üblichen oder ver-          Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur straf-\nnünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer            rechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für\nverbunden sind und die ohne entsprechende Hin-          ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen      keiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.\nund sich gegen sie schützen zu können,                     (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur\n2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers       sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge-\noder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt-         stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-\nschaftsraum ansässig ist, den Namen und die             produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß\nKontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des          oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen\nEinführers anzubringen,                                 oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den\nAnforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für\n3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des        den Händler entsprechend.\nVerbraucherprodukts anzubringen.\n(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizu-\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf             tragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die\ndem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht mög-           Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf\nlich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnah-        insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben,\nmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2            von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden\nund 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese          Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss,\nAngaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Ver-         dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.\nbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt             Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.\nsind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen\nAufwand verbunden wäre, sie anzubringen.\n§7\n(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der\nCE-Kennzeichnung\nEinführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-\ntätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur             (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allge-\nVermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Ver-         meinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung\nbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt       (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und","3152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\ndes Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die      1. Anforderungen an\nAkkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung                  a) die Beschaffenheit von Produkten,\n(EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020                  b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,\n(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist.            c) das Ausstellen von Produkten,\n(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be-            d) die erstmalige Verwendung von Produkten,\nreitzustellen,                                                   e) die Kennzeichnung von Produkten,\n1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei-              f) Konformitätsbewertungsstellen,\ngefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-\n2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-\nsehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen\npflichten und\nnach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften\ndies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen           3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-\nder Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder                       stellen.\n2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,          Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3\nobwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1           Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maß-\noder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung        nahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich\nvorschreibt.                                             sind, um die von der Europäischen Union erlassenen\nRechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.\n(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1\noder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vor-           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar            stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nund dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typen-             die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung\nschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies      von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die\nnicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kenn-     Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für\nzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf            Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmo-\nden Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unter-           sphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.\nlagen vorgeschrieben sind.                                      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kenn-             stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19,          für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine\nsoweit die notifizierte Stelle in der Phase der Ferti-       Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder\ngungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entwe-          der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-\nder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder     digkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nach-\nvom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach             weis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen\nden Anweisungen der notifizierten Stelle.                    eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge-\nstellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer\n(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-             Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen\nden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht               werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für\nwird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls           einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-\nnach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein             rungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung\nanderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko        keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat,\noder eine besondere Verwendung hinweist.                     werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche\nRechtsverordnung zu erlassen.\n§8                                   (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3\nErmächtigung zum                          können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es\nErlass von Rechtsverordnungen                    zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung\n(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und         von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich\nHeimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und So-       ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirt-        werden; sie treten spätestens sechs Monate nach\nschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für       ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden           kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständig-         werden.\nkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor\ngenannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu                                   Abschnitt 3\nerlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen                                 Bestimmungen\nder Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit                    über die Befugnis erteilende Behörde\nund der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverord-\nnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum                                            §9\nSchutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen,\nzum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter                    Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde\nvor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbeson-              (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konfor-\ndere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaat-              mitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be-\nlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der        stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu-\nEuropäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften             führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-\numzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechts-           führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch\nverordnungen können geregelt werden:                         zuständig für die Einrichtung und Durchführung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3153\nVerfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbe-          kationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche\nwertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befug-     Stationen. Die von der Befugnis erteilenden Behörde\nnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewer-          erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüg-\ntungstätigkeiten erteilt hat.                               lich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich\nsind, spätestens drei Jahre nach Auslaufen der Befug-\n(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifi-\nnis. Ausgenommen davon sind Vorname, Name und\nzierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie\nAdresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75\neine Befugnis erteilt hat, durch.\nAbsatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-\n(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob        berührt.\ndie Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die\n(2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei\nBefugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-\nErteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abstän-\nbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen\nden von der Geschäftsführung, der obersten Leitungs-\nerfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach-\nebene und dem für die Konformitätsbewertungstätig-\nkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur\nkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach\nBeseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung\n§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vor-\nkünftiger Verstöße.\nlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuver-\n(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der      lässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis\nzuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde-           erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 einge-\nrung die Informationen, die für deren Aufgabenerfül-        sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein\nlung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die       Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des\nBefugniserteilungsbescheide und sonstige Informatio-        Führungszeugnisses und die Information erheben, ob\nnen, die Einfluss auf die Durchführung der Konformi-        die das Führungszeugnis betreffende Person wegen\ntätsbewertungsverfahren haben.                              einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d,\n263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des\n§ 10                             Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist.\nDie Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen\nAnforderungen an die\nDaten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der\nBefugnis erteilende Behörde\nPersonen von der Konformitätsbewertung, die Anlass\n(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be-         zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewe-\nhörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen-     sen ist, erforderlich ist. Durch technische und organi-\nkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;       satorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbe-\ninsbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde           fugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die Daten\nweder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen        sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an\ndurchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge-         die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahr-\nwerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder        genommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens\nerbringen.                                                  drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätig-\n(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde,        keit zu löschen. § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-\ndie die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs-          schutzgesetzes bleibt unberührt.\nstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent-           (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr\nscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor-      beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs-\nmitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut      und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Ge-\nwerden.                                                     schäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und\n(3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompe-         zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Über-\ntentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung         wachungsaufgaben erforderlich ist.\nstehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß                (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen\nwahrnehmen kann.                                            nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden. Sie können die\nAuskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beant-\n§ 11                             wortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nBefugnisse der\nAngehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nBefugnis erteilenden Behörde\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den         Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über\nKonformitätsbewertungsstellen, denen sie die Be-            ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\nfugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-\nbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer                         Abschnitt 4\nÜberwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte ein-\nschließlich der Herausgabe personenbezogener Daten,                             Notifizierung von\nsoweit dies zur Überprüfung der Kompetenz der Stelle                   Konformitätsbewertungsstellen\nerforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen\nsowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.                                      § 12\nDie Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere\nAnträge auf Notifizierung\nbefugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen\nvorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung                (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der\nzugrunde liegen. Die personenbezogenen Daten um-            Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantra-\nfassen Vorname, Name, Adresse, berufliche Qualifi-          gen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.","3154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts-       tätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten\nbewertungsstelle Folgendes bei:                               ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die\n1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungs-              Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer\ntätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren         Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträch-\nund der Produkte, für die sie Kompetenz bean-            tigen.\nsprucht, und                                                (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Perso-\n2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die         nal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit\nvon einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge-        der größtmöglichen Professionalität und der erforder-\nstellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die      lichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden\nKonformitätsbewertungsstelle die Anforderungen           Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einfluss-\ndes § 13 erfüllt.                                        nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte\nausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine           die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken\nAkkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befug-         könnte und speziell von Personen oder Personen-\nnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen          gruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser\nvor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen        Konformitätsbewertung haben.\nund regelmäßig überwachen zu können, ob sie die\nAnforderungen des § 13 erfüllt.                                  (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der\nLage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu\n§ 13                              bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12\nAbsatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob\nAnforderungen an die                       diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder\nKonformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung           unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformi-\n(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-         tätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-\npersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver-          bewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie\nträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben            von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12\nund darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen          Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:\nund verklagt werden können.\n1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fach-\n(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es              kenntnis und hinreichend einschlägiger Erfahrung,\nsich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit               um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden\nder Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er                 Aufgaben zu erfüllen,\nbewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforde-\n2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die\nrung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts-\nKonformitätsbewertung durchgeführt wird, um die\nbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-\nTransparenz und die Wiederholbarkeit dieser Ver-\nverband oder einem Fachverband angehört und die\nfahren sicherzustellen, sowie über eine angemes-\nProdukte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung,\nsene Politik und geeignete Verfahren, bei denen\nBereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung\nzwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle\nUnternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband\nwahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden\nvertreten werden. Voraussetzung ist, dass die Kon-\nwird, und\nformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus\ndieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkon-            3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter\nflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätig-          gebührender Berücksichtigung der Größe eines\nkeiten ergeben.                                                   Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der\nStruktur des Unternehmens, des Grades an Kom-\n(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste\nplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der\nLeitungsebene und das für die Konformitätsbewer-\nTatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess\ntungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder\num eine Massenfertigung oder Serienproduktion\nKonstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,\nhandelt.\nEigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu\nbewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer              Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-\ndieser Parteien sein. Dies schließt weder die Ver-            derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der\nwendung von bereits einer Konformitätsbewertung               technischen und administrativen Aufgaben, die mit\nunterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der             der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.\nKonformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch          Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen\ndie Verwendung solcher Produkte zum persönlichen              oder Einrichtungen haben.\nGebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre             (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,\noberste Leitungsebene und das für die Konformi-               dass das Personal, das für die Durchführung der Kon-\ntätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen          formitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist,\nweder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-\nmarktung, Installation, Verwendung oder Wartung               1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für\ndieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die               alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert,\nan diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten.             für die die Konformitätsbewertungsstelle einen An-\nSie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre          trag nach § 12 gestellt hat,\nUnabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität       2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und\nim Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungs-                   der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und\ntätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbe-              die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konfor-\nsondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformi-              mitätsbewertungen durchzuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3155\n3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der               des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von\nwesentlichen Anforderungen, der geltenden harmo-        der Europäischen Kommission entwickelt und verwal-\nnisierten Normen und der betreffenden Bestim-           tet wird.\nmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der\n(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden\nEuropäischen Union und ihrer Durchführungsvor-\nBedingung zu erteilen, dass weder die Europäische\nschriften besitzt und\nKommission noch die anderen Mitgliedstaaten der\n4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,        Europäischen Union innerhalb folgender Frist Ein-\nProtokollen und Berichten als Nachweis für durch-       wände erheben:\ngeführte Konformitätsbewertungen hat.\n1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung,\n(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un-            sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-\nparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und            satz 2 vorliegt, oder\ndie ihres Konformitätsbewertungspersonals sicher-\nzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene         2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung,\nund des Konformitätsbewertungspersonals darf sich               sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-\nnicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi-              satz 2 vorliegt.\ntätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.        Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt\n(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft-      und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet\npflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer        und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vor-\nTätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.           behalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.\n(9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle           (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf\ndarf die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-           einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,\ntung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-            legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen\nhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle       Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der\noder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder    Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompe-\nverwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die        tenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als\nvon der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden         Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor,\nBestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten             die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die\nbleiben unberührt.                                          Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht\nwird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.\n§ 14                                (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der\nKonformitätsvermutung                       Europäischen Kommission und den anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union jede später ein-\n(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch        tretende Änderung der Notifizierung.\neine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein-\nschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen            (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht          Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche\nworden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt,         Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder\nwird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13         über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden\nin dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmo-        Stelle.\nnisierten Normen diese Anforderungen abdecken.\n(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas-                                  § 16\nsung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-                Verpflichtungen der notifizierten Stelle\ndeckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig\n(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-\nentspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe\nwertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-\nder Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8\nArbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nAbsatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit\nund Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Mel-\ndurch.\ndungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und infor-\nmiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet          (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Her-\ndie Meldungen dem zuständigen Bundesministerium             steller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den\nzur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.            Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt\nsind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene\n§ 15                             Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine\nKonformitätsbescheinigung aus.\nErteilung der\nBefugnis, Notifizierungsverfahren                   (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-\ntätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen\n(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,\nder Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-\ndass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-\ndukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie\nrungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Be-\nden Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnah-\nfugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den\nmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitäts-\nRechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen\nbescheinigung aus oder zieht sie zurück.\nwurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen\nUnion umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh-                (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen\nmen. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende       oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor-\nBehörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe          derungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte","3156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nStelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen                                     § 19\nein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.                                 Widerruf der erteilten Befugnis\n(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen         (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt\nNormungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi-          oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte\nnierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen          Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr\nder jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der         erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-\nEuropäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken            kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte\noder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer-            Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europä-\ntungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von       ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten\ndieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun-           der Europäischen Union darüber.\ngen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen-\nden.                                                            (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn\ndie notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die\n§ 17                             Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-\nmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle\nMeldepflichten der notifizierten Stelle             von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet\n(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei-    und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-\nlenden Behörde                                               überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit-\n1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung              gehalten werden.\noder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,\nAbschnitt 5\n2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten\nStelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,                              GS-Zeichen\n3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-\n§ 20\ntungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-\nchungsbehörden erhalten hat,                                          Zuerkennung des GS-Zeichens\n4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä-             (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Pro-\ntigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen        dukt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage\nTätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender        versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer\nTätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen,          GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines\nsie ausgeführt hat.                                      Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der\nHersteller nicht in der Europäischen Union oder in\n(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen\nder Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder\nnotifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni-\nkeine ladungsfähige Adresse in der Europäischen\nsierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifi-\nUnion oder der Europäischen Freihandelszone ange-\nziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten\nben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag\nnachgehen und gleichartige Produkte abdecken, ein-\nstellen.\nschlägige Informationen über die negativen und auf\nVerlangen auch über die positiven Ergebnisse von                (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der\nKonformitätsbewertungen.                                     CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätz-\nlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die\n§ 18                             Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den\nVoraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeich-\nZweigunternehmen einer notifizierten\nnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.\nStelle und Vergabe von Unteraufträgen\n(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Her-\n(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit         steller nur zuerkennen, wenn\nder Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an\nUnterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben         1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach\neinem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der              § 3 entspricht,\nUnterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die             2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen ande-\nAnforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die             rer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleis-\nBefugnis erteilende Behörde entsprechend.                        tung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit\n(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor-        von Personen entspricht,\ntung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern           3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation\noder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-                angewandt hat, die der Ausschuss für Produkt-\ngig davon, wo diese niedergelassen sind.                         sicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens\n(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-           ermittelt hat,\nnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen                  4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass\nübertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zu-                 in den Produktionsstätten die Voraussetzungen\nstimmt.                                                          dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Bau-\n(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen            muster gemäß hergestellt werden können, und\nUnterlagen über die Begutachtung der Qualifikation           5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten\ndes Unterauftragnehmers oder des Zweigunterneh-                  Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen,\nmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverord-                dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte\nnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für               auf die Erfüllung der Anforderungen während der\ndie Befugnis erteilende Behörde bereit.                          laufenden Produktion möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021           3157\n(4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die          3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entspre-\nAnforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.                        chende Überwachung der GS-Stelle.\n(5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die\nZuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer-                                    § 22\nkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder\nPflichten der GS-Stellen\nauf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu\nbeschränken.                                                    (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten\nBescheinigungen über die Zuerkennung des GS-\n§ 21                              Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Be-\nBefugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle             scheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen\nIdentifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen ver-\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Gel-        sehenen Produktes erforderlich sind. Die GS-Stellen\ntungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei          sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffent-\nder Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als             lichen.\nGS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig\nwerden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des                 (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein\nAntrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungs-          Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung\nverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abge-       trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie\nwickelt werden und muss innerhalb von sechs Mona-            unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die\nten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren          Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den\nbeginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die        Missbrauch des GS-Zeichens.\nBefugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig\num höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlän-           (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen\ngerung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-          des Missbrauchs des GS-Zeichens vor, so stellt sie\nsteller rechtzeitig mitzuteilen.                             diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeits-\nschutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg\n(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen      zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nKonformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,         und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen\nals GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen         auf ihrer Internetseite.\ndes § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.                   (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-\nZeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster\n(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und\nentsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der\nmit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und\nProduktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaß-\nmit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher\nnahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen\nAuflagen erteilt werden.\nzählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen\n(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der           der Produktion oder Produktentnahmen aus der Pro-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin           duktion, aus dem Markt oder aus einem Lager.\ndie GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nund Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf            (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht er-\nihrer Internetseite.                                         bracht werden oder sind die Voraussetzungen für die\nZuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3\n(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in        nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           Zuerkennung zu entziehen.\noder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist,\nkann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-           (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-\nmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-         Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom\nStelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt          Entzug der Zuerkennung.\nwerden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass\n(7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines\n1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-              GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete Zweifel\nministerium für Arbeit und Soziales und dem jewei-       an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens\nligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder          bestehen.\nder Europäischen Freihandelszone abgeschlossen\nwurde und                                                   (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für\nein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen\n2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-\nfür ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller\ngestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-\nweitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige\ntungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.\nVerwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu über-\nIn dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1              prüfen.\nmüssen geregelt sein:\n(9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfah-\n1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend           rungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und\nAbsatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,                      dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungs-\n2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde          personal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat\nan dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das       an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezi-\nim jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union       fikationen sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und\noder der Europäischen Freihandelszone durchge-           dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und Doku-\nführt wird, und                                          mente angewendet werden.","3158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n§ 23                             Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den\nEinbeziehung von externen Stellen                 Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens\ndie folgenden Angaben enthalten:\n(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuer-\nkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an               1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,\nexterne Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die           2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung\nAnforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben               nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie\ndürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertrag-\nlich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle         3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerken-\nzu entlohnen ist, ausgeführt werden:                             nung des GS-Zeichens.\n1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,\nAbschnitt 6\n2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Ab-\nsatz 3 und                                                         Marktüberwachung, Bundesanstalt\n3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-                     für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nZeichens.                                                        und Ausschuss für Produktsicherheit\n(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf\nder Zustimmung des Auftraggebers.                                                       § 25\n(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen                         Marktüberwachung\nStellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu bean-           (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die\ntragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:         Marktüberwachung den nach Landesrecht zustän-\n1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte,          digen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zu-\nfür die sie die externe Stelle einbeziehen will, und     ständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die\n2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforde-           durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind,\nrungen des § 13 erfüllt.                                 bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses\nGesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend\n(4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für\nzu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ange-\ndie Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausge-\nwendet, sind die für die Durchführung der anderen\nführt werden, unabhängig davon, wo diese niederge-\nRechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für\nlassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung\ndie Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes\nsicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen\nzuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist.\nnach Absatz 1 erfüllt werden.\n(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen          (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den\nStichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\nzu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4\nordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert\nSatz 2 und über die von den externen Stellen ausge-\nführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuer-            von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr\naus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vor-\nkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende\nschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Ab-\nBehörde bereit.\nsatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung\nkommen.\n§ 24\nPflichten                              (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein\ndes Herstellers und des Einführers                Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist,\neine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungs-\n(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass        gesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts\ndie von ihm hergestellten verwendungsfertigen Pro-           auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird\ndukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.            oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet\n(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen-        wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde\nden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle           diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat,\neine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt            sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr\nwurde und solange die Anforderungen nach § 20 Ab-            getroffene Maßnahme.\nsatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht ver-\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von\nwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die\nden notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von\nZuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach\ndem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durch-\n§ 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.\nführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur\n(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-         Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und\nZeichens die Vorgaben der Anlage und die vom                 Unterlagen verlangen.\nAusschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifi-\nkationen zu beachten.                                           (5) Die Marktüberwachungsbehörden können im\nEinzelfall Folgendes anordnen:\n(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und\nmit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen            1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnah-\nverwechselt werden kann.                                         men zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach\n§ 16 Absatz 3 oder 4 oder\n(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-\nchen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor        2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur\ngeprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung             Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Ab-\nnach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach             satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021                3159\n(6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnah-       arbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der\nmen nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüber-            wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.\nwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unter-\nstützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen                                   § 27\nsowie das in Absatz 4 genannte Personal sind ver-                       Ausschuss für Produktsicherheit\npflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlan-\ngen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen heraus-           (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nzugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich       wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.\nsind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft             (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,\nauf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie            1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-\nselbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3          heit zu beraten,\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-      2. Normen und andere technische Spezifikationen zu\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten               ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-\naussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Aus-               sierte Norm gibt,\nkunftsverweigerung zu belehren.                             3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zei-\nchens zu ermitteln und\n(7) Die Marktüberwachungsbehörden können im\nEinzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erfor-       4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung\nderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferleg-             eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des\nten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen.                      GS-Zeichens auszusprechen und diese zu ver-\nöffentlichen.\n(8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall\nihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die            (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-\nBefugnis erteilende Behörde zu unterrichten.                nen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,\nder Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-\n§ 26                              setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts\nfür Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und\nAufgaben der Bundesanstalt                    Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin               schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-     der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-\nmedizin                                                     hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\n1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen          (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nForschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und     beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung         für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes-\nvon Produkten verbunden sind, und                       ministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder\n2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten        des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-\nRisiken.                                                treter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt\nsich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-\n(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für          den oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit          Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäfts-\nden Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen             ordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden\nvon Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte          bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums\ndafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge-       für Arbeit und Soziales.\nfahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen\n(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,\nausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden\nGesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-\nist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie\nbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,\nunverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-\nin Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und\nhörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen\ngehört zu werden.\nWirtschaftsakteur.\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-\n(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zustän-\ndigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit\nein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen                                     Abschnitt 7\nder Europäischen Union dies erfordert.                                   Straf- und Bußgeldvorschriften\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden                                       § 28\nbei der Entwicklung und Durchführung der Marktüber-                            Bußgeldvorschriften\nwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüber-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festge-           fahrlässig\nstellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten\nwissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Markt-       1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht\nüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Pro-                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,\nduktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkennt-         2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Be-\nnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse             dienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nregelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Pro-             ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nduktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Ver-            nicht rechtzeitig mitliefert,","3160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen              12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nNamen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht                 akten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-         Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich\nbringt,                                                       einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten\n4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige                   Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechts-\nMarktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig,                verordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,        Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\noder\n5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30\n13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nAbsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\ndes Europäischen Parlaments und des Rats vom\nEuropäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-\neiner Regelung entspricht, zu der die in\ntierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nNr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die             a) Nummer 7 Buchstabe a oder\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169               b) Nummer 7 Buchstabe b\nvom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine                genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nKennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift               Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-\nauf einem Produkt anbringt,                                   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt               verweist.\nbereitstellt,                                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n7. einer Rechtsverordnung nach                              Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und\nNummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu\na) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder\nhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nAbsatz 2,\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nb) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,                            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund             zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,           Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten         lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,         des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1         die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12\nSatz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,         und 13 geahndet werden können.\n9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein                                    § 29\ndort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm\nStrafvorschriften\nwirbt,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage           Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1\nNummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2          Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13\noder Nummer 10 nicht beachtet,                           Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung be-\n11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht,        harrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder\ndokumentiert,                                            fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021               3161\n\u0003\nAnlage\n\u0003\nGestaltung des GS-Zeichens\n\u0003\n1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.\n\u0003\n2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.\n3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart\u0003 Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei\neinem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.\n\u0003\n\u0003\n\u0003\n4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten\nRasters eingehalten werden.\n5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.\n6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf\ndunklem Grund zulässig.\n7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort\n„Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen\nund darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.\n8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den\näußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das\nGesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.\n9. Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss\njedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens\nerhalten bleibt.\n10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden,\nwenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.\n\u0003","3162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nArtikel 2                          § 17    Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungs-\nbedürftigen Anlagen beauftragten Personen\nÄnderung des\nProduktsicherheitsgesetzes                                                Unterabschnitt 2\nIn § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheits-                               Einrichtung, Aufgaben und\ngesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden                          Befugnisse der Zulassungsbehörde\ndie Wörter „und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Me-\ndizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai        § 18    Einrichtung der Zulassungsbehörde\n2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter „sowie im             § 19    Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwa-\nchungsstellen\nSinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung\n§ 20    Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zuge-\n(EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des                      lassene Überwachungsstellen\nRates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und          § 21    Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen\nzur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des                  § 22    Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zuge-\nBeschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117                     lassenen Überwachungsstellen\nvom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11;               § 23    Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betrei-\nL 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden                 bern überwachungsbedürftiger Anlagen\nFassung“ ersetzt.                                              § 24    Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde\n§ 25    Übermittlungspflichten\nArtikel 3\nAbschnitt 5\nGesetz\nüber überwachungsbedürftige Anlagen                                          Aufsichtsbehörden\n(ÜAnlG)                           § 26    Zuständigkeit für die Aufsicht\n§ 27    Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungs-\nInhaltsübersicht                                  bedürftiger Anlagen\n§ 28    Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungs-\nAbschnitt 1\nstellen, Unterrichtungspflicht\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                      § 29    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\n§ 30    Information der Zulassungsbehörde\n§ 1      Anwendungsbereich\n§ 2      Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 6\nAbschnitt 2                               Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-\nPflichten der Betreiber                      und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften\n§ 3      Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürf-     § 31    Verordnungsermächtigungen\ntige Anlagen                                          § 32    Bußgeldvorschriften\n§ 4      Gefährdungsbeurteilung                                § 33    Strafvorschriften\n§ 5      Schutzmaßnahmen                                       § 34    Übergangsvorschriften\n§ 6      Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungs-\nbedürftiger Anlagen                                                             Abschnitt 1\n§ 7      Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen\n§ 8      Betriebsverbot                                            Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 3                                                         §1\nAufgaben und Pflichten                                           Anwendungsbereich\nder zugelassenen Überwachungsstellen\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Än-\n§  9     Durchführung von Prüfungen                            derung und den Betrieb überwachungsbedürftiger\n§ 10     Feststellung von Mängeln, Nachprüfung                 Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungs-\n§ 11     Anlagenkataster                                       bedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesund-\n§ 12     Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personen-    heitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen\nbezogener Daten\nzu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer\n§ 13     Erfahrungsaustausch\nsolchen Anlage befinden.\n§ 14     Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde\n(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des\nAbschnitt 4                          Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nvom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch\nZulassung von Prüfstellen als\nzugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht                    in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.\nUnterabschnitt 1                         (3) Dieses Gesetz gilt nicht\nAnforderungen an Prüfstellen                1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten,\nfür die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle           die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen-\ndung für militärische Zwecke bestimmt sind,\n§ 15     Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die\nZulassung als zugelassene Überwachungsstelle          2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entspre-\n§ 16     Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen      chende oder weitergehende Vorschriften vorge-\nÜberwachungsstellen                                       sehen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021            3163\n§2                                                           §4\nBegriffsbestimmungen                                       Gefährdungsbeurteilung\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                 Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden\n1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,             Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen\na) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken         Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Be-\ndienen oder durch die Beschäftigte gefährdet          trieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten\nwerden können und                                     können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und\ndaraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen\nb) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für          abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung\ndie Sicherheit und die Gesundheit insbesondere        ist zu dokumentieren.\nBeschäftigter ausgehen können und die deshalb\nin einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechts-\n§5\nverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen\nbestimmt sind,                                                          Schutzmaßnahmen\n2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des             (1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb\nArbeitsschutzgesetzes,                                    einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen\n3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die        und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die\nunter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft-       Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik\nlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden            entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben\nEinfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den        Vorrang vor organisatorischen und diese vor personen-\nBetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage aus-         bezogenen Schutzmaßnahmen.\nüben,                                                        (2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher\n4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die           Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das\nvon der Zulassungsbehörde für einen bestimmten            erforderliche Minimum zu beschränken.\nAufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungs-\n(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutz-\nbedürftige Anlagen zugelassen sind.\nmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer\nüberwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die\nAbschnitt 2                           Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2\nPflichten der Betreiber                     gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen\nim Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1\n§3                                Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.\nGrundlegende Anforderungen                         (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwa-\nan überwachungsbedürftige Anlagen                   chungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaß-\nnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten\n(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die über-\nwerden.\nwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert\nund betrieben werden, dass die Sicherheit und der Ge-\nsundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen                                       §6\ngewährleistet ist.                                                        Zusammenarbeit mit anderen\n(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwa-                Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen\nchungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindes-                 Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen An-\ntens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie          lage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwa-\nzum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt          chungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen\ngegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwa-        oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner\nchungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten          Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutz-\nRechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnun-            maßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen\ngen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften,            zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen\nmit denen Richtlinien der Europäischen Union in deut-         können.\nsches Recht umgesetzt wurden.\n(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile über-                                    §7\nwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für\neigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der                               Prüfungen von\nersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforde-                       überwachungsbedürftigen Anlagen\nrungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entspre-             (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen\nchen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen            Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren\nmüssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrück-            sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird\nlich bestimmt ist.\n1. vor der ersten Inbetriebnahme,\n(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen\nden Anforderungen der für sie geltenden Rechts-               2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-\nvorschriften über die Sicherheit und den Gesund-                  derungen,\nheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen,\n3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und\ninsbesondere den Anforderungen der auf Grund des\n§ 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.              4. regelmäßig wiederkehrend.","3164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nDer Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die                               Abschnitt 3\nin § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschrie-\nbenen Nachprüfungen durchgeführt werden.                                   Aufgaben und Pflichten der\nzugelassenen Überwachungsstellen\n(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme\nmüssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitäts-\n§9\nbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheits-\nrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut                        Durchführung von Prüfungen\ngeprüft werden.\n(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die\n(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen           Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit\nAnlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel       der größtmöglichen Professionalität und der erforder-\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens           lichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.\ninnerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften\n(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge-\ndes § 10 bleiben unberührt.\nwährleisten:\n(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen           1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-\nAnlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfun-          gen und für die Erstellung von dazugehörenden\ngen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5                Dokumenten festgelegten Verfahren und\nunverzüglich durchführen zu lassen.\n2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von\n(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen               Prüfungen.\nAnlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen\nÜberwachungsstelle unverzüglich                                                         § 10\n1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und                  Feststellung von Mängeln, Nachprüfung\nHilfsmittel bereitzustellen sowie\n(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei\n2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-       der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage\nlegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich     einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte\nsind.                                                    oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher\nMangel), so hat sie unverzüglich\n(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen\nAnlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Über-          1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und\nwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf               ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu über-\nGrund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts                mitteln,\nAnderes bestimmt ist. Für folgende überwachungs-\n2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die\nbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministe-\nüberwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben\nrium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:\nwerden darf und in geeigneter Weise entsprechend\n1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundes-                zu kennzeichnen ist, und\npolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau        3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage\nund Heimat,                                                  erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn\n2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäfts-              sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung              gefährliche Mangel beseitigt ist.\ndieses Bundesministerium,                                   (2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbe-\ndürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine\n3. für überwachungsbedürftige Anlagen\nnicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit\na) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisen-            und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Perso-\nbahnbetrieb dienen, und                               nen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der\nzugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeit-\nb) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung         raum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel),\ndes Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des           so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Be-\nBundeswasserstraßengesetzes unterliegen,              treiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der\nvon ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauf-\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-       tragen ist. Die Nachprüfung dient dazu festzustellen,\nfrastruktur.                                             ob der Mangel beseitigt wurde.\n(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die\n§8\nzuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2\nBetriebsverbot                         gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrich-\ntigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprü-\nDer Betreiber darf eine überwachungsbedürftige An-        fung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die\nlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die      zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu\nSicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer         benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß\nPersonen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden.            Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheb-\nDies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung ent-          licher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt\nsprechende Mängel festgestellt wurden.                       wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021            3165\n§ 11                             1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauf-\ntragten Personen der zugelassenen Überwachungs-\nAnlagenkataster\nstelle sowie\n(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwa-         2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit\nchungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterlie-        dies für die Sicherheit von überwachungsbedürfti-\ngen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.        gen Anlagen relevant sein kann.\n(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben\ndem Anlagenkataster folgende Daten über die von                                       § 14\nihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu                            Mitteilungspflichten\nübermitteln:                                                          gegenüber der Zulassungsbehörde\n1. Angaben zum Standort, zum Namen und der Kon-                Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zu-\ntaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben      lassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der\nzur eindeutigen Identifikation und zur sicherheits-     Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Ab-\ntechnischen Beschreibung der Anlage,                    satz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen.\n2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Auf-          Dies betrifft insbesondere\nschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.          1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwa-\n(3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten       chungsstelle,\nDaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, so-        2. Adressänderungen,\nweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde\n3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4\nUnterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der          4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu                 Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.\nunterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die                                 Abschnitt 4\nim Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen\nZulassung von Prüfstellen als\nund diese zu verwenden.\nzugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht\n(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben\ndie Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.                                Unterabschnitt 1\n(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2                             Anforderungen an\nNummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2                       Prüfstellen für die Zulassung\nsowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer             als zugelassene Überwachungsstelle\nRechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.\n(6) Die Länder können für Prüfstellen von Unterneh-                                § 15\nmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.                                  Grundlegende\nSatz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfun-                Anforderungen an Prüfstellen für\ngen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen         die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle\nvon zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19\nAls Voraussetzung für die Zulassung als zugelas-\ndurchgeführt werden.\nsene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle\n§ 12                             1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen\nAnlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen\nWahrung von Betriebsgeheimnissen,                     durchführen können,\nSchutz personenbezogener Daten\n2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das\n(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge-             erforderliche Personal und die notwendigen Mittel\nwährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Ge-             und Ausrüstungen verfügen, die für eine ange-\nschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem            messene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben,\nPersonal im Rahmen von Prüfungen überwachungs-                 einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Ab-\nbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt             satz 2, notwendig sind,\noffenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn\n3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig\nihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle\nVerträge abschließen können, unbewegliches Ver-\nbeendet ist.\nmögen erwerben und darüber verfügen können so-\n(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle             wie vor Gericht klagen und verklagt werden können,\nzu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personen-            4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen\nbezogener Daten bleiben unberührt.                             im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung ge-\nwährleisten,\n§ 13\n5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren\nErfahrungsaustausch                          Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit\nDie zugelassene Überwachungsstelle muss Erkennt-            als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen\nnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat,             Risiken angemessen abdeckt, und\nsammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regel-         6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit\nmäßig austauschen mit                                          regelmäßiger interner Auditierung verfügen.","3166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n§ 16                              mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt.\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit                 Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätig-\nvon zugelassenen Überwachungsstellen                  keiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbe-\nhalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer\n(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Lei-         gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten\ntung und die mit der Durchführung der Aufgaben               oder erbringen.\nbeauftragten Personen müssen unabhängig und un-\nparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen,              (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente\ndie an der Planung oder an der Herstellung, am Ver-          Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,\ntrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von         so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrneh-\nihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen           men kann.\nbeteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen              (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Be-\nvon Prüfungen und Bewertungen überwachungsbe-                gutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen\ndürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betrof-         nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der\nfen sind.                                                    Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut\n(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit        werden.\nder Durchführung der Prüfungen von überwachungs-\nbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen                                        § 19\nkeinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art,                      Zulassung von Prüfstellen\ndurch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurtei-              als zugelassene Überwachungsstellen\nlung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken\n(1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf\nkönnte und speziell von Personen oder Personengrup-\nschriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung\npen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfun-\nvon überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem\ngen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.\nAntrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\n(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals           Beurteilung erforderlich sind.\nder zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht\nunmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prü-              (2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung,\nfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach             wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\nderen Ergebnissen richten.                                   1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und\n2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlasse-\n§ 17\nnen Rechtsverordnungen.\nAnforderungen an die\n(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt\nmit Prüfungen von überwachungs-\nund mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu be-\nbedürftigen Anlagen beauftragten Personen\nfristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen,\nDie zugelassene Überwachungsstelle muss gewähr-           teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem\nleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungs-            Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.\nbedürftigen Anlagen beauftragten Personen\n(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den\n1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung         Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlö-\nund ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prü-   schen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung\nfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,               der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\n2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart         medizin unverzüglich anzuzeigen.\nund der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des           (5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nStandes der Technik der zu prüfenden überwa-             medizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen\nchungsbedürftigen Anlagen verfügen,                      der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.\n3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die            (6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des\njeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen gelten-       Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.\nden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,\n4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen                                     § 20\nPrüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen                                Zulassung von\nzu erstellen,                                                          Prüfstellen von Unternehmen\n5. jederzeit berufliche Integrität besitzen,                          als zugelassene Überwachungsstellen\n6. jederzeit fachlich unabhängig sind und                        (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in\n7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.         einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, kön-\nnen als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüf-\nUnterabschnitt 2                           stellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen\nzugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen\nEinrichtung, Aufgaben                          die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen.\nund Befugnisse der Zulassungsbehörde                         Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1\ngehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des\n§ 18                              Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an\nEinrichtung der Zulassungsbehörde                  denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört,\n(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so             eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.\neinzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten          (2) § 19 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021              3167\n(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungs-          treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufga-\nstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die      ben erforderlich sind. Sie ist zur Erfüllung ihrer Auf-\nfolgenden Anforderungen erfüllen:                            sichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-\n1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in          schäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungs-\nder Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenz-          bedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.\nbar sein,                                                   (2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur\n2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der            Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall\nUnternehmensgruppe über Berichtsverfahren ver-           eine außerordentliche Prüfung einer überwachungs-\nfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und       bedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein be-\nbelegen,                                                 sonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht\ninsbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht\n3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den    besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle\nVertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu     eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.\nprüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen ver-           Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außer-\nantwortlich sein,                                        ordentliche Prüfung zu tragen. Ergibt die außerordent-\n4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der      liche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungs-\nUnabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuver-        stelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt\nlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt   hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für\nkommen können, und                                       die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen\n5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem         Überwachungsstelle auferlegen.\nUnternehmen oder der Unternehmensgruppe be-\ntrieben werden, dem oder der sie angehören.                                         § 24\nDuldung des\n§ 21                                   Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde\nAufsicht über die                           Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23\nzugelassenen Überwachungsstellen                   Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie\nkönnen die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn\nDie Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zuge-\ndie Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383\nlassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nund § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher\n§ 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nbestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegen-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aus-\nüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die not-\nkunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsver-\nwendigen Anordnungen treffen\nweigerung zu belehren.\n1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von\nden in Satz 1 genannten Anforderungen,                                              § 25\n2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und                         Übermittlungspflichten\nAuflagen und                                                Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbe-\n3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1      hörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen,\ngenannten Anforderungen und Pflichten.                   die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.\n§ 22                                                     Abschnitt 5\nBefugnisse der Zulassungsbehörde                                     Aufsichtsbehörden\ngegenüber zugelassenen Überwachungsstellen\nDie Zulassungsbehörde kann                                                           § 26\n1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur                        Zuständigkeit für die Aufsicht\nErfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen            (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die\nAuskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung         Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nverlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun-        Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beauf-\ngen treffen und                                          sichtigen.\n2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Be-             (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann\ntriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke          die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der\nund Geschäftsräume der zugelassenen Überwa-              Bundesverwaltung einem Bundesministerium über-\nchungsstelle betreten und besichtigen.                   tragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann\ndie Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle über-\n§ 23                              tragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und\nBefugnisse der                          § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.\nZulassungsbehörde gegenüber\nBetreibern überwachungsbedürftiger Anlagen                                          § 27\n(1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer                      Befugnisse gegenüber den\nüberwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen                Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen\nAuskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung ver-           (1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die\nlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen             für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Über-","3168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen                                       § 28\nsowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.                    Befugnisse gegenüber zugelassenen\nDer Betreiber oder die verantwortliche Person des                Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht\nBetreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder\ndie Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren            (1) Die zuständige Behörde kann\nBeantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der         1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur\nin § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-              Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der                 und sonstige Unterstützung verlangen sowie die\nVerfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-            dazu erforderlichen Anordnungen treffen,\nkeit aussetzen würde. Der Betreiber oder die verant-\nwortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur      2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke\nAuskunftsverweigerung zu belehren.                              und Geschäftsräume der zugelassenen Überwa-\nchungsstelle betreten und besichtigen sowie\n(2) Die zuständige Behörde kann überwachungs-\n3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen ver-\nbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäfts-\nlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen\nzeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in\ntreffen.\ndie geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen,\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erfor-    Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen\nderlich ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen,    bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten\nauf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall        einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen\nzurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Beglei-      lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.\ntung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten            (2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die\nPerson und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer        Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das\nAufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen            Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß\nAnordnungen treffen.                                        Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die         schränkt.\nzuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1\ngenannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers                                   § 29\nnur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-                 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.\nDie zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Auf-\n(4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2        sichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs-\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,     und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwa-\nzu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der         chungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich\nWohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird             geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetz-\ninsoweit eingeschränkt.                                     widrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür\nzuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei\n(5) Die zuständige Behörde kann bei überwa-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informa-\nchungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes an-\ntionen über die Umwelt im Sinne des Umweltinforma-\nordnen:\ntionsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer\n1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der           Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die\nPflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf        Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten\nGrund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,             bleiben unberührt.\n2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von\nGefahren für Beschäftigte oder andere Personen,                                   § 30\nInformation der Zulassungsbehörde\n3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnun-\ngen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet               Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse,\nwurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach            dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Auf-\nanderen Vorschriften getroffen werden, die die          gaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, infor-\nSicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage         miert sie die Zulassungsbehörde.\nbetreffen,\nAbschnitt 6\n4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwa-\nchungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne                 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-\ndie auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechts-           und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften\nverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine\nnach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet,                                § 31\nbetrieben oder geändert wird,\nVerordnungsermächtigungen\n5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungs-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nAnlass vorliegt.\nterium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-\n(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine       ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nüberwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der          Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nBetreiber der Anlage nicht in einem angemessenen            des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen\nZeitraum ermittelt werden kann.                             zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021                3169\nzu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung            6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft\nkann insbesondere Folgendes bestimmt werden:                      oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig be-\n1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,                   reitstellt,\n2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Än-           7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft\nderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAnlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den                rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder\nGesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Per-              nicht rechtzeitig vorlegt,\nsonen zu stellen sind,                                     8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige\n3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürf-                  Anlage betreibt,\ntige Anlagen                                               9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder\na) angezeigt werden müssen oder                               nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbeschei-\nnigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nb) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände,\neine Information oder einen Hinweis nicht oder\nunter denen eine solche Erlaubnis erlischt,\nnicht rechtzeitig gibt,\n4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwa-\n10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht,\nchungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen An-              übermittelt,\nlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,\n11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\n6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübertragen werden,                                            macht,\na) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         12. einer vollziehbaren Anordnung nach\nzu Fragen der Errichtung und des Betriebes\nüberwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,               a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1\nSatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nb) dem Stand der Technik entsprechende Regeln                     Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nund sonstige gesicherte wissenschaftliche Er-                 oder 3 oder\nkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungs-\nbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie                    b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5\nc) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die            zuwiderhandelt,\nin diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung           13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder\nnach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden kön-          § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet\nnen;                                                      oder\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann       14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2\ndie Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich              a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder\nbekannt machen,\nb) Nummer 3 Buchstabe a oder\n7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene\nÜberwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17               einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nund § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung            solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\neiner Zulassung hinaus erfüllen muss,                         die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen\nder zugelassenen Überwachungsstellen durchge-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nführt werden dürfen, und die Anforderungen, die          Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und\ndiese Prüfer erfüllen müssen.                            Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu\nhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\n§ 32                            Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nBußgeldvorschriften\n§ 33\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nStrafvorschriften\nfahrlässig\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Num-\nSchutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig\nmer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buch-\nüberprüft,\nstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich\n2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine      wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Hand-\nAnlage in einem dort genannten Zustand gehalten        lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder\nwird,                                                  fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig\nabstimmt,                                                                           § 34\n4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer                              Übergangsvorschriften\nRechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4                (1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwa-\nnicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung    chungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung\ndurchgeführt wird,                                     gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Num-\n5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder            mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-\nnicht rechtzeitig durchführen lässt,                   ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der","3170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nFassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter\nS. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen              „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwa-\nals überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses              chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nGesetzes.\n(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten                               Artikel 7\nRechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermitt-                          Änderung der\nlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die\nBetriebssicherheitsverordnung\nErhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach\nden aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicher-               Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar\nheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,         2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom         ordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) ge-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsver-        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nordnungen der Länder.                                        1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes               „Überwachungsbedürftige Anlagen sind die An-\nerteilte Zulassung als zugelassene Überwachungs-                lagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18\nstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Ge-          Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.“\nsetzes fort.\n2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel 4                                 „(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn\nÄnderung der                              1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer\nVerordnung über das                               Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage be-\nInverkehrbringen von Heizkesseln                          gonnen hat,\nund Geräten nach dem Bauproduktengesetz                       2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger\nunterbrochen wurde oder\nIn § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das\nInverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach               3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei\ndem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I                 Jahren nicht betrieben wurde.\nS. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom           Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichti-\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden              gem Grund auf Antrag verlängern.“\nist, werden die Wörter „§§ 24 bis 31 des Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 4 bis 11           3. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38\nund 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes“ er-                Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch\nsetzt.                                                          die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über über-\nwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nArtikel 5                           4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter\n„§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheits-\nÄnderung des\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des\nBauproduktengesetzes                            Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“\n§ 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember                 ersetzt.\n2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Arti-\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\nkel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.                  a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\nArtikel 6                                 gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-\nmer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwa-\nÄnderung des                                  chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nAtomgesetzes\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                    Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt             gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I             mer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwa-\nS. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                              6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produkt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 33 des\nGesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“\n„§ 8\nersetzt.\nVerhältnis zum\n7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nBundes-Immissionsschutzgesetz und zum\nGesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“.            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-                   „Zugelassene Überwachungsstellen für die\nter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-                      Prüfungen, die nach diesem Anhang vorge-\nchungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.                               schrieben oder angeordnet sind, sind Stellen\n2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Ab-                    nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über über-\nsatz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „§ 36                     wachungsbedürftige Anlagen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3171\nbb) In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung   S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nwie folgt gefasst:                               satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Als Voraussetzung für die Zulassung als\nzugelassene Überwachungsstelle muss eine         1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nPrüfstelle über die Anforderungen der §§ 15         „in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produkt-\nbis 17 und § 20 des Gesetzes über überwa-           sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 7\nchungsbedürftige Anlagen hinaus folgende            Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nVoraussetzungen für die Zulassung erfüllen:“.       gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\n„2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen        2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nund Unternehmensgruppen                             a) Die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-\nPrüfstellen von Unternehmen oder Unter-                heitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2\nnehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des                 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-\nGesetzes über überwachungsbedürftige An-               bedürftige Anlagen“ ersetzt.\nlagen dürfen nur für Prüfungen an überwa-\nb) Die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-\nchungsbedürftigen Anlagen im Sinne der\nheitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2\nAbschnitte 3 und 4 zugelassen werden.“\nNummer 1 des Gesetzes über überwachungs-\nbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nArtikel 8\n3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5\nÄnderung des                              des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter\nVerbraucherinformationsgesetzes                       „§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-\nDas Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung           bedürftige Anlagen“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I\nS. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Ge-                            Artikel 11\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           Änderung der\nVerordnung zur Begrenzung\n1. In § 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 26“\nder Emissionen flüchtiger\ndurch die Angabe „Nummer 25“ ersetzt.\norganischer Verbindungen beim\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 26          Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,\nAbsatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“               Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin\ndurch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungs-\ngesetzes“ ersetzt.                                         § 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der\nEmissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim\nArtikel 9                           Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoff-\ngemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Be-\nÄnderung der Medizinischer Bedarf                   kanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447),\nVersorgungssicherstellungsverordnung                  die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017\n(BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt\n§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-\ngefasst:\nstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT\n26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Ge-       „22. zugelassene Überwachungsstelle:\nsetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes\nüber überwachungsbedürftige Anlagen.“\n1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1\ndes Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ durch\ndie Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits-\nArtikel 12\ngesetzes“ ersetzt.                                                          Änderung der\n2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die                   Verordnung zur Begrenzung\nAngabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter                  der Kohlenwasserstoffemissionen\n„§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-           bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nsetzt.\n§ 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der\n3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG“ durch         Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von\ndie Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits-       Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung\ngesetzes“ ersetzt.                                      vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017\nArtikel 10                          (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                     „19. zugelassene Überwachungsstelle:\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I               über überwachungsbedürftige Anlagen.“","3172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\nArtikel 13                           die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai\n2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, werden die\nÄnderung der                            Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des\nVerordnung zur Begrenzung                       Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28\nder Emissionen flüchtiger organischer                 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicher-\nVerbindungen bei der Verwendung                    heitsgesetzes“ ersetzt.\norganischer Lösemittel in bestimmten Anlagen\n§ 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der                                 Artikel 17\nEmissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei                              Änderung des\nder Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten\nKohlendioxid-Speicherungsgesetzes\nAnlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die\nzuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni          In § 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speiche-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie        rungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),\nfolgt gefasst:                                              das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes\n„32. zugelassene Überwachungsstelle:                        vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „§ 36 Satz 1 des Produktsicher-\neine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes           heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5\nüber überwachungsbedürftige Anlagen.“                 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“\nersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung der Geräte- und                                              Artikel 18\nMaschinenlärmschutzverordnung                                          Änderung des\nDie Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung                             Sprengstoffgesetzes\nvom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndurch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\ndas zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom\ngeändert:\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\n1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Pro-         wird wie folgt geändert:\nduktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des\n1. § 33a wird aufgehoben.\nMarktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                             2. § 33b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1             a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-                nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind“\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                   durch das Wort „ist“ ersetzt.\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-             b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie § 33a\ngesetzes“ ersetzt.                                          Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.\nb) In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1        3. § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                   „(2) Bestehen Einwände gegen die von den\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-             anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ngesetzes“ ersetzt.                                       getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten\nLandesbehörden im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat die\nArtikel 15\nEuropäische Kommission und die anderen Mitglied-\nÄnderung des                                staaten der Europäischen Union über die getroffe-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes                        nen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände\ngegen die von den Behörden anderer Mitglied-\n§ 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-\nstaaten der Europäischen Union getroffenen Maß-\ngesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das\nnahmen.“\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird wie folgt       4. § 36 Absatz 4b wird aufgehoben.\ngefasst:\n„Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergange-                                Artikel 19\nnen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1\nbis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Markt-\nÄnderung des\nüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I                             Pflanzenschutzgesetzes\nS. 1723) entsprechend anzuwenden.“                             In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar\n2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2\nArtikel 16                           des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 8 des Produkt-\nÄnderung der Elektro- und\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nElektronikgeräte-Stoff-Verordnung                  S. 2178)“ durch die Wörter „§ 8 des Produktsicher-\nIn § 14 Absatz 2 der Elektro- und Elektronikgeräte-      heitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ er-\nStoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111),      setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021             3173\nArtikel 20                                c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Pro-\nduktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29\nÄnderung der Verordnung                               des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nüber elektrische Betriebsmittel\nDie Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom                              Artikel 22\n17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-                    über einfache Druckbehälter\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nS. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435        Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I              6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:\nS. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2     1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-\ndes Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021             sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.                                  S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39                des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021\nAbsatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-                (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.\nsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28\nAbsatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-            2. § 17 wird wie folgt geändert:\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                             a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1                 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-                 gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                    Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-                 gesetzes“ ersetzt.\ngesetzes“ ersetzt.                                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\n3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-              Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-              gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                   Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 21                            3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-\nÄnderung der Verordnung\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nüber die Sicherheit von Spielzeug\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug                                Artikel 23\nvom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018                                 Änderung der\n(BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt                       Maschinenverordnung\ngeändert:                                                      In § 8 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                            (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-\nsetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\ndes Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-\nWörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des\nsetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7\nMarktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.\nBuchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29\nAbsatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“                              Artikel 24\ndurch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1 des\nMarktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.                                 Änderung der Verordnung\nüber Sportboote und Wassermotorräder\n2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheits-               Die Verordnung über Sportboote und Wassermotor-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2         räder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird\ndes Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.                  wie folgt geändert:\n3. § 22 wird wie folgt geändert:                            1. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1              a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-                 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                    gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-                 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\ngesetzes“ ersetzt.                                           gesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1              b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-                 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                    gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-                 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\ngesetzes“ ersetzt.                                           gesetzes“ ersetzt.","3174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021\n2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-                              Artikel 27\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nAerosolpackungsverordnung\nArtikel 25                              In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. Sep-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch\nÄnderung der                            Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nExplosionsschutzprodukteverordnung                    S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter\n„§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-\nDie Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Ja-        sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\nnuar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert:          Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-        setzes“ ersetzt.\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nS. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435                            Artikel 28\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                                   Änderung der\nS. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2\nDruckgeräteverordnung\ndes Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021\n(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.                                 § 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015\n(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                            vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1          wird wie folgt geändert:\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-          1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                 mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-              zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7\ngesetzes“ ersetzt.                                        Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-          2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1                 mer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-              zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7\ngesetzes“ ersetzt.                                        Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ er-\nsetzt.\n3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-\n3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produkt-\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nProduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 26                                                  Artikel 29\nÄnderung der                                                 Änderung des\nAufzugsverordnung                                     Seilbahndurchführungsgesetzes\nDie Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I            In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes\nS. 605) wird wie folgt geändert:                            vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter\n„§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-        des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I        „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des\nS. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435     Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2\nArtikel 30\ndes Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021\n(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.                                                   Änderung des\nGasgerätedurchführungsgesetzes\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\nDas Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1          2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert:\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1             1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-              Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\ngesetzes“ ersetzt.                                        Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-\nsetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1\n2. § 6 wird aufgehoben.\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-                                 Artikel 31\ngesetzes“ ersetzt.                                                         Änderung des\n3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-                   PSA-Durchführungsgesetzes\nheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-          Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                            (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021                  3175\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1                                        Artikel 34\nSatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nÄnderung der\nWörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-\nsetzes“ ersetzt.                                              Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung\n§ 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-\n2. § 6 wird aufgehoben.                                        nung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt\ndurch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019\n(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 32                              gefasst:\n„§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie\nÄnderung des                              § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entspre-\nGesetzes über die Errichtung                       chend.“\neines Kraftfahrt-Bundesamtes\nArtikel 35\n§ 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Er-\nrichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun-                                  Änderung des\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,                             Seeaufgabengesetzes\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I              kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),\nS. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli\n2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist, wird wie\n„5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes           folgt geändert:\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Num-\nProdukte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25\nmer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\ndes Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem\nWörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-\nRegelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes\nchungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nunterliegen,“.\n2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Num-\nmer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die\nArtikel 33                                  Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-\nchungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.\nÄnderung der\nEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung                                                   Artikel 36\nInkrafttreten\nIn § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-\ngungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndie zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März        am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Produkt-\n2017 (BGBI. I S. 522) geändert worden ist, werden die          sicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I\nWörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes            S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Arti-\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ durch            kel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)\ndie Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsge-             geändert worden ist, außer Kraft.\nsetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.              (2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juli 2021\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. R e i n e r H a s e l o f f\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}