{"id":"bgbl1-2021-48-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":48,"date":"2021-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_48.pdf#page=41","order":5,"title":"Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)","law_date":"2021-07-21T00:00:00Z","page":3129,"pdf_page":41,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                            3129\nVerordnung\nüber Maßnahmen zur Vermeidung von\nCarbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel\n(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)\nVom 21. Juli 2021\nAuf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemis-                                                 Abschnitt 7\nsionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                                    Besondere Einstufungsverfahren\nS. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des\n§ 23    Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teil-\nGesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291)                                sektoren\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung\nunter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-\nAbschnitt 8\ntages vom 24. Juni 2021:\nDatenschutz, Datensicherheit\nInhaltsübersicht                                  § 24    Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-\nbezogenen Daten\nAbschnitt 1\n§ 25    Vertraulichkeit\nAllgemeine Vorschriften\n§  1   Anwendungsbereich und Zweck                                                                 Abschnitt 9\n§  2   Begriffsbestimmungen                                                     Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen\n§  3   Zuständige Behörde                                              § 26    Evaluierung\n§  4   Voraussetzung für die Beihilfegewährung                         § 27    Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt\n§ 28    Inkrafttreten\nAbschnitt 2\nAnlage              Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezo-\nBeihilfefähige Unternehmen                          (zu den §§ 5, 7,    gene Kompensationsgrade\n§ 5    Sektorzuordnung                                                 8 und 9)\n§ 6    Anwendung auf selbständige Unternehmensteile\n§ 7    Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellen-                                    Abschnitt 1\nwert                                                                        Allgemeine Vorschriften\nAbschnitt 3                                                                §1\nBerechnung der Beihilfehöhe\nAnwendungsbereich und Zweck\n§ 8    Gesamtbeihilfebetrag\n(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-\n§ 9    Maßgebliche Emissionsmenge\nbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.\nAbschnitt 4                                   (2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maß-\nnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissions-\nGegenleistungen der Unternehmen\nhandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage\n§ 10   Energiemanagementsystem                                         und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbe-\n§ 11   Klimaschutzmaßnahmen                                            werbsfähigkeit betroffener Unternehmen.\n§ 12   Nachweis der Gegenleistungen\n§2\nAbschnitt 5\nBegriffsbestimmungen\nBeihilfeverfahren\nFür diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-\n§ 13   Antragsverfahren                                                stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\n§ 14   Subventionserheblichkeit                                        und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022\n§ 15   Auskunftsanspruch                                               die folgenden Begriffsbestimmungen:\n§ 16   Bundeshaushaltsordnung\n1. Abrechnungsjahr:\n§ 17   Korruptionsprävention\nKalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das\nAbschnitt 6                                     die Beihilfe beantragt wird;\nNachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren                2. Unternehmen:\n§ 18   Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung                        jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang\n§ 19   Antragsberechtigung                                                  in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-\n§ 20   Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien               betrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirt-\n§ 21   Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien                schaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinn-\n§ 22   Anerkennungsverfahren                                                erzielungsabsicht betreibt;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n3. Brennstoff-Benchmark:                                                   linie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr\nder in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach                       festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente\nArtikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie                       mit Wärme-Benchmark.\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Oktober 2003 über ein System für                                                   §3\nden Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten                                        Zuständige Behörde\nin der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie\n96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003,                        Zuständige Behörde für die Durchführung dieser\nS. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss                Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige\n(EU) 2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 16)                   Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemis-\ngeändert worden ist, für das jeweilige Abrech-                     sionshandelsgesetzes.\nnungsjahr festgelegte Emissionswert für Zutei-\nlungselemente mit Brennstoff-Benchmark;                                                          §4\n4. Bruttowertschöpfung:                                                      Voraussetzung für die Beihilfegewährung\ndie Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu                           (1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde\nFaktorkosten nach der Definition des Statistischen                 antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von\nBundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden                     Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschrei-\n2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leih-                      tenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maß-\narbeitsverhältnisse;                                               gabe der folgenden Bestimmungen.\n5. Produkt-Benchmark:\n(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe\nder in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt                       ist, dass das antragstellende Unternehmen\nnach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt-\nlinie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr                 1. nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtig-\nfestgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente                       ten Sektor zuzuordnen ist und\nmit Produkt-Benchmark;                                             2. die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehe-\n6. Handelsintensität:                                                     nen Gegenleistungen erbracht hat.\nbezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Ver-                     (3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Ver-\nhältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus                        ordnung ist ausgeschlossen für\nDeutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren\n1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien\nnach Deutschland und der Gesamtgröße des\nder Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen\nMarkts in Deutschland (jährlicher Umsatz des\nzur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller\njeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der\nUnternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom\nEinfuhren nach Deutschland);\n31.7.2014, S. 1), insbesondere:\n7. Sektor:\na) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insol-\nWirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse                                 venzverfahren beantragt oder eröffnet worden\n(vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG)                       ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und                              vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zu-\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung                            letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De-\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige                         zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verord-                               ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu\nnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger                             stellen, sowie\nVerordnungen der EG über bestimmte Bereiche der\nStatistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die                       b) Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.                          nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen\nL 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,                          sind, und\nin der jeweils geltenden Fassung;                                  2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung\n8. selbständiger Unternehmensteil:                                        aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung\nein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom                      zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Un-\nübrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter                           vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa-\nBetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Un-                      men Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU)\nternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständi-                    2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über beson-\nges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte,                         dere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108\nseine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt                   des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nund über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt;                     päischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9)\nnicht Folge geleistet haben.\n9. Teilsektor:\n(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vor-\nWirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf\nbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushalts-\n6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der\nmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge\nfür die Statistik der Industrieproduktion in der Eu-\nder beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewäh-\nropäischen Union verwendeten Warensystematik;\nrung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel über-\n10. Wärme-Benchmark:                                                   steigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis\nder in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt                       der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfe-\nnach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt-                 summe anteilig gekürzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3131\nAbschnitt 2                                    § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit\nBeihilfefähige Unternehmen                                   dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach\n§ 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwen-\n§5                                      denden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre\n2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissions-\nSektorzuordnung                                 faktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsbericht-\n(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem               erstattungsverordnung 2022 festgelegten Standard-\nbeihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen                 werte anzuwenden.\nist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren,                   (2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr\ndie                                                                    abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der\n1. in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Ver-                   Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich,\nordnung genannt sind oder                                         das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres\numfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des\n2. im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich aner-\nGeschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr\nkannt wurden.\nmaßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres\n(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem                  endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein\nSektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der                  Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur\nletzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unter-                  Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Brutto-\nnehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem                   wertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöp-\nTeilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verord-                 fung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.\nnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese\n(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität\nUnternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung\ndes Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem\neines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor\nSektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in\ngemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für\nSpalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser\ndas Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträg-\nVerordnung ein Kompensationsgrad\nliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirk-\nsam wird.                                                              1. von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Pro-\nzent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage\n(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zu-                      zu dieser Verordnung angegebenen Emissionsinten-\nständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassi-                        sität des Sektors oder Teilsektors,\nfizierung des Unternehmens durch die statistischen\nÄmter der Länder in Anwendung der Klassifikation der                   2. von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emis-\nWirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,                           sionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je\nAusgabe 2008, herangezogen werden.                                         Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens.\n§6                                                            Abschnitt 3\nAnwendung auf                                           Berechnung der Beihilfehöhe\nselbständige Unternehmensteile\n§8\n(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach\n§ 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter                                       Gesamtbeihilfebetrag\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig.                         (1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag er-\nDie Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen                     gibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissi-\ngelten in diesem Fall für den selbständigen Unterneh-                  onsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzu-\nmensteil entsprechend.                                                 wendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und\ndem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der\n(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selb-\nEmissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.\nständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Vor-\naussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des                          (2) Der anzuwendende Kompensationsgrad ent-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014                        spricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                 1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor\nsetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                             gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen\ngeändert worden ist.                                                       sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu\ndieser Verordnung angegebenen Wert für diesen\n§7                                          Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der An-\nUnternehmensbezogene                                     lage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für\nEmissionsintensität, Schwellenwert                               diesen Teilsektor,\n(1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades                     2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtig-\nnach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissions-                          ten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1\nintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem                          Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß\nVerhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissions-                           § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemach-\nmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und                              ten Kompensationsgrad für diesen Sektor.\nder Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Ab-                        Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden\nrechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid                     Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr\nje Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brenn-                    2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfe-\nstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrech-                        berechtigte Unternehmen ein Überschreiten des\nnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach                  Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3132               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nAbsatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nach-                         (3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärme-\nweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompen-                  menge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu\nsationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.                    berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr\nvon nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden\n(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 ent-\nAnlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des\nspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr ge-\ndem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2\nbrachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme\ndes Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten\nimportierenden Unternehmen zur Herstellung von\nFestpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026\nProdukten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat\nentspricht der maßgebliche Preis der Emissionszer-\ndie beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direkt-\ntifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der\nlieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der\nVersteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10\nwärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von im-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshan-\nportierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine\ndelsgesetzes.\nBestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.\n§9                                          (4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der\nMaßgebliche Emissionsmenge                               Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur\nHerstellung von Produkten genutzte Wärme in hoch-\n(1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unter-                      effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne\nnehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brenn-                  von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Ge-\nstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem                         setzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeb-\nBrennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des                      lichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1\njeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der                   wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach\nbeihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multi-                        Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark\npliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich                      und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs\neines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlen-                     oder die zur Herstellung von Produkten genutzte bei-\ndioxid. Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4                     hilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-\nNummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes                        Benchmark zugrunde zu legen. Eine Doppelzählung\nStandardwerte für den Heizwert und den Umrech-                         der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszu-\nnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten                  schließen.\ndiese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen\nEmissionsmenge nach Satz 1.                                                (5) Für Unternehmen, die einem nachträglich aner-\nkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor\n(2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff-             gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des\nmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berück-                       produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die\nsichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff-                       Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen\nemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und                       der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge\nim Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur                       nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Ab-\nHerstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht                     satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in\nzu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teil-                    Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksich-\nmengen eines Abrechnungsjahres, die                                    tigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar\n1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden                      zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeich-\nAnlage des Unternehmens eingesetzt wurden,                        nenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermitt-\nlung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des\n2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,\nWärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der\n3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,                    Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die\n4. biogenen Ursprungs sind,                                            Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen\nAbrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der die-\n5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuer-                    sen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen\ngesetzes steuerfrei verwendet wurden,                             eingesetzt wurden.\n6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung                       (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei Unter-\nvon Leistungen verwendet wurden, die keinem nach                  nehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtener-\n§ 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder             gieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als\n7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen                      10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbe-\nhat.                                                              halt. Dieser reduzierte Selbstbehalt nach Satz 1 beträgt\nbei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch\nFür die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei\nder Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge                     1. von mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Koh-\nausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemis-                          lendioxid,\nsionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berück-\nsichtigungsfähig. Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Ab-                      2. von mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Koh-\nrechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung                            lendioxid,\nnach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandels-                      3. von mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Koh-\ngesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach                          lendioxid,\n§ 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwende-\nten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichts-                      4. von mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Koh-\npflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen.                                lendioxid,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3133\n5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen                       jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von\nKohlendioxid.                                                          höchstens neun Jahren, und\n2. ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90\nAbschnitt 4                                        Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.\nGegenleistungen der Unternehmen                                    Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein\nEnergiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat,\n§ 10                                    bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer\nEnergiemanagementsystem                                Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode\nbewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbar-\n(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe\nkeit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025\nmuss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens\nabweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amorti-\nab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energie-\nsationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die an-\nmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe\nteilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung\nDezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder\nder in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozent-\nein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung\nsätze.\n(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige                      (3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach\nTeilnahme von Organisationen an einem Gemein-                          Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich\nschaftssystem für Umweltmanagement und Umwelt-                         der Fördermittel Dritter muss\nbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung                       1. für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindes-\n(EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis-                        tens 50 Prozent und\nsion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom\n22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung                    2. ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Pro-\n(EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18)                          zent\ngeändert worden ist (EMAS), betreiben.                                 des dem Unternehmen nach dieser Verordnung ge-\n(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanage-                       währten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr\nmentsystems nach Absatz 1 können Unternehmen,                          vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Ge-\ndie in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungs-                    samtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführ-\njahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch                   bare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist\nfossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstun-                  als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich\nden hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023                           der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. So-\nweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das\n1. ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem\ndem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr über-\nauf Basis der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens\nsteigt, kann der überschießende Teil der Investitions-\nentsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder\nsumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den er-\n2. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz-              forderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.\nund Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energie-\neffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.                              (4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur\nVerbesserung der Energieeffizienz ist die Vorausset-\nzung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das\n§ 11\nantragstellende Unternehmen Investitionen für Maß-\nKlimaschutzmaßnahmen                                  nahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes-\n(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser                 ses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die\nVerordnung, wenn es neben den weiteren Vorausset-                      Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen\nzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr                        hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der\n2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur                      unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten\nVerbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen                       Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entspre-\ndes jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10                      chend.\nkonkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar                 (5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der\nbewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine                     Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4\nweiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden,                   ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für\nerhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Ver-                   Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbre-\nordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getä-                   chung des Produktionsablaufs umgesetzt werden kön-\ntigt zu haben.                                                         nen, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von\n(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maß-                 Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des\nnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirt-                     vorgesehenen Projektablaufs.\nschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energie-\nmanagementsystems nach § 10 einen positiven                                                        § 12\nKapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der                                 Nachweis der Gegenleistungen\nDIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt wor-\nden ist, und zwar                                                         (1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist\ngegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu-\n1. für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maxi-\nweisen:\nmal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer,\n1. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch\n* Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht.            die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nAbrechnungsjahres über ein gültiges DIN EN ISO                                           Abschnitt 5\n50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintra-                                   Beihilfeverfahren\ngungs- oder Verlängerungsbescheid der für die Re-\ngistrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die\n§ 13\nEintragung in das Register gemäß EMAS verfügt;\nAntragsverfahren\n2. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Num-\n(1) Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021\nmer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen\nbis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das\nzum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechen-\nAbrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der\ndes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem\nzuständigen Behörde zu stellen. Für Unternehmen in\nmindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 be-\nSektoren, die nach den Vorschriften des Abschnitts 6\ntreibt; abweichend hiervon ist für die Vorausset-\nnachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden,\nzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für die\ngilt abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten\nAbrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung\nnach Bekanntmachung der nachträglichen Anerken-\ndes antragstellenden Unternehmens, dass ein ent-\nnung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2. Die\nsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanage-\nzuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Ver-\nmentsystem aufgebaut wird, ausreichend;\nwendung der Schriftform oder der elektronischen Form\n3. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2                          vorschreiben.\nNummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative                        (2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich-\nEnergieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke über                    tet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der\ndie Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energie-                  Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der\neffizienz- und Klimaschutznetzwerk.                                Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklä-\nrungen abzugeben und Nachweise vorzulegen.\n(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist\ngegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu-                       (3) Die zuständige Behörde bestätigt dem antrag-\nweisen:                                                                stellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des\nAntrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Er-\n1. für die Durchführung von Energieeffizienzverbesse-                  klärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer\nrungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch                     durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen An-\neine Erklärung des Unternehmens,                                   tragstellung in elektronischer Form genügt eine auto-\nmatisch erzeugte Eingangsbestätigung. Stellt die zu-\na) dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang                 ständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass\ngetätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung               zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu\nder durchgeführten Maßnahmen einschließlich                    machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vor-\ndes jeweiligen Investitionsvolumens und des                    zulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Un-\nKapitalwertes gemäß DIN EN 17463;                              ternehmen mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe\nberücksichtigt die zuständige Behörde nur solche\nb) soweit im Rahmen des Energiemanagementsys-                      Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstel-\ntems keine weiteren als wirtschaftlich durchführ-              lenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend\nbar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden,                 gesichert ist.\ndass keine weiteren als wirtschaftlich durchführ-\nbar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden                     (4) Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirt-\nkonnten;                                                       schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\neines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines\n2. für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaß-                      vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsge-\nnahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung                     sellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen\ndes Unternehmens, dass Investitionen oder Auf-                     Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben\ntragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getä-                   zu den §§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung\ntigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der                   ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte\ndurchgeführten Maßnahmen einschließlich des je-                    Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von we-\nweiligen Investitionsvolumens.                                     sentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. Bei\nantragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalen-\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben                   derjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durch-\nund Erklärungen des Unternehmens bedürfen der                          schnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brenn-\nBestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Eine Erklä-                 stoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss\nrung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Ab-                     die Bescheinigung nach Satz 1 nicht die Angaben zum\nrechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungs-                     Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn\nbefugten Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die                 sich aus den Angaben des antragstellenden Unterneh-\nZertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanage-                       mens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezoge-\nmentsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen.                      nen Emissionsintensität die Mindestschwelle nach § 7\nFür Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energie-                        Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt.\nmanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben\nmüssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prü-                                           § 14\nfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des\nUnternehmens, dass im Rahmen des Energiemanage-                                        Subventionserheblichkeit\nmentsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführ-                      Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des\nbaren Maßnahmen identifiziert wurden.                                  § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3135\nSubventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I                         dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. Für die\nS. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in                     gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des\nden Antragsformularen zu bezeichnen. Die antrag-                       Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundes-\nstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1                   haushaltsordnung.\ndes Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen\nBehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die                                               § 17\nder Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder                                         Korruptionsprävention\ndem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für\ndie Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.                            Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet,\ndie Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprä-\n§ 15                                    vention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in\nder jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.\nAuskunftsanspruch\n(1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich-                                        Abschnitt 6\ntet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte                             Nachträgliche Anerkennung\nzu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu                            beihilfeberechtigter Sektoren\ngestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberech-\ntigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die                                            § 18\nspätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für\neine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach                                             Anerkennung\n§ 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem                                 weiterer Sektoren, Bekanntmachung\nantragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre                        (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\naufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach                       und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die\nanderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die                      nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder\nVerarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach                      Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der\nMaßgabe von § 24.                                                      nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem\n(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem                     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem\nBeihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass                      Bundesministerium der Finanzen und\n1. die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfah-                   1. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der                         frastruktur, soweit über die nachträgliche Anerken-\nBerichterstattungspflichten gegenüber der Euro-                        nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden\npäischen Kommission mitteilt,                                          wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder\n2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss                     2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndes Deutschen Bundestages und danach auf Ver-                          wirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerken-\nlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen                          nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden\nBundestages im Einzelfall den Namen des antrag-                        wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I\nstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck                           der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.\nder Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss                  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndies beantragt,                                                    und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Aner-\n3. das statistische Amt des jeweiligen Landes zur                      kennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfe-\nPrüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassi-                   berechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entspre-\nfizierung des antragstellenden Unternehmens und                    chend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen\nseiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde                   zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn\nübermittelt und                                                    der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser\nVerordnung im Bundesanzeiger bekannt.\n4. die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen\nDaten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung                                             § 19\nder Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständi-\ngen Finanzbehörden übermitteln kann.                                                 Antragsberechtigung\n(1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors\n§ 16                                    oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem\nBundeshaushaltsordnung                                Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind\nFür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung                      1. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem je-\nder Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Auf-                     weiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind,\nhebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung                        und die im dritten Jahr vor der Antragstellung min-\nder gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bun-                       destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten\ndeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I                           Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt-\nS. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung                     schaftet haben, oder\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                    2. ein für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätiger\nist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor-                     Interessenverband, dem Unternehmen angehören,\nschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März                          die im dritten Jahr vor der Antragstellung min-\n2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der                            destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten\njeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a                          Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in                         schaftet haben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemein-                 tigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer\nsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder                     qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien\nInteressenverbände.                                                    getroffen:\n(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Inte-              1. Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem be-\nressenverband existiert, der die Voraussetzungen nach                      treffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind,\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interes-                   ihre Emissionsmengen zu reduzieren;\nsenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr\n2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen,\nvor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von\neinschließlich gemeinsamer Referenzpreise;\nUnternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in\nDeutschland repräsentiert.                                             3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für lang-\n(3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teil-                         fristige Investitionen oder Beschlüsse über Stand-\nsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassi-                         ortverlagerungen unter Berücksichtigung der Ände-\nfizierungssystem der Europäischen Union für land-                          rungen der Produktionskosten im Zusammenhang\nwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in                         mit Emissionsreduktionen.\nVerbindung mit Anhang IV der Durchführungsverord-                         (2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch\nnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar                       die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation er-\n2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung                      höhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene\n(EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Infor-                  Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich\nmationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über                  eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt\ndie Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen                    werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver\nVerhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Euro-                technologischer Prozesse.\npäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91\nvom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchfüh-                                              § 22\nrungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom\n9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. In diesem Be-                                     Anerkennungsverfahren\nreich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen,                      (1) Für jeden Sektor oder Teilsektor kann jeweils nur\ndie einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind.                      ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfe-\nberechtigter Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Mit\n§ 20                                    dem wirksamen Zugang eines zulässigen Antrags bei\nNachträgliche Anerkennung                              der zuständigen Behörde sind weitere Anträge zur\nnach quantitativen Kriterien                           nachträglichen Anerkennung dieses Sektors oder Teil-\nsektors für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen.\n(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die\nnachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek-                       (2) Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung ist bei\ntoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen                      der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Teil-\nals beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird                nahme am Anerkennungsverfahren für die Periode\ngetroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indika-                  2021 bis 2025 ist der Antrag auf nachträgliche Aner-\ntor den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der                  kennung innerhalb einer Frist von neun Monaten ab\nAbsätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-                   Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Für die Teil-\nIndikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Koh-                 nahme am Anerkennungsverfahren für die Jahre 2023\nlendioxid-Emissionen ab.                                               bis 2025 auch für den erweiterten Anwendungsbereich\nist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung bis zum\n(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt                   31. Dezember 2022 zu stellen; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\naus der Handelsintensität und der Emissionsintensität                  sprechend.\ndes Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den\nDurchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor                      (3) Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist\nder Antragstellung.                                                    die Ableitung des nationalen Carbon-Leakage-Indika-\ntors des Sektors oder Teilsektors auf der Basis fundier-\n(3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des                   ter und vollständiger Daten der diesem Sektor oder\nSektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und                 Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen. Nicht ver-\nAusfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten in-                   meidbare Datenlücken sind durch konservative Schät-\nnerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu                        zung zu schließen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 20\nberücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissions-                     Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator\nintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1              für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor zusammen\nfür die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuord-                 mit dem Antrag auf nachträgliche Ankerkennung als\nnenden Unternehmen entsprechend.                                       beihilfeberechtigt nachzuweisen. Zur Prüfung der Kri-\nterien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den\n§ 21                                    jeweiligen Sektor oder Teilsektor Analysen der relevan-\nNachträgliche Anerkennung                              ten Marktbedingungen und Wettbewerbssituationen\nnach qualitativen Kriterien                           sowie Untersuchungen zu den technologischen Poten-\nzialen durchzuführen und zusammen mit dem Antrag\n(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die\nvorzulegen.\nnachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek-\ntoren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den                      (4) Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag so-\nWert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensi-                  wie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuord-\ntät den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro                   nenden Unternehmen sind durch eine Bescheinigung\nBruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberech-                    eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3137\ngesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs-                     3. weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer\nverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder                              und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Un-\neiner Buchprüfungsgesellschaft zu bestätigen; in der                       ternehmen handelnden natürlichen Personen.\nBescheinigung ist darzulegen, dass die der Beschei-                       (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von\nnigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender                        der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung\nSicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und                     der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich\nAbweichungen ist.                                                      sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ab-\nlauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu\nAbschnitt 7                                    löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb die-\nBesondere Einstufungsverfahren                                    ser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsan-\nwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer\nStraftat bekannt und sind die nach Absatz 1 gespei-\n§ 23\ncherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlun-\nAnpassung der                                  gen und eines sich hieran anschließenden Strafverfah-\nEmissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren                     rens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1\nvon der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1\n(1) Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser\ngenannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermitt-\nVerordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die\nlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss\nTeilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1\ndes sich hieran anschließenden Strafverfahrens unver-\nder Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglich-\nzüglich zu löschen.\nkeit, dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils\nvorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompen-                       (3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter\nsationsgrades nach Durchführung eines Prüfverfahrens                   Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der\ndie Emissionsintensität des Teilsektors angewendet                     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nwird. Für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpas-                   ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nsung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsekto-                natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\nren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend.                       bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\n(2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissi-                   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nonsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass                L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\ndie Emissionsintensität eines Teilsektors den in der                   S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie\nAnlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert                          an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte\nübersteigt, wird der Kompensationsgrad für diesen                      Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführ-\nTeilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen                     ten Datenbanken und bei der Datenübertragung fest,\nAnpassung der Emissionsintensität entsprechend                         die dem Stand der Technik entsprechen und von der\n§ 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität                     zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen\nvon mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro                       sind.\nBruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm\nKohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung wird ein\n§ 25\nKompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. Der\nKompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von                                            Vertraulichkeit\njeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilo-                        Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihil-\ngramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung.                       feverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung\nEinem Teilsektor mit einer Emissionsintensität von                     oder der Durchführung von Maßnahmen nach Ab-\nmehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Brutto-                   schluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen\nwertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad                       übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öf-\nvon 95 Prozent zugeordnet.                                             fentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten,\nsind durch die zuständige Behörde unbeschadet der\nAbschnitt 8                                    Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 ver-\ntraulich zu behandeln.\nDatenschutz, Datensicherheit\nAbschnitt 9\n§ 24\nSonstige Regelungen,\nErhebung, Speicherung und                                           Schlussbestimmungen\nVerwendung von personenbezogenen Daten\n(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und                                                § 26\nverwendet folgende personenbezogene Daten, soweit                                              Evaluierung\ndiese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prü-\nfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung                       (1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführ-\nvon Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens                    ten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrech-\nerforderlich sind:                                                     nungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den\nwesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für\n1. Namen und Vornamen der für das antragstellende                      das vorangegangene Abrechnungsjahr.\nUnternehmen handelnden natürlichen Personen;\n(2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und\n2. Adressdaten der für das antragstellende Unterneh-                   danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teil-\nmen handelnden natürlichen Personen;                               sektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nsowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des                      ordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfak-\nCarbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Aus-                      tors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe\ntausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Aus-                    notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. Septem-\nwirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach                     ber 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.\ndieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der                        (4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absät-\nUnternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuier-                  zen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3\nlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere               überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Ände-\nund mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregie-                   rungsbedarf an dieser Verordnung besteht.\nrung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Septem-\nber eines jeden Jahres einen Bericht vor.\n§ 27\n(3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das\nAbrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministe-                          Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit                      Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst\neine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchfüh-                  nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die\nrung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine                   Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser\nProzessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und                        Genehmigung angewendet werden, soweit diese Be-\ninwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifi-                stimmungen die abschließende Entscheidung der zu-\nkate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgeset-                    ständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen\nzes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sek-                 nach dieser Verordnung betreffen.\ntoren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur\nFortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbe-                                              § 28\nsondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-\nLeakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative                                      Inkrafttreten\nPrüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Ver-                      in Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                           3139\nAnlage\n(zu den §§ 5, 7, 8 und 9)\nBeihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade\nTabelle 1\n(Beihilfeberechtigte Sektoren)\nEmissions-      Kompensa-\nSektor                                         Sektorbezeichnung\nintensität      tionsgrad\n1                                                     2                                               3               4\n23.51            Herstellung von Zement                                                                   22,89           95 %\n23.52            Herstellung von Kalk und gebranntem Gips                                                 20,25           95 %\n19.10            Kokerei                                                                                  18,40           95 %\n19.20            Mineralölverarbeitung                                                                    11,44           95 %\n20.15            Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen                                   7,08           95 %\n24.10            Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen                                        6,86           95 %\n23.11            Herstellung von Flachglas                                                                 5,46           95 %\n10.81            Herstellung von Zucker                                                                    2,79           95 %\n07.10            Eisenerzbergbau                                                                           2,73           95 %\n23.32            Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik                                          2,58           95 %\n23.31            Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten                           2,00           95 %\n23.13            Herstellung von Hohlglas                                                                  1,96           95 %\n08.99            Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.*                                                 1,95           95 %\n10.62            Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen                                             1,85           95 %\n20.14            Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien                        1,76           90 %\n20.11            Herstellung von Industriegasen                                                            1,73           90 %\n20.13            Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien                      1,68           90 %\n24.42            Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium                                             1,62           90 %\n17.12            Herstellung von Papier, Karton und Pappe                                                  1,53           90 %\n24.43            Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn                                   1,34           85 %\n17.11            Herstellung von Holz- und Zellstoff                                                       0,97           80 %\n23.14            Herstellung von Glasfasern und Waren daraus                                               0,74           75 %\n23.20            Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren                             0,70           75 %\n20.12            Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten                                                 0,62           75 %\n10.41            Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)                      0,59           70 %\n08.93            Gewinnung von Salz                                                                        0,58           70 %\n11.06            Herstellung von Malz                                                                      0,53           70 %\n20.17            Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen                                   0,49           70 %\n24.44            Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer                                                0,49           70 %\n24.51            Eisengießereien                                                                           0,47           70 %\n23.99            Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien                   0,46           70 %\na. n. g.*\n16.21            Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten                       0,41           70 %\n06.10            Gewinnung von Erdöl                                                                       0,39           70 %\n24.31            Herstellung von Blankstahl                                                                0,34           70 %\n20.60            Herstellung von Chemiefasern                                                              0,30           65 %\n24.46            Aufbereitung von Kernbrennstoffen                                                         0,29           65 %\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3140                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nEmissions-      Kompensa-\nSektor                                       Sektorbezeichnung\nintensität      tionsgrad\n1                                                   2                                                3              4\n23.19             Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich                 0,27           65 %\ntechnischen Glaswaren\n23.42             Herstellung von Sanitärkeramik                                                           0,27           65 %\n24.20             Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbin-                   0,19           65 %\ndungsstücken aus Stahl\n20.16             Herstellung von Kunststoffen in Primärformen                                             0,18           65 %\n08.91             Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale                                            0,16           65 %\n23.41             Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen                          0,13           65 %\n13.30             Veredlung von Textilien und Bekleidung                                                   0,13           65 %\n13.95             Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)                     0,06           65 %\n21.10             Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen                                            0,05           65 %\n24.45             Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen                                0,05           65 %\n13.10             Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei                                                     0,01           65 %\n05.10             Steinkohlenbergbau                                                                       0,01           65 %\n* a. n. g. = anderweitig nicht genannt\nTabelle 2\n(Beihilfeberechtigte Teilsektoren)\nEmissions-      Kompensa-\nSektor                                       Sektorbezeichnung\nintensität      tionsgrad\n1                                                   2                                                3              4\n10.31.11.30       Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar              0,30           65 %\ngemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann\ngefroren)\n10.31.13.00       Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln                   0,30           65 %\n10.51.21          Magermilchpulver                                                                         0,14           65 %\n10.51.22          Vollmilchpulver                                                                          0,14           65 %\n10.51.53          Casein                                                                                   0,14           65 %\n10.51.54          Lactose und Lactosesirup                                                                 0,14           65 %\n10.51.55.30       Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer                 0,14           65 %\nfester Form; auch konzentriert oder gesüßt\n10.39.17.25       Tomatenmark, konzentriert                                                                0,10           65 %\n10.89.13.34       Backhefen                                                                                0,04           65 %\n20.30.21.50       Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche                      0,04           65 %\nZubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie\n20.30.21.70       Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes                  0,04           65 %\nGlas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n25.50.11.34       Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen,                   0,04           65 %\nNockenwellen und Kurbeln\n08.12.21          Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt                        0,03           65 %\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}