{"id":"bgbl1-2021-48-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":48,"date":"2021-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_48.pdf#page=37","order":4,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte – 28. BImSchV)","law_date":"2021-07-21T00:00:00Z","page":3125,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3125\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung\nüber Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren\nfür nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte – 28. BImSchV)1\nVom 21. Juli 2021\nEs verordnen auf Grund                                              brennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr\n– des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundes-                         bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Ände-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                     rung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU)\nkanntmachung von 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)                     Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                   Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)\nKreise,                                                             in Verbindung mit\n1. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der\n– der §§ 37 und 48a Absatz 3 des Bundes-Immis-\nKommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergän-\nsionsschutzgesetzes, von denen § 37 Satz 2 durch\nzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Euro-\nArtikel 76 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August\npäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Bun-\ntechnischer und allgemeiner Anforderungen in Be-\ndesregierung,\nzug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typge-\n– des § 62 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissions-                          nehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für\nschutzgesetzes, der durch Artikel 76 Nummer 3                           den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                             und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1) in der\nS. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                     jeweils geltenden Fassung,\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\n2. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-\nKommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergän-\nganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)\nzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Euro-\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick\nund nukleare Sicherheit,\nauf die Überwachung der Emissionen gasförmiger\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungs-                            Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbren-\nwidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                        nungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr\nstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I                       bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl.\nS. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium                      L 102 vom 13.4.2017, S. 334) in der jeweils gelten-\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:                        den Fassung, sowie\n3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der\n§1                                        Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Fest-\nAnwendungsbereich                                     legung der verwaltungstechnischen Anforderungen\n(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der                        für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmi-\nVerordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parla-                           gung von Verbrennungsmotoren für nicht für den\nments und des Rates vom 14. September 2016 über                             Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und\ndie Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenz-                          Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des\nwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverun-                             Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102\nreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Ver-                         vom 13.4.2017, S. 364) in der jeweils geltenden Fas-\nsung.\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      Motoren der Klassen IWP und IWA im Sinne des Arti-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 kels 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU)\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 2016/1628.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n§2                                      § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errich-\nVerhaltenspflichten                               tung eines Kraftfahrt-Bundesamtes durch das Kraft-\nfahrt-Bundesamt durchgeführt.\n(1) Marktteilnehmer haben bei der Angabe von Tat-\nsachen zur Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne\n§5\ndes Artikels 34 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5,\n6, 7 und 8 und des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung                                   Ordnungswidrigkeiten\n(EU) 2016/1628 und in Verwaltungsverfahren zum Zwe-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\ncke des Rückrufs von Motoren wahrheitsgemäße An-\nNummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngaben zu machen.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die\nErgebnisse der Prüfung von Motoren nach Artikel 19                     1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 wahrheitsge-                        macht,\nmäß festgehalten werden.                                               2. entgegen § 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein\n(3) Wer einen Übergangsmotor in Verkehr bringt, hat                     dort genanntes Ergebnis festgehalten wird,\nsicherzustellen, dass der Übergangsmotor mindestens                    3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\neine der in Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)                        mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder\n2016/1628 genannten Anforderungen erfüllt. Satz 1 gilt                     die mobile Maschine mindestens eine dort genannte\nauch für mobile Maschinen, in die ein solcher Über-                        Anforderung erfüllt,\ngangsmotor eingebaut ist.\n4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\n(4) Wer Übergangsmotoren oder Austauschmotoren\nein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als\nin Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass diese\nsolcher gekennzeichnet ist, oder\nMotoren als solche gekennzeichnet sind. Die Kenn-\nzeichnung richtet sich nach Anhang III der Durchfüh-                   5. entgegen § 2 Absatz 5 oder 6 einen Motor in Ver-\nrungsverordnung (EU) 2017/656 in der jeweils gelten-                       kehr bringt.\nden Fassung.                                                              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3\n(5) Motoren, die für einen besonderen Zweck im                      Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nSinne des Artikels 34 Absatz 5 oder 6 der Verordnung                   zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1628\n(EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur zu diesem                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbesonderen Zweck in Verkehr gebracht werden.                           14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug\n(6) Motoren, die unter den Voraussetzungen des Ar-                  auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schad-\ntikels 34 Absatz 7 oder 8, des Artikels 35 Absatz 4 oder               stoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typ-\ndes Artikels 58 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung                    genehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht\n(EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur unter die-                   für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen\nsen Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden.                        und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)\nNr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Ände-\n§3                                      rung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl.\nL 252 vom 16.9.2016, S. 53) verstößt, indem er vor-\nGenehmigungsbehörde, Bekanntgabe\nsätzlich oder fahrlässig\nder Technischen Dienste und Auskunftspflicht\n(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikels 3                      1.    entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung\nNummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist das                               mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, nicht\nKraftfahrt-Bundesamt.                                                         sicherstellt, dass ein Motor genehmigt worden\nist,\n(2) Die Genehmigungsbehörde gibt die von ihr be-\nnannten Technischen Dienste im Sinne des Artikels 3                     2.    entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, auch\nNummer 56 der Verordnung (EU) 2016/1628 auf ihrer                             in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2, nicht ge-\nInternetseite bekannt.                                                        währleistet, dass Konformität mit dem genehmig-\nten Typ sichergestellt ist,\n(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Marktüber-\nwachungsbehörden auf Anfrage die ihr verfügbaren                        3.    entgegen Artikel 8 Absatz 8, auch in Verbindung\nInformationen für die Marktüberwachung zu übermit-                            mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine in\nteln.                                                                         Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31\n(4) Der Informationsaustausch der Marktüberwa-                             Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht\nchungsbehörden mit den Genehmigungsbehörden an-                               oder nicht mindestens zehn Jahre zur Einsicht-\nderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Num-                            nahme bereithält,\nmer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt zentral                    4.    entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-\nüber das Kraftfahrt-Bundesamt.                                                bindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16,\neine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens\n§4                                             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nMarktüberwachungsbehörden                                        rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nMarktüberwachungsbehörden im Sinne des Arti-                         5.    entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\nkels 3 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 sind                           Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Ver-\nvorbehaltlich des Satzes 2 die nach Landesrecht zu-                           bindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16,\nständigen Behörden. Die Marktüberwachung von Ver-                             eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig\nbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird nach                              durchführt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                        3127\n6.   entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, auch                        ändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeich-\nin Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Arti-                       nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nkel 16, die Genehmigungsbehörde nicht, nicht                           in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in-                  zeitig anbringt,\nformiert oder eine dort genannte Angabe nicht,                   16.   entgegen Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\ntig macht,                                                             tig macht,\n7.   entgegen Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung\n17.   entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsteilnehmer\nmit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Arti-\noder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig,\nkel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleis-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig notifiziert,\ntet, dass eine dort genannte Unterlage mindes-\ntens zehn Jahre lang bereitgestellt werden kann,                 18.   entgegen Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 eine Umge-\nhungsstrategie verwendet,\n8.   entgegen Artikel 10 Buchstabe b eine dort ge-\nnannte Information oder Unterlage nicht, nicht                   19.   entgegen Artikel 20 Absatz 2 einen Motor nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                      richtig zur Verfügung stellt,\naushändigt,                                                      20.   entgegen Artikel 20 Absatz 4 einen dort genann-\n9.   entgegen Artikel 11 Absatz 1 einen Motor ohne                          ten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndie erforderliche Typgenehmigung in Verkehr                            nicht rechtzeitig vorlegt,\nbringt,                                                          21.   entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit\n10.   entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine in Artikel 31                        Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht                        Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durch-\noder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder                       führungsverordnung (EU) 2017/656 eine Be-\nnicht gewährleistet, dass eine in Artikel 23 Ab-                       schreibungsmappe nicht richtig oder nicht voll-\nsatz 1 Buchstabe a genannte Unterlage vorgelegt                        ständig vorlegt,\nwerden kann,\n22.   entgegen Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine\n11.   entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1 eine dort ge-                      Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,\nnannte Information oder Unterlage nicht, nicht\n23.   entgegen Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 die\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nGenehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzei-\nzur Verfügung stellt,\ntig in Kenntnis setzt,\n12.   entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, Ar-\ntikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40                  24.   entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 1 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht,                         Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                     der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656\nzeitig vornimmt,                                                       eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig\nanbringt,\n12a. entgegen Artikel 13 Absatz 2\n25.   entgegen Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit\na) Buchstabe a,\nAnhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchfüh-\nb) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Ab-                        rungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorüberge-\nsatz 4 oder                                                        hende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nc) Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32                            vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbin-              26.   entgegen Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit\ndung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durch-                          Artikel 37 Absatz 2 oder 3 eine dort genannte\nführungsverordnung (EU) 2017/656                                   Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\neine dort genannte Überprüfung nicht, nicht rich-                      nicht rechtzeitig vorlegt,\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-               27.   entgegen Artikel 37 Absatz 4 eine dort genannte\nnimmt,                                                                 Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre\n13.   entgegen Artikel 14 Absatz 1 einen Motor auf                           bereithält oder\ndem Markt bereitstellt,                                          28.   entgegen Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 eine dort\n14.   entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen Motor ein-                          genannte Information nicht, nicht richtig, nicht\nbaut,                                                                  vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n15.   entgegen Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit                         stellt.\nArtikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2                   (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\noder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU)                        dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2\n2017/656 der Kommission vom 19. Dezember                         wird auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen, soweit\n2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen                   es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zustän-\nAnforderungen für die Emissionsgrenzwerte und                    dig ist.\ndie Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren\nfür nicht für den Straßenverkehr bestimmte mo-                                                §6\nbile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung\n(EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments                                        Übergangsvorschriften\nund des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364),                   (1) Für die Erteilung von Typgenehmigungen sind\ndie durch die Durchführungsverordnung (EU)                       bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628\n2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) ge-                   festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nüber Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren                       Zeitpunkten § 2 der Verordnung über Emissionsgrenz-\nvom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt                 werte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.\ndurch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter anzuwen-                                              §7\nden.                                                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen                        Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nist bis zu den in Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit                Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Stra-\nAnhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgeleg-                    ßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrs-\nten Zeitpunkten § 3 der Verordnung über Emissions-                     rechtlicher Vorschriften in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt\ngrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwen-                     die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbren-\nden.                                                                   nungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614,\n1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung\n(3) Für das Inverkehrbringen ist bis zu den in An-                  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten                    den ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nFür die Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}