{"id":"bgbl1-2021-48-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":48,"date":"2021-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_48.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","law_date":"2021-07-21T00:00:00Z","page":3115,"pdf_page":27,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3115\nVerordnung\nzur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen1\nVom 21. Juli 2021\nAuf Grund                                                                   Wörter „ermittelt werden können“ ersetzt und\n– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-                            werden das Semikolon und die Wörter „dabei\nmer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutz-                         hat er sich auch darüber zu informieren, ob\ngesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zu-                              durch die Biostoffe sonstige, die Gesundheit\nletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung                             schädigende Wirkungen hervorgerufen wer-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                             den können“ gestrichen.\nworden ist,                                                              b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sensi-\n– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b                                 bilisierende, toxische oder sonstige die Ge-\nund Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemika-                              sundheit schädigende“ durch die Wörter „sen-\nliengesetzes, von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch                          sibilisierende oder toxische“ ersetzt.\nArtikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom                     4.   In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schlacht-\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,                     betrieben“ durch die Wörter „Betrieben der Fut-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise,                                    ter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich\n– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3                        Schlachtbetrieben“ ersetzt.\nNummer 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und h, Nummer 6,\n5.   § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7, 9 und 10 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes,\nverordnet die Bundesregierung:                                               a) In Satz 1 werden die Wörter „und für die Ge-\nfährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich“\ngestrichen.\nArtikel 1\nÄnderung der                                    b) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort\nBiostoffverordnung                                      „und“ ersetzt und werden die Wörter „und\nsonstigen die Gesundheit schädigenden“ ge-\nDie Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I                           strichen.\nS. 2514), die durch Artikel 146 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                     5a. In § 11 werden in der Überschrift die Wörter „bei\nwird wie folgt geändert:                                                     Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4“ gestri-\nchen.\n01.      In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu\n§ 11 die Wörter „bei Tätigkeiten der Schutz-                   6.   § 16 wird wie folgt geändert:\nstufe 2, 3, oder 4“ gestrichen.\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1.     § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. die erstmalige Aufnahme\n„Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz\nvon                                                                         a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der\nRisikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der\n1. Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen\nRisikogruppe 3, die mit (**) gekennzeich-\ndiese durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 7 ge-\nnet sind,\nfährdet werden können, ohne selbst diese\nTätigkeiten auszuüben sowie                                              b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutz-\n2. anderen Personen, soweit diese aufgrund des                                  stufe 2 mit Biostoffen der Risiko-\nVerwendens von Biostoffen durch Beschäf-                                     gruppe 3 einschließlich solcher, die mit\ntigte oder durch Unternehmer ohne Beschäf-                                   (**) gekennzeichnet sind, sofern die\ntigte gefährdet werden können.“                                              Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausge-\nrichtet sind und regelmäßig durchge-\n2.     In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Auf-                                führt werden sollen,\nzählung die Wörter „übertragbare Krankheiten,\nToxinbildung, sensibilisierende oder sonstige,                              in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung\ndie Gesundheit schädigende Wirkungen“ durch                                 und in der Biotechnologie,“.\ndie Wörter „infektionsbedingte akute oder chro-\nb) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibili-\nsierende Wirkungen“ ersetzt.                                           „3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation\n3.     § 4 wird wie folgt geändert:                                                der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer in-\nfizierten Patientin oder eines infizierten\na) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „für                              Patienten sowie die anschließende Außer-\nden Arbeitgeber zugänglich sind“ durch die                               betriebnahme,“.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833         c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\nder Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I,               „Tätigkeiten“ die Wörter „einschließlich der\nIII, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments           Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen\nund des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279\nvom 31.10.2019, S. 54), die durch die Richtlinie (EU) 2020/739 (ABl.          diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,“\nL 175 vom 4.6.2020, S. 11) geändert worden ist.                               eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        bb) Nach dem Wort „stellt“ werden die Wörter\n„(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfol-                             „oder das Verwenden einer dort genann-\ngen bei Tätigkeiten nach                                                    ten Schutzausrüstung als Dauermaß-\nnahme vorsieht“ eingefügt.\n1. Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\nerstmaliger Aufnahme,\neingefügt:\n2. Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der ge-\n„7a. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 die Wirk-\nplanten Änderung,\nsamkeit einer dort genannten Schutz-\n3. Nummer 3 unverzüglich,                                                    maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig\n4. Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren                                     überprüft,“.\nEinstellung.“                                              9.   § 22 wird wie folgt gefasst:\n7.   In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach                                                     „§ 22\ndem Wort „Sicherheit“ die Wörter „, insbesondere                                       Übergangsvorschriften\nzu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite\nBei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 auf-\nim Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektions-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)                     genommen worden sind, besteht keine Erlaubnis-\npflicht nach § 15 Absatz 1, sofern\nin der am 31. März 2021 geltenden Fassung,“\neingefügt.                                                             1. diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde an-\ngezeigt wurden und\n8.   § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen,\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“\ntechnischen und organisatorischen Bedingun-\ndie Angabe „oder 2“ eingefügt.\ngen nach dem 30. September 2021 nicht we-\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                       sentlich verändert wurden.\naa) Die Wörter „erster Halbsatz“ werden ge-                        Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4\nstrichen.                                                     bleibt unberührt.“\n10.   In Anhang II wird in der Tabelle die Nummer 12 wie folgt gefasst:\n„12. Die jeweils genannten Werkbänke,                      Werkbänke, Fußböden sowie andere Werkbänke, Wän-\nFlächen müssen wasser- Fußböden                     Flächen, die aufgrund der Gefähr- de, Fußböden und\nundurchlässig und leicht                            dungsbeurteilung festzulegen sind          Decken“.\nzu reinigen sein.\n11.   In Anhang III wird in der Tabelle in Spalte 2 der Nummer 5 das Wort „empfohlen“ durch das Wort „ver-\nbindlich“ ersetzt.\nArtikel 2                                        § 15g Besondere Anforderungen an Begasun-\ngen auf Schiffen\nÄnderung der\nGefahrstoffverordnung                                      § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a“.\nb) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010\neingefügt:\n(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-                           „§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifika-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                             tionen“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          c) In der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter\n„und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten\na) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden                           und Übergangsvorschriften“ ersetzt.\nAngaben eingefügt:                                                 d) Die Angaben zu Anhang I werden wie folgt ge-\n„Abschnitt 4a                                   fasst:\nAnforderungen an die Verwendung von                                                     „Anhang I\nBiozid-Produkten einschließlich der Begasung                         (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3,\nsowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln                          § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6\nund 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)\n§ 15a Verwendungsbeschränkungen\nBesondere Vorschriften\n§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Ver-                                für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nwendung von Biozid-Produkten                                 Nummer 1        Brand- und Explosionsgefährdun-\n§ 15c Besondere Anforderungen an die Ver-                                             gen\nwendung bestimmter Biozid-Produkte                           Nummer 2        Partikelförmige Gefahrstoffe\n§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasun-                            Nummer 3        (weggefallen)\ngen\nNummer 4        Biozid-Produkte und Begasung mit\n§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten                                              Biozid-Produkten oder Pflanzen-\nschutzmitteln\n§ 15f    Anforderungen an den Umgang mit\nTransporteinheiten                                           Nummer 5        Ammoniumnitrat“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3117\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           1. die Verwendung von Biozid-Produkten auf das\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                           notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:\nfügt:                                                                  a) das Abwägen von Nutzen und Risiken des\n„(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung                              Einsatzes des Biozid-Produkts und\nvon Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmit-                           b) eine sachgerechte Berücksichtigung physi-\nteln                                                                      kalischer, biologischer, chemischer und sons-\n1. bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig                              tiger Alternativen,\nfreigesetzt werden,                                             2. das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeich-\na) die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3                       nung oder der Zulassung ausgewiesenen Ver-\neingestuft sind oder                                           wendungszwecke eingesetzt wird,\nb) für die in der Zulassung festgelegt wurde,                   3. die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-\ndass eine Messung oder Überwachung                             sung ergebenden Verwendungsbedingungen\nder Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentra-                       eingehalten werden und\ntion zu erfolgen hat,                                      4. die Qualifikation des Verwenders die Anforde-\n2. für die in der Zulassung die Bereitstellung                         rungen erfüllt, die für die in der Zulassung fest-\nund Verwendung eines unabhängig von der                             gelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.\nUmgebungsatmosphäre wirkenden Atem-                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private\nschutzgeräts festgelegt wurde oder                              Haushalte.\n3. die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen\neines umschlossenen Raums eingesetzt wer-                                                § 15b\nden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen                                    Allgemeine Anforderungen\nFormaldehydlösung in Form schwebfähiger                               an die Verwendung von Biozid-Produkten\nFlüssigkeitstropfen ausgebracht wird.“\n(1) Der Arbeitgeber hat vor Verwendung eines\nb) Folgender Absatz 18 wird angefügt:                                  Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforde-\n„(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet                        rungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hin-\neine Personengruppe, die berechtigt ist, ein                       sichtlich der Anforderungen nach\nbestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie                        1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der\nbeschreibt den Grad der Qualifikation, die für                         Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2\ndiese Verwendung erforderlich ist. Die zugehö-                         Nummer 4,\nrige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts\nwird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012                         2. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                              Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; da-\nvom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf                           bei hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes\ndem Markt und die Verwendung von Biozid-Pro-                           zu berücksichtigen:\ndukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zu-                       a) die in der Zulassung festgelegten Maßnah-\nletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)                                men zum Schutz der Sicherheit und Gesund-\n2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19)                              heit sowie der Umwelt,\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\nb) die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 5 und 6\nFassung, im Zulassungsverfahren festgelegt.\neinschließlich des gegebenenfalls beigefüg-\nVerwenderkategorien sind:\nten Merkblatts.\n1. die breite Öffentlichkeit,\n(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maß-\n2. der berufsmäßige Verwender,                                     nahmen unter Beachtung der Rangfolge nach\n3. der geschulte berufsmäßige Verwender.“                          § 7 Absatz 4 Satz 4 und unter dem Gesichtspunkt\neiner nachhaltigen Verwendung so festzulegen und\n3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:                       durchzuführen, dass eine Gefährdung der Beschäf-\n„Abschnitt 4a                                 tigten, anderer Personen oder der Umwelt verhin-\nAnforderungen an die Verwendung von                             dert oder minimiert wird.\nBiozid-Produkten einschließlich der Begasung                            (3) Eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Num-\nsowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln                         mer 4.3 ist erforderlich für die Verwendung von\nBiozid-Produkten,\n§ 15a                                      1. die zu der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämp-\nVerwendungsbeschränkungen                                    fungsmittel“ im Sinne des Anhangs V der Ver-\nordnung (EU) Nr. 528/2012 gehören oder\n(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet wer-\nden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Ver-                       2. deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigen-\nwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche                             schaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d\nAuswirkungen auf die Gesundheit von Menschen,                              der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben.\nNicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.                          Satz 1 gilt nicht, wenn das Biozid-Produkt für eine\n(2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies                         Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zuge-\nordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen                              lassen oder wenn für die Verwendung eine Sach-\nVerwendung gehört insbesondere, dass                                   kunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n§ 15c                                      zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I\nBesondere Anforderungen                                Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzu-\nan die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte                          zeigen. Die zuständige Behörde kann\n(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den                      1. in begründeten Fällen auf die Einhaltung dieser\nAbsätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte                         Frist verzichten oder\nverwendet werden sollen,                                               2. einer Sammelanzeige zustimmen, wenn Bega-\n1. die eingestuft sind als                                                 sungen regelmäßig wiederholt werden und dabei\ndie in der Anzeige beschriebenen Bedingungen\na) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,\nunverändert bleiben.\nb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder repro-\nBei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen\nduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder\nverkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 24 Stunden.\nc) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE\n(4) Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine\noder RE oder\nverantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber\n2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle                      eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheinin-\nhinaus für die vorgesehene Anwendung in der                        haber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. Die verant-\nZulassung die Verwenderkategorie „geschulter                       wortliche Person hat\nberufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.\n1. bei Begasungen innerhalb von Räumen die Nut-\n(2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Be-                         zer angrenzender Räume und Gebäude spätes-\nhörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:                            tens 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit\n1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produk-                            schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der\nten nach Absatz 1 und                                                  eingesetzten Biozid-Produkte oder Pflanzen-\n2. den Beginn einer erneuten Verwendung von                                schutzmittel zu warnen und\nBiozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer                          2. sicherzustellen, dass\nUnterbrechung von mehr als einem Jahr.                                 a) die Begasung von einem Befähigungsschein-\nDie Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Be-                                inhaber durchgeführt wird,\nginn der Verwendung zu erfolgen. Anhang I Num-                             b) Zugänge zu den Gefahrenbereichen gemäß\nmer 4.2.1 ist zu beachten.                                                     Anhang I Nummer 4.6 gekennzeichnet sind\n(3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach                                und\nAbsatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die                             c) neben einem Befähigungsscheininhaber min-\nüber eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende                            destens eine weitere sachkundige Person\nSachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4                                     anwesend ist, wenn Begasungen mit Biozid-\nverfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde                                   Produkten durchgeführt werden sollen, für\nsind von der Produktart, den Anwendungen, für                                  die in der Zulassung festgelegt wurde, dass\ndie das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem\nGefährdungspotential für Mensch und Umwelt ab-                                 aa) eine Messung oder Überwachung der\nhängig.                                                                            Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration\nzu erfolgen hat oder\n(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sach-\nkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genann-                               bb) ein unabhängig von der Umgebungs-\nten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese                                 atmosphäre wirkendes Atemschutzgerät\nTätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Auf-                                 bereitzustellen und zu verwenden ist.\nsicht einer sachkundigen Person durchgeführt wer-                         (5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder\nden.                                                                   Notfall hat\n1. der anwesende Befähigungsscheininhaber den\n§ 15d\nGefahrenbereich zu sichern und darf ihn erst\nBesondere Anforderungen bei Begasungen                                freigeben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht\n(1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch                        und gefährliche Rückstände beseitigt sind,\ndie zuständige Behörde, wenn Begasungen durch-                         2. die sachkundige Person den Befähigungs-\ngeführt werden sollen. Die Erlaubnis ist nach Maß-                         scheininhaber zu unterstützen; dies gilt insbe-\ngabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmali-                            sondere bei Absperr- und Rettungsmaßnahmen.\ngen Durchführung von Begasungen schriftlich oder\n(6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln\nelektronisch zu beantragen. Sie kann befristet, mit\ngelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I\nAuflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nNummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach\nerteilt werden. Auflagen können nachträglich ange-\ndem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.\nordnet werden.\n(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn                        (7) Bei Begasungen von Transporteinheiten\nwegen der geringen Menge des freiwerdenden                             1. im Freien muss ein allseitiger Sicherheitsab-\nWirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Um-                              stand von mindestens 10 Metern zu den be-\nwelt nicht besteht. Hierbei sind die nach § 20 Ab-                         nachbarten Gebäuden eingehalten werden,\nsatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt-                            2. sind diese von der verantwortlichen Person ab-\nnisse zu berücksichtigen.                                                  zudichten, auf ihre Gasdichtheit zu prüfen sowie\n(3) Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätes-                           für die Dauer der Verwendung abzuschließen, zu\ntens eine Woche vor deren Durchführung bei der                             verplomben und allseitig sichtbar mit einem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3119\nWarnzeichen nach Anhang I Nummer 4.6 zu                            2. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wur-\nkennzeichnen.                                                          den, um die Sicherheit der Besatzung und an-\nderer Personen jederzeit hinreichend zu ge-\n15e                                          währleisten.\nErgänzende Dokumentationspflichten                                (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verant-\n(1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen,                      wortliche Person\ndass über die Begasungen eine Niederschrift ange-\n1. sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung ent-\nfertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentie-\nsprechend Anhang I Nummer 4.6 erfolgt,\nren:\n1. Name der verantwortlichen Person,                                   2. vor Beginn der Begasung der Schiffsführerin be-\nziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich mit-\n2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Pro-\nzuteilen:\ndukte oder Pflanzenschutzmittel,\n3. Ort, Beginn und Ende der Begasung,                                      a) den Zeitpunkt und die betroffenen Räume,\n4. Zeitpunkt der Freigabe,                                                 b) Art, Umfang und Dauer der Begasung ein-\n5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber                            schließlich der Angaben zu dem verwendeten\nund                                                                       Begasungsmittel,\n6. die getroffenen Maßnahmen.                                              c) die getroffenen Schutz- und Sicherheitsmaß-\n(2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Be-                                nahmen einschließlich der erforderlichen\nhörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.                             technischen Änderungen, die am Schiff vor-\ngenommen wurden,\n(3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutz-\nmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen                      3. vor Verlassen des Hafens oder der Beladestelle\nmit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1                            der Schiffsführerin beziehungsweise dem\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-                                Schiffsführer schriftlich zu bestätigen, dass\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\na) die begasten Räume hinreichend gasdicht\nber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-\nsind und\nschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien\n79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates                                        b) die angrenzenden Räume von Begasungs-\n(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom                                   mitteln frei sind.\n2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom                           (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss\n20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-                      mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die\nändert worden ist, erstellt werden.                                    Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.\nDie Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffs-\n§ 15f                                     führer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der\nzuständigen Person der Entladestelle spätestens\nAnforderungen                                  24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und\nan den Umgang mit Transporteinheiten                            den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei\n(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass                          mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.\nTransporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons,\nSchiffe, Tanks, Container oder andere Transport-                          (4) Die Beförderung begaster Transportein-\nbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber                         heiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sicher-\ndies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu er-                      gestellt ist, dass sich außerhalb der Transportein-\nmitteln.                                                               heiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen\nentwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3\n(2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transportein-                   gilt entsprechend.\nheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erfor-\nderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist\ninsbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte                                                  § 15h\ngegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzen-                                      Ausnahmen von Abschnitt 4a\nschutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine\nExposition nicht ausgeschlossen werden, hat das                           (1) Es finden keine Anwendung\nÖffnen, Lüften und die Freigabe der Transportein-                      1. Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Be-\nheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine                          gasungen, wenn diese ausschließlich der For-\nFachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3                                 schung und Entwicklung oder der institutio-\nverfügt.                                                                   nellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte,\nPflanzenschutzmittel oder deren Anwendungs-\n§ 15g                                          verfahren dienen,\nBesondere Anforderungen\nan Begasungen auf Schiffen                              2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-\nProdukten der Hauptgruppe 3 Schädlings-\n(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig,                          bekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kate-\nwenn                                                                       gorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich\n1. das Begasungsmittel für diese Verwendung zu-                            entsprechende Anforderungen bereits aus an-\ngelassen ist und                                                       deren Rechtsvorschriften ergeben,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautoma-                        e) Folgende Nummern 29 bis 32 werden angefügt:\ntisch programmgesteuerten Sterilisatoren im\n„29. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-\nmedizinischen Bereich, die einem verfahrens-\nProdukt verwendet,\nund stoffspezifischen Kriterium entsprechen,\ndas nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde,                           30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nBuchstabe a nicht sicherstellt, dass die\n4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese\nBegasung von einer dort genannten Per-\ndurchgeführt werden\nson durchgeführt wird,\na) im medizinischen Bereich oder\n31. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nb) innerhalb ortsfester Sterilisationskammern.                              Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben\ndem Befähigungsscheininhaber eine wei-\n(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht                                 tere sachkundige Person anwesend ist,\nfür Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des                                 oder\njeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes be-\nstimmt ist.“                                                               32. entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen\nGefahrenbereich nicht oder nicht rechtzei-\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                                   tig sichert oder einen Gefahrenbereich frei-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                    gibt.“\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „im Sinne\ndes § 6 Absatz 11“ werden durch die Wörter „im                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 6 Absatz 13“ ersetzt.\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vo-\n5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                                      rangestellt:\n„§ 19a                                             „1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Bio-\nzid-Produkt in den Fällen des § 15a Ab-\nAnerkennung ausländischer Qualifikationen\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht\n(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag                                   richtig verwendet oder“.\nan, dass eine ausländische Aus- oder Weiter-                               bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und\nbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne                                    das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.\nvon § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch\nsie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sach-                               cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 be-                                  aufgehoben.\nkanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen ent-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsprechen.\naa) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.\n(2) Die Behörde entscheidet über die Gleich-\nwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf                           bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden\nGrundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich                                 die Nummern 2 bis 8.\nvom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die\n10. § 25 wird wie folgt gefasst:\nNachweise sind in deutscher Sprache beizubrin-\ngen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Beschei-                                              „§ 25\nnigung bestätigt.“\nÜbergangsvorschriften\n6. In der Überschrift zu Abschnitt 7 werden die Wörter\n„und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten und                       (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten,\nÜbergangsvorschriften“ ersetzt.                                        die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8\ndes Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende\n7. § 21 wird wie folgt geändert:                                          Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfül-\nlung einer solchen Zulassung nach der Verordnung\na) Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.\n(EU) Nr. 528/2012 bedarf:\nb) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 2                           1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,\nbis 5.\n2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Ab-\nc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort                              satz 3,\n„entgegen“ die Wörter „§ 15d Absatz 3 Satz 1,\n§ 15g Absatz 3 Satz 3 oder“ eingefügt.                             3. § 15c Absatz 1 Nummer 2.\n8. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung\neiner Zulassung die entsprechenden nach § 20 Ab-\na) Nummer 10 wird aufgehoben.                                          satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt-\nb) Die Nummern 3a bis 9 werden die Nummern 4                           nisse zu berücksichtigen.\nbis 10.                                                               (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten\nc) In Nummer 27 wird das Wort „oder“ gestrichen.                       nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September\n2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte,\nd) In Nummer 28 wird der Punkt durch ein Komma                         ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025\nersetzt.                                                           nachzuweisen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3121\n11. Anhang I wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anhang I\n(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2\nund 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)\nBesondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.\nb) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t\nNummer     1    Brand- und Explosionsgefährdungen\nNummer     2    Partikelförmige Gefahrstoffe\nNummer     3    (weggefallen)\nNummer     4    Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln\nNummer     5    Ammoniumnitrat“.\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„N u m m e r 4\nBiozid-Produkte und Begasung mit\nBiozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln\n4.1 Erlaubnis\n(1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn\n1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass\na) die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist,\nb) die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und\n2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.\n(2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:\n1. eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,\n2. die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,\n3. den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die\ngeplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,\n4. Angaben zur Anzahl\na) der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,\nb) der sachkundigen Personen,\nc) der Befähigungsscheininhaber\nund\n5. Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Be-\nfähigungsscheininhaber.\n4.2 Anzeige\n4.2.1 U n t e r n e h m e n s b e z o g e n e A n z e i g e\nIn der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:\n1. den Namen des Antragstellers,\n2. die Anschrift der Betriebsstätte und\n3. Angaben\na) über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und\nb) zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.\n4.2.2 T ä t i g k e i t s b e z o g e n e A n z e i g e\nIn der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber\n1. anzugeben\na) das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen\nBeginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit\ndiese erforderlich sind,\nb) die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzen-\nschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,\nc) den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber\nund\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n2. vorzulegen\na) Kopien der Befähigungsscheine und\nb) einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.\n4.3 Fachkunde\nDie Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertig-\nkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht\nverwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Ab-\nsatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.\n4.4 Sachkunde\n(1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme\nan einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Ab-\nsätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine\nanderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn\ndie erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 er-\nworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu\nkönnen. Werden die entsprechenden Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Beispiel nach\ndem Pflanzenschutzrecht erworben, gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt.\n(2) Beschränkt sich die vorgesehene Verwendung der Biozid-Produkte auf bestimmte Anwendungsbe-\nreiche, so kann auch eine Sachkunde anerkannt werden, die auf diese Bereiche bezogen ist. Dies gilt\n1. für Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind\nsowie\n2. hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung für\na) Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-\nlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),\nb) Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlings-\nbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und\nc) Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht\nin der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.\n(3) Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertig-\nkeiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden\nzu können. In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu die erforderlichen\nallgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie:\n1. Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,\n2. Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die\nUmwelt,\n3. Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von\nBiozid-Produkten,\n4. Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-\nProdukte,\n5. Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schäd-\nlingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,\n6. Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,\n7. Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und\n8. Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung.\n(4) Teil des Lehrgangs ist eine theoretische und praktische Prüfung über die wesentlichen Inhalte des\nSachkundelehrgangs. Dabei sind die Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.\n(5) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises.\nDie Geltungsdauer verlängert sich um sechs Jahre ab dem Datum der Erteilung eines Nachweises über den\nAbschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs.\n4.5 Befähigungsschein\n(1) Ein Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt\nwerden, wenn der Antragsteller\n1. mindestens 18 Jahre alt ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3123\n2. über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,\n3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,\n4. physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1\nder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf\nAusstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein,\n5. eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachweist und\n6. die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.\n(2) Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann um jeweils\nsechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass\n1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und\n2. der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Num-\nmer 4.4 Absatz 5 absolviert hat.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins um höchstens sechs\nMonate verlängern, wenn der Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs wegen unver-\nhältnismäßiger Härte nicht rechtzeitig erfolgen kann.\n(4) Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 nicht mehr erfüllt sind.\n4.6 Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten\n(1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2\nund § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an\ndenen von Räumen oder Transporteinheiten, in denen Güter begast wurden, zu erfolgen. Dazu ist ein Hin-\nweis anzubringen, dem Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu entnehmen ist. Darüber\nhinaus sind die Zugänge mit einem Warnzeichen zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig und die\nMindestmaße von 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe haben. Die Mindestbreite der Außenlinie\nmuss 2 mm betragen. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein und mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n1. den Hinweis GEFAHR,\n2. das für das jeweilige Begasungsmittel zutreffende Gefahrensymbol (für akut toxische Gefahrstoffe der\nKategorie 1 bis 3 der Totenkopf mit gekreuzten Knochen),\n3. die Aufschrift: DIESE EINHEIT IST BEGAST,\n4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\n5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,\n6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und\n7. die Aufschrift: ZUTRITT VERBOTEN.\n(2) Das Warnzeichen ist entsprechend der folgenden Abbildung zu gestalten:\n* Die entsprechenden Angaben sind einzufügen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3124               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nArtikel 3\nÄnderung der Lärm- und\nVibrations-Arbeitsschutzverordnung\n§ 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007\n(BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom\n18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\nBeratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit\nDer Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar\n2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai\n2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für\nArbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschut-\nzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der\nBetriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.“\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}