{"id":"bgbl1-2021-48-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":48,"date":"2021-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_48.pdf#page=20","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren","law_date":"2021-07-12T00:00:00Z","page":3108,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["3108                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und\ndes Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren1\nVom 12. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       zeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veran-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           lassung oder auf Veranlassung der Technischen\nAufsicht an einer möglichst sicheren Stelle in den\nArtikel 1                                   Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage akti-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                       viert, um unter angemessener Beachtung der Ver-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                       kehrssituation die größtmögliche Sicherheit für die\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli                      Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende\n2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie                       und Dritte zu gewährleisten.\nfolgt geändert:\n§ 1e\n1. Nach § 1c werden die folgenden §§ 1d bis 1l ein-\ngefügt:                                                                                      Betrieb von\nKraftfahrzeugen mit autonomer\n„§ 1d\nFahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage\nKraftfahrzeuge mit autonomer\n(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels auto-\nFahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen\nnomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn\n(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion\n1. das Kraftfahrzeug den technischen Vorausset-\nim Sinne dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das\nzungen gemäß Absatz 2 entspricht,\n1. die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende\n2. für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis nach\nPerson selbstständig in einem festgelegten Be-\nAbsatz 4 erteilt worden ist,\ntriebsbereich erfüllen kann und\n3. das Kraftfahrzeug in einem von der nach Bun-\n2. über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Ab-\ndes- oder Landesrecht zuständigen Behörde\nsatz 2 verfügt.\noder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund\n(2) Ein festgelegter Betriebsbereich im Sinne die-                      die Verwaltung zusteht, von der Gesellschaft\nses Gesetzes bezeichnet den örtlich und räumlich                           privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\nbestimmten öffentlichen Straßenraum, in dem ein                            schaftserrichtungsgesetzes genehmigten, fest-\nKraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion bei Vor-                          gelegten Betriebsbereich eingesetzt wird und\nliegen der Voraussetzungen gemäß § 1e Absatz 1\nbetrieben werden darf.                                                 4. das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen\nStraßenverkehr gemäß § 1 Absatz 1 zugelassen\n(3) Technische Aufsicht eines Kraftfahrzeugs mit                        ist.\nautonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes\nist diejenige natürliche Person, die dieses Kraftfahr-                 Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1h und\nzeug während des Betriebs gemäß § 1e Absatz 2                          die Zulassung im Übrigen gemäß § 1 Absatz 1 blei-\nNummer 8 deaktivieren und für dieses Kraftfahrzeug                     ben hiervon unberührt.\ngemäß § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Fahr-                           (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion\nmanöver freigeben kann.                                                müssen über eine technische Ausrüstung verfügen,\n(4) Risikominimaler Zustand im Sinne dieses                         die in der Lage ist,\nGesetzes ist ein Zustand, in dem sich das Kraftfahr-                     1. die Fahraufgabe innerhalb des jeweiligen fest-\ngelegten Betriebsbereichs selbstständig zu be-\n1\nNotifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-           wältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Per-\nments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                   son in die Steuerung eingreift oder die Fahrt des\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         Kraftfahrzeugs permanent von der Technischen\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         Aufsicht überwacht wird,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3109\n2. selbstständig den an die Fahrzeugführung ge-                          (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\nrichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen                      satz 2 Nummer 1 bis 4 ist es im Falle sonstiger\nund die über ein System der Unfallvermeidung                       Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass die tech-\nverfügt, das                                                       nische Ausrüstung die Fahraufgabe nicht selbst-\na) auf Schadensvermeidung und Schadensre-                          ständig bewältigen kann, auch ausreichend, wenn\nduzierung ausgelegt ist,                                       1. die technische Ausrüstung in der Lage ist sicher-\nb) bei einer unvermeidbaren alternativen Schä-                         zustellen, dass alternative Fahrmanöver durch\ndigung unterschiedlicher Rechtsgüter die                           die Technische Aufsicht vorgegeben werden\nBedeutung der Rechtsgüter berücksichtigt,                          können,\nwobei der Schutz menschlichen Lebens die                       2. die alternativen Fahrmanöver gemäß Nummer 1\nhöchste Priorität besitzt, und                                     durch die technische Ausrüstung selbstständig\nc) für den Fall einer unvermeidbaren alterna-                          ausgeführt werden und\ntiven Gefährdung von Menschenleben keine                       3. die technische Ausrüstung in der Lage ist, die\nweitere Gewichtung anhand persönlicher                             Technische Aufsicht mit ausreichender Zeitre-\nMerkmale vorsieht,                                                 serve optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar\n3. das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risiko-                       zur Vorgabe eines Fahrmanövers aufzufordern.\nminimalen Zustand zu versetzen, wenn die Fort-                        (4) Liegen die technischen Voraussetzungen ge-\nsetzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des                    mäß Absatz 2 und die Erklärung des Herstellers\nStraßenverkehrsrechts möglich wäre,                                nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 vor, erteilt das Kraft-\n4. im Fall der Nummer 3 der Technischen Aufsicht                      fahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers eine\nselbstständig                                                      Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autono-\na) mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der                        mer Fahrfunktion. Laufende Genehmigungsverfah-\nFahrt vorzuschlagen sowie                                      ren, die sachlich unter § 1d bis § 1g fallen und in\ndenen der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaub-\nb) Daten zur Beurteilung der Situation zu liefern,                 nis inklusive einer Ausnahmegenehmigung bereits\ndamit die Technische Aufsicht über eine Frei-                  gestellt worden ist, bleiben unberührt.\ngabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers\nentscheiden kann,                                                 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nden Widerruf oder die Rücknahme einer Betriebs-\n5. ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes                      erlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahr-\nFahrmanöver zu überprüfen und dieses nicht                         funktion haben keine aufschiebende Wirkung.\nauszuführen, sondern das Kraftfahrzeug selbst-\nständig in einen risikominimalen Zustand zu                           (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nversetzen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr                         den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmi-\nteilnehmende oder unbeteiligte Personen ge-                        gung eines festgelegten Betriebsbereichs haben\nfährden würde,                                                     keine aufschiebende Wirkung.\n6. eine Beeinträchtigung ihrer Funktionalität der\n§ 1f\nTechnischen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen,\n7. ihre Systemgrenzen zu erkennen und beim                                     Pflichten der Beteiligten beim Betrieb\nErreichen einer Systemgrenze, beim Auftreten                         von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion\neiner technischen Störung, die die Ausübung                           (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit auto-\nder autonomen Fahrfunktion beeinträchtigt,                         nomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrs-\noder beim Erreichen der Grenzen des festge-                        sicherheit und der Umweltverträglichkeit des\nlegten Betriebsbereichs das Kraftfahrzeug                          Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erfor-\nselbstständig in einen risikominimalen Zustand                     derlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat\nzu versetzen,                                                      1. die regelmäßige Wartung der für die autonome\n8. jederzeit durch die Technische Aufsicht oder                           Fahrfunktion erforderlichen Systeme sicherzu-\ndurch Fahrzeuginsassen deaktiviert zu werden                           stellen,\nund im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahr-\n2. Vorkehrungen zu treffen, dass die sonstigen,\nzeug selbstständig in den risikominimalen Zu-\nnicht an die Fahrzeugführung gerichteten Ver-\nstand zu versetzen,\nkehrsvorschriften eingehalten werden und\n9. der Technischen Aufsicht das Erfordernis der\n3. zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Tech-\nFreischaltung eines alternativen Fahrmanövers,\nnischen Aufsicht erfüllt werden.\nder Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve\nsowie Signale zum eigenen Funktionsstatus                             (2) Die Technische Aufsicht über ein Kraftfahr-\noptisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar                          zeug mit autonomer Fahrfunktion ist verpflichtet,\nanzuzeigen und                                                     1. ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Absatz 2\n10. ausreichend stabile und vor unautorisierten Ein-                       Nummer 4 und Absatz 3 zu bewerten und das\ngriffen geschützte Funkverbindungen, insbeson-                         Kraftfahrzeug hierfür freizuschalten, sobald ihr\ndere zur Technischen Aufsicht, sicherzustellen                         ein solches optisch, akustisch oder sonst wahr-\nund das Kraftfahrzeug selbstständig in einen                           nehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt\nrisikominimalen Zustand zu versetzen, wenn                             wird, die vom Fahrzeugsystem bereitgestellten\ndiese Funkverbindung abbricht oder darauf un-                          Daten ihr eine Beurteilung der Situation ermög-\nerlaubt zugegriffen wird.                                              lichen und die Durchführung des alternativen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nFahrmanövers nicht die Verkehrssicherheit ge-                                                § 1g\nfährdet,                                                                               Datenverarbeitung\n2. die autonome Fahrfunktion unverzüglich zu de-                          (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autono-\naktivieren, sobald dies optisch, akustisch oder                    mer Fahrfunktion ist verpflichtet, folgende Daten\nsonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem                         beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern:\nangezeigt wird,\n1. Fahrzeugidentifizierungsnummer,\n3. Signale der technischen Ausrüstung zum eigenen\nFunktionsstatus zu bewerten und gegebenenfalls                      2. Positionsdaten,\nerforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung                       3. Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Akti-\neinzuleiten und                                                         vierung und der Deaktivierung der autonomen\n4. unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraft-                         Fahrfunktion,\nfahrzeugs herzustellen und die zur Verkehrssiche-                   4. Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen\nrung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn                            Fahrmanövern,\ndas Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand                    5. Systemüberwachungsdaten einschließlich Daten\nversetzt wird.                                                          zum Softwarestand,\n(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto-                    6. Umwelt- und Wetterbedingungen,\nnomer Fahrfunktion hat\n7. Vernetzungsparameter wie beispielsweise Über-\n1. über den gesamten Entwicklungs- und Betriebs-                            tragungslatenz und verfügbare Bandbreite,\nzeitraum des Kraftfahrzeugs gegenüber dem\nKraftfahrt-Bundesamt und der zuständigen Be-                        8. Name der aktivierten und deaktivierten passiven\nhörde nachzuweisen, dass die elektronische                              und aktiven Sicherheitssysteme, Daten zum Zu-\nund elektrische Architektur des Kraftfahrzeugs                          stand dieser Sicherheitssysteme sowie die In-\nund die mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung ste-                        stanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,\nhende elektronische und elektrische Architektur                     9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Quer-\nvor Angriffen gesichert ist,                                            richtung,\n2. eine Risikobeurteilung für das Kraftfahrzeug                        10. Geschwindigkeit,\nvorzunehmen und gegenüber dem Kraftfahrt-\n11. Status der lichttechnischen Einrichtungen,\nBundesamt und der zuständigen Behörde nach-\nzuweisen, wie die Risikobeurteilung durchgeführt                   12. Spannungsversorgung des Kraftfahrzeugs mit\nwurde und dass kritische Elemente des Kraftfahr-                        autonomer Fahrfunktion,\nzeugs gegen Gefahren, die im Rahmen der                            13. von extern an das Kraftfahrzeug gesendete Be-\nRisikobeurteilung festgestellt wurden, geschützt                        fehle und Informationen.\nwerden,\nDer Halter ist verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundes-\n3. eine für das autonome Fahren ausreichend si-                        amt und der nach Bundes- oder Landesrecht\nchere Funkverbindung nachzuweisen,                                 zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen,\n4. für jedes Kraftfahrzeug eine Systembeschreibung                     soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Ge-\nvorzunehmen, ein Betriebshandbuch zu erstellen                     sellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-\nund gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und                         turgesellschaftserrichtungsgesetzes auf Verlangen\nim Betriebshandbuch verbindlich zu erklären,                       die Daten nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies\ndass das Kraftfahrzeug die Voraussetzungen                         erforderlich ist\nnach § 1e Absatz 2, auch in Verbindung mit Ab-                     1. bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen\nsatz 3, erfüllt,                                                       Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 4 und 5\n5. für das Kraftfahrzeug eine Schulung für die am                          und\nBetrieb beteiligten Personen anzubieten, in der                    2. bezüglich der nach Bundes- oder Landesrecht\ndie technische Funktionsweise insbesondere im                          zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstra-\nHinblick auf die Fahrfunktionen und die Auf-                           ßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,\ngabenwahrnehmung der Technischen Aufsicht                              der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\nvermittelt werden, und                                                 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für\n6. sobald er Manipulationen am Kraftfahrzeug oder                          deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 6.\nan dessen elektronischer oder elektrischer Archi-                     (2) Die Daten gemäß Absatz 1 sind bei den fol-\ntektur oder an der mit dem Kraftfahrzeug in                        genden Anlässen zu speichern:\nVerbindung stehenden elektronischen oder elek-\n1. bei Eingriffen durch die Technische Aufsicht,\ntrischen Architektur erkennt, insbesondere bei\neinem unerlaubten Zugriff auf die Funkverbin-                      2. bei Konfliktszenarien, insbesondere bei Unfällen\ndungen des Kraftfahrzeugs, diese unverzüglich                          und Fast-Unfall-Szenarien,\ndem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bun-                         3. bei nicht planmäßigem Spurwechsel oder Aus-\ndes- oder Landesrecht zuständigen Behörde                              weichen,\noder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund\ndie Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten                  4. bei Störungen im Betriebsablauf.\nRechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-                       (3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto-\nerrichtungsgesetzes mitzuteilen und erforderliche                  nomer Fahrfunktion hat das Fahrzeug so auszustat-\nMaßnahmen einzuleiten.                                             ten, dass die Speicherung der Daten gemäß Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3111\nsatz 1 und 2 dem Halter tatsächlich möglich ist. Der                   wachung, ob die Voraussetzungen der jeweiligen\nHersteller muss den Halter präzise, klar und in leich-                 Genehmigung vorliegen und die damit verbundenen\nter Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur                     Auflagen eingehalten werden:\nPrivatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die\nbeim Betrieb des Kraftfahrzeugs in der autonomen                       1. Daten nach Absatz 1 und\nFahrfunktion verarbeitet werden, informieren. Die                      2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht\ndiesbezügliche Software des Kraftfahrzeugs muss                            eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre\nWahlmöglichkeiten zur Art und Weise der Speiche-                           fachliche Qualifikation.\nrung und der Übermittlung der in der autonomen\nFahrfunktion verarbeiteten Daten vorsehen und                          Die für die Genehmigung von festgelegten Betriebs-\ndem Halter entsprechende Einstellungen ermög-                          bereichen nach Bundes- oder Landesrecht zustän-\nlichen.                                                                digen Behörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit\ndem Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, fol-                   privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\ngende Daten beim Halter zu erheben, zu speichern                       schaftserrichtungsgesetzes haben diese Daten un-\nund zu verwenden, soweit dies für die Überwachung                      verzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke\ndes sicheren Betriebs des Kraftfahrzeugs mit auto-                     nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\nnomer Fahrfunktion erforderlich ist:                                   nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des\n1. Daten nach Absatz 1 und                                             Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.\n2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht                          (7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können\neingesetzten Person sowie Nachweise über ihre                      Dritte vom Halter Auskunft über die gemäß Absatz 1\nfachliche Qualifikation.                                           und 2 gespeicherten Daten verlangen, soweit diese\nSetzt der Halter seinerseits Beschäftigte gemäß § 26                   Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Ab-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes als Technische                           wehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit\nAufsicht ein, findet § 26 des Bundesdatenschutz-                       einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforder-\ngesetzes Anwendung. Das Kraftfahrt-Bundesamt                           lich sind und das entsprechende Kraftfahrzeug mit\nhat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie                      autonomer Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt\nfür die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich                     war. Die Dritten haben die Daten unverzüglich zu\nsind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach                      löschen, sobald sie zur Geltendmachung von\nEinstellung des Betriebs des entsprechenden Kraft-                     Rechtsansprüchen nicht mehr erforderlich sind,\nfahrzeugs.                                                             spätestens mit Verjährung der Ansprüche, für deren\nGeltendmachung, Befriedigung oder Abwehr die\n(5) Sofern es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im                    Daten erhoben wurden. Eine Verwendung dieser\nSinne des § 1k handelt, ist das Kraftfahrt-Bundes-                     Daten durch die Dritten ist nur zu den in Satz 1 ge-\namt berechtigt, die nach Absatz 4 Nummer 1 in Ver-                     nannten Zwecken zulässig.\nbindung mit Absatz 1 beim Halter erhobenen nicht\npersonenbezogenen Daten für verkehrsbezogene\n§ 1h\nGemeinwohlzwecke, insbesondere zum Zweck der\nwissenschaftlichen Forschung im Bereich der Digi-                                   Nachträgliche Aktivierung von\ntalisierung, Automatisierung und Vernetzung sowie                         automatisierten und autonomen Fahrfunktionen\nzum Zweck der Unfallforschung im Straßenverkehr,\nfolgenden Stellen zugänglich zu machen:                                   (1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte\noder autonome Fahrfunktion verbaut, die in inter-\n1. Hochschulen und Universitäten,                                      nationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-\n2. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,                          zuwendenden Vorschriften nicht beschrieben ist, so\nist die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb\n3. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit                           dieses Kraftfahrzeugs nach den einschlägigen Ge-\nForschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs-                      nehmigungsvorschriften unter Außerachtlassung der\noder Stadtplanungsaufgaben.                                        automatisierten oder autonomen Fahrfunktion nur\nDie in Satz 1 genannten Stellen dürfen die Daten                       zulässig, wenn bei Deaktivierung der automatisierten\nausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke                      oder autonomen Fahrfunktion die Einflussnahme\nverwenden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.                          dieser Fahrfunktionen auf die genehmigten Systeme\nAllgemeine Übermittlungsvorschriften bleiben unbe-                     ausgeschlossen ist.\nrührt.\n(2) Die Aktivierung einer automatisierten oder au-\n(6) Die für die Genehmigung von festgelegten                        tonomen Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 1 in\nBetriebsbereichen nach Bundes- oder Landesrecht                        einem zugelassenen Kraftfahrzeug für den Betrieb\nzuständigen Behörden oder auf Bundesfernstraßen,                       dieser Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr\nsoweit dem Bund die Verwaltung zusteht, die Ge-                        im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur auf\nsellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-                    der Grundlage einer besonderen durch das Kraft-\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind berech-                       fahrt-Bundesamt erteilten Genehmigung erfolgen.\ntigt, folgende Daten beim Halter zu erheben, zu                        Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern\nspeichern und zu verwenden, soweit dies für die                        die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a\nPrüfung und Überwachung erforderlich ist, ob der                       Absatz 3, § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger\nfestgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des                        Genehmigungsvorschriften ist. Das Kraftfahrt-Bun-\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion geeignet                     desamt veröffentlicht die insofern zu beachtenden\nist, insbesondere für die Überprüfung und Über-                        technischen Anforderungen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n§ 1i                                     fentlichen Straßen nach den §§ 1d bis 1i zu regeln\nErprobung von                                  betreffend\nautomatisierten und autonomen Fahrfunktionen                        1. die technischen Anforderungen und das Verfah-\n(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Ent-                         ren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß\nwicklungsstufen für die Entwicklung automatisierter                       § 1e Absatz 2 bis 4 durch das Kraftfahrt-Bundes-\noder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf                          amt, einschließlich\nöffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn                           a) der vom Hersteller zu beachtenden techni-\n1. für das Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmi-                              schen Anforderungen an den Bau, die Be-\ngung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach Ab-                              schaffenheit und die technische Ausrüstung\nsatz 2 erteilt worden ist,                                                des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-\nachtenden Anforderungen an die Datenspei-\n2. das Kraftfahrzeug nach § 1 Absatz 1 zugelassen                             cherung, die Sicherheit der eingesetzten Infor-\nist,                                                                      mationstechnik und die funktionale Sicherheit\n3. das Kraftfahrzeug ausschließlich zur Erprobung                             des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-\nbetrieben wird und                                                        achtenden Anforderungen an die Erklärung\ngemäß § 1f Absatz 3 Nummer 4 sowie der\n4. das Kraftfahrzeug im Betrieb wie folgt permanent\nvom Hersteller zu beachtenden Dokumenta-\nüberwacht wird:\ntionspflichten,\na) bei automatisierten Fahrfunktionen erfolgt die\nÜberwachung durch einen in Bezug auf tech-                        b) der Anforderungen an die Prüfung und Validie-\nnische Entwicklungen für den Kraftfahrzeug-                           rung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-\nverkehr zuverlässigen Fahrzeugführer,                                 Bundesamt,\nb) bei autonomen Fahrfunktionen erfolgt die                           c) der Anforderungen an den Betrieb des Kraft-\nÜberwachung durch eine vor Ort anwesende,                             fahrzeugs,\nin Bezug auf technische Entwicklungen für                         d) der Anforderungen an die Begutachtung des\nden Kraftfahrzeugverkehr zuverlässige Tech-                           Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundes-\nnische Aufsicht.                                                      amt,\n(2) Eine Erprobungsgenehmigung gemäß Absatz 1                          e) der Marktüberwachung einschließlich Vorga-\nNummer 1 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt auf An-                                ben zur Beteiligung weiterer Behörden bei\ntrag des Halters erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt                            der Bewertung der informationstechnischen\nkann die Erprobungsgenehmigung jederzeit mit                                  Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Fahrzeug-\nNebenbestimmungen versehen, die den sicheren                                  teilen sowie der Regelung von Mitwirkungs-\nBetrieb des Fahrzeugs sicherstellen. Zu Nebenbe-                              pflichten für Hersteller und Halter von Kraft-\nstimmungen, die den Betrieb auf einen bestimmten                              fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion und\nBetriebsbereich beschränken, ist die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde des örtlich betroffenen                          f) der Anerkennung und Bewertung der Wir-\nLandes anzuhören. Die Gesellschaft privaten Rechts                            kungsgleichheit von Erlaubnissen und Geneh-\nim Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs-                           migungen von automatisierten und autonomen\ngesetzes ist anzuhören, soweit der Betriebsbereich                            Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mit-\nBundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-                                gliedstaat der Europäischen Union auf Grund-\nverwaltung umfasst oder dies vorgesehen ist.                                  lage der jeweils geltenden nationalen Bestim-\nmungen erteilt worden sind,\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bun-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu                    2. die Eignung von Betriebsbereichen und das Ver-\nFragen der Sicherheit in der Informationstechnik bei                      fahren für die Bewertung und die Genehmigung\nder Erstellung, Umsetzung und bei der Weiterent-                          von festgelegten Betriebsbereichen durch die\nwicklung und Bewertung technischer Anforderungen.                         nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Be-\nhörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem\n(4) Bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Re-\nBund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft\ngelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1\nprivaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-\nNummer 7 erlassenen Verordnung gelten die bishe-\nschaftserrichtungsgesetzes,\nrigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur\nErprobung, auch für Entwicklungsstufen automati-                       3. Besonderheiten des Verfahrens der Zulassung,\nsierter oder autonomer Fahrfunktionen, unverändert                        einschließlich der Kennzeichnung der Kraft-\nfort, sofern nicht bereits von den Regelungen in der                      fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Betriebs-\nauf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlasse-                         weisen kenntlich zu machen und um die Ver-\nnen Verordnung Gebrauch gemacht wird.                                     kehrssicherheit zu gewährleisten,\n4. Anforderungen an und Pflichten für Hersteller,\n§ 1j                                        Halter und die Technische Aufsicht zur Gewähr-\nVerordnungsermächtigung                                   leistung der Verkehrssicherheit und eines siche-\nren Betriebs, einschließlich von\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-                     a) Anforderungen zur Freigabe         von Fahrmanö-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein-                                vern und zur Deaktivierung       eines Kraftfahr-\nzelheiten der Zulassung und des Betriebs von                                  zeugs durch die Technische       Aufsicht gemäß\nKraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öf-                            § 1f Absatz 2 Nummer 1 und       2,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3113\nb) technischen und organisatorischen Anforde-                      das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nrungen an den Halter und                                       mat, das Bundesministerium der Verteidigung, das\nc) Anforderungen an die fachliche Qualifikation                    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nund die Zuverlässigkeit der am Betrieb eines                   struktur, das Bundeskanzleramt und die nach Lan-\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion                      desrecht zuständigen Behörden Dienststellen in\nbeteiligten Personen einschließlich der hierfür                ihren jeweiligen Geschäftsbereichen, das Bundes-\nerforderlichen Nachweise,                                      ministerium der Verteidigung Dienststellen der\nBundeswehr bestimmen, die die Aufgaben des\n5. die technischen Einzelheiten der Speicherung                        Kraftfahrt-Bundesamts an dessen Stelle für den\nder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mittels der                    jeweiligen Geschäftsbereich wahrnehmen.\nautonomen Fahrfunktion erzeugten Daten nach\n§ 1g Absatz 1, insbesondere über die genauen                          (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,\nZeitpunkte der Datenspeicherungen, die Para-                       die in der Bundeswehr, in der Bundespolizei, im\nmeter der Datenkategorien und die Datenformate,                    Bundeskriminalamt, im Bundesnachrichtendienst,\nim Bundesamt für Verfassungsschutz, im Zollkrimi-\n6. das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung\nnalamt, in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne\nbei der nachträglichen Aktivierung von automa-\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes,\ntisierten und autonomen Fahrfunktionen nach\nin der Landespolizei, in den Landeskriminalämtern,\n§ 1h einschließlich technischer Anforderungen\nin den Landesämtern für Verfassungsschutz, im\nan die Erteilung einer Betriebserlaubnis,\nZivil- und Katastrophenschutz, in den Feuerwehren,\n7. die Anforderungen und das Verfahren zur Ertei-                      in den Rettungsdiensten oder in den Straßenbau-\nlung einer Erprobungsgenehmigung nach § 1i                         verwaltungen eingesetzt werden, dürfen von den\nAbsatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, ein-                      technischen Vorgaben, von Regelungen zur Fest-\nschließlich weiterer Pflichten des Halters, Aus-                   legung von Betriebsbereichen und von Betriebs-\nnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz                        vorschriften sowie von den gemäß § 1j Absatz 1\nzu Erprobungszwecken sowie die Befugnis des                        erlassenen Verordnungen abweichen, wenn die\nKraftfahrt-Bundesamts, Daten, die zur Schaffung                    Kraftfahrzeuge zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben\neiner Datenbasis zur Beurteilung der Sicherheit                    bestimmt, für diese Zwecke gebaut oder ausgerüs-\nim Straßenverkehr und des technischen Fort-                        tet sind und wenn gewährleistet ist, dass die Kraft-\nschritts sowie zur evidenzbasierten Entwicklung                    fahrzeuge unter gebührender Berücksichtigung der\nder Regulierung von Entwicklungsstufen automa-                     öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden. Techni-\ntisierter oder autonomer Fahrfunktionen erforder-                  sche Voraussetzungen, Regelungen zur Festlegung\nlich sind, in anonymisierter Form zu erheben, zu                   von Betriebsbereichen und Betriebsvorschriften\nspeichern und zu verwenden,                                        sind dabei sinngemäß anzuwenden, sofern es der\n8. Abweichungen von den §§ 1d bis 1i in Bezug                          jeweilige Zweck nach Absatz 1 zulässt; Abweichun-\nauf Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundes-                     gen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu\npolizei, des Bundeskriminalamts, des Bun-                          beschränken.\ndesnachrichtendienstes, des Zollkriminalamts,\ndes Bundesamts für Verfassungsschutz, der                                                     § 1l\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-\nfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, der                                          Evaluierung\nLandespolizei, der Landeskriminalämter, der\nLandesämter für Verfassungsschutz, des Zivil-                         Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nund Katastrophenschutzes, der Feuerwehren,                         Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen\nder Rettungsdienste und der Straßenbauverwal-                      des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108)\ntungen.                                                            nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hin-\nblick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-                     autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Daten-\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-                      schutzvorschriften sowie die aufgrund von Erpro-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                             bungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2\nAusnahmen von den auf Grundlage des Absatzes 1                         gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher\nerlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung                            Grundlage in nicht personenbezogener Form eva-\nneuartiger Fahrzeugsteuerungseinrichtungen zu re-                      luieren und den Deutschen Bundestag über die\ngeln. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                       Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Sofern er-\nohne Zustimmung des Bundesrates diese Ermäch-                          forderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr\ntigung auf das Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen.                     und digitale Infrastruktur die Evaluierung zu einem\nvon ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr\n§ 1k                                     2030 erneut durchführen.“\nAusnahmen                                 2. In § 8 Nummer 1 werden nach den Wörtern „wenn\n(1) Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-                      der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde,\ntion gemäß § 1d Absatz 1, die für militärische, nach-                  das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwin-\nrichtendienstliche oder polizeiliche Zwecke, für                       digkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“\nZwecke der Zollfahndung, des Zivil- oder Katastro-                     die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um ein\nphenschutzes, der Brandbekämpfung, der Straßen-                        Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne\nbauverwaltung oder der Rettungsdienste bestimmt                        des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen\nsind, können das Bundesministerium der Finanzen,                       Betrieb befindet“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden                                                 Artikel 2\nnach den Wörtern „auf Grund der Verwendung einer                                           Änderung des\nhoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß                                Pflichtversicherungsgesetzes\n§ 1a“ jeweils die Wörter „oder beim Betrieb einer\nautonomen Fahrfunktion gemäß §1e“ eingefügt.                           Dem § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom\n5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1\n4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                     der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147)\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall                    geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\ndurch einen Anhänger verursacht wurde, der im Un-\nfallzeitpunkt mit einem Kraftfahrzeug verbunden                     „Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahr-\nwar, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Ge-                     funktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgeset-\nschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren                 zes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß\nkann“ die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um                 Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht\nein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im                     abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“\nSinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im auto-\nnomen Betrieb befindet“ eingefügt.                                                            Artikel 3\n5. In § 24 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einer                                            Inkrafttreten\nRechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 1j Absatz 1                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nNummer 1, 2, 4, 5 oder 6,“ eingefügt.                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}