{"id":"bgbl1-2021-48-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":48,"date":"2021-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_48.pdf#page=3","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-07-12T00:00:00Z","page":3091,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3091\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b“\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        ersetzt.\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\nInhaltsübersicht                                         Nr. 1 Buchstabe h“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nArtikel 1    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                             satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Num-\nArtikel 2    Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                     mer 1“ ersetzt.\nArtikel 3    Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines\ne) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-\nKraftfahrt-Bundesamts\ngefügt:\nArtikel  4   Änderung des Carsharinggesetzes\nArtikel  5   Änderung des Elektromobilitätsgesetzes                           „Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amt-\nArtikel  6   Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes                   lich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-\nArtikel  7   Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                          eignung genügt zum Nachweis der Wieder-\nArtikel  8   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung                       herstellung der Eignung in der Regel die Vorlage\nArtikel  9   Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverord-                  einer Bescheinigung über die Teilnahme an\nnung                                                             einem amtlich anerkannten Kurs zur Wieder-\nArtikel 10   Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im                    herstellung der Kraftfahreignung, wenn\nStraßenverkehr\n1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich\nArtikel 11   Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-\nArtikel 12   Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\neignung die Teilnahme des Betroffenen an\nArtikel 13   Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\ndieser Art von Kursen als geeignete Maß-\nArtikel 14   Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nnahme angesehen wird, bestehende Eig-\nArtikel 15   Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung\nnungsmängel zu beseitigen,\nArtikel 16   Änderung der Ferienreiseverordnung\nArtikel 17   Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungs-                       2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-\nvertrags                                                             laubnis ist und\nArtikel 18   Inkrafttreten                                                    3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme\nzugestimmt hat.\nArtikel 1\nSatz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines\nÄnderung des                                         Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-\nStraßenverkehrsgesetzes                                      gutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Ab-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                           satz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                          wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrecht-\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom                         liche Vorschriften oder gegen Strafgesetze an-\n7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird                        geordnet wird.“\nwie folgt geändert:                                                        f) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              Buchstabe j“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Ab-                         Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x“ durch die\ng) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird\nWörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\njeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k“\nstabe a und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1                        Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3\nNr. 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „§ 6 Ab-                         Nummer 3“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.\n2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wör-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1                   ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u“ durch\nNr. 1 Buchstabe b und g“ durch die Wörter „§ 6                    die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3092               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Num-                              a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu\nmer 3“ ersetzt.                                                                helfen,\n3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1                        b) Feststellungen zu ermöglichen, die zur Gel-\nNr. 1 Buchstabe n“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1                              tendmachung oder Abwehr von zivilrecht-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3                                 lichen Schadensersatzansprüchen erforder-\nNummer 3“ ersetzt.                                                             lich sind, insbesondere Feststellungen zur\n4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1                                Person der Beteiligten, zur Art ihrer Be-\nNummer 1 Buchstabe r“ durch die Wörter „§ 6 Ab-                                teiligung, zum Unfallhergang und zum Ver-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                               sicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                            4. die Bezeichnung von im Fahreignungsregister\nzu speichernden Straftaten und Ordnungs-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nwidrigkeiten\nsatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                       a) für die Maßnahmen nach den Regelungen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-                               der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Be-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter                              wertung dieser Straftaten und Ordnungs-\n„§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“                                 widrigkeiten als schwerwiegend oder weniger\nersetzt.                                                                   schwerwiegend,\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                                b) für die Maßnahmen des Fahreignungsbe-\nwertungssystems, wobei\n„§ 6\nVerordnungsermächtigungen                                        aa) bei der Bezeichnung von Straftaten\nderen Bedeutung für die Sicherheit im\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und                                        Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es\nzur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder                                bb) Ordnungswidrigkeiten mit Punkten be-\nLeichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen                                  wertet werden und bei der Bezeichnung\nerforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustim-                                    und Bewertung von Ordnungswidrig-\nmung des Bundesrates über Folgendes zu er-                                          keiten deren jeweilige Bedeutung für\nlassen:                                                                             die Sicherheit des Straßenverkehrs und\ndie Höhe des angedrohten Regelsatzes\n1. die Zulassung von Personen zum Straßen-                                        der Geldbuße oder eines Regelfahr-\nverkehr, insbesondere über                                                     verbotes zugrunde zu legen sind,\na) den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von\n5. die Anforderungen an\nFahrerlaubnissen, insbesondere unterschie-\nden nach Fahrerlaubnisklassen, über die                            a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffen-\nProbezeit sowie über Auflagen und Be-                                  heit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,\nschränkungen zu Fahrerlaubnissen,\nb) die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden\nb) die erforderliche Befähigung und Eignung                               oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbe-\nvon Personen für ihre Teilnahme am Straßen-                            sondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Ge-\nverkehr, das Mindestalter und die sonstigen                            räte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,\nAnforderungen und Voraussetzungen zur                                  einschließlich deren Prüfung,\nTeilnahme am Straßenverkehr,\n6. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-\nc) die Ausbildung und die Fortbildung von Per-                        verkehr, insbesondere über\nsonen zur Herstellung und zum Erhalt der\nVoraussetzungen nach Buchstabe b und die                           a) die Voraussetzungen für die Zulassung, die\nsonstigen Maßnahmen, um die sichere Teil-                              Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulas-\nnahme von Personen am Straßenverkehr                                   sungspflichtiger und zulassungsfreier Fahr-\nzu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich                            zeuge, die regelmäßige Untersuchung der\nPersonen, die nur bedingt geeignet oder un-                            Fahrzeuge sowie über die Verantwortung,\ngeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme                             die Pflichten und die Rechte der Halter,\nam Straßenverkehr sind,\nb) Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung\nd) die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens                              sowie Ausnahmen von einzelnen Anforde-\nder Voraussetzungen nach den Buchstaben b                              rungen nach Buchstabe a,\nund c,\n7. die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Er-\ne) Ausnahmen von einzelnen Anforderungen                              arbeitung und Evaluierung von verbindlichen\nund Inhalten der Zulassung von Personen,                           Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeugunter-\ninsbesondere von der Fahrerlaubnispflicht                          suchungen,\nund von einzelnen Erteilungsvoraussetzun-\ngen,                                                            8. die zur Verhütung von Belästigungen anderer,\nzur Verhütung von schädlichen Umweltein-\n2. das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden                            wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-\nVerkehr,                                                              schutzgesetzes oder zur Unterstützung einer\n3. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver-                         geordneten städtebaulichen Entwicklung er-\nkehrsunfall, das geboten ist, um                                      forderlichen Maßnahmen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3093\n9. die Maßnahmen                                                      längerung der Geltungsdauer um längstens fünf\na) über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung                      Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können\nder öffentlichen Sicherheit oder zu Ver-                       nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche\nteidigungszwecken erforderlich sind,                           Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Ab-\nb) zur Durchführung von             Großraum-         und          wehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtig-\nSchwertransporten,                                             keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach\nc) im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit                    Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrecht-\nund Ordnung auf öffentlichen Straßen oder                      lichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus\nzur Verhütung einer über das verkehrs-                         Gefahren für Leib und Leben von Menschen\nübliche Maß hinausgehenden Abnutzung                           oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatz-\nder Straßen erforderlich sind, insbesondere                    ansprüche Unfallbeteiligter.\nbei Großveranstaltungen,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und\n10. das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das                       digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es\nVerwenden, das Erwerben oder das sonstige                          zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder\nInverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahr-                          Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen\nzeugteilen,                                                        erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zu-\n11. die Kennzeichnung und die Anforderungen an                         stimmung des Bundesrates über Folgendes zu er-\ndie Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahr-                         lassen:\nzeugteilen,                                                        1. die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen,\n12. den Nachweis über die Entsorgung oder den                              Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-\nsonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahr-                            heiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unions-\nzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetrieb-                              rechtlichen Vorgaben unterliegt, über die\nsetzung,                                                               Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach\n13. die Ermittlung, das Auffinden und die Sicher-                          Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten\nstellung von gestohlenen, verlorengegangenen                           der Europäischen Union zukommt, sowie über\noder sonst abhanden gekommenen Fahr-                                   das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbrin-\nzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führer-                              gen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder\nscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich                           die Einfuhr von derart genehmigten oder ge-\nihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfol-                         nehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen,\ngungsbehörden hierfür zuständig sind,                                  Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-\nheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über\n14. die Überwachung der gewerbsmäßigen Ver-\nmietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern                              a) die Systematisierung von Fahrzeugen,\nan Selbstfahrer,                                                       b) die technischen und baulichen Anforderun-\n15. die Beschränkung des Straßenverkehrs ein-                                 gen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und\nschließlich des ruhenden Verkehrs                                         selbstständige technische Einheiten, ein-\na) zugunsten schwerbehinderter Menschen                                   schließlich der durchzuführenden Prüfverfah-\nmit außergewöhnlicher Gehbehinderung,                                 ren zur Feststellung der Konformität,\nmit beidseitiger Amelie oder Phokomelie                            c) die Sicherstellung der Übereinstimmung von\noder vergleichbaren Funktionseinschränkun-                            Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbst-\ngen sowie zugunsten blinder Menschen,                                 ständigen technischen Einheiten für diese\nb) zugunsten der Bewohner städtischer Quar-                               Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei\ntiere mit erheblichem Parkraummangel,                                 ihrer Herstellung,\nc) zur Erforschung des Unfallgeschehens, des                           d) den Zugang zu technischen Informationen\nVerkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder                          sowie zu Reparatur- und Wartungsinforma-\nzur Erprobung geplanter verkehrssichernder                            tionen,\noder verkehrsregelnder Maßnahmen,                                  e) die Bewertung, Benennung und Überwachung\n16. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-                          von technischen Diensten,\nomnibusse und Taxen,\nf) die Kennzeichnung und Verpackung von\n17. die Einrichtung und Nutzung von fahrzeug-                                 Systemen, Bauteilen und selbstständigen\nführerlosen Parksystemen im niedrigen Ge-                                 technischen Einheiten für Fahrzeuge oder\nschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,\ng) die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen,\n18. allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvor-                                 von denen eine ernste Gefahr für das ein-\nschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund                             wandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme\ndieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechts-                            von Fahrzeugen ausgehen kann,\nverordnungen zur Durchführung von Versuchen,\ndie eine Weiterentwicklung dieser Rechts-                          2. die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Syste-\nnormen zum Gegenstand haben.                                           men, Bauteilen und selbstständigen technischen\nEinheiten für diese Fahrzeuge,\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über\nallgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften                          3. die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevoll-\nnach diesem Gesetz sind für die Dauer von längs-                           mächtigten, der Einführer sowie der Händler im\ntens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Ver-                         Rahmen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3094               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\na) des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne                              hieran teilnehmenden Personen durch die zu-\nder Nummer 1,                                                      ständigen Behörden, durch die natürlichen oder\nb) des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens                            juristischen Personen des Privatrechts oder\nim Sinne der Nummer 1 oder                                         durch die Einrichtungen in dem Umfang, der\nfür ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitäts-\nc) des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehr-                           sicherung erforderlich ist,\nbringens, der Inbetriebnahme, des Ver-\näußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwa-                    4. Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung\nchung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen                          der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt\nund selbstständigen technischen Einheiten                          des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,\nfür diese Fahrzeuge oder                                       5. die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Per-\n4. die Technologien, Strategien und andere Mittel,                         sonen des Privatrechts bei der Aufgabenwahr-\nfür die festgestellt ist, dass                                         nehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der\nDurchführung von bestimmten Aufgaben zu\na) sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme,                          helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Über-\nBauteile oder selbstständigen technischen                          tragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1\nEinheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren                          Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b\nunter ordnungsgemäßen Betriebsbedingun-                            oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung),\ngen verfälschen oder                                               insbesondere\nb) ihre Verwendung im Rahmen des Typgeneh-                             a) die Bestimmung der Aufgaben und die Art\nmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzel-                             und Weise der Aufgabenerledigung,\ngenehmigungsverfahrens im Sinne der Num-\nmer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.                      b) die Anforderungen an diese Personen und\nihre Überwachung einschließlich des Verfah-\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder                                rens und des Zusammenwirkens der zustän-\nAbsatz 2 können hinsichtlich der dort genannten                                digen Behörden bei der Überwachung oder\nGegenstände jeweils auch geregelt werden:\nc) die Verarbeitung von personenbezogenen\n1. die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung                                 Daten durch diese Personen, insbesondere\nvon Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur                                   die Übermittlung solcher Daten an die zu-\nAnordnung oder Umsetzung, die Anerkennung                                  ständige Behörde,\nausländischer Berechtigungen oder Maßnah-\nmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich                       6. die Übertragung der Wahrnehmung von einzel-\nder erforderlichen Nachweise sowie die Zu-                             nen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßen-\nständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der                           wesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder\nvollziehenden Behörden im Einzelfall,                              7. die notwendige Versicherung der natürlichen\n2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung,                        oder juristischen Personen des Privatrechts\nAusfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit                            oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen\nvon Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbe-                           der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller\nsondere von Führerscheinen, und sonstigen                              im Zusammenhang mit den dort genannten\nBescheinigungen,                                                       Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die\nFreistellung der für die Anerkennung, Zulas-\n3. die Anerkennung, Zulassung, Registrierung,                              sung, Registrierung, Akkreditierung, Begutach-\nAkkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung                          tung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftra-\noder Überwachung von natürlichen oder juris-                           gung oder Aufgabenübertragung zuständigen\ntischen Personen des Privatrechts oder von                             Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen\nsonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre                           Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder\nTätigkeiten                                                            Einrichtungen verursachen.\na) der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und                         (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1\nBegutachtung von Personen, Fahrzeugen                          Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch\noder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung                      in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen\nund Lieferung nach Nummer 2,                                   werden\nb) des Anbietens von Maßnahmen zur Herstel-                        1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf\nlung oder zum Erhalt der Voraussetzungen                           öffentlichen Straßen ausgehen,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\noder                                                           2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\ngen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder\nc) der Prüfung und Zertifizierung von Qualitäts-\nsicherungssystemen,                                            3. zum Schutz der Verbraucher.\neinschließlich der jeweiligen Voraussetzungen,                     Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\ninsbesondere der Anforderungen an die natür-                       mer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3,\nlichen oder juristischen Personen des Privat-                      können auch erlassen werden\nrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger                   1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgänger-\nund an ihre verantwortlichen oder ausführenden                         bereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,\nPersonen, einschließlich der Vorgabe eines Er-                         der Wohnbevölkerung oder der Erholungs-\nfahrungsaustausches sowie einschließlich der                           suchenden vor Emissionen, die vom Verkehr\nVerarbeitung von personenbezogenen Daten                               auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbeson-\nüber die die Tätigkeiten ausführenden oder                             dere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3095\n2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen                        3. Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1\noder                                                                   oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Ab-\nsätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen\n3. für Sonderregelungen über das Parken in der\nzu streichen oder in ihrem Wortlaut einem ver-\nZeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.\nbleibenden Anwendungsbereich anzupassen,\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2                             sofern diese Vorschriften durch den Erlass\nkönnen auch zur Durchführung von Rechtsakten                               entsprechender Vorschriften in unmittelbar im\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                               Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden\npäischen Union und zur Durchführung von                                    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwen-                               oder der Europäischen Union unanwendbar\ndungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.                              geworden oder in ihrem Anwendungsbereich\n(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1                             beschränkt worden sind.\nNummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern\n(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1,\nsie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-\njeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3\nmer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden,\nbis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die\noder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1\njeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die\nNummer 12 werden vom Bundesministerium für\nLandesregierungen übertragen werden, um beson-\nVerkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundes-\nderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rech-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene\nSicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnun-\nRechtsverordnung die Landesregierungen zum Er-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14\nlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind\noder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit\ndiese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum\nordnung ganz oder teilweise auf andere Landes-\nZweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen\nbehörden zu übertragen.“\nwerden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechts-\nverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr                      7. § 6a wird wie folgt geändert:\nund digitale Infrastruktur und vom Bundesminis-\nterium des Innern, für Bau und Heimat gemein-                          a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1                             werden jeweils nach dem Wort „Ordnungs-\nSatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2,                           widrigkeiten -“ ein Komma und das Wort „Infor-\nsofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1                       mationserteilungen“ eingefügt.\nNummer 3 erlassen werden, werden vom Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                     b) In Absatz 7 werden die Wörter „gebührenpflich-\nund vom Bundesministerium der Justiz und für                               tiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13“\nVerbraucherschutz gemeinsam erlassen.                                      durch die Wörter „von bei Großveranstaltungen\n(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates be-                               im Interesse der Ordnung und Sicherheit des\ndürfen Rechtsverordnungen                                                  Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Park-\nplätze“ ersetzt.\n1. zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3                      8. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8“\noder                                                               durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in\n2. über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1                             Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit\n9. In § 6c wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2“\nden Absätzen 3 bis 6.\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in\nVor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten                         Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.\nLandesbehörden zu hören.\n10. § 23 wird aufgehoben.\n(8) Das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch                      11. § 24 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,                                                       „§ 24\n1. sofern Verordnungen nach diesem Gesetz ge-\nändert oder abgelöst werden, Verweisungen in                                         Bußgeldvorschriften\nGesetzen und Rechtsverordnungen auf diese\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ngeänderten oder abgelösten Vorschriften durch\noder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6\nVerweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c\nneuen Vorschriften zu ersetzen,\noder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8\n2. in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils                     bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit\nauch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7                        § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e\nerlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Ver-                      Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g\nweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der                      Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Euro-                           vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\npäischen Union zu ändern, soweit es zur An-                        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\npassung an Änderungen jener Vorschriften er-                       Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nforderlich ist, oder                                               stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n(2) Ordnungswidrig handelt,           wer vorsätzlich               oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-\noder fahrlässig                                                        satz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.“\n1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2                        12. § 24b wird aufgehoben.\na) Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,                          13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24“\nb) Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3                           durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\nBuchstabe b,                                                14. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 3 Buchstabe a oder c oder                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nd) Nummer 4,                                                          „Kostentragungspflicht des Halters“.\njeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Num-                   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nmer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5\noder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf                         „Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraft-\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-                         fahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraft-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen                        fahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                              Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder\nvorschrift verweist, oder                                             Parkverstoß begangen wurde und derjenige,\nder den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in                              der Verfolgungsverjährung ermittelt werden\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                             kann oder seine Ermittlung einen unangemesse-\noder der Europäischen Union zuwiderhandelt,                           nen Aufwand erfordern würde.“\ndie inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der\ndie in Nummer 1                                                    c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Buchstabe a,                                                       „Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2\nwird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den\nb) Buchstabe b,                                                       Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten\nc) Buchstabe c oder                                                   zu belasten.“\nd) Buchstabe d                                                 15. § 26 wird wie folgt geändert:\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 bis 24a\neine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen                           und 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                           Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“ er-\nschrift verweist.                                                     setzt.\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                         b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nInfrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur                               „(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen                              Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union erfor-                           nungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt\nderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-                               1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswid-\nzeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1                              rigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für\nNummer 2 geahndet werden können.                                              den Vollzug der bewehrten Vorschriften zu-\nständig ist, oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2\n1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d\nSatz 1.\nund Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße\nbis zu fünfhunderttausend Euro,                                          (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung be-\nträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-\n2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nsatz 1 drei Monate, solange wegen der Hand-\nund Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße\nlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist\nbis zu dreihunderttausend Euro,\nnoch öffentliche Klage erhoben worden ist,\n3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                             danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1\nund Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße                           beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei\nbis zu hunderttausend Euro,                                           Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in\n4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                             Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nund Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße                           oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswid-\nbis zu fünfzigtausend Euro,                                           rigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-\nten mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahr-\n5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwei-                         zeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer\ntausend Euro                                                          Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsver-\ngeahndet werden.                                                          jährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2\nund d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf\nist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\nJahre.“\nnungswidrigkeiten anzuwenden.\n(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,                  16. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                     a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die\nin Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5                            Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3097\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24, 24a                             c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nund § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“\nersetzt.                                                                    „Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und\ndie hierauf bezogene Entscheidung trotz\n17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nihrer Löschung aus dem Fahreignungsregis-\na) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c                                  ter für die Durchführung anderer als der in\nwerden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-                                Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Ver-\nmer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter „§ 6 Ab-                                fahren zur Erteilung oder Entziehung einer\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                            Fahrerlaubnis verwendet werden, solange\nb) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die                              die Tat als Grundlage in einer noch ge-\nAngabe „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wör-                               speicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3\nter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.                              Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.“\n18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a                               bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\nund § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a                              „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1\nund § 24c“ ersetzt.                                                            bis 3“ ersetzt.\n19. § 29 wird wie folgt geändert:                                      20. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-\nzufügen“ die Wörter „und den Antrag, wenn er\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-                            schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unter-\nter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s                            schreiben“ eingefügt.\nDoppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb“\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-                     b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nmer 4 Buchstabe b“ ersetzt.                                       „Begründet sich der besondere Anlass nach\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-                            Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person,\nter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s                            auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung\nDoppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa“                         bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entspre-\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num-                        chend.“\nmer 4 Buchstabe b“ ersetzt.                                21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1\nb) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt                      Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1\ngefasst:                                                            Nummer 6“ ersetzt.\n„Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt                  22. § 32 wird wie folgt geändert:\ndieser Eintragung nur noch zu folgenden                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZwecken übermittelt, verwendet oder über ihn\neine Auskunft erteilt werden:                                          aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.\n1. zur Übermittlung an die nach Landesrecht\nzuständige Behörde zur dortigen Verwen-                            bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\ndung zur Anordnung von Maßnahmen im                                     das Wort „und“ ersetzt.\nRahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach                            cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n§ 2a,\n„9. für Maßnahmen nach oder zur Umset-\n2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht                                     zung von unionsrechtlichen Vorschrif-\nzuständige Behörde zur dortigen Verwen-                                     ten, soweit diese die Verwendung von\ndung zum Ergreifen von Maßnahmen nach                                       in den Fahrzeugregistern gespeicherten\ndem Fahreignungs-Bewertungssystem nach                                      Daten erfordern.“\n§ 4 Absatz 5,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n3. zur Auskunftserteilung an die betroffene Per-\n„(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außer-\nson nach § 30 Absatz 8,\ndem geführt zur Verwendung und Übermittlung\n4. zur Verwendung für die Durchführung ande-                           der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten,\nrer als der in den Nummern 1 oder 2 genann-                        um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu in-\nten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung                        formieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,\neiner Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grund-\n1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen\nlage in einer noch gespeicherten Maßnahme\nund\nnach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 ge-\nnannt ist.                                                         2. die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der\nGesundheit von Personen oder der Umwelt\nDie Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-\ndienen.\nsatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt\nin jedem Fall so lange, wie die betroffene Person                      Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbe-\nim Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber                         sondere auf die Verbesserung von Fahrzeug-\neiner Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist;                         eigenschaften, insbesondere auf die Ver-\nwährend dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3                            besserung des Abgasverhaltens, des Geräusch-\nund 4 nach Ablauf der Überliegefrist entspre-                          verhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des\nchend.“                                                                Fahrverhaltens abzielen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n23. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                                  Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerk-\nwerden nach dem Wort „Tag“ die Wörter „sowie                                  stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-\nStaat“ eingefügt.                                                             heitsprüfungen durchführen, für die Durch-\n24. § 34 wird wie folgt geändert:                                                 führung der regelmäßigen Untersuchungen\nund Prüfungen, um die Verkehrssicherheit\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                                 der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-\n„Haftpflichtversicherung ist“ die Wörter „gegen-                           teilnehmer zu gewährleisten; § 34 Absatz 6\nüber der Zulassungsbehörde“ eingefügt.                                     Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24\n„Die Versicherer dürfen der zuständigen                          Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.\nZulassungsbehörde Folgendes mitteilen:                    26. § 36 wird wie folgt geändert:\n1. das Nichtbestehen oder die Beendigung                      a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe\ndes Versicherungsverhältnisses über die                      „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24\nvorgeschriebene Haftpflichtversicherung                      Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.\nfür das betreffende Fahrzeug oder\nb) In Absatz 2f werden die Wörter „§ 35 Absatz 2\n2. die Halterdaten, sofern die Zulassungs-\nSatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 35 Ab-\nbehörde dem Versicherer gegenüber dar-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\ngelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser\nDaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen                27. § 37 wird wie folgt geändert:\nAufgaben für erforderlich hält.“\na) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1                       „(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten\nNummer 2 sowie jede Änderung dieser Da-                          Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom\nten“ ersetzt.                                                    Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stel-\nlen anderer Staaten übermittelt werden, soweit\n25. § 35 wird wie folgt geändert:                                             dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vor-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                geschrieben ist oder soweit dies\n„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr-                            1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet\nzeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies                              des Straßenverkehrs,\njeweils erforderlich ist, übermittelt werden\n2. zur Überwachung des Versicherungsschutzes\n1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1                               im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtver-\nan Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahr-                          sicherung,\nzeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den\nMangel verantwortliche Teilehersteller, Werk-                      3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen ge-\nstätten oder sonstige Produktverantwort-                               gen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des\nliche, um Folgendes zu ermöglichen:                                    Straßenverkehrs oder\na) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von                            4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-\nsicherheitsgefährdenden Mängeln an be-                            menhang mit dem Straßenverkehr oder sonst\nreits ausgelieferten Fahrzeugen,                                  mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen\noder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen\nb) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von\noder Führerscheinen stehen,\nfür die Umwelt erheblichen Mängeln an\nbereits ausgelieferten Fahrzeugen oder                        erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für\nZweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen\nc) Rückrufmaßnahmen, die die Typgeneh-\nAuskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen\nmigungsbehörde oder die Marktüberwa-\nAnfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4\nchungsbehörde zur Beseitigung von sons-\nund hinsichtlich der den Anfragegrund begrün-\ntigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits\ndenden Sachverhalte durch den anderen Staat\nausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich\ngegeben sind.\nerachtet,\n2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6                              (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge\nan Fahrzeughersteller und Importeure von                           zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen\nFahrzeugen sowie an deren Rechtsnach-                              Union oder mit den anderen Vertragsstaaten\nfolger zur Überprüfung der Angaben über                            des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndie Verwertung des Fahrzeugs nach dem                              schaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzge-\nAltfahrzeugrecht,                                                  benden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2\ndes Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Arti-\n3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2                           kel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI\nan Versicherer zur Gewährleistung des vor-                         vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008,\ngeschriebenen Versicherungsschutzes oder                           S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicher-\n4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1                           ten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraft-\nunmittelbar oder über Kopfstellen an Tech-                         fahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen\nnische Prüfstellen und amtlich anerkannte                          dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit\nÜberwachungsorganisationen sowie über                              dies erforderlich ist\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                      3099\n1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,                     30. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:\ndie nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst                                                  „§ 39a\nwerden,\nAuskunft über Daten\n2. zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von                        (1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über\nAbsatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder                          die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen\n3. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche                      Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über\nSicherheit.“                                                    die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten\nunentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter\n„(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die                      Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises\nÜbermittlung bei entsprechender Anfrage auf                         nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12\ndes eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5\nGrund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermitt-\nlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraft-                      des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen\nfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbei-                        Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4\nhinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 ent-\ntung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.“\nsprechend.\n28. § 37a wird wie folgt geändert:                                            (2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über\na) In Absatz 1 wird die Angabe „5a“ durch die Wör-                     die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im\nter „5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt“                      Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahr-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                                zeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden,\nwenn\n„Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch\n1. der Antragsteller\nvoraus, dass das Europäische Fahrzeug- und\nFührerschein-Informationssystem oder ein an-                            a) nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des\nderes informationstechnisches Verfahren ge-                                Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich\nnutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als                               oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf\nmit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt                              den Antragsteller übergegangen ist oder\nwird“.                                                                     auch vom Antragsteller ausgeübt werden\nkann, und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahr-\n„Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf                                nehmung straßenverkehrsrechtlicher Ange-\ndarf ergänzend zu Satz 1                                                   legenheiten des Halters benötigt,\n1. auch unter Verwendung von Halterdaten er-                        2. der Antragsteller die Daten auf andere Weise\nfolgen oder                                                         entweder nicht oder nur mit unverhältnis-\nmäßigem Aufwand erlangen könnte und\n2. sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimm-                        3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch\nten Halters oder auf alle aktuellen oder                            die Auskunft schutzwürdige Interessen des\nfrüheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs                          Halters beeinträchtigt werden.\nrichten,\nFür die sichere Identifizierung bei der Antragstel-\nsoweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.“                        lung und für die elektronische Auskunftserteilung\ngilt § 30 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend; ab-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 gilt hinsichtlich\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein                       der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.“\nKomma ersetzt.                                             31. § 41 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                        a) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 3\ndas Wort „und“ ersetzt.                                            werden aufgehoben.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach\n„3. die Gegenseitigkeit der Auskunftsertei-                        den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die\nlung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch                        Anordnung der Sperre zuständige Behörde\ngeeignete Mittel sichergestellt ist.“                        (sperrende Behörde). Will diese an der Sperre\n29. § 39 wird wie folgt geändert:                                              festhalten, weil sie das die Sperre begründende\nöffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach                                für überwiegend hält oder weil sie die Beein-\ndem Wort „benötigt“ durch das Wort „und“ er-                            trächtigung schutzwürdiger Interessen der be-\nsetzt.                                                                  troffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung\nder nach Landesrecht hierfür zuständigen Be-\n„(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-recht-                        hörde oder, wenn eine solche Regelung nicht\nliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er                        getroffen ist, der obersten Landesbehörde her-\nim Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle,                          bei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die\nist für den Antrag und die Auskunft nur das                             Übermittlung der für das Ersuchen erforderli-\nKraftfahrt-Bundesamt zuständig.“                                        chen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sper-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3100               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nrende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen                          Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nder sperrenden Behörde bei von ihr festgestell-                    Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1,\nter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahr-                   wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält,\nzeug- und Halterdaten von den Registerbehör-                       die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke\nden übermittelt werden. Die sperrende Behörde                      unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-\nhat diese übermittelten Daten nach Abschluss                       falls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den\ndes Verfahrens unverzüglich zu löschen.“                           Interessen der betroffenen Fahrzeughalter ange-\n32. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 messen zu fördern. Die Eignung der angemesse-\nnen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten\na) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-                         Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen\ngefügt:                                                            ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.\n„Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen\nFahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen                                                  § 63e\nan die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5\nDatenerhebung,\nübermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,\nDatenspeicherung und\num Fehler und Abweichungen im örtlichen oder\nDatenverwendung für das Verkehrsmanagement\nim Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und\nzu beseitigen sowie um diese Register zu ver-                         (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger\nvollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahr-                    oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für\nzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die                     das Verkehrsmanagement zuständige Behörde\nTechnischen Prüfstellen, die amtlich anerkann-                     darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeu-\nten Überwachungsorganisationen und die aner-                       gen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektro-\nkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese                     nischem Weg erhoben werden und soweit sie aus\nWerkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen,                      diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder\nsowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne                      an die informationstechnische Straßeninfrastruktur\ndes § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit                       automatisiert versenden werden, zum Zweck des\ndies erforderlich ist, um Fehler und Abweichun-                    Verkehrsmanagements erheben, speichern und\ngen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen                    verwenden:\nund zu beseitigen sowie um dieses Register zu                        1. Position des Fahrzeugs,\nvervollständigen.“\n2. Zeitangabe,\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach\n3. Fahrtrichtung,\nSatz 1 oder 2“ durch die Wörter „nach den\nSätzen 1 bis 4“ ersetzt.                                             4. Geschwindigkeit,\n33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          5. Beschleunigung oder Verzögerung,\n„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4                         6. Lenkwinkel,\nin Zweifeln an der Identität einer Person, auf die                       7. Lenkradwinkel,\nsich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,\ngilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“                           8. Fahrzeugbreite,\n34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen“                         9. Fahrzeuglänge,\ndie Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich                        10. Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtun-\ngestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben“ ein-                           gen und der Scheibenwischer,\ngefügt.                                                                11. Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,\n35. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n12. Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffent-\n„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4                             liches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonder-\nin Zweifeln an der Identität einer Person, auf die                           rechten oder Fahrzeug des öffentlichen Perso-\nsich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,                             nennahverkehrs,\ngilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“\n13. plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicher-\n36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der                            heitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte\nÜberschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen“                               Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stau-\ndurch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ er-                               ende, Notbremsung, vorübergehend rutschige\nsetzt.                                                                       Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegen-\n37. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e                                  stände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfall-\nund 63f eingefügt:                                                           stellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht,\nFalschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßen-\n„§ 63d\nblockierungen oder außergewöhnliche Witte-\nInformationen an die Halter                                  rungsbedingungen, sowie\nDas Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33                         14. ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 ge-\nAbsatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halter-                             nannten Daten.\ndaten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den                        (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vor-\nin § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden                           schrift ist\nund im Einzelfall schriftliche Informationen an die                    1. die Erfassung der Verkehrsstärke und der sons-\nFahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnah-                            tigen Verkehrssituation einschließlich sicher-\nmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren.                             heitsrelevanter Umfeldsituationen anhand\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3101\na) der Anzahl der Fahrzeuge,                                       4. Einfluss von Medikamenten, Alkohol und ande-\nb) der Fahrzeuggeschwindigkeit,                                        ren berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte\nzum Unfallzeitpunkt,\nc) der Art und Maße des Fahrzeugs,\n5. Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder\nd) der Lenkung, des Beleuchtungs- und des                              auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße,\nScheibenwischerstatus des Fahrzeugs,                               Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,\ne) der zum Durchfahren eines bestimmten Ab-                        6. amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifika-\nschnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),\ntionsnummer der beteiligten Fahrzeuge,\nf) abrupter Fahrzeugverzögerungen und\n7. polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgut-\ng) des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der                           achten von Sachverständigen.\nFahrbahn sowie\n(2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung\n2. die unverzügliche statistische Auswertung der                       und Verwendung personenbezogener Straßen-\nerfassten Daten zum Zwecke der Verkehrs-                           verkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur\nlenkung sowie der Verbesserung des Verkehrs-                       zulässig,\nflusses und der Verkehrssicherheit.\n1. soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 ge-\nDie Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken                              nannten Zwecks erforderlich ist und\nist unzulässig.\n2. soweit eine Einwilligung der betroffenen Person\n(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement                              gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung\nzuständige Straßenbaulastträger oder die ab-                               (EU) 2016/679 vorliegt.\nweichend hiervon nach Landesrecht für das Ver-\nkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in                          Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die per-\nAbsatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 ge-                        sonenbezogenen Daten nach Absatz 1 Nummer 1\nnannten Zweck                                                          der jeweils betroffenen Person und die amtlichen\nKennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst\n1. unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und                       ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall auf-\nMehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar                          genommen hat, erheben sowie die erhobenen Da-\nunvollständige Datensätze oder mehr als einmal                     ten speichern und verwenden, um die Einwilligung\nempfangene Datensätze bis auf den zuerst                           nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die Einwil-\nempfangenen Datensatz vor Beginn der Aus-                          ligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder\nwertung automatisiert zu löschen,                                  wird die Einwilligung verweigert, so hat die Bun-\n2. vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche                       desanstalt für Straßenwesen die personenbezoge-\nLöschung des Datums nach Absatz 1 Num-                             nen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu\nmer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall                   löschen.\nder Auswertung von Reisezeiten zur Optimie-\n(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1\nrung der Netzsteuerung, und\ndürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen\n3. nach vollzogener Anonymisierung gemäß Num-                          ausschließlich für den in Absatz 1 genannten\nmer 2 unverzüglich auszuwerten.                                    Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der\n(4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1                        Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt\ngenannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Er-                       werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des\nstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.                   Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach\nsonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymi-\n§ 63f                                     sieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen\nDaten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine\nVerkehrsunfallforschung,                              Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundes-\nVerordnungsermächtigung                                anstalt für Straßenwesen nach anderen Rechts-\n(1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf                         vorschriften ist unzulässig.\nzum Zweck der Verkehrsunfallforschung die fol-                            (4) Das Bundesministerium für Verkehr und\ngenden personenbezogenen Daten der Unfallbetei-                        digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-\nligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der                      ordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von\nsonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2                        Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bun-\nund 3 sowie nach näherer Bestimmung durch                              desanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Ver-\nRechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erhe-                          kehrsunfallforschung, insbesondere über\nben, übermitteln, speichern und verwenden:\n1. die Art und den Umfang der zu verarbeitenden\n1. Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern,\nnichtpersonenbezogenen Daten und\nGeburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizini-\nschen Versorgungseinrichtung,                                      2. die näheren technischen Bestimmungen der Art\nund Weise der Erhebung und der sonstigen Ver-\n2. Geschlecht, Familienstand, Nationalität,\narbeitung der personenbezogenen Daten nach\n3. folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, so-                           Absatz 1.“\nweit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körper-\ngewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeit-                 38. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:\npunkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der                           „(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI\nerlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen,                    sind für den Zugang zu amtlichen Informationen\nArt und Durchführung der Behandlung,                               abschließend.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n39. § 65 wird wie folgt geändert:                                                     L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91\na) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wör-\nvom 29.3.2019, S. 42) geändert worden\ntern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ die\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\nWörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden\nFassung“ eingefügt.                                                      cc) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-                                   vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-\nfügt:                                                                         gung und Marktüberwachung von zwei-\n„(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der                                 oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-\nbis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fas-                               zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;\nsung können abweichend von § 4 Absatz 3 des                                   L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den                                   10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die\nzum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen                                  Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381\ngeahndet werden.“                                                             vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 2                                           dd) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des\nWeitere Änderung                                                Europäischen Parlaments und des Rates\ndes Straßenverkehrsgesetzes                                             vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung\nund die Marktüberwachung von Kraft-\n§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zu-                                 fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\nletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden                                 sowie von Systemen, Bauteilen und\nist, wird wie folgt geändert:                                                         selbstständigen technischen Einheiten\n1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den                                       für diese Fahrzeuge, zur Änderung der\nWörtern „nach Buchstabe a“ die Angabe „oder b“                                    Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und\neingefügt.                                                                        (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom\n2. In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach                                  14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden\nBuchstabe a“ die Angabe „oder b“ eingefügt.                                       Fassung,\nee) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des\nArtikel 3                                                Europäischen Parlaments und des Rates\nÄnderung des                                                 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für\nGesetzes über die                                               die Akkreditierung und Marktüberwa-\nErrichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                                        chung im Zusammenhang mit der Ver-\nmarktung von Produkten und zur Aufhe-\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93\nKraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\ndes Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\nTeil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten\nS. 30) in der jeweils geltenden Fassung,\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des\nsoweit sie Fahrzeuge betrifft, die in\nGesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)\nden Anwendungsbereich der in den\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDoppelbuchstaben bb bis dd genann-\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                                  ten Verordnungen oder der Richtlinie\n2007/46/EG des Europäischen Parla-\na) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahr-\nments und des Rates vom 5. September\nzeugteilen“ die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-\n2007 zur Schaffung eines Rahmens für\nEinzelgenehmigung“ eingefügt.\ndie Genehmigung von Kraftfahrzeugen\nb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                                           und Kraftfahrzeuganhängern sowie von\n„d) die Marktüberwachung von auf dem Markt                                     Systemen, Bauteilen und selbständigen\nbereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeugan-                                technischen Einheiten für diese Fahr-\nhängern sowie von Systemen, Bauteilen und                                  zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1;\nselbstständigen technischen Einheiten für                                  L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom\ndiese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie                               7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015,\nden folgenden Anforderungen entsprechen                                    S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt\nund keine Gefährdung für im öffentlichen Inte-                             durch die Verordnung (EU) 2019/543\nresse schützenswerte Rechtsgüter darstellen,                               (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert\nsowie die in diesem Zusammenhang stehen-                                   worden ist, in der bis zum 31. August\nden Veröffentlichungen auf der Grundlage                                   2020 geltenden Fassung fallen,\nff) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Euro-\naa) des Straßenverkehrsgesetzes und der auf\npäischen Parlaments und des Rates vom\nGrund des Straßenverkehrsgesetzes er-\n20. Juni 2019 über Marktüberwachung\nlassenen Rechtsverordnungen,\nund die Konformität von Produkten sowie\nbb) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des                                   zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG\nEuropäischen Parlaments und des Rates                                und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008\nvom 5. Februar 2013 über die Genehmi-                                und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom\ngung und Marktüberwachung von land-                                  25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\nund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl.                           Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3103\ndie in den Anwendungsbereich der in                          Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des\nden Doppelbuchstaben bb bis dd genann-                       Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\nten Verordnungen oder der Richtlinie\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des\n2007/46/EG fallen,\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\nund der zur Durchführung der genannten Ver-                        Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\nordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvor-\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschriften,“.\n2. Nummer 5 wird aufgehoben.                                               a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-\nmer 3 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die\n3. Nummer 5a wird Nummer 5.                                                   Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9\n4. Folgende Nummer 5a wird angefügt:                                          Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes“ er-\nsetzt.\n„5a. die Marktüberwachung von auf dem Markt be-\nreitgestellten Verbrennungsmotoren für Schie-                      b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des\nnenfahrzeuge, die                                                     Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\nAbsatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\na) auf der Grundlage der Verordnung (EU)\n2016/1628 des Europäischen Parlaments\nArtikel 5\nund des Rates vom 14. September 2016\nüber die Anforderungen in Bezug auf die                                           Änderung des\nEmissionsgrenzwerte für gasförmige Schad-                                 Elektromobilitätsgesetzes\nstoffe und luftverunreinigende Partikel und\nDas Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I\ndie Typgenehmigung für Verbrennungs-\nS. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom\nmotoren für nicht für den Straßenverkehr\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nbestimmte mobile Maschinen und Geräte,\nwird wie folgt geändert:\nzur Änderung der Verordnungen (EU)\nNr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und                    1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzur Änderung und Aufhebung der Richtlinie\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des\n97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53;\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\nL 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des\nVerordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom\nStraßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\n17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der je-\nweils geltenden Fassung oder                                   b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\nb) auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG\nAbsatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-                    2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nchung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-\nstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung\nmer 2 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die\nder Emission von gasförmigen Schadstof-\nWörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11\nfen und luftverunreinigenden Partikeln aus\ndes Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\nVerbrennungsmotoren für mobile Maschi-\nnen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998,                       b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des\nS. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom                         Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6\n15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73),                      Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU)\n2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)                                          Artikel 6\ngeändert worden ist, in der bis zum 31. De-\nzember 2016 geltenden Fassung                                                     Änderung des\nKraftfahrsachverständigengesetzes\ntypgenehmigt worden sind, auf der Grundlage\nder Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu                          In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverstän-\nihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-                 digengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),\nten zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen                das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom\nunionsrechtlichen Anforderungen entsprechen.“                  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nArtikel 4\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung\nÄnderung des                                  mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrs-\nCarsharinggesetzes                                gesetzes“ ersetzt.\nDas Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom                                               Artikel 7\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                                          Änderung des\nwird wie folgt geändert:                                                             Güterkraftverkehrsgesetzes\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nIn § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des                    verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6                   das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. No-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3104               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\nvember 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,                     4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede\nwerden die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“                       Änderung der Daten und“ durch die Wörter „jede\ndurch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrs-                       Änderung oder Korrektur der Daten und“ ersetzt.\ngesetzes“ ersetzt.                                                     5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8                                        „(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbe-\nhörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch\nÄnderung der\nfür die Zuteilung des geführten Kennzeichens zu-\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\nständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar                        der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der                     Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen\nVerordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geän-                       im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulas-\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                         sungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser an-\nWort „Ort“ die Wörter „oder, wenn dieser nicht                          deren Zulassungsbehörde den Vermerk über die\nbekannt ist, Staat“ eingefügt.                                          Außerbetriebsetzung.“\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                        6. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-                          a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1\ngestellt:                                                               Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1\n„(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter                         Nummer 1“ ersetzt.\nÜbermittlung des Kennzeichens oder der Fahr-                         b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1\nzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahr-                         Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 37 Ab-\nzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Regis-                            satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.\ntern, auch über nationale Kontaktstellen, oder\n7. § 43 wird wie folgt geändert:\nvon ausländischen Stellen einzuholen, soweit\ndies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs,                        a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nzur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulas-                        „Sperre“ die Wörter „und die sperrende Be-\nsung, der Identität oder der Rechtslage hinsicht-                       hörde“ eingefügt.\nlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei\nTeilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das                           „(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf ge-\nFahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das                           sperrte Daten beziehen, sind von der Zulas-\nKraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zustän-                        sungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt\ndigen ausländischen Behörde über die frühere                            an die sperrende Behörde weiterzuleiten.“\nZulassung eingeholt wurde. Die Nummer der                        8. In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe\nausländischen Zulassungsbescheinigung oder                           „§ 24“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\ndie Nummern von deren Teilen I und II sind zur\nSpeicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit                                              Artikel 9\ndem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“\nWeitere Änderung\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.                                      der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die                        In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-\nSätze 5 und 6 werden aufgehoben.                                 Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I\n3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                        S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-\n„Fahrzeugdaten“ die Wörter „sowie Änderungen                        ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach Num-\nder Daten“ eingefügt.                                               mer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.\nArtikel 10\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des\nGeltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37\nbis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.“\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ wird dem Wort „Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung“ das Wort „Straßenverkehrsgesetz“ und ein Komma vorangestellt.\nb) In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ werden dem Wort\n„Auskünfte“ die Wörter „und Informationen“ angefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3105\nc) Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:\nGebühren-                                                                                               Gebühr\nNummer                                          Gegenstand\nEuro\n„143              Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach\n§ 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird\nZusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2\nwerden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent-\nstandenen Höhe erhoben.\n143.1             – bei 1 bis 25 000 Schreiben                                                  2 500,00 bis 10 000,00\n143.2             – bei mehr als 25 000 Schreiben                                               5 000,00 bis 300 000,00“.\nArtikel 11\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 69a wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch die Angabe\n„§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des\nStraßenverkehrsgesetzes vorliegt,“ gestrichen.\n2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.\nArtikel 12\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:\n„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophen-\nschutzes“.\n2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:\n„§ 6c\nSonderbestimmungen für das Führen von\nEinsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht\nanerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen\nüber\n1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf\nöffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,\n2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und\n3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.\nBei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahr-\nberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“\n3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:\nlfd.\nNr.     Klasse                   Mindestalter                                              Auflagen\n„1     AM           15 Jahre                                      Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr-\nerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur\nbei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.\nDie Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das\n16. Lebensjahr vollendet hat.“\n4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021\n5. § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung“ jeweils gestrichen.\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum\n27. Juli 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.\n6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:\nLfd.\nNr.   Schlüsselzahl\n„25    195      Auflage zu der Klasse AM:\nBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.“\n7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,\n§ 24a und § 24c“ ersetzt.\nArtikel 13\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nIn § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)\ngeändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die\nzuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und 24c“ durch die\nWörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“\nersetzt.\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\n3. In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A\nund in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe\n„§ 24 StVG“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 StVG“ ersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung der\nElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung\nIn § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I\nS. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ durch\ndie Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\nArtikel 16\nÄnderung der\nFerienreiseverordnung\nIn § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) ge-\nändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch\ndie Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.\nArtikel 17\nNichtanwendung von\nMaßgaben des Einigungsvertrags\nDie in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III Num-\nmer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148)\naufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021                     3107\nArtikel 18\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Die Artikel 2 und 9 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}