{"id":"bgbl1-2021-47-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":47,"date":"2021-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/47#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_47.pdf#page=55","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3079,"pdf_page":55,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3079\nGesetz\nzur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010\nund zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen\nVerteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  kommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertrags-\nstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung\nArtikel 1                                 (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewie-\nsen.\nGesetz\n(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundes-\nüber die Haftung und Entschädigung\nflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die\nfür Schäden bei der Beförderung                             HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen,\ngefährlicher und schädlicher Stoffe auf See                       wenn\n(HNS-Gesetz – HNSG)\n1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung\noder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und\n§1\n2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben\nHaftung und Entschädigung                                  ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein\nfür durch gefährliche und schädliche                              wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.\nStoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht\n(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die\n(1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die                  Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die\nbei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe                HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag\nauf See und der Be- und Entladung von Schiffen ent-                    ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2\nstanden sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhal-                 vorliegen.\ntung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziel-\nlen Sicherheit für diese Schäden richten sich nach\n§3\ndem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010\n(BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die                                 Verordnungsermächtigung\nBundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.                             Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zu-                       Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestim-\nsammen                                                                 mungen über\n1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010                  1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit\nvom 30. April 2010 zum Internationalen Überein-                        und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbe-\nkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung                         scheinigung,\nfür Schäden bei der Beförderung gefährlicher und                   2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung\nschädlicher Stoffe auf See und                                         der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,\n2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II                  3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell\ndes HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der                          zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund die-\ndurch das in Nummer 1 genannte Protokoll und                           ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach\ndessen Anlagen geänderten Fassung.                                     den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie\n(3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer                       die Auslagenerstattung.\nVersicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit ge-                In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön-\nmäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens                         nen insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigen-\n2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1                  tümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung\ndieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten,                       der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hin-\ndie sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzu-                    sichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und\nwenden.                                                                im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversiche-\nrungsbescheinigung geregelt werden.\n§2\nBescheinigung über eine                                                            §4\nVersicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit                                           Mitführen der\n(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des                           HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung\nHNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit                           Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach\n§ 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder                       Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010,\nsonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von                  auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustel-\nder nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Überein-                   len, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nan Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schif-                senen Frist seiner Mitteilung eine im Wege der Schät-\nfes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbe-                  zung ermittelte Menge der beitragspflichtigen Ladung\nscheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständi-                  zugrunde legen.\ngen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1\nund 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12                   (4) Die nach Absatz 2 gemachten Angaben dürfen\nAbsatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010.                          Dritten außer für die in Absatz 1 vorgesehenen Mittei-\nlungen weder vom Bundesministerium für Wirtschaft\n§5                                      und Energie noch von nachgeordneten Behörden zu-\ngänglich gemacht werden.\nBehördliche Maßnahmen\n(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs-                       (5) Assoziierte Personen im Sinne von Artikel 16\nund Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach                       Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 sind recht-\nMaßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch-                         lich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis\nführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu                    zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen\nüberwachen.                                                            und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob\nUnternehmen im Sinne von Satz 1 im Verhältnis zu-\n(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheini-                     einander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen\ngung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Ver-                   und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, be-\nlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige                     stimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden\nBehörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung                   § 16 des Aktiengesetzes.\nvorgelegt worden ist.\n§8\n§6\nBehördliche                                                 Verordnungsermächtigung\nZuständigkeiten; Gebühren und Auslagen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen                  gie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen\nRechtsverordnungen werden durch den Bund ausge-                        Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachge-\nführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem                        ordnete Behörde übertragen.\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n(2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahr-\ngie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossen-\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz durch\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in\nkation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend\n§ 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form\nanzuwenden.\nund die zu wahrenden Fristen.\n§7\n§9\nMitteilung der\nMengen beitragspflichtiger Ladung                                  Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                     (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf\ngie teilt dem Direktor des Internationalen Fonds für                   Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNS-\ngefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) die in                   Übereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach\nArtikel 21 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010                        Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der\nvorgesehenen Angaben mit. Dem Generalsekretär der                      Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation teilt das                 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie die in                    für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach\nArtikel 45 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010                        dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge\nvorgesehenen Angaben mit.                                              gegeben.\n(2) Personen, die nach den Artikeln 18 und 19 des\nHNS-Übereinkommens 2010 zur Zahlung von Beiträ-                           (2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1\ngen an den HNS-Fonds verpflichtet sind, haben dem                      genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zu-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie die für                   ständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis\ndessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Anga-                   oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6\nben zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen                      Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie                      eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von\nzu beweisen. Soweit der Empfang von Ladung im Gel-                     Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010\ntungsbereich dieses Gesetzes nach dem HNS-Über-                        ergriffen oder angeordnet worden sind.\neinkommen 2010 Voraussetzung für die Beitragspflicht                      (3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6\nist, gelten die sich im Einzelfall aus der Anwendung des               Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in\nArtikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Überein-                       der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu-\nkommens 2010 ergebenden Personen als Empfänger.                        blik Deutschland verursacht worden oder sind dort\n(3) Macht eine nach Absatz 2 Satz 1 mitteilungs-                    Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7\npflichtige Person nicht oder nicht rechtzeitig die vor-                des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder ange-\ngeschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die                      ordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht\nverlangten Beweise, so kann das Bundesministerium                      begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in des-\nfür Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemes-                  sen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3081\n§ 10                                    2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nAnerkennung und Vollstreckung                                                            „§ 1\nArtikel 40 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf                                     Haftung und Entschädigung für\ndie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                         Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht\nUnion ergangenen Entscheidungen über Klagen auf-\ngrund des HNS-Übereinkommens 2010, die gemäß                                 (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-\ndem Recht der Europäischen Union anerkannt und                            schmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Auf-\nvollstreckt werden, nicht anzuwenden.                                     rechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen\nfinanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden\n§ 11                                       internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für\ndie Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:\nStrafvorschriften\n1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. April\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 12 Ab-\n1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671),\nsatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April\n2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung                      2. nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der\nmit § 1 Absatz 3, eine Versicherung oder eine sonstige                        Fassung der Bekanntmachung vom 23. April\nfinanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.                                  1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Pro-\ntokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Inter-\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nnationalen Übereinkommen von 1992 über die\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n§ 12\n(BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsüber-\nBußgeldvorschriften                                      einkommen von 2003),\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                       3. nach dem Internationalen Übereinkommen von\nfahrlässig                                                                    2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche\n1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer                          Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden\nvollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen                            (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Überein-\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die                               kommen).\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nund 3 genannten Übereinkommen über die Ver-\n2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4                        pflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung\nSatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte                   oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf\nBescheinigung an Bord mitgeführt wird,                                Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haf-\n3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4                        tungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1\nSatz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mit-                   Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens\nführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder                 von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche\nHaftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus\n4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nNicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Ho-\neiner Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort\nheitsgebiet befinden, anzuwenden.\ngenannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig macht.                                        (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1\ndes Internationalen Übereinkommens von 2001 vom\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für\nAbsatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu drei-\nBunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II\nßigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1\nS. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2,\nNummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\naufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen\nEuro geahndet werden.\nfinanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadens-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                      ereignis auf die Summe der Beträge, auf die der\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                       Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Ab-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das                        satz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. No-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und                     vember 1976 über die Beschränkung der Haftung\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bun-                         für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787),\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.                           das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996\n(BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist,\nin der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2\ngeltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüber-\nÄnderung des                                      einkommen) beschränken kann.“\nÖlschadengesetzes                                 3. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Ölschadengesetz vom 30. September 1988\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch\nArtikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016                                                     „§ 2\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt                                         Bescheinigung über\ngeändert:                                                                               eine Versicherung oder sonstige\n1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen.                          finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3082               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nb) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden                      wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:                                           nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkom-\nmens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat\n„(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1\nsicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversiche-\ndes Haftungsübereinkommens von 1992, auch in\nrungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der\nVerbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen\nSchiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die\nVersicherung oder sonstigen finanziellen Sicher-\nÖl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und\nheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Ab-\ndie Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an\nsatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von\nBord mitzuführen und diese der zuständigen Be-\n1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende\nhörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3\nBescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbeschei-\ngelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII\nnigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der\nAbsatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992.\nnach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Überein-\nDie Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung\nkommens vorgeschriebenen Versicherung oder\nnach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkom-\nsonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbin-\nmens.\ndung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem\nnach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl-                          (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs-\nÜbereinkommens zuständigen Vertragsstaat                           und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach\nauszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflicht-                    Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch-\nversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.                          führen, um die Einhaltung der Pflichten nach Ab-\nsatz 1 zu überwachen.\n(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das\nSchiffsregister eines deutschen Gerichts einge-                       (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheini-\ntragen ist und die Bundesflagge führt, hat die                     gung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs-\nzuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflicht-                      bescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann\nversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bun-                      sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die\nkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung               nach         zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn                     jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.\ner nachweist, dass eine entsprechende Versiche-\nrung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht                                              §4\nund kein begründeter Anlass für die Annahme\ngegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in                                          Behördliche\nder Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu er-                         Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen\nfüllen.                                                               (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4\n(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht                    erlassene Rechtsverordnung werden durch den\ndie Bundesflagge führt, kann die zuständige Be-                    Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben\nhörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung                     obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\n1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs-                       Hydrographie.\nbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2                        (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund aus-\nauf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entspre-                      geführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der\nchend.“                                                            Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-\ngistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabenge-\nc) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.“\ndert:\n5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zustän-\ndigkeit und“ gestrichen.                                         „(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der aus-\nschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nDeutschland verursacht worden oder sind dort\n„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1                        Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7\nNummer 2 können insbesondere die Mittei-                      des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Arti-\nlungspflichten des Eigentümers eines See-                     kel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens er-\nschiffes im Verfahren der Ausstellung der                     griffen oder angeordnet worden und ist ein anderer\nBescheinigung, auch hinsichtlich nach Aus-                    Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht\nstellung eintretender Umstände, und im Ver-                   örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg\nfahren der Einziehung der Bescheinigung                       Port Authority ihren Sitz hat.“\ngeregelt werden.“\n6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7\n4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                               und 8 ersetzt:\n„§ 3                                                                „§ 7\nMitführen der                                             Anerkennung und Vollstreckung\nBescheinigungen; Festhalten des Schiffes\nArtikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf\n(1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes                      die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nnach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkom-                       päischen Union ergangenen Entscheidungen über\nmens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Ab-                          Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens,\nsatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversi-                 die gemäß dem Recht der Europäischen Union an-\ncherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt                          erkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3083\n§8                                                              Artikel 3\nStrafvorschriften                                                   Änderung der\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit                  Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII                     Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der\nAbsatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992                        Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April                     (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-\n1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbin-                   kel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578;\ndung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine                  2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.               ändert:\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit               1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Ab-\nsatz 1 des Internationalen Übereinkommens von                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche                              „(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender\nHaftung        für     Bunkerölverschmutzungsschäden                      Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Vertei-\n(BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit                       lungsverfahren) eingeleitet werden:\n§ 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige\nfinanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.                              1. Fonds im Sinne des Artikels 11 des Überein-\nkommens von 1976 über die Beschränkung\n(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1                        der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu                         S. 786), geändert durch das Protokoll vom\neinem Jahr oder Geldstrafe.“                                                 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für\ndie Bundesrepublik Deutschland geltenden\n7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geän-\nFassung,\ndert:\n2. Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nHaftungsübereinkommens von 1992 in der\n„§ 9                                          Fassung der Bekanntmachung vom 23. April\n1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bun-\nBußgeldvorschriften“.                                   desrepublik Deutschland geltenden Fassung\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         oder\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5                           3. Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des\nNr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-                         HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April\nsatz 4 Satz 2“ ersetzt.                                             2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für\ndie Bundesrepublik Deutschland geltenden\nbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                                   Fassung.“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit\naaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Ab-\n„§ 611 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“\nsatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig,\neingefügt und wird der Punkt am Ende\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndurch ein Komma ersetzt.\nmacht.“\nbbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.                                               „5. der Eigentümer eines Schiffes im\nSinne des Artikels 1 Nummer 3 des\nd) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzig-                                           HNS-Übereinkommens 2010, sofern\ntausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ und                                          er seine Haftung für die aus einem\ndas Wort „fünftausend“ durch das Wort „zehn-                                          bestimmten Ereignis entstandenen\ntausend“ ersetzt.                                                                     Ansprüche nach § 611 Absatz 2\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                      Satz 2 und § 616 des Handels-\ngesetzbuches beschränken kann.“\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                              bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „von\nnungswidrigkeiten ist                                                      1992“ die Wörter „oder des Artikels 9 Ab-\nsatz 11 des HNS-Übereinkommens 2010“\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3                             eingefügt.\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie und                                                     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-                            aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 487“\nle.“                                                                          durch die Angabe „§ 612“ ersetzt.\n8. Die Überschriften des Zweiten und des Dritten Teils                            bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nwerden gestrichen.                                                                   durch ein Komma ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                               Artikel 5\n„5. Ansprüche nach dem HNS-Überein-                                         Aufhebung\nkommen 2010                                                       des Gesetzes zu den\n– Anspruchsklasse E – .“                                    Internationalen Übereinkommen\nvom 29. November 1969 über die\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 487 Abs. 1“                          zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\ndurch die Angabe „§ 611 Absatz 1“ ersetzt                     zungsschäden und vom 18. Dezember 1971\nund wird die Angabe „§ 486 Abs. 3 Satz 1“\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\ndurch die Wörter „§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder\nnach § 611 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.                       zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nDas Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen\n2. § 51 wird wie folgt geändert:                                       vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haf-\ntung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. De-\na) Der Überschrift werden die Wörter „oder nach\nzember 1971 über die Errichtung eines Internationalen\ndem HNS-Übereinkommen 2010“ angefügt.\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                den vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106;\n1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Ver-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigen-               ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\ntümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Über-                    ändert worden ist, wird aufgehoben.\neinkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu\nbeschränken, entsprechend.“                                                              Artikel 6\nÄnderung des\nArtikel 4                                             Gesetzes zur Aktualisierung der\nStrukturreform des Gebührenrechts des Bundes\nÄnderung des\nHandelsgesetzbuchs                                    Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung\nder Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-                       vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-               Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7                   S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nAbsatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          Artikel 7\n1. § 611 wird wie folgt geändert:                                                             Änderung des\nSeeaufgabengesetzes\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\n„Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen                         kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),\n2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670,                  das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom\n671) kann nach den Bestimmungen des HNS-                        19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nÜbereinkommens 2010 beschränkt werden.“                         wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n„Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigun-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn                       gen“ durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen“\nAnsprüche wegen Verschmutzungsschäden im                           ersetzt.\nSinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend                       2. § 8 wird wie folgt geändert:\ngemacht werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch ein                                  „(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe                               nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16\n„von 1992“ die Wörter „sowie des HNS-Überein-                          sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit\nkommens 2010“ eingefügt.                                               betrauten Personen\n2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort                            1. Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und wird die An-                               befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohn-\ngabe „(§ 611 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§ 611                              räume betreten,\nAbsatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des                          2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung die-\nHNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2                                       nenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-\nSatz 2)“ ersetzt.                                                             ten,\n3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611                            3. Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentü-\nAbsatz 1 Satz 1)“ das Wort „oder“ durch ein Komma                             mers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für\nersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)“                                dieses oder bestimmte Aufgaben seines\ndurch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im                             Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig\nSinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Überein-                                gewordenen anerkannten Organisationen be-\nkommens 2010“ ersetzt.                                                        treten,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3085\n4. Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelege-                    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnen Räumlichkeiten betreten und\n„Verordnung\n5. Kontrollen und Prüfungen vornehmen.                                                über die Ausstellung\nvon Pflichtversicherungs-\nAußerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten\nbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz\nund hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese\n(Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-\nBefugnisse nur zur Verhütung dringender Gefah-\nVerordnung – ÖlPflichtVersBeschV)“.\nren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletz-                   2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzes) wird insoweit eingeschränkt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      „1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung:\neine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des\naa) Die Wörter „Unterlagen vorzulegen“ werden                               Ölschadengesetzes,“.\ndurch die Wörter „Unterlagen oder Auszüge\naus elektronischen Dateien auszudrucken                        b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch\nund vorzulegen und Einsicht in die Unterla-                       die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\ngen, insbesondere Seetagebücher, Register,                  3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen“\nZeugnisse, Nachweise und Befähigungs-                          durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheini-\nzeugnisse, zu gewähren“ ersetzt.                               gungen“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungs-\n„Die mit der Überwachung betrauten Perso-                      bescheinigung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversiche-\nnen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke                     rungsbescheinigung“ ersetzt.\noder Kopien, auch von Datenträgern, anferti-                5. § 4 wird wie folgt geändert:\ngen oder solche verlangen und diese verwen-\nden und speichern, soweit dies zur Erfüllung                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Aufgaben erforderlich ist.“                                      „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Ab-\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                             satz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3\nerfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbeschei-\na) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden                            nigung in deutscher Sprache und englischer\nNummern 1b und 1c ersetzt:                                             Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:\n„1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maß-                            1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht,                          Ölschadengesetzes nach dem Muster der\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                          Anlage 1,\nrechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-                  2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des\ntig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht                           Ölschadengesetzes nach dem Muster der\nrechtzeitig gewährt,                                                 Anlage 2.“\n1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-                      b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4\nsatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“.                                  wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-\ngung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       bescheinigung“ ersetzt.\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                     6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die An-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                            gabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\nnungswidrigkeiten ist\n7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a                     mer 2 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                     gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-\ngraphie,                                                        bescheinigung“ ersetzt.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die                    8. § 7 wird wie folgt geändert:\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt,                                                          a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nstrichen und wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c die-\ndurch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-\njenige Behörde, die die vollziehbare Anord-                        setzt.\nnung getroffen hat.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 8\nArtikel 9\nÄnderung der\nÖlhaftungsbescheinigungs-Verordnung                                        Weitere Änderung der Öl-Pflicht-\nversicherungsbescheinigungs-Verordnung\nDie Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom\n30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Arti-                    Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verord-\nkel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)                 nung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3086               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                         setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung\n„§ 5                                  im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nPflichten des Eigentümers                              (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabenge-\nDer Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige\nsetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung\nBeendigung der Sicherheit sowie eine Änderung,\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndie dazu führt, dass die Sicherheit den Vorausset-\nzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes\nnicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt                                               Artikel 11\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.“                                         Inkrafttreten\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                             (1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft:\n„§ 7                                  1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Num-\nOrdnungswidrigkeiten                                  mer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Geset-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-                        zes und\nmer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätz-                  2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10.\nlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung\nArtikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig macht.“                                                    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nKraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom\nArtikel 10                                 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem\nArtikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\nBekanntmachungserlaubnis                                tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                   braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach\nbraucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadenge-                      Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}