{"id":"bgbl1-2021-47-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":47,"date":"2021-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3026,"pdf_page":2,"num_pages":53,"content":["3026               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nGesetz\nzur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben\nund zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht*\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          § 23d      Verordnungsermächtigung zur Trans-\nparenz der Kosten und Entgelte für\nArtikel 1                                                     den Zugang zu den Energieversor-\nÄnderung des                                                      gungsnetzen“.\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                 h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicher-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                               anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3                            ersetzt.\ndes Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ge-                         i)  In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicher-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranla-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              gen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.\na) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das                      j)  Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die\nWort „Speicheranlagen“ durch das Wort                               folgenden Angaben eingefügt:\n„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.                                                          „Abschnitt 3a\nb) In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicher-                                      Sondervorschriften für\nanlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-                                selbstständige Betreiber von grenzüber-\nspeicheranlagenbetreibern“ ersetzt.                                 schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen\nc) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende An-                             § 28d      Anwendungsbereich\ngabe eingefügt:\n§ 28e      Grundsätze der Netzkostenermittlung\n„§ 7c     Ausnahme für Ladepunkte für Elektro-\nmobile; Verordnungsermächtigung“.                         § 28f      Feststellung der Netzkosten durch\ndie Bundesnetzagentur\nd) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-\ngabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt:                               § 28g      Zahlungsanspruch zur Deckung der\nNetzkosten\n„§ 11a    Ausschreibung von Energiespeicher-\nanlagen, Festlegungskompetenz                             § 28h      Anspruch auf Herausgabe von Eng-\npasserlösen\n§ 11b     Ausnahme für Energiespeicheranla-\ngen, Festlegungskompetenz“.                               § 28i      Verordnungsermächtigung\ne) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:                                                                  Abschnitt 3b\n„§ 14c    Marktgestützte Beschaffung von                                   Regulierung von Wasserstoffnetzen\nFlexibilitätsdienstleistungen im Elek-                    § 28j      Anwendungsbereich der Regulierung\ntrizitätsverteilernetz; Festlegungskom-                              von Wasserstoffnetzen\npetenz                                                    § 28k      Rechnungslegung und Buchführung\n§ 14d     Netzausbaupläne,          Verordnungser-\n§ 28l      Ordnungsgeldvorschriften\nmächtigung; Festlegungskompetenz\n§ 28m      Entflechtung\n§ 14e     Gemeinsame Internetplattform; Fest-\nlegungskompetenz“.                                        § 28n      Anschluss und Zugang zu den Was-\nserstoffnetzen; Verordnungsermäch-\nf) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:\ntigung\n„§ 21a    Regulierungsvorgaben für Anreize für\neine effiziente Leistungserbringung;                      § 28o      Bedingungen und Entgelte für den\nVerordnungsermächtigung“.                                            Netzzugang; Verordnungsermächti-\ngung\ng) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:                                              § 28p      Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerech-\ntigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruk-\n„§ 23b    Veröffentlichungen der Regulierungs-                                 turen\nbehörde; Festlegungskompetenz\n§ 28q      Bericht zur erstmaligen Erstellung des\n§ 23c     Veröffentlichungspflichten der Netz-                                 Netzentwicklungsplans Wasserstoff“.\nbetreiber\nk) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)             durch die folgenden Angaben ersetzt:\n2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni\n2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt            „§ 40      Inhalt von Strom- und Gasrechnun-\nund zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU)                     gen; Festlegungskompetenz\n2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\nzember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-              § 40a      Verbrauchsermittlung für Strom- und\nren Quellen.                                                                             Gasrechnungen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3027\n§ 40b        Rechnungs- und Informationszeit-                          „1. Abrechnungsinformationen\nräume\nInformationen, die üblicherweise in Rech-\n§ 40c        Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom-                            nungen über die Energiebelieferung von\nund Gasrechnungen                                              Letztverbrauchern zur Ermittlung des\n§ 41         Energielieferverträge      mit    Letztver-                    Rechnungsbetrages enthalten sind, mit\nbrauchern                                                      Ausnahme der Zahlungsaufforderung\nselbst,\n§ 41a        Lastvariable, tageszeitabhängige oder\ndynamische und sonstige Stromtarife                       1a. Aggregatoren\n§ 41b        Energielieferverträge mit Haushalts-                           natürliche oder juristische Personen oder\nkunden außerhalb der Grundversor-                              rechtlich unselbständige Organisations-\ngung; Verordnungsermächtigung                                  einheiten eines Energieversorgungsunter-\nnehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei\n§ 41c        Vergleichsinstrumente bei Energie-                             der Verbrauch oder Erzeugung von elek-\nlieferungen                                                    trischer Energie in Energieanlagen oder\n§ 41d        Erbringung von Dienstleistungen                                in Anlagen zum Verbrauch elektrischer\naußerhalb bestehender Liefer- oder                             Energie auf einem Elektrizitätsmarkt ge-\nBezugsverträge; Festlegungskompe-                              bündelt angeboten werden,“.\ntenz                                                  b) Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die\n§ 41e        Verträge zwischen Aggregatoren und                        Nummern 1b bis 1d.\nBetreibern einer Erzeugungsanlage                     c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-\noder Letztverbrauchern“.                                  gefügt:\nl)  Nach der Angabe zu § 43k wird folgende An-                             „6. Betreiber von Gasspeicheranlagen\ngabe zu § 43l eingefügt:\nnatürliche oder juristische Personen oder\n„§ 43l       Regelungen zum Auf- und Ausbau                                rechtlich unselbständige Organisations-\nvon Wasserstoffnetzen“.                                       einheiten eines Energieversorgungsunter-\nm) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende An-                                  nehmens, die die Aufgabe der Speiche-\ngabe eingefügt:                                                            rung von Erdgas wahrnehmen und für\nden Betrieb einer Gasspeicheranlage ver-\n„§ 57b       Zuständigkeit für regionale Koordi-\nantwortlich sind,“.\nnierungszentren; Festlegungskom-\npetenz“.                                              d) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die\nNummern 7 bis 9.\nn) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                    e) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.\n„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für                        f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Num-\nWirtschaft und Energie sowie der                          mern 10a bis 10c eingefügt:\nBundesnetzagentur zur Evaluierung\n„10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit\nder Wasserstoffnetzregulierung“.\nRegelzonenverantwortung\no) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-\ngabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt:                                        die Unternehmen 50Hertz Transmission\nGmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO\n„§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrech-                                      GmbH und TransnetBW GmbH sowie\nten auf Wasserstoffleitungen                                      ihre Rechtsnachfolger,\n§ 113b       Umstellung von Erdgasleitungen im                         10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen\nNetzentwicklungsplan Gas der Fern-\nleitungsnetzbetreiber                                             natürliche oder juristische Personen, die\ndie Aufgabe des Transports oder der Ver-\n§ 113c       Übergangsregelungen zu Sicherheits-                               teilung von Wasserstoff wahrnehmen\nanforderungen; Anzeigepflicht und                                 und verantwortlich sind für den Betrieb,\nVerfahren zur Prüfung von Umstel-                                 die Wartung sowie erforderlichenfalls\nlungsvorhaben“.                                                   den Ausbau des Wasserstoffnetzes,\np) Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie                             10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranla-\nfolgt gefasst:                                                                 gen\n„§ 118a (weggefallen)                                                          natürliche oder juristische Personen oder\n§ 118b       (weggefallen)“.                                                   rechtlich unselbständige Organisations-\neinheiten eines Energieversorgungs-\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität                                     unternehmens, die die Aufgabe der Spei-\nund Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und                                   cherung von Wasserstoff wahrnehmen\nWasserstoff“ ersetzt.                                                              und für den Betrieb einer Wasserstoff-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                        speicheranlage verantwortlich sind,“.\na) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-                              g) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden\nmern 1 und 1a vorangestellt:                                           die Nummern 10d bis 10f.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3028               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nh) In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas“                            q) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fern-\ndurch die Wörter „, Gas und Wasserstoff“ er-                           leitungs-“ das Wort „, Wasserstoff-“ eingefügt.\nsetzt.\nr) In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranla-\ni)  Nach Nummer 15b werden die folgenden                                   gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nNummern 15c und 15d eingefügt:                                         ersetzt.\n„15c. Energielieferant                                             s) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a\nGaslieferant oder Stromlieferant,                             eingefügt:\n15d. Energiespeicheranlagen                                            „23a. Kleinstunternehmen\nAnlagen, die elektrische Energie zum                                 ein Unternehmen, das weniger als zehn\nZwecke der elektrischen, chemischen,                                 Personen beschäftigt und dessen Jah-\nmechanischen oder physikalischen Zwi-                                resumsatz oder dessen Jahresbilanz-\nschenspeicherung verbrauchen und als                                 summe 2 Millionen Euro nicht über-\nelektrische Energie erzeugen oder in                                 schreitet,“.\neiner anderen Energieform wieder abge-                    t) Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e\nben,“.                                                        eingefügt:\nj)  In Nummer 16 werden vor dem Komma am                                   „24e. Landstromanlagen\nEnde die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5\ndieses Gesetzes Wasserstoffnetze“ eingefügt.                                  die Gesamtheit der technischen Infra-\nstruktur aus den technischen Anlagen\nk) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b                                       zur Frequenz- und Spannungsumrich-\neingefügt:                                                                    tung, der Standardschnittstelle ein-\n„18b. Erlösobergrenze                                                         schließlich der zugehörigen Verbin-\nObergrenzen der zulässigen Gesamt-                                   dungsleitungen, die\nerlöse eines Netzbetreibers aus den                                  a) sich in einem räumlich zusammen-\nNetzentgelten,“.                                                         gehörigen Gebiet in oder an einem\nl)  Die bisherigen Nummern 18b bis 18d werden                                         Hafen befinden und\ndie Nummern 18c bis 18e.                                                      b) ausschließlich der landseitigen Strom-\nm) Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c                                           versorgung von Schiffen dienen,“.\neingefügt:                                                         u) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektro-\n„19c. Gasspeicheranlage                                                mobile“ die Wörter „und der Strombezug für\nLandstromanlagen“ eingefügt.\neine einem Gasversorgungsunterneh-\nmen gehörende oder von ihm betrie-                        v) In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7\nbene Anlage zur Speicherung von Gas,                          und 10“ durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8,\neinschließlich des zu Speicherzwecken                         10 und 10a“ ersetzt.\ngenutzten Teils von LNG-Anlagen, je-                      w) Nummer 31 wird durch die folgenden Num-\ndoch mit Ausnahme des Teils, der für                          mern 31 bis 31b ersetzt:\neine Gewinnungstätigkeit genutzt wird,\nausgenommen sind auch Einrichtungen,                          „31. selbstständige Betreiber von grenzüber-\ndie ausschließlich Betreibern von Lei-                              schreitenden Elektrizitätsverbindungslei-\ntungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer                               tungen\nAufgaben vorbehalten sind,“.                                        Betreiber von Übertragungsnetzen, die\nn) Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d.                                     eine oder mehrere grenzüberschreitende\nElektrizitätsverbindungsleitungen betrei-\no) In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranla-                                     ben, ohne\ngen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nersetzt.                                                                     a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit\nRegelzonenverantwortung zu sein, oder\np) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a\neingefügt:                                                                   b) mit einem Betreiber von Übertragungs-\nnetzen mit Regelzonenverantwortung\n„20a. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbin-\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der\ndungsleitungen\nVerordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-\nÜbertragungsleitungen zur Verbund-                                      tes vom 20. Januar 2004 über die Kon-\nschaltung von Übertragungsnetzen ein-                                   trolle von Unternehmenszusammen-\nschließlich aller Anlagengüter bis zum                                  schlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,\njeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die                                   S. 1) verbunden zu sein,\neine Grenze zwischen Mitgliedstaaten\n31a. Stromlieferanten\noder zwischen einem Mitgliedstaat und\neinem Staat, der nicht der Europäischen                             natürliche und juristische Personen, de-\nUnion angehört, queren oder überspan-                               ren Geschäftstätigkeit ganz oder teil-\nnen und einzig dem Zweck dienen, die                                weise auf den Vertrieb von Elektrizität\nnationalen Übertragungsnetze dieser                                 zum Zwecke der Belieferung von Letzt-\nStaaten zu verbinden,“.                                             verbrauchern ausgerichtet ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3029\n31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tari-                        5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt\nfen                                                           (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54)“ ersetzt.\nein Stromliefervertrag mit einem Letzt-                    b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der\nverbraucher, in dem die Preisschwankun-                       Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die\ngen auf den Spotmärkten, einschließlich                       Wörter „Artikel 51 der Verordnung (EU)\nder Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in                        Nr. 2019/943“ ersetzt.\nIntervallen widergespiegelt werden, die                5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter\nmindestens den Abrechnungsintervallen                      „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG\ndes jeweiligen Marktes entsprechen,“.                      des Europäischen Parlaments und des Rates\nx) Die bisherigen Nummern 31a bis 31d werden                           vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften\ndie Nummern 31c bis 31f.                                          für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-\nbung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom\ny) Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b                            14.8.2008, S. 94)“ durch die Wörter „Artikels 53\neingefügt:                                                        Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Euro-\n„38b. vollständig integrierte Netzkomponenten                     päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni\n2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den\nNetzkomponenten, die in das Übertra-                      Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der\ngungs- oder Verteilernetz integriert sind,                Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,\neinschließlich Energiespeicheranlagen,                    S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)“ ersetzt.\nund die ausschließlich der Aufrecht-\nerhaltung des sicheren und zuverläs-                  6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\nsigen Netzbetriebs und nicht der Bereit-                  anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nstellung von Regelenergie oder dem                        ersetzt.\nEngpassmanagement dienen,“.                           7. § 6 wird wie folgt geändert:\nz) Nach Nummer 39 werden die folgenden Num-                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmern 39a und 39b eingefügt:                                          aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“\n„39a. Wasserstoffnetz                                                     durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-\nsetzt.\nein Netz zur Versorgung von Kunden\nausschließlich mit Wasserstoff, das von                      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c“\nder Dimensionierung nicht von vorn-                               durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ und\nherein nur auf die Versorgung bestimm-                            das Wort „Speicheranlagen“ durch das\nter, schon bei der Netzerrichtung fest-                           Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.\nstehender oder bestimmbarer Kunden                        b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\nausgelegt ist, sondern grundsätzlich für                     anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\ndie Versorgung jedes Kunden offen-                           ersetzt.\nsteht, dabei umfasst es unabhängig                    8. § 6a wird wie folgt geändert:\nvom Durchmesser Wasserstoffleitungen\nzum Transport von Wasserstoff nebst                       a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-\nallen dem Leitungsbetrieb dienenden                          anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-\nEinrichtungen, insbesondere Entspan-                         speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.\nnungs-, Regel- und Messanlagen sowie                      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\nLeitungen oder Leitungssysteme zur                           anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-\nOptimierung des Wasserstoffbezugs                            speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.\nund der Wasserstoffdarbietung,                        9. § 6b wird wie folgt geändert:\n39b. Wasserstoffspeicheranlagen                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\neine einem Energieversorgungsunter-                          anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nnehmen gehörende oder von ihm betrie-                        ersetzt.\nbene Anlage zur Speicherung von Was-                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nserstoff, mit Ausnahme von Einrichtun-                       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngen, die ausschließlich Betreibern von\nWasserstoffnetzen bei der Wahrneh-                                aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\nmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.                                  durch ein Semikolon ersetzt.\nbbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n4. § 4a wird wie folgt geändert:\n„7. Entwicklung, Verwaltung oder Be-\na) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3                                       trieb von Ladepunkten für Elek-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009                                             tromobile nach § 7c Absatz 2.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedin-                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern\ngungen für den grenzüberschreitenden Strom-                                oder LNG-Anlagen“ durch die Wörter\nhandel und zur Aufhebung der Verordnung                                    „Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Lade-\n(EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,                              punkten für Elektromobile nach § 7c Ab-\nS. 15)“ durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1                             satz 2“ ersetzt.\nder Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Euro-                            cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung“ durch\npäischen Parlaments und des Rates vom                                      das Wort „Aufstellung“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3030               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n10. § 6c wird wie folgt geändert:                                              (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   treiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in\nihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 für Elektromobile zu halten oder diese Lade-\n„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335                      punkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu\nbis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf                      betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversa-\ndie Verletzung der Pflichten zur Offen-                       gens, das nach Durchführung eines offenen,\nlegung des Jahresabschlusses und Lage-                        transparenten und diskriminierungsfreien Aus-\nberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder                       schreibungsverfahrens durch eine kommunale\ndes Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Ab-                       Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die\nsatz 4 entsprechend anzuwenden.“                              Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedin-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     gungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen\nRechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt\n„Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-                        hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundes-\ngeführt werden                                                netzagentur den Betreiber des Elektrizitätsvertei-\n1. bei einer juristischen Person gegen die                    lernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu\njuristische Person oder die Mitglieder                    den Ladepunkten zu angemessenen und diskrimi-\ndes vertretungsberechtigten Organs;                       nierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die\n2. bei einer Personenhandelsgesellschaft                      Voraussetzungen für den Fortbestand einer Ge-\nim Sinne des § 264a Absatz 1 des Han-                     nehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch\ndelsgesetzbuchs gegen die Personen-                       die Regulierungsbehörde zu überprüfen.\nhandelsgesellschaft oder gegen die in                        (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n§ 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs                      Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ngenannten Personen;                                       dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\n3. bei einer Personenhandelsgesellschaft,                     Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-\ndie nicht in Nummer 2 genannt ist, ge-                    stimmung des Bundesrates die Voraussetzungen\ngen die Personenhandelsgesellschaft                       einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen\noder den oder die vertretungsbefugten                     und das Ausschreibungsverfahren näher zu be-\nGesellschafter;                                           stimmen. Insbesondere können durch Rechts-\n4. bei einem Unternehmen, das in der                          verordnung Regelungen getroffen werden,\nRechtsform des Einzelkaufmanns be-                        1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines\ntrieben wird, gegen den Inhaber oder                          regionalen Marktversagens im Hinblick auf\ndessen gesetzlichen Vertreter.“                               den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Energieversor-                               hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen\ngungsunternehmen“ durch die Wörter „Unter-                             Gebiets und der bereits bestehenden Lade-\nnehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                             punkte, einschließlich der Festlegung von Aus-\n11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das                           schreibungsbedingungen und -verfahren,\nWort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-                            2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungs-\nspeicheranlagen“ ersetzt.                                                  verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den\n12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              Voraussetzungen und dem Verfahren für Ge-\nnehmigungen der Regulierungsbehörde sowie\n„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\nnicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-                            3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewer-\nspeicheranlage zu sein oder eine solche zu er-                             tung nach Erteilung einer Genehmigung, ob\nrichten, zu verwalten oder zu betreiben.“                                  Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Lade-\n13. § 7b wird wie folgt geändert:                                               punkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu\nbetreiben oder zu verwalten, sowie zu mög-\na) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-                             lichen Folgemaßnahmen einschließlich einer\nanlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas-                                mindestens schrittweisen Einstellung der von\nspeicheranlagenbetreibern“ ersetzt.                                    Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers\nb) In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranla-                            von Elektrizitätsverteilernetzen.“\ngen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nersetzt.                                                      15. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:                                a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 7c                                          „Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber\nAusnahme für Ladepunkte                                    nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-\nfür Elektromobile; Verordnungsermächtigung                              speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-\nrichten, zu verwalten oder zu betreiben.“\n(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\ndürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für                            b) Im neuen Satz 7 wird in dem Satzteil vor Num-\nElektromobile sein noch diese Ladepunkte ent-                              mer 1 die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die An-\nwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht                        gabe „Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.\nfür private Ladepunkte für Elektromobile anzuwen-\n16. § 9 wird wie folgt geändert:\nden, die für den Eigengebrauch des Betreibers\nvon Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.                        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3031\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    (2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1\n„Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8                      Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leis-\nAbsatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend                      tungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber ge-\nanzuwenden, dabei ist auf Unabhängige                         setzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage\nSystembetreiber im Elektrizitätsbereich                       zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung\nauch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend an-                     der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen\nwendbar.“                                                     Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den\nDritten auf den Strommärkten veräußert werden.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 714/2009“ durch die Angabe „Ver-                        (3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,\nordnung (EU) 2019/943“ ersetzt.                               durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Be-\ntreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vor-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Arti-\ngaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschrei-\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“\nbungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.\ndurch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung\n(EU) 2019/943“ ersetzt.\n§ 11b\n17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                                                       Ausnahme für\nEnergiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz\n„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber\nnicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-                               (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversor-\nspeicheranlage zu sein oder eine solche zu er-                         gungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Ab-\nrichten, zu verwalten oder zu betreiben.“                              schnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energie-\nspeicheranlagen, die elektrische Energie erzeu-\n18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den                                gen, oder solche errichten, verwalten oder be-\nWörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung,                             treiben, sofern\nLieferung, Kauf“ die Wörter „, Betrieb einer LNG-\nAnlage“ eingefügt.                                                     1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2\nauf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat\n19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die\noder\nWörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211\nvom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Ver-                          2. die Regulierungsbehörde dies für Energie-\nordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor                                speicheranlagen, die vollständig integrierte\ndem Wort „Ausgleich“ die Angabe „System-                                   Netzkomponenten darstellen, durch Festle-\ndienstleistungen,“ eingefügt.                                              gung gegenüber allen oder einer Gruppe von\nNetzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet\n19a. § 11 wird wie folgt geändert:\nhat; sofern eine vollständig integrierte Netz-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               komponente nicht bereits von einer solchen\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                                   Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulie-\n20. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b                               rungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag\neingefügt:                                                                 des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.\n„§ 11a                                        (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Ge-\nnehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn\nAusschreibung von\nEnergiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz                          1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\nnetzes nachgewiesen hat, dass die Energie-\n(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\nspeicheranlage im Sinne von Absatz 1\nnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und\nden Betrieb einer im Eigentum eines Dritten ste-                           a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtun-\nhenden Energiespeicheranlage, die elektrische                                 gen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizien-\nEnergie erzeugt, in einem offenen, transparenten                              ter Weise nachkommen kann,\nund diskriminierungsfreien Verfahren ausschrei-                            b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung\nben, wenn diese Energiespeicheranlage notwen-                                 nach Buchstabe a nicht verwendet wird,\ndig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsver-                          um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise\nsorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11                               auf den Strommärkten zu kaufen oder zu\nAbsatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen                               verkaufen, und\nkann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\nnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1                        2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-\ndurchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht                               netzes ein offenes, transparentes und diskrimi-\nan einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der                         nierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach\nEnergiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 ange-                            § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen\nbotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der                           die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das\nAnforderungen an die Gewährleistung der Sicher-                            technische Einsatzkonzept der Energiespeicher-\nheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-                          anlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und\ngungssystems nicht zu angemessenen Kosten                                  a) der Betreiber eines Elektrizitätsversor-\noder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemes-                               gungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Ab-\nsen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die                              satz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder\nErrichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer                              zum Betrieb der Energiespeicheranlage im\nvergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigen-                                Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten\ntum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.                                   erteilen konnte, oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3032               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nb) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen                      Störung und endet, sobald das Problem durch\nDritten herausstellt, dass dieser die mit der                   Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2\nEnergiespeicheranlage im Sinne von Ab-                          und 3 behoben werden kann.\nsatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder                        (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,\nnicht rechtzeitig erbringen kann.                               durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben\n(3) Soweit eine Genehmigung unter den Vo-                           zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungs-\nraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt                      verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung\ndie Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der                            mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1\nInbetriebnahme der Energiespeicheranlage im                            Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.“\nSinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen                     21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\nAbständen von höchstens fünf Jahren eine öffent-                       Sätze ersetzt:\nliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Re-\n„Dafür können sie im Rahmen des technisch\ngulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen\nMöglichen auch geeignete technische Anlagen\nKosten unter Berücksichtigung der Anforderungen\netwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebun-\nan die Gewährleistung der Sicherheit und Zuver-\ndenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine\nlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in\nAnlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.\nder Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicher-\nHierbei hat eine Abwägung mit einer markt-\nanlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu\ngestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.“\nverwalten und zu betreiben. Kann die Regulie-\nrungsbehörde dies mit hinreichender Wahr-                         22. § 12c Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Be-                      „(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Be-\ntreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den                      stätigung des Netzentwicklungsplans oder durch\nBetrieb und die Verwaltung der Energiespeicher-                        gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die\nanlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in                            Durchführung einer im Netzentwicklungsplan be-\nVerbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschrei-                          stätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz\nben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen                        oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berück-\nDritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen,                         sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich\nsofern Belange der Versorgungssicherheit nicht                         Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-\nentgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energie-                           lichst zügige, effiziente und umweltschonende\nspeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch                          Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen.\ndas Eigentum gegen Zahlung des Restbuch-                               Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungs-\nwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigen-                       plan und etwaige Vereinbarungen von Übertra-\ntums erlischt auch die Genehmigung nach Ab-                            gungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder\nsatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4                      mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden.                            die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass\nNach erfolgter Eigentumsübertragung darf die                           durch eine solche anteilige Zuweisung eine mög-\nLeistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage                         lichst zügige und effiziente Durchführung der\nim Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise                        Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus\nauf den Strommärkten veräußert werden, solange                         kann sie insbesondere berücksichtigen\nüber die Energiespeicheranlage im Sinne von                            1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben\nAbsatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Be-                            nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder\ntreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes be-                           dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich\nsteht, mindestens aber für die Dauer von fünf                              ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem\nJahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung                               Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,\nnach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im\nSinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.                                 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme\ndurch einen Vorhabenträger oder durch eine\n(4) Während des üblichen kalkulatorischen Ab-                           gemeinsame Durchführung der Maßnahme\nschreibungszeitraums für Batteriespeicheranla-                             durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach\ngen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich                          Satz 2 besser erreicht werden können,\num Batteriespeicheranlagen im Eigentum\n3. die personelle, technische und wirtschaftliche\n1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für                           Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines\ndie eine Investitionsentscheidung bis zum                              Vorhabenträgers,\n31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteiler-                   4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhaben-\nnetzbetreibers handelt, für die eine Investitions-                     trägers bei der Realisierung von Vorhaben\nentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und                        nach dem Energieleitungsausbaugesetz und\n2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitions-                        dem Bundesbedarfsplangesetz,\nentscheidung an das Elektrizitätsversorgungs-                      5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben\nnetz angeschlossen wurden oder werden und                              der Durchführung der Maßnahme im Übrigen\ndie ausschließlich der reaktiven unmittelbaren                         für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist\nWiederherstellung des sicheren und zuverläs-                           oder sein wird.\nsigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maß-\nVorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-\nnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen.\nstätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleich-\nDie Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1                            strom-Übertragung, für welche noch kein Antrag\nNummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der                         auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netz-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                        3033\nausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen                         b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgeset-                              aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirk-\nzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss                                 leistungseinspeisung und die“ das Wort\nfür das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt                               „bilanzielle“ eingefügt.\nwurde, ist im Geltungsbereich des Netzaus-\nbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungs-                              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche                                „2. für die Maßnahme nach Nummer 1\nNetzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist.                                      zwischen dem Betreiber des Übertra-\nVorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-                                      gungsnetzes und dem Betreiber der\nstätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist ent-                                      KWK-Anlage unter Anrechnung der\nsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetz-                                      bilanziellen Lieferung elektrischer Ener-\nbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige                                      gie ein angemessener finanzieller Aus-\nNetzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundes-                                      gleich zu leisten ist, der den Betreiber\nnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netz-                                      der KWK-Anlage wirtschaftlich weder\nentwicklungsplans oder durch gesonderte Ent-                                        besser noch schlechter stellt, als er\nscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6                                         ohne die Maßnahme stünde, dabei ist\nden Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 be-                                      § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend an-\nstimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und                                   zuwenden, und“.\numweltschonende Durchführung der Maßnahmen                                cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern\nsicherzustellen.“                                                              „elektrische Wärmeerzeugung“ die Wörter\n22a. Nach § 12h Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz                                 „, sofern sie nach dem Vertragsschluss\neingefügt:                                                                     entstanden sind,“ eingefügt.\n„Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarz-                         c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von                          „Die vertragliche Vereinbarung muss mindes-\nSchwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im                            tens für fünf Jahre abgeschlossen werden\nSinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten                           und kann höchstens eine Geltungsdauer bis\nfür Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netz-                         zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindes-\nwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b                          tens vier Wochen vor dem Abschluss der Bun-\nund Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der                            desnetzagentur und spätestens vier Wochen\nKommission vom 24. November 2017 zur Fest-                                nach dem Abschluss den anderen Betreibern\nlegung eines Netzkodex über den Notzustand                                von Übertragungsnetzen zu übermitteln.“\nund den Netzwiederaufbau des Übertragungs-\nnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).“                            d) Satz 7 wird aufgehoben.\n23a. In § 13b Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort\n23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:\n„Zeitraum“ die Wörter „oder für einen Zeitpunkt,\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                      der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt,“\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen kön-                         eingefügt.\nnen mit Betreibern von KWK-Anlagen vertrag-                   23b. Dem § 13j wird folgender Absatz 7 angefügt:\nliche Vereinbarungen zur Reduzierung der\n„(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-\nWirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage\nlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer\nund gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von\nBerücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend\nelektrischer Energie für die Aufrechterhaltung\nvon § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Be-\nder Wärmeversorgung nach Absatz 1 Num-\ntreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das\nmer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn\nmindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder\ndie KWK-Anlage\nmittelbar angeschlossen sind, vertragliche Ver-\n1. technisch unter Berücksichtigung ihrer                          einbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entspre-\nGröße und Lage im Netz geeignet ist, zur                       chender Anwendung der dortigen Vorgaben zur\nBeseitigung von Gefährdungen oder Stö-                         Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspan-\nrungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit                     nungsnetz schließen können. Hierzu kann sie\ndes Elektrizitätsversorgungssystems auf-                       nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren\ngrund von Netzengpässen im Höchstspan-                         treffen, insbesondere\nnungsnetz effizient beizutragen,\n1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die\n2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses                          Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland,                         geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdun-\naber außerhalb der Südregion nach der An-                         gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-\nlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-                          lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\ngesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I                              aufgrund von Netzengpässen im Hochspan-\nS. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2                   nungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                            beizutragen,\nS. 1534) geändert worden ist, befindet,                        2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13\n3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genom-                          Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,\nmen worden ist und                                             3. über den Nachweis, dass weder das Netz wäh-\n4. eine installierte elektrische Leistung von                         rend der Dauer der Vertragslaufzeit im erfor-\nmehr als 500 Kilowatt hat.“                                       derlichen Umfang nach dem Stand der Technik\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3034               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\noptimiert, verstärkt oder ausgebaut werden                         schaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau\nkann noch andere geeignete Maßnahmen zur                           ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in\neffizienten Beseitigung des Engpasses verfüg-                      einem transparenten, diskriminierungsfreien und\nbar sind,                                                          marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die\n4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in                       §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a blei-\ndessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz un-                     ben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind\nmittelbar oder mittelbar technisch eingebun-                       keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des\nden ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die                      Satzes 1.\nZustimmung nur aus netztechnischen Gründen\n(2) Spezifikationen für die Beschaffung von\nverweigert werden kann, und\nFlexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleis-\n5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im                          ten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung                       diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Be-\n(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar                         treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in\n2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu-                        einem transparenten Verfahren Spezifikationen\nsammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,                          für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistun-\nS. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsver-                    gen und für geeignete standardisierte Markt-\nteilernetzes verbunden sein darf.                                  produkte zu erarbeiten, die von der Bundesnetz-\nDie Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf be-                            agentur zu genehmigen sind.\nschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13\nAbsatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hoch-                             (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bun-\nspannungsnetz auftreten.“                                              desnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Ab-\nsatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von\n24. § 14 wird wie folgt geändert:                                           Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete stan-\na) Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt ge-                          dardisierte Marktprodukte vorgeben.\nfasst:\n(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte\n„(1a) (weggefallen)\nFlexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von\n(1b) (weggefallen)“.                                            der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaf-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                         fung festlegen, sofern eine solche Beschaffung\nund 3 ersetzt:                                                     nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwer-\n„(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen                 wiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren\nhaben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach                        Engpässen führen würde.\n§ 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Ver-\nlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von                                                § 14d\nzwei Monaten einen Bericht über den Netz-\nzustand und die Umsetzung der Netzausbau-                                    Netzausbaupläne, Verordnungs-\nplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.                           ermächtigung; Festlegungskompetenz\nDie Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu\nFrist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung                          (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\ndes Berichts machen. Die Regulierungsbe-                           haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre\nhörde kann den Bericht auf bestimmte Teile                         einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteiler-\ndes Elektrizitätsverteilernetzes beschränken.                      netz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen\nDie Regulierungsbehörde kann durch Fest-                           der Netznutzer zu geplanten Netzanschluss-\nlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Be-                       begehren sollen in die Netzausbauplanung\nrichts nähere Bestimmungen treffen.                                angemessen einbezogen werden. Die Regulie-\nrungsbehörde kann Anpassungen des Netz-\n(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-\nausbauplans verlangen.\nzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit\nmit den Betreibern von Fernwärme- und Fern-                           (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen\nkältesystemen mindestens alle vier Jahre das                       die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das\nPotenzial der Fernwärme- und Fernkältesys-                         Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geo-\nteme für die Erbringung marktbezogener Maß-                        graphisch abgrenzbare und räumlich zusammen-\nnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu be-                          hängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die in-\nwerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die                     nerhalb einer Planungsregion angesiedelten Be-\nNutzung des ermittelten Potenzials gegenüber                       treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich\nanderen Lösungen unter Berücksichtigung der                        zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung ab-\nZwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.“                       zustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf\n25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e                          Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines\neingefügt:                                                             Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in\n„§ 14c                                     eine Planungsregion anordnen. Betreiber von\nElektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion\nMarktgestützte Beschaffung                              stimmen unter Einbeziehung der Übertragungs-\nvon Flexibilitätsdienstleistungen im                        netzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches\nElektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz                      gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzaus-\n(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,                     baupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\ndie Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz be-                     netzen in der Planungsregion ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3035\n(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere                         effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen\nfolgende Angaben:                                                      zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird er-\n1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der                          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nUmspannstationen auf Mittelspannung mit den                        mung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für\nEngpassregionen des jeweiligen Netzes,                             die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Be-\nlange festzulegen.\n2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonder-\nter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler                           (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-\nErzeugungskapazitäten sowie von Lasten und                         den auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,\nLadepunkten für Elektrofahrzeuge für die in                        an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als\nden nächsten fünf Jahren, im Hochspannungs-                        100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-\nnetz in den nächsten zehn Jahren, zu erwar-                        schlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\ntenden Ein- und Ausspeisungen,                                     wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die tech-\nnisch mögliche Stromerzeugung der beiden vor-\n3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-\nherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus\nund Ausbaumaßnahmen, insbesondere die-\nsolarer Strahlungsenergie aus den an das Elektri-\njenigen Maßnahmen, für die die notwendigen\nzitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf\nöffentlich-rechtlichen Planungs- oder Geneh-\nVeranlassung des jeweiligen Betreibers eines\nmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden,\nElektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als\ndabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu\n5 Prozent gekürzt wurde.\nwelchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines\nElektrizitätsverteilernetzes bereits Investitions-\nentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen                                                   § 14e\ngetroffen wurden und bis zu welchem Zeit-                                               Gemeinsame\npunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteiler-                         Internetplattform; Festlegungskompetenz\nnetzes von der tatsächlichen Durchführung\n(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind\neiner Maßnahme ausgeht,\nverpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemein-\n4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-                       same Internetplattform mit nicht personenbezo-\nteten Leitungsabschnitte und der jeweilig ge-                      genen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei\nplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Aus-                      der Errichtung und bei dem Betrieb der gemein-\nbaumaßnahmen,                                                      samen Internetplattform sind die geltenden\n5. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Sys-                         Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum\ntemdienstleistungen und die geplante Deckung                       Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\ndes Bedarfes und                                                   sen zu beachten sowie die erforderlichen tech-\nnischen und organisatorischen Maßnahmen zu\n6. der Umfang, in dem von dem Instrument der\nderen Sicherstellung zu ergreifen.\nSpitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch\ngemacht werden soll.                                                  (2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre In-\nDie Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so                        formationen zu geplanten, aber noch nicht bean-\nausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter                       tragten, oder geplanten und bereits beantragten\nnachvollziehen kann,                                                   Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Ab-\nsatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitäts-\n1. welche Veränderungen der Kapazitäten für                            verteilernetzen über die gemeinsame Internet-\nLeitungstrassen und Umspannstationen sowie                         plattform in nicht personenbezogener Form zu\nbei nicht frequenzgebundenen Systemdienst-                         übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4\nleistungen mit den geplanten Maßnahmen ein-                        Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform\nhergehen,                                                          zu erfolgen.\n2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizi-\n(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\ntätsverteilernetzen geprüft hat,\nveröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1\n3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und                        Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in\nFlexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung                    nicht personenbezogener Form zumindest\nder Maßnahmen verbleibt und\n1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d\n4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.                                Absatz 2 Satz 4,\nDie Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,                        2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d\nForm, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-                            Absatz 1,\nausbauplans machen.\n3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2\n(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\nSatz 1 übermittelten Informationen sowie\nlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen\nzu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den                         4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.\nNetznutzern der Hochspannungsebene und den                                (4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröf-\nÜbertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur                         fentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise\nStellungnahme zu dem sie betreffenden Netzaus-                         hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des\nbauplan zu geben.                                                      Netzausbauplans auch die Übermittlung einer\n(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteiler-                     nicht personenbezogenen Zusammenfassung\nnetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitäts-                         der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen\nverteilernetzen die Möglichkeiten von Energie-                         in Textform verlangen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend an-                         lierenden Leistung an die Bundesnetzagentur\nzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch                              zur Sicherung von Ansprüchen des anbin-\nFestlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-                              dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-\nmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“                                  bers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31\n26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicher-                          Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-\nanlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“                              Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ab-\nersetzt.                                                                  satz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbin-\ndungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbin-\n27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben.                                             dungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des\n28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-                           Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder\nanlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“                              der anbindungsverpflichtete Übertragungs-\nersetzt.                                                                  netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagen-\n28a. § 17d wird wie folgt geändert:                                            tur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Ab-\nsatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    ein Teil des Energieversorgungsnetzes.\n„Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-                          (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf\nnetzbetreiber beauftragt die Offshore-An-                        Antrag des Inhabers der Genehmigung be-\nbindungsleitung nicht, bevor die Eignung                         stätigt hat, dass der Nachweis über eine\neiner durch sie anzubindenden Fläche zur                         bestehende Finanzierung für die Errichtung\nNutzung von Windenergie auf See gemäß                            von Windenergieanlagen auf See in dem\n§ 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                            Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den\nfestgestellt wurde.“                                             Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                        des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber\nder Bundesnetzagentur erbracht worden ist,\n„Er kann die Offshore-Anbindungsleitung\nbeauftragt der anbindungsverpflichtete Über-\nabweichend von Satz 2 bereits nach der\ntragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netz-\nBekanntmachung des Verfahrens zur Vor-\nanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsver-\nuntersuchung einer Fläche nach § 12 Ab-\npflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach\nsatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nAuftragsvergabe den voraussichtlichen Fertig-\nbeauftragen, wenn die Fläche im Flächen-\nstellungstermin der Netzanbindung der Bun-\nentwicklungsplan festgelegt ist und ande-\ndesnetzagentur bekannt zu machen und auf\nrenfalls die Einhaltung der Fertigstellungs-\nseiner Internetseite zu veröffentlichen. Der\ntermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.“\nbekannt gemachte voraussichtliche Fertig-\ncc) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“                          stellungstermin kann nur mit Zustimmung der\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                               Regulierungsbehörde verschoben werden, da-\ndd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“                          bei trifft die Regulierungsbehörde die Ent-\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                               scheidung nach pflichtgemäßem Ermessen\nee) Im neuen Satz 12 werden die Wörter                                und unter Berücksichtigung der Interessen\n„Sätze 2, 3 und 6“ durch die Wörter                              der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen\n„Sätze 2, 3 und 7“ ersetzt.                                      Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussicht-\nlichen Fertigstellung wird der bekannt ge-\nb) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-                           machte Fertigstellungstermin verbindlich.\nden Absätze 6 bis 11 ersetzt:\n(8) Nach Bekanntmachung des voraussicht-\n„(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungs-                         lichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7\nnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber                              Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Über-\neiner Genehmigung zum Bau von Windenergie-                            tragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der\nanlagen auf See im Küstenmeer nach dem                                Genehmigung zum Bau von Windenergieanla-\nBundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet,                           gen auf See im Küstenmeer nach dem Bun-\ndie Netzanbindung von dem Umspannwerk                                 des-Immissionsschutzgesetz einen Realisie-\nder Windenergieanlagen auf See bis zu dem                             rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche\ntechnisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-                         Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errich-\nknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-                             tung der Windenergieanlage auf See und zur\nnetzes auf die technisch und wirtschaftlich                           Herstellung des Netzanschlusses einschließ-\ngünstigste Art und Weise zu errichten und zu                          lich eines Anschlusstermins enthält. Der In-\nbetreiben. Inhaber einer Genehmigung zum                              haber der Genehmigung für die Errichtung der\nBau von Windenergieanlagen auf See im Küs-                            Windenergieanlagen auf See muss\ntenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutz-\ngesetz haben einen Anspruch auf Anbindung                             1. spätestens sechs Monate vor dem verbind-\nnach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche                             lichen Fertigstellungstermin gegenüber der\nim Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich                               Bundesnetzagentur den Nachweis erbrin-\nim Wege der sonstigen Direktvermarktung nach                              gen, dass mit der Errichtung der Wind-\n§ 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-                              energieanlagen begonnen worden ist,\näußert wird und eine Sicherheit entsprechend                          2. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-\n§ 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes be-                                 lungstermin gegenüber der Bundesnetz-\nzogen auf die genehmigte Höhe der zu instal-                              agentur den Nachweis erbringen, dass die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3037\ntechnische Betriebsbereitschaft mindestens                            fahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur\neiner Windenergieanlage auf See ein-                                  Information der Betreiber der anzubinden-\nschließlich der zugehörigen parkinternen                              den Windenergieanlagen auf See und zu\nVerkabelung hergestellt worden ist, und                               einem Umsetzungszeitplan ein, und\n3. innerhalb von sechs Monaten nach dem                               2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung\nverbindlichen Fertigstellungstermin gegen-                            nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksam-\nüber der Bundesnetzagentur den Nachweis                               keit des Zuschlags nach Absatz 5; dies\nerbringen, dass die technische Betriebsbe-                            schließt Festlegungen zur Art und Ausge-\nreitschaft der Windenergieanlagen auf See                             staltung der Verfahren sowie zu möglichen\ninsgesamt hergestellt worden ist; diese An-                           Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.\nforderung ist erfüllt, wenn die installierte                      Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Ein-\nLeistung der betriebsbereiten Anlagen min-                        vernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-\ndestens zu 95 Prozent der genehmigten                             fahrt und Hydrographie.\ninstallierten Leistung entspricht.\n(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzu-\nDer anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-                         wenden, wenn der anbindungsverpflichtete\nbetreiber und der Betreiber der Windenergie-                          Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die\nanlage auf See haben sich regelmäßig über                             entsprechend den Vorgaben des Netzentwick-\nden Fortschritt bei der Errichtung der Wind-                          lungsplans und des Flächenentwicklungsplans\nenergieanlage auf See und der Herstellung                             nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\ndes Netzanschlusses zu unterrichten, dabei                            nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht\nsind mögliche Verzögerungen oder Abwei-                               entsprechend diesen Vorgaben errichtet.“\nchungen vom Realisierungsfahrplan unverzüg-\nlich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.                  28b. § 17e wird wie folgt geändert:\n(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d\nvon Windenergieanlagen auf See im Küsten-                             Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nmeer nach dem Bundes-Immissionsschutz-                             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngesetz muss an den anbindungsverpflichteten                           „17d Absatz 2 Satz 9“ die Wörter „und Absatz 7\nÜbertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,                        Satz 4“ eingefügt.\nwenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2                29. § 17f wird wie folgt geändert:\nverstößt. Die Höhe der Pönale entspricht\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17d\n1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-                           Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nmer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2\nzu leistenden Sicherheit,                                      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-                           aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Ab-\nmer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicher-                             satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.\nheit und                                                          bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num-                                „Der rechnerische Anteil des Aufschlags,\nmer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag                                der auf in den Aufschlag einfließende Kos-\nder verbleibenden Sicherheit multipliziert                             ten für geleistete Entschädigungszahlun-\nmit dem Quotienten aus der installierten                               gen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro\nLeistung der nicht betriebsbereiten Wind-                              Kilowattstunde betragen.“\nenergieanlagen und der genehmigten zu                     30. § 19 wird wie folgt geändert:\ninstallierenden Leistung ergibt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist\nentsprechend anzuwenden. Unbeschadet der                              aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“\nPönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach                              durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-\nAbsatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen                                    setzt.\nAbsatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit den Ver-\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ent-                                  bänden der Netznutzer“ durch die Wörter\nsprechend anzuwenden.                                                      „durch Veröffentlichung auf ihrer Internet-\n(10) Die Regulierungsbehörde kann durch                                 seite öffentlich“ ersetzt.\nFestlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-                       b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach\nmungen treffen                                                        den Absätzen 1, 2 und 4“ durch die Wörter\n1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans                            „nach Absatz 4“ ersetzt.\nund des Flächenentwicklungsplans gemäß                    31. § 20 wird wie folgt geändert:\n§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu                       a) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:\nden erforderlichen Schritten, die die Betrei-\nber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung                          „Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit\nihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unterneh-                        Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern\nmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge;                       dem die technischen Anforderungen des Netz-\ndies schließt Festlegungen zur Ausschrei-                         betreibers nicht entgegenstehen.“\nbung und Vergabe von Anbindungsleitun-                         b) In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, so-\ngen, zur Vereinbarung von Realisierungs-                          weit energiewirtschaftliche oder mess- und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3038               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\neichrechtliche Belange nicht entgegenstehen“                           bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                                aaa) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am\n32. § 20a wird wie folgt geändert:                                                         Ende gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           bbb) In Nummer 10 wird der Punkt am\nEnde durch ein Komma ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nLieferanten“ die Wörter „oder des Aggre-                              ccc) Folgende Nummern 11 und 12 wer-\ngators“ eingefügt.                                                           den angefügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                                 „11. Regelungen zur angemessenen\nBerücksichtigung eines Zeitver-\n„Ab dem 1. Januar 2026 muss der techni-\nsatzes zwischen dem Anschluss\nsche Vorgang des Stromlieferantenwech-\nvon Anlagen nach dem Erneuer-\nsels binnen 24 Stunden vollzogen und an\nbare-Energien-Gesetz und dem\njedem Werktag möglich sein.“\nAusbau der Verteilernetze im\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferanten-                                             Effizienzvergleich getroffen wer-\nwechsel darf“ durch die Wörter „Lieferanten-                                           den und\nwechsel oder der Wechsel des Aggregators\n12. Regelungen zur Referenzwert-\ndürfen“ ersetzt.\nermittlung bezogen auf die Ver-\n33. § 21 wird wie folgt geändert:                                                               ringerung von Kosten für Eng-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                              passmanagement sowie zur\nnäheren Ausgestaltung der Kos-\n„Die notwendigen Investitionen in die Netze                                            tenbeteiligung der Betreiber von\nmüssen so vorgenommen werden können,                                                   Übertragungsnetzen mit Regel-\ndass die Lebensfähigkeit der Netze gewähr-                                             zonenverantwortung bei Über-\nleistet ist.“                                                                          und     Unterschreitung    dieser\nb) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden                                              Referenzwerte einschließlich des\nAbsatz 3 ersetzt:                                                                      Entwicklungspfades, wobei auch\nAnpassungen der Obergrenzen\n„(3) Betreiber von Energieversorgungsnet-\ndurch Erhöhungen oder Senkun-\nzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden\ngen vorgesehen werden können,\nNetzentgelte auf ihren Internetseiten zu ver-\ngetroffen werden.“\nöffentlichen und auf Anfrage jedermann unver-\nzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffent-               35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d\nlichung der geltenden Netzentgelte hat in                          eingefügt:\neinem Format zu erfolgen, das eine automa-                                                  „§ 23b\ntisierte Auslesung der veröffentlichten Daten\nVeröffentlichungen der\nermöglicht.“\nRegulierungsbehörde; Festlegungskompetenz\n34. § 21a wird wie folgt geändert:\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf\na) Der Überschrift wird die Angabe „; Verord-                          ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin\nnungsermächtigung“ angefügt.                                       enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                         unternehmensbezogen in nicht anonymisierter\ngefügt:                                                            Form:\n„(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5                            1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulie-\nkönnen auch Regelungen zur Verringerung                                 rungsbehörde für eine Regulierungsperiode\nvon Kosten für das Engpassmanagement in                                 vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösober-\nden Übertragungsnetzen und hierauf be-                                  grenzen und, sofern abweichend, die zur\nzogene Referenzwerte vorgesehen werden.                                 Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezo-\nReferenzwerte können auf der Grundlage von                              gene angepasste kalenderjährliche Erlösober-\nKosten für das Engpassmanagement ermittelt                              grenze jeweils als Summenwert,\nwerden. Bei Unter- oder Überschreitung der                           2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösober-\nReferenzwerte können auch die Obergrenzen                               grenze für Kapitalkosten, die aufgrund von\nzur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für                              nach dem Basisjahr getätigten Investitionen\nein Energieversorgungsunternehmen ange-                                 in den Bestand betriebsnotwendiger Anlage-\npasst werden. Dabei können auch gemein-                                 güter entstehen, als Summenwert,\nsame Anreize für alle Betreiber von Über-                            3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen\ntragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung                              kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthalte-\nvorgesehen werden und Vorgaben für eine                                 nen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie\nAufteilung der Abweichungen von einem Refe-                             volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren\nrenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4                          jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber\nkann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-                               als Summenwert,\nWärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.“\n4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigen-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                        den jährlichen beeinflussbaren und vorüber-\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5“                              gehend nicht beeinflussbaren Kostenbe-\ndurch die Angabe „5a“ ersetzt.                                     standteile als Summenwert,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3039\n5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen                             ausgenommen Betriebs- und Geschäftsge-\nErlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund                            heimnisse Dritter,\nvon Forschungs- und Entwicklungsvorhaben                          15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme\nim Rahmen der staatlichen Energieforschungs-                           vorgelagerter Netzebenen als Summenwert\nförderung, welche durch eine zuständige                                und\nBehörde eines Landes oder des Bundes, ins-\nbesondere des Bundesministeriums für Wirt-                        16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen\nschaft und Energie oder des Bundesminis-                               Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netz-\nteriums für Bildung und Forschung bewilligt                            betreiber aufgrund von dezentraler Einspei-\nwurde und fachlich betreut werden, sowie                               sung gezahlten vermiedenen Netzentgelte\nderen jährliche Anpassung durch den Netz-                              als Summenwert.\nbetreiber als Summenwert,                                         Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1\n6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu                       Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch\nberücksichtigenden Mengeneffekte,                                 die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten\noder Preise Dritter möglich sind.\n7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unter-\nnehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die                        (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbe-\nhierbei erhobenen, geprüften und verwen-                          hörde, Informationen und Daten zu veröffent-\ndeten Parameter zur Abbildung struktureller                       lichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung\nUnterschiede und die Aufwandsparameter,                           nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von In-\nformationen und Daten anzuordnen, bleiben\n8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermit-\nunberührt.\ntelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung\nder kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung                          (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betrei-\neingeflossenen Bilanzpositionen sowie die                         ber von Energieversorgungsnetzen durch Fest-\nbei der Ermittlung der kalkulatorischen Ge-                       legungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die\nwerbesteuer verwendete Messzahl sowie                             Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie\nden Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden                       Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der\nfür die in das Ausgangsniveau nach § 21a ein-                     mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zu-\ngeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile,                       lässigen Datenformaten, Datenträgern und Über-\ndie aufgrund einer Überlassung betriebsnot-                       tragungswegen treffen.\nweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,\n9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmig-                                                § 23c\nten Investitionsmaßnahmen für die Erweite-                           Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber\nrung und Umstrukturierung in die Transport-\n(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-\nnetze jeweils als Summenwert,\nzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres\n10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-                        folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und\nqualität sowie die ermittelten Kennzahlen-                        netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu\nvorgaben          zur   Netzzuverlässigkeit         und           veröffentlichen:\nNetzleistungsfähigkeit einschließlich der zur\n1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und\nBestimmung der Strukturparameter ver-\nFreileitungen in der Niederspannungs-, Mittel-\nwendeten Größen und der daraus abgeleite-\nspannungs-, Hoch- und Höchstspannungs-\nten Strukturparameter selbst und die Ab-\nebene zum 31. Dezember des Vorjahres,\nweichungen der Netzbetreiber von diesen\nKennzahlenvorgaben wie auch die daraus                              2. die installierte Leistung der Umspannebenen\nresultierenden Zu- oder Abschläge auf die                              zum 31. Dezember des Vorjahres,\nErlösobergrenzen,                                                   3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in\n11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten                             Kilowattstunden pro Netz- und Umspann-\nfür Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten                              ebene,\nder Vergütung nach § 13a Absatz 2,                                  4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle\n12. die jährliche Entwicklung der Summe der                                 Netz- und Umspannebenen,\nKosten für die folgenden Systemdienstleis-                          5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betrei-\ntungen der Übertragungsnetzbetreiber,                                  bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der\na) für Kraftwerksreserven der Transportnetz-                           Niederspannungsebene zum 31. Dezember\nbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e                          des Vorjahres,\nund 13g sowie                                                   6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des\nb) für die gesicherte Versorgung von Kraft-                            Vorjahres,\nwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve                        7. die geographische Fläche des Netzgebietes\nnach § 13f,                                                        zum 31. Dezember des Vorjahres,\n13. die Daten, die bei der Ermittlung des generel-                       8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die\nlen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwen-                           Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertel-\ndung finden,                                                           stündlichen registrierenden Leistungsmes-\n14. die in der Entscheidung nach § 23 der An-                               sung oder einer Zählerstandsgangmessung\nreizregulierungsverordnung genannten Daten,                            und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3040               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n9. den Namen des grundzuständigen Mess-                              turmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten\nstellenbetreibers sowie                                          Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:\n10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netz-                           1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils ge-\nzugangsfragen.                                                       trennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und\n(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind fer-                          Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vor-\nner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten                            jahres,\nunverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest                        2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hoch-\nauf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei                       druckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,\nJahre verfügbar zu halten:                                             3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letzt-\n1. die Summe der Stromabgaben aus dem Über-                                verbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilo-\ntragungsnetz über direkt angeschlossene                                wattstunden oder in Kubikmetern,\nTransformatoren und Leitungen an Elek-                             4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle\ntrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher\nDruckstufen,\n(vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in\nMegawatt pro Viertelstunde,                                        5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnah-\nmen in Megawatt oder Kubikmetern pro\n2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-\nStunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auf-\nebene sowie den Lastverlauf als viertel-\ntretens,\nstündige Leistungsmessung,\n6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu\n3. die Netzverluste,\neinem oder mehreren Marktgebieten,\n4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in\n7. die Mindestanforderungen an allgemeine Ge-\nMegawattstunden pro Viertelstunde sowie die\nschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeise-\ntatsächlich abgerufene Minutenreserve,\nverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die\n5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusam-                             Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang\nmengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vor-                        sowie\nschau auf die Kapazitätsvergabe,\n8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-\n6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen                              Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführ-\nfür Revisionen der Übertragungsnetze,                                  ten Angaben ferner, unter Wahrung von Be-\n7. die Mengen und die durchschnittlichen jähr-                             triebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für\nlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie                           die Prüfung des Netzanschlussbegehrens er-\nund                                                                    forderlichen Angaben, die standardisierten\nBedingungen für den Netzanschluss und eine\n8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von\nlaufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-\nWindenergie und Solarenergie auf Grundlage\nlung der Netzauslastung in ihrem gesamten\nder vortägigen Prognosen, die auch die Be-\nNetz einschließlich der Kennzeichnung tat-\ntreiber von Übertragungsnetzen verwenden,\nsächlicher oder zu erwartender Engpässe.\nund zur tatsächlichen Einspeisung anhand der\nDaten, die die Betreiber von Übertragungs-                            (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind fer-\nnetzen untereinander verrechnen in Megawatt                        ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten\npro Viertelstunde.                                                 unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest\nauf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:\n(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nsind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten                      1. eine unter Betreibern angrenzender Netze ab-\nDaten unverzüglich in geeigneter Weise, zu-                                gestimmte einheitliche Bezeichnung für Netz-\nmindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:                       kopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeise-\nzonen, unter denen dort Kapazität gebucht\n1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-\nwerden kann,\nebene sowie den Lastverlauf als viertel-\nstündige Leistungsmessung,                                         2. einmal jährlich Angaben über Termine von\n2. die Netzverluste,                                                       Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitäts-\nbuchungsplattform, mindestens für die nächs-\n3. die Summenlast der nicht leistungsgemesse-                              ten fünf Jahre im Voraus,\nnen Kunden und die Summenlast der Netz-\nverluste,                                                          3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung\nvon Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf\n4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für                                der Kapazitätsbuchungsplattform sowie\nLastprofilkunden und die Restlastkurve der\nLastprofilkunden bei Anwendung des analyti-                        4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung\nschen Verfahrens,                                                      der Lastflusssimulation sowie mindestens ein-\nmal jährlich eine Dokumentation der durch-\n5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus                                geführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen\nder vorgelagerten Netzebene,                                           und ihrer jeweiligen Kosten.\n6. die Summe aller Einspeisungen pro Span-                             Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs-\nnungsebene und im zeitlichen Verlauf und                           netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)\n7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.                           Nr. 715/2009 bleiben unberührt.\n(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben                           (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner\njeweils zum 1. April eines Jahres folgende Struk-                      verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten un-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3041\nverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest                     38. § 28 wird wie folgt geändert:\nauf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:\na) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-\n1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brenn-                             anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicher-\nwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des                            anlagen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.\nMonats den Abrechnungsbrennwert des Vor-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-\n2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und\nanlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-\nNetze an das vom Netzbetreiber betriebene\nanlagen“ ersetzt.\nNetz sowie Regeln für den Zugang solcher An-\nlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber                             bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicher-\nbetriebenen Netz,                                                         anlage“ durch das Wort „Gasspeicher-\n3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung                                  anlage“ ersetzt.\nkommenden Standardlastprofile sowie                               c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-\n4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der                           anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nschematisch erkennbar ist, welche Bereiche                           ersetzt.\nin einem Gemeindegebiet an das örtliche                           d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGasverteilernetz angeschlossen sind.\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber\n(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den                              von“ das Wort „Speicheranlagen“ durch\nAbsätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu                               das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt,\nerfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem                                  wird nach den Wörtern „den Standort der“\neine automatisierte Auslesung der veröffentlich-                               das Wort „Speicheranlage“ durch das Wort\nten Daten von der Internetseite zu ermöglichen.                                „Gasspeicheranlage“ ersetzt und wird\nDie Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4                                   nach den Wörtern „zu welchen“ das Wort\nNummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6                                      „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-\nsind bei Änderungen unverzüglich anzupassen,                                   speicheranlagen“ ersetzt.\nmindestens monatlich oder, falls es die Verfüg-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen“\nbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,\ndurch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-\ntäglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die\nsetzt.\nAngaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in\nenglischer Sprache zu veröffentlichen.                                    cc) In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen“\ndurch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-\n§ 23d                                              setzt.\nVerordnungsermächtigung                                e) In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“\nzur Transparenz der Kosten und Entgelte                            durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.\nfür den Zugang zu Energieversorgungsnetzen                     39. In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und                           wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort\nEnergie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                           „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-\n40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Ab-\ndarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer\nschnitte 3a und 3b vorangestellt:\nDaten zu den Kosten und Entgelten für den Zu-\ngang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen,                                            „Abschnitt 3a\neinschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäfts-                                        Sondervorschriften für\ngeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde,                                 selbstständige Betreiber von grenzüber-\nUnternehmen oder Vereinigungen von Unterneh-                             schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen\nmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die\nInteressen der Betroffenen am Schutz ihrer Be-\n§ 28d\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unange-\nmessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die                                       Anwendungsbereich\nNachvollziehbarkeit der Regulierung, insbeson-                            Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für\ndere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten                          grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungslei-\nder Energiewende.“                                                     tungen eines selbstständigen Betreibers anzu-\n36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    wenden, die Bestandteil eines durch die Bundes-\nnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1\na) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch\nSatz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4\neinen Punkt ersetzt.\nbestätigten Netzentwicklungsplans sind.\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.\n37. § 26 wird wie folgt geändert:                                                                    § 28e\na) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-                                Grundsätze der Netzkostenermittlung\nanlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“                         Für die Ermittlung der Netzkosten für die Er-\nersetzt.                                                          richtung und den Betrieb von grenzüberschreiten-\nb) Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“                         den Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die\ndurch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.                      Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3042               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n§ 28f                                      vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres über-\nFeststellung der                                mittelt der selbstständige Betreiber von grenz-\nNetzkosten durch die Bundesnetzagentur                           überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen\ndem betroffenen Betreiber von Übertragungsnet-\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die                    zen mit Regelzonenverantwortung eine nachvoll-\nHöhe der Netzkosten des selbstständigen Betrei-                        ziehbare Prognose über die Höhe der Kosten\nbers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsver-                       nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die fest-\nbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalender-                       gestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung\njahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe                       des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden\ndes § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1                           Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.\ngenannten Rechtsverordnung. Bei der Feststel-\nlung kann die Bundesnetzagentur nachweislich                              (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn\nvorliegende wirtschaftliche, technische oder be-                       des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen\ntriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder                      Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folge-\ndem Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-                            monats fällig werden.\ntrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.                            (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebunde-\n(2) Der selbstständige Betreiber von grenz-                        nen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Ab-\nüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-                       satz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalender-\ngen hat die Feststellung für ein abgelaufenes                          jahres und der für dieses Kalenderjahr an den\nKalenderjahr spätestens sechs Monate nach                              selbstständigen Betreiber einer grenzüberschrei-\ndem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres                           tenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Ab-\nschriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der                       satz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Fest-\nAntrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen                       stellung folgenden oder im nächstmöglichen\nUnterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren                      Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige\nDarlegung über die Höhe der Netzkosten enthal-                         Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2\nten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist                         Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich ge-\ninsbesondere für jede grenzüberschreitende Elek-                       bundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert\ntrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätig-                       von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die\nkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3                         Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem\nund Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.                        auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-\nAuf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der                          jahre bezogenen Durchschnitt der von der\nAntragsteller die Unterlagen elektronisch zu über-                     Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-\nmitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vor-                         rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer\nlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlan-                          Emittenten.\ngen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.                          (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitäts-\n(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetz-                      verbindungsleitung eines selbstständigen Be-\nagentur von einer gleichmäßigen Tragung der                            treibers an die Netze mehrerer Betreiber von\nKosten für die Errichtung und den Betrieb grenz-                       Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung\nüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitun-                       angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur\ngen zwischen den Ländern aus, die mittels einer                        den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkos-\ngrenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-                        ten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.\nleitung verbunden sind, soweit nicht eine abwei-                          (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit\nchende Vereinbarung zwischen diesen Ländern                            Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die\ngetroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu                         ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs\ngleichen Teilen abweichende Aufteilung der                             nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der\nKosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der                          Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2\nBundesnetzagentur und den zuständigen Regu-                            Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in\nlierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten                       die Netzentgeltbildung ein.\noder Drittstaaten.\n§ 28h\n§ 28g                                                           Anspruch auf\nZahlungsanspruch                                            Herausgabe von Engpasserlösen\nzur Deckung der Netzkosten                                 (1) Der selbstständige Betreiber von grenz-\n(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenz-                       überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-\nüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-                       gen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr ein-\ngen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen                          genommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von\nden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-                        Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3\nzonenverantwortung zu, an dessen Netz die                              zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2\ngrenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-                        und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach\nleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des                             § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von\nZahlungsanspruchs richtet sich nach den zu er-                         Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-\nwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der                           tung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die\ngrenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-                        Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen\nleitung für das folgende Kalenderjahr und dem                          Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertra-\nSaldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate                           gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3043\nein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaft-                         (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie                       Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nbei der Berechnung des zu verzinsenden einge-                          mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren\nsetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen,                     und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2\nals hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.                       Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszuge-\nstalten.\n(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 er-\ngebende Anspruch des regelzonenverantwort-\nlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Be-                                              Abschnitt 3b\nginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt,                            Regulierung von Wasserstoffnetzen\nin dem der selbstständige Betreiber von grenz-\nüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-                                                § 28j\ngen die Engpasserlöse erzielt hat.\nAnwendungsbereich der\n(3) Der selbstständige Betreiber von grenz-                                 Regulierung von Wasserstoffnetzen\nüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-                          (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von\ngen teilt der Bundesnetzagentur und dem                                Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die\nBetreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-                            §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine\nzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum                         wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der\n30. September eines Jahres die voraussichtliche                        Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k\nHöhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahm-                         bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Ge-\nten Erlöse aus Engpässen mit.                                          setz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich\n(4) Sind mehrere Betreiber von Übertra-                             bestimmt ist.\ngungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-                               (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoff-\ngenüber dem selbstständigen Betreiber von                              speicheranlagen entsprechend anzuwenden, so-\ngrenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-                        fern der Betreiber eine Erklärung entsprechend\nleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig,                       Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagen-\nhat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die                      tur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist\nHerausgabe des auf seine Regelzone entfallenden                        entsprechend anzuwenden.\nAnteils der Engpasserlöse.\n(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können\ngegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich\n§ 28i\noder durch Übermittlung in elektronischer Form\nVerordnungsermächtigung                                erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulie-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                      rung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Er-\nklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine posi-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates                                                                  tive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p\nvorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt\n1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten                           ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für\ndes selbstständigen Betreibers von grenzüber-                      alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.\nschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen                     Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der\nden Grundsätzen des § 28e entsprechend fest-                       regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf\nzulegen,                                                           ihrer Internetseite.\n2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht be-                             (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind ver-\neinflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a                      pflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusam-\nAbsatz 4 anzusehen sind                                            menzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine\nbetreiberübergreifende Leitungs- und Speicher-\na) Kosten des Betreibers von Übertragungs-\ninfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung\nnetzen mit Regelzonenverantwortung aus\ndurch Dritte zu realisieren.\nder Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach\n§ 28g sowie\n§ 28k\nb) Erlöse des Betreibers von Übertragungs-\nRechnungslegung und Buchführung\nnetzen mit Regelzonenverantwortung aus\nder Erfüllung des Anspruchs auf Heraus-                            (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben,\ngabe von Engpasserlösen nach § 28h,                             auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer\nKapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesell-\n3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buch-\nschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des\nstabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4\nHandelsgesetzbuchs betrieben werden, einen\nbereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den\nJahresabschluss und Lagebericht nach den für\nbundeseinheitlich gebildeten Anteil der Über-\nKapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des\ntragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,\nErsten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des\n4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus                          Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-\ndem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere                         delsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen\nBetreiber von Übertragungsnetzen mit Regel-                        und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b\nzonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zah-                        des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht\nlungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 heraus-                     anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6\ngabeberechtigt sind.                                               und 7 ist entsprechend anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3044               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben                     len, dass wirtschaftlich sensible Informationen\ndem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere                              gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich\nTätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von                          behandelt werden.\nDiskriminierung und Quersubventionierung in\nihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto                                                § 28n\nfür die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnet-                                Anschluss und Zugang zu den\nzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn                       Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung\ndiese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unter-\nnehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne die-                          (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben\nser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche                            Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren\nNutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstel-                        Wasserstoffnetzen zu angemessenen und dis-\nlung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb                         kriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren,\nvon Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1                       sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte\ngenannten Vorschriften entsprechender Tätigkeits-                      erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich\nabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer                         der damit zusammenhängenden Aspekte des\ndes Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen.                          Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten\n§ 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.                       Zugangs zu gewähren.\n(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können\n§ 28l                                     den Anschluss oder den Zugang verweigern, so-\nOrdnungsgeldvorschriften                               weit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss\noder der Zugang aus betriebsbedingten oder\n(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335                        sonstigen wirtschaftlichen oder technischen\nbis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die                           Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\nVerletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jah-                      Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.\nresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Ab-\nsatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach                         (3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind\n§ 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Ab-                       verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingun-\nsatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1                          gen für den Netzzugang auf der Internetseite des\nSatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.                              jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies um-\nfasst insbesondere\n(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem\n1. die Entgelte für den Netzzugang,\nBetreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalen-\nderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt-                            2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-\nwerdenden Unternehmen, die                                                 zugangsanfragen.\n1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung                          Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoff-\neines Jahresabschlusses und Lageberichts                          netzen Angaben über die für die Dauer des be-\nverpflichtet sind;                                                gehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und\nabsehbaren Engpässe zu machen sowie ausrei-\n2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit\nchende Informationen an den Zugangsbegehren-\n§ 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätig-\nden zu übermitteln, damit der Transport, die\nkeitsabschlusses verpflichtet sind.\nEntnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff\nunter Gewährleistung eines sicheren und leis-\n§ 28m                                      tungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes\nEntflechtung                                   durchgeführt werden kann.\n(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur                          (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nGewährleistung von Transparenz sowie diskrimi-                         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nnierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des                        Bundesrates\nNetzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-                    1. Vorschriften über die technischen und wirt-\nchen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbe-                             schaftlichen Bedingungen für den Anschluss\ntriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasser-                           und Zugang zu den Wasserstoffnetzen ein-\nstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb                             schließlich der Regelungen zum Ausgleich\nsicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen                          des Wasserstoffnetzes zu erlassen und\nist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur\nWasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeiche-                          2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen\nrung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder                           Voraussetzungen die Regulierungsbehörde\ndiese zu errichten oder zu betreiben.                                      diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag\ndes Netzbetreibers genehmigen kann.\n(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen\nzur Offenbarung von Informationen haben Betrei-                                                 § 28o\nber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass\ndie Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Infor-                                  Bedingungen und Entgelte\nmationen gewahrt wird, von denen sie in Aus-                            für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung\nübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen.                         (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den\nLegen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informa-                         Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach\ntionen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben                       Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzu-\nsie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungs-                      wenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie\nfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustel-                     die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3045\nauf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzu-                        tur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der\nwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der                         in Absatz 1 genannten Informationen zu entschei-\nzu erwartenden Kosten für das folgende Kalen-                          den. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine\nderjahr sowie der Differenz zwischen den erziel-                       Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist\nten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus                           die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.\nVorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kos-\nten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden,                                                 § 28q\nals eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vor-\nliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die                                  Bericht zur erstmaligen Erstellung\nBundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt                              des Netzentwicklungsplans Wasserstoff\noder genehmigt.                                                           (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                            eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                              haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen\nBundesrates                                                            haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden\nKalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage\n1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung                         des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022,\nder Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher                        spätestens aber zum 1. September 2022, ge-\nauszugestalten sowie                                               meinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbau-\n2. Regelungen darüber zu treffen, welche netz-                         stand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung\nbezogenen und sonst für die Kalkulation der                        einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit\nKosten erforderlichen Daten die Betreiber von                      dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Was-\nWasserstoffnetzen erheben und für welchen                          serstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Ab-\nZeitraum sie diese aufbewahren müssen.                             satz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit\nden nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von\n§ 28p                                      Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammen-\nzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-\nAd-hoc Prüfung\nrechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleis-\nder Bedarfsgerechtigkeit\nten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach\nvon Wasserstoffnetzinfrastrukturen\nSatz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoff-\n(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben                       netzen die für die Erstellung des Berichts er-\nder Bundesnetzagentur schriftlich oder durch                           forderlichen Informationen unverzüglich zur Ver-\nÜbermittlung in elektronischer Form die Unterlagen                     fügung zu stellen.\nvorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfs-\ngerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfra-                         (2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur\nstrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagen-                      Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten so-\ntur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen                            wie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaß-\nanfordern.                                                             nahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere\ndie Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung\n(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerech-                        von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie\ntigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch                       Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für\ndie Bundesnetzagentur ist insbesondere ein                             Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheran-\nzwischen Netznutzer und Netzbetreiber ab-                              lagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird\ngestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der                         auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnitt-\nWasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines ver-                          stellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der\nhandelten Netzzugangs. Die Prüfung der Be-                             Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der not-\ndarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die                        wendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie\nFeststellung der energiewirtschaftlichen Not-                          auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen\nwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.                           mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Über-\n(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein                   tragungsnetzbetreiber eingegangen.\npositiver Förderbescheid nach den Förder-                                 (3) Die Bundesnetzagentur kann auf der\nkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der                      Grundlage des Berichts Empfehlungen für die\nBundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel                       rechtliche Implementierung eines verbindlichen\neine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist an-                        Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben.“\nzuwenden bezüglich einer möglichen Wasser-\nstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit                   41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Festlegung von sonstigen Energiegewin-                                „(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,\nnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des                           kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwider-\nWindenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.                                 handlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“\n(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfra-\n42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicher-\nstruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich\nanlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“\nder umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur\nersetzt.\nnachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfra-\nstruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenom-                    43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmen werden kann.                                                       a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicher-\n(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Be-                              anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-\ndarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruk-                          anlagen“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von                                einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren\nVorauszahlungssystemen,“ die Wörter „Markt-                             Anschrift,\nangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen                     10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der\nmit dynamischen Stromtarifen,“ eingefügt.                               Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-\n44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz                                trizität und Gas,\neingefügt:                                                             11. Informationen über Kontaktstellen, darunter\n„Die Veröffentlichungen im Internet müssen ein-                             Internetadressen, zur Beratung in Energie-\nfach auffindbar sein und unmissverständlich ver-                            angelegenheiten,\ndeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedin-                      12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Mög-\ngungen der Belieferung in der Grundversorgung                               lichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie\nhandelt.“                                                                   Informationen über mit einem Vertrauens-\n45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden                                  zeichen versehene Preisvergleichsinstrumente\n§§ 40 bis 41e ersetzt:                                                      für Vertragsangebote der Stromlieferanten\n„§ 40                                           nach § 41c sowie\nInhalt von Strom- und                               13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeich-\nGasrechnungen; Festlegungskompetenz                                   nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung\nim Rahmen der Grundversorgung oder außer-\n(1) Rechnungen für Energielieferungen an\nhalb der Grundversorgung erfolgt ist.\nLetztverbraucher müssen einfach und verständ-\nlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf des-                      Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher\nsen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu                           im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der\nerläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum                           vormalige Energielieferant verpflichtet, dem\nder Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen                            neuen Energielieferanten den Verbrauch des ver-\ndeutlich erkennbar und hervorgehoben sein.                             gleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.\n(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren                     (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den\nRechnungen für Energielieferungen an Letzt-                            Rechnungen folgende Belastungen gesondert\nverbraucher gesondert auszuweisen                                      auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile\nder in die Rechnung einfließenden Preise sind:\n1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift\nund das zuständige Registergericht sowie An-                      1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuerge-\ngaben, die eine unverzügliche telefonische                            setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378;\nund elektronische Kontaktaufnahme ermög-                              2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach\nlichen, einschließlich der Adresse der elektro-                       § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli\nnischen Post und einer Telefonnummer der                              2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in\nKunden-Hotline,                                                       der jeweils geltenden Fassung,\n2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-                     2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4\nbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung                          Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverord-\nder Entnahmestelle verwendeten Identifika-                            nung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),\ntionsnummer,                                                          die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord-\nnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)\n3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,\ngeändert worden ist,\n4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und\ndie Kündigungsfrist,                                              3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge\nnach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1\n5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie                            des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des\ndie für die Belieferung maßgebliche Identifika-                       Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2\ntionsnummer und die Codenummer des Netz-                              der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der\nbetreibers,                                                           Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom\n6. bei einer Verbrauchsabrechnung den An-                                28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der\nfangszählerstand und den Endzählerstand                               jeweils geltenden Fassung,\ndes abgerechneten Zeitraums, den ermittel-                        4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit\nten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie                            sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die\ndie Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,                         Entgelte des Messstellenbetreibers oder des\n7. den auch in grafischer Form dargestellten                             Betreibers von Energieversorgungsnetzen für\nVergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem                           den Messstellenbetrieb und die Messung,\nVerbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-                       5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember\nraums,                                                                2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde\n8. den auch in grafischer Form dargestellten                             für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach\nVergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu                             dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom\ndem Jahresverbrauch von Vergleichskunden-                             12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der\ngruppen,                                                              jeweils geltenden Fassung.\n9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick                          (4) Energielieferanten haben für Letztverbrau-\nauf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im                       cher die für die Forderungen maßgeblichen Be-\nStreitfall zur Verfügung stehen, einschließlich                   rechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig\nder für Verbraucherbeschwerden nach § 111b                        und in allgemein verständlicher Form unter Ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3047\nwendung standardisierter Begriffe und Definitio-                       dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu\nnen auszuweisen.                                                       stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrau-\n(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidun-                         chern anzubieten\ngen über die Konkretisierung des Mindestinhalts                        1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjähr-\nvon Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 so-                               liche Abrechnung,\nwie Näheres zum standardisierten Format nach                           2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung\nAbsatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1                               der Abrechnungen und Abrechnungsinforma-\ngegenüber den Energielieferanten treffen.                                  tionen sowie\n3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche\n§ 40a\nÜbermittlung der Abrechnungen und Abrech-\nVerbrauchsermittlung                                    nungsinformationen in Papierform.\nfür Strom- und Gasrechnungen\nSofern der Letztverbraucher keinen Abrech-\n(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Er-                    nungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl\nmittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2                             des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im\nSatz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung                          Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses\n1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte                          sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstel-\nErsatzwerte zu verwenden, die er vom Mess-                         lung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf\nstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,                  Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnun-\ngen oder Abrechnungsinformationen elektronisch\n2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder\nzu übermitteln.\n3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letzt-\n(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,\nverbraucher mittels eines Systems der regel-\nbei denen keine Fernübermittlung der Ver-\nmäßigen Selbstablesung und Übermittlung\nbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektro-\nder Ablesewerte durch den Letztverbraucher\nnische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2\nzu verlangen, sofern keine Fernübermittlung\nNummer 2 entschieden haben, Abrechnungs-\nder Verbrauchsdaten erfolgt.\ninformationen mindestens alle sechs Monate oder\nHaushaltskunden können einer Selbstablesung im                         auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgelt-\nEinzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zu-                     lich zur Verfügung zu stellen.\nmutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem be-\n(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,\nrechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene\nbei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchs-\nAblesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Num-\ndaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinfor-\nmer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein geson-\nmation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,\ndertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit\ndabei kann dies über das Internet oder andere\neinem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1\ngeeignete elektronische Medien erfolgen.\nNummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und\nbei registrierender Lastgangmessung sind die                              (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf\nWerte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu ver-                           Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.\nwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung                          (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines\nanzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zähler-                         von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflich-\nstand ermittelt wurde.                                                 tet, ergänzende Informationen zu dessen Ver-\n(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen be-                       brauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztver-\nstimmten Abrechnungszeitraum trotz entspre-                            braucher selbst und zusätzlich auch einem vom\nchender Verpflichtung keine Ablesedaten über-                          Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfü-\nmittelt hat oder der Energielieferant aus anderen                      gung zu stellen. Die ergänzenden Informationen\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, den tat-                       müssen kumulierte Daten mindestens für die\nsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen                      vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens\ndie Abrechnung oder die Abrechnungsinformation                         für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefer-\nauf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter                       vertrages, und den Intervallen der Abrechnungs-\nangemessener Berücksichtigung der tatsächli-                           informationen entsprechen.\nchen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall\nhat der Energielieferant den geschätzten Ver-                                                   § 40c\nbrauch unter ausdrücklichem und optisch beson-                                         Zeitpunkt und Fälligkeit\nders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte                                    von Strom- und Gasrechnungen\nVerbrauchsabschätzung und den einschlägigen                               (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden\nGrund für deren Zulässigkeit sowie die der Schät-                      zu dem von dem Energielieferanten angegebenen\nzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung                        Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach\nanzugeben und auf Wunsch des Letztverbrau-                             Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.\nchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.\n(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem\n§ 40b                                      Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs\nWochen nach Beendigung des abzurechnenden\nRechnungs- und Informationszeiträume                             Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätes-\n(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den                       tens sechs Wochen nach Beendigung des Liefer-\nEnergieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnit-                      verhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt\nten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten                      eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 mo-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3048               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nnatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei                   12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der\nWochen.                                                                     Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-\n(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Gutha-                            trizität und Gas.\nben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem                       Die Informationspflichten nach den Artikeln 246\nEnergielieferanten vollständig mit der nächsten                        und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nAbschlagszahlung zu verrechnen oder binnen                             lichen Gesetzbuche bleiben unberührt.\nzwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus\neiner Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei                          (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertrags-\nWochen auszuzahlen.                                                    schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-\nzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder\nVorauszahlungssystemen müssen objektiv, dis-\n§ 41\nkriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letzt-\nEnergielieferverträge                               verbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die\nmit Letztverbrauchern                               Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder\n(1) Verträge über die Belieferung von Letzt-                        Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren\nverbrauchern mit Energie müssen einfach und                            Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nut-\nverständlich sein. Die Verträge müssen insbeson-                       zung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Voraus-\ndere Angaben enthalten über                                            zahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.\n1. den Namen und die Anschrift des Energie-                             (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an\nlieferanten,                                                      Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial so-\nwie auf ihrer Internetseite allgemeine Informatio-\n2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-\nnen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2\nbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung\nanzugeben.\nder Entnahmestelle verwendeten Identifika-\ntionsnummer,                                                         (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer\n3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie                       angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss\ndie Bedingungen für eine Verlängerung und                         eine knappe, leicht verständliche und klar ge-\nBeendigung des Vertrags,                                          kennzeichnete Zusammenfassung der wichtigs-\nten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stel-\n4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit                    len. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu\ngebündelter Produkte oder Leistungen sowie                        enthalten\nangebotener Wartungsdienste, wobei insbe-\nsondere anzugeben ist, ob der Messstellen-                        1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,\nbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von                       2. die Verbrauchsstelle,\nden vertraglichen Leistungen umfasst sind,\n3. geltende Preise,\n5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungster-\nmine und Kündigungsfristen sowie das Rück-                        4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,\ntrittsrecht des Kunden,                                           5. die Kündigungsfrist sowie\n6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeich-                      6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindest-\nnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung                            vertragslaufzeiten.\nim Rahmen der Grundversorgung oder außer-\nhalb der Grundversorgung erfolgt ist,                                (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das\nRecht vorbehalten haben, die Vertragsbedingun-\n7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die\ngen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher\nZahlungsweise,\nrechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech-\n8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei                        nungsperiode, auf einfache und verständliche\nNichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-                    Weise über die beabsichtigte Ausübung eines\ntungen, wozu auch ungenaue oder verspätete                        Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger\nAbrechnungen zählen,                                              Vertragsbedingungen und über die Rechte der\n9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-                      Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu un-\nwechsel,                                                          terrichten. Über Preisänderungen ist spätestens\nzwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens\n10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen                      einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Ände-\nüber die geltenden Tarife, Wartungsentgelte                       rung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmit-\nund gebündelte Produkte oder Leistungen                           telbar zu erfolgen sowie auf verständliche und\nerhältlich sind,                                                  einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus-\n11. Informationen über die Rechte der Letzt-                           setzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt\nverbraucher im Hinblick auf Verbraucher-                          der Energielieferant ein Recht zur Änderung der\nbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren,                        Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus,\ndie ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen,                     kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Ein-\neinschließlich der für Verbraucherbeschwer-                       haltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksam-\nden nach § 111b einzurichtenden Schlich-                          werdens der Änderungen kündigen, ohne dass\ntungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,                     vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes\nund Informationen über die Verpflichtung des                      Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der\nEnergielieferanten zur Teilnahme am Schlich-                      Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpas-\ntungsverfahren sowie                                              sung der vertraglichen Leistungen vor.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3049\n(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz-                       haltskunden dessen Kündigung innerhalb einer\nsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die                         Woche nach Zugang unter Angabe des Vertrags-\nsich aus einer gesetzlichen Änderung der gelten-                       endes in Textform zu bestätigen.\nden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner                           (2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor ei-\nUnterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei                        ner geplanten Versorgungsunterbrechung wegen\nentsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht                        Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglich-\nnach Absatz 5 Satz 4.                                                  keiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre-\n(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertrag-                      chung zu informieren, die für den Haushaltskun-\nlichen Regelungen enthalten, die dem Letzt-                            den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können\nverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung                            gehören\nvon Stromdienstleistungen, die nicht Vertrags-\n1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versor-\ngegenstand sind, von einem anderen oder an ein\ngungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,\nanderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-\ntersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 um-                        2. Vorauszahlungssysteme,\nfassen auch vertragliche Vereinbarungen über                           3. Informationen zu Energieaudits,\neine Aggregierung. Letztverbraucher sind ver-\npflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss ei-                    4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,\nner vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten                       5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer\nüber eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.                           Stundungsvereinbarung,\n6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglich-\n§ 41a\nkeiten der sozialen Mindestsicherung oder\nLastvariable,\n7. eine Schuldnerberatung.\ntageszeitabhängige\noder dynamische und sonstige Stromtarife                          Die Informationen müssen deutlich und leicht\nverständlich die Maßnahme selbst sowie die\n(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch\nKonsequenzen aufzeigen.\nmachbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt-\nverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubie-                         (3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung\nten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder                        vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch\nSteuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im                       des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder\nSinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable                        dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer\noder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten                       Kunden richten. Macht der Haushaltskunde\nhaben daneben für Haushaltskunden mindestens                           glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer\neinen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeich-                     ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu\nnung und -übermittlung auf die Mitteilung der                          berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss ver-\ninnerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauch-                        einbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei\nten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.                                  der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor\nBeginn der Lieferung fällig.\n(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember ei-\nnes Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher                              (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohn-\nbeliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Ab-                     sitzwechsels zu einer außerordentlichen Kün-\nschluss eines Stromliefervertrages mit dyna-                           digung ihres bisherigen Liefervertrages unter Ein-\nmischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten,                       haltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen\ndie über ein intelligentes Messsystem im Sinne                         berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum\ndes Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die                          Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu\nStromlieferanten haben die Letztverbraucher über                       einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die\ndie Kosten sowie die Vor- und Nachteile des                            Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der\nVertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten                         bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden\nsowie Informationen über den Einbau eines intel-                       binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung\nligenten Messsystems im Sinne des Messstellen-                         in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages\nbetriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung                         an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen\nnach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle                        Vertragsbedingungen anbietet und die Beliefe-\nStromlieferanten, die zum 31. Dezember eines                           rung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.\nJahres mehr als 100 000 Letztverbraucher be-                           Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in\nliefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Strom-                     seiner außerordentlichen Kündigung seine zu-\nlieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jah-                       künftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung\nres mehr als 50 000 Letztverbraucher beliefern.                        seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete\nIdentifikationsnummer mitzuteilen.\n§ 41b                                         (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergielieferverträge                               Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nmit Haushaltskunden außerhalb                              ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nder Grundversorgung; Verordnungsermächtigung                           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden                      Bundesrates\naußerhalb der Grundversorgung und deren Kün-                           1. nähere Regelungen für die Belieferung von\ndigung durch den Energielieferanten bedürfen der                           Haushaltskunden mit Energie außerhalb der\nTextform. Der Energielieferant hat dem Haus-                               Grundversorgung treffen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich                           trag des Anbieters des Vergleichsinstruments von\nfestsetzen und insbesondere Regelungen über                       der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen.\nden Vertragsabschluss, den Gegenstand und                         Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende\ndie Beendigung der Verträge treffen sowie                         Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das\n3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner fest-                      Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen,\nlegen.                                                            denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht\nabgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann\nHierbei sind die beiderseitigen Interessen an-                         die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1\ngemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in An-                        und die Überprüfung und die Entziehung nach\nhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richt-                     Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen;\nlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind                           dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den\nzu beachten.                                                           beliehenen Dritten im Weisungswege zur recht-\nmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls der-\n§ 41c                                      artige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-\nVergleichsinstrumente                               boten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür\nbei Energielieferungen                              nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetz-\nagentur die Leistung aus.\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Ab-\nsätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und                            (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 ana-\nKleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen                        log auch auf Vergleichsinstrumente anwenden,\nJahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilo-                          die den Vergleich von verschiedenen Energieliefe-\nwattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu min-                        ranten und deren Angeboten in Bezug auf die\ndestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument                        Preise und die Vertragsbedingungen für die Liefe-\nhaben, mit dem sie verschiedene Stromliefer-                           rung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinst-\nanten und deren Angebote, einschließlich der                           unternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass\nAngebote für Verträge mit dynamischen Strom-                           Haushaltskunden und Kleinstunternehmen un-\ntarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertrags-                     entgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen\nbedingungen vergleichen und beurteilen können.                         unabhängigen Vergleichsinstrument haben.\n(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1                             (5) Dritte dürfen Informationen, die von Energie-\nmuss                                                                   lieferanten veröffentlicht werden, zur Bereit-\n1. unabhängig von den Energielieferanten und                           stellung unabhängiger Vergleichsinstrumente\n-erzeugern betrieben werden und sicherstel-                       nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose\nlen, dass die Energielieferanten bei den Such-                    Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informa-\nergebnissen gleichbehandelt werden;                               tionen in offenen Datenformaten ermöglichen.\n2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichs-\n§ 41d\ninstruments sowie dessen Finanzierung und\neventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;                               Erbringung von Dienstleistungen\n3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die                             außerhalb bestehender Liefer- oder\nsich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;                        Bezugsverträge; Festlegungskompetenz\n4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache                        (1) Großhändler und Lieferanten von Elek-\nverwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;                     trizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwort-\nliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage\n5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstel-                     und Letztverbrauchern, sofern deren Stromein-\nlen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisie-                     speisung und Stromentnahme jeweils durch eine\nrung angeben;                                                     Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2\n6. allen Energielieferanten offenstehen und eine                       Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgeset-\nbreite Palette an Angeboten umfassen, die                         zes oder durch eine viertelstündige registrierende\nden Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebote-                      Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen\nnen Informationen keine vollständige Markt-                       gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen,\nübersicht darstellen, ist eine eindeutige dies-                   Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Min-\nbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die                        dererzeugung sowie von Mehr- oder Minderver-\nErgebnisse angezeigt werden;                                      brauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem\n7. ein wirksames Verfahren für die Meldung                             bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegen-\nfalscher Informationen zu veröffentlichten An-                    über Dritten und über einen anderen Bilanzkreis\ngeboten und weiteren Angaben und deren                            zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn\nzügiger Korrektur vorsehen;                                       es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizi-\ntät und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen\n8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedin-                     Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle\ngungen von den verschiedenen Angeboten                            des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des\nverschiedener Stromlieferanten vergleichen,                       Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich\ndie Kunden zur Verfügung stehen;                                  so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienst-\n9. den Schutz personenbezogener Daten ge-                              leistungen durch Betreiber einer Erzeugungs-\nwährleisten.                                                      anlage oder den Letztverbraucher stünden.\n(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderun-                         (2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte\ngen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf An-                        nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3051\nden Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen                                      baren Energien, finanziert aus der EEG-\neines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch                                  Umlage als Energieträger anzugeben ist.“\ngemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von                                 eingefügt.\nElektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugs-                          bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei\nKalendermonaten zum Monatsende zu kündigen.                                     „Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die\nDas außerordentliche Kündigungsrecht nach                                       keine Produktdifferenzierung mit unter-\nSatz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Beliefe-                                 schiedlichen Energieträgermixen vorneh-\nrung von Haushaltskunden erfolgt.                                               men, weisen den Gesamtenergieträgermix\nunter Einbeziehung des Anteils der „er-\n(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch                              neuerbaren Energien, finanziert aus der\nFestlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Ab-                                    EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufs-\nsätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten,                                 mix“ aus.“\nauch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggre-\ngators, näher zu konkretisieren, insbesondere                          c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. zum Austausch erforderlicher Informationen,                             „Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten\nzum Zwecke der Überprüfung des Anteils an\n2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie                           erneuerbaren Energien einschließlich unter-\ninsbesondere festlegen kann, dass durch                                nehmensbezogener Daten und Betriebs- und\nDienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1                          Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbun-\nverursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell                         desamt.“\nauszugleichen sind,\nd) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesre-\n3. zu technischen und administrativen Anforde-                             gierung“ durch die Wörter „Das Bundesminis-\nrungen oder Verfahren und                                              terium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und\n4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1                                  werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die\nSatz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann,                         Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndass ein Entgelt angemessen ist, wenn es                               ministerium der Justiz und für Verbraucher-\nauch einen administrativen Aufwand umfasst.                            schutz“ eingefügt.\n47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:\n§ 41e\n„§ 43l\nVerträge zwischen\nAggregatoren und Betreibern                                                  Regelungen zum\neiner Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern                               Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen\n(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Be-                             (1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in\ntreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztver-                         Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoff-\nbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von                       netze.\nMehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr-                                (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die\noder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach                          Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich\n§ 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform.                           der Anbindungsleitungen von Anlandungstermi-\nDer Aggregator hat den Betreiber der Erzeu-                            nals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von\ngungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertrags-                        mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfest-\nschluss umfassend über die Bedingungen zu in-                          stellung durch die nach Landesrecht für Verfahren\nformieren, die sich aus einem Vertragsschluss                          nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige\nnach § 41d Absatz 1 ergeben.                                           Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes\n(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem                       über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf\nAggregator auf Verlangen mindestens einmal in                          Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.\njedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie                           (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann\nbetreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über                       die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Ab-\ndie gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.“                     satz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die\n46. § 42 wird wie folgt geändert:                                           Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung\nvon Wasserstoffleitungen einschließlich der An-\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter                              bindungsleitungen von Anlandungsterminals für\n„erneuerbare Energien, finanziert aus der                          Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Milli-\nEEG-Umlage,“ gestrichen, werden die Wörter                         meter oder weniger durch Planfeststellung zulas-\n„sonstige erneuerbare Energien“ durch die                          sen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt\nWörter „erneuerbare Energien mit Herkunfts-                        unberührt.\nnachweis, nicht finanziert aus der EEG-\nUmlage“ ersetzt und werden nach dem Wort                              (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung,\n„Lieferant“ die Wörter „im Land des Liefer-                        die Änderung und den Betrieb einer Gasversor-\nvertrags“ eingefügt.                                               gungsleitung für Erdgas einschließlich der für\nden Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entspre-                       und keine nach dem Bundes-Immissionsschutz-\nchend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass                      gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind,\nzusätzlich zu den Energieträgern nach                         gelten auch als Zulassung für den Transport von\nAbsatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuer-                     Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3052               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum                               ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungs-\nZeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt                             netz angeschlossen sind und keinen Brenn-\nbestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt.                             stoffwechsel vornehmen können, und zwar zu\nFür erforderliche Änderungen oder Erweiterungen                            dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt\nvon Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung                               wird.\ndes Transports von Wasserstoff bleibt § 43f un-                        Darüber hinaus haben Gasversorgungsunterneh-\nberührt. Änderungen und Erweiterungen nach                             men im Falle einer teilweisen Unterbrechung der\nSatz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts                          Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-\nnach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich.                                   wöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne\n(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf                       des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu ver-\nbehördliche Zulassungen und Anzeigenvorbe-                             sorgen, solange die Versorgung aus wirtschaft-\nhalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen                      lichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung\nauf Grundlage eines anderen Gesetzes.                                  einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne\n(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des                            des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unbe-                          insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zu-\nrührt.                                                                 rückgegriffen werden.“\n(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Bauge-                  50. § 54 wird wie folgt geändert:\nsetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie                          a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverord-                               aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nnung genannte Begriff der Gasleitungen umfas-\nsen auch Wasserstoffnetze.                                                     „5. die Überwachung der Vorschriften zur\nSystemverantwortung der Betreiber\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend an-                                  von Energieversorgungsnetzen nach\nzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Be-                                      § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15\ntrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen                                       bis 16a,“.\nvon Gasversorgungsleitungen einschließlich der\nAnbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie                                bb) In Nummer 9 wird das „und“ am Ende\nNebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen                                   durch ein Komma ersetzt.\nTransport von Wasserstoff dienen.“                                         cc) Folgende Nummern 11 und 12 werden an-\n48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\na) Nach dem Wort „Gas“ werden die Wörter „und                                  „11. die Veröffentlichung nach § 23b Ab-\nWasserstoff“ eingefügt.                                                          satz 1, mit Ausnahme von § 23b\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10\nb) Die Wörter „der Deutschen Vereinigung“ wer-                                        bis 13, die zugleich auch die Bundes-\nden durch die Wörter „des Deutschen Vereins“                                     netzagentur wahrnehmen kann, und\nersetzt.\n12. die Genehmigung der vollständig inte-\n49. § 53a wird wie folgt gefasst:                                                          grierten Netzkomponenten nach § 11b\n„§ 53a                                                    Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.“\nSicherstellung der                                b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nVersorgung von Haushaltskunden mit Erdgas                               aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nGasversorgungsunternehmen haben zu ge-                                     „Effizienzwerte“ die Wörter „sowie zur an-\nwährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6                               gemessenen Berücksichtigung eines Zeit-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des                                     verzugs beim Ausbau der Verteilernetze\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                      im Effizienzvergleich“ eingefügt sowie das\n25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewähr-                                    Wort „und“ am Ende durch ein Komma\nleistung der sicheren Gasversorgung und zur                                    ersetzt.\nAbschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010                               bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\n(Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten                                    durch ein Komma ersetzt.\nFällen versorgt werden die von ihnen direkt be-\nlieferten                                                                  cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-\nfügt:\n1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbrau-\ncher im Erdgasverteilernetz, bei denen stan-                              „5. Methoden zur Bestimmung des Quali-\ndardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder                                 tätselementes aufgrund einer Verord-\nLetztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die                                  nung nach § 21a Absatz 6 und\nHaushaltskunden zum Zwecke der Wärme-                                     6. von Vorgaben betreffend das Verfahren\nversorgung beliefern und zwar zu dem Teil,                                    für die Genehmigung von vollständig\nder für die Wärmelieferung benötigt wird,                                     integrierten Netzkomponenten nach\n2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des                                      § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Ver-\nArtikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)                                       bindung mit Absatz 1 Nummer 2 zwei-\n2017/1938 des Europäischen Parlaments und                                     ter Halbsatz.“\ndes Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgas-                    51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:\nverteilernetz und im Fernleitungsnetz,                               „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur\n3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kun-                          für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-\nden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an                      behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3053\nob eine von einer anderen nationalen Regulie-                          3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen\nrungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-                               Entscheidungsfindung,\nklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richt-                     4. Sicherstellung entsprechender personeller,\nlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943,                            technischer, materieller und finanzieller Aus-\nder Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach                             stattung der regionalen Koordinierungszen-\ndiesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.                           tren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur\n(2) Die Bundesnetzagentur kann der Euro-                               unabhängigen und unparteiischen Wahrneh-\npäischen Kommission jede Entscheidung einer                                mung ihrer Aufgaben erforderlich sind,\nRegulierungsbehörde eines anderen Mitglied-                            5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertra-\nstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden                           gung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder\nHandel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag,                              Befugnisse an die regionalen Koordinierungs-\nan dem die fragliche Entscheidung ergangen ist,                            zentren,\nzur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagen-\n6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtun-\ntur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der\ngen durch die regionalen Koordinierungs-\nanderen Regulierungsbehörde nicht mit den ge-\nzentren, die sich aus den einschlägigen Rechts-\nmäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verord-\nakten ergeben,\nnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder\nmit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder                        7. Überwachung der Netzkoordination, die durch\nKapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlasse-                          die regionalen Koordinierungszentren geleistet\nnen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.                          wird und Berichterstattung an die Agentur für\ndie Zusammenarbeit der Energieregulierungs-\n(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine\nbehörden.\neigene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-\nweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme                        (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-\nder Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-                        rung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift über-\nregulierungsbehörden zu genügen nach                                   tragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Fest-\nlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.“\n1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,\n53. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG\na) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13j Absatz 4\noder\nund 5“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 4, 5\n3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU)                                  und 7“ ersetzt.\n2019/942.                                                         b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nDie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-                                „8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den\ngesetzes bleiben unberührt.                                                     §§ 14c bis 14e,“.\n(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede                         c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\neigene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-\n„11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q\npäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6\nsowie Aufgaben nach § 41c,“.\nBuchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder\nArtikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie                         d) In Nummer 25 wird die Angabe „§§ 118a\n2009/73/EG nachträglich zu ändern oder auf-                                und 118b“ durch die Angabe „§§ 11a und 11b“\nzuheben.“                                                                  ersetzt.\n52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:                         54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.\n„§ 57b                                55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu\nZuständigkeit für regionale\nbeeinflussenden“ durch die Wörter „von ihm\nKoordinierungszentren; Festlegungskompetenz\nnicht zu beeinflussenden“ ersetzt.\n(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige                       b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBehörde für die in der Netzregion eingerichteten\nregionalen Koordinierungszentren im Sinne des                              „Um die Durchführung einer solchen Inves-\nArtikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Ver-                          tition sicherzustellen, kann die Regulierungs-\nordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla-                              behörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein\nments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den                              Ausschreibungsverfahren zur Durchführung\nElektrizitätsbinnenmarkt.                                                  der betreffenden Investition durchführen oder\nden Transportnetzbetreiber verpflichten, eine\n(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bun-                              Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finan-\ndesnetzagentur übertragen:                                                 zierung der notwendigen Investitionen durch-\n1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines                          zuführen und dadurch unabhängigen Investo-\nregionalen Koordinierungszentrums,                                    ren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.“\n2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusam-                        56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nmenhang mit den Tätigkeiten der regionalen                        „Juristische Personen des öffentlichen Rechts\nKoordinierungszentren von den Übertragungs-                       und Behörden können an Stelle ihrer tatsäch-\nnetzbetreibern entstehen und bei der Entgelt-                     lichen notwendigen Aufwendungen für Post-\nberechnung berücksichtigt werden, soweit sie                      und Telekommunikationsdienstleistungen den in\nvernünftig und angemessen sind,                                   Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwalts-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                            formation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8                    einschließlich einer schrittweise integrierten\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)                       Systemplanung beinhalten.\ngeändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der                            (2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesre-\nPauschale fordern.“                                                    gierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über\n57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulie-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                    rung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge\nzu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In\n„4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a,                       diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche\n11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c                   Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversor-\nAbsatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Ab-                     gungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von\nsatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Ab-                    Wasserstoff gesammelt wurden und insbeson-\nsatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b                  dere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte\nAbsatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Ab-                     sich hieraus ergeben haben.“\nsatz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30\nAbsatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2                  62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c\nSatz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110                      eingefügt:\nAbsatz 2 und 4;“.                                                                     „§ 113a\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                                              Überleitung von\nc) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7                             Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen\nbis 9.                                                                (1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträ-\n58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         gen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten\n„Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische                          oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintra-\nPersonen des öffentlichen Rechts anwenden.“                            gung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit\nvorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und\n58a. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestat-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“                            tet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass\ndurch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1                       von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der\nSatz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3                        Leitungen zum Transport von Wasserstoff um-\nSatz 1“ ersetzt.                                                   fasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gas-\nb) Nummer 3e wird aufgehoben.                                          leitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.\n59. § 110 wird wie folgt geändert:                                             (2) Solange zugunsten der Betreiber von Ener-\ngieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich\n„(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die                    Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu-\n§§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e,                    behör bestehen, gelten diese auch für Transport\n18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32                        und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende\nAbsatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf                       ihrer vereinbarten Laufzeit fort.\nden Betrieb eines geschlossenen Verteiler-\n(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2\nnetzes nicht anzuwenden.“\nSatz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden\nb) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                         dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffent-\nfasst:                                                             lichen Verkehrswege auf Basis von Wege-\n„2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c                         nutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu\nAbsatz 4 Nummer 1 bis 5,“.                                    stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne\ndieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestat-\n60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird\ntungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasser-\ndas Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort\nstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht\n„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.\nschlechter sein dürfen als die der Verträge nach\n61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:                            Absatz 2 Satz 1.\n„§ 112b\nBerichte des                                                           § 113b\nBundesministeriums                                                     Umstellung von\nfür Wirtschaft und Energie                                  Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan\nsowie der Bundesnetzagentur                                       Gas der Fernleitungsnetzbetreiber\nzur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung                           Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                        des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a\nEnergie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2022                       Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die\nein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen                          perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung um-\nWasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte                          gestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass\nsich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen                        im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen\nvor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung                          auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das ver-\ndes regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen                            bleibende Fernleitungsnetz die dem Szenario-\nRegulierung und Finanzierung der Gas- und der                          rahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe\nWasserstoffnetze Überlegungen zu einer Trans-                          erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3055\nplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des                                  gangene Erlöse zu erstatten, die aus der Frei-\nErdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang                                stellung von den Entgelten für den Netzzugang\nausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3                           von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie\nSatz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden                               durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeu-\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um zu ge-                           gen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023\nwährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 er-                           neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn\nfüllt werden.                                                             der zuständige Betreiber von Übertragungs-\nnetzen dem Anschluss der Anlage an das\n§ 113c                                         Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2\nÜbergangsregelungen zu                                   Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverord-\nSicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und                           nung ist für die Zahlungen nach Satz 9 ent-\nVerfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben                            sprechend anzuwenden.“\n(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen                         c) Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:\nmaximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als                                „(7) (weggefallen)\n16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruck-\nleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I                                 (8) (weggefallen)\nS. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes                           (9) (weggefallen)\nvom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert wor-\n(10) (weggefallen)\nden ist, entsprechend anzuwenden.\n(11) (weggefallen)“.\n(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für\nWasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entspre-                          d) Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt ge-\nchend anzuwenden, wobei die technischen                                   fasst:\nRegeln des Deutschen Vereins des Gas- und                                    „(13) (weggefallen)\nWasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter\nBeachtung der spezifischen Eigenschaften des                                 (14) (weggefallen)“.\nWasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die                           e) Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt ge-\nzuständige Behörde kann die Einhaltung der                                fasst:\ntechnischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1\nregelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt                            „(16) (weggefallen)\nunberührt.                                                                   (17) (weggefallen)“.\n(3) Die Umstellung einer Leitung für den Trans-                     f) Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:\nport von Erdgas auf den Transport von Wasser-\nstoff ist der zuständigen Behörde mindestens                                 „(19) (weggefallen)“.\nacht Wochen vor dem geplanten Beginn der Um-                           g) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:\nstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung\n„Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum\nder Sicherheit erforderlichen Unterlagen schrift-\n27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis\nlich oder durch Übermittlung in elektronischer\nzum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit\nForm anzuzeigen und zu beschreiben. Der An-\nweiter.“\nzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sach-\nverständigen beizufügen, aus der hervorgeht,                           h) Folgende Absätze 28 bis 34 werden angefügt:\ndass die angegebene Beschaffenheit der genutz-                               „(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1\nten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1                           ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung\nentspricht. Die zuständige Behörde kann die ge-                           ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür\nplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht                          erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2\nWochen beanstanden, wenn die angegebene Be-                               genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt\nschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den                           hat.\nAnforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die\nFrist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen                           (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netz-\nund die gutachterliche Äußerung der zuständigen                           ausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022\nBehörde vorliegen.“                                                       kann die Regulierungsbehörde von den nach\n§ 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitäts-\n63. § 118 wird wie folgt geändert:                                             verteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d\na) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:                          Absatz 1 und 3 verlangen.\n„(1) (weggefallen)                                                    (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Fest-\n(2) (weggefallen)                                                  legung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis\nzum 31. Dezember 2022 erlassen.\n(3) (weggefallen)\n(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung\n(4) (weggefallen)\nvon Methoden zur Bestimmung des Qualitäts-\n(5) (weggefallen)“.                                                elements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4\nb) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-                            ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.\ngefügt:                                                                  (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben                           in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung\nab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Be-                              sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie\ntreibern von Elektrizitätsverteilernetzen ent-                        Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. De-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3056               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nzember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzu-                          nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchs-\nwenden.                                                             tens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundes-\nnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.\n(33) Für besondere netztechnische Be-\ntriebsmittel, für die bis zum 30. November                             (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung\n2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde,                           nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen\nist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021                      nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngeltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist                            gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur\nauch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem                           Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von\n30. November 2020 begonnenes Vergabever-                            hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die\nfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung                        Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2\nnach dem 30. November 2020 neu durchge-                             des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nführt werden muss.                                                  1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,\n(34) Ladepunkte, die von Betreibern von                             soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des\nElektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem                            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbin-\n27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrie-                        dung mit der KWK-Ausschreibungsverord-\nben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember                            nung oder nach Absatz 6a in Anspruch ge-\n2023 als aufgrund eines regionalen Markt-                               nommen wurde, und\nversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1                         2. kalkulatorische Kosten in entsprechender\ngenehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-                        Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind,\nnetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf                              wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und\ndiese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in                               die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen\nTextform bis zum 31. Dezember 2023 an-                                  Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor\nzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 ein-                             mindestens das Fünffache und höchstens das\nzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur                             Fünfzehnfache beträgt.\nzuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2\n(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung\nerteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten\nnach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur\nist Dritten zu angemessenen und diskriminie-\nErhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen\nrungsfreien Bedingungen zu gewähren.“\nder Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-\n64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.                                  ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen\neinheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestim-\nArtikel 2                                       men sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten\ndie kalkulatorischen Kosten, sind die tatsäch-\nWeitere Änderung des                                      lichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalku-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                   latorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                             Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 die-                    nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                         vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in\nändert:                                                                      der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung\nder Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach\n1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird                         § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Geset-\njeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe                             zes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach\n„Satz 1“ eingefügt.                                                       den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalku-\nlatorische Preis entspricht mindestens dem\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nhöchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                          der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vor-\nbis 1c eingefügt:                                                      rangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netz-\nreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.“\n„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung\nnach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen                       b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:\nnach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-                              aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nEnergien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maß-                               nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe\nnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu-                              „Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter\ngung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des                                      „und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische\nKosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle                      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe\nAnlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-                                  „§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt\nEnergien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen                            und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15\nPreises zu bestimmen sind. Der einheitliche                                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine\nkalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass                             Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die\ndie Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der                              gegenüber den übrigen Maßnahmen nach\nAnlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-                                  Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die\nEnergien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in                              Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1\nder Regel ein Vielfaches an Reduzierung von                                 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nnicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt                      3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“\nwerden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor                      die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3057\n4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt                      3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngefasst:\n„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den\n„11. Summe der Kosten für das Engpassmanage-                          Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröf-\nment nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der                   fentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der\nSumme der saldierten geleisteten und erhalte-                   Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“\nnen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich\nnach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für                   4. § 27 wird aufgehoben.\nden finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c                  5. § 31 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2,“.\na) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\nArtikel 3                                        das Wort „oder“ ersetzt.\nÄnderung des                                     b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nGesetzes über die\nBundesnetzagentur für Elektrizität,                                                   Artikel 5\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nÄnderung der\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die                                     Stromnetzentgeltverordnung\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nkation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                    Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nS. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-                 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-\nzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-                  setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert\nden ist, werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n„, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.                                       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:\nArtikel 3a\n„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüber-\nÄnderung der                                               schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-\nVerwaltungsgerichtsordnung                                           gen“.\n§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-                     2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I\nS. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom                    „Diese Verordnung regelt zugleich\n7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird\n1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung\nwie folgt geändert:\nund den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitun-\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   gen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energie-\na) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende                               wirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und\ndurch ein Komma ersetzt.                                           2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung\nb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein                          und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-\nKomma und das Wort „und“ ersetzt.                                      trizitätsverbindungsleitungen eines selbstständi-\ngen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des\nc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:                                      Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“\n„15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Ab-                   3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.\nsatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Num-\nmer 19.7 des Gesetzes über die Umweltver-                 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nträglichkeitsprüfung für die Errichtung und\n„§ 3b\nden Betrieb oder die Änderung von Dampf-\noder Warmwasserpipelines.“                                                         Ermittlung der\n2. In Absatz 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe                                        Netzkosten von grenz-\n„15“ ersetzt.                                                          überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen\nDie Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die\nArtikel 4                                    nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes aner-\nÄnderung der                                     kennungsfähig sind, für die Errichtung und den Be-\nGasnetzentgeltverordnung                                 trieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-\ndungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der\nDie Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                         Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalen-\n(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge-                   derjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen,\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert                       der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regu-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      lierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie                    gungsnetzen festgelegt ist.“\nfolgt gefasst:                                                     5. § 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 27 (weggefallen)“.\na) In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern\n2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs-                          „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter\nund Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasver-                           „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nsorgungsnetzen“ ersetzt.                                                  zes“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nb) Folgender Absatz 5 angefügt:                                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach                      a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nden Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die                      „§ 17 (weggefallen)“.\nVeröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen\nund der Regulierungsbehörde unverzüglich an-                       b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\nzuzeigen.“                                                            „§ 30 (weggefallen)“.\n6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                         2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) (weggefallen)                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) (weggefallen)“.                                                    aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.\n7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    bb) Satz 1 wird aufgehoben.\na) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nein Komma ersetzt.                                              3. § 17 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                     4. § 30 wird aufgehoben.\nKomma ersetzt.\nc) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-                                                Artikel 7\nfügt:                                                                                  Änderung der\n„9. separate oder einheitliche betriebsgewöhn-                              Anreizregulierungsverordnung\nliche Nutzungsdauern für grenzüberschrei-                    Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\ntende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die              2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der\nnach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-                 Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935)\nschaftsgesetzes reguliert werden und                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. den Ansatz separater oder einheitlicher be-                 1.  Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei An-\nlagegütern von Betreibern grenzüberschrei-                       „(3) Auf selbstständige Betreiber von grenz-\ntender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die                 überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-\nnach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt-                     gen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energie-\nschaftsgesetzes reguliert werden.“                            wirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung\nnicht anzuwenden.“\n8. § 31 wird wie folgt geändert:\n2.  § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nder zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetrei-\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                        bers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)“\n„5. (weggefallen)“.                                                    durch das Wort „Erlösobergrenzen“ ersetzt.\n9. § 32a wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\n„17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                           2a. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17“ durch\ndie Angabe „18“ ersetzt.\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten\naus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach                    3.  § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab                     a) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den\ndem 27. Juli 2021 vollständig in den bundesein-                        Vorschriften zu besonderen netztechnischen\nheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetz-                       Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energie-\nentgelte einzubeziehen.“                                               wirtschaftsgesetzes“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 3                        c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-                        „18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-\nsetzt.                                                                  anspruchs nach § 28g des Energiewirt-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2                              schaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der\nSatz 3“ die Wörter „und Absatz 2a“ einge-                               Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach\nfügt.                                                                   § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit\nden Kosten aus der Erfüllung von Zah-\nArtikel 6                                              lungsansprüchen nach § 28g des Energie-\nwirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind,\nÄnderung der                                               soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19\nStromnetzzugangsverordnung                                           Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nDie Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005                                 2019/943 des Europäischen Parlaments\n(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-                              und des Rates vom 5. Juni 2019 über den\nsetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) ge-                                  Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         14.6.2019, S. 54) enthalten.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3059\n4.   § 31 wird wie folgt geändert:                                                              Artikel 10\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                             Änderung des\nMessstellenbetriebsgesetzes\nb) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.\nDas Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August\n5.   § 33 wird wie folgt geändert:                                     2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.\n1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 8 wird Absatz 6.\n„1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von An-\n6.   § 34 wird wie folgt geändert:                                                   lagen nach dem Erneuerbare-Energien-\na) Absatz 1b wird aufgehoben.                                                   Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)\noder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-                                vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)\nfügt:                                                                        in der jeweils geltenden Fassung,“.\n„(8a) Für besondere netztechnische Be-                            b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern\ntriebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Ener-                         „widerspiegelt und“ die Wörter „über den\ngiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11                         Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusam-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum                                menwirken mit den informationstechnischen\n27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“                            Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Ab-\nsatz 2“ eingefügt.\nArtikel 8                                       c) In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeug-\nÄnderung der                                           nutzern“ durch das Wort „Elektromobilnutzern“\nGasnetzzugangsverordnung                                        ersetzt.\n§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep-                         1a. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti-                          „(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund ei-\nkel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786)                      ner Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 ein-\n1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.                                   gebaut worden sind oder eingebaut werden, dür-\nfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als\n2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.                                rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgeho-\nben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut wer-\nArtikel 9                                       den, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der\nÄnderung der                                        Informationstechnik unverzüglich feststellt,\nVerordnung zu abschaltbaren Lasten                                  1. dass eine Nutzung der betroffenen intelligen-\nten Messsysteme nicht mit unverhältnis-\nIn § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-\nmäßigen Gefahren verbunden ist und\nbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember                        2. die betroffenen intelligenten Messsysteme ent-\n2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach                           weder über gültige Zertifikate nach § 24 Ab-\nder Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“ eingefügt.                                satz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für\ndie betroffenen intelligenten Messsysteme gül-\nArtikel 9a                                          tige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb\nvon zwölf Monaten vorliegen werden.\nÄnderung der\nMarktstammdatenregisterverordnung                                   Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach\nSatz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig\nDie     Marktstammdatenregisterverordnung                  vom            vorliegen, muss der weitere Einbau solange un-\n10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-                     terbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen\nkel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)                     und das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                tionstechnik im erforderlichen Umfang eine neue\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                             Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die\nFeststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt\na) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.                                das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                         technik auf seinen Internetseiten bereit1.“\nsätze 2 und 3.                                                    2. § 21 wird wie folgt geändert:\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgehoben.                             aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                     Wörtern „Ein intelligentes Messsystem\nmuss“ die Wörter „nach dem Stand der\n3. In der Anlage wird in Zeile II.2.2.1 und II.2.2.2 der\nSpalte V jeweils die Angabe „NP“ eingefügt.                        1\nwww.bsi.bund.de.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nTechnik nach Maßgabe des § 22“ einge-                     3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der\nfügt.                                                         Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 5“ durch die\nWörter „Absatz 5 und 6“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die\nWörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch                     3c. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein“\ndie Angabe „§ 53“ ersetzt.                                    durch das Wort „die“ und die Wörter „erforder-\nliches Zertifikat“ durch die Wörter „erforderlichen\ncc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den                          Zertifikate“ ersetzt.\nWörtern „Messungen und Schaltungen\nstets“ das Wort „und“ durch ein Komma                     4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt und nach dem Wort „vorrangig“                         a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zähler-\nwerden die Wörter „und ausschließlich                             standsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit\ndurch den Smart-Meter-Gateway-Adminis-                            vorhanden, durch eine viertelstündige regis-\ntrator über das Smart-Meter-Gateway“                              trierte Lastgangmessung“ eingefügt.\neingefügt.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare“\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ein-                               durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.\ngebaut werden können“ die Wörter „, dabei\nist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.                      5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort\n„unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“\n2a. § 22 wird wie folgt geändert:                                          ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                      5a. § 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bundesamt für Sicherheit in der Informations-                        „(2) Bei Messstellen mit intelligenten Mess-\ntechnik“ die Wörter „in der“ durch die Wörter                      systemen sollen die Aufbereitung der Messwerte,\n„oder deren Weiterentwicklungen“ ersetzt und                       insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatz-\nwerden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „in                      wertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Da-\nder“ eingefügt.                                                    tenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ein-                           direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit\ngebaut werden können“ die Wörter „, dabei                          das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.                          technik dies als technisch möglich bewertet und\ndie Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewer-\n2b. In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern                               tung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft.\n„eingebaut werden können“ die Wörter „, dabei                          Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur\nist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.                              nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen\nder Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Da-\n2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 tenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte\na) In Satz 1 wird das Wort „gültiges“ durch die                        durch den Messstellenbetreiber ganz oder teil-\nWörter „oder mehrere gültige“ und die Wörter                       weise, für den Bereich Gas durch berechtigte\n„nachgewiesenes Zertifikat“ durch die Wörter                       Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außer-\n„nachgewiesene Zertifikate“ ersetzt.                               halb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.“\n6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut\n„§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe\nwerden können“ die Wörter „, dabei ist § 19\n„§ 53“ ersetzt.\nAbsatz 6 zu beachten“ eingefügt.\n7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter\n2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter                              „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe\n„gültigem Zertifikat“ durch die Wörter „gültigen                       „§ 53“ ersetzt.\nZertifikaten“ ersetzt.\n8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem\n2e. In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das                            Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließ-\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstech-                      lich der Überwachung der Bilanzkreistreue und\nnik dies“ die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt                      der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaf-\nfür die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,                       tung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt“ ein-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1                            gefügt.\nNummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufall-\ngruppen oder Untergruppen davon“ eingefügt.                        9. § 75 wird wie folgt geändert:\n3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1                           a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anwen-\nwird das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort                               dungsregeln für die“ durch die Wörter „den\n„Energieversorgungsunternehmen“ ersetzt und                                näheren Anforderungen nach“ ersetzt.\nwird nach dem Wort „Direktvermarktungsunter-                           b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nnehmer“ ein Komma sowie das Wort „Letzt-\nverbraucher“ eingefügt.                                                    „4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur\nBildung von Ersatzwerten bei Messfehlern\n3a. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach                                    sowie zur sternförmigen Kommunikation im\nden Wörtern „Prozesse einschließlich“ die Wörter                                Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüg-\n„und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung                                   lichen Übergangsregelungen zur Markt-\nmit § 75 Nummer 4 festgelegt,“ eingefügt.                                       einführung sowie ab 2026 auf Basis der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3061\nBewertung des Bundesamts für Sicherheit                 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nin der Informationstechnik nach § 60 Ab-\n„(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU\nsatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwert-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbildung im Smart-Meter-Gateway und zur\n22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur\nDatenübermittlung über das Smart-Meter-\nfür alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,\nGateway direkt an die berechtigten Stellen\nS. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)\nsowie zu Sonderregelungen für den Be-\n2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert\nreich Gas,“.\nworden ist, und um künftige Kaufentscheidungen\n10. § 76 wird wie folgt geändert:                                         der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl\nzu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von\na) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit                          Tankstellen mit mehr als sechs Mehrprodukt-\nAusnahme des“ die Wörter „§ 91 sowie des“                        zapfsäulen sicherzustellen, dass während der Ge-\neingefügt.                                                       schäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenver-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                 gleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission\n„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche                 vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode\nLeistungen der Bundesnetzagentur nach die-                       für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisver-\nsem Gesetz werden durch die Bundesnetz-                          gleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie\nagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für                       2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des\nEntscheidungen, die durch öffentliche Bekannt-                   Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch\nmachung zugestellt werden, werden keine Ge-                      die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl.\nbühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann                       L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist,\neine Gebühr erhoben werden, wenn die Ent-                        und nach den nachfolgenden Bestimmungen an-\nscheidung zu einem überwiegenden Anteil an                       gebracht ist:\neinen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist\nund die Bundesnetzagentur diesem die Ent-                        1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Mus-\nscheidung oder einen Hinweis auf die öffent-                         ter in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang ent-\nliche Bekanntmachung förmlich zustellt.“                             weder an mindestens der Hälfte der Mehr-\nproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren\nStelle im Bereich des Zahlungsortes anzubrin-\nArtikel 10a\ngen, dabei sollte das Format an den Mehr-\nÄnderung des                                         produktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des\nEnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzes                                   Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer\ndigitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße\nDas Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom\nvon mindestens 19 Zoll sichergestellt werden,\n10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Arti-\nwobei der Energiekostenvergleich mindestens\nkel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I\nalle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden ange-\nS. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzeigt werden muss;\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\n2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist je-\n„Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich“.                              weils bis zum vierten Werktag nach einem\nQuartalsbeginn zu aktualisieren.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie amtliche Veröffentlichung des Energiekosten-\na) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein                       vergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bun-\nSemikolon ersetzt.                                                  desministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils\nb) Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt:                         spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die\n„25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage                     Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach\nmit Personal, an der über eine ortsfeste Vor-                Satz 1.“\nrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen\nabgegeben werden können;                                  4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„den Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter\n26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur                        „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.\nAbgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraft-\nstoffarten über getrennte Zapfventile bereit-             5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an                   „die Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter\nder Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere                    „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.\nKraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;                6. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-\ntern „Kraftfahrzeugen und Reifen“ die Wörter „sowie\n27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung\ndes Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4“\nder auf Kostenbasis normierten Energie-\neingefügt.\nverbrauchsangaben;\n7. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\n28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsäch-\nmer 1a eingefügt:\nliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die\nnotwendigen Entscheidungen im Hinblick                       „1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\nauf die Anzeige des Energiekostenverglei-                           dass ein Energiekostenvergleich angebracht\nches gemäß Anlage 4 zu treffen.“                                    ist,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n8. Folgende Anlage 4 wird angefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 3 Absatz 4)\nPoster zum Energiekostenvergleich\nVorlage DIN A2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3063\nVorlage DIN A3\n“.\nArtikel 11                                    g) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                          „§ 102 Anschlussförderung für Grubengas“.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                     a) In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall\nsetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                                 eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweit-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  sicherheit geleistet“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Num-\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                               mern 41a und 41b eingefügt:\n„§ 6        Finanzielle Beteiligung der Kommunen                        „41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede\nam Ausbau“.                                                       Solaranlage, für die ein Gebot in einer\nAusschreibung nach Nummer 4a abgege-\nb) Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:\nben werden kann,\n„§ 36k (weggefallen)“.\n41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede\nc) Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:                                   Solaranlage, für die ein Gebot in einer\n„§ 38d Projektsicherungsbeitrag“.                                             Ausschreibung nach Nummer 4b abgege-\nd) Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie                                  ben werden kann,“.\nfolgt gefasst:                                                      c) In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7“\n„§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten                           durch die Angabe „§ 3 Nummer 11“ ersetzt.\nSegments                                             3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 38g       Dauer des Zahlungsanspruchs für Solar-\n„§ 6\nanlagen des zweiten Segments\n§ 38h       (weggefallen)                                                            Finanzielle Beteiligung\nder Kommunen am Ausbau\n§ 38i       (weggefallen)“.\n(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Ge-\ne) Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:\nmeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage be-\n„§ 54a (weggefallen)“.                                              troffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendun-\nf) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe                        gen ohne Gegenleistung anbieten:\nzu § 99a eingefügt:                                                 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land\n„§ 99a Funknavigationsbericht“.                                         nach Maßgabe von Absatz 2 und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3064               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maß-                          richtungen nach § 14a des Energiewirtschafts-\ngabe von Absatz 3.                                                 gesetzes müssen Betreiber von\n(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen                           1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-\nden betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt                           ten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis\n0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich ein-                      zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden,\ngespeiste Strommenge und für die fiktive Strom-                           zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der\nmenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten                              Informationstechnik die technische Möglichkeit\nwerden, wenn die Anlage eine installierte Leistung                        nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in\nvon mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage                          Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,\neine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz                             ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-\noder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                           statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\nRechtsverordnung in Anspruch genommen wird.                               die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeise-\nAls betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeinde-                           leistung ganz oder teilweise ferngesteuert redu-\ngebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um                        zieren kann,\ndie Windenergieanlage gelegenen Umkreises von\n2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-\n2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergie-\nten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und\nanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis\nhöchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeit-\nGebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind\npunkt in Betrieb genommen werden, zu dem\n(gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der\ndas Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nnach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als\ntionstechnik die technische Möglichkeit nach\nbetroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Land-\n§ 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Ver-\nkreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen\nbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,\nZahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand\nihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-\ndes Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder\nstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit\ndes jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Flä-\ndie Einspeiseleistung ganz oder teilweise fern-\nche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt\ngesteuert reduzieren kann, oder\nhöchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.\n(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffe-                     3. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von\nnen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent                              höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt\npro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste                       in Betrieb genommen werden, zu dem das Bun-\nStrommenge angeboten werden. Als betroffen gel-                           desamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich                              die technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-\ndie Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die                        stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a\nFreiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten,                           Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit techni-\ngilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils                       schen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten\nzuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist                        oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit\nAbsatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.                                  dem Netz die maximale Wirkleistungseinspei-\nsung auf 70 Prozent der installierten Leistung\n(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach                               begrenzen.\ndiesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und\ndürfen bereits geschlossen werden                                      Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen,\ndie gleichartige erneuerbare Energien einsetzen\n1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage                           und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder                        Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen\n2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, je-                      technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hier-\ndoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungs-                        mit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Ge-\nplans für die Fläche zur Errichtung der Frei-                      samtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“\nflächenanlage.                                                  5. Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDie Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn\n„Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn\nder §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist\ndes zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage\nauch für Angebote zum Abschluss einer solchen\nfolgenden Kalendermonats erfüllt werden.“\nVereinbarung und für die darauf beruhenden Zu-\nwendungen anzuwenden.                                               6. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an                     7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden\nLand oder Freiflächenanlagen eine finanzielle För-                     die Wörter „oder 31. Dezember 2021“ gestrichen.\nderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund                      8. § 22 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in\nAnspruch nehmen und Zahlungen nach diesem                              a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nParagrafen leisten, können sie die Erstattung des                         „Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach\nim Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der                             § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten\nEndabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“                               Strom\n4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur,\n„(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess-                              solange und soweit eine von der Bundes-\nsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im                                  netzagentur ausgestellte Zahlungsberechti-\nZusammenhang mit steuerbaren Verbrauchsein-                                   gung für die Anlage wirksam ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3065\n2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur,                             kanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT\nsolange und soweit ein von der Bundes-                                 01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt\nnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage                          worden sind, und\nwirksam ist.“                                                       b) sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der ge-\nb) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für                                  meinsamen Erklärung und bis zum 31. De-\ndie keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h“                              zember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter\ndurch die Wörter „für deren Gebot kein wirk-                              der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in\nsamer Zuschlag“ ersetzt.                                                  der jeweils geltenden Fassung in Anspruch\n9. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:                               zu nehmen.\na) In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a                        Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten\nAbsatz 1“ gestrichen.                                              Strom auf den für diese Anlage festgelegten\nHöchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt.\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a\nDer Gesamthöchstbetrag beträgt 1 800 000 Euro\nAbsatz 2“ gestrichen.\nabzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem An-\n10. § 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5                     lagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unter-\nersetzt:                                                               nehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis\n„(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an                       zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach\nLand, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf                         Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Klein-\nZahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist                          beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung ge-\nals anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs                       währt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber\nauf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1                          stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach\nNummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-                          Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und\nmer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Wind-                        Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet\nenergie an Land anzuwenden, der sich in ent-                           werden müssen.\nsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3                               (4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-\nberechnet, zuzüglich eines Aufschlages von                             satz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die\n1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor                      Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der\ndem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,                               Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils\ngeltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt\n2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach\nsind.\ndem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021\nerzeugt worden ist, und                                               (5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem\n3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der                         Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im\nSinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nnach dem 30. September 2021 und vor dem\n1. Januar 2022 erzeugt worden ist.                                 als Unternehmen in der Primärproduktion landwirt-\nschaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2\n(3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-                         Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der\nsatz 2 besteht nur, wenn und soweit                                    Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom\n1. durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagen-                        1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nbetreibers und von mit ihm verbundenen Unter-                      (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)\nnehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der                     geändert worden ist, tätig, muss der Anlagen-\nVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission                        betreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber ver-\nvom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,                       bundene Unternehmen durch eine getrennte Buch-\nS. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber                          führung oder sonstige geeignete Maßnahmen\nden Netzbetreibern, die den Strom aus den An-                      sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur\nlagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in                        für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der\nEuro für die Anlagen unter Angabe der Nummer,                      Energieerzeugung gezahlt werden.“\nunter der die Anlagen im Register gemeldet sind,               11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfestgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge\nnach Absatz 2 in Anspruch genommen werden,                         a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\nsoweit die Anlagen betrieben werden von                                das Wort „und“ ersetzt.\na) dem Anlagenbetreiber oder                                       b) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende\nNummer 2 ersetzt:\nb) einem mit dem Anlagenbetreiber verbunde-\nnen Unternehmen,                                                    „2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an\nLand bis zum 31. Dezember 2021.“\n2. die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten\nHöchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach                      12. § 28 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 nicht übersteigt und                                        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbunde-                          „In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner je-\nnen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b                              weils ein Gebotstermin für die Ausschreibung\nin der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1                             der Mengen, für die in dem jeweils vorangegan-\na) alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeit-                      genen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen\npunkt der gemeinsamen Erklärung unter der                           für Windenergieanlagen an Land nach diesem\nBundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT                         Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,\n31.03.2020 B2), die zuletzt durch Be-                               am 1. Dezember statt (Nachholtermin).“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3066               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          „Gebotstermins“ und das Wort „zugelas-\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                                     senen“ durch das Wort „bezuschlagten“\n„2 900 Megawatt“ durch die Angabe                                     ersetzt.\n„4 000 Megawatt“ ersetzt und wird das                             bb) In Satz 3 werden die Wörter „seit dem“\nKomma am Ende durch die Wörter „, davon                               durch die Wörter „nach der Meldefrist nach\n1 100 Megawatt als Sonderausschreibun-                                § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das Wort\ngen,“ ersetzt.                                                        „Gebotstermin“ durch das Wort „Gebotster-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalender-                              mins“, das Wort „Genehmigungen“ durch\njahres“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“                             die Wörter „genehmigten Anlagen“ und das\neingefügt.                                                            Wort „zugelassenen“ durch das Wort „bezu-\nschlagten“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n13. § 28a wird wie folgt geändert:\n„1. erhöht sich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die\nin dem Jahr 2021 bei den Ausschreibun-                       aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\ngen für Windenergieanlagen an Land                               „1 600 Megawatt“ durch die Angabe\nnach diesem Gesetz keine Zuschläge er-                           „3 600 Megawatt“ ersetzt und wird das\nteilt werden konnten; diese Mengen wer-                          Komma am Ende durch die Wörter „, davon\nden in dem Nachholtermin am 1. Dezem-                            2 000 Megawatt als Sonderausschreibun-\nber 2022 ausgeschrieben,                                         gen,“ ersetzt.\nb) in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die                        bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter\nin dem Jahr 2022 bei den Ausschreibun-                           „oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt\ngen für Windenergieanlagen an Land                               worden ist“ gestrichen.\nnach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nteilt werden konnten, und um zwei Drittel\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Mengen, für die in dem Nachhol-\ntermin am 1. Dezember 2022 keine Zu-                             „Die Ausschreibungen für Solaranlagen des\nschläge erteilt werden konnten; diese                            zweiten Segments finden statt\nMengen werden in dem Nachholtermin                               1. in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen\nam 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,                                  am 1. Juni und 1. Dezember,\nc) in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die                            2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen\nin dem Jahr 2023 bei den Ausschreibun-                               am 1. April, 1. August und 1. Dezember\ngen für Windenergieanlagen an Land                                   und\nnach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-\n3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebots-\nteilt werden konnten, und um zwei Drittel\nterminen am 1. Juni und 1. Dezember.“\nder Mengen, für die in dem Nachhol-\ntermin am 1. Dezember 2023 keine Zu-                         bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden\nschläge erteilt werden konnten, und                              Nummern 1 und 1a ersetzt:\nd) ab dem Jahr 2027 jeweils um die Men-                               „1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installie-\ngen, für die in dem jeweils dritten voran-                            render Leistung,\ngegangenen Kalenderjahr bei den Aus-                             1a. im Jahr 2022 2 300 Megawatt zu instal-\nschreibungen für Windenergieanlagen an                                lierender Leistung, davon 2 000 Mega-\nLand nach diesem Gesetz keine Zu-                                     watt als Sonderausschreibungen,“.\nschläge erteilt werden konnten, und“.\n14. § 28b wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres“ die\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wer-\nWörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen\nden die Wörter „eine Förderung aufgrund einer\ndes Nachholtermins und zum anderen“ einge-\nRechtsverordnung nach § 88b in Anspruch ge-\nfügt, die Wörter „die Menge“ durch die Wörter\nnommen“ durch die Wörter „die Inanspruch-\n„diese Menge“ ersetzt sowie nach dem Wort\nnahme einer Förderung aufgrund einer Rechts-\n„Ausschreibungen“ die Wörter „, wobei Nach-\nverordnung nach § 88b erstmals an die Bundes-\nholtermine nicht berücksichtigt werden“ ein-\nnetzagentur gemeldet“ ersetzt.\ngefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nJahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch                         durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebots-\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                    termin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebots-                            jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober“\ntermin“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“                         ersetzt.\neingefügt.                                                 15. § 28c wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\naa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit                         „600 Megawatt“ durch die Angabe „700 Mega-\ndem“ durch die Wörter „nach der Meldefrist                        watt“ ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt“\nnach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das                             durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt und\nWort „Gebotstermin“ durch das Wort                                wird das Komma am Ende durch die Wörter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3067\n„, davon wiederum 100 Megawatt als Sonder-                          nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen\nausschreibungen,“ ersetzt.                                          Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschluss-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          frist) zulässig und begründet beantragt worden ist.“\n„In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das                    25. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAusschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drit-\na) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\ntel der Mengen, für die in dem Nachholtermin\n„§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3\nnach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils voran-\nBuchstabe a bis g“ durch die Wörter „§ 37 Ab-\ngegangenen Jahres keine Zuschläge für Wind-\nsatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a\nenergieanlagen an Land erteilt werden konnten.“\nbis g“ ersetzt.\n16. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch\na) In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-\ndas Wort „und“ ersetzt.\ntern „oder in Gebäuden“ die Wörter „und von\nBiomasseanlagen“ eingefügt.                                         c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe                                     „, und“ durch einen Punkt ersetzt.\n„100 Kilowatt“ durch die Angabe „300 Kilowatt“                      d) Nummer 6 wird aufgehoben.\nersetzt.\n17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“                     26. § 38d wird wie folgt gefasst:\ngestrichen und es werden nach dem Wort „Sicher-                                                 „§ 38d\nheit“ die Wörter „oder der Projektsicherungs-\nbeitrag“ eingefügt.                                                                    Projektsicherungsbeitrag\n18. § 34 wird wie folgt geändert:                                              (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projekt-\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am                           sicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projekt-\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.                                 sicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Ge-\nbotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen\ninstallierender Leistung.\nPunkt ersetzt.\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                               (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geld-\nbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes\n19. In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Num-\nVerwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebots-\nmer 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.\nabgabe zu entrichten.\n20. § 36k wird aufgehoben.\n(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projekt-\n21. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           sicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der\n„Geboten für Solaranlagen des ersten Segments                          Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig be-\nkann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Be-                      zeichnen.\nbauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetz-\nbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1                           (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter un-\nund 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch                     verzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück,\nmit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen                          wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag\naufgestellt oder geändert worden ist, oder eines                       nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Ab-\nNachweises für die Durchführung eines Verfahrens                       satz 2 zurückgenommen hat.\nnach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt                              (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zu-\nwerden; in diesem Fall ist eine Erklärung des                          schlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der\nBieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf                       bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des\nden in dem Gebot angegebenen Standort der                              jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetz-\nSolaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“                           betreibers.\n22. § 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbe-\n„Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro                        triebnahme einer Anlage den von dem Anlagen-\nKilowatt zu installierender Leistung, wenn das Ge-                     betreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in\nbot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ent-                      Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und be-\nhält.“                                                                 zuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten\n23. In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter                      auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung\n„§ 37 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37                        in Form einer Einmalzahlung.“\nAbsatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n27. § 38f wird wie folgt gefasst:\n24. § 37d wird wie folgt gefasst:\n„§ 38f\n„§ 37d\nErlöschen von Zuschlägen                                                    Zuschläge für\nfür Solaranlagen des ersten Segments                                      Solaranlagen des zweiten Segments\nDer Zuschlag erlischt bei Geboten bei den                               Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Seg-\nAusschreibungen für Solaranlagen des ersten                            ments sind dem Standort, auf den sich das Gebot\nSegments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von                       bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie\n24 Monaten in Betrieb genommen worden sind                             dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Stand-\noder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38                         orte übertragen werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\n28. § 38g wird wie folgt gefasst:                                          Quotient aus der Gesamtsumme der für diese An-\n„§ 38g                                     lage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie\nin Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf\nDauer des Zahlungsanspruchs                               50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.“\nfür Solaranlagen des zweiten Segments\n37. In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der An-\nAbweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der                       gabe „500 Kilowatt,“ die Wörter „wobei § 24 Ab-\nZeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffent-                       satz 1 entsprechend anzuwenden ist,“ eingefügt.\nliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Ka-\nlendermonats.“                                                     38. § 54a wird aufgehoben.\n29. Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben.                              39. § 55 wird wie folgt geändert:\n30. In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden je-                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nweils die Wörter „des an diesem Gebotstermin aus-                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeschriebenen Ausschreibungsvolumens“ durch                                     aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.\ndie Wörter „der an diesem Gebotstermin einge-\nreichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote“                                   bbb) Die Nummerierung der Nummer 2 wird\nersetzt.                                                                             aufgehoben.\n31. § 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                      cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Num-\nmer 2“ gestrichen.\naa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt.                                                dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\n„Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Num-\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „, und“                                  mer 2 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                           „Sicherheit nach § 37a Satz 2“ ersetzt.\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-                          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstabe c eingefügt:\n„(3) (weggefallen)“.\n„c) kein Verbot zur Teilnahme an der Aus-\nschreibung für die Biomasseanlage nach               40. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k“\ndiesem Gesetz oder nach einer aufgrund                   durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d“ er-\ndieses Gesetzes erlassenen Verordnung                    setzt.\nbesteht, und“.                                       41. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40“ das                        gabe „§ 19, § 36k“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,\nWort „Cent“ eingefügt.                                             § 19, § 38d“ ersetzt.\n32. Dem § 39j wird folgender Satz angefügt:                            42. In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawatt-\n„Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Ab-                         stunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalender-\nsatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39                              jahr“ gestrichen.\nAbsatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass nicht die Genehmigung, sondern die geplante                   43. § 61l wird wie folgt geändert:\nAnlage als Projekt dem Register gemeldet worden                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsein muss.“                                                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldie-\n33. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.                                                  rungsperiode“ durch die Wörter „einem Ka-\n34. In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für                                   lenderjahr“ und werden die Wörter „dieser\n50 Prozent der“ die Wörter „in einem Kalenderjahr“                              Saldierungsperiode“ durch die Wörter „die-\neingefügt.                                                                      sem Kalenderjahr“ ersetzt.\n35. § 49 wird wie folgt geändert:                                             bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach\nSatz 1 wird“ das Wort „unwiderleglich“ ein-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“                                gefügt.\ndurch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine\nErhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-                        b) Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden\nmens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-                         Absatz 1a ersetzt:\nsichtigt.“ ersetzt.                                                       „(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“                          Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn\ndurch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine                          derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem\nErhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu-                           Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen\nmens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück-                         muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Ab-\nsichtigt.“ ersetzt.                                                   satz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.\n§ 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entspre-\n36. § 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             chend anzuwenden, dass sämtliche Strom-\n„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die                         mengen, die bei der Anwendung von Absatz 1\nAnlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibili-                      in Ansatz gebracht werden, mess- und eich-\ntätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach                           rechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden\nder für sie maßgeblichen Fassung des Erneuer-                             müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit\nbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen                               der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nhaben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als                         auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3069\nVerbrauch in dem Stromspeicher sowie für die                        die Angaben zu den in der Erklärung oder Mit-\nStromerzeugung mit dem Stromspeicher für die                        teilung aufgeführten Anlagen an andere Übertra-\nzeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsver-                    gungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.\nsorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe\n(8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis\nder tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch\nzum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlä-\nin dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netz-\ngen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr\nentnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der\nals 100 000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet\ntatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeu-\nwurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und\ngung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit\nmit dem Anlagenbetreiber verbundener Unterneh-\nvon Stromerzeugung und Netzeinspeisung be-\nmen sowie der sonstigen erforderlichen Informatio-\nzogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn\nnen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Klein-\nvon Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf.                       beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung\n§ 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind\ndurch Einstellung in die Transparenzdatenbank\nnicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraus-\nder Europäischen Kommission.“\nsetzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere\nder Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage                         50. In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l\nund der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2                        Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-\nund Satz 3 ist für Strom, der mit dem Strom-                        satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem                      51. In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l\nNetzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen                     Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-\nzu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage                        satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nfür den in dem Stromspeicher verbrauchten\nStrom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen                   52. § 78 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis                         a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\nnur gemeinsam erbracht werden.“                                         mer 1 und“ gestrichen.\nc) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.                                    b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\n44. § 64a wird wie folgt geändert:                                             „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „sowie\nder Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen“\naus der EEG-Umlage““ eingefügt.\ndurch das Wort „betragen“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                               53. § 81 wird wie folgt geändert:\n„(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unter-                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Ge-\nnehmen“ jeder Rechtsträger, der Einrichtungen                           setz“ durch die Wörter „Zur Vermeidung und\nzur elektrochemischen Herstellung von Wasser-                           Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.\nstoff betreibt.“                                                    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n45. § 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                               „(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die\n„6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-                          für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig\nnen Bussen“ Unternehmen, die in einem ge-                              sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-\nnehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.“                              wendung dieses Gesetzes und einer schnellen\nHerstellung von Rechtssicherheit konstruktiv\n46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97“\nzusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,\ndurch die Angabe „§ 99“ ersetzt.\nsoweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-\n47. § 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.\na) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unter-                              (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-\nnehmen“ gestrichen.                                                     meiden oder beilegen\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71,\n„Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwen-                            80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der An-\nden, in dem der Strom von einem Unternehmen                                 lagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses\noder einem selbstständigen Unternehmensteil                                 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,\nverbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses\n2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den\nUnternehmen oder diesen selbstständigen Un-\nin Nummer 1 genannten Bestimmungen in\nternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.“\nfrüheren Fassungen dieses Gesetzes ent-\n48. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                     sprechen,\n„(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz-                         3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit An-\nbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Über-                               lagen betroffen sind, und\ntragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die In-\nhalte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1                         4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage\nNummer 1 übermitteln.“                                                         gelieferten oder verbrauchten oder von einer\nAnlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen\n49. Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-                                 und Streitigkeiten nach dem Messstellenbe-\nfügt:                                                                          triebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit\n„(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unver-                                des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-\nzüglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärun-                              mationstechnik oder der Bundesnetzagentur\ngen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie                                 gegeben ist.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3070               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                          aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-\nmer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die                               nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-\nWörter „nach Absatz 3“ eingefügt.                                      ten“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben\nbb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“                            nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-\ndurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                                   ter „der Vermeidung oder Beilegung von\nStreitigkeiten“ ersetzt.\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n54. § 85 wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1,\nNummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klä-                              aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nrung von Fragen über den Einzelfall hinaus                                  „5. zu den Voraussetzungen der Befreiung\ndurchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine                                von Stromspeichern von einer Doppel-\nVielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4                                  belastung mit der EEG-Umlage nach\nzu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an                                 § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach\nder Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,                                    § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforde-\nderen satzungsgemäßer Aufgabenbereich von                                       rungen insbesondere\nden Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.\na) zu dem Nachweis der Zahlung der\n(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren                                        EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1\nnach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:                                          Satz 1,\nb) zu dem Nachweis der Netzeinspei-\n1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-\nsung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,\ngener Daten und zum Schutz von Geschäfts-\ngeheimnissen,                                                               c) zu den Mindestanforderungen, die er-\nfüllt sein müssen, um eine mess- und\n2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und                                        eichrechtskonforme Erfassung oder\nAbgrenzung der relevanten Strom-\n3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.                                        mengen sicherzustellen,\n(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren                                    d) zu den Anforderungen an eine nach-\nnach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-                                       vollziehbare Abrechnung nach § 61l\nführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe                                       Absatz 1a Satz 5 und 6,“.\nder Verfahrensvorschriften, die die Clearing-                          bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h“\nstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften                            gestrichen.\nmüssen Regelungen enthalten, die es der\nClearingstelle ermöglichen,                                            cc) In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55\nAbsatz 3 die Zweitsicherheit“ durch die\n1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren                                  Wörter „die Sicherheit“ ersetzt.\nnach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-                         dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nprozessordnung und unter Berücksichtigung\ndieses Paragrafen durchzuführen und                                     „13. im Anwendungsbereich des § 69b da-\nzu, welche Verbrauchsgeräte als Ein-\n2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-                                    richtungen zur Herstellung von Grünem\nschleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-                                   Wasserstoff anzusehen sind,“.\ngesehen werden, dass die Clearingstelle                         b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nFristen setzt und Verfahren bei nicht aus-                         „durch Ausschreibungen nach § 22“ die Wörter\nreichender Mitwirkung der Verfahrenspar-                           „, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und\nteien einstellt.                                                   Nummer 13“ eingefügt.\nDie Verfahrensvorschriften können Regelungen                    55. Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:\nzur Zusammenarbeit mit den Behörden nach                            „Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von\nAbsatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der                       Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b\nVerfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen                      nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungs-\nZustimmung des Bundesministeriums für Wirt-                         stunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genom-\nschaft und Energie. Die Durchführung der Ver-                       men werden darf, wird das Bundesministerium für\nfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der                        Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einverneh-\nvorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien                        men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\nzu den Verfahrensvorschriften.“                                     turschutz und nukleare Sicherheit durch Rechts-\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-                       verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-                      diese Anzahl abweichend zu regeln.“\ngrafen“ ersetzt.                                                56. § 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.\nf) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3                   57. § 96 wird wie folgt geändert:\nbis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-                     a) In Absatz 1 wird die Angabe „93“ durch die\nsetzt.                                                                 Angabe „93 Satz 1“ ersetzt und werden die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3071\nWörter „95 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe                                          Energien-Gesetzes in Anspruch ge-\n„95 Nummer 2“ ersetzt.                                                               nommen worden oder\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                         b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung\n58. In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende                                           für Bestandsanlagen nach § 39f des\ndurch die Wörter „; die mit den Sonderausschrei-                                         Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nbungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Strom-                                           der am 31. Dezember 2020 gelten-\nerzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird                                       den Fassung erteilt worden;\nzusätzlich bewertet.“ ersetzt.\nfür Anlagen, die noch keinen Flexibili-\n59. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:                                            tätszuschlag nach § 53 des Erneuer-\n„§ 99a                                                   bare-Energien-Gesetzes in der am\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung\nFunknavigationsbericht                                             in Anspruch genommen haben, ist § 53\nDie Bundesregierung legt dem Bundestag jähr-                                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum                                          der am 31. Dezember 2016 geltenden\nThema Funknavigation und Windenergie an Land                                         Fassung mit der Maßgabe anzu-\nvor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben                                        wenden, dass der Flexibilitätszuschlag\nüber Zeitplan und Stand                                                              65 Euro pro Kilowatt installierter Leis-\n1. möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbar-                                       tung und Jahr beträgt und auch von\nkeit von Windenergieanlagen an Land und dem                                      Anlagenbetreibern, die eine finanzielle\nBetrieb von Drehfunkfeuern,                                                      Förderung nach § 19 in Verbindung\nmit § 46 des Erneuerbare-Energien-\n2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur                                      Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\nVerringerung der Störwirkung von Windenergie-                                    geltenden Fassung erhalten, in An-\nanlagen an Land und                                                              spruch genommen werden kann;“.\n3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunk-\nbb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nfeuern.\nDie Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei                             „15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist an-\nden Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleuni-                                        stelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-\ngungsmöglichkeiten bestehen.“                                                        Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-\nber 2020 geltenden Fassung und\n60. § 100 wird wie folgt geändert:                                                       anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-\naa) Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor                                       ber 2016 geltenden Fassung anzu-\nNummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare-                                      wenden, wobei auch § 3 Nummer 42a\nEnergien-Gesetzes“ die Wörter „in der“                                       und 43a dieses Gesetzes anzuwenden\ndurch die Wörter „oder der Gemeinsamen                                       ist; für Strom aus Anlagen, die nach\nAusschreibungsverordnung in den“ ersetzt                                     dem am 31. Juli 2014 geltenden In-\nund wird das Wort „Fassung“ durch das                                        betriebnahmebegriff vor dem 1. August\nWort „Fassungen“ ersetzt.                                                    2014 in Betrieb genommen worden\nsind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                                diesem Gesetz mit der Maßgabe anzu-\n„Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb ge-                                   wenden, dass die jeweils anzulegen-\nnommen gelten auch mit Biomethan be-                                         den Werte „AW“ für nach dem 31. De-\ntriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von                                    zember 2014 erzeugten Strom\n§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuer-\na) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\nStrom aus Anlagen zur Erzeugung\nzember 2020 geltenden Fassung die Kapa-\nvon Strom aus Wasserkraft, Bio-\nzität von stillgelegten Biomethananlagen\nmasse, Geothermie, Deponie-, Klär-\nnach dem 31. Dezember 2020 und vor dem\noder Grubengas zu erhöhen sind\n1. Januar 2023 teilweise oder vollständig\noder\nübernommen und die Umstellung als EEG-\nAnlage vor dem 1. Januar 2023 im Markt-                                      b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für\nstammdatenregister eingetragen haben.“                                           Strom aus Solaranlagen oder aus\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                     Windenergieanlagen an Land oder\nauf See zu erhöhen sind.“\naa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Ge-                        c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzes sind anstelle von § 50a des                        „§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der                      mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3,\nam 31. Dezember 2020 geltenden Fas-                       § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und\nsung anzuwenden, es sei denn, es ist                      § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem\nfür die Anlage vor dem 1. Januar 2021                     1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen\na) der Flexibilitätszuschlag nach einer                   anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in\nfrüheren Fassung des Erneuerbare-                      Betrieb genommen worden sind und am 31. De-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3072               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nzember 2020 einen Anspruch auf Einspeisever-                    61. § 102 wird wie folgt gefasst:\ngütung hatten.“\n„§ 102\nd) Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt:                                   Anschlussförderung für Grubengas\n„(10) Für Gebote, die in der Solarausschrei-                        (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nbung des zweiten Segments zum Gebotstermin                          Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb\n1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind                            genommen worden sind, verlängert sich der An-\ndie Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-                          spruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprüng-\nGesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden                          lichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung\nFassung anzuwenden.                                                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist,\ndas bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden\n(11) § 37d ist auf Zuschläge in den Aus-\nwar, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der\nschreibungen mit einem Gebotstermin in dem\nanzulegende Wert der Anschlussförderung nach\nJahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Mo-                       Satz 1 entspricht\nnaten in Betrieb genommen werden müssen                             1. im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert\nund die Meldung im Register innerhalb von                               für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom\n34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus An-                             in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuer-\nlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maß-                        bare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bis-\ngabe anzuwenden, dass sich der anzulegende                              her maßgeblichen Fassung,\nWert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde\n2. im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzule-\nverringert, soweit die Ausstellung der Zahlungs-\ngenden Werts für den in der jeweiligen Anlage\nberechtigung für die Gebotsmenge, die der\nerzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde\nSolaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ab-\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der\nlauf des 24. Kalendermonats beantragt worden\nfür die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,\nist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-\nschlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-                      3. im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzule-\nchend anzuwenden auf Zuschläge in den Aus-                              genden Werts für den in der jeweiligen Anlage\nschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem                             erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde\n1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits                         nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der\nam 26. Juli 2021 erloschen ist.                                         für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und\n(12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die ei-                    4. im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzule-\nnen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuer-                           genden Werts für den in der jeweiligen Anlage\nbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020                           erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde\ngeltenden Fassung bereits vor der Erteilung der                         nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissions-                                 für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.\nschutzgesetz erhalten haben, verlängert die                         Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei\nBundesnetzagentur auf Antrag einmalig die                           Stellen nach dem Komma gerundet.\nFrist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist\nwird verlängert, wenn                                                  (2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem\nnach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn\n1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt                       das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder\nworden ist und                                                  stillgelegten Bergbaus stammt.“\n2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antrag-                       62. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nstellung\n„(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-\na) nicht bereits erloschen ist und                              benen Bussen dürfen abweichend von § 66 Ab-\nsatz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022\nb) einer Genehmigung nach dem Bundes-                           bis zum 30. September 2021 stellen.“\nImmissionsschutzgesetz nach § 36g Ab-\nsatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes               63. § 105 wird wie folgt gefasst:\nin der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung                                            „§ 105\nzugeordnet worden ist.\nBeihilferechtlicher\nDie Verlängerung soll höchstens für die Dauer                                       Genehmigungsvorbehalt\nder Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen\nwerden, wobei der Verlängerungszeitraum un-                            (1) Soweit das Ausschreibungsvolumen\nbeschadet einer Verlängerung nach § 36e Ab-                         1. nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu\nsatz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten                           installierende Leistung von 2 900 Megawatt,\nnicht überschreiten darf.\n2. nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu\n(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die                             installierende Leistung von 1 600 Megawatt,\neinen Zuschlag in der Ausschreibung zum Ge-\n3. nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu\nbotstermin am 1. März 2021 erhalten haben,\ninstallierende Leistung von 300 Megawatt und\nist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 gel-                      4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu\ntenden Fassung anzuwenden.“                                             installierende Leistung von 600 Megawatt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                       3073\nüberschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst                     Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I\nnach der beihilferechtlichen Genehmigung durch                    S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Europäische Kommission und nur nach Maß-\ngabe dieser Genehmigung angewandt werden.                         1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1,                       a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein\nAbsatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen                           Komma ersetzt.\nerst nach der beihilferechtlichen Genehmigung\ndurch die Europäische Kommission und nur nach                         b) In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort\nMaßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.                              „und“ ersetzt.\nSolange und soweit für die in Satz 1 genannten                        c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nBestimmungen keine beihilferechtliche Genehmi-\ngung durch die Europäische Kommission vorliegt,                           „11. Zahlungen nach § 38d Absatz           5  des\nist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5                                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“\nsowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fas-                   2. In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k“\nsung anzuwenden.                                                      durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6“\nersetzt.\n(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3,\n§ 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4                     3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1\nNummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11                        „(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach\nSatz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferecht-                      Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben\nlichen Genehmigung durch die Europäische Kom-                         nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung\nmission und nur nach Maßgabe dieser Geneh-                            des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\nmigung angewandt werden. Solange und soweit                           mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-\nfür die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine                        Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausge-\nbeihilferechtliche Genehmigung durch die Euro-                        förderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für\npäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3                       diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 ge-\nSatz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Num-                        leisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des\nmer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Ab-                       Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den\nsatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die                       sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den\n§§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden                       Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Ab-\nFassung anzuwenden.                                                   grenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte\nBuchführung zu gewährleisten.“\n(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2\ndurch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom\nArtikel 11c\n16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der\nbeihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-                                          Änderung der\npäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser                             Innovationsausschreibungsverordnung\nGenehmigung angewandt werden.\nIn § 13 Absatz 6 der Innovationsausschreibungs-\n(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\nverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die\nAbsatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k,\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli\n§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6\n2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, werden\nund 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,\nnach den Wörtern „Windenergieanlagen an Land“\n§§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101\ndie Wörter „oder Freiflächenanlagen“ eingefügt und\nund 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen\nwird die Angabe „§ 36k“ durch die Angabe „§ 6“ er-\nGenehmigung durch die Europäische Kommission\nsetzt.\nund nur nach Maßgabe dieser Genehmigung an-\ngewandt werden.“\nArtikel 12\nArtikel 11a                                                       Änderung des\nÄnderung der                                              Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nEEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-\nIn Nummer 2 der Anlage zu der EEG- und Ausschrei-                   ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17\nbungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I                   des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)\nS. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes                 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert\nworden ist, wird die Angabe „oder § 38g“ gestrichen.                    1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom,\nder“ durch die Wörter „KWK-Anlagen, die“ und\ndie Wörter „wird, fällt“ durch die Wörter „werden,\nArtikel 11b\nfallen“ ersetzt.\nÄnderung der\nErneuerbare-Energien-Verordnung                              2. § 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:\n§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom                              „28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unter-\n17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch                              nehmen, selbstständige oder nichtselbststän-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3074               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\ndige Unternehmensteile, für die das Bun-                                 „Strom“ durch das Wort „KWK-Strom“ er-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                               setzt.\nabnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für                             bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom“\nStrom, der selbst verbraucht wird, nach § 63                             durch das Wort „KWK-Strom“ ersetzt.\nNummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach\n§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des                    6. In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nErneuerbare-Energien-Gesetzes für das je-                        nach den Wörtern „KWK-Strom aus“ das Wort\nweilige Kalenderjahr begrenzt hat,“.                             „neuen“ eingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                         7. § 7a wird wie folgt geändert:\n„§ 3                                      a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nAnschluss- und Abnahmepflicht\n„Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer An-\n(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der\nschluss des innovativen KWK-Systems an ein\nPflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6\nWärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine ander-\nbis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich\nweitige Wärmebereitstellung der innovativen\nvorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuer-\nerneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warm-\nbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden\nwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozess-\nFassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss\nwärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im\nanzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschluss-\nSinn des Satzes 1 gleichzustellen.“\nveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektri-\nschen KWK-Leistung von weniger als 100 Mega-                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\nwatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraft-                               Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-\nwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007                            setzt.\n(BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nentsprechend anzuwenden.\naa) Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7,\n(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13                             § 20 Absatz 3“ gestrichen.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig\nvon der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndiesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschrei-                                     „Für die Überprüfung des Nachweises nach\nbungsverordnung den in hocheffizienten KWK-                                    Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirt-\nAnlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vor-                                  schaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1\nrangig physikalisch abnehmen, übertragen und                                   entsprechend anzuwenden.“\nverteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuer-\n8. In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer\nbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden\nbestehenden KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer\nFassung sind auf den vorrangigen Netzzugang ent-\nneuen KWK-Anlage“ eingefügt.\nsprechend anzuwenden.“\n9. In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\n4. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor\n„Nummer 2 bis 6“ gestrichen.\nBuchstabe a die Angabe „7d“ durch die Angabe\n„7c“ ersetzt.                                                      10. In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter\n„, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nLeistung von mehr als 100 Kilowatt handelt“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   strichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestä-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                       tigt werden.“ durch die Wörter „bestätigt werden\ndie Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1                   und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche\nNummer 1“ gestrichen und die Wörter                    Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer\n„der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7                   Modernisierung eine verbindliche Bestellung der\nbis 11“ durch die Wörter „dieses Ge-                   wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-\nsetzes sowie der aufgrund dieses                       teile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für\nGesetzes erlassenen Rechtsverord-                      das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine\nnungen“ ersetzt.                                       Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung\nbbb) In Nummer 5 werden die Wörter                             vorgelegen hat.“ ersetzt.\n„, soweit es sich um Anlagen mit einer\nelektrischen Leistung im Sinn von § 3              12. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Ja-\nNummer 31 des Erneuerbare-Energien-                    nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch\nGesetzes von mehr als 1 Kilowatt han-                  Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\ndelt,“ gestrichen.                                     S. 2749) geändert worden ist,“ durch die Wörter\n„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Buch-\nstabe a“ die Angabe „und c“ eingefügt.                     13. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil\nvor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlos-\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                  sen sind,“ die Wörter „bei einem Wärmenetz, das\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern                       nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli\n„abweichend von Absatz 1“ die Angabe                           2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb\n„Satz 1“ eingefügt und wird das Wort                           von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                     3075\noder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem                                   (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-\nsonstigen Wärmenetz“ eingefügt.                                           meiden oder beilegen\n14. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35\n„(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach                             und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes er-\n§ 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Un-                           lassenen Rechtsverordnungen,\nternehmen überschreiten, darf von dem Bundes-                             2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach                             in Nummer 1 genannten Bestimmungen in\nbeihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-                               früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-\npäische Kommission erteilt werden.“                                           sprechen, und\n15. § 27 wird wie folgt geändert:                                             3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Anlage gelieferten oder verbrauchten oder\nvon einer KWK-Anlage erzeugten Stroms,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „strom-                              auch bei Fragen und Streitigkeiten nach\nkostenintensive Unternehmen“ die Wörter                               dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht\n„und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8                             die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicher-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einge-                             heit in der Informationstechnik oder der Bun-\nfügt.                                                                 desnetzagentur gegeben ist.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a                         aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nAbsatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter                            mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die\n„§ 64a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                               Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a                         bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“\nAbsatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter                            durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n„§ 64a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt,\nwerden nach den Wörtern „strom-                        d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nkostenintensiven Unternehmen“ die                            „(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung\nWörter „oder dem Rechtsträger nach                        von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur\n§ 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Ener-                      Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus\ngien-Gesetzes“ eingefügt und werden                       durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine\ndie Wörter „für den Stromanteil über                      Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4\n1 Gigawattstunde“ gestrichen.                             zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-                           der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,\nden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3“                               deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von\ndurch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ er-                           den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.\nsetzt.                                                                    (6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren\n16. In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragra-                          nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:\nphen“ durch das Wort „Paragrafen“ ersetzt.                                1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-\n17. In § 27d werden die Wörter „von einem Unterneh-                               gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-\nmen“ gestrichen und werden nach den Wörtern                                   geheimnissen,\n„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „und                           2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.                             3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.\n18. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                                 (7) Die Clearingstelle muss die Verfahren\n„Zuschlagszahlungen“ die Wörter „, finanziellen                           nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-\nFörderungen und Boni“ eingefügt.                                          führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe\nder Verfahrensvorschriften, die die Clearing-\n19. In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe                                 stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften\n„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                           müssen Regelungen enthalten, die es der\n20. § 32a wird wie folgt geändert:                                            Clearingstelle ermöglichen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Ge-                           1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren\nsetz“ durch die Wörter „zur Vermeidung und                                 nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-\nBeilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.                                     prozessordnung und unter Berücksichtigung\ndieses Paragrafen durchzuführen und\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst\n2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-\n„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die\nschleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-\nfür Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig\ngesehen werden, dass die Clearingstelle\nsind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-\nden Verfahrensparteien Fristen setzt und Ver-\nwendung dieses Gesetzes und einer schnellen\nfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung\nHerstellung von Rechtssicherheit konstruktiv\nder Verfahrensparteien einstellt.\nzusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,\nsoweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-                            Die Verfahrensvorschriften können Regelungen\nben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.                            zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nAbsatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der                           2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbind-\nVerfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen                              liche Bestellung oder im Fall einer Moder-\nZustimmung des Bundesministeriums für Wirt-                                 nisierung eine verbindliche Bestellung der\nschaft und Energie. Die Durchführung der Ver-                               wesentlichen die Effizienz bestimmenden An-\nfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der                                lagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt\nvorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien                                ist und die vor dem 1. Januar 2023 den\nzu den Verfahrensvorschriften.“                                             Dauerbetrieb aufgenommen haben oder\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-                               nach einer erfolgten Modernisierung wieder\nsätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para-                              aufgenommen haben.“\ngrafen“ ersetzt.\nArtikel 12a\nf) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3\nbis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er-                                        Änderung des\nsetzt.                                                                        Windenergie-auf-See-Gesetzes\ng) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                 § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-                     letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember\nnung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-                 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie\nten“ ersetzt.                                              folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben                   „5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewin-\nnach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-                       nungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur\nter „der Vermeidung oder Beilegung von                          Sicherstellung der Errichtung von Windenergie-\nStreitigkeiten“ ersetzt.                                        anlagen und sonstigen Energiegewinnungsanla-\n21. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die                        gen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen\nAngabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-                         werden,\nsatz 3“ ersetzt.                                                        a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,\n22. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                     nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und\na) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die                          effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.                                              destanforderungen an die Eignung der Teil-\nnehmer und den Nachweis der Erfüllung der\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“                          Anforderungen zu regeln sind,\ndurch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nb) Anforderungen zu der Art, der Form und dem\nc) In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Ge-                          Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teil-\nschäftsheimnisse“ durch das Wort „Geschäfts-                            nehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall\ngeheimnisse“ ersetzt.                                                   der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine\n23. § 35 wird wie folgt geändert:                                              Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage\na) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:                                       sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-\nlungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-\n„(12) (weggefallen)“.                                                zahlung dieser Sicherheiten,\nb) In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Ab-                       c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die\nsatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5                           fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstel-\nSatz 2“ ersetzt.                                                        len sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage\nc) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a ein-                           nicht, verspätet oder anders als im Gebot be-\ngefügt:                                                                 schrieben in Betrieb genommen worden ist, eine\n„(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Ab-                        Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe\nsatz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärme-                                und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht\nnetze, die nach dem 31. Dezember 2019 und                               sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,\nvor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wor-                        d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei\nden sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Ge-                            künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit,\nsetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf                         die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene\nerst nach der beihilferechtlichen Genehmigung                           Antragsberechtigung nach Ablauf einer be-\ndurch die Europäische Kommission und nur                                stimmten Frist zu entziehen oder zu ändern\nnach Maßgabe der Genehmigung angewandt                                  und danach erneut zu vergeben,“.\nwerden.“\nd) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:                                                        Artikel 13\n„(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember                                           Änderung des\n2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf                              Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung                        Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom\nvon mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich                    8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Ar-\n1 Megawatt,                                                     tikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\n1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb                    S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naufgenommen haben oder nach einer erfolg-                     1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nten Modernisierung wieder aufgenommen                            „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1“ die\nhaben oder                                                       Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021                      3077\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              10. § 27 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „2027“ durch die                        a) In Absatz 1 wird die Angabe „2031“ durch die\nAngabe „2026“ ersetzt.                                                 Angabe „2027“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „2031“ durch die                        b) In Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die\nAngabe „2027“ ersetzt.                                                 Angabe „2026“ ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                       11. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“\ndurch die Angabe „2026“ ersetzt.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\n12. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird Absatz 4.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine\n„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung                             aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29\nnach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen                          auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung)\nAusschreibung, berücksichtigt die Bundesnetz-                             jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung\nagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungs-                          der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend\nvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen                          am 1. Juli 2024 und endend spätestens am\nnach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin                            1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli.“\nder vorherigen Ausschreibung.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle\naa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende                                 Informationen ein, die bis einen Monat vor der\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                     Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei\nihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur\nbb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende                            berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die\ndurch einen Punkt ersetzt.                                        jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich;\ncc) Nummer 8 wird aufgehoben.                                          dabei berücksichtigt sie Informationen nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlags-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die                           termin der vorherigen Ausschreibung.“\nAngabe „2026“ ersetzt.\n13. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“\n6. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        durch die Angabe „2027“ ersetzt.\n„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7                  14. Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nAbsatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor                         gefügt:\nbekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spä-\ntestens bis zum Gebotstermin.“                                         „Nach der Beendigung der Verpflichtung nach\nSatz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-\n7. § 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                 wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“                       15. § 51 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und\na) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufge-\nnach der Angabe „2020“ werden die Wörter\nhoben.\n„und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\naa) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist\n„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich                                das Verbot der Kohleverfeuerung für“ die\nsind, dann sortiert sie die Gebote nach den                                 Wörter „die bezuschlagte“ durch das Wort\nAngaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14                                 „diese“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihen-\nfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben                            bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nzu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1                                „Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohle-\nNummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das                                zuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht\nLos über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei                                verschoben. Dieser bestimmt sich aus-\ndenn, die Reihenfolge ist für die Zuschlags-                                schließlich nach § 23 in Verbindung mit\nerteilung nicht maßgeblich.“                                                § 51 Absatz 2.“\n8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             16. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch                               „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                             satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.“\nb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt.\nArtikel 14\nc) Nummer 8 wird aufgehoben.\nÄnderung des\n9. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                                 Gesetzes zur Beschleunigung\n„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach                                      des Energieleitungsausbaus\nSatz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-                   Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungs-\nwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“                      ausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), das durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021\nArtikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I                    (2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie\nS. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.\n1. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufge-                       (3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung\nhoben.                                                             zum 30. Juni 2021 in Kraft.\n2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.                                    (4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit\nWirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.\nArtikel 15                                    (5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum\nInkrafttreten                                14. August 2020 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2                    (6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum\nbis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                             1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}