{"id":"bgbl1-2021-46-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=68","order":9,"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG)","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2996,"pdf_page":68,"num_pages":7,"content":["2996               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nGesetz\nzur Durchführung der im Rahmen der\nGemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität\n(GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG)\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  2. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013\nmit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber\nKapitel 1\nlandwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-\nAllgemeine Vorschriften                                  zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)\n§1\nNr. 73/ 2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nAnwendungsbereich                                     S. 608),\n3. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013\nRechtsakte der Europäischen Union über die Grundan-\nüber die Förderung der ländlichen Entwicklung\nforderungen an die Betriebsführung (GAB) und über die\ndurch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für\nStandards für die Erhaltung von Flächen in gutem land-\ndie Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und\nwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005\nsowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer\n(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).\nDurchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der\nEuropäischen Union in der jeweils geltenden Fassung,                   Die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften der Euro-\ndie die folgenden Verordnungen und die im Rahmen                       päischen Union werden im Folgenden als Unionsrege-\ndieser Verordnungen und zu ihrer Durchführung erlas-                   lung bezeichnet.\nsenen Rechtsakte aufheben:                                                (2) Im Hinblick auf die Zahlungen im Rahmen der\n1. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen                      Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach der\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013                     Unionsregelung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land\nmit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwal-                die jeweilige Zahlung gewährt.\ntung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen\nAgrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen                                                 §2\n(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98,                           Anwendbare Rechtsvorschriften\n(EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)\nNr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,                    Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-\nS. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom                       satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit\n9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung                den Maßgaben, dass\n(EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)                   1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die\ngeändert worden ist,                                                   §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, so-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2997\nweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Ver-                                          Kapitel 2\ngünstigungen beziehen, anwendbar sind,\nGLÖZ-Standards\n2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\nbezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung                                           Abschnitt 1\ndes Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden\nErhaltung von Dauergrünland\nvon Landesregierungen oder obersten Landesbe-\nhörden erlassen,\n§4\n3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\nDauergrünlandanteil auf regionaler Ebene\nbezeichneten Vorschriften auch erlassen werden\nkönnen, um die Unionsregelung und dieses Gesetz                       (1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an\nsachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahr-                der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrün-\nnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen                      landanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichne-\nWahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit                  ten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird\ndie Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durch-                  nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe\nführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes                     einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regio-\nsachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist                naler Ebene sichergestellt.\netwas anderes geregelt.                                               (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.\nAbweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direkt-\n§3                                      zahlungen nach der Unionsregelung über eine gemein-\nGrundanforderungen                                 same Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.\nan die Betriebsführung,\nErhaltung von Flächen in gutem                                                          §5\nlandwirtschaftlichen und ökologischen Zustand                               Genehmigungspflicht für Umwandlungen\n(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Be-                        (1) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umge-\ngünstigte) sind verpflichtet                                           wandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt:\n1. ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung be-                    1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von\nzeichneten GAB zu führen und                                           Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG)\nNr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die\n2. nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Ver-\nFörderung der Entwicklung des ländlichen Raums\npflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverord-\ndurch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-\nnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu\ntiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Än-\nergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichne-\nderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen\nten GLÖZ-Standards einzuhalten.\n(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) oder nach der\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Be-                          Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im\ngünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen                         Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen\nInformationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.                     nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstan-\n(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in                       den ist,\nAbsatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen                      2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in\nBehörden (Fachüberwachungsbehörden) können Aus-                            Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015\nnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ge-                           neu entstanden ist,\nnehmigen:                                                              3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den\n1. aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,                              Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben\n2. aus Gründen des Klimaschutzes,                                          Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der ent-\nsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu an-\n3. aus Gründen des Pflanzenschutzes,                                       gelegt wird.\n4. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög-                     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist\nlichen,                                                            Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften\n5. im Rahmen der Flurneuordnung,                                       angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1\nSatz 2 Nummer 3:\n6. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-\nfentlichen Interesses oder                                         1. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des\nDauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und\n7. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.\nUmweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-\nAusnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7                             methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3\ndürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Um-                        der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder\nwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegen-                     2. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des\nstehen.                                                                    Dauergrünlands zur Durchführung von Artikel 6 Ab-\n(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Ver-                    satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates\npflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich ein-                      vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für\nzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm                       Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen\ndas Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer be-                      Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-\nhördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungs-                          gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und\nverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfah-                         zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005,\nrens nicht möglich ist.                                                    (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Auf-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2998               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl.                     gion um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach\nL 30 vom 31.1.2009, S. 16) oder von Artikel 93 Ab-                 Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenom-\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.                          men hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundes-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird                    anzeiger bekannt.\ndie Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dau-                       (3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntma-\nergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart                 chung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen\ngeändert werden soll, dass die Fläche keine landwirt-                  Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt\nschaftliche Fläche mehr ist.                                           werden.\n(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn                                                      §9\n1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung ent-                                  Verordnungsermächtigungen\ngegenstehen,                                                                 zur Erhaltung des Dauergrünlands\n2. im Fall der Durchführung eines nach anderen                            (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nRechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorha-                  wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nbens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist               Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\noder                                                               kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung\n3. der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffent-                   der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung\nlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegen-                 des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit\nstehen.                                                            Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Ge-\n(5) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner                      nehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über\nnicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandle-                  1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dau-\nbensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG                         ergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2,\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-                        insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie\nlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und\nPflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt                 2. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stel-\ndurch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom                            lung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.\n10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der                     (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nGebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Un-              wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen                       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\nsind. § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland                  kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung\nnach Satz 1 entsprechende Anwendung.                                   der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung\ndes Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit\n§6                                      Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das\nUmwandlung von                                  Verfahren der Anzeige nach § 6 Satz 2 zu erlassen.\nDauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt                              (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nAbweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab                       wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ndem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich                   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\nanderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung                       kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung\numgewandelt werden. Die Umwandlung ist der zustän-                     der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung\ndigen Behörde anzuzeigen.                                              des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Ba-\n§7                                      gatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über\nBagatellregelung                                1. die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7\n(1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von                        Absatz 1,\ninsgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in                    2. das zugehörige Verfahren, insbesondere zur An-\neiner Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Ge-                        zeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1.\nnehmigung.\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\neine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\ndavon betroffenen Region keine Anwendung.\nkleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung\nder Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung\n§8\ndes Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit\nBekanntmachung                                  Zustimmung des Bundesrates\ndes Referenzanteils;\nAbnahme des Dauergrünlandanteils                             1. festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland ab-\nweichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung\n(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vor-                       dennoch umgewandelt werden darf, und\ngaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu\nbestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Er-                   2. Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in\nhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger                         diesen Fällen zu erlassen.\nbekannt.                                                               Rechtsverordnungen nach Satz 1 können für die\n(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach                      Zwecke der Genehmigung in diesen Fällen insbeson-\n§ 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Re-               dere Vorschriften umfassen über:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2999\n1. die Voraussetzungen für die Genehmigung der Um-                     gebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder ge-\nwandlung von Dauergrünland insbesondere für die                    pflügt werden. Dauerkulturen in den gemäß Satz 1 be-\nNeuanlage von Dauergrünland,                                       zeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in\n2. die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Re-                    Ackerland umgewandelt werden.\ngion nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum                     (2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer\nder Neuanlage, und                                                 Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 be-\n3. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stel-                     zeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine\nlung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.                         Veränderungen vorgenommen werden durch\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   1. einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Bau-\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                        maschinen,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-                      2. eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder\nkleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung\n3. eine Auf- und Übersandung.\nder Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung\ndes Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen                                                § 11\nüber die Rückumwandlung von Dauergrünlandflächen                                            Mindestanteil von\nnach diesem Abschnitt zur Regelung der Fälle, in de-                            Ackerland an nichtproduktiven Flächen\nnen                                                                       (1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens\n1. die Umwandlung erfolgt ist entgegen                                 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtpro-\na) § 5 oder § 8 Absatz 3 oder                                      duktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhal-\nten.\nb) einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4,\noder                                                              (2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als\nden in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vor-\n2. der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr                     sieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der\nals 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1                Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im\nbekannt gemachten Referenzanteil abgenommen                        Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzu-\nhat.                                                               passen.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-\ndere Vorschriften umfassen über                                                                    § 12\n1. die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückum-                                           Umweltsensibles\nwandlung umgewandelten Dauergrünlands und die                             Dauergrünland; Verordnungsermächtigung\nweiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur\n(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015\nRückumwandlung, insbesondere zum Zeitraum der\nbestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen\nRückumwandlung,\nist,\n2. die Auswahl und die Ermittlung des Umfangs der\n1. die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3\nrückumzuwandelnden Flächen im Fall von Satz 1\nder Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder\nNummer 2,\n3. die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland                   2. die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richt-\nin derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbeson-                       linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments\ndere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie                                 und des Rates vom 30. November 2009 über die\nErhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20\n4. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Beteili-                      vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verord-\ngung des Begünstigten.                                                 nung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019,\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                       S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet aus-\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                        gewiesen sind.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-                         (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort\nkleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung                    genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Ver-\nder Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zu-                      pflichtungen waren:\nstimmung des Bundesrates die Methode festzulegen:\n1. Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992\n1. zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzan-                           des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte\nteils gemäß § 8 Absatz 1 sowie                                         und den natürlichen Lebensraum schützende land-\n2. zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der                            wirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215\nnach der Unionsregelung beizubehalten ist.                             vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fas-\nsung,\nAbschnitt 2                                    2. Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Arti-\nWeitere GLÖZ-Standards                                         kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder\n3. Beibehaltung von Grünland, das durch Umwand-\n§ 10                                        lung von Ackerland in Grünland entstanden ist und\nMindestschutz von                                    seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung\nFeuchtgebieten und Mooren                                   nach der Unionsregelung oder den nachstehend ge-\n(1) Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung                        nannten Vorschriften ist:\nnach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feucht-                           a) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3000               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nb) den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)                      Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands\nNr. 1257/1999,                                                 nach § 5 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge ab-\nc) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005                    gelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.\noder                                                              (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nd) Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.                   wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n(3) Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1                    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\ndarf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.                           kleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung\nder Unionsregelung zur Gewährleistung des umwelt-\n(4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für              sensiblen Dauergrünlands, durch Rechtsverordnung\numweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1.                           mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                        das Verfahren im Falle des Absatzes 6 zu erlassen.\ndurch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1\n(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nNummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\noder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-\nzu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrün-\nkleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung\nland nicht als umweltsensibel gilt:\nder Unionsregelung zur Gewährleistung des umwelt-\n1. aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,                          sensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung\n2. aus Gründen des Pflanzenschutzes,                                   mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-\nlassen über\n3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög-\nlichen,                                                            1. die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückum-\n4. im Rahmen der Flurneuordnung,                                           wandlung von Dauergrünland, das entgegen Ab-\nsatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,\n5. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-\nfentlichen Interesses oder                                         2. die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung\n6. aus anderen wichtigen Gründen.                                          zur Rückumwandlung und\nBestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen                        3. das zugehörige Verfahren.\nnicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Na-\ntur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.                                                     Kapitel 3\n(6) Beabsichtigt ein Begünstigter die Nutzung einer\nFläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im                          Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem\nSinne des Absatzes 1 nicht umgewandelt oder gepflügt\nwerden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirt-                                          Abschnitt 1\nschaftliche Fläche mehr ist, wird die Bestimmung die-\nVerwaltungs- und Kontrollsystem\nser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf sei-\nnen Antrag aufgehoben, wenn\n§ 13\n1. im Fall der Durchführung eines nach anderen\nRechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorha-                                Anwendung des Integrierten\nbens die erforderliche Genehmigung erteilt ist,                              Verwaltungs- und Kontrollsystems\n2. im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungs-                       Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem\nrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen                   nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhal-\nVorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und                   tung und der Durchführung der Konditionalität ange-\nmit der Ausführung begonnen werden darf,                           wendet.\n3. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6\nSatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeige-                                                  § 14\npflichtigen Projekts die Anzeige des Begünstigten\ninnerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bun-                                           Kontrollen\ndesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder                     (1) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der\nzu einer behördlichen Untersagung des Projekts                     GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-\nnoch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte                  Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch\nNutzung ausschließt, geführt hat, oder                             Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen\n4. in einem anderen als in den Nummern 1 bis 3 ge-                     können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächen-\nnannten Fall                                                       monitoringsystems oder andere geeignete Technolo-\ngien eingesetzt werden.\na) Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 33\nund 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder                        (2) Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht\nVerpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen                 durchzuführen. Abweichend hiervon können für ein-\nder beabsichtigten Nutzung nicht entgegenste-                  zelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der\nhen und                                                        nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechts-\nb) die Nutzung mit den für das jeweilige Gebiet fest-              verordnung festgelegt werden.\ngelegten naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen                  (3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirt-\nvereinbar ist.                                                 schaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein ver-\nDer Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche                   einfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kon-\nals umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf                     trollen für diese Betriebe angewendet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3001\n§ 15                                       (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung\nAntragsablehnung                                 anderer Betriebsteile.\nbei einer Verhinderung von Kontrollen\n§ 21\nEin Sammelantrag nach der Unionsregelung wird\nabgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsbe-                           Begrenzung der Verwaltungssanktionen\nrechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer                         Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne\noder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die                   Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem\nDurchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies                  Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an\ngilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens                 den Begünstigten gewährten Direktzahlungen und\naußergewöhnlicher Umstände.                                            Zahlungen nach den Maßnahmen zur ländlichen Ent-\nwicklung nach der Unionsregelung, soweit diese dem\n§ 16                                    Geltungsbereich der Konditionalität unterliegen.\nMindestkontrollsatz; Kontrollstichproben\n§ 22\n(1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre\nZuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards                                Ausnahmen von Verwaltungssanktionen\nKontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre                 (1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 ge-\nZuständigkeit fallenden Begünstigten durch.                            nannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt\noder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so\n(2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1\nwerden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Ka-\nzu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige\npitel angewandt.\nKontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zu-\nfallsanteil.                                                              (2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche\nUmstände hat der Begünstigte der zuständigen Be-\n§ 17                                    hörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeit-\npunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und\nZeitraum der Kontrollen\nnachzuweisen.\nDie Kontrollen werden in dem Kalenderjahr durch-\ngeführt, in dem die Sammelanträge nach der Unions-                                              Kapitel 4\nregelung gestellt werden.\nErmächtigungen\n§ 18\n§ 23\nKontrollbericht;\nInformation des Begünstigten                                          Verordnungsermächtigungen\n(1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen                      (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nKontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts                   wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ndurchgeführte Kontrolle vor Ort.                                       Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\n(2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kon-                    Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der\ntrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über je-                Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nden festgestellten Verstoß informiert.                                 mung des Bundesrates zu regeln:\nAbschnitt 2                                    1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 1,\nVerwaltungssanktionen\n2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards ge-\nmäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 19\n3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle\nZurechnung von Verstößen\nund Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Ab-\nDer Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Ver-                        satz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß\npflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2                             § 3 Absatz 1 Nummer 2,\ndurch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Perso-\n4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Re-\nnen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen\ngion nach § 4 Absatz 2.\nbedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen\neigenen Verstoß.                                                          (2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3\nkönnen insbesondere betreffen:\n§ 20                                    1. die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden\nSanktionierung bei Übertragung                                Begünstigten,\n(1) Wird im Laufe des Kalenderjahres eine land-                     2. die Festlegung von Verwaltungskontrollen für ein-\nwirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwal-                      zelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,\ntungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung                      3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Ab-\nBeteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unions-                       satz 3,\nregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat.              4. die Durchführung der Kontrollen einschließlich der\nWenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittel-                       Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,\nbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach\nder Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion                 5. den Kontrollbericht und\ngegen diesen Beteiligten zu richten.                                   6. die Durchführung der Verwaltungssanktionen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3002               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                      (5) Die obersten Landesbehörden können nach\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts\nmit Zustimmung des Bundesrates                                         die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung                    Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer\nzu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen                   anderen Behörde ihres Landes übertragen.\ndieser Vorschriften erforderlich ist, oder\n§ 24\n2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                                             Inkrafttreten\nzu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verblei-                    (1) Die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23\nbenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit                        treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsie durch den Erlass entsprechender Vorschriften                      (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nin Verordnungen der Europäischen Union unan-                       Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische\nwendbar geworden sind.                                             Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Ge-\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   nehmigung des durch den Europäischen Garantie-\nwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch                   fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen\nRechtsverordnung auf die Landesregierungen übertra-                    Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\ngen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regio-                lichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für\nnalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Lan-                       Deutschland gefasst hat. Das Bundesministerium für\ndesregierungen können die Ermächtigungen nach                          Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des In-\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbe-                    krafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt be-\nhörden übertragen.                                                     kannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}