{"id":"bgbl1-2021-46-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=65","order":7,"title":"Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2993,"pdf_page":65,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2993\nGesetz\nzur Rehabilitierung der wegen\neinvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer\nhomosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen\nIdentität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           (3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Natio-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 nalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Re-\npublik gilt Absatz 2 entsprechend.\nArtikel 1                                    (4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus\nGesetz                                    entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Fest-\nzur Rehabilitierung der                             stellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.\nwegen einvernehmlicher\n§2\nhomosexueller Handlungen,\nwegen ihrer homosexuellen                                                       Verfahren;\nRehabilitierungsbescheinigung\nOrientierung oder wegen ihrer\ngeschlechtlichen Identität dienstrechtlich                         (1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt\nbenachteiligten Soldatinnen und Soldaten                         auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufge-\nhoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach\n(SoldRehaHomG)\n§ 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach\nSatz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.\n§1\n(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt\nRehabilitierung\ndie Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1\n(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstge-                    Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benach-\nrichtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie                 teiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die\neinvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Ge-                        Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt wer-\ngenstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen,                 den. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides\ndie auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen                      statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zu-\ndarstellen.                                                            ständig.\n(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Re-                   (3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1\nservistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli                oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach\n2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen,                       § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr ver-\nwegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer                      loren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder\noder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich                 zu führen.\nnicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird\n(4) Antragsberechtigt sind\nfestgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger\nSicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benach-                   1. die betroffene Person,\nteiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat                 2. nach dem Tod der betroffenen Person folgende An-\noder die Reservistin oder der Reservist                                    gehörige:\n1. aus dem Dienst entlassen worden ist,                                    a) die Ehegattin oder der Ehegatte,\n2. nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwer-                      b) die oder der Verlobte,\ntigen Aufgaben betraut worden ist,\nc) die Eltern,\n3. nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare\nVorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der                     d) die Kinder und\nTruppe verblieben ist,                                                 e) die Geschwister.\n4. in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt                   Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Ab-\nworden ist oder                                                    satz 3.\n5. nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleich-                        (5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und\nbarer Intensität ausgesetzt war.                                   Auslagen erhoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§3                                                                   §5\nAußerkrafttreten\nEntschädigung;\nEntschädigungsverfahren                                  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2040 außer\nKraft.\n(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine\nEntschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.                                                    Artikel 2\n(2) Die Entschädigung beträgt                                                              Änderung des\nEinkommensteuergesetzes\n1. 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene\nUrteil und                                                            § 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober\n2. einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1                  2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 2.                                                          des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer\n„23. Leistungen nach\nAusschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021\nbeim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.                          a) dem Häftlingshilfegesetz,\nDas Bundesministerium der Verteidigung setzt die Ent-                        b) dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,\nschädigung durch Verwaltungsakt fest.                                        c) dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-\n(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ab-                             gesetz,\nsatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen                          d) dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,\nStelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschä-                       e) dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitie-\ndigung gezahlt wurde.                                                           rung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einver-\nnehmlicher homosexueller Handlungen verur-\n(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-\nteilten Personen und\nbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ent-\nschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerech-                         f) dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen ein-\nnet.                                                                            vernehmlicher homosexueller Handlungen,\nwegen ihrer homosexuellen Orientierung oder\n(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine                             wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienst-\nKosten erhoben.                                                                 rechtlich benachteiligten Soldatinnen und Sol-\ndaten;“.\n§4\nArtikel 3\nRechtsweg                                                           Inkrafttreten\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwaltungsrechtsweg gegeben.                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}