{"id":"bgbl1-2021-46-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=42","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2970,"pdf_page":42,"num_pages":23,"content":["2970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nüber die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte\nund Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                              Abschnitt 5\nCE-Kennzeichnung\nArtikel 1                                § 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte\n§ 19 CE-Kennzeichnung\nGesetz\nzur Umsetzung der                                                           Abschnitt 6\nRichtlinie (EU) 2019/882\nMarktüberwachung von Produkten\ndes Europäischen Parlaments\n§ 20 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden\nund des Rates über die Barrierefreiheits-                        § 21 Marktüberwachungsmaßnahmen\nanforderungen für Produkte und Dienstleistungen                        § 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die\n(Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG)1                              Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen\n§ 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten\nInhaltsübersicht\n§ 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bun-\nAbschnitt 1                                     desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nicht-\nkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche\nZweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                         Hoheitsgebiet beschränken\n§ 1 Zweck und Anwendungsbereich                                        § 25 Unterstützungsverpflichtung\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                               § 26 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen\nanderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barriere-\nAbschnitt 2                                     freiheitsanforderungen verstoßen\n§ 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle\nAnforderungen an die Barrierefreiheit\n§ 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung                                                      Abschnitt 7\n§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter                        Marktüberwachung von Dienstleistungen\nNormen\n§ 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen\n§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer\nSpezifikationen                                                 § 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen,\ndie die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen\n§ 30 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleis-\nAbschnitt 3\ntungen\nPflichten der Wirtschaftsakteure                     § 31 Veröffentlichung von Informationen\n§ 6 Pflichten des Herstellers\n§ 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten                                            Abschnitt 8\ndes Herstellers                                                      Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung\n§ 8 Bevollmächtigter des Herstellers                                   § 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und\n§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers                                      qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren\n§ 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten               § 33 Rechtsbehelfe\ndes Einführers                                                  § 34 Schlichtung\n§ 11 Pflichten des Händlers\n§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller                                                         Abschnitt 9\n§ 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung                       Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure\n§ 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers\n§ 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure\n§ 15 Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit\nAbschnitt 10\nAbschnitt 4\nBerichterstattung,\nGrundlegende Veränderungen                               Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen\nvon Produkten oder Dienstleistungen und\n§ 36 Berichterstattung an die Europäische Kommission\nunverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure\n§ 37 Bußgeldvorschriften\n§ 16 Grundlegende Veränderungen                                        § 38 Übergangsbestimmungen\n§ 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächti-              Anlage 1 Überwachung von Dienstleistungen\ngung\nAnlage 2 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte\n1\nAnlage 3 Informationen über Dienstleistungen, die den Barriere-\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des               freiheitsanforderungen entsprechen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die\nBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen     Anlage 4 Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen\n(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).                                                Belastung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                       2971\nAbschnitt 1                                            Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen\nZweck, Anwendungsbereich,                                             Union handelt, und\nBegriffsbestimmungen                                         e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheits-\ngebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der\n§1                                              Terminals, die als integrierte Bestandteile von\nZweck und Anwendungsbereich                                       Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schie-\nnenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbrin-\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der                          gung von solchen Personenbeförderungsdiensten\nVerbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Pro-                           verwendet werden;\ndukten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgen-\nden Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für                    3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;\nMenschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe                      4. E-Books und hierfür bestimmte Software und\nam Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmo-\nnisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.                         5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-\nkehr.\n(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach\ndem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:                         (4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt\nvon Webseiten und mobilen Anwendungen:\n1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbrau-\ncher einschließlich der für diese Hardwaresysteme                  1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem\nbestimmte Betriebssysteme;                                             28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;\n2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:                            2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem\n28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;\na) Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hard-\nware und Software;                                              3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten\nb) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die                        für Navigationszwecke wesentliche Informationen\nzur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden                    barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt\nDienstleistungen bestimmt sind:                                     werden;\naa) Geldautomaten;                                              4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirt-\nschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt wer-\nbb) Fahrausweisautomaten;                                           den noch dessen Kontrolle unterliegen;\ncc) Check-in-Automaten;\n5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen,\ndd) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Be-                   die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem\nreitstellung von Informationen, mit Ausnahme                   28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet\nvon Terminals, die als integrierte Bestandteile                werden.\nvon Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen\n(5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheber-\noder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;\nrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563\n3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\numfang, die für Telekommunikationsdienste ver-                     13. September 2017 über den grenzüberschreitenden\nwendet werden;                                                     Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter\n4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-                    urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte\numfang, die für den Zugang zu audiovisuellen                       geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände\nMediendiensten verwendet werden, und                               in einem barrierefreien Format zwischen der Euro-\npäischen Union und Drittländern zugunsten blinder,\n5. E-Book-Lesegeräte.\nsehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Per-\n(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen,               sonen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von\ndie für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht                    diesem Gesetz unberührt.\nwerden:\n1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von                                                        §2\nÜbertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diens-                                    Begriffsbestimmungen\nten der Maschine-Maschine-Kommunikation;\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\n2. folgende Elemente von Personenbeförderungs-\ndiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffs-                      1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die\nverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und                            langfristige körperliche, seelische, geistige oder\nRegionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente                      Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in\nunter Buchstabe e gelten:                                               Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-\nbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teil-\na) Webseiten;\nhabe an der Gesellschaft hindern können; als lang-\nb) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen,                        fristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrschein-\neinschließlich mobiler Anwendungen;                                  lichkeit länger als sechs Monate andauert;\nc) elektronische Tickets und elektronische Ticket-                   2. „Produkt“ ein Stoff, eine Zubereitung oder eine\ndienste;                                                             Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess\nd) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf                    hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebens-\nden Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinforma-                     mitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und\ntionen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen                     Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs\nallerdings nur dann, wenn es sich um interaktive                     und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die un-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2972               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusam-                      einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Ver-\nmenhängen;                                                             kehr bringt;\n3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des                  14. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person\nArtikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG                         oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                          ferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-                        mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;\nnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);                       15. „Wirtschaftsakteur“ ein Hersteller, Bevollmächtig-\n4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder                        ter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbrin-\njuristische Person oder rechtsfähige Personenge-                       ger;\nsellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienst-                   16. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein unter\nleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet,                       dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter\neine solche Dienstleistung zu erbringen;                               dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken\n5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne                         kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer\ndes Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie                     gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen\n2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des                         Tätigkeit zugerechnet werden können;\nRates vom 10. März 2010 zur Koordinierung be-                      17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weni-\nstimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der                       ger als zehn Personen beschäftigt und das entwe-\nMitgliedstaaten über die Bereitstellung audio-                         der einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen\nvisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010,                      Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich\nS. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die                       auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;\nRichtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 14. November 2018                          18. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen,\n(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wor-                       die weniger als 250 Personen beschäftigen und\nden ist;                                                               die entweder einen Jahresumsatz von höchstens\n50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanz-\n6. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-                      summe sich auf höchstens 43 Millionen Euro be-\numfang, die für den Zugang zu audiovisuellen                           läuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;\nMediendiensten verwendet werden“ Geräte für\nVerbraucher mit interaktivem Leistungsumfang,                      19. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im\nderen Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen                      Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der\nMediendiensten zu bieten;                                              Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\n7. „Telekommunikationsdienste\" ein Telekommunika-                         zur europäischen Normung, zur Änderung der\ntionsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der                       Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des\nRichtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parla-                      Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,\nments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über                         95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,\nden europäischen Kodex für die elektronische                           2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des\nKommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36;                       Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nL 334 vom 27.12.2019, S. 164);                                         Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates\n8. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten                         und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Euro-\nKommunikation in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen                           päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316\noder bei Mehrpunktverbindungen, wobei der ein-                         vom 14.11.2012, S. 12);\ngegebene Text so versendet wird, dass die Kom-                     20. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifi-\nmunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als                          kation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Ver-\nkontinuierlich wahrgenommen wird;                                      ordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Er-\n9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche                       füllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung\noder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum                          geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;\nVertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf                      21. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch\ndem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts-                             die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den\ntätigkeit;                                                             geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-\n10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung                       monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen\neines Produkts auf dem Unionsmarkt;                                    Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festge-\n11. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person                   legt sind;\noder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein                    22. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die\nProdukt herstellt oder entwickeln oder herstellen                      nach Landesrecht für die Durchführung der Markt-\nlässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Na-                       überwachung zuständig ist;\nmen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;                           23. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert\n12. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union                      werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie-\nansässige natürliche oder juristische Person oder                      ferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,\nrechtsfähige Personengesellschaft, die von einem                       oder bewirkt werden soll, dass ein auf dem Markt\nHersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem                     bereitgestelltes Produkt dem Markt wieder entzo-\nNamen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;                                 gen wird;\n13. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs-                  24. „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereit-\nsige natürliche oder juristische Person oder rechts-                   stellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleis-\nfähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus                       tungen für Verbraucher:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2973\na) Kreditverträge         im    Sinne     der       Richtlinie         Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\n2008/48/EG des Europäischen Parlaments und                          staats liegt, abgeflogen, auf einem solchen ange-\ndes Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher-                      kommen oder ein solcher im Transit benutzt wird;\nkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie                     einschließlich Flügen ab einem in einem Drittland\n87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom                                gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet\n22.5.2008, S. 66), mit der Maßgabe, dass die                        eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn\nHöchstgrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch-                         diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen\nstabe c der Richtlinie 2008/48/EG keine Anwen-                      aus der Europäischen Union betrieben werden;\ndung findet, oder Kreditverträge im Sinne der\nRichtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parla-                   28. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“\nments und des Rates vom 4. Februar 2014 über                        Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Ab-\nWohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher                        satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des\nund zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG                         Europäischen Parlaments und des Rates vom\nund 2013/36/EU und der Verordnung (EU)                              16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraft-\nNr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34);                     omnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1)\nb) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 1,                        sind;\n2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummer 1, 2, 4 und 5\n29. „Personenbeförderungsdienste im Schienenver-\nder Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nkehr“ alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014\nim Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung\nüber Märkte für Finanzinstrumente sowie zur\n(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments\nÄnderung der Richtlinien 2002/92/EG und\nund des Rates vom 23. Oktober 2007 über die\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;\nRechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahn-\nL 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom\nverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) mit\n13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;\nAusnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten\nL 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom\nVerordnung genannten Dienstleistungen;\n27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 30 vom                              30. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“\n11.12.2019, S. 1) geändert worden ist;                              alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Sinne von Ar-\ntikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010\nc) Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli\n24. November 2010 über die Fahrgastrechte im\n2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Arti-\nSee- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung\nkel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334\n2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist;\nvom 17.12.2010, S. 1) mit Ausnahme der in Artikel 2\nd) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste                          Absatz 2 der genannten Verordnung genannten\ngemäß § 2 Absatz 2 des Zahlungskontengeset-                         Dienstleistungen;\nzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zu-\n31. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrs-\nletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom\ndienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus,\n9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert\nU-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus,\nworden ist und\nderen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse\ne) E-Geld gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zah-                           eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüber-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes;                                      schreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrs-\nbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder\n25. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck                        Ballungsraum und dem Umland abzudecken;\nes ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumen-\nten im Sinne des § 1 Absatz 20 des Zahlungsdiens-                  32. „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit\nteaufsichtsgesetzes an einer physischen Verkaufs-                      den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn,\nstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen                   Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren\nUmgebung;                                                              Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer,\nauch grenzüberschreitenden, Region abzudecken;\n26. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-\nkehr“ Dienstleistungen der Telemedien, die über                    33. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät\nWebseiten und über Anwendungen auf Mobilgerä-                          oder Produktsystem, einschließlich Software,\nten angeboten werden und elektronisch und auf in-\na) das genutzt wird, um die funktionellen Fähig-\ndividuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick\nkeiten von Menschen mit Behinderungen zu\nauf den Abschluss eines Verbrauchervertrags\nerhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder\nerbracht werden;\nzu verbessern, oder\n27. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ ge-                       b) das der Linderung und dem Ausgleich von Be-\nwerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2                             hinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität\nBuchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006                              oder Beeinträchtigungen der Teilhabe von Men-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                              schen mit Behinderungen dient;\n5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flug-\nreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter                    34. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem\nMobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; ABl.                        die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert,\nR 026 vom 26.01.2013, S. 34), wenn von einem                           Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2974               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nVerbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt,                                          Abschnitt 2\nwenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich\neiner grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig                                       Anforderungen\ndavon, ob diese Software integraler Bestandteil                                  an die Barrierefreiheit\nder Hardware für Universalrechner für Verbraucher\nist oder als externe Software zur Ausführung auf                                                §3\nder Hardware für Universalrechner für Verbraucher\nbestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Be-                        Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung\ntriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firm-\nware, die beim Hochfahren oder beim Installieren                      (1) Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem\ndes Betriebssystems erforderlich ist;                              Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet\noder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und\n35. „Hardwaresystem für Universalrechner für Ver-                      Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Men-\nbraucher“ die Kombination von Hardware,                            schen mit Behinderungen in der allgemein üblichen\na) die einen vollständigen Computer bildet und                     Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich\ndurch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fä-                    ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar\nhigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten                 sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefrei-\nSoftware die vom Verbraucher geforderten übli-                 heit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem\nchen Computeraufgaben durchzuführen, und                       Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlas-\nsenden Rechtsverordnung.\nb) dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu\nwerden; einschließlich Personal Computer, ins-                    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones                     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nund Tablets;                                                   nisterium der Finanzen, dem Bundesministerium für\n36. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität                  Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie und dem Bundesministerium für Verkehr\nzur Unterstützung der Interaktion zwischen\nMensch und Gerät, um die Verarbeitung und Über-                    und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit\ntragung von Daten, Sprache oder Video oder einer                   Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen\nan die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1\nbeliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;\nAbsatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3\n37. „E-Book und hierfür bestimmte Software“                            entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der\na) einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler               Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments\nDateien besteht, die eine elektronische Fassung                und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefrei-\neines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern,                heitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen\nLektüre und Nutzung ermöglichen, und                           (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zu regeln, insbeson-\ndere an\nb) die Software, die speziell auf Zugriff, Navigieren,\nLektüre und Nutzung der betreffenden digitalen                 1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte ein-\nDateien ausgelegt ist, einschließlich Dienstleis-                  schließlich der Benutzerschnittstelle,\ntungen und mobiler Anwendungen, die auf\nMobilgeräten angeboten werden und ausge-                       2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots\nnommen Software für E-Book-Lesegeräte nach                         und der Ausführung der Dienstleistungen,\nNummer 38;                                                     3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informatio-\n38. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, ein-                          nen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie\nschließlich Hardware und Software, das für Zugriff,                    etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanlei-\nNavigieren, Lektüre und Nutzung von E-Book-Da-                         tung, Sicherheitsinformationen und die Funktions-\nteien verwendet wird;                                                  weise der Dienstleistungen sowie an die Barriere-\nfreiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen\n39. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine\nder Produkte und Dienstleistungen sowie an die\nFahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für\nmögliche Nutzung assistiver Technologien.\neine einfache Fahrt oder mehrere Fahrten, eines\nAbonnements oder eines Fahrguthabens nicht auf                     Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können konkre-\nPapier gedruckt wird, sondern elektronisch auf ei-                 tisierende Bestimmungen auch insoweit erlassen wer-\nnem physischen Fahrausweis oder einem anderen                      den, als Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne des\nGerät gespeichert wird;                                            Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach Artikel 4\n40. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen                    Absatz 9 dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte\nFahrberechtigungen mithilfe eines Geräts mit inter-                der Europäischen Kommission präzisiert worden sind.\naktivem Leistungsumfang unter anderem online er-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die\nworben und dem Käufer elektronisch übermittelt\nDienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bun-\nwerden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder\ndesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Ein-\nmithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungs-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\numfang während der Fahrt angezeigt werden kön-\nund Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ih-\nnen;\nnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern.\n41. „Ingebrauchnahme“ die erstmalige Eröffnung der                     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist be-\nNutzungsmöglichkeit eines Selbstbedienungster-                     rechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien\nminals.                                                            nach Satz 2 Dritter zu bedienen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2975\n§4                                      kann, nimmt der Hersteller das Produkt zurück oder\nKonformitätsvermutung auf                              ruft es zurück. Wenn das Produkt den Barrierefreiheits-\nder Grundlage harmonisierter Normen                            anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nRechtsverordnung nicht genügt, informiert der Herstel-\nBei Produkten und Dienstleistungen, die harmoni-                    ler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde so-\nsierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren                    wie die Marktüberwachungsbehörden der Mitglied-\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union                        staaten der Europäischen Union, in denen er das\nveröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die                Produkt in den Verkehr gebracht hat. Dabei macht er\nAnforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden                     ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der\nRechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderun-                    Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-\ngen von den betreffenden Normen oder von Teilen                        men.\ndieser Normen abgedeckt sind.\n(5) Der Hersteller führt ein Verzeichnis derjenigen\n§5                                      Produkte, über deren Nichtkonformität mit den gelten-\nden Barrierefreiheitsanforderungen er die Marktüber-\nKonformitätsvermutung auf                              wachungsbehörden informiert hat, und der diesbezüg-\nder Grundlage technischer Spezifikationen                        lichen Beschwerden. Das Verzeichnis ist schriftlich\nBei Produkten und Dienstleistungen, die den tech-                   oder elektronisch zu führen.\nnischen Spezifikationen oder Teilen davon entspre-\nchen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der                                                 §7\nnach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung\nBesondere Kennzeichnungs- und\nerfüllen, soweit diese von den technischen Spezifika-\nInformationspflichten des Herstellers\ntionen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen\nabgedeckt sind.                                                           (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass sein\nProdukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer\nAbschnitt 3                                    oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation\nnach Maßgabe des Absatzes 4 trägt. Falls dies auf-\nPflichten der Wirtschaftsakteure\ngrund der Größe oder der Art des Produkts nicht mög-\nlich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur\n§6\nIdentifikation erforderlichen Informationen auf der Ver-\nPflichten des Herstellers                             packung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-\n(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr              lage angegeben werden.\nbringen, wenn                                                             (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen\n1. das Produkt nach den Barrierefreiheitsanforderun-                   Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine\ngen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts-                   Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies\nverordnung gestaltet und hergestellt worden ist,                   aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht\nmöglich ist, sind diese Informationen auf der Verpa-\n2. die technische Dokumentation nach der Anlage 2\nckung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-\nerstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfah-\nlage anzugeben. Die Postanschrift muss eine zentrale\nren durchgeführt wurde und die Konformität des\nStelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert\nProdukts mit den geltenden Barrierefreiheitsanfor-\nwerden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache\nderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewie-\nzu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden\nsen wurde,\nwerden kann.\n3. der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach\n(3) Der Hersteller stellt sicher, dass dem Produkt\n§ 18 ausgestellt hat und\neine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen\n4. die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.                    in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 4\n(2) Der Hersteller bewahrt die technische Dokumen-                  beigefügt sind.\ntation und die EU-Konformitätserklärung nach dem                          (4) Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung\nInverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf                   und die Sicherheitsinformationen müssen nach den\nJahren in schriftlicher oder elektronischer Form auf.                  Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\n(3) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da-                Rechtsverordnung klar, verständlich und deutlich sein.\nfür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets die                    (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nKonformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes                      chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle\nsichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Pro-                     Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändi-\ndukts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen                        gen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich\nder in den §§ 4 und 5 genannten Normen oder tech-                      sind. Die Auskünfte und die Unterlagen sind in deut-\nnischen Spezifikationen, auf die in der Konformitäts-                  scher Sprache oder in einer Sprache, die von der deut-\nerklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berück-                   schen Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden\nsichtigen.                                                             werden kann, zu erteilen und auszuhändigen. Der Her-\n(4) Hat ein Hersteller Kenntnis davon oder Grund zur                steller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf\nAnnahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes                    deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung\nProdukt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der                   der Konformität bei einem von ihm in den Verkehr ge-\nnach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung                      brachten Produkt mit den geltenden Barrierefreiheits-\nentspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderli-                anforderungen zusammen und stellt insbesondere die\nchen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzu-                     Konformität des Produkts mit den geltenden Barriere-\nstellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden               freiheitsanforderungen her.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§8                                                                  § 10\nBevollmächtigter des Herstellers                                        Besondere Kennzeichnungs-\n(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-                      und Informationspflichten des Einführers\ntigten benennen.                                                          (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-                  Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine\nler übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Na-                Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies\nmen wahr.                                                              aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht\nmöglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung\n(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-                 oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage\nsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten                  anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache\nübertragen:                                                            zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden\n1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die                   werden kann.\ntechnischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für                         (2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt\ndie Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von                    eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu\nfünf Jahren aufzubewahren;                                         erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Ge-\n2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle                      brauchsanleitung und diesen Anforderungen entspre-\nAuskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und                 chende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache\ndieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 aus-               beigefügt sind.\nzuhändigen;                                                           (3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des\n3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf                   Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der\nderen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstel-                   EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungs-\nlung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit                    behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er\ndie betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich                       auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-\ndes Bevollmächtigten gehören.                                      gen kann.\n(4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und                      (4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.\ndie Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumenta-\ntion gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller                                               § 11\nnicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.                                             Pflichten des Händlers\n§9                                         (1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt\nbereitstellen, wenn\nAllgemeine Pflichten des Einführers\n1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19\n(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr                      versehen ist,\nbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach\n§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.                 2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 bei-\ngefügt sind,\n(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr\nbringen, wenn                                                          3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2\nerfüllt hat und\n1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfah-\nren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,                               4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1\nund 2 erfüllt hat.\n2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen\ntechnischen Unterlagen erstellt hat,                                  (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur\nAnnahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheits-\n3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19                      anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nversehen ist,                                                      Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt\n4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicher-                      erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität\nheitsinformationen beigefügt sind und                              hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den gel-\n5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2                tenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt,\nerfüllt hat.                                                       informiert der Händler außerdem unverzüglich den\nHersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-\n(3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur                 wachungsbehörden darüber.\nAnnahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanfor-\nderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses                    (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-\nProdukt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konfor-                  reich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen,\nmität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den                     dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die\nBarrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert                Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderun-\nder Einführer außerdem den Hersteller und die Markt-                   gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-\nüberwachungsbehörden darüber.                                          ordnung nicht beeinträchtigen.\n(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-                      (4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entspre-\nreich des Einführers befindet, muss dieser dafür sor-                  chend.\ngen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen\ndie Übereinstimmung des Produkts mit den Barriere-                                                 § 12\nfreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlas-                           Einführer oder Händler als Hersteller\nsenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.                            Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7\n(5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.                           entsprechend anzuwenden, wenn er\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2977\n1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei-                    genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber\nner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder                       unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die\n2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so                    Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der\nändert, dass dessen Konformität mit den Anforde-                   Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung an-\nrungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden                        bietet oder erbringt. Dabei macht er ausführliche Anga-\nRechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.                       ben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität\nund die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\n§ 13                                       (5) Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüber-\nAngabe der                                  wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen\nWirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung                         alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um\ndie Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1\n(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwa-\nnachzuweisen. Er kooperiert mit der Marktüberwa-\nchungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über\nchungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei\ndie Wirtschaftsakteure zu erteilen,\nallen Maßnahmen, die zur Herstellung der Konformität\n1. von denen er ein Produkt bezogen hat und                            ergriffen werden.\n2. an die er ein Produkt abgegeben hat.\n(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die                                            § 15\nAngaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab                                          Beratungsangebot der\ndem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der                                  Bundesfachstelle für Barrierefreiheit\nAbgabe des Produkts vorlegen kann.                                        Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefrei-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                   heit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleich-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-                   stellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467,\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis                     1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                   10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in\nden in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Pro-                   der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung\ndukte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die                     von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung\nwirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten                     dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach\nerscheint.                                                             Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunter-\nnehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten\n§ 14                                    und erbringen möchten.\nPflichten des Dienstleistungserbringers\nAbschnitt 4\n(1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienst-\nleistung nur anbieten oder erbringen, wenn                                                 Grundlegende\n1. die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderun-                                 Veränderungen von\ngen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts-                               Produkten oder Dienst-\nverordnung erfüllt und                                                leistungen und unverhältnismäßige\nBelastungen für die Wirtschaftsakteure\n2. er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 er-\nstellt hat und diese Informationen für die Allgemein-                                          § 16\nheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat;\nfür die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der                                Grundlegende Veränderungen\nnach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-                        (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach\nnung maßgebend.                                                    § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten\n(2) Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Infor-                 nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche\nmationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie                      Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung er-\ner die Dienstleistung anbietet oder erbringt.                          fordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der\nWesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleis-\n(3) Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass\ntung führt. Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt\ndie Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2\neine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefrei-\nzu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden,\nheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-\nwenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Er\nden Rechtsverordnung eine grundlegende Verände-\nträgt Veränderungen bei der Art und Weise der Erbrin-\nrung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.\ngung der Dienstleistung, Veränderungen bei den\ngeltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Ände-                        (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei-\nrungen der harmonisierten Normen oder technischer                      lung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen\nSpezifikationen, auf die bei der Erklärung der Überein-                Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung\nstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheits-                 eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten\nanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.                      Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der\n(4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungs-              Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie\nerbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um                    der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.\ndie Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefrei-                  (3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be-\nheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-                  stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis-\nden Rechtsverordnung herzustellen. Wenn die Dienst-                    tung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber\nleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach                   unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die\n§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht                     Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nEuropäischen Union, in denen das Produkt in den Ver-                   Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsak-\nkehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten                   teur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen\noder erbracht wird.                                                    muss, zu präzisieren und zu ergänzen.\n(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für\nKleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind.                                          Abschnitt 5\nAuf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde über-                                        CE-Kennzeichnung\nmitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst\nsind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der                                                 § 18\nBehörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2                          EU-Konformitätserklärung für Produkte\nmaßgeblichen Fakten.\n(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit\n§ 17                                    den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-\nsatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren\nUnverhältnismäßige                                nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr\nBelastungen, Verordnungsermächtigung                            gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformi-\n(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach                     tätserklärung ausstellen.\n§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten                       (2) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor,\nnur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer un-                  dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3\nverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des be-                      Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweis-\ntreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Der Wirt-                  lich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Aus-\nschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung                     nahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so\nvor.                                                                   geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche\n(2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei-                 Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahme-\nlung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen                    regelung betroffen sind.\nZeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung                    (3) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem\neines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten                     Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses\nErbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der                 Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und\nMarktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie                     des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen\nder in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.                      Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und\nSatz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen,                 zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates\ndie mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der                      (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Sie enthält die in\nMarktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunter-                     Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem\nnehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich                    neuesten Stand gehalten. Sie wird in die deutsche\nauf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die                    Sprache übersetzt. Die Anforderungen an die techni-\nfür die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen                  schen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie\nFakten.                                                                kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßi-\n(3) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Ab-                  gen Aufwand auferlegen.\nsatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Ab-                    (4) Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten\nsatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder                   der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-\n-art mindestens alle fünf Jahre vor. Die Beurteilung                   Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der\nnach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn                                Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine ein-\n1. die angebotene Dienstleistung verändert wird oder                   zige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechts-\n2. der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung                akte der Europäischen Union aus. In dieser Erklärung\nder Konformität der Dienstleistung zuständigen Be-                 sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle an-\nhörde dazu aufgefordert wird.                                      zugeben.\n(4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Ver-                                              § 19\nbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche\noder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt,                                  CE-Kennzeichnung\nsich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.                                      (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit\n(5) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be-                   den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-\nstimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis-                     satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformi-\ntung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber               tätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen\nunverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-                       wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Her-\nhörde oder die für die Überprüfung der Konformität                     steller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es die-\nder Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mit-                      sem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung\ngliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den                     nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen.\nVerkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung                      (2) Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar,\nangeboten oder erbracht wird. Satz 1 gilt nicht für                    gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner\nKleinstunternehmen.                                                    Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                   dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-                   Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleit-\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen                       unterlagen angebracht.\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                            (3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie die in                    nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2979\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des                       3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der\nRates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die                       nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-\nAkkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-                           nung eingehalten werden.\nhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nVerbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. L 169 vom\nwahrnehmbaren Form zur Verfügung:\n25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein\nAbschnitt 6                                        bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-\nanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-\nMarktüberwachung von Produkten                                         den Rechtsverordnung einhält und\n§ 20                                    2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach\n§ 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2\nAufgaben der Marktüberwachungsbehörden                                durchgeführt hat.\n(1) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber-\nSoweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwa-\nwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß\nchungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in\nwahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-\neinfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine\nwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente\nsolche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher\nZusammenarbeit und einen wirksamen Informations-\nnicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbe-\naustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-\nhörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.\neinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungs-\nDie Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die In-\nbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten\nformationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung\nder Europäischen Union sicher.\n(EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit\n(2) Die Länder erstellen eine Marktüberwachungs-                    nicht erteilt werden können.\nstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei\n(5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen\nderen Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der\nmit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-\nVerordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parla-\nren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit\nments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-\nlautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere\nüberwachung und die Konformität von Produkten\ngeeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber-\nsowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und\nwachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für\nder Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)\nKommunikationshilfen sind von der Marktüberwa-\nNr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Pro-\nchungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshil-\ndukte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzu-\nfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die\nwenden. Die Länder übermitteln der zentralen Verbin-\nzuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom\ndungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden\n(EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach\nist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.\nSatz 1.\n(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-\n§ 21                                    lungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4\nentsprechend.\nMarktüberwachungsmaßnahmen\n(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt                                                  § 22\nnach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nentwickelten Marktüberwachungsstrategie und den                                              Maßnahmen der\nweiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.                                          Marktüberwachung bei Produkten, die\ndie Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen\n(2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten\nArtikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Arti-                   (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nkel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und                   der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsan-\nAbsatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung                    forderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\n(EU) 2019/1020 entsprechend. Die Marktüberwa-                          Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das\nchungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend                       Produkt die Anforderungen erfüllt. Die Wirtschaftsak-\nArtikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verord-                teure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend\nnung (EU) 2019/1020. Die Befugnisse nach Artikel 14                    mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuar-\nAbsatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020                     beiten.\nbestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Ge-                            (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\nschäftszeiten.                                                         Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanfor-\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den                      derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nFall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler                 Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unver-\nauf § 16 oder § 17 berufen hat,                                        züglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inner-\nhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist\n1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen                    die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Kon-\nVorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt                  formität herzustellen. Für die Anhörung des betroffe-\nhat,                                                               nen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsver-\n2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen                  fahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung\nAnwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und                  entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2980               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\ndarf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage                                                § 24\nbetragen.                                                                              Pflichten der Marktüber-\n(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass                       wachungsbehörde und der Bundesanstalt\nsich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Kon-                             für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstre-                   bei Nichtkonformität von Produkten, die sich\ncken, die er auf dem Markt der Europäischen Union                      nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken\nbereitgestellt hat.                                                       (1) Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der\n(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach               Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die\nAbsatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maß-                  beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaa-\nnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die                  ten der Europäischen Union auf dem Markt bereit-\nMarktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnah-                        gestellt werden, so informiert sie unverzüglich die\nmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem                       Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\ndeutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt                     Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\ndie Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass                Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung\ndas Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen                          nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu\nwird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansäs-                 ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.\nsig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet                           (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-\nwerden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt-                        men nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich\nschaftsakteurs vornimmt. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-                 die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-\nchend. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass                        zin über die getroffenen Maßnahmen. Die Information\nder betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird                  enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die\nihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.                  Daten für die Identifizierung des betroffenen Produk-\nAuf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umge-                      tes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaup-\nhend überprüft.                                                        teten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der\n(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur                      ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betref-\nAnnahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte                    fenden Wirtschaftsakteurs. Die Information enthält\nNichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet                  darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete\nbeschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4                  Nichtkonformität darauf beruht, dass\nunter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden,                       1. das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der\nwenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab-                        nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-\nsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die                   nung nicht erfüllt oder\nMaßnahmen nicht gerechtfertigt sind.\n2. die harmonisierten Normen oder die technischen\n§ 23                                        Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4\nund 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft\nMaßnahmen bei formaler                                    sind.\nNichtkonformität von Produkten\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for-                   medizin überprüft die eingegangenen Informationen\nmale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirt-                   nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und\nschaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität inner-                 Schlüssigkeit. Sie leitet diese Informationen unverzüg-\nhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22                     lich an die Europäische Kommission und die übrigen\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                     Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.\n(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn                      (4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Wider-\n1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal-                  rufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn\ntung der Vorgaben des § 19 angebracht wurde,                       1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7\n2. die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder                       der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne\nnicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,                                 dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Ein-\n3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder                         wände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder\nnicht vollständig sind,                                            2. die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab-\n4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder                      satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat,\ndes Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch                       dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.\noder unvollständig sind oder                                          (5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die\n5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9                nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn\noder § 10 nicht erfüllt ist.                                       die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1\nder Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maß-\n(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach               nahmen nicht gerechtfertigt sind.\nAbsatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen\nzur Herstellung der Konformität, so trifft die Markt-                                              § 25\nüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um\ndie Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu                                     Unterstützungsverpflichtung\nbeschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf                    (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\ndem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist.                desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben\n§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt                    einander zu unterstützen und sich gegenseitig über\nentsprechend.                                                          Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                        2981\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-                   (3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstim-\nmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden                       mung mit den betroffenen Bundesministerien die Auf-\nüber Meldungen der Europäischen Kommission oder                        gaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.                  der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die\nMarktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen\n§ 26                                    für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.\nPflichten der Marktüber-\nwachungsbehörde bei Maßnahmen                                                      Abschnitt 7\nanderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die                                      Marktüberwachung\ngegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen                                      von Dienstleistungen\n(1) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin                                                 § 28\ndarüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine                       Marktüberwachung von Dienstleistungen\nMaßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU)\n(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\n2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob\nder Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung\ndiese Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Marktüberwa-\neiner Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen\nchungsbehörde informiert die nationalen Wirtschafts-\nder nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-\nakteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des\nnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstleistung die\nanderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit\nAnforderungen erfüllt.\nzur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt\nvier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme.                         (2) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine\nDienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand an-\n(2) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\ngemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise\nErgebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist,\nund in angemessenem Umfang darauf, ob und inwie-\nso übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nfern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderun-\nund Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach\ngen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-\nArtikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/882. Die\nordnung an die Barrierefreiheit genügt. Bei Webseiten\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\noder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der\nleitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische\nAnlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben\nKommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.\nder zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorga-\n(3) Werden weder von der Europäischen Kommis-                       ben der Anlage 1 Nummer 2 aus.\nsion noch von einem der Mitgliedstaaten der Euro-\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für\npäischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten\nden Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf\nEinwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerecht-\n§ 16 oder § 17 berufen hat,\nfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem\nFall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des                    1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jewei-\nProdukts auf dem Markt einzuschränken, oder sie                            ligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchge-\nuntersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt                      führt hat,\ndafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zu-                        2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen\nrückgerufen wird. Die Marktüberwachungsbehörde                             Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und\nmacht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich\n3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen ein-\nbekannt.\ngehalten werden.\n(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem\nEuropäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der\nVerbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn\nRichtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maß-\nwahrnehmbaren Form zur Verfügung:\nnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.\n1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein\n§ 27                                        bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-\nanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-\nAufgaben der zentralen Verbindungsstelle\nden Rechtsverordnung einhält und\n(1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Euro-\n2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach\npäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten\n§ 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2\nder Europäischen Union mit:\nvorgenommen hat.\n1. die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermit-\ntelte Marktüberwachungsstrategie und                               Falls erforderlich, soll die Marktüberwachungsbehörde\ndie ihr vorliegenden Informationen in einfacher und\n2. die Marktüberwachungsbehörden und deren jewei-                      verständlicher Weise erläutern. Ist eine Erläuterung\nlige Zuständigkeiten.                                              nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend,\nHierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung                soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen\n(EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommuni-                     in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach\nkationssystem zurück. Die Länder teilen der zentralen                  Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Arti-\nVerbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforder-                   kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen\nlichen Informationen mit.                                              der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.\n(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffent-                  (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen\nlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwa-                         mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-\nchungsstrategie zur Verfügung.                                         ren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nlautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere                          (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb\ngeeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber-                      der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten\nwachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für                       Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs-\nKommunikationshilfen sind von der Marktüberwa-                         behörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung\nchungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikations-                       der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der\nhilfenverordnung gilt entsprechend.                                    Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge-\nsetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß-\n(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-\nnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.\nlungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4\n§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n(4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb\n§ 29                                    der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten\nKorrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-\nMaßnahmen der Marktüber-                                behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die formale\nwachung bei Dienstleistungen, die                            Nichtkonformität abzustellen. Weist der Dienstleis-\ndie Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen                    tungserbringer nach, dass die Konformität der Dienst-\n(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem                     leistung hergestellt ist, so hebt die Marktüberwa-\nErgebnis, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheits-               chungsbehörde die Anordnung auf.\nanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nRechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie den                                                 § 31\nDienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb                            Veröffentlichung von Informationen\neiner von ihr festgesetzten angemessenen Frist ge-                        (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffent-\neignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität                     lichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer\nherzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                  Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten,\n(2) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb                 die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit\nder nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten                     und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.\nKorrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs-                        (2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem\nbehörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung                   Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Ab-\nder Untersagung des Angebots oder der Erbringung der                   satz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur\nDienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge-                 Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüber-\nsetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß-                     wachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen\nnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der                        in einfacher und verständlicher Weise. Ist eine solche\nDienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen                  Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend,\nder nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-                     soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen\nnung herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4                   in Leichter Sprache erläutern.\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.\n(3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb                                       Abschnitt 8\nder nach Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten                                  Verwaltungsverfahren,\nKorrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-                            Rechtsbehelfe, Schlichtung\nbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Nicht-\nerfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach                                              § 32\n§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung abzu-                                    Rechte von Verbrauchern,\nstellen. Sie kann insbesondere innerhalb einer von ihr                       anerkannten Verbänden und qualifizierten\ngesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbrin-                        Einrichtungen im Verwaltungsverfahren\ngung der Dienstleistung einzustellen. Weist der Dienst-\nleistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde                           (1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Markt-\nnach, dass die Konformität der Dienstleistung mit den                  überwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung\nBarrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2                   von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7\nzu erlassenden Rechtsverordnung hergestellt ist, hebt                  dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzu-\ndie Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.                        leiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der\nWirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-\nsetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2\n§ 30\nzu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der\nMaßnahmen bei formaler                                Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die\nNichtkonformität von Dienstleistungen                          betreffende Dienstleistung nicht oder nur in einge-\nschränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for-\ndas Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behinderten-\nmale Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienst-\ngleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder\nleistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität\neine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1\ninnerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.\nNummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der\n§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002\n(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die               (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2\nnotwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder                     des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I\nnicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen               S. 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nfür die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in bar-             Fassung zu beauftragen, in seinem Namen oder an sei-\nrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.                            ner Stelle die Einleitung eines Verfahrens nach Satz 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2983\nzu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach                     satz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn\nSatz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gele-                    er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Ge-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben.                                    setzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\n(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen                 Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung\nWirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn ein nach                  den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des\n§ 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes                   anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrich-\nanerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung                tung berührt. Der anerkannte Verband oder die qualifi-\nim Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlas-                       zierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem\nsungsklagengesetzes dies unter den Voraussetzungen                     Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungs-\nbeantragt, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Be-                   gericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-\nstimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der                      chend.\nnach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung\nverstößt und der Verstoß den jeweiligen satzungsge-                                                § 34\nmäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der quali-                                             Schlichtung\nfizierten Einrichtung berührt. Der Verband oder die\n(1) Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein\nqualifizierte Einrichtung hat im Antrag darzulegen, dass\nWirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-\nsein satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt ist.\nsetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nZur Geltendmachung des Rechts aus Satz 1 bedarf\nRechtsverordnung verstößt und er daher das betref-\nes keiner eigenen Rechtsverletzung des Verbandes.\nfende Produkt oder die betreffende Dienstleistung\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet                       nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann,\nüber einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch                    ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Ab-\nBescheid.                                                              satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen\n(4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen                     Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu\nmit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Ver-                       stellen. Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüber-\nwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in                        wachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als\nDeutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleiten-                    Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. Sie übermit-\nden Gebärden oder über andere geeignete Kommuni-                       telt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine\nkationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kom-                    Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschafts-\nmunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbe-                    akteur und die Marktüberwachungsbehörde.\nhörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverord-                      (2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann\nnung gilt entsprechend.                                                ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines\n(5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-                    Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beile-\nlungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren                      gung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag\nnach dieser Vorschrift entsprechend.                                   oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhält-\nnisses gestellt werden.\n§ 33                                       (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15\nRechtsbehelfe                                  Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-\nerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung\n(1) Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen\nim Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\ndes § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15\nUnterlassungsklagengesetzes, der geltend macht,\nAbsatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-\ndass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Be-\nerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung\nstimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nim Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Un-\nRechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den\nterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem\njeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des\nNamen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maß-\nVerbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.\ngabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an\nihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder ge-                      (4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis\ngen dessen Unterlassen einzulegen. Die Vertretungs-                    zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszuset-\nbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwal-                     zen.\ntungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.                            (5) Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behin-\nHandelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte                  dertengleichstellungsgesetzes und die Behinderten-\nEinrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der aner-                  gleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. No-\nkannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch                 vember 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der\nvor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundes-                         Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geän-\nverwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Vor                 dert worden ist.\ndem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte\nVerband oder die qualifizierte Einrichtung durch Perso-                                      Abschnitt 9\nnen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.\nAuskunftspflichten\n(2) Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleich-                               der Wirtschaftsakteure\nstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qua-\nlifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1                                            § 35\nNummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann,\nohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbe-                          Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure\nhelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung                         Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Markt-\ngegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Ab-                  überwachungsbehörde auf deren begründetes Verlan-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\ngen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der                 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils\nAufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach die-                            in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nsem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz                        § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt\nzur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf sol-                      eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Si-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst                        cherheitsinformationen beigefügt sind,\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der                      6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der                            § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-                     richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                              benen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\naussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunfts-                      Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nverweigerung zu belehren.                                                   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig aushändigt,\nAbschnitt 10\n7. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2\nBerichterstattung,                                         Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nBußgeldvorschriften                                         nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt be-\nund Übergangsbestimmungen                                          reitstellt,\n§ 36                                      8. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienst-\nBerichterstattung                                    leistung anbietet oder erbringt,\nan die Europäische Kommission\n9. entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nZur Vorbereitung der Berichterstattung an die Euro-                      Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt\npäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung                        mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig,\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder                         nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\neiner von diesem Ministerium benannten und in dessen                        Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder\nGeschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben\nentsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem                     10. entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30\noder der vorgenannten Behörde alle notwendigen In-                          Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nformationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung                          des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmit Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbe-                       9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-\nsondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefrei-                      tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang\nheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Aus-                       mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-\nwirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und                        bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\nauf Menschen mit Behinderungen. Die Länder stellen                          (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-\ndiese Informationen auf elektronischem Wege zur Ver-                        nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem\nfügung.                                                                     Produkt anbringt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 37                                    Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geld-\nBußgeldvorschriften                               buße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    geahndet werden.\nfahrlässig\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1,                                              § 38\njeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                                   Übergangsbestimmungen\nnach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr\nbringt,                                                              (1) Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleis-\ntungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleis-\n2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung                   tungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbrin-\nmit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2                  gen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur\noder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung                  Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen\nmit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2,                     rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025\neine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-            geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen\ndig oder nicht rechtzeitig gibt,                                  bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen\n3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                   sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030\nmit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechts-               unverändert fortbestehen.\nverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt,                     (2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienst-\ndass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder                   leistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Er-\nein dort genanntes Kennzeichen trägt,                             bringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der\n4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung                   geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt wer-\nmit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-               den, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen\nbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht rich-                Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen             nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung\nWeise oder nicht rechtzeitig macht,                               vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                         2985\nAnlage 1\n(zu § 28)\nÜberwachung von Dienstleistungen\n1. Überwachungsmethode\nDie folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung\nfestgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor.\nDie Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit,\nBetriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Über-\nwachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedien-\nbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen.\na) Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen\nNutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu\nvermeiden.\nb) Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzer-\noberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die\nsich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung\nbeim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder\nVoreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Inter-\naktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für\neinen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind.\nc) Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobach-\ntung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der\nWebseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahr-\nnehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie\nNavigationsmenüs oder Formulare für sie ist.\n2. Stichproben\na) Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen\nAnwendung.\nb) Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:\naa) Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen\nund Seiten mit rechtlichen Informationen;\nbb) mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung\nbereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen\nHauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird;\ncc) die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in\nVerbindung mit Anlage 3;\ndd) beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von\nInhalten;\nee) mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der\nWebseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;\nff) andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten;\ngg) nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von\nmindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe.\nc) Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Ver-\nfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nAnlage 2\n(zu den §§ 6, 9, 18 und 19)\nKonformitätsbewertungsverfahren für Produkte\nBei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der\nHersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet\nund auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses\nGesetzes genügen.\n1. Technische Dokumentation\nDer Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich\nsein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu\nerlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat,\nnachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder\neine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die gelten-\nden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen,\nsoweit sie für die Bewertung von Belang sind.\n2. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:\na) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;\nb) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind,\nund eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu\nerlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen\noder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten\nNormen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen\nDokumentation angegeben.\n3. Herstellung\nDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die\nÜbereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und\nmit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.\n4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung\na) Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes ge-\nnügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an.\nb) Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung\naus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.\nEin Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung ge-\nstellt.\n5. Bevollmächtigter\nDie in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem\nAuftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                        2987\nAnlage 3\n(zu den §§ 14 und 28)\nInformationen über Dienstleistungen,\ndie den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen\n1. Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanfor-\nderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen\numfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang,\ndie Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucher-\ninformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informatio-\nnen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:\na) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;\nb) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich\nsind;\nc) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden\nRechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;\nd) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.\n2. Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die\nharmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen\nUnion veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2988               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nAnlage 4\n(zu den §§ 17, 21 und 28)\nKriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung\nKriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:\n1. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den\nGesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des\nProdukts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure;\nKriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokos-\nten:\na) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:\naa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;\nbb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im\nBereich Barrierefreiheit;\ncc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-\nentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;\ndd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;\nee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;\nb) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen\nsind:\naa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts\noder der Dienstleistung;\nbb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;\ncc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der\nBarrierefreiheit;\ndd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.\n2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und\nInvestitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl\nder Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu\nberücksichtigen sind.\n3. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum\nNettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.\nKriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:\na) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:\naa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;\nbb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im\nBereich Barrierefreiheit;\ncc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-\nentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;\ndd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;\nee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;\nb) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen\nsind:\naa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts\noder der Dienstleistung;\nbb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;\ncc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der\nBarrierefreiheit;\ndd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2989\nArtikel 2                                                          Artikel 2b\nÄnderung des                                                          Änderung des\nJugendarbeitsschutzgesetzes                                         Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976                       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3                 rung – Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997\ndes Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810)                       (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die\na) Die Angaben zu den §§ 299 und 300 werden wie\nTätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen\nfolgt gefasst:\nvon Sportveranstaltungen.“\n„§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschrei-\n2. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               tender Vermittlung\n„(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten                        § 300     (weggefallen)“.\nobersten Landesbehörde kann ein Landesaus-\nschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.“                       b) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:\n„§ 336 (weggefallen)“.\n3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgende Angabe wird angefügt:\n„(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Aus-\nschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.                           „§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)\n2019/882 des Europäischen Parlaments\nIn Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden\nund des Rates über die Barrierefreiheits-\nihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss                                    anforderungen für Produkte und Dienst-\nfür Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Län-                                    leistungen und zur Änderung anderer\ndern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehör-                                  Gesetze“.\nden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss\nfür Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Aus-                    2. In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden\nschusses übernehmen.“                                                  jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-\nzes“ die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nin der am 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-\nArtikel 2a                                    gefügt.\nÄnderung des                                   3. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                               a) In Satz 3 wird die Angabe „2 000“ durch die An-\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli                        gabe „2 500“ ersetzt.\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des                    b) In Satz 4 wird die Angabe „2 500“ durch die An-\nGesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert                         gabe „3 000“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 5 wird die Angabe „1 000“ durch die An-\n1. § 34a wird wie folgt gefasst:                                             gabe „1 250“ ersetzt.\n„§ 34a                                  4. § 296 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nEntlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro                           „gekommen ist“ die Wörter „und der Vermittler\nan die Künstlersozialkasse.                                               die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden\nbei grenzüberschreitenden Vermittlungen ent-\n(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestim-                       sprechend der Regelung des § 299 informiert\nmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe                           hat“ eingefügt.\nfür das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungs-                           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngrundlagen berücksichtigt.“                                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 6\n2. § 53 wird wie folgt gefasst:                                                   Satz 4“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 6\nSatz 3 und Satz 4“ ersetzt.\n„§ 53\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und                                    „Für die Vermittlung einer geringfügigen Be-\nAbsatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Kranken-                             schäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf\nversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung                            der Vermittler eine Vergütung weder verlan-\nnach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021                               gen noch entgegennehmen.“\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann\nversicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende                5. Nach § 297 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nselbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und                       eingefügt:\ndaraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraus-                       „1a. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und\nsichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine                          einer oder einem Arbeitsuchenden über die\nVersicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-                           Zahlung einer Vergütung, wenn eine gering-\nversicherung und der sozialen Pflegeversicherung                             fügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten\nnach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar                              Buches vermittelt werden soll oder vermittelt\n2020 eingetreten ist oder eintritt.“                                         wurde,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n6. § 299 wird wie folgt gefasst:                                       (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\n„§ 299                                  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInformationspflicht bei\ngrenzüberschreitender Vermittlung                        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a wie\nfolgt gefasst:\nBei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat\nder Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeit-                     „§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus“.\nsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in                     2. § 7a wird wie folgt geändert:\nschriftlicher Form und auf seine Kosten in der eige-                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder\n„§ 7a\nin einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende\nversteht, zu informieren über:                                                      Feststellung des Erwerbsstatus“.\n1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,                     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,                           „Die Beteiligten können bei der Deutschen\n3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin                             Rentenversicherung Bund schriftlich oder\noder der Arbeitnehmer nicht nur an einem be-                              elektronisch eine Entscheidung beantragen,\nstimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hin-                           ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäf-\nweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-                            tigung oder eine selbständige Tätigkeit vor-\nnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt                                 liegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein\nwerden kann,                                                              anderer Versicherungsträger hatte im Zeit-\npunkt der Antragstellung bereits ein Verfah-\n4. die zu leistende Tätigkeit,\nren zur Feststellung von Versicherungspflicht\n5. die vertragliche Arbeitszeit,                                             auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.“\n6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich                      bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nvorgesehener Abzüge,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-\n8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält-                         tigung“ die Wörter „oder eine selbständige\nnisses,                                                                   Tätigkeit“ eingefügt.\n9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis                         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nauf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-\n„Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Drit-\nvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis\nten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür\nanzuwenden sind und\nvor, dass der Auftragnehmer in dessen Ar-\n10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozi-                            beitsorganisation eingegliedert ist und des-\nalpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu                          sen Weisungen unterliegt, stellt sie bei\nnehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft                              Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob\ndie Beratungsstellen nach § 23a des Arbeit-                               das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten\nnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die                                 besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von\njeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten                              Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 eben-\nBeratungsdienste anzugeben.“                                              falls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1\n7. § 336 wird aufgehoben.                                                         beantragen. Bei der Beurteilung von Ver-\n8. Folgender § 453 wird angefügt:                                                 sicherungspflicht auf Grund des Auftragsver-\nhältnisses sind andere Versicherungsträger\n„§ 453                                             an die Entscheidungen der Deutschen Ren-\nGesetz zur Umsetzung                                        tenversicherung Bund gebunden.“\nder Richtlinie (EU) 2019/882 des                          d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nEuropäischen Parlaments und des Rates über\ndie Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und                       „Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenver-\nDienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze                         sicherung Bund einem übereinstimmenden An-\ntrag der Beteiligten entspricht.“\n§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden\nFassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche                       e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\nRentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a                            bis 4c eingefügt:\nAbsatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31.                               „(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet\nMärz 2022 geltenden Fassung die Versicherungs-                            die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits\npflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt                             vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben\nfestgestellt hat.“                                                        den schriftlichen Vereinbarungen sind die beab-\nsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung\nArtikel 2c                                       zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen\nVereinbarungen oder die Umstände der Vertrags-\nÄnderung des                                         durchführung bis zu einem Monat nach der Auf-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                   nahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                             unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesent-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-                        liche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversi-\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009                                cherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2991\ndes § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme                        h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie\nder Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der                       folgt geändert:\nVerhältnisse.                                                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Be-\n(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversiche-                             schäftigung vorliegt,“ durch die Wörter „nach\nrung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbs-                              den Absätzen 2 und 4a“ ersetzt.\nstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftrag-                         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von                                „Im Widerspruchsverfahren können die Be-\nAuftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnis-                               teiligten nach Begründung des Widerspruchs\nsen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die                              eine mündliche Anhörung beantragen, die\nvereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Um-                               gemeinsam mit den anderen Beteiligten er-\nständen der Ausübung nach übereinstimmen                                     folgen soll.“\nund ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarun-\ngen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äu-                     i) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nßerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde                           „(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c\ngelegten vertraglichen Vereinbarungen und die                           und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni\nUmstände der Ausübung sowie ihre Rechtswir-                             2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversiche-\nkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen                          rung Bund legt dem Bundesministerium für Ar-\nAuftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem                          beit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025\nAuftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen                            einen Bericht über die Erfahrungen bei der An-\nÄußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer                               wendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Ab-\nkann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demsel-                       sätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.“\nben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche                   3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d\nÄußerung beantragen.                                                 und e werden jeweils vor dem Wort „die“ die Wörter\n(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung                          „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.\nBund in einer gutachterlichen Äußerung nach Ab-                  4. § 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätig-                        „(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund\nkeit angenommen und stellt sie in einem Verfah-                      führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-\nren nach Absatz 1 oder ein anderer Versiche-                         versicherung ihre elektronischen Akten führen, die\nrungsträger in einem Verfahren auf Feststellung                      im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-\nvon Versicherungspflicht für ein gleiches Auf-                       fungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen.\ntragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt                    Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten\neine Versicherungspflicht auf Grund dieser Be-                       dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern\nschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe                         durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-\ndieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzun-                      sicherung verarbeitet werden.“\ngen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.\n5. Dem § 28q wird folgender Absatz 6 angefügt:\nIm Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwen-\ndung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die                     „(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund\ninnerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gut-                       führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-\nachterlichen Äußerung geschlossen werden.                            versicherung ihre elektronischen Akten führen, die\nStellt die Deutsche Rentenversicherung Bund                          im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-\ndie Beschäftigung in einem Verfahren nach Ab-                        fungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in\nsatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob                     diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen\ndie Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1                            nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a\nNummer 2 erfüllt sind.“                                              durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-\nsicherung verarbeitet werden.“\nf) Absatz 5 wird aufgehoben.\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie                                               Artikel 2d\nfolgt geändert:                                                                         Änderung des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“                            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ndurch die Wörter „auf Feststellung des Er-                     In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwerbsstatus“, die Wörter „ein versicherungs-                – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung\npflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ durch                 der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\ndie Wörter „eine Beschäftigung“, die Wörter                 S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des\n„tritt die Versicherungspflicht mit“ durch die              Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert\nWörter „gilt der Tag“ ersetzt, nach dem Wort                worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a\n„Entscheidung“ die Wörter „als Tag des Ein-                 eingefügt:\ntritts in das Beschäftigungsverhältnis“ einge-                 „(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt\nfügt und nach dem Wort „Entscheidung“ das                   ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenver-\nWort „ein“ gestrichen.                                      sicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zu-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   sammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach\nAbsatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespei-\n„Die Deutsche Rentenversicherung Bund                       cherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1\nstellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Ein-             durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversi-\ntritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt.“               cherung verarbeitet werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nArtikel 2e                                                           Artikel 2g\nÄnderung des\nÄnderung der\nSiebten Gesetzes zur Änderung des Vierten\nBeitragsverfahrensverordnung\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nArtikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des                       In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrens-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze                    verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-\nvom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge-                 letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021\nändert:                                                                (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach\n1. In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 6 Nummer 2                   dem Wort „Unterlagen“ ein Komma eingefügt und das\nBuchstabe b und“ gestrichen.                                        Wort „sowie“ gestrichen und nach den Wörtern „7a\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wör-\n2. In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a,“\nter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Ab-\ndie Wörter „Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b,“ ein-\nsatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\ngefügt.\nfügt.\nArtikel 2f\nÄnderung des                                                             Artikel 3\nSozialgerichtsgesetzes\nInkrafttreten\nDem § 55 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 1975                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4\n(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge-                am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buch-\nsetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-                stabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5\nden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                             und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Arti-\n„(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der                 kel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7\nDeutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des                        und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g\nVierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die                      treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2\nFeststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit                  und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6\nals Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausge-                   sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e\nübt wird.“                                                             treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}