{"id":"bgbl1-2021-46-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=31","order":5,"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2959,"pdf_page":31,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                        2959\nGesetz\nüber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     mern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkom-\nsen:                                                                   men zum Schutz der Menschenrechte ergeben.\n(2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses\nArtikel 1                                 Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsäch-\nGesetz                                    licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nüber die unternehmerischen                              ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:\nSorgfaltspflichten zur Vermeidung von                            1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter\nMenschenrechtsverletzungen in Lieferketten                              dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäf-\n(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)                            tigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Be-\nschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten\nAbschnitt 1                                         darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäf-\ntigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Ar-\nAllgemeine Bestimmungen\ntikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des\nÜbereinkommens Nr. 138 der Internationalen Ar-\n§1                                          beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-\nAnwendungsbereich                                      destalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen                         (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;\nungeachtet ihrer Rechtsform, die                                         2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinder-\n1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ih-                       arbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst ge-\nren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen                          mäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der In-\nSitz im Inland haben und                                                ternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni\n1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnah-\n2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In-\nmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der\nland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeit-\nKinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):\nnehmer sind erfasst.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz                            a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklaverei-\nauch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer                               ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kin-\nRechtsform, die                                                                dern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft\nund Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder\n1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Han-                                Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder\ndelsgesetzbuchs im Inland haben und                                        Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz\n2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In-                           in bewaffneten Konflikten,\nland beschäftigen.                                                      b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines\nAb dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Num-                              Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Por-\nmer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellen-                              nographie oder zu pornographischen Darbietun-\nwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.                                              gen,\n(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der                         c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines\nArbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und                                 Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbeson-\nSatz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berück-                            dere zur Gewinnung von und zum Handel mit\nsichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate über-                            Drogen,\nsteigt.\nd) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der\n(3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15                             Umstände, unter denen sie verrichtet wird,\ndes Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten                           voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicher-\nArbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesell-                             heit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich\nschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl                               ist;\n(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu\nberücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer                      3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in\nsind erfasst.                                                               Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung\noder Dienstleistung, die von einer Person unter An-\n§2                                          drohung von Strafe verlangt wird und für die sie\nsich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa\nBegriffsbestimmungen                                     in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschen-\n(1) Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieses                          handel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind\nGesetzes sind solche, die sich aus den in den Num-                          Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nsatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internatio-                     9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen\nnalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über                         Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luft-\nZwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640,                        verunreinigung, schädlichen Lärmemission oder\n641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des In-                        eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die\nternationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über                            a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der\nbürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II                            Produktion von Nahrung erheblich beeinträch-\nS. 1533, 1534) vereinbar sind;                                              tigt,\n4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähn-                       b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem\nlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer For-                         Trinkwasser verwehrt,\nmen von Herrschaftsausübung oder Unterdrü-\nckung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch                            c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen er-\nextreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung                            schwert oder zerstört oder\nund Erniedrigungen;                                                      d) die Gesundheit einer Person schädigt;\n5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht                      10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung\ndes Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des                          und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von\nArbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von                           Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Er-\nUnfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Ge-                         werb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung\nsundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:                         von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung\ndie Lebensgrundlage einer Person sichert;\na) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstan-\ndards bei der Bereitstellung und der Instandhal-               11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater\ntung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und                       oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des\nder Arbeitsmittel,                                                   unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund man-\ngelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des\nb) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um                             Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheits-\nEinwirkungen durch chemische, physikalische                          kräfte\noder biologische Stoffe zu vermeiden,\na) das Verbot von Folter und grausamer, un-\nc) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung                                menschlicher oder erniedrigender Behandlung\nübermäßiger körperlicher und geistiger Ermü-                            missachtet wird,\ndung, insbesondere durch eine ungeeignete Ar-\nbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und                     b) Leib oder Leben verletzt werden oder\nRuhepausen oder                                                      c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beein-\nträchtigt werden;\nd) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung\nvon Beschäftigten;                                             12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hi-\nnausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlas-\n6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit,\nsens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders\nnach der\nschwerwiegender Weise eine geschützte Rechts-\na) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zu-                          position zu beeinträchtigen und dessen Rechts-\nsammenzuschließen oder diesen beitreten kön-                         widrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Be-\nnen,                                                                 tracht kommenden Umstände offensichtlich ist.\nb) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft                  (3) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses\nzu einer Gewerkschaft nicht als Grund für unge-                Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsäch-\nrechtfertigte Diskriminierungen oder Vergel-                   licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\ntungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,                          ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:\nc) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstim-                    1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber ver-\nmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes                         setzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und An-\nbetätigen dürfen; dieses umfasst das Streik-                       lage A Teil I des Übereinkommens von Minamata\nrecht und das Recht auf Kollektivverhandlun-                       vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017\ngen;                                                               II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);\n7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäf-                      2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und\ntigung, etwa aufgrund von nationaler und ethni-                        Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozes-\nscher Abstammung, sozialer Herkunft, Gesund-                           sen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B\nheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung,                      Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für\nAlter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion                       die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überein-\noder Weltanschauung, sofern diese nicht in den                         kommen festgelegten Ausstiegsdatum;\nErfordernissen der Beschäftigung begründet ist;                    3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen\neine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere                           entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Ab-\ndie Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige                      satz 3 des Minamata-Übereinkommens;\nArbeit;\n4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Che-\n8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen                        mikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und\nLohns; der angemessene Lohn ist mindestens der                         Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom\nnach dem anwendbaren Recht festgelegte Min-                            23. Mai 2001 über persistente organische Schad-\ndestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem                           stoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkom-\nRecht des Beschäftigungsortes;                                         men), zuletzt geändert durch den Beschluss vom\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2961\n6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der                  bot. Eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht im\nFassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Euro-                    Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß gegen ein in Ab-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni                     satz 3 Nummer 1 bis 8 genanntes Verbot.\n2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl.\n(5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht\nL 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die\nsich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Un-\nDelegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommis-\nternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Aus-\nsion vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom\nland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbrin-\n23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;\ngung der Dienstleistungen erforderlich sind, ange-\n5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handha-                        fangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der\nbung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von                        Lieferung an den Endkunden und erfasst\nAbfällen nach den Regelungen, die in der anwend-\n1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Ge-\nbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Ar-\nschäftsbereich,\ntikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des\nPOPs-Übereinkommens gelten;                                        2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und\n6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne                3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.\ndes Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne\n(6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses\ndes Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens\nGesetzes erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-\nErreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit\nbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\njede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Pro-\nvom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704)\ndukten und zur Erbringung von Dienstleistungen, un-\n(Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die\nabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder\nDritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum\nAusland vorgenommen wird. In verbundenen Unter-\nBasler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom\nnehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der\n6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der\nObergesellschaft eine konzernangehörige Gesell-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\nschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernan-\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über\ngehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss\ndie Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom\nausübt.\n12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006),\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)                      (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Geset-\n2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020                      zes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung\n(ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden                 von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,\nist                                                                dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produk-\ntes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inan-\na) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher ge-\nspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwen-\nfährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Arti-\ndig sind.\nkel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Überein-\nkommens),                                                         (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes\nist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zuliefe-\nb) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Num-\nrer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung\nmer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht\ndes Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung\nseine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten\nund Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung\nEinfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat\nnotwendig sind.\ndie Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht ver-\nboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des\nBasler Übereinkommens),                                                              Abschnitt 2\nc) in eine Nichtvertragspartei des Basler Überein-                                 Sorgfaltspflichten\nkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Überein-\nkommens),                                                                                   §3\nd) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen                                      Sorgfaltspflichten\nAbfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder                  (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lie-\nanderswo nicht umweltgerecht behandelt wer-                    ferketten die in diesem Abschnitt festgelegten men-\nden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Über-                schenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalts-\neinkommens);                                                   pflichten in angemessener Weise zu beachten mit\n7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in An-              dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezoge-\nlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten                    nen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder\nStaaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt             die Verletzung menschenrechtsbezogener oder um-\nsind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Arti-                  weltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfalts-\nkel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie                    pflichten enthalten:\n8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und an-                 1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Ab-\nderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Bas-                   satz 1),\nler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler\n2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit\nÜbereinkommens).\n(§ 4 Absatz 3),\n(4) Eine Verletzung einer menschenrechtsbezoge-\n3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),\nnen Pflicht im Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß\ngegen ein in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 genanntes Ver-                   4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im                         ternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln\neigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und                  eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer ge-\ngegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),                schützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein\n6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1                    können, angemessen zu berücksichtigen.\nbis 3),\n§5\n7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),\nRisikoanalyse\n8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf\nRisiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und                          (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Un-\n9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Bericht-                  ternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den\nerstattung (§ 10 Absatz 2).                                        Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschen-\nrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen\n(2) Die angemessene Weise eines Handelns, das                       Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zu-\nden Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach                      lieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen ein Unterneh-\n1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unter-                    men eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelba-\nnehmens,                                                           ren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft\n2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den                       vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorg-\nunmittelbaren Verursacher eines menschenrecht-                     faltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zuliefe-\nlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Ver-                  rer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als un-\nletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer                   mittelbarer Zulieferer.\numweltbezogenen Pflicht,                                               (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und um-\n3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der                       weltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten\nVerletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und                   und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3\nder Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer men-                   Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich.\nschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezoge-                          (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen,\nnen Pflicht sowie                                                  dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die\n4. nach der Art des Verursachungsbeitrages des Un-                     maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vor-\nternehmens zu dem menschenrechtlichen oder um-                     stand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert\nweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer                  werden.\nmenschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezo-                         (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie an-\ngenen Pflicht.                                                     lassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen\n(3) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz                 mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich er-\nbegründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhän-                 weiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss,\ngig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haf-                  etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte\ntung bleibt unberührt.                                                 oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus\nder Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind\n§4                                      zu berücksichtigen.\nRisikomanagement\n§6\n(1) Unternehmen müssen ein angemessenes und\nwirksames Risikomanagement zur Einhaltung der                                            Präventionsmaßnahmen\nSorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten. Das Risiko-                  (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risiko-\nmanagement ist in alle maßgebliche Geschäftsabläufe                    analyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich\ndurch angemessene Maßnahmen zu verankern.                              angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Ab-\n(2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermög-                    sätzen 2 bis 4 zu ergreifen.\nlichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risi-                        (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklä-\nken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzun-                     rung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben.\ngen menschenrechtsbezogener oder umweltbezoge-                         Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung\nner Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren                     abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens\nAusmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese                       die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie\nRisiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette                    des Unternehmens enthalten:\nverursacht oder dazu beigetragen hat.\n1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Un-\n(3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass\nternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5\nfestgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür\nAbsatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10\nzuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen,\nnachkommt,\netwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbe-\nauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig,                  2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risiko-\nmindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zustän-                     analyse festgestellten prioritären menschenrecht-\ndigen Person oder Personen zu informieren.                                  lichen und umweltbezogenen Risiken und\n(4) Das Unternehmen hat bei der Errichtung und                      3. die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Fest-\nUmsetzung seines Risikomanagementsystems die In-                            legung der menschenrechtsbezogenen und umwelt-\nteressen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten inner-                     bezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an\nhalb seiner Lieferketten und derjenigen, die in sons-                       seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette\ntiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Un-                       richtet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2963\n(3) Das Unternehmen muss angemessene Präven-                       gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme\ntionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich veran-                      in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.\nkern, insbesondere:                                                       (2) Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezoge-\n1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dar-                    nen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-\ngelegten Menschenrechtsstrategie in den relevan-                  mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unter-\nten Geschäftsabläufen,                                            nehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann,\n2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter                      muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung\nBeschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken,                     oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Kon-\ndurch die festgestellte Risiken verhindert oder mini-             zept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der\nmiert werden,                                                     Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbe-\nsondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:\n3. die Durchführung von Schulungen in den relevanten\nGeschäftsbereichen,                                               1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines\nPlans zur Beendigung oder Minimierung der Verlet-\n4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnah-                        zung mit dem Unternehmen, durch das die Verlet-\nmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatz-                   zung verursacht wird,\nerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im\neigenen Geschäftsbereich überprüft wird.                          2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen\nim Rahmen von Brancheninitiativen und Branchen-\n(4) Das Unternehmen muss angemessene Präven-                           standards, um die Einflussmöglichkeit auf den Ver-\ntionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zu-                           ursacher zu erhöhen,\nlieferer verankern, insbesondere:\n3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung\n1. die Berücksichtigung der menschenrechtsbezoge-                          während der Bemühungen zur Risikominimierung.\nnen und umweltbezogenen Erwartungen bei der\nAuswahl eines unmittelbaren Zulieferers,                             (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur\ngeboten, wenn\n2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren\nZulieferers, dass dieser die von der Geschäfts-                   1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition\nleitung des Unternehmens verlangten menschen-                         oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr\nrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartun-                         schwerwiegend bewertet wird,\ngen einhält und entlang der Lieferkette angemessen                2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maß-\nadressiert,                                                           nahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten\n3. die Durchführung von Schulungen und Weiterbil-                          Zeit keine Abhilfe bewirkt,\ndungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zu-                     3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel\nsicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach                        zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Ein-\nNummer 2,                                                             flussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.\n4. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kon-                    Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der\ntrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durch-                Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkom-\nführung, um die Einhaltung der Menschenrechts-                    men nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht\nstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu über-               umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch\nprüfen.                                                           der Geschäftsbeziehung. Von Satz 2 unberührt bleiben\n(5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist                   Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch\neinmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen,                      oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der Euro-\nwenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränder-                    päischen Union oder Völkerrecht.\nten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen                     (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist ein-\nGeschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer                    mal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn\nrechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro-                     das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten\ndukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er-                  oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Ge-\nkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach                      schäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer\n§ 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen                    rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro-\nsind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.                         dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er-\nkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach\n§7                                      § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen\nAbhilfemaßnahmen                                  sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.\n(1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung                                            §8\neiner menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-\nbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich                                     Beschwerdeverfahren\noder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits einge-                    (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein\ntreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüg-               angemessenes unternehmensinternes Beschwerdever-\nlich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um                     fahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das\ndiese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das                    Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf men-\nAusmaß der Verletzung zu minimieren. § 5 Absatz 1                      schenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie\nSatz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich                  auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder um-\nim Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Been-                      weltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das\ndigung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäfts-                    wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eige-\nbereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich                     nen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulie-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nferers entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist                  3. ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder\nden Hinweisgebern zu bestätigen. Die von dem Unter-                        Minimierung zu erstellen und umzusetzen und\nnehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrau-\n4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzer-\nten Personen haben den Sachverhalt mit den Hinweis-\nklärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.\ngebern zu erörtern. Sie können ein Verfahren der\neinvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unterneh-                        (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nmen können sich stattdessen an einem entsprechen-                      wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absat-\nden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern                    zes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nes die nachfolgenden Kriterien erfüllt.                                dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.\n(2) Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung\nin Textform fest, die öffentlich zugänglich ist.\n§ 10\n(3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung\ndes Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr                                 Dokumentations- und Berichtspflicht\nfür unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müs-                      (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist\nsen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden                     unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die\nsein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.                      Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sie-\n(4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise                        ben Jahre lang aufzubewahren.\nklare und verständliche Informationen zur Erreichbar-                     (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über\nkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Be-                    die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen\nschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen.                       Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate\nDas Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Betei-                    nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internet-\nligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität               seite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben\nwahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung                        Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In\noder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewähr-                      dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzule-\nleisten.                                                               gen,\n(5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist                    1. ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und\nmindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu                           umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer\nüberprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesent-                         menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen\nlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage                    Pflicht das Unternehmen identifiziert hat,\nim eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren\nZulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung                     2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in\nneuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäfts-                       den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Er-\nfeldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich                         füllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat;\nzu wiederholen.                                                            dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklä-\nrung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen,\n§9                                          die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden\nnach § 8 oder nach § 9 Absatz 1 getroffen hat,\nMittelbare Zulieferer;\nVerordnungsermächtigung                                3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die\nWirksamkeit der Maßnahmen bewertet und\n(1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfah-\nren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch                      4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung\nermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezo-                        für zukünftige Maßnahmen zieht.\ngene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts-                       (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches\nbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzu-                        oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung\nweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines                    einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-\nmittelbaren Zulieferers entstanden sind.                               bezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem\n(2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Ab-                       Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Aus-\nsatzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im                          führungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erfor-\nSinne von § 4 anpassen.                                                derlich.\n(3) Liegen einem Unternehmen tatsächliche An-                          (4) Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-\nhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschen-                   heimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.\nrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht\nbei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen                                        Abschnitt 3\n(substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen un-\nverzüglich                                                                                   Zivilprozess\n1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 1 bis 3 durch-\n§ 11\nzuführen,\nBesondere Prozessstandschaft\n2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber\ndem Verursacher zu verankern, etwa die Durchfüh-                      (1) Wer geltend macht, in einer überragend wich-\nrung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei                  tigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 ver-\nder Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder                   letzt zu sein, kann zur gerichtlichen Geltendmachung\ndie Umsetzung von branchenspezifischen oder                        seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder\nbranchenübergreifenden Initiativen, denen das Un-                  Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Pro-\nternehmen beigetreten ist,                                         zessführung erteilen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2965\n(2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorga-                         b) Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a fest-\nnisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden,                             zustellen, zu beseitigen und zu verhindern;\nwenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz un-                   2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person sub-\nterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmä-                       stantiiert geltend macht,\nßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die\nMenschenrechte oder entsprechende Rechte im natio-                         a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9\nnalen Recht eines Staates zu realisieren.                                      enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechts-\nposition verletzt zu sein oder\nAbschnitt 4                                        b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung\nBehördliche                                            unmittelbar bevorsteht.\nKontrolle und Durchsetzung                                       (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-\nUnterabschnitt 1                               nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nBerichtsprüfung                                und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das\nVerfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1\n§ 12                                    und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.\nEinreichung des Berichts                                                           § 15\n(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deut-                           Anordnungen und Maßnahmen\nscher Sprache und elektronisch über einen von der zu-\nständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzurei-                       Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und er-\nchen.                                                                  forderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Ver-\nstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Ab-\n(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem                 satz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.\nSchluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht,                  Sie kann insbesondere\neinzureichen.\n1. Personen laden,\n§ 13                                    2. dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei\nBehördliche                                      Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen\nBerichtsprüfung; Verordnungsermächtigung                              Plan zur Behebung der Missstände einschließlich\nklarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzule-\n(1) Die zuständige Behörde prüft, ob                                    gen und\n1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und                  3. dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfül-\n2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 ein-                         lung seiner Pflichten aufgeben.\ngehalten wurden.\n(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2                                                  § 16\nund 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ver-                                        Betretensrechte\nlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb                        Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\neiner angemessenen Frist nachbessert.                                  § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                   ihre Beauftragten befugt,\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-                     1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirt-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                            schaftsgebäude der Unternehmen während der üb-\nund Energie ohne Zustimmung des Bundesrates fol-                           lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten\ngende Verfahren näher zu regeln:                                           und zu besichtigen sowie\n1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach                     2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts-\n§ 12 sowie                                                             oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und\n2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung                          Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob\nnach den Absätzen 1 und 2.                                             die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1\neingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.\nUnterabschnitt 2\nRisikobasierte Kontrolle                                                        § 17\nAuskunfts- und Herausgabepflichten\n§ 14                                       (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1\nBehördliches Tätigwerden;                              geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen\nVerordnungsermächtigung                                Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und\n(1) Die zuständige Behörde wird tätig:                              die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur\nDurchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf-\n1. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,                        grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benö-\na) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3                   tigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf\nbis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche men-                   Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des\nschenrechtliche und umweltbezogene Risiken                      Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer\nsowie Verletzungen einer menschenrechtsbe-                      und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-\nzogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu                   men, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige\nkontrollieren und                                               Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabe-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\npflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat                  dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fach-\noder aufgrund bestehender vertraglicher Beziehungen                    lich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfe-\nzur Beschaffung der verlangten Informationen in der                    stellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Ver-\nLage ist.                                                              öffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes,\n(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszuge-                    insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.\nbenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbeson-\ndere                                                                                               § 21\n1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob\nein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses                                      Rechenschaftsbericht\nGesetzes fällt,\n(1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-\n2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der                    hörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausge-\nPflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und                        gangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durch-\n3. die Namen der zur Überwachung der internen Pro-                     setzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der Bericht ist\nzesse des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichten                 erstmals für das Jahr 2022 zu erstellen und auf der\nnach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Perso-                   Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.\nnen.\n(2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und\n(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist,                angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren                  erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Un-\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Ab-                     ternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die je-\nsatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehö-                    weils betroffenen Unternehmen zu benennen.\nrigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Per-                                      Abschnitt 5\nson ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft\nzu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder                                  Öffentliche Beschaffung\nAussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Ver-\nschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.                                                         § 22\n§ 18                                                        Ausschluss von der\nVergabe öffentlicher Aufträge\nDuldungs- und\nMitwirkungspflichten                                  (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die\nDie Unternehmen haben die Maßnahmen der zu-                         Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauf-\nständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden                     trags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen\nund bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwir-                       Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber\nken. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen                  sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstrei-\nund ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die                 nigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen                      beschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen\nPersonen.                                                              eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24\nAbsatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Ab-\nUnterabschnitt 3                               satz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1\nZuständige Behörde, Hand-                             darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von\nreichungen, Rechenschaftsbericht                           bis zu drei Jahren erfolgen.\n(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechts-\n§ 19\nkräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von\nZuständige Behörde                                wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro vo-\n(1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung                  raus. Abweichend von Satz 1 wird\nnach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufga-                  1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung\nben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fach-                       mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig\naufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium                          festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-\nfür Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für                      nigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,\nWirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachauf-                    2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung\nsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                        mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig\nArbeit und Soziales aus.                                                   festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-\n(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt                         nigstens zwei Millionen Euro und\ndie zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.\n3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig\n§ 20                                        festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-\nnigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jah-\nHandreichungen\nresumsatzes vorausgesetzt.\nDie zuständige Behörde veröffentlicht branchen-\nübergreifende oder branchenspezifische Informatio-                        (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist\nnen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung                   der Bewerber zu hören.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2967\nAbschnitt 6                                    3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-\nZwangsgeld und Bußgeld                                         buße bis zu hunderttausend Euro.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30\n§ 23                                    Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nZwangsgeld                                   keiten anzuwenden.\nDie Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungs-                              (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\nzwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zu-                      einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz\nständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Ab-                      von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend\nsatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu                    von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1\n50 000 Euro.                                                           Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis\n§ 24                                    zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes\ngeahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnitt-\nBußgeldvorschriften\nlichen Jahresumsatzes der juristischen Person oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller na-\nfahrlässig                                                             türlichen und juristischen Personen sowie aller Perso-\n1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,                    nenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die\ndass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,                 der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3                     legen, soweit diese Personen und Personenvereinigun-\nNummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig,                 gen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durch-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,              schnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.\n3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme                        (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei\nnicht oder nicht rechtzeitig ergreift,                            juristischen Personen und Personenvereinigungen ist\ndie Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Be-\n4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1                  messung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der ju-\noder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht                   ristischen Person oder Personenvereinigung zu be-\noder nicht rechtzeitig vornimmt,                                  rücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände,\n5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3                  insoweit sie für und gegen die juristische Person oder\noder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht                      Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzu-\noder nicht rechtzeitig aktualisiert,                              wägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:\n6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaß-                      1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit\nnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,                          trifft,\n7. entgegen                                                           2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ord-\na) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder                                           nungswidrigkeit,\nb) § 9 Absatz 3 Nummer 3                                          3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrig-\nkeit,\nein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt\noder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,                     4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbe-\n8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                       sondere die Anzahl der Täter und deren Position in\nmit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Be-                     der juristischen Person oder Personenvereinigung,\nschwerdeverfahren eingerichtet ist,                               5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,\n9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation                   6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die\nnicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbe-                       juristische Person oder Personenvereinigung nach\nwahrt,                                                                § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\n10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht                      auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über\nrichtig erstellt,                                                     Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor\nder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen\n11. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-                       zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswid-\nten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich                   rigkeiten,\nzugänglich macht,\n7. das Bemühen der juristischen Person oder Perso-\n12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht recht-                    nenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzude-\nzeitig einreicht oder                                                 cken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2                       nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrun-\noder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.                             gen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ord-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden                         nungswidrigkeiten,\n1. in den Fällen des Absatzes 1                                        8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristi-\nsche Person oder Personenvereinigung getroffen\na) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8\nhaben.\nb) Nummer 6 und 7 Buchstabe a\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nmit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,                 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und                  ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\n13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend                    Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt\nEuro und                                                           gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2)\nÜbereinkommen\n1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641)\n(ILO-Übereinkommen Nr. 29)\n2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationa-\nlen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit\n(BGBl. 2019 II S. 437, 438)\n3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli\n1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrech-\ntes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom\n26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)\n4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli\n1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und\ndes Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) ge-\nändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II\nS. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)\n5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher\nArbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Über-\neinkommen Nr. 100)\n6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441,\n442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)\n7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\n(BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)\n8. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)\n9. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-\ngung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,\n1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)\n10. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-\nsche Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)\n11. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)\n12. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber\n(BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)\n13. Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-\nnische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen),\nzuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II\nS. 1060, 1061)\n14. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-\nbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989\n(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Über-\neinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306/307)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2969\nArtikel 2                                 2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung des Gesetzes                                          „(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                   und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4\nIn § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                       genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern\nbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung                           um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Iden-\nvom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt                     tifikationsnummer eines Unternehmens, das in das\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I                     Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetra-\nS. 2506) geändert worden ist, wird nach den Wörtern                        gen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die\n„§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch                        Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechts-\nein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21                        form und Anschrift des betroffenen Unternehmens\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter                          anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatz-\n„und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes                       steuergesetzes bleibt unberührt.“\nvom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)“ eingefügt.\nArtikel 4\nArtikel 3\nÄnderung des\nÄnderung des                                                  Betriebsverfassungsgesetzes\nWettbewerbsregistergesetzes\nDas Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017                        In § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes\n(BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes                   in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Septem-\nvom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden                     ber 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1\nist, wird wie folgt geändert:                                          des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-\nändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Nummer 5b eingefügt:\na) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den\nWörtern „worden ist“ das Komma und das Wort                     „5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten\n„oder“ durch ein Semikolon ersetzt.                                     in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfalts-\npflichtengesetz;“.\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon und das Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 5\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die                                           Inkrafttreten\nwegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nsatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset-             am 1. Januar 2023 in Kraft.\nzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergan-\ngen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens                      (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21\neinhundertfünfundsiebzigtausend Euro fest-                  des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am\ngesetzt worden ist.“                                        Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nGerd Müller\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}