{"id":"bgbl1-2021-46-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=19","order":4,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2947,"pdf_page":19,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2947\nGesetz\nzur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts\nund zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stif-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        tungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes\nVermögen), das der Stiftung zu deren eigener\nArtikel 1                                        Verfügung zu überlassen ist.\nÄnderung des                                         (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss\nzusätzlich enthalten:\nBürgerlichen Gesetzbuchs\n1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung er-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                          richtet wird, und\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                  2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungs-\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) geändert worden                           vermögens, die die nachhaltige Erfüllung des\nist, wird wie folgt geändert:                                                 Stiftungszwecks und den vollständigen Ver-\nbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 1                          Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, ge-\nAbschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wie folgt gefasst:                       sichert erscheinen lassen.\n„Untertitel 2                                   (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen\nRechtsfähige Stiftungen“.                             Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrück-\nlich eine strengere Form als die schriftliche Form\n2. Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wird wie folgt                 vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung\ngefasst:                                                              von Todes wegen enthalten sein.\n„Untertitel 2                                   (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stif-\nRechtsfähige Stiftungen                              tungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festge-\nlegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungs-\n§ 80                                     geschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen\nAnforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2\nAusgestaltung und Entstehung der Stiftung                        genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Be-\n(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur                   hörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder\ndauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom                        um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen.\nStifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mit-                       Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die\ngliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in                  Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaß-\nder Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann                    lichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stif-\naber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden,                        tungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im\ninnerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfül-                      Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten\nlung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchs-                     Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.\nstiftung).\n(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stif-                                               § 81a\ntungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung                                    Widerruf des Stiftungsgeschäfts\ndurch die zuständige Behörde des Landes erforder-                        Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter\nlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird                 zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist\ndie Stiftung erst nach dem Tode des Stifters an-                      die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des\nerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters                     Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegen-\nals schon vor dessen Tod entstanden.                                  über zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum\nWiderruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt,\n§ 81                                     wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der\nStiftungsgeschäft                                Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes\ngestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung\n(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter                          des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antrag-\n1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens                    stellung betraut hat.\nBestimmungen enthalten muss über\n§ 82\na) den Zweck der Stiftung,\nAnerkennung der Stiftung\nb) den Namen der Stiftung,\nDie Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stif-\nc) den Sitz der Stiftung und                                      tungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1\nd) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie                   bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Er-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es                                               § 83c\nsei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl ge-\nVerwaltung des Grundstockvermögens\nfährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die\ndauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert,                         (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert\nwenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte                     zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den\nZeit mindestens zehn Jahre umfasst.                                    Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.\nZuwächse aus der Umschichtung des Grundstock-\n§ 82a                                     vermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-\nÜbertragung und Übergang                               zwecks verwendet werden, soweit dies durch die\ndes gewidmeten Vermögens                                Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Er-\nhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet\nIst die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter ver-                 ist.\npflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung\nzu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine                          (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden,\nAbtretung genügt, gehen mit der Anerkennung                            dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermö-\nauf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem                       gens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungs-\nStiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters er-                   bestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden,\ngibt.                                                                  das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder\num den verbrauchten Teil aufzustocken.\n§ 83                                        (3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden,\nStiftungsverfassung und Stifterwille                         dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nauf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil\n(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie\ndes Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte\nnicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch\nAusnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können,\ndas Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung\nwenn dadurch die dauernde und nachhaltige Er-\nbestimmt.\nfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt\n(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit                   wird.\nfür die Stiftung und die zuständigen Behörden\nhaben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei                                                  § 84\nder Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekom-\nmenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen                                            Stiftungsorgane\ndes Stifters zu beachten.\n(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der\nVorstand führt die Geschäfte der Stiftung.\n§ 83a\n(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich\nVerwaltungssitz der Stiftung\nund außergerichtlich; er hat die Stellung eines ge-\nDie Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.                setzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus\nmehreren Personen, so wird die Stiftung durch die\n§ 83b                                     Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine\nStiftungsvermögen                                 Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzu-\ngeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem\n(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit                    Mitglied des Vorstands.\nerrichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen\naus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen                            (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2\nVermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das                     und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang\nStiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus                         der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung\nsonstigem Vermögen.                                                    gegen Dritte beschränkt werden.\n(2) Zum Grundstockvermögen gehören                                     (4) In der Satzung können neben dem Vorstand\n1. das gewidmete Vermögen,                                             weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung\nsollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmun-\n2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das                          gen über die Bildung, die Aufgaben und die Be-\nvom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil                          fugnisse enthalten sein.\ndes Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung),\nund                                                                   (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entspre-\nchend anzuwenden.\n3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grund-\nstockvermögen bestimmt wurde.\n§ 84a\n(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die\nauf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungs-                           Rechte und Pflichten der Organmitglieder\ngeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen                           (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die\nTeil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Ver-                        Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend an-\nmögen bestimmen.                                                       zuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.\n(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von                          Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2\nfremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stif-                           abgewichen werden, insbesondere auch die Haf-\ntungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt                      tung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern\nwerden.                                                                beschränkt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2949\n(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Füh-                      Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer\nrung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines                     Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck\nordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine                         kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn ge-\nPflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied                   sichert erscheint, dass die Stiftung den beabsich-\ndes Organs bei der Geschäftsführung unter Be-                          tigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck\nachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen                           dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die\nVorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf                        Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3\nder Grundlage angemessener Informationen zum                           vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stif-\nWohle der Stiftung zu handeln.                                         tung auch abweichend von § 83c durch Satzungs-\n(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch                        änderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet\ndie Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a be-                       werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach\nschränkt oder ausgeschlossen werden.                                   § 81 Absatz 2 ergänzt wird.\n(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungs-\n§ 84b                                     zweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1\nBeschlussfassung der Organe                              oder es können andere prägende Bestimmungen\nder Stiftungsverfassung geändert werden, wenn\nBesteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern,\nsich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung\nerfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32,\nwesentlich verändert haben und eine solche Ände-\nwenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt\nrung erforderlich ist, um die Stiftung an die ver-\nist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt,\nänderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für\nwenn die Beschlussfassung die Vornahme eines\neine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen\nRechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder\nüber den Namen, den Sitz, die Art und Weise der\nErledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und\nZweckerfüllung und über die Verwaltung des Grund-\nder Stiftung betrifft.\nstockvermögens anzusehen.\n§ 84c                                        (3) Durch Satzungsänderung können Bestim-\nNotmaßnahmen                                    mungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder\nbei fehlenden Organmitgliedern                            Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies\nder Erfüllung des Stiftungszwecks dient.\n(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ\nder Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen                              (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Sat-\nkann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die                       zungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 aus-\nnach Landesrecht zuständige Behörde in dringen-                        schließen oder beschränken. Satzungsänderungen\nden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von                       durch Organe der Stiftung kann der Stifter im\nAmts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen,                            Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Ab-\num die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewähr-                        sätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen\nleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt,                          nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter\nOrganmitglieder befristet zu bestellen oder von der                    Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung\nsatzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organ-                             hinreichend bestimmt festlegt.\nmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere\nindem die Behörde einzelne Organmitglieder mit                                                   § 85a\nBefugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung\nVerfahren bei Satzungsänderungen\nnur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zu-\nstehen.                                                                   (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder\nein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes\n(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten\nStiftungsorgan geändert werden. Die Satzungs-\nOrganmitglied bei oder nach der Bestellung eine\nänderung bedarf der Genehmigung der nach Lan-\nangemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung\ndesrecht zuständigen Behörde.\nbewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie\nder Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden                          (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85\nAufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die                       ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist\nBewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zu-                      und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht recht-\nkunft ändern oder aufheben.                                            zeitig beschließt.\n(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz\n§ 85\nder Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer an-\nVoraussetzungen                                  deren Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach\nfür Satzungsänderungen                               Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der\n(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung                        Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde,\nein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der                           in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz be-\nStiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn                        gründet werden soll.\n1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und\nnachhaltig erfüllt werden kann oder                                                          § 86\n2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.                                 Voraussetzungen für die Zulegung\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen                          Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als\ninsbesondere vor, wenn eine Stiftung keine aus-                        Ganzes kann die übertragende Stiftung einer über-\nreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des                    nehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-                     menlegungsvertrags und die behördliche Zulegung\ntragenden Stiftung wesentlich verändert haben                      oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die\nund eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2                       übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen\nbis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stif-                   Landesrecht zuständigen Behörden.\ntung an die veränderten Verhältnisse anzupas-\nsen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung                                            § 86c\ndie Voraussetzungen für eine Auflösung nach\n§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,                                                         Zulegungsvertrag\nund Zusammenlegungsvertrag\n2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesent-\nlichen mit einem Zweck der übernehmenden                              (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens ent-\nStiftung übereinstimmt,                                            halten:\n3. gesichert erscheint, dass die übernehmende                          1. die Angabe des jeweiligen Namens und des je-\nStiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung                            weiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und\nim Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und                      2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen\nnachhaltig erfüllen kann, und                                          der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die\n4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die                         übernehmende Stiftung übertragen werden soll\nin der Satzung der übertragenden Stiftung An-                          und mit der Vermögensübertragung das Grund-\nsprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.                        stockvermögen der übertragenden Stiftung Teil\ndes Grundstockvermögens der übernehmenden\n§ 86a                                         Stiftung wird.\nVoraussetzungen                                  Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung\nfür die Zusammenlegung                                für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen be-\nMindestens zwei übertragende Stiftungen können                      gründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben\ndurch Errichtung einer neuen Stiftung und Über-                        zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese An-\ntragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als                        sprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die\nGanzes auf die neue übernehmende Stiftung zu-                          vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen\nsammengelegt werden, wenn                                              zu wahren.\n1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über-                        (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindes-\ntragenden Stiftungen wesentlich verändert haben                    tens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie\nund eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2                       das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen\nbis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stif-                  übernehmenden Stiftung.\ntungen an die veränderten Verhältnisse anzupas-                       (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammen-\nsen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung                  legungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2\ndie Voraussetzungen für eine Auflösung nach                        spätestens einen Monat vor der Beantragung der\n§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,                                     Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von\n2. gesichert erscheint, dass die neue überneh-                         derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung\nmende Stiftung die Zwecke der übertragenden                        die Ansprüche begründet sind.\nStiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise\ndauernd und nachhaltig erfüllen kann, und                                                    § 86d\n3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die                                             Form des\nin den Satzungen der übertragenden Stiftungen                                         Zulegungsvertrags\nAnsprüche auf Stiftungsleistungen begründet                                  und des Zusammenlegungsvertrags\nsind.\nZulegungsverträge und Zusammenlegungsver-\n§ 86b                                     träge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbeson-\ndere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.\nVerfahren der\nZulegung und der Zusammenlegung\n§ 86e\n(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt\noder zusammengelegt werden. Der Zulegungs-                                                   Behördliche\nvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf                                         Zulegungsentscheidung\nder Genehmigung durch die für die übernehmende                                  und Zusammenlegungsentscheidung\nStiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.                             (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die\n(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stif-                     Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen\ntungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die                            durch die nach Landesrecht zuständige Behörde\nStiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung                            ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nnicht vereinbaren können. Die übernehmende                                (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Ab-\nStiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zu-                     satz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Ent-\nstimmen.                                                               scheidung über die Zulegung oder Zusammen-\n(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende                      legung anzuhören und auf die möglichen Folgen\nStiftung eine andere Behörde zuständig als die                         der Zulegung oder Zusammenlegung für deren\nBehörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Geneh-                      Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hin-\nmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusam-                       zuweisen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2951\n§ 86f                                     wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so\nWirkungen der                                 umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck\nZulegung und der Zusammenlegung                              wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In\nder Satzung kann geregelt werden, dass ein ande-\n(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung                        res Organ über die Auflösung entscheidet.\ndes Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit\nder Entscheidung über die Zulegung durch die                              (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn\nnach Landesrecht zuständige Behörde geht das                           die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.\nStiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf                          (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Ge-\ndie übernehmende Stiftung über und erlischt die                        nehmigung der nach Landesrecht zuständigen\nübertragende Stiftung.                                                 Behörde.\n(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung\ndes Zusammenlegungsvertrags oder der Un-                                                         § 87a\nanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusam-                                         Aufhebung der Stiftung\nmenlegung durch die Behörde entsteht die neue                             (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nStiftung, geht das Stiftungsvermögen der über-                         soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzun-\ntragenden Stiftungen auf die neue übernehmende                         gen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein\nStiftung über und erlöschen die übertragenden                          Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das\nStiftungen.                                                            zuständige Organ über die Auflösung nicht recht-\n(3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zu-                       zeitig entscheidet.\nsammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der                            (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nbehördlichen Genehmigung unberührt.                                    hat die Stiftung aufzuheben, wenn\n1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen\n§ 86g\nund ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist,\nBekanntmachung der                                     weil das zuständige Organ über die Auflösung\nZulegung und der Zusammenlegung                                  nicht unverzüglich entscheidet,\nDie übernehmende Stiftung hat die Zulegung                          2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die\noder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats                             Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere\nnach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zu-                           Weise beseitigt werden kann oder\nlegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1\n3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland be-\noder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffent-\ngründet wurde und die Behörde die Verlegung\nlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In\ndes Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb\nder Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der\nangemessener Zeit erreichen kann.\nZulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stif-\ntungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die\n§ 87b\nBekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten\nTages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger                               Auflösung der Stiftung bei Insolvenz\nals bewirkt.                                                              Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insol-\nvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Be-\n§ 86h                                     schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-\nGläubigerschutz                                 verfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,\naufgelöst.\nDie übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger\nnach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem\n§ 87c\nZeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der\nZulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Ab-                                       Vermögensanfall und Liquidation\nsatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen                         (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stif-\nErfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicher-                     tung fällt das Stiftungsvermögen an die in der\nheit zu leisten, wenn der Gläubiger                                    Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die\n1. den Anspruch nach Grund und Höhe binnen                             Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfall-\nsechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zu-                         berechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt\nlegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht                          werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfall-\nwurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und                   berechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt\ndas Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes,\n2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die                         in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landes-\nErfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung                      rechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an\noder Zusammenlegung gefährdet ist.                                 Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des\nöffentlichen Rechts bestimmt werden.\n§ 87\n(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim\nAuflösung der                                 Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer\nStiftung durch die Stiftungsorgane                          anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts\n(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn                   nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzu-\ndie Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr                          wenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen\ndauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraus-                      Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 ent-\nsetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor,                     sprechend anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2952               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§ 88                                     2. die Dokumente über die Bestellung der Vor-\nstandsmitglieder und der vertretungsberechtig-\nKirchliche Stiftungen\nten besonderen Vertreter.\nDie Vorschriften der Landesgesetze über die\nkirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbeson-                                              § 82c\ndere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit                                 Namenszusatz der Stiftung\nund Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe\ngilt entsprechend für Stiftungen, die nach den                            Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die\nLandesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichge-                        Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene\nstellt sind.“                                                          Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes\nkann dem Namen die Abkürzung „e. S.“ angefügt\n3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „§ 84“ durch die                    werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintra-\nWörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                                 gung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“\noder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.\nArtikel 2\n§ 82d\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes                                                        Vertrauensschutz\ndurch das Stiftungsregister\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n(1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum                            Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Ge-\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-                           schäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese\nkanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I                              Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder\nS. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2                     dem Dritten bekannt ist.\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) ge-\nändert worden ist, wird der folgende § 59 angefügt:                          (2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das\nStiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter\nim Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber\n„§ 59\nder Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn,\nAllgemeine Überleitungsvorschrift                             dass er die Tatsache weder kannte noch kennen\nzum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts                     musste.“\nAuf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen                 2. Nach § 84c wird folgender § 84d eingefügt:\nsind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                „§ 84d\nin der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden.\nIn § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Ge-                                    Anmeldung von Änderungen\nsetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der                      beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern\nSatzung die Stiftungsverfassung.“                                            Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie\nder besonderen Vertreter, die zur Vertretung der\nArtikel 3                                    Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Ein-\ntragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der\nWeitere Änderung des                                     Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                    denen sich die Änderungen ergeben.“\nDas Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch                       3. Nach § 85a wird folgender § 85b eingefügt:\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                                                „§ 85b\nwie folgt geändert:\nAnmeldung von Satzungsänderungen\n1. Nach § 82a werden die folgenden §§ 82b bis 82d                            Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur\neingefügt:                                                             Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.\n„§ 82b                                    Der Anmeldung sind beizufügen:\nStiftungsregister                               1. die Entscheidung der zuständigen Stiftungs-\nund Anmeldung der Stiftung                                  organe über die Satzungsänderung und die Ge-\nnehmigung der zuständigen Behörde oder die\n(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister                       Entscheidung der zuständigen Behörde über die\ngeführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregister-                          Satzungsänderung und\ngesetz.\n2. ein vollständiger Wortlaut der geänderten Sat-\n(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur                           zung.“\nEintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In\n4. Nach § 86h wird folgender § 86i eingefügt:\nder Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die\nbesonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der                                                   „§ 86i\nVorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter                                            Anmeldung von\nsowie etwaige Beschränkungen der Vertretungs-                                     Zulegung und Zusammenlegung\nmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzuge-\n(1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der\nben. Der Anmeldung sind beizufügen:\nübertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom\n1. die Anerkennungsentscheidung der nach Lan-                          Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintra-\ndesrecht zuständigen Behörde und die Satzung                       gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die\nund                                                                behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2953\nnach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-                                                Artikel 4\nscheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2\nunanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist\nStiftungsregistergesetz\nanzugeben, wann die behördliche Genehmigung                                                  (StiftRG)\noder die behördliche Entscheidung den beteiligten\nStiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten be-                                          Abschnitt 1\nkanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zu-                            Aufbau und Führung des Stiftungsregisters\nlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung\noder die behördliche Entscheidung beizufügen.\nUnterabschnitt 1\n(2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue                           Führung und Aufbau des Registers\nübernehmende Stiftung und das Erlöschen der\nübertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen\n§1\nübernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung\nins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behörd-                                          Zuständige\nliche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags                             Registerbehörde und Aufbau des Registers\nnach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent-                          (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Register-\nscheidung über die Zusammenlegung nach § 86b                        behörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1\nAbsatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmel-                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechts-\ndung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Ab-                     fähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzu-\nsatz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerken-                     tragen sind.\nnungsentscheidung und der Satzung nach § 82b\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung                       (2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt.\nder neuen übernehmenden Stiftung der Zusam-                         Es besteht aus fortlaufend nummerierten Register-\nmenlegungsvertrag und die behördliche Geneh-                        blättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt\nmigung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche                     anzulegen.\nZusammenlegungsentscheidung nach § 86b Ab-                             (3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte\nsatz 2.“                                                            geführt, in der die zum Register eingereichten Doku-\nmente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.\n5. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:\n„§ 87d                                                               §2\nAnmeldung von                                                   Inhalt des Registers\nAuflösung, Aufhebung und Liquidation                          Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende\n(1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die                Angaben einzutragen:\nAufhebung der Stiftung nach § 87a und die Be-                         1. der Name,\nendigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintra-\n2. der Sitz,\ngung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine\nLiquidation der Stiftung erforderlich ist.                            3. das Datum der Anerkennung oder der Geneh-\nmigung der Stiftung oder der vergleichbaren be-\n(2) Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der\nhördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor\nStiftung deren Liquidation erforderlich, haben die\ndem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch\nLiquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzu-\neine Zusammenlegung entstanden sind,\nmelden. Mit der Auflösung oder Aufhebung sind\nauch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht                       4. bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die\nsowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der                            Stiftung errichtet wurde,\nLiquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung                        5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und\nmit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden,                          der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und\nwenn die Liquidation nicht durch den Vorstand er-                        deren Vertretungsmacht,\nfolgt.\n6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertre-\n(3) Der Anmeldung der Auflösung oder Auf-                             tungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des\nhebung sind beizufügen:                                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n1. die Auflösungsentscheidung des zuständigen                         7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und\nStiftungsorgans und die behördliche Genehmi-                         der Wohnort der besonderen Vertreter und deren\ngung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungs-                         Vertretungsmacht,\nentscheidung nach § 87a,                                          8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten\n2. die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2,                          Satzungsänderungen durch die zuständigen Stif-\nwenn die Anfallberechtigten durch Stiftungs-                         tungsorgane oder die nach Landesrecht zustän-\norgane zu bestimmen sind,                                            dige Behörde,\n3. die Dokumente über die Bestellung der Liquida-                     9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch\ntoren, wenn andere Personen als die Vorstands-                       Zulegung und Zusammenlegung,\nmitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden.                     10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürger-\n(4) Nach Abschluss der Liquidation haben die                          lichen Gesetzbuchs,\nLiquidatoren die Beendigung der Stiftung anzu-                      11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürger-\nmelden.“                                                                 lichen Gesetzbuchs,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-                  schrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der\nters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines                Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann\nVerfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet                   die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift ver-\nwird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zu-                   langen.\nstimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters\nwirksam sind,                                                                                  §4\n13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,                                       Eintragung von Stiftungen\n14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürger-                      Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nlichen Gesetzbuchs                                                buchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister\na) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein-                  einzutragen, wenn\nschließlich einer Anordnung der Eigenver-                     1. eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des\nwaltung durch die Stiftung und einer Anord-                        Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und\nnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter\nRechtsgeschäfte, oder                                         2. die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der\nSatzung zu bestellenden vertretungsberechtigten\nb) durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des In-\nbesonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wur-\nsolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig\nden.\nabgewiesen worden ist,\nBei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung\n15. die Aufhebung\ntritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach\na) des Eröffnungsbeschlusses,                                     Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des\nb) der Anordnung der Eigenverwaltung oder                         Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare\nbehördliche Zusammenlegungsentscheidung.\nc) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit\nbestimmter Rechtsgeschäfte,\n§5\n16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,\nEintragung von Änderungen\n17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,                                 beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern\n18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-\nEine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-\nplans und deren Aufhebung,\ngemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vor-\n19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und                        stands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung\nder Wohnort der Liquidatoren und deren Vertre-                    sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberech-\ntungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkun-                      tigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürger-\ngen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2                      lichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister ein-\nSatz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des                       zutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten\nBürgerlichen Gesetzbuchs und                                      Änderungen wirksam sind.\n20. die Beendigung der Stiftung.\n§6\nUnterabschnitt 2                                                           Eintragung\nVoraussetzungen                                                     von Satzungsänderungen\nfür Anmeldungen und Eintragungen                                        Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-\ngemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungs-\n§3                                      register einzutragen, wenn eine Satzungsänderung\nAnforderungen an die Anmeldung                              durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Be-\n(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von                  hörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung\nden Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquida-                    zur Satzungsänderung erlassen wurde.\ntoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der\nRegisterbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzuneh-                                                §7\nmen.                                                                                        Eintragungen bei\n(2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die                          Zulegungen und Zusammenlegungen\ngleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung er-                      (1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des\nforderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können                    Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der\nin Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei             übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister ein-\nder Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der                   zutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zu-\nUrschrift oder der beglaubigten Abschrift der Voll-                    legungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen\nmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach                     Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behörd-\n§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt                         liche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2\nwerden.                                                                des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und\n(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar be-                         die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung\nglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei                unanfechtbar ist.\nder Registerbehörde einzureichen.                                          (2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i\n(4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2,                    Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete\nden §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Ge-                      neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister\nsetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Ab-                        entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragen-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2955\nden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stif-                      Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde\ntungsregister einzutragen.                                             nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen\nund ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-\n§8                                     glieder der Stiftung mitzuteilen.\nEintragung von                                    (2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder\nAuflösung, Aufhebung und Liquidation                           Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Ent-\nscheidungen die Behörden anhören, die nach Landes-\n(1) Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des Bürgerlichen\nrecht für die Anerkennung der Stiftung oder für die\nGesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in\nAufsicht über die Stiftung zuständig sind.\ndas Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auf-\nlösungsentscheidung vorliegt und die behördliche                          (3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerken-\nGenehmigung für die Auflösung nach § 87 Absatz 3                       nung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde. Die                        wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen\nnach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung                       wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung\nder Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen,                 der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.\nwenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung er-\nlassen wurde.                                                                                      § 11\n(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforder-                                     Entscheidungen\nlich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die                                   im Eintragungsverfahren\nBeendigung der Stiftung eingetragen.                                      (1) Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch\n(3) Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind             die Eintragung in das Stiftungsregister statt. Die Ein-\nmit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die an-                  tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.\ngemeldeten Liquidatoren einzutragen. Die nach § 87d                    Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.\nAbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten                        (2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stif-\nbestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister                  tungsregister unvollständig oder steht der Eintragung\neinzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wur-                    ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis\nden. Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungs-                  entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine\nmacht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Ver-                         angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses\ntretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung                        zu setzen.\nmit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen                      (3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch\nGesetzbuchs einzutragen.                                               die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.\n(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen                          (4) Die mit der Anmeldung eingereichten Doku-\nGesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquida-                      mente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.\ntoren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungs-\nregister einzutragen, wenn die zur Eintragung ange-                       (5) Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen\nmeldeten Änderungen wirksam sind.                                      von Amts wegen anzuwenden. Dokumente, auf denen\ndie Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der\n(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungs-               Registerbehörde aufzubewahren.\nregister einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren an-                                                  § 12\ngemeldet wurde.\nLöschung unzulässiger Eintragungen\n§9                                        (1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen\ndes Mangels einer wesentlichen Voraussetzung un-\nEintragungen\nzulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf\nbei Insolvenz der Stiftung\nAntrag der Stiftung zu löschen.\nDie Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von\n(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch\nAmts wegen durch die Registerbehörde in das Stif-\ndie ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht\ntungsregister einzutragen.\nschriftlich.\nUnterabschnitt 3                                      (3) Eintragungen nach Absatz 1 kann die Register-\nbehörde auch von Amts wegen löschen. Wenn die Re-\nVerfahren bei                                   gisterbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts\nEintragungen und Löschungen                                     wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von\nund Festsetzung von Zwangsgeld                                    der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der\nStiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung\n§ 10                                    eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen.\nBeteiligung der für die Stiftung                           Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die\nzuständigen Behörden im Registerverfahren                          Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden,\nwenn durch eine schriftliche Entscheidung der Regis-\n(1) Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat\nterbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen\nder Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mit-\nund die Löschung verfügt wurde und diese Entschei-\nzuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu\ndung unanfechtbar geworden ist.\nmachen:\n(4) Die Löschung geschieht durch Eintragung eines\n1. den Namen und den Sitz der Stiftung und                             Vermerks im Register. Der Stiftung ist die Löschung\n2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.                           mitzuteilen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§ 13                                    1. beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme\nAussetzung des Verfahrens                                  nach § 15 nicht überschritten wird und\nDie Registerbehörde kann ein Verfahren über eine                    2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von\nEintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister                         Protokollierungen überprüft werden kann.\naus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn\ndie Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Ent-                                                 § 17\nscheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde                                             Anwendung\nabhängt, die den Gegenstand eines anderen an-                                       der Verordnung (EU) 2016/679\nhängigen Verfahrens bildet.\n(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU)\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates\n§ 14\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nZwangsgeld                                   bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\n(1) Die Registerbehörde kann die Mitglieder des                     freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nVorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Ein-                   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach                     vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\n§ 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1                 L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in\nund 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur                      das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt.\nungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung                    Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen,\nihrer Pflichten anhalten. In gleicher Weise können die                 deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister\nLiquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d                  oder in den Registerakten gespeichert sind, über die\nAbsatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ange-                      Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft\nhalten werden.                                                         zu erteilen.\n(2) Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die                      (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der\nRegisterbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder                     Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene\nden Liquidatoren schriftlich unter Androhung des                       Daten, die im Stiftungsregister oder in den Register-\nZwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemesse-                     akten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzun-\nnen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. Werden die Pflichten             gen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für\ninnerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Regis-              eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz\nterbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.                             sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen\n(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren                   wurde, geregelt sind.\nZwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist                      (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Ver-\nerst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld                   ordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene\nerfolglos war.                                                         Daten, die im Stiftungsregister und in den Register-\n(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von                     akten gespeichert sind, nicht anzuwenden.\neintausend Euro nicht übersteigen.\n(5) Für die Androhung und die Festsetzung des\nAbschnitt 3\nZwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvoll-                                      Verwaltungsrechtsweg,\nstreckungsgesetz entsprechend.                                                         Ausschluss des Wider-\nspruchsverfahrens, Verordnungs-\nAbschnitt 2                                       ermächtigung und Übergangsregelungen\nEinsicht in das Register\n§ 18\n§ 15                                                     Verwaltungsrechtsweg\nEinsichtnahme in das Register                                 und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens\nDie Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jeder-                  (1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stif-\nmann gestattet. Dasselbe gilt für die Einsicht in die                  tungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nzum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls\n(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde\nder Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines\nfindet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.\nberechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter be-\nschränkt oder ausgeschlossen wurde. Von den Ein-\n§ 19\ntragungen und den eingereichten Dokumenten kann,\nsoweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt                                     Verordnungsermächtigung\nwerden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu                       Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nerstellen.                                                             braucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere\nBestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der\n§ 16                                    technischen Ausgestaltung, und zur Führung des\nAutomatisierter Abruf                              Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stif-\nvon Daten aus dem Register                              tungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungs-\nDie Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,                   register regeln, insbesondere über\ndas die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungs-                      1. das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen\nregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn                        sowie der Berichtigung und Löschung von Ein-\nsichergestellt ist, dass                                                   tragungen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2957\n2. die Führung der Registerakten,                                         des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ einge-\n3. die Einzelheiten der Datenspeicherung und Daten-                       fügt.\nsicherheit,                                                        2. § 31 wird wie folgt geändert:\n4. das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register                        a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-\nund in die Registerakten, einschließlich Regelungen                       einsregister“ durch ein Komma und die Wörter\nzur Beschränkung oder zum Ausschluss der Ein-                             „Vereins- und Stiftungsregister“ ersetzt.\nsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten                      b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nDokumente,                                                                „oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die\n5. die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten                        Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt\nAbrufs von Registerdaten und                                              und werden nach dem Wort „Registergericht“\n6. die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftun-                           die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters\ngen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden,                         der Registerbehörde“ eingefügt.\nund die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Num-\nmer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.                                                  Artikel 6\nÄnderung des\n§ 20                                               Gesetzes über das Verfahren in\nÜbergangsregelungen                                       Familiensachen und in den Angelegen-\n(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar                          heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum                           Dem § 356 des Gesetzes über das Verfahren in\n31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungs-                     Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen                  willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\nGesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für                     S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nbestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026                      setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert\naufgelöst oder aufgehoben wurden.                                      worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Sat-                        „(3) Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein\nzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirk-                      Stiftungsgeschäft enthalten, hat das Nachlassgericht\nsam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungs-                     der zuständigen Behörde des Landes den sie be-\nregister anmelden. Solche Satzungsänderungen sind in                   treffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur\nder Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Ab-                      Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei\nsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und                      denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die An-\nder Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach                     erkennung der Stiftung schon von einem Erben oder\n§ 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     Testamentsvollstrecker beantragt wurde.“\nein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung\nbeizufügen.                                                                                     Artikel 7\n(3) Die für die Anerkennung von Stiftungen nach                                           Änderung des\nLandesrecht zuständigen Behörden haben der Regis-\nGerichts- und Notarkostengesetzes\nterbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026\neine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen                       Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli\ndes bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständig-                  2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-\nkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar                   satz 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\n2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2                  S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfallen, zu übermitteln. Die Liste muss zu jeder Stiftung               1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie\nfolgende Angaben enthalten:                                               folgt gefasst:\n1. den Namen und den Sitz der Stiftung und                                „§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfah-\n2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.                                       ren und bestimmte Vereinssachen“.\nAuf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde                      2. § 67 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen                        a) In der Überschrift werden die Wörter „Vereins-\nund ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-                              und Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-\nglieder der Stiftung zu übermitteln.                                          sachen“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und\nArtikel 5                                        Stiftungen“ gestrichen.\nÄnderung der                                   3. In § 106 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nInsolvenzordnung                                     Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                      einsregister“ die Wörter „und zum Stiftungsregister“\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                    eingefügt.\n7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird                 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nwie folgt geändert:                                                       ändert:\n1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereins-                      a) In der Gliederung werden in der Angabe zu\nregister“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins-                        Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 die Wörter\noder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach                           „Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort\ndem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall                       „Vereinssachen“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nb) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 3 werden                       „(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des\ndie Wörter „Vereins- und Stiftungssachen“ durch                 Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt\ndas Wort „Vereinssachen“ ersetzt.                               spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststel-\nc) In der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 3                  lung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nAbschnitt 5 werden die Wörter „Vereins- und                     durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1\nStiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-                       Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann\nsachen“ ersetzt.                                                eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-\nzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach\nd) In Vorbemerkung 1.3.5 Satz 1 Nummer 4 wer-                      Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler\nden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter                  Tragweite geändert werden.“\n„Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort\n„Vereinssachen“ ersetzt.                                                                 Artikel 10\nArtikel 8                                          Einschränkung von Grundrechten\nDurch Artikel 9 werden die Grundrechte der körper-\nÄnderung des                                   lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des\nErbschaftsteuer- und                                Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-\nSchenkungsteuergesetzes                                  satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit\nIn § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satzteil vor Satz 2 des                    (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der                    verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997                        Grundgesetzes) eingeschränkt.\n(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert wor-                                           Artikel 11\nden ist, werden die Wörter „Aufhebung einer Stiftung“                                         Inkrafttreten\ndurch die Wörter „Auflösung, Aufhebung, Zulegung\noder Zusammenlegung von Stiftungen“ ersetzt.                              (1) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:\n1. Artikel 3,\nArtikel 9                                 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungs-\nÄnderung des                                       registergesetzes und\nInfektionsschutzgesetzes                               3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.\n§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom                        (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-               Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.\nkel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174)                     (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                           Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}