{"id":"bgbl1-2021-46-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2941,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                        2941\nGesetz\nzur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur\nEinführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors*\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. nach der Erhebung keine Bearbeitung\nArtikel 1                                               erfahren haben, ausgenommen eine Be-\nÄnderung des                                                 arbeitung,\nE-Government-Gesetzes                                              a) die der Fehlerbereinigung dient oder\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013                                          b) die aus rechtlichen oder aus tatsäch-\n(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-                                   lichen Gründen erfolgt ist und ohne die\ntikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I                                        eine Veröffentlichung der Daten nicht\nS. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    möglich wäre, und“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie                      cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„5. bei Personenbezug derart umgewandelt\n„§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungser-\nwurden, dass\nmächtigung“.\n2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informations-                               a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte\nweiterverwendungsgesetzes“ durch das Wort „Da-                                        oder identifizierbare natürliche Person\ntennutzungsgesetzes“ ersetzt.                                                         beziehen oder\n3. § 12a wird wie folgt geändert:                                                     b) die betroffene Person nicht oder nicht\nmehr identifiziert werden kann.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 12a\nOffene Daten des Bundes,                               aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\nVerordnungsermächtigung“.                                    „§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“\nersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\n„(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme                             Komma ersetzt.\nder Selbstverwaltungskörperschaften stellen un-\nbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur                      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben                           „3. es sich um Daten handelt, die zu For-\nerhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag                              schungszwecken erhoben wurden und\nhaben erheben lassen, zum Datenabruf über öf-                                 bereits über öffentlich zugängliche Netze\nfentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch                               entgeltfrei bereitgestellt werden; die Mög-\nauf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch                                lichkeit der freiwilligen Bereitstellung da-\nnicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche                             zugehöriger Metadaten über das nationale\nPersonen und juristische Personen des Privat-                                 Metadatenportal GovData bleibt davon\nrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selb-                                  unberührt, oder“.\nständigen Wahrnehmung übertragen wurden.“\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„4. die Daten unter das Bankgeheimnis fal-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „der unmit-                                 len.“\ntelbaren Bundesverwaltung“ durch die Wör-\nter „des Bundes“ ersetzt.                                   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024               „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müs-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über\noffene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des                sen Datensätze, die personenbezogene Daten\nöffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).                    enthalten, nicht bereitgestellt werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2942               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nf) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       4. § 19 wird wie folgt geändert:\n„Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen                      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnichts anderes ergibt, sind abweichend von\nSatz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erho-                            „Die Behörden der mittelbaren Bundesverwal-\nben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der                          tung stellen die Daten nach § 12a spätestens\nDatenerhebung zugrunde liegende Forschungs-                             zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals\nvorhaben abgeschlossen und der Forschungs-                              bereit.“\nzweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme                 b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nan einer Forschungsmaßnahme festgelegte\nZweck gilt unbeschadet hiervon fort.“                                      „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\nund unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4\ng) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                        Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die\n„(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit                         zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätes-\nMetadaten zu versehen. Diese Metadaten wer-                             tens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals\nden im nationalen Metadatenportal GovData ein-                          bereit.\ngestellt.“                                                                 (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht\nh) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-                         nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der\nter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“ durch                          unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger\ndie Wörter „des Bundes“ ersetzt.                                        als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mit-\ntelbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Mo-\ni) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:                        nate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der\n„(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle                         unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als\nmit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informa-                           50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach\ntionsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie                          dem 23. Juli 2021.“\nvon Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen\nBundesbehörden benennt einen Open-Data-Koor-                                               Artikel 2\ndinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der\nKoordinator oder die Koordinatorin wirkt in der                                            Gesetz\nFunktion als zentraler Ansprechpartner oder zen-                                    für die Nutzung von\ntrale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde                               Daten des öffentlichen Sektors\nauf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiter-                           (Datennutzungsgesetz – DNG)\nverwendung der offenen Daten seiner oder ihrer\nBehörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen                                                 §1\nBenennung entsprechender Open-Data-Koordi-\nnatoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in                                     Grundsatz der offenen Daten\nden übrigen Behörden der Bundesverwaltung                           (1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses\nbleibt davon unberührt.“                                         Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem\nj) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-                   Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“\nsätze 10 und 11.                                                 erstellt werden.\nk) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                                   (2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf\nZugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begrün-\n„(11) Die Bundesregierung berichtet dem\ndet.\nBundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte\nbei der Bereitstellung von Daten durch die Be-\nhörden der Bundesverwaltung als offene Daten.                                                 §2\nMit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des                                     Anwendungsbereich\nAnwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis\nzum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mög-                     (1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereit-\nliche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf                  stellern nach Absatz 2, die\nSelbstverwaltungskörperschaften und natürliche                   1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang\nPersonen und juristische Personen des Privat-                        bereitgestellt werden,\nrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbstän-\ndigen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie                       2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht\ndie Einführung eines Anspruchs auf die Bereit-                       bereitgestellt werden oder\nstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1                       3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließli-\nSatz 2.“                                                             chen Nutzung bereitgestellt werden.\nl) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                                  (2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes\n„(12) Das Bundesministerium des Innern, für                   sind:\nBau und Heimat wird ermächtigt, im Einverneh-\n1. öffentliche Stellen;\nmen mit den übrigen Bundesministerien und den\nBeauftragten der Bundesregierung durch Rechts-                   2. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vor-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                           schriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträ-\nBestimmungen zum Bereitstellungsprozess der                          gen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche\nDaten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“                             Personenverkehrsdienste betreiben;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                      2943\n3. in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finan-                    (4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-\nziert und bereits über ein institutionelles oder thema-            gener Daten und weitergehende Anforderungen an\ntisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:             die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Daten-\nbereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben\na) Hochschulen, Forschungseinrichtungen und For-\nunberührt.\nschungsfördereinrichtungen,\n(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungs-\nb) Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht\nbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Daten-\nbereits durch andere durch dieses Gesetz ver-\nbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.\npflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;\n4. dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteres-                                            §3\nsen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende\nBegriffsbestimmungen\nRechte Dritter an geistigem Eigentum entgegen-\nstehen.                                                               Im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für                                     1. sind öffentliche Stellen\n1. Daten,                                                                   a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son-\ndervermögen,\na) die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,\nb) andere juristische Personen des öffentlichen\nwobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn\nund des privaten Rechts, die zu dem besonde-\nder Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen\nren Zweck gegründet wurden, im Allgemein-\noder berechtigten Interesses besteht; nicht oder\ninteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher\nnur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbe-\nArt zu erfüllen, wenn\nsondere,\naa) sie überwiegend von Stellen nach Buch-\naa) soweit der Schutz personenbezogener Daten\nstabe a oder Buchstabe c einzeln oder\nentgegensteht,\ngemeinsam durch Beteiligung oder auf\nbb) soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnis-                               sonstige Weise finanziert werden,\nsen entgegensteht,                                                bb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach\ncc) soweit der Schutz der nationalen Sicherheit,                            Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt\nder Verteidigung oder der öffentlichen Sicher-                         oder\nheit entgegensteht,                                               cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer\ndd) soweit die Eigenschaft als vertrauliche Infor-                          zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht be-\nmationen über den Schutz kritischer Infra-                             rufenen Organe durch Stellen nach Buch-\nstrukturen entgegensteht oder                                          stabe a oder Buchstabe c bestimmt worden\nsind;\nee) soweit die statistische Geheimhaltung ent-\ngegensteht,                                                       dasselbe gilt, wenn diese juristische Person ei-\nner anderen juristischen Person des öffentlichen\nb) die geistiges Eigentum Dritter betreffen,                               oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam\nc) die nach den Vorschriften des Bundes oder der                           mit anderen die überwiegende Finanzierung ge-\nLänder über den Zugang der Öffentlichkeit zu                           währt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt\nUmweltinformationen zugänglich sind und unein-                         oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Ge-\ngeschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und                             schäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs\nüber eine Anwendungsprogrammierschnittstelle                           bestimmt hat,\nnutzbar sind oder                                                   c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a\nd) deren Bereitstellung nicht unter den durch                              oder Buchstabe b fallen,\nRechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auf-                 2. ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unter-\ntrag der öffentlichen Stelle fällt;                                 nehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2\n2. Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die                           des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\naußerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt                      gen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des\nwurden;                                                                 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste\n3. Logos, Wappen und Insignien;                                             betreibt,\n4. Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten                   3. sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhän-\noder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung                            gig von der Art ihrer Speicherung,\neines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags\n4. ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kom-\ndienen;\nmerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über\n5. Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Biblio-                       die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die\ntheken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3                          Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem\nfindet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine                       Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung\nAnwendung;                                                              öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommer-\n6. Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe                        ziellen Zwecken erfolgt,\nund darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrich-                  5. liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die\ntungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine                    Daten durch Software automatisiert ausgelesen\nForschungsdaten sind.                                                   und verarbeitet werden können,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtpro-                  Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen ver-\nprietär und plattformunabhängig ist und der Öffent-               wenden.\nlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung\nvon Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht                                                 §5\nwird,                                                                                Nichtdiskriminierung\n7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform nie-                  (1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen\ndergelegter Standard, in dem die Anforderungen                    nichtdiskriminierend sein.\nfür die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft-\nware niedergelegt sind,                                              (2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als\nAusgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit ge-\n8. sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler                  nutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öf-\nForm, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert wer-               fentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung\nden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder                 der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte\nihres raschen Veraltens,                                          und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.\n9. sind hochwertige Datensätze die gemäß den Arti-\nkeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des                                               §6\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                   Ausschließlichkeitsvereinbarungen\n20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterver-\nwendung von Informationen des öffentlichen Sek-                      (1) Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder Unter-\ntors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß                  nehmen der Daseinsvorsorge, die ausschließliche\nden aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durch-                 Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Aus-\nführungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,                     schließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.\n(2) Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines\n10. sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler\nDienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches\nForm, bei denen es sich nicht um wissenschaft-\nRecht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Der\nliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe\nDatenbereitsteller überprüft die Ausschließlichkeitsver-\nvon wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten er-\neinbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei\nfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen\nJahre. Der Datenbereitsteller macht nach dem 15. Juli\ndes Forschungsprozesses verwendet werden oder\n2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen\ndie in der Forschungsgemeinschaft allgemein für\nspätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im In-\ndie Validierung von Forschungsfeststellungen und\nternet öffentlich zugänglich. Die endgültige Ausschließ-\n-ergebnissen als notwendig erachtet werden,\nlichkeitsvereinbarung muss klar und eindeutig sein und\n11. ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz                       im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die-\nder Gesamtkosten, der über den zur Deckung                        ser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kultur-\nder einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag                    beständen.\nhinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über\n(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die\ndem von der Europäischen Zentralbank festgesetz-\nDigitalisierung von Kulturbeständen, darf es für höchs-\nten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,\ntens zehn Jahre gewährt werden. Die Ausschließlich-\n12. ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf                  keitsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein\npersonenbezogene Daten in Daten umgewandelt                       und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.\nwerden, die sich nicht auf eine identifizierte oder               Der öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Ausschließ-\nidentifizierbare natürliche Person beziehen, oder                 lichkeitsvereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kul-\nderart in Daten umgewandelt werden, dass die be-                  turbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die\ntroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert               öffentliche Stelle ermöglicht die Nutzung dieser Kopie\nwerden kann.                                                      am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums.\n(4) Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen\n§4                                      über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die\nGrundsatz der uneingeschränkten                             nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren,\nDatennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen                         die aber darauf abzielen oder die geeignet sind, die\nNutzung von Daten durch andere Einrichtungen als die\n(1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nicht-\nan der Vereinbarung beteiligten Dritten zu beschränken,\nkommerziellen Zweck genutzt werden.\nspätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Inter-\n(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich                net öffentlich zugänglich. Die Auswirkungen solcher\nHochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber-                    rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die\noder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche                           Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten werden regel-\nSchutzrechte zustehen, und für Daten von Unterneh-                     mäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft. Die end-\nmen der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die                  gültige Vereinbarung muss klar und eindeutig sein und\nEinrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvor-                       im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.\nsorge die Nutzung zugelassen hat.\n(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich-\n(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig,                   keitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen\nsoweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminie-                der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Aus-\nrend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes                     schließlichkeitsvereinbarung, spätestens jedoch am\nZiel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer               31. Dezember 2027. Am 16. Juli 2019 bestehende Aus-\nWettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten                     schließlichkeitsvereinbarungen, die von Unternehmen\nder Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche                    der Daseinsvorsorge getroffen wurden und die nicht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2945\nunter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden                  Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maß-\nbei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung, spä-                   nahmen zu verlangen:\ntestens jedoch am 31. Dezember 2033.\n1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung\nvon Daten,\n§7\nVerfügbare Formate, Metadaten                              2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und\n(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der                     3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsin-\nDaten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen                         formationen.\nFormaten und Sprachen ermöglichen.                                        (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die\n(2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektro-                Nutzung von Daten Entgelte verlangen:\nnisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik\n1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen\noffenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffind-\nerzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer\nbaren und interoperablen Formaten zusammen mit\nKosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer\nden zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl\nöffentlichen Aufträge zu decken;\ndie Formate als auch die Metadaten entsprechen, so-\nweit möglich, förmlichen offenen Standards.                            2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,\n(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stel-                  Museen und Archive;\nlen und öffentliche Unternehmen nicht, Daten und Me-                   3. Unternehmen der Daseinsvorsorge.\ntadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile\nvon Datensätzen zur Verfügung zu stellen, wenn dies                       (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3\nmit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre,                        gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie For-\nder über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Öffent-                 schungsdaten.\nliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge\n(4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Ein-\nsind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und\nnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil\nSpeicherung bestimmter Arten von Daten im Hinblick\nihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres\nauf deren Nutzung durch eine Organisation des priva-\nöffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung\nten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.\ndes Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen,\n(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten                        melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bun-\nsind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale                  desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine\nMetadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.                      Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme\nGebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Inter-\n§8                                     netseite zugänglich.\nDynamische Daten                                    (5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen\n(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von                     müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei\ndynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in                    der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken,\nEchtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammier-                    und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hoch-\nschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Mas-             wertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt aus-\nsen-Download ermöglichen.                                              wirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwerti-\nger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem\n(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die                      23. Juli 2021.\nfinanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öf-\nfentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseins-\n§ 11\nvorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnis-\nmäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer                                  Bemessung der Entgelthöhe\nDaten vorübergehend mit den zur Verfügung stehen-\nden technischen Mitteln zu ermöglichen. Die                               (1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genann-\nAusschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Po-                     ten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und\ntenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht                      Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach\nübermäßig beeinträchtigt werden.                                       von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten\nund nachprüfbaren Kriterien.\n§9                                        (2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten\nHochwertige Datensätze                                und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechen-\nden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer\nÖffentliche Stellen und Unternehmen der Daseins-                    Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und\nvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Daten-                        Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinn-\nsätze in maschinenlesbarem Format über geeignete                       spanne sowie die Kosten für die Anonymisierung per-\nAnwendungsprogrammierschnittstellen und, falls tech-                   sonenbezogener Daten und für Maßnahmen zum\nnisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.                   Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht\nübersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dür-\n§ 10                                    fen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklä-\nGrundsatz der Unentgeltlichkeit                            rung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.\n(1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist                    (3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der gelten-\njedoch zulässig, die Erstattung von verursachten                       den Buchführungsgrundsätze berechnet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§ 12                                                                § 13\nTransparenz von Entgelten                                                      Rechtsweg\n(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte fest-                    Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-\ngelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardent-                 waltungsrechtsweg gegeben.\ngelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe\nder Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungs-                                          Artikel 3\ngrundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.\n(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfestgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf                     Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsweiterverwen-\nAnfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Ent-                     dungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913),\ngelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nut-                  das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015\nzung angegeben.                                                        (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}