{"id":"bgbl1-2021-46-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":2939,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     2939\nGesetz\nzur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fas-\nsen:                                                                         sung anzuwenden war, ist die Änderung der\ndanach errichteten baulichen Anlage zur Tierhal-\nArtikel 1                                       tung ebenfalls unter den Voraussetzungen des\nÄnderung des                                        § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf\nBaugesetzbuchs                                        des 20. September 2013 geltenden Fassung zu-\nlässig, wenn\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das                            1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021                          Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukon-\n(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt                           zepts zur Umstellung der vorhandenen Hal-\ngeändert:                                                                       tungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen\nzum Halten von Jungsauen und Sauen, das\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245a\nden Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a\nwie folgt gefasst:\nder Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in\n„§ 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften                            der Fassung der Bekanntmachung vom\nim Zusammenhang mit dem Gesetz zur                              22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt\nStärkung der Innenentwicklung in den                            durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Ja-\nStädten und Gemeinden und weiteren                              nuar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden\nFortentwicklung des Städtebaurechts“.                           ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2\n2. § 245a wird wie folgt geändert:                                              der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,\ngenügt, oder eines Betriebs- und Umbaukon-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                   zepts zur Umstellung der vorhandenen Abfer-\n„§ 245a                                         kelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten\nÜberleitungsvorschriften                                 von Jungsauen und Sauen, das den Anforde-\nund Vorschriften im                                    rungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4\nZusammenhang mit dem Gesetz                                    sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztier-\nzur Stärkung der Innenentwicklung                               haltungsverordnung genügt, handelt sowie\nin den Städten und Gemeinden und                              2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die\nweiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“.                            Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                         zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung nicht geändert wird.\n„(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung\nüber Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Ab-                         Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhal-\nsatz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum                        tung im Außenbereich nach § 35, die dem An-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1                                                 Artikel 2\nnicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zu-\nlassungsentscheidung vor dem 20. Septem-                                                Inkrafttreten\nber 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet\nvon Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vor-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nhaben nach § 35 zuzulassen.“                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}