{"id":"bgbl1-2021-46-13","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=91","order":13,"title":"Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3019,"pdf_page":91,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3019\nGesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes*\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschlech-\ntergerechtigkeit“ ein Komma und die Wörter\nArtikel 1                                        „der Menschen mit Behinderung und auf Be-\nÄnderung des                                         lange der Diversität“ eingefügt.\nFilmförderungsgesetzes                               3. § 6 wird wie folgt geändert:\nDas Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016                          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert:                                     aa) Nummer 8 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie\na) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden                                folgt gefasst:\nAngaben eingefügt:                                                        „8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den\n„§ 55a Abweichende Regelungen über die                                        ANGA Der Breitbandverband e. V., den\nSperrfristen                                                      eco – Verband der Internetwirtschaft\ne. V. sowie den Bitkom – Bundesver-\n§ 55b       Ersetzung der regulären Erstaufführung\nband Informationswirtschaft, Telekom-\nund Fortsetzung der weiteren Kinoaus-\nwertung in Fällen höherer Gewalt“.                                munikation und neue Medien e. V.,“.\nb) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe                           cc) Nummer 10 wird Nummer 9.\neingefügt:                                                           dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie\n„§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung                                 folgt gefasst:\nvon Filmen“.                                                  „10. zwei Mitglieder durch den VAUNET –\nc) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-                                   Verband Privater Medien e. V.,“.\nschnitt 3 werden die Wörter „der Schweiz“                            ee) Nummer 12 wird Nummer 11.\ndurch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“                      ff) Nummer 15 wird Nummer 12.\nersetzt.\ngg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Num-\nd) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „der                                mern 15 bis 19.\nSchweiz“ durch die Wörter „einem gleichgestell-\nten Staat“ ersetzt.                                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende An-                                „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\ngabe eingefügt:                                                      Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine\nFrau und jeweils mindestens ein Mann benannt\n„§ 150a Begriffsbestimmungen                 Nettoumsatz\nwerden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nund Nettowerbeumsatz“.\nNummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils\nf) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter „und                          eine Frau benannt werden. In den Fällen des\nder Programmvermarkter“ gestrichen.                                  Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen\ng) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An-                             insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den\ngabe eingefügt:                                                      Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18\nmüssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.“\n„§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter“.\n4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das\nh) In der Angabe zu § 159 wird das Wort „Förder-\nWort „zwei“ ersetzt.\narten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.\n5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ni) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende An-\ngefügt:\ngabe eingefügt:\n„§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen                         „Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwal-\nhöherer Gewalt“.                                      tungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustim-\nmung der Mitglieder der Kinoverbände und ins-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           gesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der\na) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort                             Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner\n„sozialverträglichen“ die Wörter „und fairen“                     Mitglieder.“\neingefügt.                                                     6. § 9 wird wie folgt geändert:\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-             fügt:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241           „(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                        können auch in einer Videokonferenz oder in\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3020               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\neinem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen                   11. § 17 wird wie folgt geändert:\nwerden. Entscheidungen im schriftlichen Um-                         a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die\nlaufverfahren können nicht getroffen werden,                            Wörter „soweit es sich nicht um bewertende\nwenn mindestens zwei Mitglieder des Ver-                                Entscheidungen handelt,“ gestrichen.\nwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsit-\nzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder                         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nelektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbei-                           „(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann\nführung der Entscheidung im schriftlichen Um-                           der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von ein-\nlaufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist                       zelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen\nfür die Mitteilung wird von der oder dem Vor-                           nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen\nsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.“                              von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregel-\nten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderemp-\n7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                                   fängerin oder dem Förderempfänger nicht\nangefügt:                                                                      möglich oder nicht zumutbar ist, diese\n„Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit-                            Voraussetzungen zu erfüllen, und\nglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.“                          2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und\ndie Gesamtumstände dies rechtfertigen.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nDie Entscheidung über die Zulassung von Aus-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       nahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                     und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nhörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach\naaa) Nummer 1 wird durch die folgenden                             § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.“\nNummern 1 und 2 ersetzt:\n12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1. einem vom Deutschen Bundestag                      a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-\nbenannten Mitglied des Verwal-                         satz 1 und 3“ ein Komma und die Wörter „über\ntungsrats,                                             Anträge nach § 55b“ eingefügt.\n2. einem von der für Kultur und                        b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-\nMedien zuständigen obersten Bun-                       satz 1 und 3“ die Wörter „und dem Antrag nach\ndesbehörde benannten Mitglied des                      § 55b“ eingefügt.\nVerwaltungsrats,“.\n13. § 22 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden die Nummern 3 und 4.\n„(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschla-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                             genen Personen wählt und bestellt der Verwal-\ntungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nMitgliedern der Kommission für Produktions-\nfügt:\nund Drehbuchförderung und 20 Personen zu\n„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1                           Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Ver-\nund 2 muss eine Frau benannt werden. In den                             triebs- und Videoförderung für den Zeitraum\nFällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die                           von drei Jahren (Amtszeit).“\nMitglieder so zu wählen, dass eine geschlech-                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntergerechte Besetzung des Präsidiums gewähr-\nleistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die                           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sechs\nSatzung.“                                                                    Personen“ die Wörter „Herstellerin oder“\neingefügt.\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „einer der“\n9. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                           durch die Wörter „eine oder einer der Her-\nstellerinnen und“ ersetzt.\n„(4) Die Entscheidungen des Präsidiums können\nauch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokon-                     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren                         „vier Personen“ die Wörter „Herstellerinnen\ngetroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen                          oder“ eingefügt.\nUmlaufverfahren können nicht getroffen werden,                     14. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums frist-                        „(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen\ngerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums                       Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat\nschriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der                 mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordent-\nHerbeiführung der Entscheidung im schriftlichen                        lichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförde-\nUmlaufverfahren nicht einverstanden ist. Die Frist                     rung und drei Personen zu deren Stellvertreterin-\nwird von der oder dem Vorsitzenden des Präsi-                          nen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei\ndiums festgelegt.“                                                     Jahren (Amtszeit).“\n10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    15. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen                       „Entscheidungen der Kommission für Produktions-\nmuss eine Frau sein.“                                                  und Drehbuchförderung können auch in einer Tele-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3021\nfonkonferenz oder in einer Videokonferenz getrof-                                               „§ 55a\nfen werden.“                                                              Abweichende Regelungen über die Sperrfristen\n16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Ab-                          (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann\nsatz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und                     durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen\nAbsatz 4“ ersetzt.                                                     werden.\n17. § 28 wird wie folgt geändert:                                              (2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkür-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                          zungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach\n„sowie mindestens“ die Wörter „eine Herstelle-                      Absatz 1 § 19 entsprechend.\nrin oder“ eingefügt.\n§ 55b\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nErsetzung der regulären\n„sowie“ die Wörter „eine Herstellerin oder“ ein-\nErstaufführung und Fortsetzung der\ngefügt.\nweiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt\n18. § 29 wird wie folgt geändert:                                              (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf An-\ntrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgelt-\n„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entspre-                    lichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn\nchend.“\n1. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstauf-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                führung des Films im Kino für eine nicht uner-\n19. Dem § 40 wird folgender Absatz 12 angefügt:                                 hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und\n„(12) Ein gleichgestellter Staat im Sinne dieses                    2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films\nGesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich                      bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach\nder Filmförderung nach dem Recht der Euro-                                  § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt\npäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-                           wird.\ngliedstaat ergibt.“                                                        (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino\nstattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung auf-\n20. Es werden ersetzt:\ngrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht uner-\na) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a                         hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann\nbis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1                     die Auswertung auf Antrag in besonders begründe-\nNummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, in den                          ten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabruf-\n§§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Ka-                      diensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirt-\npitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Über-                    schaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf\nschrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2                      der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2\nNummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“                           Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.\ndurch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“,                        (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.\nb) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Num-                       Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Ab-\nmer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Num-                         satz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis\nmer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“ durch                        zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist\ndie Wörter „eines gleichgestellten Staates“ und                     maßgeblich zu beteiligen.“\nc) in § 41 Absatz 4 erster Halbsatz die Wörter „der                26. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:\nSchweiz“ durch die Wörter „aus einem gleich-                                                 „§ 59a\ngestellten Staat“.\nÖkologisch nachhaltige Herstellung von Filmen\n21. In § 41 Absatz 4 erster Halbsatz wird nach den                             (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur ge-\nWörtern „aus einem anderen Mitgliedsstaat der Eu-                      währt, wenn bei der Herstellung des Films wirk-\nropäischen Union oder“ das Wort „aus“ eingefügt.                       same Maßnahmen zur Förderung der ökologischen\n22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         Nachhaltigkeit getroffen werden.\n„1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Eu-                           (2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie\nropäischen Übereinkommens über die Gemein-                         des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksich-\nschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils                    tigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.“\ngeltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten                     27. Dem § 67 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nFassung anerkannt sind,“.                                              „(12) Der Hersteller muss den durch die Produk-\n23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom                         tion des Films verursachten Ausstoß von Treibhaus-\n2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)“ durch die                     gasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.“\nWörter „in der jeweils geltenden im Bundesgesetz-                  28. In § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „10“\nblatt verkündeten Fassung“ ersetzt.                                    durch die Angabe „12“ ersetzt.\n24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „30. Juni 2019“                   29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-\ndurch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                              gabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.\n25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b                      30. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden vor der Angabe\neingefügt:                                                             „63“ die Angabe „59a“ und ein Komma eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                         tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in\n„Wirtschaftsfilmpreis“ das Komma und die Wörter                        Deutschland.“\n„dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis“ ge-\n40. § 156 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\n32. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „84“ durch                     a) In der Überschrift werden die Wörter „und der\ndie Angabe „96“ ersetzt.                                                   Programmvermarkter“ gestrichen.\n33. In § 129 werden die Wörter „§ 129 in Verbindung                        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit“ gestrichen.                                                              „(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen\n34. In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“                            gegen pauschales Entgelt haben eine Film-\ndurch die Angabe „2022“ ersetzt.                                           abgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Netto-\n35. § 143 wird wie folgt geändert:                                             umsätze mit Abonnementverträgen mit End-\nverbraucherinnen und Endverbrauchern in\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden                         Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn\ndie Wörter „für deutsche Filme und Filme aus                           diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr überstei-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder                            gen und soweit diese Umsätze nicht auf die\naus einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                             Erbringung technischer Leistungen entfallen.“\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder aus der Schweiz“ gestrichen.                                  c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.\n„(2) In besonders begründeten Ausnahmefäl-                  41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:\nlen können auf Antrag des Kinobetreibers oder\nder Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten                                             „§ 156a\nFörderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kino-                               Filmabgabe der Programmvermarkter\nbetriebs sowie für weitere unternehmenserhal-\ntende Maßnahmen verwendet werden, wenn                                (1) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-\nder Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine                    grammangeboten bestehend aus Kinofilmen und\nwirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine                      anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales\nwirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Ge-                       Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbrau-\nwalt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt                    cher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe\ninsbesondere die Art der förderfähigen unter-                      von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallen-\nnehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die An-                         den Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit\nforderungen, die an den Nachweis der zweck-                        Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in\ngemäßen Verwendung zu stellen sind, durch                          Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn\nRichtlinie fest.“                                                  die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit\nEndverbraucherinnen und Endverbrauchern in\n36. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „156“ durch die                      Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen\nAngabe „156a“ ersetzt.                                                 und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung\n37. In § 150 wird die Angabe „156“ durch die Angabe                        technischer Leistungen entfallen.\n„156a“ ersetzt.\n(2) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-\n38. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:                            grammangeboten mit einem Kinofilmanteil von\n„§ 150a                                     mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt\nBegriffsbestimmungen                                an Endverbraucherinnen und Endverbraucher\nNettoumsatz und Nettowerbeumsatz                              vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von\n2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden\n(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153                         Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit End-\nund 156 und 156a ist die Summe der jeweils ab-                         verbraucherinnen        und    Endverbrauchern    in\ngaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger                         Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn\nErlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-                           die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit\nsteuer.                                                                Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in\n(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die                     Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen\nSumme der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger                         und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung\nErlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-                           technischer Leistungen entfallen.\nsteuer.\n(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach\n(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1                          den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programm-\nund 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte,                         angebote einzubeziehen, die in Deutschland veran-\nSkonti oder Boni.“                                                     staltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen\n39. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            sind Programmangebote, bei denen der Anteil von\nKinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als\n„(5) Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauscha-\n2 Prozent beträgt.\nles Entgelt entspricht der abgabepflichtige Netto-\numsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz                            (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist\naus Abonnementverträgen mit Endverbraucherin-                          der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist\nnen und Endverbrauchern in Deutschland. Der                            der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres\nKinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der                       erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet,\ntatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der                           indem der durchschnittliche monatliche Umsatz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                        3023\ndes Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird.                    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nLiegen keine Vorjahresumsätze vor, können die                                 „(3) Der am 31. Dezember 2021 im Amt be-\nUmsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im                                  findliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten\nAbgabejahr errechnet werden.“                                              Zusammentreten des nach den Vorschriften\n42. In § 158 wird die Angabe „156“ durch die Angabe                            dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022\n„156a“ ersetzt.                                                            berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am\n43. In § 159 in der Überschrift wird das Wort „Förder-                         31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kom-\narten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.                            mission für Produktions- und Drehbuchförde-\nrung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs-\n44. In § 160 Satz 1 wird die Angabe „156“ durch die                            und Videoförderung und die Kommission für\nAngabe „156a“ ersetzt.                                                     Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember\n45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt:                                2023 im Amt.“\n„§ 161a                                      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAusnahmsweise Umwidmung                                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die\nin Fällen höherer Gewalt                                       Angabe „2021“ und die Angabe „2017“\n(1) In besonderen Ausnahmesituationen kann                                   durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nder Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Ge-                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die\nsamtumstände und der insgesamt zur Verfügung                                    Angabe „2020“ und die Angabe „2017“\nstehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach                                  durch die Angabe „2022“ ersetzt.\n§ 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben                      e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nnach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1\nNummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies                                   „(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezem-\nzur Abwendung oder Minderung von Schäden für                               ber 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat\ndie Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die                             als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt,\naufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits                                auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.“\neingetreten sind, unbedingt geboten erscheint                      48. § 171 wird wie folgt geändert:\n(Umwidmung). § 160 bleibt unberührt.                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nAnsätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss                                     Angabe „2023“ ersetzt.\ndes Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über-\nund Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind                             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbei der Bemessung zu berücksichtigen.                                           „Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur\n(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansät-                                  und Medien zuständigen obersten Bundes-\nzen derjenigen Förderbereiche, für deren antrags-                               behörde spätestens zum 30. Juni 2022\nberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel                                    einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung\nverwendet werden sollen.                                                        des Abgabeaufkommens vor dem Hinter-\ngrund der wirtschaftlichen Situation des\n(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Ab-                               Filmmarktes in Deutschland vorlegen und\nsatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln                              den Bericht veröffentlichen.“\nder Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner\nMitglieder.“                                                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die\nAngabe „2022“ ersetzt.\n„Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Film-\nabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die                        bb) In Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die\nin § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153,                                Angabe „2023“ ersetzt.\n§ 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Ab-                          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht er-                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter                                Angabe „2024“ ersetzt.\nden in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1,\n§ 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die\ngenannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Per-                                Angabe „2026“ ersetzt.\nsonen, bei denen das Vorliegen der sonstigen                               cc) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die\nVoraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Er-                              Angabe „2023“ ersetzt.\nteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden\nkann.“                                                                                       Artikel 2\n47. § 170 wird wie folgt geändert:                                                            Änderung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               Bundesgebührengesetzes\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die                    In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesgebüh-\nAngabe „2022“ und die Angabe „2016“                        rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das\ndurch die Angabe „2021“ ersetzt.                           zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, werden nach\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    den Wörtern „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2016“ durch die                    ein Komma und die Wörter „der Bundeskanzler-Hel-\nAngabe „2021“ ersetzt.                                         mut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stif-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\ntung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bun-                                                 Artikel 3\ndeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus\nInkrafttreten\nder Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, der\nStiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas,                        (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nder Stiftung „Deutsches Historisches Museum“, der                      1. Januar 2022 in Kraft.\nStiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte,\n(2) Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe e tritt mit Wir-\ndes Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der\nkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\nDeutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsan-\nstalt“ eingefügt.                                                         (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}