{"id":"bgbl1-2021-46-12","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=86","order":12,"title":"Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3014,"pdf_page":86,"num_pages":5,"content":["3014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nGesetz\nzur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“\nund zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung\neiner Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  tiegeschichte einzubetten. Die Stiftung soll auch regel-\nmäßig an anderen Orten der deutschen Demokratiege-\nArtikel 1                                 schichte, insbesondere in den mit der demokratischen\nVerfassungsentwicklung in Deutschland ebenfalls eng\nGesetz\nverknüpften Städten Weimar und Bonn, Veranstaltun-\nzur Errichtung einer „Stiftung Orte                           gen selbst oder gemeinsam mit dortigen Institutionen\nder deutschen Demokratiegeschichte“                             durchführen.\n§1                                        (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson-\ndere:\nName, Rechtsform und Sitz der Stiftung\nUnter dem Namen „Stiftung Orte der deutschen De-                    1. die finanzielle Förderung national hervorgehobener\nmokratiegeschichte“ wird eine bundesunmittelbare                           und gesamtgesellschaftlich relevanter Projekte in\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz                     Verbindung mit Orten, die für die Demokratiege-\nin Frankfurt am Main errichtet. Die Stiftung entsteht mit                  schichte in Deutschland bedeutsam sind,\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                     2. die Beratung und Unterstützung bestehender und\nnoch aufzubauender Erinnerungsorte und bundes-\n§2                                         weit agierender Netzwerke,\nStiftungszweck\n3. die Kooperation mit thematisch einschlägigen natio-\n(1) Zweck der Stiftung ist es, die Auseinanderset-                      nalen, europäischen und internationalen Organisa-\nzung in Gesellschaft, Bildungseinrichtungen und Wis-                       tionen und Einrichtungen, darunter auch Gedenk-\nsenschaft und dadurch des Einzelnen mit der wechsel-                       stätten, Museen, Erinnerungsorte sowie schulische\nvollen deutschen Demokratiegeschichte zu fördern so-                       und außerschulische Bildungseinrichtungen, Hoch-\nwie die Bedeutung und den Wert einer freiheitlichen                        schulen und außeruniversitäre Forschungsinstitu-\ndemokratischen Grundordnung für ein funktionieren-                         tionen, namentlich der Stiftung Deutsches Histori-\ndes stabiles und gerechtes Gemeinwesen aufzuzeigen                         sches Museum, der Stiftung Haus der Geschichte\nsowie breitenwirksam zu vermitteln. Durch eigene                           der Bundesrepublik Deutschland, der Stiftung Fo-\nAktivitäten und Fördermaßnahmen sollen Orte, die mit                       rum Recht und der Bundeszentrale für politische\ndieser Demokratiegeschichte verknüpft sind und sym-                        Bildung,\nbolhaft für die demokratische Tradition in Deutschland\nstehen, noch stärker in das öffentliche Bewusstsein                    4. eigene Veranstaltungen, Publikationen, digitale An-\ngerückt werden. Dabei ist die deutsche Demokratie-                         gebote sowie sonstige Beiträge mit Bezug zu Orten,\ngeschichte in die europäische und weltweite Demokra-                       die mit der Demokratiegeschichte verknüpft sind,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3015\n5. die Vergabe von Preisen für besondere publizis-                     Stiftungsrates kraft Amtes sind die Vorsitzende oder\ntische, wissenschaftliche oder künstlerische Leis-                 der Vorsitzende des Stiftungsbeirates sowie die Präsi-\ntungen oder Erfolge der Vermittlungsarbeit,                        dentinnen oder Präsidenten der Stiftung Deutsches\n6. die Mitgestaltung von Gedenktagen,                                  Historisches Museum, der Stiftung Haus der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland und der\n7. Öffentlichkeits- und Vermittlungsarbeit.                            Bundeszentrale für politische Bildung. Für jedes Mit-\n(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-              glied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertre-\nbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                       tendes Mitglied zu bestimmen. Die Bestimmung trifft\n„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                         die entsendeberechtigte Stelle bzw. das Mitglied kraft\nAmtes. Ist das stellvertretende Mitglied auch verhin-\n§3                                     dert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied\nStiftungsvermögen                                oder stellvertretenden Mitglied des Stiftungsrates aus-\ngeübt werden; in diesem Fall bevollmächtigt das Mit-\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-                   glied das andere Mitglied oder das andere stellvertre-\nweglichen und beweglichen Vermögengegenstände,                         tende Mitglied durch Erklärung gegenüber der oder\ndie die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der                      dem Vorsitzenden des Stiftungsrates. Frauen und\nStiftung erwirbt.                                                      Männer sind im Stiftungsrat in gleicher Anzahl vertre-\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von                    ten.\ndritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-\ngen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die                         (3) Die entsendungsberechtigten Stellen können je-\ndie Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.                     des von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen.\nScheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-\n(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-\nglied aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre\ntung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß-\nverbleibende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues\ngabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.\nstellvertretendes Mitglied zu entsenden.\n(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige\nEinnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks                       (4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die Vor-\nzu verwenden.                                                          sitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertre-\nterin oder einen Stellvertreter. Der Vorsitz führt die\n§4                                     Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gericht-\nlich und außergerichtlich, bis eine Direktorin oder ein\nSatzung\nDirektor vom Stiftungsrat bestellt wurde.\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stif-\ntungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmi-                         (5) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der\ngung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für                    Direktorin oder des Direktors. Der Stiftungsrat be-\nÄnderungen der Satzung.                                                schließt über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung,\ninsbesondere über die Satzung, die Grundzüge der\n§5                                     Programmgestaltung, den Wirtschaftsplan und wich-\nOrgane der Stiftung                               tige Personalentscheidungen. Er legt die Förderricht-\nlinien und Förderschwerpunkte der Stiftung fest und\nOrgane der Stiftung sind                                            trifft grundsätzlich die Förderentscheidungen.\n1. der Stiftungsrat,\n(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr\n2. die Direktorin oder der Direktor,                                   als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder\n3. der Stiftungsbeirat.                                                vertreten sind. Beschlüsse über die Satzung und deren\nÄnderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln\n§6                                     der abgegebenen Stimmen. In der Satzung können\nStiftungsrat                                weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im\nÜbrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abge-\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-                  gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die\ndern, die für jeweils fünf Jahre entsandt werden, wobei                Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz\neine wiederholte Entsendung zulässig ist.                              des Stiftungsrates innehat.\n(2) In den Stiftungsrat werden entsandt:\n(7) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jähr-\n1. vier Mitglieder aus dem Deutschen Bundestag,\nlich. Auf Antrag der Direktorin oder des Direktors oder\n2. zwei Mitglieder von der Bundesregierung, davon ein                  auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des\nMitglied auf Vorschlag der für Kultur und Medien                   Stiftungsrates hat die oder der Vorsitzende eine\nzuständigen obersten Bundesbehörde und ein Mit-                    Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Sitzungen\nglied auf Vorschlag des Bundesministeriums der                     einschließlich Beschlussfassungen können aus be-\nJustiz und für Verbraucherschutz,                                  gründetem Anlass auch fernmündlich oder per Video-\n3. zwei Mitglieder von den Ländern, die von der Kul-                   konferenz stattfinden.\nturministerkonferenz in der Ständigen Konferenz der\n(8) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die\nKultusminister der Länder entsandt werden.\nDirektorin oder der Direktor mit beratender Stimme teil,\nZwei weitere von der Bundesregierung entsandte Mit-                    soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes be-\nglieder sind sachverständige Persönlichkeiten, deren                   schließt.\nEngagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stif-\ntung in besonderer Weise zu fördern. Mitglieder des                        (9) Das Nähere regelt die Satzung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3016               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§7                                     der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,\nDirektorin oder Direktor                             der Stiftung Forum Recht und der Bundeszentrale für\npolitische Bildung.\n(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stif-\ntungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine                      (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für\nwiederholte Berufung ist möglich. Die Direktorin oder                  Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nder Direktor kann aus wichtigem Grund durch Be-                        hörde.\nschluss des Stiftungsrates abberufen werden.\n(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\n(2) Die Direktorin oder der Direktor hat entspre-                   sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten\nchend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem                      die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden\nStiftungsrat zu berichten.                                             Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung\n(3) Die Direktorin oder der Direktor führt die Ge-                  der Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung\nschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stif-               durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bun-\ntungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten,                   deshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der\nsoweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Sie                 Satzung bestimmte Stelle.\noder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-\nrichtlich.                                                                                         § 11\n(4) Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu                                         Berichterstattung\nRechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher\nBedeutung die Zustimmung des Stiftungsrates.                              Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich\nzugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vor-\n(5) Das Nähere regelt die Satzung.\nhaben vor.\n§8\n§ 12\nStiftungsbeirat\nBeschäftigte\n(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu zwölf Mit-\ngliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre                      (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeit-\nberufen. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig.                    nehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf deren Arbeitsver-\nDer Stiftungsbeirat wählt eine Vorsitzende oder einen                  hältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und\nVorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende                     Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-\noder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Frauen und                  träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nMänner sind im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl ver-                 Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.\ntreten.\n(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und\n(2) Der Stiftungsbeirat soll sich im Sinne des Stif-\nBeamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der\ntungszwecks zusammensetzen aus ausgewiesenen\nStiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste\nsachkundigen Persönlichkeiten insbesondere aus der\nBundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bun-\nWissenschaft sowie Praktikerinnen und Praktikern des\ndesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zu-\nMuseums- und Gedenkstättenbereichs.\nständige oberste Bundesbehörde.\n(3) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat und\ndie Direktorin oder den Direktor zur inhaltlichen Aus-                                             § 13\nrichtung, zur Programmplanung und zu den Förder-\nschwerpunkten der Stiftung. Er spricht gegenüber                                       Freier Eintritt, Gebühren\ndem Stiftungsrat Empfehlungen zu den eingegangenen\nFörderanträgen aus.                                                       (1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung\nOrte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.\n(4) Das Nähere regelt die Satzung.\n(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung\n§9                                     von Stiftungseinrichtungen erheben.\nEhrenamtliche Tätigkeit                                 (3) Das Nähere regelt die Satzung.\nDie Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungs-\nbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die                                                 § 14\nErstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen\nrichtet sich nach den für die unmittelbare Bundesver-                                         Dienstsiegel\nwaltung geltenden Bestimmungen.                                           Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bun-\ndessiegel mit der Umschrift „Stiftung Orte der deut-\n§ 10                                    schen Demokratiegeschichte“.\nUnterstützung durch und\nKooperation mit Einrichtungen des                                                       § 15\nBundes, Aufsicht, Haushalt und Rechtsprüfung\nAuflösung\n(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die\nStiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt.                      Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz\nDie Stiftung kooperiert insbesondere mit der Stiftung                  erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallbe-\nDeutsches Historisches Museum, der Stiftung Haus                       rechtigter für das Stiftungsvermögen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                       3017\nArtikel 2                                 4. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus                              aa) Das Wort „fünfzehn“ wird durch das Wort\nder Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“                                    „siebzehn“ ersetzt.\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der                        bb) Das Wort „Vertretern“ wird jeweils durch das\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland“ vom                                    Wort „Vertretungen“ ersetzt.\n28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das zuletzt durch                         cc) Vor dem Wort „Arbeitnehmern“ werden die\nArtikel 15 Absatz 60 des Gesetzes vom 5. Februar                                  Wörter „Arbeitgeberinnen sowie“ eingefügt.\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                              dd) Nach dem Wort „Arbeitnehmern“ werden die\nWörter „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.\n1. In § 6 wird das Wort „Direktor“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Präsident oder die Präsidentin“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                   ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           setzt.\naa) In Satz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch\ndie Wörter „stellvertretendes Mitglied“ er-                            die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er-\nsetzt.                                                                 setzt.\nbb) In Satz 5 wird das Wort „dieser“ durch die                         cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nWörter „das stellvertretende Mitglied“ er-                             „Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertreten-\nsetzt.                                                                 des Mitglied aus, so kann die entsendungs-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    berechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein\nneues stellvertretendes Mitglied benennen.“\naa) Das Wort „Stellvertreter“ wird jeweils durch\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Direktor“ durch die\ndie Wörter „stellvertretendes Mitglied“ er-\nWörter „Präsidenten oder die Präsidentin“ er-\nsetzt.\nsetzt.\nbb) Das Wort „neuer“ wird durch das Wort                         5. § 10 wird wie folgt geändert:\n„neues“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Vorsitzen-\nden und dessen Vertreter“ durch die Wörter „den                                                „§ 10\nVorsitz und stellvertretenden Vorsitz“ ersetzt.                                        Präsident/Präsidentin“.\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Direktors“ wird durch die Wörter                         aa) In Satz 1 wird das Wort „Direktor“ durch die\n„Präsidenten oder der Präsidentin“ ersetzt.                            Wörter „Präsident oder die Präsidentin“ er-\nsetzt.\nbb) Das Wort „Direktor“ wird durch die Wörter\n„Präsident oder die Präsidentin“ ersetzt.                         bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach\ndem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ einge-\ne) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „des Vor-                              fügt.\nsitzenden des Kuratoriums den Ausschlag“\ndurch die Wörter „der Person den Ausschlag,                         c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie den Vorsitz des Kuratoriums innehat“ ersetzt.                         „(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                      auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhö-\nrung des wissenschaftlichen Beirats und des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Direktor, der                         Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom\nVorsitzende des wissenschaftlichen Beirates                       Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf\nund der Vorsitzende“ durch die Wörter „Prä-                       Jahren berufen. Diese Berufung soll in ein Beam-\nsident oder die Präsidentin, der Vorsitzende                      tenverhältnis auf Zeit erfolgen. Wiederholte Beru-\noder die Vorsitzende des wissenschaftlichen                       fungen sind zulässig. Erfolgt die Ernennung aus\nBeirates und der Vorsitzende oder die Vorsit-                     einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen\nzende“ ersetzt.                                                   für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflich-\nten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch die\nLebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der\nWörter „eine Vertretung“ ersetzt.\nPflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Ver-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                              bots der Annahme von Belohnungen und Ge-\nschenken. § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Generaldirektor“\nbeamtengesetz findet entsprechende Anwen-\ndurch die Wörter „Präsident oder die Präsiden-\ndung. Im Übrigen finden die Vorschriften des\ntin“ ersetzt.\nBundesbeamtengesetzes über die Beamten auf\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Direktor“ durch die                         Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über\nWörter „Präsidenten oder die Präsidentin“ er-                          die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende\nsetzt.                                                                 Anwendung.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3018               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n6. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „des zuständi-                          dd) Wort „Direktor“ wird durch die Wörter „Prä-\ngen Bundesministers“ durch die Wörter „der für Kul-                             sidenten oder der Präsidentin“ ersetzt.\ntur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-                          b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamten“\nhörde“ ersetzt.                                                            die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                          c) In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ar-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                beitnehmer“ die Wörter „und Arbeitnehmerinnen“\naa) Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wör-                             eingefügt.\nter „und Beamtinnen“ eingefügt.\nArtikel 3\nbb) Die Wörter „mit Ausnahme des Direktors“\nwerden gestrichen.                                                                 Inkrafttreten\ncc) Das Wort „Vorsitzenden“ wird durch das                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nWort „Vorsitz“ ersetzt.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}