{"id":"bgbl1-2021-46-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=83","order":11,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3011,"pdf_page":83,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                       3011\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Regionalisierungsgesetzes\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       Mecklenburg-Vorpommern              21 100 000,00 Euro\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nNiedersachsen                       79 900 000,00 Euro\nArtikel 1                                    Nordrhein-Westfalen                185 400 000,00 Euro\nDas Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember                           Rheinland-Pfalz                     31 500 000,00 Euro\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) ge-                      Saarland                              7 600 000,00 Euro\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Sachsen                             36 400 000,00 Euro\n1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                                Sachsen-Anhalt                      23 700 000,00 Euro\n„Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag                     Schleswig-Holstein                  35 400 000,00 Euro\nzu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im                         Thüringen                           24 200 000,00 Euro\nRahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr an-\ngemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des                            (6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind\nöffentlichen Personennahverkehrs.“                                     zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffent-\n2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         lichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der\nBundesrepublik Deutschland im Zusammenhang\n„Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um\nmit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren\nin Vorjahren für den öffentlichen Personennahver-\n2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen\nkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der\nbeteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzie-\nLänder, Aufgabenträger und Kommunen nachträg-\nrung der erwarteten finanziellen Nachteile des\nlich zu erstatten.“\nÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine\n3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgen-                    Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der\nden Absätze 4 bis 10 ersetzt:                                          erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors,\n„(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im                     ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des\nJahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstan-                         Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere\ndenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem                        Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungs-\nSteueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird                         lasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des\nauf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.                                 Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß\n§ 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind\n(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf\nnicht gestattet.\ndie Länder verteilt:\n(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den\nBaden-Württemberg                     103 300 000,00 Euro              Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer\nBayern                                203 600 000,00 Euro              Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021\ntatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im\nBerlin                                 70 800 000,00 Euro              öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-\nwortung an. Der Bund wird über eine solche Be-\nBrandenburg                            27 800 000,00 Euro\nschlussfassung und die anschließende Umsetzung\nBremen                                  7 500 000,00 Euro              jeweils zeitnah unterrichtet.\n(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird\nHamburg                                50 400 000,00 Euro\nzur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land\nHessen                                 91 400 000,00 Euro              gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nAbsatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachge-                          3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine\nwiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen                            Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile\nBundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-                           der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen wor-\nfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des                         den sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;\nÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-\nzahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom                     4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nach-\nLand vorgelegten abschließenden Nachweises nach                            weis der gemäß den nach Landesrecht erlasse-\nAbsatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweck-                               nen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile\ngerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.                          der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung,\n(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende                         mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.\nVerwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4\nverantwortlich und weisen dem Bund die Verwen-                         Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete\ndung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie                       Mittel sind dem Bund zu erstatten.\nfolgt nach:\n(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\n1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1                     schen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres\nunter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mit-                 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Da-\ntelumverteilungen der Länder;                                     rüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den\n2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der                       von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4\nNachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-                       vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der\nsatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg-                 dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröf-\nten Mittelumverteilungen der Länder;                              fentlicht wird.“\n4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 7 Absatz 9)\nBedarfsmeldung/Nachweis über die\nVerwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4\nBedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel\nfür das Bundesland                   zum Stichtag\nSumme\nLandes-\n2021     2021      2020\nBereich             haushalt                 Verwendungszweck\nund 2020 (in EUR) (in EUR)\n(Kapitel/Titel)\n(in EUR)\n1.1                                              Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG\n1.2                                              Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG\nMinderung/Aufstockung aufgrund\n1.3                                              des Länderausgleichs\nZwischensumme\n1 1.4 Verfügbare Mittel                               (Summe 1.1 bis 1.3)\n1.5                                              Landesmittel\n1.6                                              weitere Mittel\nverfügbare Mittel gesamt\n1.7                                              (Summe 1.4, 1.5 und 1.6)\naufgrund geringerer Ausgleichs-\n2.1                                              leistungen\naufgrund des Rückgangs von\n2.2                                              Fahrgeldeinnahmen\nAusgleich von finan-\nziellen Nachteilen                          aufgrund des Rückgangs von Aus-\n2                                                     gleichszahlungen aus allgemeinen\n2.3 im öffentlichen\nPersonennahverkehr                          Vorschriften\naufgrund erhöhter Aufwendungen\n2.4                                              für Infektionsschutz\n2.5                                              Summe (2.1 bis 2.4)\nDifferenz verfügbare                        (Differenz aus 1.7 und 2.5)\n3         Mittel/Ausgaben\n“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3013\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}