{"id":"bgbl1-2021-46-10","kind":"bgbl1","year":2021,"number":46,"date":"2021-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/46#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_46.pdf#page=75","order":10,"title":"Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG)","law_date":"2021-07-16T00:00:00Z","page":3003,"pdf_page":75,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                            3003\nGesetz\nzur Durchführung der im Rahmen der\nGemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen\n(GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG)\nVom 16. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     § 20   Festlegung der Öko-Regelungen\nsen:                                                                   § 21   Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen\nInhaltsübersicht                                                           Abschnitt 5\nTeil 1                                           Gekoppelte Einkommensstützung\nAllgemeine und gemeinsame Bestimmungen                                                  Unterabschnitt 1\n§  1   Anwendungsbereich                                                              Gekoppelte Einkommensstützung\n§  2   Anwendbare Rechtsvorschriften                                              für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch\n§  3   Übertragung von Mitteln                                         § 22   Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\n§  3a  Aktiver oder echter Betriebsinhaber                             § 23   Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutter-\nschafe und -ziegen\nTeil 2                                   § 24   Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und\nDirektzahlungen                                       -ziegen\n§ 25   Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutter-\nAbschnitt 1                                         schafe und -ziegen\nEinkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit\nUnterabschnitt 2\n§ 4    Einkommensgrundstützung\n§ 5    Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrund-                            Gekoppelte Einkommensstützung\nstützung                                                                     für den Sektor Rind- und Kalbfleisch\n§ 6    Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrund-               § 26   Zahlung für Mutterkühe\nstützung\n§ 27   Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe\n§ 7    Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrund-\nstützung                                                        § 28   Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe\n§ 29   Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutter-\nkühe\nAbschnitt 2\nErgänzende                                                                Teil 3\nUmverteilungseinkommensstützung\nfür Nachhaltigkeit                                                Tatsächliche Einheitsbeträge\n§ 8    Umverteilungseinkommensstützung                                 § 30   Mitteilungen der Länder\n§ 9    Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkom-         § 31   Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge\nmensstützung                                                    § 32   Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge\n§ 10   Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom-\nmensstützung                                                                                 Teil 4\n§ 11   Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungsein-\nkommensstützung                                                                    Weitere Bestimmungen\n§ 33   Horizontale Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 3                                  § 34   Verordnungsermächtigungen\nErgänzende                                   § 35   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Ver-\nEinkommensstützung für Junglandwirte                                     ordnungsermächtigung\n§ 36   Inkrafttreten\n§ 12   Junglandwirtinnen und Junglandwirte\n§ 13   Junglandwirte-Einkommensstützung\n§ 14   Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkom-                                   Teil 1\nmensstützung\nAllgemeine und\n§ 15   Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkom-\nmensstützung                                                           gemeinsame Bestimmungen\n§ 16   Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkom-\nmensstützung                                                                                  §1\n§ 17   Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Ein-                            Anwendungsbereich\nkommensstützung\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts-\nAbschnitt 4                                  vorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a\nRegelungen für Klima und Umwelt                                des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt\nder Europäischen Union, durch den die Verordnung\n§ 18   Öko-Regelungen                                                  (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und\n§ 19   Mittel für Öko-Regelungen                                       des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nüber Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher                                               § 3a\nBetriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der                                  Aktiver oder echter Betriebsinhaber\nGemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-                       Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen\nnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom                        nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren\n20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils                    sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen\ngeltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses                        Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinha-\nRechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen                       bern gewährt.\nweiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unions-\nregelung).                                                                                       Teil 2\nDirektzahlungen\n§2\nAnwendbare Rechtsvorschriften                                                      Abschnitt 1\nDieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-                      Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit\nsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit\nden Maßgaben, dass                                                                                  §4\n1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die                               Einkommensgrundstützung\n§§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes,\nsoweit sich diese jeweils auf die Gewährung von                       (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag\nVergünstigungen beziehen, anwendbar sind,                          eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit\n(Einkommensgrundstützung).\n2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\n(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf\nbezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung\nder Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.\ndes Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden\nvon Landesregierungen oder obersten Landes-                           (3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundes-\nbehörden erlassen,                                                 einheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche ge-\nwährt.\n3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1\nbezeichneten Vorschriften auch erlassen werden\nkönnen, um die Unionsregelung und dieses Gesetz                                                 §5\nsachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahr-                               Indikative Mittelzuweisung\nnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen                                für die Einkommensgrundstützung\nWahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit\n(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkom-\ndie Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durch-\nmensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Be-\nführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes\ntrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zu-\nsachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist\nweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten\netwas anderes geregelt.\nindikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-\nSatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von                      Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.\nDirektzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf                       (2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unions-\ndie im Recht der Europäischen Union für Deutschland                    regelung für Deutschland enthaltene anfänglich festge-\nfestgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Land-                      setzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach\nwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen                    der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige\nRaums.                                                                 Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).\n§3                                         (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung\nÜbertragung von Mitteln                               für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes\nVon der in der Unionsregelung für Deutschland                       Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\nanfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direkt-                      (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden                   wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die\nauf die im Recht der Europäischen Union für Deutsch-                   Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antrags-\nland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen                       jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundes-\nLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-                     anzeiger bekannt.\nlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027\nübertragen:                                                                                         §6\n1. 10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel-                                     Geplanter Einheitsbetrag\nzuweisung für das Kalenderjahr 2023,                                         für die Einkommensgrundstützung\n2. 11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel-                        (1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Ein-\nzuweisung für das Kalenderjahr 2024,                               kommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt,\nwenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach\n3. 12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel-\n§ 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum\nzuweisung für das Kalenderjahr 2025,\nAntragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden\n4. 15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel-                     Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Ver-\nzuweisung für das Kalenderjahr 2026.                               ordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3005\n(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-                 für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,\nnährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit                 ergibt.\nzum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der\nwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit.                                     Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im\nwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag                      Bundesanzeiger bekannt.\nfür die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes\nAntragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.                                                  § 10\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                                   Geplante Einheitsbeträge\nwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die                       für die Umverteilungseinkommensstützung\nEinkommensgrundstützung, der sich für jedes Antrags-\njahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen                       (1) Für die Berechnung des geplanten Einheits-\nmit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkom-                    betrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit\nmensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt.                           Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020\nbestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie\n(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkom-                 nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der\nmensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein                      Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem\ngeplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Pro-                    Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die\nzent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter                   Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammen-\nMindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des ge-                   gezählt.\nplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.\n(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der\n§7                                      Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der\nBetrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Ab-\nTatsächlicher Einheitsbetrag                            satz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.\nfür die Einkommensgrundstützung\n(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der\nDer tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommens-\nGruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach\ngrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.\nAbsatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der\nGruppe 1.\nAbschnitt 2\n(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-\nErgänzende                                   nährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit\nUmverteilungseinkommensstützung                              zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-\nfür Nachhaltigkeit                               den Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung\n§8                                      nach Absatz 1 mit.\nUmverteilungseinkommensstützung                                 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkom-                   wirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge\nmensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine                 für die Umverteilungseinkommensstützung für die\nergänzende Umverteilungseinkommensstützung für                         Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes\nNachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).                      Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.\n(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bun-                      (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndeseinheitlich gewährt:                                                wirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die\nUmverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1\n1. je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinha-\nund für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr,\nbers im Umfang von höchstens 60 Hektar förder-\nbeginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen\nfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der\nmit der indikativen Mittelzuweisung für die Umver-\nersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1)\nteilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger be-\nund die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähi-\nkannt.\nger Fläche (Gruppe 2) und\n2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je                     (7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die\nHektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar                   Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes\nder Gruppe 2.                                                      Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in\nHöhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags\n§9                                      und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von\n90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-\nIndikative Mittelzuweisung                             dung.\nfür die Umverteilungseinkommensstützung\n(8) Die Gewährung der Umverteilungseinkommens-\n(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umvertei-                stützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber\nlungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der                  seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich\nBetrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung                     zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der\nentspricht.                                                            Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. Dies\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber,\nwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung                    dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervor-\nfür die Umverteilungseinkommensstützung, die sich                      gegangen ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3006               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§ 11                                                                § 14\nTatsächliche Einheitsbeträge                                            Indikative Mittelzuweisung\nfür die Umverteilungseinkommensstützung                               für die Junglandwirte-Einkommensstützung\nDie tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umvertei-                    Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-\nlungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die                   Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Be-\nGruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge.                       trag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland\nvorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steige-\nAbschnitt 3                                 rung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Jung-\nlandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen\nErgänzende                                   und Junglandwirte entspricht.\nEinkommensstützung für Junglandwirte\n§ 15\n§ 12                                                    Geplanter Einheitsbetrag\nJunglandwirtinnen und Junglandwirte                                für die Junglandwirte-Einkommensstützung\n(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist                      (1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-\neine natürliche Person, die sich erstmals in einem land-               Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich\nwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Be-                 ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuwei-\ntriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung                 sung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum\nnicht älter als 40 Jahre ist.                                          Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden\nZahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Ver-\n(2) Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zah-\nist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erst-\nlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis\nmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entschei-\nzur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt\ndungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von\nwird.\nGewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens\neiner natürlichen Person – allein oder gemeinschaftlich                   (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Jung-\nmit anderen – kontrolliert wird, die                                   landwirte-Einkommensstützung kommt für jedes An-\ntragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe\n1. im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als\nvon 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und\n40 Jahre ist,\nein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von\n2. sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Be-                  90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-\ntrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter nieder-             dung.\ngelassen hat und                                                      (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-\n3. zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Be-                    nährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit\ntriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der                  zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-\neiner natürlichen Person kontrolliert hat.                         den Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der\nEine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinha-                Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der\nber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1                    Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020\ngenannten Entscheidungen gegen sie getroffen wer-                      bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.\nden kann. Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein                     (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\noder gemeinschaftlich von einem anderen Unterneh-                      wirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für\nmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so                  die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für\ngelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3                   jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,\nfür eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses              ergibt.\nandere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in                          (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nSatz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf                   wirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die\nGrund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne                     Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes\nder Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der                 Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im\nAnwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der                       Bundesanzeiger bekannt.\nMaßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft\nals Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an                                                § 16\nsolchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.\nWeitere Bestimmungen\nfür die Junglandwirte-Einkommensstützung\n§ 13\n(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird\nJunglandwirte-Einkommensstützung\nnur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätes-\n(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die                  tens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Nieder-\noder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung                          lassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der\nhat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf                Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigen-\njährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Ein-                     schaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person\nkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-                      erfolgt.\nEinkommensstützung).                                                      (2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Jung-\n(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird                       landwirte-Einkommensstützung längstens gewährt\nals bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu                    wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantra-\n120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.                               gung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3007\n(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantra-                                                 § 20\ngung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf\nFestlegung der Öko-Regelungen\ndie Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12\nAbsatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigen-                      (1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelun-\nschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person                  gen angewendet:\nnicht älter als 40 Jahre sein.\n1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung\n(4) Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Jung-                      der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen\nlandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU)                              durch:\nNr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-                      a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den\nEinkommensstützung für den verbleibenden Teil des                             sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Kon-\nZeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung                             ditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichten-\n(EU) Nr. 1307/2013. Absatz 5 bleibt unberührt.                                den Anteil hinaus,\n(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkom-                         b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Acker-\nmensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr                           land, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a\nals einmal berücksichtigt werden.                                             bereitstellt,\n(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Per-                    c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauer-\nson ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung                            kulturen oder\nnicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person\nd) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,\nmehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2\nSatz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantra-              2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf\ngung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrol-                         Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des\nliert hat.                                                                 Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil\nvon 10 Prozent,\n§ 17                                    3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaf-\ntungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,\nTatsächlicher Einheitsbetrag\nfür die Junglandwirte-Einkommensstützung                          4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands\ndes Betriebs,\nDer tatsächliche Einheitsbetrag für die Jungland-\nwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berech-                     5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung\nnete Betrag.                                                               von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von min-\ndestens vier regionalen Kennarten,\nAbschnitt 4                                 6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkultur-\nflächen des Betriebes ohne Verwendung von\nRegelungen für Klima und Umwelt                                 chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,\n7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimm-\n§ 18                                        ten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirt-\nÖko-Regelungen                                      schaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.\n(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2\nEin Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine\nSatz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen\nUnterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nVerpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:\nKlima und Umwelt (Öko-Regelungen).\n1. die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Ab-\n§ 19                                        satz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,\n2. die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für\nMittel für Öko-Regelungen\njede Öko-Regelung nach Absatz 1 und\n(1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für               3. die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge ein-\njedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die                     schließlich der möglichen Festsetzung von geplan-\nÖko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027                           ten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für\nsind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags                        die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung\nentspricht, der nach der Unionsregelung der Festset-                       nach Absatz 1.\nzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen\nzugrunde zu legen ist.                                                    (3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer\nRechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Num-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   mer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit\nwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der                     dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nsich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem                          nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere\nJahr 2023, ergibt.                                                     Öko-Regelungen geregelt werden.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                      (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich                    wirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezem-\nfür jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,                    ber 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instru-\nergibt, im Bundesanzeiger bekannt.                                     mente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\n§ 21                                    lichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Min-\nTatsächliche                                 destbetrags oder beidem für den geplanten Einheits-\nEinheitsbeträge für Öko-Regelungen                           betrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nerfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in\nDer tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsäch-                   § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.\nlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder\nsind die nach § 31 berechneten Beträge.                                                             § 25\nTatsächlicher Einheitsbetrag\nAbschnitt 5\nfür die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nGekoppelte Einkommensstützung                                  Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für\nMutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete\nUnterabschnitt 1                                   Betrag.\nGekoppelte\nEinkommensstützung für                                                         Unterabschnitt 2\nden Sektor Schaf- und Ziegenfleisch                                                        Gekoppelte\nEinkommensstützung für den Sektor\n§ 22                                                   Rind- und Kalbfleisch\nZahlung für Mutterschafe und -ziegen\n(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag                                               § 26\neine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung                                        Zahlung für Mutterkühe\nvon Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutter-                       (1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder\nschafe und -ziegen).                                                   Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag\n(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird                   eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung\nbundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und                     von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).\nförderfähiger Mutterziege gewährt.                                        (2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheit-\nlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.\n§ 23\nIndikative Mittelzuweisung                                                         § 27\nfür die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen                                        Indikative Mittelzuweisung\n(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung                               für die Zahlung für Mutterkühe\nfür Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist                    (1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für\nder Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung                  Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der\nentspricht.                                                            1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                      (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung                    wirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für\nfür die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich                 die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antrags-\nfür jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,                    jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\nergibt.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für\nwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für                    die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antrags-\ndie Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich                     jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundes-\nfür jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,                    anzeiger bekannt.\nergibt, im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 28\n§ 24\nFestlegungen\nFestlegungen                                               für die Zahlung für Mutterkühe\nfür die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\n(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutter-\n(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutter-                 kühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund\nschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung                    der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften\nauf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten                      geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen\nVorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vor-                  werden:\ngesehen werden:                                                        1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere\n1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere                        Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für\nEigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für                       Mutterkühe förderfähig sind,\nMutterschafe und -ziegen förderfähig sind,                         2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu\n2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu                      stellen ist,\nstellen ist,                                                       3. ein Haltungszeitraum,\n3. ein Haltungszeitraum,                                               4. Anforderungen an die Haltungsform.\n4. Anforderungen an die Haltungsform.                                     (2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags,\n(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags,                  beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der mög-\nbeginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der mög-                   lichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Min-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021                     3009\ndestbetrags oder beidem für den geplanten Einheits-                    wicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Num-\nbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer                 mer 2 und führt sie durch.\nRechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Num-\nmer 1 bezeichneten Vorschriften.                                                                   § 32\nBekanntmachung\n§ 29                                               der tatsächlichen Einheitsbeträge\nTatsächlicher Einheitsbetrag                               Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nfür die Zahlung für Mutterkühe                            wirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge,\nDer tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für                 die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem\nMutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.                        Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger be-\nkannt.\nTeil 3\nTeil 4\nTatsächliche Einheitsbeträge\nWeitere Bestimmungen\n§ 30\nMitteilungen der Länder                                                          § 33\nDie Länder teilen dem Bundesministerium für Ernäh-                            Horizontale Begriffsbestimmungen\nrung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November                      (1) Werden für die Durchführung der Direktzahlun-\nfür jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der                  gen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitglied-\nEinheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchge-                 staaten nach der Unionsregelung festzulegen haben,\nführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren                   und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen\nist.                                                                   auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die\nebenfalls von dem durch den Europäischen Garantie-\n§ 31                                    fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen\nBerechnung                                   Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\nder tatsächlichen Einheitsbeträge                           lichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für\nDeutschland umfasst sind, kommen diese Begriffs-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   bestimmungen im Anwendungsbereich des Bundes-\nwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge,                rechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen\ndie den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.                  jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für\n(2) Die Methode der Berechnung der tatsächlichen                    1. die Konditionalität und\nEinheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf\nGrund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vor-                     2. die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren,\nschriften geregelt. Dabei ist insbesondere zu regeln,                      die nicht zu den Direktzahlungen gehören.\ndass                                                                   Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach\n1. ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten                      Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffs-\nHöchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht                bestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.\nvorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheits-                      (2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Ab-\nbetrag nicht überschreiten darf,                                   satz 1 Satz 1.\n2. Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen,\nsofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,                                                 § 34\na) auf die im Recht der Europäischen Union für                                   Verordnungsermächtigungen\nDeutschland festgesetzte Zuweisung aus dem                         (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-                  wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nwicklung des ländlichen Raums übertragen und                    mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:\ndort gemäß dem Recht der Europäischen Union                     1. nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindest-\nverwendet werden, wenn sich aus den Mitteilun-                      beträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick\ngen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf                    auf die erforderliche Genehmigung des durch den\nan Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Ver-                    Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft\nfügung stehende Mittelzuweisung um einen Be-                        und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die\ntrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent                     Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren-\ndes Betrags entspricht, der nach der Unions-                        den nationalen Strategieplans durch die Europä-\nregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-                       ische Kommission oder\nRegelungen zugrunde zu legen ist,\n2. für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsäch-\nb) soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die                 lichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen ge-\nsonstigen Direktzahlungen verwendet werden,                         plante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz ein-\n3. gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unions-                   schließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.\nregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für                      (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndas jeweilige Jahr eingehalten ist.                                wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzu-\nwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in                    legen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner\nden Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-                     der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplan-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","3010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021\nten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommens-                                                 § 35\nstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung\nBundesanstalt für Landwirtschaft\nvorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbil-\nund Ernährung; Verordnungsermächtigung\ndungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs\nder Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzu-                         (1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2\nlegen.                                                                 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nmit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach                        und Ernährung bestimmt werden.\n§ 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern,                      (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\num den die in der Unionsregelung vorgeschriebene                       wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nMindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen                        mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von\nunterschritten werden darf, weil der für bestimmte                     Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundes-\naus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die                      ministerium für Ernährung und Landwirtschaft zustän-\nEntwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende                      dig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nMaßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates                       Ernährung zu übertragen.\nin Ansehung der dem Bundesministerium für Ernäh-\nrung und Landwirtschaft von den Ländern nach Ab-                                                   § 36\nsatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung\nhierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrech-                                             Inkrafttreten\nnungsbetrag). Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent                        (1) Die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3,\ndes Betrags nicht überschreiten, der nach der Unions-                  § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4,\nregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln                     § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2,\nfür Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.                              § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Ver-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     kündung in Kraft.\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses                        (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nGesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vor-                    Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische\nschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften                 Kommission den Durchführungsbeschluss mit der\nin der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.                       Genehmigung des durch den Europäischen Garantie-\n(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für                     fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen\nErnährung und Landwirtschaft auf Anforderung unver-                    Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-\nzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden                   lichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für\nJahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europä-                    Deutschland gefasst hat. Das Bundesministerium für\nischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des                    Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des\nländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vor-                      Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt\ngesehenen Beträge mit.                                                 bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}