{"id":"bgbl1-2021-45-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":45,"date":"2021-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/45#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_45.pdf#page=51","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung","law_date":"2021-07-14T00:00:00Z","page":2923,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2923\nVerordnung\nzur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung\nVom 14. Juli 2021\nAuf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord-                          Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die\nnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom                           Eintragung ab.“\n12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist,                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Eingang der\nverordnet das Bundesministerium der Justiz und für                            Rücknahme“ durch die Wörter „die Eintragung\nVerbraucherschutz:                                                            der Rücknahme im Klageregister“ ersetzt.\nArtikel 1                                 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:\nÄnderung der                                                                 „§ 5\nMusterfeststellungsklagenregister-Verordnung                                  Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid\nDie Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung                           Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung\nvom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird                          mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid\nwie folgt geändert:                                                        ab, so können die Unterschrift und die Namens-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                            wiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Doku-\nment den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     Namenswiedergabe fehlen können und es maschi-\n„(3) Die Eintragung in das Klageregister wird                     nell erstellt worden ist.“\nvom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen,                        4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-\nwenn die Anmeldung                                                   dert:\n1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nZivilprozessordnung eingegangen ist und\n§ 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung“\n2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der                          gestrichen.\nZivilprozessordnung enthält.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ein-\nAndernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der                         verständnis der Partei“ gestrichen.\nEintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein\n5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.\nGeschäftszeichen und erfasst darunter auch das\nDatum des Eingangs der Anmeldung. Es bestä-\nArtikel 2\ntigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in\ndas Klageregister und teilt ihm dabei das Ge-                                       Weitere Änderung der\nschäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist                      Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung\nin der weiteren Kommunikation mit dem Bundes-                                      zum 1. November 2022\namt für Justiz stets anzugeben.“                                    Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                 die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„(5) Teilt im Falle des Todes des angemelde-\nten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist                1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Erbfall in das Klageregister einzutragen und                     a) Der Überschrift werden die Wörter „und Mittei-\nder Name sowie die Anschrift des Erben zu er-                           lungen des Gerichts“ angefügt.\nfassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bun-\ndesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur                     b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nVerfügung. Das Formular wird sowohl elektro-                            und 3 ersetzt:\nnisch als auch in Papierform zur Verfügung ge-                             „(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu\nstellt.“                                                                machenden Angaben als strukturierten maschi-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                                   nenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in\nder jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                               sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-                           der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für\nfügt:                                                                   Justiz.\n„Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn                                 (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die\ndie Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Ab-                         Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss,\nsatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist.                         so teilt es dem Bundesamt für Justiz entspre-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nchend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher                         turierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateifor-\naus dem Vergleich ausgetreten sind.“                                mat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.“\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem\nGericht der Musterfeststellungsklage auf Anforde-                                          Inkrafttreten\nrung einen elektronischen Auszug aus dem Klage-                        Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nregister auf einem sicheren Übermittlungsweg                        Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\n(§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als struk-                1. November 2022 in Kraft.\nBerlin, den 14. Juli 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}