{"id":"bgbl1-2021-45-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":45,"date":"2021-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/45#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_45.pdf#page=32","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDV)","law_date":"2021-07-13T00:00:00Z","page":2904,"pdf_page":32,"num_pages":19,"content":["2904                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nVerordnung\nzur Durchführung des Tierzuchtgesetzes\n(Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDV)1,                    2\nVom 13. Juli 2021\nAuf Grund                                                           § 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzucht-\nbescheinigungen\n– des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 11 bis 14                  § 7 Pferdesportliche Veranstaltungen\nund des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Tier-                      § 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestor-\nzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)                         benen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten\nsowie                                                                     einheimischen Rasse\n§ 9 Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten\n– des § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3,                         Schafrassen\nNummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b\nund Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Ab-\nKapitel 3\nsatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. November 2018                                             Gewinnung, Behandlung,\n(BGBl. I S. 1938)                                                               Lagerung, Abgabe und Verwendung\nvon Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft:                                                                               Abschnitt 1\nKünstliche Besamung\nInhaltsübersicht\n§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Be-\nKapitel 1                                      samungsstation\n§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Be-\nAllgemeine Bestimmungen\nsamungsstation\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                § 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation\n§ 13 Kennzeichnung von Samen\nKapitel 2                                § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung\nZuchtverbände,                                      und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein\nZuchtunternehmen und Zuchtprogramme                          § 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen\n§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person\nAbschnitt 2\n§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige\nZuchttiere                                                               Tierzüchterische Bestimmungen\n§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzucht-                                für die künstliche Besamung\nschweine\n§ 16 Prüfeinsatz\n§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren\nAbschnitt 3\n1\n§ 7 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit                                Embryotransfer\nSportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme\nan pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990,       § 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-\nS. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom                 Entnahmeeinheit\n14.8.2008, S. 40) geändert worden ist.                                § 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme-\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            oder -Erzeugungseinheit\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      § 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnah-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der          meeinheit\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 § 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2905\n§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behand-                    a) eine nationale Besamungsstation im Sinne des\nlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen,                  § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzucht-\nEmbryobegleitschein                                                    gesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vor-\n§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen                         schriften für die Abgabe von Samen innerhalb\nDeutschlands zugelassen ist und\nAbschnitt 4\nBestimmungen zum Datenzugang                                    b) eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14\n§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwert-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzucht-\nschätzung                                                              gesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nten für das innergemeinschaftliche Verbringen\nKapitel 4                                        von Samen zugelassen ist;\nLehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz                         2. eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit\nAbschnitt 1                                     ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im\nAusbildungsstätten                                    Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des\nTierzuchtgesetzes, wobei\n§ 24 Anforderungen an Ausbildungsstätten\na) eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne\nAbschnitt 2                                         des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tier-\nLehrgänge über künstliche Besamung                                      zuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen\nVorschriften für die Abgabe von Embryonen in-\nUnterabschnitt 1\nnerhalb Deutschlands zugelassen ist und\nLehrgänge für Besamungsbeauftragte\n§ 25 Zulassungsvoraussetzungen                                            b) eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungs-\n§ 26 Lehrinhalte                                                              einheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1\n§ 27 Abschlussprüfung                                                         Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für das in-\nUnterabschnitt 2                                     nergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen\nKurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung\nund Embryonen zugelassen ist;\n§ 28 Zulassungsvoraussetzungen                                         3. ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zucht-\n§ 29 Lehrinhalte                                                          materialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Dele-\n§ 30 Abschlussprüfung                                                     gierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission\nvom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verord-\nAbschnitt 3                                     nung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments\nLehrgänge über Embryotransfer                                   und des Rates betreffend die Zulassung von Zucht-\n§ 31 Zulassungsvoraussetzungen                                            materialbetrieben sowie die Anforderungen an die\n§ 32 Lehrinhalte                                                          Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug\n§ 33 Abschlussprüfung                                                     auf Verbringungen innerhalb der Union von Zucht-\nmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren\nKapitel 5                                    (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);\nOrdnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften                     4. eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer\n§ 34 Ordnungswidrigkeiten                                                 nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verord-\n§ 35 Übergangsvorschriften                                                nung (EU) 2020/686;\n§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. eine Kennzeichnungsnummer eine von der zustän-\nAnlage 1         Anforderungen an Einrichtungen einer nationa-            digen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmate-\n(zu den §§ 10    len Besamungsstation                                     rialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18\nund 11)\nAbsatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;\nAnlage 2         Vorgeschriebene Voraussetzungen und Über-\n(zu § 11 Satz 1  prüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewin-        6. eine individuelle Kennnummer eines Tieres die\nNummer 5         nung von Samen für die künstliche Besamung               Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier\nbis 7 und 11)    und zum Natursprung vorgesehen sind\nkeine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Num-\nAnlage 2a        Vorgeschriebene Untersuchungen an männ-\n(zu § 11 Satz 1  lichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen\nmer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung\nNummer 7a)       für die künstliche Besamung vorgesehen sind              (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019\nAnlage 3         Anforderungen an Einrichtungen einer nationa-            zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des\n(zu § 17)        len Embryo-Entnahmeeinheit                               Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-\nlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere\nKapitel 1                                       gehalten werden, und für Brütereien sowie zur\nRückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen\nAllgemeine Bestimmungen                                         Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom\n5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3;\n§1                                        L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden,\nBegriffsbestimmungen                                   bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                      7. Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2\n1. eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener                         Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur\nZuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7                        Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3\ndes Tierzuchtgesetzes, wobei                                          des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nKapitel 2                                    3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die\nEintragung in das Zuchtbuch die folgenden Auf-\nZuchtverbände,                                         zeichnungen vorzunehmen sind:\nZuchtunternehmen\na) zu den Zuchttieren über\nund Zuchtprogramme\naa) die individuelle Kennnummer des Tieres,\n§2                                             bb) die Abstammung und\nFür die Zuchtarbeit verantwortliche Person                              cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-\nkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten\n(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunterneh-                             und\nmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss\nein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im                       b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer\nBereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutz-                            hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Auf-\ntierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Be-                          zeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen\nreich der Tierzucht erworben haben.                                           über\n(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf                        aa) die individuellen Kennnummern der geneti-\nandere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1                              schen Eltern, des Empfängertieres und des\nnachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit ver-                              Embryos,\nantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die                        bb) den Zeitpunkt der Besamung und\nEignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich\nentsprechen. Die Ausnahmegenehmigung kann ent-                                cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-\nsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine be-                                 tragung des Embryos;\nstimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum                    4. wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verant-\nbeschränkt werden.                                                         wortlich ist;\n(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen                 5. wie die Identität und die Abstammung festgestellt\nBerufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit                        und in welchem Umfang diese überprüft werden,\neinem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zustän-                         wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte\ndigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqua-                          Überprüfungen durch eine Methode, die die in Arti-\nlifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die                  kel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten\nQualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich                         Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität\nals gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1                          oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüf-\ngelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsge-                      plan vorzusehen sind;\nsetzes ist anzuwenden.                                                 6. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprü-\n(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem                         fungen nach Nummer 5 zu machen sind;\nRecht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten                    7. dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprü-\nNachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwort-                    fung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der\nliche Person fort.                                                         Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen\nsind;\n§3\n8. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei-\nGenehmigung von                                      chungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5\nZuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere                            sowie Überschreitungen der Fristen nach den Num-\nmern 1 und 2 festgestellt werden;\n(1) Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3\nder Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Par-                    9. unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im\nlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die                            Zuchtbuch geändert werden dürfen.\nTierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die                         Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit\nZucht, den Handel und die Verbringung in die Union                     Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entspre-\nvon reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschwei-                    chend auch für Vorbuchtiere zu treffen.\nnen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der\nVerordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Ra-                     (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\ntes 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhe-                         mer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem\nbung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl.                 Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des\nL 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden                   Zuchtverbandes aufzubewahren. Den Aufzeichnungen\nFassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,                          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Un-\nterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder\n1. wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch                    in einem Informationssystem erstellt worden sind.\neinzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für\n(3) Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten ent-\ndas Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen\nhalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert\nnach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;\nsind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Arti-\ndabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorga-\nkel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1\nben von § 5 Absatz 1 überschreiten;\nund Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert\n2. wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband                    sind. Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in un-\ndie Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind                   terschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und\nund wer für die Meldungen verantwortlich ist;                     müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2907\n(4) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist                     Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität\nvom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.                            oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüf-\nKopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen                          plan vorzusehen sind;\nsind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.                            6. welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprü-\n(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und                        fung nach Nummer 5 zu machen sind;\nin der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband                    7. dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprü-\nim Zuchtbuch zu dokumentieren.                                             fung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der\n(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem                         Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen\nDrittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtpro-                     sind;\ngramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.                               8. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei-\nchungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5\n§4                                          sowie Überschreitungen der Fristen nach den Num-\nGenehmigung von                                      mern 1 und 2 festgestellt werden;\nZuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine                           9. unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im\n(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybrid-                     Zuchtregister geändert werden dürfen.\nzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endpro-                      (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6\ndukten angeboten werden oder von deren Tieren                          und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt\nZuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm                    ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunter-\nzu führen.                                                             nehmens aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach\n(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine                       Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich,\nwird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I                die im automatisierten Verfahren oder in einem Infor-\nTeil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt,                        mationssystem erstellt worden sind.\nwenn darin festgelegt ist,                                                (4) Das Zuchtregister muss mindestens die Daten\n1. wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregis-                  enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind\nter einzutragenden Schweine, die Hybridzucht-                      und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30\nschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der                      Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3\nVerordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der                 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Da-\nals Eltern von Endprodukten vorgesehenen                           ten können in unterschiedlichen Datenbanken gespei-\nSchweine gekennzeichnet werden müssen; dabei                       chert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzu-\ndarf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben                  bewahren.\nvon § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;                       (5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist\n2. wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunterneh-                  vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumen-\nmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und                     tieren.\nwer für die Meldungen verantwortlich ist;                             (6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister\n3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen                       und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtun-\nBetrieben als Grundlage für die Eintragung in das                  ternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.\nZuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzu-\nnehmen sind:                                                                                    §5\na) bei Hybridzuchtschweinen über                                                      Kennzeichnung und\naa) die individuelle Kennnummer des Tieres,                                 Identifizierung von Zuchttieren\nbb) die Abstammung und                                             (1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen\ndie Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Ab-\ncc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-                   satz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehver-\nferkeldaten und                                             kehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nb) bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Em-                     vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12\nbryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu                 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kom-\nden Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeich-                   mission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vor-\nnungen über                                                     schriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und\naa) die individuellen Kennnummern der geneti-                   2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden\nschen Eltern, des Empfängertieres und des                   zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord-\nEmbryos,                                                    nung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils gel-\ntenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind\nbb) den Zeitpunkt der Besamung und\n1. Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Ge-\ncc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-                       burt zu kennzeichnen und\ntragung des Embryos;\n2. Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch\n4. wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verant-                        spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kenn-\nwortlich ist;                                                          zeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine\n5. wie die Identität und die Abstammung festgestellt                       Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel\nund in welchem Umfang diese überprüft werden,                          so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen\nwobei auch stichprobenartige, risikoorientierte                        nach der Geburt noch der genetischen Muttersau\nÜberprüfungen durch eine Methode, die die in Arti-                     zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet wer-\nkel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten                         den können.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\n(2) Bei der Identifizierung eines Fohlens muss                          verband oder Zuchtunternehmen, bei dem es einge-\n1. eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnach-                          tragen oder registriert ist, oder\nweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das                  3. bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier\nZuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch                       und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters\nden Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei                     in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverord-\ndenn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein                     nung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder\ndurch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt,                         Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig einge-\noder                                                                   tragen oder registriert ist.\n2. in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1\nDas Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von\nder Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das\nEU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme-\nden Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung\nund Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbe-\n(EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.\nwahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu do-\nIm Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs-                  kumentieren.\nverordnung unberührt.\n(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheini-\n§6                                      gung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungs-\ndokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Dele-\nEintragungsbestätigungen\ngierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission\nfür Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen\nvom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere                    2016/1012 des Europäischen Parlaments und des\nmuss                                                                   Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des\n1. mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein                 einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdoku-\nin einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier –               ments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigun-\nkeine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung                       gen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom\n(EU) 2016/1012“ eindeutig und unverwechselbar                      25.10.2017, S. 1) auszustellen.\ngekennzeichnet sein,\n2. sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I                                               §7\nder Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen An-                               Pferdesportliche Veranstaltungen\ngaben enthalten,\n3. in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elek-                  (1) Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwert-\ntronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt                 schätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstal-\nwerden und                                                         tungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber\n4. sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem                     Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in\nMuster für eine Tierzuchtbescheinigung unterschei-                 einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht\nden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchfüh-                     benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht für\nrungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission\nvom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die An-                    1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zucht-\nwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Euro-                        buch eingetragenen Pferden zum Zweck der Ver-\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf                      besserung der Rasse,\ndie Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zucht-\n2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden\ntiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom\nfür die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder\n26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264\nvom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchfüh-                    3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller\nrungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom                          Bedeutung.\n4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung beschrieben ist.                                    (2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen\nhaben der zuständigen Behörde jährlich bis zum\n(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoent-\n30. November die für das folgende Jahr geplanten Ver-\nnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbe-\nanstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt\nscheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizel-\nwerden sollen, mitzuteilen.\nlen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I\nAbschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU)                        (3) Die zuständigen Behörden melden der Bundes-\n2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder                         anstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis\nZuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetra-                    zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteil-\ngen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermit-                  ten Veranstaltungen.\ntelt wurde:\n(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form\n1. bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt                 von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU)\nB der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum                    2020/388 der Kommission vom 6. März 2020\nmännlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtver-                   mit     Durchführungsbestimmungen           zur    Richtlinie\nband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetra-                   90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vor-\ngen oder registriert ist,                                          schriften über pferdesportliche Veranstaltungen und\n2. bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I                        zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsicht-\nAbschnitt C der Durchführungsverordnung (EU)                       lich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften\n2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zucht-                     (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2909\n§8                                      3.   die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeich-\nZuchtprogramme zur Wiederherstellung                                 nungen durchgeführt und übermittelt werden;\neiner ausgestorbenen oder einer ernsthaft\nvom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse                          4.   unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhal-\nters die auf der Station gehaltenen Tiere durch\nFührt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem                          den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach\nZiel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom                       § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes\nAussterben bedrohte einheimische Rasse wiederher-                            benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen\nzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag ge-                        aller meldepflichtigen Krankheiten und anzei-\nnehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der                           gepflichtigen Tierseuchen, die durch den ge-\nVerordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des                          wonnenen Samen übertragen werden können,\nbetreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.                                  untersucht werden und Tiere, bei denen sich An-\nzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und\n§9                                           anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei\nAufstiegsregelungen bei                                    denen aus anderen Gründen der Verdacht auf\ngefährdeten Rassen und robusten Schafrassen                               Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und\nanzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüg-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag geneh-\nlich von der Gewinnung von Samen ausgeschlos-\nmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm\nsen werden;\nfür reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-,\nSchweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robus-\n5.   die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der\nten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Groß-\nAufnahme in den Quarantänebereich der Be-\neltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen\nsamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen\nAbteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse einge-\nnach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese\ntragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs\nTiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich\neinträgt.\nverbleiben;\n(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Ab-\nsatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen                     6.   die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der\nnach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der                        Gewinnung von Samen für die künstliche Be-\nVerordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.                                           samung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1\nNummer 1 Buchstabe a und c genannten Berei-\nKapitel 3                                          che die jeweiligen Voraussetzungen nach An-\nlage 2 Spalte 3 erfüllen;\nGewinnung, Behandlung,\nLagerung, Abgabe und Verwendung                                       7.   die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur\nvon Samen, Eizellen                                          Gewinnung von Samen zur künstlichen Besa-\nund Embryonen von Zuchttieren                                           mung dienen oder die sich in den in Anlage 1\nNummer 1 Buchstabe a und c genannten Berei-\nAbschnitt 1                                       chen befinden, die jeweiligen Anforderungen\nnach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;\nKünstliche Besamung\n7a. bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur\n§ 10                                          künstlichen Besamung dienen, frühestens 14\nAnforderungen an                                       Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Sa-\nEinrichtungen einer nationalen Besamungsstation                             men für die künstliche Besamung in einer\nEine nationale Besamungsstation verfügt über die                          Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage\nnach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes                            2a durchgeführt werden und diese Untersuchun-\nerforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindes-                         gen während der Decksaison in den in Anlage 2a\ntens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhan-                         Spalte 3 genannten Abständen wiederholt wer-\nden sind.                                                                    den;\n8.   bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die\n§ 11\nAnforderungen bezüglich Maul- und Klauenseu-\nAnforderungen an                                       che in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und\nden Betrieb einer nationalen Besamungsstation                             Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verord-\nDer Betreiber einer nationalen Besamungsstation                           nung (EU) 2020/686 eingehalten werden;\nhat sicherzustellen, dass\n9.   bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderun-\n1.   die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbe-                       gen bezüglich der Blauzungenkrankheit in An-\nreitung und die Lagerung des Samens sowie die                         hang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten\nStallungen für die auf der Besamungsstation ge-                       Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;\nhaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1\nentsprechen;                                                    10.   bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderun-\n2.   Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2                           gen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der\ngekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine                        Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in An-\nVerwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlos-                         hang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten\nsen sind;                                                             Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2910               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\n11.   bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung                    nen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht\nzur Samengewinnung und zusätzlich im Natur-                      aus\nsprung oder zum Abprobieren verwendet werden,                    1. den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung\na) zwischen dem Natursprung oder dem Ab-                             des Landes, in dem die zuständige Behörde gele-\nprobieren und der Samengewinnung eine                             gen ist, gefolgt von\n30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und                     2. dem Buchstaben B und\nb) 14 Tage vor der nächsten Samengewinnung,                      3. einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen\ndie auf einen Natursprung oder Abprobieren                        Besamungsstation\nfolgt, die erforderlichen Untersuchungen nach\nAnlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;                     a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,\n12.   Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang                        b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,\nund Abgang von Tieren, einschließlich                                c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und\na) bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung                      d) im Falle von Schafen und Ziegen der Buch-\nder jeweiligen Rasse oder bei Hybridzucht-                           stabe Z,\nschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie\n4. sowie einer Folge von vier Ziffern.\noder Kreuzung,\nb) des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,                                              § 13\nc) der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer                                     Kennzeichnung von Samen\nund\n(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für\nd) der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3                        die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das\noder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer                       Datum der Samengewinnung, die individuelle Kenn-\noder der Codierung der Kennzeichennummer                      nummer des Spendertieres und\nnach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der\n1. im Fall einer nationalen Besamungsstation die\nViehverkehrsverordnung sowie,\nKennzeichnungsnummer oder\ne) sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne\n2. im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle\nNummer des Spendertieres;\nZulassungsnummer\n13.   Aufzeichnungen über Untersuchungen und Be-\nfeststellbar sind.\nfunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden,\naus denen erkennbar wird, welches Tier zu wel-                      (2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede\nchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht                   Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch\nwurde und wie die Ergebnisse der Untersuchun-                    folgende Angaben zu kennzeichnen:\ngen und Befunde lauteten;                                        1. bei\n14.   Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an                          a) reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der\nein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verar-                           Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuch-\nbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme-                            nummer des Spendertieres,\noder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;\nb) Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Ras-\n15.   der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach                     se, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und\n§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes                            die Zuchtregisternummer des Spendertieres;\nbenannt ist,\n2. den Namen des Spendertieres, soweit es einen sol-\na) die Untersuchungen nach den Nummern 4                             chen hat;\nbis 11 durchführt oder deren Durchführung\nveranlasst,                                                   3. das Datum der Samengewinnung;\nb) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3                   4. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Be-\nsowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten                      samungsstation.\nüberwacht und                                                    (3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in\nc) festgestellte Mängel schriftlich oder elektro-                EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen\nnisch aufzeichnet und unverzüglich deren Be-                  Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird,\nhebung veranlasst oder dem Betreiber die                      stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle\nfestgestellten Mängel mitteilt;                               des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kenn-\n16.   die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten                    zeichnungsnummer der herstellenden Besamungssta-\nMängel behoben werden.                                           tion nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle\n§ 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt.                      Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzu-\ngeben:\n§ 12                                    1. die individuelle Zulassungsnummer des Zucht-\nKennzeichnungsnummer                                      material-Verarbeitungsbetriebes, der die Behand-\nder nationalen Besamungsstation                                  lung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in\nMit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des                         einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchge-\nTierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der                       führt wurde;\nnationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungs-                       2. bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht,\nnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonne-                          auf das sortiert wurde.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2911\n(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer                 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und\nSpendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informatio-                4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19\nnen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2                        oder die individuelle Zulassungsnummer der belie-\nzugänglich sind.                                                           ferten Besamungsstation, des Samendepots, des\n(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1                            Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-\nbis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss                        Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.\ndauerhaft angebracht und lesbar sein.                                     (4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu\n(6) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und                    erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Sa-\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form                    men an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2\neines Codes aufgezeichnet werden. In diesem Fall sind                  Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier\ndie Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code                      folgende Angaben enthalten:\nnach Satz 1 anzugeben.                                                 1. das Datum der Abgabe,\n§ 14                                    2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-\nkennzeichnet ist,\nAufzeichnungen über\n3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,\nGewinnung, Behandlung, Lagerung\nund Abgabe von Samen, Samenbegleitschein                          4. im Falle einer Verwendung nach\n(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des                          a) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzucht-\nTierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen                              gesetzes den Namen und die Anschrift des Ver-\nüber die Gewinnung von Samen durch eine nationale                             wenders oder\nBesamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2                        b) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzucht-\ndes Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen                          gesetzes die Bestätigung durch Vorlage des\nüber die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besa-                              Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfän-\nmungsstation müssen für jedes Spendertier und für je-                         ger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt\ndes Ejakulat folgende Angaben enthalten:                                      sind, und\n1. das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere                       5. den Namen und die Anschrift des Empfängers.\nund den Bezug zu den dafür ausgestellten Doku-\n(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich\nmenten,\nnach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzu-\n2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-                      zeichnen:\nkennzeichnet wird,\n1. das Datum des Empfangs,\n3. die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samen-\n2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-\nentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende\nkennzeichnet ist,\nNummer des Ejakulats,\n3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen,\n4. die Art, das Datum und das Ergebnis der Behand-\nlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungs-                  4. im Fall einer abgebenden nationalen Besamungs-\nbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen in-                    station die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder\ndividuelle Zulassungsnummer, sowie                                     im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation\noder eines abgebenden Samendepots die indivi-\n5. die Art der Konservierung und der Konfektionierung,\nduelle Zulassungsnummer und\ndie Art und Menge des Verdünners und der antibio-\ntischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue                    5. die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheini-\nAufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonne-                         gung, sofern der Samen unmittelbar aus einem an-\nnen Samenportionen.                                                    deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeich-\nden Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder\nnungen gemacht worden sind, in der Besamungs-\naus einem Drittland eingeführt wurde.\nstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der\nVernichtung aufzuzeichnen:                                                (6) Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtma-\nterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser auf-\n1. das Datum der Vernichtung,\nzuzeichnen:\n2. die Anzahl der vernichteten Samenportionen und                      1. das Datum des Empfangs,\n3. der Name und die individuelle Kennnummer des                        2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-\nSpendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt                       kennzeichnet ist,\nwird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach\n§ 13 gekennzeichnet war.                                           3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden\nEU-Besamungsstation oder des abgebenden Sa-\n(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu                     mendepots,\nerstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Sa-\nmen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot,                       4. Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,\nan einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an                    5. das Datum der Abgabe und\neine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes                         6. die individuelle Zulassungsnummer der empfangen-\nSpendertier folgende Angaben enthalten:                                    den EU-Besamungsstation oder des empfangenden\n1. das Datum der Abgabe,                                                   Samendepots.\n2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 ge-                      Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchen-\nkennzeichnet ist,                                                  recht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\n(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind                     pot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtver-\nmindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder                       band gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die\nnach Vernichtung des Samens in der Besamungs-                          Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtge-\nstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnah-                      setzes eine chargengenaue Zuordnung zu den ent-\nme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmate-                        sprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-\nrial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. Sie stehen                    mungsstation oder des abgebenden Samendepots\nUnterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren                    ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwen-\noder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.                   dung des Samens für Schweine, die nicht an einem\n(8) Bei der Abgabe von Samen durch nationale Be-                    genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.\nsamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbeschei-                     (6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1\nnigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen.                    bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese\nDieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den                      unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erfor-\nNamen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens,                       derlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen\nvon dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertie-                     der Aufzeichnung.\nres ausgestellt wurde, zu enthalten.\nAbschnitt 2\n§ 15\nTierzüchterische\nAufzeichnungen über                                    Bestimmungen für die künstliche Besamung\ndie Verwendung von Samen\n(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu                                             § 16\nerstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von\nPrüfeinsatz\nSamen müssen für jede Samenportion folgende Anga-\nben enthalten:                                                            (1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüf-\nsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,\n1. die Kennzeichnungsnummer der abgebenden natio-\nnalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle                 1. die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen\nZulassungsnummer der abgebenden EU-Besa-                               sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder\nmungsstation oder des abgebenden Samendepots                       2. die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen\noder den Namen und die Anschrift der Besamungs-                        sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungs-\nstation oder des Samendepots, von der oder dem                         prüfung unterzogen werden\nder Samen abgegeben wurde,\na) vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durch-\n2. die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 ge-                             führt, oder\nkennzeichnet ist,\nb) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Ab-\n3. das Datum der Verwendung,                                                   satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.\n4. den Namen des Verwenders und                                           (2) Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung\n5. den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tier-                  des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. Die Be-\nhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.                    schreibung enthält Angaben zur\n(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                   1. Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung\nTierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1                             der väterlichen und mütterlichen Abstammung der\nNummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeich-                        Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese\nnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation                            nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungs-\noder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwen-                           prüfung ausgeschlossen sind,\nder zuordnen kann.                                                     2. Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfein-\n(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach                        satz besamten Tiere über verschiedene Betriebe\nArtikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,                          einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichs-\nein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgeset-                      tieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,\nzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmig-                     3. Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenpor-\nten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender                            tionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem\nbei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1                           Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden\ndes Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kenn-                    soll, sowie zur\nnummer des Tieres aufzuzeichnen.\n4. möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren\n(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3                        eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl\nstehen gleich                                                              von Trächtigkeiten.\n1. Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in                Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so\neinem Informationssystem erstellt wurden oder                      durchgeführt werden, dass die für den Besamungsein-\n2. Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3                    satz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der\ngeforderten Angaben enthalten oder auf denen                       geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Num-\ndiese Angaben durch den Verwender des Samens                       mer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.\neingetragen sind.                                                     (3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsat-\n(5) Die Daten zur Verwendung des Samens nach                        zes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Be-\nden Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß                          hörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche\n§ 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden                     Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbe-\nBesamungsstation oder dem abgebenden Samende-                          scheinigung anzuzeigen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2913\n(4) Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüf-                   5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18\nsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier auf-                     Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt\nzuzeichnen. Spätestens zwölf Monate nach der ersten                        ist,\nBesamung sind auch aufzuzeichnen:                                          a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3\n1. die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrs-                           vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und\nverordnung,                                                            b) dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elek-\n2. die individuellen Kennnummern der besamten Tiere                            tronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren\nsowie                                                                      Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mit-\nteilt;\n3. die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen                        6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Män-\naus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Ge-                     gel beseitigt werden.\nschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen\nsind.                                                                 (2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnah-\nmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Er-\nDie Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den                      zeugungseinheit hat sicherzustellen, dass\nPrüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festge-\n1. die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1\nlegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Ge-\nund 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass\nburtsdaten vorzunehmen.\neine Verwechslung oder ein Missbrauch ausge-\nschlossen sind;\nAbschnitt 3\n2. die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge-\nEmbryotransfer                                     führt werden.\n(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit\n§ 17                                    hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung\nvon Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anfor-\nAnforderungen an Einrichtungen\nderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes ent-\neiner nationalen Embryo-Entnahmeeinheit\nspricht.\nEine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt\nüber die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzucht-                                                § 19\ngesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser                                   Kennzeichnungsnummer\nmindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen                             der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit\nvorhanden sind.\nMit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des\nTierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der\n§ 18                                    nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeich-\nAnforderungen an den Betrieb                              nungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen.\neiner Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit                        Diese Nummer besteht aus\n(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnah-                   1. den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung\nmeeinheit hat sicherzustellen, dass                                        des Landes, in dem die zuständige Behörde gele-\ngen ist, gefolgt von\n1. Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgese-\n2. dem Buchstaben E und\nhen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei\nvon meldepflichtigen Krankheiten und anzeige-                      3. einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der na-\npflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder                  tionalen Embryo-Entnahmeeinheit\nEmbryonen übertragen werden können;                                    a) im Falle von Rindern der Buchstabe R,\n2. Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflich-                        b) im Falle von Schweinen der Buchstabe S,\ntigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseu-                      c) im Falle von Equiden der Buchstabe E und\nchen zeigen, die durch Embryonen übertragen\nd) im Falle von Schafen und Ziegen der Buch-\nwerden können, oder bei denen aus anderen Grün-\nstabe Z,\nden der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichti-\ngen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche                    4. sowie einer Folge von vier Ziffern.\nbesteht, die durch Embryonen übertragen werden\nkönnen, unverzüglich von der Gewinnung von                                                     § 20\nEmbryonen ausgeschlossen werden sowie ihre                                            Kennzeichnung von\nEmbryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der                                     Eizellen und Embryonen\nletzten Untersuchung der Tiere mit negativem Be-                      (1) In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht\nfund gewonnen worden sind, unverzüglich unter-                     zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle\nsucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der                       und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorge-\nUntersuchung nicht verwendet und bei Nachweis                      sehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Ge-\nder Krankheit unverzüglich vernichtet werden;                      winnung durch folgende Angaben auf den Behältnis-\n3. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde                      sen zu kennzeichnen:\nzu Nummer 2 erstellt werden;                                       1. bei\n4. Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeein-                          a) reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die indi-\nheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abge-                           viduelle Kennnummer des weiblichen Spender-\ngeben werden;                                                              tieres,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2914               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nb) Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder                      2. bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der\nKreuzung und die individuelle Kennnummer des                       Befruchtung,\nweiblichen Spendertieres,\n3. die Art, das Datum und das Ergebnis der Behand-\n2. das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Em-                        lung und\nbryos,\n4. sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die\n3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem                          Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle\nGewinnungsvorgang deren laufende Nummer und                            Zulassungsnummer.\n4. die Kennzeichnungsnummer der nationalen Em-\nbryo-Entnahmeeinheit.                                              Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das\nDatum der Übertragung unverzüglich nach der Über-\nBei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen                     tragung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren\nund die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern                       Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen\nder zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den                     sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeich-\nBehältnissen anzugeben.                                                nen:\n(2) Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und\n1. die Art der Konservierung und Konfektionierung,\nEmbryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Er-\nzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt                     2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo\nwerden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich.                           nach § 20 gekennzeichnet ist,\nAnstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro                     3. die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryo-\nerzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und                             nen,\nanstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden                      4. der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen\nnationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1                            Eizellen oder Embryonen und\nSatz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnum-\nmer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:                              5. bei Embryonen das Entwicklungsstadium.\n1. die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmate-                       (2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Ab-\nrial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung                    satz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind,\ndurchgeführt hat, sofern eine Behandlung von ei-                   vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums\nnem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchge-                    der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die\nführt wurde,                                                       Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet\n2. die Art der Manipulation des Embryos                                sind, unverzüglich aufzuzeichnen.\na) bei nicht manipulierten Embryonen der Buch-                        (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu\nstabe N,                                                       erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von\nEizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und\nb) bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,\njeden Embryo folgende Angaben enthalten:\nc) bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Em-\nbryonen der Buchstabe W,                                       1. das Datum der Abgabe,\nd) bei durch Biopsie als männlich bestimmten Em-                   2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo\nbryonen der Buchstabe M,                                           nach § 20 gekennzeichnet ist, und\ne) bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmba-                   3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationa-\nren Embryonen der Buchstabe U,                                     len Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle\nf) bei Biopsien für andere Zwecke der Buch-                            Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme-\nstabe B.                                                           oder -Erzeugungseinheit.\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4                          (4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos\nund Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines                         hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Em-\nCodes aufgezeichnet werden.                                            bryos folgende Angaben aufzuzeichnen:\n1. das Datum des Empfangs,\n§ 21\nAufzeichnungen über Erzeugung,                             2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo\nGewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe                               nach § 20 gekennzeichnet ist,\nvon Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein                        3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die in-\n(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des                          dividuelle Zulassungsnummer der abgebenden Em-\nTierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen                           bryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer\nüber die Gewinnung von Embryonen durch eine natio-                         anderen für den Handel mit Embryonen zugelasse-\nnale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Ab-                         nen Einrichtung und\nsatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden                    4. die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheini-\nAufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und                           gung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittel-\nBehandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine                          bar aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nEU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müs-                           päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nsen folgende Angaben enthalten:                                            des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo                      schaftsraum verbracht oder aus einem Drittland ein-\nnach § 20 gekennzeichnet ist,                                          geführt wurde.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2915\n(5) Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behand-                      (2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Un-\nlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ge-                   terlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder\ngeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu                        in einem Informationssystem erstellt wurden.\nmachen:\n(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 per-\n1. das Datum des Empfangs,                                             sonenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüg-\n2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo                  lich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind,\nnach § 20 gekennzeichnet ist,                                      spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeich-\n3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden                    nung.\nEU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,\n4. Art und Ergebnis der Behandlung,                                                            Abschnitt 4\n5. das Datum der Abgabe und                                                      Bestimmungen zum Datenzugang\n6. die individuelle Zulassungsnummer der empfangen-\nden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungsein-                                                   § 23\nheit.\nEntsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchen-                                           Zugang zu Daten aus\nrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.                                Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung\n(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind                        (1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung\nmindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder                       oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25\nnach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der                    auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU)\nEmbryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem                      2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunter-\nZuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb            aufzubewahren.           nehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach\nSie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten                   § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes\nVerfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt                 durch die zuständige Behörde erhoben worden sind,\nwurden.                                                                müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot\n(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach                    oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf\n§ 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name                       Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtun-\nund die Anschrift des Verwenders anzugeben.                            ternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung\nnach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtge-\n(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind                      setzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung ge-\ndem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu über-                   stellt werden, soweit\nmitteln.\n(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale                    1. die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und\nEmbryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tier-                          Embryonen notwendig sind;\nzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizu-\n2. im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der\nfügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die\nLeistungsprüfung sich auf die Nachkommen des je-\nNamen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen\nweiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und\nenthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spen-\nErgebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das je-\ndertiere ausgestellt haben.\nweilige Spendertier beziehen, dessen Samen von\nder Besamungsstation oder dem Samendepot ab-\n§ 22\ngegeben wurde.\nAufzeichnungen über\ndie Verwendung von Embryonen                               Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und\ninsbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des\n(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Ab-\nSpendertieres zum Zweck der Durchführung eines\nsatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2\nZuchtprogramms besteht nicht.\ndes Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat fol-\ngende Angaben zu machen:                                                  (2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig\n1. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die in-                     sind, gelten\ndividuelle Zulassungsnummer oder den Namen und\ndie Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-                    1. der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des\ngungseinheit oder eines anderen für den Handel                         Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen\nmit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetrie-                        Zuchtwerte,\nbes, der den Embryo abgegeben hat,                                 2. Angaben über genetische Defekte und Besonder-\n2. die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 ge-                         heiten des Spendertieres nach dem Zuchtpro-\nkennzeichnet ist,                                                      gramm und\n3. das Datum der Verwendung des Embryos,                               3. zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkom-\n4. den Namen des Verwenders,                                               men des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten\n5. den Namen und die Anschrift des Betriebes des                           und Mittelwerte.\nTierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde,                       (3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend\nund                                                                den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den\n6. die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.                    Zuchtverband veröffentlicht.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nKapitel 4                                                                § 26\nLehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz                                                             Lehrinhalte\nAbschnitt 1                                    (1) Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens\n160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde um-\nAusbildungsstätten\nfasst 45 Minuten. Folgende Lehrinhalte sind im Hin-\nblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:\n§ 24\nAnforderungen an Ausbildungsstätten                           1. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kennt-\nnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;\n(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge\noder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder                       2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane\nLehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden,                         sowie Fruchtbarkeitsstörungen;\nbedürfen der Anerkennung durch die zuständige Be-\nhörde. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann                      3. Gewinnung, Behandlung und Einführung des Sa-\nbefristet werden.                                                          mens;\n(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere\nnach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und                   4. Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie ein-\nnach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen                       schlägige Rechtsvorschriften;\nfür einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.                   5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14\nEin Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und                         und 15.\nQualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der\nUnterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe                         (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer-\nder §§ 26, 29 oder 32 fest.                                            punkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den\n(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraus-                    Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist\nsetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen                    unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin\nBehörde mitzuteilen.                                                   durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1\nSatz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln\n(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwa-\n(zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese\nchung durch die zuständige Behörde.\nfür die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am\n(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der                 lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-                        Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.\nschriften bleiben unberührt.\n(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so\nAbschnitt 2                                 muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstun-\nden umfassen.\nLehrgänge über künstliche Besamung\nUnterabschnitt 1                                                               § 27\nLehrgänge für Besamungsbeauftragte                                                        Abschlussprüfung\n§ 25                                       (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.\nZulassungsvoraussetzungen\n(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss\nAn einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf                     abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem\nnur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat                   Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei wei-\nund                                                                    teren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde\n1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil-                   bestellt.\ndungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der\nTierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestan-                      (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen\nden hat,                                                           und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist\nschriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis\n2. eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und                       der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der\neine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Be-                Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufge-\ntriebspraxis hat,                                                  führten Lehrgangsinhalte.\n3. ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer\nBesamungsstation abgelegt hat,                                        (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-\nden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde\n4. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem land-\nein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als\nwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt\nBesamungsbeauftragter tätig sein darf und welche\nund ein mindestens dreimonatiges Praktikum in\nTierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche\neiner Besamungsstation abgelegt hat, oder\nTierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet\n5. eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem land-                haben.\nwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt\nund einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbe-                          (5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht\nsamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abge-                  bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-\nlegt hat.                                                          hens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2917\nUnterabschnitt 2                                                               § 32\nKurzlehrgänge                                                            Lehrinhalte\nüber Eigenbestandsbesamung                                         (1) Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unter-\nrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Mi-\n§ 28                                    nuten. Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art land-\nZulassungsvoraussetzungen                               wirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im\nAn einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbe-                         Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:\nsamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr                     1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;\nvollendet hat.\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane\nweiblicher Tiere;\n§ 29\n3. Auswahl der Empfängertiere;\nLehrinhalte\n4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von\n(1) Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unter-\nEmbryonen;\nrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Mi-\nnuten. Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art                  5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21\nlandwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte                       und 22.\nsind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:                    (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer-\n1. Rechtliche Voraussetzungen;                                         punkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den\n2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane                      Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist\nweiblicher Tiere;                                                  unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin\ndurchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Num-\n3. Behandlung und Einführung des Samens;                               mer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum\n4. Tierhygiene und Tierschutz;                                         Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für\n5. Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.                             die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am\nlebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil\n(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwer-                    der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.\npunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den\nLehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist                                               § 33\nunter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin\ndurchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Num-                                     Abschlussprüfung\nmer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindli-                      (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 27\nchen Tieren zu vermitteln.                                             Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-\n§ 30\nden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde\nAbschlussprüfung                                 ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er\n(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.                 Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich\ndiese Befugnis bezieht.\n(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse\nerstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten                      (3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht\nLehrgangsinhalte.                                                      bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-\nhens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\n(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestan-\nden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde\neine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher                                            Kapitel 5\nArt landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Be-                               Ordnungswidrigkeiten\nstand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner                             und Schlussvorschriften\nArbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen\ndarf.                                                                                              § 34\n(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht\nOrdnungswidrigkeiten\nbestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbeste-\nhens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.                           Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Num-\nmer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAbschnitt 3                                 oder fahrlässig\nLehrgänge über Embryotransfer                                 1. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt,\ndass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet\noder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert\n§ 31\nwird,\nZulassungsvoraussetzungen\n2. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt,\nAn einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur                           dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von\nteilnehmen, wer                                                             der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,\n1. die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Be-                          3. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt,\nsamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und                              dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen\n2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Be-                            zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort\nsamungsbeauftragter ausgeübt hat.                                       mindestens 28 Tage verbleibt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\n4. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt,                      mungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung ent-\ndass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen                      sprechende Tierart gleich;\nzur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,\n2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich\n5. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt,                      teilgenommen haben, stehen den zum Embryo-\ndass die Anforderungen an die Überprüfung bei sa-                     transfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tier-\nmenspendenden Tieren eingehalten werden,                              zuchtgesetzes gleich.\n6. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genann-                       (2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen\nten Untersuchungen nicht durchführt,                              von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen\n7. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht                     nach dieser Verordnung.\nsicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung\neingehalten wird,                                                                             § 36\n8. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt,                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten\nwird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwird,                                                             in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n9. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Ab-                       1. die Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April\nsatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen                        2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des\noder Embryonen nicht an eine dort genannte Ein-                       Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\nrichtung abgegeben werden,                                            geändert worden ist,\n10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-                      2. die Samenverordnung vom 14. Oktober 2008\nstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von melde-                  (BGBl. I S. 2053, 2181),\npflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen\nTierseuchen ist,                                                  3. die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tier-\nzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I\n11. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicher-                          S. 1776),\nstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewin-\nnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder                       4. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und\nseine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder                      die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fas-\nvernichtet werden oder                                                sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000\n(BGBl. I S. 805),\n12. entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicher-\nstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeich-                 5. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und\nnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechs-                      die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen\nlung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.                          vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),\n6. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und\n§ 35\ndie Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom\nÜbergangsvorschriften                                   16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), die durch Artikel 1\n(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des                     der Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I\nEinigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des                          S. 2133) geändert worden ist,\nGesetzes über die Leitung, Planung und Organisation                    7. die Verordnung über die Leistungsprüfungen und\nder Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35                         die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fas-\nS. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbe-                         sung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001\nstimmungen                                                                 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 377 der\n1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung                              Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nerfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besa-                       geändert worden ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                        2919\nAnlage 1\n(zu den §§ 10 und 11)\nAnforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation\n1. Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:\na) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt\nsind;\nb) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;\nc) einen Sprungraum für die Samengewinnung;\nd) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das\nSamenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;\ne) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;\nf) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.\n2. Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass\na) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;\nb) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2920               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nAnlage 2\n(zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11)\nVorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren,\ndie zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind\nTierart                 Voraussetzungen zur                   Voraussetzungen zur Über-          Überprüfungen bei samen-\nAufnahme in die Quarantäne            nahme aus der Quarantäne in spendenden Tieren\ndie Besamungsstation\nRind                    Voraussetzungen nach                  Voraussetzungen nach               Überprüfungen nach Anhang II\nAnhang II Teil 1 Kapitel I            Anhang II Teil 1 Kapitel I         Teil 1 Kapitel I Nummer 2\nNummer 1 Buchstabe a und b Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung\nder Delegierten Verordnung            der Delegierten                    (EU) 2020/686\n(EU) 2020/686                         Verordnung (EU) 2020/686\nSchwein                 Voraussetzungen nach                  Voraussetzungen nach An-           Überprüfungen nach Anhang II\nAnhang II Teil 2 Kapitel I            hang II Teil 2 Kapitel I Num-      Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der\nNummer 1 Buchstabe a und b mer 1 Buchstabe c und d der                   Delegierten Verordnung\nder Delegierten                       Delegierten Verordnung (EU)        (EU) 2020/686\nVerordnung (EU) 2020/686              2020/686\nSchaf und Ziege         Voraussetzungen nach                  Voraussetzungen nach               Überprüfungen nach Anhang II\nAnhang II Teil 3 Kapitel I            Anhang II Teil 3 Kapitel I         Teil 3 Kapitel I Nummer 2\nNummer 1 Buchstabe a bis c            Nummer 1 Buchstabe d der           der Delegierten Verordnung\nder Delegierten Verordnung            Delegierten Verordnung (EU)        (EU) 2020/686\n(EU) 2020/686                         2020/686\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                         2921\nAnlage 2a\n(zu § 11 Satz 1 Nummer 7a)\nVorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden,\ndie zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind\nAnsteckende Blutarmut der          eine Blutprobe Serum Methode:                      Wiederholung der Untersuchung jeweils\nEinhufer (Equine Infektiöse        AGPT, Coggins-Test oder ELISA                      nach 120 Tagen\nAnämie, EIA)\nAnsteckende Gebärmutter-           Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“)                Wiederholung der Untersuchung jeweils\nentzündung (Contagiöse             Harnröhre                                          nach 120 Tagen\nEquine Metritis, CEM)              Fossa Glandis\nPenisschaft\nMethode: kulturell (mindestens 7 Tage)\noder PCR, RT-PCR\nEquine Virusarteritis (EVA)        Blutprobe Serum                                    Wiederholung der Untersuchung jeweils\nSerumneutralisationstest                           nach 30 Tagen\nSNT (kleiner) < 1:4 = negativ\nbei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Wiederholung der Blutuntersuchung\njährlich\nVirusisolation aus Sperma                          Wiederholung der Untersuchung Samen\nMethode:                                           nach 120 Tagen\nVirusnachweis Zellkultur oder PCR,\nRT-PCR\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2922               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nAnlage 3\n(zu § 17)\nAnforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit\n1. Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen\ndie Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens\naus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer\nkryotechnischen Ausrüstung bestehen.\n2. Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrich-\ntungen verfügen:\n– einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich\nliegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;\n– einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der\nEntnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.\n3. Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über\neinen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:\n– einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-\nPartien gereinigt und desinfiziert wird, und\n– einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren\ngelangen.\n4. Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte\nsterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der\nEmbryonen benötigt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}