{"id":"bgbl1-2021-45-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":45,"date":"2021-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL – BMELBGebV)","law_date":"2021-07-13T00:00:00Z","page":2874,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["2874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich\n(Besondere Gebührenverordnung BMEL – BMELBGebV)\nVom 13. Juli 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                           schützte geografische Angaben und garantiert\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebühren-                                 traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie                          bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Ver-\nin Verbindung mit § 33 Absatz 3 des Sortenschutz-                             fahrensvorschriften und zusätzliche Übergangs-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2                              vorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17)\nBuchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015                                in der jeweils geltenden Fassung,\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 54                         4. im Bereich Ökolandbau nach\nAbsatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt\ndurch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe b der Verord-                         a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                           vom 28. Juni 2007 über die ökologische/\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für                               biologische Produktion und die Kennzeichnung\nErnährung und Landwirtschaft:                                                 von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nAbschnitt 1                                           Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1;\nL 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch\nAllgemeine Bestimmungen                                            die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158\nvom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in\n§1                                            der jeweils geltenden Fassung,\nErhebung von Gebühren und Auslagen                                 b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 15. März\nIm Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums\n2017 über amtliche Kontrollen und andere amt-\nfür Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren\nliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-\nund Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche\nwendung des Lebens- und Futtermittelrechts\nLeistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die\nund der Vorschriften über Tiergesundheit und\naufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:\nTierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-\n1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,                 Bio-            schutzmittel, zur Änderung der Verordnun-\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,                                    gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,\n2. Fleischgesetz,                                                           (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009,\n(EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,\n3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach                                (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europä-\na) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Le-                          ischen Parlaments und des Rates, der Verord-\nbensmittelspezialitätenverordnung,                                    nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009\ndes Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG,\nb) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europä-\n1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und\nischen Parlaments und des Rates vom 21. No-\n2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der\nvember 2012 über Qualitätsregelungen für Agrar-\nVerordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)\nerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments\n14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\nund des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,\n2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137\n89/662/EWG,         90/425/EWG,          91/496/EEG,\nvom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018,\n96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates\nS. 85) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nund des Beschlusses 92/438/EWG des Rates\nden Fassung,\n(Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl.\nc) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014                          L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017,\nder Kommission vom 18. Dezember 2013 zur                              S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012                           18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Dele-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                             gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321\nim Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen                         vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,\nfür geschützte Ursprungsbezeichnungen, ge-                            in der jeweils geltenden Fassung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2875\nc) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europä-                               und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)\nischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai                            Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289\n2018 über die ökologische/biologische Produk-                          vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung\ntion und die Kennzeichnung von ökologischen/                           (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung                          S. 22) geändert worden ist, in der jeweils\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates                             geltenden Fassung,\n(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom\nf) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europä-\n29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59;\nischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\nL 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom\n2019 mit technischen Maßnahmen für die\n6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)\nErhaltung der Fischereiressourcen und den\n2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)\nSchutz von Meeresökosystemen, zur Ände-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006,\nFassung,\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU)\n5. im Bereich Seefischerei nach                                              Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973,\n(EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europä-\na) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiver-                           ischen Parlaments und des Rates sowie zur\nordnung,                                                               Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97,\nb) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates                            (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG)\nvom 29. September 2008 über ein Gemein-                                Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG)\nschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung                             Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom\nund Unterbindung der illegalen, nicht gemelde-                         25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019,\nten und unregulierten Fischerei, zur Änderung                          S. 31), die durch die Delegierte Verordnung\nder Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)                               (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020,\nNr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur                            S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nAufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94                            den Fassung,\nund (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom                              g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europä-\n29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8),                           ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/                         zember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaf-\n2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert                          tung von Außenflotten und zur Aufhebung der\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                          Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates\nc) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates                            (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch\nvom 20. November 2009 zur Einführung einer                             die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437\nKontrollregelung der Union zur Sicherstellung                          vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist,\nder Einhaltung der Vorschriften der gemein-                            in der jeweils geltenden Fassung,\nsamen Fischereipolitik und zur Änderung der                         h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates\nVerordnungen           (EG)     Nr.    847/96,         (EG)            vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zu-\nNr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)                                 gangsbedingungen und einschlägigen Bestim-\nNr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG)                                 mungen für die Fischerei auf Tiefseebestände\nNr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG)                                 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch\nNr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG)                                  die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354\nNr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG)                                vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist,\nNr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der\nVerordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)                             6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach\nNr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.\na) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz,\nL 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom\n16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Ver-                       b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europä-\nordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom                                 ischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\n25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der                         zember 2007 über ein Verbot des Inverkehr-\njeweils geltenden Fassung,                                             bringens sowie der Ein- und Ausfuhr von\nKatzen- und Hundefellen sowie von Produkten,\nd) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europä-                              die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der\nischen Parlaments und des Rates vom 14. De-                            Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007,\nzember 2016 mit besonderen Auflagen für die\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nBefischung von Tiefseebeständen im Nordost-\natlantik und Vorschriften für den Fischfang in                      c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä-\ninternationalen Gewässern des Nordostatlantiks                         ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)                                  tember 2009 über den Handel mit Robbener-\nNr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom                                zeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36),\n23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-                        die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl.\nsung,                                                                  L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung,\ne) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates\nvom 4. November 2003 zur Steuerung des                           7. Diätverordnung,\nFischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete\n8. Gentechnikgesetz,\nund Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93                        9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\n10. im Bereich Pflanzenschutz nach                                        (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-\na) dem Pflanzenschutzgesetz,                                      nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen\njeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-\nb) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä-                  bühren und Auslagen.\nischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflan-                                              §3\nzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-\nlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates                                            Zeitgebühr\n(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom                       Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis\n18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verord-              nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitauf-\nnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021,                   wand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundes-\nS. 7) geändert worden ist, in der jeweils gelten-             verwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze\nden Fassung,                                                  für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,\n11. Tabakerzeugnisgesetz,                                              die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebühren-\nverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden\n12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach                             Fassung bestimmt sind.\na) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 25. No-                                         Abschnitt 2\nvember 2015 über neuartige Lebensmittel, zur\nBesondere Bestimmungen\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nfür gebührenpflichtige Leistungen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nnach dem Saatgutverkehrsgesetz\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nund Sortenschutzgesetz\nNr. 258/97 des Europäischen Parlaments\nund des Rates und der Verordnung (EG)\n§4\nNr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327\nvom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verord-                             Entstehung der Gebührenschuld\nnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,                           bei Entscheidung über die Erteilung\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils gelten-                    des Sortenschutzes, die Sortenzulassung,\nden Fassung,                                                          die Verlängerung der Sortenzulassung\nund die Eintragung eines weiteren Züchters\nb) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456\nder Kommission vom 19. März 2018 über die                        Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des An-\nVerfahrensschritte bei der Konsultation zur Be-               trags beim Bundessortenamt bei folgenden Entschei-\nstimmung des Status als neuartiges Lebens-                    dungen:\nmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283                    1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschut-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                         zes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,\nüber neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom\n2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach\n20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fas-\n§ 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,\nsung,\n3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sorten-\n13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen\nzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes\nParlaments und des Rates vom 23. Februar 2005\nund\nüber Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder\nauf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und                    4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren\ntierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-                      Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes\nlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom                             (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16\n16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung                    des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der An-\n(EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1)                        lage).\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung,                                                                                          §5\n14. Arzneimittelgesetz in der am 1. Oktober 2021                                           Prüfungsgebühren\ngeltenden Fassung,                                                   (1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202,\n15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung,                   203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des\n16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz,                         Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage)\nwerden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt\n17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsver-                 ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben.\nordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz.                           Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermeh-\nrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der\n§2                                      Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das\nHöhe der Gebühren                                 Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Be-\nund Bestimmung der Auslagen                              sonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und ein-\n(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem                     zelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt.\nGebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis                        (2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine\nbestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2                         Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so\nNummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt                         wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder An-\nferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Aus-                     bauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung not-\nlagenbefreiung.                                                        wendig ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2877\n(3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-                   ses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der\nstimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei                         Sorte maßgebend.\ndenen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf                         (3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu ent-\ndie Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung                   richten, wird daneben keine Überwachungsgebühr\nzusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102                            erhoben.\nund 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Aus-\nlagenverzeichnisses der Anlage erhoben.                                   (4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als\nweiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren\n(4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prü-                     für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintra-\nfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung                   gung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer\nder Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom                    weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2\nAntragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht be-                    des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenver-\ngonnen hat.                                                            zeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben\nfür die Eintragung des ersten Klons für diesen Antrag-\n§6                                      steller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Ab-\nJahresgebühren, Überwachungsgebühren                             schnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis-\n(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresge-                    ses der Anlage erhoben.\nbühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebüh-\nren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die                                         Abschnitt 3\nGebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer                                 Schlussbestimmungen\nweiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebüh-\nren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Ge-                                                  §7\nbühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind                                       Übergangsvorschrift\nwährend der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung\nder Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters                       Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nfür jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das                  eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober\nauf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zu-                 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-\nlassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld                  ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum\nentsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils ange-                 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen\nfangenen Kalenderjahres.                                               Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung\nvon Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4\n(2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des                       und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Ge-\nSortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der                     bührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist,\nJahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach                     sind die bis einschließlich zum 30. September 2021\ndiesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu                    geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter an-\nkürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte                     zuwenden.\nwerden die Zeiten der früheren Zulassung bei der\nEinstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet.                                                   §8\nFür die Einstufung der Gebühr für die Überwachung\neiner weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des                                             Inkrafttreten\nAbschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis-                      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)\nAbschnitt 2\nFleischgesetz (FlG)\nAbschnitt 3\nLebensmittelspezialitätengesetz (LSpG),\nLebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014\nAbschnitt 4\nVerordnung (EG) Nr. 834/2007,\nVerordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848\nAbschnitt 5\nSeefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,\nVerordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,\nVerordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002\nAbschnitt 6\nTiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),\nVerordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009\nAbschnitt 7\nDiätverordnung (DiätV)\nAbschnitt 8\nGentechnikgesetz (GenTG)\nAbschnitt 9\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)\nAbschnitt 10\nPflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nAbschnitt 11\nTabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)\nAbschnitt 12\nVerordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456\nAbschnitt 13\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005\nAbschnitt 14\nArzneimittelgesetz (AMG)\nAbschnitt 15\nTiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)\nAbschnitt 16\nSaatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)\nAbschnitt 17\nWeitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,\nFischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2879\nAbschnitt 1\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems                       nach    § 60         1 100 bis 1 700\nBioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV\n2          Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems                       nach    § 33        2 900 bis 12 900\nBioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV\n3          Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach                           140 bis 740\n§ 60 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 59 in Verbindung mit\n§ 36 Satz 2 Biokraft-NachV\n4          Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems                               140 bis 3 700\nnach § 33 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 33 in Verbindung\nmit § 36 Satz 2 Biokraft-NachV\n5          Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 60 BioSt-NachV,                      1 100 bis 1 700\n§ 59 Biokraft-NachV\n6          Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV,                     2 200 bis 11 000\n§ 43 Biokraft-NachV\n7          Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 55 Absatz 1 BioSt-NachV,\n§ 55 Absatz 1 Biokraft-NachV\n7.1        Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit)                                  3 700\n7.2        Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungs-                               720\nstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch\nim Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)\n7.3        zuzüglich je angefangenem Prüfungstag                                                           290 bis 1 100\nAbschnitt 2\nFleischgesetz (FlG)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG                                     290\n2          Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-\nunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG\n2.1        Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung                                                                  290 bis 630\n2.2        zuzüglich je angefangenem Prüfungstag                                                                  810\n3          Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3                                 140\nAbsatz 2 FlG\n4          Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter-                                  74\nnehmens nach § 3 Absatz 3 FlG\nAbschnitt 3\nLebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV),\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen                               800\nSpezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU)\nNr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV\n2          Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-                              220\ntionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1\nbis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5\nder Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1\nAbsatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2880               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3          Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert tradi-                              300\ntionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1\nUnterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2\nAbsatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaat-\nlicher Einspruch)\n4          Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer                                  210\ngarantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG,\n§ 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Ver-\nbindung mit\n– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49\nbis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder\n– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbin-\ndung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Ände-\nrungen oder\n– Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,\nArtikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehen-\nden Änderungen\n5          Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-                                      130\nnellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung\nmit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2\nAbsatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2\nund 3 LSpV\nAbschnitt 4\nVerordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung\n(EU) 2017/625\n1.1        Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle                                         2 200 bis 14 400\n1.2        Änderung oder Verlängerung der Zulassung                                                         74 bis 7 200\n1.3        Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal                                32 bis 640\noder Änderung des Tätigkeitsumfangs\n2          Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs\ngemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung\n(EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848\n2.1        Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtöko-                            73 bis 700\nlogischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs\n2.2        Änderung oder Verlängerung der Genehmigung                                                        36 bis 360\nAbschnitt 5\nSeefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,\nVerordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,\nVerordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoß-                             17\ndatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG\n2          Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Dritt-                                  18\nstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung\nmit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2881\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3          Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II                  nach Zeitaufwand\ngemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\nin Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C\nNummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241\n4          Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den                         nach Zeitaufwand\nwestlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1954/2003\n5          Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5                  nach Zeitaufwand\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der\nVerordnung (EG) Nr. 1224/2009\n6          Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5                      nach Zeitaufwand\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der\nVerordnung (EG) Nr. 1224/2009\n7          Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten                     nach Zeitaufwand\nfür empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2,\n1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241\n8          Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen                   nach Zeitaufwand\nGewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Ver-\nordnung (EU) 2017/2403\n9          Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz ge-                          nach Zeitaufwand\nmäß § 14 Absatz 5 SeefiV\n10         Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in                            nach Zeitaufwand\nVerbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für\na) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungs-\nsystem,\nb) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten\noder\nc) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Um-\nlande- und Anlandeerklärung\n11         Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich                      nach Zeitaufwand\ngemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbin-\ndung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Ver-\nbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009\n12         Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.\n13         Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7\nSeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und\nArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist\ngebührenfrei.\nAbschnitt 6\nTiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),\nVerordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und                        nach Zeitaufwand\nHundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Arti-\nkel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen\nRechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007\n2          Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen                           nach Zeitaufwand\nzum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2,\nAbsatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des\nAbsatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG)\nNr. 1007/2009\n3          Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                nach Zeitaufwand\nTierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten\nVerstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2882               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n4          Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                                  nach Zeitaufwand\nTierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten\nVerstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße\nAbschnitt 7\nDiätverordnung (DiätV)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen\nAnzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV\n1.1       Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem                                 1 000\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in\nden Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit\nAbsatz 1 DiätV\n1.2       Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem                                  150 bis 1 000\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in\nden Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit\nAbsatz 1 und 2 DiätV\n2         Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungs-                           bis zur Hälfte der\nanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV                                                              in Nummer 1 für die\njeweilige Leistung\nvorgesehenen Gebühr\nAbschnitt 8\nGentechnikgesetz (GenTG)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nAbsatz 3 GenTG\n1.1        Prüfung und Genehmigung des Antrags                                                             6 400 bis 25 800\n1.2        Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden                                                   nach Zeitaufwand\n1.3        Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-                       nach Zeitaufwand\nänderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die\nan Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind\n2          Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3\nGenTG\n2.1        Prüfung und Genehmigung des Antrags                                                           16 700 bis 61 900\n2.2        Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-                       nach Zeitaufwand\nänderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die\nan Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind\n3          Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG                              bis zu einem Viertel der\nerhobenen Gebühr\nnach den Nummern 1\noder 2\n4          Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens                         bis zur Hälfte der\nnach § 20 GenTG                                                                               erhobenen Gebühr\nnach den Nummern 1\noder 2\n5          Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im\nSinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG\n5.1        Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids                                                4 900 bis 17 400\n5.2        Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden                                                   nach Zeitaufwand\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                       2883\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n5.3        Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch ver-                      nach Zeitaufwand\nänderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die\nan Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind\n6          Nicht einfache schriftliche Auskunft                                                          nach Zeitaufwand\n7          Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den\nGebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.\n8          Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem\nAbschnitt gebühren- und auslagenbefreit.\nAbschnitt 9\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-                             630 bis 15 800\nbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB\n2         Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB                                     610 bis 4 700\n3         Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-                               610 bis 6 000\nbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB\n4         Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Ver-                            570 bis 4 800\nbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB\nAbschnitt 10\nPflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nUnterabschnitt 1:\nGebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der\nVerordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland\nprüfender Mitgliedstaat ist\n1.1        Erstmalige Zulassung\n1.1.1      Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2                           53 900 bis 230 000\nerfasst wird\n1.1.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                       24 000 bis 106 000\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n1.2        Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n1.2.1      Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird                                  42 000 bis 154 000\n1.2.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                        19 200 bis 72 400\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n2          Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der\nVerordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland be-\nteiligter Mitgliedstaat ist\n2.1        Erstmalige Zulassung\n2.1.1      Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird                                  39 800 bis 130 000\n2.1.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                        19 500 bis 63 600\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2884               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2.2        Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n2.2.1      Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird                                   17 800 bis 50 700\n2.2.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                         8 500 bis 24 200\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n3          Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder\nSynergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte\nWirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\naufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist\n3.1        Erstmalige Zulassung\n3.1.1      Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2                           58 100 bis 247 000\nerfasst wird\n3.1.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                       26 400 bis 115 000\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n4          Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung\n(EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder\nSynergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte\nWirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter\nMitgliedstaat ist\n4.1        Erstmalige Zulassung\n4.1.1      Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2                           40 600 bis 133 000\nerfasst wird\n4.1.2      Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47                        19 400 bis 63 000\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n5          Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)                                  10 300 bis 70 600\nNr. 1107/2009\n6          Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n6.1        Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung                             180 bis 4 300\n(EG) Nr. 1107/2009\n6.2        Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG)                                       880 bis 2 100\nNr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach\n§ 39 Absatz 4 PflSchG\n6.3        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)                                        230 bis 730\nNr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zuge-\nlassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung\noder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweite-\nrung\n6.4        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung                              (EG)\nNr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung\n6.4.1      Im Antragsverfahren                                                                             1 600 bis 9 900\n6.4.2      Im Anzeigeverfahren                                                                              370 bis 1 200\n6.5        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)                                      320 bis 10 200\nNr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen\nWirkstoffs\n6.6        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)                                     6 600 bis 51 800\nNr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten\nAnwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/\nAuflagen\n6.7        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung                              (EG)          400 bis 1 400\nNr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2885\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6.8        Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß                                 470 bis 2 000\nArtikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n7          Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-\nwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n7.1        Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf gering-                           3 200 bis 16 000\nfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n7.2        Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Ver-\nwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n7.2.1      Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist                              3 000 bis 20 100\n7.2.2      Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist                        2 600 bis 14 100\n7.2.3      Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist                            2 800 bis 17 500\n7.2.4      Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist                      2 500 bis 11 500\n8          Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder\nGenehmigungsverfahren erforderlich sind\n8.1        Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehal-                          1 600 bis 6 100\ntes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\n8.2        Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten                      nach Zeitaufwand\nOrganismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n8.3        Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als                     3 800 bis 21 400\nSubstitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nzugelassen ist\n8.4        Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord-                       nach Zeitaufwand\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n8.5        Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38                     1 400 bis 10 600\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n8.6        Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG)                                 nach Zeitaufwand\nNr. 1107/2009\n8.7        Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf                            4 600 bis 9 900\nFlächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 PflSchG\n8.8        Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit                           1 900 bis 15 600\nLuftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG\n9          Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren\n9.1        Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG)                           190 bis 910\nNr. 1107/2009\n9.2        Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung                             240 bis 2 700\nder Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-\nmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach\nArtikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG\n9.3        Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen                           200 bis 530\nnach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG\n9.4        Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zuge-                            510 bis 8 000\nlassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009\n9.5        Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzen-                                  29 bis 600\nschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG,\nsowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten\nbetreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerech-\nnet werden.\n9.6        Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzen-                            nach Zeitaufwand\nschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2886               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n9.7        Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Ver-                              880 bis 8 200\nbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutz-\nmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr\nbestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder\ndie Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung\nzugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG\n9.8        Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen,                            10 200 bis 23 500\ndie für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG\n9.9        Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrt-                           7 700 bis 27 900\nzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG\n9.10       Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38                      1 400 bis 10 000\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n10         Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland\nBerichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen\n10.1       Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder                                227 000 bis 606 000\nÄnderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n10.2       Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-                       133 000 bis 309 000\nnen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts\nfür die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung\nmit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n10.3       Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der                              216 000 bis 616 000\nGenehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n10.4       Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informatio-                        44 400 bis 178 000\nnen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts\nfür die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des\nVerfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n10.5       Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern                        227 000 bis 556 000\nund Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n10.6       Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmi-                         227 000 bis 556 000\ngung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit\nArtikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n10.7       Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der                            65 000 bis 106 000\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung\neines Dritten\n11         Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutsch-\nland Mitberichterstatter ist\n11.1       Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder                             122 000 bis 353 000\nÄnderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009\n11.2       Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-                           122 000 bis 353 000\nnehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n11.3       Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von                              101 000 bis 290 000\nSafenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009\n11.4       Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Ge-                           101 000 bis 290 000\nnehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung\nmit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n12         Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren\n12.1       Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7                         1 800 bis 5 300\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2887\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n12.2       Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder                                  560 bis 119 000\nwissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission\ngemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n13         Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG\n13.1       Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG                                     1 500 bis 6 200\n13.2       Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung                             100 bis 9 200\ndes Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach\n§ 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt\n13.3       Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2                           100 bis 6 500\nPflSchG genehmigten Zusatzstoffes\n13.4       Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3                           1 800 bis 3 500\nSatz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung\n13.5       Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär-                                      1 300\nkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG\n13.6       Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach                                 3 900\n§ 45 Absatz 4 PflSchG\n13.7       Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs-                                   2 200\nmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG\n14         Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den\nGebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n14.1       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung\nvon Pflanzenschutzmitteln\n14.1.1     Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von\nPflanzen\n14.1.2     Aufwendungen für die Entseuchung von Böden\n14.1.3     Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten\n14.1.4     Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder\nnicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen\n14.1.5     Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,\nBoden- und sonstigen Sachschäden\n14.1.6     Aufwendungen für Verbrauchsmaterial\n14.1.7     Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben\n14.2       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von\nPflanzenschutzmittelwirkstoffen für\n14.2.1     Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informa-\ntionen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat\n14.2.2     Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exem-\nplare von Unterlagen\n14.2.3     Aufwendungen für Verbrauchsmaterial\n14.3       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutz-\ngeräten\n14.3.1     Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden\n14.3.2     Aufwendungen für Betriebsstoffe\n14.3.3     Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfs-\nstoffen\n14.3.4     Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen\nGeräten und Maschinen\n14.3.5     Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2888                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n15         Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts\n(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des\nGebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an\nder Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die\nVerordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der\nGenehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,\nbesteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.\n(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners\nabzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht\nund kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.\n(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel\noder der Wirkstoff\n1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,\n2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,\n3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich\nist, um\na) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,\nb) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten\noder\n4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.\n(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des\nGebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der\nbehördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen\nKultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-\nmus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu\nberücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein\noder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.\nUnterabschnitt 2\nGebühren des Julius Kühn-Instituts\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG\n1.1        Allgemeine Bearbeitung des Antrags                                                                97 bis 350\n1.2        Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und                        2 300 bis 18 600\nStäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel\n(einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung)\n1.3        Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmes-                         2 600 bis 27 800\nsungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen\nGeräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)\n1.4        Rückentragbare Motorgeräte                                                                     1 300 bis 8 600\n1.5        Tragbare Nebelgeräte                                                                           1 100 bis 5 900\n1.6        Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich trag-                        900 bis 4 900\nbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)\n1.7        Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen-                         1 000 bis 4 700\nschutzmittel\n1.8        Beizgeräte für Saatgut                                                                        2 600 bis 18 600\n1.9        Spritzgeräte für Luftfahrzeuge                                                                2 300 bis 21 600\n1.10       Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge                                                            2 600 bis 29 300\n1.11       Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nage-                            900 bis 18 300\ntierbekämpfung)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2889\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2          Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG\n2.1        Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen-                          2 400 bis 9 800\nbogen)\n2.2        Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze                                          1 500 bis 6 000\n2.3        Schläuche                                                                                       480 bis 2 300\n2.4        Pumpen                                                                                          590 bis 3 200\n2.5        Andere Geräteteile                                                                              420 bis 5 500\n3          Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1                             270 bis 10 200\nund 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen\nnach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG\n4          Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2                               210 bis 10 200\ngenannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit\n§ 52 Absatz 1 PflSchG\n5          Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte                             210 bis 2 700\noder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG\n6          Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles                      690 bis 17 700\nder Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52\nAbsatz 1 PflSchG\n7          Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16                         100 bis 300\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG\n8          Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach                             340 bis 1 000\n§ 52 PflSchG\n9          Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der                            340 bis 1 000\nPrüfung nach § 52 PflSchG\n10         Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG                                         340 bis 4 700\n11         Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Quali-                              59 bis 620\ntätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3\nPflSchG\n12         Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG\n12.1       Allgemeine Bearbeitung des Antrags                                                                59 bis 400\n12.2       Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach                            1 200 bis 7 200\nGebührennummer 12.1\n12.3       Bewertung und Listung                                                                            190 bis 680\n13         Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel\nnach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.\nAbschnitt 11\nTabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG\n1.1        Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG                            8 500 bis 11 200\n1.2        Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1                           530 bis 9 500\nTabakerzG\n1.3        Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Ab-                             550 bis 9 500\nsatz 1 TabakerzG\n2          Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2890                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2.1        Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1                                2 300 bis 4 800\nTabakerzG\n2.2        Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG                               610 bis 4 000\n2.3        Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG                                   530 bis 4 500\n2.4        Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG                                550 bis 4 300\nAbschnitt 12\nVerordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status                              680 bis 7 800\nals Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283\nin Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456\nAbschnitt 13\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Ände-\nrung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verord-\nnung (EG) Nr. 396/2005\n1.1        Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht                     6 200 bis 45 000\ngenehmigt ist\n1.2        Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU                       3 300 bis 23 000\ndie toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kultur-\ngruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rück-\nstandsdefinition zu überprüfen ist\n1.3        Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU                       2 800 bis 25 000\ndie toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe\ngeltende Rückstandsdefinition festgelegt sind\n1.4        Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Über-                        4 300 bis 38 000\nprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43\nder Verordnung (EG) Nr. 396/2005\n2          Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rück-\nstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung\n(EG) Nr. 396/2005\n2.1        Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland                     7 400 bis 54 200\nals bewertender Mitgliedstaat zuständig ist\n2.2        Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland                      1 100 bis 5 600\nals nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist\n3          Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts\n(1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel\nder vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der\nZulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für\nden Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des\nGebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-\nschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den\nAntragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist,\nwerden Auslagen nicht erhoben.\n(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-\nstoff\n1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,\n2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,\n3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich\nist, um\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                     2891\nGebühren oder Auslagen\nNummer                               Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\na) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder\nb) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten\noder\n4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.\n(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebüh-\nrenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der\nbehördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen\nKultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganis-\nmus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu\nberücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein\noder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.\nAbschnitt 14\nArzneimittelgesetz (AMG)\nGebühren oder Auslagen\nNummer                               Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Bewertung von Berichten nach § 63h Absatz 5 AMG und Überprüfungen\nnach § 62 Absatz 6 und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit § 62\nAbsatz 6 AMG\n1.1        Berichtsbewertung im nationalen Verfahren\n1.1.1      innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes                                1 200\nin Deutschland\n1.1.2      später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in                                  680\nDeutschland\n1.2        Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)\noder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG\n1.2.1      mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n1.2.1.1    innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes                                4 000\nin Deutschland\n1.2.1.2    später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in                                 1 200\nDeutschland\n1.2.2      mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n1.2.2.1    innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes                                1 200\nin Deutschland\n1.2.2.2    später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in                                  680\nDeutschland\n1.3        Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebühren-\nnummern 1.1 und 1.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach\nden Gebührennummern 1.1 oder 1.2 nur einmal.\nFür jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Ge-                             350\nbühr auf\n1.4        Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und                            920 bis 22 500\ndie Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je\nnach Personal- und Sachaufwand\n2          Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Ab-                                   280\nsatz 6 Satz 14 AMG\n3          Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG\n3.1        für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach                                   4 300\nArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)\nNr. 470/2009 entspricht\n3.2        für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Ab-                          1 800\nsatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nAbschnitt 15\nTiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)\nUnterabschnitt 1\nGebühren für\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ndes Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht\nzur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von\nTieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Ver-\nbindung mit § 23 TierImpfStV\n1.1        bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand                                                           3 000\n1.2        bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen                                   4 500\noder Mehrfachprüfungen\n2          Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26                                 470\nTierImpfStV\n3          Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a\nTierImpfStV\n3.1        bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand                                                      100 bis 500\n3.2        bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen                             500 bis 1 000\n4          Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 Tier-\nImpfStV\n4.1        Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand                                          470\n4.2        Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund um-                                      700\nfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen\n5          Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV                                     470\n6          Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 Tier-                                     190\nGesG\n7          Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr\noder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nTierGesG\n7.1        Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest\n7.1.1      gegen ein Virus\n7.1.1.1    eine Probe                                                                                             190\n7.1.1.2    jede weitere Probe                                                                                      65\n7.1.1.3    jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung                                                    20\n7.1.2      gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu                               20\nden Gebühren nach Nummer 7.1.1\n7.1.3      Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,                                90\nImmunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zu-\nsätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2\n7.2        Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System\n7.2.1      gegen ein Antigen\n7.2.1.1    eine Probe                                                                                             160\n7.2.1.2    jede weitere Probe                                                                                      40\n7.2.1.3    jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung                                                    20\n7.2.2      gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich                                20\nzu den Gebühren nach Nummer 7.2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2893\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n7.3        Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen\nein Antiserum im Immunopräzipitationstest\n7.3.1      eine Probe                                                                                             180\n7.3.2      jede weitere Probe                                                                                      35\n7.4        Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren\n7.4.1      eine Probe                                                                                             120\n7.4.2      jede weitere Probe                                                                                      30\n7.5        Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest\n7.5.1      gegen ein Antigen\n7.5.1.1    eine Probe                                                                                             140\n7.5.1.2    jede weitere Probe                                                                                      25\n7.5.2      gegen jedes weitere Antigen\n7.5.2.1    eine Probe                                                                                              45\n7.5.2.2    jede weitere Probe                                                                                      25\n7.6        Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion\n7.6.1      eine Probe                                                                                             200\n7.6.2      jede weitere Probe                                                                                      80\n7.7        Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination\n7.7.1      eine Probe                                                                                             140\n7.7.2      jede weitere Probe                                                                                      80\n7.8        Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test\n7.8.1      eine Probe                                                                                             140\n7.8.2      jede weitere Probe                                                                                      80\n7.9        Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen                                                               180\n7.10       Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge                                                                340\n7.11       Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure\n7.11.1     eine Probe                                                                                             210\n7.11.2     jede weitere Probe                                                                                     100\n7.12       Nukleinsäurecharakterisierung                                                                          270\n8          Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts\nDie nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein\nViertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des\nIn-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-\nbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tier-\nseuchenerregers zur Verfügung steht.\nUnterabschnitt 2\nGebühren für\nindividuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts\nim Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Nationale Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels nach § 23\nTierImpfStV\n1.1        Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels                                             6 000 bis 20 000\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2894                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                                  Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.2          Zulassung eines parallel importierten immunologischen Tierarzneimittels                                         1 500\n1.3          Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer                                        1 500 bis 5 000\nbestehenden Zulassung\n2            Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der ge-\ngenseitigen Anerkennung (MRP) nach § 24 Absatz 2 TierImpfStV in Ver-\nbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG1\n2.1          für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit-                                        1 500 bis 12 000\ngliedstaat (RMS) ist\n2.2          wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für einen weiter hinzukom-                                       500 bis 7 000\nmenden Mitgliedstaat betreut (Repeat Use Verfahren)\n2.3          wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist und die Zulassung                                    1 500 bis 13 000\nauf der Grundlage des Beurteilungsberichts eines anderen Mitgliedstaates\nergeht\n2.4          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-\nlassung\n2.4.1        Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat                                        1 500 bis 6 000\n(RMS) ist\n2.4.2        Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                         500 bis 3 000\nstaat (CMS) ist\n3            Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten\nVerfahren (DCP) nach § 24 Absatz 3 TierImpfStV in Verbindung mit Arti-\nkel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG\n3.1          für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmit-                                       10 000 bis 40 000\ngliedstaat (RMS) ist\n3.2          wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für zusätzliche Mitglied-                                        500 bis 7 000\nstaaten betreut (Repeat Use Verfahren)\n3.3          wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist                                                      5 000 bis 18 000\n3.4          Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zu-\nlassung\n3.4.1        Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat                                        1 500 bis 6 000\n(RMS) ist\n3.4.2        Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                         500 bis 3 000\nstaat (CMS) ist\n4            Maßnahmen bei Gefahr in Verzug nach § 11 Absatz 4 TierGesG\n4.1          Vorläufige Zulassung eines immunbiologischen Tierarzneimittels                                            4 500 bis 15 000\n4.2          Endgültige Zulassung desselben Tierarzneimittels nach Erteilung einer nach Bearbeitungsaufwand,\nvorläufigen Zulassung                                                                                   jedoch nicht höher\nals die in Nummer 1.1\nvorgesehene Gebühr\n5            Verlängerung der Zulassung eines immunologische Tierarzneimittels nach\n§ 26 Absatz 1 TierImpfStV oder im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung\n5.1          Verlängerung bei einem nur in Deutschland zugelassenen immunologi-                                              1 900\nschen Tierarzneimittels\n5.2          Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat                                             3 100\nist\n5.3          Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                             1 800\nstaat ist\n1\nRichtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für\nTierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom\n24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                         2895\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n5.4        wenn Deutschland im MRP oder DCP als Referenzmitgliedstaat ein Ver-                            1 500 bis 3 000\nlängerungsverfahren für zusätzliche Mitgliedsstaaten betreut und keine\nnationale Verlängerung mehr erforderlich ist\n5.5        Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Erlöschen der Zulassung aus                                      100\nGründen des Gesundheitsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 3 TierImpfStV\n6          Bearbeitung von Anzeigen zur Änderung einer Zulassung nach der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2008\n6.1        bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ II-Änderung –,\n6.1.1      wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen                                2 200\nist\n6.1.2      wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist                                                            4 000\n6.1.3      wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist                                                        1 800\n6.2        bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IB Änderung –\n6.2.1      wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen                                 800\nist\n6.2.2      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat                                    1 300\nist\n6.2.3      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                     700\nstaat ist\n6.3        bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IA Änderung –,\n6.3.1      wenn das immunologische Tierarzneimittel nur Deutschland zugelassen                                    360\nist\n6.3.2      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland                                        490\nReferenzmitgliedstaat ist\n6.3.3      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                     430\nstaat ist\n6.4        bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in\nVerbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008\n6.4.1      wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen                         1 500 bis 5 000\nist\n6.4.2      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland                                4 500 bis 8 000\nReferenzmitgliedstaat ist\n6.4.3      bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland                                1 000 bis 4 000\nbetroffener Mitgliedstaat ist\n6.5        Wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen\nnach den Nummern 6.1 bis 6.4 gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt wer-\nden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht\n6.5.1      für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.4 die höchste                 die in Nummer 6.1 bis 6.4\nGebühr vorgesehen ist                                                                       vorgesehene Gebühr\n6.5.2      für jede weitere Änderung                                                                 ein Viertel bis drei Viertel\nder jeweils in\nNummer 6.1 bis 6.4\nvorgesehenen Gebühr\n6.6        Wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeuti-\nschen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach den Num-\nmern 6.1 bis 6.3 beantragt oder mitgeteilt werden\n6.6.1      für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.3 die höchste                 die in Nummer 6.1 bis 6.3\nGebühr vorgesehen ist                                                                       vorgesehene Gebühr\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6.6.2      für jede weitere Änderung                                                                 ein Viertel bis drei Viertel\nder jeweils in\nNummer 6.1 bis 6.3\nvorgesehenen Gebühr\n6.7        Wenn eine Änderung nach den Nummern 6.1 bis 6.4 eine Änderung der\nZulassung in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage\nnach sich zieht, wird für diese Änderung keine Gebühr erhoben.\n6.8        Wenn die Übertragung einer Zulassung mitgeteilt wird                                                   100\n6.8.1      für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, soweit sie gleichzeitig be-                               50\nantragt wurde\n7          Ausnahmegenehmigung (sog. Feldversuchsgenehmigungen) nach § 11\nAbsatz 5 TierGesG\n7.1        nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG                                                            500 bis 2 000\n7.2        nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 TierGesG                                                            500 bis 2 000\n7.3        Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num-                                   250\nmer 1 und 2 TierGesG die Einbeziehung weiterer Betriebe beantragt, pro\nAntrag\n7.4        Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Num-                                   230\nmer 1 und 2 TierGesG die Verwendung einer weiteren Charge des zu\nprüfenden immunologischen Tierarzneimittels beantragt, je Charge\n7.4.1      Bei Verwendung bereits durch das PEI freigegebener Chargen, je Charge                                   50\n8          Bearbeitung eines regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbe-\ndenklichkeit des immunologischen Tierarzneimittels (PSUR) nach § 30 Ab-\nsatz 6 Nummer 2 TierImpfStV\n8.1        wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen                                 850\nist\n8.2        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat                                   2 200\nist\n8.3        bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitglied-                                   1 200\nstaat ist\n9          Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Aus-                        2 500 bis 20 000\nwertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen von immunologischen\nTierarzneimitteln nach § 24 Absatz 11 TierGesG (Pharmakovigilanzinspek-\ntionen)\n10         Bearbeitung von Auflagen\n10.1       nachträgliche Anordnung oder Änderung einer Auflage nach § 23 Absatz 4                        1 000 bis 15 000\nSatz 3 TierImpfStV\n10.2       Überprüfung der Erfüllung einer im Rahmen eines durchgeführten Zulas-                         1 000 bis 15 000\nsungs- oder Änderungsverfahrens oder nachträglich angeordneten Auflage\n11         Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 TierImpfStV\n11.1       aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen (dokumentenbasierte\nPrüfung)\n11.1.1     für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und                                   210\nsonstige immunologische Tierarzneimittel\n11.1.2     für Impfstoffe mit 2-3 Komponenten                                                                     210\n11.1.3     für Impfstoffe mit 4-6 Komponenten                                                                     250\n11.1.4     für Impfstoffe mit 7 und mehr Komponenten                                                              260\n11.2       Unter Durchführung experimenteller Prüfungen, soweit der Umfang dieser\nPrüfungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 TierImpfStV beschränkt ist, zusätz-\nlich zu der Gebühr nach Nummer 11.1\n11.2.1     je In-vitro-Test                                                                                      1 100\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                        2897\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n11.2.2     je In-vivo-Test                                                                                       2 500\n11.3       aufgrund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 TierImpfStV                           500 bis zu der für\nvorgesehenen Untersuchungen                                                                     eine Zulassung\nnach Nummer 1 jeweils\nvorgesehenen Gebühr\n11.4       aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mit-                                  170\ngliedstaats nach § 32 Absatz 4 Satz 2 TierImpfStV\n11.5       soweit für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat oder ein                                    160\nChargenfreigabebescheid durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde\n11.6       soweit mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpf- zusätzlich zu der Gebühr\nstoffes für eine oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder nach Nummer 11.4 oder 11.5\nChargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Kompo-                         sind die Gebühren\nnenten des Impfstoffs abdeckt werden                                                    nach Nummer 11.1 oder 11.2\nhinzuzuaddieren, die sich\naus dem Umfang der\nPrüfung der zusätzlichen\nKomponenten ergeben\n11.7       wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich von-\neinander nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End-\nbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden\n11.7.1     für die erste Charge                                                                    die in Nummer 11.1 bis 11.3\nvorgesehene Gebühr\n11.7.2     für jede weitere Charge                                                                                150\n11.8       für experimentelle Prüfungen einer Charge, soweit das Prüfmuster bereits                    die in Nummer 11.2.1\nvor Antragstellung eingereicht (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang                            bis 11.2.2\nkeine staatliche Chargenprüfung beschieden wird                                              vorgesehene Gebühr\n11.9       Erteilung eines sog. EU-Zertifikats als Official Medicinal Control Laboratory                die in Nummer 11.1\n(OMCL)                                                                                             und 11.2\nvorgesehene Gebühr\n11.9.1     soweit es sich um eine Charge handelt, die bereits durch das Paul-Ehrlich-                             170\nInstitut freigegeben wurde\n11.10      bei parallelimportierten oder –vertriebenen Arzneimitteln                                              120\n12         Beratungen zu den Verfahren nach TierGesG und TierImpfStV außerhalb                                     97\neines laufenden Verwaltungsverfahrens – auch telefonisch – und deren\nVor- und Nachbereitung sowie nicht einfache schriftliche Auskünfte je Mit-\narbeiter pro Stunde\n13         Zu den Gebühren dieses Abschnitts werden die Kosten für Bescheinigun-                         50 je Ausfertigung\ngen und Zweitschriften als Auslagen erhoben.\nAbschnitt 16\nSaatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)\nVorbemerkung\nDie aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:\nArtengruppe 1\nGetreide einschließlich Mais\nUnterartengruppe 1.1\nWinterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais\nUnterartengruppe 1.2\nSommerhafer, Sommerweichweizen\nUnterartengruppe 1.3\nSonstige Getreidearten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nArtengruppe 2\nFutterpflanzen\nUnterartengruppe 2.1\nDeutsches Weidelgras\nUnterartengruppe 2.2\nWelsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse\nUnterartengruppe 2.3\nSonstige Futterpflanzen\nArtengruppe 3\nÖl- und Faserpflanzen\nUnterartengruppe 3.1\nWinterraps\nUnterartengruppe 3.2\nSommerraps, Weißer Senf\nUnterartengruppe 3.3\nSonstige Öl- und Faserpflanzen\nArtengruppe 4\nRüben\nUnterartengruppe 4.1\nZuckerrüben\nUnterartengruppe 4.2\nRunkelrüben\nArtengruppe 5\nKartoffel\nArtengruppe 6\nReben\nArtengruppe 7\nSonstige landwirtschaftliche Arten\nArtengruppe 8\nGemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen\nArtengruppe 9\nObstarten\nArtengruppe 10\nGehölzarten\nArtengruppe 11\nZierpflanzenarten\nUnterabschnitt 1\nGebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz\nGebühren oder Auslagen\nNummer                               Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n100        Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes\n101        Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG                                     660\n102        Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2\nBSAVfV\n102.1      bei Sorten der Unterartengruppe 1.1                                                                   1 900\n102.2      bei Sorten der Unterartengruppe 1.2                                                                   1 500\n102.3      bei Sorten der Unterartengruppe 1.3                                                                   1 200\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                        2899\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n102.4      bei Sorten der Unterartengruppe 2.1                                                                   1 600\n102.5      bei Sorten der Unterartengruppe 2.2                                                                   1 300\n102.6      bei Sorten der Unterartengruppe 2.3                                                                   1 100\n102.7      bei Sorten der Unterartengruppe 3.1                                                                   1 900\n102.8      bei Sorten der Unterartengruppe 3.2                                                                   1 500\n102.9      bei Sorten der Unterartengruppe 3.3                                                                   1 200\n102.10     bei Sorten der Unterartengruppe 4.1                                                                   1 300\n102.11     bei Sorten der Unterartengruppe 4.2                                                                   1 200\n102.12     bei Sorten der Artengruppe 5                                                                          1 900\n102.13     bei Sorten der Artengruppe 6                                                                          1 700\n102.14     bei Sorten der Artengruppe 7                                                                          1 200\n102.15     bei Sorten der Artengruppe 8                                                                          1 500\n102.16     bei Sorten der Artengruppe 9                                                                          1 700\n102.17     bei Sorten der Artengruppe 10                                                                         1 800\n102.18     bei Sorten der Unterartengruppe 11                                                                    2 000\n102.19     bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-                                     400\nnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig\n103        Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den\nGebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, so-\nweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.\n104        Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der                               100 – 30 000\ngleichen Art\n110        Jahresgebühren                                                                                   Artengruppe\n1.1         1.2     1.3\n2.1         2.2     2.3\n3.1         3.2     3.3\n4.1          5      4.2\n6       7\n8\n9\n10\n11\n110.1      bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht\n110.1.1    1. Schutzjahr                                                                              400         200     100\n110.1.2    2. Schutzjahr                                                                              500         300     150\n110.1.3    3. Schutzjahr                                                                              600         400     200\n110.1.4    4. Schutzjahr                                                                              700         500     250\n110.1.5    5. Schutzjahr                                                                              900         600     300\n110.1.6    6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr                                                 1 100        750     400\n110.2      bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach                   100         100     100\n§ 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach\n§ 10c SortG\n120        Sonstige Verfahren\n121        Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG                                         780\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n122        Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes                                    200\nnach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung\nvon Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetrage-\nnen nach § 28 Absatz 3 SortG\n123        Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle                                 400\nim Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG\nUnterabschnitt 2\nGebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n200        Verfahren der Sortenzulassung\n201        Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG                                                  520\n202        Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2\nBSAVfV\n202.1      bei Sorten der Unterartengruppe 1.1                                                                   1 900\n202.2      bei Sorten der Unterartengruppe 1.2                                                                   1 500\n202.3      bei Sorten der Unterartengruppe 1.3                                                                   1 200\n202.4      bei Sorten der Unterartengruppe 2.1                                                                   1 600\n202.5      bei Sorten der Unterartengruppe 2.2                                                                   1 300\n202.6      bei Sorten der Unterartengruppe 2.3                                                                   1 100\n202.7      bei Sorten der Unterartengruppe 3.1                                                                   1 900\n202.8      bei Sorten der Unterartengruppe 3.2                                                                   1 500\n202.9      bei Sorten der Unterartengruppe 3.3                                                                   1 200\n202.10     bei Sorten der Unterartengruppe 4.1                                                                   1 300\n202.11     bei Sorten der Unterartengruppe 4.2                                                                   1 200\n202.12     bei Sorten der Artengruppe 5                                                                          1 900\n202.13     bei Sorten der Artengruppe 6                                                                          1 700\n202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich                                   200\n202.14     bei Sorten der Artengruppe 7                                                                          1 200\n202.15     bei Sorten der Artengruppe 8                                                                          1 500\n202.16     bei Sorten der Artengruppe 9                                                                          1 700\n202.17     bei Sorten der Artengruppe 10                                                                         1 800\n202.18     bei Sorten der Unterartengruppe 11                                                                    2 000\n202.19     bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-                                     400\nnisse einer anderen Stelle, einmalig\n203        Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3\nBSAVfV\n203.1      bei Sorten der Unterartengruppe 1.1                                                                   3 700\n203.2      bei Sorten der Unterartengruppe 1.2                                                                   2 500\n203.3      bei Sorten der Unterartengruppe 1.3                                                                   1 500\n203.4      bei Sorten der Unterartengruppe 2.1                                                                   3 700\n203.5      bei Sorten der Unterartengruppe 2.2                                                                   2 400\n203.6      bei Sorten der Unterartengruppe 2.3                                                                   1 500\n203.7      bei Sorten der Unterartengruppe 3.1                                                                   3 900\n203.8      bei Sorten der Unterartengruppe 3.2                                                                   2 500\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                       2901\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n203.9      bei Sorten der Unterartengruppe 3.3                                                                   1 500\n203.10     bei Sorten der Unterartengruppe 4.1                                                                   5 300\n203.11     bei Sorten der Unterartengruppe 4.2                                                                   1 500\n203.12     bei Sorten der Artengruppe 5                                                                           280\n203.13     Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3                                    1 500\n204        Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4\nSaatG\n204.1      durch gesonderten Anbau                                                                               3 000\n204.2      durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung                                                            500\n204.3      durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amt-                                      650\nlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig\n205        Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben\nden Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben,\nsoweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.\n206        Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der                              100 bis 30 000\ngleichen Art\n207        Gesamtliste der Obstsorten\n207.1      Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr ge-                                  30\nbrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG\n207.2      Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1                                    30\nNummer 6 SaatG\n207.3      Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG                                                     30\n210        Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-                            Artengruppe\nzüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG\n1.1         1.2     1.3\n2.1         2.2     2.3\n3.1         3.2     3.3\n4.1           5     4.2\n6      8\n9\n210.1      1. Zulassungsjahr                                                                          400         200     100\n210.2      2. Zulassungsjahr                                                                          500         300     150\n210.3      3. Zulassungsjahr                                                                          600         400     200\n210.4      4. Zulassungsjahr                                                                          700         500     250\n210.5      5. Zulassungsjahr                                                                          900         600     300\n210.6      6. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr                                                1 100        750     400\n210.7      26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr                                         500         300     150\n220        Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2\nund 3 SaatG\n221        Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung                                               450\n222        Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung\n222.1      bei Sorten der Unterartengruppe 1.1                                                                   3 700\n222.2      bei Sorten der Unterartengruppe 1.2                                                                   2 500\n222.3      bei Sorten der Unterartengruppe 1.3                                                                   1 500\n222.4      bei Sorten der Unterartengruppe 2.1                                                                   3 700\n222.5      bei Sorten der Unterartengruppe 2.2                                                                   2 400\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2902               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n222.6      bei Sorten der Unterartengruppe 2.3                                                                   1 500\n222.7      bei Sorten der Unterartengruppe 3.1                                                                   3 900\n222.8      bei Sorten der Unterartengruppe 3.2                                                                   2 500\n222.9      bei Sorten der Unterartengruppe 3.3                                                                   1 500\n222.10     bei Sorten der Unterartengruppe 4.1                                                                   5 300\n222.11     bei Sorten der Unterartengruppe 4.2                                                                   1 500\n222.12     bei Sorten der Artengruppe 5                                                                           280\n222.13     Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3                                    1 500\n230        Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG\n231        Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters                                               450\n232        Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung\n232.1      Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6                                          750\n232.2      Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6                                            500\n240        Sonstige Verfahren\n241        Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-                                200\ntragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG\n242        Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-                                     250\ncken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG\n243        Feststellung der Anerkennungsfähigkeit\n243.1      bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach                                 80\n§ 14b Absatz 3 SaatG fallen\n243.2      bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG                                               250\n244        Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehr-                                 410\nbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und\n§ 52 Absatz 6 SaatG\n245        Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle                                 400\nim Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG\n246        Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von                                     200\nnicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen\nnach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG\n247        Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab-                                   150\nsatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)\n248        Nachprüfung von Saatgut\n248.1      Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV                                                    180\n248.2      Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV                                               180\n3          Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssorten-\nverordnung\n300        Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG\n301        Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung                                     30\nmit § 4 der Erhaltungssortenverordnung\n302        Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2\nAbsatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung\n302.1      bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten                                                  190\n302.2      bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergeb-                                      30\nnisse einer anderen Stelle, einmalig\n310        Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungs-                                   30\nzüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021                      2903\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n320        Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2\nund 3 SaatG\n321        Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung                                                30\n330        Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG\n331        Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters                                                30\n332        Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der                                    30\nÜbernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG\n340        Sonstige Verfahren\n341        Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Einge-                                 30\ntragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte\n342        Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwe-                                      30\ncken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG\n343        Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr                                30\nzugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6\nSaatG\nAbschnitt 17:\nWeitere Gebührenbefreiungen\nnach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,\nHolzhandels-Sicherungs-Gesetz\nNummer                                                  Gebühren- und Auslagenbefreiung\n1          Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines\nMarktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge-\nbührenfrei.\n2          Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2\nHolzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}