{"id":"bgbl1-2021-44-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":44,"date":"2021-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_44.pdf#page=116","order":5,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2021-06-24T00:00:00Z","page":2868,"pdf_page":116,"num_pages":2,"content":["2868               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 24. Juni 2021\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut\nBekanntmachung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 734), wird wie folgt geändert:\n1. In § 122a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Signaturgesetz“ durch\ndie Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Ver-\ntrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23\nvom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)“ ersetzt.\n2. § 126a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) § 126a findet bis zum Ende der 19. Wahlperiode Anwendung.“\n3. Der Anlage 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.“\n4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:\n„Anlage 2a\nVerhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und\nInteressenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes\nWer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG)\nbetreibt und nach diesem Gesetz der Registrierungspflicht unterliegt oder\nsich freiwillig hat registrieren lassen, wird tätig auf der Basis von Offenheit,\nTransparenz, Ehrlichkeit und Integrität und akzeptiert mit der Eintragung in\ndas Register für sich und seine Beschäftigten folgende Grundsätze und Ver-\nhaltensregeln:\n(1) Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt im Anwendungs-\nbereich des Lobbyregistergesetzes transparent. Dazu legen Interessenver-\ntreterinnen und Interessenvertreter ihre Identität und ihr Anliegen sowie\ngegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder\nihres Auftraggebers offen und machen über sich und ihren Auftrag bei der\nInteressenvertretung zutreffende Angaben.\n(2) Darüber hinaus wird beim erstmaligen zweckgerichteten Kontakt auf\ndie Eintragung in das Lobbyregister hingewiesen unter Angabe der Verhal-\ntenskodizes, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird.\nDabei ist zum Beispiel bei einem Amts- oder Funktionswechsel auf die Per-\nson und nicht auf das Amt oder die Funktion der Adressatinnen oder Adres-\nsaten der Interessenvertretung abzustellen. Wurde die Eintragung einzelner\nfinanzieller Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verwei-\ngert, so wird auch darauf hingewiesen.\n(3) Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Ver-\ngütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig ge-\nmacht wird (Erfolgshonorar).\n(4) Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise beschafft.\nDazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter\noder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressa-\nten der Interessenvertretung, wenn diese dadurch ihre Pflichten verletzen\nwürden.\n(5) Vertrauliche Informationen, die Interessenvertreterinnen oder Interes-\nsenvertreter oder ihre Beschäftigten im Rahmen der Interessenvertretung\ngegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der Bundesregie-\nrung erhalten, werden nur in zulässiger und jeweils vereinbarter Weise ver-\nwendet oder weitergegeben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2869\n(6) Die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter\nInteressenvertreter“ wird nur verwendet, wenn die Eintragung in das Lobby-\nregister einschließlich der finanziellen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6\nbis 8 LobbyRG ordnungsgemäß erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeich-\nnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Ver-\nstoß gegen diesen Verhaltenskodex veröffentlicht ist.\n(7) Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer\nöffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag eingeladen oder gemäß\n§ 47 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun-\ndesministerien beteiligt werden, obwohl finanzielle Angaben nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verweigert wurden, die Eintragung die\nKennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält oder ein Verstoß gegen diesen\nVerhaltenskodex in das Lobbyregister eingetragen ist, wird dies der für die\nEinladung beziehungsweise Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und\nunaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betref-\nfenden Interessenvertreter mitgeteilt.\n(8) Im Kontakt mit Auftraggeberinnen oder Auftraggebern, Kundinnen\noder Kunden oder sonstigen Dritten unterlassen es Interessenvertreterinnen\nund Interessenvertreter, ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Bera-\ntungsverhältnis zu den im Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen\nund Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten.\n(9) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren, dass\ndie Angaben im Lobbyregister durch die registerführende Stelle überprüft\nwerden können und stellen sicher, dass Anfragen der registerführenden\nStelle, insbesondere auch im Rahmen von Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8\nLobbyRG, unverzüglich beantwortet werden.\n(10) Diese Anlage tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.“\n5. In Anlage 4 (Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzel-\nfragen) werden in Nummer 6 die Wörter „in vierfacher Ausfertigung“ gestri-\nchen.\nBerlin, den 24. Juni 2021\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nSchäuble\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}