{"id":"bgbl1-2021-44-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":44,"date":"2021-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_44.pdf#page=115","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung","law_date":"2021-07-14T00:00:00Z","page":2867,"pdf_page":115,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2867\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung\nVom 14. Juli 2021\nAuf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches                               Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittel-\nSozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die                            bare Versicherungsträger, soweit für diese eine\nSozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-                              rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach\nmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,                               den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vor-\n3973; 2011 I S. 363) verordnet die Bundesregierung:                           schriften unzulässig ist.“\n2. § 22 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 22\nDie Verordnung über das Haushaltswesen in der\nSozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I                                            Öffentliche Aufträge\nS. 3147), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des                         (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und\nGesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert                     dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unter-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      halb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu ver-\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                          fahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend\nder Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung\na) In der Überschrift wird das Wort „Stelle“ durch\nder Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz\ndas Wort „Planstelle“ ersetzt und werden nach\nAT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und\ndem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-\nVertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung\ngefügt.\nder Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen\nc) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „Stelle“                        über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffent-\ndurch das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden                      liche Ausschreibung oder eine Beschränkte Aus-\nnach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen                          schreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,\nund“ eingefügt.                                                     sofern nicht die Natur des Geschäfts oder beson-\ndere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die\nd) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nPflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für\n„(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert                      Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetz-\nwird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats,                       licher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistun-\nin dem die Ernennung wirksam geworden ist, in                       gen dienen.\ndie entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetz-\nbare Planstelle eingewiesen werden. Die Einwei-                        (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nsung in eine besetzbare Planstelle kann mit                         schränkungen, die Vergabeverordnung sowie die\nRückwirkung von höchstens drei Monaten zum                          besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches\nErsten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin                      zum Abschluss von Verträgen durch die Versiche-\noder der Beamte während dieser Zeit die Oblie-                      rungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.“\ngenheiten dieses oder eines gleichwertigen Am-\ntes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen                                                Artikel 2\nVoraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}