{"id":"bgbl1-2021-44-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":44,"date":"2021-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_44.pdf#page=108","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-07-14T00:00:00Z","page":2860,"pdf_page":108,"num_pages":7,"content":["2860               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nVerordnung\nzur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021\nund zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften\nVom 14. Juli 2021\nAuf Grund                                                            – des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom\n– des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 3                          7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch\nund 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuer-                      Artikel 89 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Novem-\nbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I                       ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, ver-\nS. 1066), von denen § 91 Nummer 1 Buchstabe c                           ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 136 des Gesetzes                         Energie,\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 96                      – des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 141 Buch-                       setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch\nstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                              Artikel 1 Nummer 139 Buchstabe b des Gesetzes\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden sind, verordnet                       vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert\ndie Bundesregierung unter Berücksichtigung des                          worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nBeschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021,                          Wirtschaft und Energie und\n– des § 93 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 in\nVerbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-                         – des § 92 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 96\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I                            Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\nS. 1066), von denen § 93 durch Artikel 1 Num-                           21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 92\nmer 138 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                              Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 47 des\n(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt                     Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)\ndurch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des                              und § 96 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-\nGesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                        mer 141 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezem-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung                      ber 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden sind,\nunter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun-                         verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\ndestages vom 24. Juni 2021,                                             und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\n– des § 88d in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des                           unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014                         destages vom 24. Juni 2021:\n(BGBl. I S. 1066), von denen § 88d durch Artikel 1\nNummer 133 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3138) und § 96 Absatz 1 zuletzt durch                                              Artikel 1\nArtikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des Gesetzes                                               Änderung der\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert                                Erneuerbare-Energien-Verordnung\nworden sind, verordnet die Bundesregierung unter\nBerücksichtigung des Beschlusses des Bundes-                            Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-\ntages vom 24. Juni 2021,                                             bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10\n– der §§ 33a und 33b in Verbindung mit § 33c des                       des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2015 (BGBl. I S. 2498), von denen § 33a zuletzt                      1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 17 Nummer 29 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 33b                            a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende\nzuletzt durch Artikel 17 Nummer 30 des Gesetzes                              durch ein Komma ersetzt.\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert\nworden sind, verordnet die Bundesregierung unter                         b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nBerücksichtigung des Beschlusses des Bundes-                                 mern 3a und 3b eingefügt:\ntages vom 24. Juni 2021,                                                     „3a. zur Anschlussförderung von Gülleklein-\n– des § 88b in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Er-                                 anlagen nach § 88b des Erneuerbare-Ener-\nneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014                                     gien-Gesetzes,\n(BGBl. I S. 1066), von denen § 88b durch Artikel 1\nNummer 132 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                                3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff\n(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt                               im Anwendungsbereich der gesetzlichen\ndurch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des                                        Befreiung von der EEG-Umlage nach\nGesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                                  § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesminis-                                   und“.\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\nmit dem Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft unter Berücksichtigung des Be-                            a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-\nschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021,                                 gabe „3a,“ die Angabe „3b,“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                      2861\nb) In Absatz 3 wird nach Nummer 3a folgende Num-                                            „Abschnitt 3a\nmer 3b eingefügt:\nAnschlussförderung von Güllekleinanlagen\n„3b. Zahlungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland an die Übertragungsnetzbetreiber zur                                             § 12a\nFinanzierung der Anschlussförderung von\nGüllekleinanlagen nach Abschnitt 3a,“.                                  Verlängerter Zahlungsanspruch\nc) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                      Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-\n„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage                          gesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche\nnach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Ab-                           Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage\nsatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur                           maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-\nAbsenkung der EEG-Umlage im Entwurf des                             gien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschluss-\nHaushaltsgesetzes für das nachfolgende                              zeitraum), wenn\nKalenderjahr zu berücksichtigen, den die                            1. der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach\nBundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bun-                            der für die Anlage maßgeblichen Fassung des\ndeshaushaltsordnung beschließt. Sofern im                              Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Ja-\nHaushaltsgesetz des dem Kalenderjahr nach                              nuar 2025 beendet ist,\nSatz 1 vorangehenden Kalenderjahres eine Ver-\npflichtungsermächtigung für diesen Zweck ver-                       2. die installierte Leistung der Anlage am Standort\nanschlagt wurde, richtet sich die Höhe der                             der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021\nZahlung nach dem Betrag, der von der Bundes-                           150 Kilowatt nicht überschritten hat und\nrepublik Deutschland in einem Bescheid an die\n3. der Anlagenbetreiber\nÜbertragungsnetzbetreiber festgesetzt worden\nist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetz-                           a) die Geltendmachung dieses verlängerten\nbetreibern spätestens einen Werktag vor der                               Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach\nVeröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Ab-                              Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und\nsatz 1 bekannt gegeben wird; dabei besteht\nkeine Pflicht zum Erlass eines Bescheides.“                            b) mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den\nNetzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschrei-\nd) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Be-                               bungen nach § 39g des Erneuerbare-Ener-\nstimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des                               gien-Gesetzes teilgenommen hat.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                übergangs-\nweise“ durch die Wörter „entsprechenden\n§ 12b\nBestimmungen in früheren Fassungen des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Be-                                       Zahlungsbestimmungen\nstimmungen übergangsweise nach den §§ 100\nund 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                              Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht\noder nach § 12a dieser Verordnung“ ersetzt.                         in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn\ne) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-                       1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-\nfügt:                                                                  anlage erzeugt wird,\n„(9a) Zwischen den Übertragungsnetzbetrei-                       2. die installierte Leistung der Anlage am Standort\nbern und der Bundesrepublik Deutschland,                               der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März\nvertreten durch das Bundesministerium für                              2021 nicht erhöht worden ist,\nErnährung und Landwirtschaft, wird vor der\n3. der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch\nBereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3\nanaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der\nNummer 3b im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBiomasseverordnung gewonnen worden ist, und\nministerium für Wirtschaft und Energie und\nzur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen ein\nKalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von\nöffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.“\nGülle mit Ausnahme von Geflügelmist und\nf) In Absatz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                        Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masse-\nAngabe „Satz 1“ ersetzt.                                               prozent eingesetzt wird und\n2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                4. die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung\n„§ 6a                                        nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.\nWeitere Transparenzpflicht\nWurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen dem\nim Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tier-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirt-\ngesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beein-\nschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis\nträchtigt und konnte deshalb den vorgesehenen\nzum 30. September die Summe der im jeweils vo-\nGüllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum\nrangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschluss-\nder Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Be-\nförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a\nrechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach\nmitteilen.“\nSatz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In die-\n3. Nach § 12 werden die folgenden Abschnitte 3a und                        sem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den\n3b eingefügt:                                                          nicht berücksichtigten Zeitraum.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n§ 12c                                      2. für welche installierte Leistung er diesen Zah-\nlungsanspruch geltend machen wird.\nHöhe des Zahlungsanspruchs\nDie Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung\n(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der\nnach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mit-\nursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe\nteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein\nnach begrenzt\nelektronisches Verfahren umgestellt werden.\n1. auf die durchschnittliche Höhe des anzulegen-                          (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die\nden Werts für den in der jeweiligen Anlage er-                     Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Ab-\nzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach                      satz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die                     Nummern, unter denen die Anlagen im Markt-\nAnlage maßgeblichen Fassung, wobei der                             stammdatenregister registriert sind, in nicht perso-\nDurchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des                    nenbezogener Form auf ihrer Internetseite.\nursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich\nist, und\n§ 12f\n2. auf höchstens                                                             Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen\na) 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ-                       Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung\nlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilo-                     des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbe-\nwatt und                                                       treiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben,\nb) 7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ-                     dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des\nlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilo-                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.\nwatt.\n§ 12g\n(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach\nAbsatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr                                                Evaluierung\n2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres                           Die Bundesregierung evaluiert die Anschluss-\nfür Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a                        förderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. De-\nvor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um                       zember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren\n0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegan-                       ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem\ngenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegren-                          31. Dezember 2024 endet.\nzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma\ngerundet. Für die Berechnung der Höhe der An-                                               Abschnitt 3b\nspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten An-\nHerstellung von Grünem Wasserstoff\npassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte\nzugrunde zu legen.\n§ 12h\n§ 12d                                             Anwendungsbereich dieses Abschnitts\nMitteilungspflichten                                  (1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an\nGrünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der\nDie Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber                       gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-\nunter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im                       Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-\nMarktstammdatenregister registriert ist, bis spätes-                   setzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in\ntens drei Monate vor Beendigung des ursprüng-                          einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-\nlichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die                          serstoff verbraucht wird.\nAnlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach                            (2) Die Bundesregierung wird die Anforderungen\n§ 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend                            an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der\nmachen werden. Abweichend von Satz 1 müssen                            gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-\nBetreiber von Anlagen, deren ursprünglicher                            Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-\nAnspruch auf Zahlung nach der für die Anlage                           setzes unverzüglich, nachdem die Europäische\nmaßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-                             Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff\ngien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet                           für einen oder mehrere Nutzungspfade näher be-\nwar, die Geltendmachung des verlängerten Zah-                          stimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen\nlungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum                               der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anfor-\n30. September 2021 mitteilen.                                          derungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem\nWasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich\nden systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen\n§ 12e\nzur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicher-\nFälligkeit                                   stellen, insbesondere Anforderungen an den\n(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig,                       Standort dieser Einrichtungen.\nnachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetz-\nagentur unter Angabe der Nummer, unter der die                                                   § 12i\nAnlage im Marktstammdatenregister registriert ist,                             Anforderungen an Grünen Wasserstoff\nmitgeteilt hat,\n(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen\n1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungs-                       Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach\nanspruch geltend machen wird und                                   § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2863\nWasserstoff, der innerhalb der ersten 5 000 Voll-                      brauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem\nbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der                          Wasserstoff im Auslegungszustand während einer\nEinrichtung zur Herstellung von Grünem Wasser-                         Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingun-\nstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen                       gen ermittelt.\nVerbrauch von Strom hergestellt worden ist,\n1. der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung                                                    § 12j\nvon Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn                                          Mitteilungspflichten\ndes § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-                            Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von\nGesetzes stammt,                                                   Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungs-\n2. der nachweislich zu einem Anteil von mindes-                        unternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur\ntens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren                      Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müs-\nStandort in der Preiszone für Deutschland                          sen im Rahmen ihrer Mitteilung nach § 74 und\nhaben, und der nachweislich zu einem Anteil                        § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem\nvon höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt,                       Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage\ndie ihren Standort in einer Preiszone haben, die                   berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsver-\nmit der Preiszone für Deutschland elektrisch                       merks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschafts-\nverbunden ist, und                                                 prüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen\n3. für den weder eine Zahlung nach dem Erneuer-                        Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers\nbare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung                       oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:\noder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz                          1. den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung\nin der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fas-                        zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im\nsung noch eine sonstige Förderung im Sinn des                          Auslegungszustand während einer Betriebs-\n§ 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genom-                            stunde unter normalen Einsatzbedingungen der\nmen wird.                                                              maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung\nzur Herstellung von Grünem Wasserstoff,\n(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstel-\nlung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird,                           2. die in dem betreffenden Kalenderjahr von der\nstammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung                              Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-\nvon Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des                            serstoff verbrauchte Strommenge,\n§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-                          3. dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-\nzes, wenn                                                                  Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst\n1. im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elek-                         verbraucht wurde, nicht nach § 64a des Erneu-\ntrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz                          erbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,\nan den Betreiber der Einrichtung geliefert hat,                    4. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i\na) für diesen Strom Herkunftsnachweise für er-                         im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen\nneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts-                        des\nund Regionalnachweis-Durchführungsverord-                          a) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vor-\nnung entwertet wurden und                                             lage von Entwertungsnachweisen für den Be-\nb) diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage                            treiber der Einrichtung zur Herstellung von\nihren Standort im Bundesgebiet hat, die An-                           Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3\ngabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Ab-                            Satz 2 und 3 der Herkunfts- und Regional-\nsatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-                           nachweis-Durchführungsverordnung aus dem\nDurchführungsverordnung enthalten, oder                               Herkunftsnachweisregister sowie der Angabe\nder Nummern, unter denen die Anlagen, für\n2. im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht\nderen erzeugten Strom die Herkunftsnach-\ndurch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in\nweise ausgestellt wurden, im Marktstamm-\neiner Anlage zur Erzeugung von Strom aus er-\ndatenregister registriert sind,\nneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt                              b) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die\nund zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-In-                           Angabe der Nummern, unter denen die Anla-\ntervall in der Einrichtung zur Herstellung von                            gen im Marktstammdatenregister registriert\nGrünem Wasserstoff verbraucht wurde.                                      sind.\nEine mess- und eichrechtskonforme Messung der                          Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a\nZeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur                     vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege ei-\nErfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2                         ner automatisierten Bescheinigung des Herkunfts-\nnur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig                         nachweisregisters nachgewiesen werden können,\nsichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes                      tritt diese automatisierte Bescheinigung an die\n15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der                       Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1\ntatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrich-                     Nummer 4 Buchstabe a.\ntung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als\nerzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.                                                  § 12k\n(3) Die Vollbenutzungsstunden eines Kalender-                                   Verringerung der EEG-Umlage\njahres im Sinn von Absatz 1 werden durch den                                   bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten\nQuotienten aus dem gesamten kalenderjährlichen                             Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-\nStromverbrauch und dem maximalen Stromver-                             setzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nUmlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der                            bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBetreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grü-\nc) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nnem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversor-\nersetzt:\ngungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr\ndie Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des                         „Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit                           im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen inner-\n§ 12j nicht erfüllt hat.                                                  halb eines Monats nach der Inbetriebnahme\nerfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb\n§ 12l                                        eines Monats nach der Aufnahme des Dauer-\nBerichtspflichten                                   betriebs oder im Fall einer Modernisierung von\nKWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nDauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1\nEnergie prüft mögliche Auswirkungen von Einrich-\nmüssen Registrierungen von Einheiten, EEG-\ntungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff\nund KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in\nauf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß\nBetrieb genommen wurden oder den Dauer-\nvon Netzengpasssituationen und den Bedarf an\nbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Moder-\nNetzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis\nnisierung wiederaufgenommen haben, bis zum\nzum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.\n30. September 2021 erfolgen. Die Registrierun-\n(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesre-                             gen nach den Absätzen 3 und 4 müssen inner-\ngierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht                           halb eines Monats nach dem Eintreten des\ndazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopp-                       jeweiligen Ereignisses erfolgen.“\nlung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3\nder Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-                       4. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfah-                          „(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundes-\nrungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige                      netzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene\nNutzung dieses Instruments für die Zwecke des                          Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG-\nmarktgängigen und flexiblen Nachweises der An-                         und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht\nforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser                          im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Ein-\nVerordnung einschließlich für Anlagen mit Standort                     zelfall für die Registerführung erforderlich sind.“\naußerhalb des Bundesgebiets angepasst werden\nkönnen.“                                                            5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-\nmer 1 durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur\n4. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:\neröffnet folgenden Behörden auf Anforderung ei-\n„Abschnitt 5                                  nen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht\nÜbergangsbestimmungen                                  veröffentlicht werden, einschließlich personenbe-\nzogener Daten, soweit die Behörden diese Daten\n§ 16                                      zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti-\nBeihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt                         gen:“ ersetzt.\nDie Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der                    6. § 18 wird wie folgt geändert:\nbeihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3\npäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser\nSatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die\nGenehmigung angewendet werden.“\nWörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden\nFassung“ eingefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der                                      b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 100\nMarktstammdatenregisterverordnung                                    Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\ndie Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-\nDie     Marktstammdatenregisterverordnung                  vom             tenden Fassung“ eingefügt.\n10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I                          c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 23b Absatz 2\nS. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Nummer 1“ durch die Wörter „§ 23c Absatz 1\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                         Nummer 1“ ersetzt.\n§§ 24 und 25 durch folgende Angabe ersetzt:                         7. § 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 24     Übergangsbestimmungen“.\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe                           gefasst:\n„§ 14 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1\nSatz 3“ ersetzt.                                                          „d) die Summe der installierten Leistung der\nBiomasseanlagen, die die Geltendmachung\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   des verlängerten Zahlungsanspruchs nach\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei deren                             § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nInbetriebnahme“ gestrichen.                                                mitgeteilt haben, und“.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die                        nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-\nWörter „und die Zulassung erteilt wurde.“                         Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember\nersetzt.                                                          2020 geltenden Fassung“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2865\n8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden\n„Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-An-                 ist. In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1\nlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb ge-                 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Über-\nnommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor                       mittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen.“\ndem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenom-\nmen oder nach einer erfolgten Modernisierung wie-                                           Artikel 5\nder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021                                            Änderung der\nund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                                   Innovationsausschreibungsverordnung\nFälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netz-                   Die Innovationsausschreibungsverordnung vom\nbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis er-                 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die durch Artikel 15\nlangt hat oder erlangt haben müsste.“                             des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)\n9. § 24 wird aufgehoben.                                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n10. § 25 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:                         1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n„§ 24                                     „39e,“ gestrichen.\nÜbergangsbestimmungen                             2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nStromspeicher gelten bis zum 30. September                            „(2) Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,\n2021 als registriert im Sinn von § 5.“                                1. sofern die Anlagenkombination einen Speicher\n11. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                       enthält, wenn dessen installierte Leistung nicht\nmindestens 25 Prozent der installierten Gesamt-\na) In Tabelle I Nummer I.5.3 wird dem Wort „Da-                          leistung der Anlagenkombination entspricht und\nten“ das Wort „Zusätzliche“ vorangestellt.                            die Energiespeicherkapazität nicht mindestens\nb) In Tabelle II Nummer II.2.3.1 wird die Angabe                         eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit\n„EEG 2021“ durch die Angabe „§ 23c Absatz 1                           der Nennleistung der Energiespeichertechnolo-\nEEG 2021“ ersetzt.                                                    gie ermöglicht, oder\nc) Nach Tabelle III Nummer III.1.9 wird folgende                      2. sofern die Anlagenkombination keinen Speicher\nNummer III.1.10 eingefügt:                                            enthält, wenn sie technisch nicht so beschaffen\nist, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer in-\n„III.1.10 Datum des                       R bei\nBetreiber-                    Betreiber-                 stallierten Leistung positive Sekundärregelleis-\nwechsels                      wechsel“.                  tung erbringen kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich\nArtikel 3                                     durch die Bestätigung eines Umweltgutachters\ngegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuwei-\nÄnderung der\nsen.“\nBesondere-Ausgleichsregelung-\nDurchschnittsstrompreis-Verordnung                           3. § 15 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-                         „2. Solaranlagen\nstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I                            a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutz-\nS. 241), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom                             pflanzenanbau auf derselben Fläche und\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                  b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf\ndenen Dauerkulturen oder mehrjährige Kultu-\n1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch                             ren angebaut werden, und“.\ndie Angabe „2025“ ersetzt.\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nNummer 1 die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 2“                          a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Megawatt“\ndurch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.                         durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4                                        aa) In Buchstabe a wird die Angabe „50 Mega-\nÄnderung der                                              watt“ durch die Angabe „150 Megawatt“ und\nHerkunfts- und                                             die Angabe „40 Megawatt“ durch die Angabe\nRegionalnachweis-Durchführungsverordnung                                      „120 Megawatt“ ersetzt.\nNach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Herkunfts- und Re-                           bb) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe\ngionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. No-                                  „50 Megawatt“ durch die Angabe „150 Me-\nvember 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die durch Arti-                               gawatt“ ersetzt.\nkel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I                     5. § 19 wird wie folgt geändert:\nS. 3138) geändert worden ist, werden die folgenden\nSätze eingefügt:                                                           a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“\ndurch die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.\n„Für den Nachweis nach § 12i Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung muss das                         b) Folgender Satz wird angefügt:\nElektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwer-                           „Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum\ntung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer                           Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind\nBezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grü-                          die Vorschriften dieser Verordnung in der am\nnem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Her-                         1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nArtikel 6                                       bb) In Nummer 2 wird das Wort „im“ durch das\nÄnderung der                                              Wort „ab dem“ und das Wort „Jahren“ durch\nKWK-Ausschreibungsverordnung                                            das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.\nDie KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-                           c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „werden“ durch\ngust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18                    das Wort „wird“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)                   5. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             werden die Wörter „ab dem Jahr 2021“ gestrichen.\n1. In § 2 Nummer 12 werden in dem Satzteil vor Buch-                   6. § 21 Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nstabe a nach den Wörtern „erneuerbare Wärme“ die\n„6. die Entwertung eines Zuschlags und“.\nWörter „oder die Wärme aus dem gereinigten Was-\nser von Kläranlagen“ eingefügt.                                     7. § 24 wird wie folgt geändert:\n2. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Si-                      a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c wer-\ncherheiten“ die Wörter „nach Absatz 4 Nummer 2“                           den die Wörter „mit Ausnahme des § 6 Absatz 1\neingefügt.                                                                Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\n3. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-                            zes“ gestrichen.\ntern „elektrische Leistung der KWK-Anlagen“ die                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „unbeschadet des\nWörter „, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2                        Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c“ ge-\nvorliegt,“ eingefügt.                                                     strichen.\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                       8. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                          Angabe „2022“ ersetzt.\n„nach Aufnahme“ die Wörter „oder Wiederauf-\nnahme“ eingefügt.                                                                          Artikel 7\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                Inkrafttreten\naa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Jahren“                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.                    in Kraft.\nBerlin, den 14. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}