{"id":"bgbl1-2021-44-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":44,"date":"2021-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_44.pdf#page=53","order":2,"title":"Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)","law_date":"2021-07-14T00:00:00Z","page":2805,"pdf_page":53,"num_pages":55,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                         2805\nVerordnung\nüber die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte\nvon Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten\n(Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)\nVom 14. Juli 2021\nAuf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs                     § 21   Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November                      § 22   Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren\n2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung:                  § 23   Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten\nInhaltsübersicht                                                                Teil 3\nTeil 1                                                    Besondere Grundsätze\nzu den einzelnen Wertermittlungsverfahren\nAllgemeines\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nVergleichswertverfahren\nAnwendungsbereich; Gegenstand\nund Grundlagen der Wertermittlung                               § 24   Grundlagen des Vergleichswertverfahrens\n§ 1     Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt                       § 25   Vergleichspreise\n§ 2     Grundlagen der Wertermittlung                                  § 26   Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objekt-\nspezifisch angepasster Bodenrichtwert\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2\nBegriffsbestimmungen\nzu einzelnen Grundstücksmerkmalen                                                 Ertragswertverfahren\n§ 3     Entwicklungszustand; sonstige Flächen                                                  Unterabschnitt 1\n§ 4     Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer                                                     Allgemeines\n§ 5     Weitere Grundstücksmerkmale\n§ 27   Grundlagen des Ertragswertverfahrens\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nAllgemeine\nVerfahrensvarianten\nGrundsätze der Wertermittlung\n§ 28   Allgemeines Ertragswertverfahren\n§ 6     Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts\n§ 29   Vereinfachtes Ertragswertverfahren\n§ 7     Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse\n§ 30   Periodisches Ertragswertverfahren\n§ 8     Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen\nobjektspezifischen Grundstücksmerkmale\n§ 9     Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder                                    Unterabschnitt 3\npersönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten                                     Ermittlung des Ertragswerts\n§ 10    Grundsatz der Modellkonformität\n§ 31   Reinertrag; Rohertrag\n§ 11    Künftige Änderungen des Grundstückszustands\n§ 32   Bewirtschaftungskosten\nTeil 2                                 § 33   Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz\n§ 34   Barwertfaktor\nFür die Wertermittlung erforderliche Daten\nAbschnitt 1                                                           Abschnitt 3\nAllgemeines                                                      Sachwertverfahren\n§ 12    Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen       § 35   Grundlagen des Sachwertverfahrens\nDaten                                                          § 36   Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durch-\nschnittliche Herstellungskosten\nAbschnitt 2                                  § 37   Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und\nBodenrichtwerte                                         sonstigen Anlagen\n§ 38   Alterswertminderungsfaktor\n§ 13    Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück\n§ 39   Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor\n§ 14    Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung\n§ 15    Bildung der Bodenrichtwertzonen                                                              Teil 4\n§ 16    Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks\nBodenwertermittlung;\n§ 17    Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte\ngrundstücksbezogene Rechte und Belastungen\nAbschnitt 3                                                           Abschnitt 1\nSonstige für die                                                  Bodenwertermittlung\nWertermittlung erforderliche Daten\n§ 40   Allgemeines zur Bodenwertermittlung\n§ 18    Indexreihen                                                    § 41   Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grund-\n§ 19    Umrechnungskoeffizienten                                              stücksgröße\n§ 20    Vergleichsfaktoren                                             § 42   Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n§ 43    Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjek-               (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermitt-\nten                                                            lungsobjekte) sind\n§ 44    Gemeinbedarfsflächen\n1. Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich\n§ 45    Wasserflächen\nihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,\nAbschnitt 2                                  2. grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und\nRechte an Grundstücken (grundstücksbezogene\nGrundstücksbezogene                                      Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.\nRechte und Belastungen\nUnterabschnitt 1                                                           §2\nAllgemeines                                            Grundlagen der Wertermittlung\n(1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wert-\n§ 46    Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und\nBelastungen                                                    verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wert-\n§ 47    Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Be-              ermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum\nlastungen                                                      Qualitätsstichtag zugrunde zu legen.\n(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich\nUnterabschnitt 2                              nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag\nErbbaurecht und Erbbaugrundstück                         für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhn-\nlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände,\n§ 48    Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück               wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach\n§ 49    Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht                    den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den\n§ 50    Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts                     wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen\n§ 51    Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück               des Gebiets.\n§ 52    Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks                   (3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Ge-\nsamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsäch-\nTeil 5                                 lichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit\nSchlussvorschriften                             und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grund-\nstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen kön-\n§ 53    Übergangsregelungen                                            nen insbesondere zählen\n§ 54    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. der Entwicklungszustand,\nAnlage 1              Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer\n2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen\n(zu § 12 Absatz   5\nSatz 1)                                                                     Nutzung,\nAnlage 2              Modell zur Ermittlung der Restnutzungs-            3. die tatsächliche Nutzung,\n(zu § 12 Absatz   5   dauer von Wohngebäuden bei Modernisie-\nSatz 1)               rungen                                             4. der beitragsrechtliche Zustand,\nAnlage 3              Modellansätze für Bewirtschaftungskosten           5. die Lagemerkmale,\n(zu § 12 Absatz   5\nSatz 2)                                                                  6. die Ertragsverhältnisse,\nAnlage 4              Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)           7. die Grundstücksgröße,\n(zu § 12 Absatz   5\nSatz 3)\n8. der Grundstückszuschnitt,\nAnlage 5              Katalog der Grundstücksmerkmale des                9. die Bodenbeschaffenheit,\n(zu § 16 Absatz   3) Bodenrichtwertgrundstücks\n10. bei bebauten Grundstücken zusätzlich\na) die Art der baulichen Anlagen,\nTeil 1\nb) die Bauweise und die Baugestaltung der bau-\nAllgemeines                                            lichen Anlagen,\nc) die Größe der baulichen Anlagen,\nAbschnitt 1                                      d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen\nAnwendungsbereich; Gegenstand                                       Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigen-\nschaften und ihrer Barrierefreiheit,\nund Grundlagen der Wertermittlung\ne) der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,\n§1                                         f) das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die\nRestnutzungsdauer der baulichen Anlagen,\nAnwendungsbereich;\nWertermittlungsobjekt                              11. bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkultu-\nren und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden                                      Bestockung,\n1. bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte)                   12. die grundstücksbezogenen Rechte und Belastun-\nder in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch                          gen.\nwenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind\n(4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt,\n(Wertermittlung), und\nauf den sich die Wertermittlung bezieht und der für\n2. bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erfor-                die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maß-\nderlichen Daten.                                                   geblich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2807\n(5) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den                                             §5\nsich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund-                                 Weitere Grundstücksmerkmale\nstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermitt-\nlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder                     (1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nut-\nsonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu                       zung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den\neinem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.                                für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben\nmaßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und\naus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit\nAbschnitt 2\nbetreffen. Wird vom städtebaulich zulässigen Maß\nBegriffsbestimmungen                                im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig\nzu einzelnen Grundstücksmerkmalen                              abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreis-\nbemessung regelmäßig abweichend von den für die\n§3                                      planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vor-\nschriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das\nEntwicklungszustand; sonstige Flächen                           Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen\n(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flä-                Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird.\nchen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder                        (2) Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grund-\nbaureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich                 stücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grund-\nnutzbar sind.                                                          stücksbezogenen Beiträgen maßgebend. Als Beiträge\n(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren                  im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezo-\nweiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nut-                       gene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben.\nzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere                           (3) Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den\nnach dem Stand der Bauleitplanung und nach der                         tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erziel-\nsonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets,                     baren Erträgen. Marktüblich erzielbare Erträge sind\nmit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.                          die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungs-\n(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30,                    stichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren\n33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nut-                   Fällen durchschnittlich erzielten Erträge.\nzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch                          (4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich\nnicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder                      aus der räumlichen Position des Grundstücks und be-\nGröße für eine bauliche Nutzung unzureichend gestal-                   ziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung,\ntet sind.                                                              die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage so-\n(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-               wie die Umwelteinflüsse.\nrechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen                       (5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise\nGegebenheiten baulich nutzbar sind.                                    die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vor-\nhandensein von Bodenverunreinigungen.\n(5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem\nder Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4\nzuordnen lassen.                                                                               Abschnitt 3\nAllgemeine\n§4                                                 Grundsätze der Wertermittlung\nAlter, Gesamt- und Restnutzungsdauer\n§6\n(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus\nder Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeb-                                   Wertermittlungsverfahren;\nlichen Stichtags und dem Baujahr.                                                  Ermittlung des Verkehrswerts\n(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die An-                         (1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Ver-\nzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei                      gleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das\nordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an                         Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren\ngerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden                  heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des\nkann.                                                                  Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflo-\n(3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl                     genheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls,\nder Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungs-                 insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehen-\ngemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirt-                     den Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.\nschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungs-\ndauer wird in der Regel auf Grundlage des Unter-                          (2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermitt-\nschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer                        lungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihen-\nund dem Alter der baulichen Anlage am maßgeb-                          folge zu berücksichtigen:\nlichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller                   1. die allgemeinen Wertverhältnisse;\nGegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt.                    2. die besonderen objektspezifischen Grundstücks-\nIndividuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts                      merkmale.\nwie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen\noder Modernisierungen oder unterlassene Instand-                          (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermitt-\nhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich                   lungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrens-\naus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende                       schritte:\nDauer verlängern oder verkürzen.                                       1. Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2808               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n2. Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Ver-                    3. baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich\nfahrenswerts;                                                          nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldi-\ngen Freilegung anstehen,\n3. Ermittlung des Verfahrenswerts.\n4. Bodenverunreinigungen,\nBei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und\ndes marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts                       5. Bodenschätzen sowie\nsind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermitt-                 6. grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.\nlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten.                 Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerk-\n(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert                     male werden, wenn sie nicht bereits anderweitig be-\ndes oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren                     rücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der\nunter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu                  Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche\nermitteln.                                                             Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler\nDurchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind\n§7                                      die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerk-\nmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch\nBerücksichtigung                                anzusetzen.\nder allgemeinen Wertverhältnisse\n(1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertver-                                                §9\nhältnisse erfolgt                                                                      Eignung und Anpassung\n1. im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vor-                              der Daten; ungewöhnliche oder\nläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den                        persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten\nAnsatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren                      (1) Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbeson-\nund Indexreihen,                                                   dere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermitt-\nlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeig-\n2. im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläu-\nnet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf\nfigen Verfahrenswerts insbesondere durch den\nden maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsen-\nAnsatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und\ntativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend\nLiegenschaftszinssätzen und\nabbilden und etwaige Abweichungen in den allge-\n3. im Sachwertverfahren bei Ermittlung des markt-                      meinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende\nangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbe-                     Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wert-\nsondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.                     ermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3\n(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse                    berücksichtigt werden können. Bei Abweichungen der\nbei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch                      allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch ge-\neine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht aus-                     eignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wert-\nreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des markt-                verhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen.\nangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Markt-                    Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücks-\nanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge                        merkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch ge-\nerforderlich.                                                          eignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine An-\npassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge\noder in anderer Weise zu berücksichtigen. Die Kauf-\n§8\npreise sind um die Werteinflüsse besonderer objekt-\nBerücksichtigung                                spezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.\nder allgemeinen und besonderen                                 (2) Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und\nobjektspezifischen Grundstücksmerkmale                          andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen,\n(1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grund-                        bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht\nstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grund-                    durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse\nstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst.                               beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch un-\ngewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann ange-\n(2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbe-                     nommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen\neinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich                     Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen\nArt und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt                     Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.\nregelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der\nErmittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berück-                        (3) Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die\nsichtigt.                                                              Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach\nAbsatz 1 Satz 1. Stehen keine geeigneten sonstigen\n(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerk-                    für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Ver-\nmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale,                      fügung, können sie oder die entsprechenden Wert-\ndie nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem                     einflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die\njeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich                    Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren.\nvon den zugrunde gelegten Modellen oder Modell-\nansätzen abweichen. Besondere objektspezifische                                                    § 10\nGrundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen\nbei                                                                               Grundsatz der Modellkonformität\n(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermitt-\n1. besonderen Ertragsverhältnissen,\nlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und\n2. Baumängeln und Bauschäden,                                          Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2809\nDaten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonfor-                      1. bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von\nmität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche                    Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise\nModellbeschreibung zu berücksichtigen.                                     ausgleichen oder\n(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich                  2. in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1\nsolche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor,                    Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.\ndie nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden                      Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer\nsind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der                     objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereini-\nWertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen,                      gen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhn-\nsoweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modell-                    liche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2\nkonformität erforderlich ist.                                          entsprechend.\n§ 11                                       (4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermitt-\nlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische\nKünftige Änderungen                                Verfahren heranzuziehen.\ndes Grundstückszustands\n(5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermitt-\n(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands                     lung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Ge-\nsind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag                 samtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und\nmit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsa-                 ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der\nchen zu erwarten sind.                                                 Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2\n(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstücks-                       beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung\nzustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt               der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungs-\ndieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit                     kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\neiner verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser                  bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu\nÄnderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berück-                   legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der\nsichtigen.                                                             Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten\nim Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungs-\nTeil 2                                   kosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.\nFür die                                      (6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 ge-\nbotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen\nWertermittlung erforderliche Daten\nfür die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die\nzugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Be-\nAbschnitt 1                                 zugseinheiten sowie weitere Informationen in einer\nAllgemeines                                  Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören ins-\nbesondere\n§ 12                                    1. die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum\nAllgemeines zu den                                    Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erfor-\nfür die Wertermittlung erforderlichen Daten                           derliche Datum bezieht, zum sachlichen und räum-\nlichen Anwendungsbereich und zur Datengrund-\n(1) Zu den für die Wertermittlung erforderlichen\nlage,\nDaten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen\nfür die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige                  2. die Beschreibung der Stichprobe,\nfür die Wertermittlung erforderliche Daten sind ins-                   3. die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,\nbesondere\n4. die Beschreibung der verwendeten Parameter und\n1. Indexreihen,                                                            der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie\n2. Umrechnungskoeffizienten,                                           5. sonstige Selektionsparameter.\n3. Vergleichsfaktoren,\n4. Liegenschaftszinssätze,\nAbschnitt 2\n5. Sachwertfaktoren,                                                                        Bodenrichtwerte\n6. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren so-                                                 § 13\nwie\nBodenrichtwert und\n7. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten.                                  Bodenrichtwertgrundstück\nDie sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen                       (1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Qua-\nDaten sind auf einen Stichtag zu beziehen.                             dratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwert-\n(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten                 grundstücks.\nwerden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf                         (2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebau-\nder Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter                    tes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücks-\nKaufpreise ermittelt.                                                  merkmale weitgehend mit den vorherrschenden\n(3) Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufprei-                 grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden\nse, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse                  Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten\nund des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend                     Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenricht-\nübereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung                      wertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Boden-\nliegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen                              richtwertspannen sind nicht zulässig.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2810               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n§ 14                                    wertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Boden-\nGrundlagen der                                 richtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwick-\nBodenrichtwertermittlung                              lungsgrad der Grundstücke gegeben ist.\n(1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichs-                                               § 16\nwertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln.\nFür die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücks-                                    Grundstücksmerkmale\nmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den                                 des Bodenrichtwertgrundstücks\nBodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3                     (1) Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine\nentsprechend.                                                          Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer\n(2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten                    Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies\nohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können                       betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke\nKaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren                      bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und\nGebieten oder aus vorangegangenen Jahren heran-                        tatsächliche Besonderheiten. Satz 1 findet keine An-\ngezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                     wendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerk-\nDarüber hinaus können deduktive oder andere geeig-                     male, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend\nnete Verfahrensweisen angewendet werden.                               sind.\n(3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten                       (2) Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerk-\nGebieten können der Zustand und die Struktur der das                   malen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Ent-\nGebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein.                     wicklungszustand und die Art der Nutzung darzustellen.\nWeitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn\n(4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für                 sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbeson-\nden Aufwuchs.                                                          dere gehören\n(5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Er-                 1. das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,\nmittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren.\nEinzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.                      2. die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nach-\nbarbebauung,\n§ 15                                    3. die Grundstücksgröße,\nBildung der Bodenrichtwertzonen                              4. die Grundstückstiefe und\n(1) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem                       5. die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl.\nräumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenricht-                     Bei baureifem Land gehört zu den darzustellenden\nwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte                       Grundstücksmerkmalen zusätzlich stets der beitrags-\nWertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die                    rechtliche Zustand. Bei förmlich festgelegten Sanie-\nder Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenricht-                    rungsgebieten und förmlich festgelegten Entwick-\nwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent                 lungsbereichen ist zusätzlich darzustellen, ob sich der\nbetragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem                 Bodenrichtwert auf den sanierungs- oder entwicklungs-\nBodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grund-                      unbeeinflussten Zustand oder auf den sanierungs- oder\nstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind                    entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt\nbei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.                           nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs\n(2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit                  ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt\neiner vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden                        wird.\nArt der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grün-                     (3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale\nflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen                   des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5\nund Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der                       zu spezifizieren.\nBodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Boden-\nrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.                               (4) Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das\nVerhältnis der Flächen der Geschosse zur Grund-\n(3) Bodenrichtwertzonen können sich in begrün-                      stücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Ab-\ndeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt ins-                 satz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen\nbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen                       Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes\nVerteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen                      Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses\nNutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden                       Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit\nin wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine                      Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen\neigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei                      nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen.\nder Bildung von sich deckungsgleich überlagernden                      Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen\nBodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung                     als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenober-\nder Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück                      kanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Gelände-\nmöglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich ein-                  oberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunut-\nzelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen.                     zungsverordnung findet keine Anwendung. Ausge-\nBei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des                    baute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit\nBaugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen                     75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. Staffel-\nauch nicht deckungsgleich überlagern.                                  geschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt.\n(4) Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die                 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Be-\nEntwicklungszustände Bauerwartungsland und Roh-                        dachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich\nbauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am                     sind, sind keine Geschosse. Das nach Satz 1 bis 5\nGrundstücksmarkt zu berücksichtigen. Die Bodenricht-                   ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2811\nGeschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante                     (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf\nGeschossflächenzahl (WGFZ).                                            eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für\n(5) Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbe-                  Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden\nhaltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu                 Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).\nermitteln. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können                        (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der\nvorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke er-                      Grundlage von\nmittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder               1. geeigneten Kaufpreisen und\nzu erwarten sind.\n2. der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen-\n§ 17                                        oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen\nKaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielba-\nAutomatisiertes                                    ren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer\nFühren der Bodenrichtwerte                                  sonstigen geeigneten Bezugseinheit.\nDie Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf\nder Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.                                               § 21\nLiegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren\nAbschnitt 3\n(1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren\nSonstige für die                                dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertver-\nWertermittlung erforderliche Daten                            hältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit\ndiese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.\n§ 18                                       (2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungs-\nIndexreihen                                 zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken\nje nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich\n(1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im\nverzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach\nZeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen\nden Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den\nWertverhältnisse.\n§§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-\n(2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich                  preisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen\naus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines                 ermittelt.\nErhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeit-\n(3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vor-\nraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen\nläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufi-\nkönnen auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des\ngen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach\nErhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.\nden Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den\n(3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kauf-                     §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-\npreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und                      preisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen\nsachlicher Teilmärkte ermittelt.                                       Sachwerten ermittelt.\n§ 19                                                                § 22\nUmrechnungskoeffizienten                                                   Erbbaurechts- und\n(1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berück-                                    Erbbaugrundstücksfaktoren\nsichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleich-                        (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren\nartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen                         dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der\neinzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus                        dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Wertein-\ndem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung                        flüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathemati-\noder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben.                         schen Wert berücksichtigt sind.\n(2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis                      (2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des\ndes Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten                       vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum\nAusprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert                       finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erb-\neines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprä-                    baugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vor-\ngung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück)                       läufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum\nan.                                                                    finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.\n(3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus ge-                        (3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrund-\neigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgelei-                   stücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der\ntet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen,                      §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kauf-\ndie durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1                   preisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden\nSatz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen                    finanzmathematischen Werten ermittelt.\nnur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für\ndas die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden.                                                § 23\nErbbaurechts- und\n§ 20                                               Erbbaugrundstückskoeffizienten\nVergleichsfaktoren                                  (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffi-\n(1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von                    zienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung\nVergleichswerten insbesondere für bebaute Grund-                       der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Wert-\nstücke.                                                                einflüsse.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2812               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n(2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Ver-                    Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des\nhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbau-                    § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-\nrechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne                    weichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2\ndes § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstücks-                    und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-\nkoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Ver-                objekts anzupassen.\ngleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert\ndes fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des                                                   § 26\n§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.\nObjektspezifisch\n(3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der                                angepasster Vergleichsfaktor;\nGrundlage von geeigneten Kaufpreisen und den die-                          objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert\nsen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven\nVolleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffi-                     (1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten\nzienten werden auf der Grundlage von geeigneten                        Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Ver-\nKaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechen-                    gleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9\nden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke                    Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-\nermittelt.                                                             weichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2\nund 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-\nobjekts anzupassen.\nTeil 3\n(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten\nBesondere\nBodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermit-\nGrundsätze zu den                                     telten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des\neinzelnen Wertermittlungsverfahren                                    § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Ab-\nweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2\nAbschnitt 1                                 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-\nVergleichswertverfahren                               objekts anzupassen.\n§ 24                                                            Abschnitt 2\nGrundlagen                                                    Ertragswertverfahren\ndes Vergleichswertverfahrens\n(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichs-                                   Unterabschnitt 1\nwert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichs-                                          Allgemeines\npreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder\nanstelle von Vergleichspreisen können insbesondere\n§ 27\nbei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch ange-\npasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1                                            Grundlagen\nund bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch                                  des Ertragswertverfahrens\nangepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Ab-                          (1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf\nsatz 2 herangezogen werden.                                            der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermit-\n(2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt                    telt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender\nwerden                                                                 Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen\n1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer                  Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den\nausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder                    marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der\nErtragswert auf der Grundlage periodisch unterschied-\n2. durch Multiplikation eines objektspezifisch ange-                   licher Erträge ermittelt werden.\npassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezi-\nfisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entspre-                    (2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grund-\nchenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts.                    lage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Boden-\nwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1,\n(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert\nder Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und\nentspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ver-\ndes objektspezifisch angepassten Liegenschaftszins-\ngleichswert.\nsatzes im Sinne des § 33 ermittelt.\n(4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktan-\n(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert\ngepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berück-\nentspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen\nsichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer\nErtragswert.\nGrundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.\n(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktange-\n§ 25                                    passten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichti-\nVergleichspreise                                gung vorhandener besonderer objektspezifischer\nGrundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.\nZur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kauf-\npreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke)                        (5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen\nheranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grund-                       folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung:\nstück hinreichend übereinstimmende Grundstücks-                        1. das allgemeine Ertragswertverfahren;\nmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft\nworden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender                 2. das vereinfachte Ertragswertverfahren;\nzeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen.                    3. das periodische Ertragswertverfahren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2813\nUnterabschnitt 2                                   1. dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und\nVerfahrensvarianten                                    2. dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.\nDie Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum\n§ 28                                    reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des\nAllgemeines Ertragswertverfahren                            Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der\nRestperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist\nIm allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vor-                   jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegen-\nläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe                  schaftszinssatz zugrunde zu legen.\naus\n1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der                                  Unterabschnitt 3\nbaulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag,                              Ermittlung des Ertragswerts\nder unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags\nermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der bau-\n§ 31\nlichen Anlagen), und\nReinertrag; Rohertrag\n2. dem Bodenwert.\n(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem\nDer Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und                     jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungs-\nder Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils                  kosten.\nder baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezi-\nfisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu                        (2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungs-\nlegen. Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Rest-                  gemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung\nnutzungsdauer der baulichen Anlagen.                                   marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tat-\nsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie markt-\n§ 29                                    üblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen\nErtragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbe-\nVereinfachtes Ertragswertverfahren                           sondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.\nIm vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vor-\nläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe                                              § 32\naus                                                                                    Bewirtschaftungskosten\n1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wert-                    (1) Bewirtschaftungskosten sind die für eine ord-\nermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und                  nungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung\n2. dem über die Restnutzungsdauer der baulichen                        entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht\nAnlagen abgezinsten Bodenwert.                                     durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen ge-\ndeckt sind. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören\nDer Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der\nAbzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objekt-                  1. die Verwaltungskosten,\nspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde                   2. die Instandhaltungskosten,\nzu legen. Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer                   3. das Mietausfallwagnis und\nentspricht der Restnutzungsdauer der baulichen An-\nlagen.                                                                 4. die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n§ 30                                       (2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die\nPeriodisches Ertragswertverfahren                           Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforder-\nlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der\n(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der                   Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie\nvorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung                  den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich\nder Summe aus                                                          geleisteten Verwaltungsarbeit.\n1. den zu addierenden und auf den Wertermittlungs-                        (3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die\nstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abge-                  im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung\nleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des                   zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde ge-\nBetrachtungszeitraums und                                          legten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während\n2. dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wert-                     ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet\nermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des                       werden müssten.\nGrundstücks.                                                          (4) Das Mietausfallwagnis umfasst\n(2) Der Betrachtungszeitraum, für den die perio-                    1. das Risiko einer Ertragsminderung, die durch unein-\ndisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist                      bringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten\nso zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeit-                       und sonstigen Einnahmen oder durch vorüberge-\nraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit                      henden Leerstand von Grundstücken oder Grund-\nermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht                     stücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Ver-\nüberschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel                       pachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,\nder objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz                  2. das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrück-\nzugrunde zu legen.                                                         ständen oder bei vorübergehendem Leerstand an-\n(3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt                         fallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden\nwerden durch Bildung der Summe aus                                         Bewirtschaftungskosten sowie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2814               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n3. das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer                        2. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außen-\nRechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines                       anlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37\nMietverhältnisses oder auf Räumung.                                     und\n3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Boden-\n§ 33                                         wert.\nObjektspezifisch                                    (3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des\nangepasster Liegenschaftszinssatz                            Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vor-\nZur Ermittlung des objektspezifisch angepassten                     läufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch ange-\nLiegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2                     passten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach\nermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im                  Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Markt-\nSinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwai-                 anpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge\ngen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1                         erforderlich sein.\nSatz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermitt-                          (4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus\nlungsobjekts anzupassen.                                               dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der\nBerücksichtigung vorhandener besonderer objektspe-\n§ 34                                    zifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungs-\nobjekts.\nBarwertfaktor\n(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Bar-                                             § 36\nwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungs-\nVorläufiger\ndauer und des objektspezifisch angepassten Liegen-\nSachwert der baulichen Anlagen;\nschaftszinssatzes zugrunde zu legen.\ndurchschnittliche Herstellungskosten\n(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor                      (1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der\nfür die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach              baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind\nder folgenden Formel zu ermitteln:                                     die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem\nRegionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor\nzu multiplizieren.\n(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten der\nbaulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden\nKosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Ge-\nLZ = Liegenschaftszinssatz\nsichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermitt-\np    = Zinsfuß                                                         lungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren\nNeubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrunde-\nn    = Restnutzungsdauer                                               legung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen erge-\nben würden. Der Ermittlung der durchschnittlichen Her-\n(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungs-\nstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kosten-\nfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:\nkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-,\nRaum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind\n(Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der\nentsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage\nzu multiplizieren. Von den Normalherstellungskosten\nnicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch\nLZ = Liegenschaftszinssatz                                             marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen\np    = Zinsfuß                                                         Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zur Umrech-\nnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den\nn    = Restnutzungsdauer                                               Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige\nArt der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die\nBauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Bau-\nAbschnitt 3                                 preisindex) zu verwenden. Ausnahmsweise können\nSachwertverfahren                                 die durchschnittlichen Herstellungskosten der bau-\nlichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten\n§ 35                                    einzelner Bauleistungen ermittelt werden.\n(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständi-\nGrundlagen\ngen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter\ndes Sachwertverfahrens\nzur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungs-\n(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des                      kosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücks-\nGrundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutz-                   markt.\nbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem\nBodenwert ermittelt.                                                                               § 37\n(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt                                  Vorläufiger Sachwert der\nsich durch Bildung der Summe aus                                         baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen\n1. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im                       Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäu-\nSinne des § 36,                                                    deart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2815\nAnlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen                    (5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann ins-\nwertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig                   besondere in folgenden Fällen den Bodenwert beein-\nerfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entspre-                  flussen:\nchend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungs-\n1. wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr\nkosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch\nentspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tat-\nsachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden\nsächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen\ndurchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt,\nNutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebau-\nrichtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung\nter Grundstücke zu berücksichtigen;\nanzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach\nder Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.                            2. wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im\nAußenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin\n§ 38                                        nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung\ndes Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu be-\nAlterswertminderungsfaktor                                 rücksichtigen;\nDer Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Ver-\n3. wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidations-\nhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungs-\nobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3\ndauer.\nmit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt\n§ 43.\n§ 39\nObjektspezifisch                                                            § 41\nangepasster Sachwertfaktor\nErhebliche Überschreitung\nZur Ermittlung des objektspezifisch angepassten                              der marktüblichen Grundstücksgröße\nSachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte\nSachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Ab-                     Bei einer erheblichen Überschreitung der markt-\nsatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichun-                    üblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Er-\ngen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegeben-                     mittlung des Werts der über die marktübliche Grund-\nheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.                          stücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren\noder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der\nTeilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezi-\nTeil 4                                    fisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.\nBodenwertermittlung;\ngrundstücksbezogene                                                                   § 42\nRechte und Belastungen                                                            Bodenwert von\nBauerwartungsland und Rohbauland\nAbschnitt 1\nDer Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbau-\nBodenwertermittlung                                land kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend\nvom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutz-\n§ 40                                    bares baureifes Land deduktiv durch angemessene\nBerücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücks-\nAllgemeines zur Bodenwertermittlung                            markt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und\n(1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5                  unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung\nohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen                        mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11\nAnlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichs-                    Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt\nwertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln.                      werden.\n(2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann                                              § 43\nnach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch\nangepasster Bodenrichtwert verwendet werden.                                              Nutzungsabhängiger\nBodenwert bei Liquidationsobjekten\n(3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichs-\npreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur                     (1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquida-\nVerfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in ande-                   tionsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Num-\nrer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei                  mer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der\ndie allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend                     Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rech-\nberücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch markt-                   nen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig\nübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.                               nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der\nBodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichti-\n(4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwick-\ngung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Boden-\nlungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung\nwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen,\nvon Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder\nsoweit dies marktüblich ist.\n§ 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die\nAnfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wert-                         (2) Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der\nermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grund-                 Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit\nstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2                      ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objekt-\ndes Baugesetzbuchs zu ermitteln.                                       spezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nsoweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich                                           § 47\naus der abgezinsten Differenz zwischen dem Boden-                                              Grundsätze\nwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt                                       der Wertermittlung\nhaben würde, und dem nutzungsabhängigen Boden-                                     bei Rechten und Belastungen\nwert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum\nbis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes                          (1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten\nobjektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berück-                       Grundstücks kann ermittelt werden\nsichtigen, soweit dies marktüblich ist.                                1. aus Vergleichspreisen oder\n2. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten\n§ 44                                        oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.\nGemeinbedarfsflächen                                Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hin-\nblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksich-\nGemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine\ntigen.\nöffentlichen Zweckbindung besteht. Bei Ermittlung\ndes Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um                     (2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nGemeinbedarfsflächen handelt, die                                      kann der Wert des begünstigten oder des belasteten\nGrundstücks ermittelt werden\n1. weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt\nwerden oder die unter der Änderung der öffent-                     1. durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten\nlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf                         oder\nzugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfs-                  2. durch Berücksichtigung des Werteinflusses des\nflächen),                                                              Rechts oder der Belastung.\n2. ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende                     (3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Num-\nGemeinbedarfsflächen) oder                                         mer 2 kann ermittelt werden\n3. bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unter-                  1. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor-\nlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu be-                          und Nachteile oder\nschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).                     2. in anderer geeigneter Weise.\n(4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann\n§ 45                                    ermittelt werden\nWasserflächen                                  1. aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare\nDer Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster                      Rechte oder Belastungen,\nLinie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit                 2. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor-\nab. Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von                          und Nachteile,\ndem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmit-                  3. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten\ntelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden                           oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder\nLandfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nut-\n4. in anderer geeigneter Weise.\nzung der Wasserfläche maßgeblich sein.\nHierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hin-\nAbschnitt 2                                 blick auf das Recht oder die Belastung zu berücksich-\ntigen.\nGrundstücksbezogene                                    (5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts\nRechte und Belastungen                                oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und\nNachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und\nUnterabschnitt 1                                   Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der\nAllgemeines                                    Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belas-\ntungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbar-\nwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine\n§ 46\njuristische Person, ist von einem angemessenen Zeit-\nAllgemeines zu                                 rentenbarwertfaktor auszugehen.\ngrundstücksbezogenen Rechten und Belastungen\n(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen                                        Unterabschnitt 2\nkönnen den Wert des begünstigten und den Wert des                         Erbbaurecht und Erbbaugrundstück\nbelasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegen-\nstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.                                                    § 48\n(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastun-                                         Allgemeines zum\ngen kommen insbesondere in Betracht                                             Erbbaurecht und Erbbaugrundstück\n1. grundstücksgleiche Rechte,                                             Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Ver-\nkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berück-\n2. weitere beschränkte dingliche Rechte,                               sichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der\n3. Baulasten,                                                          sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhän-\ngigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu\n4. grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen\nermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im\ndes Eigentums sowie\nVergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder\n5. miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.                     auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2817\nkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichs-                        Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des\nwertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere                        Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und\ngeeignete Weise ermittelt werden.                                          erzielbaren Erbbauzins.\nBei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts\n§ 49\nhinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen An-\nVergleichswertverfahren für das Erbbaurecht                       lagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht\n(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des                    zu entschädigende Wertanteil der baulichen Anlagen\nErbbaurechts insbesondere ermittelt werden                             abzuzinsen und abzuziehen.\n1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,                     (3) Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel\n2. ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden                         auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzins-\nfinanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder                    satzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem\ndas Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. Der angemes-\n3. ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im                    sene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neu-\nSinne des Satzes 2.                                                bestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grund-\nDer Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des                   stücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen\nfiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktange-                    Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter\npassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sach-                   Zinssatz.\nwert ohne Berücksichtigung von besonderen objekt-\n(4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich\nspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.\naus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbau-\n(2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts                  zins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und\nkann insbesondere ermittelt werden                                     gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt.\n1. auf der Grundlage einer statistischen Auswertung\neiner ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,                                              § 51\n2. durch Multiplikation des finanzmathematischen                                       Vergleichswertverfahren\nWerts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch                                 für das Erbbaugrundstück\nangepassten Erbbaurechtsfaktor oder\n(1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des\n3. durch Multiplikation des Werts des fiktiven Voll-\nErbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden\neigentums mit einem objektspezifisch angepassten\nErbbaurechtskoeffizienten.                                         1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrund-\nZur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erb-                       stücke,\nbaurechtsfaktors und des objektspezifisch angepass-                    2. ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden\nten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22                        finanzmathematischen Wert des Erbbaugrund-\noder § 23 emittelte Datum auf seine Eignung im Sinne                       stücks oder\ndes § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen\nAbweichnungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2                     3. ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten\nund 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungs-                            Grundstücks.\nobjekts anzupassen.                                                       (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrund-\n(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert                   stücks kann insbesondere ermittelt werden\ndes Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7\n1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer\ndem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.\nausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für\n(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich                     Erbbaugrundstücke,\naus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert\ndes Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhande-                    2. durch Multiplikation des finanzmathematischen\nner besonderer objektspezifischer Grundstücksmerk-                         Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspe-\nmale des Wertermittlungsobjekts.                                           zifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder\n3. durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv un-\n§ 50                                        belasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch\nFinanzmathematischer                                    angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten.\nWert des Erbbaurechts                               Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten\n(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanz-                    Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch\nmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert                     angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49\ndes fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1                  Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nSatz 2.\n(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert\n(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbau-                        des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des\nrechts wird ermittelt durch Bildung der Summe aus                      § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrund-\n1. dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des                   stücks.\nBodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks                        (4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks er-\nund                                                                gibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ver-\n2. der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitali-                gleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berück-\nsierten Differenz aus dem angemessenen und dem                     sichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer\nerzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der                      Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n§ 52                                                              Teil 5\nFinanzmathematischer                                              Schlussvorschriften\nWert des Erbbaugrundstücks\n§ 53\n(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanz-\nÜbergangsregelungen\nmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist\nder Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.                        (1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar\n2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermitt-\n(2) Der finanzmathematische Wert des Erbbau-                        lungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.\ngrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe                        (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann\naus                                                                    bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung\n1. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abge-                    erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer ab-\nzinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grund-                   weichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 fest-\nstücks und                                                         gelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von\n§ 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.\n2. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapita-\nlisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50                                             § 54\nAbsatz 4.                                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Rest-                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu                   Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverord-\nSatz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende                      nung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch\nWertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzu-                   Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019\nzinsen und hinzuzuaddieren.                                            (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                        2819\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 5 Satz 1)\nModellansätze für die Gesamtnutzungsdauer\nZur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen\nDaten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.\nArt der baulichen Anlage                                           Gesamtnutzungsdauer\nfreistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser                                           80 Jahre\nMehrfamilienhäuser                                                                                             80 Jahre\nWohnhäuser mit Mischnutzung                                                                                    80 Jahre\nGeschäftshäuser                                                                                                60 Jahre\nBürogebäude, Banken                                                                                            60 Jahre\nGemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude                                                             40 Jahre\nKindergärten, Schulen                                                                                          50 Jahre\nWohnheime, Alten- und Pflegeheime                                                                              50 Jahre\nKrankenhäuser, Tageskliniken                                                                                   40 Jahre\nBeherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen                                                                40 Jahre\nSporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder                                                                          40 Jahre\nVerbrauchermärkte, Autohäuser                                                                                  30 Jahre\nKauf- und Warenhäuser                                                                                          50 Jahre\nEinzelgaragen                                                                                                  60 Jahre\nTief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk                                                                        40 Jahre\nBetriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude                                                                  40 Jahre\nLager- und Versandgebäude                                                                                      40 Jahre\nLandwirtschaftliche Betriebsgebäude                                                                            30 Jahre\nFür nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer ver-\ngleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2820               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 5 Satz 1)\nModell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen\nBei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer\nvon Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.\nDie Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des\nEinzelfalls.\nI. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl\nDie Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1\noder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.\n1. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente\nAuf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor\ndem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente\nzu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl\nfür die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.\nLiegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte\nanzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer\nModernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.\nMaximal zu\nModernisierungselemente\nvergebende Punkte\nDacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung                                                              4\nModernisierung der Fenster und Außentüren                                                                           2\nModernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)                                                   2\nModernisierung der Heizungsanlage                                                                                   2\nWärmedämmung der Außenwände                                                                                         4\nModernisierung von Bädern                                                                                           2\nModernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen                                                    2\nWesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung                                                                    2\nTabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.\n2. Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades\nAuf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2\neine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.\nModernisierungsgrad                                            Modernisierungspunktzahl\nnicht modernisiert                                                                                         0 bis 1 Punkt\nkleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung                                                       2 bis 5 Punkte\nmittlerer Modernisierungsgrad                                                                              6 bis 10 Punkte\nüberwiegend modernisiert                                                                                  11 bis 17 Punkte\numfassend modernisiert                                                                                    18 bis 20 Punkte\nTabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.\nII. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen\n1. Allgemeines\nAus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage\nunter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des\nAlters der baulichen Anlage.\nDavon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen\nGesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der\nnahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten\nSanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden\nabweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                           2821\n2. Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer\nDer Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zu-\ngrunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen\nGesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:\nFür die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Moder-\nnisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer\nhaben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab\neinem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.\nDas relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:\nLiegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnut-\nzungsdauer die Formel:\nRND = GND – Alter\nModernisierungs-                                                                                                ab einem\na                             b                         c\npunkte                                                                                                 relativen Alter von\n0                      1,2500                       2,6250                     1,5250                     60 %\n1                      1,2500                       2,6250                     1,5250                     60 %\n2                      1,0767                       2,2757                     1,3878                     55 %\n3                      0,9033                       1,9263                     1,2505                     55 %\n4                      0,7300                       1,5770                     1,1133                     40 %\n5                      0,6725                       1,4578                     1,0850                     35 %\n6                      0,6150                       1,3385                     1,0567                     30 %\n7                      0,5575                       1,2193                     1,0283                     25 %\n8                      0,5000                       1,1000                     1,0000                     20 %\n9                      0,4660                       1,0270                     0,9906                     19 %\n10                      0,4320                       0,9540                     0,9811                     18 %\n11                      0,3980                       0,8810                     0,9717                     17 %\n12                      0,3640                       0,8080                     0,9622                     16 %\n13                      0,3300                       0,7350                     0,9528                     15 %\n14                      0,3040                       0,6760                     0,9506                     14 %\n15                      0,2780                       0,6170                     0,9485                     13 %\n16                      0,2520                       0,5580                     0,9463                     12 %\n17                      0,2260                       0,4990                     0,9442                     11 %\n18                      0,2000                       0,4400                     0,9420                     10 %\n19                      0,2000                       0,4400                     0,9420                     10 %\n20                      0,2000                       0,4400                     0,9420                     10 %\nTabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der\nRestnutzungsdauer.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nAnlage 3\n(zu § 12 Absatz 5 Satz 2)\nModellansätze für Bewirtschaftungskosten\nBei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.\nI. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung\n1. Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)\n298 Euro                    jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern\n357 Euro                    jährlich je Eigentumswohnung\n39 Euro                    jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz\nDie vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind\nsie wie unter III. dargestellt anzupassen.\n2. Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021)\n11,70 Euro                  jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern\ngetragen werden\n88 Euro                     jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-\nreparaturen\nDie vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind\ndie Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.\n3. Mietausfallwagnis\n2 Prozent                   des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung\nII. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung\n1. Verwaltungskosten\n3 Prozent                   des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung\n2. Instandhaltungskosten\nDen Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für\nWohnnutzung zugrunde gelegt.\n100 Prozent                 für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen\nbzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die\nInstandhaltung für „Dach und Fach“ trägt\n50 Prozent                 für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen\nbzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die\nInstandhaltung für „Dach und Fach“ trägt\n30 Prozent                 für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleich-\nbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn\nder Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt\n3. Mietausfallwagnis\n4 Prozent                   des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung\nIII. Jährliche Anpassung\nDie Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten\nBasiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreis-\nindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres,\ndas dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte\nfür die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro\nGarage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2823\nEs wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:\n1. Verwaltungskosten\n230 Euro                    jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern\n275 Euro                    jährlich je Eigentumswohnung\n30 Euro                    jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz\n2. Instandhaltungskosten\n9,00 Euro                  jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern\ngetragen werden\n68 Euro                     jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheits-\nreparaturen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2824               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nAnlage 4\n(zu § 12 Absatz 5 Satz 3)\nNormalherstellungskosten 2010\n(NHK 2010)\nI. Grundlagen\n1. Allgemeines\n(1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die\nModellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen.\n(2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der\nbaulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungs-\nobjekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach\nNummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts\nalle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie\nnicht in Nummer III beschrieben sind.\n(3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 2761, die Umsatz-\nsteuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbe-\nsondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus\nenthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur\nAnpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie\nteilweise weitergehende Erläuterungen.\n(4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche ange-\ngeben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010.\n2. Brutto-Grundfläche\n(1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich\nnutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist\ndie DIN 2772 anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nach-\nfolgenden Absätze teilweise ergänzt werden.\n(2) In Anlehnung an die DIN 2772 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:\na) Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,\nb) Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,\nc) Bereich c: nicht überdeckt.\nFür die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu berücksichtigen.\nBalkone, einschließlich überdeckter Balkone, sind dem Bereich c zuzuordnen.\n(3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich\nBekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.\n(4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden\nweiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die\nausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen\ndienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken.\n(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend\nist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Haupt-\nnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von\ncirca 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit\nvoraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dach-\ngeschossebenen sind nicht anzurechnen.\n3. Besonderheiten und Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bei freistehenden Ein- und Zweifamilien-\nhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern\n(1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grund-\nrissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen.\n(2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppel-\nhäusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4\n1\nDIN 276-1:2006-11, Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei\ndem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n2\nDIN 277-1:2005-02, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau – Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen. Das Normblatt ist bei\nder Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2825\nUnterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unter-\nschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.\n(3) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen\na) Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im\nUnterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen\n(nicht ausbaufähig) und\nb) Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind.\nBei nicht ausgebauten Dachgeschossen, die nicht im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ausbaufähig sind, ist in der\nRegel ein Abschlag vom Kostenkennwert anzusetzen.\n(4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbar-\nkeit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche.\nDie Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender\nDrempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von\nNummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen.\n(5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige\nHeranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden\n(Mischkalkulation).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nII. Kostenkennwerte – Normalherstellungskosten 2010\n(NHK 2010)\nInhaltsübersicht\nKostenkennwerte für\n1. freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser\nDoppel- und Reihenendhäuser\nReihenmittelhäuser\n2. Mehrfamilienhäuser\n3. Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser\n4. Bürogebäude\n5. Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude\n6. Kindergärten, Schulen\n7. Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime\n8. Krankenhäuser, Tageskliniken\n9. Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen\n10. Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder\n11. Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser\n12. Garagen\n13. Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude\n14. Lagergebäude\n15. sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)\nlandwirtschaftliche Betriebsgebäude\nReithallen, Pferdeställe\n16. Reithallen\n17. Pferdeställe\nRinderställe, Melkhäuser\n18. Kälberställe\n19. Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum\n20. Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager\n21. Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion\nSchweineställe\n22. Ferkelaufzuchtställe\n23. Mastschweineställe\n24. Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich\n25. Abferkelstall als Einzelgebäude\nGeflügelställe\n26. Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)\n27. Legehennen, Bodenhaltung\n28. Legehennen, Volierenhaltung\n29. Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig\nsonstige bauliche Anlagen\n30. landwirtschaftliche Mehrzweckhallen\n31. Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n1. Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1\n.HOOHU\u0010\u000f\u0003(UGJHVFKRVV                                            'DFKJHVFKRVV\u0003YROO\u0003DXVJHEDXW                           'DFKJHVFKRVV\u0003QLFKW\u0003DXVJHEDXW                       )ODFKGDFK\u0003RGHU\u0003IODFK\u0003JHQHLJWHV\u0003'DFK\n6WDQGDUGVWXIH                                              \u0014          \u0015      \u0016         \u0017           \u0018             \u0014       \u0015         \u0016         \u0017        \u0018             \u0014          \u0015         \u0016          \u0017           \u0018\n\u0015\nIUHLVWHKHQGH\u0003(LQIDPLOLHQKlXVHU\u0003              \u0014\u0011\u0013\u0014     \u0019\u0018\u0018         \u001a\u0015\u0018      \u001b\u0016\u0018       \u0014\u0013\u0013\u0018         \u0014\u0015\u0019\u0013   \u0014\u0011\u0013\u0015   \u0018\u0017\u0018     \u0019\u0013\u0018       \u0019\n\u0018       \u001b\u0017\u0013      \u0014\u0013\u0018\u0013   \u0014\u0011\u0013\u0016   \u001a\u0013\u0018       \u001a\u001b\u0018\n\u0013\u0013       \u0014\u0013\u001b\u0018         \u0014\u0016\u0019\u0013\n'RSSHO\u0010\u0003XQG\u00035HLKHQHQGKlXVHU                  \u0015\u0011\u0013\u0014     \u0019\u0014\u0018         \u0019\u001b\u0018      \u001a\u001b\u0018\n\u0017\u0018          \u0014\u0014\u001b\u0013   \u0015\u0011\u0013\u0015   \u0018\u0014\u0018     \u0018\u001a\u0013       \u0019\u0018\u0018       \u001a\n\u0013\n\u001b\u0018    \u0015\u0011\u0013\u0016   \u0019\u0019\u0018       \u001a\u0016\u0018        \u001b\u0017\u0018       \u0014\u0013\u0015\u0013         \u0014\u0015\u001a\u0018\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n5HLKHQPLWWHOKlXVHU                           \u0016\u0011\u0013\u0014     \u0018\u001a\u0018         \u0019\u0017\u0013      \u001a\u0016\u0018       \u001b\u001b\u0018          \u0014\u0014\u0013\u0018   \u0016\u0011\u0013\u0015   \u0017\u001b\u0013     \u0018\u0016\u0018       \u0019\u0014\u0018       \u001a\u0017\u0013\n\u0015\u0018    \u0016\u0011\u0013\u0016   \u0019\u0015\u0013       \u0019\n\u0013        \u001a\n\u0018\n\u0018\u0018         \u0014\u0014\n\u0018\n.HOOHU\u0010\u000f\u0003(UG\u0010\u000f\u0003\n'DFKJHVFKRVV\u0003YROO\u0003DXVJHEDXW                           'DFKJHVFKRVV\u0003QLFKW\u0003DXVJHEDXW                       )ODFKGDFK\u0003RGHU\u0003IODFK\u0003JHQHLJWHV\u0003'DFK\n2EHUJHVFKRVV\n6WDQGDUGVWXIH                                              \u0014          \u0015      \u0016         \u0017           \u0018             \u0014       \u0015         \u0016         \u0017        \u0018             \u0014          \u0015         \u0016          \u0017           \u0018\n\u0015\nIUHLVWHKHQGH\u0003(LQIDPLOLHQKlXVHU\u0003              \u0014\u0011\u0014\u0014     \u0019\u0018\u0018         \u001a\u0015\u0018      \u001b\u0016\u0018       \u0014\u0013\u0013\u0018         \u0014\u0015\u0019\u0013   \u0014\u0011\u0014\u0015   \u0018\u001a\u0013     \u0019\u0016\u0018       \u001a\u0016\u0013       \u001b\u001b\u0013      \u0014\u0014\u0013\u0013   \u0014\u0011\u0014\u0016   \u0019\u0019\u0018       \u001a\u0017\u0013        \u001b\u0018\u0013       \u0014\u0013\u0015\u0018         \u0014\u0015\u001b\u0018\n'RSSHO\u0010\u0003XQG\u00035HLKHQHQGKlXVHU                  \u0015\u0011\u0014\u0014     \u0019\u0014\u0018         \u0019\u001b\u0018      \u001a\u001b\u0018\n\u0017\u0018          \u0014\u0014\u001b\u0013   \u0015\u0011\u0014\u0015   \u0018\u0016\u0018     \u0018\n\u0018       \u0019\u001b\u0018       \u001b\u0015\u0018      \u0014\u0013\u0016\u0018   \u0015\u0011\u0014\u0016   \u0019\u0015\u0018       \u0019\n\u0018        \u001b\u0013\u0013\n\u0019\u0018         \u0014\u0015\u0013\u0018\n5HLKHQPLWWHOKlXVHU                           \u0016\u0011\u0014\u0014     \u0018\u001a\u0018         \u0019\u0017\u0013      \u001a\u0016\u0018       \u001b\u001b\u0018          \u0014\u0014\u0013\u0018   \u0016\u0011\u0014\u0015   \u0018\u0013\u0018     \u0018\u0019\u0013       \u0019\u0017\u0013       \u001a\u001a\u0018\n\u0019\u0018    \u0016\u0011\u0014\u0016   \u0018\u001b\u0018       \u0019\u0018\u0013        \u001a\u0018\u0013\n\u0013\u0018         \u0014\u0014\u0016\u0013\n(UGJHVFKRVV\u000f\n'DFKJHVFKRVV\u0003YROO\u0003DXVJHEDXW                           'DFKJHVFKRVV\u0003QLFKW\u0003DXVJHEDXW                       )ODFKGDFK\u0003RGHU\u0003IODFK\u0003JHQHLJWHV\u0003'DFK\nQLFKW\u0003XQWHUNHOOHUW\n6WDQGDUGVWXIH                                              \u0014          \u0015      \u0016         \u0017           \u0018             \u0014       \u0015         \u0016         \u0017        \u0018             \u0014          \u0015         \u0016          \u0017           \u0018\n\u0015\nIUHLVWHKHQGH\u0003(LQIDPLOLHQKlXVHU\u0003              \u0014\u0011\u0015\u0014     \u001a\n\u0013         \u001b\u001a\u0018      \u0014\u0013\u0013\u0018      \u0014\u0015\u0014\u0018         \u0014\u0018\u0014\u0018   \u0014\u0011\u0015\u0015   \u0018\u001b\u0018     \u0019\u0018\u0013       \u001a\u0017\u0018\n\u0013\u0013      \u0014\u0014\u0015\u0018   \u0014\u0011\u0015\u0016\n\u0015\u0013       \u0014\u0013\u0015\u0018      \u0014\u0014\u001b\u0013       \u0014\u0017\u0015\u0013         \u0014\u001a\u001a\u0018\n'RSSHO\u0010\u0003XQG\u00035HLKHQHQGKlXVHU                  \u0015\u0011\u0015\u0014     \u001a\u0017\u0013         \u001b\u0015\u0018\n\u0017\u0018       \u0014\u0014\u0017\u0013         \u0014\u0017\u0015\u0018   \u0015\u0011\u0015\u0015   \u0018\u0018\u0013     \u0019\u0014\u0013       \u001a\u0013\u0013       \u001b\u0017\u0018      \u0014\u0013\u0018\u0018   \u0015\u0011\u0015\u0016   \u001b\u0019\u0018\n\u0019\u0018       \u0014\u0014\u0013\u0018       \u0014\u0016\u0016\u0018         \u0014\u0019\u001a\u0013\n5HLKHQPLWWHOKlXVHU                           \u0016\u0011\u0015\u0014     \u0019\n\u0018         \u001a\u001a\u0013      \u001b\u001b\u0018       \u0014\u0013\u0019\u0018         \u0014\u0016\u0016\u0018   \u0016\u0011\u0015\u0015   \u0018\u0014\u0018     \u0018\u001a\u0013       \u0019\u0018\u0018       \u001a\n\u0013\n\n\u0013    \u0016\u0011\u0015\u0016   \u001b\u0014\u0013\n\u0013\u0013       \u0014\u0013\u0016\u0018       \u0014\u0015\u0018\u0013         \u0014\u0018\u0019\u0013\n(UG\u0010\u000f\u00032EHUJHVFKRVV\u000f\n'DFKJHVFKRVV\u0003YROO\u0003DXVJHEDXW                           'DFKJHVFKRVV\u0003QLFKW\u0003DXVJHEDXW                       )ODFKGDFK\u0003RGHU\u0003IODFK\u0003JHQHLJWHV\u0003'DFK\nQLFKW\u0003XQWHUNHOOHUW\n6WDQGDUGVWXIH                                              \u0014          \u0015      \u0016         \u0017           \u0018             \u0014       \u0015         \u0016         \u0017        \u0018             \u0014          \u0015         \u0016          \u0017           \u0018\n\u0015\nIUHLVWHKHQGH\u0003(LQIDPLOLHQKlXVHU\u0003              \u0014\u0011\u0016\u0014     \u001a\u0015\u0013         \u001b\u0013\u0013\n\u0015\u0013       \u0014\u0014\u0013\u0018         \u0014\u0016\u001b\u0018   \u0014\u0011\u0016\u0015   \u0019\u0015\u0013     \u0019\n\u0013       \u001a\n\u0013\n\u0018\u0018      \u0014\u0014\n\u0013   \u0014\u0011\u0016\u0016   \u001a\u001b\u0018       \u001b\u001a\u0013       \u0014\u0013\u0013\u0013       \u0014\u0015\u0013\u0018         \u0014\u0018\u0014\u0013\n'RSSHO\u0010\u0003XQG\u00035HLKHQHQGKlXVHU                  \u0015\u0011\u0016\u0014     \u0019\u001a\u0018         \u001a\u0018\u0013      \u001b\u0019\u0018       \u0014\u0013\u0017\u0013         \u0014\u0016\u0013\u0013   \u0015\u0011\u0016\u0015   \u0018\u001b\u0013     \u0019\u0017\u0018       \u001a\u0017\u0018       \u001b\n\u0018      \u0014\u0014\u0015\u0013   \u0015\u0011\u0016\u0016   \u001a\u0016\u0018       \u001b\u0015\u0013\n\u0017\u0013        \u0014\u0014\u0016\u0018         \u0014\u0017\u0014\u0018\n5HLKHQPLWWHOKlXVHU                           \u0016\u0011\u0016\u0014     \u0019\u0016\u0018         \u001a\u0013\u0018      \u001b\u0014\u0013\n\u001a\u0018          \u0014\u0015\u0014\u0018   \u0016\u0011\u0016\u0015   \u0018\u0017\u0018     \u0019\u0013\u0018       \u0019\n\u0018       \u001b\u0017\u0013      \u0014\u0013\u0018\u0013   \u0016\u0011\u0016\u0016   \u0019\n\u0013       \u001a\u0019\u0018       \u001b\u001b\u0013        \u0014\u0013\u0019\u0013         \u0014\u0016\u0015\u0018\n\u0014\n\u0003HLQVFKOLHOLFK\u0003%DXQHEHQNRVWHQ\u0003LQ\u0003+|KH\u0003YRQ                    \u0014\u001a\b                            \u0003\n\u0015\u0003\n.RUUHNWXUIDNWRU\u0003IU\u0003IUHLVWHKHQGH\u0003=ZHLIDPLOLHQKlXVHU\n\u0003       \u0014\u000f\u0013\u0018\n2827","2828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n2. Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser3\nStandardstufe\n3                    4             5\nMehrfamilienhäuser4 5\n4.1        mit bis zu 6 WE                                                  825                  985           1 190\nMehrfamilienhäuser4       5\n4.2        mit 7 bis 20 WE                                                  765                  915           1 105\nMehrfamilienhäuser4       5\n4.3        mit mehr als 20 WE                                               755                  900           1 090\n3\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                              Gebäudeart          4.1 – 4.3       19 %\n4\nKorrekturfaktoren für die Wohnungsgröße                                ca. 35 m2 WF/WE     = 1,10\nca. 50 m2 WF/WE     = 1,00\nca. 135 m2 WF/WE    = 0,85\n5\nKorrekturfaktoren für die Grundrissart                                 Einspänner          = 1,05\nZweispänner         = 1,00\nDreispänner         = 0,97\nVierspänner         = 0,95\n3. Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser6\nStandardstufe\n3                    4             5\nWohnhäuser\n5.1        mit Mischnutzung7 8 9                                            860                1 085           1 375\nBanken und Geschäftshäuser\n5.2        mit Wohnungen10                                                  890                1 375           1 720\nBanken und Geschäftshäuser\n5.3        ohne Wohnungen                                                   930                1 520           1 900\n6\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                              Gebäudeart          5.1             18 %\nGebäudeart          5.2 – 5.3       22 %\n7\nKorrekturfaktoren für die Wohnungsgröße                                ca. 35 m2 WF/WE     = 1,10\nca. 50 m2 WF/WE     = 1,00\nca. 135 m2 WF/WE    = 0,85\n8\nKorrekturfaktoren für die Grundrissart                                 Einspänner          = 1,05\nZweispänner         = 1,00\nDreispänner         = 0,97\nVierspänner         = 0,95\n9\nWohnhäuser mit Mischnutzung sind Gebäude mit überwiegend Wohnnutzung und einem geringen gewerblichen Anteil. Anteil der Wohn-\nfläche ca. 75 %. Bei deutlich abweichenden Nutzungsanteilen ist eine Ermittlung durch Gebäudemix sinnvoll.\n10\nGeschäftshäuser sind Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung und einem geringen Wohnanteil. Anteil der Wohnfläche\nca. 20 – 25 %.\n4. Kostenkennwerte für Bürogebäude11\nStandardstufe\n3                    4             5\n6.1        Bürogebäude, Massivbau                                          1 040               1 685           1 900\n6.2        Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau                               1 175               1 840           2 090\n11\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                              Gebäudeart          6.1 – 6.2       18 %\n5. Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude12\nStandardstufe\n3                    4             5\n7.1        Gemeindezentren                                                 1 130               1 425           1 905\n7.2        Saalbauten/Veranstaltungsgebäude                                1 355               1 595           2 085\n12\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                              Gebäudeart          7.1 – 7.2       18 %\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                        2829\n6. Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen13\nStandardstufe\n3                     4                5\n8.1        Kindergärten                                                1 300                1 495              1 900\nAllgemeinbildende Schulen, Berufsbildende\n8.2        Schulen                                                     1 450                1 670              2 120\n8.3        Sonderschulen                                               1 585                1 820              2 315\n13\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart         8.1                20 %\nGebäudeart         8.2                21 %\nGebäudeart         8.3                17 %\n7. Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime14\nStandardstufe\n3                     4                5\n9.1        Wohnheime/Internate                                         1 000                1 225              1 425\n9.2        Alten-/Pflegeheime                                          1 170                1 435              1 665\n14\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart         9.1 – 9.2          18 %\n8. Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken15\nStandardstufe\n3                     4                5\n10.1        Krankenhäuser/Kliniken                                      1 720                2 080              2 765\n10.2        Tageskliniken/Ärztehäuser                                   1 585                1 945              2 255\n15\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart         10.1 – 10.2        21 %\n9. Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen16\nStandardstufe\n3                     4                5\n11.1        Hotels                                                      1 385                1 805              2 595\n16\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart         11.1               21 %\n10. Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder17\nStandardstufe\n3                     4                5\n12.1        Sporthallen (Einfeldhallen)                                 1 320                1 670              1 955\n12.2        Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)                1 490                1 775              2 070\n12.3        Tennishallen                                                1 010                1 190              1 555\n12.4        Freizeitbäder/Heilbäder                                     2 450                2 985              3 840\n17\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart         12.1 + 12.3        17 %\nGebäudeart         12.2               19 %\nGebäudeart         12.4               24 %\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2830                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n11. Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser18\nStandardstufe\n3                      4                   5\n13.1        Verbrauchermärkte                                              720                   870                 1 020\n13.2        Kauf-/Warenhäuser                                            1 320                  1 585                1 850\n13.3        Autohäuser ohne Werkstatt                                      940                  1 240                1 480\n18\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart           13.1                  16 %\nGebäudeart           13.2                  22 %\nGebäudeart           13.3                  21 %\n12. Kostenkennwerte für Garagen19\nStandardstufe\n3                      4                   5\n14.1        Einzelgaragen/Mehrfachgaragen20                                245                   485                  780\n14.2        Hochgaragen                                                    480                   655                  780\n14.3        Tiefgaragen                                                    560                   715                  850\n14.4        Nutzfahrzeuggaragen                                            530                   680                  810\n19\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart           14.1                  12 %\nGebäudeart           14.2 – 14.3           15 %\nGebäudeart           14.4                  13 %\n20\nStandardstufe 3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise\nmit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o.ä., Wasser, Abwasser und Heizung\n13. Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude21\nStandardstufe\n3                      4                   5\nBetriebs-/Werkstätten,\n15.1        eingeschossig                                                  970                  1 165                1 430\nBetriebs-/Werkstätten,\n15.2        mehrgeschossig ohne Hallenanteil                               910                  1 090                1 340\nBetriebs-/Werkstätten,\n15.3        mehrgeschossig, hoher Hallenanteil                             620                   860                 1 070\nIndustrielle Produktionsgebäude,\n15.4        Massivbauweise                                                 950                  1 155                1 440\nIndustrielle Produktionsgebäude,\n15.5        überwiegend Skelettbauweise                                    700                   965                 1 260\n21\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart           15.1 – 15.4           19 %\nGebäudeart           15.5                  18 %\n14. Kostenkennwerte für Lagergebäude22\nStandardstufe\n3                      4                   5\n16.1        Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager                      350                   490                  640\n16.2        Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung23                    550                   690                  880\nLagergebäude mit mehr als 25 % Misch-\n16.3        nutzung23                                                      890                  1 095                1 340\n22\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart           16.1                  16 %\nGebäudeart           16.2                  17 %\nGebäudeart           16.3                  18 %\n23\nLagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen\nNutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                        2831\n15. Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)24\nStandardstufe\n3                   4                   5\n17.1        Museen                                                      1 880                2 295              2 670\n17.2        Theater                                                     2 070                2 625              3 680\n17.3        Sakralbauten                                                1 510                2 060              2 335\n17.4        Friedhofsgebäude                                            1 320                1 490              1 720\n24\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                            Gebäudeart          17.1              18 %\nGebäudeart          17.2              22 %\nGebäudeart          17.3              16 %\nGebäudeart          17.4              19 %\n16. Kostenkennwerte für Reithallen\n18.1.1 Reithallen\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     215                      235                    280\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                   20                       25                     30\nBauwerk                                                           235                      260                    310\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                5,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                             –\nGebäudegröße BGF\n500 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n1 000 m2     1,00\n1 500 m2     0,90\n17. Kostenkennwerte für Pferdeställe\n18.1.2 Pferdeställe\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     310                      450                    535\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                   55                       70                     90\nBauwerk                                                           365                      520                    625\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,50 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                15,00 – 20,00 m2/Tier\nGebäudegröße BGF\n250 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n500 m2     1,00\n750 m2     0,90\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2832               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n18. Kostenkennwerte für Kälberställe\n18.2.1 Kälberställe\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     335                      375                    455\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  145                      165                    195\nBauwerk                                                           480                      540                    650\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  4,00 – 4,50 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n100 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)       1,05\nKorrekturfaktoren\n150 m2     1,00     ohne Güllekanäle                 1,00\n250 m2     0,90\n19. Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum\n18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     235                      260                    310\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                   55                       65                     80\nBauwerk                                                           290                      325                    390\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                4,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                 6,50 – 10,50 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n500 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)       1,20\nKorrekturfaktoren\n1 000 m2     1,00     ohne Güllekanäle                 1,00\n1 500 m2     0,90     Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40\n20. Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager\n18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     225                      255                    310\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  100                      110                    130\nBauwerk                                                           325                      365                    440\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                4,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                10,00 – 15,00 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n1 000 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 1,00 m)       1,20\nKorrekturfaktoren\n1 500 m2     1,00     ohne Güllekanäle                 1,00\n2 000 m2     0,90     Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                       2833\n21. Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und\nSelektion\n18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     700                      780                    935\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  470                      520                    625\nBauwerk                                                          1 170                    1 300                  1 560\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                             −\nGebäudegröße BGF\n100 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n150 m2     1,00\n250 m2     0,90\n22. Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe\n18.3.1 Ferkelaufzuchtställe\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     300                      330                    395\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  155                      175                    215\nBauwerk                                                           455                      505                    610\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,45 – 0,65 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n400 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)       1,10\nKorrekturfaktoren\n600 m2     1,00     ohne Güllekänale                 1,00\n800 m2     0,90     Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20\n23. Kostenkennwerte für Mastschweineställe\n18.3.2 Mastschweineställe\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     290                      325                    400\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  125                      145                    170\nBauwerk                                                           415                      470                    570\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,90 – 1,30 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n750 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)       1,10\nKorrekturfaktoren\n1 250 m2     1,00     ohne Güllekänale                 1,00\n2 000 m2     0,90     Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n24. Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich\n18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     305                      340                    405\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  165                      180                    220\nBauwerk                                                           470                      520                    625\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  4,50 – 5,00 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n750 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)       1,10\nKorrekturfaktoren\n1 250 m2     1,00     ohne Güllekanäle                 1,00\n2 000 m2     0,90     Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20\n25. Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude\n18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     320                      350                    420\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  205                      235                    280\nBauwerk                                                           525                      585                    700\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  6,30 – 6,50 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n200 m2     1,20     Güllekanäle (Tiefe 0,60 m)       1,10\nKorrekturfaktoren\n400 m2     1,00     ohne Güllekanäle                 1,00\n600 m2     0,90\n26. Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)\n18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     210                      235                    280\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                   50                       55                     70\nBauwerk                                                           260                      290                    350\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,05 – 0,06 m2/Tier\nGebäudegröße BGF\n1 000 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n1 900 m2     1,00\n3 800 m2     0,90\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                       2835\n27. Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung\n18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk - Baukonstruktion                                     290                      325                    390\n400 Bauwerk - Technische Anlagen                                  130                      145                    170\nBauwerk                                                           420                      470                    560\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,15 – 0,20 m2/Tier\nGebäudegröße BGF Unterbau\n1 000 m2     1,20     Kotgrube (Tiefe 1,00 m)          1,10\nKorrekturfaktoren\n2 500 m2     1,00\n3 500 m2     0,90\n28. Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung\n18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     335                      370                    445\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  275                      305                    365\nBauwerk                                                           610                      675                    810\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12 %\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,07 – 0,10 m2/Tier\nGebäudegröße BGF\n500 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n1 600 m2     1,00\n2 200 m2     0,90\n29. Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig\n18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig\nStandardstufe                                                      3                        4                       5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     340                      370                    450\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                  335                      370                    445\nBauwerk                                                           675                      740                    895\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 12%\nTraufhöhe                                                                                3,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                  0,05 – 0,07 m2/Tier\nGebäudegröße BGF\n500 m2     1,20\nKorrekturfaktoren\n1 200 m2     1,00\n1 500 m2     0,90\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2836               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n30. Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen\n18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen\nStandardstufe                                                       3                        4                      5\n300 Bauwerk – Baukonstruktion                                     230                      255                    330\n400 Bauwerk – Technische Anlagen                                   15                       15                     20\nBauwerk                                                           245                      270                    350\neinschließlich Baunebenkosten in Höhe von                                                 11 %\nTraufhöhe                                                                                5,00 m\nBGF/Nutzeinheit                                                                             −\nGebäudegröße BGF Unterbau\n250 m2     1,20     Remise (ohne Betonboden)         0,80\nKorrekturfaktoren\n800 m2     1,00\n1 500 m2     0,90\n31. Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nRaufutter-Fahrsilo                                                                                 60–100 €/m3 Nutzraum\nKraftfutter-Hochsilo                                                                              170–350 €/m3 Nutzraum\nFertigfutter-Hochsilo                                                                             170–350 €/m3 Nutzraum\nMistlager                                                                                          60–100 €/m3 Nutzraum\nBeton-Güllebehälter                                                                                 30–60 €/m3 Nutzraum\nWaschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider                               4 000–5 000 €/Stck.\nVordach am Hauptdach angeschleppt                                                                  80–100 €/m2\nHofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen                                                             40–50 €/m2\nLaufhof für Rinder                                                                                 70–100 €/m2 Nutzfläche\nAuslauf mit Spaltenboden                                                                          150–220 €/m2 Nutzfläche\nAuslauf, Wintergarten für Geflügel                                                                100–120 €/m2 Nutzfläche\nSchüttwände bis 3,00 m Höhe                                                                       100–125 €/m2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2837\nIII. Beschreibung der Standards der baulichen Anlagen (Gebäudestandards)\nzur Ermittlung der Kostenkennwerte\nInhaltsübersicht\nBeschreibung der Gebäudestandards für\n1.  Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser\n2.  Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung\n3.  Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser\n4.  Gemeindezentren, Saalbauten oder Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen\n5.  Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungs-\nstätten, Verpflegungseinrichtungen\n6.  Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder\n7.  Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser\n8.  Garagen\n9.  Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude\n10.  Reithallen\n11.  Pferdeställe\n12.  Rinderställe und Melkhäuser\n13.  Schweineställe\n14.  Geflügelställe\n15.  landwirtschaftliche Mehrzweckhallen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n1. Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser\n2838\nStandardstufe                                                                     Wägungs-\n1                         2                          3                                  4                              5                    anteil\nAußenwände    Holzfachwerk,             ein-/zweischaliges        ein-/zweischaliges              Verblendmauerwerk,            aufwendig gestaltete Fassaden\nZiegelmauerwerk;          Mauerwerk,                Mauerwerk,                      zweischalig, hinterlüftet,    mit konstruktiver Gliederung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nFugenglattstrich, Putz,   z. B. Gitterziegel oder   z. B. aus Leichtziegeln,        Vorhangfassade                (Säulenstellungen, Erker etc.),\nVerkleidung mit           Hohlblocksteine;          Kalksandsteinen,                (z. B. Naturschiefer);        Sichtbeton-Fertigteile,\nFaserzementplatten,       verputzt und gestrichen   Gasbetonsteinen;                Wärmedämmung                  Natursteinfassade, Elemente\nBitumen-Schindeln         oder Holzverkleidung;     Edelputz;                       (nach ca. 2005)               aus Kupfer-/Eloxalblech,\noder einfachen            nicht zeitgemäßer         Wärmedämmverbund-                                             mehrgeschossige Glasfassaden;         23\nKunststoffplatten;        Wärmeschutz               system oder                                                   Dämmung im Passivhaus-\nkein oder deutlich        (vor ca. 1995)            Wärmedämmputz                                                 standard\nnicht zeitgemäßer                                   (nach ca. 1995)\nWärmeschutz\n(vor ca. 1980)\nDach          Dachpappe,                einfache Beton-           Faserzement-Schindeln,          glasierte Tondachziegel,      hochwertige Eindeckung\nFaserzementplatten/       dachsteine oder           beschichtete                    Flachdachausbildung           z. B. aus Schiefer oder\nWellplatten;              Tondachziegel,            Betondachsteine und             tlw. als Dachterrassen;       Kupfer, Dachbegrünung,\nkeine bis geringe         Bitumenschindeln;         Tondachziegel,                  Konstruktion in               befahrbares Flachdach;\nDachdämmung               nicht zeitgemäße          Folienabdichtung;               Brettschichtholz, schweres    aufwendig gegliederte\nDachdämmung               Rinnen und Fallrohre            Massivflachdach;              Dachlandschaft, sichtbare             15\n(vor ca. 1995)            aus Zinkblech;                  besondere Dachformen,         Bogendachkonstruktionen;\nDachdämmung                     z. B. Mansarden-, Walmdach;   Rinnen und Fallrohre\n(nach ca. 1995)                 Aufsparrendämmung,            aus Kupfer;\nüberdurchschnittliche         Dämmung im Passivhaus-\nDämmung (nach ca. 2005)       standard\nFenster und   Einfachverglasung;        Zweifachverglasung        Zweifachverglasung              Dreifachverglasung,           große, feststehende Fenster-\nAußentüren    einfache Holztüren        (vor ca. 1995);           (nach ca. 1995),                Sonnenschutzglas,             flächen, Spezialverglasung\nHaustür mit nicht         Rollläden (manuell);            aufwendigere Rahmen,          (Schall- und Sonnenschutz);\nzeitgemäßem               Haustür mit zeitgemäßem         Rollläden (elektr.);          Außentüren in hochwertigen            11\nWärmeschutz               Wärmeschutz                     höherwertige Türanlage        Materialien\n(vor ca. 1995)            (nach ca. 1995)                 z. B. mit Seitenteil,\nbesonderer Einbruchschutz\nInnenwände    Fachwerkwände,            massive tragende          nicht tragende                  Sichtmauerwerk,               gestaltete Wandabläufe\nund -türen    einfache                  Innenwände, nicht         Innenwände in massiver          Wandvertäfelungen             (z. B. Pfeilervorlagen,\nPutze/Lehmputze,          tragende Wände in         Ausführung bzw. mit             (Holzpaneele);                abgesetzte oder geschwungene\neinfache Kalkanstriche;   Leichtbauweise            Dämmmaterial gefüllte           Massivholztüren,              Wandpartien);\nFüllungstüren,            (z. B. Holzständerwände   Ständerkonstruktionen;          Schiebetürelemente,           Vertäfelungen (Edelholz, Metall),     11\ngestrichen, mit           mit Gipskarton),          schwere Türen, Holz-            Glastüren, strukturierte      Akkustikputz, Brandschutz-\neinfachen Beschlägen      Gipsdielen;               zargen                          Türblätter                    verkleidung;\nohne Dichtungen           leichte Türen, Stahl-                                                                   raumhohe aufwendige\nzargen                                                                                  Türelemente","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe                                                                       Wägungs-\n1                       2                           3                                 4                                 5                    anteil\nDecken-        Holzbalkendecken          Holzbalkendecken           Beton- und Holzbalken-          Decken mit größerer             Decken mit großen\nkonstruktion   ohne Füllung,             mit Füllung,               decken mit Tritt- und           Spannweite,                     Spannweiten, gegliedert,\nund Treppen    Spalierputz;              Kappendecken;              Luftschallschutz                Deckenverkleidung               Deckenvertäfelungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nWeichholztreppen          Stahl- oder Hartholz-      (z. B. schwimmender             (Holzpaneele/Kassetten);        (Edelholz, Metall);\nin einfacher Art und      treppen in einfacher Art   Estrich);                       gewendelte Treppen              breite Stahlbeton-, Metall-           11\nAusführung;               und Ausführung             geradläufige Treppen            aus Stahlbeton oder Stahl,      oder Hartholztreppenanlage\nkein Trittschallschutz                               aus Stahlbeton oder             Hartholztreppenanlage           mit hochwertigem Geländer\nStahl, Harfentreppe,            in besserer Art und\nTrittschallschutz               Ausführung\nFußböden       ohne Belag                Linoleum-, Teppich-,       Linoleum-, Teppich-,            Natursteinplatten,              hochwertiges Parkett,\nLaminat- und PVC-          Laminat- und PVC-               Fertigparkett, hochwertige      hochwertige Natursteinplatten,\nBöden einfacher Art        Böden besserer Art und          Fliesen, Terrazzobelag,         hochwertige Edelholzböden auf\nund Ausführung             Ausführung, Fliesen,            hochwertige Massivholz-         gedämmter Unterkonstruktion            5\nKunststeinplatten               böden auf gedämmter\nUnterkonstruktion\nSanitär-      einfaches Bad mit          1 Bad mit WC, Dusche       1 Bad mit WC, Dusche            1 bis 2 Bäder mit tlw.          mehrere großzügige,\neinrichtungen Stand-WC;                  oder Badewanne;            und Badewanne,                  zwei Waschbecken, tlw.          hochwertige Bäder, Gäste-WC;\nInstallation auf Putz;     einfache Wand- und         Gäste-WC; Wand- und             Bidet/Urinal, Gäste-WC,         hochwertige Wand- und Boden-\nÖlfarbenanstrich,          Bodenfliesen, teilweise    Bodenfliesen, raumhoch          bodengleiche Dusche;            platten (oberflächenstrukturiert,      9\neinfache PVC-Boden-        gefliest                   gefliest                        Wand- und Bodenfliesen;         Einzel- und Flächendekors)\nbeläge                                                                                jeweils in gehobener Qualität\nHeizung        Einzelöfen,               Fern- oder Zentral-        elektronisch gesteuerte         Fußbodenheizung,                Solarkollektoren für\nSchwerkraftheizung        heizung, einfache          Fern- oder Zentralheizung,      Solarkollektoren für            Warmwassererzeugung und\nWarmluftheizung,           Niedertemperatur- oder          Warmwassererzeugung,            Heizung, Blockheizkraftwerk,\neinzelne Gas-              Brennwertkessel                 zusätzlicher Kaminanschluss     Wärmepumpe, Hybrid-Systeme;\naußenwandthermen,                                                                          aufwendige zusätzliche                 9\nNachtstromspeicher-,                                                                       Kaminanlage\nFußbodenheizung\n(vor ca. 1995)\nSonstige       sehr wenige               wenige Steckdosen,         zeitgemäße Anzahl an            zahlreiche Steckdosen           Video- und zentrale\ntechnische     Steckdosen, Schalter      Schalter und Siche-        Steckdosen und Licht-           und Lichtauslässe,              Alarmanlage, zentrale Lüftung\nAusstattung    und Sicherungen, kein     rungen                     auslässen, Zählerschrank        hochwertige Abdeckungen,        mit Wärmetauscher,\nFehlerstromschutz-                                   (ab ca. 1985) mit Unter-        dezentrale Lüftung mit          Klimaanlage, Bussystem                 6\nschalter (FI-Schalter),                              verteilung und Kippsiche-       Wärmetauscher, mehrere\nLeitungen teilweise                                  rungen                          LAN- und Fernsehanschlüsse\n2839\nauf Putz","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2. Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung\n2840\nStandardstufe\n3                                              4                                                5\nAußenwände               ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus        Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,   aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nLeichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton-      Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nsteinen;                                       Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,\nEdelputz;                                                                                      Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-                                                             schossige Glasfassaden; hochwertigste\ndämmputz (nach ca. 1995)                                                                       Dämmung\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-     glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung    hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-    tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brett-   oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares\ntung;                                          schichtholz, schweres Massivflachdach;          Flachdach; stark überdurchschnittliche\nDachdämmung (nach ca. 1995)                    besondere Dachform, z. B. Mansarden-,           Dämmung\nWalmdach; Aufsparrendämmung, überdurch-\nschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-       große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\n(manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärme- wendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);               verglasung (Schall- und Sonnenschutz);\nschutz (nach ca. 1995)                        höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil,    Außentüren in hochwertigen Materialien\nbesonderer Einbruchschutz\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-     Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebe-        gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte         türelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nStänderkonstruktionen;                                                                          Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwen-\nschwere Türen                                                                                   dige Türelemente\nDeckenkonstruktion       Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz    zusätzlich Deckenverkleidung                    Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)\n(z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz\nFußböden                 Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-         Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige   hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-\nBöden besserer Art und Ausführung, Fliesen,    Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-     steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf\nKunststeinplatten                              holzböden auf gedämmter Unterkonstruktion       gedämmter Unterkonstruktion\nSanitäreinrichtungen     1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und        1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei      2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige\nBadewanne;                                     Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC,       Wand- und Bodenplatten (oberflächenstruktu-\nWand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest      bodengleiche Dusche; Wand- und Boden-           riert, Einzel- und Flächendekors)\nfliesen jeweils in gehobener Qualität\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-    Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-     wassererzeugung                             und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-\nkessel                                                                                     pumpe, Hybrid-Systeme\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-     zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe,        Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale\nAusstattung              auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit     hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung     Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;\nUnterverteilung und Kippsicherungen            mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fern-       Bussystem;\nsehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen           aufwendige Personenaufzugsanlagen","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n3. Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser\nStandardstufe\n3                                              4                                                  5\nAußenwände               ein-/zweischalige Konstruktion;                Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,     aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-             Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);             tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\ndämmputz (nach ca. 1995)                       Wärmedämmung (nach ca. 2005)                      Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,\nElemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-\nschossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus\nGlas; stark überdurchschnittliche Dämmung\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-     glasierte Tondachziegel; schweres Massiv-         hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-    flachdach; besondere Dachform; überdurch-         oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares\ntung;                                          schnittliche Dämmung (nach ca. 2005)              Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-\nDachdämmung (nach ca. 1995)                                                                      schaft; stark überdurchschnittliche Dämmung\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)             Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-        große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen         verglasung (Schall- und Sonnenschutz);\nAußentüren in hochwertigen Materialien;\nAutomatiktüren\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-     Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe-         gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung; schwere Türen                         türelemente, Glastüren, Innenwände für flexible   abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nRaumkonzepte (größere statische Spann-            Wände aus großformatigen Glaselementen,\nweiten der Decken)                                Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlge-\nrechte Bedienung\nDeckenkonstruktion       Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;   höherwertige abgehängte Decken                    Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)\neinfacher Putz; abgehängte Decken\nFußböden                 Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art      Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige     hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-\nund Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten     Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-       steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf\nholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion         gedämmter Unterkonstruktion\nSanitäreinrichtungen     ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in     Toilettenräume in gehobenem Standard              großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sani-\nStandard-Ausführung                                                                              täreinrichtung in gehobener Qualität\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-    Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-     wassererzeugung                             und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-\n2841\nkessel                                                                                     pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2842\nStandardstufe\n3                                              4                                                5\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-     zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;        Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale\nAusstattung              auslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit     hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-        Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;\nUnterverteilung und Kippsicherungen; Kabel-    leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur       Bussystem; aufwendige Personenaufzugs-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nkanäle; Blitzschutz                            Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-       anlagen\nAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-\ntauscher, Messverfahren von Verbrauch,\nRegelung von Raumtemperatur und Raum-\nfeuchte, Sonnenschutzsteuerung;\nelektronische Zugangskontrolle; Personen-\naufzugsanlagen\n4. Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen\nStandardstufe\n3                                              4                                                5\nAußenwände               ein-/zweischalige Konstruktion;                Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;   aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-             Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\ndämmputz (nach ca. 1995)                       Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,\nElemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-\nschossige Glasfassaden; stark überdurch-\nschnittliche Dämmung\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-     glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-    Dämmung (nach ca. 2005)                      oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares\ntung;                                                                                       Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-\nDachdämmung (nach ca. 1995)                                                                 schaft, stark überdurchschnittliche Dämmung\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)             Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-      große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen       verglasung (Schall- und Sonnenschutz);\nAußentüren in hochwertigen Materialien\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-     Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebe-       gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte         türelemente, Glastüren                          abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nStänderkonstruktionen;                                                                         Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz,\nschwere und große Türen                                                                        raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Auto-\nmatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung\nDeckenkonstruktion       Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;   Decken mit großen Spannweiten , Deckenver- Decken mit größeren Spannweiten\neinfacher Putz; abgehängte Decken              kleidung","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe\n3                                               4                                                5\nFußböden                Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art       Natursteinplatten, hochwertige Fliesen,         hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-\nund Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten      Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden      steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf\nauf gedämmter Unterkonstruktion                 gedämmter Unterkonstruktion\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nSanitäreinrichtungen    ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in      Toilettenräume in gehobenem Standard            großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-\nStandard-Ausführung                                                                             richtung in gehobener Qualität\nHeizung                 elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-     Solarkollektoren für Warmwassererzeugung;       Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-      Fußbodenheizung                                 und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-\nkessel                                                                                          pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage\nSonstige technische     zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-      zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;    Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale\nAusstattung             auslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unter-   hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-    Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;\nverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle;    leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Bussystem\nBlitzschutz                                     Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-\nAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-\ntauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,\nRaumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,\nSonnenschutzsteuerung; elektronische\nZugangskontrolle;\nPersonenaufzugsanlagen\n5. Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen\nStandardstufe\n3                                               4                                                5\nAußenwände              ein-/zweischalige Konstruktion;                 Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet,   aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-              Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\ndämmputz (nach ca. 1995)                        Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,\nElemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-\nschossige Glasfassaden; hochwertigste\nDämmung\nDach                    Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-      glasierte Tondachziegel; besondere Dach-        hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-     formen; überdurchschnittliche Dämmung           oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares\ntung;                                           (nach ca. 2005)                                 Flachdach; aufwendig gegliederte Dachland-\n2843\nDachdämmung (nach ca. 1995)                                                                     schaft; sichtbare hochwertigste Dämmung","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2844\nStandardstufe\n3                                             4                                              5\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)             Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-    große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nnur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,        wendigere Rahmen;                             verglasung (Schall- und Sonnenschutz)\nKrankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-    nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nEingangstüren                                  einrichtungen: Automatik-Eingangstüren\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-     Sichtmauerwerk;                               gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte         nur Beherbergungsstätten und Verpflegungs-    abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nStänderkonstruktionen;                         einrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren;   Akustikputz, raumhohe aufwendige\nschwere Türen;                                 rollstuhlgerechte Bedienung                   Türelemente\nnur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,\nKrankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-\nFlurzwischentüren; rollstuhlgerechte\nBedienung\nDeckenkonstruktion und   Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz;   Decken mit großen Spannweiten                 Decken mit größeren Spannweiten;\nTreppen                  Deckenverkleidung, einfacher Putz                                                            hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-\nanlage mit hochwertigem Geländer\nFußböden                 Linoleum- oder PVC-Böden besserer Art und      Natursteinplatten, hochwertige Fliesen,       hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-\nAusführung; Fliesen, Kunststeinplatten         Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden    steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf\nauf gedämmter Unterkonstruktion               gedämmter Unterkonstruktion\nSanitäreinrichtungen     mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss;        je Raum ein Duschbad mit WC                   je Raum ein Duschbad mit WC in guter Aus-\nWaschbecken im Raum                            nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,       stattung;\nKrankenhäuser und Tageskliniken: behinder-    nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime,\ntengerecht                                    Krankenhäuser und Tageskliniken: behinder-\ntengerecht\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-    Solarkollektoren für Warmwassererzeugung      Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-                                                   und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-\nkessel                                                                                       pumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-     zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;      Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale\nAusstattung              auslässen; Blitzschutz, Personenaufzugs-       hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung   Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage,\nanlagen                                        mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fern-     Bussystem;\nsehanschlüsse                                 aufwendige Aufzugsanlagen","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n6. Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder\nStandardstufe\n3                                               4                                                5\nAußenwände               ein-/zweischalige Konstruktion;                 Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;   aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-              Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\ndämmputz (nach ca. 1995)                        Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer-/\nEloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden;\nhochwertigste Dämmung\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-      glasierte Tondachziegel; besondere Dach-        hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-     formen,                                         oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-\ntung;                                           überdurchschnittliche Dämmung (nach             gliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogen-\nDachdämmung (nach ca. 1995)                     ca. 2005)                                       dachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)              Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-      große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen       verglasung (Schall- und Sonnenschutz); Auto-\nmatik-Eingangstüren\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-      Sichtmauerwerk;                                 gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte          rollstuhlgerechte Bedienung                     abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nStänderkonstruktionen;                                                                          Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-\nschwere Türen                                                                                   elemente\nDeckenkonstruktion und   Betondecke                                      Decken mit großen Spannweiten                   Decken mit größeren Spannweiten;\nTreppen                                                                                                                  hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppen-\nanlage mit hochwertigem Geländer\nFußböden                 nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich   nur Sporthallen: hochwertigere flächenstati-    nur Sporthallen: hochwertigste flächenstati-\noder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag,       sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich       sche Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich\nPVC;                                            mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer        mit Gummigranulatauflage; hochwertigster\nnur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag       Schwingboden                                    Schwingboden;\nnur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger\nFliesenbelag und Natursteinboden\nSanitäreinrichtungen     wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. ausreichende Anzahl von Toilettenräumen               großzügige Toilettenanlagen und Duschräume\nWaschräume                                und Duschräumen in besserer Qualität                  mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-     Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung, Niedertemperatur- oder Brennwert-      wassererzeugung                             und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärme-\nkessel                                                                                      pumpe, Hybrid-Systeme\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-      zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe,        Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage;\nAusstattung              auslässen; Blitzschutz                          hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit            Bussystem\nWärmetauscher                                                                                      2845","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n7. Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser\n2846\nStandardstufe\n3                                              4                                                5\nAußenwände               ein-/zweischalige Konstruktion,                Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;   aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-             Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           tiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.),\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\ndämmputz (nach ca. 1995)                       Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade,\nElemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrge-\nschossige Glasfassaden; hochwertigste\nDämmung\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-     glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel, Folienabdich-    überdurchschnittliche Dämmung (nach          oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig ge-\ntung;                                          ca. 2005)                                    gliederte Dachlandschaft;\nRinnen und Fallrohre aus Zinkblech;                                                         hochwertigste Dämmung\nDachdämmung (nach ca. 1995)\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)             Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-      große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen       verglasung (Schall- und Sonnenschutz);\nAußentüren in hochwertigen Materialien\nInnenwände und -türen    nicht tragende Innenwände in massiver Aus-     Sichtmauerwerk                                  gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen,\nführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte                                                         abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);\nStänderkonstruktionen;                                                                         Akustikputz, raumhohe aufwendige Tür-\nschwere Türen                                                                                  elemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Auto-\nmatiktüren\nDeckenkonstruktion       Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz,   Decken mit großen Spannweiten                   Decken mit größeren Spannweiten, Decken-\neinfacher Putz, Deckenverkleidung                                                              vertäfelungen (Edelholz, Metall)\nFußböden                 Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art      Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige   hochwertiges Parkett, hochwertige Natur-\nund Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten     Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massiv-     steinplatten, hochwertige Edelholzböden auf\nholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion       gedämmter Unterkonstruktion\nSanitäreinrichtungen     Toilettenräume                                 ausreichende Anzahl von Toilettenräumen,        großzügige Toilettenanlagen mit Sanitärein-\njeweils in gehobenem Standard                   richtung in gehobener Qualität\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-    Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung; Niedertemperatur- oder Brennwert-     wassererzeugung                             und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärme-\nkessel                                                                                     pumpe, Hybrid-Systeme;\nKlimaanlage","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe\n3                                              4                                               5\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-      zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;        Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale\nAusstattung              auslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unter-   hochwertige Abdeckungen, hochwertige Be-        Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;\nverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle;    leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur       Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nBlitzschutz; Personenaufzugsanlagen             Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-       Verkabelung;\nAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärme-      aufwendigere Aufzugsanlagen\ntauscher, Messverfahren von Raumtemperatur,\nRaumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung,\nSonnenschutzsteuerung\n8. Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen\nStandardstufe\n3                                              4                                               5\nAußenwände               offene Konstruktion                             Einschalige Konstruktion                        aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruk-\ntiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)\nKonstruktion             Stahl- und Betonfertigteile                     überwiegend Betonfertigteile; große stützen-    größere stützenfreie Spannweiten\nfreie Spannweiten\nDach                     Flachdach, Folienabdichtung                     Flachdachausbildung; Wärmedämmung               befahrbares Flachdach (Parkdeck)\nFenster und Außentüren   einfache Metallgitter                           begrünte Metallgitter, Glasbausteine            Außentüren in hochwertigen Materialien\nFußböden                 Beton                                           Estrich, Gussasphalt                            beschichteter Beton oder Estrichboden\nSonstige technische      Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser-        Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und         Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;\nAusstattung              anlage;                                         Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und         Parksysteme für drei oder mehr PKW über-\nTreppenhaus; Brandmelder                        Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei        einander; aufwendigere Aufzugsanlagen\nPKW übereinander; Personenaufzugsanlagen\n9. Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude\nStandardstufe\n3                                              4                                               5\nAußenwände               ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus         Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet;   Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade,\nLeichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbeton-       Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);           Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech; mehrge-\nsteinen;                                        Wärmedämmung (nach ca. 2005)                    schossige Glasfassaden; hochwertigste\nEdelputz;                                                                                       Dämmung\ngedämmte Metall-Sandwichelemente;\nWärmedämmverbundsystem oder Wärme-\ndämmputz (nach ca. 1995)                                                                                                                          2847","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2848\nStandardstufe\n3                                             4                                             5\nKonstruktion             Stahl- und Betonfertigteile                   überwiegend Betonfertigteile; große stützen-   größere stützenfreie Spannweiten; hohe\nfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe      Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der\nBelastbarkeit der Decken und Böden             Decken und Böden\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nDach                     Faserzement-Schindeln, beschichtete Beton-    schweres Massivflachdach; besondere Dach- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer\ndachsteine und Tondachziegel; Folienabdich-   formen; überdurchschnittliche Dämmung (nach oder Kupfer, hochwertigste Dämmung\ntung;                                         ca. 2005)\nDachdämmung (nach ca. 1995)\nFenster und Außentüren   Zweifachverglasung (nach ca. 1995)            Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf-     große, feststehende Fensterflächen, Spezial-\nwendigere Rahmen; höherwertige Türanlage       verglasung (Schall- und Sonnenschutz);\nAußentüren in hochwertigen Materialien\nInnenwände und -türen    Anstrich                                      tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetür-     überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk;\nelemente, Glastüren                            gestaltete Wandabläufe\nFußböden                 Beton                                         Estrich, Gussasphalt                           beschichteter Beton oder Estrichboden;\nBetonwerkstein, Verbundpflaster\nSanitäreinrichtungen     einfache und wenige Toilettenräume            ausreichende Anzahl von Toilettenräumen        großzügige Toilettenanlagen\nHeizung                  elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentral-   Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung\nheizung; Niedertemperatur- oder Brennwert-    wassererzeugung; zusätzlicher Kaminan-      und Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärme-\nkessel                                        schluss                                     pumpe; Hybrid-Systeme;\naufwendige zusätzliche Kaminanlage\nSonstige technische      zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Licht-    zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe;       Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale\nAusstattung              auslässen; Blitzschutz; Teeküchen             hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle;          Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage;\ndezentrale Lüftung mit Wärmetauscher;          Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere\nkleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit,     Aufzugsanlagen\nAufenthaltsräume; Aufzugsanlagen\n10. Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen\nStandardstufe\n3                                             4                                             5\nAußenwände               Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;      Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;          Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-      Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen        betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-\nUnterkonstruktion                             zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-            Vormauerung oder Klinkerverblendung mit\nsystem, Putz                                   Dämmung\nDach                     Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder;         Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-      Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nBitumenwellplatten, Profilblech               wellplatten; Hartschaumplatten                 Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder\nPaneelen","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe\n3                                               4                                                    5\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren   Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,        Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                                Jalousien mit Motorantrieb                          dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nInnenwände               keine                                            tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als\nHolz; Anstrich                              Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen\nDeckenkonstruktion       keine                                            Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-          Stahlbetonplatte über Nebenräumen;\nschaumplatten                                       Dämmung mit Profilholz oder Paneelen\nFußböden                 Tragschicht: Schotter,                           zusätzlich/alternativ:                              Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum\nTrennschicht: Vlies,                             Tragschicht: Schotter,                              in Nebenräumen;\nTretschicht: Sand                                Trennschicht: Kunststoffgewebe,                     zusätzlich/alternativ:\nTretschicht: Sand und Holzspäne                     Tragschicht: Schotter,\nTrennschicht: Kunststoffplatten,\nTretschicht: Sand und Textilflocken, Beton-\nplatte im Bereich der Nebenräume\nbaukonstruktive          Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgren-        zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest einge-   zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile\nEinbauten                zung der Reitfläche                              baut                                                zum Versetzen\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung                             zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,           zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                                Sanitärobjekte (einfache Qualität)                  Qualität), Gasanschluss\nWärmeversorgungs-        keine                                            Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel\nanlagen                                                                   an Heizsystem\nlufttechnische Anlagen   keine                                            Firstentlüftung                                     Be- und Entlüftungsanlage\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten     zusätzlich/alternativ: Sicherungen und              zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nVerteilerschrank\nnutzungsspezifische      keine                                            Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausfüh-\nAnlagen                                                                                                              rung)\n11. Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe\nStandardstufe\n3                                               4                                                    5\nAußenwände               Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;         Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;               Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-         Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen             betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-\nUnterkonstruktion                                zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-                 Vormauerung oder Klinkerverblendung mit\nsystem, Putz                                        Dämmung                                              2849","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2850\nStandardstufe\n3                                                4                                                 5\nDach                     Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel-       Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-         Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech     wellplatten; Hartschaumplatten                    Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder\nPaneelen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren   Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,      Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                                Jalousien mit Motorantrieb                        dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil\nInnenwände               keine                                            tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als\nHolz; Anstrich                              Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen\nDeckenkonstruktion       keine                                            Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-        Stahlbetonplatten über Nebenräumen;\nschaumplatten                                     Dämmung mit Profilholz oder Paneelen\nFußböden                 Beton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahl-     zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte;          zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als\nbetonplatte im Tierbereich                       Anstrich, Gummimatten im Tierbereich              Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich\nauf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in\nNebenräumen, Kautschuk im Tierbereich\nbaukonstruktive          Fütterung: Futtertrog PVC                        Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug\nEinbauten\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung, Wasserleitung              zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,         zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                                Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-      Qualität), Gasanschluss\nräumen\nWärmeversorgungs-        keine                                            Elektroheizung in Sattelkammer                    zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-\nanlagen                                                                                                                     kessel\nlufttechnische Anlagen   keine                                            Firstentlüftung                                   Be- und Entlüftungsanlage\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten     zusätzlich/alternativ: Sicherungen und            zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nVerteilerschrank\nnutzungsspezifische      Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz,           Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrenn-   Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-\nAnlagen                  Anbindevorrichtungen                             wände: Hartholz/Metall                            Pferdeboxen, Pferde-Solarium\nFütterung: Tränken, Futterraufen                 Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter,    Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abruf-\nFutterautomaten, Rollraufe mit elektr. Steue-     stationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr.\nrung                                              Tiererkennung und Selektion, Automatische\nFutterzuteilung für Boxenställe","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n12. Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser\nStandardstufe\n3                                              4                                              5\nAußenwände               Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;       Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;          Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-       Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen        betonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nUnterkonstruktion                              zwischen Stützen\nDach                     Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel-     Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-      Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech   wellplatten; Hartschaumplatten                 Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder\nPaneelen\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff                    Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,   Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                              Jalousien mit Motorantrieb                     dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil\nInnenwände               keine                                          tragende und nicht tragende Innenwand aus      tragende und nicht tragende Innenwände aus\nHolz; Anstrich                                 Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen\nDeckenkonstruktion       keine                                          Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-     Stahlbetonplatte über Nebenräumen;\nschaumplatten                                  Dämmung mit Profilholz oder Paneelen\nFußböden                 Stahlbetonplatte                               zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit    zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als\nOberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharz-   Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf\nbeschichtung am Fressplatz, Liegematten im     dem Futtertisch, Liegematratzen im Tier-\nTierbereich                                    bereich, Gussasphalt oder Gummiauflage\nbaukonstruktive          Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzel-       Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen-    Aufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage,\nEinbauten                balken                                         elemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton; Gussroste über Treibmistkanal; Krippen-\nGüllerohre vom Stall zum Außenbehälter       schalen aus Steinzeug;\nzusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzel-\nkanäle\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung; Wasserleitung            zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,      zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                              Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-   Qualität); Gasanschluss\nräumen\nWärme-, Versorgungs-     keine                                          Elektroheizung im Melkstand                    zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heiz-\nanlagen                                                                                                                kessel\nlufttechnische Anlagen   keine                                          Firstentlüftung                                Be- und Entlüftungsanlage\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten   zusätzlich/alternativ: Sicherungen und         zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nVerteilerschrank\n2851","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2852\nStandardstufe\n3                                                4                                                   5\nnutzungsspezifische      Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel,       Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen   Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-\nAnlagen                  Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurz-        aus verz. Stahlrohren                               boxen\nstandanbindung                                   Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer,               Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computerge-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nFütterung: Selbsttränke, Balltränke              Tränkeautomat für Kälber                            steuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung\nEntmistung: keine Technik (Schlepper)            Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und            Entmistung: Schubstangenentmistung\nTierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand,       Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer               Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:\nMelkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank,        Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ          Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder\nKühlaggregat, Wärmerückgewinnung                 Milchflussgesteuerte Anrüst- und Abschalt-          Karussellmelkstand, Automatisches Melk-\nautomatik                                           system (Roboter)\n13. Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe\nStandardstufe\n3                                                4                                                   5\nAußenwände               Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;         Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;               Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-         Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen             betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-\nUnterkonstruktion                                zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine             Vormauerung oder Klinkerverblendung mit\nmit Putz                                            Dämmung\nDach                     Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagel-       Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-           Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech     wellplatten; Hartschaumplatten                      Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten,\nPaneele\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren   Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff,        Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                                Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren             dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil\nInnenwände               keine Innenwände                                 tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz             tragende Innenwände als Betonwand, Fertig-\nund Anstrich; nichttragende Innenwände aus          teile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus\nKunststoff-Paneele mit Anstrich                     Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz,\nFliesen\nDeckenkonstruktion       keine Decke                                      Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-          Stahlbetonplatten über Nebenräumen;\nschaumplatten                                       Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele\nFußböden                 Stahlbetonplatte                                 Stahlbetonplatte; Verbundestrich                    zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als\nStallprofil mit versetzten Ebenen; Stallboden-\nplatten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in\nNebenräumen","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe\n3                                                4                                                5\nbaukonstruktive          Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton              Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächen-         Aufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunst-\nEinbauten                                                                 elemente                                          stoffroste in Ferkelställen\nFütterung: Tröge aus Polyesterbeton               Fütterung: Tröge aus Steinzeug\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nEntmistung: Güllerohre vom Stall zum Außen-       Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spül-\nbehälter, Absperrschieber in Güllekanälen         leitungen für Einzelkanäle\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung, Wasserleitung              zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,         zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                                Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-      Qualität), Gasanschluss\nräumen\nWärmeversorgungs-        Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss                  Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-            zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußboden-\nanlagen                                                                   Heizungsrohren, Anschluss an vorh. Heiz-          heizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung,\nsystem                                            Wärmerückgewinnung aus Stallluft\nlufttechnische Anlagen   Zuluftklappen, Lüftungsfirst                     Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckver- zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,\nfahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzel- Zentralabsaugung, Luftwäscher\nabsaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten     zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Vertei-    zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nlerschrank\nnutzungsspezifische      Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunst-      Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und   Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortier-\nAnlagen                  stoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus        Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Bettenein-         schleuse\nverz. Stahl, Abferkelbuchten, Selbstfang-        richtungen                                        Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssig-\nKastenstände für Sauen                           Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transport-      fütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensor-\nFütterung: Trockenfutterautomaten, Tränke-       rohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten       steuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation,\nnippel                                           mit Dosierung                                     Tiererkennung, Selektion\nEntmistung: Tauchschneidpumpe, Rührmixer          Entmistung: Schubstangenentmistung\n14. Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe\nStandardstufe\n3                                                4                                                5\nAußenwände               Holzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz,         Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk,          Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-         Metallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente betonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung\nUnterkonstruktion                                mit Hartschaumdämmung\nDach                     Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagel-       Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzement-         Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder\nbrettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech     wellplatten, Hartschaumplatten                    Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren   Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff,      Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                                Jalousien mit Motorantrieb                        dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil         2853","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\n2854\nStandardstufe\n3                                               4                                                  5\nInnenwände               keine                                          tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als\nHolz; Anstrich                              Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nDeckenkonstruktion       keine                                          Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-        Stahlbetonplatten über Nebenräumen;\nschaumplatten                                     Dämmung, Profilblech oder Paneelen\nFußböden                 Stahlbetonplatte                               zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell     zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten\ngeglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung) Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung)\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung, Wasserleitung            zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,         zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                              Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-      Qualität), Gasanschluss\nräumen\nWärmeversorgungs-        Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss                zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder       zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der\nanlagen                                                                 Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel        Stallluft\nlufttechnische Anlagen   Firstentlüftung                                Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruck-          zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung,\nverfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine,           Zentralabsaugung, Luftwäscher\nVentilatoren\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten   zusätzlich/alternativ: Sicherungen und            zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nVerteilerschrank\nnutzungsspezifische      Aufstallung: Geflügelwaage                     Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste,     Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagen-\nAnlagen                                                                 Sitzstangen, Legenester                           system (Voliere, Kleingruppe)\nFütterung: Vollautomatische Kettenfütterung,      Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungs-\nStrang-Tränkeanlage, Nippeltränken                bänder mit Belüftung\nEntmistung: Kotbandentmistung                     Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ:\nTierproduktentnahme: Eier-Sammelband              Sortieranlage, Verpackung\n15. Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen\nStandardstufe\n3                                               4                                                  5\nAußenwände               Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;       Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk;             Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-\nBrettschalung oder Profilblech auf Holz-       Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen           betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-\nUnterkonstruktion                              zwischen Stützen, Wärmedämmverbund-               Vormauerung oder Klinkerverblendung mit\nsystem, Putz                                      Dämmung\nDach                     Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder;          Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-         Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder\nBitumenwellplatten, Profilblech                wellplatten; Hartschaumplatten                    Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder\nPaneelen","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nStandardstufe\n3                                              4                                              5\nFenster und Außentüren   Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore          Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore        Türen und Tore mehrschichtig mit Wärme-\nbzw. -tore                                                                                                             dämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil\nInnenwände               keine                                          tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nHolz; Anstrich                              Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen\nDeckenkonstruktion       keine                                          Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-     Stahlbetonplatte über Nebenräumen;\nschaumplatten                                  Dämmung mit Profilholz oder Paneelen\nFußböden                 Beton-Verbundsteinpflaster                     zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte        zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell\ngeglättet; Anstrich\nAbwasser-, Wasser-,      Regenwasserableitung                           zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen,      zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene\nGasanlagen                                                              Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Neben-   Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss\nräumen\nWärmeversorgungs-        keine                                          Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel\nanlagen                                                                 an Heizsystem\nlufttechnische Anlagen   keine                                          Firstentlüftung                                Be- und Entlüftungsanlage\nStarkstrom-Anlage        Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten   zusätzlich/alternativ: Sicherungen und         zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten\nVerteilerschrank\nnutzungsspezifische      keine                                          Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Schüttwände aus Beton-Fertigteilen\nAnlagen                                                                 Trocknungsanlage für Getreide\n2855","2856               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nAnlage 5\n(zu § 16 Absatz 3)\nKatalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks\nWertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berück-\nsichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenricht-\nwertgrundstücks nicht ausreichend sind.\nI. Nutzungsartenkatalog\nFür jeden Bodenrichtwert ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung anzugeben. Lässt sich das Boden-\nrichtwertgrundstück aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Merkmale keinem der Entwicklungszustände\nnach § 3 Absatz 1 bis 4 zuordnen, ist das Bodenrichtwertgrundstück der Kategorie „Sonstige Flächen“ im Sinne\ndes § 3 Absatz 5 zuzuordnen. Zusätzlich zur Art der Nutzung kann eine Ergänzung zur Art der Nutzung angegeben\nwerden.\nErgänzung\nArt der Nutzung bzw.                                       Art der\nNr.                                                                                                                zur Art der\nErgänzung zur Art der Nutzung                                   Nutzung\nNutzung\nBaureifes Land (B)\nRohbauland (R)\nBauerwartungsland (E)\n1           Wohnbaufläche                                                                                 W\n1.1              Kleinsiedlungsgebiet                                                                    WS\n1.2              reines Wohngebiet                                                                       WR\n1.3              allgemeines Wohngebiet                                                                  WA\n1.4              besonderes Wohngebiet                                                                   WB\n2           gemischte Baufläche                                                                           M\n(auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)\n2.1              Dorfgebiet                                                                              MD\n2.2              Dörfliches Wohngebiet                                                                  MDW\n2.3              Mischgebiet                                                                              MI\n2.4              Kerngebiet                                                                              MK\n2.5              Urbanes Gebiet                                                                          MU\n3           gewerbliche Baufläche                                                                          G\n3.1              Gewerbegebiet                                                                            GE\n3.2              Industriegebiet                                                                          GI\n4           Sonderbaufläche                                                                                S\n4.1              Sondergebiet für Erholung                                                                SE\n4.2              sonstige Sondergebiete                                                                   SO\n5           Baufläche für Gemeinbedarf                                                                   GB\nDie Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert\nwerden in:\nEin- und Zweifamilienhäuser                                                                         EFH\nMehrfamilienhäuser                                                                                  MFH\nSozialer Mietwohnungsbau                                                                            SOW\nGeschäftshäuser (mehrgeschossig)                                                                     GH\nWohn- und Geschäftshäuser                                                                           WGH\nBüro- und Geschäftshäuser                                                                           BGH\nBürohäuser                                                                                           BH\nProduktion und Logistik                                                                              PL\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                           2857\nErgänzung\nArt der Nutzung bzw.                                       Art der\nNr.                                                                                                                zur Art der\nErgänzung zur Art der Nutzung                                   Nutzung\nNutzung\nWochenendhäuser                                                                                     WO\nHandel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe                                                       GD\nFerienhäuser                                                                                        FEH\nFreizeit und Touristik                                                                              FZT\nLäden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel                                             LAD\nEinkaufszentren, großflächiger Einzelhandel                                                         EKZ\nMessen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art                                     MES\nBildungseinrichtungen                                                                                BI\nGesundheitseinrichtungen                                                                            MED\nHafen                                                                                               HAF\nGaragen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser                                                              GAR\nMilitär                                                                                             MIL\nlandwirtschaftliche Produktion                                                                       LP\nBebaute Flächen im Außenbereich                                                                     ASB\nBauflächen für Energieerzeugung                                                                      EE\nFlächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF)\n6           landwirtschaftliche Fläche                                                                     L\n6.1              Acker                                                                                     A\n6.2              Grünland                                                                                GR\n6.3              Erwerbsgartenanbaufläche                                                                EGA\n6.3.1                 Obstanbaufläche                                                                    EGA               OG\n6.3.2                 Gemüseanbaufläche                                                                  EGA              GEM\n6.3.3                 Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche                                                EGA              BLU\n6.3.4                 Baumschulfläche                                                                    EGA              BMS\n6.4              Anbaufläche für Sonderkulturen                                                           SK\n6.4.1                 Spargelanbaufläche                                                                  SK              SPA\n6.4.2                 Hopfenanbaufläche                                                                   SK              HPF\n6.4.3                 Tabakanbaufläche                                                                    SK              TAB\n6.5              Weingarten                                                                              WG\n6.5.1                 Weingarten in Flachlage                                                            WG                FL\n6.5.2                 Weingarten in Hanglage                                                             WG                HL\n6.5.3                 Weingarten in Steillage                                                            WG               STL\n6.6              Kurzumtriebsplantagen, Agroforst                                                        KUP\n6.7              Unland, Geringstland, Bergweide, Moor                                                   UN\n7           forstwirtschaftliche Fläche                                                                    F\nSonstige Flächen (SF)\n8.1              private Grünfläche                                                                       PG\n8.2              Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz)                                             KGA\n8.3              Freizeitgartenfläche                                                                    FGA\n8.4              Campingplatz                                                                             CA\n8.5              Sportfläche (u.a. Golfplatz)                                                            SPO\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nErgänzung\nArt der Nutzung bzw.                                       Art der\nNr.                                                                                                                zur Art der\nErgänzung zur Art der Nutzung                                   Nutzung\nNutzung\n8.6              sonstige private Fläche                                                                  SG\n8.7              Friedhof                                                                                 FH\n8.8              Wasserfläche                                                                            WF\n8.9              Flughäfen, Flugplätze usw.                                                               FP\n8.10             private Parkplätze, Stellplatzfläche                                                     PP\n8.11             Lagerfläche                                                                              LG\n8.12             Abbauland                                                                                AB\n8.12.1                Abbauland von Sand und Kies                                                         AB              SND\n8.12.2                Abbauland von Ton und Mergel                                                        AB              TON\n8.12.3                Abbauland von Torf                                                                  AB              TOF\n8.12.4                Steinbruch                                                                          AB              STN\n8.12.5                Braunkohletagebau                                                                   AB              KOH\n8.13             Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland)                                                       GF\n8.14             Sondernutzungsfläche                                                                     SN\nII. Weitere Grundstücksmerkmale\nBei baureifem Land ist der beitragsrechtliche Zustand anzugeben. Die weiteren Grundstücksmerkmale sind an-\nzugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind.\n1. Beitragsrechtlicher Zustand\nfrei          beitragsfrei\nebf           erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgaben-\nrecht,\nebp           erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalab-\ngabenrecht\n2. Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung\no             offene Bauweise\ng             geschlossene Bauweise\na             abweichende Bauweise\neh            Einzelhäuser\ned            Einzel- und Doppelhäuser\ndh            Doppelhaushälften\nrh            Reihenhäuser\nrm            Reihenmittelhäuser\nre            Reihenendhäuser\n3. Maß der baulichen Nutzung\nZVG           Zahl der Vollgeschosse\nZOG           Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4)\nGFZ           Geschossflächenzahl\nWGFZ          wertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4)\nGRZ           Grundflächenzahl\nBMZ           Baumassenzahl\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2859\n4. Angaben zum Grundstück\nt             Grundstückstiefe in Metern\nb             Grundstücksbreite in Metern\nf             Grundstücksfläche in Quadratmetern\n5. Sanierungs- oder Entwicklungszusatz\nSU            sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-\nordnung\nSB            sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-\nordnung\nEU            entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen\nNeuordnung\nEB            entwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neu-\nordnung\n6. Bewertung der Bodenschätzung\nAZ            Ackerzahl\nGZ            Grünlandzahl\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}