{"id":"bgbl1-2021-44-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":44,"date":"2021-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)","law_date":"2021-07-11T00:00:00Z","page":2754,"pdf_page":2,"num_pages":51,"content":["2754               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung\n(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)\nVom 11. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch\ndas Wort „erbringt“ ersetzt und wird das Wort\nArtikel 1                                          „erbringen“ gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das\nÄnderung des\nWort „kann“ durch das Wort „erbringt“ ersetzt\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                       und wird das Wort „erbringen“ gestrichen.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                       6. Dem § 24c wird folgender Satz angefügt:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I                     Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Per-\nS. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      son, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder\nstillt.“\n1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 erster Teilsatz werden\n7. In § 24h Satz 1 wird nach dem Wort „möglich“\nnach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegeset-\ndas Wort „ist“ eingefügt.\nzes“ die Wörter „oder Bundesfreiwilligendienst\nnach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ gestri-                   8. In § 27b Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am\nchen.                                                                  Ende ein Semikolon und werden die Wörter „ab\ndem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bun-\n2. In § 13 Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Satz 5“                       desausschuss jährlich mindestens zwei weitere\ndurch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe „und                          Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Ein-\n4“ durch die Angabe „und 5“ ersetzt.                                   holung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht“\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                           eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         9. § 31 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt entsprechend für                                      a) In Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „zwölf“\ndurch die Angabe „36“ ersetzt und wird die\n1. die nach § 10 versicherten Familienangehö-                          Angabe „11. April 2017“ durch die Wörter\nrigen und                                                           „Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4“\n2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie                          ersetzt.\nwegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht                       b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nfamilienversichert sind,                                                „(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-\nsoweit die Familienangehörigen das Mitglied                            zierte Diäten zur enteralen Ernährung nach\nfür die Zeit dieser Beschäftigung begleiten                            Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Ge-\noder besuchen.“                                                        meinsamen Bundesausschusses nach § 92\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils gel-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kranken-                              tenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundes-\nkasse“ die Wörter „des Versicherten“ eingefügt.                        anzeiger bekannt gemachten Fassung. Der\n3a. § 20b wird wie folgt geändert:                                             Gemeinsame Bundesausschuss hat die Ent-\nwicklung der Leistungen, auf die Versicherte\na) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „In-\nnach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren\nformation über Leistungen nach Absatz 1“ ein\nund über das Ergebnis der Evaluation dem\nKomma und werden die Wörter „die Förderung\nBundesministerium für Gesundheit alle drei\nüberbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen\nJahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkraft-\nGesundheitsförderung“ eingefügt.\ntreten der Regelungen in der Verfahrensord-\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort                                 nung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Ge-\n„Umsetzung“ die Wörter „der Förderung über-                            meinsame Bundesausschuss in dem Bericht\nbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2                           nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung\nund“ eingefügt.                                                        einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirt-\nschaftlichen Versorgung der Versicherten mit\n4. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein-\nbilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung\ngliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches\nAnpassungen der Leistungen, auf die Versi-\nerhalten“ durch die Wörter „in der Eingliederungs-\ncherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforder-\nhilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungs-\nlich sind, regelt er diese Anpassungen spätes-\nberechtigt sind“ ersetzt.\ntens zwei Jahre nach Übersendung des Be-\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                               richts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2755\nSatz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundes-                            b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-\nausschuss berücksichtigt bei der Evaluation                           fügt:\nnach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3\nAngaben von Herstellern von Produkten zu                                 „(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-\nbilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung                           gelt in der Richtlinie über die Verordnung häus-\nzur medizinischen Notwendigkeit und Zweck-                            licher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2\nmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur                            Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmen-\nVersorgung mit Produkten zu bilanzierten Diä-                         vorgaben zu einzelnen nach dem Leistungs-\nten zur enteralen Ernährung der wissenschaft-                         verzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1\nlich-medizinischen Fachgesellschaften, des                            Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maß-\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen,                              nahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung und                            in den Rahmenempfehlungen nach § 132a\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das                            Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforde-\nNähere zum Verfahren der Evaluation nach                              rungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich\nSatz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt                            festgestellten Verordnungsrahmens selbst über\nder Gemeinsame Bundesausschuss in seiner                              die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestim-\nVerfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Ab-                         men können, sowie Vorgaben zur Notwendig-\nsatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe                            keit eines erneuten Arztkontaktes und zur\nvon bilanzierten Diäten zur enteralen Ernäh-                          Information der Vertragsärztin oder des Ver-\nrung gelten die §§ 126 und 127 in der bis                             tragsarztes durch den Leistungserbringer über\nzum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entspre-                           die erbrachten Maßnahmen.\nchend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1                              (9) Zur Feststellung des tatsächlichen Aus-\nzu berücksichtigen.“                                                  gabenvolumens für die im Rahmen einer Ver-\n9a. § 32 Absatz 1c wird aufgehoben.                                           sorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen\npseudonymisieren die Krankenkassen die An-\n10. § 33 wird wie folgt geändert:\ngaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen\na) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe „§ 18                              sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln\nAbsatz 6a“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 6a                           diese Angaben nach Durchführung der Ab-\nund § 40 Absatz 6“ ersetzt und wird das Wort                          rechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund\n„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.                                  der Krankenkassen, der diese Daten für den\nb) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 6“ durch die                         Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden\nAngabe „Satz 9“ ersetzt.                                              Evaluierung kassenartenübergreifend zusam-\nmenführt und diese Daten dem nach Absatz 10\n10a. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 beauftragten unabhängigen Dritten\n„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versi-                              übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung\ncherte, bei denen eine bestehende schwere Ta-                             und zum Verfahren der Pseudonymisierung\nbakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch                              regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-\nauf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln                           kassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-\nzur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-                                kenkassen und der beauftragte unabhängige\nbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung.                                 Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen\nEine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühes-                           nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten\ntens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung                             Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss\nnach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundes-                               der Evaluierung zu löschen.\nausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel                             (10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Rege-\nund unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel                            lungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzen-\nzur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenz-                                verband Bund der Krankenkassen, die Kassen-\nbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung                                  ärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a\nverordnet werden können.“                                                 Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der\n11. In § 35a Absatz 7 Satz 1 wird vor dem Punkt am                             Leistungserbringer unter Berücksichtigung der\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „er                              nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten ins-\nkann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte                       besondere die mit der Versorgung nach Ab-\nInformationen zur Verfügung stellen“ eingefügt.                           satz 8 verbundenen Auswirkungen auf das\n11a. § 37 wird wie folgt geändert:                                             Versorgungsgeschehen im Bereich der häusli-\nchen Krankenpflege, die finanziellen Auswir-\na) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden                              kungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaft-\nSätze ersetzt:                                                        lichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie\n„Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt                        die Auswirkungen auf die Behandlungs- und\nsich an den Kosten der medizinischen Behand-                          Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch\nlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtun-                      einen durch den Spitzenverband Bund der\ngen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in                            Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundes-\nHöhe von 640 Millionen Euro, der an den Aus-                          vereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1\ngleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung                          genannten Organisationen der Leistungserbrin-\nzu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quar-                    ger gemeinsam zu beauftragenden unabhängi-\ntalsweise.“                                                           gen Dritten zu erfolgen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n12. § 39a Absatz 2 Satz 9 wird durch die folgenden                          3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung\nSätze ersetzt:                                                             von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungs-\nangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung\n„Dabei ist den besonderen Belangen der Versor-\nsowie die Organisation und Durchführung von\ngung von Kindern und Jugendlichen sowie der\nSchulungen zur Netzwerktätigkeit,\nVersorgung von Erwachsenen durch ambulante\nHospizdienste durch jeweils gesonderte Verein-                         4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mit-\nbarungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen.                                   glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-\nZudem ist der ambulanten Hospizarbeit in Pflege-                           netzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Wei-\neinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Rech-                            terentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur\nnung zu tragen.“                                                           gezielten Weiterentwicklung der Versorgungs-\nangebote entsprechend dem regionalen Bedarf,\n13. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt:\n5. die Unterstützung von Kooperationen der Mit-\n„§ 39d                                         glieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-\nFörderung der                                      netzwerkes mit anderen Beratungs- und\nKoordination in Hospiz- und Palliativ-                             Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten,\nnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator                              lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der\nAltenhilfe sowie kommunalen Behörden und\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen                                kirchlichen Einrichtungen,\nund die Ersatzkassen fördern gemeinsam und\n6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfah-\neinheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien\nrungsaustausches mit anderen koordinierenden\nStadt die Koordination der Aktivitäten in einem\nPersonen und Einrichtungen auf Kommunal-\nregionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch\nund Landesebene.\neinen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann\ninsbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage                              (3) Die Grundsätze der Förderung nach Ab-\nvon in den Förderrichtlinien nach Absatz 3 fest-                       satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Kran-\nzulegenden Kriterien die Koordination eines Netz-                      kenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum\nwerkes durch einen Netzwerkkoordinator in meh-                         31. März 2022 einschließlich der Anforderungen\nreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken                       an den Nachweis der zweckentsprechenden\nfür verschiedene Teile des Kreises oder der kreis-                     Mittelverwendung und an die Herstellung von\nfreien Stadt gefördert werden. Die Förderung                           Transparenz über die Finanzierungsquellen der\nsetzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie                       geförderten Netzwerkkoordination. Bei der Erstel-\nStadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordina-                        lung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen\ntion in jeweils gleicher Höhe wie die Landesver-                       Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und\nbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen                           Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenver-\nbeteiligt ist. Die Fördersumme für die entspre-                        bände und der Verband der privaten Krankenver-\nchende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordina-                          sicherung zu beteiligen. Der Spitzenverband\ntion nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je                        Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundes-\nKalenderjahr und Netzwerk für Personal- und                            ministerium für Gesundheit bis zum 31. März\nSachkosten des Netzwerkkoordinators. Die För-                          2025 über die Entwicklung der Netzwerkstruktu-\ndermittel werden von den Landesverbänden der                           ren und die geleistete Förderung. Die Kranken-\nKrankenkassen und von den Ersatzkassen durch                           kassen sowie deren Landesverbände sind\neine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen                             verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kran-\nMitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mit-                         kenkassen die für den Bericht erforderlichen In-\nglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bun-                         formationen insbesondere über die Struktur der\ndesland erhoben und im Benehmen mit den für                            Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung er-\nGesundheit und Pflege jeweils zuständigen                              folgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe\nobersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall ei-                        der Fördermittel zu übermitteln.“\nner finanziellen Beteiligung der privaten Kranken-                13a. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:\nversicherungen an der Förderung erhöht sich das\nFördervolumen um den Betrag der Beteiligung.                                                   „§ 39e\n(2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind                                   Übergangspflege im Krankenhaus\nübergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbe-                           (1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine\nsondere                                                                Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen\nder häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,\n1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglie-\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation oder\nder des regionalen Hospiz- und Palliativnetz-\nPflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder\nwerkes und die Abstimmung und Koordination\nnur unter erheblichem Aufwand erbracht werden,\nihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und\nerbringt die Krankenkasse Leistungen der Über-\nPalliativversorgung,\ngangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Be-\n2. die Information der Öffentlichkeit über die                         handlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im\nTätigkeiten und Versorgungsangebote der Mit-                       Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-,\nglieder des regionalen Hospiz- und Palliativ-                      Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versi-\nnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren                        cherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein\ninformierenden Stellen auf Kommunal- und                           Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung\nLandesebene,                                                       sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                      2757\nhandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im                              zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,“\nKrankenhaus besteht für längstens zehn Tage                                gestrichen.\nje Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der\nb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nVoraussetzungen einer Übergangspflege ist\nvom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu                            c) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Für\ndokumentieren. Der Spitzenverband Bund der                                 die folgenden Kalenderjahre“ durch das Wort\nKrankenkassen, der Verband der privaten Kran-                              „Es“ ersetzt.\nkenversicherung e. V. und die Deutsche Kranken-                        d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“\nhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. Oktober                           durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n2021 das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4.\nKommt die Vereinbarung nach Satz 5 nicht frist-                        e) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.\ngerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach                     17. § 62 Absatz 5 wird aufgehoben.\n§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-\nsetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb                 18. In § 63 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“\nvon sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung                           durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nfest.                                                             18a. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:\n(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-                                             „§ 64d\ndet haben, zahlen vom Beginn der Leistungen\nnach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres                                            Verpflichtende\nfür längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2                                 Durchführung von Modellvorhaben\nergebenden Betrag je Kalendertag an das Kran-                                  zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten\nkenhaus. Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind an-                            (1) Die Landesverbände der Krankenkassen\nzurechnen.“                                                            und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem\n14. § 55 wird wie folgt geändert:                                           Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach\n§ 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   bei denen es sich um selbstständige Ausübung\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1                         von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit\nSatz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1                       einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegebe-\nSatz 3“ ersetzt.                                              rufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach\nMaßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ndurch. In den Modellvorhaben sind auch Stan-\n„Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ent-                       dards für die interprofessionelle Zusammenarbeit\nfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht                    zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens\naufgrund einer Nichtinanspruchnahme der                       am 1. Januar 2023. Die Spitzenorganisationen\nUntersuchungen nach Satz 4 im Kalender-                       nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärzt-\njahr 2020.“                                                   liche Bundesvereinigung legen in einem Rahmen-\ncc) Im bisherigen Satz 6 werden nach den                           vertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022\nWörtern „abweichend von Satz 5“ die Wör-                      fest. Der Bundespflegekammer und den Verbän-\nter „und unabhängig von Satz 6“ eingefügt.                    den der Pflegeberufe auf Bundesebene und der\nBundesärztekammer ist vor Abschluss des Rah-\ndd) Der bisherige Satz 8 wird durch die folgen-                    menvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nden Sätze ersetzt:                                            geben.\n„Bei allen vor dem 20. Juli 2021 bewilligten                     (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4\nFestzuschüssen, die sich durch die An-                        ist insbesondere folgendes festzulegen:\nwendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-\nhen, ist die Krankenkasse gegenüber dem                       1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von\nVersicherten zur Erstattung des Betrages                          Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter\nverpflichtet, um den sich der Festzuschuss                        Berücksichtigung der von der Fachkommission\nnach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in den                         nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwi-\nFällen, in denen die von der Krankenkasse                         ckelten, standardisierten Module nach § 14 Ab-\ngenehmigte Versorgung mit zahnärztlichen                          satz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig\nund zahntechnischen Leistungen zwar be-                           durchgeführt werden können,\ngonnen, aber noch nicht beendet worden                        2. Vereinbarungen zur ausgewogenen Berück-\nist. Das Nähere zur Erstattung regeln die                         sichtigung aller Versorgungsbereiche bei der\nBundesmantelvertragspartner.“                                     Durchführung von Modellvorhaben,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 57                          3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu\nAbsatz 1 Satz 6“ jeweils durch die Wörter „§ 57                        Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaft-\nAbsatz 1 Satz 3“ ersetzt.                                              lichkeit,\n15. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1                           4. Rahmenvorgaben für die interprofessionelle\nSatz 6“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Satz 3“                            Zusammenarbeit.\nersetzt.\nKommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der\n16. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Frist nach Absatz 1 Satz 4 zustande, wird der In-\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Folgejahr“ das                        halt des Rahmenvertrages durch eine von den\nKomma und werden die Wörter „erstmalig bis                         Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nSchiedsperson innerhalb von drei Monaten auf                           indem sie ihren Beitritt gegenüber dem Spitzen-\nAntrag einer der Vertragspartner oder des Bun-                         verband Bund der Krankenkassen erklären.\ndesministeriums für Gesundheit festgelegt. Eini-                          (2) Das Modellvorhaben umfasst eine einheit-\ngen sich die Vertragspartner nicht auf eine                            liche, qualitätsgesicherte und standardisierte und\nSchiedsperson, so wird diese vom Bundesamt                             nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nfür Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des                         zu erbringende Diagnostik und eine personali-\nSchiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu                        sierte Therapiefindung mittels einer Genom-\ngleichen Teilen.                                                       sequenzierung bei dem Versicherten, der nach\n(3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier                      Absatz 5 an dem Modellvorhaben teilnimmt, bei\nJahre zu befristen. § 65 gilt mit der Maßgabe,                         seltenen oder bei onkologischen Erkrankungen.\ndass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur                        Die Leistung ist unter Beachtung des Gendiag-\nÜbernahme in die Regelversorgung enthalten                             nostikgesetzes und datenschutzrechtlicher Vor-\nmuss. Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vor-                      gaben zu erbringen und umfasst insbesondere\nlage des Evaluationsberichts können die Beteilig-                      1. die sachgerechte und soweit möglich an evi-\nten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf                            denzbasierten Leitlinien orientierte Prüfung\nGrundlage eines Vertrages über eine besondere                              der Indikationsstellung für die Genomsequen-\nVersorgung der Versicherten nach § 140a fort-                              zierung und Erwägung anderer diagnostischer\nführen. Enthält der Evaluationsbericht einen                               oder therapeutischer Möglichkeiten in multi-\nVorschlag, der die Übernahme in die Regelversor-                           disziplinären Fallkonferenzen, bei der alle für\ngung empfiehlt, können die Beteiligten nach                                den jeweiligen Fall relevanten medizinischen\nAbsatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben im Rahmen                               Fachgebiete vertreten sind,\neines Vertrages über eine besondere Versorgung\nder Versicherten nach § 140a fortführen.“                              2. die standardisierte Phänotypisierung,\n18b. Nach § 64d neu wird folgender § 64e eingefügt:                         3. die Sequenzierung, die auch parallele Untersu-\nchungen aller kodierenden Abschnitte umfas-\n„§ 64e                                         sen kann,\nModellvorhaben zur                                 4. die bioinformatische Auswertung,\numfassenden Diagnostik und\n5. die klinische Interpretation,\nTherapiefindung mittels Genomsequenzierung\nbei seltenen und bei onkologischen                           6. die Befundmitteilung nach Durchführung der\nErkrankungen, Verordnungsermächtigung                                 Sequenzierung sowie\n(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                            7. die Durchführung einheitlicher Reevaluations-\nkassen schließt bis zum 1. Januar 2023 mit den                             zyklen.\nLeistungserbringern, deren Berechtigung zur Teil-                      Zusätzlich zur Genomsequenzierung des Versi-\nnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2                           cherten kann ein Teil der Diagnostik die Genom-\nfestgestellt worden ist, mit bindender Wirkung für                     sequenzierung eines biologischen Elternteils oder\ndie Krankenkassen einen einheitlichen Vertrag zur                      beider biologischen Elternteile des Versicherten\nDurchführung eines Modellvorhabens zur umfas-                          sein, wenn der biologische Elternteil oder beide\nsenden Diagnostik und Therapiefindung mittels                          biologische Elternteile darin einwilligen. Die Ge-\neiner Genomsequenzierung bei seltenen und bei                          nomsequenzierung nach Satz 3 soll in einer multi-\nonkologischen Erkrankungen. Die Laufzeit des                           disziplinären Fallkonferenz nach Satz 2 Nummer 1\nModellvorhabens beträgt abweichend von § 63                            beschlossen werden, wenn sie erforderlich ist, um\nAbsatz 5 mindestens fünf Jahre. Vor Abschluss                          die Diagnostik des Versicherten zu ermöglichen\ndes Vertrages ist der Deutschen Krankenhaus-                           oder wesentlich zu verbessern. Die Genom-\ngesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu                          sequenzierung nach Satz 3 umfasst die in Satz 2\ngeben. Der Verband der Privaten Krankenversi-                          Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen sowie die\ncherung kann dem Vertrag durch Mitteilung an                           Leistungen, die zur Gewinnung des notwendigen\nden Spitzenverband Bund der Krankenkassen                              Probenmaterials erforderlich sind. Zuständig für\nund an die Leistungserbringer nach Satz 1 beitre-                      die Maßnahmen und Leistungen nach Satz 5 ist\nten. Eine Kündigung des Vertrages durch den                            die Krankenkasse des am Modellvorhaben teil-\nVerband der Privaten Krankenversicherung muss                          nehmenden Versicherten. Die im Rahmen der Di-\ngegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-                            agnostik und Therapiefindung erhobenen Daten\nkenkassen und den Leistungserbringern nach                             sind von den Leistungserbringern innerhalb von\nSatz 1 erklärt werden. Eine Kündigung des Ver-                         drei Monaten in der Dateninfrastruktur nach Ab-\ntrages durch einen Leistungserbringer muss                             satz 9 zu dokumentieren.\ngegenüber dem Spitzenverband Bund der Kran-\nkenkassen und dem Verband der Privaten Kran-                              (3) Zur Teilnahme an dem Modellvorhaben be-\nkenversicherung, sofern dieser dem Vertrag bei-                        rechtigte Leistungserbringer sind:\ngetreten ist, erfolgen. Die Kündigung nach den                         1. Krankenhäuser, insbesondere Hochschulklini-\nSätzen 5 oder 6 berührt die Wirksamkeit des                                ken, die über ein Zentrum für seltene oder on-\nVertrages für die übrigen Vertragspartner nicht.                           kologische Erkrankungen verfügen, das die\nLeistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-                           Qualitätsanforderungen in Anlage 1 oder 2\nnahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2                               des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes-\nnach Abschluss des Vertrages nach Satz 1 fest-                             ausschusses über die Erstfassung der Rege-\ngestellt worden ist, können dem Vertrag beitreten,                         lungen zur Konkretisierung der besonderen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                      2759\nAufgaben von Zentren und Schwerpunkten ge-                             werden soll, die einer nach Absatz 7 Satz 1\nmäß § 136c Absatz 5 erfüllt oder                                       Nummer 1 vereinbarten Indikation entspricht,\n2. in Netzwerken organisierte onkologische Zen-                        2. auf Grund des bisherigen Behandlungsverlaufs\ntren, insbesondere das Deutsche Netzwerk für                           die Teilnahme an dem Modellvorhaben emp-\nPersonalisierte Medizin, das Nationale Netz-                           fohlen wird von\nwerk Genomische Medizin Lungenkrebs, das\nDeutsche Konsortium Familiärer Brust- und                              a) dem Leistungserbringer, der den Versicher-\nEierstockkrebs, das Deutsche Konsortium für                               ten behandelt, oder\nTranslationale Krebsforschung und das Natio-                           b) einem Leistungserbringer, dessen Berechti-\nnale Centrum für Tumorerkrankungen.                                       gung zur Teilnahme am Modellvorhaben\nDie Ausweisung und Festlegung als Zentrum oder                                nach Absatz 4 Satz 2 festgestellt worden ist.\neine gleichartige Festlegung durch die zuständige\nDie Teilnahme am Modellvorhaben ist dann zu\nLandesbehörde im Einzelfall gegenüber dem\nempfehlen, wenn von einer Genomsequenzierung\nKrankenhaus wird nicht vorausgesetzt. Maßgeb-\nnach dem Stand der Wissenschaft und Technik\nlich für die Teilnahme am Modellprojekt ist eine\nwesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die Diag-\ntherapie- oder maßnahmenbegleitende Datener-\nnose oder ein klinisch relevanter Mehrwert für die\nhebung, die eine Evaluation und gegebenenfalls\nBehandlung des Versicherten zu erwarten ist. Die\nAnpassung der empfohlenen Therapien und Maß-\nEmpfehlung zur Teilnahme nach Satz 1 Nummer 2\nnahmen ermöglicht. Die Leistungserbringer nach\nZiffer b soll durch mindestens eine multidiszipli-\nSatz 1 müssen über ein qualitätsgesichertes, in-\nnäre Fallkonferenz, die durch den Leistungs-\nterdisziplinäres und multiprofessionelles Versor-\nerbringer nach Satz 1 Nummer 2 einberufen wird,\ngungsangebot verfügen sowie die Aufgaben zur\nbestätigt werden. Eine den Vorgaben nach Ab-\nDiagnostik und Therapiefindung nach Absatz 2\nsatz 7 Satz 1 Nummer 2 entsprechende Informa-\nübernehmen. Eine Teilnahme des Leistungs-\ntion über den bisherigen Behandlungsverlauf\nerbringers an multidisziplinären Fallkonferenzen\ndurch den behandelnden Leistungserbringer an\nim Bereich der Diagnostik von seltenen oder von\nden am Modellvorhaben teilnehmenden Leis-\nonkologischen Erkrankungen ist nachzuweisen.\ntungserbringer sowie eine Information über die\nDie Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt dem\ndurch Diagnostik und Therapiefindung gewonne-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen Emp-\nnen Erkenntnisse durch den am Modellvorhaben\nfehlungen für die Konkretisierung der in den Sät-\nteilnehmenden Leistungserbringer an den behan-\nzen 1 bis 5 genannten Anforderungen sowie für\ndelnden Leistungserbringer ist sicherzustellen.\nweitere geeignete Voraussetzungen für die Teil-\nnahme der Leistungserbringer nach Satz 1 am                               (6) Die Leistungserbringer, die Vertragspartner\nModellvorhaben mit, die bei der Prüfung nach Ab-                       nach Absatz 1 Satz 1 sind, dürfen die für die in\nsatz 4 Satz 2 berücksichtigt werden sollen. Der                        den Absätzen 2 und 10 Satz 3 genannten Zwecke\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen hat die                          erforderlichen personenbezogenen Daten nur mit\nanzuwendenden Empfehlungen zu veröffentlichen                          ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer\nund der Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-                          Einwilligung und nach vorheriger ärztlicher Auf-\ngenüber zu begründen, wenn Empfehlungen nicht                          klärung und Beratung der Versicherten unter\nangewendet werden.                                                     Beachtung europäischer und nationaler daten-\n(4) Die Teilnahme der Leistungserbringer an                         schutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der\ndem Modellvorhaben kann bei dem Spitzenver-                            Rechte der betroffenen Person nach den Arti-\nband Bund der Krankenkassen unter Nachweis                             keln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679\nder Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3                        des Europäischen Parlaments und des Rates\nbeantragt werden. Der Spitzenverband Bund der                          vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-\nKrankenkassen prüft das Vorliegen der Voraus-                          nen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-\nsetzungen nach Absatz 3 und entscheidet durch                          ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nVerwaltungsakt über die Berechtigung des an-                           der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-\ntragstellenden Leistungserbringers zur Teilnahme                       ordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\nan dem Modellvorhaben. Wenn weitere Unter-                             vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2;\nlagen erforderlich sind, um über den Antrag ab-                        L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden\nschließend entscheiden zu können, fordert der                          Fassung, verarbeiten. Satz 1 gilt bei einer Genom-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen diese                            sequenzierung nach Absatz 2 Satz 3 für einen\nUnterlagen von dem Leistungserbringer an. Der                          biologischen Elternteil oder für beide biologischen\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-                           Elternteile entsprechend.\nfentlicht die zur Teilnahme am Modellvorhaben                             (7) In dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 haben\nberechtigten Leistungserbringer namentlich auf                         die Vertragspartner insbesondere Vereinbarungen\nseiner Internetseite. Die Leistungserbringer haben                     zu treffen über\nmit dem Antrag auf Teilnahme der Veröffent-\nlichung nach Satz 4 zuzustimmen.                                         1. die Indikationen in den Bereichen seltener und\nonkologischer Erkrankungen, bei denen klini-\n(5) Versicherte können an dem Modellvorhaben\nsche oder wissenschaftliche Hinweise zu\nteilnehmen, wenn\neinem Einfluss individueller und genetischer\n1. eine Diagnose einer seltenen oder einer onko-                            Informationen auf die Diagnose und die The-\nlogischen Erkrankung vorliegt oder abgeklärt                            rapieentscheidung vorliegen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n2. die Informationspflichten         nach Absatz 5                   Der Vertrag ist nach dem Stand von Wissenschaft\nSatz 4,                                                           und Technik zu schließen. Der Vertrag ist von den\n3. die Voraussetzungen zur Beendigung der                            Vertragspartnern der Fortentwicklung des Stan-\numfassenden Diagnostik und der Therapie-                          des von Wissenschaft und Technik anzupassen\nfindung im Modellvorhaben, der Rücküber-                          oder, wenn sich aus den Zwischenberichten nach\nweisung des Versicherten zur weiteren Be-                         Absatz 13 Satz 3 ein Anpassungsbedarf ergibt.\nhandlung im Rahmen der Regelversorgung in                         Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist mit der Deut-\ndie ambulante oder stationäre Versorgung so-                      schen Krankenhausgesellschaft bezüglich der in\nwie über die Möglichkeit für die Versicherten,                    Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vertrags-\nweiterhin kontinuierliche Reevaluation nach                       inhalte Einvernehmen herzustellen. Die nach der\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 7 im Rahmen des                            aufgrund des § 140g erlassenen Rechtsverord-\nModellvorhabens in Anspruch zu nehmen,                            nung anerkannten Organisationen sind vor dem\nderen Ergebnisse bei der Behandlung in der                        Abschluss des Vertrages nach Absatz 1 Satz 1\nRegelversorgung zu berücksichtigen sind,                          anzuhören. Die Organisationen benennen hierzu\nsachkundige Personen. § 116b Absatz 6 Satz 13\n4. zusätzliche Qualitätsanforderungen für die                        bis 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nLeistungserbringer, die die Qualität der zu                       die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die\nerbringenden Leistungen und die Sicherheit                        Leistungen zu bereinigen ist, die im Rahmen des\nder Versicherten gewährleisten,                                   Modellvorhabens nach Absatz 2 erbracht werden.\n5. Anforderungen an die Koordination und                             Für die Vergütung der Leistungen, die durch die\nStrukturierung der Abläufe bei den Leistungs-                     Leistungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-\nerbringern einschließlich Festlegungen zu                         nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2\nReevaluationszyklen sowie über die aktive                         festgestellt worden ist, im Rahmen des Modell-\nKooperation der Leistungserbringer in einem                       vorhabens erbracht werden, gilt § 120 Absatz 2\nNetzwerk,                                                         Satz 1 entsprechend. § 136c Absatz 5 Satz 3\n6. die datenschutzkonforme, barrierefreie ein-                       und § 140a Absatz 2 Satz 7 gelten entsprechend.\nheitliche Ausgestaltung der Einwilligung der\n(8) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1\nVersicherten nach Absatz 6; dies hat im Ein-\nganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2023\nvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für\nzu Stande, wird der Vertragsinhalt von einer von\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit\nden Vertragsparteien gemeinsam zu benennen-\nsowie der Beauftragten der Bundesregierung\nden unabhängigen Schiedsperson innerhalb von\nfür die Belange der Patientinnen und Patien-\ndrei Monaten festgelegt. Kann das nach Absatz 7\nten zu erfolgen,\nSatz 4 erforderliche Einvernehmen nicht herge-\n7. Möglichkeiten zur Kooperation der am Mo-                          stellt werden, legt die Schiedsperson nach Anhö-\ndellvorhaben teilnehmenden Leistungserbrin-                       rung der Deutschen Krankenhausgesellschaft die\nger im Hinblick auf die Erbringung von in                         in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Leistungen und                          Vertragsinhalte fest. Die Kosten des Schiedsver-\nMaßnahmen,                                                        fahrens tragen der Spitzenverband Bund der\n8. einheitliche Vorgaben für die Vergütung für                       Krankenkassen und die Gesamtheit der Leis-\ndie im Rahmen dieses Modellvorhabens zu                           tungserbringer, deren Berechtigung zur Teil-\nerbringenden Leistungen,                                          nahme am Modellvorhaben nach Absatz 4 Satz 2\nfestgestellt worden ist, je zur Hälfte. Klagen, die\n9. Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirt-\ndie Festlegung des Vertragsinhalts betreffen, sind\nschaftlichkeit der im Rahmen dieses Modell-\ngegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht ge-\nvorhabens zu erbringenden Leistungen,\ngen die Schiedsperson, zu richten.\n10. die Sicherstellung der Anbindung der Leis-\ntungserbringer an die Dateninfrastruktur nach                        (9) Die Aufgaben der Datenverarbeitung im\nden Absätzen 9 bis 12 und die Ausgestaltung                       Rahmen des Modellvorhabens werden von der\nund Unterzeichnung einer Vereinbarung über                        Vertrauensstelle und dem Träger der Dateninfra-\ndie Nutzung der Dateninfrastruktur durch die                      struktur wahrgenommen. Die Aufgaben der\nLeistungserbringer,                                               Vertrauensstelle werden durch das Robert Koch-\n11. Maßnahmen zur Zusammenführung der im                               Institut, die Aufgaben des Trägers der Dateninfra-\nRahmen der Diagnostik und Therapiefindung                         struktur durch das Bundesinstitut für Arzneimittel\nerhobenen Daten von allen an dem Modell-                          und Medizinprodukte wahrgenommen. Der Träger\nvorhaben teilnehmenden Leistungserbringern                        der Dateninfrastruktur und die Vertrauensstelle\nin der Dateninfrastruktur nach den Absätzen 9                     unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des\nbis 12,                                                           Ersten Buches und unterstehen der Rechtsauf-\nsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.\n12. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die in der                      Der Träger der Dateninfrastruktur und die Vertrau-\nDateninfrastruktur nach den Absätzen 9 bis 12                     ensstelle müssen durch die Qualifikation ihrer Mit-\nenthaltenen Daten nur im Rahmen dieses                            arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre\nModellvorhabens genutzt werden und                                räumliche, sachliche und technische Ausstattung\n13. die Folgen einer Kündigung eines Leistungs-                        gewährleisten, dass sie die ihnen übertragenen\nerbringers insbesondere im Hinblick auf den                       Aufgaben erfüllen können. Die Leistungserbrin-\nUmgang mit den durch diesen Leistungser-                          ger, die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1\nbringer bereits generierten Daten.                                sind, übermitteln für die in Absatz 10 Satz 3 ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2761\nnannten Zwecke für jeden teilnehmenden Versi-                          erbringern übermittelten Daten den Nutzungs-\ncherten die folgenden verschlüsselten Daten je-                        berechtigten auf Antrag in anonymisierter und\nweils in Verbindung mit einer Arbeitsnummer an                         aggregierter Form zugänglich, soweit die bean-\nden Träger der Dateninfrastruktur:                                     tragten Daten geeignet und erforderlich sind zur\n1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Kreisschlüs-                       1. Verbesserung der Versorgung im Zusammen-\nsel,                                                                   hang mit personalisierten und standardisierten\n2. die Daten der Genomsequenzierung,                                       Therapien und Diagnostika mittels einer Ge-\nnomsequenzierung\n3. die Daten der Phänotypisierung und\n2. Qualitätssicherung oder\n4. Daten zum Behandlungsverlauf.\n3. wissenschaftlichen Forschung.\nDie Leistungserbringer, die Vertragspartner nach\nDer Träger der Dateninfrastruktur kann einem\nAbsatz 1 Satz 1 sind, übermitteln die Arbeitsnum-\nNutzungsberechtigten entsprechend seinen An-\nmer und die Krankenversichertennummer im\nforderungen auch pseudonymisierte Einzeldaten-\nSinne des § 290 an die Vertrauensstelle. Die\nsätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nut-\nVertrauensstelle überführt die ihr nach Satz 6\nzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass\nübermittelten Krankenversichertennummern nach\ndie Nutzung der pseudonymisierten Einzeldaten-\neinem einheitlich anzuwendenden Verfahren in\nsätze für einen nach Satz 3 zulässigen Nutzungs-\nperiodenübergreifende Pseudonyme. Die Vertrau-\nzweck erforderlich ist. Der Träger der Dateninfra-\nensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstruktur stellt einem Nutzungsberechtigten die\namt für Sicherheit in der Informationstechnik ein\npseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sicht-\nschlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymi-\nbarmachung der Pseudonyme für die Verarbei-\nsierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand\ntung unter Kontrolle des Trägers der Dateninfra-\nder Wissenschaft und Technik entspricht. Das\nstruktur bereit, soweit\nVerfahren zur Pseudonymisierung ist so zu ge-\nstalten, dass für die jeweilige Krankenversicher-                      1. gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen\ntennummern eines jeden Versicherten perioden-                              Personen bereitgestellt werden, die einer Ge-\nübergreifend immer das gleiche Pseudonym                                   heimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge-\nerstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf                            setzbuches unterliegen, und\ndie Arbeitsnummer oder die Identität des Ver-                          2. durch geeignete technische und organisatori-\nsicherten geschlossen werden kann. Die Vertrau-                            sche Maßnahmen sichergestellt wird, dass die\nensstelle übermittelt dem Träger der Dateninfra-                           Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten\nstruktur die periodenübergreifenden Pseudonyme                             auf das erforderliche Maß beschränkt und ins-\nmit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit dem                              besondere ein Kopieren der Daten verhindert\nperiodenübergreifenden Pseudonym und der be-                               werden kann.\nreits übersandten Arbeitsnummer verknüpft der\nPersonen, die nicht der Geheimhaltungspflicht\nTräger der Dateninfrastruktur die freigegebenen\nnach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,\nDaten mit den im Träger der Dateninfrastruktur\nkönnen pseudonymisierte Einzeldatensätze nach\nvorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen.\nSatz 4 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem\nNach der Übermittlung hat sie die Arbeitsnum-\nZugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.\nmern, die Krankenversichertennummern sowie die\n§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-\nperiodenübergreifenden Pseudonyme zu löschen.\ntungsgesetzes gilt entsprechend.\n(10) Der Träger der Dateninfrastruktur nach\n(11) Nutzungsberechtigte sind die Leistungs-\nAbsatz 9 Satz 2 hat folgende Aufgaben:\nerbringer, die Vertragspartner nach Absatz 1\n1. die ihm von den Leistungserbringern übermit-                        Satz 1 sind, Hochschulen, die nach landesrecht-\ntelten Daten für die Auswertung für Zwecke                         lichen Vorschriften anerkannten Hochschulklini-\nnach Satz 3 qualitätsgesichert aufzubereiten,                      ken, öffentlich geförderte außeruniversitäre For-\n2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,                         schungseinrichtungen und sonstige öffentliche\nEinrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wis-\n3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,\nsenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wis-\n4. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Be-                      senschaftlichen Vorhaben dienen. Die Nutzungs-\nzug auf die durch Nutzungsberechtigte nach                         berechtigten dürfen die nach Absatz 10 Satz 3\nAbsatz 11 beantragten Daten zu bewerten                            und 4 zugänglich gemachten Daten\nund unter angemessener Wahrung des ange-                           1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugäng-\nstrebten wissenschaftlichen Nutzens durch                              lich gemacht werden und\ngeeignete Maßnahmen zu minimieren,\n2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, der\n5. die beantragten Daten den Nutzungsberech-                               Träger der Dateninfrastruktur genehmigt auf\ntigten nach Absatz 11 Satz 1 zugänglich zu                             Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im\nmachen und                                                             Rahmen eines nach Absatz 10 Satz 3 zulässi-\n6. die wissenschaftliche Erschließung der Daten                            gen Nutzungszwecks.\nzu fördern.                                                        Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verar-\nDer Träger der Dateninfrastruktur hat die versi-                       beitung der nach Absatz 10 Satz 3 und 4 zugäng-\nchertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens                           lich gemachten Daten darauf zu achten, keinen\nnach 30 Jahren zu löschen. Der Träger der Daten-                       Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder\ninfrastruktur macht die ihm von den Leistungs-                         Leistungsträgern herzustellen. Wird ein Bezug zu\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nPersonen, Leistungserbringern oder Leistungsträ-                       sagt. Im Rahmen der Prüfung kann das Bundes-\ngern unbeabsichtigt hergestellt, so ist dies dem                       ministerium für Gesundheit vom Spitzenverband\nTräger der Dateninfrastruktur zu melden. Die Ver-                      Bund der Krankenkassen zusätzliche Informatio-\narbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke                        nen, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen,\nder Herstellung eines Personenbezugs, zum Zwe-                         sowie ergänzende Stellungnahmen anfordern;\ncke der Identifizierung von Leistungserbringern                        bis zum Eingang der Auskünfte ist der Ablauf der\noder Leistungsträgern sowie zum Zwecke der                             Frist nach Satz 2 gehemmt. Bereits während der\nbewussten Verschaffung von Kenntnissen über                            laufenden Vertragsverhandlungen ist das Bun-\nfremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist                          desministerium für Gesundheit berechtigt, Aus-\nuntersagt. Wenn die zuständige Datenschutzauf-                         kunft über den Stand der Verhandlungen zu\nsichtsbehörde feststellt, dass Nutzungsberech-                         verlangen und sich hierzu relevante Unterlagen\ntigte die vom Träger der Dateninfrastruktur nach                       vorlegen zu lassen. Es ist berechtigt, an den Ver-\nAbsatz 10 Satz 3 und 4 zugänglich gemachten                            handlungen zwischen den Vertragsparteien nach\nDaten in einer Art und Weise verarbeitet haben,                        Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen. Über die jeweiligen\ndie nicht den geltenden datenschutzrechtlichen                         Verhandlungstermine hat der Spitzenverband\nVorschriften oder den Auflagen des Trägers der                         Bund der Krankenkassen das Bundesministerium\nDateninfrastruktur entspricht, und wegen eines                         für Gesundheit frühzeitig zu informieren.\nsolchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58                           (15) Die Vorschriften des Gendiagnostikgeset-\nAbsatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU)                         zes, insbesondere zur Aufklärung, Einwilligung\n2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten                            und Mitteilung der Ergebnisse genetischer Unter-\nergriffen hat, informiert sie den Träger der Daten-                    suchungen und Analysen bleiben unberührt.“\ninfrastruktur. In diesem Fall schließt der Träger\nder Dateninfrastruktur den Nutzungsberechtigten                   19. § 65d Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom                          a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar\nDatenzugang aus.                                                           2017“ die Wörter „bis zum 31. Dezember\n(12) Das Bundesministerium für Gesundheit                               2025“ eingefügt.\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-                            b) In Satz 3 werden nach der Angabe „und 5“ die\nmung des Bundesrates das Nähere                                            Wörter „mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3“\neingefügt.\n1. zu näheren Bestimmungen zu Art und Umfang\nder nach den Absätzen 9 und 10 zu übermit-                    20. § 65e mit der Überschrift „Ambulante Krebsbera-\ntelnden Daten und zu den Fristen der Daten-                        tungsstellen“ wird wie folgt geändert:\nübermittlung,                                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. zur Datenverarbeitung durch die Leistungs-                              aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende\nerbringer,                                                                 die Wörter „und ab dem 1. Juli 2021 mit\n3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Ver-                                Wirkung vom 1. Januar 2021 mit einem\nsichertendaten durch die Leistungserbringer,                               Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Millio-\nnen Euro“ eingefügt.\n4. zur technischen Ausgestaltung der Datenüber-\nmittlung nach den Absätzen 9 und 10 und                                bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 1. Juli\n2020“ gestrichen.\n5. zur Evaluation des Modellvorhabens.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(13) § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Be-\nricht über die Ergebnisse der Auswertungen einen                           aa) In Satz 1 wird das Wort „psychoonkolo-\nVorschlag zur Übernahme der Leistungen des                                     gische“ durch das Wort „psychosoziale“\nModellvorhabens in die Regelversorgung enthal-                                 ersetzt.\nten muss. Nach Ablauf der Laufzeit nach Absatz 1                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Juli\nSatz 2 und bis zur Vorlage des Berichts über die                               2020“ gestrichen.\nErgebnisse der Auswertungen oder bis zu einer                              cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Regelung zur Übernahme in die\nRegelversorgung können die Krankenkassen das                                   aaa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\nModellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages                                          „1. Definition der förderfähigen ambu-\nnach § 140a fortführen. Darüber hinaus hat der                                            lanten Krebsberatungsstellen so-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen dem                                                 wie Kriterien zur Abgrenzung zu\nBundesministerium für Gesundheit während der                                              nicht förderfähigen Einrichtun-\nLaufzeit des Modellvorhabens jährlich ein Zwi-                                            gen,“.\nschenbericht der Evaluierung, der insbesondere                                 bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 wer-\ndie wissenschaftliche Auswertung der bis dahin                                        den die Nummern 2 bis 5.\nvorliegenden Ergebnisse enthält, vorzulegen.\nccc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort\n(14) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                                          „und“ durch ein Komma ersetzt.\nkassen hat den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1\ndem Bundesministerium für Gesundheit zur Ge-                                   ddd) In der neuen Nummer 5 wird der\nnehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als                                        Punkt am Ende durch ein Komma er-\nerteilt, wenn das Bundesministerium für Gesund-                                       setzt.\nheit sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach                                 eee) Die folgenden Nummern 6 und 7 wer-\nVorlage des Vertrages ganz oder teilweise ver-                                        den angefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2763\n„6. bis zum 1. September 2021 und                24. § 85 Absatz 2a, 2d, 3 Satz 5, Absatz 3f und 3g\nunter Beteiligung der in den Län-                 wird aufgehoben.\ndern zuständigen Behörden das                25. § 87 wird wie folgt geändert:\nNähere zur Berücksichtigung von\nFinanzierungsbeiträgen von Län-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndern und Kommunen und                                aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n7. das Nähere zur Erfassung und                               „Die für eine Verordnung nach § 37 Ab-\nzentralen Veröffentlichung der                            satz 8 zu verwendenden Vordrucke und\ngeförderten ambulanten Krebsbe-                           Nachweise sind so zu gestalten, dass sie\nratungsstellen.“                                          von den übrigen Verordnungen nach § 37\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                                 zu unterscheiden sind.“\ngefügt:                                                               bb) Der neue Satz 8 wird aufgehoben.\n„Die Förderung darf 80 Prozent der nach den\nb) In Absatz 1b Satz 6 werden die Wörter „erst-\nGrundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwen-\nmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach\ndungsfähigen Ausgaben je ambulante Krebs-\njährlich“ durch die Wörter „alle drei Jahre be-\nberatungsstelle nicht übersteigen. Mit Wirkung\nginnend zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.\nvom 1. Januar 2020 geförderte Krebsbera-\ntungsstellen können ab dem 1. Juli 2021 mit                        c) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze\nWirkung vom 1. Januar 2021 eine Erhöhung                              angefügt:\nihres Förderbetrages nach Absatz 1 Satz 1 be-                         „Der Bewertungsausschuss beschließt spätes-\nantragen.“                                                            tens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung\n21. § 65e mit der Überschrift „Vereinbarung zur                                zum 1. März 2022 eine Anpassung der im ein-\nSuche und Auswahl nichtverwandter Spender                                 heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche\nvon Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder                              Leistungen aufgeführten Leistungen der haus-\naus dem peripheren Blut“ wird § 65f.                                      ärztlichen Versorgung zur Vergütung der regel-\n22. § 75 wird wie folgt geändert:                                              mäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung\nnach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgeset-\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                     zes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fas-\naa) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter                              sung über die Organ- und Gewebespende so-\n„spätestens zum 1. Januar 2020“ gestri-                          wie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur\nchen, wird nach dem Wort „Versorgungs-                           Organ- und Gewebespende im Register nach\nebene“ ein Komma und werden die Wörter                           § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab\n„in geeigneten Fällen auch in Form einer                         dem 1. März 2022 geltenden Fassung abge-\ntelefonischen ärztlichen Konsultation,“ ein-                     ben, ändern und widerrufen zu können. Der\ngefügt.                                                          Vergütungsanspruch besteht je Patient alle\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    zwei Jahre.“\n„Für die Vermittlung von Behandlungstermi-                    d) In Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „Einglie-\nnen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme                         derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches\nerhalten“ durch die Wörter „in der Eingliede-\n1. von Behandlungsterminen bei einem                             rungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leis-\nAugenarzt oder einem Frauenarzt,                             tungsberechtigt sind“ ersetzt.\n2. der Fälle, in denen bei einer zuvor er-\n26. § 87a Absatz 3 Satz 8 wird durch die folgenden\nfolgten Inanspruchnahme eines Kran-\nSätze ersetzt:\nkenhauses zur ambulanten Notfallbe-\nhandlung die Ersteinschätzung auf der                     „Zudem haben sie unter Berücksichtigung der\nGrundlage der nach § 120 Absatz 3b                        vom Bewertungsausschuss zu beschließenden\nzu beschließenden Vorgaben einen ärzt-                    Vorgaben nach Satz 9 ab dem 1. Oktober 2021\nlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch                    bis zum 30. Juni 2022 vierteljährlich ein Verfahren\neine sofortige Behandlungsnotwendig-                      zur Korrektur der Bereinigung nach Satz 7 durch-\nkeit ergeben hat, und                                     zuführen. Der Bewertungsausschuss beschließt\nVorgaben zum Korrekturverfahren einschließlich\n3. der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3\ndes Leistungsbedarfs, um den die morbiditätsbe-\nNummer 4\ndingte Gesamtvergütung für jede Kassenärztliche\neine Überweisung vorliegen; eine Überwei-                     Vereinigung zusätzlich zu bereinigen ist. Der Leis-\nsung muss auch in den Fällen des Satzes                       tungsbedarf nach Satz 9 soll aus dem auf Grund-\n11 Nummer 2 vorliegen.“                                       lage der Abrechnungsdaten der Jahre 2016, 2017\nb) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 401“                         sowie 2018 zu bestimmenden Verhältnis von er-\ndurch die Angabe „§ 403“ und die Angabe                            wartetem Leistungsbedarf der in Satz 5 Nummer 3\n„§ 402“ durch die Angabe „§ 404“ ersetzt.                          bis 6 genannten Leistungen zum Gesamtleis-\ntungsbedarf der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-\n23. § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt\neinigung ermittelt werden.“\ngefasst:\n„8. Entschädigungsregelungen für Organmitglie-                    27. § 91 wird wie folgt geändert:\nder einschließlich der Regelungen zur Art                         a) In Absatz 2 Satz 13 werden nach dem Wort\nund Höhe der Entschädigungen,“.                                      „wahr“ die Wörter „und hat ein Antragsrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nan das Beschlussgremium nach Satz 1“ einge-                        2. die Beendigung des Versicherungsverhältnis-\nfügt.                                                                  ses sowie\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses,\ndie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz\n„§ 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3                             im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.\nbleiben unberührt.“\nDie Zulassungsausschüsse sind zuständige Stel-\nc) In Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern                         len im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versiche-\n„§ 135 Absatz 1 Satz 4 und 5,“ die Wörter                          rungsvertragsgesetzes.\n„§ 136b Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.\n(4) Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis,\n27a. In § 92 Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter „be-                        dass kein oder kein ausreichender Berufshaft-\nreits frühzeitig“ durch die Wörter „frühzeitig,                        pflichtversicherungsschutz besteht oder dass\nbereits während der Krankenhausbehandlung so-                          dieser endet, fordert er den Vertragsarzt unver-\nwohl in der vertragsärztlichen Praxis als“ ersetzt.                    züglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheini-\ngung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsver-\n28. Nach § 95d wird folgender § 95e eingefügt:\ntragsgesetzes auf. Kommt der Vertragsarzt der\n„§ 95e                                     Aufforderung nach Satz 1 nicht unverzüglich\nnach, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen\nBerufshaftpflichtversicherung                            der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der\n(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausrei-                 Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 des Versi-\nchend gegen die sich aus seiner Berufsausübung                         cherungsvertragsgesetzes mit sofortiger Wirkung\nergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.                          zu beschließen. Satz 2 gilt im Fall der bevor-\nEin Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist aus-                      stehenden Beendigung des Berufshaftpflicht-\nreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko                         versicherungsschutzes entsprechend, wenn der\ndes Vertragsarztes versichert ist; die Mindestver-                     Vertragsarzt der Aufforderung nach Satz 1 nicht\nsicherungssumme nach Absatz 2 darf nicht unter-                        spätestens bis zum Ende des auslaufenden Ver-\nschritten werden. Die Pflicht nach Satz 1 kann                         sicherungsverhältnisses nachkommt. Der Ver-\ndurch eine Versicherung erfüllt werden, die zur                        tragsarzt ist zuvor auf die Folge des Ruhens der\nErfüllung einer kraft Landesrechts oder kraft Stan-                    Zulassung nach Satz 2 hinzuweisen. Das Ende\ndesrechts bestehenden Pflicht zur Versicherung                         des Ruhens der Zulassung wird durch Bescheid\nabgeschlossen wurde, sofern der Versicherungs-                         des Zulassungsausschusses festgestellt, wenn\nschutz den Anforderungen nach den Sätzen 1                             das Bestehen eines ausreichenden Versicherungs-\nund 2 und Absatz 2 entspricht.                                         schutzes durch den Vertragsarzt nachgewiesen\nwurde. Das Ruhen der Zulassung endet mit dem\n(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt                           Tag des Zugangs dieses Bescheides bei dem Ver-\ndrei Millionen Euro für Personen- und Sachschä-                        tragsarzt. Endet das Ruhen der Zulassung nicht\nden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen                        innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss\ndes Versicherers für alle innerhalb eines Jahres                       nach Satz 2, hat der Zulassungsausschuss die\nverursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf                       Entziehung der Zulassung zu beschließen.\nden zweifachen Betrag der Mindestversiche-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nrungssumme begrenzt werden. Der Spitzenver-\nermächtigte Ärzte, soweit für deren Tätigkeit im\nband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit\nRahmen der Ermächtigung kein anderweitiger\nder Bundesärztekammer, der Bundeszahnärzte-\nVersicherungsschutz besteht; Absatz 4 gilt hierbei\nkammer, der Bundespsychotherapeutenkammer\nmit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses\nund der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesverei-\ndes Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu\nnigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindest-\nwiderrufen ist. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ent-\nversicherungssummen als die in Satz 1 genannte\nsprechend für medizinische Versorgungszentren\nMindestversicherungssumme vereinbaren.\nsowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsge-\n(3) Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines                         meinschaften mit angestellten Ärzten mit der\nausreichenden           Berufshaftpflichtversicherungs-                Maßgabe, dass ein den Anforderungen des\nschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung                         Absatzes 1 entsprechender Haftpflichtversiche-\nnach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-                         rungsschutz für die gesamte von dem Leistungs-\ngesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss                             erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit beste-\nnachzuweisen                                                           hen muss. Absatz 2 gilt für sie mit der Maßgabe,\ndass die Mindestversicherungssumme fünf Millio-\n1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Er-                     nen Euro für Personen- und Sachschäden für je-\nmächtigung und auf Genehmigung einer An-                           den Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des\nstellung sowie                                                     Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verur-\n2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.                            sachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den\ndreifachen Betrag der Mindestversicherungs-\nDer Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen                     summe begrenzt werden.\nZulassungsausschuss Folgendes unverzüglich\nanzuzeigen:                                                               (6) Die Zulassungsausschüsse fordern die bei\nihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen\n1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhält-                         Versorgungszentren, Berufsausübungsgemein-\nnisses,                                                            schaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2765\n2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines aus-                                sig, bis eine Empfehlung des Gemeinsa-\nreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschut-                                men Bundesausschusses nach § 136b\nzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach                                 Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die\n§ 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-                                 jeweilige Leistung oder den jeweiligen\nzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach-                               Leistungsbereich künftig kein Qualitätsver-\nzuweisen. Kommen die Leistungserbringer der                                    trag mehr zur Verfügung stehen sollte“ ein-\nAufforderung nicht nach, gilt Absatz 4 Satz 2 bis 7                            gefügt.\nentsprechend.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n(7) Die Zulassungsausschüsse melden der zu-\n„Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind be-\nständigen Kammer Verstöße gegen die Pflicht\nfugt und verpflichtet, dem Institut nach\nnach Absatz 1.“\n§ 137a die für die Untersuchung nach\n29. § 98 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          § 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffent-\na) In Nummer 3 werden vor dem Komma am                                         lichung nach § 136b Absatz 8 Satz 5 erfor-\nEnde die Wörter „einschließlich der Vorausset-                             derlichen vertragsbezogenen Daten zu den\nzungen und Rahmenbedingungen für die                                       Qualitätsverträgen zu übermitteln.“\nDurchführung von Sitzungen der Ausschüsse                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis spä-\nmittels Videotechnik“ eingefügt.                                      testens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen\nb) In Nummer 12 werden nach dem Wort „für“ die                            Rahmenvorgaben“ durch die Wörter „ab dem\nWörter „das Ruhen, die Entziehung und“ ein-                           Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach\ngefügt.                                                               dem Inkrafttreten eines Beschlusses des\nGemeinsamen Bundesausschusses über die\n29a. § 106 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nweiteren neuen Leistungen oder Leistungsbe-\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kürzung“ die                           reiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nWörter „auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprü-                       die erforderlichen Anpassungen der bis zu\nfung, die von Amts wegen durchzuführen ist,“                          diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen\neingefügt.                                                            Rahmenvorgaben“ ersetzt.\nb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-                         c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngefügt:\n„(3) Die Ausgaben der Krankenkassen zur\n„Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf                            Durchführung der Qualitätsverträge sollen ins-\nGrund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag                          gesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicher-\nfür die Prüfung ärztlicher Leistungen spä-                            ten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfas-\ntestens 18 Monate nach Erlass des Honorar-                            sen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023\nbescheides und für die Prüfung ärztlich verord-                       bis einschließlich 2028 entsprechend der pro-\nneter Leistungen spätestens 18 Monate nach                            zentualen Veränderung der monatlichen Be-\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Leistun-                        zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten\ngen verordnet worden sind, bei der Prüfungs-                          Buches anzupassen. Unterschreiten die jährli-\nstelle nach § 106c einzureichen. Die Festset-                         chen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat\nzung einer Nachforderung oder einer Kürzung                           die Krankenkasse die nicht verausgabten Mit-\nmuss innerhalb weiterer zwölf Monate nach                             tel für die Durchführung von Qualitätsverträgen\nAblauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen;                        in der Regel im Folgejahr an die Liquiditäts-\ndie Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten                             reserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. Bei\nBuches findet keine entsprechende Anwen-                              der Berechnung des Ausgabevolumens einer\ndung.“                                                                Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind\n30. In § 106b Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter                               pro Qualitätsvertrag eine angemessene Pau-\n„der Impfsaison 2020/2021“ durch die Wörter                               schale für die Vertragsvorbereitungen sowie\n„den Impfsaisons 2020/2021 und 2021/2022“ er-                             sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur\nsetzt.                                                                    Durchführung der Qualitätsverträge nach Ver-\ntragsschluss zu berücksichtigen. Der Spitzen-\n31. § 110a wird wie folgt geändert:\nverband Bund der Krankenkassen prüft auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Grundlage der jährlichen Rechnungsergeb-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    nisse der Krankenkassen für jedes Jahr, erst-\nmals für das Jahr 2022, ob die Ausgaben der\n„Die Krankenkassen oder Zusammen-                                Krankenkassen den Betrag nach Satz 1 errei-\nschlüsse von Krankenkassen schließen zu                          chen. Unterschreiten die Ausgaben einer Kran-\nden vom Gemeinsamen Bundesausschuss                              kenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet\nnach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                             der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nfestgelegten Leistungen oder Leistungs-                          die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betra-\nbereichen mit dem Krankenhausträger                              ges und macht diesen Betrag durch Bescheid\nVerträge zur Förderung einer qualitativ                          geltend. Der Spitzenverband Bund der Kran-\nhochwertigen         stationären      Versorgung                 kenkassen kann abweichend von Satz 2 aus-\n(Qualitätsverträge).“                                            nahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen\nbb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein                          oder mehrere Qualitätsverträge mit Vereinba-\nSemikolon und werden die Wörter „eine                            rungen über erfolgsabhängige Zahlungen\nVerlängerung der Vertragslaufzeit ist zuläs-                     nachweist, einen längeren Abrechnungszeit-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2766               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nraum von bis zu drei Jahren vereinbaren. Der                       31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychothe-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen be-                          rapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht\nstimmt das Nähere zum Verfahren für eine sol-                      der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröf-\nche Verlängerung des Abrechnungszeitraums                          fentlichen.“\nund legt angemessene Pauschalen nach Satz 3\n32. § 118 wird wie folgt geändert:\nfür die Vertragsvorbereitung fest, die den\nunterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen                        a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ninsbesondere für Erarbeitung und Verhandlung                          gefügt:\nder Vertragsinhalte berücksichtigen. Die Rege-\n„Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulas-\nlungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband\nsungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätes-\nBund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober\ntens innerhalb von sechs Monaten, zu über-\n2021 zu beschließen und dem Bundesministe-\nprüfen und dahingehend anzupassen, dass\nrium für Gesundheit zur Zustimmung vorzule-\nden Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teil-\ngen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b\nkassen übermittelt dem Bundesamt für Soziale\nermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächti-\nSicherung jährlich zum 31. Dezember eine Auf-\ngungen nach Absatz 4.“\nstellung der in diesem Jahr rechtskräftig fest-\ngestellten Beträge.“                                               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n31a. § 111 wird wie folgt geändert:                                            „Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens inner-\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der\nRichtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-\n„Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“\nschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                             und an die Regelungen der Richtlinie dahin-\n„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“                              gehend anzupassen, dass den Einrichtungen\nnach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versor-\nc) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach                                gung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.“\ndem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis\nzum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-                 33. § 120 wird wie folgt geändert:\ngen nach Absatz 5 Satz 5“ eingefügt.                               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Ab-\n31b. Dem § 111a Absatz 2 wird folgender Satz ange-                             satz 1a“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 1b\nfügt:                                                                     Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a,\n§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“\n31c. § 111c wird wie folgt geändert:                                        b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 soll die\nVergütung der Leistungen, die die psychiatri-\n„Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.“                            schen Institutsambulanzen im Rahmen der\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                             Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsa-\nmen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b\n„Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.“\nerbringen, nach den entsprechenden Bestim-\nc) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach                                mungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab\ndem Wort „Strukturen“ die Wörter „sowie bis                           für ärztliche Leistungen mit dem Preis der je-\nzum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarun-                         weiligen regionalen Euro-Gebührenordnung\ngen nach Absatz 3 Satz 5“ eingefügt.                                  erfolgen.“\n31d. § 117 Absatz 3c wird wie folgt gefasst:                                c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\n„(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen                          gefügt:\nnach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistun-\n„(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss\ngen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entspre-\nbeschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben zur\nchend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstim-\nDurchführung einer qualifizierten und standar-\nmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen\ndisierten Ersteinschätzung des medizinischen\nerfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und\nVersorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die\nAbsatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Ambulan-\nsich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76\nzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie\nAbsatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden.\nvon den Krankenkassen für die durch einen Aus-\nDie nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Fest-\noder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte\nlegungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist\nLeistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe\nauch das Nähere vorzugeben\nvon mindestens 40 Prozent an den jeweiligen\nAus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszu-                              1. zur Qualifikation des medizinischen Perso-\nzahlen. Sie haben die Auszahlung des Vergü-                                   nals, das die Ersteinschätzung vornimmt,\ntungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen.\n2. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei\nDie Ambulanzen haben der Bundespsychothera-\nder Feststellung des Nichtvorliegens eines\npeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von\nsofortigen Behandlungsbedarfs,\nden Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu\nzahlenden Ausbildungskosten sowie des auszu-                              3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises\nzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum                                der Durchführung der Ersteinschätzung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2767\n4. zum Nachweis gegenüber der Terminser-                                     der Qualität erforderlichen Daten der\nvicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a                            Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,“.\nSatz 4 Nummer 2 vorliegt, und                                  b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\n5. zur Weiterleitung an Notdienstpraxen ge-                           „Zeitpunkten“ die Wörter „für den erstmaligen\nmäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der                             Abschluss der Verträge“ eingefügt.\nvertragsärztlichen Versorgung teilnehmende\n33c. In § 125a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die\nÄrzte und medizinische Versorgungszentren\nAngabe „15. März 2021“ jeweils durch die An-\ngemäß § 95 Absatz 1.\ngabe „30. September 2021“ ersetzt.\nDie Vergütung ambulanter Leistungen zur Be-\n34. § 127 wird wie folgt geändert:\nhandlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1\nSatz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkraft-                        a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und\ntreten des Beschlusses nach Satz 1 voraus,                            Abs. 6 Satz 3“ gestrichen.\ndass bei der Durchführung der Ersteinschät-                        b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“\nzung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungs-                          durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.\nbedarf festgestellt wurde. Der ergänzte Bewer-\ntungsausschuss in seiner Zusammensetzung                      35. In § 130a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 131\nnach § 87 Absatz 5a beschließt innerhalb von                       Absatz 4“ durch die Wörter „§ 131 Absätze 4\nsechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorga-                        und 5“ ersetzt.\nben nach Satz 1 über die sich daraus erge-                    36. § 130b wird wie folgt geändert:\nbende erforderliche Anpassung des einheit-\na) In Absatz 6 Satz 4 wird nach der Angabe „10“\nlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leis-\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ntungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nhat die Auswirkungen des Beschlusses nach                          b) Absatz 7 Satz 4 bis 8 wird aufgehoben.\nSatz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inan-                      c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-\nspruchnahme der Notaufnahmen, der Auswir-                             gefügt:\nkungen auf die Patientenversorgung sowie die\nErforderlichkeit einer Anpassung seiner Rege-                            „(8a) Der nach Absatz 1 vereinbarte oder\nlungen bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen.                           nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag\nDer ergänzte Bewertungsausschuss in seiner                            gilt ungeachtet des Wegfalls des Unterlagen-\nZusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat                               schutzes des erstmalig zugelassenen Arznei-\ndie Entwicklung der Leistungen in Notauf-                             mittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen\nnahmen zu evaluieren und hierüber dem Bun-                            Wirkstoff fort. Bei einem Arzneimittel, für das\ndesministerium für Gesundheit bis zum 31. De-                         bereits ein anderes Arzneimittel mit dem glei-\nzember 2025 zu berichten; § 87 Absatz 3a gilt                         chen Wirkstoff in Verkehr gebracht worden ist\nentsprechend.“                                                        und für das der Erstattungsbetrag nach Satz 1\nfortgilt, bestimmt der pharmazeutische Unter-\n33a. § 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   nehmer den höchstens zulässigen Abgabe-\na) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                             preis auf Grundlage des fortgeltenden Er-\n„Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von                           stattungsbetrages und des diesem zugrunde\nLeistungserbringern nach Absatz 5 erheben,                            liegenden Preisstrukturmodells; der pharma-\nverarbeiten und nutzen, zu denen in den Ver-                          zeutische Unternehmer kann das Arzneimittel\nträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2                                unterhalb dieses Preises abgeben. Abwei-\nNummer 5a eine Anzeigepflicht besteht.“                               chend von Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 8\nund 9 bis 10 ungeachtet des Wegfalls des Un-\nb) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter „zur                            terlagenschutzes des erstmalig zugelassenen\nZulassung“ gestrichen, wird die Angabe                                Arzneimittels entsprechend, soweit und so-\n„Satz 6“ durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7“                        lange im Geltungsbereich dieses Gesetzes für\nersetzt und werden die Wörter „zugelassenen                           den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird\nLeistungserbringer“ durch die Wörter „Leis-                           für Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-\ntungserbringer nach den Absätzen 1 und 5“ er-                         satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 3 für\nsetzt.                                                                diese Arzneimittel nicht. Der Spitzenverband\nc) Im bisherigen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7“                         Bund der Krankenkassen kann von der nach\ndurch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und werden                          § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen\ndie Wörter „zugelassenen Leistungserbringer“                          Bundesoberbehörde Auskunft über das Datum\ndurch die Wörter „Leistungserbringer nach den                         des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erst-\nAbsätzen 1 und 5“ und die Wörter „jeweils zu-                         malig zugelassenen Arzneimittels verlangen.\ngelassenen Leistungserbringers“ durch die                             Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt\nWörter „jeweiligen Leistungserbringers nach                           dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nden Absätzen 1 und 5“ ersetzt.                                        auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes\n33b. § 125 wird wie folgt geändert:                                            nach Satz 3 unter Angaben des Tages der\nPatentanmeldung sowie der entsprechenden\na) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-                              Patentnummer innerhalb von vier Wochen\nmer 5a eingefügt:                                                     nach Zugang der Anfrage. Das Nähere zur Be-\n„5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124                         stimmung des Abgabepreises nach Satz 2\nAbsatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwe-                         regeln die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 bis\ncke der Abrechnung und zur Sicherung                           zum 31. Januar 2022 in der Rahmenvereinba-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nrung nach Absatz 9. Zur Bestimmung des Ab-                            unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle\ngabepreises nach Satz 2 durch den pharma-                             nach Absatz 3a im Benehmen mit den Ver-\nzeutischen Unternehmer auf Grundlage der                              tragsparteien innerhalb von drei Monaten fest-\nRegelungen nach Satz 7 veröffentlicht der                             gesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden\nSpitzenverband Bund der Krankenkasse                                  nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung\nunverzüglich nach Wegfall des Unterlagen-                             Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der\nschutzes und des Patentschutzes nach Satz 3                           Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bun-\ndes erstmalig zugelassenen Arzneimittels auf                          desministerium für Gesundheit gesetzten Frist\nseiner Internetseite das Preisstrukturmodell                          zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage\ndes fortgeltenden Erstattungsbetrages nach                            gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat\nSatz 1.“                                                              keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren\n37. § 131 wird wie folgt geändert:                                             findet nicht statt.\na) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-                              (3a) Der Spitzenverband Bund der Kran-\nden Absätze 1 bis 5 ersetzt:                                          kenkassen und die für die Wahrnehmung der\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-\n„(1) Der Spitzenverband Bund der Kran-                             geblichen Spitzenorganisationen der pharma-\nkenkassen und die für die Wahrnehmung der                             zeutischen Unternehmer auf Bundesebene bil-\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-                           den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie be-\ngeblichen Spitzenorganisationen der pharma-                           steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden\nzeutischen Unternehmer auf Bundesebene                                und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern\nschließen einen Rahmenvertrag über die Arz-                           sowie aus jeweils sechs Vertretern der Ver-\nneimittelversorgung in der gesetzlichen Kran-                         tragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsit-\nkenversicherung. In dem Rahmenvertrag ist                             zenden und die zwei weiteren unparteiischen\ndas Nähere zu regeln über die Verpflichtung                           Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen\nder pharmazeutischen Unternehmer zur Um-                              sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt\nsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4                           eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6\nSätze 1 bis 3, insbesondere über                                      Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium\n1. die zur Herstellung einer pharmakologisch-                         für Gesundheit kann an der Beratung und Be-\ntherapeutischen und preislichen Transpa-                          schlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.\nrenz erforderlichen Daten,\n(3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Ge-\n2. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-                        schäftsordnung. Über die Geschäftsordnung\nlichen Preis- und Produktinformationen so-                        entscheiden die unparteiischen Mitglieder im\nwie                                                               Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a\n3. das Datenformat.                                                   Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der Ge-\nnehmigung des Bundesministeriums für Ge-\nIn dem Rahmenvertrag kann geregelt werden,                            sundheit. Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10\ndass die Vertragspartner zur Erfüllung ihrer                          Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung\nVerpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3                           nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere\nDritte beauftragen können. Der Rahmenvertrag                          über die Zahl und die Bestellung der Mitglie-\nwird im Hinblick auf die in die Arzneimittelver-                      der, die Erstattung der baren Auslagen und\nsorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen                               die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglie-\nProdukte im Benehmen mit den für die Wahr-                            der, das Verfahren, das Teilnahmerecht des\nnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-                        Bundesministeriums für Gesundheit an den\ndeten maßgeblichen Verbänden auf Bundes-                              Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-\nebene für diese Produkte vereinbart.                                  ten geregelt werden.\n(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann\n(3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder\nsich erstrecken auf\nein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von ei-\n1. die Ausstattung der Packungen,                                     ner Vertragspartei frühestens nach einem Jahr\n2. Maßnahmen zur Erleichterung der Erfas-                             gekündigt werden. Der Rahmenvertrag oder\nsung von Preis- und Produktinformationen                          der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwer-\nund für die Auswertung von Arzneimittel-                          den eines neuen Rahmenvertrages oder eines\npreisdaten,        Arzneimittelverbrauchsdaten                    Schiedsspruches fort.\nund Arzneimittelverordnungsdaten, insbe-                             (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind\nsondere für die Ermittlung der Zusammen-                          verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-\nstellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2                      schuss sowie dem Spitzenverband Bund der\nund die Festsetzung von Festbeträgen.                             Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die\n(3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach                         erforderlich sind\nAbsatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien\n1. zur Herstellung einer pharmakologisch-the-\nbis zum 1. November 2021 an die geänderten\nrapeutischen und preislichen Transparenz im\nAnforderungen nach den Absätzen 1 und 2\nRahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1\nanzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz\nSatz 2 Nummer 6,\noder teilweise nicht zustande, wird der Ver-\ntragsinhalt insoweit auf Antrag einer Ver-                            2. zur Festsetzung von Festbeträgen nach\ntragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die                                § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2769\nAufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und                           korrigierten Angaben sind verbindlich. Die\nAbsatz 5 und                                                      pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen\n3. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129                            Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Ab-\nAbsatz 1a.                                                        satz 2 genannten Verbände unverzüglich über\nÄnderungen der der Korrektur zugrundeliegen-\nDie pharmazeutischen Unternehmer sind ver-                            den Sachverhalte zu informieren. Die Abrech-\npflichtet, dem Gemeinsamen Bundesaus-                                 nung der Apotheken gegenüber den Kranken-\nschuss sowie dem Spitzenverband Bund der                              kassen und die Erstattung der Abschläge nach\nKrankenkassen auf Verlangen notwendige                                § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die\nAuskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten                            pharmazeutischen Unternehmer an die Apo-\nzu erteilen. Für die Abrechnung von Fertigarz-                        theken erfolgt auf Grundlage der Angaben\nneimitteln, von Verbandmitteln und von Pro-                           nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhaf-\ndukten, die gemäß den Richtlinien nach § 92                           ter Angaben und die Geltendmachung der An-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der ge-                            sprüche kann auf Dritte übertragen werden.\nsetzlichen Krankenversicherung verordnet wer-                         Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4\nden können, übermitteln die pharmazeutischen                          Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch\nUnternehmer und sonstigen Hersteller an die in                        ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung\n§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an                            der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung und                             nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen\nden Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege                               werden. Entsprechendes gilt für einstweilige\nelektronischer Datenübertragung und maschi-                           Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1\nnell verwertbar auf Datenträgern                                      und 2 des Sozialgerichtsgesetzes.“\n1. die für die Abrechnung nach § 300 erforder-                     b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nlichen Preis- und Produktangaben ein-\n37a. Nach § 132 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\nschließlich der Rabatte nach § 130a,\nSätze eingefügt:\n2. die nach § 130b vereinbarten Erstattungs-\n„Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe\nbeträge einschließlich der Rabatte nach\ntarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie\n§ 130a,\nentsprechender Vergütungen nach kirchlichen\n3. die nach § 130d ermittelten oder festge-                        Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-\nsetzten Herstellerabgabepreise einschließ-                     wirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71\nlich der Rabatte nach § 130a,                                  nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die\n4. den für den Versicherten maßgeblichen Arz-                      entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach\nneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a                      Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen\nsowie                                                          einer Vertragspartei nachzuweisen.“\n5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und                 38. § 132a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1a Satz 1 und 4 ein Kennzeichen zur                     a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetz-                        aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch\nlichen Krankenversicherung.                                            ein Komma ersetzt.\nDie pharmazeutischen Unternehmer und sons-                            bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\ntigen Hersteller können Dritte mit der Erfüllung                           durch das Wort „und“ ersetzt.\nihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3\nbeauftragen. Das Nähere zur Übermittlung der                          cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nin Satz 3 genannten Angaben an den Spitzen-                                „7. Anforderungen an die Eignung der\nverband Bund der Krankenkassen vereinbaren                                      Pflegefachkräfte, die Leistungen im\ndie Vertragspartner nach Absatz 1; solche Ver-                                  Rahmen einer Versorgung nach § 37\neinbarungen können auch die weiteren nach                                       Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen\nSatz 2 berechtigten Datenempfänger mit den                                      zur Gewährleistung der Wirtschaftlich-\nfür die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Inte-                                  keit der im Rahmen einer Versorgung\nressen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga-                                     nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistun-\nnisationen der pharmazeutischen Unternehmer                                     gen.“\nauf Bundesebene schließen. Die Verbände                            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnach § 129 Absatz 2 können die Übermittlung\nder Angaben nach Satz 3 innerhalb angemes-                            aa) In Satz 6 wird vor dem Wort „Leistungs-\nsener Frist unmittelbar von dem pharmazeuti-                               erbringern“ das Wort „zuverlässigen“ ein-\nschen Unternehmer und dem sonstigen Her-                                   gefügt.\nsteller verlangen.                                                    bb) Nach Satz 13 wird folgender Satz einge-\n(5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 kön-                               fügt:\nnen fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und                             „Soweit bei einer Prüfung nach § 275b\ndie durch eine verspätete Übermittlung oder                                Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel fest-\nerforderliche Korrektur entstandenen Aufwen-                               gestellt werden, entscheiden die Landes-\ndungen geltend machen; das Nähere ist im                                   verbände der Krankenkassen oder die\nVertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die                                 Krankenkassen nach Anhörung des Leis-\nnach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben                                 tungserbringers, welche Maßnahmen zu\noder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die                             treffen sind, erteilen dem Leistungserbrin-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nger hierüber einen Bescheid und setzen                        Zweck der Erhöhung der Transparenz und der\nihm darin zugleich eine angemessene Frist                     Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezo-\nzur Beseitigung der festgestellten Mängel.“                   gene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richt-\n39. § 132e wird wie folgt geändert:                                         linie darzulegen. Die Veröffentlichung der Ver-\ngleichsdaten hat einrichtungsbezogen und min-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „im Jahr 2020“                        destens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten\ndurch die Wörter „in den Jahren 2020 und                           zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des\n2021“ ersetzt.                                                     Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3\nSatz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie\n„(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine\nnach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemein-\nErhöhung der Impfquoten für die von der Stän-\nsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die\ndigen Impfkommission beim Robert Koch-In-\nin der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und\nstitut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-\nVergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und\nschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfun-\nErforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten\ngen anzustreben.“\nZiels. Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame\n39a. Nach § 132l Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz                        Bundesausschuss dem Bundesministerium für\neingefügt:                                                             Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum\n„Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1                         31. Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evalua-\nSatz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden,                      tion nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundes-\nentscheiden die Landesverbände der Kranken-                            ausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.“\nkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung                       41. § 136b wird wie folgt geändert:\ndes Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntreffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hie-\nrüber einen Bescheid und setzen ihm darin zu-                              aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und Aus-\ngleich eine angemessene Frist zur Beseitigung                                   nahmetatbestände“ gestrichen.\nder festgestellten Mängel.“                                                bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\n39b. Nach § 132l wird folgender §132m eingefügt:                                     durch ein Semikolon und die Wörter „bis\nzum 31. Dezember 2023 beschließt der\n„§ 132m\nGemeinsame Bundesausschuss hierzu\nVersorgung mit Leistungen                                       weitere vier Leistungen oder Leistungsbe-\nder Übergangspflege im Krankenhaus                                      reiche.“ ersetzt.\nDie Landesverbände der Krankenkassen und                                cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\ndie Ersatzkassen schließen mit der Landeskran-                         b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nkenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen                             und 4 ersetzt:\nder Krankenhausträger im Land Verträge über die\nEinzelheiten der Versorgung mit Leistungen der                                „(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss\nÜbergangspflege nach § 39e sowie deren Vergü-                              prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits fest-\ntung. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertrags-                         gelegten Mindestmengen sowie die Evidenz\ninhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1                         für die Festlegung weiterer Mindestmengen\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf An-                               und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Auf-\ntrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Mona-                         nahme der Beratungen Beschlüsse über die\nten festgelegt.“                                                           Festlegung einer neuen oder zur Anpassung\noder Bestätigung einer bereits bestehenden\n40. Dem § 136a wird folgender Absatz 6 angefügt:                                Mindestmenge. In den Beschlüssen kann der\n„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in                             Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere\neiner Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember                             1. vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt wer-\n2022 einheitliche Anforderungen für die Informa-                              den dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmen-\ntion der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung                                gen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie\nder Transparenz und der Qualität der Versorgung\ndurch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Ver-                          2. gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindest-\ngleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung                              anforderungen an die Struktur-, Prozess-\nteilnehmenden Leistungserbringer und zugelas-                                 und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1\nsenen Krankenhäuser auf der Basis der einrich-                                Satz 1 Nummer 2 festlegen.\ntungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe                                   Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei\ndes § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft insbeson-                       den Mindestmengenfestlegungen nach Ab-\ndere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und                               satz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen\nPlausibilisierung der für diesen Zweck durch den                           sowie Regelungen für die erstmalige und für\nGemeinsamen Bundesausschuss oder einen von                                 die auf eine Unterbrechung folgende erneute\nihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu                            Erbringung einer Leistung aus dem Katalog\nverarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt,                             festgelegter Mindestmengen vorsehen. Er soll\nArt, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung                             insbesondere die Auswirkungen von neu fest-\nder risikoadjustierten Vergleichsdaten in über-                            gelegten Mindestmengen möglichst zeitnah\nsichtlicher Form und in allgemein verständlicher                           evaluieren und die Festlegungen auf der\nSprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbei-                           Grundlage des Ergebnisses anpassen. Das\ntung für die Information der Öffentlichkeit zum                            Bundesministerium für Gesundheit kann bean-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2771\ntragen, dass der Gemeinsame Bundesaus-                                     und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-\nschuss die Festlegung einer Mindestmenge                                   heitlich.“\nfür bestimmte Leistungen prüft. Für die Be-                           dd) In dem neuen Satz 11 wird vor dem Punkt\nschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu                                 am Ende ein Semikolon und werden die\ndenen das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli                              Wörter „Klagen gegen die Entscheidungen\n2022 begonnen hat, ist § 136b sowie die Ver-                               nach Satz 6 haben ab der Prognose für das\nfahrensordnung des Gemeinsamen Bundes-                                     Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung“\nausschusses in der bis zum 19. Juli 2021                                   eingefügt.\ngeltenden Fassung zugrunde zu legen.\nee) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-\n„Bis zur Prognose für das Jahr 2022 sind\ngelt in seiner Verfahrensordnung mit Wirkung\n§ 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1\nzum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere\nSatz 1 Nummer 2 und die Verfahrensord-\n1. zur Auswahl einer planbaren Leistung nach                               nung des Gemeinsamen Bundesausschus-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Fest-                               ses in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden\nlegung der Höhe einer Mindestmenge,                                    Fassung zugrunde zu legen.“\n2. zur Festlegung der Operationalisierung ei-                      d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 5a und wie\nner Leistung,                                                     folgt gefasst:\n3. zur Einbeziehung von Fachexperten und                                 „(5a) Die für die Krankenhausplanung zu-\nFachgesellschaften,                                               ständige Landesbehörde kann Leistungen aus\ndem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n4. zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur\nbestimmen, bei denen die Anwendung des Ab-\nEinhaltung der Fristvorgabe nach Absatz 3\nsatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer\nSatz 1 sowie\nflächendeckenden Versorgung der Bevölke-\n5. zu den Voraussetzungen einer Festlegung                            rung gefährden könnte. Die Landesbehörde\nvon gleichzeitig mit der Mindestmenge zu                          entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im\nerfüllenden        Mindestanforderungen            an             Einvernehmen mit den Landesverbänden der\nStruktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.“                        Krankenkassen und den Ersatzkassen für\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird                          diese Leistungen über die Nichtanwendung\nwie folgt geändert:                                                   des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Bei den\nEntscheidungen nach Satz 2 handeln die\naa) In Satz 3 werden die Wörter „der Ersatz-                          Landesverbände der Krankenkassen und die\nkassen“ durch die Wörter „den Ersatz-                            Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die\nkassen für Krankenhausstandorte in ihrer                         Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2\nZuständigkeit“ ersetzt.                                          ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wieder-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „der Ersatz-                          holte Befristungen sind zulässig. Die Landes-\nkassen können“ durch die Wörter „die Er-                         behörde hat über die Bestimmung gemäß\nsatzkassen müssen für Krankenhausstand-                          Satz 1 und über Entscheidungen zur Nicht-\norte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose                      anwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen\nfür das Kalenderjahr 2023“ ersetzt und                           Bundesausschuss sowie das Bundesministe-\nwird das Wort „widerlegen“ durch die Wör-                        rium für Gesundheit zu informieren und die\nter „durch Bescheid widerlegen (Entschei-                        Entscheidung zu begründen.“\ndung); der Gemeinsame Bundesausschuss                         e) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nlegt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1\n„In dem Bericht sind die besonders patienten-\nNummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022\nrelevanten Informationen darzustellen.“\nRegelbeispiele für begründete erhebliche\nZweifel fest“ ersetzt.                                        f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze                            aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ gestrichen\neingefügt:                                                            und werden die Wörter „nach Abschluss“\ndurch das Wort „während“ ersetzt.\n„Die Landesverbände der Krankenkassen\nund die Ersatzkassen übermitteln dem                             bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nGemeinsamen Bundesausschuss einrich-                                  „Auf der Grundlage der Untersuchungs-\ntungsbezogene Informationen der erfolg-                               ergebnisse nach Satz 1, die bis zum 31. De-\nten Prognoseprüfungen, soweit dies für                                zember 2028 vorliegen, beschließt der\nZwecke der Qualitätssicherung und ihrer                               Gemeinsame Bundesausschuss bis zum\nWeiterentwicklung erforderlich und in Be-                             31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nut-\nschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                               zen der Qualitätsverträge zu den einzelnen\nvorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundes-                                Leistungen und Leistungsbereichen sowie\nausschuss informiert die für die Kranken-                             Empfehlungen zu der Frage, ob und unter\nhausplanung zuständigen Landesbehör-                                  welchen Rahmenbedingungen Qualitätsver-\nden standortbezogen über das Prüfergeb-                               träge als Instrument der Qualitätsentwick-\nnis der abgegebenen Prognosen. Bei den                                lung weiter zur Verfügung stehen sollten.\nEntscheidungen nach Satz 6 und den                                    In dem Beschluss über die Empfehlungen\nÜbermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln                              nach Satz 3 hat der Gemeinsame Bundes-\ndie Landesverbände der Krankenkassen                                  ausschuss darzustellen, inwieweit auf der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nGrundlage der Untersuchungsergebnisse                         gleichend über die Qualitätsmerkmale der Reha-\nerfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitäts-                     bilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren\nverträgen in Qualitätsanforderungen nach                      und über die Umsetzung der Barrierefreiheit be-\n§ 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sol-                   richten; er kann auch Empfehlungen ausspre-\nlen. Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der                      chen. Den für die Wahrnehmung der Interessen\nGemeinsame Bundesausschuss auf seiner                         von Einrichtungen der ambulanten und statio-\nInternetseite regelmäßig eine aktuelle Über-                  nären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorga-\nsicht der Krankenkassen und der Zusam-                        nisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nmenschlüsse von Krankenkassen, die Qua-                       geben. Die Stellungnahmen sind bei der Ausge-\nlitätsverträge nach § 110a geschlossen                        staltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und\nhaben, einschließlich der Angaben, mit wel-                   der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 ein-\nchen Krankenhäusern und zu welchen Leis-                      zubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Kran-\ntungen oder Leistungsbereichen sowie über                     kenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in\nwelche Zeiträume die Qualitätsverträge ge-                    geeigneter Form auf die Veröffentlichung von\nschlossen wurden. Das Institut nach § 137a                    Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in\nübermittelt dem Gemeinsamen Bundesaus-                        der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger\nschuss die hierfür erforderlichen Informatio-                 hinweisen.“\nnen.“                                                    46. Dem § 137e Absatz 4 werden die folgenden Sätze\ng) Absatz 9 wird aufgehoben.                                           angefügt:\n42. § 137 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „Für die Abrechnung der ambulanten Leistungs-\na) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch                       erbringung nach Satz 4 gilt § 295 Absatz 1b Satz 1\ndas Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.                             entsprechend; das Nähere über Form und Inhalt\ndes Abrechnungsverfahrens sowie über die erfor-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 4                      derlichen Vordrucke für die Abrechnung und die\ndes Krankenhausentgeltgesetzes oder § 8                            Verordnung von Leistungen einschließlich der\nAbsatz 4 der Bundespflegesatzverordnung“                           Kennzeichnung dieser Vordrucke regeln der Spit-\ngestrichen und werden die Wörter „das Kran-                        zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-\nkenhaus“ durch die Wörter „der Leistungs-                          sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen-\nerbringer“ ersetzt.                                                ärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinba-\n43. § 137a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                rung. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 7 ganz\noder teilweise nicht zustande, entscheidet auf An-\na) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „ergänzen-\ntrag einer Vertragspartei das sektorenübergrei-\nde“ gestrichen und werden nach dem Wort\nfende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß\n„Patientenbefragungen“ die Wörter „auch in\n§ 89a.“\ndigitaler Form“ eingefügt.\n47. § 137f Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame\n„Bei der Entwicklung von Patientenbefragun-\nBundesausschuss insbesondere für die Behand-\ngen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut\nlung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.“\nvorhandene national oder international aner-\nkannte Befragungsinstrumente berücksichti-                    48. § 137i wird wie folgt geändert:\ngen.“                                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n44. Dem § 137b Absatz 1 wird folgender Satz ange-                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nfügt:                                                                           31. August 2019“ durch die Wörter „bis\n„Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbe-                                 zum 31. August eines Jahres, erstmals bis\nfragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1                                  zum 31. August 2021,“ und die Wörter\nsoll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem                                      „zum 1. Januar 2020“ durch die Wörter\n1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung                                  „zum 1. Januar eines Jahres, erstmals\nvorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefra-                               zum 1. Januar 2022,“ ersetzt.\ngungen soll er die Entwicklung der barrierefreien                          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung bis zum 31. Dezember 2025 nach-                                    „Darüber hinaus legen sie im Benehmen\nträglich beauftragen.“                                                          mit dem Verband der Privaten Krankenver-\n45. Nach § 137d Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-                                   sicherung bis zum 1. Januar eines Jahres\nden Sätze eingefügt:                                                            weitere pflegesensitive Bereiche in Kran-\n„Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach                                    kenhäusern fest, für die sie Pflegeperso-\nSatz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt                                  naluntergrenzen mit Wirkung für alle zuge-\ndie Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnah-                                   lassenen Krankenhäuser im Sinne des\nmen nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund                                      § 108 bis zum 31. August des jeweils sel-\nder Krankenkassen. Dieser ist verpflichtet, die Er-                             ben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr\ngebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher                                im Benehmen mit dem Verband der Priva-\nForm und in allgemein verständlicher Sprache im                                 ten Krankenversicherung vereinbaren.“\nInternet zu veröffentlichen. Um die Transparenz                            cc) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136a\nund Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der                                Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 136\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen die                                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Ab-\nVersicherten auf Basis der Ergebnisse auch ver-                                 satz 2 Satz 2 und Absatz 5“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2773\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember                           anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“                         einen analytischen Ansatz unter Hinzuziehung\nersetzt.                                                           empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine\n49. § 137j wird wie folgt geändert:                                         fachlich angemessene pflegerische Versorgung in\nden Krankenhäusern gewährleistet wird. Die Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   tragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicher-\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                     stellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens\n„Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1                   auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissen-\ngenannten Vollzeitkräfte zugrunde zu le-                      schaftliche Einrichtungen oder Sachverständige\ngende Pflegepersonal, das nicht über eine                     mit der Entwicklung und Erprobung des Verfah-\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-                       rens; dabei trägt die Deutsche Krankenhaus-\nnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufe-                      gesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzen-\ngesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des                     verband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent\nPflegeberufegesetzes oder § 64 des                            der Kosten und der Verband der Privaten Kran-\nPflegeberufegesetzes, auch in Verbindung                      kenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Min-\nmit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pfle-                     destvorgaben zur Personalausstattung nach\ngeberufegesetzes, verfügt, ist bis zur Höhe                   § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.\ndes jeweils obersten Quartils des an allen                        (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach\nStandorten mit den jeweiligen Berufsbe-                       Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauf-\nzeichnungen eingesetzten Pflegepersonals                      tragte der Bundesregierung für die Belange der\neinzubeziehen.“                                               Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte\nbb) Die neuen Sätze 9 und 10 werden wie folgt                      der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche\ngefasst:                                                      Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personal-\nfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerk-\n„Das Institut veröffentlicht unter Angabe\nschaften und Arbeitgeberverbände, die für die\ndes Namens und der Kennzeichen nach\nWahrnehmung der Interessen der Patientinnen\n§ 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende\nund Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-\nZusammenstellung der für jeden Standort\nker und behinderter Menschen maßgeblichen\neines Krankenhauses ermittelten Pflege-\nOrganisationen auf Bundesebene sowie die Ar-\npersonalquotienten bis zum 31. August ei-\nbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medi-\nnes Jahres, erstmals bis zum 31. August\nzinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen.\n2021, barrierefrei auf seiner Internetseite.\nIn der Veröffentlichung weist das Institut                        (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1\nstandortbezogen auch die prozentuale Zu-                      legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor\nsammensetzung des Pflegepersonals nach                        der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spä-\nBerufsbezeichnungen auf Grundlage der                         testens bis zum 15. Dezember 2021 eine Be-\nnach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e                       schreibung des Inhalts der Beauftragung sowie\ndes Krankenhausentgeltgesetzes übermit-                       einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die\ntelten Daten aus.“                                            Entwicklung und Erprobung des Verfahrens nach\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach\nb) Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nAbsatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni\nfasst:\n2022 zu erfolgen. Die Vertragsparteien nach Ab-\n„2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sank-                      satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesminis-\ntionen nach Absatz 2a Satz 1 zu vereinba-                     terium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere\nren sind.“                                                    wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1\nc) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erst-                        oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem\nmals für das Budgetjahr 2020“ gestrichen.                          Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele ge-\nfährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüg-\n49a. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:\nlich Auskunft über den Bearbeitungsstand der\n„§ 137k                                     Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe\nPersonalbemessung                                  sowie über Problembereiche und mögliche Lö-\nin der Pflege im Krankenhaus                             sungen zu geben.\n(1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im                             (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan\nSinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgelt-                         nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht\ngesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bun-                          fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristge-\ndesministerium für Gesundheit die Entwicklung                          rechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet,\nund Erprobung eines wissenschaftlich fundierten                        kann das Bundesministerium für Gesundheit nach\nVerfahrens zur einheitlichen Bemessung des                             Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst\nPflegepersonalbedarfs in zugelassenen Kranken-                         durchführen. Haben sich die Vertragsparteien\nhäusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren                        nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 15. Dezember 2021\nPatientenversorgung auf bettenführenden Statio-                        nicht über den Inhalt der Beauftragung nach\nnen nach qualitativen und quantitativen Maßstä-                        Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundes-\nben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist                          ministerium für Gesundheit die Entwicklung und\nspätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzu-                             Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis\nschließen. Es ist ein bedarfsgerechtes, standardi-                     zum 31. August 2022 auf Kosten der Vertragspar-\nsiertes, aufwandsarmes, transparentes, digital                         teien nach Absatz 1 Satz 1.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n49b. Nach § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buch-                                 gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-\nstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d                            kenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro.\neingefügt:                                                                 Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nbefristet bis zum 31. Dezember 2021 ermäch-\n„c) die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nauf Grundlage der Entscheidungen der für\nrium der Finanzen und mit Zustimmung des\ndie Sozialversicherung zuständigen obersten\nDeutschen Bundestages durch Rechtsverord-\nLandesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,\nnung ohne Zustimmung des Bundesrats einen\nd) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder                             von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bun-\neiner genehmigten Anstellung nach § 24                                deszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich\nAbsatz 7 der Zulassungsverordnung für Ver-                            eines vom Gesundheitsfonds an die landwirt-\ntragsärzte,“.                                                         schaftliche Krankenversicherung zu überwei-\n50. In § 170 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-                               senden Betrags festzusetzen. Der in der\nsatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.                               Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende\nergänzende Bundeszuschuss ist auf den Be-\n51. In § 199a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kran-                              trag festzusetzen, der erforderlich ist, um den\nkenversicherungsnummer“ durch das Wort                                     durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach\n„Krankenversichertennummer“ ersetzt.                                       § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabi-\n52. § 219a wird wie folgt geändert:                                             lisieren; der vom Gesundheitsfonds an die\nlandwirtschaftliche Krankenversicherung zu\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nüberweisende Betrag ist in der Rechtsverord-\ngefügt:\nnung nach Satz 3 entsprechend des Verhält-\n„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe nach                           nisses des der landwirtschaftlichen Kranken-\nSatz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband                                versicherung nach Satz 2 vom Gesund-\nBund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-                               heitsfonds zu überweisenden Betrags zum\ndungsstelle Krankenversicherung – Ausland                              ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1\n1. auf Beanstandungen verzichten und eine                              festzusetzen.“\ndamit einhergehende Zahlungsverpflichtun-                 53. Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz ange-\ngen der Krankenkassen begründen sowie                          fügt:\n2. im Rahmen des Abschlusses der Rech-                             „Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeits-\nnungsführung mit in- und ausländischen                         einkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt\nStellen ganz oder teilweise auf Forderungen                    § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entspre-\nder deutschen Krankenkassen verzichten                         chend.“\nund sich auf das Bestehen einer oder meh-\nrerer ausländischer Forderungen gegenüber                 54. § 231 wird wie folgt geändert:\neiner deutschen Krankenkasse mit einer\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nausländischen Stelle verständigen.\nEin Verzicht auf eine Forderung oder eine Ver-                         „Die Krankenkasse informiert das Mitglied,\npflichtung zur Zahlung ist nur möglich, wenn                           wenn es zu einer Überschreitung der Beitrags-\ndies für den Spitzenverband Bund der Kran-                             bemessungsgrenze gekommen ist.“\nkenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-                        b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nkenversicherung – Ausland und die betroffenen\nKrankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig                            „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nist. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen\n55. § 240 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndes Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spit-\nzenverband Bund der Krankenkassen in einer                            „(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwil-\nRichtlinie fest.“                                                  liger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten,\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „31. März                        die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2\n2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“                         angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem\nersetzt.                                                           Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsbe-\nrechtigte Kind, für das keine Familienversicherung\n52a. § 221a wird wie folgt geändert:                                        besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der\na) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr                       monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi-\n2021“ durch die Wörter „in den Jahren 2021                         cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünf-\nund 2022, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.                        tel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für\njedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist\n„(3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet                     ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der mo-\nder Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des                       natlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das\ndurchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ge-                        Kind keine Familienversicherung besteht; für je-\nmäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden                          des nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten,\nBundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro                       das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist\nin monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an                      ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monat-\nden Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds                         lichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10\nüberweist von den ihm zufließenden Leistun-                        versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Fa-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2775\nmilienversicherung nicht begründet wurde, gelten                       2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jewei-\ndie Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kin-                       ligen Folgejahres die Summe der Leistungsaus-\nder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird                         gaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spit-\nfür das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten,                      zenverband Bund der Krankenkassen an das\ndas nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom                     Bundesamt für Soziale Sicherung.\nanderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten                       (3) Versicherte, die während des überwiegen-\ndie Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige                         den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegange-\nMitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von                       nen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nUnterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft                         Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesre-\nzu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht                            publik Deutschland hatten (Auslandsversicherte),\nnach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder                          sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die\nSatz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach                          Risikozuschläge für die Auslandsversicherten\n§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12                       sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert\nversichert oder hauptberuflich selbständig er-                         nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grund-\nwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat,                           lage der\ndas regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatli-\nchen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches                          1. durchschnittlichen Leistungsausgaben         der\nüberschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des                          Krankenkassen und\n§ 10 Absatz 2 überschritten hat.“                                      2. durchschnittlichen abgerechneten Rechnungs-\n56. Dem § 257 Absatz 1 wird folgender Satz ange-                                beträge nach Absatz 4 Satz 1.\nfügt:                                                                     (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n„Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-                       sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-\nrung Versicherte, die eine Beschäftigung nach                          cherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichts-\ndem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach                          jahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des\ndem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, er-                        jeweiligen Folgejahres die Summe der von den\nhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszu-                           Krankenkassen für die Auslandsversicherten be-\nschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Ver-                        glichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt\nsicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden                     für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt\nnach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten                         differenziert nach dem Wohnstaat.\nBuches für die Krankenversicherung zu tragen                              (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Ab-\nhätte.“                                                                satz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an\n57. § 266 wird wie folgt geändert:                                          das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Be-\nrichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August\na) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-                        des jeweiligen Folgejahres je Versicherten\nkengeld“ die Angabe „nach § 44“ eingefügt.\n1. die beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht-\nb) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:                             selbständiger Tätigkeit gemäß der Jahresar-\n„Die Zuordnung der Versicherten zu Risiko-                             beitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3\ngruppen, die nach dem Anspruch der Mitglie-                            Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten\nder auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für                        Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-\ndas Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mit-                            nahmen erzielt wurden,\nglieder Anspruch auf Krankengeld nach den                          2. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-\n§§ 44 und 45 haben.“                                                   ständiger Tätigkeit sowie den Zeitraum, in\n58. In § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                               dem diese Einnahmen erzielt wurden,\nwerden vor dem Komma am Ende die Wörter                                3. die beitragspflichtigen Einnahmen aus selb-\n„einschließlich des Länderkennzeichens“ einge-                             ständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizis-\nfügt.                                                                      ten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten\n59. § 269 wird wie folgt gefasst:                                               Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Ein-\n„§ 269                                         nahmen erzielt wurden,\nSonderregelungen für                                4. die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem\nKrankengeld und Auslandsversicherte                                Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 des\nDritten Buches sowie die jeweiligen Bezugs-\n(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die                          tage und\nnach dem Anspruch der Mitglieder auf Kranken-\ngeld nach § 44 zu bilden sind, kann das beste-                         5. die Leistungsausgaben für Krankengeld nach\nhende Standardisierungsverfahren für die Berück-                           § 44 sowie das Datum des Beginns und des\nsichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren                              Endes des Krankengeldbezugs.\nergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungs-                       Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt\nausgaben der einzelnen Krankenkassen nach                              § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entspre-\n§ 44 anteilig berücksichtigt.                                          chend.\n(2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die                              (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vor-\nLeistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen                          gaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli\nnach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Ge-                            2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre\nsundheitsfonds vollständig ausgeglichen. Die                           2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in\nKrankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr                          der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n(7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-                           1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme\nstimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-                                 der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls\nsatz 8 Satz 1 das Nähere                                                      zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme\n1. zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absät-                                 der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und\nzen 1 bis 3 und 6 und                                                 2. Angaben zu konkret bevorstehenden diag-\n2. zu den Fristen der Datenübermittlung und zum                               nostischen und therapeutischen Maßnah-\nVerfahren der Verarbeitung der nach Absatz 2                              men, die einer Wiederaufnahme der Arbeit\nSatz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermitteln-                             entgegenstehen.\nden Daten.                                                            Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach\n(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                               Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur\nkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-                              schriftlich oder elektronisch erheben. Abwei-\ndesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum                               chend von Satz 3 ist eine telefonische Erhe-\nVerfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2                             bung zulässig, wenn die Versicherten in die\nSatz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten für                             telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder\ndie Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und                            elektronisch eingewilligt haben. Die Kranken-\nAbsatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen                              kassen haben jede telefonische Erhebung\nKrankenkassen getragen.“                                                  beim Versicherten zu protokollieren; die Versi-\ncherten sind hierauf sowie insbesondere auf\n60. In § 270a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wer-                            das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verord-\nden die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch die An-                            nung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versicher-\ngabe „Absatz 7“ ersetzt.                                                  tenanfragen der Krankenkassen im Rahmen\n61. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-                               der Durchführung der individuellen Beratung\nfügt:                                                                     und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben\nunberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die\n„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2021\nKrankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten\n190 Millionen Euro an das Bundesministerium für\nZweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die\nGesundheit gezahlt.“\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen-\n61a. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:                               den Leistungserbringer weitere Angaben erhe-\n„§ 272a                                        ben und verarbeiten. Den Umfang der Daten-\nerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame\nSonderregelung für den                                  Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach\nGesundheitsfonds im Jahr 2022                                 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der\nÜberschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve                          Voraussetzung, dass diese Angaben erforder-\nnach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach                             lich sind\n§ 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe                            1. zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfä-\nauf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises                                higkeitsbescheinigung aufgeführten Diag-\nnach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die                                  nosen,\nüber die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel ab-\nzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve                          2. zur Kenntnis von weiteren diagnostischen\nnach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr                               und therapeutischen Maßnahmen, die in\n2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im                                    Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslö-\nJahr 2022 zugeführt.“                                                         senden Diagnosen vorgesehenen sind,\n62. In § 273 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2                               3. zur Ermittlung von Art und Umfang der zu-\nwerden die Wörter „in der ab dem 1. April 2020                                letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten\ngeltenden Fassung“ jeweils gestrichen.                                        Beschäftigung oder\n63. § 275 wird wie folgt geändert:                                             4. bei Leistungsempfängern nach dem Dritten\nBuch zur Feststellung des zeitlichen Um-\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                               fangs, für den diese Versicherten zur Ar-\ngefügt:                                                                   beitsvermittlung zur Verfügung stehen.\n„(1b) Die Krankenkassen dürfen für den                             Die nach diesem Absatz erhobenen und verar-\nZweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähig-                        beiteten versichertenbezogenen Daten dürfen\nkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gut-                          von den Krankenkassen nicht mit anderen\nachtliche Stellungnahme des Medizinischen                             Daten zu einem anderen Zweck zusammen-\nDienstes einzuholen ist, im jeweils erforder-                         geführt werden und sind zu löschen, sobald\nlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits                           sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Ar-\nnach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen                              beitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nund gespeicherten versichertenbezogenen Da-                           mer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des\nten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits                      Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benö-\nbei den Krankenkassen vorhandener Daten für                           tigt werden.“\nden Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dür-\nfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1                        b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nzu dem dort bezeichneten Zweck bei den Ver-                              „(6) Jede fallabschließende gutachtliche\nsicherten nur folgende versichertenbezogene                           Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist\nAngaben im jeweils erforderlichen Umfang er-                          in schriftlicher oder elektronischer Form zu\nheben und verarbeiten:                                                verfassen und muss zumindest eine kurze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                        2777\nDarlegung der Fragestellung und des Sachver-                              (5) Die Krankenkassen, die Landesverbände\nhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die                           der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-\nwesentlichen Gründe für dieses Ergebnis um-                            wie der Medizinische Dienst tragen die ihnen\nfassen.“                                                               durch die Zusammenarbeit mit den nach heim-\nrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-\n64. § 275b wird wie folgt geändert:                                             sichtsbehörden und den Trägern der Einglie-\na) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze                              derungshilfe nach Absatz 4 entstehenden Kos-\n4 und 5 eingefügt:                                                     ten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach\nheimrechtlichen      Vorschriften      zuständigen\n„(4) Die Krankenkassen, die Landesver-                              Aufsichtsbehörden oder anderer von nach\nbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-                             heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-\nsen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit                         sichtsbehörden beteiligter Stellen oder Gre-\nden nach heimrechtlichen Vorschriften zustän-                          mien sowie der Träger der Eingliederungshilfe\ndigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der                            ist unzulässig.“\nEingliederungshilfe bei Prüfungen nach den\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nAbsätzen 1 und 2 eng zusammen, um ihre\nsätze 6 und 7.\nwechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch\nwirksam aufeinander abzustimmen, insbeson-                    65. § 276 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndere durch                                                         a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei den\n1. regelmäßige gegenseitige Information und                            Leistungserbringern“ die Wörter „unter Nen-\nBeratung,                                                          nung des Begutachtungszwecks“ eingefügt.\nb) In Satz 5 werden die Wörter „304 Abs. 1 Satz 2\n2. Terminabsprachen für gemeinsame oder ar-                            und 3“ durch die Wörter „304 Absatz 1 Satz 2“\nbeitsteilige Prüfungen von Leistungserbrin-                        ersetzt.\ngern und\n66. § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-\n3. Verständigung über die im Einzelfall not-                       den Sätze ersetzt:\nwendigen Maßnahmen.\n„Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse\nDabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfun-                      das Ergebnis der Begutachtung und die wesent-\ngen unter Berücksichtigung des inhaltlichen                        lichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der\nSchwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen                            Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall,\nnach Möglichkeit vermieden werden. Zur Erfül-                      dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der\nlung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2                          Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leis-\nsind die Krankenkassen, die Landesverbände                         tung als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-\nder Krankenkassen und die Ersatzkassen so-                         cherung oder der Abrechnung der Leistung mit\nwie der Medizinische Dienst verpflichtet, in                       der Krankenkasse durch den Leistungserbringer\nden Arbeitsgemeinschaften nach den heim-                           abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer\nrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich                      das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen;\nan im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ge-                           dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1\nschlossenen Vereinbarungen zu beteiligen.                          Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten\nIm Rahmen der Zusammenarbeit sind die                              in die Übermittlung an den Leistungserbringer\nKrankenkassen, Landesverbände der Kranken-                         eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer\nkassen und die Ersatzkassen sowie der Medi-                        nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz\nzinische Dienst berechtigt und auf Anforderung                     mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen\nverpflichtet, der nach heimrechtlichen Vor-                        Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch\nschriften zuständigen Aufsichtsbehörde und                         den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische\nden Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen                      Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflich-\nnach dem Sozialgesetzbuch zugänglichen Da-                         tet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster\nten über die Leistungserbringer, die sie im                        Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für\nRahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1                           das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese\nund 2 verarbeiten, mitzuteilen, soweit diese für                   keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst er-\ndie Zwecke der Prüfung durch den Empfänger                         hobenen versichertenbezogenen Daten enthalten.\nerforderlich sind. Diese Daten sind insbeson-                      Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die\ndere die Zahl und Art der Plätze und deren Be-                     sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3\nlegung, über die personelle und sachliche Aus-                     Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch\nstattung sowie über Leistungen und Vergütun-                       vollständig zu übermitteln.“\ngen der Leistungserbringer. Personenbezo-                     67. In § 279 Absatz 5 Satz 7 wird nach den Wörtern\ngene Daten sind vor der Datenübermittlung zu                       „nach Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.\nanonymisieren. Erkenntnisse aus den Prü-\nfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vom                     67a. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nMedizinischen Dienst unverzüglich der nach                         a) In Satz 1 werden die Wörter „69 und 70 Ab-\nheimrechtlichen Vorschriften zuständigen Auf-                          satz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe,\nsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur                              dass der Haushaltsplan der Genehmigung der\nVorbereitung und Durchführung von aufsichts-                           zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf“ durch\nrechtlichen Maßnahmen nach den heimrecht-                              die Wörter „70 Absatz 1 des Vierten Buches“\nlichen Vorschriften erforderlich sind.                                 ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2778               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-                            Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b er-\ngefügt:                                                               folgt.“\n„Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung                          c) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7“\nder Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand auf-                           durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt und wird\ngestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbe-                          vor dem Punkt am Ende ein Komma und wer-\nhörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn                             den die Wörter „es sei denn, dass es aus\ndes Kalenderjahres, für das er gelten soll,                           methodischen Gründen der Befragung erfor-\nvorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die                             derlich ist, bestimmte Daten länger zu verar-\nGenehmigung auch für einzelne Ansätze versa-                          beiten“ eingefügt.\ngen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz                         d) Die folgenden Sätze werden angefügt:\noder sonstiges für den Medizinischen Dienst\ngeltendes Recht verstößt.“                                            „Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate\nnach Versendung der Fragebögen zu löschen.\n67b. § 281 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                             Der Gemeinsame Bundesausschuss kann\n„Für den Haushaltsplan des Medizinischen Diens-                           Patientenbefragungen auch in digitaler Form\ntes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend.“                              vorsehen; die Sätze 1 bis 10 gelten entspre-\n67c. In § 293a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter                               chend.“\n„nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch ein Komma                     69a. § 300 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „die nach den §§ 73a, 73c und                           a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-\n140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung                            mikolon und werden die Wörter „die Anbieter\ngeschlossen wurden,“ ersetzt.                                             von Leistungen nach dem vorstehenden Halb-\n68. § 295 wird wie folgt geändert:                                             satz haben vereinnahmte Gelder, soweit diese\nzur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind,\na) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nunverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verträ-                           zugunsten des Dritten einzuzahlen“ eingefügt.\nge“ die Wörter „über Modellvorhaben nach\nb) In Satz 2 wird das Wort „hierzu“ durch die\n§ 64e,“ eingefügt.\nWörter „nach Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.\nbb) In Satz 8 erster Halbsatz werden nach dem\n70. § 301 wird wie folgt geändert:\nWort „Angabe“ die Wörter „je Diagnose“\neingefügt.                                                    a) Der Überschrift werden die Wörter „und Reha-\nbilitationseinrichtungen“ angefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 werden nach\ndem Wort „ist,“ die Wörter „je Diagnose“ ein-                      b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verfah-\ngefügt.                                                               ren der Abrechnung“ die Wörter „sowie ein\nVerfahren zur Übermittlung eines Antrages auf\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAnschlussrehabilitation durch das Kranken-\n„Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren                         haus auf Wunsch und mit Einwilligung der Ver-\nbis zum 30. September 2021 eine Verkürzung                            sicherten, jeweils“ eingefügt.\nder Frist der Übermittlung der Abrechnungs-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nunterlagen nach Satz 1 Nummer 4.“\ngefügt:\nd) In Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Punkt am                                  „(4a) Einrichtungen, die Leistungen nach\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter                              § 15 des Sechsten Buches und nach § 33\n„die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat                            des Siebten Buches erbringen, sind auf Anfor-\ngegenüber den nach Satz 3 zu Beteiligenden                            derung der zuständigen Krankenkasse ver-\ndas Verfahren nachvollziehbar und transparent                         pflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem\nzu begründen, Anforderungen für die Zertifi-                          Anspruch auf Krankengeld nach § 44 für die\nzierung von Software, Softwareteilen und                              Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kran-\nKomponenten nach Satz 6 darzulegen und                                kenkassen, die im Zusammenhang mit der\ndie Erläuterungen auf ihrer Internetseite zu ver-                     Bestimmung der Dauer des Krankengeldan-\nöffentlichen“ eingefügt.                                              spruchs und der Mitteilung an den Arbeitgeber\n69. § 299 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch\na) In Satz 5 werden die Wörter „und darf über die                         des Versicherten anrechenbaren Zeiten ste-\nDaten nach Satz 2 hinaus keine Behandlungs-,                          hen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei\nLeistungs- oder Sozialdaten von Versicherten                          stufenweiser Wiedereingliederung in das Er-\nverarbeiten“ gestrichen.                                              werbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des\nNeunten Buches und § 74 folgende Angaben\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:                              zu übermitteln:\n„Die Versendestelle darf über die Daten nach                          1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Num-\nSatz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leis-                                 mer 2 bis 6,\ntungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf\nGrund anderer Vorschriften nur verarbeiten,                           2. das Institutionskennzeichen der Einrich-\nsofern diese Datenverarbeitung organisato-                                tung,\nrisch, personell und räumlich von der Daten-                          3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den\nverarbeitung für den Zweck der Versendestelle                             Grund der Entlassung oder der externen\nnach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck                              Verlegung sowie die Entlassungs- oder Ver-\nder Qualitätssicherung in den Richtlinien und                             legungsdiagnose,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                       2779\n4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,                             74. § 412 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stu-                        „Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse kön-\nfenweiser Wiedereingliederung in das Er-                         nen bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem\nwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5                           in der Person oder im Verhalten des Arbeitsneh-\ndes Neunten Buches sowie nach § 74 erfor-                        mers oder Auszubildenden liegenden wichtigen\nderlichen Angaben.                                               Grund gekündigt werden.“\nDie Übermittlung erfolgt im Wege elektroni-\nscher Datenübertragung oder maschinell ver-                                             Artikel 2\nwertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der                                         Änderung des\nDiagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2                             Elften Buches Sozialgesetzbuch\nentsprechend. Das Nähere über Form und In-\nhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitab-                   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nstände für die Übermittlung der Angaben nach                  versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nSatz 1 und das Verfahren der Übermittlung                     1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5\nvereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-                  des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-\nkenkassen gemeinsam mit den für die Wahr-                     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnehmung der Interessen der Rehabilitations-                    0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\neinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch\nmaßgeblichen Bundesverbänden.“                                    a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b\nwie folgt gefasst:\n71. In § 302 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\n„§ 7b    Pflicht zum Beratungsangebot und Be-\nAngabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 9“ er-\nratungsgutscheine“.\nsetzt.\nb) Nach der Angabe zu § 43b wird folgende An-\n71a. § 304 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\ngabe zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts\n71b. In § 398 Absatz 1 werden die Wörter „§ 171b Ab-                           des Vierten Kapitels eingefügt:\nsatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160 Absatz 2                                             „Sechster Titel\nSatz 1“ ersetzt.\nPflegebedingter\n71c. § 363 wird wie folgt geändert:                                                  Eigenanteil bei vollstationärer Pflege\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eine                             § 43c    Begrenzung des Eigenanteils an den\nListe der periodenübergreifenden Pseudo-                                       pflegebedingten Aufwendungen“.\nnyme“ durch die Wörter „die periodenübergrei-\nfenden Pseudonyme“ ersetzt.                                       c) Nach der Angabe zu § 61 wird das Sechste Ka-\npitel wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die\n§§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“                              aa) Folgender Abschnitt wird eingefügt:\ndurch die Angabe „§ 303f“ ersetzt.                                                       „Dritter Abschnitt\n71d. § 399 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                         Bundesmittel\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-                                     § 61a Beteiligung des Bundes an Aufwen-\ngegen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 2                                          dungen“.\nNummer 2 oder“ eingefügt und die Angabe\n„Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2,                                bb) In der Angabe zum bisherigen „Dritten Ab-\nauch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“                            schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das\nersetzt.                                                                  Wort „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ er-\nsetzt.\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „entge-\ngen“ die Wörter „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“                         cc) In der Angabe zum bisherigen „Vierten Ab-\neingefügt, die Angabe „Satz 4“ durch die Wör-                             schnitt“ des Sechsten Kapitels wird das\nter „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Ab-                             Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ er-\nsatz 4 Satz 2,“ ersetzt und das Wort „verwen-                             setzt.\ndet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.                        d) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende An-\n71e. § 400 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             gabe zu § 82c eingefügt:\n„Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich gelei-                       „§ 82c Wirtschaftlichkeit von Personalaufwen-\nteten kommunalen, staatlichen und freigemein-                                      dungen“.\nnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich                      e) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe\nder Einrichtungen des Betriebsgesundheits-                                zu § 88a eingefügt:\nwesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen)                           „§ 88a    Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für\nsowie diabetologische, nephrologische, onkologi-                                    Kurzzeitpflege“.\nsche und rheumatologische Fachambulanzen, die\nam 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen                           f) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An-\nVersorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin                             gabe zu § 110a eingefügt:\nan der vertragsärztlichen Versorgung teil.“                               „§ 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-\nPflichtversicherungsverträgen zur Fi-\n72. § 403 wird aufgehoben.\nnanzierung pandemiebedingter Mehr-\n73. § 403a wird § 403.                                                                   ausgaben“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2780               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\ng) Die Angabe zu § 113c wird wie folgt gefasst:                              1. individuelle und gemeinschaftliche Betreu-\n„§ 113c Personalbemessung in vollstationären                                  ungsangebote, die auf die besonderen Ar-\nPflegeeinrichtungen“.                                            beitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet\nsind,\n1. § 7b wird wie folgt geändert:\n2. die Entwicklung von Konzepten für mitar-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbeiterorientierte und lebensphasengerechte\n„§ 7b                                              Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zu ih-\nPflicht zum                                           rer betrieblichen Umsetzung,\nBeratungsangebot und Beratungsgutscheine“.                               3. die Entwicklung von Konzepten zur Rück-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             gewinnung von Pflege- und Betreuungs-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                                 personal und Maßnahmen zu ihrer betrieb-\nsetzt:                                                                   lichen Umsetzung und\n„Die Pflegekasse hat dem Versicherten un-                            4. Schulungen und Weiterbildungen zur Ver-\nmittelbar nach Eingang eines erstmaligen                                 besserung der Vereinbarkeit von Pflege,\nAntrags auf Leistungen nach diesem Buch                                  Familie und Beruf sowie zu den Zielen,\noder des erklärten Bedarfs einer Begutach-                               zu denen nach den Nummern 2 und 3\ntung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit                            Konzepte zu entwickeln sind.“\noder weiterer Anträge auf Leistungen nach                         b) In Satz 10 wird nach dem Wort „Bundesebe-\nden §§ 36 bis 38a, 40 Absatz 1 und 4, den                            ne“ ein Komma und das Wort „erstmals“ ein-\n§§ 40b, 41 bis 43, 44a, 45, 45e, 87a Absatz 2                        gefügt und wird nach der Angabe „31. März\nSatz 1 und § 115 Absatz 4 entweder                                   2019“ ein Komma eingefügt.\n1. unter Angabe einer Kontaktperson einen                      d) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.\nkonkreten Beratungstermin anzubieten,\n3. § 25 wird wie folgt geändert:\nder spätestens innerhalb von zwei Wo-\nchen nach Antragseingang durchzuführen                    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach den\nist, oder                                                    Wörtern „Teil berücksichtigt“ das Semikolon\nund werden die Wörter „für geringfügig\n2. einen Beratungsgutschein auszustellen,\nBeschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des\nin dem Beratungsstellen benannt sind,\nVierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-\nbei denen er zu Lasten der Pflegekasse\neinkommen 450 Euro“ gestrichen.\ninnerhalb von zwei Wochen nach An-\ntragseingang eingelöst werden kann;                       b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erster Teilsatz\n§ 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend                        werden die Wörter „oder Bundesfreiwilligen-\nanzuwenden.                                                  dienst“ gestrichen.\nDabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten                4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:\ndes individuellen Versorgungsplans nach                        „Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen An-\n§ 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen                        sprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch\naufzuklären.“                                                  abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem\n„Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung                       Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.“\nbei der erstmaligen Beantragung von Leis-                   5. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a                      a) In Nummer 1 wird die Angabe „689“ durch die\nAbsatz 4 und § 45b.“                                              Angabe „724“ ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                           b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 298“ durch die\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      Angabe „1 363“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3“                     c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 612“ durch die\ndurch die Wörter „des Ausgleichsfonds der                         Angabe „1 693“ ersetzt.\nPflegeversicherung“ ersetzt und wird die                       d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 995“ durch die\nAngabe „§ 113b Absatz 4“ durch die Wörter                         Angabe „2 095“ ersetzt.\n„§ 113b Absatz 4 und 4a“ ersetzt.\n6. § 40 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\n„Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nfügt:\ncc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-\n„(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ih-\nhoben.\nrer Leistungserbringung nach § 36, nach den\ndd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter                             §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der\n„den Sätzen 2 und 4“ durch die Angabe                             Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete\n„Satz 3“ ersetzt.                                                 Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfs-\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                              mittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfs-\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                      mittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder\nein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft\n„Förderfähig sind                                                  bei der Antragstellung empfohlen, werden unter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2781\nden in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten                                              § 43c\nVoraussetzungen die Notwendigkeit der Versor-\nBegrenzung des Eigenanteils\ngung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlich-\nan den pflegebedingten Aufwendungen\nkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des\nFünften Buches vermutet. Die Empfehlung der                            Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis\nPflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht                   einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43\nälter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Ver-                   beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in\nordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften                            Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigen-\nBuches bedarf es bei Vorliegen einer Empfeh-                        anteils an den pflegebedingten Aufwendungen.\nlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pfle-                    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit\ngefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein                      mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 be-\nHilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1                   ziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe\ndient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusam-                     von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an\nmen mit dem Antrag des Versicherten in Text-                        den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebe-\nform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund                        dürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als\nder Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1                        24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhal-\ndie Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der                          ten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Pro-\nPflegekassen wahrnehmend, legt bis zum                              zent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pfle-\n31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in wel-                      gebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der\nchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pfle-                    Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten\ngehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit                      Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen\noder Notwendigkeit der Versorgung vermutet                          Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres\nwird; dabei ist auch festzulegen, über welche                       zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten\nEignung die empfehlende Pflegefachkraft verfü-                      Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in\ngen soll. In den Richtlinien wird auch das Nä-                      denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 be-\nhere zum Verfahren der Empfehlung durch die                         ziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teil-\nversorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung                      zeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden\nfestgelegt. Die Bundespflegekammer und die                          sind, berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung, die\nVerbände der Pflegeberufe auf Bundesebene                           den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflege-\nsind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spit-                    kasse des Pflegebedürftigen neben dem Leis-\nzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich                         tungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung\nnach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenver-                       und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden\nbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend,                           Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden\nwird beauftragt, die in den Richtlinien festgeleg-                  Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrich-\nten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher                    tung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär\nHinsicht unter Beteiligung des Medizinischen                        versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer\nDienstes Bund, der Bundespflegekammer und                           des Bezugs von Leistungen nach § 43.“\nder Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-\n9. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergeb-\nnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium                      „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die\nfür Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzu-                        Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische\nlegen.“                                                             Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie                        chend.“\nfolgt geändert:                                                 10. Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      „§ 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die\n„Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel,                  Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische\ndas von einer Pflegefachkraft bei der An-                      Versorgungseinrichtungen entrichten, entspre-\ntragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfoh-                      chend.“\nlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spä-                 11. § 45a Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntestens bis zum Ablauf von drei Wochen\nnach Antragseingang, zu entscheiden.“                          a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nbb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe                             „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des\n„Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.                      ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1\n7. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die\nAnspruchsberechtigten erhalten die Kosten-\na) In Satz 2 wird die Angabe „1 612“ durch die An-                        erstattung nach Satz 1 bei Beantragung der\ngabe „1 774“ ersetzt.                                                  dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der\nb) In Satz 3 wird die Angabe „3 224“ durch die An-                        zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen\ngabe „3 386“ ersetzt.                                                  privaten Versicherungsunternehmen sowie im\n8. Nach § 43b wird folgender Sechster Titel des Drit-                        Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der\nten Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:                            Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage ent-\nsprechender Belege über Eigenbelastungen,\n„Sechster Titel                                   die ihnen im Zusammenhang mit der Inan-\nPflegebedingter                                    spruchnahme der Leistungen der Angebote zur\nEigenanteil bei vollstationärer Pflege                           Unterstützung im Alltag entstanden sind.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2782               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nb) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz                         Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik\neingefügt:                                                             und Vorgehensweise spätestens ab dem 1. Ja-\n„Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung                           nuar 2022 zu erheben und in nicht personenbe-\nnach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat                           zogener Form an den Medizinischen Dienst\nbereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflege-                        Bund zu übermitteln. Der Medizinische Dienst\ngeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wor-                          Bund wertet die übermittelten Daten unter fach-\nden, als er nach Berücksichtigung des Betrags                          licher Beteiligung der Medizinischen Dienste\nder zu erstattenden Aufwendungen beanspru-                             aus.“\nchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag                         c) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort\ninsoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflege-                          „Richtlinien“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.\ngeldbetrag verrechnet.“\n14. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,25“\nc) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „5, 7                          durch die Angabe „0,35“ ersetzt.\nund 8“ durch die Wörter „5 und 7 bis 9“ ersetzt.\n15. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 226\nd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.                               Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4“ durch die\n12. § 45c wird wie folgt geändert:                                         Wörter „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3\nund 4“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Millio-\nnen“ durch die Angabe „20 Millionen“ ersetzt.                   16. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                   „Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung\nVersicherte, die eine Beschäftigung nach dem\naa) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nJugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem\nsetzt:\nBundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten\n„Je Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei                   von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den\nregionale Netzwerke, je Kreis oder kreis-                      Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht\nfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu                      der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3\nvier regionale Netzwerke gefördert werden.                     Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pfle-\nAbweichend von Satz 1 können pro Bezirk                        geversicherung zu tragen hätten.“\nin den Stadtstaaten, die nur aus einer kreis-\n17. Nach § 61 wird folgender Dritter Abschnitt des\nfreien Stadt bestehen, zwei regionale Netz-\nSechsten Kapitels eingefügt:\nwerke gefördert werden. Der Förderbetrag\npro Netzwerk darf dabei 25 000 Euro je                                            „Dritter Abschnitt\nKalenderjahr nicht überschreiten. Die Lan-                                          Bundesmittel\ndesverbände der Pflegekassen erstellen\neine Übersicht über die in ihrem Zuständig-\n§ 61a\nkeitsbereich geförderten regionalen Netz-\nwerke, aktualisieren diese mindestens ein-                          Beteiligung des Bundes an Aufwendungen\nmal jährlich und veröffentlichen sie auf einer                    Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an\neigenen Internetseite.“                                        den Aufwendungen der sozialen Pflegeversiche-\nbb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „4“                        rung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in\ndurch die Angabe „5“ ersetzt.                                  monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu\nüberweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichs-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nfonds nach § 65.“\n„Die Empfehlungen nach Absatz 7, soweit\nsie die Förderung der regionalen Netzwerke                 18. In der Überschrift des bisherigen „Dritten Ab-\nbetreffen, sind bis zum 31. Dezember 2021                      schnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort\nzu aktualisieren.“                                             „Dritter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.\n13. § 53d Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            19. In der Überschrift des bisherigen „Vierten Ab-\nschnitts“ des Sechsten Kapitels wird das Wort\na) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                             „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.\n„mit“ die Wörter „für alle Medizinischen Dienste\neinheitlichen“ eingefügt.                                       20. In § 71 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „1. Juni\n2021“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nfügt:                                                           21. § 72 wird wie folgt geändert:\n„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 2 sind bis                      a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nspätestens 30. Juni 2022 zu erlassen. In den                           fasst:\nRichtlinien ist eine bundeseinheitliche Methodik                       „2. die Gewähr für eine leistungsfähige und\nund Vorgehensweise nach angemessenen und                                   wirtschaftliche pflegerische Versorgung bie-\nanerkannten Methoden der Personalbedarfs-                                  ten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder\nermittlung vorzugeben und eine Unterteilung                                Absatzes 3b erfüllen,“.\nentsprechend der Aufgabenbereiche Begutach-\ntungen, Qualitätsprüfungen und Qualitätssiche-                      b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\nrung vorzunehmen. Die für den Erlass der Richt-                        „die Leistungen“ die Wörter „ressourcenscho-\nlinien nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Da-                         nend und effizient“ eingefügt.\nten sind in allen Medizinischen Diensten unter                      c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nKoordinierung des Medizinischen Dienstes                               bis 3f eingefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                      2783\n„(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Ver-                           Abschluss des Versorgungsvertrags sind unver-\nsorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen                            züglich mitzuteilen. Im Jahr 2022 sind alle Pfle-\nabgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehme-                            geeinrichtungen verpflichtet, den Landesver-\nrinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der                            bänden der Pflegekassen die Angaben gemäß\nPflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen                             Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf\nerbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarif-                        des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung\nverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsrege-                           nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung\nlungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pfle-                      dem nicht widerspricht, als Antrag auf entspre-\ngeeinrichtungen gebunden sind.                                          chende Anpassung des Versorgungsvertrags\n(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an                           mit Wirkung zum 1. September 2022.\nTarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrege-                           (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge\nlungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                           oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen\nnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreu-                          nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Lan-\nung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden                           desverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum\nsind, dürfen Versorgungsverträge ab dem                                 Ablauf des 30. September des Jahres mitzutei-\n1. September 2022 nur abgeschlossen werden,                             len, an welchen Tarifvertrag oder an welche\nwenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                            kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebun-\nnehmern, die Leistungen der Pflege oder Be-                             den sind. Dabei sind auch die maßgeblichen\ntreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine                           Informationen aus den Tarifverträgen oder\nEntlohnung zahlen, die                                                  kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die\n1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags                          Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehme-\nnicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeit-                      rinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der\nlicher, fachlicher und persönlicher Geltungs-                       Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen\nbereich eröffnet ist,                                               erbringen, zu übermitteln.\n2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags                             (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit\nnicht unterschreitet, dessen fachlicher Gel-                        evaluiert unter Beteiligung des Bundesministe-\ntungsbereich mindestens eine andere Pflege-                         riums für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-\neinrichtung in der Region erfasst, in der die                       zember 2025 die Wirkungen der Regelungen\nPflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen                        der Absätze 3a und 3b und des § 82c.“\nzeitlicher und persönlicher Geltungsbereich                 22. In § 74 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 72\neröffnet ist, oder                                              Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 3\n3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1                       Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b“ ersetzt.\noder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen                    23. In § 75 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nArbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.                     „Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind\nVersorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtun-                      die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der\ngen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen                         Sozialhilfe“ die Wörter „oder anderer nach Landes-\nwurden, sind bis spätestens zum Ablauf des                          recht für die Sozialhilfe zuständigen Träger“ einge-\n31. August 2022 mit Wirkung ab 1. Septem-                           fügt.\nber 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder                   24. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 3b anzupassen.\na) Nummer 10 wird aufgehoben.\n(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nb) Nummer 11 wird Nummer 10.\nsen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf\ndes 30. September 2021, das Nähere insbeson-                    25. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:\ndere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen                                                  „§ 82c\nfür die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a\nund 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsge-                         Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen\nmeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-                        (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifge-\nhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen.                    bundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelun-\nDie Richtlinien werden erst wirksam, wenn das                       gen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezah-\nBundesministerium für Gesundheit sie im Ein-                        lung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-                         der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben\nbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen                         nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.\ndes Bundesministeriums für Gesundheit sind in-                         (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Ab-\nnerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.                     satz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 eine\n(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landes-                       Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nverbänden der Pflegekassen zur Feststellung                         mer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von\ndes Vorliegens der Voraussetzungen der Ab-                          Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirt-\nsätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarif-                     schaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer\nvertrag oder an welche kirchlichen Arbeits-                         Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirch-\nrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a                        lichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach\ngebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder                        § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist,\nwelche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im                       das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich\nFall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind.                        überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des\nÄnderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach                            regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nwenn die Entlohnung nach Satz 1 die durchschnitt-                      fehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Ab-\nliche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und                      satz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022\nArbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Ar-                     abzugeben. Die Empfehlungen berücksichtigen\nbeitsrechtsregelungen, die in der Region, in der die                   insbesondere die verschiedenen Arten und Formen\nEinrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtun-                      sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonder-\ngen nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr                           heiten der Kurzzeitpflege. Auf Grundlage dieser\nals 10 Prozent übersteigt.                                             Empfehlungen haben die Vertragspartner nach\n(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von                        § 75 Absatz 1 in den Ländern ihre Rahmenverträge\nGehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entloh-                      für die Kurzzeitpflege zu überprüfen und bei Bedarf\nnung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der                         an die Empfehlungen anzupassen. Bis zur Ent-\nBeschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes.                      scheidung über eine Anpassung der Rahmenver-\nträge nach Satz 3 sind die Empfehlungen nach\n(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen                        Satz 1 für die Pflegekassen und die zugelassenen\nlegt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in                          Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.\nRichtlinien das Nähere zum Verfahren nach den\nAbsätzen 1 bis 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bun-                        (2) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 1\ndesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger                        innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist\nder Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu betei-                  ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die\nligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn                       in § 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam\ndas Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-                        eine unabhängige Schiedsperson. Kommt eine Ei-\nmigt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                   nigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von\n28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nicht-\n(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sol-                    einigung auf die Empfehlungen nicht zustande, er-\nlen die Landesverbände der Pflegekassen unter                          folgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das\nBeteiligung des Verbandes der privaten Kranken-                        Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-\nversicherung e. V. im Land und der Träger der                          men mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach Ge-                      Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffen-\nnehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätes-                       den Empfehlungsinhalt einschließlich der Kosten-\ntens innerhalb eines Monats, für das jeweilige Land                    tragung des Verfahrens innerhalb von zwei Mona-\neine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifver-                       ten nach Bestellung fest.“\nträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine\nEntlohnung nach Maßgabe von Absatz 2 vorsehen.“                    30. § 89 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n26. § 84 wird wie folgt geändert:                                          „Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die\nGrundsätze für die Vergütung von längeren Wege-\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-                        zeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in\nfügt:                                                              den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1\n„(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem                      Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen\n1. September 2022 verpflichtet, die bei der Ver-                   sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenemp-\neinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Be-                     fehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der\nzahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder                      voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von\nder Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit                       § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt wer-\neinzuhalten und auf Verlangen einer Vertrags-                      den.“\npartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten                    31. In § 89 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „und\nsind zu anonymisieren. Der Spitzenverband                          Absatz 7“ durch ein Komma und die Wörter „Ab-\nBund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis                      satz 7 und 7a“ ersetzt.\nzum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung\ndes Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die                 32. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:\nBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen                                                „§ 110a\nTräger der Sozialhilfe und der Eingliederungs-                                Befristeter Zuschlag zu privaten\nhilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen                             Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur\nder Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegen-                      Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben\nheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c\n(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend.“\n31. Dezember 2022 können private Versicherungs-\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 7a.                              unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversi-\nc) Absatz 9 wird aufgehoben.                                           cherung durchführen, für bestehende Vertragsver-\n27. § 85 Absatz 9 bis 11 wird aufgehoben.                                  hältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen\nZuschlag erheben.\n28. In § 87a Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Leistungsbeträge“ die Wörter „einschließlich des                         (2) Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags\nLeistungszuschlags nach § 43c“ eingefügt.                              nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehraus-\ngaben des privaten Versicherungsunternehmens\n29. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:                              berücksichtigt werden, die\n„§ 88a                                     1. aus der Erfüllung der Verpflichtung nach § 150\nWirtschaftlich tragfähige                                Absatz 4 Satz 5 entstehen oder entstanden sind\nVergütung für Kurzzeitpflege                                und\n(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfä-                 2. nicht durch Minderausgaben im Bereich der pri-\nhigen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Emp-                            vaten Pflege-Pflichtversicherung in dem Zeit-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                          2785\nraum, für den der Erstattungsbetrag nach § 150                             ambulante Betreuungsdienste           qualifiziert\nAbsatz 2 an die zugelassenen Pflegeeinrichtun-                             sein müssen.“\ngen gezahlt wurde, kompensiert werden kön-\nb) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.\nnen.\n35. § 113b wird wie folgt geändert:\nFür die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1\nNummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im                         a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nBereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung im                         fügt:\nentsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zu-                                   „(4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen\ngrunde zu legen. Alterungsrückstellungen sind für                          sicher, dass die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1\nden Zuschlag nicht zu bilden.                                              bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medi-\n(3) Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2                           zinisch-pflegefachlichen und technischen Fort-\nsind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der                                schritt entsprechend weiterentwickelt werden.\nLeistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu                            Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evalua-\nverteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1                               tionsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5\ngleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen                         umgesetzt und die Berichte des Spitzenverban-\nTarifstufe der privaten Pflege-Pflichtversicherung                         des Bund der Pflegekassen nach § 114c Ab-\nzu finanzieren.                                                            satz 3 bei der Weiterentwicklung der Qualitäts-\nsysteme nach Satz 1 berücksichtigt werden. Zur\n(4) Die Erhebung des Zuschlags nach den Ab-\nSicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der\nsätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines un-\nWeiterentwicklung der Qualitätssysteme beauf-\nabhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des\ntragen die Vertragsparteien fachlich unabhän-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend\ngige wissenschaftliche Einrichtungen oder\nanzuwenden.\nSachverständige. Für die Erteilung und Bearbei-\n(5) Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des                           tung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 ent-\nZuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die                              sprechend. Die Vertragsparteien nach § 113 le-\nhierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Be-                             gen dem Bundesministerium für Gesundheit auf\nfristung in Textform mitzuteilen. Der Zuschlag wird                        Verlangen einen konkreten Zeitplan für die Be-\nzu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die                          arbeitung ihrer Aufgaben und Vorhaben vor, aus\nMitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des                           dem die einzelnen Umsetzungsschritte erkenn-\nVersicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.                           bar sind. Es besteht ein Genehmigungsvorbe-\n(6) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für                          halt, eine Informationspflicht und die Möglich-\nPersonen erhoben, die                                                      keit der Ersatzvornahme entsprechend Absatz 8\nSatz 3 bis 5.“\n1. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\n2. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung                              „nach Absatz 4“ die Wörter „und der Aufträge\nfür Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch ha-                          und Vorhaben nach Absatz 4a“ eingefügt.\nben oder\nc) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n3. allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebe-\ndürftig im Sinne des Zweiten Buches würden.“                             „(10) Gegen eine Entscheidung des Quali-\ntätsausschusses nach Absatz 1 und gegen An-\n33. Nach § 112a Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz                            ordnungen und Maßnahmen des Bundesminis-\neingefügt:                                                                 teriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 2, 3,\n„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungs-                          5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerich-\naufgaben können die nach den Richtlinien erfor-                            ten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt;\nderlichen Qualifikationen auch berufsbegleitend                            die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“\nerwerben.“                                                         36. § 113c wird wie folgt gefasst:\n34. § 113 wird wie folgt geändert:\n„§ 113c\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPersonalbemessung in\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ambulanten                                 vollstationären Pflegeeinrichtungen\nund stationären Pflege“ durch die Wörter\n(1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatz-\n„ambulanten, teilstationären, vollstationären\nvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2\nund Kurzzeitpflege“ ersetzt und werden vor\nNummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen\ndem Punkt am Ende die Wörter „und flexible\nhöchstens die sich aus nachfolgenden Personal-\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung in Kri-\nanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung\nsensituationen umfasst“ eingefügt.\nmit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                werden:\n„Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen                     1. für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach\nzu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und                          Nummer 2\nMitarbeiter von ambulanten Pflegediensten,\na) 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-\ndie Betreuungsmaßnahmen erbringen, ent-\ngen des Pflegegrades 1,\nsprechend den Richtlinien nach § 112a zu\nden Anforderungen an das Qualitätsma-                             b) 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-\nnagement und die Qualitätssicherung für                              gen des Pflegegrades 2,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nc) 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                       ren, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und\ngen des Pflegegrades 3,                                             erprobt wurden, und\nd) 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile\ngen des Pflegegrades 4,                                             der personellen Ausstattung, die über die min-\ne) 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                       destens zu vereinbarende personelle Ausstat-\ngen des Pflegegrades 5,                                             tung hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal\nvorhalten, das folgende Ausbildungen berufsbe-\n2. für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich gere-                        gleitend absolviert:\ngelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der\nPflege mit einer Ausbildungsdauer von mindes-                          a) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2\ntens einem Jahr                                                           Ausbildungen nach § 12 Absatz 2 des Pflege-\nberufegesetzes und\na) 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-\ngen des Pflegegrades 1,                                             b) für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3\neine Ausbildung nach § 5 des Pflegeberufe-\nb) 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                          gesetzes.\ngen des Pflegegrades 2,\nFinanziert werden kann auch die Differenz zwi-\nc) 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-\nschen dem Gehalt der Pflegehilfskraft und der\ngen des Pflegegrades 3,\nAusbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft\nd) 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert\ngen des Pflegegrades 4,                                         werden können zudem Ausbildungsaufwendungen,\nsoweit diese Aufwendungen nicht von anderer\ne) 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-\nStelle finanziert werden.\ngen des Pflegegrades 5,\n3. für Fachkraftpersonal                                                  (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nund die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-\na) 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   richtungen auf Bundesebene geben bis zum\ngen des Pflegegrades 1,                                         30. Juni 2022 unter Beteiligung des Medizinischen\nb) 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Kran-\ngen des Pflegegrades 2,                                         kenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sach-\nverständiger gemeinsam mit der Bundesvereini-\nc) 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   gung der kommunalen Spitzenverbände und der\ngen des Pflegegrades 3,                                         Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-\nd) 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   ger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe\ngen des Pflegegrades 4,                                         gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der\nVerträge nach Absatz 5 ab. Sie arbeiten dabei mit\ne) 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürfti-                   den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene\ngen des Pflegegrades 5.                                         sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Orga-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem                             nisationen für die Wahrnehmung der Interessen\n1. Juli 2023 eine höhere personelle Ausstattung                        und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinder-\nmit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart                          ter Menschen eng zusammen. Kommen die Emp-\nwerden, wenn                                                           fehlungen nach Satz 1 nicht innerhalb der dort ge-\nnannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium\n1. in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung ge-                       aus drei unparteiischen und unabhängigen\nmäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 bereits                          Schiedspersonen gebildet. Der unparteiische Vor-\neine personelle Ausstattung vereinbart ist, die                    sitzende des Schiedsgremiums und die zwei wei-\nüber die personelle Ausstattung nach Absatz 1                      teren unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als\nhinausgeht und diese personelle Ausstattung                        Ehrenamt. Sie werden vom Spitzenverband Bund\nvon der Pflegeeinrichtung vorgehalten wird,                        der Pflegekassen und den Vereinigungen der Trä-\noder                                                               ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene be-\n2. in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenver-                        nannt. Kommt eine Einigung über ihre Benennung\ntrag nach § 75 Absatz 1 eine höhere personelle                     nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für\nAusstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist,                    Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die\nals nach Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden                       Benennung durch das Bundesministerium für\nkann, oder                                                         Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales. Das Schieds-\n3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die                      gremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder\nÜberschreitung der personellen Ausstattung                         spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach\nnach Absatz 1 darlegen kann.                                       seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die Kos-\n(3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle                      ten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenver-\nAusstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal                         band Bund der Pflegekassen und die Vereinigun-\nvereinbart wird, die über die mindestens zu verein-                    gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-\nbarende personelle Ausstattung im Sinne von Ab-                        desebene zu gleichen Teilen.\nsatz 5 Nummer 1 hinausgeht,\n(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in\n1. soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Per-                       den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem\nsonal- und Organisationsentwicklung durchfüh-                      1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2787\nBerücksichtigung der Personalanhaltswerte nach                             vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Ab-\nAbsatz 1 insbesondere zu regeln:                                           satz 3b,\n1. die mindestens zu vereinbarende personelle                          2. die in den Ländern durchschnittlich nach den\nAusstattung, die sich aus den Personalanhalts-                         Absätzen 1 und 2 vereinbarte personelle Aus-\nzahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal                          stattung mit Pflege- und Betreuungspersonal,\neinschließlich des Anteils der ausgebildeten                           die über die mindestens zu vereinbarende per-\nFachkräfte aus den Vorgaben der zum 30. Juni                           sonelle Ausstattung hinausgeht, und\n2023 geltenden Rahmenverträge nach § 75                            3. die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im\nAbsatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen                           Pflegebereich.\nVorgaben ergibt; dabei sind auch die Pflege-\nsituation in der Nacht sowie Besonderheiten in                     Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt\nBezug auf Einrichtungsgrößen und Einrich-                          dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-\ntungskonzeptionen einzubeziehen,                                   tens bis zum 1. April 2025 die erforderlichen Daten\nund Ergebnisse für die Prüfung nach Satz 1 und 2\n2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für                        zur Verfügung. Die Bundesregierung legt dem\ndie Pflegedienstleitung, für die Qualitätsbeauf-                   Deutschen Bundestag und dem Bundesrat inner-\ntragte oder für die Praxisanleitung,                               halb von sechs Monaten nach der Vorlage der\n3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege-                  Daten und Ergebnisse durch den Spitzenverband\nund Betreuungspersonal, das von der Pflege-                        Bund der Pflegekassen einen Bericht über das Er-\neinrichtung für die personelle Ausstattung nach                    gebnis der Prüfung und die tragenden Gründe so-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der                    wie einen Vorschlag für die weitere Umsetzung des\npersonellen Ausstattung mit Fachkräften sollen                     wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheit-\nneben Pflegefachkräften auch andere Fach-                          lichen Bemessung des Personalbedarfs nach qua-\nkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich                      litativen und quantitativen Maßstäben für vollstatio-\nvorgehalten werden können.                                         näre Pflegeeinrichtungen vor.“\nGeregelt werden kann auch, dass die Personalan-                    37. In § 115 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „§ 84\nhaltswerte nach Absatz 1 Nummer 1 weiter nach                          Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise nach § 89 Ab-\nQualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1                       satz 1 Satz 4 zugrunde gelegten Gehälter“ durch\nSatz 4 gilt entsprechend. Ab dem 1. Juli 2023 gel-                     die Wörter „§ 82c Absatz 1 zugrunde gelegten Ge-\nten die Empfehlungen nach Absatz 4 als unmittel-                       hälter und Entlohnung“ ersetzt.\nbar verbindlich, soweit die Rahmenverträge nach                    38. § 128 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 75 Absatz 1 keine Vorgaben nach Satz 1 Num-\na) Satz 3 wird aufgehoben.\nmer 1 bis 3 regeln.\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\n(6) Ab dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Ver-\ngütungszuschläge zur Finanzierung von zusätz-                      39. § 141 Absatz 3 bis 3c wird aufgehoben.\nlichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von                       40. In § 143 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 12b\nzusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9                     Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 1\nin Verbindung mit § 85 Absatz 9 bis 11 jeweils nicht                   und 2“ ersetzt.\nmehr gestellt werden. Vergütungszuschläge nach\nSatz 1, die bis zum Beginn des ersten nach dem                                              Artikel 2a\n1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahrens\nvereinbart oder beschieden worden sind, werden                                       Weitere Änderung des\nin diesem Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze                              Elften Buches Sozialgesetzbuch\nnach § 84 Absatz 1 und die Leistungs- und Quali-                      Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\ntätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. Die                    versicherung –, das zuletzt durch Artikel 2 geändert\nÜbertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n2025 zu erfolgen.\n1. § 84 wird wie folgt geändert:\n(7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                         a) Absatz 2 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und dem                          b) Absatz 7a wird aufgehoben.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales unmit-\n2. § 89 wird wie folgt geändert:\ntelbar nach Vorlage der erforderlichen Daten und\nErgebnisse durch den Spitzenverband Bund der                          a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\nPflegekassen nach Satz 3, ob eine Anpassung der                       b) Absatz 3 Satz 4 wird das Komma und werden die\nPersonalanhaltswerte nach Absatz 1 und der                                Wörter „Absatz 7 und 7a“ durch die Wörter „und\nPersonalanhaltszahlen nach Absatz 5 Nummer 1                              Absatz 7“ ersetzt.\nmöglich und notwendig ist. Die Prüfung erfolgt ins-\nbesondere im Hinblick auf\nArtikel 3\n1. die Erkenntnisse aus der wissenschaftlich ge-\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\nstützten Begleitung der Einführung und Weiter-\nentwicklung des wissenschaftlich fundierten                       über die Krankenversicherung der Landwirte\nVerfahrens zur einheitlichen Bemessung des                        Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nPersonalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach                    der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nqualitativen und quantitativen Maßstäben für                   S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2788               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert wor-                      c) In Absatz 3 Satz 6 wird nach dem Wort „ver-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             pflichtet“ das Semikolon und werden die Wörter\n1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 403a“                            „Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung\ndurch die Angabe „§ 403“ ersetzt.                                          zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine\naufschiebende Wirkung“ gestrichen.\n2. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-\neinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt                               aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „insbesondere“\n§ 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften                                 das Wort „erstmals“ eingefügt.\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der                               bb) In Satz 10 wird die Angabe „31. August 2021“\nMaßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des                                  durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen die                         3. § 17d Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nRegelungen der Satzung treten.“\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1 Buch-\n3. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            stabe a“ die Angabe „und e“ eingefügt.\n„Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeits-                       b) Satz 2 wird aufgehoben.\neinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt\n§ 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.“                                 4. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nArtikel 4                                 5. § 21 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nVersicherungsvertragsgesetzes                                     aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und werden die Wörter „die\n§ 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes\nErmittlung hat nur für den Leistungsbereich\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt\ndes Krankenhausentgeltgesetzes zu erfol-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I\ngen“ eingefügt.\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Anlage\n1. In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152“ die Wör-\nzur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpas-\nter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im\nsungs-Verordnung“ durch die Wörter „nach\nNotlagentarif nach § 153“ eingefügt.\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-\n2. Die folgenden Sätze werden angefügt:                                            Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung\n„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versiche-                               vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder in der\nrungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem                              Anlage zu dieser Verordnung“ ersetzt.\nVersicherungsverhältnis geschuldete Leistung an                            cc) In Satz 6 werden nach der Angabe „2021“ die\nden Leistungserbringer oder den Versicherungs-                                  Wörter „für den jeweiligen Zeitraum des Er-\nnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht                            halts von Ausgleichszahlungen“ eingefügt.\ngegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versi-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 2“\ncherer kann im Basistarif nach § 152 des Versiche-\ndurch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 2“ er-\nrungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach\nsetzt.\n§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht\nmit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung                  6. § 24 wird wie folgt geändert:\noder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zuste-                    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nhenden Prämienforderung gegen eine Forderung\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\ndes Versicherungsnehmers aus diesen Versicherun-\ngen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.“                          7. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31\nbis 35 ersetzt:\nArtikel 5                                                              „§ 31\nÄnderung des                                                       Beleihung des Instituts\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                                          für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-                            (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                       haus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom                    ihm\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,                       1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgelt-\nwird wie folgt geändert:                                                      gesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch\n1. In § 8 Absatz 1b werden die Wörter „oder für die in                        und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils\nhöchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Quali-                          erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind\ntätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kranken-                              oder\nhausentgeltgesetzes erhoben wurden“ gestrichen.                        2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9\n2. § 17b wird wie folgt geändert:                                             Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes über-\ntragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhaus-\na) In Absatz 1 Satz 10 zweiter Halbsatz werden                             entgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetz-\nnach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder                          buch und die auf Grundlage dieser Gesetze je-\nelektronischer“ eingefügt.                                              weils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufga-\nb) Absatz 1a Nummer 3 wird aufgehoben.                                     benübertragung vorsehen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                      2789\n(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1                      ministerium für Gesundheit den Beliehenen ver-\nschließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungs-                      pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die\nakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme                        Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-\nund zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte                        tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden,\nsowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.                        wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden\noder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundes-\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel\nEntscheidungen des Beliehenen haben keine auf-\nfür jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13\nschiebende Wirkung.\nAbsatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungs-\ngesetzes ist nicht anwendbar.\n§ 32\nEignung zur Aufgabenwahrnehmung                                                         § 34\n(1) Der Gegenstand der Gesellschaft des Belie-                                              Rückgriff\nhenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf                           Wird der Bund wegen eines Schadens in An-\ndie Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und                        spruch genommen, den der Beliehene bei der Erfül-\nder damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben                           lung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit\ngerichtet sein.                                                        im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem\n(2) Der Gegenstand der Gesellschaft darf auf an-                    Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige\ndere Aufgaben ausgedehnt werden. Die Erweiterung                       Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der\ndes Gegenstandes der Gesellschaft bedarf der Zu-                       Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.\nstimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.\nSie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweite-                                           § 35\nrung des Gegenstandes der Gesellschaft nicht die\nFinanzierung\nAufgabenerfüllung nach Absatz 1 beeinträchtigt.\nDie Aufwendungen des Beliehenen werden durch\n(3) Die Bestellung und Abberufung des Ge-                           den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5\nschäftsführers oder der Geschäftsführer des Belie-                     Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.“\nhenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesminis-\nterium für Gesundheit. Es kann der Bestellung oder\nder Abberufung widersprechen, wenn durch die Be-\nArtikel 6\nstellung oder die Abberufung die Eignung des Belie-                                        Änderung des\nhenen zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben                                 Krankenhausentgeltgesetzes\nin Frage gestellt wird.\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\n(4) Der Beliehene ist verpflichtet, alle personel-               (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2\nlen, technischen und organisatorischen Vorausset-                   des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-\nzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm                        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nübertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n(5) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für\na) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an-\nGesundheit\ngefügt:\n1. beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsver-\n„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkosten-\ntrages, die sich auf die Wahrnehmung seiner Auf-\ndegressionsabschlag, der für die Jahre ab dem\ngaben auswirken können, mitzuteilen sowie\nJahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die mit\n2. den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich                          Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzu-\nnach seiner Feststellung zusammen mit dem La-                           wenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für\ngebericht und dem Prüfungsbericht nach § 321                            das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget be-\ndes Handelsgesetzbuchs zu übermitteln.                                  rücksichtigt werden. Satz 9 findet keine Anwen-\ndung, sobald für das jeweilige Vorjahr mehr\n(6) Die Gesellschafter können das Institut für das\nLeistungen, die mit Fallpauschalen bewertet\nEntgeltsystem im Krankenhaus nur mit Zustimmung\nwerden, im Erlösbudget vereinbart wurden als\ndes Bundesministeriums für Gesundheit auflösen.\nfür das Jahr 2019.“\n§ 33                                      b) In Absatz 8a Satz 4 werden nach dem Wort\n„schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“\nAufsicht über den Beliehenen                                  eingefügt.\n(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrneh-                        c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts-\naufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.                             aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-\nliche“ die Wörter „oder elektronische“ einge-\n(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für                              fügt.\nGesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-\ngen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung                        bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „11“ die\ndes Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prü-                               Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-\nfung von diesem gefordert werden.                                               tenden Fassung“ eingefügt.\n(3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des                  2. § 5 wird wie folgt geändert:\nBeliehenen das Recht verletzt, kann das Bundes-                         a) Absatz 3a wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nb) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:                                 barungsjahr zu erwartenden Veränderungen\n„Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu                               gegenüber dem Jahr 2018 zu berücksichti-\nfinanzierenden Betrages sind die für den Verein-                            gen“ eingefügt.\nbarungszeitraum vom Institut für das Entgelt-                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsystem im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a\nNummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen                             „(3) Der Krankenhausträger hat vor der Ver-\nSektion in voller Höhe zugrunde zu legen.“                             einbarung des jeweiligen Pflegebudgets den\nanderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1\nc) In Absatz 3e Satz 1 wird vor dem Punkt am                              die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „Zu-                          Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbe-\nund Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-                            zeichnungen, sowie die Pflegepersonalkosten\nmer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags                            nachzuweisen. Dazu hat der Krankenhausträger\nnicht zu berücksichtigen“ eingefügt.                                   jeweils die entsprechenden Ist-Daten des abge-\nd) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die                         laufenen Jahres, die Ist-Daten des laufenden\nWörter „für die Jahre 2020 und 2021“ durch die                         Jahres sowie die Forderungsdaten für den Ver-\nWörter „für die Jahre 2020, 2021 und 2022“                             einbarungszeitraum vorzulegen; zusätzlich sind\nersetzt.                                                               Daten und Nachweise für das Jahr 2018 vorzu-\nlegen, sofern diese nach der Vereinbarung nach\n2a. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-\na) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-                           rungsgesetzes für die Zuordnung von Kosten\nmikolon und werden die Wörter „für eine neue                           von Pflegepersonal zugrunde zu legen sind.\nMethode, die die Gabe von Arzneimitteln für                            Das vereinbarte Pflegebudget einschließlich der\nneuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9                          jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der\ndes Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Kran-                       Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeich-\nkenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April                        nungen, ist von den Vertragsparteien nach § 11\neine Information einholen“ eingefügt.                                  Absatz 1 zu dokumentieren; aus der Dokumen-\nb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die                             tation müssen die Höhe des Pflegebudgets so-\nWörter „sowie im Hinblick auf die Vereinbarung                         wie die wesentlichen Rechengrößen zur Herlei-\nfür Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne                      tung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-\nvon § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für                         rücksichtigenden Kosten und der Höhe des\ndie zum 30. April eine Information eingeholt                           Pflegebudgets hervorgehen. Nach Ablauf des\nwurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli                         Vereinbarungsjahres hat der Krankenhausträger\ngeschlossen wird“ eingefügt.                                           den anderen Vertragsparteien nach § 11 Ab-\nsatz 1 und dem Institut für das Entgeltsystem\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nim Krankenhaus für die Weiterentwicklung des\n„Sofern nach der Information nach Satz 3 eine                          Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfi-\nVereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zu-                         nanzierungsgesetzes jährlich jeweils bis zum\nlässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder                          30. September eine Bestätigung des Jahresab-\nBehandlungsmethode die Gabe eines noch                                 schlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzu-\nnicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll                         legen über\neine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wer-\nden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des                            1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung\nArzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsys-                       der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert\ntem im Krankenhaus hat dafür seine Information                             nach Berufsbezeichnungen,\nnach Satz 3 anzupassen.“                                               2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,\n2b. § 6a wird wie folgt geändert:                                             3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeperso-\nVereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 im Pfle-\nnalkosten“ ein Semikolon und werden die\ngebudget\nWörter „abweichend hiervon können die\nVertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1                           a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnitt-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes in                                  lichen Stellenbesetzung der Pflegevoll-\nder Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2                              kräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnun-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-                                 gen, und\nstimmen, dass die Anzahl der Vollkräfte                               b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkos-\nohne pflegerische Qualifikation des Jahres                               ten,\n2018 zugrunde zu legen ist“ eingefügt.\n4. eine geprüfte Aufstellung der Summe der auf\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kostenent-\ndas Vereinbarungsjahr entfallenden Erlöse\nwicklung“ ein Semikolon und werden die\ndes Krankenhauses aus den tagesbezogenen\nWörter „soweit dies in der Vereinbarung\nPflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nnach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Kranken-\nNummer 6a und\nhausfinanzierungsgesetzes bestimmt ist,\nsind bei der Zahl und der beruflichen Quali-                      5. die Überprüfung der zweckentsprechenden\nfikation der Vollkräfte ohne pflegerische                             Verwendung der Mittel im Sinne des Absat-\nQualifikation stattdessen die für das Verein-                         zes 1 Satz 3.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2791\nFür die Vorlage der Daten nach Satz 2, die Do-                                 geltsystem im Krankenhaus ist mit der\nkumentation nach Satz 3 und die nach Satz 4                                    jährlichen Kalkulation der Kosten einer\nvorzulegende Bestätigung sind die Vorgaben                                     klinischen Sektion zu beauftragen, wobei\nder Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8                                    die für die Kalkulation entstehenden Kos-\nzu beachten. Die Krankenkassen, die Vertrags-                                  ten aus dem Zuschlag nach § 17b Ab-\nparteien nach § 11 sind, übermitteln dem Institut                              satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-\nfür das Entgeltsystem im Krankenhaus unver-                                    hausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren\nzüglich nach der Vereinbarung des Pflegebud-                                   sind;“.\ngets die Daten nach Satz 2 und die Dokumenta-                          b) Nummer 4 wird aufgehoben.\ntion nach Satz 3 elektronisch; das Institut für\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus veröffent-                     5. § 10 wird wie folgt geändert:\nlicht die in den Sätzen 3 und 4 Nummer 1 bis 3                      a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 5 genannten Angaben krankenhausbezogen                             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\nbarrierefrei auf seiner Internetseite. Die näheren                         Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1b\nEinzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach                             Satz 2“ ersetzt.\nSatz 6 und zu Maßnahmen im Falle der nicht\noder nicht unverzüglich erfolgenden Übermitt-                          bb) In Nummer 6 wird die Angabe „3a,“ gestri-\nlung sowie einer nicht fristgerechten Vorlage                              chen.\nder Bestätigung des Jahresabschlussprüfers                          b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 4 legt das Institut für das Entgeltsys-                      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\ntem im Krankenhaus im Benehmen mit dem                                     die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen fest.“\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                          die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und\nwerden vor dem Punkt am Ende die Wörter\n„(7) Sofern die Vertragsparteien nach § 11 bis\n„und auf maschinenlesbaren Datenträgern\nzum 20. Juli 2021 noch kein Pflegebudget nach\nzu dokumentieren“ eingefügt.\nAbsatz 1 Satz 1 für das Jahr 2020 vereinbart\nhaben, legen sie hierfür die nach § 17b Absatz 4                6. § 11 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                         a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\nvereinbarte Definition der auszugliedernden                            „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nPflegepersonalkosten und der Zuordnung von                             gefügt und werden vor dem Punkt am Ende die\nKosten von Pflegepersonal für das Vereinba-                            Wörter „und unter Verwendung der in Absatz 4\nrungsjahr 2021 zugrunde.“                                              Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenles-\nbaren Datenträgern zu dokumentieren“ einge-\n3. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nwerden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für                             „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nMindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1                                 gefügt.\nNummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach                 7. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialge-                          „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf erstmalig verein-\nsetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine                        barte Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden.“\nberechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b                     8. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnachgewiesen wird.“                                                    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach\na) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort                                         dem Wort „Daten“ die Wörter „nach\n„Mitteln“ die Wörter „sowie bis zum 17. August                                    Absatz 1“ eingefügt.\n2021 zu der einheitlichen Form der Dokumenta-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ent-\ntion der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets\nwicklung und“ gestrichen.\nsowie der wesentlichen Rechengrößen zur Her-\nleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu be-                       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nrücksichtigenden Kosten und der Höhe des                                   „Die Datenstelle veröffentlicht zusammen-\nPflegebudgets beinhaltet“ eingefügt.                                       gefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis\nzum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nlandesweiten Ergebnissen; eine Nutzung\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                        der veröffentlichten Daten durch Dritte ist\nausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwe-\n„3. bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen                             cken zulässig.“\nan die Durchführung klinischer Sektionen\nzur Qualitätssicherung; insbesondere                       b) In Absatz 3a Satz 1 wird nach dem Wort „aus-\nlegen sie für die Qualitätssicherung erfor-                   gewählte“ ein Komma und werden die Wörter\nderliche Mindestanforderungen fest und                        „gemäß Absatz 1 übermittelte“ eingefügt.\nmachen Vorgaben für die Berechnung                         c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\ndes Zuschlags; das Institut für das Ent-                      gefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n„(3b) Für die Überprüfung nach § 24 des                              gen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für                              hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens\nergänzende Analysen zum Zweck der Weiterent-                            20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhau-\nwicklung der Entgeltsysteme übermittelt das                             ses zu betragen, soweit hierdurch für das Kran-\nKrankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Num-                               kenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Da-\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 an die vom                               tenstelle regelt das Nähere zu den Vorausset-\nInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus                           zungen unbilliger Härtefälle“ eingefügt.\ngeführte Datenstelle auf Bundesebene auf ma-\nschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur                                              Artikel 7\nÜbermittlung nach Absatz 1\nÄnderung des\n1. bis zum 15. Juni jeden Jahres für Patientin-                                Ergotherapeutengesetzes\nnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-\nnuar und dem 31. Mai des laufenden Kalen-                      In § 10 Satz 1 und 2 des Ergotherapeutengesetzes\nderjahres nach voll- oder teilstationärer                   vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\nBehandlung aus dem Krankenhaus entlassen                    Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I\nworden sind,                                                S. 274) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“\njeweils durch die Angabe „2024“ ersetzt.\n2. bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Patien-\ntinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-                                        Artikel 8\nnuar und dem 30. September des laufenden\nKalenderjahres nach voll- oder teilstationärer                              Änderung des Gesetzes\nBehandlung aus dem Krankenhaus entlassen                                über den Beruf des Logopäden\nworden sind, und                                               In § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Beruf\n3. bis zum 15. Januar jeden Jahres für Patien-                  des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das\ntinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-               zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar\nnuar und dem 31. Dezember des voran-                        2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird die\ngegangenen Kalenderjahres nach voll- oder                   Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“ er-\nteilstationärer Behandlung aus dem Kranken-                 setzt.\nhaus entlassen worden sind.\nArtikel 9\nDie Datenstelle legt das Nähere zur Datenüber-\nmittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist                                      Änderung des\nbarrierefrei auf der Internetseite des Instituts für                 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffent-                     In § 19 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiothe-\nlichen. Die Datenstelle prüft die übermittelten                 rapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),\nDaten auf Plausibilität. Nach Abschluss der                     das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Fe-\nPlausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines                bruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird\nPersonenbezugs nicht mehr möglich sein. Die                     die Angabe „2021“ jeweils durch die Angabe „2024“\nDatenstelle übermittelt die geprüften Daten an                  ersetzt.\ndas Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nhaus innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf                                               Artikel 9a\nder jeweiligen Frist nach Satz 1. Die Datenstelle\nveröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb                                         Änderung des\nvon vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist                                 Pflegeberufegesetzes\nnach Satz 1 in anonymisierter und zusammen-                        Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\ngefasster Form barrierefrei auf der Internetseite               S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes\ndes Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-                 vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert wor-\nhaus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten                   den ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommer-\nziellen Zwecken zulässig. Die Datenstelle stellt                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie\ndem Bundesministerium für Gesundheit auf An-                        folgt gefasst:\nforderung unverzüglich Auswertungen für seine                       „§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben\nBelange und für die Überprüfung nach § 24 des                               nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfü-                                 Buches Sozialgesetzbuch“.\ngung. Die Kosten für die Erstellung der Auswer-                 2. § 14 wird wie folgt geändert:\ntungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. An-                                                 „§ 14\ndere als die in diesem Absatz genannten Verar-                                     Ausbildung im Rahmen von\nbeitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten                              Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder\nsind unzulässig.“                                                       § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                          b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4\n„nach Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 3b“                            Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 63 Absatz 3c\neingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein                           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die\nSemikolon und werden die Wörter „im Fall einer                         Wörter „§ 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften\nnicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeiti-                      Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                       2793\nArtikel 10                                                         kenversichertennummer“      einge-\nfügt.\nÄnderung des\nGesetzes zur Stärkung der                                               bbbb) In Buchstabe c wird nach dem\nEntscheidungsbereitschaft bei der Organspende                                                 Wort „Geburtsdatum“ das Wort\n„Geburtsort,“ eingefügt.\nDas Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereit-\nschaft bei der Organspende vom 16. März 2020                                     bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:                                               aaaa) In dem Satzteil vor der Aufzäh-\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                                          lung werden nach dem Wort\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                                        „Arzt“ die Wörter „oder Trans-\nplantationsbeauftragten“ einge-\naa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird                                               fügt.\nAbsatz 1 wie folgt geändert:\nbbbb) In Buchstabe a wird nach dem\naaa) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“\nWort „Geburtsdatum“ ein Komma\ndurch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.\nund das Wort „E-Mail-Adresse“\nbbb) In Satz 7 wird die Angabe „4“ jeweils                                          eingefügt.\ndurch die Angabe „6“ ersetzt.\nccc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nccc) In Satz 8 wird die Angabe „5“ durch die\nAngabe „6“ ersetzt.                                                  „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und\nMedizinprodukte darf das Pseudonym\nddd) In Satz 10 wird die Angabe „7“ durch\nder Krankenversichertennummer aus-\ndie Angabe „9“ ersetzt.\nschließlich zum Zweck der Vermeidung\neee) In Satz 11 wird die Angabe „1 bis 3“                                    möglicher Fehlzuordnungen bei Doppe-\ndurch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.                                  lungen persönlicher Daten bei unter-\nbb) In Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt ge-                                   schiedlichen Personen im Abfragefall\nändert:                                                                      verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudo-\nnymisierung legt das Bundesinstitut für\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Or-\nArzneimittel und Medizinprodukte im\ngan- und Gewebespende“ durch die\nBenehmen mit dem Bundesamt für die\nWörter „einer Organ- und Gewebeent-\nSicherheit in der Informationstechnik und\nnahme“ ersetzt.\ndem Bundesbeauftragten für den Daten-\nbbb) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „so-                                   schutz und die Informationsfreiheit fest.“\nwie“ durch ein Komma ersetzt.\ncc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Buchstabe g wird die Angabe „3 und 4“\ndurch die Angabe „3, 4 und 4a“ ersetzt.                               aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nb) In Nummer 3 wird § 2a wie folgt geändert:\nprodukte darf eine Auskunft aus dem\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             Register“ durch die Wörter „Eine Aus-\naaa) In Satz 3 werden die Wörter „Organ-                                     kunft aus dem Register darf“ ersetzt\nund Gewebespende“ durch die Wörter                                   und wird das Wort „erteilen“ durch die\n„Organ- und Gewebeentnahme“ ersetzt.                                 Wörter „erteilt werden“ ersetzt.\nbbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                             bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und                             „Ein als auskunftsberechtigt benannter\nMedizinprodukte darf die im Register                                 Arzt oder Transplantationsbeauftragter\ngespeicherten personenbezogenen Da-                                  darf eine Auskunft zu einem möglichen\nten zudem zum Zweck der Erstellung                                   Organ- oder Gewebespender erfragen,\neines Jahresberichts verwenden. In\ndem Jahresbericht sind die im Register                               1. wenn der Tod des möglichen Organ-\ndokumentierten Erklärungen zur Organ-                                   oder Gewebespenders gemäß § 3\nund Gewebespende, ihre Änderungen                                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festge-\nund Widerrufe in anonymisierter Form                                    stellt worden ist oder\nnach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr                                 2. in Behandlungssituationen, in denen\nund Bundesland, in dem die erklärende                                   der nicht behebbare Ausfall der Ge-\nPerson ihren Wohnsitz hat, auszuwer-                                    samtfunktion des Großhirns, des\nten. Der Jahresbericht ist jährlich bis                                 Kleinhirns und des Hirnstamms des\nzum 30. Juni zu veröffentlichen.“                                       möglichen Organ- oder Gewebe-\nbb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                spenders unmittelbar bevorsteht\noder als bereits eingetreten vermutet\naaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                          wird.“\naaaa) In Buchstabe a wird nach dem\nccc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nWort „Familiennamen“ das Wort\n„Doktortitel,“ eingefügt und wird                            aaaa) Im Satzteil vor der Aufzählung\nnach dem Wort „Anschrift“ ein                                       wird das Wort „weitergegeben“\nKomma und werden die Wörter                                         durch das Wort „übermittelt“ er-\n„die zu pseudonymisierende Kran-                                    setzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2794               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nbbbb) Der Nummer 1 werden die Wörter                                  „12. die beitragspflichtigen Einnahmen\n„in den Fällen des Satzes 2 Num-                                    aus nichtselbständiger Tätigkeit\nmer 1 an“ vorangestellt.                                            gemäß der Jahresarbeitsentgelt-\ncccc) Nach Nummer 1 wird folgende                                           meldung nach § 28a Absatz 3\nNummer 2 eingefügt:                                                 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\ndes Vierten Buches Sozialgesetz-\n„2. in den Fällen des Satzes 2                                      buch sowie der Zeitraum, in dem\nNummer 2 an den Arzt, der                                       diese Einnahmen erzielt wurden,\nden möglichen Organ- oder\nGewebespender behandelt,                                  13. die beitragspflichtigen Einnahmen\nund“.                                                           aus selbständiger Tätigkeit sowie\nder Zeitraum, in dem diese Ein-\ndddd) Die bisherige Nummer 2 wird\nnahmen erzielt wurden,\nNummer 3.\n14. die beitragspflichtigen Einnahmen\ndd) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort\naus selbständiger Tätigkeit von\n„Arzt“ die Wörter „oder Transplantationsbe-\nKünstlern und Publizisten nach\nauftragte“ eingefügt.\n§ 95c Absatz 2 Nummer 2 des\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                                                Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n2. Artikel 2 Nummer 1 wird aufgehoben.                                                         sowie der Zeitraum, in dem diese\nEinnahmen erzielt wurden,\nArtikel 11                                                   15. die beitragspflichtigen Einnahmen\nÄnderung der                                                          aus dem Bezug von Arbeitslosen-\ngeld nach § 136 des Dritten Bu-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\nches Sozialgesetzbuch sowie die\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-                                          jeweiligen Bezugstage und\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der\n16. die Leistungsausgaben für Kran-\nVerordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360) geän-\nkengeld nach § 44 sowie das Da-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntum des Beginns und des Endes\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                      des Krankengeldbezugs.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-                          bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbuch“ die Wörter „und § 269 Absatz 3 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-                                 „Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 8 ist\nfügt.                                                                       das dem Versicherten in dem Berichtsjahr\nzuletzt zugeordnete Länderkennzeichen zu\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                             melden.“\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 44                        b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem\nund 45“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.                          Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und § 269\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                           Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, 5 Satz 1 des\nein Komma ersetzt.                                                Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                             3. § 8 wird wie folgt geändert:\n„5. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-                      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhalt der Versicherten außerhalb des Ge-\naa) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Ab-\nbiets der Bundesrepublik Deutschland\nsatz 1 Satz 1“ gestrichen.\nwährend des überwiegenden Teils des\ndem Ausgleichsjahr vorangegangenen                          bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“\nJahres.“                                                         durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\nsetzt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 11 werden die Wörter „Absatzes 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                       b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „§ 267 Absatz 1                          aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nSatz 1 und Absatz 2 des Fünften\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch“ die Wörter\n„und § 269 Absatz 5 Satz 1 des Fünften                         „Sofern Versicherte sowohl der Risiko-\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                            gruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nbbb) In Nummer 8 werden vor dem Komma                                  als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zu-\nam Ende die Wörter „einschließlich des                         zuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2\nLänderkennzeichens“ eingefügt.                                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich.“\nccc) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende                          cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\ndurch ein Komma ersetzt.                               c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nddd) Die folgenden Nummern 12 bis 16 wer-                            „(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nden angefügt:                                             kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versicher-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2795\ntenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen                               Buches Sozialgesetzbuch sind im Jahres-\nnach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderüber-                                ausgleich vollständig auszugleichen.“\ngreifende Risikogruppen bilden. Als abgerech-\ndd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Risiko-\nnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach\npool“ die Wörter „und nach Satz 3“ einge-\n§ 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften\nfügt.\nBuches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen\nBerichtsjahr beim Spitzenverband Bund der                            b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nKrankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle                                „3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Ab-\nKrankenversicherung – Ausland, eingegangenen                                 satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nRechnungsbeträge zu berücksichtigen.“                                        buch und der Ausgleichsbeträge nach den\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                                    §§ 268 und 269 Absatz 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch“.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherten“\ndie Wörter „einschließlich des amtlichen Ge-                      8. In § 19 Absatz 2 wird nach den Wörtern „die Zu-\nmeindeschlüssels ihres Wohnorts“ eingefügt.                          und Abschläge nach“ die Angabe „§ 18“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Versicherungszeiten“                     9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\ndurch das Wort „Daten“ ersetzt.                                      ter „mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels“\ngestrichen.\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n10. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen                           angefügt:\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt\nfür Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren                          „(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gel-\nder Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung                        ten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 des Fünften\nder Daten nach Satz 1.“                                              Buches Sozialgesetzbuch § 8 Absatz 5 Satz 1, 5\nund 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                            19. Juli 2021 geltenden Fassung.\n„§ 10                                         (4) Der Zuordnung der Versicherten zu Risiko-\ngruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist\nGutachten des Wissenschaftlichen\nnach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 des\nBeirates zu Zuweisungen für das Krankengeld\nFünften Buches Sozialgesetzbuch für das Aus-\nAuf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1                            gleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs\nüberprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner                        auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünf-\nersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1                         ten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur                         Alter und Geschlecht sowie Minderung der Er-\nErmittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen                        werbsfähigkeit zu Grunde zu legen. Bei der Zuord-\nnach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind                           nung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der\ninsbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die                       bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.\nZuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der\n(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269\nGrundlage von\nAbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und                         und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundes-\nversichertenindividuell geschätzten Krankengeld-                     amt für Soziale Sicherung unterjährig die Festle-\nzahlbeträgen sowie                                                   gungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-\ngleichsjahr 2021 an.“\n2. standardisierten         Krankengeldleistungsausga-\nben.“\nArtikel 12\n6. In § 11 werden die Wörter „das Krankengeld“\ndurch die Wörter „die Risikogruppen nach § 2 Ab-                                          Änderung der\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.                                          Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                         Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                     letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019\n(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nbb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Versi-                   ändert:\nchertengruppen“ durch das Wort „Risiko-\ngruppen“ und das Wort „Aufwendungen“                       1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Leistungsausgaben“ er-                          a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nsetzt und werden nach dem Wort „Kranken-                           Komma ersetzt.\ngeld“ die Wörter „nach § 44 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                             b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113\ncc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz\nAbsatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-\neingefügt:\nzes, aus der sich das Bestehen eines aus-\n„Die Leistungsausgaben der Krankenkassen                                reichenden Berufshaftpflichtversicherungs-\nfür Krankengeld nach § 45 des Fünften                                   schutzes ergibt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                                   sie in der Ladung oder im Fall einer späteren\nEntscheidung für diese Sitzungsform unver-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzüglich über den Ablauf und die technischen\n„(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-                               Voraussetzungen zu informieren.“\nständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\narztes zu beschließen, wenn\nfügt:\n1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des                              „(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind                       zung aus Gründen des Gesundheitsschutzes\nund Gründe der Sicherstellung der vertrags-                        oder aus anderen gewichtigen Gründen auch\närztlichen Versorgung nicht entgegenstehen                         ohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-\noder                                                               zungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels\n2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des                          Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.                      entscheidet der Zulassungsausschuss nach\npflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch\ner auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll\ndas Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zu-\nlassung angeordnet werden. In dem Beschluss                            1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,\nnach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des                                 an der sowohl Personen im Sitzungszimmer\nAblaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7                               als auch mittels Videotechnik zugeschaltete\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzu-                                Personen teilnehmen, oder\nsetzen.“                                                               2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die                             technik zugeschaltete Personen teilnehmen.\nWörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-                            Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen\nmer 1 und Satz 2“ ersetzt.                                             werden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-\n3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                            scheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-\noder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach\n„Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-                         Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit\nständige Entziehung der Zulassung, wenn die                               der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden\nVoraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des                            sind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“                            schrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                              nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-\nbar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik\na) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-                          durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-\nmer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-                           zungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle\nden nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter                             Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-\n„und Bescheinigungen“ eingefügt.                                       ten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-\nb) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am                             len, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine\nEnde die Wörter „oder die Voraussetzungen                              Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung\ndes § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4                          der Übertragung ist unzulässig.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt                               (4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Ab-\nsind“ eingefügt.                                                       satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der\n4a. § 36 wird wie folgt geändert:                                             die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder\ndie für die Sozialversicherung zuständige\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                          oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht\ngefügt:                                                                haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so\n„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-                        können diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-\ngen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-                       men, indem sie mittels Videotechnik an der\nteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;                            Sitzung teilnehmen.“\nunter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4                   4b. § 37 wird wie folgt geändert:\nkönnen sie mittels Videotechnik durchgeführt\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nwerden.“\ngefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      „Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-                         satz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels\ntenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter                      Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-\n„und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des                         men dieser Sitzung durchgeführten mündlichen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für                       Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-\ndie Sozialversicherung zuständige oberste                         sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-\nLandesbehörde zur Wahrnehmung ihres                               teiligter Arzt der Durchführung der mündlichen\nMitberatungsrechts“ eingefügt.                                    Verhandlung mittels Videotechnik, ist die münd-\nliche Verhandlung unter persönlicher Anwesen-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nheit der Mitglieder des Zulassungsausschusses\n„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-                           und des widersprechenden Arztes im Sitzungs-\nrechts im Rahmen einer Sitzung mittels                            zimmer durchzuführen; auf die Form der Teil-\nVideotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind                         nahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2797\nkeinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhand-                       a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nlung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt                      Komma ersetzt.\nder Zulassungsausschuss auf Verlangen eines                         b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nan dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete\nRäumlichkeiten mit der erforderlichen techni-                          „6. eine Versicherungsbescheinigung nach § 113\nschen Ausstattung für seine Teilnahme an der                                Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-\nSitzung zur Verfügung.“                                                     zes, aus der sich das Bestehen eines aus-\nreichenden Berufshaftpflichtversicherungs-\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nschutzes ergibt.“\ngefügt:\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\n„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-\nsatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVideotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten                          „(1) Der Zulassungsausschuss hat das voll-\nnach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-                        ständige Ruhen der Zulassung eines Vertrags-\nzung durchgeführten mündlichen Verhandlung                             zahnarztes zu beschließen, wenn\nin der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-\nscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich                          1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des\nüber den Ablauf und die technischen Vorausset-                             Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind\nzungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind                          und Gründe der Sicherstellung der vertrag-\nauch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1                              zahnsärztlichen Versorgung nicht entgegen-\nSatz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach                              stehen oder\nAbsatz 1 Satz 5 zu informieren.“                                       2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                                       Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.\n„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-                         In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch\nten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-                       das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet\nwie der für die Sozialversicherung zuständigen                         werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Num-\nobersten Landesbehörde auf Antrag oder von                             mer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist\nAmts wegen gestatten, sich während einer                               nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches\nmündlichen Verhandlung an einem anderen Ort                            Sozialgesetzbuch festzusetzen.“\naufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-                      b) In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch die\nzunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-                               Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nsatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen                          mer 1 und Satz 2“ ersetzt.\noder Sachverständigen auf Antrag gestatten,\nsich während einer mündlichen Verhandlung an                    3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\neinem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn                            „Er beschließt auch von Amts wegen über die voll-\nGründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-                      ständige Entziehung der Zulassung, wenn die\ngen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-                      Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des\nchend.“                                                             Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.“\n4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                   4. § 31 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-\n„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels                           mer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und wer-\nVideotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch                          den nach dem Wort „Erklärungen“ die Wörter\nmündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder.                             „und Bescheinigungen“ eingefügt.\nDer Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis\nb) In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am\nzusammen.“\nEnde die Wörter „oder die Voraussetzungen\n5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4\na) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-                          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt\nchen.                                                                  sind“ eingefügt.\nb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                            4a. § 36 wird wie folgt geändert:\n„e) nach Beschluss des Ruhens                                       a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\neiner Zulassung nach § 26                                         gefügt:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“\n„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzun-\ngen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungs-\nArtikel 13                                        teilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen;\nÄnderung der                                         unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte                                 können sie mittels Videotechnik durchgeführt\nwerden.“\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-                        aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patien-\nletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019                               tenvertreterinnen und -vertreter“ die Wörter\n(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                           „und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des\nändert:                                                                            Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für\n1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          die Sozialversicherung zuständige oberste\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nLandesbehörde zur Wahrnehmung ihres                               sprechend. Widerspricht ein am Verfahren be-\nMitberatungsrechts“ eingefügt.                                    teiligter Zahnarzt der Durchführung der münd-\nlichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nmündliche Verhandlung unter persönlicher An-\n„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungs-                           wesenheit der Mitglieder des Zulassungsaus-\nrechts im Rahmen einer Sitzung mittels                            schusses und des widersprechenden Zahnarz-\nVideotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind                         tes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die\nsie in der Ladung oder im Fall einer späteren                     Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der\nEntscheidung für diese Sitzungsform unver-                        Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine münd-\nzüglich über den Ablauf und die technischen                       liche Verhandlung mittels Videotechnik durch-\nVoraussetzungen zu informieren.“                                  geführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf\nVerlangen eines an dem Verfahren beteiligten\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nZahnarztes geeignete Räumlichkeiten mit der\nfügt:\nerforderlichen technischen Ausstattung für seine\n„(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sit-                         Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.“\nzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes\noder aus anderen gewichtigen Gründen auch                           b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nohne die persönliche Anwesenheit aller Sit-                            gefügt:\nzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels\n„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-\nVideotechnik durchgeführt werden. Hierüber\nsatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels\nentscheidet der Zulassungsausschuss nach\nVideotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten\npflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet\nnach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sit-\ner auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll\nzung durchgeführten mündlichen Verhandlung\n1. als kombinierte Präsenz- und Videositzung,                          in der Ladung oder im Fall einer späteren Ent-\nan der sowohl Personen im Sitzungszimmer                           scheidung für diese Sitzungsform unverzüglich\nals auch mittels Videotechnik zugeschaltete                        über den Ablauf und die technischen Vorausset-\nPersonen teilnehmen, oder                                          zungen zu informieren. Die beteiligten Zahnärzte\nsind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Ab-\n2. als Videokonferenz, an der nur mittels Video-\nsatz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme\ntechnik zugeschaltete Personen teilnehmen.\nnach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.“\nDie Entscheidung kann nur einstimmig getroffen\nwerden. Der Zulassungsausschuss kann die Ent-                       c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\nscheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video-\n„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteilig-\noder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach\nten, Patientenvertreterinnen und -vertretern so-\nSatz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit\nwie der für die Sozialversicherung zuständigen\nder Beschlussfassung durch den Vorsitzenden\nobersten Landesbehörde auf Antrag oder von\nsind schriftlich zu dokumentieren und der Nieder-\nAmts wegen gestatten, sich während einer\nschrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung\nmündlichen Verhandlung an einem anderen Ort\nnach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfecht-\naufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vor-\nbar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik\nzunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Ab-\ndurchgeführt, so ist sie über die gesamte Sit-\nsatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen\nzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle\noder Sachverständigen auf Antrag gestatten,\nOrte, an denen sich die Mitglieder oder Beteilig-\nsich während einer mündlichen Verhandlung an\nten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustel-\neinem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn\nlen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine\nGründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlie-\nKenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung\ngen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entspre-\nder Übertragung ist unzulässig.\nchend.“\n(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß\nAbsatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei                  4c. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nder die Patientenvertreterinnen und -vertreter                      gefügt:\noder die für die Sozialversicherung zuständige\n„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels\noberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht\nVideotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch\nhaben, mittels Videotechnik durchzuführen, so\nmündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der\nkönnen diese ihr Mitberatungsrecht wahrneh-\nVorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zu-\nmen, indem sie mittels Videotechnik an der\nsammen.“\nSitzung teilnehmen.“\n4b. § 37 wird wie folgt geändert:                                      5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                         a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestri-\ngefügt:                                                                chen.\n„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Ab-                         b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nsatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels\nVideotechnik durchzuführen, gilt für die im Rah-                       „e) nach Beschluss des Ruhens\nmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen                                einer Zulassung nach § 26\nVerhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 ent-                              Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 . . . . . . 400 Euro.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2799\nArtikel 14                                    (4) Die Statistiken werden zentral vom Statistischen\nBundesamt durchgeführt.\nÄnderung der\nBundespflegesatzverordnung\n§2\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nGesundheitsausgabenstatistik\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge-                       (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            folgende Sachverhalte:\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                         1. Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leis-\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-                   tungsarten und Einrichtungen des Gesundheits-\nfügt.                                                                 wesens sowie\n2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.                                       2. Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben\n2a. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bis 9“                         nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und\ndurch die Angabe „bis 10“ ersetzt.                                    Finanziers.\n3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                            (2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-               Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus\nfügt.                                                             allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich\n4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter                          erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik\n„Nummer 1, 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Num-                     erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten\nmer 1, 2 und 5“ ersetzt.                                          Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie\naufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flä-\n5. In § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 werden                  chendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten\nnach dem Wort „schriftlich“ jeweils die Wörter                    Sachverhalten verfügen:\n„oder elektronisch“ eingefügt.\n1. Bundesagentur für Arbeit,\n6. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\n„Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig verein-\nDeutsche Bundespost,\nbarte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden.“\n3. Bundeseisenbahnvermögen,\nArtikel 15                                  4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,\nGesetz                                     5. Bundesministerium der Finanzen,\nüber die Statistiken                               6. Bundesministerium für Gesundheit,\nzu Gesundheitsausgaben und\nihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten                          7. Verbände und Körperschaften der Selbstverwal-\ntung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen\nsowie zum Personal im Gesundheitswesen\nund deren wissenschaftlichen Institute,\n(Gesundheitsausgaben- und\n-personalstatistikgesetz – GAPStatG)                           8. berufsständische Vereinigungen und Kammern im\nGesundheitswesen,\n§1                                      9. Krankenkassen und private Krankenversicherer\nGegenstand, Zwecke und                                     sowie deren Verbände und wissenschaftliche Insti-\nDurchführung der Statistiken                                 tute sowie\n(1) Zur Gewinnung von Strukturinformationen über                    10. weitere Sozialversicherungsträger.\ndie Höhe der Gesundheitsausgaben und ihre Finanzie-                       (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die\nrung, über die Krankheitskosten sowie über das                         Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,\nbundesweit und regional zur Verfügung stehende Ge-                     höchstens jedoch jährlich.\nsundheitspersonal werden statistische Erhebungen als\nBundesstatistiken mit Auskunftspflicht durchgeführt.                                                §3\n(2) Die Statistiken erstrecken sich auf                                             Krankheitskostenstatistik\n1. Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung (§ 2),\n(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst\n2. Krankheitskosten (§ 3),                                             die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der\n3. das Gesundheitspersonal (§ 4) sowie                                 erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des\nGesundheitswesens.\n4. ein regionales Gesundheitspersonalmonitoring (§ 5).\n(3) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3                        (2) Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage\ndienen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen zur                      von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein\nDatenlieferung, die sich aus der Verordnung (EG)                       zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-\nNr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des                      hebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen\nRates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftssta-                       Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten\ntistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesund-                  bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer\nheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354                 zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende\nvom 31.12.2008, S. 70) in der jeweils geltenden Fas-                   Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten\nsung sowie aus den auf dieser Verordnung basieren-                     verfügen:\nden Rechtsakten ergeben.                                               1. Robert Koch-Institut,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n2. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung                    2. das Personal als Vollzeitäquivalente pro Kreis oder\nder Leistungserbringer im Gesundheitswesen und                         kreisfreier Stadt in ambulanten und stationären\nderen wissenschaftlichen Institute,                                    sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen, nach Ein-\n3. berufsständische Vereinigungen und Kammern im                           richtungsart, Berufs- oder Hochschulabschluss, Tä-\nGesundheitswesen,                                                      tigkeitsbereich, Arbeitsanteil für die Pflegeeinrich-\ntung sowie Geschlecht und Geburtsjahr.\n4. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-\nwie deren Verbände und wissenschaftliche Institute                 Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst\nsowie                                                              werden:\n1. das Personal zum Erhebungsstichtag in Kranken-\n5. weitere Sozialversicherungsträger.\nhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-\n(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die                     tungen sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst pro\nErstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,                      Kreis oder kreisfreier Stadt nach Arbeitsstunden,\nhöchstens jedoch jährlich.                                                 Beschäftigungsart, ausgeübtem Beruf, Funktions-\nbereich, Geschlecht und Geburtsjahr,\n§4\n2. Anzahl der Pflegebedürftigen pro Kreis oder kreis-\nGesundheitspersonalstatistik                                 freier Stadt nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort,\n(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst                    Sitz und Art der Einrichtung, Art der in Anspruch\nfolgende Sachverhalte:                                                     genommenen Pflegeleistung und Grad der Pflege-\nbedürftigkeit sowie\n1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach\nEinrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter                 3. Anzahl der Patientinnen und Patienten in Kranken-\nund Beschäftigungsart sowie                                            häusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-\ntungen nach Kreis oder kreisfreier Stadt des Be-\n2. das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrich-                      handlungsortes, Wohnort der Patientinnen und\ntungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.                        Patienten sowie nach Geschlecht, Geburtsjahr,\n(2) Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grund-                    Hauptdiagnose und Verweildauer.\nlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein                      (2) Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring\nzugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Er-              wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten\nhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen                 aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich\nAngaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten                     erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik er-\nbei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer                 forderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten\nzweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende                           Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei\nDaten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten                       den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Ge-\nverfügen:                                                              sundheitsdienstes und bei den Landesministerien.\n1. Bundesagentur für Arbeit,                                              (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die\n2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                          Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,\nhöchstens jedoch jährlich.\n3. Bundesministerium für Gesundheit,\n4. Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung                                                 §6\nder Leistungserbringer im Gesundheitswesen und\nHilfsmerkmale\nderen wissenschaftlichen Institute,\nHilfsmerkmale sind:\n5. berufsständische Vereinigungen und Kammern im\nGesundheitswesen sowie                                             1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie\n6. Krankenkassen und private Krankenversicherer so-                    2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für\nwie deren Verbände und wissenschaftliche Institute                     Rückfragen zur Verfügung stehen.\nsowie\n§7\n7. weitere Sozialversicherungsträger.\nAuskunftspflicht\n(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\nErstellung der Statistik erforderlichen Periodizität,\nhöchstens jedoch jährlich.                                                (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Ab-\nsatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2\n§5                                      Satz 2 genannten Institutionen.\nRegionales Gesundheitspersonalmonitoring                            (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6\nNummer 2 ist freiwillig.\n(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst\nfolgende Sachverhalte:\n§8\n1. das Personal als Beschäftigungsverhältnisse pro                                    Verordnungsermächtigung\nKreis oder kreisfreier Stadt in ambulanten und sta-\ntionären sowie teilstationären Pflegeeinrichtungen,                   Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nKrankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitations-                 mächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustim-\neinrichtungen sowie im öffentlichen Gesundheits-                   mung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung\ndienst nach Berufs- oder Hochschulabschluss, aus-                  der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbe-\ngeübtem Beruf, Tätigkeits- oder Funktionsbereich,                  sondere zu\nGeschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsart,                     1. den Erhebungsmerkmalen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                     2801\n2. dem Berichtszeitraum,                                               das Gütesiegel nach § 1 heraus. Die Herausgabe nach\n3. der Periodizität sowie                                              Satz 1 umfasst insbesondere\n4. dem Kreis der zu Befragenden.                                       1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-\ngen nach § 1 Satz 2,\n§9                                     2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3\nÜbermittlungsregelung                                   a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schlie-\n(1) Das Statistische Bundesamt darf den fachlich                           ßenden Nutzungsvereinbarungen,\nzuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden                            b) zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgen-\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden                               den periodischen Kontrollen der Einhaltung der\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch                             Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach\nnicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit                         Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie\nstatistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Ta-\nbellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.                            c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens\nder Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Sta-                        Nutzung des Gütesiegels,\ntistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzelda-\ntensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung                3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die\nvon Sonderaufbereitungen erforderlich ist.                                 technisch-operative Umsetzung der in den Num-\nmern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben\nArtikel 15a                                    und\nÄnderung der                                  4. die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3\ngenannten Festlegungen und Vorgaben.\nDatentransparenzverordnung\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                        Für die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderun-\nbuchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom                        gen nach Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere die\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort                   Maßnahmen zur betrieblichen und sozialen Integration,\n„Rahmen“ die Wörter „von Modellvorhaben nach § 64e                     zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Ein-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt.                    arbeitung maßgeblich.\n(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund\nArtikel 15b                                 der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesell-\nschaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-\nGesetz\ntungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten\nzur Sicherung der Qualität der                             Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflege-\nGewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland                          berufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der\nDeutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deut-\n§1                                     schen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zu-\nSicherung der Qualität der                             stimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellung-\nGewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland                         nahme zu geben.\nDie hohen ethischen Standards gerecht werdende                         (3) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-\nAnwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht                     ten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterent-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-                       wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                       Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.\nWirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den an-                  Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bun-\nwerbenden Leistungserbringern und Unternehmen der                      desministerium für Arbeit und Soziales und im Beneh-\nprivaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Güte-                men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nsiegel des Bundesministeriums für Gesundheit kennt-                    schung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,\nlich gemacht werden. Das Gütesiegel bezieht sich ins-                  Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der\nbesondere auf die Einhaltung von Anforderungen an                      Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.\n1. Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von                        (4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den\nPflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwer-                 Leistungserbringern und den Unternehmen der priva-\nbenden Leistungserbringer oder, sofern von ihm                     ten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen,\nbeauftragt, dem Unternehmen der privaten Personal-                 die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2\nvermittlung und Pflegekräften geschlossen werden                   Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterent-\nsowie                                                              wicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf\n2. Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration                      der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe\nvon Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland                  Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.\nerworbenen Berufsqualifikationen.\n§3\n§2                                                            Erteilung von\nHerausgabe                                        Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel\n(1) Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesund-                      (1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bun-\nheit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe                          desministeriums für Gesundheit eine oder mehrere\nWilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amts-                 sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen\ngericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber)                      des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2802               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\n(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des                    3. § 7 wird wie folgt geändert:\nGütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDrittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbrin-\ngern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches                              aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des                                  „2. Ärzte und Transplantationsbeauftragte,\nElften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen                                       die über den möglichen Organ- oder\nder privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweis-                                   Gewebespender eine Auskunft aus dem\nlich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach                                    Register für Erklärungen zur Organ- und\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzel-                                      Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder\nheiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der                                  Absatz 5 erhalten haben,“.\nErteilungsstelle geschlossen wurde.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 15c                                            „Die Auskunft nach Satz 1 Nummer 2 ist ab-\nweichend von Satz 2 in Behandlungssituatio-\nÄnderung der\nnen, in denen der nicht behebbare Ausfall der\nSchiedsstellenverordnung                                           Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-\nDie Schiedsstellenverordnung vom 29. September                                  hirns und des Hirnstamms des möglichen\n1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 8 des                            Organ- oder Gewebespenders unmittelbar\nGesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert                                 bevorsteht oder als bereits eingetreten ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               mutet wird, zu erteilen.“\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                             „Die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\n„Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des                         darf abweichend von Satz 3 in Behandlungssi-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch benennen                              tuationen, in denen der nicht behebbare Ausfall\njeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter.“                    der Gesamtfunktion des Großhirns, des Klein-\nhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ-\nb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1                       oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht\nund 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.                     oder als bereits eingetreten vermutet wird, von\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                               Ärzten, die den möglichen Organ- oder Gewebe-\nspender behandeln, eingeholt werden.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 129 Ab-\nsatz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“                   4. Dem § 9a Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ndurch die Wörter „§ 129 Absatz 2, § 130b                          gefügt:\nAbsatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300\n„Verfügt ein Entnahmekrankenhaus nicht über Ärz-\nAbsatz 3“ ersetzt.\nte, die für die Feststellung des endgültigen, nicht\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 130b                   behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Groß-\nAbsatz 9 Satz 6“ ein Komma und werden die                         hirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem\nWörter „§ 131 Absatz 3 Satz 4“ eingefügt.                         Patienten qualifiziert sind, und ist es auch anderwei-\n3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           tig nicht in der Lage, seine Verpflichtung nach Satz 1\nNummer 1 zu erfüllen, vermittelt die Koordinierungs-\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                       stelle nach § 11 auf Anfrage des Entnahmekranken-\nKomma ersetzt.                                                    hauses hierfür qualifizierte Ärzte. Die Koordinie-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   rungsstelle organisiert einen neurochirurgischen\nund neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereit-\n„3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches\nschaftsdienst (Rufbereitschaftsdienst), der sicher-\nSozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.“\nstellt, dass auf Anfrage eines Entnahmekrankenhau-\nses regional und flächendeckend jederzeit Ärzte, die\nArtikel 15d                                    für die Feststellung des endgültigen, nicht beheb-\nÄnderung des                                      baren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns,\nTransplantationsgesetzes                                 des Kleinhirns und des Hirnstamms qualifiziert sind,\nzur Verfügung stehen. Krankenhäuser mit neurochi-\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-                      rurgischen oder neurologischen Fachabteilungen\nkanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I                               sowie neurochirurgische oder neurologische Medi-\nS. 2206), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes                      zinische Versorgungszentren und neurochirurgische\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden                        oder neurologische Praxen beteiligen sich auf\nist, wird wie folgt geändert:                                             Anfrage der Koordinierungsstelle an dem Rufbereit-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9c ge-                    schaftsdienst. Die Krankenhäuser, Medizinischen\nstrichen.                                                             Versorgungszentren und Praxen haben einen An-\nspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kos-\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Liegt“ durch\nten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie Ärzte für\ndie Wörter „Hat die Auskunft aus dem Register für\nden Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen.\nErklärungen zur Organ- und Gewebespende nach\nDie sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf\n§ 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ-\neine angemessene Vergütung einschließlich einer\nund Gewebespender keine Erklärung zur Organ-\nEinsatzpauschale.“\nund Gewebespende abgegeben hat, und liegt“ er-\nsetzt.                                                             5. § 9c wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021                       2803\n6. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       „Die Gestellung gilt nicht als Arbeitnehmerüberlassung\na) In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende                         im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-\ndie Wörter „einschließlich der Einzelheiten zu                   gesetzes.“\nAufgaben und Organisation des Rufbereitschafts-\ndienstes nach § 9a Absatz 2 Satz 3“ eingefügt.                                             Artikel 16\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                                        Inkrafttreten\naa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a\nein Komma ersetzt.                                          bis 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch                        (1a) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wir-\nein Komma ersetzt.                                          kung vom 1. Januar 2020 in Kraft.\ncc) Die folgenden Buchstaben c und d werden                         (2) Artikel 1 Nummer 11a Buchstabe a tritt am 1. Ja-\nangefügt:                                                   nuar 2022 in Kraft.\n„c) des angemessenen Ausgleichs der Kos-\n(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-\nten nach § 9a Absatz 2 Satz 5 und\nstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\nd) der angemessenen Vergütung einschließ-\nlich einer Einsatzpauschale nach § 9a Ab-                (4) Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b tritt mit Wir-\nsatz 2 Satz 6.“                                       kung vom 1. April 2021 in Kraft.\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                          (5) Artikel 1 Nummer 55 tritt am 1. August 2021 in\nKraft.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus                    (6) Artikel 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 18. No-\ndem Organ- und Gewebespenderegister“ durch                       vember 2020 in Kraft.\ndie Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5                      (7) Artikel 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nSatz 1 Auskunft aus dem Register für Erklärun-\n(8) Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar\ngen zur Organ- und Gewebespende“ und werden\n2022 in Kraft.\ndie Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 4“ durch die Wörter\n„§ 2a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.                                     (9) Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8 tritt am 1. März\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-                    2022 in Kraft.\nsatz 4 oder Absatz 4a“ durch die Wörter „§ 2a                       (10) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22,\nAbsatz 4 oder Absatz 5“ ersetzt.                                 24, 37 und Artikel 2a treten am 1. September 2022 in\n8. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2                      Kraft.\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.                      (11) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und d, Num-\nmer 26 Buchstabe c und Nummer 27 tritt am 1. Januar\nArtikel 15e                                2026 in Kraft.\nÄnderung                                      (12) Artikel 2 Nummer 0 Buchstabe b und c, Num-\ndes DRK-Gesetzes                                  mer 5, 7, 8, 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa\nDem § 2 Absatz 4 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezem-                     und bb, Nummer 14, 17, 18, 19, 28 und 39 treten am\nber 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 11a              1. Januar 2022 in Kraft.\ndes Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)                      (13) Artikel 2 Nummer 11 tritt am 1. Juli 2021 in\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                     Kraft.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2804               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}