{"id":"bgbl1-2021-43-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":43,"date":"2021-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/43#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_43.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV)","law_date":"2021-07-07T00:00:00Z","page":2580,"pdf_page":12,"num_pages":18,"content":["2580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland\n(Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV)\nVom 7. Juli 2021\nAuf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des                                                   Abschnitt 5\nAußenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021                                              Datenübermittlung\n(BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium                      § 33 Datenübermittlung\nder Finanzen und das Bundesministerium für Wirt-                       § 34 Inkrafttreten\nschaft und Energie:\nAnlage 1   Kapitel 99 des Warenverzeichnisses\nInhaltsübersicht                                  Anlage 2   Verzeichnis der Arten des Geschäfts\nAnlage 3   Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungs-\nAbschnitt 1                                           regionen\nAnmeldeverfahren                               Anlage 4   Befreiungsliste\n§  1  Begriffsbestimmungen\n§  2  Datenübermittlung der Zollbehörden                                                      Abschnitt 1\n§  3  Anmeldung von Zolllagerverkehren                                                  Anmeldeverfahren\n§  4  Veredelungsverkehre\n§  5  Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden                                          §1\nVerwendung\n§ 6 Anmeldepflichten                                                                     Begriffsbestimmungen\n§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren              (1) „Durchfuhr“ ist der einfache Verkehr von Waren,\n§ 8 Berichtigungen                                                     die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet un-\nmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und\nAbschnitt 2                                dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die\nNähere Bestimmung                               in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport\nzu den Erhebungsmerkmalen                            stehen.\n§  9  Warenbezeichnung und Warennummer                                    (2) „Freier Verkehr“ im Sinne der Außenhandels-\n§ 10  Menge der Ware                                                   statistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zoll-\n§ 11  Rechnungsbetrag                                                  gebietes der Europäischen Union von\n§ 12  Statistischer Wert\n1. Unionswaren und\n§ 13  Lieferbedingungen\n§ 14  Ursprungsland                                                    2. Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten\n§ 15  Versendungsland                                                      aktiven Veredelung.\n§ 16  Bestimmungsland\n§ 17  Ursprungsbundesland, Bestimmungsbundesland                                                     §2\n§ 18  Art des Geschäfts                                                         Datenübermittlung der Zollbehörden\n§ 19  Teilsendungen                                                       (1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen\nBundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit\nAbschnitt 3                                Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandels-\nBesondere Waren                                statistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem\nund Warenbewegungen                               Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandels-\n§ 20  Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge                                 statistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen be-\n§ 21  Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf                                  willigt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung\n§ 22  Waren für und von Einrichtungen auf hoher See                    in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der\n§ 23  Meeresprodukte                                                   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Par-\n§ 24  Strom und Erdgas                                                 laments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\n§ 25  Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten                      Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\n§ 26  Abfallprodukte                                                   10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge-\nAbschnitt 4                                ändert worden ist, bereitzustellen.\nVereinfachungen und Befreiungen                            (2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen\n§ 27 Vereinfachte Anmeldungen                                          Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach\n§ 28 Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwaren-               § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Über-\nnummern                                                          prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach\n§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen                    den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu-\n§ 30 Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von                 sätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des\nWaren                                                            Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Ver-\n§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen                                 kehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmelde-\n§ 32 Befreiungen                                                       daten:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2581\n1. Datum der Überlassung,                                               (3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als\n2. maßgebliches Datum,                                               Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entspre-\nchende Ware ausgeführt wird.\n3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,\n4. Art der Anmeldung,                                                                             §4\n5. Kennnummer der Sendung,                                                             Veredelungsverkehre\n(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind\n6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenen-\nfalls des Subunternehmers und des Vertreters,                     1. „deutsche Waren“ Waren, die sich im Moment der\nBe- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebiets-\n7. Art des Vertretungsverhältnisses,                                     ansässigen Person befinden,\n8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Aus-                     2. „ausländische Waren“ Waren, die sich im Moment\ngangszollstelle,                                                      der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht\n9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zoll-                   gebietsansässigen Person befinden,\nanmeldung,                                                        3. „aktive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von\n10. Artikelpreis,                                                          ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3\ndes Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine an-\n11. Umrechnungskurs,                                                       dere Person als den Eigentümer der Waren mit\n12. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden                          dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte\naktiven Beförderungsmittels,                                          Waren herzustellen,\n13. Packstück,                                                         4. „passive Veredelung“ die Be- oder Verarbeitung von\ndeutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets\n14. einfuhrrechtliches Papier,                                             durch eine andere Person als den Eigentümer der\n15. Unterlagen und Bescheinigungen gemäß An-                               Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich\nhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU)                       verbesserte Waren herzustellen,\n2015/2447.                                                        5. „Eigenveredelung“ der Eigentumsübergang an einem\nNäheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen                          Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be-\nder Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen                           oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder\nBundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1                           Verarbeiters sowie der anschließende Eigentums-\nbei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.                           übergang der veredelten Ware an eine andere\nPerson.\n(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die tech-\nnischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die                       (2) Bei den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeich-\nfolgenden Daten an das Statistische Bundesamt:                         neten Veredelungen sind die Sendungen zur und nach\nder Veredelung zur Außenhandelsstatistik anzumelden.\n1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der                         Die Rücklieferung von nicht be- oder verarbeiteten\nEigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorge-                    Waren, die ursprünglich dem Be- oder Verarbeiter zur\nsehenen Anschreibung in der Buchführung des                        Lohnveredelung geliefert wurden an den Eigentümer ist\nAnmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden                    ebenfalls als Sendung nach der Veredelung anzu-\nZollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU)                 melden.\nNr. 952/2013 erfasst wurden,\n(3) Ein Warenverkehr kann sowohl im Rahmen eines\n2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zoll-                   zollamtlich bewilligten Veredelungsverfahrens als auch\nanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zoll-                       außerhalb eines solchen eine Veredelung im Sinne der\nabwicklung erfasst wurden.                                         Außenhandelsstatistik nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4\n(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden                       sein. Waren, die aus einem Zolllager in den zollrecht-\nnicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zoll-                  lich freien Verkehr überlassen oder aus einem Zolllager\nbehörden die Art der Datenübermittlung frei.                           in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt\nwerden, sind Gegenstand eines Veredelungsverkehrs,\n§3                                      wenn die Tatbestände nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4\nvorliegen.\nAnmeldung von\n(4) Wenn Waren im Rahmen der Zentralen Zollab-\nZolllagerverkehren\nwicklung in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\n(1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone,             päischen Union eingeführt werden und anschließend\ndie Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone                   im Erhebungsgebiet zur Veredelung nach Absatz 1\nund die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die                    Nummer 3 oder nach Veredelung nach Absatz 1 Num-\nAusfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen                      mer 4 eingehen oder aus dem Erhebungsgebiet ver-\nBundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außen-                      sandt werden, so sind die entsprechenden Warenver-\nhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistik-                   kehre zur Intrahandelsstatistik als Veredelungsverkehre\ngesetzes anzumelden.                                                   anzumelden.\n(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen                       (5) Importe und Exporte von veredelten Waren, die\nund zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist                nicht aus den nämlichen zur Veredelung exportierten\ndieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzu-                     oder importierten Waren hergestellt wurden, sondern\nmelden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde,                 aus anderen Waren gleicher Art (sogenannte Ersatz-\nes sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung                  waren), sind ebenfalls zur Außenhandelsstatistik als\nin das Zolllager im Erhebungsgebiet.                                   Veredelungsverkehre anzumelden. Dies gilt auch,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2582               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nwenn der Grenzübertritt der veredelten Waren zeitlich                  der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder\nvor dem Grenzübertritt der gelieferten Vorprodukte                     nach Anlage 4 hiervon befreit ist.\nliegt.\n(4) Für Waren einschließlich Waren unter zollamt-\n(6) Warenverkehre zur oder nach der Eigenverede-                    licher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in\nlung sind keine Veredelungsverkehre im Sinne der                       einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nAußenhandelsstatistik. Sie sind als Kauf oder Verkauf                  verbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt\nanzusehen.                                                             werden, ohne dass eine Zollanmeldung bei einer deut-\n(7) Wenn eine aktiv veredelte Ware im Erhebungs-                    schen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom Auskunfts-\ngebiet weiterveredelt wird, so ist diese Veredelung                    pflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische An-\nnicht erneut anzumelden.                                               meldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen\nBundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht er-\n§5                                      forderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 oder\nBefreiung der Anmeldung\nnach Anlage 4 hiervon befreit ist.\nvon Waren zur vorübergehenden Verwendung\n(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur                         (5) Für Waren einschließlich Waren unter zollamt-\nvorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind                        licher Überwachung, die aus dem Erhebungsgebiet in\nvon der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.                   einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nverbracht oder dort in ein Zollverfahren überführt wer-\n(2) Befinden sich Waren, die ursprünglich zur                       den und für die bei einer deutschen Zollbehörde ledig-\nvorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert                       lich eine Zollanmeldung zur Überführung in das Ver-\nwurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate                     sandverfahren abgegeben wird, ist vom Auskunfts-\nin diesem Land oder werden die Waren aus dem Zoll-                     pflichtigen im Erhebungsgebiet eine elektronische An-\nverfahren der vorübergehenden Verwendung in ein an-                    meldung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen\nderes Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr                 Bundesamt abzugeben.\nnachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Aus-\nkunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistik-                      (6) Das Statistische Bundesamt kann die Melde-\ngesetzes anzumelden. Diese Anmeldung muss unver-                       pflichten nach den Absätzen 2 bis 5 aussetzen, wenn\nzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere                 es die betreffenden für die Erstellung der Außenhan-\nVerweildauer geplant wird oder feststeht. Als Berichts-                delsstatistik qualitativ geeigneten Daten im Rahmen\nmonat ist der Monat anzugeben, in dem die längere                      des Einzeldatenaustausches von einer nationalen\nVerweildauer geplant wird oder feststeht.                              statistischen Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Par-\n§6                                      laments und des Rates vom 11. März 2009 über euro-\npäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung\nAnmeldepflichten\n(EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parla-\n(1) Für grenzüberschreitenden Warenverkehr, für                     ments und des Rates über die Übermittlung von unter\nden keine oder keine vollständige Zollanmeldung bei                    die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an\neiner deutschen Zollbehörde abgegeben wird, ist vom                    das Statistische Amt der Europäischen Gemein-\nAuskunftspflichtigen eine Anmeldung zur Außen-                         schaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates\nhandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt ab-                      über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-\nzugeben. Dies betrifft insbesondere                                    schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Ein-\n1. Warenverkehre im Rahmen einer mitgliedstaaten-                      setzung eines Ausschusses für das Statistische Pro-\nübergreifenden Bewilligung sowie                                   gramm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87\n2. Zollanmeldungen, bei denen von einer Vereinfachung                  vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verord-\nnach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013                  nung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90)\nGebrauch gemacht wird.                                             geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nerhält.\n(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, sofern der\nWarenverkehr nach Anhang 5 der Durchführungsver-\n§7\nordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli\n2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und                                           Verfahren bei\nEinzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des                        statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren\nEuropäischen Parlaments und des Rates über euro-                           (1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statis-\npäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von                     tischen Bundesamt erfolgt elektronisch.\nzehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken\n(ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) oder nach Anlage 4                        (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statis-\nvon der statistischen Anmeldung befreit ist.                           tische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur\nelektronischen Anmeldung befreien, wenn für die\n(3) Für Waren, die aus einem Drittland versendet, in\nWarenverkehre keine schriftliche oder elektronische\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nZollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die\nin ein Zollverfahren überführt und anschließend in das\nAnmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und\nErhebungsgebiet verbracht werden, ohne dass eine\nelektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmelde-\nZollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde abge-\nfristen.\ngeben wird, ist vom Auskunftspflichtigen eine Anmel-\ndung zur Intrahandelsstatistik beim Statistischen                          (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend\nBundesamt abzugeben. Eine Anmeldung ist nicht er-                      von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes\nforderlich, sofern der Warenverkehr nach Anhang 5                      längere Anmeldefristen gewähren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                       2583\n(4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichte-                          ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli\nrungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer                           1987 über die zolltarifliche und statistische Nomen-\nPositionen und Sendungen in einer Anmeldung ge-                            klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256\nwähren. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in                          vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-\neiner Warenposition in einem Bezugszeitraum ange-                          rungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom\nmeldet werden, wenn                                                        21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der je-\n1. bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer,                           weils geltenden Fassung,\ndas Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland,                      2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die\ndas Versendungsland, die Art des Geschäfts und                         in Anlage 1 aufgelistet sind.\nder Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,\n(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handels-\n2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennum-                       bezeichnung. Sie muss so genau sein, dass\nmer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungs-\n1. die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis\nland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts,\nmöglich ist und\nder Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer des ausländischen Warenempfängers                      2. sich beim Import oder Export die Warennummer des\nübereinstimmen.                                                        Warenverzeichnisses ergibt.\nZusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 un-                    Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extra-\nberührt.                                                               handelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik\nanzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als\n§8                                      Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeich-\nBerichtigungen                                 nung anzugeben.\n(1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass An-                      (3) Die Warennummer ist\nmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung                         1. in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der\nfehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle                     die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizie-\noder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er                            ren ist,\ndiese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:\n2. in der Extrahandelsstatistik die vollständige Waren-\n1. Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandels-                        nummer nach dem Elektronischen Zolltarif ein-\nstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur be-                    schließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Ver-\nrichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemel-                     ordnung (EWG) Nr. 2658/87.\ndete Wert der Warenposition durch die Berichtigung\num mehr als 5 000 Euro verändern würde;                                                        § 10\n2. Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maß-                                           Menge der Ware\neinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die\nursprünglich gemeldete Menge der Warenposition                        (1) „Menge der Ware“ sind die Eigenmasse, die\ndurch die Korrektur um mehr als 10 Prozent ver-                    Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maß-\nändern würde;                                                      einheit.\n3. Angaben zu anderen als den in den Nummern 1                            (2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle\nund 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt                        Umschließungen.\nwerden, wenn der Rechnungsbetrag oder der                             (3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämt-\nStatistische Wert der betreffenden Warenposition                   lichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförde-\nhöher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflich-              rungsmaterial und Behältern (Containern).\ntigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammen-\n(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware ein-\nhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise\nschließlich der Umschließungen, mit denen die Ware\nstatistisch erfassten, aber nicht durchgeführten\nbeim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. Das\nWarenbewegungen.\nReingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandels-\n(2) Änderungen der meldepflichtigen Angaben, die                    statistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es\nerst nach Abgabe der Anmeldung eingetreten sind,                       handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.\nwie spätere Vertragsänderungen oder zum Zeitpunkt\n(5) Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist\nder Anmeldung nicht absehbare Mengenrabatte am\nnur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis\nJahresende, müssen nicht berichtigt werden. In den\nbei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. In der\nübrigen Fällen ist die Berichtigung freiwillig.\nIntrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere\nMaßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.\nAbschnitt 2\nNähere Bestimmung                                                                 § 11\nzu den Erhebungsmerkmalen\nRechnungsbetrag\n§9                                         (1) „Rechnungsbetrag“ ist das in Rechnung ge-\nWarenbezeichnung und Warennummer                               stellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger\nWare ohne Mehrwertsteuer. Er entspricht der um-\n(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandels-                      satzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Sind ge-\nstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus                               währte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versiche-\n1. den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der                      rungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in\nKombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Ver-                    das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rech-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmelde-                  4. für Waren bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahr-\npflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden.                     zeugbedarf frei an Bord des Fahrzeugs.\nBei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe                       (3) Beim Import gehören zum Statistischen Wert\naller Teilzahlungen.                                                   auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Er-\n(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge,                       haltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes\ndie nicht in Euro gestellt werden, ist                                 entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der\n1. der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen                          Importeur diese Kosten zu tragen hat. In den Statis-\nvon Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU)                    tischen Wert sind die Zahlungen miteinzubeziehen,\n2015/2447 der Kommission vom 24. November                          die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr anfallen,\n2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestim-                    wie zum Beispiel Kosten für Verpackungen und Um-\nmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des                        schließungen und Kosten für Verkaufslizenzen, sowie\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Fest-                    außerhalb des Erhebungsgebietes anfallende Kosten\nlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom                     für Zertifizierungen und Analysen. Bei nicht auf den Im-\n29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durch-                  porteur ausgestellten Rechnungen ist der Statistische\nführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom                    Wert der auf der Basis des Absatzes 1 umgerechnete\n23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der je-                 Rechnungspreis. Dies gilt unabhängig davon, ob die in\nweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der An-                      Satz 2 genannten Kosten tatsächlich entstehen und\nnahme der Zollanmeldung festgelegt ist,                            wer sie trägt. Gewährte Skonti und Rabatte sowie\nZölle, die vor dem Grenzübertritt in das Erhebungs-\n2. der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuer-                     gebiet erhoben wurden, sind in den Statistischen Wert\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung monat-                   einzubeziehen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer und\nlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs,                    Verbrauchssteuern, die im Erhebungsgebiet anfallen.\noder                                                               Gemeinsame Kosten unterschiedlicher Warenpositio-\n3. der von der Europäischen Zentralbank für Mitglied-                  nen einer Sendung sind auf die einzelnen Waren-\nstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeit-                    positionen aufzuteilen.\npunkt des Imports oder Exports der Waren fest-\n(4) Beim Export ist der maßgebliche Rechnungs-\ngelegte und anzuwendende Referenzkurs oder\npreis für die Ermittlung des Statistischen Wertes der\nder amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-\nRechnungspreis einer Warentransaktion zwischen\nWährungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der\neinem gebietsansässigen Vertragspartner und einem\nEuropäischen Union festgelegt haben.\nnicht gebietsansässigen Vertragspartner. Dies gilt\nunabhängig davon, ob es sich bei dem gebiets-\n§ 12\nansässigen Vertragspartner um den zollrechtlichen\nStatistischer Wert                               Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten\n(1) „Statistischer Wert“ ist der Wert der Ware zum                  Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom\nZeitpunkt des Grenzübertritts. Bei Kaufgeschäften ist                  28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\ner auf Grundlage des Rechnungsbetrages zu ermitteln.                   Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des\nBei Geschäften ohne Rechnungsbetrag für die Waren-                     Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-\nsendung ist der Statistische Wert auf Grundlage eines                  mungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom\nWertes zu ermitteln, der den Rechnungsbetrag ersetzt.                  29.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\nDabei kann der Preis zugrunde gelegt werden, der bei                   ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)\neinem Kauf oder Verkauf einer gleichartigen Ware er-                   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nzielt werden würde. Bei der Bildung des Statistischen                  handelt.\nWertes sind beim Import einer Ware die Bewertungs-                        (5) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 um-\ngrundsätze des Zollwertrechts nach der Verordnung                      fasst der Statistische Wert in besonderen Fällen:\n(EU) Nr. 952/2013 entsprechend anzuwenden. Diese\n1. beim Import von bestimmten verderblichen Waren,\nBewertungsgrundsätze finden auch beim Export einer\ndie üblicherweise im Rahmen von Kommissions-\nWare entsprechende Anwendung. Der Statistische\ngeschäften eingeführt werden und zum zollrechtlich\nWert ist in vollen Euro anzugeben. Wird der Statis-\nfreien Verkehr überlassen werden, den Warenwert,\ntische Wert auf Grundlage von Rechnungen in anderen\nder sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts\nWährungen als dem Euro gebildet, so ist der Um-\nje Einheit ergibt;\nrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Bei Teil-\nzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller                      2. beim Export nach Lohnveredelung den beim Import\nTeilzahlungen.                                                             angemeldeten Statistischen Wert der unveredelten\n(2) In den Statistischen Wert sind für folgende                         Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die\nWaren auch alle Beförderungskosten, beispielsweise                         Veredelung und für die Beförderung der Waren ent-\nTransport- und Versicherungskosten, einzubeziehen:                         standenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert\nder zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler\n1. für Waren im Landverkehr (auch bei Beförderung in                       zur Herstellung der Fertigware gestellten Waren und\nRohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsver-                      die Kosten für Verpackung und Umschließung;\nkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,\n3. beim Import nach passiver Veredelung den beim\n2. für Waren im Seeverkehr bis zur Grenze des Er-                          Export angemeldeten Statistischen Wert der unver-\nhebungsgebietes,                                                       edelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die\n3. für Waren im Postverkehr bei Import frei Bestim-                        Veredelung und für die Beförderung der Waren ent-\nmungspoststelle, bei Export frei Einlieferungspost-                    standenen Kosten; dies beinhaltet auch den Wert\nstelle,                                                                der zugelieferten Waren, den Wert der vom Veredler\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2585\nzur Herstellung der Fertigware gestellten Waren so-                führungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission\nwie die Kosten für Verpackung und Umschließung;                    vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder\n4. bei Warenverkehren mit Waren, die ohne Entgelt                      und Gebiete für die europäischen Statistiken über den\noder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert wer-                 internationalen Warenverkehr und die geografische\nden, den üblichen Marktpreis der Waren, der auf der                Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken\nBasis der Absätze 1 und 3 erzielt werden würde;                    (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils gelten-\nentsprechendes gilt für ein Import- oder Export-                   den Fassung zu benennen.\ngeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern\nnach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU)                                              § 15\n2015/2447, wenn die Verbundenheit zu einer Be-                                          Versendungsland\neinflussung des Preises geführt hat;                                  (1) „Versendungsland“ ist das Land, aus dem die\n5. beim Import oder Export von Datenträgern, die für                   Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind.\nZwecke der Weitergabe von standardisierten Daten                   Unberücksichtigt bleiben Durchfuhrländer, in denen\noder standardisierter Software ausgetauscht wer-                   die Waren nur den mit der Beförderung zusammen-\nden, unter Beachtung von Absatz 1 den Gesamt-                      hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unter-\nwert des Datenträgers einschließlich der Kosten für                worfen wurden. Ist das Versendungsland nicht be-\ndie weitergegebenen Daten und gegebenenfalls                       kannt, so gilt das Ursprungsland als Versendungsland.\ndabei mitberechneter Lizenzen;                                        (2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungs-\n6. bei Raumflugkörpern den Wert des Raumflug-                          gebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden\nkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten                    und haben dort andere als mit der Beförderung zusam-\nund ohne den Wert der beim Start eingesetzten                      menhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte statt-\nTrägerrakete.                                                      gefunden, so gilt das letzte Land, in dem solche Auf-\n(6) Beim Import oder Export von Waren, die im Zu-                   enthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben,\nsammenhang mit dem vorausgegangenen Import oder                        als Versendungsland.\nExport zurückgesandt werden, gilt als Statistischer                       (3) Das Versendungsland ist mit den Bezeichnungen\nWert der beim vorangegangenen Grenzübertritt                           und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für\nangemeldete Statistische Wert zuzüglich der Beförde-                   die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durch-\nrungskosten, wie beispielsweise Transport- und Ver-                    führungsverordnung (EU) 2020/1470 zu benennen.\nsicherungskosten, die bis zur Grenze des Erhebungs-\ngebietes anfallen.                                                                                 § 16\n(7) Fehlt zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Grund-                                       Bestimmungsland\nlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er                  (1) „Bestimmungsland“ ist das Land, in dem die\nunter Beachtung der Absätze 1 bis 6 zu ermitteln.                      Ware ge- oder verbraucht oder be- oder verarbeitet\nwerden soll. Ist das Bestimmungsland unbekannt, so\n§ 13                                    ist das letzte bekannte Land einzutragen, in das die\nLieferbedingungen                                Ware zum Zeitpunkt des Exports versendet oder aus-\ngeführt werden soll.\nDie Lieferbedingungen eines Warenverkehrs sind in\nder Extrahandelsstatistik mit den Bezeichnungen nach                      (2) Das Bestimmungsland ist mit den Bezeichnun-\nAnhang B Titel II Datenelement Nummer 14 01 000 000                    gen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der                      für die Außenhandelsstatistik zu benennen, die in der\njeweils geltenden Fassung anzugeben.                                   Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 genannt sind.\n§ 14                                                                § 17\nUrsprungsland                                                   Ursprungsbundesland,\nBestimmungsbundesland\n(1) Bei Waren, die in einem einzigen Land oder Ge-\nbiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden                         (1) „Ursprungsbundesland“ ist das Bundesland, in\nsind, gilt dieses Land oder Gebiet als Ursprungsland.                  dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt\nworden ist. Bei Waren, die aus Einzelteilen bestehen,\n(2) Wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder                    die verschiedene Ursprungsbundesländer haben, oder\nmehr Länder beteiligt waren, so ist das Ursprungsland                  ausländischen Ursprungs sind, ist das Bundesland als\nin der Intrahandelsstatistik das Land, in dem die Ware                 Ursprungsbundesland anzugeben, in dem die letzte\nder letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerecht-                   wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.\nfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen wurde, die                   Kann das Ursprungsbundesland nicht ermittelt wer-\nzur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat                   den, ist das Bundesland anzugeben, aus dem die Ware\noder eine neue Herstellungsstufe darstellt.                            versandt oder in den Handel gebracht wurde. Das\n(3) In der Extrahandelsstatistik ist als Ursprungsland              Ursprungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer\ndas nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware nach                    des Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist\nArtikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuge-                    die Ware ausländischen Ursprungs, so ist stattdessen\nben. In der Extrahandelsstatistik ist das Ursprungsland                die Schlüsselnummer für das Ausland zu benennen.\nnur bei der Einfuhranmeldung anzugeben.                                   (2) „Bestimmungsbundesland“ ist das Bundesland,\n(4) Das Ursprungsland ist mit den Bezeichnungen                     in dem die Ware verbleiben soll. Ist zum Zeitpunkt der\nund Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für                      Anmeldung noch nicht bekannt, in welchem Bundes-\ndie Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durch-                     land die Ware verbleiben soll, ist das Bundesland an-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nzugeben, in das die Ware zunächst verbracht wird. Das                      nahme der damit verbundenen Risiken zu be-\nBestimmungsbundesland ist mit der Schlüsselnummer                          anspruchen.\ndes Bundeslandes nach Anlage 3 zu benennen. Ist die                       (2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Num-\nWare für das Ausland bestimmt, so ist stattdessen die                  mer 1 und 2 werden erfasst als\nSchlüsselnummer für das Ausland zu benennen.\n1. Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer\nnicht gebietsansässigen Person an eine gebiets-\n§ 18\nansässige Person wechselt,\nArt des Geschäfts\n2. Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer\nDie Art des Geschäfts ist mit der Schlüsselnummer                       gebietsansässigen Person an eine nicht gebiets-\nnach Anhang 1, Teil C, Tabelle 1 der Durchführungs-                        ansässige Person wechselt.\nverordnung (EU) 2020/1197 sowie zusätzlich mit den                        (3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen\nNummern in Anlage 2 anzugeben. Dabei ist unter an-                     ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumel-\nderem zu berücksichtigen, ob es sich um Kauf, Ver-                     den. Dabei ist\nkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive\nVeredelung oder um eine andere Art des Geschäfts                       1. für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung\nhandelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne                           nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter aus-\nEntgelt geliefert werden.                                                  kunftspflichtig,\n2. für Warenverkehre zu oder nach passiver Ver-\n§ 19                                        edelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person,\nwelche das wirtschaftliche Eigentum innehat, aus-\nTeilsendungen\nkunftspflichtig.\n(1) „Teilsendungen“ sind Lieferungen von Kompo-\n(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges\nnenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Er-\ndas wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Per-\nfordernisse des Handels oder aus Transportgründen\nson an eine andere übertragen worden ist, von denen\ndemontiert oder zerlegt sind und über mehrere Be-\neine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Waren-\nzugszeiträume befördert werden.\nverkehr Folgendes:\n(2) Beim Import und Export einer Ware in Teilsen-\n1. Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raum-\ndungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik\nfahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf\njede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen\neine nicht gebietsansässige Person übertragen\nund fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung\nworden ist;\nist als solche zu bezeichnen. Der jeweiligen Bezeich-\nnungen der Waren einer Teilsendung ist die Waren-                      2. ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raum-\nnummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der                        fahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamt-                       auf eine gebietsansässige Person übertragen wor-\nrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das                            den ist.\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.                                           (5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raum-\n(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik kön-                 fahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenver-\nnen Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung                        kehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahr-\nder letzten Teilsendung gemeldet werden.                               zeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und\ngegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person\nAbschnitt 3                                    nach Absatz 3 anzumelden.\n(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Ab-\nBesondere Waren\nsatz 2 gilt Folgendes:\nund Warenbewegungen\n1. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person\n§ 20                                        ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an\ndem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,\nSchiffe, Luft- und Raumfahrzeuge\n2. als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist                                      Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche\n1. „Schiff“ ein als seegängig angesehenes Wasser-                          Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug\nfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenver-                         übertragen wird,\nzeichnisses – Wasserfahrzeuge und schwimmende                      3. im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft-\nEinrichtungen,                                                         oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungs-\n2. „Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes                      land als Ursprungsland,\n8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen                  4. im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder\ndes Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,                             Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- be-\n3. „Raumfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich im Welt-                          ziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person\nraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennum-                          ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an\nmern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeich-                        dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,\nnisses,                                                            5. im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als\n4. „Wirtschaftliches Eigentum“ an den Waren nach den                       Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in\nNummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vor-                       dem die Bearbeitung erfolgt,\nteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs,              6. Berichtszeitraum ist der Monat des Übergangs des\nLuft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Über-                         wirtschaftlichen Eigentums,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2587\n7. der Statistische Wert umfasst bei                                   Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe\na) Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungs-                      der Menge der Ware freiwillig.\nbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungs-                       (7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5\nkosten,                                                         gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines\nb) Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne                         Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum\nBeförderungs- und Versicherungskosten und                       Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch\nohne den Wert der beim Start eingesetzten                       an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland\nTrägerraketen.                                                  gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Ver-\nkäufer ansässig ist.\n(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statis-\ntischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die                                                       § 22\nnotwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen\nEigentums festzustellen.                                                                   Waren für und von\nEinrichtungen auf hoher See\n(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statis-\ntischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luft-                          (1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel                   1. „Einrichtungen auf hoher See“ auf See installierte\ndes wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.                              ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;\n2. „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“\n§ 21                                        Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf                                den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen\nGeräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und\nwerden;\nLuftfahrzeugbedarf\n3. „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder\n1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Ver-\nproduzierte Waren“ Waren, die auf der Einrichtung\nbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen\nauf hoher See vom Meeresboden oder aus dem\nund\nUntergrund gefördert oder hergestellt wurden;\n2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und\n4. „ausschließliche Wirtschaftszonen“ Gebiete, in de-\nsonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen\nnen ein Staat über das ausschließliche Recht ver-\nwährend der Reise.\nfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund\n(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat                     auszubeuten.\nangehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirt-\n(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See\nschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an\nwerden erfasst als\ndem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).\n1. Import, falls die Waren geliefert wurden von\n(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von\nWaren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet                              a) dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See,\nunmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirt-                            die sich im Erhebungsgebiet befindet,\nschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen                        b) einer Einrichtung auf hoher See in der aus-\nPerson geliefert werden, unabhängig davon, ob sich                            schließlichen Wirtschaftszone eines anderen\ndas betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeit-                            Staates in das Erhebungsgebiet,\npunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im\nc) einer Einrichtung auf hoher See in der aus-\nAusland befindet.\nschließlichen Wirtschaftszone eines anderen\n(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahr-                          Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die\nzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu                              sich im Erhebungsgebiet befindet;\nverwenden:\n2. Export, falls die Waren geliefert wurden\n1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Waren-\na) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im\nverzeichnisses;\nErhebungsgebiet befindet, an einen anderen\n2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenver-                            Staat,\nzeichnisses;                                                           b) vom deutschen Staatsgebiet an eine Einrichtung\n3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.                              auf hoher See in der ausschließlichen Wirt-\n(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2                         schaftszone eines anderen Staates,\nsind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9                        c) von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im\ndes Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit                           Erhebungsgebiet befindet, an eine Einrichtung\nAnhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungs-                           auf hoher See in der ausschließlichen Wirt-\nverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom                                  schaftszone eines anderen Staates.\n30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu ver-                     (3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der aus-\nwenden:                                                                schließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden\n1. der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Euro-                    dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche\npäischen Union,                                                    Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.\n2. der Code QS für Drittländer.                                           (4) Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher\n(6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für                        See sind folgende Warennummern zu verwenden:\nWaren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses ver-                     1. 9931 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Waren-\npflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und                   verzeichnisses,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2588               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\n2. 9931 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenver-                     handelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen an-\nzeichnisses,                                                      melden. Das Statistische Bundesamt kann auf die\n3. 9931 99 00: anderweitig eingeordnete Waren.                         Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben\nzu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außen-\nAlle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an                    handelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quel-\nEinrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten,                   len vorliegen.\nsind mit der für sie zutreffenden Warennummer des\nWarenverzeichnisses anzumelden. Die Anmeldung der                         (2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas\nMenge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des                       werden wie folgt zugeordnet:\nWarenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen                    1. Leitungen, die sich außerhalb des deutschen\nWaren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert                        Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit\nwerden, ist die Anmeldung der Menge der Ware frei-                         dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz ver-\nwillig.                                                                    bunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;\n(5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenver-                 2. Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet be-\nkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes                       finden und ausschließlich mit einem ausländischen\nnach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgeset-                         Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind,\nzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Num-                           gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.\nmer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197\nder Kommission zu verwenden:                                                                       § 25\n1. der Code QV für andere Mitgliedstaaten der Euro-                          Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten\npäischen Union,                                                      (1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte an-\n2. der Code QW für Drittländer.                                        derer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als\nihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen interna-\n§ 23                                    tionaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisa-\nMeeresprodukte                                  tionen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder\nin einem anderen Staat ansässig sind.\n(1) „Meeresprodukte“ im Sinne dieser Verordnung\nsind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungs-                    (2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungs-\ngut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden                  gebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen\nhaben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.                   und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl\naußerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres\n(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem                 Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel\ndie Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirt-                   zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.\nschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4\ninnehat.                                                                  (3) Warenverkehre zwischen Personen im Erhe-\nbungsgebiet und internationalen Organisationen wer-\n(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten wer-                    den als Warenverkehr mit der internationalen Orga-\nden erfasst:                                                           nisation erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes\n1. als Import die Anlandung von Meeresprodukten in                     sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9\nHäfen im Erhebungsgebiet,                                         des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden:\n2. als Export die Anlandung von Meeresprodukten in                     1. QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der\nHäfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein                        Europäischen Union,\ndeutsches Schiff;                                                 2. QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz\n3. als Ursprungsland das Land, in dem die Person an-                       außerhalb der Europäischen Union.\nsässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem\nSchiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt,                                              § 26\n4. als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeres-                                          Abfallprodukte\nprodukte angelandet werden.                                          (1) Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der\n(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-                   Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt.\nnährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle                   Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen\nDaten über Exporte von Fischereiprodukten nach Ab-                     ohne Wert sind wie folgt anzumelden:\nsatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen                    1. mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außen-\nHäfen angelandet werden.                                                   handelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,\n§ 24                                    2. mit der Verkehrsrichtung,\nStrom und Erdgas                                 3. mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I\nTeil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU)\n(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von                          2020/1197 der Kommission und\nelektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind je-\nweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und                     4. mit einem Statistischen Wert von einem Euro.\ndas Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungs-                         (2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Ab-\nland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebiets-                    fällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen,\nansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen                   für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung\nVertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgas-                      zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Ver-\nlieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit                    edelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den\nden Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außen-                      allgemeinen Vorschriften anzumelden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2589\nAbschnitt 4                                       (5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.\nVereinfachungen und Befreiungen                                     (6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmel-\ndung unter Verwendung einer Sammelwarennummer\n§ 27                                    kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien\nfestlegen.\nVereinfachte Anmeldungen\n(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwen-\n(1) Meldepflichtige Importe oder Exporte können\ndung von Sammelwarennummern bei der vereinfach-\nunter den in den §§ 28 bis 32 genannten Vorausset-\nten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich\nzungen vereinfacht angemeldet werden.\nverwendet wurden.\n(2) Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen\nsowie Warensendungen, die in Anlage 4 beschrieben                                                  § 29\nwerden, können unter den dafür vorgesehenen Sam-\nVereinfachte Anmeldung\nmelwarennummern des Kapitels 99 des Warenver-\nvon Fabrikationsanlagen\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet\nwerden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und be-                         (1) Im Sinne dieser Vorschrift ist\ndürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundes-                    1. eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombina-\namtes.                                                                     tion von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüs-\n(3) Vereinfachungen nach den Absätzen 1 und 2                           tungen, Instrumenten und Materialien, die zusam-\ngelten nicht für Waren, für die eine detaillierte Ein-                     men als Großanlage zur Herstellung von Waren oder\nreihung der einzelnen Waren in das Warenverzeichnis                        zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,\nerforderlich ist aufgrund von Vorschriften                             2. eine Komponente eine Lieferung für eine vollstän-\n1. des Zollrechts,                                                         dige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle\nunter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeich-\n2. des Außenwirtschaftsrechts,                                             nisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den\n3. des Ursprungsrechts,                                                    Waren des Kapitels zugeordnet werden können.\n4. der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrecht-                     (2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Kom-\nliche Verbote und Beschränkungen oder                              ponenten können mit einer genehmigungspflichtigen\n5. anderer Rechtsvorschriften.                                         Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht an-\ngemeldet werden.\n(4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Ver-\nwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29                             (3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikations-\nbis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von                     anlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr\nAnhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung                     zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Han-\n(EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.                             del mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Num-\nmer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197\n(5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen                    auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                                  vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn\ndie Komponenten zum ersten Aufbau einer vollstän-\n§ 28                                    digen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung,\nVerwendung von                                  zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter voll-\ngenehmigungspflichtigen Sammelwarennummern                           ständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.\n(1) Das Statistische Bundesamt kann eine verein-                       (4) Das Statistische Bundesamt kann die verein-\nfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammel-                        fachte Anmeldung genehmigen für\nwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99                      1. neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren ge-\n(§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.                                 samter Statistischer Wert aller Exporte aus oder\n(2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapi-                          Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro über-\ntel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genann-                     steigt sowie\nten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf                      2. alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten voll-\nGrundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchfüh-                          ständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von\nrungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach                           deren Wert.\nAnlage 1.                                                                 (5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die verein-\n(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung                     fachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikations-\nunter Verwendung einer Sammelwarennummer unter-                        anlage muss folgende Angaben enthalten:\nbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick                    1. die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrika-\nauf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandels-                          tionsanlage mit einem eindeutigen Identifikations-\nstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.                          kriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,\n(4) Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur                 2. das Bestimmungsland oder das Versendungsland,\nhat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung\nunter Verwendung einer Sammelwarennummer schrift-                      3. den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der\nlich oder elektronisch zu beantragen. Im Antrag ist                        Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne\ndie Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die                           den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistun-\nEORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die                           gen,\nErfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels ge-                 4. das Datum des Beginns und des voraussichtlichen\neigneter Unterlagen zu belegen.                                            Abschlusses der Lieferungen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\n5. die Aufstellung aller zu liefernden Waren,                              Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamt-\n6. die Aufstellung der Länder mit Ausnahme Deutsch-                        heit der Waren, die an einem Tag an einen Empfän-\nlands, in denen die Personen ansässig sind, die Wa-                    ger geschickt werden,\nren zur Errichtung der Anlage liefern; die Aufstellung             4. Zusammenstellungen von Kleinwaren aus unedlen\nmuss die jeweiligen Wertanteile der von der Person                     Metallen sowie von Schreib- und Zeichenmitteln;\ngelieferten Waren am Gesamtwert der Anlage ent-                        der Statistische Wert jeder einzelnen Ware darf hier-\nhalten.                                                                bei 500 Euro nicht überschreiten.\nSoweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersicht-\nlich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefer-                                              § 31\nvertrages als Beleg beizufügen.                                                 Genehmigungsfreie Vereinfachungen\n(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmel-                       (1) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\ndung werden die zu verwendenden Warenbezeichnun-                       Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapi-\ngen und Warennummern für die vollständigen Fabrika-                    tel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicher-\ntionsanlagen, die Komponenten der vollständigen                        weise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit\nFabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der An-                   dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert\nmeldung festgelegt.                                                    werden, können mit der Warenbezeichnung und der\nWarennummer des Hauptgegenstands und dem Zu-\n§ 30                                    satz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung\nVereinfachte Anmeldung                                gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile“ angemeldet\nfür Zusammenstellungen von Waren                             werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist\n(1) Zusammenstellungen von mindestens drei Wa-                      nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegen-\nren, von denen jede Ware eine unterschiedliche                         stands ohne Warenbezeichnung erforderlich.\nWarennummer des Warenverzeichnisses erhält und                            (2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen,\ndie zusammen ein- oder ausgeführt werden, können                       Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente\nvereinfacht angemeldet werden. Für diese Waren kön-                    der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses\nnen die genehmigungspflichtigen Sammelwarennum-                        ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung expor-\nmern des Kapitels 99 verwendet werden.                                 tiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen\n(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die                 bei der statistischen Anmeldung zulässig:\nQualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu                   1. Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung\ngewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter                       nicht mehr als 2 500 Euro, können sie mit den auf\nVerwendung von Sammelwarennummern nur auskunfts-                           die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungs-\npflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre                        mittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie\nim vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrich-                          üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern\ntung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandels-                           des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls\nstatistikgesetzes den Statistischen Wert von 3 Millio-                     nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate,\nnen Euro nicht überschritten haben.                                        Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der\n(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung                         Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses\neiner Sammelwarennummer kann auf Antrag des Aus-                           die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen\nkunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen                          mechanische Teile der Position 8487, elektrische\ngenehmigt werden:                                                          Teile der Position 8548 und optische Teile und Zu-\nbehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses\n1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeug-                         zugeordnet werden,\nteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese                      2. beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung\nZusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahr-                       mehr als 2 500 Euro, so sind die Teile und das Zu-\nzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Waren-                        behör mit den auf sie zutreffenden Warennummern\nverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen                      des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und\nnur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses                      Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von ein-\nenthalten,                                                             schließlich 1 000 Euro je Teil oder Zubehör, das je-\nweils einzeln durch verschiedene Warennummern\n2. Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der\nder genannten Kapitel des Warenverzeichnisses be-\nKapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des\nschrieben wird, dürfen jedoch der Warennummer\nWarenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert\nmit dem höchsten Statistischen Wert zugerechnet\njeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstel-\nwerden.\nlung 500 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusam-\nmenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der\n§ 32\nStatistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro\nnicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen                                           Befreiungen\nWare darf bei jeder Zusammenstellung 1 000 Kilo-                      (1) Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3\ngramm nicht überschreiten,                                         des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils be-\n3. Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Kon-                     zogen auf den Wert der Warenverkehre des voran-\nkurswaren und gebrauchten Waren der Kapitel 01                     gegangenen Kalenderjahres festgelegt. Die Anmelde-\nbis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenver-                    schwelle im Eingang wird auf 800 000 Euro festgelegt.\nzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sen-                Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf\ndung 50 000 Euro nicht überschreiten darf; eine                    500 000 Euro festgelegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2591\n(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions-                  vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende\nund Konsignationsgeschäften im Rahmen von innerge-                     Kalenderjahr fest.\nmeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische\n(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchfüh-\nWert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben,\nrungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission ge-\nwenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des\nnannten Waren und Warenverkehre sowie die in An-\nAnmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung\nlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von\nden nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert über-\nder Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.\nschreitet.\n(3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den\nAbschnitt 5\nStatistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften\neinschließlich Kommissions- und Konsignationsge-                                       Datenübermittlung\nschäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwel-\nlenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert                                                 § 33\nfür die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflich-\ntige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Ver-                                      Datenübermittlung\nkaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Kon-                       (1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den\nsignationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert                      Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im\nübersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei                      Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und\nden entsprechenden Geschäften den Statistischen                        Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen ande-\nWert angeben.                                                          ren Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an\n(4) Für die Schwellenwerte gilt:                                    die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mit-\n1. der Schwellenwert für den Wareneingang ist so fest-                 gliedstaates der Europäischen Union.\nzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in                        (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den\nWertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte                  Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenver-\neinschließlich Kommissions- und Konsignations-                     kehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden,\ngeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres                      deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhr-\nabgedeckt werden,                                                  land jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Euro-\n2. der Schwellenwert für die Warenversendung ist so                    päischen Union ist, an die zuständige nationale statis-\nfestzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in                 tische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen\nWertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte                  Union.\neinschließlich Kommissions- und Konsignations-\ngeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres                                                  § 34\nabgedeckt werden.\nInkrafttreten\nDas Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte\nam Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juli 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nAnlage 1\nKapitel 99 des Warenverzeichnisses\nVereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen\nVorbemerkungen\nDie Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels\nvon Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses\nnicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit beson-\nderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die\njeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn\naufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die\nKombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige\nWaren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.\nWaren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom\n16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))\n(Einfuhr und Ausfuhr):\nWarenbezeichnung                                                   Warennummer\n– Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen 9905 00 00\n– Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:\n– – Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer\nEheschließung verlegt; Erbschaftsgut                                                                           9919 00 00\n– – Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und\nStudenten                                                                                                      9919 00 00\n– – Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur\nGrabausschmückung                                                                                              9919 00 00\n– – für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer\nbestimmte Waren                                                                                                9919 00 00\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar):                                   9930\n– Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses                                                                9930 24 00\n– Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses                                                                     9930 27 00\n– Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)                                                                      9930 99 00\nBetriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) 9931\n– Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses                                                                9931 24 00\n– Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses                                                                     9931 27 00\n– Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)                                                                      9931 99 00\nZusammenstellungen (Sortimente)                                                                                     9990\nZusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien                                                  9990 29 00\nDiese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiede-\nnen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer\nKapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die\neinzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht über-\nschritten werden.\nMuster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen                                                             9990 63 00\nDiese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der\nAufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der\nWare bestimmen.\nZusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennum-\nmern 8205 90 90 und 8206 00 00                                                                                      9990 82 00\nDiese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positio-\nnen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses,\nwie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in\nEtuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen\nWaren zusammensetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                        2593\nWarenbezeichnung                                                    Warennummer\nZusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Waren-\nnummer 9990 63 00                                                                                                   9990 99 20\nDiese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre\nAufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des\nüblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Waren-\nnummer nicht überschritten werden.\nZusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und\nAusstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im\nAusland                                                                                                             9990 99 21\nHierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden\nWarennummern anzumelden.\nZusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Bau-\ngerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland                                   9990 99 22\nAndere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur\nAußenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden.                                                   9990 99 30\nNur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für\nEingang und Export)\nZusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen:\n– für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze)                                            9990 87 02\n– zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteil-\nsortimente)                                                                                                       9990 87 04\nZusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen:\n– für zivile Luftfahrzeuge                                                                                          9990 88 02\n– andere                                                                                                            9990 88 09\nZusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen                                                 9990 99 23\nZusammenstellungen (Sortimente) von Schreib- und Zeichenmitteln                                                     9990 99 24\nAndere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30                                                                    9990 99 25\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nAnlage 2\nVerzeichnis der Arten des Geschäfts\nDie Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.\nDarüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Waren-\nverkehre für nationale Zwecke“ im Extrahandel anzugeben:\n67: Warensendungen zur oder nach Reparatur\n68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung\n69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und\nweitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                        2595\nAnlage 3\nVerzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen\n01-   Schleswig-Holstein\n02-   Hamburg\n03-   Niedersachsen\n04-   Bremen\n05-   Nordrhein-Westfalen\n06-   Hessen\n07-   Rheinland-Pfalz\n08-   Baden-Württemberg\n09-   Bayern\n10-   Saarland\n11-   Berlin\n12-   Brandenburg\n13-   Mecklenburg-Vorpommern\n14-   Sachsen\n15-   Sachsen-Anhalt\n16-   Thüringen\n25-   Ausländischer Bestimmungsort\n99-   Ausländischer Ursprung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2596               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nAnlage 4\nBefreiungsliste\nVon der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sind folgende Waren und Warenverkehre befreit:\na) Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen;\nb) gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienst-\nleistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren;\nc) Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle\nfolgenden Bedingungen erfüllt sind:\n– Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,\n– die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,\n– die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;\nd) Warenbewegungen zwischen\n– dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern,\n– dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet.\nDies gilt für\n1. den Warenverkehr zwischen dem Heimatland und der jeweiligen Botschaft bzw. den jeweiligen Streitkräften,\n2. den Warenverkehr zwischen dem Sitz einer internationalen Organisation innerhalb Deutschlands und\nanderen Sitzen einer internationalen Organisation,\n3. den Warenverkehr der exterritorialen Einheit mit anderen Staaten;\ne) Auszeichnungen, Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Waren, die\nzum Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmt sind;\nf)  Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software\nund Filme1;\ng) aus dem Internet heruntergeladene Software;\nh) unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Waren-\nbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigen-\nschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:\n– Werbematerial,\n– Warenmuster;\ni)  Warensendungen defekter Güter zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie\nersetzte schadhafte Teile;\nj)  Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des\nStarts. Dies schließt mitgeführte Ersatzteile, Betriebsmittel und Bordvorräte, sowie Mehrzweck-Lademittel\nein. Dies umfasst unter anderem Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln\nund Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;\nk)  Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden; diese Waren sind\nauch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden;\nl)  Treibstoff und Bordvorräte, die an Straßenfahrzeuge, Züge und Binnenschiffe geliefert werden, deren wirt-\nschaftlicher Eigentümer seinen Sitz im Ausland hat;\nm) Waren des freien Verkehrs, die vom deutschen Staatsgebiet geliefert werden zum Ge- oder Verbrauch für\nEinrichtungen auf hoher See im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands;\nn) Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Natur sind,\naber nicht die statistische Schwelle im Extrahandel von 1 000 € oder 1 000 kg überschreiten oder nicht-\nkommerzielle Waren sind;\no) Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, nachdem sie im Inland Gegenstand eines\nZollverfahrens der aktiven Veredelung waren;\np) Zeitschriften im Abonnement;\nq) Briefsendungen ohne Waren;\nr)  Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, Aussteuer und Haushaltsgegenstände\neiner Person, die ihren Wohnort aus dem Grund der Eheschließung verlegt;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                                   2597\ns)   Erbschaftsgut;\nt)   Ausstattung, Ausbildungsmaterialen und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten;\nu) Särge mit Leichnamen, Urnen mit der Asche verstorbener Personen und mitgeführtem Grabschmuck;\nv)   Waren für oder von wohltätigen oder philanthropischen Organisationen, wenn diese Lieferungen unentgeltlich\nerfolgen und für Zwecke der Wohltätigkeitspflege oder für Hilfe im Katastrophenfall bestimmt sind;\nw) Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins\ngewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;\nvon solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes sowie seedriftiges Gut sowie an den Küsten\ngeborgenes Strandgut;\nx)   menschliche Organe, die im Rahmen einer Organspende importiert oder exportiert werden.\n1\nIndividualisierte Informationen sind im Auftrag eines bestimmten Kunden erstellte Informationen, die nur für diesen bestimmt und nur von ihm zu\nverwenden sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}