{"id":"bgbl1-2021-43-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":43,"date":"2021-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes","law_date":"2021-07-09T00:00:00Z","page":2570,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2570               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\nGesetz\nzur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes\nVom 9. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensan-\nlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt\nArtikel 1                                         ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland\nÄnderung des                                          nicht zugelassen.\nVermögensanlagengesetzes                                          (3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                                  nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des                        im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert                           mittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           ternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler\nvertrieben werden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn\na) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe                            sich das Angebot ausschließlich an eine Kapital-\neingefügt:                                                              gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet,\n„§ 5c Mittelverwendungskontrolle“.                                      deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschaf-\nter der GmbH sind oder an der Entscheidungs-\nb) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die\n„§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und                            GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und\ndes Vermögensanlagen-Informationsblatts                       keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapi-\nund Form der Einreichung bei der Bun-                         talanlagegesetzbuch ist.“\ndesanstalt“.\n4. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:\nc) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5c\n„§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundes-\nMittelverwendungskontrolle\nanstalt“.\n(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2\n2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17,                    Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sach-\n18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „die                      gutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die\n§§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2                      Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögens-\nbis 6“ ersetzt.                                                        anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die\n3. § 5b wird wie folgt geändert:                                          Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an\neinem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                      zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu\n„(2) Vermögensanlagen, bei denen das An-                         dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhän-\nlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des                         gigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen.\nVerkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum                       Als Mittelverwendungskontrolleure können aus-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2571\nschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,                         (3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und ab-\nWirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder                      schließenden Mittelverwendungskontrolle hat der\nvon diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften                      Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen\nbestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag                      Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im\nüber die Mittelverwendungskontrolle müssen zum                         Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nZeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fäl-                        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich\nlen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einrei-                       das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesell-\nchung des Vermögensanlagen-Informationsblatts                          schaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren\nabgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelver-                    Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der\nwendungskontrolle ist durch den Emittenten als                         GmbH oder an der Entscheidungsfindung der\nBestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in                        GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG\nSatz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit                       kein Investmentvermögen und keine Verwaltungs-\nder erstmaligen Bestellung eines Mittelverwen-                         gesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\ndungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn                          ist.“\nJahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein\nanderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne                       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nvon Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.                                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto                         aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zur Be-\neinzurichten, über das er nur zusammen mit dem                                  zeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und\nbestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen                                ein Komma eingefügt.\ndarf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer                          bb) Folgender Satz wird angefügt:\nVerwendung der eingeworbenen Anlegergelder\ndurch den Emittenten erst zustimmen, wenn die                                   „Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur\nim Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle                                  auf eine bestimmte Vermögensanlage be-\nfestgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese                                   ziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene\nVoraussetzungen sind in Übereinstimmung mit                                     Vermögensanlagen desselben Emittenten\nden gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt                                   können drucktechnisch in einem Dokument\nfestzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittel-                                  zusammengefasst werden. Die Anzahl der in\nverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die                                 einem Dokument zusammengefassten Ver-\nfreigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage                                    kaufsprospekte bemisst sich nach der An-\nentsprechend dem im Vertrag festgelegten Ver-                                   zahl der Vermögensanlagen.“\nwendungszweck und den übrigen dort festgeleg-                          b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende\nten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4                           Nummer 1a eingefügt:\nbezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens                         „1a. die erforderlichen Angaben zum Mittelver-\nalle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anle-                                 wendungskontrolleur, seiner Unabhängig-\ngergelder und setzt spätestens sechs Monate nach                                 keit und zur Mittelverwendungskontrolle,“.\nBeginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es\nsich um die Weitergabe von Anlegergeldern im                        6. § 8 wird wie folgt geändert:\nSinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-\nVerwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der                              ligung“ die Wörter „vorbehaltlich Absatz 4\nMittelverwendungskontrolle ist durch den Mittel-                           Satz 4“ eingefügt.\nverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Be-                       b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort\nricht zusammenzufassen, der dem Emittenten und                             „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-\nelektronisch und in elektronisch durchsuchbarem                            setzt.\nFormat der Bundesanstalt über ihr Melde- und Ver-\nöffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln                       c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nist. In dem Bericht ist anzugeben:                                            „(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Be-\nschreibung der Vermögensanlage im Verkaufs-\n1. die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,\nprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt be-\n2. die Höhe der davon in Anlageobjekte investier-                          kannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass\nten Anlegergelder,                                                     Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15\n3. die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige                         des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt\nAusgaben verwendet wurden,                                             sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus,\nbis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhan-\n4. eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und                              delsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesan-\nBeschreibung der Verwendung der Anlegergel-                            stalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den\nder für die sonstigen Ausgaben,                                        Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2\n5. eine Aufzählung und Beschreibung der bereits                            genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut,\nerworbenen Anlageobjekte oder der Rechte da-                           zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15\nran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte                         Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies\nund                                                                    dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfah-\nren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit\n6. die Summe der nicht investierten Anlegergelder.                         einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Bil-\nIn dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrol-                           ligung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten\nleuer auch darzulegen, ob die Verwendung der An-                           nach Eingang des Antrags auf Billigung des Ver-\nlegergelder planmäßig erfolgte.                                            kaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Pro-                                5. der Ausfall von wesentlichen Vertrags-\nspektprüfungsverfahren als beendet.“                                            partnern des Emittenten.“\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                              bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Werktag“ durch das                               tern „Die Verpflichtung“ die Wörter „nach\nWort „Arbeitstag“ ersetzt.                                                  Satz 1“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werktag“\ndurch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.\n„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer\nInternetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufs-                10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur\nprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der                    Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und ein\nInternetseite öffentlich zugänglich. Die Bundes-                    Komma eingefügt.\nanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch             11. § 13 wird wie folgt geändert:\nNachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14\na) In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort\nAbsatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.“\n„Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                             setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-\naaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“                                 geobjekte“ die Wörter „insbesondere die\ndurch ein Komma ersetzt.                                       Angabe des Realisierungsgrads der konkre-\nten Projekte sowie abgeschlossener Ver-\nbbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nträge sowie die Angabe, ob die Nettoein-\nmer 2a eingefügt:\nnahmen aus den Anlegergeldern hierfür\n„2a. jeder neue Bericht des Mittelver-                         allein ausreichend sind und die Höhe der\nwendungskontrolleurs, der eine                          voraussichtlichen Gesamtkosten des Anla-\nabweichende Verwendung der                              geobjekts“ eingefügt.\nfreigegebenen Mittel feststellt,\nsowie“.                                            bb) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch\nein Komma ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach Nummer 13 werden folgende Num-\n„Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüg-                               mern 14 bis 16 eingefügt:\nlich nach dem Auftreten eines nach Satz 1\nzu veröffentlichenden Umstands oder der                                „14. das Nichtvorliegen von Nachschuss-\nFeststellung einer nach Satz 1 zu veröffent-                                 pflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,\nlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der                           15. Angaben zur Identität des Mittelver-\nBundesanstalt zur Billigung einzureichen.“                                   wendungskontrolleurs nach § 5c ein-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Werktagen“ durch                                     schließlich seiner Geschäftstätigkeit,\ndas Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.                                             seiner Vergütung sowie den Umstän-\nden oder Beziehungen, die Interessen-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktagen“                                      konflikte begründen könnten, sowie\ndurch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.\n16. das Nichtvorliegen eines Blindpool-\n9. § 11a wird wie folgt geändert:                                                       Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         „zur Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“\n„Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist                          und ein Komma eingefügt.\ninsbesondere                                               12. § 13a wird wie folgt geändert:\n1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert\nEmittenten,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Werktag“ durch\n2. ein Zahlungsverzug des Emittenten ge-                               das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.\ngenüber Anlegern von Vermögensanla-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das\ngen,\nWort „gemacht“ ersetzt.\n3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen von Gesellschaften,                     b) In Absatz 2 wird das Wort „sein“ durch die Wör-\ngegenüber denen der Emittent erhebliche                      ter „gemacht werden“ ersetzt.\nZahlungsforderungen hat oder deren In-                    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit                            „(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer\ndes Emittenten führen kann,                                  Internetseite für den Fall, dass die Erstellung\n4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens                        eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b\nüber das Vermögen eines Konzernmit-                          entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Ver-\nglieds des Emittenten, sofern dies zu                        mögensanlagen-Informationsblätter. Diese blei-\neinem Zahlungsverzug des Emittenten                          ben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffent-\ngegenüber den Anlegern oder einer Zah-                       lich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht\nlungsunfähigkeit des Emittenten führen                       auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Ab-\nkann,                                                        satz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fas-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                       2573\nsungen der Vermögensanlagen-Informations-                                   eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Ak-\nblätter; Satz 2 gilt entsprechend.“                                         tualisierung nicht veröffentlicht hat.“\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                      17. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 14                                                                „§ 19\nHinterlegung des                                                    Auskunftspflichten\nVerkaufsprospekts und des                                          gegenüber der Bundesanstalt“.\nVermögensanlagen-Informationsblatts und                          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nForm der Einreichung bei der Bundesanstalt“.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die\n„(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanla-                                      Wörter „einem Emittenten oder Anbie-\ngen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt                                    ter“ durch das Wort „jedermann“ er-\nzur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und                                     setzt.\nin elektronisch durchsuchbarem Format über ihr\nbbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe\nMelde- und Veröffentlichungssystem zu über-\n„§§ 2a, 2b, 5a, 5b“ ein Komma und\nmitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und\ndie Angabe „5c“ eingefügt.\nAktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entspre-\nchend.“                                                                     ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\nddd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                                        durch das Wort „oder“ ersetzt.\n„den letzten veröffentlichten Jahresabschluss\nund Lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht                              eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndes Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c                                      „5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen\njeweils“ eingefügt.                                                                    für eine Anordnung nach § 24 Ab-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach                                           satz 5 Satz 1 vorliegen.“\nden Wörtern „des Eigenvertriebs“ die Wörter                            bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„nach § 5b Absatz 4“ eingefügt.                                     c) Absatz 2 wird aufgehoben.\n15. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        d) Absatz 3 wird Absatz 2.\n„Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8                      18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufs-\n„(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-\nprospekts und des zugehörigen Vermögensan-\nbuchs sind nicht anzuwenden.“\nlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15\nWertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Ver-                    19. § 26a wird wie folgt gefasst:\nkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensan-                                                     „§ 26a\nlage erlassen hat.“\nSofortiger Vollzug\n16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKeine aufschiebende Wirkung haben\na) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt ge-\n1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nfasst:\nMaßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a\n„1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1                          bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie\neine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder\n2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\neine kürzere Kündigungsfrist als sechs Mo-\nAndrohung oder Festsetzung von Zwangsmit-\nnate vorsehen, die Vermögensanlagen ent-\nteln.“\ngegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß\n§ 5c erforderlichen Mittelverwendungskon-                  20. § 28 wird wie folgt geändert:\ntrolleur angeboten werden oder sich aus                        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die\ndem Bericht über das Ergebnis der Mittel-                         Wörter „drei Jahren“ werden durch die Wörter\nverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2                          „fünf Jahren“ ersetzt.\nSatz 7 ergibt, dass die Verwendung der An-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nlegergelder nicht planmäßig erfolgte,\n„(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die\n1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab-                             Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nsatz 5 von einem Emittenten ausgegeben                            Geldstrafe.“\nwerden, wenn maßgebliche Interessenver-\nflechtungen zwischen dem jeweiligen Emit-                  21. § 29 wird wie folgt geändert:\ntenten und dem Unternehmen, das die                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nInternetdienstleistungsplattform betreibt, be-                    aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden\nstehen,“.                                                              Nummern 1b bis 1d eingefügt:\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                            „1b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen\n„7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein                                    unabhängigen Mittelverwendungskon-\nVermögensanlagen-Informationsblatt hinter-                                   trolleur nicht, nicht richtig oder nicht\nlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter                               rechtzeitig bestellt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\n1c. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen                           der Billigung des Verkaufsprospekts oder der\ndort genannten Vertrag nicht oder nicht                   Gestattung des Vermögensanlagen-Informati-\nrechtzeitig vorlegt,                                      onsblatts weiterhin anzuwenden.\n1d. entgegen § 5c Absatz 3 einen dort ge-                            (18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur\nnannten Bericht nicht, nicht richtig,                     weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom\nnicht vollständig, nicht in der vorge-                    9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf\nschriebenen Weise oder nicht rechtzei-                    Jahresabschlüsse und Lageberichte für das\ntig veröffentlicht,“.                                     nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-\nschäftsjahr anzuwenden.“\nbb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                                                 Artikel 2\neingefügt:\nÄnderung des\n„4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen                                  Kapitalanlagegesetzbuchs\nNachtrag nicht oder nicht rechtzeitig\neinreicht,“.                                          Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\ndd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.                     setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nee) Nach Nummer 7 werden die folgenden\nNummern 7a bis 7c eingefügt:                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Ver-                   a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nmögensanlagen-Informationsblatt nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in                „§ 45     Jahresabschluss und Lagebericht von\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht                               registrierungspflichtigen AIF-Kapitalver-\nrechtzeitig veröffentlicht,                                         waltungsgesellschaften“.\n7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die ak-                     b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe\ntuelle Fassung des Vermögensanla-                         eingefügt:\ngen-Informationsblatts nicht oder nicht                   „§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungs-\nfür die vorgeschriebene Dauer zugäng-                               pflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nlich macht oder nicht oder nicht für die                            schaften; Verordnungsermächtigung“.\nvorgeschriebene Dauer bereithält,\nc) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\n7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermö-\ngensanlagen-Informationsblatt            nicht            „§ 46     Jahresabschluss und Lagebericht von\noder nicht in der vorgeschriebenen                                  extern verwalteten Spezial-AIF, für deren\nWeise zugänglich macht,“.                                           Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Ab-\nsatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                 werden“.\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                     d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\nlen des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6\nund 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-                          „§ 47     Abschlussprüfung bei extern verwalte-\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1                                       ten Spezial-AIF, für deren Rechnung\nNummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer                                  Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro und in                                       § 292a Absatz 2 vergeben werden; Ver-\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu                                     ordnungsermächtigung“.\nfünfzigtausend Euro geahndet werden.“\ne) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\n„§ 48     (weggefallen)“.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nf) Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:\n„Das öffentliche Angebot von Vermögensanla-\ngen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf                          „§ 48a (weggefallen)“.\ndes 17. August 2022 als beendet.“                                   g) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:\nb) Die folgenden Absätze 17 und 18 werden ange-                           „§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresab-\nfügt:                                                                            schlusses und Lageberichts sowie des\n„(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem                                       Halbjahresberichts“.\n17. August 2021 auf Grundlage eines von der                         h) Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts\noder eines von der Bundesanstalt gestatteten                           „§ 344a (weggefallen)“.\nVermögensanlageninformationsblatts öffentlich                       i) Folgende Angabe wird angefügt:\nangeboten wurden und nach dem 17. August\n2021 weiter angeboten werden, ist das Vermö-                           „§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\ngensanlagengesetz in der bis zum 16. August                                      weiteren Stärkung des Anlegerschut-\n2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach                                     zes“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2575\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                geschlossener AIF in der Rechtsform der Invest-\nmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                    als geschlossene Investmentkommanditgesell-\n„3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45                              schaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder\nund 45a,“.                                                   die §§ 149 bis 161.“\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30                         b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 bis 4“ durch ein Komma und die                        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § 286“ er-\nsetzt.                                                             aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben.                                 bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter\n„und die Bundesanstalt die Frist nicht ge-\n3. § 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  mäß Satz 2 verlängert hat“ gestrichen.\na) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch                                cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „sowie“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\nb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch einen                                     „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-\nPunkt ersetzt.                                                                    gabe „4a oder 5“ gestrichen.\nc) Nummer 6 wird aufgehoben.                                                   bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe\n4. § 44 wird wie folgt geändert:                                                        „Absatz 1“ das Komma und die An-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  gabe „3“ gestrichen.\n„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei                           ccc) In den Nummern 3 und 4 werden je-\ndenen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4                                       weils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“\nSatz 2 vorliegen,                                                                 das Komma und die Angabe „4a oder 5“\ngestrichen.\n1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt\nverpflichtet,                                                           ddd) In Nummer 5 wird das Komma am\nEnde durch einen Punkt ersetzt.\n2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt\nder Registrierung verwalteten AIF gegenüber                             eee) Nummer 6 wird aufgehoben.\nder Bundesanstalt aus,                                          d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der\n3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer                          Angabe „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-\nRegistrierung Informationen zu den Anlage-                          gabe „4a oder 5“ gestrichen.\nstrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,                   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig                            aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab-\nüber                                                                    satz 4“ die Angabe „oder 5“ gestrichen.\na) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie                       bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nhandeln und                                             5. § 45 wird wie folgt gefasst:\nb) die größten Risiken und die Konzentratio-                                             „§ 45\nnen der von ihnen verwalteten AIF,\nJahresabschluss und\num der Bundesanstalt eine effektive Überwa-                           Lagebericht von registrierungspflichtigen\nchung der Systemrisiken zu ermöglichen,                                 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit,                          Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der\nwenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraus-                      die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vor-\nsetzungen nicht mehr erfüllt sind,                              liegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2\n6. müssen juristische Personen oder Personen-                       und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahres-\nhandelsgesellschaften sein und                                  abschluss die Bestimmungen des Ersten Unter-\n7. dürfen nur AIF in der Rechtsform                                 abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nBuches des Handelsgesetzbuchs und für den\na) einer juristischen Person oder                               Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Han-\nb) einer Personenhandelsgesellschaft, bei                       delsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts an-\nder persönlich haftender Gesellschafter                    deres ergibt\nausschließlich eine Aktiengesellschaft,                    1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-\neine Gesellschaft mit beschränkter Haf-                        satz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsge-\ntung oder eine Kommanditgesellschaft ist,                      sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-\nbei der persönlich haftender Gesellschaf-                      satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in\nter ausschließlich eine Gesellschaft mit                       der Rechtsform einer juristischen Person betrie-\nbeschränkter Haftung ist, und                                  ben werden;\nbei der die Nachschusspflicht der Anleger                       2. aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Ab-\nausgeschlossen ist, verwalten.                                      satz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsge-\nWird der AIF als offener AIF in der Rechtsform                          sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-\nder Investmentaktiengesellschaft mit veränder-                          satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der\nlichem Kapital oder der offenen Investmentkom-                          Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft\nmanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108                         betrieben werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\n§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3                     7. § 46 wird wie folgt gefasst:\nund 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind                                                  „§ 46\nnicht anzuwenden.“\nJahresabschluss und Lagebericht\n6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                                       von extern verwalteten Spezial-AIF,\n„§ 45a                                        für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285\nAbsatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden\nAbschlussprüfung bei\nregistrierungspflichtigen                               Bei einem extern verwalteten geschlossenen in-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;                          ländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine\nVerordnungsermächtigung                                AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Vo-\nraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt,\n(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht\nGelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a\neiner Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des\nAbsatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Num-\n§ 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maß-\nmer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den\ngabe der Bestimmungen des Dritten Unter-\nJahresabschluss die Bestimmungen des Ersten\nabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-\nBuches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die\nten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den\nPrüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Mo-\nLagebericht die Bestimmungen des § 289 des\nnats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden\nHandelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich\nGeschäftsjahrs vorzunehmen.\nnichts anderes ergibt\n(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist                   1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-\n§ 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe                               satz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in\nentsprechend anzuwenden, dass die dort geregel-                            der Rechtsform einer juristischen Person oder\nten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-\nbank nicht gelten.                                                     2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3\nbis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der\n(3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob                          Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-\ntungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekom-                            § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3\nmen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes                           und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind\nbeachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der                      nicht anzuwenden.“\nAbschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert                        8. § 47 wird wie folgt gefasst:\nwiederzugeben.                                                                                  „§ 47\n(4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im                                            Abschlussprüfung\nSinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der                                   bei extern verwalteten Spezial-AIF,\nAbschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestim-                               für deren Rechnung Gelddarlehen\nmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-                              nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2\nzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwal-                              vergeben werden; Verordnungsermächtigung\ntungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1\n(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht\nNummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus\neines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im\ndie Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen\nSinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer\nund Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu\nnach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Un-\nprüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestäti-\nterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\ngen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil\nBuches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.\nam AIF für den Anleger durch einen Treuhänder\ngehalten wird.                                                            (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung\nauch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne\n(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die\ndes § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Geset-\nPrüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach\nzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegen-\nAbsatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüg-\nden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zu-\nlich der Bundesanstalt zu übermitteln.\ngrundeliegenden Satzung beachtet hat.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird                            (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spe-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                          zial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandels-\nnisterium der Justiz und für Verbraucherschutz                         gesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zu-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                          weisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-                         Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prü-\ngen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung                       fen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.\ndes Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise sei-                      Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF\nner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen,                     für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-                        wird.\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-\nheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit                        (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt\nder Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten,                      auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.\ndie die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2                           (5) Das Bundesministerium       der Finanzen wird\nerfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen                           ermächtigt, im Einvernehmen         mit dem Bundes-\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                           ministerium der Justiz und für      Verbraucherschutz\nauf die Bundesanstalt übertragen.“                                     durch Rechtsverordnung, die         nicht der Zustim-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                        2577\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-                                 sind die Vorschriften des Vierten Unterab-\ngen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung                               schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\ndes Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie                                Buches des Handelsgesetzbuchs mit der\nzur Art und Weise der Einreichung des Prüfungs-                                Maßgabe anzuwenden, dass\nberichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-\nanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der                             1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Ab-\nAufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-                                satz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nsondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung                                 bei einer OGAW-Investmentaktiengesell-\nder Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spe-                                  schaft vier Monate und bei einer AIF-Pu-\nzial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapi-                                 blikumsinvestmentaktiengesellschaft mit\ntalverwaltungsgesellschaften, die die Vorausset-                                   veränderlichem Kapital sechs Monate\nzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddar-                                  beträgt und\nlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2                                2. die größenabhängigen Erleichterungen\nvergeben. Das Bundesministerium der Finanzen                                       bei der Offenlegung nach den §§ 326\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                                       und 327 des Handelsgesetzbuchs bei\nauf die Bundesanstalt übertragen.“                                                 einer Investmentaktiengesellschaft, die\n9. Die §§ 48 und 48a werden aufgehoben.                                               in Nummer 1 genannt ist, nicht in An-\nspruch genommen werden dürfen.“\n10. § 120 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von\nPflichten“ die Wörter „der Mitglieder“ einge-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die                                  fügt.\nVorschriften“ die Wörter „des Ersten Unter-\nabschnitts des Zweiten Abschnitts“ einge-                      c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berichte\nfügt.                                                             nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter\n„Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Ab-\n„§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des                        satz 2“ ersetzt.\nHandelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“\n12. § 135 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 3, 6\nund 7“ durch die Wörter „Absätzen 3, 5 und 6“                       a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nersetzt.                                                               fügt:\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                                 „(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben\nnach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Ab-\nd) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\nsatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1\nbis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4                      b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nund 6“ ersetzt.                                                c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1\n13. In § 136 Absatz 2 werden die Wörter „Einnahmen,\nbis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4\nAusgaben,“ gestrichen.\nund 6“ ersetzt.\ne) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:                              14. § 340 wird wie folgt geändert:\n„(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätig-\nkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die                       aa) Nach Nummer 13 wird folgende Num-\ndiese als externe Kapitalverwaltungsgesell-                                 mer 13a eingefügt:\nschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.“                                 „13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Ver-\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3                                     bindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1\nbis 7“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 6“ er-                                      oder 3 des Kreditwesengesetzes, ent-\nsetzt.                                                                              gegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3\nSatz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4,\n11. § 123 wird wie folgt geändert:                                                         auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                             oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4,\nauch in Verbindung mit § 159 Satz 2,\n„§ 123\neinen dort genannten Bericht nicht,\nOffenlegung und                                               nicht richtig, nicht vollständig oder\nVorlage des Jahresabschlusses und                                          nicht rechtzeitig einreicht,“.\nLageberichts sowie des Halbjahresberichts“.\nbb) Nach Nummer 15 wird folgende Num-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           mer 15a eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123\n„Auf die Offenlegung des Jahresabschlus-                                       Absatz 5 einen dort genannten Bericht\nses und des Lageberichts einer Investment-                                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital                                  oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021\ncc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 3\n„32. entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen                                          Änderung des\ndort genannten Bericht nicht, nicht                              Wertpapierprospektgesetzes\nrichtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,“.                  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nb) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2                     worden ist, wird wie folgt geändert:\nNummer 24,“ durch die Wörter „Absatz 2\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nNummer 13a, 15a, 24,“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „32“ gestri-                        a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\nchen.\n„§ 5     Übermittlung des Wertpapier-Informati-\n15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-                                  onsblatts an die Bundesanstalt; Frist und\nden jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“ das                                     Form der Veröffentlichung; Veröffentli-\nKomma und die Wörter „4a oder Absatz 5“ gestri-                                    chung durch die Bundesanstalt“.\nchen.\nb) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\n16. § 344a wird aufgehoben.\n„§ 32 (weggefallen)“.\n17. § 353 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2\nAbsatz 4“ das Komma und die Angabe „4a oder                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 5“ gestrichen und die Angabe „135 Ab-\nsatz 7“ durch die Angabe „135 Absatz 6“ er-                                                      „§ 5\nsetzt.\nÜbermittlung\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                                   des Wertpapier-Informations-\n„(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-                                      blatts an die Bundesanstalt;\nten, die geschlossene inländische Publikums-                                   Frist und Form der Veröffentlichung;\nAIF verwalten und am 16. August 2021 nach                                  Veröffentlichung durch die Bundesanstalt“.\n§ 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August                       b) In Absatz 1 werden die Wörter „in elektronischer\n2021 geltenden Fassung registriert waren, weil                         Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.\nsie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5\nin der bis zum 16. August 2021 geltenden Fas-                       c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die\nvon ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten                              „(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer\nPublikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes                         Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-In-\nin der bis zum 16. August 2021 gültigen Fas-                           formationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang\nsung anzuwenden. Für am 17. August 2021                                auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bun-\nbestehende AIF dürfen keine neuen Anteile aus-                         desanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch\ngegeben werden.“                                                       die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktua-\nlisierten Fassungen der Wertpapier-Informations-\nc) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.                                      blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“\nd) Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.                               3. § 32 wird aufgehoben.\n18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2\nAbsatz 4“ das Komma und die Wörter „4a oder Ab-                                               Artikel 4\nsatz 5“ gestrichen.\nÄnderungen weiterer Gesetze\n19. Folgender § 363 wird angefügt:\n„§ 363                                    (1) Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September\nÜbergangsvorschrift                            1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 21\nzum Gesetz zur weiteren                           des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-\nStärkung des Anlegerschutzes                          ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDie §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. Au-                    „(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Arti-\ngust 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf                      kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Ab-\nJahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresbe-                       satz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen\nrichte für das nach dem 31. Dezember 2020 begin-                   für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46                          Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer\nbis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis ein-                     sachverständiger Personen und Einrichtungen bedie-\nschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung                      nen.“\nsind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte,\nJahresabschlüsse und Lageberichte für das vor                         (2) Artikel 4 Absatz 52 des Gesetzes zur Aktualisie-\ndem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr;                       rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-\n§ 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.“                           des vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021                     2579\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                                           Artikel 5\nS. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                          Inkrafttreten\n„Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                        (1) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12\n(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des                 Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                    Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.\n2. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe                         (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach\n„§ 33“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.                             der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}