{"id":"bgbl1-2021-42-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":42,"date":"2021-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_42.pdf#page=74","order":6,"title":"Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen","law_date":"2021-07-06T00:00:00Z","page":2514,"pdf_page":74,"num_pages":54,"content":["2514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nVerordnung\nzur Neufassung der Verordnung\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und\nzur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*\nVom 6. Juli 2021\nAuf Grund                                                              geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-\nrung,\n– des § 48a Absatz 1 und 1a in Verbindung mit § 48b\nSatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                    – des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1a\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013                            in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen\n(BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung un-                    Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1\nter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-                       Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buch-\ntages vom 28. Januar 2021,                                             stabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I\nS. 2082), Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Ab-                         satz 153 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nsatz 1a bis 3, des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,                      S. 3154) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Ar-\n3 und 4 und des § 34 Absatz 1 des Bundes-Immis-                        tikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\nsionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1                           des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754)\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes                           geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-\nvom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert                       rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-\nworden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-                     nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nhörung der beteiligten Kreise,                                         und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 23                          Energie:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b\nSatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von                                               Artikel 1\ndenen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9                              Dreizehnte Verordnung\ndes Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I                                       zur Durchführung des\nS. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses\ndes Bundestages vom 28. Januar 2021 sowie nach\n(Verordnung\nAnhörung der beteiligten Kreise,                                      über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\nund Verbrennungsmotoranlagen –\n– des § 7 Absatz 4 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1                                         13. BImSchV)\nund 3, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 3 und des\n§ 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von                                          Inhaltsübersicht\ndenen § 27 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 103                                         Abschnitt 1\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                                 Gemeinsame Vorschriften\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung                                                         Unterabschnitt 1\n– der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des               Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,\nRates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-              Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)\n(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),                  §  1    Anwendungsbereich\n– des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission            §  2    Begriffsbestimmungen\nvom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten      §  3    Bezugssauerstoffgehalt\nverfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU       §  4    Aggregationsregeln\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die\nHerstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom\n30.9.2014, S. 76),                                                                        Unterabschnitt 2\n– des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission                             Gemeinsame Anforderungen\nvom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten ver-                   an die Errichtung und den Betrieb\nfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissio-      § 5     Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emis-\nnen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl.              sionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitäts-\nL 307 vom 28.10.2014, S. 38),                                             zielen\n– des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kommission           § 6     Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn-\nvom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-           stoffen\nbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen      § 7     Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und\n(ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1),                                         Dampfturbinen\n– des Durchführungsbeschlusses 2017/2117/EU der Kommission           § 8     Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage\nvom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten       § 9     Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-\nverfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU               dioxid\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die\nHerstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom      § 10    Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Trans-\n7.12.2017, S. 1).                                                         portvorgängen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                           2515\n§ 11   Ableitbedingungen für Abgase                                                            Unterabschnitt 4\n§ 12   Abgasreinigungseinrichtungen                                                  Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2\nUnterabschnitt 3                              § 39   Übergangsregelungen\nGemeinsame Vorschriften zur\nMessung, Überwachung und Berichterstattung                                               Abschnitt 3\n§ 13   Brennstoffkontrolle                                                                     Vorschriften\n§ 14   Energieeffizienzkontrolle                                                       für Großfeuerungsanlagen\nim Anwendungsbereich\n§ 15   Messplätze\ndes Durchführungsbeschlusses\n§ 16   Messverfahren und Messeinrichtungen                                         (EU) 2014/687 der Kommission\n§ 17   Kontinuierliche Messungen                                            vom 26. September 2014 zu den besten\n§ 18   Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen                 verfügbaren Techniken in Bezug auf die\n§ 19   Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-             Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton\nsungen\n§ 20   Periodische Messungen                                                                   Unterabschnitt 1\n§ 21   Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen                         Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3\n§ 22   Jährliche Berichte über Emissionen\n§ 40   Anwendungsbereich\n§ 41   Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 4\nZulassung von Ausnahmen                                                     Unterabschnitt 2\nund weitergehende Anforderungen\nZusätzliche Anforderungen\n§ 23   Zulassung von Ausnahmen\nan Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3\n§ 24   Weitergehende Anforderungen\n§ 42   Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-\nAbschnitt 2                                         anlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung\n§ 43   Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-\nVorschriften                                         lagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffher-\nfür Feuerungsanlagen im                                       stellung\nAnwendungsbereich des Durchführungs-                               § 44   Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-\nbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission                                    lagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffher-\nvom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren                                  stellung\nTechniken für Großfeuerungsanlagen\nUnterabschnitt 1                                                      Unterabschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2                                   Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3\n§ 25   Anwendungsbereich                                               § 45   Übergangsregelungen\n§ 26   Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 2\nVorschriften\nZusätzliche Anforderungen                                              für Feuerungsanlagen\nan Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2                                    im Anwendungsbereich des\n§ 27   Emissionsgrenzwerte für Ammoniak                                   Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738\n§ 28   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-            der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den\nsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe                  besten verfügbaren Techniken in Bezug\n§ 29   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-              auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas\nsatz von Biobrennstoffen\nUnterabschnitt 1\n§ 30   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-\nsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brenn-                      Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4\nstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen In-\ndustrie                                                         § 46   Anwendungsbereich\n§ 31   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-           § 47   Begriffsbestimmungen\nsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gas-\nförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der                                      Unterabschnitt 2\nchemischen Industrie\n§ 32   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-                               Zusätzliche Anforderungen\nsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrück-                         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4\nständen aus der chemischen Industrie\n§ 48   Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-\n§ 33   Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen                             anlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Des-\n§ 34   Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen                       tillations- oder Konversionsrückstände einsetzen\n§ 35   Netzstabilitätsanlagen                                          § 49   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den\nEinsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen\nUnterabschnitt 3                              § 50   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den\nEinsatz von Raffinerieheizgasen\nZusätzliche Anforderungen\n§ 51   Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit meh-\nan Messung und Überwachung zu Abschnitt 2\nreren Brennstoffen\n§ 36   Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen             § 52   Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die\n§ 37   Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen                     Raffinerieheizgase einsetzen\n§ 38   Zusätzliche periodische Messungen                               § 53   Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nUnterabschnitt 3                              Anlage 1            Brennstoffkontrolle\nZusätzliche Anforderungen                           (zu § 13 Absatz 1)\nan Messung und Überwachung zu Abschnitt 4                       Anlage 2            Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und\n(zu § 20 Absatz 5, krebserzeugende Stoffe\n§ 54   Kontinuierliche Messungen                                       § 28 Absatz 1, § 29\n§ 55   Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen              Absatz 1 und 8,\n§ 30 Absatz 1,\nUnterabschnitt 4                              § 32 Absatz 1,\n§ 42 Absatz 1,\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 4                       § 49 Absatz 1 und 6\n§ 56   Übergangsregelungen                                             und § 55)\nAnlage 3            Äquivalenzfaktoren\n(zu § 20 Absatz 5\nAbschnitt 5                                  und Anlage 2\nVorschriften                                  Nummer 4 und 5)\nfür Großfeuerungsanlagen                                 Anlage 4            Anforderungen an die kontinuierlichen Mess-\nim Anwendungsbereich                                  (zu § 16 Absatz 1 einrichtungen und die Validierung der Mess-\ndes Durchführungsbeschlusses                                 und § 19 Absatz 5) ergebnisse\n(EU) 2017/2117 der Kommission                                 Anlage 5            Umrechnungsformel\nvom 21. November 2017 zu den besten                               (zu § 2 Absatz 3\nverfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-                           und § 19 Absatz 1)\nstellung von organischen Grundchemikalien\nUnterabschnitt 1                                                      Abschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5                                    Gemeinsame Vorschriften\n§ 57   Anwendungsbereich\n§ 58   Begriffsbestimmungen                                                               Unterabschnitt 1\nAnwendungsbereich,\nUnterabschnitt 2                               Begriffsbestimmungen, Bezugssauer-\nZusätzliche Anforderungen                              stoffgehalt und Aggregationsregeln\nan Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5\n§ 59   Emissionsgrenzwerte                                                                           §1\nAnwendungsbereich\nUnterabschnitt 3\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\nZusätzliche Vorschriften                          schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,\nzur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5\neinschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungs-\n§ 60   Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen            motoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbren-\nnungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschi-\nUnterabschnitt 4                              nen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes-\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 5                       tens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche\n§ 61   Übergangsregelungen                                             Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen einge-\nsetzt werden.\nAbschnitt 6                                     (2) Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten\nVorschriften                                  die Vorschriften der Abschnitte 1 und 7 dieser Verord-\nfür Großfeuerungsanlagen in der                               nung in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften\nchemischen Industrie, die der mittelbaren                           des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Ab-\nBeheizung von Gütern in Reaktoren dienen                             schnitts 2, 3, 4, 5 oder 6.\nUnterabschnitt 1                                 (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6                     rungsanlagen:\n§ 62   Anwendungsbereich                                                 1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-\n§ 63   Begriffsbestimmungen                                                 mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu\neiner anderweitigen Behandlung von Gegenstän-\nUnterabschnitt 2                                   den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-\nZusätzliche Anforderungen\nspiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und\nan Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6                          Hochöfen,\n§ 64   Emissionsgrenzwerte                                               2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt\nsind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen\nUnterabschnitt 3                                   und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 6                            betrieben werden,\n§ 65   Übergangsregelungen                                               3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren\nfür katalytisches Kracken,\nAbschnitt 7                                    4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-\nSchlussvorschriften                                      wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess,\n§ 66   Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und                5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die\nArbeitsblättern                                                      der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reak-\n§ 67   Ordnungswidrigkeiten                                                 toren dienen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                      2517\n6. Koksöfen,                                                             c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-\n7. Winderhitzer,                                                            schaftspflege, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen\nBeschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirt-\n8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von                       schaft vergleichbar sind,\nFahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt\nwerden,                                                               d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der\nHerstellung von natürlichem Zellstoff und aus der\n9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-\nHerstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie\nPlattformen eingesetzt werden,\nam Herstellungsort mitverbrannt werden,\n10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder\nflüssige Abfälle als die in § 2 Absatz 4 Nummer 2                     e) Korkabfälle,\ngenannten Abfälle verwenden, und                                      f) Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzab-\n11. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwick-                             fälle, die infolge einer Behandlung mit Holz-\nlung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brenn-                          schutzmitteln oder infolge einer Beschichtung\nstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder                        halogenorganische Verbindungen oder Schwer-\nTechnikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für                           metalle enthalten können, insbesondere Holz-\noder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für                          abfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.\noder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luft-                       (5) „Brennstoffbezogener Nettowirkungsgrad“ im\nfahrzeugen.                                                       Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Summe\n(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an                       von elektrischer oder mechanischer Nettoleistung und\nFeuerungsanlagen                                                       von der nutzbaren Nettowärmeleistung zur Feuerungs-\n1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-                      wärmeleistung.\ngen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-                            (6) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind\nImmissionsschutzgesetzes und zur Nutzung der                       alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren\nentstehenden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4                      Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestand-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes und                            teile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-\n2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der                    weit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Euro-                         die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen\npäischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des                       unterliegen.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes.                                      (7) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist\nKraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der\n§2                                      Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-\nBegriffsbestimmungen                                nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt.\n(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-                    (8) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung\ngergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen                      ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren-\nEmissionen, angegeben als Volumenstrom in der                          nungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.\nEinheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf                       (9) „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne die-\ndas Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur                            ser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit-\n273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach                  stellbaren elektrischen Leistung zur Feuerungswärme-\nAbzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.                               leistung.\n(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser\n(10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind\nVerordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-\nrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen\ngen, angegeben als Massenkonzentrationen in der\neinschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly-\nEinheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder\ntischen Reduktion und zur selektiven katalytischen\nNanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als\nOxidation.\nMassenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr\n(3) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-                   (Mg/a); Staubemissionen können als Rußzahl angege-\nordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-                    ben werden.\nnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den\nder jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu be-                     (11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-\nziehen ist.                                                            nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise\nin die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-\n(4) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung                     senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-\nsind                                                                   zugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch\n1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-                   angegeben als zulässige Rußzahl.\nsprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen\n(12) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe-\ndavon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts\nfelungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist das\nverwendet werden, und\nVerhältnis der Menge an Schwefeloxiden, die von der\n2. nachstehende Abfälle, wenn die erzeugte Wärme                       Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschieden\ngenutzt wird:                                                      worden ist, zu der Menge an Schwefeloxiden, die der\na) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-                Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas\nschaft,                                                        zugeführt worden ist.\nb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittel-                        (13) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist oder\nindustrie,                                                     sind\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr                     Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-\nals 20 Volumen-Prozent an Inertgasen und sons-                     schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,\ntigen Bestandteilen, das den Anforderungen des                     3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nDVGW-Arbeitsblatts G 260 (DVGW: Deutscher Ver-                     8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nein des Gas- und Wasserfaches e. V.), Ausgabe                      sich auf einen Notbetrieb zur Wiederherstellung der\nMärz 2013, für Gase der zweiten Gasfamilie ent-                    Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-\nspricht, sowie                                                     sorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen\n2. Klär-, Bio- und Grubengase nach dem DVGW-Ar-                        Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertra-\nbeitsblatt G 262, Ausgabe September 2011, die                      gungsnetz beschränkt.\ndie Bedingungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260                          (24a) „Periodische Messung“ ist die Ermittlung einer\nals Austauschgas oder als Zusatzgas zur Konditio-                  Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messen-\nnierung erfüllen und insoweit die Grundgase der                    den Größe) in festgelegten Zeitabständen.\nzweiten Gasfamilie in der öffentlichen Gasversor-                     (25) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ ist eine\ngung ersetzen oder ergänzen.                                       aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder aus einer\n(14) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung                   Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen beste-\nist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-                 hende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emis-\nzeugten Wärme oxidiert wird.                                           sionen einer Feuerungsanlage.\n(15) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser                          (26) „Schornstein“ im Sinne dieser Verordnung ist\nVerordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene                   eine Konstruktion, die einen oder mehrere Züge auf-\nWärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau-                  weist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.\nerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in                     (27) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser Ver-\nMegawatt.                                                              ordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von\n(16) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord-                    einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum\nnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden                    nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge\nMaschine, die thermische Energie in mechanische Ar-                    des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feue-\nbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-                      rungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angege-\ndichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur                  ben als Prozentsatz.\nErhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus                       (28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser\neiner Turbine besteht.                                                 Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer\n(17) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne                       Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.\ndieser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase\neiner nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brenn-                                                  §3\nstoffzufuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.                                      Bezugssauerstoffgehalt\n(18) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung                       Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volu-\nist eine arbeitende Verbrennungsmotoranlage                            mengehalt an Sauerstoff im Abgas von\n1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder                               1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige\n2. im Fall von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung                          und gasförmige Brennstoffe,\ndes Kraftstoffs.                                                   2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste\n(19) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-                      Brennstoffe und Biobrennstoffe,\nnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen-                  3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie\nanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.\n4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.\n(20) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung\nist Heizöl nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe September                                                 §4\n2020, oder Heizöl nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus-\nAggregationsregeln\ngabe März 2017.\n(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne\n(20a) „Magerbetrieb“ im Sinne dieser Verordnung\ndes § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-\nliegt vor, wenn ein Motor im Dauerbetrieb mit hohem\nbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr\nLuftüberschuss gefahren wird.\ngesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen\n(21) „Mechanischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne                      Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-\ndieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit-                 rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige\nstellbaren mechanischen Leistung zur Feuerungs-                        Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser\nwärmeleistung.                                                         Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-\n(22) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-                    rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungs-\nnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr                   anlagen.\nBrennstoffen wechselweise betrieben werden kann.                          (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1\n(23) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung                     Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürf-\nist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brenn-                 tige Anlagen\nstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.                            1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen\n(24) „Netzstabilitätsanlage“ ist eine Anlage zur                        derart errichtet oder\nStromerzeugung, die nicht am Strommarkt teilnimmt                      2. als bestehende Anlage durch eine oder mehrere\nund deren Einsatz als besonderes netztechnisches                           neue Feuerungsanlagen derart erweitert,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2519\ndass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer                    1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nund wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu-                     50 MW bis 100 MW:                            250 mg/m³;\nständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein                     2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nabgeleitet werden können, so gilt die von solchen                          mehr als 100 MW:                             100 mg/m³.\nFeuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-\nzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung                          (4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten\ndieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition                      nicht für Großfeuerungsanlagen,\nder Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue-                     1. die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast\nrungsanlagen. Die Behörde kann von der Addition nach                       bei der Energieversorgung während bis zu 300\nSatz 1 im Einzelfall absehen, wenn der Betreiber plau-                     Stunden im Kalenderjahr dienen oder\nsible Gründe benennt, die der Addition entgegenstehen.                 2. die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu\n(3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleis-                          300 Stunden im Kalenderjahr dienen.\ntung einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Kombi-                       (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 Num-\nnation gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne                    mer 1 oder 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                      eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalender-\nvon weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. Die                        jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-\nGrenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen                   zeit zu führen. Der Betreiber hat den Nachweis nach\nnicht anzuwenden.                                                      dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang\n(4) Leitet ein Teil einer Feuerungsanlage, die die Vo-              aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\nraussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, seine Ab-                   langen vorzulegen.\ngase über einen oder mehrere gesonderte Schorn-\nsteinzüge oder Rauchgaskanäle im Schornstein ab                                                     §6\nund ist er im gleitenden Durchschnitt über einen Zeit-                                 Emissionsgrenzwerte bei\nraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich                            Betrieb mit mehreren Brennstoffen\nin Betrieb, kann dieser Teil der Feuerungsanlage für die                  (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-\nZwecke dieser Verordnung gesondert betrachtet wer-                     ren Brennstoffen so zu betreiben, dass\nden. In Fällen dieser Art werden die durch jeden dieser\nSchornsteinzüge oder Rauchgaskanäle abgeleiteten                       1. kein Jahres- und kein Tagesmittelwert den sich aus\nEmissionen des Anlagenteils gesondert überwacht                            Absatz 2 oder 3 jeweils ergebenden Emissions-\nund die zugehörigen Betriebsstunden erfasst. Der Be-                       grenzwert für das Jahr und den Tag überschreitet\ntreiber einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat jeweils                      und\nbis zum 31. März eines Jahres einen Nachweis über                      2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des ge-\ndie Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zu-                      mäß Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                                für den Tag überschreitet.\n(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen\nUnterabschnitt 2                                   Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und\nGemeinsame Anforderungen                                      der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Ver-\nan die Errichtung und den Betrieb                                 hältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feue-\nrungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten\nFeuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die\n§5\nFeuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte\nAnforderungen                                  und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugs-\nund im Jahresmittel                               sauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach\neinzuhaltende Emissionsgrenzwerte                             Satz 1 ermittelten Werte.\nzur Absicherung von Umweltqualitätszielen                            (3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-\n(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-                    gen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.\nmeleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten\nund zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge-                                                §7\nsamtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³                                      Kraft-Wärme-Kopplung und\nüberschreitet.                                                                 Kopplung von Gas- und Dampfturbinen\n(2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester                       (1) Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der we-\nBrennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und                     sentlichen Änderung einer Feuerungsanlage Maßnah-\nzu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksil-                 men zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei\nber und seinen Verbindungen, angegeben als Queck-                      denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhält-\nsilber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³                        nismäßig. Ist die Durchführung der Maßnahmen zur\nüberschreitet.                                                         Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder\n(3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar                    unverhältnismäßig, hat der Betreiber diesen Umstand\n2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen, sind bei                     unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nEinsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen oder                       (2) Wird bei der Errichtung oder der wesentlichen\nbei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und                    Änderung einer mit Erdgas betriebenen Gasturbinen-\nzu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden                 oder Verbrennungsmotoranlage zur Stromerzeugung,\nEmissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und                          die auch für einen Betrieb mit jährlich 1 500 Betriebs-\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, über-                stunden oder mehr im gleitenden Durchschnitt über ei-\nschreitet:                                                             nen Zeitraum von fünf Jahren verfügbar sein soll, keine\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nMaßnahme zur Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt,                        nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-\nso hat der Betreiber Maßnahmen zur Kopplung von                        tet werden.\nGas- und Dampfturbinen (Gas- und Dampfturbinenpro-\n(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind\nzess) oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbi-\ngeschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-\nnen durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch\nsene Zwischenlager zu verwenden.\nnicht möglich oder unverhältnismäßig. Ist die Durch-\nführung der Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und\n§ 11\nDampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und\nDampfturbinen nicht möglich, hat der Betreiber diesen                               Ableitbedingungen für Abgase\nUmstand der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nAbgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,\ndass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-\n§8                                     strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-\nWesentliche Änderung einer Feuerungsanlage                          tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die\nWird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,\nnäheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest-\nsind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie\nzulegen.\ndie zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und\nden Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5\noder 6 anzuwenden auf                                                                              § 12\n1. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geän-                              Abgasreinigungseinrichtungen\ndert werden sollen, sowie                                             (1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte\n2. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich               Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, muss\ndie Änderung auswirken wird.                                       der gesamte Abgasstrom behandelt werden.\nFür die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwen-                         (2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-\nden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage                   störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei\nnach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.                       ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maß-\nnahmen für die Wiederherstellung eines ordnungs-\n§9                                     gemäßen Betriebs zu ergreifen. Er hat den Betrieb\nder Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu\nAnlagen zur Abscheidung                               nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht in-\nund Kompression von Kohlendioxid                             nerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In\n(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung                  jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich,\noder des Betriebs einer Feuerungsanlage zur Erzeu-                     spätestens innerhalb von 48 Stunden zu unterrichten.\ngung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung                        (3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung\nvon 300 MW oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob                   geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-\n1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste-                   rung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres\nhen und                                                            Ausfalls vorzusehen. Beim Ausfall einer Abgasreini-\n2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh-                    gungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeit-\nlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für                   raums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten\ndie Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid                   höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungs-\ntechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.                einrichtung betrieben werden.\n(2) Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Er-                                  Unterabschnitt 3\nweiterung einer Feuerungsanlage um eine elektrische\nNennleistung von 300 MW oder mehr. Der Betreiber                                             Gemeinsame\nhat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde                              Vorschriften zur Messung,\ndarzulegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1                        Überwachung und Berichterstattung\nerfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine\nhinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er-                                               § 13\nrichteten Anlage mit den für die Abscheidung und                                           Brennstoffkontrolle\nKompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen\nfreizuhalten.                                                             (1) Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der der\nFeuerungsanlage zugeführten Brennstoffe, ausgenom-\n§ 10                                    men Zündbrennstoffe, gemäß Anlage 1 zu ermitteln\n(Brennstoffkontrolle). Der Betreiber hat dazu mit einer\nBegrenzung der Emissionen                               Stichprobe die Brennstoffdaten nach allgemein aner-\nbei Lagerungs- und Transportvorgängen                           kannten Regeln der Technik im Sinne von § 66 Absatz 3\n(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stof-                   zu ermitteln.\nfen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen                          (2) Der Betreiber kann die Pflicht zur Durchführung\nBehörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen                        der Brennstoffkontrolle auf den Brennstofflieferanten\nnach den Anforderungen der Technischen Anleitung                       übertragen. Überträgt der Betreiber die Pflicht auf den\nzur Reinhaltung der Luft zu treffen.                                   Brennstofflieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen,\n(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren                     ihm die vollständigen Ergebnisse der Brennstoffkon-\nvon Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu                    trolle in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifika-\nvermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält-                    tion oder einer Garantie vorzulegen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2521\n(3) Der Betreiber führt die Brennstoffkontrolle bei                 Bestimmung aufzubewahren, mindestens jedoch für\nEinsatz von Braunkohle regelmäßig wiederkehrend ein-                   einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende des\nmal vierteljährlich durch, bei Einsatz von anderen                     Leistungstests.\nBrennstoffen regelmäßig wiederkehrend jedes Kalen-\nderjahr. Weicht das Ergebnis einer Brennstoffkontrolle                                             § 15\nvom Mittelwert der drei vorhergehenden Brennstoff-                                             Messplätze\nkontrollen um weniger als 15 Prozent ab, ist abwei-\nchend von Satz 1 bei Einsatz von Braunkohle die                           Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer An-\nBrennstoffkontrolle wiederkehrend einmal halbjährlich                  lage für die Messungen zur Feststellung der Emissio-\nund bei Einsatz von anderen Brennstoffen wiederkeh-                    nen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebs-\nrend alle zwei Kalenderjahre durchzuführen.                            größen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen\nausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen\n(4) Bei Einsatz eines bisher nicht eingesetzten                     sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben\nBrennstoffs, führt der Betreiber umgehend eine er-                     der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und\nneute Ermittlung nach Absatz 1 aus.                                    repräsentative und einwandfreie Messungen gewähr-\n(5) Die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 bis 4                    leistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.\nvorgenommenen Brennstoffkontrollen sind der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.                                               § 16\nDie Ergebnisse sind nach dem Ende des Zeitraums, für                           Messverfahren und Messeinrichtungen\nden die Brennstoffkontrolle durchgeführt worden ist,\n(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-\nfünf Jahre lang aufzubewahren.\nsungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-\nden Messverfahren angewendet und geeignete Mess-\n§ 14\neinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4\nEnergieeffizienzkontrolle                             entsprechen, verwendet werden. Näheres bestimmt\n(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage zur Bereit-                 die zuständige Behörde.\nstellung von elektrischer oder mechanischer Energie                       (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-\nhat den elektrischen oder mechanischen Nettowir-                       benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die\nkungsgrad zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen nach                      Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen\nSatz 1, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer-                     und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung auto-\nden, bestimmt der Betreiber zusätzlich den brennstoff-                 matischer Messsysteme nach allgemein anerkannten\nbezogenen Nettowirkungsgrad. Bei Feuerungsanlagen                      Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durch-\nzur ausschließlichen Bereitstellung von Nutzwärme be-                  geführt werden.\nstimmt der Betreiber den brennstoffbezogenen Netto-                       (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau\nwirkungsgrad.                                                          von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-\n(2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 hat der Betrei-                  lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-\nber im Zuge eines Leistungstests, wenn die Anlage mit                  rungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.\nder höchsten Leistung betrieben wird, für die sie für                  Hierzu hat der Betreiber der zuständigen Behörde die\nden Dauerbetrieb zugelassen ist, nach der Inbetrieb-                   Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen, die von\nnahme der Feuerungsanlage und nach jeder Änderung                      der zuständigen Landesbehörde oder von der nach\nder Feuerungsanlage mit signifikanter Auswirkung auf                   Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b des\ndie Bestimmungsgrößen vorzunehmen. Der Leistungs-                      Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tätig-\ntest ist nach den allgemein anerkannten Regeln der                     keitsbereich bekannt gegeben wurde, vorzulegen.\nTechnik im Sinne des § 66 Absatz 3 durchzuführen.                         (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur\nIst ein Betrieb mit der höchsten Leistung während der                  kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der\nMessung nicht möglich, erfolgt die Messung unter                       Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,\nrepräsentativen Betriebsbedingungen.                                   die von der zuständigen Landesbehörde oder von der\n(3) Kann der Leistungstest nach Absatz 2 Satz 1 bei                 nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b\nFeuerungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung aus                          des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-\ntechnischen Gründen nicht mit Volllast in der Wärme-                   tigkeitsbereich bekannt gegeben wurde, gemäß Ab-\nabgabe gefahren werden, erfolgt der Leistungstest bei                  satz 5\nder aktuell möglichen Wärmeabgabe und seine Ergeb-                     1. kalibrieren zu lassen und\nnisse fließen in die rechnerische Bestimmung der voll-\n2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.\nlastbezogenen Werte ein.\n(5) Die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung ist\n(4) Der Betreiber kann die sich aus den Absätzen 1                  jährlich mittels Parallelmessungen unter Verwendung\nbis 3 ergebenden Pflichten auf den Hersteller oder den                 der Referenzmethode prüfen zu lassen. Die Kalibrie-\nLieferanten der Feuerungsanlage übertragen. Über-                      rung ist nach der Errichtung und nach jeder wesent-\nträgt der Betreiber die Pflicht auf den Hersteller oder                lichen Änderung der Feuerungsanlage durchführen zu\nden Lieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen, ihm                lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, je-\neinen Bericht über das Ergebnis des Leistungstests                     doch frühestens drei Monate und spätestens sechs\nvorzulegen.                                                            Monate nach der Inbetriebnahme. Die Kalibrierung\n(5) Die Ergebnisse der nach Absatz 1 vorgenomme-                    der Messeinrichtung ist nach ihrer Errichtung und jeder\nnen Bestimmungen des Nettowirkungsgrades sind der                      wesentlichen Änderung an der Messeinrichtung durch-\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die                      führen zu lassen, sobald die Errichtung oder Instand-\nErgebnisse sind bis zur Durchführung einer erneuten                    setzung der Messeinrichtung abgeschlossen ist. Eine\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nKalibrierung ist mindestens alle drei Jahre vorzuneh-                     (5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid\nmen.                                                                   kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration\n(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis                an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und\nder Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-                   durch Berechnung berücksichtigt werden.\nkeit und über die entsprechende Konfiguration der Da-                     (6) Zur Feststellung des Schwefelabscheidegrades\ntenerfassungs- und Auswerteeinrichtung innerhalb von                   sind die Messwerte der Emissionen an Schwefeldioxid\nzwölf Wochen nach der Kalibrierung oder der Prüfung                    und Schwefeltrioxid im Abgas sowie der nach § 13\nder zuständigen Behörde vorzulegen.                                    ermittelte Wert des Schwefelgehalts im eingesetzten\nBrennstoff heranzuziehen. Die zuständige Behörde\n§ 17                                    bestimmt näher, wie nachgewiesen wird, dass die\nKontinuierliche Messungen                              Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert einge-\nhalten werden.\n(1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-\nlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 19 Absatz 1\n§ 18\nSatz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 auszuwerten und im\nFall von § 19 Absatz 4 Satz 3 der zuständigen Behörde                                       Ausnahmen vom\nunverzüglich zu übermitteln:                                                  Erfordernis kontinuierlicher Messungen\n1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge-                          (1) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungs-\nsamtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh-                    anlagen mit einer Lebensdauer von weniger als\nlenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,                   10 000 Betriebsstunden beschließen, von den kontinu-\nSchwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Ammoniak, gas-                    ierlichen Messungen gemäß § 17 Absatz 1 abzusehen.\nförmigen anorganischen Chlorverbindungen, an-                         (2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-\ngegeben als Chlorwasserstoff, und die Rußzahl,                     rungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas, Wasser-\nsoweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung                    stoff oder Flüssiggas betrieben werden, kontinuierliche\nder Rußzahl festgelegt sind oder ist,                              Messungen zur Feststellung der Emissionen an Ge-\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und                        samtstaub nicht erforderlich.\n3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs                       (3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Groß-\nerforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-                  feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\ntung,      Abgastemperatur,         Abgasvolumenstrom,             von höchstens 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt\nFeuchtegehalt, Wasserstoffgehalt und Druck.                        über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500\nDer Betreiber hat hierzu die Anlagen vor der Inbetrieb-                Stunden jährlich in Betrieb sind und die ausschließlich\nnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun-                     mit leichtem Heizöl betrieben werden, Messungen zur\ngen auszurüsten.                                                       Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht er-\nforderlich. In diesem Fall hat der Betreiber periodische\n(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind\nMessungen für Staub regelmäßig wiederkehrend nach\nnicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung\n§ 20 Absatz 3 durchführen zu lassen.\nder Massenkonzentration der Emissionen getrocknet\nwird. Ergibt sich aufgrund der Bauart und Betriebs-                       (4) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-\nweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge                     rungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl,\ndes Sättigungszustandes des Abgases und der kon-                       Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, einzeln\nstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im                     oder bei Einsatz in Zweistoffmotoren auch in Kombina-\nAbgas an der Messstelle einen konstanten Wert an-                      tion, Messungen zur Feststellung der Emissionen an\nnimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier-                 Schwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat\nliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die                    der Betreiber die Brennstoffkontrolle bezüglich des\nVerwendung des in periodischen Messungen ermittel-                     Schwefelgehalts und des unteren Heizwertes ab-\nten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber                  weichend von § 13 Absatz 3 bei Einsatz von Erdgas\nNachweise über das Vorliegen der vorgenannten                          regelmäßig wiederkehrend halbjährlich und bei aus-\nVoraussetzungen bei der Kalibrierung zu führen und                     schließlichem Einsatz von leichtem Heizöl oder Diesel-\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                      kraftstoff regelmäßig wiederkehrend vierteljährlich\nDer Betreiber hat die Nachweise nach der Kalibrierung                  vorzunehmen. Der Betreiber hat die Nachweise nach\nfünf Jahre lang aufzubewahren.                                         ihrer Erstellung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.\n(3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des                       (5) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-\nSchwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.                             rungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen\n(4) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der                     betrieben werden, Messungen zur Feststellung der\nBauart, der Betriebsweise oder aufgrund von perio-                     Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich,\ndischen Messungen, dass der Anteil des Stickstoff-                     wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz\ndioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent                entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In\nliegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche             diesem Fall hat der Betreiber die Brennstoffkontrolle\nMessung des Stickstoffdioxids verzichten und die Be-                   bezüglich des Schwefelgehalts und des unteren Heiz-\nstimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In                     wertes abweichend von § 13 Absatz 3 regelmäßig wie-\ndiesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den An-                   derkehrend einmal halbjährlich auszuführen.\nteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen                 (6) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei mit\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-                     Erdgas oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Gas-\ngen. Der Betreiber hat die Nachweise nach der Kali-                    turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer\nbrierung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.                        Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2523\ndie im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum                                                 § 19\nvon fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-                               Auswertung und Beurteilung\nlich in Betrieb sind, kontinuierliche Messungen zur                               von kontinuierlichen Messungen\nFeststellung der Emissionen an Kohlenmonoxid, Stick-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich,                     (1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den\nwenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Pro-                     nach § 17 ermittelten Messwerten für jede halbe\nzessbedingungen, und durch Nachweise über den                          Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden\ndauerhaften emissionsmindernden Betrieb von Abgas-                     und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt\nreinigungseinrichtungen nach § 20 Absatz 7 sicherge-                   umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch\nstellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten                   Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt\nwerden. In diesem Fall hat der Betreiber periodische                   werden, darf die Umrechnung der Messwerte in Tages-\nMessungen nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen                     und Halbstundenmittelwerte nur für die Zeiten erfol-\nsowie Nachweise über die Korrelation zwischen den                      gen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über\nPrüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen                       dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstun-\nund der zuständigen Behörde zusammen mit dem                           denmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,\nMessbericht nach § 21 Absatz 1 vorzulegen.                             bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Jeder\nTagesmittelwert, der aus mehr als sechs Halbstunden-\n(7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-                   mittelwerten gebildet wird, welche wegen Störung oder\ngeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf                 Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig\nAntrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,                     sind, ist ungültig. Sind mehr als zehn Tagesmittelwerte\nwenn durch andere Prüfungen, insbesondere der                          im Jahr wegen solcher Situationen ungültig, hat der\nBrennstoffe nach § 13, sichergestellt ist, dass                        Betreiber geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die\nZuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungs-\n1. die Emissionen nach § 5 Absatz 2 und nach § 28                      systems zu verbessern und die Behörde unaufgefor-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                      dert innerhalb von vier Wochen über die eingeleiteten\nmer 2 Buchstabe b oder nach § 29 Absatz 1 Satz 2                   Maßnahmen zu informieren. Für An- und Abfahrvor-\nNummer 2 Buchstabe b oder nach § 42 Absatz 1                       gänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b für Quecksilber und                    der festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht verhindert\nseine Verbindungen weniger als 50 Prozent der                      werden kann, sind durch die zuständige Behörde Son-\nEmissionsgrenzwerte betragen und                                   derregelungen zu treffen.\n2. sich aus den periodischen Messungen ergibt, dass                       (2) Jahresmittelwerte hat der Betreiber auf der\ndie jeweils geltenden Emissionsgrenzwerte für den                  Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte\nJahresmittelwert und den Tagesmittelwert sicher                    ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen;\neingehalten werden.                                                hierzu sind die validierten Halbstundenmittelwerte\neines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1\nIn diesem Fall hat der Beteiber periodische Messungen                  Satz 2 zusammenzuzählen und durch die Anzahl der\nnach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen sowie Nach-                   validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.\nweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen\nund den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu-                        (3) Monatsmittelwerte hat der Betreiber auf der\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be-                    Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu\ntreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nach-                      berechnen; hierzu sind über einen gleitenden Zeitraum\nweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.                   von 30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte\nBei Feuerungsanlagen für den alleinigen Einsatz von                    zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validier-\nnaturbelassenem Holz, das den Anforderungen der                        ten Halbstundenmittelwerte zu teilen.\nDIN EN 17225, Ausgabe September 2014, genügt, sind                        (4) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-\nQuecksilbermessungen nicht erforderlich.                               sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen\nMessbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde\n(8) Für die Überwachung der im Jahresmittel einzu-                  bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorzule-\nhaltenden Emissionsgrenzwerte nach § 28 Absatz 3                       gen. Der Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie\nNummer 2 Buchstabe a für Quecksilber und seine                         die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte nach\nVerbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf                      dem Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 fünf\nAntrag des Betreibers alternativ zur kontinuierlichen                  Jahre lang aufzubewahren. Soweit die Messergebnisse\nMessung der Einsatz eines anderen geeigneten,                          der zuständigen Behörde durch geeignete telemetri-\nvalidierten Verfahrens erfolgen. Die Überwachung der                   sche Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht nach\nim Tagesmittel und der im Halbstundenmittel einzuhal-                  Satz 1, ihr den Messbericht vorzulegen.\ntenden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und seine\nVerbindungen, angegeben als Quecksilber, durch                            (5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn\nkontinuierliche Messung nach § 17 Absatz 1 Satz 1                      1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Jah-\nNummer 1 bleibt unberührt.                                                 res-, Monats-, Tages- und Halbstundenmittelwertes\nden jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert\n(9) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 3 bis 7                     überschreitet und\nsind durch Verfahren nach den allgemein anerkannten\nRegeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 zu er-                   2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-\nbringen. Das Verfahren ist der zuständigen Behörde                         abscheidegrad und den Entschwefelungsgrad der\nanzuzeigen und von dieser billigen zu lassen. Die Billi-                   Rauchgasentschwefelungseinrichtung unterschreitet.\ngung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht                  (6) Bei Anwendung der Langzeitprobenahme zur\ninnerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.                    Bestimmung der Emissionen an Quecksilber und sei-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nnen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, nach                      höchsten Leistung in begründeten Einzelfällen wäh-\n§ 18 Absatz 8 gilt der im Jahresmittel einzuhaltende                   rend der Messung nicht mit verhältnismäßigem\nEmissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Durch-                    Aufwand möglich, erfolgt die Messung unter repräsen-\nschnittswert der im Jahr erhaltenen Messwerte den                      tativen Betriebsbedingungen. Bei Verbrennungsmotor-\nvorgeschriebenen Grenzwert nicht übersteigt.                           anlagen sind die Emissionen auch im Teillastbetrieb\nnach Maßgabe der zuständigen Behörde zu ermitteln.\n§ 20                                    Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen\nBetriebsbedingungen sind Messungen in ausreichen-\nPeriodische Messungen                                der Zahl und unter Einschluss von Betriebsbedingun-\n(1) Soweit auf der Grundlage dieser Verordnung                      gen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissio-\nperiodische Messungen durchzuführen sind, hat der                      nen führen können, durchzuführen. Näheres bestimmt\nBetreiber diese nach Inbetriebnahme oder wesentlicher                  die zuständige Behörde.\nÄnderung der Feuerungsanlage von einer nach § 29b\n(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 28\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, § 29 Absatz 1\ntigkeitsbereich bekannt gegebenen Stelle gemäß den\nSatz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2\nAbsätzen 2 und 4 durchführen zu lassen. Abweichend\nNummer 4, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-\nvon Satz 1 kann die zuständige Behörde für die wie-\nstabe d, § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 49\nderkehrende Durchführung von Einzelmessungen mit\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Probenahmedauer\nIntervallen kürzer als drei Jahre auf Antrag zulassen,\nin Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des\ndass die Durchführung durch den Immissionsschutz-\nProbenahmegeräts festzulegen. Dabei ist die Dauer\nbeauftragten erfolgt, wenn dieser hierfür die erforderli-\nder Probenahme mindestens auf einen Wert festzuset-\nche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische\nzen, der garantiert, dass die jeweils maßgebliche\nAusstattung besitzt.\nNachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 2\n(2) Der Betreiber hat Messungen nach Absatz 1                       Nummer 4 und 5 und die in Anlage 3 genannten Stoffe\nnach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frü-                   soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyse-\nhestens drei Monate und spätestens sechs Monate                        verfahrens nicht über 0,005 ng/m3 Abgas liegen.\nnach Inbetriebnahme an mindestens drei Tagen durch-\n(6) Wiederholungsmessungen zur Überprüfung der\nführen zu lassen. Soweit die Abschnitte 2, 3, 4, 5 oder 6\nAnforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\nkeine abweichenden Vorschriften zur Wiederholungs-\nBuchstabe c, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-\nmessung enthalten, hat der Betreiber Wiederholungs-\nstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 42 Absatz 1\nmessungen regelmäßig wiederkehrend spätestens alle\nSatz 2 Nummer 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\ndrei Jahre nach der letzten Messung durchführen zu\nsind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-\nlassen. Messungen nach Satz 1 und Wiederholungs-\ntrollen der Brennstoffe nach § 13 und des bestim-\nmessungen nach Satz 2 umfassen mindestens sechs\nmungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungseinrich-\neinzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abwei-\ntungen nach Absatz 7 zuverlässig nachgewiesen ist,\nchend von Satz 3 sind im Fall der Überwachung von\ndass die Emissionen weniger als 50 Prozent der Emis-\nEmissionen nach Anlage 2 Nummer 1 bis 5 mindestens\nsionsgrenzwerte betragen. § 13 Absatz 4 bleibt unbe-\ndrei einzelne Messungen vorgeschrieben. Die zustän-\nrührt. Satz 1 gilt nicht bei einer wesentlichen Änderung\ndige Behörde kann Ausnahmen von den sich aus die-\nder Abgasreinigungseinrichtung.\nsem Absatz ergebenden Überwachungshäufigkeiten in\nFällen vorsehen, in denen der Anlagenbetrieb dem                          (7) Wird zur Minderung der Emission eines Schad-\nalleinigen Zweck der Durchführung einer Emissions-                     stoffs, dessen Emission durch periodische Messung\nmessung dienen würde.                                                  überwacht wird, eine Abgasreinigungseinrichtung ein-\ngesetzt, hat der Betreiber Nachweise über ihren dauer-\n(3) Soweit § 18 Ausnahmen von der kontinuierlichen\nhaften emissionsmindernden Betrieb zu führen und der\nMessung zulässt und anstelle dessen periodische\nzuständigen Behörde zusammen mit den Ergebnissen\nMessungen allein oder in Verbindung mit anderen Prü-\nder Einzelmessung für den entsprechenden Schadstoff\nfungen vorschreibt, sind die periodischen Messungen\nauf Verlangen vorzulegen.\nnach Absatz 1 vorzunehmen. Der Betreiber hat Wieder-\nholungsmessungen nach § 18 Absatz 3, 6 und 7 ab-\nweichend von Absatz 2 Satz 2 regelmäßig wiederkeh-                                                 § 21\nrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchfüh-                                  Messberichte; Beurteilung\nren zu lassen. Für den Fall, dass der Maximalwert der                               von periodischen Messungen\nperiodischen Messungen nach Satz 2 mit einem Ver-\ntrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie                          (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-\nVDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, (VDI: Verein Deut-                sungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu\nscher Ingenieure e. V.) den jeweiligen Emissionsgrenz-                 erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zu-\nwert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wieder-                ständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach\nholungsmessungen abweichend von Satz 2 einmal                          Durchführung der Messung vorzulegen. Der Mess-\njährlich durchführen zu lassen. Absatz 2 Satz 3 und 5                  bericht muss Folgendes enthalten:\ngilt entsprechend.                                                     1. Angaben über die Messplanung,\n(4) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1                   2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,\ndurchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-\n3. das verwendete Messverfahren und\nten Leistung betrieben wird, für die sie bei den wäh-\nrend der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den                    4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der\nDauerbetrieb zugelassen ist. Ist ein Betrieb mit der                       Messergebnisse von Bedeutung sind\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2525\nund soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe                         die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das\nNovember 2018) entsprechen.                                                 Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-\n(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,                      derjahre.\nwenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den                          (2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten\njeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.                    Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-\nhörden prüfen den Bericht nach Absatz 1 auf Plausibi-\n§ 22                                    lität und leiten ihn dem Umweltbundesamt bis zum Ab-\nJährliche Berichte über Emissionen                           lauf des 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgen-\nden Jahres auf elektronischem Weg zur Weiterleitung\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jähr-                 an die Europäische Kommission zu. Das Umweltbun-\nlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folge-                   desamt hat die Berichte zu Aufstellungen für jedes ein-\njahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der                    zelne Berichtsjahr und für Dreijahreszeiträume zusam-\nAggregationsregeln nach § 4 Folgendes zu berichten:                    menzustellen. Die Angaben zu Feuerungsanlagen in\n1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-                   Raffinerien sind gesondert aufzuführen.\nrungsanlage, in Megawatt,\n2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-                                     Unterabschnitt 4\nturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-                              Zulassung von Ausnahmen\nanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-                         und weitergehende Anforderungen\nanlage,\n3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf-                                              § 23\nfinerie ist,                                                                       Zulassung von Ausnahmen\n4. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten                          (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des\nwesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein-                    Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver-\nschließlich der Benennung der wesentlichen Ände-                   ordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der\nrung,                                                              besonderen Umstände des Einzelfalls\n5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro                        1. einzelne Anforderungen dieser Verordnung nicht\nJahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-                        oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüll-\ndioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-                     bar sind,\ndioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-\ngesamt; hierbei sind die normierten Messwerte zur                  2. im Übrigen die dem Stand der Technik entspre-\nBerechnung entsprechend § 19 Absatz 2 heranzu-                          chenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung\nziehen,                                                                 durchgeführt werden,\n6. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,                 3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-\ntung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-\n7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule                        den Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-\npro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-                      senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei\nschlüsselt nach den folgenden Brennstoffkategorien:                     denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen\na) Steinkohle,                                                          der Nummer 1 vor, und\nb) Braunkohle,                                                     4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-\nc) Biobrennstoffe,                                                      linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 24. November 2010 über Industrie-\nd) Torf,\nemissionen (integrierte Vermeidung und Verminde-\ne) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der                      rung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.\nBezeichnung des festen Brennstoffs,                                  L 334 vom 17.12.2010, S. 17) nicht entgegenstehen.\nf) flüssige Brennstoffe,                                               (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie\ng) Erdgas,                                                         2010/75/EU Ausnahmen zugelassen werden, die zu\neiner Berichtspflicht an die Europäische Kommission\nh) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-\nführen, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine\nnung des Gases,\nAusfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Ab-\n8. für Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei-                    satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nmische feste Brennstoffe einsetzen, den Schwefel-                  schutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an\ngehalt dieser Brennstoffe und den erzielten                        die Europäische Kommission zuzuleiten.\nSchwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden\nMonat; Feuerungsanlagen, auf die § 28 Absatz 5                                                 § 24\noder 10 anzuwenden ist, berichten zusätzlich den\nJahresbetriebswert des Entschwefelungsgrades                                     Weitergehende Anforderungen\nder Rauchgasentschwefelungseinrichtung und im                          (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere\nersten Jahr der Anwendung des § 28 Absatz 5                        oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur\noder 10 auch die technische Begründung dafür,                      Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach\nwarum die in § 28 genannten Regel-Emissions-                       § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-\ngrenzwerte nicht eingehalten werden können,                        schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.\n9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-                          (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht                  Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen\nmehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind,                   schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\ngungen gestellt, die über die Anforderungen dieser                         erteilt worden ist und die vor dem 27. November\nVerordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maß-                          2003 in Betrieb gegangen ist, oder\ngeblich.\n3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002\neinen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-\nAbschnitt 2                                     richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des\nVorschriften für Feuerungsanlagen                               Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und\nim Anwendungsbereich des Durch-                                  die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-\nführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der                              gen ist.\nKommission vom 31. Juli 2017 zu den besten\nUnterabschnitt 2\nverfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen\nZusätzliche Anforderungen an\nUnterabschnitt 1                                    Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2\n§ 27\n§ 25                                              Emissionsgrenzwerte für Ammoniak\nAnwendungsbereich                                    Sofern zur Minderung der Emissionen von Stick-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle                  stoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen\nFeuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1,                        Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nichtkata-\nsoweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwen-                        lytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungs-\ndungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen.                     anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Am-\nmoniak ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den\n§ 26                                    Jahres- und den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.\nBegriffsbestimmungen                                Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betrei-\n(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-               ben, dass Gasturbinen, die zur Minderung der Emissio-\nstehende Anlage,                                                       nen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                      katalytischen Reduktion einsetzen, für Ammoniak ei-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-                  nen Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                    mittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                   20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                    und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Be-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                   zugssauerstoffgehalt zu beziehen.\nsionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt\nworden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Be-\n§ 28\ntrieb gegangen ist, oder\nEmissionsgrenzwerte\n3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen\nfür Großfeuerungsanlagen bei Einsatz\nvollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung\nfester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe\nund zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor                     (1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit\ndem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.                        Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu\n(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts                    errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen\nist eine Anlage,                                                       dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absat-\nzes 6 Satz 1, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                      und 3, des Absatzes 9 Satz 1 und der Absätze 10 bis 15\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-                  eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                    dass\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,\noder                                                               1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\ngrenzwerte überschreitet:\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                       a) Gesamtstaub:                                5 mg/m³,\nsionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 er-                        b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben\nteilt worden ist und die vor dem 18. August 2021 in                       als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleis-\nBetrieb gegangen ist.                                                     tung von\n(3) 2003-Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist                          aa) 50 MW bis weniger\neine bestehende Anlage,                                                            als 300 MW:                        0,002 mg/m³,\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\nbb) 300 MW oder mehr:                   0,001 mg/m³,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                        c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                          ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-\nwärmeleistung von\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                          aa) 50 MW bis weniger\nsionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002                                  als 100 MW:                          150 mg/m³,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2527\nbb) 100 MW bis weniger                                               a) anorganische gasförmige Chlorverbindungen, an-\nals 300 MW:                              100 mg/m³,                gegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-\nrungswärmeleistung von\ncc) 300 MW oder mehr:                           85 mg/m³,\naa) 50 MW bis weniger\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                               als 100 MW:                             6 mg/m³,\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-\nbb) 100 MW oder mehr:                       3 mg/m³,\nleistung von\nb) anorganische gasförmige Fluorverbindungen, an-\naa) 50 MW bis weniger                                                   gegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue-\nals 100 MW:                              200 mg/m³,                rungswärmeleistung von\nbb) 100 MW bis weniger                                                  aa) 50 MW bis weniger\nals 300 MW:                              150 mg/m³,                    als 100 MW:                             3 mg/m³,\ncc) 300 MW oder mehr:                           75 mg/m³;               bb) 100 MW oder mehr:                       2 mg/m³,\n2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                      c) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-\nwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die                           mer 1 bis 4.\nfolgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:                       (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind\nauch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\na) Gesamtstaub:                                    10 mg/m³,\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nb) Quecksilber und seine Verbindun-                                 mer 1 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten\ngen, angegeben als Quecksilber:              0,02 mg/m³,         für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben\nc) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung                   als Quecksilber, dürfen bei bestehenden Anlagen die\nvon                                                              folgenden Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittel-\nwert nicht überschritten werden:\naa) 50 MW bis weniger\n1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs-\nals 100 MW:                              150 mg/m³,\nwärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW\nbb) 100 MW oder mehr:                         200 mg/m³,             bei Einsatz von\na) Steinkohle:                             0,005 mg/m³,\nd) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-                       b) Braunkohle:                             0,010 mg/m³;\nwärmeleistung von\n2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\naa) 50 bis weniger                                                   meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von\nals 100 MW:                              200 mg/m³,             a) Steinkohle:                              0,004 mg/m³\nund ab dem 15. Juli 2025                0,003 mg/m³,\nbb) 100 MW bis weniger\nals 300 MW:                              130 mg/m³,             b) Braunkohle:                              0,005 mg/m³\nund ab dem 15. Juli 2025                0,004 mg/m³.\ncc) 300 MW oder mehr:                         125 mg/m³,\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist bei\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                    einer Anlage oder einer gesonderten Feuerungsanlage,\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-                    die vor dem 15. Juli 2025 nach § 13b Absatz 5 des\nleistung von                                                     Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\naa) 50 MW bis weniger\nzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert\nals 100 MW:                              220 mg/m³,\nworden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden\nbb) 100 MW bis weniger                                           ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in\nals 300 MW:                              200 mg/m³,         der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emis-\nsionsgrenzwert für Quecksilber von 0,004 mg/m³ ein-\ncc) 300 MW oder mehr:                         110 mg/m³,         zuhalten.\nes darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-                       (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von                      Buchstabe b darf bei Altanlagen mit einer Feuerungs-\nmindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer-                  wärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-\nden; soweit diese Anforderung zu Emissionen                      grenzwert von 0,007 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025\nvon weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert                 von 0,006 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-\nführt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad                  schritten werden, wenn\neinzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr\n1. der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff\nals 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;\n0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                      2. die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                           mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekun-\nschreitet und                                                           den oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der\nBrennkammer verfügt.\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nzeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz-                Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer\nwerte überschreitet:                                                auf die gesonderte Feuerungsanlage bezogene Feue-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nrungswärmeleistung von weniger als 1 500 MW ein                            für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nEmissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ für den Jahres-                         werden;\nmittelwert nicht überschritten werden, wenn der Queck-\nsilbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,15 mg/kg                     3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\noder mehr aufweist. Für die Zwecke nach Satz 1 Num-                        von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-\nmer 1 und Satz 2 hat der Betreiber den Nachweis zu                         grenzwert von 18 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nführen, dass der Quecksilbergehalt im eingesetzten                         20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für\nBrennstoff (wasser- und aschefrei) den Mindestwert                         den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-\nim Jahresmittel erreicht oder überschritten hat. Der                       den;\nBetreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen                    4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\neinmal jährlich geeignete Unterlagen vorzulegen, die                       von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-\nden Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff be-                       grenzwert von 14 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nlegen. Verfügt die Anlage über einen Dampferzeuger                         20 mg/m³, für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³\nnach Satz 1 Nummer 2, hat der Anlagenbetreiber die                         für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nVerweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer ge-                          werden;\ngenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der\nNachweis der Verweilzeit erfolgt einmalig durch ein von                5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nder zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten.                             von 300 MW bis weniger als 1 000 MW ein Emissi-\nonsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittel-\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                             wert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nBuchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3                             40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\ndarf für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-                       schritten werden;\nfeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf\nGrund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimi-                   6. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nschen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissi-                       von 1 000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert\nonsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand                          von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 14 mg/m³\nnicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungs-                      für den Tagesmittelwert und 28 mg/m³ für den Halb-\nwärmeleistung von                                                          stundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-\n1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein\nstehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent\neinen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-\nals Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,\ntriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht\nzur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-\n2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis-                  mittelwert nach Satz 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 oder 6\nsionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittel-                  befreien.\nwert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert\nnicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab-                    (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tages-                   mer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten\nmittelwert nicht unterschritten werden,                            Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei\n2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\n3. 300 MW oder mehr alternativ ein Emissionsgrenzwert                  von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nvon 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³                  250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nfür den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den                      500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden                   schritten werden.\nund zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch-\ngasentschwefelungseinrichtung von 99 Prozent als                      (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nJahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad                     mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und\nvon 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter-                    Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nschritten werden.                                                  Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nals Stickstoffdioxid, darf\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2                           1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und                             meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge-                           Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-\nsamtstaub darf                                                             mittelwert, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\n600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                         überschritten werden;\nmeleistung von 50 MW bis weniger als 1 000 MW ein\nEmissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres-                    2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nmittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                       meleistung von 100 MW oder mehr ein Emissions-\n20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                     grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nschritten werden;                                                      200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, davon abwei-\nchend für andere als Braunkohlestaubfeuerungen\n2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                         bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW\nmeleistung von 1 000 MW oder mehr ein Emissions-                       oder mehr 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert,\ngrenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert,                        und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³                          überschritten werden;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2529\n3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                         grenzwert von 360 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nvon 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-                       400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\ngrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert,                      800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³                        überschritten werden;\nfür den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\n3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nwerden;\nmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein\n4. bei Altanlagen mit steinkohlegefeuerten Staubfeue-                      Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-\nrungen mit einer Feuerungswärmeleistung von                            und den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für\n300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                            den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-\n150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³                          den, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert\nfür den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den                          von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden;                      darf;\n5. bei Altanlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer                  4. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärme-\nFeuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr                            leistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein\nein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jah-                      Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-\nresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert                       mittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nund 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                      von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden;                                                  überschritten werden, wobei der Schwefelabschei-\ndegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht\n6. bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeue-                      unterschreiten darf;\nrung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW\n5. bei bestehenden Anlagen mit zirkulierender oder\noder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³\ndruckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung mit einer\nfür den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tages-\nFeuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr\nmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-\ntelwert nicht überschritten werden.                                    ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jah-\nresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-                        und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nstehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über                       nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-\neinen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-                         scheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent\ntriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur                 nicht unterschreiten darf;\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-\n6. bei bestehenden sonstigen Anlagen mit einer Feue-\nmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder\nrungswärmeleistung von 300 MW oder mehr eine\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c befrei-\nEmissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahres-\nen. 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nmittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nvon 50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden\nvon 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nDurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\nüberschritten werden, wobei der Schwefelabschei-\nhöchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sowie\ndegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht\nsteinkohlegefeuerte Altanlagen mit einer Feuerungs-\nunterschreiten darf;\nwärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW,\ndie vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb gegangen sind und                  7. bei Altanlagen, ausgenommen Anlagen mit zirkulie-\ndie im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum                         render oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeue-\nvon fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in                        rung, mit einer Feuerungswärmeleistung von\nBetrieb sind, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1, 2                     300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nund 3 einen Emissionsgrenzwert von 330 mg/m³ für den                       130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für\nTagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstunden-                         den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den\nmittelwert nicht überschreiten, wobei der Emissions-                       Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\ngrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung                         wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von\nfindet.                                                                    mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;\n(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      8. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-\nmer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und                                tung von 300 MW oder mehr, die im gleitenden\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für                               Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als                          höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,\nSchwefeldioxid, darf                                                       ein Emissionsgrenzwert von 220 mg/m³ für den Ta-\ngesmittelwert und von 440 mg/m³ für den Halbstun-\n1. bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung                       denmittelwert nicht überschritten werden, wobei der\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis                         Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine\nweniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                          Anwendung findet und der Schwefelabscheidegrad\n350 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert                      einen Wert von 85 Prozent nicht unterschreiten darf.\nund von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nnicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-                  Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-\nscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent                   stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über\nnicht unterschreiten darf;                                         einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-\ntriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht\n2. bei anderen als den in Nummer 1 genannten beste-                    zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah-\nhenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                    resmittelwert in Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7\nvon 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-                    befreien.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n(10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                        Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit\nBuchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3                         einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger\nund Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge-                     als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von\nhalts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs                       10 mg/m³ nicht überschreiten. Andere als in Satz 1 ge-\nund des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt                   nannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswär-\nüber jeden Monat, bei bestehenden Anlagen für die                      meleistung von 100 MW oder mehr dürfen bei Einsatz\nEmissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                      einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung\nangegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des                     mit nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärme-\nSchwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brenn-                  tauscher einen Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³, an-\nstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte                  sonsten von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht\nmit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten                  überschreiten.\nwerden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von\n300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                               (13) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n320 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für                      mer 4 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten\nden Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstun-                    für die Emissionen an anorganischen gasförmigen\ndenmittelwert nicht überschritten werden und zusätz-                   Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,\nlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe-                     darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz einer nass\nfelungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert                 arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachge-\nund ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als                       schaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher, bei\nTagesmittelwert nicht unterschritten werden.                           bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder\nbei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durch-\n(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                        schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens\nBuchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3                         1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions-\nund Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge-                     grenzwert von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht\nhalts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs                       überschritten werden. Andere als in Satz 1 genannte\nund des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt                   bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-\nüber jeden Monat, bei Altanlagen für die Emissionen an                 tung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als                      Emissionsgrenzwert von 6 mg/m³, Anlagen mit einer\nSchwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts                   Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr\nder eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab-                  einen Emissionsgrenzwert von 3 mg/m³ für den Jah-\nsatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem                        resmittelwert nicht überschreiten.\nverhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden\nkönnen, bei einer Feuerungswärmeleistung von                              (14) Der Betreiber hat in dem Fall von Absatz 12\nSatz 1, soweit der abweichende Emissionsgrenzwert\n1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein\nvon 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert auf den mitt-\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent\nleren Chlorgehalt im Brennstoff zurückgeht, Nachweise\nals Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,\nüber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inan-\n2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis-                  spruchnahme der abweichenden Anforderung, insbe-\nsionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittel-                  sondere auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen\nwert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert                   nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines\nnicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab-                 Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen\nscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tages-                   und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-\nmittelwert nicht unterschritten werden,                            gen. Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende\ndes Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre\n3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                         lang aufzubewahren.\n320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³\nfür den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den                         (15) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden                   nach Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 oder Absatz 9\nund zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch-                  Satz 2 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-\ngasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als                   grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat und\nJahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad                     der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Satz 3 oder\nvon 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter-                    Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 sowie der Betreiber einer\nschritten werden.                                                  Anlage nach Absatz 12 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 1,\nsoweit der abweichende Emissionsgrenzwert von\n(12) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                     20 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen\nmer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten                      an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen\nfür die Emissionen an anorganischen gasförmigen                        oder von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die\nChlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,                     Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorver-\ndarf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brenn-                    bindungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebs-\nstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 1 000 mg/kg                stunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31.\ntrocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen mit                    März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalen-\nWirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen,                    derjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Be-\ndie im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum                     triebszeit zu führen und diesen der zuständigen Be-\nvon fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in                    hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat\nBetrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³                      den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums\nfür den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.                   jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2531\n§ 29                                                bbb) bei dem Einsatz von\nEmissionsgrenzwerte                                                 sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,\nfür Großfeuerungsanlagen                                  d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nbei Einsatz von Biobrennstoffen                                  ben als Stickstoffdioxid,\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein-                          aa) bei einer Feuerungswärmeleistung              von\nsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass                                50 MW bis weniger als 100 MW\ndie Anforderungen dieses Absatzes und des Absat-\naaa) bei Einsatz von Brennstoffen\nzes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1,\nmit einem Kaliumgehalt von\ndes Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3,\n2 000 mg/kg trocken oder\ndes Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Ab-\nmehr oder von Brennstoffen\nsätze 9 und 10 eingehalten werden. Der Betreiber hat\nmit einem Natriumgehalt\ndafür zu sorgen, dass\nvon 300 mg/kg oder mehr: 250 mg/m³,\n1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\nbbb) bei Einsatz von\ngrenzwerte überschreitet:\nsonstigen Biobrennstoffen: 200 mg/m³,\na) Gesamtstaub:                                     5 mg/m³,\nbb) bei einer Feuerungswärmeleis-\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-                             tung von 100 MW bis\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-                           weniger als 300 MW:                  200 mg/m³,\nmeleistung von\ncc) bei einer Feuerungswärmeleis-\naa) 50 MW bis weniger als 100 MW                                            tung von 300 MW oder mehr:           150 mg/m³,\naaa) bei Einsatz von Brennstoffen                              e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nmit einem Kaliumgehalt von                                 als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-\n2 000 mg/kg trocken oder                                   leistung von\nmehr oder von Brennstoffen\nmit einem Natriumgehalt                                    aa) 50 MW bis weniger\nvon 300 mg/kg oder mehr: 200 mg/m³,                             als 100 MW:                          175 mg/m³,\nbbb) bei Einsatz von sonstigen                                    bb) 100 MW bis weniger\nBiobrennstoffen:                 150 mg/m³,                     als 300 MW:                            85 mg/m³,\nbb) 100 MW oder mehr:                        100 mg/m³,                cc) 300 MW oder mehr:                       70 mg/m³,\nc) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                       f) anorganische gasförmige Chlor-\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-                          verbindungen, angegeben\nleistung von                                                           als Chlorwasserstoff:                       12 mg/m³,\naa) 50 MW bis weniger                                               g) organische Stoffe, angegeben\nals 100 MW:                               70 mg/m³,               als Gesamtkohlenstoff:                      10 mg/m³,\nbb) 100 MW bis weniger                                          3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nals 300 MW:                               50 mg/m³,            Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nschreitet und\ncc) 300 MW oder mehr:                          35 mg/m³,\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nd) anorganische gasförmige Chlorverbindungen,\nzeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz-\nangegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-\nwerte überschreitet:\nrungswärmeleistung von\na) anorganische gasförmige Fluor-\naa) 50 MW bis weniger\nverbindungen, angegeben\nals 100 MW:                                 7 mg/m³,\nals Fluorwasserstoff:                        1 mg/m³,\nbb) 100 MW oder mehr:                            5 mg/m³,\nb) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-\n2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                         mer 1, 2, 3 und 4.\nwerte überschreitet:\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind\na) Gesamtstaub:                                   10 mg/m³,        auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\nb) Quecksilber und seine Verbindun-                                   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\ngen, angegeben als Quecksilber: 0,005 mg/m³,                    mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und\nc) Kohlenmonoxid                                                   Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge-\naa) bei einer Feuerungswärmeleistung                   von      samtstaub darf\n50 MW bis weniger als 100 MW                               1. bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert\naaa) bei dem Einsatz von                                       von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel-\nnaturbelassenem Holz:            150 mg/m³,             wert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nnicht überschritten werden;\nbbb) bei dem Einsatz von\nsonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,               2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-\nbb) bei einer Feuerungswärmeleistung                   von          grenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\n100 MW oder mehr                                               20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für\naaa) bei dem Einsatz von                                       den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-\nnaturbelassenem Holz:            200 mg/m³,             den;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                     mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5\nvon 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-                   befreien.\ngrenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für\nmer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe e und\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nden;\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als\n4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                     Schwefeldioxid, darf\nvon 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert\nvon 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³                    1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nfür den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halb-                     meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                          Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-\nmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-                        von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nstehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über                       überschritten werden;\neinen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-\ntriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur             2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-                         meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei\nmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.                     Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt\nvon 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissions-\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\ngrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nmer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und\n200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\n400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nüberschritten werden, bei Einsatz von sonstigen\nals Stickstoffdioxid, darf\nBiobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von\n1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                         70 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 175 mg/m³ für\nmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei                        den Tagesmittelwert und von 350 mg/m³ für den\nEinsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt                        Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\nvon 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brenn-\nstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder                 3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nmehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den                      meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von\nJahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg/m³ für                      Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-                     Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenz-\nden;                                                                   wert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\n150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\n2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                         300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert, bei\nmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei                        Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emis-\nEinsatz anderer als in Nummer 1 genannter Bio-                         sionsgrenzwert von 50 mg/m³ für den Jahresmittel-\nbrennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg/m³                       wert, 85 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nfür den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tages-                     170 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nmittelwert und 500 mg/m³ für den Halbstundenmit-                       überschritten werden;\ntelwert nicht überschritten werden;\n4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\n3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstof-\nvon 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz\nfen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-\nvon Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von\nProzent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\n2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstof-\n100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für\nfen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder\nden Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den\nmehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nden Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmit-\ntelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittel-                   Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-\nwert nicht überschritten werden;                                   stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über\n4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                     einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-\nvon 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-                   triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht\ngrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert,                  zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-\n220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 440 mg/m³                    mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.\nfür den Halbstundenmittelwert nicht überschritten                     (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nwerden;                                                            mer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe f und\n5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung                     Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für an-\nvon 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                    organische Chlorverbindungen, angegeben als Chlor-\n150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für                  wasserstoff, darf\nden Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb-                    1. bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                          Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder\nDie Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-                        mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durch-\nstehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über                       schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-\neinen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-                         tens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein\ntriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur                 Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres-\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-                         mittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2533\n70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                 Regelungen begründenden brennstoffspezifischen\nschritten werden;                                                  Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige\n2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                     Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der\nmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein                    Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf\nEmissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres-                    des 31. März eines Jahres für das vorhergehende\nmittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                   Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Be-\n70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                 hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die\nschritten werden;                                                  Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums\nnach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.\n3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\nmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein                      (10) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde\nEmissionsgrenzwert von 9 mg/m³ für den Jahres-                     nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2\nmittelwert, 12 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                   oder nach Absatz 6 Satz 4 von der Pflicht zur Einhal-\n24 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                 tung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittel-\nschritten werden.                                                  wert befreit hat, sowie der Betreiber einer Anlage nach\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, soweit die In-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei be-                      anspruchnahme dieser abweichenden Regelungen auf\nstehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit                     die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurück-\neinem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent                   geht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines\ntrocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die                   Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre ei-\nim gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von                     nen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu\nfünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be-                    führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ntrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für                    vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach\nden Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für den Tagesmittel-                    dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre\nwert und 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert                       lang aufzubewahren.\nnicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1\nNummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer\n§ 30\nFeuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in\nSatz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht                                         Emissionsgrenzwerte\nüberschritten werden. Die Behörde kann auf Antrag                                      für Großfeuerungsanlagen\ndes Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleiten-                             bei Einsatz flüssiger Brennstoffe,\nden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren                           ausgenommen flüssige Brennstoffe aus\nhöchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist,                Produktionsrückständen der chemischen Industrie\nvon der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte                    (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe,\nfür den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2                       ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktions-\noder 3 oder nach Satz 2 befreien.                                      rückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind\n(7) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-                      so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-\nmer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwert                        gen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Ab-\nfür anorganische Fluorverbindungen, angegeben als                      satzes 5 Satz 1, des Absatzes 6, des Absatzes 7 Satz 1\nFluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-                 bis 6, des Absatzes 8 Satz 1 und 2 und des Absatzes 9\nner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger                       eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,\nals 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1,5 mg/m³                        dass\nnicht überschritten werden.                                            1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\n(8) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2                        grenzwerte überschreitet:\nNummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforde-                         a) Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung\nrung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von                           von\n1. naturbelassenem Holz,                                                      aa) 50 MW bis weniger\n2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buch-                                  als 300 MW:                            10 mg/m³,\nstabe f oder                                                              bb) 300 MW oder mehr:                        5 mg/m³,\n3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz herge-                          b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nstellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen                       dioxid, angegeben\noder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz                         als Stickstoffdioxid:                       75 mg/m³,\nvon naturbelassenem Holz.\nc) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nDie Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-\nmer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderun-\nleistung von\ngen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Ein-\nsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der                         aa) 50 MW bis weniger\nBrennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhal-                            als 300 MW:                          175 mg/m³,\ntung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können.                               bb) 300 MW oder mehr:                       50 mg/m³;\n(9) Der Betreiber hat in den Fällen von Absatz 1                    2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nSatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa                             werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die\nDreifachbuchstabe aaa, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                            folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:\noder 3, Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4, Absatz 6 Satz 1\nNummer 1, 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Nach-                             a) Gesamtstaub:                                10 mg/m³,\nweise über die Einhaltung der die abweichenden                             b) Kohlenmonoxid:                              80 mg/m³,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nc) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-                               Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine\ndioxid, angegeben                                               Altanlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen\nals Stickstoffdioxid:                        100 mg/m³,         Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-\nstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-\nmittelwert nach Satz 1 befreien.\nleistung von\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\naa) 50 MW bis weniger\nmer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und\nals 300 MW:                             200 mg/m³,\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nbb) 300 MW oder mehr:                        120 mg/m³,         Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nes darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-                   als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen mit einer Feue-\nkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von                     rungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als\nmindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer-                 100 MW, die ausschließlich mit leichtem Heizöl betrie-\nden; soweit diese Anforderung zu Emissionen                     ben werden und die im gleitenden Durchschnitt über\nvon weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittel-                   einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stun-\nwert führt, ist mindestens ein Schwefelabschei-                 den jährlich in Betrieb sind, sowie bei bestehenden An-\ndegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht                 lagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW\nmehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;                bis weniger als 100 MW, die ausschließlich mit leich-\ntem Heizöl betrieben werden, die folgenden Emissi-\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                      onsgrenzwerte nicht überschritten werden:\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nschreitet und                                                      1. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-\neinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-                     temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-\nzeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-                    ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von\nlage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 überschreitet.                             weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind                      weniger als 0,05 MPa: 150 mg/m³ für den Jahres-\nauch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.                             und den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den\nHalbstundenmittelwert,\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a fest-                       2. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-\ngelegten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub kann                         einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-\nbei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahlbegrenzung                      temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-\nauf den Wert 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert festge-                     ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von\nlegt werden, wenn durch periodische Messung der                            383,15 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von\nStaubkonzentration nachgewiesen wird, dass mit der                         0,05 MPa bis 1,8 MPa: 170 mg/m³ für den Jahres-\nEinhaltung der vorgenannten Rußzahlbegrenzung die                          und den Tagesmittelwert und 340 mg/m³ für den\nAnforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1                               Halbstundenmittelwert,\nBuchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a stets erfüllt                     3. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-\nsind.                                                                      einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                             temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb für Gesamtstaub                             ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von\ndarf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs-                          mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr\nwärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emis-                               als 1,8 MPa: 200 mg/m³ für den Jahres- und den\nsionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und                            Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-\nTagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstunden-                          denmittelwert.\nmittelwert nicht überschritten werden. Die Behörde                        (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nkann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anla-                   mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und\nge, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum                 Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nvon fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-                  Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der                als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit\nEmissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach                      einer Feuerungswärmeleistung von\nSatz 1 befreien.\n1. 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von an-\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                             deren flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein\nBuchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3                             Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-\nfür Gesamtstaub darf bei Altanlagen mit einer Feue-                        mittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nrungswärmeleistung von                                                     600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n1. 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenz-                        überschritten werden,\nwert von 20 mg/m³ für den Jahres- und den Tages-                   2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-\nmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittel-                     grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nwert nicht überschritten werden,                                       145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³\n2. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                             für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\n10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 15 mg/m3 für                        werden,\nden Tagesmittelwert und 30 mg/m³ für den Halb-                     3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                          100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2535\nund 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                         wert und von 700 mg/m³ für den Halbstunden-\nüberschritten werden.                                                     mittelwert nicht überschritten werden,\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen                         b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nein Emissionsgrenzwert von 270 mg/m³ für den Jah-                             200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nresmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                          400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                           überschritten werden,\nschritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1\nwobei die Emissionsgrenzwerte für den Jahresmit-\ndarf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durch-\ntelwert keine Anwendung finden.\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens\n1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions-                 Für 2003-Altanlagen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-\ngrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                    stabe a darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-\n800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                    konzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindes-\nschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für                     tens 75 Prozent nicht unterschritten werden. Für alle\nden Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abwei-                    nicht unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a fallenden\nchend von Satz 1 Nummer 2 darf bei 2003-Altanlagen,                    2003-Altanlagen sowie für bestehende Anlagen und Alt-\ndie im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum                     anlagen bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2\nvon fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in                    Nummer 2 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad\nBetrieb sind, bei Einsatz von anderen flüssigen Brenn-                 unberührt. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers\nstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von                 eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt\n365 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 730 mg/m³ für                    über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,                  1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der\nwobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-                     Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für\nwert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1                     den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1 befreien.\nNummer 3 darf bei Altanlagen bei Einsatz von anderen\nflüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissi-                    (9) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach\nonsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert,                   Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 7 oder Absatz 8 Satz 4\n145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für                    von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwer-\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.                  tes für den Jahresmittelwert befreit hat, der Betreiber\nAbweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                         einer Anlage, auf die die abweichenden Vorschriften\nBuchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissions-                         des Absatzes 6 infolge der begrenzten Jahresbetriebs-\ngrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-                      stunden Anwendung finden, der Betreiber einer Anlage\ndioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei 2003-                 nach Absatz 7 Satz 3, 4 oder 6 sowie der Betreiber\nAltanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der                       einer Anlage nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hat\nSpitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu                   jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für\n300 Stunden im Jahr dienen, bei Einsatz von leichtem                   die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-\nHeizöl ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den                    weis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen\nTagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstunden-                     und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen\nmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis-                 vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach\nsionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen-                   dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre\ndung findet. Die Behörde kann auf Antrag des Betrei-                   lang aufzubewahren.\nbers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch-                     (10) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens                  derungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die\n1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der                 Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nPflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für                     von Kraft- und Brennstoffen bezüglich des Schwefel-\nden Jahresmittelwert nach Satz 1, Satz 2 oder Satz 5                   gehalts erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nbefreien.                                                              Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefel-\n(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      abscheidegrad nicht anzuwenden.\nmer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Num-                          (11) Bei Einsatz von leichtem Heizöl sind die Emis-\nmer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für                         sionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als                      anzuwenden.\nSchwefeldioxid,\n1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-                                                 § 31\nmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-\nEmissionsgrenzwerte\ngrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nfür Großfeuerungsanlagen bei\n150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                                  Einsatz von gasförmigen Brennstoffen,\n300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                            ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus\nüberschritten werden;\nProduktionsrückständen der chemischen Industrie\n2. bei 2003-Altanlagen für den Einsatz von anderen\n(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-\nflüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl, die im\nstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Pro-\ngleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nduktionsrückständen der chemischen Industrie, einset-\nfünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be-\nzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die\ntrieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von\nAnforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2\na) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-                     eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,\ngrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittel-                   dass\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-                      2. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit\ngrenzwerte überschreitet:                                              einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                                         ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jah-\nHochofengas oder Koksofengas:                    7 mg/m³,           resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert\nund 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-                                   überschritten werden.\ndioxid, angegeben\nals Stickstoffdioxid:                          60 mg/m³,        Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit\neiner Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr\nc) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                             bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein\nangegeben als Schwefeldioxid,                                   Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-\nbei Einsatz von Hochofengas oder                                mittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nKoksofengas:                                 150 mg/m³,         270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\n2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                  schritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be-\nwerte überschreitet:                                               stehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe\nals Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen,\na) Gesamtstaub bei Einsatz von\nbei einer Feuerungswärmeleistung\naa) Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³,\n1. bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\nbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen,                             150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³\nausgenommen Erdgas, Flüssiggas                                  für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nund Wasserstoff:                             5 mg/m³,           werden,\nb) Kohlenmonoxid bei Einsatz von                                   2. von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\naa) Erdgas:                                    50 mg/m³,            100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³\nfür den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nbb) Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³,                        werden,\ncc) sonstigen gasförmigen                                       wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-\nBrennstoffen:                              80 mg/m³,        wert keine Anwendung findet.\nc) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\ndioxid, angegeben                                                                           § 32\nals Stickstoffdioxid:                          85 mg/m³,\nEmissionsgrenzwerte für\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                           Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von\nals Schwefeldioxid, bei Einsatz von                                    flüssigen und gasförmigen Produktions-\naa) Flüssiggas:                                  5 mg/m³,             rückständen aus der chemischen Industrie\nbb) Erdgas:                                    35 mg/m³,           (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige oder gas-\nförmige Produktionsrückstände aus der chemischen\ncc) Hochofengas und Koksofengas                                 Industrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betrei-\nmit einem Koksofengasanteil                                 ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der\nvon bis zu 50 Prozent:                   200 mg/m³,         Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 2 und 3 und des\ndd) Hochofengas und Koksofengas                                 Absatzes 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-\nmit einem Koksofengasanteil                                 für zu sorgen, dass\nvon mehr als 50 Prozent:                 300 mg/m³,         1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\nee) sonstigen gasförmigen                                           grenzwerte überschreitet:\nBrennstoffen:                              35 mg/m³,            a) Gesamtstaub:                                 5 mg/m³,\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                          b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                             ben als Stickstoffdioxid:\nschreitet.\naa) bei ausschließlichem Einsatz von gas-\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nförmigen Produktionsrückständen\nmer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Num-                                  aus der chemischen Industrie:           80 mg/m³,\nmer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben                             bb) in allen nicht in Doppelbuch-\nals Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein                                 stabe aa genannten Fällen:              85 mg/m³,\nEmissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-                           c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nund den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halb-                           angegeben als Schwefeldioxid:             100 mg/m³,\nstundenmittelwert nicht überschritten werden. Ab-\nweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer                      2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nFeuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als                           werte überschreitet:\n300 MW                                                                     a) Gesamtstaub:                                10 mg/m³,\n1. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit                         b) Kohlenmonoxid:                              80 mg/m³,\neinem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein\nc) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nEmissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\nmittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nmeleistung von\n320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden,                                                     aa) 50 MW bis weniger als 300 MW:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2537\naaa) bei ausschließlichem Einsatz                                  40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nvon gasförmigen Produktions-                               überschritten werden,\nrückständen aus der                                     b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nchemischen Industrie:            100 mg/m³,                10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für\nbbb) in allen nicht in Dreifach-                                   den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halb-\nbuchstabe aaa                                              stundenmittelwert nicht überschritten werden.\ngenannten Fällen:                110 mg/m³,            (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nbb) 300 MW oder mehr:                        100 mg/m³,         mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c Doppel-\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                   buchstabe aa und Nummer 3 bestimmten Emis-\nals Schwefeldioxid:                                             sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-\nstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in be-\naa) bei ausschließlichem Einsatz von gas-                       stehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nförmigen Produktionsrückständen                             von 50 MW bis weniger 300 MW, in denen gasförmige\nder chemischen Industrie:                  35 mg/m³,        Produktionsrückstände der chemischen Industrie\nbb) in allen nicht in Doppelbuchstabe aa genann-                eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von\nten Fällen:                                                 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 110 mg/m³ für\naaa) bei einer Feuerungswärme-                              den Tagesmittelwert und 220 mg/m³ für den Halbstun-\nleistung von 50 MW                                  denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend\nbis weniger als 300 MW:          200 mg/m³,         von Satz 1 darf in Altanlagen ein Emissionsgrenzwert\nvon 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³\nbbb) bei einer Feuerungswärme-                              für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb-\nleistung von 300 MW                                 stundenmittelwert nicht überschritten werden.\noder mehr:                       150 mg/m³,\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                      mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                      Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nschreitet und                                                      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-                 als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen, in\nzeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte               denen flüssige Produktionsrückstände der chemischen\nüberschreitet:                                                     Industrie eingesetzt werden, bei einer Feuerungswär-\na) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,                      meleistung von\nangegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-                 1. 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenz-\nrungswärmeleistung von                                              wert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\naa) 50 MW bis weniger als 100 MW:                7 mg/m³,           300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³\nfür den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nbb) 100 MW oder mehr:                            5 mg/m³,           werden,\nb) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, an-                  2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-\ngegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue-                       grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,\nrungswärmeleistung von                                              150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³\naa) 50 MW bis weniger                                               für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten\nals 100 MW:                                  3 mg/m³,           werden,\nbb) 100 MW oder mehr:                            2 mg/m³,       3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nc) organische Stoffe, angegeben                                        100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert\nals Gesamtkohlenstoff:                         10 mg/m³,            und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden.\nd) den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Num-\nmer 5.                                                          Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen\nein Emissionsgrenzwert von 290 mg/m³ für den Jah-\n(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind                  resmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nauch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.                         660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      schritten werden. Abweichend von Satz 2 darf bei\nmer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und                            2003-Altanlagen, deren Brennstoff einen Stickstoff-\nNummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für                           gehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emis-\nGesamtstaub darf bei Einsatz von flüssigen Produk-                     sionsgrenzwert von 380 mg/m³ für den Jahres- und\ntionsrückständen der chemischen Industrie allein oder                  den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für den Halbstun-\nzusammen mit gasförmigen Brennstoffen der chemi-                       denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend\nschen Industrie in                                                     von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen ein Emis-\n1. bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von                      sionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und\n10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert                   den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-\nund 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                   denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend\nüberschritten werden,                                              von Satz 4 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden\nDurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\n2. Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von                     höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und\na) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-                     deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Ge-\ngrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittel-                    wichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von\nwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                      380 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nden Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,                      b) Kohlenmonoxid:                            100 mg/m³,\nwobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-\nc) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nwert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1\nben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz\nNummer 3 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert\nvon 150 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel-                            aa) von Erdgas\nwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nnicht überschritten werden.                                                       aaa) in Anlagen im Kombibetrieb\n(Gas- und Dampfturbinen-\n(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine                                  prozess):                         40 mg/m³,\nbestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt\nüber einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500                               bbb) in sonstigen Gasturbinen-\nBetriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht                                anlagen:                          50 mg/m³,\nzur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah-                           bb) von anderen gasförmigen Brenn-\nresmittelwert nach Absatz 1, 3, 4 oder 5 befreien. Hat                            stoffen, ausgenommen Wasserstoff\ndie Behörde nach Satz 1 die Anlage von der Pflicht zur                            und gasförmige Brennstoffe mit\nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-                                einem Wasserstoffanteil von\nmittelwert befreit oder betreibt der Betreiber eine                               10 Volumen-Prozent oder mehr,\nAnlage nach Absatz 5 Satz 5, so hat der Betreiber bis                             und flüssigen Brennstoffen:             50 mg/m³;\nzum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorher-\ngehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die                    3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nEinhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der                       Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der                          schreitet;\nBetreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nach-                     4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nweiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren.                               zeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert von\n(7) Der Betreiber hat in den Fällen des Absatzes 5                      5 mg/m3 für Formaldehyd bei Betrieb mit einer Last\nSatz 3 oder 5 Nachweise über die Erfüllung der die                         von 70 Prozent überschreitet; für den Betrieb bei\nabweichenden Regelungen begründenden brennstoff-                           einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige\nspezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch                           Behörde den zu überwachenden Teillastbereich\nregelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grund-                      sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emis-\nlage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis                       sionsbegrenzung fest.\nzum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorher-\ngehende Kalenderjahr zu führen und diese der zustän-                   Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber                  buchstabe aa ist für Anlagen, die im gleitenden Durch-\nhat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeit-                      schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens\nraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewah-                  1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, oder in Anlagen,\nren.                                                                   für die der Betreiber vor dem 15. Juli 2022 einen voll-\nständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und\n§ 33                                    zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissi-\nonsschutzgesetzes gestellt hat, in Anlagen im Kombi-\nEmissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen                         betrieb ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ und in\n(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu                  sonstigen Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert\nbetreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes                      von 35 mg/m³ im Jahresmittel einzuhalten.\nund der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1 Num-\n(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen an die\nmer 1, der Absätze 6 bis 10 und des Absatzes 13 ein-\nBegrenzung der Emissionen von Stickstoffmonoxid\ngehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,\nund Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,\ndass\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Num-\n1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-                      mer 2 Buchstabe c oder Satz 3 der erstmalige Einsatz\ngrenzwerte überschreitet:                                          eines Verfahrens zur selektiven katalytischen Reduk-\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                                     tion von Stickstoffoxiden erforderlich ist, ist diese Maß-\nflüssigen Brennstoffen:                          5 mg/m³,       nahme zur Emissionsminderung so zu errichten und zu\nbetreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nfür den Jahresmittelwert nicht überschritten wird; die\nben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz\nAnforderungen zur Einhaltung der auf den Tagesmittel-\naa) von Erdgas                                                  wert bezogenen Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1\naaa) in Anlagen im Kombibetrieb                             Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bleiben unberührt.\n(Gas- und Dampfturbinen-                               (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Emis-\nprozess):                          15 mg/m³,        sionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emissionen von\nbbb) in sonstigen Gasturbinen-                              Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid und Stick-\nanlagen:                           30 mg/m³,        stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gelten bei\nbb) von Hochofengas oder                                        Betrieb ab einer Last von 70 Prozent bei einer Tempe-\nKoksofengas:                               35 mg/m³;        ratur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und\neiner relativen Luftfeuchte von 60 Prozent (ISO-Bedin-\n2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                  gungen). Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent\nwerte überschreitet:                                               legt die zuständige Behörde den zu überwachenden\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                                     Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhal-\nflüssigen Brennstoffen:                        10 mg/m³,        tenden Emissionsgrenzwerte für die in Satz 1 genann-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2539\nten Schadstoffe fest. Abweichend von den Sätzen 1                      wird, dass mit der Einhaltung der vorgenannten Ruß-\nund 2 gelten für den Einsatz von Erdgas in Gasturbi-                   zahlbegrenzung die Anforderungen des Absatzes 1\nnen, die mit Einrichtungen zur trockenen Vormischung                   Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-\nvon Brennstoff und Verbrennungsluft (NOx-arme Tro-                     stabe a stets erfüllt sind.\nckenbrenner) ausgestattet sind, die in Absatz 1 festge-\n(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gas-\nlegten Emissionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emis-\nturbinen nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das\nsionen von Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid\nbezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an\nund Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, in\nleichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaf-\ndem Lastbereich, in dem der Betrieb des NOx-armen\nfenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-\nTrockenbrenners wirksam ist, mindestens jedoch ab\nund Brennstoffen erfüllt, verwendet werden. Abwei-\neiner Last von 70 Prozent unter ISO-Bedingungen.\nchend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet\nDer Betreiber hat den Minimallastpunkt für einen wirk-\nwerden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissions-\nsamen Betrieb des NOx-armen Trockenbrenners, ab\nminderung von Schwefeloxiden angewendet werden.\ndem ein sicherer und stabiler Betrieb der Anlage mög-\nlich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Für den                    (8) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange-\nLastbereich zwischen dem vom Betreiber anzugeben-                      geben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger\nden Minimallastpunkt nach Satz 4 und einem vom Be-                     Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,\ntreiber zu benennenden tieferen Lastpunkt, ab dem ein                  die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2\nbestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage möglich ist,                     Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-\nlegt die Behörde die in diesem Bereich einzuhaltenden                  dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-\nEmissionsgrenzwerte von Kohlenmonoxid und von                          dioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Pro-\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben                      zent umzurechnen.\nals Stickstoffdioxid, fest.                                               (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-                   mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c, Num-\nstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Satz 3 ist in den                    mer 3 und Satz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten\nfolgenden Fällen der Emissionsgrenzwert für den Jah-                   für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nresmittelwert und den Tagesmittelwert entsprechend der                 als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen bei\nprozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen:                      Einsatz von Erdgas\n1. im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinenprozess)\n1. für Gasturbinenanlagen, ausgenommen Gasturbinen\nein Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert von\nim Kombibetrieb, deren elektrischer oder mechani-\n50 mg/m³, für den Halbstundenmittelwert von\nscher Nettowirkungsgrad bei Betrieb unter ISO-Be-\n100 mg/m³ und für den Jahresmittelwert bei Anla-\ndingungen mehr als 39 Prozent beträgt,\ngen mit\n2. für Gasturbinen im Kombibetrieb, deren elektrischer                     a) einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad\noder mechanischer Nettowirkungsgrad bei Betrieb                           von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungs-\nohne Wärmeauskopplung unter ISO-Bedingungen                               wärmeleistung von\nmehr als 55 Prozent beträgt.\naa) bis zu 600 MW:                          45 mg/m³,\n(5) Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Not-\nbb) 600 MW oder mehr:                       40 mg/m³,\nbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen,\nsind bei Einsatz von                                                       b) einem brennstoffbezogenen\nNettowirkungsgrad von 75 Prozent\n1. Erdgas die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, es sei                              oder mehr:                                  50 mg/m³,\ndenn, die Prüfung durch die zuständige Behörde\nergibt, dass ihre Anwendung unverhältnismäßig ist,                     nicht überschritten werden;\n2. in anderen als den in Nummer 1 aufgeführten\n2. anderen gasförmigen Brennstoffen als Erdgas die\nGasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert von\nAbsätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.\n50 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert\nBei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb                         sowie 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nwährend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind bei                        nicht überschritten werden.\nEinsatz von flüssigen Brennstoffen die Absätze 1 bis 4                 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen\nmit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-                        mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad\nstabe a und Nummer 2 Buchstabe a nicht anzuwen-                        von mindestens 75 Prozent und einer Feuerungswär-\nden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und                          meleistung von\nNummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn\ndie Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass                  1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von\ndie Anwendung dieser Vorschriften unverhältnismäßig                        55 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 75 mg/m³ für\nist.                                                                       den Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halb-\nstundenmittelwert nicht überschritten werden,\n(6) Anstelle der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-\n2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von\nstabe a und in Nummer 2 Buchstabe a festgelegten\n50 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 65 mg/m³ für\nEmissionsgrenzwerte für Gesamtstaub kann bei Ein-\nden Tagesmittelwert und 130 mg/m³ für den Halb-\nsatz von flüssigen Brennstoffen die Rußzahlbegren-\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nzung auf den Wert 2 im Dauerbetrieb und den Wert 4\nbeim Anfahren festgelegt werden, wenn durch periodi-                   Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen\nsche Messung der Staubkonzentration nachgewiesen                       mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nvon weniger als 75 Prozent und einer Feuerungswär-                         Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\nmeleistung von                                                             höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,\n1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von                                ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den\n45 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für                        Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halb-\nden Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb-                        stundenmittelwert nicht überschritten werden,\nstundenmittelwert nicht überschritten werden,                      3. 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung\n2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von                             der Spitzenlast bei der Energieversorgung während\n40 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für                        bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,\nden Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb-                        bei Einsatz von anderen gasförmigen Brennstoffen\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                          als Erdgas, Hochofengas und Koksofengas oder bei\nEinsatz von flüssigen Brennstoffen ein Emissions-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 darf                                        grenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert\n1. bei Altanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen                         und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert\nein Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ für den                            nicht überschritten werden.\nJahresmittelwert, 65 mg/m³ für den Tagesmittelwert\nFür die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften die-\nund 130 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nses Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwen-\nüberschritten werden,\ndung.\n2. bei 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abde-\n(12) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers\nckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung\neine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch-\nwährend bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Be-\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens\ntrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³\n1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der\nfür den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den\nPflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nJahresmittelwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nwobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-\nBuchstabe a, Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 oder 2,\nwert keine Anwendung findet.\nAbsatz 9 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 3\nAbweichend von Satz 1 darf in 2003-Altanlagen, die im                  Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 oder\ngleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf                   Absatz 10 Satz 1 befreien.\nJahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb\nsind, ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ für den                         (13) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9 Satz 4\nTagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halbstunden-                     Nummer 2, Satz 5 oder Absatz 11 Satz 1 Nummer 2\nmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis-                 oder 3 oder einer Anlage, die die Behörde nach Ab-\nsionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen-                   satz 12 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-\ndung findet. Satz 4 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die                 grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, hat\nvon Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses                          jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für\nAbsatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.                       die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-\nweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen\n(10) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-                     und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen\nmer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb festgelegten                      vorzulegen. Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9\nEmissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick-                    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Satz 2 Nummer 1\nstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei                  oder 2 hat einen Nachweis über die Einhaltung des\nbestehenden Anlagen bei Einsatz von Hochofengas                        jeweiligen brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrades\noder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von                            zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Ver-\n50 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten                  langen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis\nwerden. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-                     nach Satz 1 jeweils fünf Jahre nach dem Ende des\nmer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb festgelegten                      Nachweiszeitraums aufzubewahren. Der Betreiber hat\nEmissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick-                    den Nachweis nach Satz 2 fünf Jahre nach der Erbrin-\nstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei                  gung des Nachweises aufzubewahren.\nAltanlagen bei Einsatz von Hochofengas oder Koks-\nofengas ein Emissionsgrenzwert von 70 mg/m³ für                           (14) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung hat die Be-\nden Tagesmittelwert nicht überschritten werden. Für                    hörde die Emissionsgrenzwerte und die zugehörigen\ndie von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses                      Bezugssauerstoffgehalte auf der Grundlage der jeweils\nAbsatzes findet Absatz 2 keine Anwendung.                              maßgeblichen Anforderungen an die Gasturbine nach\ndieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30\n(11) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                     oder 31 im Einzelfall festzulegen.\nmer 2 Buchstabe c und Nummer 3 festgelegten Emis-\nsionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-\n§ 34\nstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei\nEmissionsgrenzwerte\n1. Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder andere\nfür Verbrennungsmotoranlagen\ngasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas\nund Koksofengas einsetzen, ein Emissionsgrenz-                        (1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten\nwert von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                     und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Ab-\nvon 240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                  satzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und\nüberschritten werden,                                              Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten wer-\n2. 2003-Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder an-                  den. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass\ndere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofen-                  1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\ngas und Koksofengas einsetzen und im gleitenden                        grenzwerte überschreitet:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2541\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                                     Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,\nflüssigen Brennstoffen:                        20 mg/m³,        die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2\nNummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-                 dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-\nben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von\ndioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent\naa) flüssigen Brennstoffen:                  140 mg/m³,         umzurechnen.\nbb) gasförmigen Brennstoffen:                100 mg/m³;            (6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-\nlich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im\n2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                  Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen,\nwerte überschreitet:                                               finden folgende abweichende Regelungen Anwendung:\na) Gesamtstaub bei Einsatz von                                     1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2\naa) flüssigen Brennstoffen:                    20 mg/m³,\nBuchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3\nbb) gasförmigen Brennstoffen,                                       festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-\nausgenommen Erdgas,                                             monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als\nFlüssiggas und Wasserstoff:                10 mg/m³,            Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von\n500 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 800 mg/m³\nb) Kohlenmonoxid bei Einsatz von                                       für den Tagesmittelwert und 1 600 mg/m³ für den\naa) flüssigen Brennstoffen:                  300 mg/m³,             Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nAuf bestehende Anlagen finden die emissions-\nbb) gasförmigen Brennstoffen:                250 mg/m³,             begrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine\nAnwendung.\nc) Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen\n2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\naa) in Fremdzündungsmotoren\nfestgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd\nim Magerbetrieb:                         900 mg/m³,\ndarf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von\nbb) in anderen als in Doppelbuch-                                   60 mg/m³ überschreiten.\nstabe aa genannten                                             (7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-\nFremdzündungsmotoren:                    300 mg/m³,         lich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im\ncc) in Zweistoffmotoren:                   1 330 mg/m³,         Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen,\nfinden folgende abweichende Regelungen Anwen-\nd) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-                 dung:\nben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von\n1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\naa) flüssigen Brennstoffen:                  140 mg/m³,             Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2\nBuchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3\nbb) gasförmigen Brennstoffen:                100 mg/m³;\nfestgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                          monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                          stoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von\nschreitet;                                                             200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 225 mg/m³\nfür den Tagesmittelwert und 450 mg/m³ für den\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-                     Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\nzeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissions-                      abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen\ngrenzwert von 20 mg/m3 überschreitet.                                  einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den\n(2) Bis zum Beginn des 15. Juli 2024 gilt abwei-                        Tagesmittelwert und 900 mg/m³ für den Halbstun-\nchend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c                             denmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jah-\nDoppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Me-                          resgrenzwert keine Anwendung findet.\nthan von 1 050 mg/m³ für den Tagesmittelwert.                          2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\n(3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c                         festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd\nsowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird                      darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von\nals Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausge-                       60 mg/m³ überschreiten.\ndrückt.                                                                   (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 oder 7\nhat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres\n(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Ver-\nfür das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis\nbrennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes\nüber die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und\nHeizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anfor-\ndiesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nderungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über\nlegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende\ndie Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitä-\ndes Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzu-\nten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet\nbewahren.\nwerden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brenn-\nstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maß-\nnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden                                                   § 35\nangewendet werden.                                                                      Netzstabilitätsanlagen\n(5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange-                      (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung\ngeben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger                 oder zum Betrieb einer Netzstabilitätsanlage hat der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2542               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nBetreiber die maximal zu erwartenden jährlichen Be-                    wiederkehrend einmal jährlich periodische Messungen\ntriebsstunden festzustellen. Übersteigt der nach Satz 1                gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 durch-\nfestzustellende Wert einen Wert von 300 Stunden im                     führen zu lassen.\nJahr, hat der Betreiber die Anlage so zu errichten, dass                  (4) Messungen von Methan, angegeben als Ge-\neine technische Nachrüstung durchführbar ist, soweit                   samtkohlenstoff, nach § 34 Absatz 2 hat der Betreiber\ndiese zur Einhaltung der Regelanforderungen zur Emis-                  regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich durchführen\nsionsbegrenzung nach § 33 oder 34 notwendig ist.                       zu lassen.\n(2) Der Betreiber hat gemäß Absatz 3 die Nachrüs-\ntung nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, wenn die                                                  § 37\njährlichen Betriebsstunden der Netzstabilitätsanlage                                  Abweichende Vorschriften\nim gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von                                  zu periodischen Messungen\nfünf Jahren einen Wert von 300 Stunden übersteigen.\n(1) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\n(3) Die Nachrüstung nach Absatz 2 ist innerhalb von                 Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung\nzwei Jahren durchzuführen, gerechnet ab dem Zeit-                      der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1\npunkt, ab dem die jährlichen Betriebsstunden im glei-                  Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, nach § 29 Absatz 1\ntenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jah-                  Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und nach § 30 Absatz 1\nren erstmals über einem Wert von 300 Stunden liegen.                   Satz 2 Nummer 4, jeweils bezüglich der Emissions-\ngrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 3, regelmäßig\n(4) Der Betreiber eine Netzstabilitätsanlage hat der\nwiederkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.\nzuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf\ndes 31. März des Folgejahres die Betriebsstunden                          (2) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\ndes abgelaufenen Kalenderjahres zu berichten.                          Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung\nder Einhaltung der Anforderungen nach § 32 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 4 Buchstabe d regelmäßig wiederkeh-\nUnterabschnitt 3\nrend einmal halbjährlich durchführen zu lassen. Sofern\nZusätzliche                                    der Chlorgehalt in den eingesetzten Brennstoffen\nAnforderungen an Messung                                      nachweislich im Zuge der Brennstoffkontrollen nach\nund Überwachung zu Abschnitt 2                                   § 13 unter der Nachweisgrenze liegt, entfällt die Wie-\nderholungsmessung nach Satz 1.\n§ 36                                       (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\nBetreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung\nAusnahme vom Erfordernis                               der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1\nkontinuierlicher Messungen                             Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b und nach § 32\n(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-                     Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b jeweils\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von                      einmal vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Feuerungs-\n50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden                        wärmeleistung von weniger als 100 MW, die im gleiten-\nDurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren                       den Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\nhöchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und                   höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, je-\ndie ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben wer-                  weils einmal halbjährlich, regelmäßig wiederkehrend\nden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an                      durchführen zu lassen.\nSchwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat                     (4) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\nder Betreiber regelmäßig wiederkehrend einmal halb-                    Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung\njährlich periodische Messungen gemäß § 20 Absatz 1,                    der Einhaltung der Anforderung nach § 29 Absatz 1\n2 Satz 1 und Absatz 4 durchführen zu lassen. § 18                      Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a regelmäßig wiederkeh-\nAbsatz 5 bleibt unberührt.                                             rend einmal jährlich durchführen zu lassen.\n(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-                        (5) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\nrungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von                      Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung\n50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden                        der Einhaltung der Anforderung nach § 32 Absatz 1\nDurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren                       Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c regelmäßig wiederkeh-\nhöchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, Mes-                 rend einmal halbjährlich durchführen zu lassen.\nsungen zur Feststellung der Emissionen an Ammoniak                        (6) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der\nnicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betreiber                   Betreiber bei Verbrennungsmotoranlagen Wiederho-\nregelmäßig wiederkehrend einmal halbjährlich perio-                    lungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der\ndische Messungen gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1                         Anforderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\nund Absatz 4 durchführen zu lassen.                                    und Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 2 wie-\n(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-                     derkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.\nrungsanlagen, die zur Minderung der Emissionen von                        (7) § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt für die Absätze 2, 3\nStickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalyti-                und 6 entsprechend.\nschen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion\neinsetzen, und die nachfolgend mit Einrichtungen zur                                               § 38\nnassen Entschwefelung oder mit einem Sprühabsorp-\ntionsverfahren ausgestattet sind, Messungen zur                                 Zusätzliche periodische Messungen\nFeststellung der Emissionen an Ammoniak nicht erfor-                      Der Betreiber von Großfeuerungsanlagen mit zirku-\nderlich. In diesem Fall hat der Betreiber regelmäßig                   lierender Wirbelschichtfeuerung zum Einsatz von\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2543\nfesten Brennstoffen oder Biobrennstoffen hat einmal                    welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt\njährlich die Emission von Distickstoffoxid als Mittelwert              hat, bleiben unberührt.\nüber die jeweilige Probenahmezeit und unter Zugrun-\ndelegung eines für die Messaufgabe maßgeblichen                           (3) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-\nRichtwertes von 150 mg/m3 zu ermitteln. Dabei finden                   hende Anlage im Anwendungsbereich des Ab-\ndie auf die Durchführung und den Bericht von perio-                    schnitts 2, für die der Betreiber bis zum Ablauf des\ndischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20                     1. Januar 2014 gegenüber der zuständigen Behörde\nund 21 Anwendung.                                                      schriftlich erklärt hat, dass er diese Anlage unter Ver-\nzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Geneh-\nmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 stilllegt\nUnterabschnitt 4\nund ab dem 1. Januar 2016 höchstens 17 500 Stunden\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 2                                  betreibt, die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemis-\n§ 39\nsionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.\nÜbergangsregelungen                                 L 309 vom 27.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,\n(1) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich                     S. 368) geändert worden ist. Abweichend von Satz 1\ndes Abschnitts 2 gelten die Anforderungen dieser Ver-                  gelten die Anforderungen der Verordnung über Groß-\nordnung ab dem 18. August 2021. Abweichend von                         feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004\nSatz 1 gelten die jahresbezogenen Emissionsgrenz-                      (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nwerte ab dem Kalenderjahr 2022. Bis zu den in den                      ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän-\nSätzen 1 und 2 genannten Stichtagen ist insoweit die                   dert worden ist‚ in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013\nVerordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenan-                      geltenden Fassung, soweit sie über die Anforderungen\nlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),                   der in Satz 1 genannten Richtlinie hinausgehen. Anfor-\ndie zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom                       derungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                   Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch\nweiter anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige                   Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.\nBehörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ge-                         (4) Sofern eine Anlage nach Absatz 3 den Anfor-\nstellt hat, bleiben unberührt.                                         derungen zur Begrenzung der Emissionen von Schwe-\nfeldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid und Ge-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für 2003-Altan-                  samtstaub des Anhangs V Teil 1 zu der Richtlinie\nlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit ei-                    2010/75/EU nicht genügt und im Fall des Einsatzes\nner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW,                       von schwefelreichen einheimischen Brennstoffen\ndie mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme                      den Anforderungen an den Mindest-Schwefel-\nder Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über                 abscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der Richtlinie\neinen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warm-                   2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber dieser\nwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, die                  Anlage für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die\nAnforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar                       Zahl der geleisteten Betriebsstunden zu erstellen und\n2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Stichtag ist für                  diese Übersicht der zuständigen Behörde bis zum Ab-\ndie betreffenden Anlagen die Verordnung über Groß-                     lauf des 31. März des Folgejahres vorzulegen.\nfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                   (5) Die nach Landesrecht zuständigen obersten\nordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän-                     Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-\ndert worden ist, in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013                 hörden prüfen die in der Aufstellung nach Absatz 2\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hi-                       Satz 4 und die in der Übersicht nach Absatz 4 vor-\nnaus gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen                  gelegten Angaben auf Plausibilität. Sie leiten diese\ndie Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU, soweit                    Angaben dem Umweltbundesamt bis zum Ablauf des\nsie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten                     31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Kalen-\nVerordnung hinausgehen. Sofern eine Anlage nach                        derjahres elektronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet\nSatz 1 den Anforderungen zur Begrenzung der Emis-                      die übermittelten Daten an die Europäische Kommis-\nsionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlen-                   sion weiter.\nmonoxid und Staub des Anhangs V Teil 1 und im Fall\ndes Einsatzes von schwefelreichen einheimischen                           (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBrennstoffen den Anforderungen an den Mindest-                         und nukleare Sicherheit prüft im Einvernehmen mit\nSchwefelabscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der                      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nRichtlinie 2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber                  Jahr 2025 das Emissionsverhalten der von den Anfor-\nfür jedes Kalenderjahr eine Aufstellung über den Anteil                derungen nach § 34 betroffenen und im Dauerbetrieb\nder erzeugten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf                      befindlichen Gasmotoranlagen und die zur Minderung\noder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz                      der Emissionen eingesetzte Anlagentechnik im Hinblick\nabgegeben wurde, berechnet als Durchschnitt über                       auf Methan und legt erforderlichenfalls einen Vorschlag\nden Zeitraum der vorangegangenen fünf Kalenderjah-                     zur Fortschreibung der Emissionsanforderungen ge-\nre, zu erstellen und diese Aufstellung bis zum Ablauf                  mäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c\ndes 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde                   unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der\nvorzulegen. Anforderungen, die die zuständige Be-                      Verhältnismäßigkeit und angemessener Übergangsfris-\nhörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um-                  ten für bis dahin errichtete Anlagen vor.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nAbschnitt 3                                                   Unterabschnitt 2\nZusätzliche Anforderungen an\nVorschriften                                  Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3\nfür Großfeuerungsanlagen\nim Anwendungsbereich des                                                            § 42\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der                                                  Gemeinsame\nKommission vom 26. September 2014 zu den                              Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen\nbesten verfügbaren Techniken in Bezug auf                          bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung\ndie Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton                        (1) Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der\nZellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und\nUnterabschnitt 1                                   zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes\nund der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Der Be-\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3                                 treiber hat dafür zu sorgen, dass\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\n§ 40                                        werte überschreitet:\na) Gesamtstaub:                                10 mg/m³,\nAnwendungsbereich\nb) Quecksilber und seine Verbindun-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-                        gen, angegeben als Quecksilber:          0,03 mg/m³,\nfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brenn-                        c) Kohlenmonoxid:                            250 mg/m³,\nstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d ein-\nsetzen.                                                                2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nschreitet,\n§ 41\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nBegriffsbestimmungen                                    zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-\nlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.\n(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-                  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf\nstehende Anlage,                                                       für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbin-\ndungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                      grenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittel-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-                  wert nicht überschritten werden.\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                      (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                    sionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehen-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                   den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für\nsionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002                      den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-\nerteilt worden ist und die vor dem 27. November                    stundenmittelwert nicht überschritten werden.\n2003 in Betrieb gegangen ist oder                                     (4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind\nauch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\n3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002\neinen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-\n§ 43\nrichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und                              Zusätzliche Emissionsgrenzwerte\ndie vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-                             für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz\ngen ist.                                                                von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus\n(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts                    der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten\nist eine Anlage,                                                       und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen\ndieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden.\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                    1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                       grenzwerte überschreitet:\na) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                           ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                          meleistung von\nsionsschutzgesetzes vor dem 1. Oktober 2014\nerteilt worden ist und die vor dem 1. Oktober 2015                        aa) 50 MW bis 300 MW:                     200 mg/m³,\nin Betrieb gegangen ist oder                                              bb) mehr als 300 MW:                      150 mg/m³,\n3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-                      b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\ngungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor                            angegeben als Schwefeldioxid:               25 mg/m³,\ndem 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor dem                   2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\n1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist.                               werte überschreitet:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2545\na) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-                 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-                   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nmeleistung von                                                      schreitet.\naa) 50 MW bis 100 MW:                        250 mg/m³,            (2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW:              200 mg/m³,         Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der\nselektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird,\ncc) mehr als 300 MW:                         150 mg/m³,         ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-\nb) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                             mittelwert, von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nangegeben als Schwefeldioxid:                  50 mg/m³,        von 15 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden.\nc) Gesamtkohlenstoff:                             10 mg/m³,\n3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                         (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                      mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\nschreitet.                                                         Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissions-\nmer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten                        grenzwert von 325 mg/m³ für den Tagesmittelwert und\nEmissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und                         von 650 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf                 überschritten werden.\nbei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von\n200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend                          (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nvon den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a                        mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten\nund Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für                       Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als                  feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei\nStickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-                 Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m³ für\nner Feuerungswärmeleistung von                                         den Tagesmittelwert und von 560 mg/m³ für den Halb-\nstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissions-\n1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                         grenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmittelwert\n300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                          nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1\n600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                      darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für\nüberschritten werden,                                              die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden ein-\n2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                      setzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m³ für den\nwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                     Tagesmittelwert und von 750 mg/m³ für den Halbstun-\nvon 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                  denmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert\nüberschritten werden,                                              von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-\nschritten werden.\n3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\n200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\n400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                                        Unterabschnitt 3\nüberschritten werden.                                                Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3\n§ 44\n§ 45\nZusätzliche Emissionsgrenzwerte\nfür Großfeuerungsanlagen bei Einsatz                                           Übergangsregelungen\nvon Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung                         (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus                   Verordnung über die Anforderungen der Verordnung\nder Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten                 über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-\nund zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen                    nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,\ndieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten                  1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-\nwerden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass                        nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nworden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                  für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des\nwerte überschreitet:                                               Abschnitts 3 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-\na) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-                 treten der vorliegenden Verordnung folgt.\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\n(2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist\nmeleistung von\naus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf\naa) 50 MW bis 100 MW:                        250 mg/m³,         des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW:              200 mg/m³,         liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen\nder Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\ncc) mehr als 300 MW:                         150 mg/m³,         und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013\nb) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                   (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-                   kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nleistung von                                                    S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf\ndes 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-\naa) 50 MW bis 300 MW:                        200 mg/m³,         den. Anforderungen, die die zuständige Behörde im\nbb) mehr als 300 MW:                         150 mg/m³,         Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,                                       Unterabschnitt 2\nbleiben unberührt.                                                             Zusätzliche Anforderungen an\nErrichtung und Betrieb zu Abschnitt 4\nAbschnitt 4\n§ 48\nVorschriften\nGemeinsame Emissions-\nfür Feuerungsanlagen                                         grenzwerte für Großfeuerungsanlagen\nim Anwendungsbereich des                                      in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2014/738                           Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen\nder Kommission vom 9. Oktober 2014                               Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu er-\nzu den besten verfügbaren Techniken in                          richten und zu betreiben, dass\nBezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nwerte überschreitet:\nUnterabschnitt 1\na) Ammoniak, sofern zur Minderung\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4                                        der Emissionen von Stickstoffoxiden\nein Verfahren der selektiven\nkatalytischen oder nichtkatalytischen\n§ 46                                           Reduktion eingesetzt wird:                  10 mg/m³,\nAnwendungsbereich                                     b) Kohlenmonoxid:                              80 mg/m³,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feue-                 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nrungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder                   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nDestillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.                       schreitet.\n§ 49\n§ 47\nEmissionsgrenzwerte\nBegriffsbestimmungen                                      für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz\nvon Destillations- oder Konversionsrückständen\n(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-\nstehende Anlage,                                                          (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Destil-\nlations- oder Konversionsrückstände einsetzen, sind\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                      so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-                  gen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3, des Absat-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                    zes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1 und der Absätze 6\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                   bis 8 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten\nwerden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                   1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nsionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002                          werte überschreitet:\nerteilt worden ist und die vor dem 27. November                        a) Gesamtstaub:                                10 mg/m³,\n2003 in Betrieb gegangen ist oder\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\n3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002                            ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\neinen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-                            meleistung von\nrichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des                           aa) 50 MW bis 100 MW:                     300 mg/m³,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW:           150 mg/m³,\ndie vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-\ngen ist.                                                                  cc) mehr als 300 MW:                      100 mg/m³,\n(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts                        c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nist eine Anlage,                                                              als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-\nleistung von\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                             aa) 50 MW bis 100 MW:                     350 mg/m³,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                           bb) mehr als 100 MW bis 300 MW:           200 mg/m³,\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                          cc) mehr als 300 MW:                      150 mg/m³;\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                           bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                          wärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz-\nsionsschutzgesetzes vor dem 29. Oktober 2014 er-                          lich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein\nteilt worden ist und die vor dem 29. Oktober 2015 in                      Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-\nBetrieb gegangen ist oder                                                 zent nicht unterschritten werden; soweit diese\nAnforderung zu Emissionen von weniger als\n3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-                         50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist min-\ngungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor                            destens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten,\ndem 29. Oktober 2014 gestellt hat und die vor                             der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³\ndem 29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist.                             für den Tagesmittelwert führt;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2547\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                          nicht überschritten werden sowie ein Schwefel-\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                          abscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht\nschreitet und                                                          unterschritten werden,\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-                 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\nzeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-                    300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.                                   600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                          überschritten werden.\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-                        Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen\nsionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-                    zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor-\nden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für                    schriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c\nden Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-                     zum Schwefelabscheidegrad unberührt.\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      bei Anlagen, in denen Destillations- oder Konversions-\nmer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc und                       rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für                           setzt werden, der Emissionsgrenzwert nach Anlage 2\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben                      Nummer 2 ohne die Berücksichtigung von Vanadium\nals Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit                 zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, an-\neiner Feuerungswärmeleistung von                                       gegeben als Vanadium, darf ein Emissionsgrenzwert\n1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                      von 0,5 mg/m³ nicht überschritten werden. Abwei-\nwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                     chend von Satz 1 zweiter Halbsatz darf bei bestehen-\nvon 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                  den Anlagen für Vanadium und seine Verbindungen,\nüberschritten werden,                                              angegeben als Vanadium, ein Emissionsgrenzwert\nvon 1,0 mg/m³ nicht überschritten werden.\n2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\n150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                             (7) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind\n300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                      auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\nüberschritten werden.                                                 (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 Satz 2\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen                     oder Absatz 5 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März\nein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tages-                    eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalender-\nmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstunden-                      jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-\nmittelwert nicht überschritten werden.                                 zeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf\n(4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                      Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis\nmer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb oder cc und                       nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf\nNummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für                           Jahre lang aufzubewahren.\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als\nSchwefeldioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-                                               § 50\nner Feuerungswärmeleistung von                                                           Emissionsgrenzwerte\n1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                                     für Großfeuerungsanlagen\nwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                            für den Einsatz von Raffinerieheizgasen\nvon 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                     (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffi-\nüberschritten werden,                                              nerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu\n2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von                          betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes\n200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                          und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des\n400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                      § 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu\nüberschritten werden.                                              sorgen, dass\nDie Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad                         1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bleiben                          werte überschreitet:\nunberührt.                                                                 a) Gesamtstaub:                                 5 mg/m³,\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nb) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nmer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten\ndioxid, angegeben\nEmissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-\nals Stickstoffdioxid:                     100 mg/m³,\nfeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Alt-\nanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen                         c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nZeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-                            angegeben als Schwefeldioxid:               35 mg/m³;\nstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungs-                 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nwärmeleistung von                                                          Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\n1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                             schreitet.\n850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                             (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                    Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden An-\nüberschritten werden,                                              lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-\n2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                      gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert\nwert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                     von 150 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von\nvon 1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert                      500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be-                       b) Kohlenmonoxid:                            100 mg/m³,\nstehenden Anlagen, wenn                                                    c) Ammoniak, sofern zur Minderung der\n1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur                            Emissionen von Stickstoffoxiden ein\nvon mehr als 200 Grad Celsius hat oder                                    Verfahren der selektiven katalytischen\n2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs                         oder nichtkatalytischen Reduktion\nmehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die                         eingesetzt wird:                            10 mg/m³;\nAnlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die                    2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\nkontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts                      Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nim eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüs-                       schreitet.\ntet hat,                                                              (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben                  bei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, bei einer\nals Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von                       Temperatur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa\n200 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von                             und einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent\n500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-                    (ISO-Bedingungen). Für den Betrieb bei Lasten bis\nschritten werden.                                                      70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu über-\nwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich\n§ 51                                    einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen für die in Ab-\nsatz 1 genannten Schadstoffe fest.\nEmissionsgrenzwerte\nin Raffinerien bei Betrieb                               (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nmit mehreren Brennstoffen                              Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren\nWirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-\nBei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsan-                     zent beträgt, der Emissionsgrenzwert für Stickstoff-\nlagen, in denen Destillations- oder Konversionsrück-                   monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-\nstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt                    stoffdioxid, entsprechend der prozentualen Wirkungs-\nwerden, gilt                                                           graderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert\n1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem                   von 75 mg/m³ für den Tagesmittelwert darf nicht über-\nhöchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem                    schritten werden.\nBrennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert                        (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nzugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens                       Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-\n50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs-                    lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-\nwärmeleistung ausmacht,                                            gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert\n2. im Übrigen § 6 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als                   von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nEmissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem                      240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nhöchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses                    schritten werden.\nWertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den                     (5) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die\nBrennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert                  Emissionsgrenzwerte von § 50 Absatz 1 Satz 2 Num-\nangesetzt wird.                                                    mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 für Schwefeldioxid\nAbweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie                  und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,\ndie zuständige Behörde auf Antrag für bestehende                       auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-\nGroßfeuerungsanlagen, die Destillations- oder Konver-                  zurechnen.\nsionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder                     (6) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-\nzusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver-                    sionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge-\nbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefel-                     halte auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen An-\ntrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissi-                   forderungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift\nonsgrenzwert von 600 mg/m³ für den Tagesmittelwert                     und den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die\nund von 1 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert                      Zusatzfeuerung nach § 49 oder § 50 durch die Behörde\nals über die Abgasvolumenströme gewichteten Durch-                     im Einzelfall festzulegen.\nschnittswert zulassen.\n§ 52                                                                § 53\nEmissionsgrenzwerte                                       Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien\nfür Gasturbinen in Raffinerien,                             (1) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 52 be-\ndie Raffinerieheizgase einsetzen                          stimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid\n(1) Gasturbinenanlagen in Raffinerien, die Raffine-                 und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,\nrieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu be-                 kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb ei-\ntreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und                    ner Raffinerie für einige oder sämtliche Feuerungsanla-\nder Absätze 2 bis 6 eingehalten werden. Der Betreiber                  gen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen oder Destilla-\nhat dafür zu sorgen, dass                                              tions- oder Konversionsrückständen, im alleinigen Ein-\nsatz oder bei gleichzeitigiger Verwendung mit anderen\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-                  Brennstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach\nwerte überschreitet:                                               folgender Berechnung zulassen:\na) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-                                            兺\ndioxid, angegeben                                                                  兺          .\nals Stickstoffdioxid:                          50 mg/m³,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2549\nDarin bedeuten:                                                        In diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-\n1. EGWNOx: berechneter Emissionsgrenzwert für                          digen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben                  der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung\nals Stickstoffdioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel-                des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der\nwert,                                                              Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-\nrungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)\n2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jeweili-                  gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen\ngen Anlage im Normalbetrieb in m³/h,                               Parlaments und des Rates über Industrieemissionen\n3. Ci NOx: nach § 6 oder 51 oder den §§ 49, 50 oder 52                 in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas\nbestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmon-                   mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re-\noxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-                    gelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher-\nstoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m³ für den                zustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3\nTagesmittelwert; vorhandene Monatsmittelwerte                      entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei\nsind nach den Kriterien zur Beurteilung der Einhal-                Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-\ntung der Emissionsgrenzwerte für validierte Tages-                 grenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer\nmittelwerte des Anhangs V Teil 4 zu der Richtlinie                 der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist\n2010/75/EU in Tagesmittelwerte umzurechnen,                        der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen\n4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla-                    und gegebenenfalls neu zu ermitteln.\ngen im Normalbetrieb in m³/h.\nUnterabschnitt 3\nIn diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-\ndigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach                                        Zusätzliche\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung                             Anforderungen an Messung\ndes Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der                                und Überwachung zu Abschnitt 4\nKommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-\nrungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)                                                   § 54\ngemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen                                     Kontinuierliche Messungen\nParlaments und des Rates über Industrieemissionen                         Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen\nin Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas                     zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Ein-\nmit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re-                 zelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Tech-\ngelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher-                   nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.\nzustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3\nentstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei\n§ 55\nEinhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-\ngrenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer                                       Abweichende Vorschriften\nder in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist                                zu periodischen Messungen\nder berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen                           Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-\nund gegebenenfalls neu zu ermitteln.                                   treiber die Wiederholungsmessungen zur Überwa-\n(2) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 51                       chung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Ab-\nSatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwe-                      satz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der\nfeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwe-                    Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjähr-\nfeldioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag in-                  lich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unbe-\nnerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche Groß-               rührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nfeuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen\noder Destillations- oder Konversionsrückständen, im                                      Unterabschnitt 4\nalleinigen Einsatz oder bei gleichzeitiger Verwendung                    Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4\nmit anderen Brennstoffen, lediglich einen Emissions-\ngrenzwert nach folgender Berechnung zulassen:                                                      § 56\n兺                                                                          Übergangsregelungen\n兺           .\n(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser\nDarin bedeuten:                                                        Verordnung über die Anforderungen der Verordnung\n1. EGWSOx: berechneter Emissionsgrenzwert für                          über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-\nSchwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben                      nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,\nals Schwefeldioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel-                  1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-\nwert,                                                              nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nworden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen\n2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jewei-                    für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des\nligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h,                             Abschnitts 4 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-\n3. Ci SOx: nach § 6 oder 51 Satz 1 oder § 49 oder 50                   treten der vorliegenden Verordnung folgt.\nbestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid                      (2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist\nund Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,                 aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf\nder jeweiligen Anlage in mg/m³ für den Tagesmittel-                des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-\nwert,                                                              liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen\n4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla-                    der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\ngen im Normalbetrieb in m³/h.                                      und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-                     dem 8. Dezember 2017 gestellt hat und die vor\nkel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                          dem 8. Dezember 2018 in Betrieb gegangen ist.\nS. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf\ndes 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzu-                                         Unterabschnitt 2\nwenden. Anforderungen, die die zuständige Behörde\nim Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelt-                            Zusätzliche Anforderungen an\neinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,                   Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5\nbleiben unberührt.\n§ 59\nAbschnitt 5                                                   Emissionsgrenzwerte\nVorschriften                                    (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich\nfür Großfeuerungsanlagen                               dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-\nim Anwendungsbereich des                                ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117                           Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat\ndafür zu sorgen, dass\nder Kommission vom 21. November 2017 zu\nden besten verfügbaren Techniken in Bezug auf                         1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\ndie Herstellung von organischen Grundchemikalien                           werte überschreitet:\na) Ammoniak, sofern zur Minderung der\nUnterabschnitt 1                                          Emissionen von Stickstoffoxiden ein\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5                                        Verfahren der selektiven katalytischen\noder nichtkatalytischen Reduktion\neingesetzt wird:                            10 mg/m³,\n§ 57\nb) Gesamtstaub:                                 5 mg/m³,\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-                     c) Kohlenmonoxid bei Einsatz von\nfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch                            aa) Erdgas:                                 50 mg/m³,\nSpalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeue-\nbb) sonstigen Gasen:                        80 mg/m³,\nrungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.\nd) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\n§ 58                                           dioxid, angegeben\nals Stickstoffdioxid:                     100 mg/m³,\nBegriffsbestimmungen\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\n(1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine\nangegeben als Schwefeldioxid:               35 mg/m³,\nAnlage,\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\nschreitet.\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                      (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                    mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                   sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-\nsionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002                      stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei\nerteilt worden ist und die vor dem 27. November                    bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen\n2003 in Betrieb gegangen ist oder                                  durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als\n3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002                     300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas\neinen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-                     ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tages-\nrichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des                    mittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und                   telwert nicht überschritten werden.\ndie vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-\ngen ist.                                                              (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-\n(2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts                    sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-\nist eine Anlage,                                                       stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des                      Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-                  von Kohlenwasserstoffen\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach                    1. mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,                       weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                        200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                       400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht\nsionsschutzgesetzes vor dem 8. Dezember 2017 er-                       überschritten werden;\nteilt worden ist und die vor dem 8. Dezember 2018                  2. mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW\nin Betrieb gegangen ist oder                                           oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³\n3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-                      für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den\ngungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor                         Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2551\nUnterabschnitt 3                                                           Abschnitt 6\nVorschriften für\nZusätzliche\nVorschriften zur Messung                                                 Großfeuerungsanlagen in der\nund Überwachung zu Abschnitt 5                                         chemischen Industrie, die der mittelbaren\nBeheizung von Gütern in Reaktoren dienen\n§ 60                                                      Unterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6\nAusnahmen vom Erfordernis\nkontinuierlicher Messungen\n§ 62\nAbweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungs-                                       Anwendungsbereich\nanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstof-                    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-\nfen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der                   feuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie\nEmissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.                          in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen\nIndustrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in\nchemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwen-\nUnterabschnitt 4\ndungsbereich von Abschnitt 5 liegen.\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 5\n§ 63\nBegriffsbestimmungen\n§ 61                                       Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anla-\nge,\nÜbergangsregelungen\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\n(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser                         Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\nVerordnung über die Anforderungen der Verordnung                           treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-                             § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,\nnungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,                    2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und\n1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-                     zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                          sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002\nworden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen                        erteilt worden ist und die vor dem 27. November\nfür bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des                            2003 in Betrieb gegangen ist oder\nAbschnitts 5 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-                 3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-\ntreten der vorliegenden Verordnung folgt. Für Anforde-                     gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor\nrungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzuwen-                     dem 27. November 2002 gestellt hat und die vor\nden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des                          dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.\nKalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung in\nKraft tritt, die Anforderungen der Verordnung über                                       Unterabschnitt 2\nGroßfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-\ntoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023,                             Zusätzliche Anforderungen an\n3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung                     Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, in der bis zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden                                             § 64\nFassung weiter anzuwenden. Anforderungen, die die                                        Emissionsgrenzwerte\nzuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen                       (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-                    dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-\ngungen gestellt hat, bleiben unberührt.                                ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des\nAbsatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-\n(2) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich                     für zu sorgen, dass\ndes Abschnitts 5 gelten die Anforderungen dieser Ver-\nordnung, ausgenommen die unter Absatz 1 fallenden                      1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nAnforderungen, ab dem 8. Dezember 2021. Für Anfor-                         werte überschreitet:\nderungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzu-                      a) Gesamtstaub:                                 5 mg/m³,\nwenden ist, sind bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021                       b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von\ndie Anforderungen der Verordnung über Großfeue-\nrungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen                             aa) Erdgas:                                 50 mg/m³,\nvom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die                            bb) sonstigen gasförmigen\nzuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni                              Brennstoffen:                          80 mg/m³,\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis                     c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nzum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter                         ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\nanzuwenden. Anforderungen, die die zuständige Be-                             meleistung von\nhörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um-\nwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt                          aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von\nhat, bleiben unberührt.                                                            aaa) Erdgas:                         100 mg/m³,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nbbb) sonstigen gasförmigen                                  nannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts-\nBrennstoffen:                     200 mg/m³         und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn,\nbb) mehr als 300 MW:                         100 mg/m³,         zu beziehen. Die in § 20 Absatz 3 genannte VDI-Richt-\nlinie ist bei dem VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V.,\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                             Düsseldorf, zu beziehen. Die genannten DIN-Normen\nangegeben als Schwefeldioxid:                  35 mg/m³,        sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genann-\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in                      ten CEN-Normen sowie die genannten Arbeitsblätter\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                      sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-\nschreitet.                                                         chen archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                          (2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder\nmer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten                              DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen\nEmissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und                         diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und,\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf                 soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind,\nbei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer                    ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die\nFeuerungswärmeleistung von                                             den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleich-\n1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                      wertige Anforderungen stellen, gleich.\nwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und                         (3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nvon 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                  im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Ab-\nüberschritten werden,                                              satz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen\n2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von                          bestimmt. ISO-Normen, nationale oder andere inter-\n150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von                          nationale Normen können angewendet werden, wenn\n300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht                      sie die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissen-\nüberschritten werden.                                              schaftlicher Qualität gewährleisten.\nUnterabschnitt 3                                                                § 67\nÜbergangsvorschriften zu Abschnitt 6                                                     Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\n§ 65\nNummer 2 des Bundes-Immissionsschutzes handelt,\nÜbergangsregelungen                                 wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser                       1. entgegen § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28\nVerordnung über die Anforderungen der Verordnung                             Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Ab-\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-                               satz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1\nnungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,                          Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1,\n1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-                       § 35 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 43\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                            Absatz 1 Satz 1, § 44 Absatz 1 Satz 1, den § 48, 49\nworden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen                          Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1, § 52\nfür bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des                              Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder § 64\nAbschnitts 6 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-                       Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht\ntreten der vorliegenden Verordnung folgt.                                    richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\n(2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist                     2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,\naus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf                             nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ndes 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-\nliegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen                    3. entgegen § 9 Absatz 2 eine dort genannte Fläche\nder Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-                             nicht freihält,\nund Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013                             4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte\n(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-                       Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nkel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                            tig ergreift,\nS. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf\n5. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer\ndes 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nAnlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt\nden. Anforderungen, die die zuständige Behörde im\noder eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer\nEinzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-\nBetrieb nimmt,\nwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,\nbleiben unberührt.                                                       6. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbschnitt 7                                       rechtzeitig vornimmt,\nSchlussvorschriften                                 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort\ngenanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht voll-\n§ 66                                          ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nZugänglichkeit und\nGleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern                        8. entgegen § 15 Satz 1 einen Messplatz nicht, nicht\n(1) Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DIN-                       richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,\nSPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag                       9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\nGmbH, Berlin, zu beziehen. Die in § 2 Absatz 13 ge-                          dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2553\ndet oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-                         oder Absatz 7 Satz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 7\nwendet wird,                                                             einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig\n10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 einen dort genann-                         oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig,\nten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht in der vor-                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-                           nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nbringt,                                                            16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6\n11. entgegen § 16 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht                        Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 oder § 52 Absatz 2\noder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht                      Satz 2 zuwiderhandelt,\noder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen               17. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2\nlässt,                                                                   oder Absatz 7 Nummer 2 Satz 2, § 20 Absatz 1\n12. entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1                             Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder\noder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 35                        Absatz 3 Satz 2, § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-\nAbsatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen                       satz 3, 4, 5 oder 6 oder § 55 Satz 1 eine dort ge-\ndort genannten Bericht, eine dort genannte Auf-                          nannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht\nstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig,                       rechtzeitig durchführen lässt oder\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder              18. entgegen § 35 Absatz 2 eine Nachrüstung nicht,\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,                       nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.\n13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-                      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nten Parameter nicht, nicht richtig oder nicht voll-                Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nständig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht voll-           handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nständig registriert, nicht, nicht richtig, nicht voll-             1. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte\nständig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht,                   Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                treibt oder\nübermittelt,\n2. entgegen § 5 Absatz 5 einen Nachweis nicht, nicht\n14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht,                       richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht rich-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,                        tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt\n15. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 oder 4 oder Absatz 4                     oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-\nSatz 2 oder 3, § 18 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 2                   wahrt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nAnlage 1\n(zu § 13 Absatz 1)\nBrennstoffkontrolle\nBei den Brennstoffkontrollen gemäß § 13 sind die nachfolgenden brennstoff-\nbezogenen Größen zu ermitteln:\n1. bei Einsatz von Biobrennstoffen:\na) unterer Heizwert\nb) Feuchtegehalt\nc) Aschegehalt\nd) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):\naa) Kohlenstoff\nbb) Chlor\ncc) Fluor\ndd) Stickstoff\nee) Schwefel\nff) Kalium\ngg) Natrium\ne) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):\naa) Arsen\nbb) Cadmium\ncc) Chrom\ndd) Kupfer\nee) Quecksilber\nff) Blei\ngg) Zink\n2. bei Einsatz von festen Brennstoffen, ausgenommen Biobrennstoffe:\na) unterer Heizwert\nb) Feuchtegehalt\nc) Asche\nd) flüchtige Bestandteile\ne) gebundener Kohlenstoff\nf) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):\naa) Kohlenstoff\nbb) Wasserstoff\ncc) Stickstoff\ndd) Sauerstoff\nee) Schwefel\nff) Brom\ngg) Chlor\nhh) Fluor\ng) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):\naa)   Arsen\nbb)   Cadmium\ncc)   Cobalt\ndd)   Chrom\nee)   Kupfer\nff)   Quecksilber\ngg)   Mangan\nhh)   Nickel\nii)   Blei\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2555\njj)   Antimon\nkk)   Thallium\nll)   Vanadium\nmm) Zink\n3. bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen, ausgenommen leichtes Heizöl:\na) unterer Heizwert\nb) Aschegehalt\nc) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:\naa) Kohlenstoff\nbb) Schwefel\ncc) Stickstoff\nd) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:\naa) Nickel\nbb) Vanadium\n4. bei Einsatz von leichtem Heizöl:\na) unterer Heizwert\nb) Aschegehalt\nc) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:\naa) Kohlenstoff\nbb) Schwefel\ncc) Stickstoff\n5. bei Einsatz von Erdgas:\na) unterer Heizwert\nb) Wobbe-Index\nc) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:\naa) Methan\nbb) Ethan\ncc) Propan\ndd) Butan\nee) Kohlendioxid\nff) Stickstoff\n6. bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Rückständen aus der chemi-\nschen Industrie:\na) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:\naa) Brom\nbb) Chlor\ncc) Fluor\ndd) Kohlenstoff\nee) Wasserstoff\nff) Stickstoff\ngg) Sauerstoff\nhh) Schwefel\nb) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:\naa)   Arsen\nbb)   Cadmium\ncc)   Cobalt\ndd)   Chrom\nee)   Kupfer\nff)   Quecksilber\ngg)   Mangan\nhh)   Nickel\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2556               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nii)  Blei\njj)  Antimon\nkk)  Thallium\nll)  Vanadium\nmm) Zink\ndie Liste der nach Nummer 6 zu bestimmenden Stoffe kann auf jene Stoffe\nbegrenzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die\nvorgelagerten Prozesse und die dort eingesetzten Einsatzstoffe erwartet\nwerden kann, dass sie im Brennstoff vorhanden sind;\n7. bei Einsatz von Koksofen- und Hochofengas:\na) unterer Heizwert\nb) Wobbe-Index\nc) Gehalt der nachfolgenden Stoffe:\naa) Methan (bei Einsatz von Koksofengas)\nbb) höhere Kohlenwasserstoffe (bei Einsatz von Koksofengas)\ncc) Kohlenmonoxid\ndd) Kohlendioxid\nee) Wasserstoff\nff) Stickstoff\ngg) Schwefel\nhh) Staub\n8. bei Einsatz von anderen als den in den Nummern 5 und 7 genannten gas-\nförmigen Brennstoffen:\na) unterer Heizwert\nb) Wobbe-Index\nc) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:\naa) Methan\nbb) Ethan\ncc) Propan\ndd) Butan\nee) Kohlenmonoxid\nff) Kohlendioxid\ngg) Wasserstoff\nhh) Stickstoff\nii) Schwefel\njj) Staub\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2557\nAnlage 2\n(zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,\n§ 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,\n§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,\n§ 49 Absatz 1 und 6 und § 55)\nEmissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe\nFür die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugen-\nden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:\n1. insgesamt 0,05 mg/m³ für:\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nb) Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;\n2. insgesamt 0,5 mg/m³ für:\na) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,\nb) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nc) Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,\nd) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,\ne) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\nf) Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,\ng) Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,\nh) Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,\ni) Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,\nj) Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;\n3. insgesamt 0,05 mg/m³ für:\na) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als\nArsen,\nb) Benzo(a)pyren,\nc) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nd) wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,\ne) Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), ange-\ngeben als Chrom\noder insgesamt 0,05 mg/m³ für:\na) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nb) Benzo(a)pyren,\nc) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nd) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\ne) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;\n4. insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle ge-\nmäß Anlage 3;\n5. abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und\npolychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\nBuchstabe d.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2558               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nAnlage 3\n(zu § 20 Absatz 5 und\nAnlage 2 Nummer 4 und 5)\nÄquivalenzfaktoren\nFür den nach Anlage 2 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodi-\noxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen\nder nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen\nÄquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:\nStoff                                   Äquivalenzfaktor\nPolychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)                                     WHO-TEF 2005\n2,3,7,8         – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                         1\n1,2,3,7,8       – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)                        1\n1,2,3,4,7,8     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                         0,1\n1,2,3,7,8,9     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                         0,1\n1,2,3,6,7,8     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                         0,1\n1,2,3,4,6,7,8   – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                        0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                            0,0003\nPolychlorierte Dibenzofurane (PCDF)                                      WHO-TEF 2005\n2,3,7,8         – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                          0,1\n2,3,4,7,8       – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                         0,3\n1,2,3,7,8       – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                         0,03\n1,2,3,4,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                          0,1\n1,2,3,7,8,9     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                          0,1\n1,2,3,6,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                          0,1\n2,3,4,6,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                          0,1\n1,2,3,4,6,7,8   – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                         0,01\n1,2,3,4,7,8,9   – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                         0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                             0,0003\nPolychlorierte Biphenyle                                                 WHO-TEF 2005\nNon ortho PCB\nPCB 77                                                                   0,0001\nPCB 81                                                                   0,0003\nPCB 126                                                                  0,1\nPCB 169                                                                  0,03\nMono ortho PCB\nPCB 105                                                                  0,00003\nPCB 114                                                                  0,00003\nPCB 118                                                                  0,00003\nPCB 123                                                                  0,00003\nPCB 156                                                                  0,00003\nPCB 157                                                                  0,00003\nPCB 167                                                                  0,00003\nPCB 189                                                                  0,00003\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2559\nAnlage 4\n(zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)\nAnforderungen an die kontinuierlichen\nMesseinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse\n1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-\nergebnisses darf an dem für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert\nfestgelegten Emissionsgrenzwert die folgenden Prozentsätze dieses Emis-\nsionsgrenzwertes nicht überschreiten:\na) Kohlenmonoxid                                                           10 Prozent,\nb) Schwefeldioxid                                                          20 Prozent,\nc) Stickstoffoxide                                                         20 Prozent,\nd) Methan                                                                  20 Prozent,\ne) Gesamtstaub                                                             30 Prozent,\nf) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff                                  30 Prozent,\ng) Formaldehyd                                                             30 Prozent,\nh) Quecksilber                                                             40 Prozent,\ni) Ammoniak                                                                40 Prozent,\nj) Chlorwasserstoff                                                        40 Prozent.\nFür Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der\ngenannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emis-\nsionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luft-\nschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung\nvorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert\nfestgelegte Emissionsbegrenzung.\n2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe e festgelegte Pro-\nzentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte\nEmissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittel-\nwert von 10 mg/m³ unterschreitet.\n3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-\nergebnisses darf an dem für den Monatsmittelwert nach § 50 Absatz 2\nfestgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide den Prozentsatz von\n20 Prozent nicht überschreiten.\n4. Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte wer-\nden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug\nder in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.\n5. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten\nMessunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22\nzu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nAnlage 5\n(zu § 2 Absatz 3\nund § 19 Absatz 1)\nUmrechnungsformel\nSoweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen\nsind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgen-\nden Gleichung umzurechnen:\n.\nEB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM = gemessene Massenkonzentration\nOB = Bezugssauerstoffgehalt\nOM = gemessener Sauerstoffgehalt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                      2561\nArtikel 2                                     e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wird\nwie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„(10) „Bestehende        abfallmitverbrennende\nVerordnung über die Verbrennung\nGroßfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-\nund die Mitverbrennung von Abfällen                                    nung ist eine abfallmitverbrennende Großfeue-\nDie Verordnung über die Verbrennung und die Mit-                           rungsanlage,\nverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I                             1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1\nS. 1021, 1044, 3754) wird wie folgt geändert:                                     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Ge-\na) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                                 werbeordnung anzuzeigen war oder\n„§ 18 Periodische Messungen“.                                          2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung\nund zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-\nb) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                                 des-Immissionsschutzgesetzes vor dem\n„§ 19 Berichte und Beurteilungen von periodi-                              18. August 2017 erteilt worden ist und die\nschen Messungen“.                                                vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegan-\ngen ist.“\nc) In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem\nWort „für“ die Wörter „Schwermetalle und“ ein-                      f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und die\ngefügt.                                                                Wörter „abfallmitverbrennende Großfeuerungs-\nanlagen“ werden durch die Wörter „abfallmit-\nd) In der Angabe zu Anlage 5 werden die Wörter                            verbrennende Feuerungs- und Großfeuerungs-\n„zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab-                        anlagen“ ersetzt.\nsatz 12“ ersetzt.\ng) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12.\n2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 13 und die\n„1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2                           Angabe „6“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.\nder Verordnung über Großfeuerungs-, Gastur-                        i) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die\nbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom                               Absätze 14 und 15.\n6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils gel-                 j) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-\ntenden Fassung,“.                                                     gefügt:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 „(16) „Entschwefelungsgrad der Rauchgas-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                           entschwefelungseinrichtung“ im Sinne dieser\nfügt:                                                                  Verordnung ist das Verhältnis der von der\nRauchgasentschwefelungseinrichtung          abge-\n„(2) „Abfallmitverbrennende Feuerungsanla-                          schiedenen Menge an Schwefeloxiden zu der\nge“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfall-                        der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit\nmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs-                             dem Abgas zugeführten Menge an Schwefel-\nwärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die                              oxiden.“\nbei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im An-\nk) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 17 und in\nwendungsbereich der Verordnung über mittel-\nNummer 1 wird die Angabe „Mai 2008“ durch\ngroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-\ndie Angabe „März 2013“ ersetzt.\nnungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nS. 804) liegt.“                                                     l) Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 18.\nm) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 19 und die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nAngabe „(MW)“ wird gestrichen.\nwie folgt gefasst:\nn) Die bisherigen Absätze 17 und 18 werden die\n„(3) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungs-                          Absätze 20 und 21.\nanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Ab-\nfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs-                      o) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 22 und die\nwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die bei                             Angabe „August 2008“ wird durch die Wörter\nBetrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwen-                            „März 2017, oder Heizöl nach DIN SEPC 51603\ndungsbereich der Verordnung über Großfeue-                             Teil 6, Ausgabe März 2017“ ersetzt.\nrungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-                         p) Die folgenden Absätze 23 und 24 werden ange-\nanlagen vom 6. Juli 2021 liegt.“                                       fügt:\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-                             „(23) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“\nsätze 4 bis 8.                                                         ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung\noder einer Kombination von Abgasreinigungs-\nd) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge-                           einrichtungen bestehende Einrichtung zur Sen-\nfügt:                                                                  kung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feue-\n„(9) „Bestehende abfallmitverbrennende Feue-                        rungsanlage.\nrungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine                          (24) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne die-\nabfallmitverbrennende Feuerungsanlage, die vor                         ser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefel-\ndem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen                              menge, die von einer Feuerungsanlage in einem\nwurde.“                                                                bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2562               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nwird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der                       Halbstundenmittelwerte zu teilen. Jahresmittel-\nim gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage ein-                      werte nach Satz 1 zweiter Halbsatz sind auch\ngebracht und verbraucht wird, angegeben als                           dann zu berechnen, wenn kein im Jahresmittel\nProzentsatz.“                                                         einzuhaltender Emissionsgrenzwert, aber ein im\nTagesmittel einzuhaltender Grenzwert vorge-\n4. In § 9 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-\nschrieben ist.“\nbrennungsmotoranlagen“ die Wörter „und für ab-\nfallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feue-                         c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\nrungswärmeleistung gemäß § 4 der Verordnung                               wie folgt geändert:\nüber mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und                             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“\nVerbrennungsmotoranlagen“ eingefügt.                                           durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“\n5. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „3.7“ durch die                               ersetzt.\nAngabe „3.1, 3.4, 3.5“ ersetzt.                                           bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-\n6. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                          fasst:\n„2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 vali-\n„(5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich prüfen zu\ndierten Halbstundenmittelwertes den je-\nlassen. Dabei ist sie mit Ausnahme der Mindest-\nweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert\ntemperaturmessung durch Vergleichsmessung mit\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Ab-\nder Referenzmethode zu prüfen. Die Kalibrierung\nsatz 4 Satz 2 oder eines von § 9 Absatz 4\nist jeweils nach der Errichtung und jeder wesent-\nSatz 2 abweichenden Emissionsgrenz-\nlichen Änderung durchführen zu lassen. Die Kali-\nwertes in Anlage 3 Nummer 2.2 sowie\nbrierung ist mindestens alle drei Jahre, bei der\n4.2 überschreitet,\nMindesttemperaturmessung mindestens alle sechs\nJahre zu wiederholen.“                                                         3. kein Ergebnis den jeweils maßgeblichen\nSchwefelabscheidegrad und Entschwe-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                                      felungsgrad der Rauchgasreinigungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               einrichtung nach Anlage 3 Nummer 3.3\nunterschreitet und\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3.1\nbis 3.6“ durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5,                        4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahres-\n3.6“ ersetzt.                                                             mittelwert den jeweils maßgeblichen\nEmissionsgrenzwert nach § 10, Anlage 3\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“                                    Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und\ndurch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“                                kein nach Absatz 5 ermittelter Jahres-\nersetzt.                                                                  mittelwert den jeweils maßgeblichen\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                              Emissionsgrenzwert nach Anlage 3\nNummer 3.1, 3.4 und 3.5 überschreitet.“\n„Hiervon ausgenommen sind die Emissions-\nmessungen für Kohlenmonoxid und organi-                    9. § 18 wird wie folgt geändert:\nsche Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-                      a) In Absatz 2 wird die Angabe „3.1 bis 3.6“ durch\nstoff.“                                                          die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einzel-                           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmessungen“ durch die Wörter „periodischen                                „(3) Die Messungen sind im Zeitraum von\nMessungen“ und das Wort „Stickstoffdioxid-                            zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei\nemissionen“ durch das Wort „Stickstoffoxid-                           Monate mindestens an einem Tag und anschlie-\nemissionen“ ersetzt.                                                  ßend wiederkehrend halbjährlich an mindestens\nc) In Absatz 6 wird das Wort „Einzelmessungen“                            drei Tagen durchführen zu lassen. Abweichend\ndurch die Wörter „periodische Messungen“ er-                          von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Groß-\nsetzt.                                                                feuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistun-\ngen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungs-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                             messungen der Emissionen von Anlage 1\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „werden“ ge-                          Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich\nstrichen.                                                             durch. Messungen und Wiederholungsmessun-\ngen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindes-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\ntens sechs einzelne Messungen über jeweils\nfügt:\n30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im\n„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 hat der                        Falle der Überwachung von Emissionen nach\nBetreiber einer abfallmitverbrennenden Groß-                          Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen\nfeuerungsanlage die im Jahresmittel einzuhal-                         vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Maximal-\ntenden Grenzwerte der Anlage 3 Nummer 3.1,                            wert der periodischen Messungen nach den\n3.4 und 3.5 auf der Grundlage der nach Anlage 4                       Sätzen 1 und 2 mit einem Vertrauensniveau\nvalidierten      Halbstundenmittelwerte,           jedoch             von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448\nohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu                                 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emis-\nberechnen; hierzu sind die validierten Halbstun-                      sionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der\ndenmittelwerte eines Kalenderjahres ohne                              Betreiber die Wiederholungsmessungen abwei-\nAnwendung von Absatz 1 Satz 2 zusammenzu-                             chend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich\nzählen und durch die Anzahl der validierten                           durchführen zu lassen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2563\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                          Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden\n„(5) Zur Überwachung der Anforderungen                                 Brennstoffkategorien:\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probe-                                 a) Steinkohle,\nnahmedauer in Abhängigkeit des Probenahme-\nb) Braunkohle,\nverfahrens und des Probenahmegeräts fest-\nzulegen. Dabei ist die Dauer der Probenahme                               c) Biobrennstoffe,\nmindestens auf einen Wert festzusetzen, der                               d) Torf,\ngarantiert, dass die jeweils maßgebliche Nach-\nweisgrenze überschritten wird. Für die in An-                             e) andere feste Brennstoffe mit genauer An-\nlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten                                    gabe der Bezeichnung des festen Brenn-\nStoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetz-                                 stoffs,\nten Analyseverfahrens nicht über 0,003 ng/m3                              f) flüssige Brennstoffe,\nAbgas liegen.“\ng) Erdgas,\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\nh) sonstige Gase mit genauer Angabe der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             Bezeichnung des Gases,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen“                             i) die jeweils mitverbrannten Abfälle mit ge-\ndurch die Wörter „periodischen Messungen“                                nauer Angabe der Bezeichnung jeder mit-\nersetzt.                                                                 verbrannten Abfallart,\nbb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Einzel-                          8. den Schwefelgehalt von Brennstoffen bei\nmessung“ durch die Wörter „periodischen                              Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei-\nMessung“ ersetzt.                                                    mische feste Brennstoffe einsetzen, und den\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Einzelmessung“                                 erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt\ndurch die Wörter „periodischen Messung“ er-                               über jeden Monat; zusätzlich den erzielten\nsetzt.                                                                    Jahresmittelwert des Entschwefelungsgrades\n11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelmes-                            der Rauchgasentschwefelungseinrichtung bei\nsungen“ durch die Wörter „periodischen Messun-                               Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.3 der\ngen“ ersetzt.                                                                Anlage 3 auch im Hinblick auf den Entschwe-\nfelungsgrad der Rauchgasentschwefelungs-\n12. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe                             einrichtung anzuwenden ist, und im ersten\n„3.3, 3.5“ durch die Angabe „3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt.                         Jahr der Anwendung von Nummer 3.3 der\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                                Anlage 3 auch die technische Begründung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                          dafür, warum die Einhaltung der sich aus\nNummer 3.1 der Anlage 3 ergebenden Regel-\n„(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennen-                          emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,\nden Großfeuerungsanlage hat der zuständigen\nBehörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des                            9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden\n30. April des Folgejahres für jede einzelne An-                           Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf\nlage unter Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3                              Jahren nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr\nFolgendes zu berichten:                                                   in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden\npro Jahr für das Berichtsjahr und die voran-\n1. die installierte Feuerungswärmeleistung der                            gegangenen vier Kalenderjahre.“\nFeuerungsanlage, in Megawatt,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeue-\nrung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor,                        c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die\nandere Feuerungsanlage mit genauer An-                             Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die An-\ngabe der Art der Feuerungsanlage,                                  gabe „Absatz 1“ ersetzt.\n3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil ei-                  14. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nner Raffinerie ist,                                             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 19“ durch\n4. das Datum der Betriebsaufnahme und der                              die Angabe „§ 2 Absatz 22“ ersetzt.\nletzten wesentlichen Änderung der Feue-                         b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 14“ durch\nrungsanlage, einschließlich der Benennung                          die Angabe „§ 2 Absatz 17“ ersetzt.\nder wesentlichen Änderung,\n15. In § 27 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter\n5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm\n„oder Absatz 2“ gestrichen.\npro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als\nSchwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben                 16. § 28 wird wie folgt geändert:\nals Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben                      a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nals Schwebstoffe insgesamt; hierbei sind                           und 2 ersetzt:\ndie normierten Messwerte zur Berechnung\nheranzuziehen,                                                        „(1) Für bestehende abfallmitverbrennende\nGroßfeuerungsanlagen gelten die Anforderun-\n6. die jährlichen Betriebsstunden der Feue-                            gen dieser Verordnung ab dem 18. August\nrungsanlage,                                                       2021. Bis dahin gelten die Anforderungen der\n7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Te-                         Verordnung über die Verbrennung und Mitver-\nrajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren                          brennung von Abfällen in der Fassung vom\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n2. Mai 2013. Abweichend von Satz 1 ist für                             cc) in allen anderen Verbren-\nAnlagen in Verbindung mit § 17 Absatz 5 die                                  nungs- und Mitverbren-\nEinhaltung von jahresbezogenen Emissions-                                    nungsanlagen:                         insgesamt\ngrenzwerten erstmalig ab dem Kalenderjahr                                                                       0,5 mg/m³,“.\nnachzuweisen, das auf den in Satz 1 festgeleg-                      e) Buchstabe d wird wie folgt geändert:\nten Stichtag folgt.\naa) Die Wörter „und Furane“ werden durch die\n(2) Für bestehende abfallmitverbrennende                                Wörter „, Furane und polychlorierte Biphe-\nFeuerungsanlagen gelten die Anforderungen                                  nyle“ ersetzt.\ndieser Verordnung ab dem 1. Januar 2025. Bis\nbb) Die Angabe „insgesamt 0,1 ng/m³.“ wird\ndahin gelten die Anforderungen der Verordnung\nüber die Verbrennung und Mitverbrennung von                                aufgehoben und werden die folgenden Dop-\nAbfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013.“                                  pelbuchstaben aa und bb angefügt:\n„aa) in abfallmitverbrennenden\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-\nGroßfeuerungsanlagen:            insgesamt\nsätze 3 bis 7.\n0,03 ng/m³,\nc) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.                                    bb) in allen anderen Verbren-\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                                 nungs- und Mitverbren-\nnungsanlagen:                    insgesamt\n„(8) Soweit eine am 14. Juli 2021 bestehende                                                                  0,1 ng/m³.“\nGenehmigung strengere Anforderungen enthält,\ngehen die Anforderungen der Genehmigung                         18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nvor.“                                                               a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                         aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die\nAngabe „§ 8“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „für“\ndie Wörter „Schwermetalle und“ eingefügt.                              bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die\nAngabe „§ 8“ ersetzt und wird vor dem Wort\nb) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach                                „Tagesmittelwerte“ das Wort „Jahresmittel-\ndem Wort „genannten“ die Wörter „Schwerme-                                 werte,“ eingefügt.\ntalle und“ eingefügt.\ncc) In der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe\nc) In Buchstabe a wird die Angabe „insgesamt                                  „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\n0,05 mg/m³,“ aufgehoben und werden die fol-                                setzt.\ngenden Doppelbuchstaben aa bis cc eingfügt:\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„aa) in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden                         aa) In Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe\nGroßfeuerungsanlagen mit einer Feue-                                „Nummer 3.1, 3.2 und 3.3“ durch die An-\nrungswärmeleistung von                                              gabe „Nummer 3.1 und 3.2“ ersetzt.\naaa) 50 MW bis weniger                                          bb) Die Nummern 3.1 bis 3.3 werden wie folgt\nals 300 MW:                     insgesamt                   gefasst:\n0,012 mg/m³,\n„3.1 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-\nbbb) 300 MW oder mehr:                  insgesamt                          oxid und Schwefeltrioxid, angegeben\n0,006 mg/m³,                           als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid\nbb) in mit Biobrennstoffen gefeu-                                                 und Stickstoffdioxid, angegeben als\nerten abfallmitverbrennen-                                                 Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid\nden Großfeuerungsanlagen:               insgesamt                          bei Einsatz von festen fossilen Brenn-\n0,005 mg/m³,                           stoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen\nBrennstoffen in abfallmitverbrennen-\ncc) in allen anderen Verbren-                                                     den Großfeuerungsanlagen\nnungs- und Mitverbren-\nEs sind im Tagesmittel einzuhaltende\nnungsanlagen:                           insgesamt\nEmissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1\n0,05 mg/m³,“.\nzu bestimmen. Als Emissionswerte\nd) In Buchstabe b wird die Angabe „insgesamt                                         (CVerfahren) sind die nach der Verord-\n0,5 mg/m³,“ aufgehoben und werden die folgen-                                     nung über Großfeuerungs-, Gasturbi-\nden Doppelbuchstaben aa bis cc eingefügt:                                         nen- und Verbrennungsmotoranlagen\nvorgeschriebenen und im Tagesmittel\n„aa) in kohlegefeuerten abfallmit-\neinzuhaltenden Emissionsgrenzwerte\nverbrennenden Großfeue-\neinzusetzen. Soweit die Verordnung\nrungsanlagen mit einer\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen-\nFeuerungswärmeleistung\nund Verbrennungsmotoranlagen zu-\nvon 300 MW oder mehr:                   insgesamt\nsätzlich im Jahresmittel einzuhaltende\n0,2 mg/m³,\nEmissionsgrenzwerte vorschreibt, sind\nbb) in mit Biobrennstoffen gefeu-                                                 zusätzlich im Jahresmittel einzuhal-\nerten abfallmitverbrennen-                                                 tende Emissionsgrenzwerte gemäß\nden Großfeuerungsanlagen:               insgesamt                          Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissi-\n0,3 mg/m³,                          onswerte (CVerfahren) sind die nach der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                       2565\nVerordnung über Großfeuerungs-,                                      Als im Tagesmittel einzuhaltende Emis-\nGasturbinen- und Verbrennungsmotor-                                  sionsgrenzwerte gelten jeweils die\nanlagen vorgeschriebenen und im Jah-                                 nach der Verordnung über Großfeue-\nresmittel einzuhaltenden Emissions-                                  rungs-, Gasturbinen- und Verbren-\ngrenzwerte einzusetzen. Soweit in die-                               nungsmotoranlagen vorgeschriebenen\nser Verordnung im Jahresmittel einzu-                                im Tagesmittel einzuhaltenden Emissi-\nhaltende Emissionsgrenzwerte nicht                                   onsgrenzwerte. Soweit die Verordnung\nvorgeschrieben sind, sind als Emis-                                  über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und\nsionswerte CAbfall die im Tagesmittel                                Verbrennungsmotoranlagen nach Satz 1\neinzuhaltenden Emissionsgrenzwerte                                   keine kontinuierliche Emissionsüberwa-\neinzusetzen.                                                         chung vorschreibt, gelten die in ihr als\nMittelwert über die jeweilige Probenah-\n3.2 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-\nmezeit festgelegten Emissionsgrenz-\noxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nwerte als Emissionsgrenzwerte, die im\nals Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid\nTagesmittel einzuhalten sind. Soweit\nund Stickstoffdioxid, angegeben als\ndie Verordnung über Großfeuerungs-,\nStickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid\nGasturbinen- und Verbrennungsmotor-\nbei Einsatz von festen fossilen Brenn-\nanlagen zusätzlich im Jahresmittel\nstoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen\neinzuhaltende      Emissionsgrenzwerte\nBrennstoffen in abfallmitverbrennen-\nvorschreibt, gilt für diese Satz 1 ent-\nden Feuerungsanlagen\nsprechend. Die Emissionsgrenzwerte\nEs sind im Tagesmittel einzuhaltende                                 für organische Stoffe, angegeben als\nEmissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1                                   Gesamtkohlenstoff, werden unabhän-\nzu bestimmen. Als Emissionswerte                                     gig von der Verordnung nach Satz 1\n(CVerfahren) sind die nach der Verord-                               fest vorgeschrieben und betragen\nnung über mittelgroße Feuerungs-,                                    5 mg/m³ für den Jahresmittelwert und\nGasturbinen- und Verbrennungsmotor-                                  10 mg/m³ für den Tagesmittelwert.\nanlagen vorgeschriebenen Emissions-\n3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo-\ngrenzwerte einzusetzen.\nniak, Staub, gasförmige anorganische\n3.3 Abfallmitverbrennende Großfeuerungs-                                     Chlorverbindungen, angegeben als\nanlagen, die feste Brennstoffe, ausge-                               Chlorwasserstoff, gasförmige anorga-\nnommen Biobrennstoffe, oder flüssige                                 nische Fluorverbindungen, angegeben\nBrennstoffe einsetzen, unterliegen für                               als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen-\nden diesen Brennstoffen zugeordneten                                 stoff und Quecksilber und seine Ver-\nTeilstrom des Abgasvolumens den je-                                  bindungen, angegeben als Quecksil-\nweiligen Anforderungen der Verord-                                   ber, alle Brennstoffe (Tagesmittelwerte)\nnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-                                  in abfallmitverbrennenden Feuerungs-\nnen- und Verbrennungsmotoranlagen                                    anlagen\nan den Schwefelabscheidegrad und an\nAls im Tagesmittel einzuhaltende Emis-\nden Entschwefelungsgrad der Rauch-\nsionsgrenzwerte gelten die nach der\ngasentschwefelungseinrichtung.“\nVerordnung über mittelgroße Feue-\ncc) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:                                           rungs-, Gasturbinen- und Verbren-\nnungsmotoranlagen vorgeschriebenen\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „(Tages-                                    Emissionsgrenzwerte. Soweit die Ver-\nmittelwert und Halbstundenmittelwert)“                               ordnung nach Satz 1 keine kontinuier-\ndurch die Wörter „(Jahresmittelwert,                                 liche    Emissionsüberwachung        vor-\nTagesmittelwert und Halbstundenmit-                                  schreibt, gelten die in der Verordnung\ntelwert)“ ersetzt.                                                   als Mittelwert über die jeweilige Probe-\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern                                    nahmezeit festgelegten Emissions-\n3.5 bis 3.7“ durch die Angabe „Num-                                  grenzwerte als Emissionsgrenzwerte,\nmer 3.5“ ersetzt.                                                    die im Tagesmittel einzuhalten sind.\nDer Emissionsgrenzwert für organische\ndd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt                                      Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-\ngefasst:                                                                     stoff, wird unabhängig von der Verord-\n„3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo-                                     nung nach Satz 1 fest vorgeschrieben\nniak, Staub, gasförmige anorganische                                 und beträgt 10 mg/m³ für den Tages-\nChlorverbindungen, angegeben als                                     mittelwert.“\nChlorwasserstoff, gasförmige anorga-                      ee) Nummer 3.7 wird aufgehoben.\nnische Fluorverbindungen, angegeben\nals Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen-                19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nstoff und Quecksilber und seine Verbin-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndungen, angegeben als Quecksilber,\nalle Brennstoffe (Jahresmittelwerte,                      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das\nTagesmittelwerte) in abfallmitverbren-                        Wort „Tagesmittelwert“ durch das Wort\nnenden Großfeuerungsanlagen                                   „Jahresmittelwert“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2566               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nbb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende                          a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2\ndurch ein Komma ersetzt.                                          der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-\ncc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:                              nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), in der jeweils gel-\n„i) Ammoniak:                          40 Prozent.“               tenden Fassung“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                     der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-\n„Für Quecksilber bezieht sich abweichend                          nen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.\nvon Satz 1 Buchstabe h der genannte Pro-                       b) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung\nzentsatz auf die für den Tagesmittelwert                          über die Verbrennung und die Mitverbrennung\nfestgelegte Emissionsbegrenzung und so-                           von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,\nweit für den kontinuierlich zu überwachen-                        1044), in der jeweils geltenden Fassung“ durch\nden Luftschadstoff keine für den Jahresmit-                       die Wörter „Verordnung über die Verbrennung\ntelwert festgelegte Emissionsbegrenzung                           und die Mitverbrennung von Abfällen“ ersetzt.\nvorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit\n2. In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19“ durch\nauf die für den Tagesmittelwert festgelegte\ndie Angabe „§ 16“ ersetzt.\nEmissionsbegrenzung.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                  (3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom\n27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-\n„2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der                   kel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I\nin Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für                 S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesamtstaub auf die für den Halbstunden-\nmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung,                1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3\nsofern die Emissionsbegrenzung einen Ta-                       wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-\ngesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.“                    gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.\n20. In Anlage 5 in der Überschrift werden die Wörter                   2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3\n„zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab-                       wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-\nsatz 12“ ersetzt.                                                     gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.\n3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3\nArtikel 3                                     wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-\nFolgeänderungen                                      gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.\n(1) § 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,                 4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom                              wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-\n13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) wird wie folgt geändert:                    gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verord-                        (4) In § 9 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Ver-\nnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Ver-                    ordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch\nbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I                     Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nS. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der              2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden\nVerordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I                          die Wörter „§ 12 der Verordnung über Großfeuerungs-,\nS. 4007) geändert worden ist,“ durch die Wörter                    Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom\n„Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-                      2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)“ durch die\nund Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.                             Wörter „§ 7 der Verordnung über Großfeuerungs-,\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 Nummer 16 werden die Wörter „Verord-\nnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung\nvon Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,                                              Artikel 4\n1044, 3754)“ durch die Wörter „Verordnung über                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfäl-\nlen“ ersetzt.                                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Groß-\n(2) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom                     feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-               anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),\nkel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I                     die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom\nS. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   außer Kraft.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2567\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juli 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}