{"id":"bgbl1-2021-42-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":42,"date":"2021-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_42.pdf#page=72","order":5,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2021-07-09T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":72,"num_pages":2,"content":["2512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 9. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.\nArtikel 1                                 5. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „behinderten\nMenschen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“\nÄnderung des                                     ersetzt.\nConterganstiftungsgesetzes\nDas Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der                     6. § 13 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),                       a) In der Überschrift werden die Wörter „an behin-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au-                         derte Menschen“ gestrichen.\ngust 2020 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden die Wörter „für behinderte                      aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe\nMenschen“ gestrichen.                                                         „2009“ die Wörter „und letztmalig für das\n2. In § 1 werden die Wörter „für behinderte Menschen“                            Jahr 2022“ eingefügt.\ngestrichen.\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:\n3. In § 2 werden die Wörter „behinderten Menschen“\ndurch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ er-                               „Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr\nsetzt.                                                                        2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 ins-\ngesamt für die jährlichen Sonderzahlungen\n4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Verfügung stehenden Mittel bis ein-\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „hat“ die                                 schließlich 30. Juni 2022 an die leistungsbe-\nWörter „, sowie aus den Mitteln, die der Bund                              rechtigten Personen ausgezahlt.“\nfür bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht\nrechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13                        c) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wör-\nAbsatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt“ eingefügt.                       ter „des behinderten Menschen“ durch die Wör-\nter „der leistungsberechtigten Person“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-\nmern 5 und 6 eingefügt:                                             d) Nach Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz einge-\n„5. dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen                         fügt:\nEuro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Num-                         „Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen\nmer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung                       Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden\ngestellt hat;                                                     Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder\n6. Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der                       Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach die-\nBund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errich-                       sem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich\ntungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;“.                       31. Dezember 2021 gestellt worden sind.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2513\n7. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                  9. § 25 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 25\n„Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Scha-\ndenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richt-                                                   Bericht\nlinien für die Gewährung von Leistungen wegen                              Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nConterganschadensfällen anerkannt wurden.“                             destag im Abstand von vier Jahren einen Bericht\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                          über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                    die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung\ndieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine per-\n„1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1\nsonenbezogenen Daten enthalten.“\nNummer 5;“.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nArtikel 2\nfügt:\n„2. die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und                                          Inkrafttreten\ndie daraus erzielten Erträge;“.                                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}