{"id":"bgbl1-2021-42-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":42,"date":"2021-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_42.pdf#page=66","order":4,"title":"Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2021-07-09T00:00:00Z","page":2506,"pdf_page":66,"num_pages":6,"content":["2506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nGesetz\nzur Errichtung und Führung eines Registers über\nUnternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen\nWirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 9. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         ben die Qualität ihrer gespeicherten Daten verbes-\nsen:                                                                       sert wird und fehlende Daten oder Einheiten ergänzt\nwerden und\nArtikel 1                                 2. der Verringerung der erneuten oder mehrfachen\nGesetz                                        Beibringung von bei öffentlichen Stellen nach § 5\nAbsatz 1 bereits vorhandenen Daten durch die be-\nzur Errichtung und Führung\ntroffenen Unternehmen nach § 3 Absatz 1.\neines Registers über Unternehmens-\nbasisdaten und zur Einführung einer bundes-                            (3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und\neinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen\nMetadaten.\n(Unternehmensbasisdatenregistergesetz –\nUBRegG)                                                                 §2\nBundeseinheitliche\n§1\nWirtschaftsnummer für Unternehmen\nErrichtung, Betrieb und Zweck\n(1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im\ndes Registers über Unternehmensbasisdaten\nBasisregister eine bundeseinheitliche Wirtschafts-\n(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde)                  nummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundes-\nwird ein Register über Unternehmensbasisdaten                          einheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient\n(Basisregister) errichtet und betrieben. Das Basisregis-               die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der\nter ist räumlich, organisatorisch und personell von den                Abgabenordnung.\nBereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahr-\n(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für\nnehmen, getrennt.\nUnternehmen dient dem Zweck der registerüber-\n(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige              greifenden eindeutigen Identifikation der im Basis-\nund aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in                     register geführten Unternehmen.\nden Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhan-                       (3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und\ndenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1                 § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschafts-\nund der Global Legal Entity Identifier Foundation her                  nummer für Unternehmen in ihren Registern oder\nund dient damit                                                        sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden,\n1. der Unterstützung öffentlicher Stellen nach § 5 Ab-                 soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nsatz 1, indem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-              Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2507\nnehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem                   2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und\nBasisregister anzugeben, wenn sie vergeben und                             Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-\ndurch das Basisregister an die Quellregister übermittelt                   gerichts,\nwurde.                                                                 3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters,\neinschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des\n§3                                          zuständigen Registergerichts,\nInhalt des Basisregisters                             4. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters,\n(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Da-                        einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des\ntenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Ab-                         zuständigen Registergerichts,\nsatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation               5. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und\ngespeicherte Einheiten werden im Basisregister als                         Gerichtskennzeichen des zuständigen Register-\nUnternehmen geführt:                                                       gerichts,\n1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,                          6. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß\n2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschafts-                          § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\ngesetzes,                                                          7. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches\n3. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesell-                      Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern,\nschaftsgesetzes,                                                       die einem Unternehmen zugeordnet sind,\n4. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                      8. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der\nAbgabenordnung, einschließlich des Unterschei-\n5. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:                      dungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abga-\na) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,                 benordnung und\nb) juristische Personen und                                        9. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Arti-\nkel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nc) Personenvereinigungen sowie\n2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur\n6. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches                         Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des\nSozialgesetzbuch.                                                      Europäischen Parlaments und des Rates durch\nJede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Per-                   technische Regulierungsstandards für die Meldung\nsonen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als                            von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl.\nUnternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen,                        L 87 vom 31.3.2017, S. 449).\ndie nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen                      (4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den\nTätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.                            Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden fol-\n(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen                    gende Metadaten gespeichert:\nnach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stamm-                       1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Daten-\ndaten gespeichert:                                                         bestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,\n1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der                           aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum\nFirma oder des Namens entsprechend der Ein-                            stammt,\ntragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister,                2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen\nGenossenschaftsregister oder Vereinsregister,                          Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-\n2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma                         satz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte\noder des Namens entsprechend der Führung im                            Datum stammt,\nDatenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Ab-                  3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register\nsatz 1,                                                                nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch\nals gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der\n3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße,\nbundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unter-\nHausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Län-\nnehmen) und\nderkennzeichen,\n4. Speicherdatum im Basisregister.\n4. Sitz (Ort),\n(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem\n5. inländische Geschäftsanschrift entsprechend der\ndas Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1\nEintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregis-\nund 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die\nter, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister\nUnternehmensbasisdaten zu löschen.\nunter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleit-\nzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht\n§4\nzur Eintragung besteht,\nDatenübermittlung\n6. Rechtsform und\nan die Registerbehörde\n7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschafts-                    (1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des\nzweige.                                                            Basisregisters werden der Registerbehörde von fol-\n(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden,                      genden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:\nsoweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern                      1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu\ngespeichert:                                                               Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genos-\n1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-                         senschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen\nnehmen nach § 2,                                                       nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\ndie Daten in dem elektronischen Informations- und                      b) zur Durchführung von\nKommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Han-                           aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Han-\ndelsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des                                 delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit\nBürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,                                    den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o,\n2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-                                 341o oder 341y des Handelsgesetzbuchs,\nrung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Ab-                                mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49\nsatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund                           des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert                               Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c\nsind,                                                                         oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes,\n3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu                                  mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes\nden Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Num-                                 oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1\nmer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Ab-                           oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlage-\ngabenordnung gespeichert sind.                                                gesetzbuchs,\n(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die                          bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334\nöffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbe-                                oder 341x des Handelsgesetzbuchs, des\nhörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder                                § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des\nLöschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die                                 D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermö-\nDatensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3                              gensanlagengesetzes, des § 405 des Aktien-\nund 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.                                                   gesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\n(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters                               des § 152 des Genossenschaftsgesetzes,\ndarf die Registerbehörde von der Global Legal Entity                              des § 145 des Markengesetzes oder des\nIdentifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach                                 § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,\n§ 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die\ncc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2\nRechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Num-\ndes Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,\nmer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal\nEntity Identifier Foundation gespeichert sind.                                dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bun-\ndesamt für Justiz Vollstreckungsbehörde\n§5                                                 nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungs-\ngesetzes ist,\nDatenübermittlung\ndurch die Registerbehörde                                     ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der\nqualifizierten Einrichtungen nach § 4 Ab-\n(1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche\nsatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes so-\nStellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach\nwie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen\nAbsatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:\nden unlauteren Wettbewerb sowie Unter-\n1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des                              nehmensdaten von Luftfahrtunternehmen\nHandels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und                              und der Überprüfung dieser Eintragung\nVereinsregisters,                                                            nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungs-\n2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung                               klagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3\nmit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,                              des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nGenossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-                               bewerb,\nregister,                                                          6. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung\n3. an die das Unternehmensregister im Sinne des                           e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unterneh-\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur                       merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversiche-\nPflege der Daten des Unternehmensregisters,                           rung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch),\n4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen\ngegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucher-                         7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege\nschutzdurchführungsgesetz und der Verordnung                          der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnum-\n(EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und                        mer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),\ndes Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-                       8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung\nsammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung                        und zur Verwendung im Datenregister der Euro-\nder Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-                       päischen Zentralbank über Institute und verbun-\nnalen Behörden und zur Aufhebung der Ver-                             dene Unternehmen,\nordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom                         9. an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Da-\n27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-                  ten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer\nlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019,                        Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozial-\nS. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des                           gesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten\nEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zu-                         Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,\nständigen Behörden und die zentrale Verbindungs-\nstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurch-                    10. an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau\nführungsgesetzes,                                                     und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates\nnach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgeset-\n5. an das Bundesamt für Justiz                                            zes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung\na) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregis-                      in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Ab-\nters nach § 149 der Gewerbeordnung,                               satz 5 des Onlinezugangsgesetzes und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2509\n11. an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Un-                   (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte\nternehmensregisters für statistische Verwendungs-                 der betroffenen Personen verwendet werden.\nzwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistik-                       (3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen\ngesetzes.                                                         sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Pro-\nDie Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach                   tokolldaten verlangen.\nSatz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen\n(4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde\nUnternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren\nzwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu\nDaten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden\nlöschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungs-\nsind die Gründe der Erforderlichkeit von der Register-\nbefugt ist.\nbehörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche\n(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen                   Regelungen bleiben unberührt.\nan die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren                                            §8\nUnternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereig-\nnisse:                                                                                     Qualitätssicherung\n1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach                       (1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssiche-\n§ 1 Absatz 1,                                                      rung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer\nVollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität\n2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung,                       verantwortlich.\nÄnderung oder Beendigung eines Unternehmens\nnach § 3 Absatz 1.                                                    (2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt\ndie Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von\nDie öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt,                  Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Rich-\nvon der Registerbehörde durch automatisierte Verfah-                   tigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmens-\nren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies                    basisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den\nzur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf-                Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die\ngaben erforderlich ist.                                                Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen\n(3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen                öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.\nStellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf                       (3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Da-\nErsuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Un-                  tums in ihren Registern oder sonstigen Datenbestän-\nternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in                 den treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.\nihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen\n§9\nAbrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Regis-\nterbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch                                  Informationssicherheit\ngeeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu An-                        (1) Es sind geeignete technische und organisato-\nlass besteht.                                                          rische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb\n(4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens                       des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und\nim Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in                     durch die Registerbehörde sowie für die Protokollie-\ndessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1                      rung zu treffen.\nSatz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger                          (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die\nEinwilligung des Unternehmens übermittelt und abge-                    Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 fest-\nrufen werden.                                                          zulegen.\n§6                                                                  § 10\nDatenschutzrechtliche Verantwortlichkeit\nRechtsverordnungsermächtigung\nDie Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der\nDas Bundesministerium der Finanzen, das Bundes-\nDatenübermittlung nach § 4 Verantwortliche im Sinne\nministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-\ndes Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nwerden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nregeln:\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                     1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfah-\nvom 4.5.2016, S. 1).                                                       ren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirt-\nschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die\n§7                                          betroffenen Unternehmen,\nProtokollierung                                2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes\nund der Datensicherheit,\n(1) Die Datenübermittlungen durch die Register-\nbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.                  3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach\n(2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die                    § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1\nUnternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen aus-                            bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,\nschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechen-                       4. die Festlegung technischer und organisatorischer\nschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung                      Standards für den Betrieb des Basisregisters und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n5. die Festlegung technischer und organisatorischer                    1. § 1 wird wie folgt geändert:\nStandards der Datenübermittlungen nach den §§ 4\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit\nund 5.\ndies nicht in den §§ 2 und 6“ durch die Wörter\nDie Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit                         „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6“ ersetzt.\nnach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in                       b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-\nder Informationstechnik zu erarbeiten.                                       statistiken“ ein Komma und die Wörter „Unter-\nnehmensbasisdaten aus dem Register über\n§ 11                                          Unternehmensbasisdaten“ eingefügt.\nEvaluierung                                 2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die\nAngabe „Absatz 2“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nberichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalen-                    3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die\nderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die                       Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nWirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maß-\nnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und                      4. In § 6 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe\n§ 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zu-                       „Absatz 2“ ersetzt.\ndem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll                     5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a\ninsbesondere Erkenntnisse darstellen, ob                                  Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1\n1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Num-                      und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch\nmer 6 bis 9 in den Registern und Datenbeständen                        das Wort „Absatz“ ersetzt.\nöffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche                   6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a\nWirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden kön-                        Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2\nnen und                                                                wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Num-\n2. durch das registerübergreifende Identitätsmanage-                      mer“ ersetzt.\nment zu Unternehmen anhand der bundes-\neinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine                                                Artikel 4\nausschließlich zentrale Speicherung von Unter-\nnehmensbasisdaten bei der Registerbehörde um-                                       Änderung des Gesetzes\ngesetzt werden kann.                                                        gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nArtikel 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013\nÄnderung des                                   (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                               Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nNach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des                  1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe\nGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das                         „§ 19“ die Angabe „Absatz 1“ und ein „Komma“ ein-\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021                     gefügt.\n(BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender\n§ 136b eingefügt:                                                       2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3“\ndurch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.\n„§ 136b                                    3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a\nVerarbeitung zu Zwecken                                  Absatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ er-\ndes Unternehmensbasisdatenregisters                               setzt.\nDie im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a                    4. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in\n5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt\n§ 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes auf-\ngefasst:\ngeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1\nAbsatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergeset-                          „Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines\nzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirt-                       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasis-                              stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem\ndatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unterneh-                     Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder\nmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken                        einer natürlichen Person im Inland folgende Unter-\nim zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5                       lagen zu:“\ngespeichert werden.“\n6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2“ durch die\nArtikel 3                                     Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4,\nÄnderung des                                       4a und § 5 Absatz 2, 3“ ersetzt.\nStatistikregistergesetzes                              7. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32\nDas Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I                  Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 19, 20 und\nS. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                     Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der\n22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,                     Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3“\nwird wie folgt geändert:                                                   ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2511\n8. § 74 wird wie folgt geändert:                                      10. § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                          „(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch\ngefügt:                                                              Beschluss.“\n„Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf                11. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter\nErteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so                     „oder Angabe der Mengenabgabe“ gestrichen.\nbeginnt die Frist für die Beschwerde gegen die\nVerfügung des Bundeskartellamts mit der Zu-                                               Artikel 5\nstellung der Verfügung des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Energie.“                                                  Bekanntmachungserlaubnis\nb) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden                          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nSätze eingefügt:                                                kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist                beschränkungen in der vom 15. Juli 2021 an geltenden\nmit der Zustellung der Verfügung des Bundes-                    Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird\ndiese Verfügung angefochten, beginnt die Frist                                            Artikel 6\nzu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung un-\nInkrafttreten\nanfechtbar wird.“\n9. In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAbsatz 4“ durch die Angabe „§ 59a Absatz 5“ er-                    am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsetzt.                                                                (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}