{"id":"bgbl1-2021-42-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":42,"date":"2021-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_42.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters","law_date":"2021-07-09T00:00:00Z","page":2467,"pdf_page":27,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2467\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters\nVom 9. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „2b“ durch\nArtikel 1\ndie Angabe „2c“ ersetzt.\nÄnderung des                                         bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nAZR-Gesetzes\naaa) Nach dem Wort „Geburtsort“ werden\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                                         ein Komma und das Wort „-land“ ein-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                                       gefügt.\nvom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden\nbbb) Nach dem Wort „Geschlecht,“ wird\nist, wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Doktorgrad,“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden\na) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                               Nummern 5b bis 5d eingefügt:\neingefügt:                                                                „5b. die ausländische Personenidentitäts-\n„§ 8a      Datenabgleich“.                                                       nummer,\n5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundes-\nb) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe\ngebiet und Einzugsdatum,\neingefügt:\n5d. die früheren Anschriften im Bundesge-\n„§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an                                       biet und Auszugsdatum,“.\nAusländerbehörden und das Bundes-\namt für Migration und Flüchtlinge“.                        dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b“ die\nAngabe „und 2c“ eingefügt\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\na) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                                eingefügt:\n„14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU)                               „7a. Angaben zum Bestehen eines nationa-\nNr. 2018/1806 des Europäischen Parla-                                      len Visums nach § 6 Absatz 3 des Auf-\nments und des Rates vom 14. November                                       enthaltsgesetzes,“.\n2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt-                       ff) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise\nländer, deren Staatsangehörige beim                                 auf vorhandene Begründungstexte“ durch\nÜberschreiten der Außengrenzen im Besitz                            das Wort „Dokumente“ ersetzt und wird\neines Visums sein müssen, sowie der                                 der Punkt am Ende durch ein Komma er-\nListe der Drittländer, deren Staatsangehö-                          setzt.\nrige von dieser Visumpflicht befreit sind                       gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden\n(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von                             angefügt:\nder Visumpflicht befreit sind und denen\nauf Grund des Vorliegens einer Verpflich-                           „9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbil-\ntungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder                                    dungsvermittlung und zur Aufgaben-\n§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes                                     erfüllung nach den §§ 43 bis 44a des\ndie Einreise gestattet wird.“                                             Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung\noder Verpflichtung zur Teilnahme an\nb) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-                                    Integrationskursen, sowie dazugehörige\ngefügt:                                                                         Kursinformationen,\n„(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der                                 10. das Geschäftszeichen des Bundesver-\nDurchführung des Visumverfahrens ist die Spei-                                  waltungsamtes für Meldungen zu einer\ncherung von Daten ferner zulässig bei Auslän-                                   laufenden Beteiligungsanfrage oder ei-\ndern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit                                    nem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrens-\nder Ausübung der Beschäftigung nach § 36                                        nummer).“\nAbsatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember                             aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist,                               „3. das Ausstellungsdatum und die Gültig-\nin der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung                                     keitsdauer ihrer Bescheinigung über die\nbereits vor der Beantragung eines Visums zuge-                                 Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a\nstimmt hat.“                                                                   des Asylgesetzes,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.                                              „8a. die für die Durchführung des Asylbe-\ncc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Num-                                         werberleistungsgesetzes zuständigen\nmern 6 bis 10.                                                               Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a\nund 2 Nummer 1,“.\ndd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem\nWort „Ausländerbehörde,“ die Wörter „die                          ee) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nfür die Durchführung des Asylbewerberleis-                            satz 1a und 2 Nummer 1“ durch die Wörter\ntungsgesetzes zuständige Stelle,“ einge-                              „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4\nfügt.                                                                 und 6 bis 14“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufs-\nbezogenen Deutschsprachförderung nach                                 „1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\n§ 45a des Aufenthaltsgesetzes.“                                            Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1\nNummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2\nd) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.                                                   und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 so-\nbb) Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3                                    wie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,\nbis 4.                                                                     sofern nicht Absatz 2a etwas anderes\nregelt,“.\ne) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-\ngefügt:                                                                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 bis 11“ durch die Wörter\n„(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird                            „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2\nzusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das                                  Nummer 1 bis 11“ ersetzt.\nvon der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte\nDokument über die vorab erteilte Zustimmung                            cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-\nzur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36                                 satz 2 Nummer 10, 10a und 11,“ durch die\nAbsatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom                                  Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“ er-\n6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch                          setzt.\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember                              dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in                             „4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nder am 1. Januar 2021 geltenden Fassung                                         Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1\ngespeichert.“                                                                   Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                               und 4 bis 8,“.\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ge-                              ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nschlecht,“ das Wort „Doktorgrad,“ einge-                              eingefügt:\nfügt.                                                                 „4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeich-\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise                                       neten Stellen die Daten nach § 3 Ab-\nauf vorhandene Begründungstexte“ durch                                       satz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2\ndas Wort „Dokumente“ ersetzt.                                                Nummer 1, 2 und 4 bis 8,“.\n4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                         ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                                       „5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete\n„Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert,                                 Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1\nsobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre                                       Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Num-\nnach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Regis-                                    mer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b\nterbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunfts-                                 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht\nsperre ist die Übermittlungssperre zu löschen.“                                    Absatz 2a etwas anderes regelt,“.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                              gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          „5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichne-\nten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12“\nNummer 5b und zusätzlich das Bun-\ndurch die Angabe „11, 12 und 14“ ersetzt\ndeskriminalamt die Referenznummern\nund werden nach den Wörtern „Absatz 3\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den\nNummer 1, 3, 4 und 6,“ die Wörter „sofern\nFällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2\nnicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“ ein-\nund 3, die Referenznummern nach § 3\ngefügt.\nAbsatz 3a Nummer 1 in den Fällen\nbb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter                                         des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die\n„sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-                                    Referenznummern nach § 3 Absatz 3b\ngelt,“ angefügt.                                                             in den Fällen des § 2 Absatz 2a,“.\ncc) In Nummer 8 werden vor dem Komma die                               hh) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nWörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit                            „6. die Bundesagentur für Arbeit und die für\nin den Fällen des § 2 Absatz 2c“ eingefügt.                                die Grundsicherung für Arbeitsuchende\ndd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a                                       zuständigen Stellen die Daten nach § 3\neingefügt:                                                                 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2469\nund Absatz 2 Nummer 1 und die Bun-                           5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Auf-\ndesagentur für Arbeit die Daten nach                             enthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7                            6. Einreisebedenken oder\nsowie Absatz 3d in den Fällen des § 2\nAbsatz 2c,“.                                                 7. ausländische Ausweis- oder Identifikations-\ndokumente,\nii)   Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a\neingefügt:                                                        sind auch die der Speicherung zugrundeliegen-\nden Dokumente durch die übermittelnde Stelle\n„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichne-                         zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumen-\nten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2                    ten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Ent-\nNummer 8,“.                                                scheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf\njj)   In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Ab-                            nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche\nsatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6                             Verarbeitungsregelungen oder überwiegende\nsowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Num-                            schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht\nmer 2, übergangsweise das Datum nach § 3                          entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbe-\nAbsatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 3                          reich privater Lebensgestaltung sind unkennt-\nAbsatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere                          lich zu machen. Die Registerbehörde hat sicher-\nAnschrift im Bundesgebiet und das Aus-                            zustellen, dass im automatisierten Verfahren\nzugsdatum sowie Auskunftssperren nach                             Dokumente nur abgerufen werden können,\n§ 51 des Bundesmeldegesetzes und deren                            wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der\nWegfall“ ersetzt.                                                 Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor be-\nstätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndie dazugehörigen gespeicherten Daten ge-\nfügt:\nlöscht werden.“\n„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1                 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nNummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach\n§ 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt                                               „§ 8a\nsich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2                                               Datenabgleich\nNummer 1, und der Ausländer hat die Berechti-\n(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich\ngung zum Integrationskurs bereits von einer der\nin automatisierter Form zwischen ihrem Daten-\nStellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a er-\nbestand und dem entsprechenden Datenbestand\nhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach\nder aktenführenden Behörde oder der öffentlichen\nAbsatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1\nStelle, die Daten an die Registerbehörde über-\nNummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemel-\nmittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel\ndeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a\nan der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestan-\nAbsatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die\ndes vorliegen, welche die Veranlassung einer Über-\ndie in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen\nprüfung rechtfertigen.\nzuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflich-\ntung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung                             (2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten\nder Teilnahme am Integrationskurs und nicht                         Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbe-\nbereits mit Abschluss des Asylverfahrens.“                          hörde und der aktenführenden Behörde oder der\nöffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbe-\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“\nhörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7“ er-\nder Registerbehörde genannten abgleichfähigen\nsetzt.\nFormat übermittelt oder auf Anfrage der Register-\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1                         behörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig\nNummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6                             bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen\nbis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-                          nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die\nmer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2,                          sich daran anschließende Datenpflege verwendet\n6, 7“ ersetzt.                                                      werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                       (3) Die aktenführende Behörde oder die öffent-\nliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde\n„(5) Betrifft die Speicherung\nübermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die\n1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Mi-                        durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf\ngration und Flüchtlinge über Anerkennung,                       eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und\nAblehnung oder Aufhebung des Schutzstatus                       Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung\nnach dem Asylgesetz oder nach § 60 Ab-                          Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Über-\nsatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,                          prüfung sind der Registerbehörde auf einem von\n2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zu-                      ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.\nsammenhang mit einer Ausweisung, Abschie-                          (4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können\nbung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,                       sich zum Zweck der Datenpflege und des Daten-\n3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder                     abgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.“\naufenthaltsrechtlichen Verfahren,                            7. § 10 wird wie folgt geändert:\n4. die Einschränkung oder Untersagung der                           a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Licht-\npolitischen Betätigung,                                             bild oder mit den Fingerabdruckdaten“ durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\ndie Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerab-                       nachweis der betroffenen Person unverzüglich\ndruckdaten oder den zu den Fingerabdruck-                          nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben\ndaten gehörigen Referenznummern“ ersetzt.                          zum Ausreisenachweis wurden von der zustän-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                       digen Ausländerbehörde selbst an das Register\nfügt:                                                              übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a\nund 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls\n„(4a) Die von der Registerbehörde übermit-                     an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ntelte ausländische Personenidentitätsnummer                        übermittelt.“\ndarf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizie-\nrung einer Person genutzt werden.“                             12. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                    a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter\n„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter\n„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Er-                      „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet“\nsuchen im Register gespeicherte Dokumente                             ersetzt.\n(§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Doku-\nments oder die Ansicht des Ausweis- oder Iden-                     b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe\ntifikationsdokuments für die ersuchende Stelle                        „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ durch die Wörter\nunerlässlich ist, weitere Informationen nicht                         „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a“ ersetzt.\nrechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu                  13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Num-\nerlangen sind und ihr die Daten, auf die sich                      mer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e\ndie Dokumente beziehen, übermittelt werden                         Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6\ndürfen.“                                                           werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundes-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                          gebiet“ durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift\nim Bundesgebiet“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begrün-\ndungstexte (§ 6 Abs. 5)“ durch die Wörter                      14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Dokumente (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.                                a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ngefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-\nnahme gesperrter Daten“ durch die Wörter „mit                         „5a. die ausländische Personenidentitätsnum-\nAusnahme von gesperrten Daten und von Doku-                                 mer,“.\nmenten (§ 6 Absatz 5)“ ersetzt.                                    b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über-                          „9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-\nmittelten Daten“ durch die Wörter „übermittelten                              dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung\nDaten und Dokumente“ ersetzt.                                                 als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-\n10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                gesetzes,“.\n„6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,“.                  15. § 17a wird wie folgt geändert:\n11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                              a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ngefügt:\n„§ 15a\n„5a. die ausländische Personenidentitätsnum-\nAutomatisierte\nmer,“.\nDatenübermittlung an Ausländerbehörden\nund das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                       b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-                        „6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-\ndigen Ausländerbehörde neben den Grundperso-                                  dauer ihrer Bescheinigung über die Meldung\nnalien und der AZR-Nummer zum Zweck der                                       als Asylsuchende gemäß § 63a des Asyl-\neindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug                                 gesetzes,“.\nder betroffenen Person unverzüglich nach deren                     16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nSpeicherung, es sei denn, die Angaben zum Fort-                        „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispa-\nzug wurden von der zuständigen Ausländerbe-                            pier,“ durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben\nhörde selbst an das Register übermittelt. In den                       zum Ausweispapier und die ausländische Perso-\nFällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden                         nenidentitätsnummer,“ ersetzt.\ndiese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für                       17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMigration und Flüchtlinge übermittelt.\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-\n(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bun-                           gaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die\ndesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen                        ausländische Personenidentitätsnummer,“ ein-\ndes § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den                                gefügt.\nGrundpersonalien und der AZR-Nummer zum\nZweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich                           b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Angaben einer Ausweisung oder Zurückschie-                            „2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach\nbung oder Abschiebung der betroffenen Person                                  § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und\nnach deren Speicherung.                                                       die Stelle, bei der sie vorliegt,“.\n(3) Die Registerbehörde übermittelt der zustän-                     c) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Aus-\ndigen Ausländerbehörde neben den Grundperso-                              länderbehörde,“ die Wörter „die für die Durch-\nnalien und der AZR-Nummer zum Zweck der                                   führung des Asylbewerberleistungsgesetzes\neindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreise-                           zuständige Stelle,“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                       2471\nd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                               21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „An-\n„12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur                        schrift im Bundesgebiet“ durch die Wörter „gegen-\nTeilnahme an Integrationskursen, sowie                       wärtigen Anschrift im Bundesgebiet“ ersetzt.\ndazugehörige Kursinformationen,“.                        22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a                                „(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden\neingefügt:                                                          mit Einwilligung der betroffenen Person zur Be-\n„12a. Teilnahme an einer Maßnahme der be-                           ratung über die Stellung eines Antrags auf Ein-\nrufsbezogenen Deutschsprachförderung                       bürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten\nnach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,“.                      auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status\nübermittelt. Soweit erforderlich werden den Staats-\n18. § 18b wird wie folgt geändert:                                         angehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Ein-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                       bürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den\ngeändert:                                                           Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrecht-\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „An-                        lichen Status übermittelt.“\ngaben zum Ausweispapier,“ die Wörter „die                  23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die\nausländische Personenidentitätsnummer,“                        Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1“ ge-\neingefügt.                                                     strichen.\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                   24. § 23 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Nummern 3 bis 12 werden die Num-                            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmern 2 bis 11.\naa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort“ ein\ndd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter                                 Komma und das Wort „Land“ eingefügt.\n„Anschrift im Bundesgebiet“ durch die\nWörter „gegenwärtige Anschrift im Bundes-                          bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ngebiet“ ersetzt.                                                       „8. das Ausstellungsdatum und die Gültig-\nee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                                  keitsdauer einer Bescheinigung über\ndie Meldung als Asylsuchende gemäß\n„11. die Berechtigung oder Verpflichtung                                   § 63a des Asylgesetzes.“\nzur Teilnahme an Integrationskursen,\nsowie dazugehörige Kursinformatio-                     b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die\nnen,“.                                                     folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:\nff) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                                   „2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,\n„12. Teilnahme an einer Maßnahme der                               2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,“.\nberufsbezogenen Deutschsprachförde-                    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrung nach § 45a des Aufenthaltsgeset-\nzes.“                                                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                           aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(2) An die für die Durchführung der Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-                              bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-\nlen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach                                       den angefügt:\n§ 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes\n„3. die gegenwärtige Anschrift im Bun-\nin Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozial-\ndesgebiet,\ngesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügig-\nkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersu-                                    4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1\nchen das Datum der Verpflichtungserklärung                                             Nummer 3 die Bezeichnung und\nnach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes                                             das Geschäftszeichen der Stelle,\nund die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“                                    die die Daten übermittelt hat.“\n19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerk-\nmale“ die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4“\n„2. die ausländische Personenidentitätsnummer,“.\neingefügt.\n20. § 18d wird wie folgt geändert:\n25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“\n„2. die ausländische Personenidentitätsnum-                         und wird nach dem Wort „Geschlecht,“ das Wort\nmer,“.                                                         „Doktorgrad,“ eingefügt.\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                26. § 24a wird wie folgt geändert:\n„8. das zuständige Bundesland, die zustän-                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-\ndige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbe-                             satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-\nhörde und die für die Durchführung des                             mer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1,\nAsylbewerberleistungsgesetzes zuständige                           2, 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nStelle, bei unbegleiteten minderjährigen                           Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2\nKindern und Jugendlichen das zuständige                            Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Num-\nJugendamt,“.                                                       mer 1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-                   28. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Num-                             „(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis\nmer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5                          vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\nund 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-                          eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies\nmer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Num-                     der Registerbehörde mit.“\nmer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6“ er-\nsetzt.                                                          29. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n27. Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt:                          a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der\nBegründungstexte nach § 6 Abs. 5;“ durch ein\n„Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6\nKomma ersetzt.\nAbsatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des\nSatz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung                     b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nder Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden                               „f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;“.\nnach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hin-\nzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck                      30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nverarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt                      „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nworden sind und eine Weiterübermittlung der                            Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften\nDokumente an Behörden anderer Staaten nicht                            zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Ge-\nerfolgen darf.“                                                        setzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des\nGesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem\nweder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde\nist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“ gespeichert.\n(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten\nDaten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch\nDaten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der\nzuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten\nVerfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisations-\neinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.“\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.\n3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6\nbis 12“ ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nDokumente\nAus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich\n1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln\nsind,\n2. die übermittelnden Stellen und\n3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu\nübermitteln sind.\nDie Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „§ 20\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                             2473\ndd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nee) Folgende Nummer 341 wird angefügt:\n„34. Abruf von Dokumenten.“\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\nsatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3,\n§ 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1“ ersetzt.\n6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:\n„d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des\nAZR-Gesetzes,“.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2\nNummer 9 bis 11“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\ndd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3\nAbsatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.“\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4“ eingefügt.\n7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer\nAufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\nbb) In Ziffer II werden die Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus\neinem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)“ durch\ndie Wörter „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ und die Wörter „– wie vorstehend zu\nPersonenkreis (1) in Spalte D –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur\nfür Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) In Ziffer I werden die Wörter „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\nbbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– alle übrigen öffentlichen Stellen“ die Wörter „– Staats-\nangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch\ndie Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung\nnach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.\nbb) Folgende Zeile wird angefügt:\n„§ 3 Absatz 1 Nummer 10                                                                  § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 des AZR-Gesetzes\nGeschäftszeichen des              (1)        (5)       – Ausländerbehörden und            – Ausländerbehörden“.\nBundesverwaltungs-                                       mit der Durchführung\namtes (BVA-Verfahrens-                                   ausländerrechtlicher\nnummer)                                                  Vorschriften betraute\nöffentliche Stellen\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und das Wort „-land“ eingefügt.\nbbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:\n„h) Doktorgrad“.\nccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)“ eingefügt.\n1\nEs wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung\nweiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\ncc) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes“\nersetzt.\nbbb) In Ziffer II wird nach den Wörtern „– Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder“ das\nWort „– Registermodernisierungsbehörde“ eingefügt.\nccc) In Ziffer II werden vor dem Wort „– Meldebehörden“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“\neingefügt.\ndd) Spalte D wird wie folgt gefasst:\n„D\nÜbermittlung/Weitergabe\nan folgende Stellen\n§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-\nGesetzes\nI.    – Ausländerbehörden\n– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach\n§ 88 Absatz 3 des Asylgesetzes\n– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauf-\ntragte Behörden\n– oberste Bundes- und Landesbehörden, die\nmit der Durchführung ausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vorschriften als eigener\nAufgabe betraut sind\n– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-\nder\n– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Ge-\nsetzes\n– Behörden anderer Staaten, über- oder zwi-\nschenstaatliche Stellen\n– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-\ndesamt für Auswärtige Angelegenheiten\nund andere öffentliche Stellen im Visaver-\nfahren\n– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertre-\ntungen und Bundesamt für Auswärtige An-\ngelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach\n§ 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes\n– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-\nstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i\n– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-\ngabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-\nzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h\nII. – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes\n– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes\n– die für die Durchführung der Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen\n– Meldebehörden\n– Bundeskriminalamt\n– sonstige öffentliche Stellen\n– sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II\naufgeführte Polizeivollzugsbehörden des\nBundes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2475\n„D\nÜbermittlung/Weitergabe\nan folgende Stellen\n– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre\noder soziale Aufgaben wahrnehmen\n– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes\n– Staatsangehörigkeits-        und     Vertriebenen-\nbehörden\n– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-\nagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung\nnach § 23a des AZR-Gesetzes\n§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18\nAbsatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes\n– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-\nmer I genannten Stellen“.\nd) Nummer 3a wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe c wird aufgehoben.\nbbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h.\nccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:\n„i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle“.\nddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m.\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „(7)“ gestrichen.\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe „(7)“ eingefügt.\ncc) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen\nGesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ werden durch die Wörter\n„– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesund-\nheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-\nden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch die Wörter\n„– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbeauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.\nccc) Die Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch\ndie Wörter „– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.\nddd) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“ werden durch\ndie Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j“ ersetzt.\neee) Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.\nfff)    Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j“\nwerden die Wörter „– die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen\nStellen zu Spalte A Buchstabe i“ eingefügt.\ndd) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa)       Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb)       Die Wörter „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2\nAbsatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asyl-\nverfahrens“ werden gestrichen.\nccc)       Die Wörter „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka“ werden durch die Wörter\n„– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nddd)      Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu\nSpalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur\nAufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j“\nersetzt.\neee)      Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu\nSpalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.\nfff)      Die Wörter „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige\nStellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter „– die für die Durchführung\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h\nund j“ ersetzt.\nggg)      Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter\n„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m“ ersetzt.\nhhh)      Die Wörter „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu\nSpalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter „– für die Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.\niii)      Die Wörter „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.\njjj)      Die Wörter „– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buch-\nstabe a, c, e, f, k, ka und l“ werden durch die Wörter „– die für den öffentlichen Gesundheits-\ndienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m“ ersetzt.\nkkk)      Die Wörter „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l“ werden durch die Wörter\n„– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m“ ersetzt.\nlll)      Die Wörter „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“ werden gestrichen.\nmmm) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.\nnnn)      Die folgenden Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach\n§ 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j“ werden angefügt.\ne) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b“\nersetzt.\nbbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) Angaben zum Ausweisdokument\n– Dokumentenart\n• Reisepass\n• Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis\n• Passersatzpapier\n• sonstiges Reisedokument\n– Seriennummer\n– gültig bis\n– ausstellender Staat\n– ausstellende Behörde\n– aufbewahrende Stelle\n– geprüft\n• durch\n• am\n– Ergebnis der Prüfung\n• Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt\n• ge-/verfälscht\n• nicht abschließend bewertbar\n– Zuordnung zu\n• Grundpersonalien\n• Aliaspersonalie Name“.\nccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:\n„g) ausländische Personenidentitätsnummer“.\nddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2477\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe „(7)“ eingefügt.\ncc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst:\n„C                                                          D\nÜbermittlung\nÜbermittlung/Weitergabe\ndurch folgende öffentliche Stellen\nan folgende Stellen\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-\nGesetzes\nI.    – Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- I.                – Ausländerbehörden\nrung ausländerrechtlicher Vorschriften be-               – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach\ntraute öffentliche Stellen                                  § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes\n– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute                  – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nBehörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f\nund g                                                    – Bundespolizei\n– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1                – andere mit der polizeilichen Kontrolle des\ndes Bundespolizeigesetzes bestimmte Bun-                    grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-\ndespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a,                  tragte Behörden\nb, d, f und g                                            – oberste Bundes- und Landesbehörden, die\n– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                      mit der Durchführung ausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vorschriften als eigener\n– ermittlungsführende Polizeibehörden                zu        Aufgabe betraut sind\nSpalte A Buchstabe a, b und d\n– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-\n– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buch-                       der\nstabe a, b und d\n– deutsche Auslandsvertretungen, das Bun-\n– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d                    desamt für Auswärtige Angelegenheiten\n– Verfassungsschutzbehörden des Bundes                         und andere öffentliche Stellen im Visaver-\nund der Länder zu Spalte A Buchstabe a,                     fahren\nb und d                                                  – Träger der Deutschen Rentenversicherung\n– Registermodernisierungsbehörde                               zu Spalte A Buchstabe a bis d\n– Registermodernisierungsbehörde zur Auf-\ngabenerfüllung nach § 6a des AZR-Geset-\nzes zu Spalte A Buchstabe c\nII. – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch- II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7\nstabe a, b, d und g                                      des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luft-\n– Landeskriminalämter zu Spalte A Buch-                     sicherheitsbehörden      und  für  die Zuverlässig-\nstabe a, b, d und g                                      keitsüberprüfung     nach  § 12b   des  Atomgeset-\nzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs-\n– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a,                  und Aufsichtsbehörden\nb, d und g\n– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Län-\nder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g\n– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A                  – Bundeskriminalamt\nBuchstabe a, b und d                                     – Landeskriminalämter\n– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aus-                 – Staatsanwaltschaften\nsiedler und Spätaussiedler zuständige Stel-\nlen zu Spalte A Buchstabe a, b und d                     – Gerichte\n– Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buch-                 – Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buch-\nstabe a, b und d                                            stabe a, b und d\n– Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A                  – Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a\nBuchstabe a, b und d                                        bis d, f und g\n– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung             – Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A\nvon Suchvermerken zu Spalte A Buch-                         Buchstabe a bis d, f und g\nstabe a, b und d                                         – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-\nfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu\nSpalte A Buchstabe a bis g\n– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabener-\nfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu\nSpalte A Buchstabe a bis d\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„C                                                            D\nÜbermittlung\nÜbermittlung/Weitergabe\ndurch folgende öffentliche Stellen\nan folgende Stellen\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n– die für die Durchführung der Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende zuständigen Stel-\nlen zu Spalte A Buchstabe a bis g\n– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst\nzuständigen Behörden zu Spalte A Buch-\nstabe a bis d, f und g\n– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a\nbis d, f und g\n– Träger der Sozialhilfe und für die Durchfüh-\nrung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a\nbis g und i\n– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbe-\nhörden zu Spalte A Buchstabe c\n– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-\nstabe e und i\n– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A\nBuchstabe c\n– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a\nbis d, f und g\n– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num-                     – wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundes-\nmer I genannten Stellen                                         agentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung\n– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung                    nach § 23a des AZR-Gesetzes\nvon Suchvermerken zu Spalte A Buch-\nstabe a, b und d\n– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21,\nNummer I genannten Stellen                             23 des AZR-Gesetzes\nzur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher\nAufgaben:\n– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Num-\nmer I genannten Stellen\n– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buch-\nstabe e und i“.\nf)  In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Er-\nfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\ng) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 17, 18a, 21\ndes AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.\nh) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:\n„A                  A1*)        B**)                       C                                 D\n5b                                                                   Übermittlung\nPerso-    Zeitpunkt\ndurch folgende                Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten           nen-     der Über-\nöffentliche Stellen               an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)           kreis     mittlung\n(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 5c                                                                        §§ 14, 15, 16, 17, 18a, 18b,\nund 5d                                                                                        18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a,\n24a des AZR-Gesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2479\n„A                A1*)          B**)                       C                               D\n5b                                                                   Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende               Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)\nAnschrift im Bundesgebiet                                 – Ausländerbehörden und          – Ausländerbehörden und\nmit der Durchführung             mit der Durchführung\na) gegenwärtige                                 (5)\nausländerrechtlicher Vor-        ausländerrechtlicher Vor-\nAnschrift\nschriften betraute öffent-       schriften betraute öffent-\neingezogen am                                            liche Stellen                    liche Stellen\n– Meldebehörden                  – Aufnahmeeinrichtungen\nb) frühere Anschriften                          (5)       – Aufnahmeeinrichtungen          – Bundesamt für Migration\nzu Spalte A Buchstabe a          und Flüchtlinge\nausgezogen am\n– Bundespolizei und andere – Bundespolizei und andere\nmit der polizeilichen            mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-         Kontrolle   des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs            schreitenden    Verkehrs\nbeauftragte Behörden zu          beauftragte   Behörden\nSpalte A Buchstabe a          – Bundeskriminalamt\n– Polizeivollzugsbehörden        – Landeskrimnalämter\nder Länder zu Spalte A        – Sonstige Polizeivollzugs-\nBuchstabe a                      behörden des Bundes\n– Bundesamt für Migration           und der Länder\nund Flüchtlinge zu            – Staatsanwaltschaften\nSpalte A Buchstabe a\n– oberste Bundes- und\n– Registermodernisierungs-          Landesbehörden, die mit\nbehörde                          der Durchführung aus-\nländer-, asyl- und pass-\nrechtlicher Vorschriften\nals eigener Aufgabe\nbetraut sind\n– für die Zuverlässigkeits-\n(1)                                                        überprüfung nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\nzuständige Luftsicher-\nheitsbehörden und für\ndie Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung nach § 12b des\nAtomgesetzes zuständige\natomrechtliche Genehmi-\ngungs- und Aufsichts-\nbehörden\n– Gerichte zu Spalte A\nBuchstabe a\n– Zollkriminalamt zu\nSpalte A Buchstabe a\n– Träger der Sozialhilfe und\nfür die Durchführung des\nAsylbewerberleistungsge-\nsetzes zuständige Stellen\nzu Spalte A Buchstabe a\n– Bundesagentur für Arbeit\nzur Aufgabenerfüllung\nnach § 18b des AZR-\nGesetzes zu Spalte A\nBuchstabe a\n– Bundesagentur für Arbeit\nzur Aufgabenerfüllung\nnach § 23a des AZR-\nGesetzes zu Spalte A\nBuchstabe a\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                       C                               D\n5b                                                                   Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende             Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)\n– die für die Durchführung\nder Grundsicherung für\nArbeitsuchende zustän-\ndigen Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a\n– für den öffentlichen\nGesundheitsdienst\nzuständigen Behörden zu\nSpalte A Buchstabe a\n– Jugendämter zu Spalte A\nBuchstabe a\n– Meldebehörden zu\nSpalte A Buchstabe a\n– Registermodernisierungs-\nbehörde zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 6a des\nAZR-Gesetzes\n– Statistisches Bundesamt\nzu Spalte A Buchstabe a\n– Staatsangehörigkeits-\nund Vertriebenen-\nbehörden\n– sonstige öffentliche\nStellen zu Spalte A Buch-\nstabe a, bei Ausländern\nnach § 2 Absatz 1a\nNummer 2 und 3 sowie\nbei Ausländern nach § 2\nAbsatz 1a Nummer 1 und\nAbsatz 2 Nummer 1 nur\nbis zum unanfechtbaren\nAbschluss des Asylver-\nfahrens“.\ni)  Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e\nund g“ werden die Wörter „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e“ eingefügt.\nbbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h“ werden durch\ndie Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h“ ersetzt.\nbb) In Spalte D werden die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme\nder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.\nj)  Nummer 6a wird wie folgt gefasst:\n„A                A1*)          B**)                       C                               D\n6a                                                                   Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende             Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 6                                                                      § 15 des AZR-Gesetzes\nZur Förderung der                                         – Übermittlung durch             – Ausländerbehörden\nfreiwilligen Ausreise und                                    Ausländerbehörden             – Bundesamt für Migration\nReintegration\nund Flüchtlinge\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2481\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n6a                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\na) Art der Ausreiseförde-                       (5)       – die mit der Förderung der – oberste Bundes- und\nrung durch                                              Ausreisen und der Förde-          Landesbehörden\n– Bundesmittel (auch                                   rung der Reintegration         – Bundespolizei und andere\nKofinanzierung                                      betrauten öffentlichen            mit der polizeilichen\ndurch europäische                                   Stellen zu Spalte A Buch-         Kontrolle des grenzüber-\nMittel)                                             stabe a bis b                     schreitenden Verkehrs\n– Landes- und/oder                                   – Bundespolizei und andere          beauftragte Behörden zu\nKommunalmittel                                      mit der polizeilichen             Spalte A Buchstabe c“.\nunter Bundesbeteili-                                Kontrolle des grenzüber-\ngung (auch Kofinan-                                 schreitenden Verkehrs\nzierung durch                                       beauftragte Behörden zu\neuropäische Mittel)                                 Spalte A Buchstabe c\n(1)\n– Landes- und/oder\nKommunalmittel\nohne Bundesbeteili-\ngung (auch Kofinan-\nzierung durch\neuropäische Mittel)\n– durch sonstige\nöffentliche Mittel\n(programmunab-\nhängig; auch\n[Ko-]Finanzierung\ndurch europäische\nMittel)\nentschieden am\nentschieden durch\nAktenzeichen\nZielstaat der Förder-\nmaßnahme\nAusreise am\nb) Art der Reintegrations-                      (5)\nförderung durch\n– Bundesmittel (auch\nKofinanzierung\ndurch europäische\nMittel)\n– Landes- und/oder\nKommunalmittel\nunter Bundesbeteili-\ngung (auch Kofinan-\nzierung durch\neuropäische Mittel)\n– Landes- und/oder\nKommunalmittel\nohne Bundesbeteili-\ngung (auch Kofinan-\nzierung durch\neuropäische Mittel)\n– durch sonstige\nöffentliche Mittel\n(programmunab-\nhängig; auch\n[Ko-]Finanzierung\ndurch europäische\nMittel)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n6a                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nentschieden am\nentschieden durch\nAktenzeichen\nZielstaat der Förder-\nmaßnahme\nAusreise am\nc) Ausreisenachweis                             (5)\n– Art\n– Ausreise am\n– Ausreisestaat\n– Zielstaat der\nAusreise\nk) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden\ndurch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.\nl)  Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-\nstaben aa und bb eingefügt:\n„aa) noch nicht unanfechtbar\nbb) unanfechtbar seit“.\nbbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt am“ die Wörter „be-\nstandskräftig seit“ eingefügt.\nccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuer-\nkannt am“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.\nddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern „subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt\nam“ die Wörter „bestandskräftig seit“ eingefügt.\neee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern „für den Zielstaat/die Zielstaaten“ die Wörter „be-\nstandskräftig seit“ eingefügt.\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.\nccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(6)“ eingefügt.\ncc) In Spalte C werden die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f,\nh bis k, m bis y“ durch die Wörter „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a\nbis f, h bis k, m bis x“ ersetzt.\ndd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfül-\nlung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen und die\nWörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –“ ersetzt.\nm) Nummer 8a wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe a wird aufgehoben.\nbbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.\nbb) In Spalte C wird das Wort „– Meldebehörden“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2483\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,\n17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– für die Durchführung\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter\n„– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter „– die für die Durchführung\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a“, die Wörter\n„– für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden“ und das Wort „– Jugendämter“\nwerden gestrichen.\nccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“ werden durch die Wörter\n„– Statistisches Bundesamt“ ersetzt.\nn) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 (Teil I) ersetzt:\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n9 (Teil I)                                                          Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                                                                   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,\nund 7 in Verbindung mit                                                                    18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3                                                                      23a, 24a des AZR-Gesetzes\nAufenthaltsstatus                                         – Ausländerbehörden und          I.  – Ausländerbehörden\na) Vom Erfordernis eines                         (5)        mit der Durchführung                 und mit der Durchfüh-\nAufenthaltstitels befreit                               ausländerrechtlicher Vor-            rung ausländerrecht-\nschriften betraute öffent-           licher Vorschriften\nb) Erteilung/Verlängerung                                   liche Stellen                        betraute öffentliche\ndes Aufenthaltstitels                                                                        Stellen\n– Bundespolizei und andere\nabgelehnt am                                            mit der polizeilichen              – Aufnahmeeinrichtun-\naa) noch nicht                               (2)        Kontrolle des grenzüber-             gen oder Stellen nach\nunanfechtbar                                       schreitenden Verkehrs                § 88 Absatz 3 des\nbb) unanfechtbar seit                        (6)        beauftragte Behörden zu              Asylgesetzes\nSpalte A Buchstaben d              – Bundesamt für Migra-\nc) Aufenthaltstitel                              (3)        und e                                tion und Flüchtlinge\nzurückgenommen am\n– Bundespolizei\nwiderrufen am\n– andere mit der polizei-\nerloschen am                                                                                 lichen Kontrolle des\nd) Grenzübertritts-                              (2)                                             grenzüberschreitenden\nbescheinigung                                                                                Verkehrs beauftragte\nBehörden\nausgestellt am\n– oberste Bundes- und\ngültig bis\nLandesbehörden, die\nausstellende Behörde                                                                         mit der Durchführung\ne) Anlaufbescheinigung             (1)           (2)                                             ausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nausgestellt am                                                                               schriften als eigener\ngültig bis                                                                                   Aufgabe betraut sind\nausstellende Behörde                                                                       – Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nf) Betretenserlaubnis                            (2)\nerfüllung nach § 18\nnach § 11 Absatz 8\nAbsatz 1 des AZR-\nAufenthG\nGesetzes\nerteilt am\n– deutsche Auslands-\nfür die Dauer                                                                                vertretungen, das\nvon … bis …                                                                                  Bundesamt für Aus-\ng) heimatloser Ausländer                         (6)                                             wärtige Angelegen-\nheiten und andere\nh) Antrag auf einen                             (1)*                                             öffentliche Stellen im\nAufenthaltstitel                                                                             Visaverfahren\ngestellt am                                                                                – Statistisches Bundes-\namt zu Spalte A Buch-\nstabe a bis j\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n9 (Teil I)                                                          Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\ni) Antrag auf Verlänge-                         (1)*                                       II. – Für die Zuverlässig-\nrung eines Aufent-                                                                           keitsüberprüfung nach\nhaltstitels                                                                                  § 7 des Luftsicher-\ngestellt am                                                                                  heitsgesetzes zustän-\ndige Luftsicherheits-\nj) Bescheinigung über                            (7)                                             behörden und für die\ndie Wirkung der An-                                                                          Zuverlässigkeitsüber-\ntragstellung (Fiktions-                                                                      prüfung nach § 12b\nbescheinigung)                                                                               des Atomgesetzes\nausgestellt am                                                                               zuständige atomrecht-\nliche Genehmigungs-\ngültig bis                                                                                   und Aufsichts-\neingezogen am                                                                                behörden\nerloschen am                                                                               – Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\nk) Nummer des                                    (7)\nAufenthaltstitels                                                                          – Sonstige Polizeivoll-\nzugsbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Behörden der Zoll-\nverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe\nund für die Durch-\nführung des Asyl-\nbewerberleistungs-\ngesetzes zuständige\nStellen\n– Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18b\ndes AZR-Gesetzes\n– Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 23a\ndes AZR-Gesetzes\nzu Spalte A Buch-\nstabe a bis j\n– Die für die Grund-\nsicherung für Arbeit-\nsuchende zuständigen\nStellen\n– Jugendämter\n– Träger der Deutschen\nRentenversicherung\n– Staatsangehörigkeits-\nbehörden\n– Zollkriminalamt\n– Zentralstelle für\nFinanztransaktions-\nuntersuchungen\nzur Erfüllung ihrer\nAufgaben nach § 28\nAbsatz 1 Satz 2\nNummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                                     2485\n„A                     A1*)         B**)                     C                                     D\n9 (Teil I)                                                             Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende                  Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten              nen-     der Über-\nöffentliche Stellen                  an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                        – wie       – wie vorstehend –                    – wie vorstehend, mit\nund 7 in Verbindung mit                            vorste-                                          Ausnahme der Bundes-\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3                              hend –                                           agentur für Arbeit\nund 4                                                                                               zur Aufgabenerfüllung\nAufenthaltsstatus                       (2)                                                         nach § 23a des AZR-\nGesetzes –\n– wie vorstehend\nSpalte A Buchstabe a\nbis c, h bis k –\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                        – wie       – wie vorstehend –                   § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund 7 in Verbindung mit                            vorste-                                       mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3                              hend –                                        §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes\nund 4\nAufenthaltsstatus                       (3)                                                       – nur die zu Personen-\n– wie vorstehend                                                                                   kreis (1) in Spalte D\nSpalte A Buchstabe a                                                                            Nummer I genannten\nbis c, h bis k –                                                                                Stellen\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“\no) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt:\n„A                     A1*)         B**)                     C                                     D\n9 (Teil II)                                                            Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende                  Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten              nen-     der Über-\nöffentliche Stellen                  an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                                                                         §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,\nund 7 in Verbindung mit                                                                          18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3                                                                            23a, 24a des AZR-Gesetzes\na) Entscheidungen der                                (7)    – Ausländerbehörden und               – Ausländerbehörden und\nBundesagentur für                                         mit der Durchführung                 mit der Durchführung\nArbeit über die                                           ausländerrechtlicher Vor-            ausländerrechtlicher Vor-\nZustimmung zur                                            schriften betraute öffent-           schriften betraute öffent-\nBeschäftigung                                             liche Stellen zu Spalte A            liche Stellen\naa) Zustimmung der                             (5)*       Buchstaben a bis e, f bis j – Aufnahmeeinrichtungen\nBundesagentur                                        jeweils die Ziffern aa und           oder Stellen nach § 88\nfür Arbeit                                           Buchstaben k bis p                   Absatz 3 des Asyl-\nerteilt am                    (1)                                                         gesetzes\nbefristet bis                                                                           – Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge\nräumlich\nbeschränkt auf                                                                          – Bundespolizei\nArbeitgeberbin-                                                                         – andere mit der polizei-\ndung/keine Ar-                                                                            lichen Kontrolle des\nbeitgeberbindung                                                                          grenzüberschreitenden\nVerkehrs beauftragte\nWeitere Nebenbe-                                                                          Behörden\nstimmungen/keine\nweiteren Neben-                                                                         – oberste Bundes- und Lan-\n– Bundesamt für Migration               desbehörden, die mit der\nbestimmungen\nund Flüchtlinge zu                   Durchführung ausländer-,\nbb) Zustimmung der                             (5)*       Spalte A Buchstaben f                asyl- und passrechtlicher\nBundesagentur für                                    bis j jeweils die Ziffern bb         Vorschriften als eigener\nArbeit versagt am                                                                         Aufgabe betraut sind\n– Bundesagentur für Arbeit\nzur Aufgabenerfüllung\nnach § 18 Absatz 1 des\nAZR-Gesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n9 (Teil II)                                                         Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nb) Nebenbestimmungen                                                                       – deutsche Auslandsvertre-\nzur Erwerbstätigkeit                                                                     tungen, das Bundesamt\n(2)*                                          für Auswärtige Ange-\naa) Selbständige\nlegenheiten und andere\nTätigkeit\nöffentliche Stellen im\nerlaubt am                                                                          Visaverfahren\nbefristet bis                                                                    – Statistisches Bundesamt\nweitere Nebenbe-                                                                    zu Spalte A Buchstabe a\nstimmungen/keine                                                                    bis d\nweiteren Neben-                                                                  – Zentralstelle für Finanz-\nbestimmungen                                                                        transaktionsuntersuchun-\nbb) Beschäftigung                          (2)*                                          gen zur Erfüllung ihrer\nAufgaben nach § 28 Ab-\nerlaubt am                                                                          satz 1 Satz 2 Nummer 2\nbefristet bis                                                                       des Geldwäschegesetzes\nzu Spalte A Buchstaben e\nräumlich\nbis q\nbeschränkt auf\n– Für die Zuverlässigkeits-\nArbeitgeberbin-\nüberprüfung nach § 7 des\ndung/keine\nLuftsicherheitsgesetzes\nArbeitgeber-\nzuständige Luftsicher-\nbindung\nheitsbehörden und für\nweitere Nebenbe-                                                                    die Zuverlässigkeitsüber-\nstimmungen/keine                                                                    prüfung nach § 12b des\nweiteren Neben-                                                                     Atomgesetzes zuständige\nbestimmungen                                                                        atomrechtliche Genehmi-\nc) zustimmungsfreie                             (2)*                                          gungs- und Aufsichts-\nbehörden\nBeschäftigung bis\n– Bundeskriminalamt\nfestgestellt am\n– Landeskriminalämter\nd) zustimmungsfreie Be-                          (2)\n– Sonstige Polizeivollzugs-\nschäftigung aufgrund\nbehörden\nVorbeschäftigungs-\nzeiten oder längeren                                                                  – Staatsanwaltschaften\nAufenthalts                                                                           – Gerichte\nfestgestellt am                                                                       – Behörden der Zoll-\nverwaltung\ne) Aufenthaltstitel erteilt                     (5)*\nnach Einreise in das                                                                  – Träger der Sozialhilfe und\nBundesgebiet mit                                                                         für die Durchführung des\nAsylbewerberleistungsge-\naa) Visum nach                             (5)*\nsetzes zuständige Stellen\n§ 17 Absatz 1\nAufenthG                                                                         – Bundesagentur für Arbeit\nzur Aufgabenerfüllung\nam                                                                                  nach § 18b des AZR-\nbb) Visum nach                             (5)*                                          Gesetzes\n§ 17 Absatz 2                                                                    – Bundesagentur für Arbeit\nAufenthG                                                                            zur Aufgabenerfüllung\nam                                                                                  nach § 23a des AZR-\nGesetzes zu Spalte A\ncc) Visum nach                             (5)*                                          Buchstabe e bis j\n§ 20 Absatz 1\nAufenthG                                                                         – Die für die Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende\nam                                                                                  zuständigen Stellen\ndd) Visum nach                             (5)*                                       – Jugendämter\n§ 20 Absatz 2\n– Träger der Deutschen\nAufenthG\nRentenversicherung\nam\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2487\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n9 (Teil II)                                                         Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nee) einem im                               (5)*                                       – Staatsangehörigkeits-\nVerfahren nach                                                                      behörden\n§ 81a AufenthG                                                                   – Zollkriminalamt\nerteilten Visum\nam\nf) Einreise und Aufent-\nhalt nach § 16c\nAufenthG\naa) Ablehnung am                            (2)\nbb) Bescheinigung                           (2)\nausgestellt am\ngültig bis\ng) Einreise und Aufent-\nhalt nach § 19a\nAbsatz 1 AufenthG\naa) Ablehnung am                           (2)*\nbb) Bescheinigung                          (2)*\nausgestellt am\ngültig bis\nh) Einreise und Aufent-\nhalt nach § 18e\nAbsatz 1 AufenthG\naa) Ablehnung am                           (2)*\nbb) Bescheinigung                          (2)*\nausgestellt am\ngültig bis\ni)   Einreise und Aufent-\nhalt nach § 30\nAbsatz 5 AufenthG\n(Ehegattennachzug zu\nkurzfristig mobilen\nForschern)\naa) Ablehnung am                           (2)*\nbb) Bescheinigung                          (2)*\nausgestellt am\ngültig bis\nj)   Einreise und Aufent-\nhalt nach § 32\nAbsatz 5 AufenthG\n(Kindesnachzug zu\nkurzfristig mobilen\nForschern)\naa) Ablehnung am                           (2)*\nbb) Bescheinigung                           (2)\nausgestellt am\ngültig bis\nk) Räumliche Beschrän-                           (7)\nkung nach § 12\nAbsatz 2 Satz 2\nAufenthG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n9 (Teil II)                                                         Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nLand\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nl)   Wohnsitzauflage nach                       (7)\n§ 12 Absatz 2 Satz 2\nAufenthG\nLand\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nm) Wohnsitzregelung\nnach\naa) § 12a Absatz 1                         (7)\nSatz 1 AufenthG\nLand\nkraft Gesetzes\nentstanden am\nerlischt am\nbb) § 12a Absatz 2                         (7)\nSatz 1 AufenthG\nOrt oder Landkreis\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\ncc) § 12a Absatz 3                         (7)\nAufenthG\nOrt oder Landkreis\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\ndd) § 12a Absatz 4                         (7)\nSatz 1 AufenthG\nOrt, an dem\nder Wohnsitz\nnicht genommen\nwerden darf\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nn) Wohnsitzverpflichtung                        (7)\nnach\n§ 24 Absatz 5 Satz 2\nAufenthG (auch\nin Verbindung mit\n§ 23 Absatz 3 und\n§ 23 Absatz 4 Satz 2\nAufenthG)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                                     2489\n„A                     A1*)        B**)                      C                                     D\n9 (Teil II)                                                            Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende                  Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten              nen-     der Über-\nöffentliche Stellen                  an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)             kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nOrt\nkraft Gesetzes\nentstanden am\nerlischt\no) Wohnsitzverpflichtung                            (7)\nnach\n§ 46 Absatz 1\nAufenthG\nOrt\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\np) Räumliche Beschrän-\nkung nach\naa) § 61 Absatz 1                              (7)\nSatz 1 AufenthG\nLand\nkraft Gesetzes\nentstanden am\nerlischt am\nbb) § 61 Absatz 1a                             (7)\nSatz 1 AufenthG\nBezirk\nkraft Gesetzes\nentstanden am\nerlischt am\ncc) § 61 Absatz 1c                             (7)\nSatz 1 AufenthG\nLand oder Bezirk\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\ndd) § 61 Absatz 1c                             (7)\nSatz 2 AufenthG\nBezirk\nerteilt am\nbefristet bis\ngeändert am\nq) Wohnsitzauflage nach                             (7)\n§ 61 Absatz 1d Satz 1\nAufenthG\nOrt\nkraft Gesetzes\nentstanden am\nerlischt am\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\np) Nummer 9a wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1“\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2\nAbsatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3“ und die Wörter „Daten zur Durchführung von\nIntegrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“ durch die\nWörter „Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den\n§§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung“\nersetzt.\nbbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43\nbis 44a AufenthG\naa) Berechtigung oder Verpflichtung\nbb) Erteilungszeitpunkt\ncc) Erteilende Stelle“.\nccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:\n„g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG\naa) Kursart\nbb) Kursbeginn\ncc) Kursabschluss\nnicht erfolgreich\nerfolgreich\nh) gemeldete Fehlzeiten\ni)  Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG“.\nddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j.\neee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter „nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die\nAngabe „nach § 45a AufenthG“ ersetzt.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.\ncc) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften\nbetraute öffentliche Stellen“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durch-\nführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a\nbis h“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ werden durch die Wörter „– Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ ersetzt.\nccc) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ und die Wörter „– die für die Durchführung der Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für\nArbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen\nzu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ ersetzt.\ndd) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,\n18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Das Wort „– Aufnahmeeinrichtungen“ wird durch die Wörter „– Aufnahmeeinrichtungen zu\nSpalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j“ ersetzt.\nccc) Die Wörter „– Behörden der Zollverwaltung“ und das Wort „– Staatsanwaltschaften“ werden\ngestrichen.\nddd) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt“ werden durch die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu\nSpalte A Buchstabe a bis g und j“ ersetzt.\neee) Die Wörter „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zustän-\ndige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atom-\ngesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ und die Wörter\n„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ werden gestrichen.\nq) In Nummer 9b Spalte A Buchstabe a werden die Wörter „erteilt am“ durch die Wörter „ausgestellt am“\nersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2491\nr)  Nach Nummer 9b wird folgende Nummer 9c eingefügt:\n„A                 A1*)         B**)                      C                                D\n9c                                                                  Übermittlung\nPerso-    Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten          nen-     der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)          kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7                                                                   § 21 des AZR-Gesetzes\nund Absatz 3d in Verbin-\ndung mit § 2 Absatz 2c\nZustimmung nach § 36\nAbsatz 3 der Beschäfti-\ngungsverordnung\na) Zustimmung nach                                        Bundesagentur für Arbeit         – das Auswärtige Amt\n§ 36 Absatz 3                                                                          – deutsche Auslands-\nder Beschäftigungs-                                                                       vertretungen\nverordnung\n– das Bundesamt für Aus-\nausgestellt am                                                                            wärtige Angelegenheiten“.\ngültig bis                      (1)         (7)\nb) erforderliches Doku-\nment: Zustimmung\nnach § 36 Absatz 3\nder Beschäftigungs-\nverordnung\ns) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „besondere Aufenthaltsrechte nach“ wird folgender Doppelbuchstabe aa ein-\ngefügt:\n„aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)\nerteilt am\nbefristet bis“.\nbbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben pp und qq eingefügt:\n„pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen\nElternteils eines deutschen Kindes)\nerteilt am\nbefristet bis\nqq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaats-\nangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)\nerteilt am\nbefristet bis“.\nccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben bb bis oo und die\nbisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden die Doppelbuchstaben rr bis tt.\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „(5)*“ eingefügt.\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe „(2)“ eingefügt.\nccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe „(2)“ eingefügt.\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\nbbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie\nvorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des\nAZR-Gesetzes –“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nt)  Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und v.\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\nbbb) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vor-\nstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-\nGesetzes –“ ersetzt.\nu) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „erteilt am“ werden jeweils durch die Wörter „ausgestellt am“ ersetzt.\nbbb) Nach den Wörtern „ausgestellt am“ werden jeweils die Wörter „gültig bis“ eingefügt.\nccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3a FreizügG/EU“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1\nFreizügG/EU“ ersetzt.\nddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:\n„d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von\nEU-Bürgern)\nausgestellt am\ngültig bis“.\neee) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.\nfff)    Die Wörter „nach § 4a Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU“ werden gestrichen.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(2)*“ eingefügt.\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\nbbb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt:\n„– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“.\nv) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, „und Hinweis auf Begründungstext“ und die Wörter\n„und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.\nbbb) Buchstabe t wird aufgehoben.\nccc) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –“ werden durch die\nWörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –“ ersetzt.\nddd) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s –“ werden durch die Wörter „– wie\nvorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –“ ersetzt.\neee) Die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s –“ werden durch die Wörter\n„– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –“ ersetzt.\nbb) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften\nbetraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r“ werden durch die Wörter „– Ausländer-\nbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-\nlen“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s“ werden ge-\nstrichen.\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) In Ziffer I werden die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r“ durch die\nWörter „– Statistisches Bundesamt“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2493\nccc) In Ziffer II werden nach dem Wort „– Gerichte“ die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\nwäschegesetzes“ eingefügt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ ge-\nstrichen.\nw) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die\nWörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden jeweils gestrichen.\nbbb) In den Buchstaben c, d und f werden jeweils nach dem Wort „am“ die folgenden Doppelbuch-\nstaben aa und bb eingefügt:\n„aa) noch nicht vollziehbar\nbb) vollziehbar seit“.\nccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG\nerlassen am\naa) noch nicht vollziehbar\nbb) vollziehbar seit“.\nddd) Buchstabe j wird aufgehoben.\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.\nccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „(3)“ eingefügt.\ncc) Spalte C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften\nbetraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ werden durch die Wörter „– Ausländer-\nbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stel-\nlen“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d“ werden\ndurch die Wörter „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e“\nersetzt.\nccc) Die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j“ werden ge-\nstrichen.\ndd) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.\nx) Nummer 14a wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-\nstrichen.\nbbb) Buchstabe f wird aufgehoben.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und e jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.\ncc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher\nVorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „– Ausländer-\nbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ er-\nsetzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f“ gestrichen.\ndd) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.\nccc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e“ werden durch die Wörter\n„– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\ny) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-\nstrichen.\nbbb) Buchstabe e wird aufgehoben.\nbb) In Spalte C werden die Wörter „- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“\ngestrichen.\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.\nz) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ werden gestrichen.\nbbb) Buchstabe f wird aufgehoben.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe „(2)“ gestrichen.\ncc) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e“\ngestrichen.\ndd) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.\nza) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert:\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende               Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                                                      §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a,\nund 7 in Verbindung mit                                                                    18b, 19, 21, 23, 23a des\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3                                                                      AZR-Gesetzes\nDuldung                                                   – Ausländerbehörden und          – Ausländerbehörden\na) Bescheinigung über                           (2)         mit der Durchführung           – Aufnahmeeinrichtungen\ndie Aussetzung                                         ausländerrechtlicher Vor-         oder Stellen nach § 88 Ab-\nder Abschiebung                                        schriften betraute öffent-        satz 3 des Asylgesetzes\n(Duldung) nach § 60a                                   liche Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a bis p, r und s     –  Bundesamt     für Migration\nAbsatz 1 AufenthG                                                                        und Flüchtlinge\nerteilt am                                           – mit grenzpolizeilichen\nAufgaben betraute              –  Bundespolizei\nbefristet bis                                          Behörde zu Spalte A            – andere mit der polizei-\nwiderrufen am                                          Buchstabe q und s                 lichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden\nb) Bescheinigung über              (1)          (2)                                           Verkehrs beauftragte\ndie Aussetzung                                                                           Behörden\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a                                                                  – oberste Bundes- und Lan-\nAbsatz 2 Satz 1                                                                          desbehörden, die mit der\nAufenthG                                                                                 Durchführung ausländer-,\nasyl- und passrechtlicher\naa) wegen fehlender                                                                      Vorschriften als eigener\nReisedokumente                                                                      Aufgabe betraut sind\nbb) aus medizinischen                                                                 – sonstige Polizeivollzugs-\nGründen                                                                             behörden\ncc) aufgrund familiä-                                                                 – Bundesagentur für Arbeit\nrer Bindungen                                                                       zur Aufgabenerfüllung\nnach den §§ 18 und 18b\ndes AZR-Gesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2495\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\ndd) weil konkrete                                                                     – Bundesagentur für Arbeit\nMaßnahmen                                                                           zur Aufgabenerfüllung\nzur Aufenthalts-                                                                    nach § 23a des AZR-\nbeendigung                                                                          Gesetzes zu Spalte A\nbevorstehen                                                                         Buchstabe a bis r\nee) wegen eines                                                                       – deutsche Auslands-\nAsylfolgeantrags                                                                    vertretungen und andere\nöffentliche Stellen im\nff) als unbegleiteter\nVisaverfahren\nMinderjähriger\ngemäß § 58 Ab-                                                                   – Zentralstelle für\nsatz 1a AufenthG                                                                    Finanztransaktionsunter-\nsuchungen zur Erfüllung\ngg) bei fehlendem,\nihrer Aufgaben nach\naber erforder-\n§ 28 Absatz 1 Satz 2\nlichem Einverneh-\nNummer 2 des Geld-\nmen der Staats-\nwäschegesetzes\nanwaltschaft oder\nder Zeugen-\nschutzdienststelle                                                               – für die Zuverlässigkeits-\nnach § 72 Ab-                                                                       überprüfung nach § 7 des\nsatz 4 AufenthG                                                                     Luftsicherheitsgesetzes\nzuständige Luftsicher-\nhh) bei fehlendem\nheitsbehörden und für\nAbsehen von einer\ndie Zuverlässigkeitsüber-\nVollstreckung\nprüfung nach § 12b des\nnach § 456a StPO\nAtomgesetzes zuständige\nii)  bei stattgegebe-                                                                    atomrechtliche Genehmi-\nnem Eilantrag ge-                                                                   gungs- und Aufsichts-\nmäß § 123 VwGO                                                                      behörden\njj)  bei Anordnung der\naufschiebenden\nWirkung nach § 80\nAbsatz 5 VwGO\nkk) bei Vorliegen von\nAbschiebungs-\nhindernissen nach\n§ 60 Absatz 1 bis 5\nsowie 7 AufenthG\nll)  aus sonstigen\nGründen\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nc) Bescheinigung                                (2)                                        – Bundeskriminalamt\nüber die Aussetzung\n– Landeskriminalämter\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a                                                                  – Staatsanwaltschaften\nAbsatz 2 Satz 2                                                                       – Gerichte\nAufenthG\n– Behörden der Zoll-\nerteilt am                                                                               verwaltung\nbefristet bis                                                                         – Träger der Sozialhilfe und\nwiderrufen am                                                                            für die Durchführung des\nAsylbewerberleistungsge-\nsetzes zuständige Stellen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nd) Bescheinigung                                (2)                                        – die für die Durchführung\nüber die Aussetzung                                                                      der Grundsicherung\nder Abschiebung                                                                          für Arbeitsuchende\n(Duldung) nach § 60a                                                                     zuständigen Stellen\nAbsatz 2 Satz 3\n– Jugendämter\nAufenthG\n– Statistisches Bundesamt\nerteilt am\nzu Spalte A Buchstabe a\nbefristet bis                                                                            bis r\nwiderrufen am                                                                         – Staatsangehörigkeits-\nbehörden\ne) Bescheinigung                                (2)                                        – Zollkriminalamt\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60c\nAbsatz 1 AufenthG\n(Ausbildungsduldung,\nAnspruch)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nf) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60c\nAbsatz 6 Satz 1\nAufenthG\n(Suche nach weiterem\nAusbildungsplatz)\nerteilt am\nbefristet bis\ng) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60c\nAbsatz 6 Satz 2\nAufenthG\n(Arbeitsplatzsuche\nnach Ausbildungs-\nabschluss)\nerteilt am\nbefristet bis\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2497\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nh) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60c\nAbsatz 7 AufenthG\n(Ausbildungsduldung,\nErmessen)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\ni)   Bescheinigung                              (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 1 AufenthG\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Regelanspruch,\nBeschäftigter)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nj)   Bescheinigung                              (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 1 AufenthG\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Regelanspruch,\nEhegatte/Lebens-\npartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nk) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 2 AufenthG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen             an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Regelanspruch,\nminderjährige ledige\nKinder)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nl)   Bescheinigung                              (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 4 AufenthG\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Ermessen,\nBeschäftigter)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nm) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 4 in Verbin-\ndung mit Absatz 1\nAufenthG\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Ermessen,\nEhegatte/Lebens-\npartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nn) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3\nAufenthG in Verbin-\ndung mit § 60d\nAbsatz 4 in Verbin-\ndung mit Absatz 2\nAufenthG\n(Beschäftigungsdul-\ndung, Ermessen,\nminderjährige ledige\nKinder)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2499\n„A                A1*)          B**)                      C                                D\n17                                                                  Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende              Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten         nen-      der Über-\nöffentliche Stellen              an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)         kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\no) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach\n§ 60a Absatz 2 Satz 4\nAufenthG\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\np) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60b\nAbsatz 1 AufenthG\n(Duldung für Personen\nmit ungeklärter Identi-\ntät)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nq) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2a AufenthG\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nr) Bescheinigung                                (2)\nüber die Aussetzung\nder Abschiebung\n(Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2b AufenthG\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\ns) Nummer der                                   (2)\nBescheinigung\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3\nDuldung                            (2)      – wie         – wie vorstehend –               – wie vorstehend, mit\nvorste-                                        Ausnahme der Bundes-\nhend –                                         agentur für Arbeit\nzur Aufgabenerfüllung\nnach § 23a des AZR-\nGesetzes“.\n– wie vorstehend –\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nzb) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter\n„§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) In Ziffer I werden die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer\nAufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ gestrichen.\ncc) In Ziffer II werden die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen und die folgen-\nden Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ angefügt.\nzc) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch\ndie Wörter „§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ werden gestrichen.\nzd) Nummer 20 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“, die Wörter „und Hinweis auf Begründungstext“ und die\nWörter „und § 3 Absatz 4 Nummer 8“ werden gestrichen.\nbbb) Die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG“ werden jeweils durch die Wörter „§ 71\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG“ ersetzt.\nccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:\n„aa) noch nicht unanfechtbar\nbb) unanfechtbar seit“.\nddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:\n„aa) noch nicht vollziehbar\nbb) vollziehbar seit“.\neee) Buchstabe h wird aufgehoben.\nbb) Spalte B wird wie folgt geändert:\naaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „(3)“ gestrichen.\nbbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.\nccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(6)“ eingefügt.\nddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „(3)“ eingefügt.\ncc) In Spalte C werden die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher\nVorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e“ durch die Wörter „– Auslän-\nderbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu\nSpalte A Buchstabe d bis g“ ersetzt und die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu\nSpalte A Buchstabe h“ gestrichen.\ndd) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-\nGesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“\nersetzt und die Wörter „– Träger der Deutschen Rentenversicherung“ gestrichen.\nze) Nummer 21 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ und „und Hinweis auf Begründungstext“ werden ge-\nstrichen.\nbbb) Buchstabe c wird aufgehoben.\nbb) In Spalte C werden die Wörter „– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c“\ngestrichen.\nzf) Nummer 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte A werden die Wörter „Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung“ durch die\nWörter „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnah-\nme“, die Wörter „– wie vorstehend –“ durch die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b\nund d –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –“ durch die Wörter „– wie\nvorstehend Spalte A Buchstabe b und d –“ ersetzt.\nbb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17,\n18, 21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-\ngen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“\ngestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                         2501\nzg) Nummer 31 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:\n„b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am“.\nbbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nbb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe „(5)*“ eingefügt.\ncc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ und „– die für die Durchführung der Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b“ werden angefügt.\nzh) Nummer 32 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte A werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.\nbb) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter\n„§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7“ ersetzt und wird nach dem Wort „– Ausländerbehörden“ das Wort\n„– Meldebehörden“ eingefügt.\n8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1\nNummer 4 und 5 wie folgt geändert:\na) Spalte A wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Geburtsort“ ein Komma und die Wörter „und -land“ eingefügt.\nbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:\n„h) Doktorgrad“.\ncc) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben i und j.\nb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe „(7)*“ eingefügt.\n9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Begründungstexte“ durch das Wort „Dokumentenablage“ ersetzt.\nb) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:\n„A                       B**)                      C                                   D\n37\nÜbermittlung\nBezeichnung der Sachverhalte,           Zeitpunkt\nan folgende Stellen\nzu denen Dokumente              der Über-            Übermittelnde Stellen\n(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6\nzu übermitteln sind              mittlung\ndes AZR-Gesetzes)\n(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)\na) Entscheidungen des                    Siehe § 6 – Ausländerbehörden und                  – Ausländerbehörden\nBundesamtes für Migration der                          mit der Durchführung             – Aufnahmeeinrichtungen\nund Flüchtlinge über Aner-           AZRG-DV           ausländerrechtlicher Vor-           oder Stellen nach § 88 Ab-\nkennung, Ablehnung oder                                schriften betraute öffent-          satz 3 des Asylgesetzes\nAufhebung des Schutzstatus                             liche Stellen\n– Bundesamt für Migration\nzu den Tabellen 8 (Teil I), 14,                      – Bundesamt für Migration             und Flüchtlinge\n14a im Abschnitt I                                     und Flüchtlinge\n– Bundespolizei\nb) aufenthaltsrechtliche                                 – mit grenzpolizeilichen Auf-\nEntscheidungen, die eine                                                                – andere mit der polizei-\ngaben betraute Behörden             lichen Kontrolle des grenz-\nvollziehbare Ausreisepflicht\nbegründen zu den                                     – in der Rechtsverordnung             überschreitenden Verkehrs\nTabellen 13, 14, 14a, 16, 20                           nach  § 58  Absatz   1  des         beauftragte Behörden\nim Abschnitt I                                         Bundespolizeigesetzes            – oberste Bundes- und Lan-\nbestimmte Bundespolizei-            desbehörden, die mit der\nc) Gerichtliche Entscheidungen                             behörde\nin asyl- oder aufenthalts-                                                                 Durchführung ausländer-,\nrechtlichen Verfahren zu den                                                               asyl- und passrechtlicher\nTabellen 8 (Teil I), 13, 14 im                                                             Vorschriften als eigener\nAbschnitt I                                                                                Aufgabe betraut sind\n– Bundeskriminalamt\nd) Einschränkung oder\nUntersagung der politischen                                                             – Landeskriminalämter\nBetätigung zu Tabelle 15                                                                – sonstige Polizeivollzugs-\nim Abschnitt I                                                                             behörden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\n„A                       B**)                      C                                   D\n37\nÜbermittlung\nBezeichnung der Sachverhalte,           Zeitpunkt\nan folgende Stellen\nzu denen Dokumente              der Über-            Übermittelnde Stellen\n(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6\nzu übermitteln sind              mittlung\ndes AZR-Gesetzes)\n(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)\ne) Verlust des Rechts auf                                                                   – Staatsanwaltschaften\nEinreise und Aufenthalt                                                                 – Gerichte\nnach dem FreizügG/EU\nzu Tabellen 13 und 16                                                                   – Bundesagentur für Arbeit\nim Abschnitt I                                                                          – Behörden der Zoll-\nf) Einreisebedenken                                                                            verwaltung\nzu Tabelle 21 im Abschnitt I                                                            – Träger der Sozialhilfe\ng) Ausweis- oder                                                                            – für die Durchführung des\nIdentifikationsdokumente                                                                   Asylbewerberleistungsge-\nzu Tabelle 4 im Abschnitt I                                                                setzes zuständige Stellen\n– die für die Durchführung\nder Grundsicherung für\nArbeitsuchende zustän-\ndigen Stellen\n– deutsche Auslandsvertre-\ntungen, das Bundesamt\nfür Auswärtige Angelegen-\nheiten und andere öffent-\nliche Stellen im Visa-\nverfahren\n– Zollkriminalamt zu Spalte A\nBuchstabe b, d, e und g\n– die Zentralstelle für\nFinanztransaktionsunter-\nsuchungen zu Spalte A\nBuchstaben a bis e und g\nhinsichtlich freizügigkeitsbe-\nrechtigter Unionsbürger:\n– mit ausländer- oder asyl-\nrechtlichen Aufgaben\nbetraute Behörden nur\nzur Durchführung solcher\nAufgaben“.\nArtikel 3                                       1. der Durchführung der rückkehr- und reintegra-\nÄnderung des                                            tionsfördernden Maßnahmen,\nAufenthaltsgesetzes                                     2. der Koordinierung der Programme zur Förde-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                             rung der freiwilligen Rückkehr durch das Bun-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                               desamt für Migration und Flüchtlinge sowie\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021                        3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Ver-\n(BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt                            wendung der Förderung und erforderlichen-\ngeändert:                                                                        falls zu deren Rückforderung.\n1. § 86a wird wie folgt geändert:\nDabei handelt es sich um die folgenden Daten:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n– Familienname,        Geburtsname,        Vornamen,\n„(1) Die Ausländerbehörden und alle sonsti-\nSchreibweise der Namen nach deutschem\ngen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger,\nRecht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburts-\ndie staatlich finanzierte rückkehr- und reintegra-\nort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad,\ntionsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auf-\nStaatsangehörigkeiten,\ntrag der öffentlichen Hand durchführen oder\nden dafür erforderlichen Antrag entgegenneh-                            – Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,\nmen, erheben personenbezogene Daten, soweit\n– Angaben zur Art der Förderung und\ndiese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2\nerforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum                        – Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist,\nZweck                                                                     abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                        2503\nsowie Angaben, ob die Person ausgewiesen                         der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit\nwurde.                                                           ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und\nAngaben zum Umfang und zur Begründung der                           Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezo-\nFörderung müssen ebenfalls erhoben werden.                          gene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren,\nDie Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu                       soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist\nlöschen.“                                                           und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten\nSchutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfor-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zielstaat“                         dert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug\ndie Wörter „der Ausreise“ eingefügt.                                hergestellt werden kann, sind gesondert zu spei-\n2. § 87 wird wie folgt geändert:                                           chern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-\na) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-                      mengeführt werden, soweit der Forschungszweck\ngefügt:                                                             dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Perso-\nnenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen,\n„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für                    sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätes-\ndie Erhebung der öffentlichen Klage sowie den                       tens mit der Beendigung des Forschungsvorha-\nErlass und die Aufhebung eines Haftbefehls,                         bens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung\nsolange dies nicht den Untersuchungszweck                           der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten\ngefährdet.“                                                         sind zu anonymisieren, sobald der Forschungs-\nb) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „private                         zweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an\nTräger, die“ das Wort „über“ eingefügt und die                      die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur\nWörter „selbst oder im Auftrag der öffentlichen                     zum Zweck der Durchführung des Forschungsvor-\nHand durchführen oder den hierfür erforderlichen                    habens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbe-\nAntrag entgegennehmen“ durch das Wort „ent-                         fugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die\nscheiden“ ersetzt.                                                  Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass\n3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt:                             die Verwendung der personenbezogenen Daten\nräumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-\n„(4) Das Bundesamt für Migration und Flücht-                         lung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-\nlinge darf teilnehmerbezogene Daten über die An-                        zwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von\nmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des                        Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migra-\nAbschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1,                          tion und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrich-\ndie Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13                         tungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte\nAbsatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1                          Daten, die für die Durchführung eines wissenschaft-\nbis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverord-                       lichen Forschungsvorhabens über Integrationsfra-\nnung übermittelten Daten an staatliche oder staat-                      gen erforderlich sind, übermitteln.“\nlich anerkannte Hochschulen und andere For-\nschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend                   4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt:\naus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln,                   „Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen\nsoweit                                                                  des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unver-\n1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-                        züglich an die Registerbehörde des Ausländerzen-\nlichen Forschungsvorhabens über Integrations-                       tralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum\nfragen erforderlich ist,                                            Datenabgleich bleiben unberührt.“\n5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter\n2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-\n„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“\nsem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-\nersetzt.\nrung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand\nverbunden ist,                                                  6. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1\nund 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ durch\n3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\ndie Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4\nnicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche\nSatz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ ersetzt.\nInteresse an der Durchführung des Forschungs-\nvorhabens die schutzwürdigen Interessen der\nArtikel 4\nBetroffenen erheblich überwiegt und der For-\nschungszweck nicht auf andere Weise erreicht                                           Änderung des\nwerden kann und                                                                 Freizügigkeitsgesetzes/EU\n4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                       In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom\nder Übermittlung zustimmt.                                      30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im\nS. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87\nRahmen des öffentlichen Interesses das wissen-\nAbsatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,“ durch\nschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben\ndie Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4\nbesonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung\nSatz 1, 3 und 5,“ ersetzt.\nohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht\nzulässig. Angaben über den Namen und Vornamen,                                                Artikel 5\ndie Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Ad-\nresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens                                         Änderung der\nnach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerk-                                     Aufenthaltsverordnung\nmale der betroffenen Person können ohne Einwilli-                      Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\ngung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung                    (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nsetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert                            bei Geburt im Ausland auch den Staat“ eingefügt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          und wird die Angabe „0601, 0602“ durch die An-\n1. § 45a wird aufgehoben.                                                     gabe „0601 bis 0603“ ersetzt.\n2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter\n„übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-\na) In Satz 1 werden die Wörter „ermäßigt sich“                            nachweises“ gestrichen und wird der Punkt am\ndurch das Wort „entspricht“ und die Wörter „auf                       Ende durch ein Komma ersetzt.\n28,80 Euro“ durch die Wörter „der Höhe der für\ndie Ausstellung von Personalausweisen an Deut-                     c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-\nsche erhobenen Gebühr“ ersetzt.                                       fügt:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „ermäßigt sich die                         „9. Doktorgrad                               0401,\nGebühr auf 22,80 Euro“ durch die Wörter „be-                          10. Einzugsdatum                             1301,\nträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die                        11. Auszugsdatum                            1306.“\nAusstellung von Personalausweisen an Deutsche\ndieses Alters erhoben wird“ ersetzt.                           2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     „(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Ab-\nsatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich\n„(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44\ndie Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51\nbis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Auf-\ndes Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an\nenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1\ndas Ausländerzentralregister. Zum Zweck der ein-\nund § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine\ndeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach\nGebühr in Höhe der für die Ausstellung von Perso-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.“\nnalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu\nerheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person\nArtikel 8\nausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt\ndie Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung                                   Weitere Änderung\nvon Personalausweisen an Deutsche dieses Alters                                        des AZR-Gesetzes\nerhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2                        § 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994\nund des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Ver-                    (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr                 Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8 Euro.“\n1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:\n„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-\n„Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A ent-                     ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“\nfällt, sofern die Speicherung der Daten im Auslän-\n2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderzentralregister erfolgt.“\n5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“                         „Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Aus-\ngestrichen.                                                            ländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.“\nArtikel 6                                                           Artikel 9\nÄnderung des                                                         Änderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                                                   Asylgesetzes\nIn § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches                           § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der\nSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und                      Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nSozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-                        S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-\nmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das                      setzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert\nzuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom                    worden ist, wird wie folgt gefasst:\n25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,                      „(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeein-\nwerden nach der Angabe „Nummer 8“ die Wörter „in                       richtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs-\nVerbindung mit Absatz 2 Nummer 6“ eingefügt.                           tätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Aus-\nländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben,\nArtikel 7                                 wenn\nÄnderung der                                  1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Mona-\nZweiten Bundesmelde-                                    ten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar\ndatenübermittlungsverordnung                                 abgeschlossen ist,\n§ 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-                     2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder\nverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),                         durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die\ndie zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom                            Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,                       der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,\nwird wie folgt geändert:                                               3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines siche-\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-                       ren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und\nändert:                                                            4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet\na) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Ge-                            oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn\nburtsdatum und Geburtsort“ die Wörter „sowie                       das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2505\nWirkung der Klage gegen die Entscheidung des                               „– Registermodernisierungsbehörde ohne An-\nBundesamtes angeordnet;                                                    gabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.“\nAusländern, die seit mindestens sechs Monaten eine\nDuldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,                                             Artikel 12\nkann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wer-                                             Inkrafttreten\nden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2                         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten                    bis 5 am 1. November 2022 in Kraft.\nentsprechend für Ausländer nach Satz 2.“\n(2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuch-\nArtikel 10\nstabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Dop-\nWeitere Änderung                                 pelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh,\nder Aufenthaltsverordnung                              Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buch-\nDem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. No-                      stabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24,\nvember 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Arti-                 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-\nkel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird fol-                   mer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Dop-\ngender Satz angefügt:                                                  pelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7\n„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentral-                  Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c\nregister gespeichert werden, soweit die Speicherung                    Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-\ndes Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen                      buchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppel-\nist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame                    buchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuch-\nÜbertragung in die beteiligten Register und IT-Fachver-                stabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc,\nfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenüber-                     Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y\nmittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.“                    Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuch-\nstabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppel-\nArtikel 11                                 buchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5\nNummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am\nÄnderung des                                  Tag nach der Verkündung in Kraft.\nRegistermodernisierungsgesetzes\n(3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023\nArtikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungs-                    in Kraft.\ngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie\nfolgt gefasst:                                                            (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft.\n„3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-                        (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-\nstand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:                  stabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an\ndem das Bundesministerium des Innern, für Bau und\na) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ werden                       Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt,\ndurch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Geset-                   dass die technischen Voraussetzungen für die Verar-\nzes“ ersetzt.                                                  beitung der Identifikationsnummer nach § 139b der\nb) Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden                    Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Ge-\ndes Bundes und der Länder“ werden die Wörter                   setzen vorliegen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}