{"id":"bgbl1-2021-42-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":42,"date":"2021-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"2021-07-09T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2442               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 9. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    kürzung, so kann der Vorbereitungsdienst ange-\nmessen verlängert werden. Nach mindestens vier,\nArtikel 1                                    höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine\nÄnderung des                                     Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungs-\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                                dienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer\neine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wieder-\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas-                        holen.“\nsung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996\n(BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-                5. § 5 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän-                       „Während der praktischen Einweisung kann die re-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 gelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrecht-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                licher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt\nwerden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann\n„Steuerbeamtenausbildungsgesetz\ndie praktische Einweisungszeit angemessen verlän-\n(StBAG)“.\ngert werden.“\n2. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 8 die folgenden Angaben eingefügt:\na) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9    Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie\n„§ 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“\n§ 10    Übergangsvorschrift zu § 9“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre;                         aa) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 3 und 4“\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbe-                              durch die Wörter „Satz 3 bis 5“ ersetzt.\nreitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheo-                         bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die\nretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für                                Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nSteuerbeamte und eine 16-monatige berufsprak-                       7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:\ntische Ausbildung. Während der berufspraktischen\nAusbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach                                                  „§ 9\nMaßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu                                          Ausnahmen wegen\n50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Ver-                                   der COVID-19-Pandemie\nkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst ange-                            (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nmessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst                      obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-\nschließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Lauf-                     stimmten Stellen dürfen von den Vorschriften dieses\nbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wieder-                     Gesetzes, der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-\nholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die                     fungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden\nBerufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu                      Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Num-\nführen.“                                                               mer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlas-\n4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   senen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6\n„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre;                     abweichen. Von der Abweichungsbefugnis kann Ge-\n§ 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorberei-                   brauch gemacht werden, wenn eine Abweichung von\ntungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beam-                        den Vorschriften über die Vorbereitungsdienste, über\nten in einem Studiengang an einer Fachhochschule                       den Aufstieg und über die Einführung der Steuerbe-\noder in einem gleichstehenden Studiengang die                          amten in die Aufgaben des höheren Dienstes wegen\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden so-                       der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getrof-\nwie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt-                       fenen Maßnahmen geboten ist. Die abweichenden\nnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-                     Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von\nbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind.                         denen abgewichen wird, so weit wie möglich erfüllen\nDer Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstu-                       und sind im Interesse einer sachgerechten und ein-\ndien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen                        heitlichen Ausbildung der Steuerbeamten auf das\nStudienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufs-                        erforderliche Maß zu beschränken.\npraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung                         (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4\nin fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-                        Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und\nbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Stu-                       Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren\ndienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach                       Dienstes und des gehobenen Dienstes sowie beim\nMaßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu                       Aufstieg in diese Laufbahnen die Vermittlung der Aus-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021                     2443\nbildungsinhalte durch mobiles Arbeiten, E-Learning,                    Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung\nin angeleitetem Selbststudium sowie durch die                          in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach\nangeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis                     folgenden Formeln ermittelt:\nrelevanten Themen außerhalb der Dienststelle zu-                       1. im mittleren Dienst nach der Formel\nlässig. Darüber hinaus können abweichend von\nden §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbil-\ndungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März\n2020 geltenden Fassung                                                 2. im gehobenen Dienst nach der Formel\n1. die Ausbildungsinhalte, die Struktur oder die\nDauer der Abschnitte der Ausbildung oder die\nAusbildungsabläufe verändert werden,\n2. einzelne Ausbildungsinhalte entfallen,                                 (6) Eine Verwendung der Beamten bei der Bewäl-\ntigung der COVID-19-Pandemie ist im Umfang von\n3. Leistungsfeststellungen in abweichender Reihen-\nbis zu sechs Monaten auf die Zeiten der fachtheo-\nfolge oder elektronisch erfolgen oder aus zwin-\nretischen und berufspraktischen Ausbildung im\ngenden Gründen entfallen.\nmittleren Dienst, auf die Fachstudien und berufs-\n(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind wäh-                    praktischen Studienzeiten im gehobenen Dienst,\nrend der praktischen Einweisung in die Aufgaben                        beim Aufstieg sowie auf die Zeit der praktischen\ndes höheren Dienstes mobiles Arbeiten, E-Learning,                     Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes\nangeleitetes Selbststudium sowie die angeleitete                       anzurechnen. Dies gilt nur für Verwendungen, die\nBeschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten                      von der für die Finanzverwaltung zuständigen\nThemen außerhalb der Dienststelle zulässig. Darü-                      obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-\nber hinaus können abweichend von den §§ 26                             ten Stelle aus zwingenden Gründen angeordnet\nund 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prü-                         wurden.\nfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden\nFassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungs-                          (7) Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Aus-\nablauf und die Dauer einzelner Abschnitte der prak-                    schuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. Der Aus-\ntischen Einweisung verändert werden.                                   schuss kann Empfehlungen aussprechen.\n(4) Abweichend von den §§ 38, 39 und 44 der                            (8) Dieser Paragraf tritt am 31. Dezember 2024\nSteuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung                         außer Kraft.\nin der am 10. März 2020 geltenden Fassung können\nder Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prü-                                                § 10\nfungsverfahren verändert werden. Abweichend von                                      Übergangsvorschrift zu § 9\n§ 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch\nBei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und\nnach mehr als sechs Monaten Fachstudien ange-\nbei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufga-\nsetzt werden. Die Regeldauer des Vorbereitungs-\nben des höheren Dienstes, die nach dem 31. De-\ndienstes und der Einführungszeit kann verlängert\nzember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach\nwerden. Auf die Zwischenprüfung und auf die\n§ 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden\nmündliche Laufbahnprüfung kann verzichtet wer-\nFassung getroffen worden sind, bis zum Ende des\nden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Soweit\nVorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Ein-\nauf die Zwischenprüfung verzichtet wird, ist den\nführung angemessen zu berücksichtigen.“\nPrüflingen der Ausbildungsstand in anderer geeig-\nneter Weise mitzuteilen. Ein unzureichender Ausbil-\nArtikel 2\ndungsstand ist mit den Beamten zu erörtern.\n(5) Wird nach Absatz 4 auf die mündliche Lauf-                                          Inkrafttreten\nbahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der                      Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. März 2020\nLaufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der                    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}