{"id":"bgbl1-2021-41-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":41,"date":"2021-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/41#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_41.pdf#page=87","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":2439,"pdf_page":87,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2439\nVerordnung\nzur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen\nVom 5. Juli 2021\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2,                            2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nAbsatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 und                              oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicher-\ndes § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeich-                           stellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeich-\nnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070),                           nung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt\nvon denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1                           abgerufen werden kann,\nBuchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015                           3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das                        oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbe-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                               material eine dort genannte Reifenkennzeichnung\nenthält oder beinhaltet,\nArtikel 1\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort ge-\nVerordnung                                       nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740                              oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nüber die Kennzeichnung von Reifen in Bezug                            5. entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer\nauf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter                          Reifenkennzeichnung oder eines Produktdaten-\n(Reifenkennzeichnungsverordnung – ReifKennzV)                              blattes nicht sicherstellt,\n6. entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kenn-\n§1\nzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Be-\nAnwendungsbereich                                      schriftung bereitstellt oder zeigt,\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Verord-                   7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort ge-\nnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und                          nannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndes Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung                           ständig oder nicht rechtzeitig eingibt,\nvon Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und an-\ndere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU)                         8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht ge-\n2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                             währleistet, dass ein Reifen eine dort genannte\n1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom                         Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdaten-\n27.7.2020, S. 46).                                                          blatt vorliegt,\n9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht\n§2                                          gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkenn-\nOrdnungswidrigkeiten                                     zeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder\nein Produktdatenblatt vorliegt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-\nmer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes                      10. entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des                         der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai                      11. entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder\n2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf                         technisches Werbematerial nicht, nicht richtig,\ndie Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Ände-                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nrung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhe-                           gung stellt.\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177\nvom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) ver-                                             Artikel 2\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\neinem Reifen oder einem Posten eine dort ge-                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktda-                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reifenkennzeichnungsver-\ntenblatt beigefügt ist,                                           ordnung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 791) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}