{"id":"bgbl1-2021-41-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":41,"date":"2021-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_41.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","law_date":"2021-07-07T00:00:00Z","page":2363,"pdf_page":11,"num_pages":76,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2363\nGesetz\nzur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen\nund steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie\nzur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe\nVom 7. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              Artikel 1\nsen:\nÄnderung der\nBundesrechtsanwaltsordnung\nInhaltsübersicht\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nArtikel 1   Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\nArtikel 2   Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post-          fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nfachverordnung                                             kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)\nArtikel 3   Änderung der Patentanwaltsordnung                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4   Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 5   Änderung der Verordnung zur Durchführung der\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-             a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-\ntigte und Steuerberatungsgesellschaften                            fasst:\nArtikel 6   Änderung des Gesetzes über die Errichtung des\nBundesamts für Justiz                                                                  „Zweiter Teil\nArtikel  7  Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes                            Zulassung und allgemeine Vorschriften“.\nArtikel  8  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nb) Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden\nArtikel  9  Änderung des Rechtspflegergesetzes\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 10  Änderung der Bundesnotarordnung\nArtikel 11  Änderung der Verordnung zur Durchführung des                       „§ 31b Besonderes elektronisches Anwalts-\n§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung                                        postfach für Berufsausübungsgesell-\nArtikel 12  Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                              schaften\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nArtikel 13  Änderung der Zivilprozessordnung                                   § 31c    Europäisches Rechtsanwaltsverzeich-\nArtikel 14  Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung\nnis\nArtikel 15  Änderung der Strafprozessordnung                                   § 31d    Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 16  Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung\nc) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des\nArtikel 17  Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-\nE-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung\nVerwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die\nWörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ er-\nArtikel 18  Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nsetzt.\nArtikel 19  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nArtikel 20  Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung                        d) Nach der Angabe zu § 43e wird folgende An-\nArtikel 21  Änderung der Finanzgerichtsordnung                                 gabe eingefügt:\nArtikel 22  Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes                       „§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht“.\nArtikel 23  Änderung des Patentgesetzes\nArtikel 24  Änderung des Gebrauchsmustergesetzes                           e) In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „per-\nArtikel 25  Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-                   sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von\ngen                                                                Daten“ ersetzt.\nArtikel 26  Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beige-             f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-,\nMarken-, Design-, Topographieschutz- und Sorten-                   „§ 45    Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher\nschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsge-                            Vorbefassung“.\nsetz – VertrGebErstG)\nArtikel 27  Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                 g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.\npäischer Patentanwälte in Deutschland\nh) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 28  Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-\nfungsverordnung                                                    „§ 59a Satzungskompetenz“.\nArtikel 29  Änderung des Strafgesetzbuches\ni)  Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden\nArtikel 30  Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung                     durch die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 31  Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nArtikel 32  Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-                                    „Zweiter Abschnitt\nschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                           Berufliche Zusammenarbeit\nWohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-\nwirkungen der COVID-19-Pandemie                                    § 59b    Berufsausübungsgesellschaften\nArtikel 33  Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes\n§ 59c    Berufsausübungsgesellschaften mit An-\nArtikel 34  Änderung der Gewerbeordnung\ngehörigen anderer Berufe\nArtikel 35  Änderung der Berufszugangsverordnung für den\nStraßenpersonenverkehr                                             § 59d    Berufspflichten bei beruflicher Zusam-\nArtikel 36  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                             menarbeit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 59e      Berufspflichten der Berufsausübungs-                    s) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft                                                „§ 135      (weggefallen)“.\n§ 59f      Zulassung                                               t) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten\n§ 59g      Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht                         Teils wird wie folgt gefasst:\n§ 59h      Erlöschen, Rücknahme und Widerruf                                             „Dritter Abschnitt\nder Zulassung; Abwickler                                                   Besondere Rechte und\n§ 59i      Gesellschafter- und Kapitalstruktur von                        Pflichten und berufliche Zusammenarbeit\nBerufsausübungsgesellschaften                                der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.\n§ 59j      Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsor-                   u) Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe\ngane                                                        eingefügt:\n§ 59k      Rechtsdienstleistungsbefugnis                                               „Erster Unterabschnitt\n§ 59l      Vertretung vor Gerichten und Behörden                              Besondere Rechte und Pflichten der\n§ 59m Kanzlei          der  Berufsausübungsgesell-                        Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.\nschaft                                                  v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:\n§ 59n      Berufshaftpflichtversicherung                               „§ 172a Kanzlei“.\n§ 59o      Mindestversicherungssumme und Jah-                      w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.\nreshöchstleistung                                       x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgen-\n§ 59p      Rechtsanwaltsgesellschaft                                   den Angaben eingefügt:\n§ 59q      Bürogemeinschaft“.                                                         „Zweiter Unterabschnitt\nj)  In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Aus-                                       Berufliche Zusammenarbeit\nschluss von“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.                           der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof\nk) Nach der Angabe zu § 113 werden die folgen-                             § 173a      Berufsausübungsgesellschaften von\nden Angaben eingefügt:                                                             Rechtsanwälten beim Bundesge-\n„§ 113a Leitungspersonen                                                           richtshof“.\n§ 113b       Rechtsnachfolger“.                                    y) Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt ge-\nfasst:\nl)  Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:\n„Zwölfter Teil\n„§ 115       Verjährung von Pflichtverletzungen“.\nAusländische\nm) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.\nRechtsanwaltsberufe\nn) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe                                 und Berufsausübungsgesellschaften“.\neingefügt:\nz) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden\n„Erster Unterabschnitt                                durch die folgenden Angaben ersetzt:\nAllgemeine Verfahrensregeln“.                              „§ 206      Ausländische Rechtsanwaltsberufe;\no) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:                                        Verordnungsermächtigung\n„§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen                            § 207       Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-\nVerfahrens zu berufsaufsichtlichen                                    mer und berufliche Stellung; Rück-\nVerfahren nach anderen Berufsge-                                      nahme und Widerruf\nsetzen“.                                                  § 207a      Ausländische       Berufsausübungsge-\np) Nach der Angabe zu § 118b werden die folgen-                                        sellschaften\nden Angaben eingefügt:\n„Zweiter Unterabschnitt                                                   Dreizehnter Teil\nAnwaltsgerichtliches Verfahren                                    Übergangs- und Schlussvorschriften\ngegen Berufsausübungsgesellschaften                              § 208       Landesrechtliche        Beschränkungen\n§ 118c       Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen                                  der Parteivertretung und Beistand-\nLeitungspersonen und Berufsaus-                                       schaft\nübungsgesellschaften                                      § 209       Kammermitgliedschaft von Inhabern\n§ 118d       Vertretung von Berufsausübungsge-                                     einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-\nsellschaften                                                          ratungsgesetz\n§ 118e       Besonderer Vertreter                                      § 209a      Zulassung und Befugnisse bestehen-\nder Berufsausübungsgesellschaften“.\n§ 118f       Verfahrenseintritt   von      Rechtsnach-\nfolgern                                            2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-\nfasst:\n§ 118g       Vernehmung des gesetzlichen Vertre-\nters“.                                                                       „Zweiter Teil\nq) Die Angabe zu § 120a wird gestrichen.                                     Zulassung und allgemeine Vorschriften“.\nr) In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechts-                    3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nanwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der                              „(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                      Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2365\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                              11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-\nnahmen und Widerrufe der Zulassung;\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\nanwälte“ die Wörter „und der zugelassenen                          12. die durch die Rechtsanwaltskammer er-\nBerufsausübungsgesellschaften, deren Sitz                               folgte Bestellung einer Vertretung oder eines\nsich in ihrem Bezirk befindet“ eingefügt.                               Abwicklers sowie die Benennung eines\nZustellungsbevollmächtigten unter Angabe\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechts-                                  von Familienname, Vorname oder Vornamen\nanwälte“ die Wörter „und der zugelassenen                               und Anschrift der Vertretung, des Abwick-\nBerufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.                               lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;\nb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Num-                             13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der\nmer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der                                   Befreiung.“\nRechtsanwaltskammern haben diese einzutra-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ngen:“ durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskam-\nmern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem                          e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in\nRechtsanwalt Folgendes ein:“ ersetzt.                                   Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“\ndie Wörter „und zu einer zugelassenen Berufs-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nausübungsgesellschaft“ eingefügt und wird das\nfügt:\nWort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.\n„(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Be-\nrufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:                                   „(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1\nSatz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Be-\n1. den Namen oder die Firma;                                          rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,\n2. die Rechtsform;                                                    der zuständigen Rechtsanwaltskammer unver-\n3. die Anschrift der Kanzlei;                                         züglich\n4. den Namen und die Anschrift bestehender                            1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die\nweiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-                           Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 er-\nniederlassungen;                                                      forderlich sind, zu übermitteln,\n5. die von der Berufsausübungsgesellschaft                            2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung\nmitgeteilten Telekommunikationsdaten und                              oder Löschung der eingetragenen Daten er-\nInternetadressen der Kanzlei und bestehen-                            forderlich machen.“\nder weiterer Kanzleien, Zweigstellen und                    5. § 31a wird wie folgt geändert:\nZweigniederlassungen;                                          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes“ durch\n6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:                           das Wort „jede“ und werden die Wörter „Mit-\nglied einer Rechtsanwaltskammer“ durch die\na) bei natürlichen Personen: den Familien-\nWörter „natürliche Person“ ersetzt.\nnamen, den oder die Vornamen und den\nin der Berufsausübungsgesellschaft aus-                   b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Ab-\ngeübten Beruf;                                                satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Ab-\nsatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nb) bei juristischen Personen und rechtsfähi-\ngen Personengesellschaften: deren Na-                  6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:\nmen oder Firma, deren Sitz und, sofern                                             „§ 31b\ngesetzlich vorgesehen, das für sie zu-\nBesonderes\nständige Register und die Registernum-\nelektronisches Anwaltspostfach\nmer;\nfür Berufsausübungsgesellschaften\n7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für\ndes zur gesetzlichen Vertretung berufenen\njede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufs-\nOrgans den Familiennamen, den oder die\nausübungsgesellschaft ein besonderes elektroni-\nVornamen und den Beruf;\nsches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.\n8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:                         (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der\nden Familiennamen, den oder die Vornamen                       Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Ein-\nund den Beruf der vertretungsberechtigten                      richtung des besonderen elektronischen Anwalts-\nGesellschafter;                                                postfachs den Namen oder die Firma, die Rechts-\n9. den Zeitpunkt der Zulassung;                                   form und eine zustellfähige Anschrift der Berufs-\n10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-                        ausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen\nschaften: den Familiennamen, den oder die                      und den oder die Vornamen der vertretungsbe-\nVornamen und den Beruf der Mitglieder der                      rechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die\nGeschäftsleitung der deutschen Zweignie-                       Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer\nderlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-                    nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-\nderlassung und, sofern nach dem Recht des                      nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.\nStaats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie                       (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die\nzuständige Register und die Registernum-                       Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-\nmer;                                                           gerichteten besonderen elektronischen Anwalts-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2366               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\npostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsaus-                    10. § 36 wird wie folgt geändert:\nübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als                         a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-\ndem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.                             bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“\n(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für                          ersetzt.\neine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweig-                          b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden\nstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren                        Absätze 2 und 3 ersetzt:\nAntrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach                               „(2) Gerichte und Behörden einschließlich der\nempfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist                            Berufskammern übermitteln der Rechtsanwalts-\nbei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der                           kammer oder der für die Entscheidung zu-\ndie Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist                            ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-\noder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwalts-                           nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren\nkammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskam-                            Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle\nmer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle,                          erforderlich ist für\nfür die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach\neingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsan-                             1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder\nwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu                                   als Berufsausübungsgesellschaft oder die\neinem nach Satz 1 eingerichteten weiteren beson-                              Rücknahme oder den Widerruf einer solchen\nderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn                                Zulassung,\ndie Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der                             2. die Entstehung oder das Erlöschen der Mit-\nfür sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt,                              gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,\nkein weiteres besonders Anwaltspostfach für die                           3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-\nZweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die                                   laubnis oder Befreiung oder\nZweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Ab-\n4. die Einleitung oder die Durchführung eines\nsatz 3 entsprechend.\nberufsaufsichtlichen Verfahrens.\n(5) Im Übrigen gelten für die nach den Ab-                                (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-\nsätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektro-                         bleibt, soweit\nnischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2,\n1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-\nAbsatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Ab-\nnen Person beeinträchtigen würde und das\nsatz 6 und 7 entsprechend.“\nInformationsinteresse des Empfängers das\n7. Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c                               Interesse der betroffenen Person am Unter-\nund 31d.                                                                      bleiben der Übermittlung nicht überwiegt\noder\n8. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-                             gen entgegenstehen.\nwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter                          Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-\n„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.                           genheitspflichten der für eine Berufskammer\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses\nGesetzes tätigen Personen und für das Steuer-\n„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz                          geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“\noder nach einer auf Grund dieses Gesetzes\n11. § 43a wird wie folgt geändert:\nerlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit\nnichts anderes bestimmt ist, für Behörden des                      a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nBundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des                            bis 6 ersetzt:\nBundes und für Behörden der Länder die Ver-                              „(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig wer-\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder.“                                den, wenn er einen anderen Mandanten in der-\nselben Rechtssache bereits im widerstreitenden\n9. § 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nInteresse beraten oder vertreten hat. Das Tätig-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.                           keitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die\nihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechts-\nb) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3                            anwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig\nund 4 ersetzt:                                                        werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2\n„3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesell-                        bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausge-\nschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlas-                       schlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche\nsung hat oder                                                     Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3\nsind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen\n4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft                            Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts\nden Antrag auf Befreiung von der Kanzlei-                         nach umfassender Information in Textform zu-\npflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung                         gestimmt haben und geeignete Vorkehrungen\nmit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Be-                        die Einhaltung der Verschwiegenheit des\nfreiung von der Zweigniederlassungspflicht                        Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-\nnach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit                             bot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufs-\n§ 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die                     ausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn\nZuständigkeit einer anderen Rechtsanwalts-                        die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind.\nkammer nach Nummer 3 gegeben ist.“                                Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                        2367\nbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist,                         licher Funktion befasst war, gegen den Träger\ndürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-                          des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen\ngende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch                                soll, oder\nohne Einwilligung des Mandanten offenbart                          3. in derselben Angelegenheit bereits außerhalb\nwerden.                                                                seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere\n(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die                       Partei im widerstreitenden Interesse beruflich\nTätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst                        tätig geworden ist.\nim Rahmen der Ausbildung bei einem Rechts-                            (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsan-\nanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden,                      wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben\nwenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1\neine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zu-                      1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1\ngrunde liegt.                                                          nicht tätig werden darf, oder\n2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs\n(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein\nnach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-\nberufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts\nden bei entsprechender Anwendung des Absat-\naußerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein\nzes 1 untersagt wäre.\nanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot\nnach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“                              Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-\nkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Refe-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nrendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Num-\nsätze 7 und 8.\nmer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein\n12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b                        Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 59a                      der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.                                die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.\n13. Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:                             Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeits-\nverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine\n„§ 43f                                     Anwendung, wenn die betroffenen Personen der\nKenntnisse im Berufsrecht                              Tätigkeit nach umfassender Information in Text-\nform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben\n(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten                       und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung\nJahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur                           einer Offenbarung vertraulicher Informationen\nRechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung                          sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-\nüber das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzuneh-                      keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-\nmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn                        genheit unterliegende Tatsachen einem Rechts-\nZeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche                       anwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen\ndes anwaltlichen Berufsrechts umfassen.                                Person offenbart werden.“\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht                    15. § 46 wird wie folgt geändert:\nnicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August\n2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er                           a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nnachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren                             „§ 59a“ durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1\nvor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechts-                               Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\nanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Ab-                       b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nsatz 1 teilgenommen hat.“                                                     „(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c\n14. § 45 wird wie folgt gefasst:                                               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-\nrufen angehört, zur Erbringung von Rechts-\n„§ 45\ndienstleistungen berechtigt, können diese auch\nTätigkeitsverbote bei                                  durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht wer-\nnichtanwaltlicher Vorbefassung                                den. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen\n(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,                           Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwalt-\nwenn er                                                                    liche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und\nihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53\n1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-                           der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbrin-\nden ist als                                                            gung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1\na) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-                          ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Ab-\nfentlichen Dienstes oder als im Vorbe-                             satzes 2 Satz 1.“\nreitungsdienst bei diesen Personen tätiger                 16. In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“\nReferendar,                                                    durch das Wort „amtlich“ ersetzt.\nb) Schiedsrichter,       Schlichter   oder      Mediator       17. § 46b wird wie folgt geändert:\noder\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,                         „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu\nNotarassessor oder als im Vorbereitungs-                           widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte\ndienst bei einem Notar tätiger Referendar,                         Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter-\n2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits                          brochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer\nals Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-                        Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-\ntamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähn-                         grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-                      staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat\nnis fortbesteht.“                                                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“                       schaftsraum ist, gilt § 207a.\ndurch das Wort „amtlich“ ersetzt.\n§ 59c\n18. In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter\n„rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-                                    Berufsausübungsgesellschaften\nten (§ 59a)“ durch die Wörter „Berufsausübungs-                                   mit Angehörigen anderer Berufe\ngesellschaften nach § 59b“ ersetzt.                                       (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Be-\n19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“                       rufsausübung in einer Berufsausübungsgesell-\ndurch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.                            schaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestat-\ntet\n20. § 51a wird aufgehoben.\n1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,\n21. § 52 wird wie folgt geändert:                                              Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuer-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-                            beratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-\nübungsgemeinschaften“ durch das Wort „Be-                              prüfern und vereidigten Buchprüfern,\nrufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.                              2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                          anderen Staaten, die nach dem Gesetz über\n„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-                          die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in\ngesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-                            Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären,\nsetzt.                                                                 sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n22. In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsan-                           niederzulassen,\nwaltsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-                          3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-\nübungsgesellschaft“ ersetzt.                                               vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-\n23. § 59a wird aufgehoben.                                                     ten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der\nPatentanwaltsordnung, dem Steuerberatungs-\n24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie                            gesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren\nfolgt geändert:                                                            Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-\na) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende                               erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder\ndurch ein Komma ersetzt.                                               vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich\nb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h                             dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dür-\neingefügt:                                                             fen,\n„h) Kenntnisse im Berufsrecht;“.                                   4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-\nsellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2\n25. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie                            des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-\nfolgt gefasst:                                                             üben, es sei denn, dass die Verbindung mit\n„Zweiter Abschnitt                                    dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere\nBerufliche Zusammenarbeit                                   seiner Stellung als unabhängigem Organ der\nRechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-\n§ 59b                                          trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.\nBerufsausübungsgesellschaften                             Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-\nbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der\n(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemein-                           anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem\nschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsaus-                       Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulas-\nübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich                        sung führen würde.\nzur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsaus-\nübungsgesellschaften organisieren, deren einziger                         (2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-\nGesellschafter sie sind.                                               übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung\nund Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Dane-\n(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-                       ben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwalt-\nschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-                         lichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur\nblik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-                       für Berufsausübungsgesellschaften, die der Aus-\nmen haben:                                                             übung des Rechtsanwaltsberufs dienen.\n1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-\nschließlich der Handelsgesellschaften,                                                      § 59d\n2. Europäische Gesellschaften und                                                          Berufspflichten\n3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem                                     bei beruflicher Zusammenarbeit\nRecht                                                                 (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in\na) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union                     § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind,\noder                                                            haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungs-\ngesellschaft die in diesem Gesetz und die in der\nb) eines Vertragsstaats des Abkommens über                         Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten\nden Europäischen Wirtschaftsraum.                               der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen\nFür Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-                         Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesell-\nsellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-                    schaft zu beachten. Sie sind insbesondere ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2369\npflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der                   lich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in\nBerufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsan-                          § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs\nwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu                         angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der frei-\nwahren.                                                                willige Antrag auf eine Zulassung.\n(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in                            (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\n§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind\nzur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht be-                   1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-\nzieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für                    schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-\ndie Berufsausübungsgesellschaft im Zusammen-                               rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-\nhang mit der Beratung und Vertretung in Rechts-                            gen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der\nangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Ab-                            §§ 59i und 59j erfüllen,\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                       2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in\n(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach                        Vermögensverfall befindet und\n§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschaf-\n3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung\nter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1\nnachgewiesen ist oder eine vorläufige De-\ngenannten Berufs sind, entsprechend.\nckungszusage vorliegt.\n(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit\nanderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-                        Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird\nwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,                       vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das\ndie in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung                         Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-\nnach § 59a bestimmt sind, verstoßen.                                   net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in\ndas Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-\n(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss\nordnung) eingetragen ist.\nvon Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-\ngender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die                         (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-\nin diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach                        übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden\n§ 59a bestimmt sind, verstoßen.                                        Rechtsanwaltskammer.\n§ 59e                                                               § 59g\nBerufspflichten der\nZulassungsverfahren; Anzeigepflicht\nBerufsausübungsgesellschaft\n(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1                       (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-\nNummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56                      gaben enthalten:\nAbsatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für                        1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der\nBerufsausübungsgesellschaften sinngemäß.                                   Berufsausübungsgesellschaft,\n(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch\n2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-\nder Berufsausübungsgesellschaft sowie\nrufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-\ngestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-                        3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-\nsellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige                         glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\neines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs                            organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-\nsind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche                        nen.\nVereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-\nausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-                    Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur\npflichten sorgen kann.                                                 Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2\ndie Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich\n(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft                       des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-\nauch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten                       langen. § 57 gilt entsprechend.\ndie Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Be-\nratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten                            (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nbesteht.                                                               sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen\nGesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-\n(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-\nführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-\nlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und\nnahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-\nsonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-\nstellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder\nschaft bleibt unberührt.\nein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-\nlassen worden ist.\n§ 59f\nZulassung                                       (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-\ndigung einer von der Rechtsanwaltskammer aus-\n(1) Berufsausübungsgesellschaften                bedürfen\ngestellten Urkunde.\nder Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.\nKeiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-                           (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-\ngesellschaften, bei denen keine Beschränkung der                       schaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Ände-\nHaftung der natürlichen Personen vorliegt und                          rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-\ndenen als Gesellschafter und als Mitglieder der Ge-                    hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2\nschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließ-                       und 3 gilt entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2370               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 59h                                      ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden\nErlöschen, Rücknahme und                                Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend an-\nWiderruf der Zulassung; Abwickler                           zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-\nwicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-\n(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-                      schuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.\nschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt\n§ 13 entsprechend.\n§ 59i\n(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft\nzurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-                                           Gesellschafter-\nsung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1                                           und Kapitalstruktur\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                                            von Berufsausübungsgesellschaften\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die                          (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-\nBerufsausübungsgesellschaft                                            ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-\n1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1,                       gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-\ndes § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder                      gen, die in der Person der Gesellschafter oder der\ndes § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass                    Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müs-\nsie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskam-                      sen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die\nmer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-                         Gesellschafter und die Geschäftsführung der betei-\nnen den genannten Vorschriften entsprechen-                        ligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich\nden Zustand herbeiführt,                                           Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Ab-\nsatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsaus-\n2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,\nübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen\ndass dadurch die Interessen der Rechtsuchen-\ndieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft\nden nicht gefährdet sind, oder\nbürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren\n3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schrift-                          Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an\nlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet                   einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft\nhat.                                                               ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsaus-\nEin Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird                         übungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das                         an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerech-\nVermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-                        net.\nnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in                           (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen\ndas Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-                     muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-\nordnung) eingetragen ist.                                              sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-\n(4) Die Zulassung kann widerrufen werden,                           ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien\nwenn die Berufsausübungsgesellschaft                                   müssen die Aktien auf Namen lauten.\n1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-                          (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft\nlassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer                          dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.\nnach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,                       Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-\n2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei                       übungsgesellschaft beteiligt werden.\neiner Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Ver-\n(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen\nbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage\ndes § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein\nerfüllt,\nStimmrecht.\n3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-\nlungsbevollmächtigten bestellt, nachdem                               (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte\nGesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-\na) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit                       rechten bevollmächtigen.\n§ 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei\nzu unterhalten, befreit worden ist oder\n§ 59j\nb) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter\nweggefallen ist, oder                                               Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane\n4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der                            (1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines\nPflicht des § 59m befreit worden ist.                              der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe\n(5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofor-                       können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder\ntige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5,                     Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-\n§ 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwen-                         übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-\nden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-                       liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Bera-\nrufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene                          tung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind\nBerufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist                     Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der                        sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.\nRegel zu treffen.                                                         (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-\n(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-                     führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,\nlassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt                  wer einen der Versagungstatbestände des § 7 er-\nwerden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-                       füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3\nstellten Personen keine hinreichende Gewähr zur                        genannten Maßnahmen verhängt wurde.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2371\n(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-                            (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann\nausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in                          nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149\nvertretungsberechtigter Zahl angehören.                                der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt\nwerden.\n(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und\nAufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-\n§ 59m\ntung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-\nsellschaft zu sorgen.                                                        Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft\n(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-                       (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an\nrungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-                        ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-\ngesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten                    dest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.\ndie Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 ent-                        (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des\n(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungs-\nSechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199\ngesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen\nsowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf\nRechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entspre-\nnichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsfüh-\nchend.\nrungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzu-\nwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der                           (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzu-\nRechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)                           wenden.\ntritt                                                                     (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen\n1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Ge-                           Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-\nschäftsführungsorganen die Aberkennung der                        niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-\nEignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu                      halten, in der zumindest ein geschäftsführender\nvertreten und ihre Geschäfte zu führen, und                       Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der\nPflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3\n2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Auf-                        sowie § 30 entsprechend.\nsichtsorgans die Aberkennung der Eignung,\nAufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-                                               § 59n\nsellschaft wahrzunehmen.\nBerufshaftpflichtversicherung\n(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die                         (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-\ndem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-                              pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-\nübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger                       schließen und während der Dauer ihrer Betätigung\nWeise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-                        aufrechtzuerhalten.\nschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres\nRechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Ein-                            (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die\nflussnahmen durch die Gesellschafter, insbeson-                        Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-\ndere durch Weisungen oder vertragliche Bindun-                         cken, die sich aus der Beratung und Vertretung in\ngen, sind unzulässig.                                                  Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1\nSatz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5\n(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-                       bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung\ntigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-                       der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt be-\nsätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.                              schränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung\nder natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Ab-\n§ 59k                                      satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.\nRechtsdienstleistungsbefugnis                                (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht\noder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-\nBerufsausübungsgesellschaften sind befugt,\nhalten, so haften neben der Berufsausübungsge-\nRechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des\nsellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder\nRechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie\ndes Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe\nhandeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in\ndes fehlenden Versicherungsschutzes.\nderen Person die für die Erbringung von Rechts-\ndienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-\n§ 59o\nraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.\nMindestversicherungssumme\n§ 59l                                                    und Jahreshöchstleistung\nVertretung vor Gerichten und Behörden                             (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-\nnen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsge-\n(1) Berufsausübungsgesellschaften können als                       sellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs-\nProzess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauf-                         ausübung rechtsformbedingt keine natürliche\ntragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte                      Person haftet oder bei denen die Haftung der\nund Pflichten eines Rechtsanwalts.                                     natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die\n(2) Berufsausübungsgesellschaften                handeln           Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht-\ndurch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren                      versicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absat-\nPerson die für die Erbringung von Rechtsdienst-                        zes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.\nleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset-                         (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach\nzungen im Einzelfall vorliegen müssen.                                 Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nanwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1                 26. § 60 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversiche-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrungssumme 1 000 000 Euro.\n(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die                         aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-\nkeinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-                                 gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-\ntung und keine Beschränkung der Haftung der na-                                übungsgesellschaften“ ersetzt.\ntürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-                          bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-\nversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-                                 führer von Rechtsanwaltsgesellschaften“\nsicherungsfall.                                                                durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-\n(4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-                            führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-\nnerhalb eines Versicherungsjahres verursachten                                 ausübungsgesellschaften“ ersetzt.\nSchäden können auf den Betrag der jeweiligen                           b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nMindestversicherungssumme, vervielfacht mit der\nZahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-                           „2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,\nschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-                              wenn die Voraussetzungen des § 59h Ab-\ngrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-                                 satz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Ver-\nschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung                               bindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,\nder Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-                          3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,\nrufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer                              wenn\nGesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht\nGesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-                                   a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die\nhöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-                                Voraussetzungen der Nummer 2 vorlie-\ndestens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-                                 gen,\nsicherungssumme belaufen.                                                      b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-\nrungs- oder Aufsichtsorgans eine be-\n§ 59p                                                 standskräftige Entscheidung im Sinne\nRechtsanwaltsgesellschaft                                         des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist\nBerufsausübungsgesellschaften,              bei      denen                     oder\nRechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne-                               c) die Geschäftsführungstätigkeit für die\nhaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder                                   Berufsausübungsgesellschaft oder die\ndes Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind,                                   Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-\ndürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-                                      det ist.“\nschaft“ führen.\n27. § 66 wird wie folgt gefasst:\n§ 59q                                                               „§ 66\nBürogemeinschaft                                                  Verlust der Wählbarkeit\n(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesell-\n(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-\nschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-\nwählt werden,\nganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter\nunter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-                      1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot\nteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner                        (§§ 150 und 161a) verhängt ist,\nvon rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-\n2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-\nten soll (Bürogemeinschaft).\nnahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-\n(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsan-                              ordnet ist,\nwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur\nRechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,                       3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-\ndie Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsan-                             weis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-\nwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-                         buße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wur-\ngem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und                            de,\nkann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-                         4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Ver-\nfährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann                            tretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) ver-\ninsbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in                             hängt wurde,\nder anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-\nnem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6                           5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsan-\nzur Versagung der Zulassung führen würde.                                  waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Ab-\nsatz 1 Nummer 5) oder\n(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechts-\nanwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-                       6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b\ntorische, personelle und technische Maßnahmen                              von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abge-\nzu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten                       sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-\ngewährleisten.                                                             dung voraussichtlich ein Verweis oder eine\nGeldbuße verhängt worden wäre.\n(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-\nschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2                             (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann\nentsprechend.“                                                         weitere Ausschlussgründe vorsehen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2373\n28. § 69 wird wie folgt geändert:                                                  stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“                                rufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6“                           2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in\nersetzt.                                                                    Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-\nb) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden                                  rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten\nSatz ersetzt:                                                               verstößt, die in diesem Gesetz oder in der\nBerufsordnung nach § 59a bestimmt sind,\n„Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der                             wenn die Pflichtverletzung durch angemes-\nin § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten                                  sene organisatorische, personelle oder tech-\nMaßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht                                    nische Maßnahmen hätte verhindert oder we-\nseine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnah-                              sentlich erschwert werden können.\nme.“\n(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nnicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt\n„(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann                            oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit\nweitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden                            der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unter-\naus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen                            stand.\nMitgliedschaft führen.“\n(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen\n29. § 74 wird wie folgt geändert:                                              einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsaus-\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                          übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-\nersetzt:                                                                nen nebeneinander verhängt werden.“\n„§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118                      32. Nach § 113 werden            die  folgenden    §§ 113a\nAbsatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b                           und 113b eingefügt:\ngelten entsprechend. Für die Verjährung und                                                  „§ 113a\nderen Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3\nsowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechts-                                         Leitungspersonen\nanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie                          Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-\ndie erste Vernehmung durch die Staatsanwalt-                        schaft sind\nschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.“\n1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Or-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        gans einer juristischen Person,\n„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,                        2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer\n1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwalts-                             rechtsfähigen Personengesellschaft,\ngerichtliches Verfahren eingeleitet wurde\n3. die Generalbevollmächtigten,\noder\n4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-\n2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig\nten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,\nist.“\nsowie\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene                        nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-\nBerufsausübungsgesellschaften entsprechend                              gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch\nanzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Ab-                            die Überwachung der Geschäftsführung oder\nsatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-                          die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen\nring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-                        in leitender Stellung gehört.\nwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich\nerscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c\n§ 113b\nAbsatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind ent-\nsprechend anzuwenden.“                                                                  Rechtsnachfolger\n30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                    Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene                       partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-\nBerufsausübungsgesellschaften entsprechend an-                         tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)\nzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie                          können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen\ndie §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.“                             den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“\n31. § 113 wird wie folgt geändert:                                     33. § 114 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnung“ die Angabe „nach § 59a“ eingefügt.                                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                                  dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren\nbis 5 ersetzt:                                                               gegen Rechtsanwälte“ eingefügt.\n„(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-                               bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-\nübungsgesellschaft wird eine anwaltsgericht-                                 zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-\nliche Maßnahme verhängt, wenn                                                send“ ersetzt.\n1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-                             cc) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch das\ngesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-                             Wort „oder“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                    36. § 115a wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen\nVerfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-                               Rechtsanwalt“ und das Wort „ihm“ gestri-\nten                                                                       chen.\n1. Warnung,                                                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-\nhafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter\n2. Verweis,                                                               „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1\n3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,                               bis 3“ ersetzt.\n4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren                        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\nals Vertreter oder Beistand tätig zu werden,                           anwalt“ die Wörter „oder die Berufsaus-\nübungsgesellschaft“ eingefügt.\n5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-\nfugnis.“                                                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-\nhafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                      „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1\n34. § 114a wird wie folgt geändert:                                               bis 3“ ersetzt.\n37. § 115b wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Bei-\nstand in Person oder im schriftlichen Verfahren“                                           „§ 115b\ndurch die Wörter „oder Beistand“ ersetzt.                                           Anderweitige Ahndung\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen“                            Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist ab-\ndurch das Wort „haben“ und das Wort „zurück-                       zusehen, wenn\nweisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ er-                        1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen\nsetzt.                                                                desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                      Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-\n„(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2                           nahme verhängt worden ist oder\nund 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften\n2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,\nentsprechend anzuwenden. An die Stelle der\nauch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der\nAusschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt\nStrafprozessordnung nicht mehr als Vergehen\ndie Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-\nverfolgt werden kann.\nfugnis.“\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche\n35. § 115 wird wie folgt gefasst:                                          Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den\n„§ 115                                     Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesell-\nschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten an-\nVerjährung von Pflichtverletzungen                           zuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme\n(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-                     nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Ab-\njährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt                      satz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-\nsie                                                                    weitige Ahndung unberührt.“\n38. § 115c wird aufgehoben.\n1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung\neine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4                     39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:\noder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,                                                „Erster Unterabschnitt\n2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine                                 Allgemeine Verfahrensregeln“.\nMaßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder                     40. § 117b wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt,\nDie Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.                       der“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-\nanwaltskammer, das“ ersetzt.\n(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-\nsatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.                       b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“\nDie Verjährung ruht zudem für die Dauer                                   durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\n1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten                  41. § 118 wird wie folgt geändert:\nStraf- oder Bußgeldverfahrens,                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens                               „Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwalts-\nund                                                                       kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-\nten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-\n3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.\nhaltens die öffentliche Klage im Strafverfah-\n(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt                              ren erhoben oder ein Bußgeldbescheid\n§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-                               erlassen, so kann gegen das Mitglied ein\nsprechend.“                                                                   anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2375\nwerden, das aber bis zur Beendigung des                    43. Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt\nStraf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt                       eingefügt:\nwerden muss.“                                                                  „Zweiter Unterabschnitt\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-                                 Anwaltsgerichtliches Verfahren\nlichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter                             gegen Berufsausübungsgesellschaften\n„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-\nbescheid erlassen“ ersetzt.                                                             § 118c\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                              Anwaltsgerichtliche Verfahren\n„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das be-                                   gegen Leitungspersonen\nrufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung                               und Berufsausübungsgesellschaften\ndes Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzu-                          (1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen\nsetzen, wenn die Sachaufklärung so gesi-                       eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche\nchert erscheint, dass sich widersprechende                     Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesell-\nEntscheidungen nicht zu erwarten sind,                         schaft können miteinander verbunden werden.\noder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren\n(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen\naus Gründen nicht verhandelt werden kann,\neine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-\ndie in der Person des Mitglieds der Rechts-\nhen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller\nanwaltskammer liegen.“\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-                        Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                           migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,\nRechtsanwaltskammer“ und das Wort „Rechts-                         neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen\nanwalts“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.                       Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-                      derlich erscheinen.\nren“ durch das Wort „Straf-“ ersetzt.\n§ 118d\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVertretung von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtli-                              Berufsausübungsgesellschaften\nchen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-\n(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-\noder Bußgeldverfahren“ ersetzt.\nbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwalts-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-                     gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                       Vertreter vertreten.\nRechtsanwaltskammer“ und die Wörter                                (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind\n„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die                       Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-\nWörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-                      schuldigt sind.\nsetzt.\n(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt\n42. § 118a wird wie folgt gefasst:                                         entsprechend.\n„§ 118a\n§ 118e\nVerhältnis des\nanwaltsgerichtlichen                                                 Besonderer Vertreter\nVerfahrens zu berufsaufsichtlichen                              (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen\nVerfahren nach anderen Berufsgesetzen                           gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen\n(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds                     Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von\nder Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten                        der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der\neines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-                       Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-\nsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im                      fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-\nanwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden,                         nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter\nwenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der                         hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-\nAusübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zu-                           tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines\nsammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der                             gesetzlichen Vertreters.\nPflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zu-                          (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift\nsammenhang der Pflichtverletzung mit der Aus-                          erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters\nübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsge-                      auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-\nrichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das                         lung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zu-\nMitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.                           ständig.\n(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1\nNummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5                                                   § 118f\nin Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Ver-                           Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern\nfahren zu entscheiden.\nIm Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten\n(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsge-                       Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-\nrichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem                   schaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen\nMitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.“                          Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nsellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der                                    richtliche Verfahren aber nicht eingeleitet\nRechtsnachfolge befunden hat.                                                      wird oder\n2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-\n§ 118g                                                 zung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“\nVernehmung des gesetzlichen Vertreters                           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-                           aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtli-\n„Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch\nchen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur\nBeschluss, ob eine Pflichtverletzung nach\nSache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die\n§ 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der\n§§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten\nRechtsanwaltskammer festzustellen ist.“\nfür die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der\nBerufsausübungsgesellschaft entsprechend.                                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsan-\nwalt einer ehrengerichtlich“ durch die Wör-\n(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche                                ter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich“\nVertreter der Berufsausübungsgesellschaft als                                   ersetzt.\nZeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-\ngern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-                          d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte\ngesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine                           Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-\nBerufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu                          letzung nach § 113 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nwerden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-                   48. In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1\nordnung gelten entsprechend.“                                          wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt“ durch die\n44. § 119 wird wie folgt geändert:                                         Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ er-\nsetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsan-\nwälte“ gestrichen.                                             49. § 134 wird wie folgt gefasst:\n„§ 134\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                                     Hauptverhandlung trotz Ausbleibens\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                             des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer\n45. § 120a wird aufgehoben.                                                   Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied\nder Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen\n46. § 122 wird wie folgt geändert:                                         ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ord-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechts-                        nungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-\nanwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der                         gewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit ver-\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                      handelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          nicht zulässig.“\n„Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der                50. § 135 wird aufgehoben.\nEinstellung zugestimmt hatte.“                                 51. § 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           „Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-\ntrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der\nd) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3\nRechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu\nund 4.\nvernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich\n47. § 123 wird wie folgt geändert:                                         am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-\nfernung nicht zugemutet werden kann.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsan-\nwalt“ durch die Wörter „Das Mitglied der                   52. § 138 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwaltskammer“, das Wort „ihn“                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines\ndurch das Wort „sich“ und das Wort „er“                            Zeugen oder eines Sachverständigen, der“\ndurch das Wort „es“ ersetzt.                                       durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-                         Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-                          verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen\nsetzt.                                                             sind“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts“\ndurch das Wort „Mitglieds“ und das Wort                                 „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann\n„Rechtsanwalt“ durch das Wort „Mitglied“                                die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied\nersetzt.                                                                der Rechtsanwaltskammer beantragen,\nZeugen oder Sachverständige in der Haupt-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverhandlung zu vernehmen.“\n„Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge\ndie gerichtliche Entscheidung beantragen,                               oder Sachverständige voraussichtlich am\nwenn in den Gründen                                                     Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-\n1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Ab-                                dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die\nsatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsge-                          Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2377\nlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung                    Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der\ngehindert sind oder ihnen“ ersetzt.                           Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   wäre.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge                  58. § 149 wird wie folgt geändert:\noder Sachverständiger“ durch die Wörter                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-                           „Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft“\nsetzt.                                                           die Wörter „oder zur Aberkennung der Recht-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-                         dienstleistungsbefugnis“ eingefügt.\nwalt oder der Rechtsanwalt“ durch die Wör-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-\nglied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere\n53. § 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das frü-\nhere Mitglied der Rechtsanwaltskammer“\n„1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft                                 ersetzt.\n(§ 13) oder die Zulassung als Berufsaus-\nübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen                         bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“\nist;“.                                                                    durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\n54. § 143 wird wie folgt geändert:                                     59. § 150 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsan-                         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-\nanwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch                             „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,\ndas Wort „dieses“ ersetzt.                                             dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-\nmer auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleis-\n„(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das                       tungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen\nBerufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;                               das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges\nhierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung                           Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wer-\ndes § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung                             den.“\nunberührt.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem\n55. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-                          Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied\nfasst:                                                                    der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\n„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-\nAbsatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der\nmer 4 oder 5 lautet;\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.\n2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem\nAntrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine                   60. § 150a Satz 2 wird aufgehoben.\nMaßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4                          61. § 151 wird wie folgt geändert:\noder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt\nhat;“.                                                             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n56. § 146 wird wie folgt geändert:                                            aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt“\ndurch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsan-\nwaltskammer“ ersetzt.\nwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-\nanwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch                             bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“\ndas Wort „dieses“ ersetzt.                                                 durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“                           b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsan-\ndurch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwalts-                         walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der\nkammer“ ersetzt.                                                       Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n62. § 153 wird wie folgt geändert:\n„(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor\ndem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-                            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-\nden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-                       waltschaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung\nprozessordnung kann die Sache auch an den                              der Rechtsdienstleistungsbefugnis“ eingefügt.\nAnwaltsgerichtshof eines anderen Landes zu-                         b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“\nrückverwiesen werden.“                                                 durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-\n57. § 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             waltskammer“ ersetzt.\n„Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein                 63. § 154 wird wie folgt geändert:\nMitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt,\na) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“ durch\nweil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in\ndie Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“\nder Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-\nersetzt.\nschaft zugleich die Sicherung der Beweise ange-\nordnet werden, wenn dringende Gründe für die An-                       b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“\nnahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der                           durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n64. § 155 wird wie folgt geändert:                                             anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              Wort „das“ ersetzt.\n„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die                        b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“\nein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechts-                      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\ndienstleistungen erbringen.“                                       c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                           „Es“ ersetzt.\n„(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,                  71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Ab-                            „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme\nsatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter                     vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsan-\noder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,                     waltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Ab-\nvor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-                      satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt\nren Personen tätig werden noch Vollmachten                         werden wird, so kann gegen das Mitglied durch\noder Untervollmachten erteilen.                                    Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten\n(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,                       Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu\ngegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot                       werden, angeordnet werden.“\nverhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-                72. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-\ngenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-                       anwaltschaft“ die Wörter „und als Berufsaus-\ntretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1                    übungsgesellschaft“ eingefügt.\ngilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf\ndie Angelegenheiten seines Ehegatten oder                      73. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten\nLebenspartners und seiner minderjährigen Kin-                      Teils wird wie folgt gefasst:\nder.“                                                                                 „Dritter Abschnitt\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des                                      Besondere Rechte und Pflichten\nRechtsanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds                             und berufliche Zusammenarbeit der\nder Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                        Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.\n65. § 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                       74. Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-                                        „Erster Unterabschnitt\nmer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-\nBesondere Rechte und Pflichten der\noder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-\nRechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.\ndelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1\nNummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-                      75. § 172a wird aufgehoben.\nfern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-                     76. § 172b wird § 172a.\ndere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend\nerscheint.                                                         77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt\neingefügt:\n(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied\nder Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem                                            „Zweiter Unterabschnitt\nBerufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,                                Berufliche Zusammenarbeit der\nzurückzuweisen.“                                                              Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof\n66. § 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 173a\n„1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114\nAbsatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5                                  Berufsausübungsgesellschaften von\nlautendes Urteil ergeht oder“.                                          Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof\n67. § 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   (1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“                      zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Be-\ndurch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-                       rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Ab-\nwaltskammer“ ersetzt.                                              satz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsge-\nsellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“ durch\ndie Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskam-                           (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe\nmer“ ersetzt.                                                      anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückge-\nnommen oder widerrufen werden kann, wenn die\n68. In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechts-                      Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.\nanwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-\nanwaltskammer“ ersetzt.                                                   (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufs-\nausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des\n69. § 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-\n„Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjus-                       ten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwen-\ntizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine                         dung.\nbeglaubigte Abschrift zu übersenden.“                                     (4) § 173 gilt entsprechend.“\n70. § 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\na) In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-                        „Rechtsanwälte“ die Wörter „und Berufsaus-\nwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Rechts-                   übungsgesellschaften“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2379\n79. Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, so-                         „Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand,\nlange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechts-                        der der Bundesrechtsanwaltskammer für die\nanwaltskammer ruht.“                                                      Einrichtung und den Betrieb des besonderen\nelektronischen Anwaltspostfachs entsteht und\n80. § 190 wird wie folgt geändert:\nden sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       stellt.“\n„(1) In der Hauptversammlung werden die                      84. § 196 wird wie folgt geändert:\nStimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,\ngewichtet:                                                             der“ durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-\n1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                            waltskammer, das“ ersetzt.\nbis zu 1 000 Mitgliedern einfach,                               b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“ durch\n2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                            die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nbis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,                          85. § 197 wird wie folgt geändert:\n3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,\n4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                                 der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der\nbis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,                                      Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.\n5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsan-\nbis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,                                      waltschaft“ gestrichen.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt“\n6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit\ndurch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\nbis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit\nbis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,\nder in dem“ durch die Wörter „Mitglied der\n8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                                 Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.\nbis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“\n9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit                                 durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\nmehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.\n86. § 197a wird wie folgt geändert:\nBerufsausübungsgesellschaften bleiben bei der                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem\nErmittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt.                        Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied\nMaßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres                           der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nermittelten Mitgliederzahlen.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                         walt“ durch die Wörter „das Mitglied der\nersetzt:                                                               Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\n„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst,                       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskam-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsan-\nmern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die\nwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der\nvon der Hauptversammlung vorzunehmenden\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nWahlen entsprechend.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsan-\n81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b“ durch                               walts“ durch die Wörter „des Mitglieds“ er-\ndie Angabe „§ 59a“ ersetzt.                                                    setzt.\n82. § 191b wird wie folgt geändert:                                    87. § 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             „(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der\n„Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei                          Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten aufer-\nder Bestimmung der Anzahl der Kammermitglie-                        legt noch von dem Mitglied eingezogen werden\nder nach Satz 2 unberücksichtigt.“                                  können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,\nwelcher das Mitglied angehört.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Ab-\n88. § 199 wird wie folgt geändert:\nsatz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1,\n2, 4 und 5“ ersetzt.                                                a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsan-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der\n83. § 192 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ das                         b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die\nKomma und die Wörter „insbesondere für die                             Wörter „der Rechtsanwalt“ durch die Wörter\nBearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur                             „das Mitglied“ ersetzt.\nRechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer\nVertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen                   89. § 204 wird wie folgt geändert:\nauf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer                       a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5)\nFachanwaltsbezeichnung,“ gestrichen.                                   wird“ durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Num-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nmer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienst-                                 ten die für die Tilgung der jeweiligen Maß-\nleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5)                                  nahmen geltenden Fristen entsprechend.“\nwerden“ ersetzt.                                                    b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1                         gefügt:\nund 2“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-                            „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-\nmer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                          schließung aus der Rechtsanwaltschaft oder ei-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1                        ner Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-                            fugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung.\nmer 3, Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.                                      Nach Fristablauf kann die Entfernung und Ver-\nnichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Kalenderjahres aufgeschoben werden.“\n„(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndadurch gehindert, dass die Zulassung des Mit-\nglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechts-                                „(3) Die Frist endet außer in den Fällen des\nkräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen                            Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e\nist.“                                                                   nicht, solange\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch                            1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-\ndas Wort „oder“ und die Angabe „§ 114 Abs. 1                               liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit\nNr. 4“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-                               oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-\nmer 4, Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.                                         rücksichtigt werden darf,\n90. § 205a wird wie folgt geändert:                                            2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-\nmer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          ben kann, oder\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsan-                          3. ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgericht-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                              liches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“\nRechtsanwaltskammer“ und wird jeweils\ndie Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den                      d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsan-\nSätzen 4 und 5“ ersetzt.                                           walt“ durch die Wörter „das Mitglied der\nRechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-                  91. Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt\nsetzt.                                                         gefasst:\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:                                                      „Zwölfter Teil\nAusländische Rechtsanwaltsberufe\naaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die\nund Berufsausübungsgesellschaften“.\nfolgenden Buchstaben d und e ersetzt:\n92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden\n„d) Entscheidungen in Verfahren we-\n§§ 206 bis 207a ersetzt:\ngen der Verletzung von Berufs-\npflichten nach diesem Gesetz, die                                           „§ 206\nnicht zu einer anwaltsgerichtlichen                                     Ausländische\nMaßnahme oder Rüge geführt ha-                       Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung\nben,\n(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,\ne) Entscheidungen und nicht Satz 5                     die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-\nunterfallende Maßnahmen in Ver-                    führt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechts-\nfahren wegen Straftaten oder Ord-                  dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-\nnungswidrigkeiten oder in berufs-                  land niederlassen, wenn sie\naufsichtlichen Verfahren anderer\n1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt\nBerufe;“.\nsind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              und\n„3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten                   2. auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung\n(§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Ab-                          zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-\nsatz 2 Nummer 4) und bei einer                         men wurden.\nAusschließung aus der Rechtsan-                       (2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nwaltschaft oder einer Aberkennung                  Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung\nder Rechtsdienstleistungsbefugnis,                 ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-\nnach der das Mitglied erneut zuge-                 rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-\nlassen wurde.“                                     tion mit Ausnahme\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                   1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\n„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen                         2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder                          schaftsraums und\nin berufsaufsichtlichen Verfahren anderer\nBerufe getroffen wurden und bei denen das                      3. der Schweiz\nzugrundeliegende Verhalten zugleich die an-                    festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-\nwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gel-                  ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2381\nruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-                             (4) Der niedergelassene ausländische Rechts-\nsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und                         anwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht\nfür Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-                         des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-                          rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat\ngen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten                      in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als\nder Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in                    Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskam-\nBezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-                         mer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeich-\nfugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechts-                       nung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzu-\nanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für                         stellen. Der niedergelassene ausländische Rechts-\ndie außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.                         anwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zu-\n(3) Die Befugnis zur Erbringung von Recht-                         gleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsan-\ndienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich                          waltskammer“ zu verwenden.\n1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2                               (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden\nSatz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-                        Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-\nkunftsstaats und des Völkerrechts,                                gelassene ausländische Rechtsanwälte den\nRechtsanwälten und Anwälten gleich:\n2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2\nSatz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-                         1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-\nkunftsstaats.                                                         taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetz-\nbuches),\n§ 207                                      2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-\nAufnahme in die                                     satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205\nRechtsanwaltskammer und                                    des Strafgesetzbuches),\nberufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf                        3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-\n(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-                           buches) und\nwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine                         4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).\nBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen\nBehörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-                                                § 207a\nzufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der\nRechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.                                  Ausländische Berufsausübungsgesellschaften\n(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer                           (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren\nist zu widerrufen, wenn                                                Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-\nsation hat, darf über eine Zweigniederlassung in\n1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt                       der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleis-\nden Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-                    tungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen,\nkommt oder                                                        wenn\n2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 weg-                         1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und\nfallen.                                                               Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,\n(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für\n2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur\ndie Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechts-\nErbringung von Rechtsdienstleistungen befugt\nanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den\nist,\nWiderruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-\nmer gelten im Übrigen                                                  3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Ange-\nhörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Num-\n1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der\nmer 1 und 2 genannten Berufe sind,\n§§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4\nsowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte                    4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene\nTeil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der                     Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-\nSechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte                       treten kann und die über ausreichende Befug-\nTeil und                                                              nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts\nin Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung\n2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsver-\nsicherzustellen, und\nordnung.\nFür die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Ab-                     5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweig-\nsatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                         niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland entspre-                             mer zugelassen ist.\nchend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1                             (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach\nNummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind                           Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e,\nfür den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-                         59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j,\nsprechen. An die Stelle der Ausschließung aus                          59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der\nder Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)                       Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung\ntritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-                     der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäfts-\nzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen;                          führung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte\nmit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert                       oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene auslän-\nder Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsan-                    dische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter\nwaltskammer.                                                           Zahl angehören müssen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2382               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-                          zuständigen Rechtsanwaltskammer über den An-\nschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik                           trag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k\nDeutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1                         und 59l zu.“\nbefugte niedergelassene ausländische Rechtsan-\nwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten                      95. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ndes Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-                     a) In der Gliederung wird die Angabe zu Unterab-\nausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-                           schnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:\nnen ausländischen Rechtsanwalts und des Völker-\nrechts zu erbringen.                                                      „Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem\nBundesgerichtshof      zuge-\n(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l ste-\nlassenen      Rechtsanwälten\nhen der zugelassenen Berufsausübungsgesell-\noder    Berufsausübungsge-\nschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsan-\nsellschaften“.\nwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Ge-\nschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung                        b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter\nzur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte                           „den Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das Mit-\nRechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an-                         glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\ngehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und\nVertreter handeln, in deren Person die für die                         c) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-\nErbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich                          stand die Wörter „Vertretungs- und Beistands-\nvorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall                            verbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wör-\nvorliegen.                                                                ter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach\n§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.\n(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-\npflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher                     d) In Nummer 1112 werden im Gebührentatbe-\nForm auf ihre ausländische Rechtsform unter An-                           stand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft“ die\ngabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-                            Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienst-\nordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu                             leistungsbefugnis“ angefügt.\nerläutern.\ne) In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das\n(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-                         Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied\nren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-                        der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“\ndelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3                        durch das Wort „es“ ersetzt.\nund 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-\nkunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungs-                   f) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im\nbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das                            Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3\nGebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für                             Satz 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“\ndie Berufsausübungsgesellschaft handelnden nie-                           ersetzt.\ndergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.                             g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das\n(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den                         Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied\nAbsätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische                             der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“\nBerufsausübungsgesellschaften sind in die Ver-                            durch das Wort „es“ ersetzt.\nzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.“\nh) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Ab-\n93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“                          schnitts 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 31d“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 3\n94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:\nVerfahren wegen bei\n„§ 209a                                                       dem Bundesgerichtshof\nZulassung und                                               zugelassenen Rechtsanwälten\nBefugnisse bestehender                                       oder Berufsausübungsgesellschaften“.\nBerufsausübungsgesellschaften\n(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August                                             Artikel 2\n2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen                                             Änderung der\nwar, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-\nRechtsanwaltsverzeichnis-\nausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.\nund -postfachverordnung\n(2) Berufsausübungsgesellschaften, die\nDie Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-\n1. am 1. August 2022 bestanden,                                    ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),\n2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind                    die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni\nund                                                            2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-\nten,                                                            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie\nfolgt gefasst:\nmüssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung\nbeantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der                      „§ 1   Gegenstand des Verzeichnisses“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2383\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach\ndem Wort „Person“ die Wörter „oder Berufs-\n„§ 1                                            ausübungsgesellschaft“ eingefügt.\nGegenstand des Verzeichnisses“.                              bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Num-                               die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nmer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1,                     c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei“ die\nAbsatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 206 Ab-                           Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“\nsatz 1“ ersetzt.                                                       und nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.\n7. In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1“ die\n„(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.\nvon den Rechtsanwaltskammern zudem die Be-\nrufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in                  8. In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem\nihrem Bezirk                                                        Wort „Kanzleiname“ ein Komma und die Wörter\n„Name oder Firma der Berufsausübungsgesell-\n1. nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung                        schaft“ eingefügt.\nzugelassen sind oder\n9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“\n2. als niedergelassene ausländische Berufsaus-                      die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“\nübungsgesellschaften nach § 207a der Bun-                       eingefügt.\ndesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.“\n10. In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                           dem Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-\nübungsgesellschaften“ eingefügt.\na) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufs-\nausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-                      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ die\nzutragen, unter der die eingetragene Person                            Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“\noder Berufsausübungsgesellschaft am jeweili-                           eingefügt.\ngen Standort beruflich auftritt. Führt eine Be-                     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Person“ die\nrufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeich-                            Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“\nnung, so ist diese als Name einzutragen.“                              eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Per-                  12. In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-\nson“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-                        gabe „Absatz 1“ eingefügt.\nschaft“ eingefügt.                                              13. § 19 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-                            waltspostfach“ die Wörter „nach den §§ 31a\nanwaltschaft“ die Wörter „oder als Berufs-                        und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung“ ein-\nausübungsgesellschaft“ und nach dem Wort                          gefügt.\n„Person“ die Wörter „oder Berufsaus-                           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nübungsgesellschaft“ eingefügt.                                       „(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskam-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                       mern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:\nWörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“                           1. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbe-\nersetzt.                                                              vollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  Satz 1 erfasst sind, und\n2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einge-\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die\ntragene Personen.“\nWörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3\nsowie Absatz 2 Nummer 1 und 2“ und nach dem                     14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-                             „(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu\nübungsgesellschaften“ eingefügt.                                    gewährleisten, dass\nb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-                        1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                             nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf\n5. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                               einem sicheren Übermittlungsweg durch einen\n„Person“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-                          Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist,\nschaft“ eingefügt.                                                        dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt\nselbst versandt wurde,\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                             nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf\n„eingetragene Person“ die Wörter „oder zu-                             einem sicheren Übermittlungsweg durch eine\ngelassene Berufsausübungsgesellschaft“ und                             zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für\nnach den Wörtern „der Person“ die Wörter „oder                         den Empfänger feststellbar ist, dass die Nach-\nBerufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.                                richt durch einen Rechtsanwalt versandt wurde,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nder zur Vertretung der Berufsausübungsgesell-                   18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaft berechtigt ist.“                                             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                             „Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungs-\na) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Per-                         gesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes\nson“ die Wörter „oder einer Berufsausübungs-                           elektronisches Anwaltspostfach wird zudem ge-\ngesellschaft“ eingefügt.                                               sperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft\ndieses nicht mehr wünscht.“\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die\nWörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“                           b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch\neingefügt.                                                             die Angabe „4“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                                              Artikel 3\nfügt:\nÄnderung der\n„(3) Wird ein besonderes elektronisches\nPatentanwaltsordnung\nAnwaltspostfach für eine Berufsausübungs-\ngesellschaft eingerichtet, hat die Berufsaus-                      Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer                      (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\ndie Familiennamen und Vornamen der vertre-                      setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert\ntungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen,                    worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie befugt sein sollen, für die Berufsausübungs-                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifi-\nzierten elektronischen Signatur auf einem siche-                    a)   Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe\nren Übermittlungsweg zu versenden. Die Be-                               eingefügt:\nrufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsan-                              „§ 4a     Beiordnung von Patentanwälten bei\nwaltskammer unverzüglich jede Änderung der                                         Prozesskostenhilfe“.\nVertretungsberechtigung sowie der Namen mit-                        b)   Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt\nzuteilen.“                                                               gefasst:\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                                               „Zweiter Teil\nsätze 4 und 5.\nZulassung und allgemeine Vorschriften“.\n16. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nc)   Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-\n„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine                            gabe eingefügt:\nBerufsausübungsgesellschaft, steht das Recht,                               „§ 10a Patentsachbearbeiter“.\nDokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-\nschen Signatur für die Berufsausübungsgesell-                          d)   In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des\nschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu                               Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die\nversenden, nur den gegenüber der Rechtsan-                                  Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“\nwaltskammer benannten vertretungsberechtigten                               ersetzt.\nRechtsanwälten zu und kann nicht auf andere                            e)   In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „per-\nPersonen übertragen werden.“                                                sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                                               Daten“ ersetzt.\nf)   Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 41     Tätigkeitsverbote bei nichtpatentan-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einge-\nwaltlicher Vorbefassung“.\ntragene Person“ die Wörter „oder Berufs-\nausübungsgesellschaft“ eingefügt.                              g)   Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „einge-                            „§ 45a (weggefallen)“.\ntragenen Person“ die Wörter „oder Berufs-                      h)   Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:\nausübungsgesellschaft“ eingefügt.\n„§ 52a Satzungskompetenz“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-                       i)   Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden\nson“ die Wörter „oder der Berufsausübungsge-                             durch die folgenden Angaben ersetzt:\nsellschaft“ eingefügt.\n„Zweiter Abschnitt\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBerufliche Zusammenarbeit\n„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesell-\n§ 52b     Berufsausübungsgesellschaften\nschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Ver-\nbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsord-                             § 52c     Berufsausübungsgesellschaften mit An-\nnung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit                                     gehörigen anderer Berufe\n§ 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung                             § 52d     Berufspflichten bei beruflicher Zusam-\nunterlassen, einem von ihr benannten Zustel-                                       menarbeit\nlungsbevollmächtigten oder einer von ihr be-\nstellten Vertretung einen Zugang zu ihrem be-                            § 52e     Berufspflichten der Berufsausübungs-\nsonderen elektronischen Anwaltspostfach ein-                                       gesellschaft\nzuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend.“                                § 52f     Zulassung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2385\n§ 52g       Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht                   q)   Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:\n§ 52h       Erlöschen, Rücknahme und Widerruf                          „§ 120      (weggefallen)“.\nder Zulassung; Abwickler                              r)   Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch\n§ 52i       Gesellschafter- und Kapitalstruktur                        die folgenden Angaben ersetzt:\nvon Berufsausübungsgesellschaften                                             „Zehnter Teil\n§ 52j       Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-                               Ausländische Patentanwaltsberufe\norgane                                                           und Berufsausübungsgesellschaften\n§ 52k       Recht zur Beratung und Vertretung                          § 157       Ausländische Patentanwaltsberufe;\n§ 52l       Kanzlei der Berufsausübungsgesell-                                     Verordnungsermächtigung\nschaft                                                     § 158       Aufnahme in die Patentanwaltskam-\n§ 52m Berufshaftpflichtversicherung                                                mer und berufliche Stellung; Rück-\nnahme und Widerruf\n§ 52n       Mindestversicherungssumme und Jah-\nreshöchstleistung                                          § 159       Ausländische     Berufsausübungsge-\nsellschaften\n§ 52o       Patentanwaltsgesellschaft\n§ 52p       Bürogemeinschaft“.                                                              Elfter Teil\nj)   In der Angabe zu § 60 werden die Wörter                                      Übergangs-und Schlussvorschriften\n„Ausschluss von“ durch das Wort „Verlust“ er-                          § 160       Inhaber von Erlaubnisscheinen\nsetzt.\n§ 161       Maßgabe nach dem Einigungsver-\nk)   Nach der Angabe zu § 95 werden die folgen-                                         trag\nden Angaben eingefügt:\n§ 162       Zulassung und Befugnisse beste-\n„§ 95a Leitungspersonen                                                            hender       Berufsausübungsgesell-\n§ 95b       Rechtsnachfolger“.                                                     schaften“.\nl)   Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden                        2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 97       Verjährung von Pflichtverletzungen                          „(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe\n§ 97a       Rüge und berufsgerichtliche Maß-                         dieses Gesetzes unabhängige Beratung und\nnahme                                                    Vertretung.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 97b       Anderweitige Ahndung“.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nm) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                                „1. in Angelegenheiten der Erlangung, Auf-\nrechterhaltung, Verteidigung und An-\n„Erster Unterabschnitt\nfechtung eines Patents, eines ergänzen-\nAllgemeine Verfahrensregeln“.                                     den Schutzzertifikats, eines Gebrauchs-\nn)   Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:                                  musters, eines eingetragenen Designs,\ndes Schutzes einer Topographie, einer\n„§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen                                    Marke, eines anderen nach dem Mar-\nVerfahrens zu berufsaufsichtlichen                              kengesetz geschützten Kennzeichens\nVerfahren nach anderen Berufsge-                                oder eines Sortenschutzrechts (gewerb-\nsetzen“.                                                        liche Schutzrechte) andere zu beraten\no)   Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden                                     und Dritten gegenüber zu vertreten;“.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Patent-\n„Zweiter Unterabschnitt                                   amts und des Patentgerichts“ durch die\nWörter „Deutschen Patent- und Marken-\nBerufsgerichtliches Verfahren\namts oder des Bundespatentgerichts“ und\ngegen Berufsausübungsgesellschaften\ndie Wörter „dem Patentamt und dem Pa-\n§ 103         Berufsgerichtliches Verfahren gegen                         tentgericht“ durch die Wörter „diesen Stel-\nLeitungspersonen und Berufsaus-                             len“ ersetzt.\nübungsgesellschaften\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 103a        Vertretung von Berufsausübungsge-\n„(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in\nsellschaften\nAngelegenheiten, für die eine Frage von Bedeu-\n§ 103b        Besonderer Vertreter                                   tung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein\n§ 103c        Verfahrenseintritt von Rechtsnach-                     Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht ge-\nfolgern                                                schützte Erfindung oder eine sonstige die Tech-\nnik bereichernde Leistung oder eine nicht\n§ 103d        Vernehmung des gesetzlichen Ver-                       geschützte, den Pflanzenbau bereichernde\ntreters“.                                              Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung\np)   In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patent-                        betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage\nanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der                         zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeu-\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.                                        tung ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n1. andere zu beraten und Dritten gegenüber zu                   6. § 5 wird wie folgt geändert:\nvertreten, auch wenn die Voraussetzungen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\ndes Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;\n„Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 10a Ab-\n2. andere vor Schiedsgerichten und vor ande-                          satz 4“ eingefügt.\nren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal-                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntungsbehörden zu vertreten.“\n„(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent-\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann“ durch                            anwalts hat erlangt, wer\ndie Wörter „Jede Person“ und das Wort „seiner“\ndurch das Wort „ihrer“ ersetzt.                                       1. die technische Befähigung (§ 6) erworben\nhat,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“                                 lichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,\ndurch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.\n3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8)\n„(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstrei-                        bestanden hat und\ntigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3                     4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulas-\nAbsatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder                                   sung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll,\nRechtsfragen von Bedeutung ist.“                                          nach bestandener Prüfung mindestens ein\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                                       halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig ge-\nwesen ist.\n„§ 4a\nDie Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7\nBeiordnung von                                     Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Num-\nPatentanwälten bei Prozesskostenhilfe                             mer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt\n(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An-                         gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1\nspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten                            Nummer 4 und des Satzes 2.“\nGesetze geltend gemacht wird oder für dessen                           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nEntscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\ngenannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeu-\ntung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt,                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nso kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nUnterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertre-\ntung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden,                                  „Die technische Befähigung hat erworben,\nwenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung                                      wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.                                 an einer wissenschaftlichen Hochschule ein\nStudium naturwissenschaftlicher oder tech-\n(2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118                                  nischer Fächer durch eine staatliche oder\nund 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5,                                  akademische Prüfung erfolgreich abge-\n§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                                    schlossen hat.“\nmer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilpro-\nzessordnung gelten entsprechend.                                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident\ndes Patentamts“ durch die Wörter „das\n(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Ausla-                               Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\ngen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vor-\nschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,                         b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-\ndie für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gel-                         sident des Patentamts“ durch die Wörter „das\nten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen-                            Deutsche Patent- und Markenamt“ und das\nden:                                                                      Wort „Patentamt“ durch das Wort „es“ ersetzt.\n1. der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem                    8. § 7 wird wie folgt geändert:\nGebührensatz von 1,0 und, wenn er eine münd-                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“\nliche Verhandlung oder einen Beweistermin                             durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-\nwahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Ge-                           kenamt“ und das Wort „Patentgericht“ durch\nbührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsan-                            das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.\nwaltsvergütungsgesetzes;\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prä-\n2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer münd-                            sident des Patentamts“ durch die Wörter „Das\nlichen Verhandlung oder eines Beweistermins                           Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nwerden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht\nvor dem Termin die Teilnahme des Patentan-                         c) In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nwalts für geboten erklärt hat.“                                       „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-\ntent- und Markenamts“ ersetzt.\n5. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch\n„Zweiter Teil\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\nZulassung und allgemeine Vorschriften“.                                  amts“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2387\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             12. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Vor der Entscheidung sind der Präsident                       a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder“ durch das\ndes Bundespatentgerichts und die Patent-                          Wort „Ausbildendem“ ersetzt.\nanwaltskammer anzuhören.“                                      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Prä-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                              sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das\na) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patent-                           Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\namt“ durch die Wörter „beim Deutschen Patent-                  13. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem\nund Markenamt“ ersetzt.                                            Dienst als Angehöriger des Patentamts“ durch die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der                          Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\nJustiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-                         setzt.\nund Markenamt“ und die Wörter „Patentgerichts                  14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund des Patentamts“ durch die Wörter „Bun-                            „(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen\ndespatentgerichts und des Deutschen Patent-                        Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“\nund Markenamts“ ersetzt.\n15. § 29 wird wie folgt geändert:\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n10. In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter                          „Patentanwälte“ die Wörter „und zugelassene\n„der Präsident des Patentamts“ durch die Wörter                           Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.\n„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\n11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                                 den die Wörter „In das Verzeichnis hat die\n„§ 10a                                        Patentanwaltskammer einzutragen:“ durch die\nPatentsachbearbeiter                                   Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr\nVerzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes\n(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prü-                         ein:“ ersetzt.\nfung auch zugelassen werden, wer\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n1. ein naturwissenschaftliches oder technisches                           fügt:\nStudium abgeschlossen hat, das\n„(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr\na) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1                          Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsaus-\noder Absatz 2 entsprochen hat oder                                 übungsgesellschaft Folgendes ein:\nb) an einer Fachhochschule oder Hochschule                              1. den Namen oder die Firma;\nfür angewandte Wissenschaften absolviert\nworden ist,                                                          2. die Rechtsform;\n2. nach dem Abschluss des Studiums im Inland                                3. die Anschrift der Kanzlei;\nmindestens zehn Jahre auf Grund eines ständi-                           4. den Namen und die Anschrift bestehender\ngen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-                               weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-\nhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich                            niederlassungen;\neine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf                           5. die von der Berufsausübungsgesellschaft\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes                                  mitgeteilten Telekommunikationsdaten und\nausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der                             Internetadressen der Kanzlei und bestehen-\nletzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung                             der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und\nzumindest drei Jahre ausgeübt worden sein                                   Zweigniederlassung;\nmuss, und\n6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:\n3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Ab-\nsatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.                                 a) bei natürlichen Personen: den Familien-\nnamen, den oder die Vornamen und den\n(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die                                     in der Berufsausübungsgesellschaft aus-\neuropäische Eignungsprüfung für die vor dem                                        geübten Beruf;\nEuropäischen Patentamt zugelassenen Vertreter\nbestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Ab-                               b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-\nsatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.                                                    gen Personengesellschaften: deren Na-\nmen oder Firma, deren Sitz und, sofern\n(3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des ju-                                gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-\nristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2                                   ständige Register und die Registernum-\nbezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist                                      mer;\neine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deut-\nschen Patent- und Markenamts oder des Bundes-                               7. bei juristischen Personen: die Familienna-\npatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine                              men, den oder die Vornamen und die Berufe\nmit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ver-                                   der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-\ngleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei                             tung berufenen Organs;\nJahren anzurechnen.                                                         8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:\n(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zu-                              den Familiennamen, den oder die Vornamen\ngelassen worden sind und diese bestanden haben,                                 und den Beruf der Mitglieder des Geschäfts-\nerlangen die Befähigung für den Beruf des Patent-                               führungs- und Vertretungsorgans;\nanwalts.“                                                                   9. den Zeitpunkt der Zulassung;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-                           Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle\nschaften: den Familiennamen, den oder die                         erforderlich ist für\nVornamen und den Beruf der Mitglieder der                         1. die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder\nGeschäftsleitung der deutschen Zweignie-                              als Berufsausübungsgesellschaft oder die\nderlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-                           Rücknahme oder den Widerruf einer solchen\nderlassung und, sofern nach dem Recht des                             Zulassung,\nStaats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie\nzuständige Register und die Registernum-                          2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-\nmer;                                                                  laubnis oder Befreiung oder\n11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote                          3. die Einleitung oder Durchführung eines be-\nsowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-                           rufsaufsichtlichen Verfahrens.\nnahmen und Widerrufe der Zulassung;                                  (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-\n12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte                         bleibt, soweit\nBestellung einer Vertretung oder eines Ab-                        1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-\nwicklers sowie die Benennung eines Zustell-                           nen Person beeinträchtigen würde und das\nbevollmächtigten unter Angabe von Famili-                             Informationsinteresse des Empfängers das\nenname, Vorname oder Vornamen und An-                                 Interesse der betroffenen Person an dem Un-\nschrift der Vertretung, des Abwicklers oder                           terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt\ndes Zustellungsbevollmächtigten;                                      oder\n13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Be-                       2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-\nfreiung.“                                                             gen entgegenstehen.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                            Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-\nSatz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt“                             genheitspflichten der für eine Berufskammer ei-\ndie Wörter „und einer zugelassenen Berufsaus-                          nes freien Berufs im Geltungsbereich dieses Ge-\nübungsgesellschaft“ eingefügt und wird das                             setzes tätigen Personen und für das Steuerge-\nWort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.                          heimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                           18. § 39a wird wie folgt geändert:\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                   a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\n„(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1                           bis 6 ersetzt:\nSatz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Be-                               „(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,\nrufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,                         wenn er einen anderen Mandanten in derselben\nder Patentanwaltskammer unverzüglich                                   Rechtssache bereits im widerstreitenden Inte-\n1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das                      resse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeits-\nVerzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 er-                          verbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Be-\nforderlich sind, zu übermitteln,                                   ruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt\nausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden\n2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung                            darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt be-\noder Löschung der eingetragenen Daten er-                          stehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene\nforderlich machen.“                                                Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsaus-\n16. § 30 wird wie folgt geändert:                                             übung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht\nanzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-\nder Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassen-\nwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter\nder Information in Textform zugestimmt haben\n„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.\nund geeignete Vorkehrungen die Einhaltung\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicher-\n„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz                           stellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das\noder nach einer auf Grund dieses Gesetzes                              gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft\nerlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit                             besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen\nnichts anderes bestimmt ist, für Behörden des                          des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prü-\nBundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des                             fung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder\nBundes und für Behörden der Länder die Ver-                            Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegen-\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder.“                                 heitspflicht unterliegende Tatsachen einem Pa-\ntentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandan-\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                                             ten offenbart werden.\na) In der Überschrift werden die Wörter „personen-                           (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die\nbezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“                          Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patent-\nersetzt.                                                               anwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                          Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzu-\n„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der                       wenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Ab-\nBerufskammern übermitteln der Patentanwalts-                           satz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zu-\nkammer oder der für die Entscheidung zu-                               grunde liegt.\nständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-                             (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für\nnen und Berufsausübungsgesellschaften, deren                           ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                        2389\naußerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für                        Textform zugestimmt haben und geeignete Vor-\nein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätig-                      kehrungen die Verhinderung einer Offenbarung\nkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen                          vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit\nwürde.“                                                            es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforder-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                       lich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende\nsätze 7 und 8.                                                     Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilli-\ngung der betroffenen Person offenbart werden.“\n19. § 41 wird wie folgt gefasst:\n20. § 41a wird wie folgt geändert:\n„§ 41\na) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nTätigkeitsverbote bei                                  „§ 52a“ durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1\nnichtpatentanwaltlicher Vorbefassung                              Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\n(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,                       b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nwenn er\n„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c\n1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-\nden ist als                                                            rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-\na) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-                          dienstleistungen berechtigt, können diese auch\nfentlichen Dienstes oder als im Vorberei-                          durch den Syndikuspatentanwalt erbracht wer-\ntungsdienst bei diesen Personen tätiger Re-                        den. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen\nferendar oder als Bewerber für den Beruf des                       Fällen darauf hinweisen, dass er keine patent-\nPatentanwalts im Rahmen der Ausbildung,                            anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1\nerbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungs-\nb) Schiedsrichter,       Schlichter   oder      Mediator\nrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zu-\noder\nkommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleis-\nc) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,                         tungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche\nNotarassessor oder als im Vorbereitungs-                           Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“\ndienst bei einem Notar tätiger Referendar,\n21. In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“\n2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits                      durch das Wort „amtlich“ ersetzt.\nals Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-\n22. § 41c wird wie folgt geändert:\ntamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher\nFunktion befasst war, gegen den Träger des                         a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nvon ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,                           „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu\n3. mit einer Angelegenheit, die einen vergleichba-                         widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte\nren technischen oder naturwissenschaftlichen                           Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbro-\nGegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb                        chen wird, die Unterbrechung infolge ihrer\nseiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreiten-                        Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-\nden Interesse geschäftlich oder beruflich be-                          grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-\nfasst gewesen ist oder                                                 patentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-\nnis fortbesteht.“\n4. in derselben Angelegenheit außerhalb seiner\nPatentanwaltstätigkeit für eine andere Partei be-                  b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“\nreits im widerstreitenden Interesse beruflich                          durch das Wort „amtlich“ ersetzt.\ntätig geworden ist.                                            23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentan-                       „(1) Der Patentanwalt muss\nwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben                        1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und\n1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht                         Markenamt, dem Bundespatentgericht und\ntätig werden darf, oder                                                dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Be-\n2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs                              teiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund\nnach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-                          des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Ab-\nden bei entsprechender Anwendung des Absat-                            satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des\nzes 1 untersagt wäre.                                                  § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes,\ndes § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-                             § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des\nkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewer-                        Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgelt-\nber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen                              lichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet\nder Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-                                ist;\nstabe a oder als Referendar im Vorbereitungs-\ndienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                              2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer\noder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach                           Partei und die Unterstützung ihres Rechtsan-\nSatz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1                             walts übernehmen, wenn er der Partei nach\nausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaft-                             § 4a beigeordnet ist.“\nliche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den                    24. In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\nFällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1                     „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-\nNummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn                         ten (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwalts-\ndie betroffenen Personen der Tätigkeit nach um-                        ordnung)“ durch ein Komma und die Wörter „Be-\nfassender Information durch den Patentanwalt in                        rufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nGesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsan-                           2. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus\nwaltsordnung“ ersetzt.                                                     anderen Staaten, die nach dem Gesetz über\n25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“                           die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in\ndurch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.                                Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären,\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie-\n26. § 45a wird aufgehoben.                                                     derzulassen,\n27. § 45b wird wie folgt geändert:\n3. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-                            bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und ver-\nübungsgemeinschaft“ durch das Wort „Berufs-                            eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach\nausübungsgesellschaft“ ersetzt.                                        der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuer-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                          beratungsgesetz oder der Wirtschaftsprüfer-\n„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-                          ordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten,\ngesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-                            Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirt-\nsetzt.                                                                 schaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gemein-\n28. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsge-\nschaftlich ausüben dürfen,\nsellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-\nsellschaft“ ersetzt.                                                   4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-\n29. § 52a wird aufgehoben.                                                     sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2\ndes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-\n30. § 52b wird § 52a.                                                          üben, es sei denn, dass die Verbindung mit\n31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie                            dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere\nfolgt gefasst:                                                             seiner Stellung als unabhängigem Organ der\n„Zweiter Abschnitt                                    Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-\ntrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.\nBerufliche Zusammenarbeit\nEine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-\n§ 52b                                      besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der\nanderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem\nBerufsausübungsgesellschaften                             Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulas-\n(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaft-                     sung führen würde.\nlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungs-\n(2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-\ngesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Aus-\nübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung\nübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organi-\nund Vertretung in patentanwaltlichen Angelegen-\nsieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.\nheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Aus-\n(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-                       übung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Be-\nschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-                         rufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für\nblik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-                       Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung\nmen haben:                                                             des Patentanwaltsberufs dienen.\n1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-\nschließlich der Handelsgesellschaften,                                                      § 52d\n2. Europäische Gesellschaften und                                                         Berufspflichten bei\n3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem                                       beruflicher Zusammenarbeit\nRecht                                                                 (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c\na) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union                     Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei\noder                                                            ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft\ndie in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung\nb) eines Vertragsstaats des Abkommens über\nnach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufs-\nden Europäischen Wirtschaftsraum.\nausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte so-\nFür Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-                         wie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.\nsellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-                    Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche\nstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat                        Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                              schaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsaus-\nschaftsraum ist, gilt § 159.                                           übungsgesellschaft zu wahren.\n(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c\n§ 52c\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur\nBerufsausübungsgesellschaften                             Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht\nmit Angehörigen anderer Berufe                             sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die\n(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-                        Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang\ngesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenan-                       mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt\nwälten auch gestattet                                                  geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\n1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mit-                       chend.\ngliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerbe-                         (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach\nratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprü-                    § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Ab-\nfern und vereidigten Buchprüfern,                                  satz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehö-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2391\nrige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Be-                      3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung\nrufs sind, entsprechend.                                                   nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-\nckungszusage vorliegt.\n(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit\nanderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-                        Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird\nwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,                       vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das\ndie in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung                         Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-\nnach § 52a bestimmt sind, verstoßen.                                   net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in\ndas Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-\n(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss\nordnung) eingetragen ist.\nvon Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-\ngender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die                         (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-\nin diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach                        übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Pa-\n§ 52a bestimmt sind, verstoßen.                                        tentanwaltskammer.\n§ 52e                                                               § 52g\nBerufspflichten der                                        Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht\nBerufsausübungsgesellschaft                                 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-\ngaben enthalten:\n(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2\nbis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2                     1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der\nsowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsaus-                              Berufsausübungsgesellschaft,\nübungsgesellschaften sinngemäß.                                        2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen\n(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch                           der Berufsausübungsgesellschaft sowie\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-                          3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-\nrufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-                         glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\ngestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-                            organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-\nsellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige                         nen.\neines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs\nDie Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der\nsind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche\nVoraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage\nVereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-\ngeeigneter Nachweise einschließlich des Gesell-\nausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-\nschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50\npflichten sorgen kann.\ngilt entsprechend.\n(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft                          (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nauch andere als patentanwaltliche Berufe ausge-                        sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen\nübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein                     Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-\nBezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 be-                         führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-\nsteht.                                                                 nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-\n(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-                    stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder\nlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und                       ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-\nsonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-                       lassen worden ist.\nschaft bleibt unberührt.                                                  (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-\ndigung einer von der Patentanwaltskammer ausge-\n§ 52f                                     stellten Urkunde.\nZulassung                                       (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-\n(1) Berufsausübungsgesellschaften                bedürfen           schaft hat der Patentanwaltskammer jede Ände-\nder Zulassung durch die Patentanwaltskammer.                           rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-\nKeiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-                        hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2\ngesellschaften, bei denen keine Beschränkung der                       und 3 gilt entsprechend.\nHaftung der natürlichen Personen vorliegt und\ndenen als Gesellschafter und als Mitglieder der                                                 § 52h\nGeschäftsführungs- und Aufsichtsorgane aus-                                            Erlöschen, Rücknahme\nschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines                                und Widerruf der Zulassung; Abwickler\nin § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten                               (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-\nBerufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt                          schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt\nder freiwillige Antrag auf eine Zulassung.                             § 20 entsprechend.\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn                                (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft\n1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-                       zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-\nschafter und die Mitglieder der Geschäfts-                         sung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1\nführungs- und Aufsichtsorgane die Vorausset-                       Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5,                           (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\nder §§ 52i und 52j erfüllen,                                       Berufsausübungsgesellschaft\n2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in                       1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1,\nVermögensverfall befindet und                                          des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\ndes § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass                    sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1\nsie innerhalb einer von der Patentanwaltskam-                      auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung\nmer zu bestimmenden angemessenen Frist                             der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.\neinen den genannten Vorschriften entsprechen-                      Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der\nden Zustand herbeiführt,                                           in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie\n2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,                       Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraus-\ndass dadurch die Interessen der Rechtssuchen-                      setzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Ge-\nden nicht gefährdet sind, oder                                     sellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-\nschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten\n3. der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich                       von Anteilen an einer zugelassenen Berufsaus-\nauf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.                   übungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile\nEin Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird                         an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das                         ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen\nVermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-                        Rechts zugerechnet.\nnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in                           (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen\ndas Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-                     muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-\nordnung) eingetragen ist.                                              sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-\n(4) Die Zulassung kann widerrufen werden,                           ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien\nwenn die Berufsausübungsgesellschaft                                   müssen die Aktien auf Namen lauten.\n1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-                          (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft\nlassung durch die Patentanwaltskammer nach                         dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.\n§ 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,                            Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-\n2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie                       übungsgesellschaft beteiligt werden.\nnach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Ab-                        (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen\nsatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhal-                  des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein\nten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zu-                    Stimmrecht.\nstellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen\n(5) Gesellschafter können zur Ausübung von\nZustellungsbevollmächtigten bestellt oder\nGesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-\n3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-                      sellschafter bevollmächtigen.\nlungsbevollmächtigen bestellt, nachdem\na) sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit                                                 § 52j\n§ 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei                         Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane\nzu unterhalten, befreit worden ist oder\n(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines\nb) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter                      der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe\nweggefallen ist, oder                                          können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder\n4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der                         Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-\nPflicht des § 52l befreit worden ist.                              übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-\n(5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofor-                       liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Be-\ntige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5,                     ratung und Vertretung in patentanwaltlichen Ange-\n§ 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwen-                         legenheiten sind Weisungen von Personen, die\nden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-                       keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentan-\nrufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene                          wälten unzulässig.\nBerufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist                        (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der                        führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,\nRegel zu treffen.                                                      wer einen der Versagungstatbestände des § 14 er-\n(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-                     füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3\nlassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt                  genannten Maßnahmen verhängt wurde.\nwerden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-                          (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-\nstellten Personen keine hinreichende Gewähr zur                        ausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in\nordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden                             vertretungsberechtigter Zahl angehören.\nAngelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend an-                         (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und\nzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-                       Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-\nwicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-                         tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-\nschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.                      sellschaft zu sorgen.\n§ 52i                                        (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-\nrungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-\nGesellschafter- und Kapitalstruktur                          gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten\nvon Berufsausübungsgesellschaften                             die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 ent-\n(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-                         sprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des\nten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-                       Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148\ngesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-                      bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder\ngen, die in der in der Person der Gesellschafter                       des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans ent-\noder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt                       sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2393\nschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Ab-                           (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die\nsatz 1 Nummer 4) tritt                                                 Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-\n1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Ge-                     cken, die sich aus der Beratung und Vertretung\nschäftsführungsorganen die Aberkennung der                         nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nEignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu                       und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ent-\nvertreten und ihre Geschäfte zu führen, und                        sprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Ge-\nsellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und\n2. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines                       liegt keine Beschränkung der Haftung der natür-\nAufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung,                       lichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3\nAufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-                       Nummer 1 entsprechend anzuwenden.\nsellschaft wahrzunehmen.\n(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht\n(6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die                       oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-\ndem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-                              halten, so haften neben der Berufsausübungsge-\nübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger                       sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder\nWeise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-                        des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe\nschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Pa-                          des fehlenden Versicherungsschutzes.\ntentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einfluss-\nnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere                                                   § 52n\ndurch Weisungen oder vertragliche Bindungen,\nsind unzulässig.                                                                   Mindestversicherungssumme\nund Jahreshöchstleistung\n(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-\ntigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-                          (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-\nsätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.                              nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungs-\ngesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Be-\n§ 52k                                      rufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche\nPerson haftet oder bei denen die Haftung der\nRecht zur Beratung und Vertretung                            natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt\n(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur un-                      die Mindestversicherungssumme der Berufs-\nabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Ab-                        haftpflichtversicherung nach § 52m vorbehalt-\nsatz 2 und 3 befugt.                                                   lich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall\n(2) Berufsausübungsgesellschaften können als                        2 500 000 Euro.\nProzess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-                             (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach\ntragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte                      Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen\nund Pflichten eines Patentanwalts.                                     patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c\n(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die                        Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestver-\nBeratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3                        sicherungssumme 1 000 000 Euro.\nwahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter                         (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die\nund Vertreter. In deren Person müssen die gesetz-                      keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-\nlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Be-                      tung und keine Beschränkung der Haftung der na-\nratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im                       türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-\nEinzelfall vorliegen.                                                  versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-\nsicherungsfall.\n§ 52l                                        (4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-\nKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft                          nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten\n(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an                         Schäden können auf den Betrag der jeweiligen\nihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-                     Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der\ndest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.                    Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-\nschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-\n(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind ent-                    grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-\nsprechend anzuwenden.                                                  schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung\n(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen                       der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-\nSitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-                   rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer\nniederlassung im Inland einzurichten und zu unter-                     Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht\nhalten, in der zumindest ein geschäftsführender                        Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-\nPatentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der                      höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-\nPflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 so-                     destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-\nwie § 28 entsprechend.                                                 sicherungssumme belaufen.\n§ 52m                                                               § 52o\nBerufshaftpflichtversicherung                                           Patentanwaltsgesellschaft\n(1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-                            Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Pa-\npflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-                    tentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inneha-\nschließen und während der Dauer ihrer Betätigung                       ben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des\naufrechtzuerhalten.                                                    Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dür-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“                    33. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“\nführen.                                                                durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-\namts“ ersetzt.\n§ 52p                                  34. § 60 wird wie folgt gefasst:\nBürogemeinschaft                                                            „§ 60\n(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesell-                                       Verlust der Wählbarkeit\nschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-                          (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-\nganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter                      wählt werden,\nunter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-                      1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot\nteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner                        verhängt ist,\nvon patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-\nten soll (Bürogemeinschaft).                                           2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-\nnahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-\n(2) Eine Bürogemeinschaft können Patentan-                              ordnet ist,\nwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur\n3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-\nPatentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,\nweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-\ndie Verbindung ist mit dem Beruf des Patentan-\nbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,\nwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-\ngem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und                       4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentan-\nkann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-                             waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1\nfährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann                            Nummer 4) oder\ninsbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in                         5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b\nder anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-                         von einer berufsgerichtlichen Ahndung abge-\nnem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6                              sehen wurde, sofern ohne die anderweitige\nzur Versagung der Zulassung führen würde.                                  Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine\n(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patent-                         Geldbuße verhängt worden wäre.\nanwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-                          (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann\ntorische, personelle und technische Maßnahmen                          weitere Ausschlussgründe vorsehen.“\nzu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten               35. § 63 wird wie folgt geändert:\ngewährleisten.\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“\n(4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-                     durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5“\nschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-                           ersetzt.\nsprechend.“                                                            b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\n32. § 53 wird wie folgt geändert:                                              und 5 ersetzt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          „(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands\neine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwalts-                          nannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet,\ngesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-                         ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maß-\nübungsgesellschaften“ ersetzt.                                     nahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vor-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-                          stands der Verdacht einer schuldhaften Verlet-\nführer von Patentanwaltsgesellschaften“                            zung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von\ndurch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-                        einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in die-\nführungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-                         ser Angelegenheit ausgeschlossen.\nausübungsgesellschaften“ ersetzt.                                     (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann\nweitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden\nb) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\naus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen\n„2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,                             Mitgliedschaft führen.“\nwenn die Voraussetzungen des § 52h Ab-                     36. § 70 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 bis 3 vorliegen,\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,                              ersetzt:\nwenn bei der Berufsausübungsgesellschaft\n„§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2\na) die Voraussetzungen der Nummer 2 vor-                           sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten ent-\nliegen,                                                       sprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen\ngilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2.\nb) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-\nDie erste Anhörung des Patentanwalts unter-\nrungs- oder Aufsichtsorgans eine be-\nbricht die Verjährung ebenso wie die erste Ver-\nstandskräftige Entscheidung im Sinne\nnehmung durch die Staatsanwaltschaft im be-\ndes § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist\nrufsgerichtlichen Verfahren.“\noder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) die Geschäftsführungstätigkeit für die\nBerufsausübungsgesellschaft oder die                             „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,\nMitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-                        1. wenn gegen den Patentanwalt eine berufsge-\ndet ist.“                                                         richtliches Verfahren eingeleitet wurde oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2395\n2. während ein Verfahren nach § 108 anhängig                           die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf\nist.“                                                             seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es“\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                       ersetzt.\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene               43. § 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-\nBerufsausübungsgesellschaften entsprechend                          stimmt“ die Wörter „nach Anhörung der Patentan-\nanzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Ab-                         waltskammer“ eingefügt und werden nach dem\nsatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-                      Wort „ist“ das Semikolon und die Wörter „er hat\nring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-                    vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu\nwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich                    hören“ gestrichen.\nscheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Ab-                  44. In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der\nsatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entspre-                     Vorstand der“ durch das Wort „die“ ersetzt.\nchend anzuwenden.“                                              45. In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patent-\n37. § 70a wird wie folgt geändert:                                         amts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a“                         Markenamts“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 97b“ ersetzt.                               46. § 95 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2“                     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-\ndurch die Angabe „§ 97a Absatz 2“ ersetzt.                             nung“ die Angabe „nach § 52a“ eingefügt.\nc) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7                         b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nund 8 ersetzt:                                                         bis 5 ersetzt:\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene                         „(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-\nBerufsausübungsgesellschaften entsprechend                             übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche\nanzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2                                Maßnahme verhängt, wenn\nsowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend                           1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-\nanzuwenden.                                                                gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-\n(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“                                  stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-\n38. In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die                              rufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder\nWörter „Präsidenten des Patentamts“ durch die                             2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in\nWörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-                                  Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-\nsetzt.                                                                        rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten\n39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b                              verstößt, die in diesem Gesetz oder in der\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 52a Absatz 1“ ersetzt.                            Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind,\nwenn die Pflichtverletzung durch angemes-\n40. In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                              sene organisatorische, personelle oder tech-\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-                               nische Maßnahmen hätte verhindert oder\nsetzt.                                                                        wesentlich erschwert werden können.\n41. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann\na) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der“                         nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt\ndurch das Wort „die“ ersetzt.                                          oder die zugelassene Berufsausübungsgesell-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwäl-                          schaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen\nten“ durch die Wörter „der patentanwaltlichen                          Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.\nMitglieder“ ersetzt.                                                      (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-\n42. § 89 wird wie folgt geändert:                                             nen Patentanwalt und gegen die Berufsaus-\nübungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines“                          nen nebeneinander verhängt werden.“\ndas Wort „patentanwaltlichen“ eingefügt.\n47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    eingefügt:\n„(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf                                             „§ 95a\nAntrag der für seine Ernennung zuständigen Be-\nhörde seines Amts zu entheben, wenn                                                    Leitungspersonen\n1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht                            Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-\nhätte ernannt werden dürfen,                                   schaft sind\n2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner                    1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten\nErnennung entgegengestanden hätte, oder                           Organs einer juristischen Person,\n3. es seine Amtspflicht grob verletzt.“                             2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer\nrechtsfähigen Personengesellschaft,\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Pa-\ntentanwalt und der Vorstand der“ durch die                          3. die Generalbevollmächtigten,\nWörter „das patentanwaltliche Mitglied und die“                     4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-\nersetzt.                                                               ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentan-                         sowie\nwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patent-                      5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-\nanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er“ durch                        nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\ngesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch                     ben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat\ndie Überwachung der Geschäftsführung oder                          das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben\ndie sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen                      (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95\nin leitender Stellung gehört.                                      Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein\nberufsgerichtliches Verfahren wegen desselben\n§ 95b                                      Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und\nRechtsnachfolger                                 Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht\nbei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.\nIm Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer\npartiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-                           (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-\ntung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)                          rufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen\nkönnen berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den                          desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt\noder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“                            oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und\nauf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maß-\n48. § 96 wird wie folgt geändert:                                          nahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                       rens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach\ndem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren                     § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.\ngegen Patentanwälte“ eingefügt.\n§ 97b\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-\nzigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-                                        Anderweitige Ahndung\nsend“ ersetzt.                                                   Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                        sehen, wenn\nfügt:                                                              1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen\n„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei                          desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine\nVerfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-                            Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nten                                                                    rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-\n1. Warnung,                                                            nahme verhängt worden ist oder\n2. Verweis,                                                        2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,\nauch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der\n3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,                            Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen\n4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und                           verfolgt werden kann.\nVertretung nach § 3.“                                          Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                               nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-\n49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden                           anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.\n§§ 97 bis 97b ersetzt:                                                 Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Ab-\nsatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt\n„§ 97\ndurch eine anderweitige Ahndung unberührt.“\nVerjährung von Pflichtverletzungen\n50. Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:\n(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-\n„Erster Unterabschnitt\njährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt\ndie Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine                                   Allgemeine Verfahrensregeln“.\nMaßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder                          51. In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patent-\nAbsatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren.                        anwaltsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-\nDie Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.                    ausübungsgesellschaften“ ersetzt.\n(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-                 52. In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentan-\nsatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.                       walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der Patentan-\nDie Verjährung ruht zudem für die Dauer                                waltskammer“ ersetzt.\n1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten                  53. § 102 wird wie folgt geändert:\nStraf- oder Bußgeldverfahrens,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens\nund                                                                        „Ist gegen ein Mitglied der Patentanwalts-\n3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.                                kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-\nten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-\n(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt                               haltens die öffentliche Klage im Strafver-\n§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-                                fahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid\nsprechend.                                                                     erlassen, so kann gegen das Mitglied ein\nberufsgerichtliches Verfahren eingeleitet\n§ 97a                                              werden, das aber bis zur Beendigung des\nRüge und berufsgerichtliche Maßnahme                                    Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt\n(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Ver-                           werden muss.“\nfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-\nder Patentanwaltskammer bereits wegen dessel-                                  lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2397\n„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-                  55. Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt\nbescheid erlassen“ ersetzt.                                    eingefügt:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                 „Zweiter Unterabschnitt\nBerufsgerichtliches Verfahren\n„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das                               gegen Berufsausübungsgesellschaften\nberufsgerichtliche Verfahren vor der Beendi-\ngung des Straf- oder Bußgeldverfahrens                                                   § 103\nfortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so\ngesichert erscheint, dass sich widerspre-                                         Berufsgerichtliches\nchende Entscheidungen nicht zu erwarten                                  Verfahren gegen Leitungspersonen\nsind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldver-                              und Berufsausübungsgesellschaften\nfahren aus Gründen nicht verhandelt werden                         (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine\nkann, die in der Person des Mitglieds der                      Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungs-\nPatentanwaltskammer liegen.“                                   gesellschaft können miteinander verbunden wer-\nden.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-                       (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen\nanwaltskammer“ und das Wort „Patentanwalts“                        eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-\ndurch die Wörter „Mitglieds der Patentanwalts-                     hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller\nkammer“ ersetzt.                                                   Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der\nPflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-                      migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,\nren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.                            neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen\nMaßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   derlich erscheinen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgericht-\nlichen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-                                              § 103a\noder Bußgeldverfahren“ ersetzt.                                                     Vertretung von\nBerufsausübungsgesellschaften\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-\nanwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                         (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im\nPatentanwaltskammer“ und die Wörter                            berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzli-\n„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die                       chen Vertreter vertreten.\nWörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-                          (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind\nsetzt.                                                         Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-\nschuldigt sind.\n54. § 102a wird wie folgt gefasst:\n(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt\n„§ 102a                                     entsprechend.\nVerhältnis des                                                          § 103b\nberufsgerichtlichen\nVerfahrens zu berufsaufsichtlichen                                            Besonderer Vertreter\nVerfahren nach anderen Berufsgesetzen                               (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen\ngesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen\n(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds                     Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von\nder Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten                        der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der\neines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-                       Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-\nsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgericht-                    fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-\nlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,                     nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter\nwenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der                         hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-\nAusübung des Berufs des Patentanwalts in Zusam-                        tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines\nmenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-                       gesetzlichen Vertreters.\nverletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-\nmenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung                             (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift\neines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtli-                      erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters\nchen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,                       auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-\nwenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich                       lung ist der Vorsitzende des Landgerichts zustän-\ntätig ist.                                                             dig.\n(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1                                                   § 103c\nNummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist                              Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern\nstets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patent-\nanwälte zu entscheiden.                                                    Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten\nRechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-\n(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-                        schaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfah-\nrichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die                    rens ein, in der sich die Berufsausübungsgesell-\nVerletzung der dem Mitglied obliegenden patent-                        schaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\nanwaltlichen Pflichten.“                                               Rechtsnachfolge befunden hat.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 103d                                     d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte\nVernehmung des gesetzlichen Vertreters                               Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-\nletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\n(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-\nübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen                 59. In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1\nVerfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache                    wird jeweils das Wort „Patentanwalt“ durch die\nauszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und                        Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“ er-\n136a der Strafprozessordnung gelten für die Ver-                       setzt.\nnehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufs-\n60. § 119 wird wie folgt gefasst:\nausübungsgesellschaft entsprechend.\n(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche                                                 „§ 119\nVertreter der Berufsausübungsgesellschaft als                                    Hauptverhandlung trotz Ausbleibens\nZeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-                             des Mitglieds der Patentanwaltskammer\ngern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-\ngesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine                          Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied\nBerufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu                      der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen\nwerden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-                       ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig\nordnung gelten entsprechend.“                                          geladen und in der Ladung darauf hingewiesen\nwurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt\n56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgeho-\nwerden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-\nben.\nlässig.“\n57. § 107 wird wie folgt geändert:\n61. § 120 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentan-\nwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-               62. § 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nanwaltskammer“ ersetzt.\n„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der\n„Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Ein-                  Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu\nstellung zugestimmt hatte.“                                        vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich\n58. § 108 wird wie folgt geändert:                                         am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert\nsind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   fernung nicht zugemutet werden kann.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Patent-\nanwalt“ durch die Wörter „Das Mitglied der                63. § 122 wird wie folgt geändert:\nPatentanwaltskammer“, das Wort „ihn“                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines\ndurch das Wort „es“ und das Wort „er“                             Zeugen oder eines Sachverständigen, der“\ndurch das Wort „es“ ersetzt.                                      durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-                           Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu\nanwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-                       verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen\nsetzt.                                                            sind“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts“                            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Mitglieds“ und das Wort\n„Patentanwalt“ durch das Wort „Mitglied“                               „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann\nersetzt.                                                               die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          der Patentanwaltskammer beantragen, Zeu-\ngen oder Sachverständige in der Hauptver-\n„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-                               handlung zu vernehmen.“\nricht die gerichtliche Entscheidung beantra-\ngen, wenn in den Gründen                                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge\noder Sachverständige voraussichtlich am\n1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1\nErscheinen in der Hauptverhandlung verhin-\nbis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche\ndert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die\nVerfahren aber nicht eingeleitet wird,\nZeugen oder Sachverständigen voraussicht-\noder\nlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung\n2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-                          gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.\nzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge\nPflichtverletzung des Patentanwalts“ durch                             oder Sachverständiger“ durch die Wörter\ndie Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Ab-                            „Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-\nsatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentan-                               setzt.\nwaltskammer“ ersetzt.                                             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „den Patentan-                              walt oder der Patentanwalt“ durch die Wör-\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-                              ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-\nsetzt.                                                                 glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2399\n64. § 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Pa-\ntentanwalt“ durch die Wörter „das frühere\n„1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nMitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.\n(§ 20) oder die Zulassung als Berufsaus-\nübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erlo-                         bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“\nschen ist;“.                                                           durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a“ durch                      70. § 132 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 97b“ ersetzt.                                         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n65. § 125 wird wie folgt geändert:                                            „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,\ndass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentan-\nmer auf Ausschließung aus der Patentanwalt-\nwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der Patent-\nschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung\nanwaltskammer“ ersetzt.\nund Vertretung nach § 3 erkannt werden wird,\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein\n„(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das                          vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot ver-\nBerufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;                               hängt werden.“\nhierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung                        b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem\ndes § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung                             Patentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied\nunberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass                            der Patentanwaltskammer“ ersetzt.\nder Senat für Patentanwaltssachen bei dem                           c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentan-\nOberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Be-                        walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-\nrufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und                          anwaltskammer“ ersetzt.\nSachverständige zu vernehmen.“\n71. § 133 wird wie folgt geändert:\n66. § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“\n„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96                                durch die Wörter „Mitglied der Patentan-\nAbsatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4                                   waltskammer“ ersetzt.\nlautet;\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“\n2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem                                   durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\nAntrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine\nMaßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder                          b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-\nAbsatz 2 Nummer 4 erkannt hat;“.                                      anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.\n67. § 128 wird wie folgt geändert:\n72. § 135 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt-\nWort „Patentanwalts“ durch die Wörter „Mit-                            schaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung der\nglieds der Patentanwaltskammer“ ersetzt.                               Befugnis und Vertretung nach § 3“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“\n„(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor                      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\ndem Bundesgerichtshof sinngemäß anzu-                           73. § 136 wird wie folgt geändert:\nwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der\na) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“ durch\nStrafprozessordnung ist an den nach § 86\ndie Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“\nzuständigen Senat für Patentanwaltssachen\nersetzt.\nzurückzuverweisen.“\nb) In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt“\n68. § 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\n„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein                  74. § 137 wird wie folgt geändert:\nMitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil\ndessen Zulassung erloschen ist, so kann in der                         a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nEntscheidung zugleich auf Antrag der Staatsan-                            „Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die\nwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet                           ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr\nwerden, wenn dringende Gründe für die Annahme                             zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.“\nvorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patent-                      b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis\n„(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,\nzur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt wor-\ngegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist,\nden wäre.“\ndarf weder als Vertreter oder Beistand vor einem\n69. § 131 wird wie folgt geändert:                                            Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                             richt oder gegenüber anderen Personen tätig\n„Ausschließung aus der Patentanwaltschaft“                             werden noch Vollmachten oder Untervollmach-\ndie Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis                          ten erteilen.\nzur Beratung und Vertretung nach § 3“ einge-                              (4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,\nfügt.                                                                  gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nverhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-                80. § 144a wird wie folgt geändert:\ngenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1\ngilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Patent-\ndie Angelegenheiten seines Ehegatten oder                                  anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der\nLebenspartners und seiner minderjährigen Kin-                              Patentanwaltskammer“ und wird jeweils die\nder.“                                                                      Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den Sät-\nzen 4 und 5“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“\ndurch die Wörter „des Mitglieds der Patentan-                         bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Patent-\nwaltskammer“ ersetzt.                                                      anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.\n75. § 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n„(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-\naaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die\nmer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-\nfolgenden Buchstaben d und e ersetzt:\noder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-\ndelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach                                     „d) Entscheidungen in Verfahren we-\n§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4                                             gen der Verletzung von Berufs-\nverhängt, sofern nicht wegen besonderer Um-                                               pflichten nach diesem Gesetz, die\nstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maß-                                              nicht zu einer berufsgerichtlichen\nnahme ausreichend erscheint.                                                              Maßnahme oder Rüge geführt ha-\nben,\n(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied\nder Patentanwaltskammer, das entgegen einem                                          e) Entscheidungen und nicht Satz 5\nBerufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,                                        unterfallende Maßnahmen in Ver-\nzurückzuweisen.“                                                                          fahren wegen Straftaten oder Ord-\nnungswidrigkeiten oder in berufs-\n76. § 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naufsichtlichen Verfahren anderer\n„1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96                                            Berufe;“.\nAbsatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4\nbbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nlautendes Urteil ergeht;“.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n77. § 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt“\n„3. 20 Jahre bei einer Ausschließung\ndurch die Wörter „das Mitglied der Patentan-\naus der Patentanwaltschaft oder\nwaltskammer“ ersetzt.\nbei einer Aberkennung der Befug-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts“ durch                                          nis zur Beratung und Vertretung\ndas Wort „Mitglieds“ ersetzt.                                                         nach § 3, nach der das Mitglied\n78. § 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   der Patentanwaltskammer erneut\nzugelassen wurde.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentan-\nwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-                      dd) Folgender Satz wird angefügt:\nanwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das                                „Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen\nWort „das“ ersetzt.                                                        Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“                              in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.                                   Berufe getroffen wurden und bei denen das\nzugrundeliegende Verhalten zugleich die pa-\nc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort\ntentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat,\n„Es“ ersetzt.\ngelten die für die Tilgung der jeweiligen\n79. § 144 wird wie folgt geändert:                                                 Maßnahmen geltenden Fristen entspre-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4)                              chend.“\nwird“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-                        b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nmer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur                           gefügt:\nBeratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2                       „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-\nNummer 4) werden“ ersetzt.                                            schließung aus der Patentanwaltschaft oder ei-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1                        ner Aberkennung der Befugnis zur Beratung und\nund 2)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-                         Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser\nmer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)“                             Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfer-\nersetzt.                                                              nung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben\nwerden.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1\nNr. 3)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1                      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)“ er-                                „(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle\nsetzt.                                                           des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-                          und e nicht, solange\nanwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der                       1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.                                       liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2401\noder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-                      1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht\nrücksichtigt werden darf,                                           tätig werden darf, oder\n2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-                     2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im\nmer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-                          Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tä-\nben kann, oder                                                      tigwerden bei einer entsprechenden Anwen-\n3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtli-                          dung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d\nches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“                            Absatz 3 untersagt wäre.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentan-                        Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen,\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-                    wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patent-\nanwaltskammer“ ersetzt.                                             anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung be-\n81. In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“                          endet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\ndas Komma und die Wörter „insbesondere für die                         wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach\nBearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa-                         umfassender Information in Textform zugestimmt\ntentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-                      haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinde-\nters,“ gestrichen.                                                     rung einer Offenbarung vertraulicher Informationen\nsicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-\n82. In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentan-                         keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-\nwalt, der“ durch die Wörter „Mitglied der Patentan-                    genheit unterliegende Tatsachen einem Patentan-\nwaltskammer, das“ ersetzt.                                             walt auch ohne Einwilligung der betroffenen Perso-\n83. § 150 wird wie folgt geändert:                                         nen offenbart werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               87. Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt,                                           „Zehnter Teil\nder in dem“ durch die Wörter „Mitglied der\nPatentanwaltskammer, das im“ ersetzt.                                    Ausländische Patentanwaltsberufe\nund Berufsausübungsgesellschaften\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentan-\nwaltschaft“ gestrichen.\n§ 157\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt“\ndurch das Wort „Mitglied“ ersetzt.                                                  Ausländische\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patent-                           (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,\nanwalt, der in dem“ durch die Wörter „Das                      die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-\nMitglied der Patentanwaltskammer, das im“                      führt sind, dürfen sich zur Erbringung von patent-\nersetzt.                                                       anwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“\ndurch das Wort „Mitglied“ ersetzt.                             1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt\n84. § 150a wird wie folgt geändert:                                            sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,\nund\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Pa-\ntentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied der                      2. auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufge-\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.                                           nommen wurden.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-                           (2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-                    Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung\nanwaltskammer“ ersetzt.                                             ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-\ntion mit Ausnahme\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Patentan-\nwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der                     1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nPatentanwaltskammer“ ersetzt.                                  2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Patent-                            schaftsraums und\nanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds\n3. der Schweiz\nder Patentanwaltskammer“ und die Angabe\n„§ 103 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter                         festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-\n„§ 97a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                               ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-\n85. In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentan-                        ruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz ent-\nwalt“ durch die Wörter „weder dem Mitglied der                         sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und\nPatentanwaltskammer“ und die Wörter „oder von                          für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-\ndem Patentanwalt“ durch die Wörter „oder von                           nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-\ndem Mitglied“ ersetzt.                                                 gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten\nder Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in\n86. § 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-\n„(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten                     fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patent-\nauch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemein-                        anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für\nschaftlich ausüben                                                     die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentan-                      walt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich\nwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1                        die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskam-\nerstreckt sich                                                         mer“ zu verwenden.\n1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2                               (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden\nSatz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-                        Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-\nkunftsstaats und des Völkerrechts,                                gelassene ausländische Patentanwälte den Patent-\n2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2                            anwälten und Rechtsanwälten gleich:\nSatz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-                         1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-\nkunftsstaats.                                                         taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbu-\nches),\n§ 158                                      2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-\nAufnahme in die                                     satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205\nPatentanwaltskammer und                                    des Strafgesetzbuches),\nberufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf                        3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-\n(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentan-                           buches) und\nwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine                         4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).\nBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen\nBehörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-                                                § 159\nzufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der\nPatentanwaltskammer jährlich vorzulegen.                                  Ausländische Berufsausübungsgesellschaften\n(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer                           (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren\nist zu widerrufen, wenn                                                Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-\nsation hat, darf über eine Zweigniederlassung pa-\n1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt                       tentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen,\nden Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-                    wenn\nkommt oder\n1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und\n2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 weg-                             Vertretung in Patentangelegenheiten ist,\nfallen.\n2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur\n(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für                          Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt\ndie Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patent-                            ist,\nanwaltskammer sowie für die Rücknahme und\nden Widerruf der Aufnahme in die Patentanwalts-                        3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehö-\nkammer gelten im Übrigen                                                   rige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 genannten Berufe sind,\n1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt\ndes Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit                       4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene\nAusnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und                               Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-\nAbsatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte                           treten kann und die über ausreichende Befug-\nund Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften                     nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts\nTeils, der Sechste, der Siebente, der Achte und                       in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung\nder Zehnte Teil und                                                   sicherzustellen, und\n2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene                           5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen\nRechtsverordnung.                                                     ist.\nFür die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des                       (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach\nGesetzes über die Tätigkeit europäischer Patent-                       Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e,\nanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige                        52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die\nBerufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind                        §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist\nfür den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-                         dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ge-\nsprechen. An die Stelle der Ausschließung aus                          schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung\nder Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4)                        zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte\ntritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-                     Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene\nzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu                        ausländische Patentanwälte in vertretungsberech-\nbesorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung                      tigter Zahl angehören müssen.\nverliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Pa-                    (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-\ntentanwaltskammer.                                                     schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik\n(4) Der niedergelassene ausländische Patentan-                     Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1\nwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht                          befugte niedergelassene ausländische Patentan-\ndes Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-                     wälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen\nrung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat                       auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats\nin deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als                           des für die Berufsausübungsgesellschaft handeln-\nSyndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer                        den niedergelassenen ausländischen Patentan-\naufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung                        walts und des Völkerrechts zu erbringen.\nzudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-                            (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zuge-\nlen. Der niedergelassene ausländische Patentan-                        lassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2403\nan ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesell-                         Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulas-\nschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der                    sung die Befugnisse nach § 52k zu.“\ndeutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsfüh-\n91. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nrung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in\nvertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf                       a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter\nnur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in                        „den Patentanwalt“ durch die Wörter „das Mit-\nderen Person die gesetzlich vorgeschriebenen Vo-                          glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.\nraussetzungen für die Beratung und Vertretung\nnach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.                       b) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-\nstand nach dem Wort „Patentanwaltschaft“ die\n(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-                           Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur\npflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher                        Beratung und Vertretung nach § 3“ eingefügt.\nForm auf ihre ausländische Rechtsform unter An-\ngabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-                         c) In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das\nordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu                             Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied\nerläutern.                                                                der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“\ndurch das Wort „es“ ersetzt.\n(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-\nren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-                     d) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im\ndelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3                        Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3\nund 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-                              Satz 1“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“\nkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbrin-                        ersetzt.\ngung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen                         e) In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das\nnach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet                              Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied\ndes Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-                        der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“\nausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-                           durch das Wort „es“ ersetzt.\nnen ausländischen Patentanwalts.\n(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Ab-                                            Artikel 4\nsatz 1 niedergelassene ausländische Berufsaus-\nübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse                                            Änderung des\nnach § 29 Absatz 4 einzutragen.“                                                  Steuerberatungsgesetzes\n88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.                        Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\n89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben.                   S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes\n90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt:                      vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\n„§ 161                                 S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMaßgabe nach dem Einigungsvertrag                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nPatentanwälte und Patentassessoren, die am                          a) Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden\n3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut-                           Angaben eingefügt:\nschen Demokratischen Republik geführten Listen\nder Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht                         „§ 3d       Partieller Zugang, Voraussetzungen\nnur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen                                      und Antrag\ngleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den                          § 3e        Erlaubnis zum partiellen Zugang\nZugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-\nfung erlangt haben.                                                       § 3f        Untersagung des partiellen Zugangs\n§ 3g        Elektronisches Verzeichnis der partiell\n§ 162                                                    zugelassenen Personen“.\nZulassung und Befugnisse                               b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nbestehender Berufsausübungsgesellschaften\n„§ 10       Übermittlung von Daten“.\n(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August\n2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen                          c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuer-\nwar, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-                       beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-\nausübungsgesellschaft nach § 52f.                                         rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.\n(2) Berufsausübungsgesellschaften, die                              d) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des\nZweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden\n1. am 1. August 2022 bestanden,                                           wie folgt gefasst:\n2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind                                          „Dritter Unterabschnitt\nund\nBerufsausübungsgesellschaften\n3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-\nten,                                                                  § 49        Berufsausübungsgesellschaften\nmüssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung                            § 50        Berufsausübungsgesellschaften mit An-\nbeantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der                                     gehörigen anderer Berufe\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 51         Berufspflichten bei beruflicher Zusam-                 l) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:\nmenarbeit                                                  „§ 93      Verjährung von Pflichtverletzungen“.\n§ 52         Berufspflichten der Berufsausübungs-                   m) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft\n„§ 94      (weggefallen)“.\n§ 53         Anerkennung\nn) In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des\n§ 54         Anerkennungsverfahren; Gebühr; An-                         Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“\nzeigepflicht                                               gestrichen.\n§ 55         Erlöschen, Rücknahme und Widerruf                      o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:\nder Anerkennung; Abwickler\n„§ 110     Verhältnis des berufsgerichtlichen\n§ 55a        Gesellschafter- und Kapitalstruktur                                   Verfahrens zu berufsaufsichtlichen\nvon Berufsausübungsgesellschaften                                     Verfahren nach anderen Berufsgeset-\n§ 55b        Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-                                   zen“.\norgane                                                 p) Nach der Angabe zu § 111 werden die folgen-\n§ 55c        Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-                       den Angaben eingefügt:\nleistung in Steuersachen                                   „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen\n§ 55d        Vertretung vor Gerichten und Behör-                                   Leitungspersonen und Berufsaus-\nden                                                                   übungsgesellschaften\n§ 55e        Berufliche Niederlassung der Berufs-                       § 111b     Vertretung von Berufsausübungsge-\nausübungsgesellschaft                                                 sellschaften\n§ 55f        Berufshaftpflichtversicherung                              § 111c     Besonderer Vertreter\n§ 55g        Steuerberatungsgesellschaft                                § 111d     Verfahrenseintritt von Rechtsnachfol-\n§ 55h        Bürogemeinschaft“.                                                    gern\ne) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:                              § 111e     Vernehmung des gesetzlichen Vertre-\nters\n„§ 56        (weggefallen)“.\n§ 111f     Berufs- und Vertretungsverbot“.\nf) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:\nq) In der Angabe zu § 116 werden die Wörter\n„§ 72        (weggefallen)“.                                            „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“\ng) Nach der Angabe zu § 76 werden folgende An-                             durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-\ngaben eingefügt:                                                        kammer“ ersetzt.\n„§ 76a       Eintragung in das Berufsregister                       r) In der Angabe zu § 121 werden die Wörter\n§ 76b        Löschung aus dem Berufsregister                            „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“\ndurch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-\n§ 76c        Mitteilungspflichten; Einsicht in das                      kammer“ ersetzt.\nBerufsregister\ns) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:\n§ 76d        Weitere Eintragungen in das Berufs-\nregister                                                   „§ 122     (weggefallen)“.\n§ 76e        Anzeigepflichten“.                                     t) Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe\neingefügt:\nh) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:\n„§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des\n„§ 77        Wahl des Vorstands“.                                                  Gesetzes zur Neuregelung des Berufs-\ni) Nach der Angabe zu § 77b wird folgende An-                                         rechts der anwaltlichen und steuer-\ngabe eingefügt:                                                                    beratenden Berufsausübungsgesell-\n„§ 77c       Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-                                    schaften sowie zur Änderung weiterer\nstandsmitglieds“.                                                     Vorschriften im Bereich der rechtsbe-\nratenden Berufe“.\nj) Nach der Angabe zu § 86b werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:                                              u) Nach der Angabe zu § 157d wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n„§ 86c       Steuerberaterplattform\n„§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerbe-\n§ 86d        Besonderes elektronisches Steuerbe-                                   raterplattform und zu den besonderen\nraterpostfach                                                         elektronischen Steuerberaterpostfä-\n§ 86e        Besonderes elektronisches Steuerbe-                                   chern“.\nraterpostfach für Berufsausübungsge-                   v) In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuer-\nsellschaften                                               beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-\n§ 86f        Verordnungsermächtigung                                    rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.\n§ 86g        Ersetzung der Schriftform“.                         2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nk) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden                                                   „§ 2\nAngaben eingefügt:                                                              Geschäftsmäßige Hilfeleistung\n„§ 89a       Leitungspersonen                                          (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-\n§ 89b        Rechtsnachfolger“.                                     schäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2405\nausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt                        (3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:\nohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberuf-                      1. den Familiennamen und den oder die Vornamen\nliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten                        des Antragstellers,\nund dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des\nRechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor un-                           2. das Geburtsdatum,\nqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.                          3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung,\n(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa-                      4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit\nchen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten                         im Inland erbracht werden soll,\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald                           5. die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im\nsie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor-                         Inland erbracht werden sollen,\ndert.“\n6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,\n3. § 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                             7. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-\n„2. Berufsausübungsgesellschaften               nach      den              haftpflichtversicherung oder eines anderen indi-\n§§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechts-                           viduellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf\nanwaltsordnung,                                                       die Berufshaftpflicht.\n3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirt-                                                  § 3e\nschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter\nErlaubnis zum partiellen Zugang\noder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer\noder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirt-                         (1) Die Gewährung des partiellen Zugangs be-\nschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-                        rechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleis-\nfungsgesellschaften.“                                             tung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf\n4. Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g ein-                       die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wur-\ngefügt:                                                                de. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in\n„§ 3d                                     Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im\nInland richtet sich nach dem Umfang dieser Befug-\nPartieller Zugang,                                nis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung\nVoraussetzungen und Antrag                               der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Her-\nkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitglied-\n(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäfts-\nstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Be-\nmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller\nrufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen\nZugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn\nsein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätig-\n1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat                    keitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mit-\nder Europäischen Union oder in einem anderen                       zuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                         Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.\npäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz                          (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige\n(Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der be-                      Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des\nantragten Hilfeleistung in Steuersachen unein-                     Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Infor-\ngeschränkt qualifiziert ist,                                       mationen bei den zuständigen Stellen im Her-\n2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des An-                     kunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zwei-\ntragstellers und der Tätigkeit eines Steuerbera-                   feln\nters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des                      1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleis-\n§ 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der An-                         tung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat\nforderung gleichkäme, die Befähigung für den                           (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),\nBeruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben                     2. an der guten Führung des Antragstellers oder\nund\n3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinari-\n3. die Tätigkeit des Antragstellers sich von den an-                       schen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen\nderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater                         den Antragsteller vorliegen.\noder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3\n§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht ent-\nzu erbringen sind, objektiv trennen lässt.\ngegen.\nFür die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten                          (3) Der partielle Zugang kann verweigert wer-\nnach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zustän-                        den, wenn die Verweigerung\ndige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitglied-\n1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteres-\nstaat eigenständig ausgeübt werden kann.\nses gerechtfertigt ist,\n(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen                    2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels\nStelle zu beantragen. Die zuständige Stelle be-                            nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und\nstimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2\nSatz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine an-                      3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung\ndere Steuerberaterkammer über die Gewährung                                dieses Ziels erforderlich ist.\ndes partiellen Zugangs entscheiden. Das Einver-                           (4) Die partiell zugelassene Person ist mit den\nnehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuer-                    Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der\nberaterkammern aufzunehmen.                                            zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\ndes partiellen Zugangs in das Berufsregister einzu-                        der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen\ntragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Ab-                               Steuerberaterkammer;\nsatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständi-                      2. bei juristischen Personen und Personengesell-\ngen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektro-                          schaften der Name oder die Firma, das Grün-\nnisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zuge-                       dungsjahr, die Anschrift einschließlich der An-\nlassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell                          schriften aller weiterer Beratungsstellen, der Fa-\nzugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet                          milienname, den oder die Vornamen der gesetz-\noder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt                           lichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter\nworden ist.                                                                der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im\n(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.                                     Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die\nAnschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zustän-\n§ 3f                                          digen Steuerberaterkammer.“\nUntersagung des partiellen Zugangs                         5. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie zuständige Stelle kann einer partiell zugelas-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuer-                          aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4“\nsachen untersagen, wenn                                                         durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4“ er-\n1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Aus-                                setzt.\nübung der Tätigkeit untersagt wurde,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4“\n2. die Person im Einzelfall nicht über die für die                              durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4“ ersetzt.\nkonkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nerforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ver-\nfügt,                                                                  „Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbe-\nhörden Tatsachen bekannt werden, die darauf\n3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbe-\nhinweisen, dass Personen oder Vereinigungen\nzeichnung führt,\ndie ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zu-\n4. die Person die Befugnis zu beschränkter ge-                             gang nach § 3d überschreiten.“\nschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen\n6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet\noder                                                               a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“\ndurch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4“ er-\n5. die Person besonders schwerwiegend oder wie-\nsetzt.\nderholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1\nSatz 3 bis 6 verstößt.                                             b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6“\ndurch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6“ ersetzt.\n§ 3g                                   7. § 10 wird wie folgt gefasst:\nElektronisches Verzeichnis                                                       „§ 10\nder partiell zugelassenen Personen\nÜbermittlung von Daten\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein\nelektronisches Verzeichnis aller Personen, denen                          (1) Gerichte und Behörden einschließlich der\nnach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt                       Berufskammern übermitteln der für die Entschei-\nworden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Be-                       dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über\nrufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis                         Personen und Berufsausübungsgesellschaften, de-\ndient der Information der Behörden und Gerichte,                       ren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle\nder Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver-                         erforderlich ist für\nkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben                       1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung\ndie im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespei-                           von der Prüfung zum Steuerberater,\ncherten Daten im automatisierten Verfahren in das\n2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die\nvon der Bundessteuerberaterkammer geführte Ver-\nRücknahme oder den Widerruf der Bestellung\nzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer\nals Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,\nträgt die datenschutzrechtliche Verantwortung für\ndie von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten,                     3. die Anerkennung, die Rücknahme oder den Wi-\ninsbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-                              derruf der Anerkennung als Berufsausübungs-\nbung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der                          gesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,\nDaten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamt-                       4. die Einleitung oder Durchführung eines berufs-\nverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.                              aufsichtlichen Verfahrens,\n(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzu-                    5. die Überprüfung der Voraussetzungen für die\ntragen:                                                                    Bestellung eines Beratungsstellenleiters im\n1. bei natürlichen Personen der Familienname und                           Sinne des § 23 Absatz 3 oder\nden oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die                       6. eine Untersagung nach § 3f.\nAnschrift der beruflichen Niederlassung ein-\nschließlich der Anschriften aller Beratungsstel-                      (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,\nlen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätig-                   1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer be-\nkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu er-                        troffenen Person beeinträchtigen würde und\nbringen ist, sowie der Name und die Anschrift                          das Informationsinteresse des Empfängers das\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2407\nInteresse der betroffenen Person an dem Unter-                     3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem\nbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder                          Recht\n2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsre-                             a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\ngelungen entgegenstehen.                                                  oder\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-                           b) eines Vertragsstaats des Abkommens über\nheitspflichten der für eine Berufskammer eines                                den Europäischen Wirtschaftsraum.\nfreien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ntätigen Personen und für das Steuergeheimnis                                                     § 50\nnach § 30 der Abgabenordnung.“                                                     Berufsausübungsgesellschaften\n8. § 32 wird wie folgt geändert:                                                     mit Angehörigen anderer Berufe\na) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-                          (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-\ntungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-                       gesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und\nausübungsgesellschaften“ ersetzt.                                  Steuerbevollmächtigten auch gestattet\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungs-                         1. mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, ei-\ngesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-                             ner Rechtsanwaltskammer oder der Patentan-\nübungsgesellschaften“ ersetzt.                                         waltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und\nvereidigten Buchprüfern,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im\n„(3) Berufsausübungsgesellschaften bedür-                           Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf\nfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme                            die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse\nvon der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1                         des Berufsträgers dem Beruf des Steuerbera-\nSatz 2 bleibt unberührt.“                                              ters oder des Steuerbevollmächtigten vergleich-\n9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater,                           bar ist und bei dem die Voraussetzungen für die\nSteuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-                           Berufsausübung den Anforderungen dieses Ge-\nschaften“ durch die Wörter „Steuerberater, Steuer-                         setzes im Wesentlichen entsprechen,\nbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaf-                        3. mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-\nten“ ersetzt.                                                              schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern an-\n10. § 44 wird wie folgt geändert:                                              derer Staaten, die nach der Bundesrechtsan-\na) In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2“                          waltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder\ngestrichen.                                                            der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit\nRechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschafts-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsge-                           prüfern oder vereidigten Buchprüfern im Gel-\nsellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-                               tungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich\nübungsgesellschaften“ ersetzt.                                         ausüben dürfen,\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                          4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-\n„Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer                     sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2\nBerufsausübungsgesellschaft, erlischt die Be-                          des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-\nfugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur                             üben, es sei denn, dass die Verbindung mit\nFührung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche                           dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-\nBuchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher                            vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung\nVertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als                        als unabhängigem Organ der Steuerrechtspfle-\nZusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.“                               ge, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in\nseine Unabhängigkeit gefährden kann.\n11. Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts\ndes Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:                              Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-\nbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der\n„Dritter Unterabschnitt\nanderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem\nBerufsausübungsgesellschaften                             Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach\n§ 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen\n§ 49                                      würde.\nBerufsausübungsgesellschaften                                (2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten\n(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte                         ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesell-\ndürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften ver-                      schaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der\nbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs                      Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-\nauch in Berufsausübungsgesellschaften organisie-                       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nren, deren einziger Gesellschafter sie sind.                           sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bun-\ndesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patent-\n(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-                       anwaltsordnung im Inland zugelassen sind.\nschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-\nblik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-                          (3) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-\nmen haben:                                                             übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbeson-\ndere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer-\n1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-                            sachen. Daneben kann die Ausübung des jeweili-\nschließlich der Handelsgesellschaften,                             gen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51\n2. Europäische Gesellschaften und                                      bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesell-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuer-                      zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-\nberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.                           chen besteht.\n(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-\n§ 51                                      lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und\nBerufspflichten bei                               sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-\nberuflicher Zusammenarbeit                              schaft bleibt unberührt.\n(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei                                                 § 53\nihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft                                         Anerkennung\ndie in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung\n(1) Berufsausübungsgesellschaften           bedürfen\nnach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflich-\nder Anerkennung durch die Steuerberaterkammer,\nten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen\nin deren Kammerbezirk die Berufsausübungsge-\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie\nsellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach\nder Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.\nSatz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei de-\nSie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche\nnen keine Beschränkung der Haftung der natürli-\nUnabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-\nchen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf-\nschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevoll-\nter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und\nmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft\nAufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und\nzu wahren.\nSteuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in\n(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50                    § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur                        angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nVerschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht                   ten und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt\nsich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die                  von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine An-\nBerufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang                            erkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften,\nmit der Beratung und Vertretung in Steuerrechts-                       die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuer-\nangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter                      beraterkammer des Kammerbezirks zuständig, in\ndie Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die                     der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird\noffenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner                      oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.\nGeheimhaltung bedürfen.\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn\n(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesell-\nschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1                        1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-\nSatz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.                                schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-\nrungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-\n(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte                             gen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a\ndürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen aus-                         und 55b erfüllen,\nüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder\nwiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz                       2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in\noder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2                               Vermögensverfall befindet und\nNummer 2 bestimmt sind, verstoßen.                                     3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung\n(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss                          nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-\nvon Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-                          ckungszusage vorliegt.\ngender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die                      Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird\nin diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach                        vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das\n§ 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.                       Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-\nnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in\n§ 52                                      das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-\nBerufspflichten der                               ordnung) eingetragen ist.\nBerufsausübungsgesellschaft                                 (3) Mit der Anerkennung wird die Berufsaus-\n(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69                       übungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden\nbis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für                       Steuerberaterkammer.\nBerufsausübungsgesellschaften sinngemäß.\n§ 54\n(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch\ngeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-                            Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht\nrufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-                        (1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende\ngestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-                        Angaben enthalten:\nsellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige\neines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs                         1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der\nsind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche                        Berufsausübungsgesellschaft,\nVereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-                       2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen\nausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-                        der Berufsausübungsgesellschaft sowie\npflichten sorgen kann.                                                 3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mit-\n(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft                           glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\nauch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so                              organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-\ngelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug                           nen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2409\nDie zuständige Steuerberaterkammer kann zur                            das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-\nPrüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2                          ordnung) eingetragen ist.\ndie Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich                           (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\ndes Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-                        wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht inner-\nlangen.                                                                halb von drei Monaten nach der Anerkennung im\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Aner-                      Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Ab-\nkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen                             satz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.\neinen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Ge-                          (5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer\nschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf                          die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind\nRücknahme oder Widerruf seiner Bestellung ge-                          § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie\nrichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläu-                    § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Aner-\nfiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wor-                     kennung widerrufen, weil die Berufsausübungsge-\nden ist.                                                               sellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-\n(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aner-                       versicherung nicht unterhält, ist die Anordnung\nkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die                        der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.\nGesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an                          (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die\ndie zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen,                          Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler\nsofern nicht durch eine Gebührenordnung nach                           bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertre-\n§ 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.                              tung bestellten Personen keine hinreichende Ge-\n(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aus-                       währ zur ordnungsgemäßen Abwicklung der\nhändigung einer von der zuständigen Steuerbera-                        schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist ent-\nterkammer ausgestellten Urkunde.                                       sprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Ver-\ngütung des Abwicklers haften die Gesellschafter\n(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesell-\nals Gesamtschuldner.\nschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer\njede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzuge-\n§ 55a\nbenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Ab-\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                                Gesellschafter- und Kapitalstruktur\nvon Berufsausübungsgesellschaften\n§ 55                                         (1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesell-\nErlöschen, Rücknahme                                 schaft können auch sein:\nund Widerruf der Anerkennung; Abwickler                          1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,\n(1) Die Anerkennung erlischt durch                                  2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im\n1. Auflösung        der    Berufsausübungsgesellschaft                     Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,\noder                                                               3. anerkannte      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\n2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der An-                       und\nerkennung gegenüber der zuständigen Steuer-                        4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.\nberaterkammer.                                                     Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Per-\n(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zu-                     son der Gesellschafter oder der Mitglieder der\nkunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die                       Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es\nAnerkennung hätte versagt werden müssen. Von                           in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter\nder Rücknahme der Anerkennung kann abwei-                              und die Geschäftsführung der beteiligten Berufs-\nchend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die                            ausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerbera-\nGründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt                        ter und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines\nwerden müssen, nicht mehr bestehen.                                    der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe\nsowie Berufsausübungsgesellschaften, die die\n(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nVoraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen,\nBerufsausübungsgesellschaft\nzu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-\n1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2,                        mengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das\nder §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder                       Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufs-\ndes § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass                    ausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die\nsie innerhalb einer von der Steuerberaterkam-                      Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im\nmer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-                         Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft\nnen den genannten Vorschriften entsprechen-                        bürgerlichen Rechts zugerechnet.\nden Zustand herbeiführt,\n(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen\n2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,                       muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-\ndass dadurch die Interessen der Personen, die                      sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-\nHilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht ge-                    ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien\nfährdet sind.                                                      müssen die Aktien auf Namen lauten.\nEin Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird                            (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft\nvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das                         dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.\nVermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-                        Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-\nnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in                        übungsgesellschaft beteiligt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2410               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen                          (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-\ndes § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein                       tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-\nStimmrecht.                                                            sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.\n(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte\nGesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-                                                 § 55c\nrechten bevollmächtigen.                                                                     Befugnis zur\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\n§ 55b                                         Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, ge-\nGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane                          schäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach\n§ 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesell-\n(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nschafter und Vertreter, in deren Person die für\noder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1\ndie Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung\ngenannten Berufe können Mitglieder des Ge-\nin Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen\nschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer aner-\nVoraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.\nkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbe-\nstimmungsrechtliche Regelungen bleiben unbe-\n§ 55d\nrührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nSteuersachen sind Weisungen von Personen, die                                 Vertretung vor Gerichten und Behörden\nnicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen an-                           (1) Berufsausübungsgesellschaften können als\ngehören, gegenüber Personen, die den Berufen                           Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-\nnach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig.                               tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte\n(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-                      und Pflichten eines Steuerberaters.\nführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,                         (2) Berufsausübungsgesellschaften           handeln\nwer einen der Versagungstatbestände des § 40 Ab-                       durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren\nsatz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5                     Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in\nSatz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.                             Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-\n(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-                          raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.\nausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter                                                § 55e\nZahl angehören.                                                                       Berufliche Niederlassung\n(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und                                 der Berufsausübungsgesellschaft\nAufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-                        (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an\ntung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-                        ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhal-\nsellschaft zu sorgen.                                                  ten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein\n(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-                     geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbe-\nrungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-                        vollmächtigter tätig ist.\ngesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten                       (2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen\ndie Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und                       Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere\n§ 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die                          Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen\nVorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts                    Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu\ndes Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind ent-                     benennen.\nsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-\nschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Num-                              (3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nmer 5) tritt\n§ 55f\n1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans,\ndie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmäch-                                 Berufshaftpflichtversicherung\ntigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine                         (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-\nBerufsausübungsgesellschaft zu vertreten und                       pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-\nihre Geschäfte zu führen, und                                      schließen und während der Dauer ihrer Betätigung\n2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht                    aufrechtzuerhalten.\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind,                        (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die\ndie Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktio-                     Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-\nnen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzu-                      cken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den\nnehmen.                                                            §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben.\n(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und                        § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind\nSteuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsfüh-                           entsprechend anzuwenden.\nrungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften                              (3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-\nangehören oder in sonstiger Weise die Vertretung                       nen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der\nder Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen,                            Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen\nbei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten.                    fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Per-\nEinflussnahmen durch die Gesellschafter, insbe-                        son haftet oder bei denen die Haftung der natürli-\nsondere durch Weisungen oder vertragliche Bin-                         chen Personen beschränkt wird, beträgt die Min-\ndungen, sind unzulässig.                                               destversicherungssumme der Berufshaftpflichtver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                       2411\nsicherung eine Million Euro für jeden Versiche-                           (4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-\nrungsfall.                                                             schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-\n(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die kei-                     sprechend.“\nnen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung                     12. § 56 wird aufgehoben.\nund keine Beschränkung der Haftung der natürli-                    13. § 57 wird wie folgt geändert:\nchen Personen vorsehen, beträgt die Mindestver-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nsicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versi-\ngefügt:\ncherungsfall.\n„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf\n(5) Die Leistungen des Versicherers für alle in-\nalles, was in Ausübung des Berufs bekannt\nnerhalb eines Versicherungsjahres verursachten\ngeworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die\nSchäden können auf den Betrag der jeweiligen\noffenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach\nMindestversicherungssumme, vervielfacht mit der\nkeiner Geheimhaltung bedürfen.“\nZahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-\nschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-                      b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\ngrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-                             bis 1c eingefügt:\nschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung                              „(1a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-\nder Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-                          tigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kolli-\nrufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer                          sion mit eigenen Interessen gegeben ist.\nGesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht                             (1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder\nGesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-                               Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in\nhöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-                         derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen\ndestens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-                          verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen\nsicherungssumme belaufen.                                                  der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und\ndarf nur vermittelnd tätig werden.\n§ 55g\n(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für\nSteuerberatungsgesellschaft                                 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die\nBerufsausübungsgesellschaften,              bei      denen              ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuer-\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte die                                berater oder Steuerbevollmächtigten ausüben,\nMehrheit der Stimmrechte innehaben und bei de-                             der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a un-\nnen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsfüh-                          terliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd\nrungsorgans Steuerberater oder Steuerbevoll-                               tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach\nmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerbe-                          Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätig-\nratungsgesellschaft“ führen.                                               keitsverbot unterliegende Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche\n§ 55h                                          Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2\nsind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen\nBürogemeinschaft                                      Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender\n(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte                            Information in Textform zugestimmt haben und\nkönnen sich zu einer Gesellschaft verbinden, die                           geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Ver-\nder gemeinschaftlichen Organisation der Berufstä-                          schwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-\ntigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher                        bot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegen-\nNutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht                            über einer Berufsausübungsgesellschaft be-\nselbst als Vertragspartner von steuerberatenden                            steht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des\nMandatsverträgen auftreten soll (Bürogemein-                               Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung\nschaft).                                                                   eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschrän-\nkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist,\n(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerbera-\ndürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-\nter oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen\ngende Tatsachen einem Steuerberater oder\neingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbe-\nSteuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung\nvollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist\ndes Auftraggebers offenbart werden.“\nmit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-\nvollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als                   14. § 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nunabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht                        a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“\nvereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unab-                           durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4“\nSatz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen\ndurch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nsein, wenn in der anderen Person ein Grund vor-\nliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Ab-                   15. In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuer-\nsatz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung                           beratungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-\nführen würde.                                                          ausübungsgesellschaft“ ersetzt.\n(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuer-                 16. § 64 wird wie folgt geändert:\nberater und Steuerbevollmächtigten sind verpflich-                     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch\ntet, angemessene organisatorische, personelle und                          ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\ntechnische Maßnahmen zu treffen, die die Einhal-                           „Steuerbevollmächtigte“ die Wörter „und Be-\ntung ihrer Berufspflichten gewährleisten.                                  rufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von                           2. die Adresse und\ndiesen gebildeten Berufsausübungsgemein-                                3. die Versicherungsnummer.\nschaften (§ 56)“ gestrichen.\nSatz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steu-\n17. § 66 wird wie folgt geändert:\nerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsge-\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                                        sellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                           Interesse an der Nichterteilung der Auskunft\nhat.“\n„(2) Dokumente, die der Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruf-                  19. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät“\nlichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für                      durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft\nihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder                        ohne Haftungsbeschränkung“ ersetzt.\nSteuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf                   20. § 72 wird aufgehoben.\nVerlangen herauszugeben. Macht der Auftrag-\ngeber kein Herausgabeverlangen geltend, so                      21. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.\nhat der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-                    22. § 74 wird wie folgt geändert:\ntigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese\ntungsgesellschaften“ durch die Wörter „aner-\nAufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steu-\nkannten Berufsausübungsgesellschaften“ er-\nerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auf-\nsetzt.\ntraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in\nEmpfang zu nehmen, und der Auftraggeber die-                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes,\nser Aufforderung binnen sechs Monaten nach                              Geschäftsführer oder persönlich haftende Ge-\nZugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1                              sellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft“\nbis 3 gelten nicht für                                                  durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder\n1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerbe-                             Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsaus-\nrater oder Steuerbevollmächtigten und sei-                          übungsgesellschaft“ ersetzt.\nnem Auftraggeber,                                               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits                          fügt:\nin Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie                        „(3) Anerkannte        Berufsausübungsgesell-\n3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-                         schaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind\npapiere.                                                            Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie an-\nerkannt hat.“\n(3) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte kann seinem Auftraggeber die He-                      23. In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungs-\nrausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1                         gesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungs-\nverweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem                   gesellschaft“ ersetzt.\nAuftraggeber geschuldeten Gebühren und Aus-                     24. § 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nlagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der\nVorenthalt unangemessen ist.“                                          „(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,\ndas Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                             Steuerberaterkammern können sich bei der Füh-\n„Handakten“ die Wörter „oder zur Verwahrung                         rung des Berufsregisters einer nach § 84 gebilde-\nvon Dokumenten“ eingefügt.                                          ten Arbeitsgemeinschaft bedienen.“\n18. § 67 wird wie folgt geändert:                                      25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    eingefügt:\n„(1) Selbständige Steuerberater und Steuer-                                               „§ 76a\nbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen\ndie sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33                              Eintragung in das Berufsregister\nund 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden                              (1) In das Berufsregister sind einzutragen:\nHaftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu                         1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\nversichern und diese Berufshaftpflichtversiche-                         die in dem Bezirk der zuständigen Steuerbera-\nrung während der Dauer ihrer Bestellung auf-                            terkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder\nrechtzuerhalten.“                                                       ihre berufliche Niederlassung in diesen verle-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                               gen:\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                                 a) der Familienname, der Vorname oder die\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-                              Vornamen, das Geburtsdatum und der Ge-\nfasst:                                                                     burtsort des Steuerberaters oder Steuerbe-\nvollmächtigen,\n„(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten\nzur Geltendmachung von Schadenersatzan-                                 b) das Datum der Bestellung und der Behörde\nsprüchen auf Antrag Auskunft über folgende                                 oder der Steuerberaterkammer, die die Be-\nDaten der Berufshaftpflichtversicherung des                                stellung vorgenommen hat,\nSteuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder                             c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung\nder Berufsausübungsgesellschaft:                                           „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Be-\n1. den Namen,                                                              zeichnungen nach der Fachberaterordnung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2413\nd) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,                            Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufs-\ndie Telekommunikationsdaten, einschließlich                            ausübungsgesellschaft berechtigt sind, so-\nder geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die                             fern die Eintragung in das Berufsregister von\ngeschäftliche Internetadresse,                                         der Berufsausübungsgesellschaft beantragt\ne) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der                                wird,\n§§ 49, 50 und 55h,                                                  j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,\nf) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,                            der Familienname, der Vorname oder die\nder Familienname, der Vorname oder die                                 Vornamen und die Anschrift der die weiteren\nVornamen und die Anschrift der die weiteren                            Beratungsstellen leitenden Personen,\nBeratungsstellen leitenden Personen,                                k) der Familienname, der Vorname oder die\ng) der Familienname, der Vorname oder die                                  Vornamen und die Anschrift des Vertreters\nVornamen und die Anschrift des Vertreters                              oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern\noder Zustellungsbevollmächtigten, sofern                               ein solcher bestellt oder benannt worden ist,\nein solcher bestellt oder benannt worden ist,                       l) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-\nh) das Bestehen eines Berufs- oder Vertre-                                 schaften: das Bestehen eines Berufs- oder\ntungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1                                Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Ab-\nNummer 4 oder des § 134,                                               satz 2 Nummer 4 oder des § 134,\ni) die Bezeichnung des besonderen elektroni-                            m) die Bezeichnung des besonderen elektroni-\nschen Steuerberaterpostfachs sowie                                     schen Steuerberaterpostfachs der Berufs-\nausübungsgesellschaft sowie\nj) alle Veränderungen der Angaben zu den\nBuchstaben a und c bis i;                                           n) alle Veränderungen der Angaben zu den\nBuchstaben a und c bis m;\n2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem\nRegisterbezirk anerkannt werden oder die nach                       3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern\nder Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:                          und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Regis-\na) der Name oder die Firma und die Rechts-                              terbezirk errichtet werden:\nform,                                                               a) der Familienname, der Vorname oder die\nb) das Datum der Anerkennung als Berufsaus-                                Vornamen und die Anschrift des Steuerbera-\nübungsgesellschaft und der Name der Be-                                ters oder Steuerbevollmächtigten,\nhörde oder der Steuerberaterkammer, die                             b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung\ndie Anerkennung vorgenommen hat,                                       „Landwirtschaftliche Buchstelle“,\nc) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung                              c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,\n„Landwirtschaftliche Buchstelle“,\nd) der Familienname, der Vorname oder die\nd) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,                            Vornamen und die Anschrift der die weiteren\ndie Telekommunikationsdaten, einschließlich                            Beratungsstellen leitenden Personen sowie\nder geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die\ngeschäftliche Internetadresse,                                      e) alle Veränderungen der Angaben zu den\nBuchstaben a bis d;\ne) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der\n§§ 49, 50 und 55h,                                              4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten\nBerufsausübungsgesellschaften, wenn sie im\nf) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:                             Registerbezirk errichtet werden:\naa) bei natürlichen Personen: der Familien-                         a) der Name oder die Firma und die Rechts-\nname, der Vorname oder die Vornamen                              form,\nund der in der Berufsausübungsgesell-\nschaft ausgeübte Beruf,                                       b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung\n„Landwirtschaftliche Buchstelle“,\nbb) bei juristischen Personen und rechtsfähi-\ngen      Personengesellschaften:           deren              c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,\nName oder Firma, deren Sitz und, sofern                       d) der Familienname, der Vorname oder die\ngesetzlich vorgesehen, das für sie zu-                           Vornamen und die Anschrift der die weiteren\nständige Register und die Registernum-                           Beratungsstellen leitenden Personen sowie\nmer,\ne) alle Veränderungen der Angaben zu den\ng) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied                            Buchstaben a bis d.\ndes zur gesetzlichen Vertretung berufenen\nOrgans der Familienname, der Vorname oder                          (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die\ndie Vornamen und der Beruf,                                     nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungs-\npflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit\nh) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:                        der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Da-\ndie vertretungsberechtigten Gesellschafter                      tums der Anerkennung der Tag der Registrierung\nund deren Beruf,                                                im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von\ni) der Familienname, der Vorname oder die Vor-                      Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in\nnamen und der Beruf der angestellten Steu-                      der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der\nerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechts-                      Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister ein-\nanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten                      zutragen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt                           (2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsa-\nNeueintragungen in das Berufsregister nach Ab-                         chen sind der zuständigen Steuerberaterkammer\nsatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung ei-                        von folgenden Personen mitzuteilen:\nnes Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen\n1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buch-\ndes Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des\nstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbe-\nzur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder\nvollmächtigten, der seine berufliche Niederlas-\ndie vertretungsberechtigten Gesellschafter und\nsung verlegt;\nPartner zu identifizieren.\n(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-                      2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2\nren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Num-                         Buchstabe b von den Mitgliedern des zur ge-\nmer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberater-                             setzlichen Vertretung berufenen Organs oder\nkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem                           den vertretungsberechtigten Gesellschaftern\ndie weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder                          der Berufsausübungsgesellschaft;\nder Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.                           3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von\nden in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten\n§ 76b                                          Personen;\nLöschung aus dem Berufsregister                             4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mit-\n(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen                              gliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufe-\n1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn                           nen Organs oder den vertretungsberechtigten\nGesellschaftern der Berufsausübungsgesell-\na) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurück-                       schaft.\ngenommen oder widerrufen ist oder\n(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Be-\nb) die berufliche Niederlassung aus dem Regis-\nrufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die\nterbezirk verlegt wird;\nLöschung von Berufsausübungsgesellschaften ist\n2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn                                 ferner dem zuständigen Registergericht mitzutei-\na) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zu-                      len.\nrückgenommen oder widerrufen ist oder                              (4) Die Einsicht in das Berufsregister soll ge-\nb) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;                   währt werden, soweit die die Einsicht begehrende\n3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungs-                       Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.\nstelle aufgelöst ist.\n(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Füh-                                                § 76d\nren der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-                              Weitere Eintragungen in das Berufsregister\nstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsaus-\n(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:\nübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeich-\nneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Ein-                       1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die\ntragung von Bezeichnungen nach der Fachberater-                            Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“\nordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung                               als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren\nnicht mehr geführt werden darf.                                            Sitz im Registerbezirk haben,\n2. Buchstellen von Körperschaften des öffentli-\n§ 76c\nchen Rechts und Personenvereinigungen, für\nMitteilungspflichten;                                  die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Land-\nEinsicht in das Berufsregister                               wirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf,\n(1) Die in das Berufsregister einzutragenden                            wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen\nTatsachen sind der zuständigen Steuerberater-                              sind.\nkammer von folgenden Personen mitzuteilen:                                (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,\n1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem                         wenn\neinzutragenden Steuerberater oder Steuerbe-\n1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die\nvollmächtigten;\nBuchstelle der Personenvereinigung oder Kör-\n2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den                             perschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst\nMitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-                        ist,\nrufenen Organs oder den vertretungsberechtig-\nten Gesellschaftern der einzutragenden Berufs-                     2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Vor-\nausübungsgesellschaft;                                                 aussetzungen weggefallen sind oder\n3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem                         3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der                         oder der Sitz der Buchstelle der Personenverei-\ndie weitere Beratungsstelle errichtet hat;                             nigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Ab-\nsatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.\n4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den\nMitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-                       (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den\nrufenen Organs oder den vertretungsberechtig-                      jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins,\nten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-                     der Personenvereinigung oder der Körperschaft\nschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet                  zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts\nhaben.                                                             wegen vorgenommen werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2415\n§ 76e                                     mer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es\nAnzeigepflichten                                aus dem Vorstand aus.\n(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben                         (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine\ndie Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-                     der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten\nrufenen Organs oder die vertretungsberechtigten                        Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine\nGesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft                       Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.\nsowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürger-                       (3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann\nlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3                       weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden\neine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell-                       aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen\nschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer                       Mitgliedschaft führen.“\neinzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vor-\nnamen, Beruf, Wohnort und berufliche Nieder-                       28. In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungs-\nlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stamm-                        gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-\neinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich                     übungsgesellschaften“ ersetzt.\nsein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine                29. § 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden\nVeränderungen hinsichtlich der Person oder des                         Sätze ersetzt:\nBerufs der Gesellschafter und des Umfangs der                          „Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Er-\nBeteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung                     füllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann\neiner entsprechenden Erklärung.                                        die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zu-\n(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2                  ständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mit-\nSatz 1 entsprechend.“                                                  glied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld\n26. § 77 wird wie folgt gefasst:                                           kann wiederholt festgesetzt werden.“\n„§ 77                                 30. § 81 wird wie folgt geändert:\nWahl des Vorstands                                 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird                           ersetzt:\nvon den Mitgliedern gewählt.                                               „§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Ab-\n(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur ge-                             satz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten\nwählt werden, wer als Steuerberater oder Steuer-                           entsprechend. Für die Verjährung und deren Ru-\nbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kam-                            hen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2.\nmer ist.                                                                   Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerbe-\nraterkammer unterbricht die Verjährung ebenso\n(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-                           wie die erste Vernehmung durch die Staatsan-\nwählt werden,                                                              waltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.“\n1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nverhängt ist,\nund 3 ersetzt:\n2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-\nnahme oder des Widerrufs der Bestellung ange-                             „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,\nordnet ist,                                                            1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberater-\n3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-                               kammer ein berufsgerichtliches Verfahren\nweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-                              eingeleitet wurde oder\nbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,                          2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig\n4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Be-                                ist.\nrufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt                              (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesell-\nwurde,                                                                 schaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b\n5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf aus-                         und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d\ngeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5)                             entsprechend anzuwenden.“\noder                                                               c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92                            sätze 4 bis 6.\nvon einer berufsgerichtlichen Maßnahme abge-                   31. Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nsehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-                     angefügt:\ndung voraussichtlich ein Verweis oder eine\nGeldbuße verhängt worden wäre.                                        „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Be-\nrufsausübungsgesellschaften entsprechend anzu-\n(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann\nwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die\nweitere Ausschlussgründe vorsehen.“\n§§ 111b bis 111e gelten entsprechend.\n27. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:\n(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.“\n„§ 77c\n32. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nVorzeitiges Ausscheiden                               „gewählt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Ab-\neines Vorstandsmitglieds                              satz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe\n(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr                       entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der\nMitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es                      Steuerberaterkammer die der Bundessteuerbera-\nseine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Num-                        terkammer tritt“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n33. § 86 wird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nund 3 ersetzt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                                      „(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutra-\ngen:\n„8.     die Verzeichnisse nach den §§ 3b\nund 3g zu führen;“.                                       1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-\nten:\nbb) Nach Nummer 9 werden die folgenden\nNummern 10 und 11 eingefügt:                                         a) der Familienname und der Vorname oder\ndie Vornamen,\n„10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c\neinzurichten, die der elektronischen                         b) der Zeitpunkt der Bestellung,\nKommunikation und der elektronischen                         c) der Name und die Anschrift der zuständi-\nZusammenarbeit dient und die einen                               gen Steuerberaterkammer,\nsicheren Austausch von Daten und Do-\nkumenten ermöglicht zwischen den                             d) die Anschrift der beruflichen Niederlas-\nsung,\na) Mitgliedern der Steuerberaterkam-\nmern sowie den im Berufsregister                          e) die geschäftlichen Telekommunikations-\neingetragenen Berufsausübungsge-                              daten, einschließlich der E-Mailadresse,\nsellschaften,                                                 und die geschäftliche Internetadresse,\nb) Mitgliedern der Steuerberaterkam-                         f) die Berufsbezeichnung,\nmern, den im Berufsregister ein-\ngetragenen Berufsausübungsgesell-                         g) bestehende Berufs- und Vertretungsver-\nschaften und ihren jeweiligen Auf-                            bote sowie\ntraggebern,                                               h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertre-\nc) Mitgliedern der Steuerberaterkam-                             terbestellung unter Angabe von Familien-\nmern, den im Berufsregister ein-                              namen und Vorname oder Vornamen und\ngetragenen Berufsausübungsgesell-                             Anschrift des Vertreters;\nschaften und den Gerichten, Behör-                     2. bei Berufsausübungsgesellschaften:\nden, Kammern und sonstigen Drit-\nten,                                                      a) der Name oder die Firma und die Rechts-\nform,\nd) Steuerberaterkammern und der\nBundessteuerberaterkammer sowie                           b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufs-\nden Steuerberaterkammern unterei-                             ausübungsgesellschaft oder der Registrie-\nnander,                                                       rung,\ne) Steuerberaterkammern, der Bun-                            c) der Name und die Anschrift der zuständi-\ndessteuerberaterkammer und den                                gen Steuerberaterkammer,\nGerichten, Behörden, Kammern\nd) die Anschrift der Berufsausübungsgesell-\nund sonstigen Dritten;\nschaft und die Anschriften ihrer weiteren\n11. die besonderen elektronischen Steuer-                                Beratungsstellen,\nberaterpostfächer nach den §§ 86d\nund 86e einzurichten;“.                                      e) die geschäftlichen Telekommunikations-\ndaten, einschließlich der E-Mailadresse,\ncc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12                                    und die geschäftliche Internetadresse der\nund vor dem Wort „deren“ wird das Wort                                   Berufsausübungsgesellschaft und die der\n„zu“ eingefügt.                                                          weiteren Beratungsstellen,\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                         f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:\naa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                                         aa) bei natürlichen Personen: der Famili-\n„14. der besonderen Pflichten bei der Ver-                                    enname, der Vorname oder die Vorna-\nbindung zu einer Bürogemeinschaft;“.                                  men und der in der Berufsausübungs-\ngesellschaft ausgeübte Beruf,\nbb) In Nummer 15 wird das Wort „Steuerbera-\ntungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-                                 bb) bei juristischen Personen und rechts-\nrufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.                                         fähigen Personengesellschaften: de-\nren Name oder Firma, deren Sitz und,\n34. § 86b wird wie folgt geändert:                                                        sofern gesetzlich vorgesehen, das für\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                            sie zuständige Register und die Regis-\nternummer,\n„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein\nelektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglie-                           g) bei juristischen Personen: zu jedem Mit-\nder der Steuerberaterkammern nach § 74 Ab-                                    glied des zur gesetzlichen Vertretung be-\nsatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das                                 rufenen Organs der Familienname, der\nBerufsregister eingetragenen Berufsausübungs-                                 Vorname oder die Vornamen und der Be-\ngesellschaften.“                                                              ruf,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2417\nh) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:                   form nutzen, die Einhaltung technischer und daten-\ndie vertretungsberechtigten Gesellschaf-                   schutzrechtlicher Standards vorgeben.\nter und deren Beruf,\ni) bei ausländischen Berufsausübungsge-                                                 § 86d\nsellschaften: der Sitz, der Ort der Haupt-\nBesonderes\nniederlassung und, sofern nach dem\nelektronisches Steuerberaterpostfach\nRecht des Staats ihres Sitzes vorgesehen,\ndas für sie zuständige Register und die                       (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet\nRegisternummer,                                            über die Steuerberaterplattform für jeden Steuer-\nj) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-                      berater und Steuerbevollmächtigten ein besonde-\nschaften: bestehende Berufs- und Vertre-                   res elektronisches Steuerberaterpostfach emp-\ntungsverbote,                                              fangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonde-\nren elektronischen Steuerberaterpostfachs über-\nk) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe               mittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen\nvon Familienname, Vorname oder Vorna-                      Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkam-\nmen und Anschrift des Vertreters.                          mer zur Speicherung im Berufsregister.\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in                           (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen\ndas Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-                      elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt\nnung des besonderen elektronischen Steuerbe-                       die Steuerberaterkammer den Familiennamen und\nraterpostfachs einzutragen. Sie trägt die daten-                   den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige\nschutzrechtliche Verantwortung für diese Da-                       Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Auf-\nten.“                                                              nahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben,\n35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g                         an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermit-\neingefügt:                                                             telten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag\nzurückgenommen oder die Aufnahme in die Steu-\n„§ 86c                                     erberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.\nSteuerberaterplattform                                 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-\n(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern                         zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen\nsowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregis-                      elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch\nter eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften                        ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unab-\nsind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplatt-                    hängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat\nform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto                        auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhän-\nzu registrieren.                                                       dern und Zustellungsbevollmächtigten die Nut-\nzung des besonderen elektronischen Steuerbera-\n(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die                         terpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit\nIdentität des Steuerberaters, des Steuerbevoll-                        sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann\nmächtigten oder der Leitungspersonen einer Be-                         unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechti-\nrufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a                           gungen für Kammermitglieder und andere Perso-\nNummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen                            nen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem beson-\nIdentitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-                        deren elektronischen Steuerberaterpostfach ge-\nweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfah-                         speicherten Nachrichten nach angemessener Zeit\nrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur                         zu löschen. Das besondere elektronische Steuer-\nPrüfung der Identität und der Berufsträgereigen-                       beraterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.\nschaft auf die von den Steuerberaterkammern im\nBerufsregister gespeicherten Daten zu.                                    (4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerbera-\nterkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-                       der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bun-\nzustellen, dass der Zugang zur Steuerberater-                          dessteuerberaterkammer die Zugangsberechti-\nplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit                         gung zu dem besonderen elektronischen Steuer-\nzwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln                        beraterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkam-\nmöglich ist.                                                           mer löscht das besondere elektronische Steuerbe-\n(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt,                       raterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.\neine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerbe-                        (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch\nraterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach\nfür sich und für die Steuerberaterkammern beson-\n§ 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.                                  dere elektronische Steuerberaterpostfächer ein-\n(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von                          richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.\nFachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuer-\n(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen\nberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzge-\nSteuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für des-\nbühren verlangen.\nsen Nutzung erforderlichen technischen Einrich-\n(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die                       tungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den\nEinhaltung der technischen und datenschutzrecht-                       Zugang von Mitteilungen über das besondere elek-\nlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie                         tronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu\nkann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplatt-                    nehmen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 86e                                          c) ihrer Führung,\nBesonderes                                        d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,\nelektronisches Steuerberaterpostfach\nfür Berufsausübungsgesellschaften                                e) des Löschens von Nachrichten und\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für                           f) ihrer Löschung.\njede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene\nBerufsausübungsgesellschaft ein besonderes elek-\ntronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit                                                  § 86g\nein.\nErsetzung der Schriftform\n(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der\nBundessteuerberaterkammer zum Zweck der Ein-                              Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund\nrichtung des besonderen elektronischen Steuerbe-                       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für\nraterpostfachs den Namen oder die Firma, die                           die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorge-\nRechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift                        schrieben, so kann die Erklärung auch über das\nder Berufsausübungsgesellschaft sowie die Famili-                      besondere elektronische Steuerberaterpostfach\nennamen und den oder die Vornamen und die Be-                          abgegeben werden, wenn Erklärender und Emp-\nrufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuer-                    fänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung\nberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte,                        von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das\nWirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die                      Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\nbefugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften                         Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren\nDokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-                    und selbst zu versenden.“\nschen Signatur auf einem sicheren Übermittlungs-\n36. § 89 wird wie folgt geändert:\nweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die\nnach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBerufsregister eingetragenen Personen.\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die                                 „(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-\nZugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-                            bevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflich-\ngerichteten besonderen elektronischen Steuerbe-                            ten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der\nraterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die                         Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2\nAnerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus                            bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche\neinem anderen Grund als dem Wechsel der Steuer-                            Maßnahme verhängt.“\nberaterkammer erlischt.                                                b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\n(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerich-                        bis 5 ersetzt:\ntete besondere elektronische Steuerberaterpostfä-\ncher § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-                              „(3) Gegen eine anerkannte Berufsaus-\nsatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.                           übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche\nMaßnahme verhängt, wenn\n§ 86f                                         1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-\nVerordnungsermächtigung                                        gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-\nstößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-\nrufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2\nmächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung\nbestimmt sind, oder\nder Bundessteuerberaterkammer und mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln                            2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in\n1. der Steuerberaterplattform, insbesondere                                    Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-\nrufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten\na) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderli-\nverstößt, die in diesem Gesetz oder in der\nchen Datenübermittlung,\nBerufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2\nb) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-                             bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung\nlich ihrer Barrierefreiheit,                                            durch angemessene organisatorische, perso-\nc) der Einrichtung von Nutzerkonten und der                                nelle oder technische Maßnahmen hätte ver-\nAusgestaltung des Registrierungsverfahrens,                             hindert oder wesentlich erschwert werden\nkönnen.\nd) der Verwendung der Nutzerkonten,\ne) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes                           (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann\nfür das Identitätsmanagement und                                    nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater,\nder Steuerbevollmächtigte oder die Berufsaus-\nf) der Löschung von Nutzerkonten;                                      übungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der\n2. der besonderen elektronischen Steuerberater-                            Berufsgerichtbarkeit unterstand.\npostfächer, insbesondere:\n(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-\na) ihrer Einrichtung und der hierzu erforder-                          nen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\nlichen Datenübermittlung,                                           und gegen die Berufsausübungsgesellschaft,\nb) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-                         der dieser angehört, können nebeneinander ver-\nlich ihrer Barrierefreiheit,                                        hängt werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2419\n37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b                                  die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-\neingefügt:                                                                     kammer“ ersetzt.\n„§ 89a                                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-\nLeitungspersonen                                          hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter\n„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1\nLeitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-                               bis 3“ ersetzt.\nschaft sind\n40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:\n1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten\nOrgans einer juristischen Person,                                                           „§ 92\n2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer                                     Anderweitige Ahndung\nrechtsfähigen Personengesellschaft,                                   Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-\n3. die Generalbevollmächtigten,                                        sehen, wenn\n4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-                         1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen\nten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,                      desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine\nsowie                                                                  Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-\n5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-\nnahme verhängt worden ist oder\nnen, die für die Leitung der Berufsausübungs-\ngesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch                     2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,\ndie Überwachung der Geschäftsführung oder                              auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der\ndie sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen                          Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen\nin leitender Stellung gehört.                                          verfolgt werden kann.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-\n§ 89b                                      nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuer-\nRechtsnachfolger                                 berater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufs-\nausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ih-\nIm Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer\nrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des\npartiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-\nBerufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maß-\ntung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)\nnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder\nkönnen berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den\nAbsatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-\noder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“\nweitige Ahndung unberührt.\n38. § 90 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                                                 § 93\nden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Ver-                                Verjährung von Pflichtverletzungen\nfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte“ eingefügt.                                                 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-\njährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                        sie\nfügt:\n1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung\n„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Ver-                          eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4\nfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften                             oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,\nsind\n2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine\n1. Warnung,                                                            Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder\n2. Verweis,                                                            Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.\n3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,                        Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.\n4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr                          (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-\nbis zu fünf Jahren,                                            satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.\n5. Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-                         Die Verjährung ruht zudem für die Dauer\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.“                        1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                   Straf- oder Bußgeldverfahrens,\n39. § 91 wird wie folgt geändert:                                          2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\nvorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten“                    3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.\nund das Wort „ihm“ gestrichen.                                   (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-                      § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-\nhafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter                     sprechend.“\n„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1                41. § 94 wird aufgehoben.\nbis 3“ ersetzt.                                           42. § 108 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Steu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-                         erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ gestri-\nrater oder Steuerbevollmächtigten“ durch                          chen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nb) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater                      beraters oder Steuerbevollmächtigten in Zusam-\noder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter                       menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-\n„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-                         verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-\nsetzt.                                                             menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung\n43. § 109 wird wie folgt geändert:                                         eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen\nVerfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater\n„(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberater-                  oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.\nkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten                         (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1\nbeschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens                       Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4\ndie öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben                    oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen\noder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann ge-                     Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.\ngen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfah-\nren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendi-                      (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-\ngung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausge-                      richtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur\nsetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits                         die Verletzung der dem Mitglied obliegenden\neingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren aus-                   Pflichten.“\ngesetzt werden, wenn während seines Laufes                     45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f\ndie öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben                    eingefügt:\noder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den                                             „§ 111a\nFällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgericht-\nliche Verfahren vor der Beendigung des Straf-                                         Berufsgerichtliches\noder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die                               Verfahren gegen Leitungspersonen\nSachaufklärung so gesichert erscheint, dass                                und Berufsausübungsgesellschaften\nsich widersprechende Entscheidungen nicht zu                          (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine\nerwarten sind, oder wenn im Straf- oder Buß-                       Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfah-\ngeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt                         ren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft we-\nwerden kann, die in der Person des Mitglieds                       gen Pflichtverletzungen können miteinander ver-\nder Steuerberaterkammer liegen.“                                   bunden werden.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-                         (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen\nter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-                     eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-\nter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ und                     hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller\ndie Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevoll-                      Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der\nmächtigten“ durch die Wörter „Mitglieds der                        Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-\nSteuerberaterkammer“ ersetzt.                                      migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-                      neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen\nren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.                            Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-\nderlich erscheinen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren                                              § 111b\nnach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wieder-\nVertretung von\naufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen\nBerufsausübungsgesellschaften\nberufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig,\nwenn die tatsächlichen Feststellungen, auf de-                        (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-\nnen die Verurteilung oder der Freispruch im be-                    behaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufs-\nrufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststel-                  gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen\nlungen im Straf- oder Bußgeldverfahren wider-                      Vertreter vertreten.\nsprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des                           (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind\nVerfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder                        Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-\ndas Mitglied der Steuerberaterkammer binnen                        schuldigt sind.\neines Monats nach Rechtskraft des Urteils im\n(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt\nStraf- oder Bußgeldverfahren stellen.“\nentsprechend.\n44. § 110 wird wie folgt gefasst:\n„§ 110                                                              § 111c\nVerhältnis des                                                   Besonderer Vertreter\nberufsgerichtlichen                                  (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen\nVerfahrens zu berufsaufsichtlichen                          gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen\nVerfahren nach anderen Berufsgesetzen                           Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von\n(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds                     der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der\neiner Steuerberatungskammer, die zugleich Pflich-                      Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-\nten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufs-                      fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-\naufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im                      nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter\nberufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz                       hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im\nzu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung über-                       Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertre-\nwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuer-                        ters.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2421\n(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift                       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters                          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-\nlung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuer-                                „Will sich das Mitglied der Steuerberater-\nberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim                                 kammer von dem Verdacht einer Pflichtver-\nLandgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.                                      letzung befreien, so muss es bei der Staats-\nanwaltschaft beantragen, das berufsgericht-\nliche Verfahren gegen sich einzuleiten.“\n§ 111d\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerbe-\nVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern                                 rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die\nIm Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten                                Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\nRechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-                            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters\nsich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeit-                                 oder Steuerbevollmächtigten“ durch die\npunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge                                   Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-\nbefunden hat.                                                                  mer“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 111e\n„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-\nVernehmung des gesetzlichen Vertreters                                   richt die gerichtliche Entscheidung beantra-\ngen, wenn in den Gründen\n(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-\nübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen                             1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1\nVerfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache                                bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche\nauszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136                                        Verfahren aber nicht eingeleitet wird,\nund 136a der Strafprozessordnung gelten für die                                    oder\nVernehmung des gesetzlichen Vertreters der Be-                                 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-\nrufsausübungsgesellschaft entsprechend.                                            zung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“\n(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche                       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVertreter der Berufsausübungsgesellschaft als                             aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte\nZeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-                              Pflichtverletzung des Steuerberaters oder\ngern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-                                  Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter\ngesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine                               „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3\nBerufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu                              des Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-\nwerden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-                               setzt.\nordnung gelten entsprechend.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerbe-\nrater oder Steuerbevollmächtigten“ durch\n§ 111f                                             die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-\nBerufs- und Vertretungsverbot                                     kammer“ ersetzt.\nIn § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Ab-                        e) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte\nsatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der                         Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-\nAusschließung aus dem Beruf die Aberkennung der                           letzung nach § 89 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nBefugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in                     49. In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1\nSteuersachen.“                                                         werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-\n46. In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerbe-                       glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nrater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter\n„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.                    50. § 121 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-\n47. § 115 wird wie folgt geändert:\nraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerbe-                         Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-\nrater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die                          setzt.\nWörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer“                      b) In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerbera-\nersetzt.                                                              ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer,\ndas“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“\n„Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerbe-                      ersetzt.\nrater- und Steuerbevollmächtigtensachen der\n51. § 122 wird aufgehoben.\nEinstellung zugestimmt hatte.“\n52. § 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n48. § 116 wird wie folgt geändert\n„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-                     trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der\nraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die                      Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu\nWörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-                     vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich\nsetzt.                                                             am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nsind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-                           satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-\nfernung nicht zugemutet werden kann.“                                      mer 4 oder 5 erkannt hat;“.\n53. § 124 wird wie folgt geändert:                                     57. § 130 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines                        a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuer-\nZeugen oder eines Sachverständigen, der“                               beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch\ndurch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder                             die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-\nSachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu                         mer“ und wird das Wort „diesen“ durch das\nverlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen                      Wort „dieses“ ersetzt.\nsind“ ersetzt.                                                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter\n„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann\ndie Staatsanwaltschaft oder das Mitglied                            „(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor\nder Steuerberaterkammer beantragen, Zeu-                         dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-\ngen oder Sachverständige in der Hauptver-                        den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-\nhandlung zu vernehmen.“                                          prozessordnung kann die Sache auch an das\nOberlandesgericht eines anderen Landes zu-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge\nrückverwiesen werden.“\noder Sachverständige voraussichtlich am\nErscheinen in der Hauptverhandlung verhin-                58. § 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die                 „Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein\nZeugen oder Sachverständigen voraussicht-                     Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil\nlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung                    seine Bestellung zum Steuerberater oder die Aner-\ngehindert sind oder ihnen“ ersetzt.                           kennung als Berufsausübungsgesellschaft erlo-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   schen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so\nkann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsan-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge\nwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise an-\noder Sachverständiger“ durch die Wörter\ngeordnet werden, wenn dringende Gründe für die\n„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-\nAnnahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung\nsetzt.\naus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-                      zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-\nwalt oder der Steuerberater oder Steuerbe-                    chen erkannt worden wäre.“\nvollmächtigte“ durch die Wörter „Die Staats-\n59. § 133 wird wie folgt geändert:\nanwaltschaft oder das Mitglied der Steuer-\nberaterkammer“ ersetzt.                                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Ausschließung aus dem Beruf“ die Wörter\n54. § 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„oder Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-\n„1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder                            mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ einge-\ndie Anerkennung als Berufsausübungsgesell-                            fügt.\nschaft erloschen, zurückgenommen oder wi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nderrufen ist;“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere\n55. § 127 wird wie folgt geändert:\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte“\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-                               durch die Wörter „das frühere Mitglied der\nberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch                                 Steuerberaterkammer“ ersetzt.\ndie Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater\nmer“ sowie das Wort „diesen“ durch „dieses“\noder Steuerbevollmächtigten“ durch die\nersetzt.\nWörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                            und das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-\n„(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das                            setzt.\nBerufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;                        60. § 134 wird wie folgt geändert:\nhierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung\nunberührt.“                                                               „(1) Liegen dringende Gründe für die An-\nnahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuer-\n56. § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-\nberaterkammer auf Ausschließung aus dem Be-\nfasst:                                                                    ruf oder Aberkennung der Befugnis zur ge-\n„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90                           schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\nAbsatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-                           erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied\nmer 4 oder 5 lautet;                                                  durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder\n2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-                          Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Ab-\nbevollmächtigtensachen beim Oberlandesge-                             satz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.“\nricht entgegen einem Antrag der Staatsanwalt-                      b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-\nschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Ab-                          berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2423\nWörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-                       Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-\nsetzt.                                                              fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerbera-                      dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend\nter oder Steuerbevollmächtigten“ durch die                          erscheint.\nWörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“                          (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied\nersetzt.                                                            der Steuerberaterkammer, das entgegen einem\n61. § 135 wird wie folgt geändert:                                         Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,\nzurückzuweisen.“\na) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-\nberater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die                  66. § 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-                       „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90\nsetzt.                                                                   Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters                            lautendes Urteil ergeht oder“.\noder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter                   67. In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der\n„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.                        Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch\n62. § 137 wird wie folgt geändert:                                         die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-\nmer“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschlie-\nßung aus dem Beruf“ die Wörter „oder Aberken-                   68. § 145 wird wie folgt geändert:\nnung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nleistung in Steuersachen“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater                              rater oder Steuerbevollmächtigten, gegen\noder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter                                den“ durch die Wörter „das Mitglied der\n„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-                                  Steuerberaterkammer, gegen das“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerbe-\n63. § 138 wird wie folgt geändert:                                                 rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die\na) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder                             Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkam-\nSteuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-                              mer“ sowie das Wort „er“ durch das Wort\nglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.                                     „es“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                       b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater\noder Steuerbevollmächtigter“ durch die Wörter\n„War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei\n„Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.\nder Verkündung des Beschlusses nicht anwe-\nsend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung                      c) In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater\nzusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustel-                          oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter\nlen.“                                                                   „Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.\n64. § 139 wird wie folgt geändert:                                     69. In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerbera-\nter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das“\n„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die                         ersetzt.\nein Berufsverbot verhängt ist, darf keine ge-\n70. § 148 wird wie folgt geändert:\nschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen er-\nbringen.“                                                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        berater oder Steuerbevollmächtigten, der“\ndurch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-\n„(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer,                           kammer, das“ ersetzt.\ngegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Ab-\nsatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater\nvor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-                               oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die\nren Personen tätig werden noch Vollmachten                                  Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer,\noder Untervollmachten erteilen.“                                            das“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerbera-                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater\nter oder Steuerbevollmächtigte, gegen den“                                  oder Steuerbevollmächtigten“ durch die\ndurch die Wörter „Das Mitglied der Steuerbera-                              Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“\nterkammer, gegen das“ ersetzt.                                              ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steu-                 71. § 149 wird wie folgt geändert:\nerberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-\ndie Wörter „des Mitglieds der Steuerberater-                            berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die\nkammer“ ersetzt.                                                        Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-\n65. § 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                               setzt.\n„(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkam-                       b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-\nmer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-                               ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-\noder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-                             ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-\ndelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1                                setzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nc) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-                             taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-\nberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch                               rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;\ndie Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-                        2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch\nmer“ ersetzt.                                                          wenn sie nebeneinander verhängt werden;\n72. § 150 wird wie folgt gefasst:                                          3. 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1\n„§ 150                                         Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei\nHaftung der Steuerberaterkammer                                 einer Ausschließung aus dem Beruf oder der\nAberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßi-\nAuslagen, die weder dem Mitglied der Steuerbe-                          gen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der\nraterkammer noch einem Dritten auferlegt noch                              das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut\nvon dem Mitglied der Steuerberaterkammer einge-                            bestellt wurde.\nzogen werden können, fallen der Steuerberater-\nkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuer-                      Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten\nberaterkammer angehört.“                                               oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-\nlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden\n73. § 151 wird wie folgt geändert:                                         und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1                    letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen\nNummer 5) wird“ durch die Wörter „(§ 90                        Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.\nAbsatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung                            (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die\nder Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-                       Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-\nleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2                        worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer\nNummer 5) werden“ ersetzt                                      Ausschließung oder einer Aberkennung der Befug-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister                    nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-\nder Steuerberater oder Steuerbevollmäch-                       chen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung.\ntigten“ durch die Wörter „Verzeichnis der                      Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-\nMitglieder der Steuerberaterkammern“ er-                       tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-\nsetzt.                                                         lenderjahres aufgeschoben werden.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1                         (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des\nund 2“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Num-                        Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e\nmer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                     nicht, solange\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-                     1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche\nerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch                            Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine\ndie Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-                         berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt\nmer“ ersetzt und werden nach dem Wort „aus-                            werden darf,\ngeschieden“ die Wörter „oder die Anerkennung                       2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1\nals Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zu-                         bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,\nrückgenommen oder widerrufen“ eingefügt.                               oder\n74. § 152 wird wie folgt gefasst:                                          3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches\n„§ 152                                         Urteil noch nicht vollstreckt ist.\nTilgung                                        (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der\nSteuerberaterkammer als von den Maßnahmen\n(1) Eintragungen in den über das Mitglied der\noder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betrof-\nSteuerberaterkammer geführten Akten über die in\nfen.“\nden Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und\nEntscheidungen sind nach Ablauf der dort be-                       75. § 153 wird wie folgt geändert:\nstimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndiese Maßnahmen und Entscheidungen entstande-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfer-\nnen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten                               „(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen\nsinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mit-                          Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des\nglied der Steuerberaterkammer elektronisch ge-                             Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsge-\nführt werden. Die Fristen betragen                                         setzes anzuwenden.“\n1. fünf Jahre bei                                                  76. § 154 wird wie folgt geändert:\na) Warnungen,                                                      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a\nb) Rügen,                                                              Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch die An-\ngabe „§§ 49 und 50“ und wird die Angabe „§ 55\nc) Belehrungen,                                                        Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“\nd) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-                          ersetzt.\nletzung von Berufspflichten nach diesem Ge-                     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-\nsetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen                        tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-\nMaßnahme oder Rüge geführt haben,                                   ausübungsgesellschaften“ und werden die Wör-\ne) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-                           ter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch\nlende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-                           die Angabe „§§ 49 und 50“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2425\n77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d                               c) In der Nummer 220 werden in der Anmerkung\nund 157e eingefügt:                                                        die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigten“ durch das Wort „Mitglied der Steu-\n„§ 157d                                         erberaterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das\nWort „es“ ersetzt.\nAnwendungsvorschrift aus\nAnlass des Gesetzes zur Neuregelung                            d) In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die\ndes Berufsrechts der anwaltlichen und                              Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe\nsteuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften                             „§ 153“ ersetzt.\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften                         e) In Nummer 321 werden in der Anmerkung die\nim Bereich der rechtsberatenden Berufe                              Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigten“ durch das Wort „Mitglied der Steuerbe-\n(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August                            raterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das\n2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt                             Wort „es“ ersetzt.\nwurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung\nder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des\nArtikel 5\n§ 53.\nÄnderung der\n(2) Berufsausübungsgesellschaften, die                                                Verordnung zur\n1. am 1. August 2022 bestanden,                                              Durchführung der Vorschriften über\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte\n2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind                             und Steuerberatungsgesellschaften\nund\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften\n3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,                       über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-\nberatungsgesellschaften vom 12. November 1979\nmüssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerken-                      (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nnung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entschei-                    setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert\ndung der zuständigen Steuerberaterkammer über                      worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach                     1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nden §§ 55c und 55d zu.\n„Verordnung\nzur Durchführung\n§ 157e                                                      der Vorschriften über\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte\nAnwendungsvorschrift\nund Berufsausübungsgesellschaften“.\nzur Steuerberaterplattform\nund zu den besonderen                            2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-\nelektronischen Steuerberaterpostfächern                         fasst:\n„Dritter Teil\n§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Ab-\nsatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August                                         Anerkennung als\n2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf                                  Berufsausübungsgesellschaft“.\ndes 31. Dezember 2022 anzuwenden.“                                 3. § 40 wird wie folgt gefasst:\n„§ 40\n78. § 158 wird wie folgt geändert:\nVerfahren\na) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsaus-\ntungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-\nübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-\nausübungsgesellschaften“ ersetzt.\nraterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungs-                        die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In\ngesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-                          dem Antrag sind anzugeben:\nübungsgesellschaft“ ersetzt.                                      1. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der\nPersonen, die die Berufsausübungsgesellschaft\n79. § 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerbera-                              verantwortlich führen (§ 55b des Steuerbera-\ntungsgesellschaft (§ 55)“ durch die Angabe „Be-                           tungsgesetzes), sowie\nrufsausübungsgesellschaft (§ 53)“ ersetzt.\n2. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der\n80. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                       Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft\n(§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).\na) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter\n(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft\n„den Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-\nanhand des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-\nten“ durch die Wörter „das Mitglied der Steuer-\nzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2\nberaterkammer“ ersetzt.\ndes Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.\nb) In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand                            (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-\nnach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder der Ab-                    nung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer\nerkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen                       die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung\nHilfeleistung in Steuersachen“ eingefügt.                         einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerbera-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\ntungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft an-                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und\n„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsaus-\nPartnerschaftsregister kann die zuständige Steuer-\nübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1\nberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die\nSatz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht an-\nEintragung in das Handels- und Partnerschaftsre-\nerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass\ngister alle Voraussetzungen für die Anerkennung\neine entsprechende Versicherungsbescheinigung\nvorliegen.\nmit der Übermittlung der Daten für das Verzeich-\n(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein                              nis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der\nschriftlicher Bescheid zu erteilen.“                                       Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Be-\nrufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzu-\n4. § 41 wird wie folgt geändert:\nlegen ist.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft“                                             Artikel 6\ndurch das Wort „Berufsausübungsgesell-\nschaft“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über die\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Steuerbera-                              Errichtung des Bundesamts für Justiz\ntungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-\nausübungsgesellschaft“ ersetzt.                               § 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Er-\nrichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember\nb) In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das                 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des\nWort „Berufsausübungsgesellschaft“ ersetzt.                     Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert\n5. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.                                    worden ist, wird wie folgt gefasst:\n6. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen\nelektronischen Anwaltspostfächern nach den\na) In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesell-\n§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung\nschaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-\noder einem entsprechenden, auf gesetzlicher\nsellschaften“ ersetzt.\nGrundlage errichteten elektronischen Postfach\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                               und der elektronischen Poststelle des Bundes-\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                                            amts,“.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerbera-                                             Artikel 7\ntungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-\nübungsgesellschaft“ ersetzt.                                                           Änderung des\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                             Verwaltungszustellungsgesetzes\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsaus-                  In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes\nübungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die                  vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt\nMindestversicherungssumme in den Fällen des                     durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai\n§ 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes                      2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das\neine Million Euro und in den Fällen des § 55f Ab-               Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wör-\nsatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhun-                     ter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-\nderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung                 desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung\nfür alle in einem Versicherungsjahr verursachten                und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.\nSchäden mindestens den vierfachen Betrag der\nMindestversicherungssumme betragen muss.“                                                Artikel 8\n8. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                      Änderung des\n„(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zu-                              Gerichtsverfassungsgesetzes\ngleich als Rechtsanwalt, niedergelassener euro-                        In § 172 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgeset-\npäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ver-                  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\neidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versiche-                1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des\nrungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zu-                     Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert\ngleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne                     worden ist, werden die Wörter „durch den Zeugen oder\nder Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprü-                     Sachverständigen“ gestrichen.\nfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft\nanerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit\neiner diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaft-                                            Artikel 9\npflichtversicherung genügt, sofern der Versiche-                                           Änderung des\nrungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52                                           Rechtspflegergesetzes\nund 53a erfüllt.“\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\n9. § 55 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;\na) In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-                    2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4\nsellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-                  des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-\nsellschaft“ ersetzt.                                            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2427\n1. In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Pa-                                               Artikel 10\ntentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“\nersetzt.                                                                                   Änderung der\nBundesnotarordnung\n2. § 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\n„17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfah-                   blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-\nren nach dem Achten Buch der Zivilprozess-                    ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des\nordnung, soweit sie zu erledigen sind                         Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert\na) von dem Vollstreckungsgericht oder einem                   worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon diesem ersuchten Gericht,                               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der                      a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:\nZivilprozessordnung von einem anderen\nAmtsgericht oder                                                  „§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfah-\nrensgesetze“.\nc) von dem Verteilungsgericht nach § 873 der\nZivilprozessordnung                                            b) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-\ngabe eingefügt:\nmit der Maßgabe, dass dem Richter die Ent-\nscheidungen nach § 766 der Zivilprozessord-                          „§ 64d Übermittlung von Daten“.\nnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buch-                         c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende An-\nstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)                             gabe eingefügt:\nNr. 655/2014 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einfüh-                           „§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-\nrung eines Verfahrens für einen Europäischen                                    standsmitglieds“.\nBeschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im                       d) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:\nHinblick auf die Erleichterung der grenzüber-\nschreitenden Eintreibung von Forderungen in                          „§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu\nZivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom                                        berufsaufsichtlichen Verfahren nach an-\n27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.“                                         deren Berufsgesetzen“.\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                           e) In der Angabe zu § 110a werden die Wörter „von\nDisziplinareintragungen“ gestrichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n„§ 23\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptberuf-\nVerfahren vor dem Bundespatentgericht“.                             liche“ gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                              „(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1\n„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-                          hinaus nur miteinander und mit anderen Mit-\ntentgericht“ ersetzt.                                              gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patent-\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-                               anwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-\nbrauchsmustergesetzes“ ein Komma und                               ten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buch-\ndie Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengeset-                        prüfern zur gemeinsamen Berufsausübung ver-\nzes“ sowie nach der Angabe „§ 20“ die An-                          binden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                         räume haben. Weitergehende Möglichkeiten der\nVerbindung, die sich aus dem Berufsrecht die-\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt\nser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlos-\nund im Patentgericht“ durch die Wörter\nsen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht\n„Deutschen Patent- und Markenamt und im\nauf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind\nBundespatentgericht“ ersetzt.\nvon einer Verbindung nach Absatz 1 zu tren-\ndd) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20“                             nen.“\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\n3. § 54 wird wie folgt geändert:\n4. In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrens-\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nkostenhilfe“ die Wörter „nach dem Gesetz über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                       b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.                        und 3.\n5. In § 26 wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Ab-                     4. § 64a wird wie folgt gefasst:\nsatz“ ersetzt.                                                                                   „§ 64a\n6. In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der                                             Anwendbarkeit der\nBundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes-                                        Verwaltungsverfahrensgesetze\nministerium“ ersetzt.\nFür Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz\n7. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird je-                        oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nweils nach der Angabe „§ 20“ die Angabe „Absatz 1“                      senen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts an-\neingefügt.                                                              deres bestimmt ist, für Behörden des Bundes das\n8. § 39 wird aufgehoben.                                                   Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2428               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nBehörden der Länder die Verwaltungsverfahrens-                            (5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere\ngesetze der Länder.“                                                   Ausschlussgründe vorsehen.“\n5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:                          7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:\n„§ 64d                                                              „§ 69c\nÜbermittlung von Daten                                               Vorzeitiges Ausscheiden\neines Vorstandsmitglieds\n(1) Gerichte und Behörden einschließlich der\nBerufskammern übermitteln der für die Entschei-                           (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr\ndung zuständigen Stelle diejenigen Daten über                          Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine\nPersonen, deren Kenntnis aus der Sicht der über-                       Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2,\nmittelnden Stelle erforderlich ist für                                 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem\nVorstand aus.\n1. die Bestellung zum Notar, seine vorläufige\nAmtsenthebung oder das Erlöschen seines Am-                           (2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig sei-\ntes,                                                               nes Notaramtes enthoben, ruht seine Mitglied-\nschaft während dieser Zeit.\n2. die Bestellung zur Notarvertretung oder zum\nNotariatsverwalter oder deren Widerruf,                               (3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere\nGründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem\n3. die Ernennung zum Notarassessor oder dessen                         Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitglied-\nEntlassung aus dem Dienst,                                         schaft führen.“\n4. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaub-                    8. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nnis, Genehmigung oder Befreiung oder\n„§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an\n5. die Einleitung oder Durchführung eines wegen                        die Stelle der Satzung der Notarkammer die der\neiner Amtspflichtverletzung zu führenden Ver-                      Bundesnotarkammer tritt.“\nfahrens.\n9. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit                            gefügt:\n1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen                      „Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5\nPerson beeinträchtigen würde und das Informa-                      sinngemäß.“\ntionsinteresse des Empfängers das Interesse\n10. § 95a wird wie folgt gefasst:\nder betroffenen Person an dem Unterbleiben\nder Übermittlung nicht überwiegt oder                                                       „§ 95a\n2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen                                                Verjährung\nentgegenstehen.                                                       (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens ver-\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-                       jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon\nheitspflichten der für eine Berufskammer eines                         1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn\nfreien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes                           das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97\ntätigen Personen und für das Steuergeheimnis                               Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfer-\nnach § 30 der Abgabenordnung.“                                             tigt,\n6. Dem § 69 werden die folgenden Absätze 4 und 5                          2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstver-\nangefügt:                                                                  gehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1\n„(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-                          Nummer 3 rechtfertigt.\nwählt werden,                                                             (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer\n1. wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,                       1. eines Widerspruchsverfahrens,\n2. gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den                      2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,\nletzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geld-                    3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens ent-\nbuße verhängt wurde,                                                   sprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,\n3. gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Ent-                      4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\nfernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Ent-                         Strafverfahrens und\nfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit ver-\nhängt wurde,                                                       5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\nvorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.\n4. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt ent-\nfernt wurde,                                                          (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\n5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110                       1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,\nAbsatz 4 von einem Disziplinarverfahren abge-                      2. die Erhebung der Disziplinarklage und\nsehen wurde, sofern in diesem ohne die ander-                      3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.“\nweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis\noder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder                  11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14                           „(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer\nAbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Ver-                     mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.\nbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Dis-                       (4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand\nziplinarmaßnahme abgesehen wurde.                                  der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlos-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2429\nsen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt wer-                        3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen\nden.“                                                                       Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf be-\n12. Die §§ 110 und 110a werden wie folgt gefasst:                               stimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt,\nnach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.\n„§ 110\nFür Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten\nVerhältnis des                                  oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-\nDisziplinarverfahrens zu                              lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden\nberufsaufsichtlichen Verfahren                             und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-\nnach anderen Berufsgesetzen                                gleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat,\n(1) Über eine Amtspflichtverletzung eines An-                        gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnah-\nwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen                       men geltenden Fristen entsprechend.\nBerufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er unter-                           (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die\nsteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-                     Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-\nscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend                        worden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach\nmit der Ausübung des Notaramtes in Zusammen-                            einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1\nhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverlet-                     Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung.\nzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang                           Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-\nder Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Be-                        tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-\nrufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-                      lenderjahres aufgeschoben werden.\nscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich\nals Notar tätig ist.                                                       (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des\nAbsatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d\n(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars                           nicht, solange\naus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinar-\n1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche\nverfahren entschieden werden.\nVerurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine\n(3) Gegenstand der Entscheidung im Diszipli-                             berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt\nnarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der                             werden darf,\ndem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.\n2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1\n(4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Diszipli-                        bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,\nnarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches                             oder\nnach Abschluss des zunächst zu führenden Verfah-\n3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geld-\nrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erfor-\nbuße noch nicht vollstreckt ist.\nderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfül-\nlung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforder-                        (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von\nlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Num-                         den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Ab-\nmer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt                      satz 1 nicht betroffen.“\ndurch eine anderweitige Ahndung unberührt.\nArtikel 11\n§ 110a                                                        Änderung der\nTilgung                                              Verordnung zur Durchführung\n(1) Eintragungen in den über den Notar geführ-                      des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genann-                      § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der\nten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach                         Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002\nAblauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei                (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nsind die über diese Maßnahmen und Entscheidun-                     ordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) ge-\ngen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu ent-                    ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nsinngemäß, wenn die Akten über den Notar elek-                                                 „§ 1\ntronisch geführt werden. Die Fristen betragen\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort\n1. fünf Jahre bei                                                  bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-\na) Ermahnungen durch die Notarkammer,                          setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung.\nb) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,\n(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort\nc) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-\nbezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-\nletzung von Berufspflichten nach diesem Ge-\nsetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-\nsetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme,\nrechtsanwaltsordnung.“\nErmahnung oder Missbilligung geführt ha-\nben,\nArtikel 12\nd) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-\nlende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-                                          Änderung des\ntaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-                               Gesetzes über die Tätigkeit\nrufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;                    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\n2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch                       Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nwenn sie nebeneinander verhängt werden;                        anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nS. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-                                          Artikel 15\nzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                             Änderung der\nStrafprozessordnung\n1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c“ durch die\nAngabe „§ 31d“ ersetzt.                                                Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n2. In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Drei-                    1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzehnten Teils“ die Angabe „sowie § 207a“ eingefügt.                 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,\n3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j“                  wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „der §§ 59n und 59o“ ersetzt.                      1. § 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n4. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                                    „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-\n5. § 27a wird wie folgt geändert:                                              ren elektronischen Anwaltspostfächern nach\nden §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1                         setzlicher Grundlage errichteten elektronischen\nund 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2“ durch die                        Postfach und der elektronischen Poststelle der\nWörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6                        Behörde oder des Gerichts,“.\nSatz 1 und 2“ ersetzt.                                      2. In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c“ durch die                      dem Wort „Vertragsverhältnisses“ die Wörter „ein-\nAngabe „§ 31d“ ersetzt                                          schließlich der gemeinschaftlichen Berufsaus-\nübung“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“ durch\ndie Angabe „§ 31d“ ersetzt.\nArtikel 16\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die\nPartnerschaftsregisterverordnung\nAngabe „und 3“ eingefügt.\nIn § 5 Absatz 2 Satz 3 der Partnerschaftsregisterver-\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5\nordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt\nSatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6\ndurch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Novem-\nSatz 1 und 2“ ersetzt.\nber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden\n6. In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2                 die Angabe „Steuerberatungs-,“ und die Wörter „§ 53\nder Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Wörter                    des Steuerberatungsgesetzes,“ gestrichen.\n„§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung“\nersetzt.                                                                                     Artikel 17\nArtikel 13                                                        Änderung der\nRahmenbeschluss-Geldsanktionen-\nÄnderung der                                   E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung\nZivilprozessordnung\n§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmen-\n§ 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung                    beschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Ak-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember                      tenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I\n2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),                 S. 3582) wird wie folgt gefasst:\ndie zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni\n„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen\n2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie\nelektronischen Anwaltspostfächern nach den\nfolgt gefasst:\n§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung\n„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen                            oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher\nelektronischen Anwaltspostfächern nach den                              Grundlage errichteten elektronischen Postfach\n§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung                           und der elektronischen Poststelle des Bundesam-\noder einem entsprechenden, auf gesetzlicher                             tes für Justiz.“\nGrundlage errichteten elektronischen Postfach\nund der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.                                           Artikel 18\nArtikel 14                                                        Änderung des\nArbeitsgerichtsgesetzes\nÄnderung der\n§ 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgeset-\nSchutzschriftenregisterverordnung\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregister-                  1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12\nverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135)                     des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-\nwird wie folgt gefasst:                                                ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen                       „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen\nelektronischen Anwaltspostfächern nach den                              elektronischen Anwaltspostfächern nach den\n§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung                           §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung\nund dem Register,“.                                                     oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2431\nGrundlage errichteten elektronischen Postfach und                 Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert\nder elektronischen Poststelle des Gerichts,“.                     worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstands-\nArtikel 19                                    mitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die\nnicht Steuerberater sind“ durch die Wörter „Mitglie-\nÄnderung des\nder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von\nSozialgerichtsgesetzes                                  Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                        desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                              nung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes                    2. § 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                             „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-\nren elektronischen Anwaltspostfächern nach\n1. § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-\n„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-                            ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-\nren elektronischen Anwaltspostfächern nach                            setzlicher Grundlage errichteten elektronischen\nden §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-                           Postfach und der elektronischen Poststelle des\nordnung oder einem entsprechenden, auf ge-                            Gerichts,“.\nsetzlicher Grundlage errichteten elektronischen                3. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende\nPostfach und der elektronischen Poststelle des                    Nummer 3a eingefügt:\nGerichts,“.\n„3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleis-\n2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den                             tung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e\nWörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des                             des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Per-\n§ 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und                             sonen im Rahmen dieser Befugnisse,“.\ndie Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hil-\nfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e\ndes Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen\nArtikel 22\nim Rahmen dieser Befugnisse“ eingefügt.                                                   Änderung des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nArtikel 20\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\nÄnderung der                                  2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24\nVerwaltungsgerichtsordnung                               Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie\ndie zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni                    folgt gefasst:\n2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie                      „§ 41    Besonderer Vertreter“.\nfolgt geändert:\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfle-\n1. § 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        ger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt\n„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-                        und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“\nren elektronischen Anwaltspostfächern nach                        ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bun-\nden §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-                       desrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patent-\nordnung oder einem entsprechenden, auf ge-                        anwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerbera-\nsetzlicher Grundlage errichteten elektronischen                   tungsgesetzes“ eingefügt.\nPostfach und der elektronischen Poststelle des                 3. § 41 wird wie folgt geändert:\nGerichts,“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfle-\n2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden                            ger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ er-\njeweils nach den Wörtern „Personen und Vereini-                          setzt.\ngungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsge-\nsetzes“ ein Komma und die Wörter „zu beschränk-                       b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen                       „Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der\nnach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgeset-                          Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechts-\nzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befug-                         anwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsord-\nnisse“ eingefügt.                                                        nung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes\nals besonderer Vertreter bestellt ist, kann von\nArtikel 21                                       dem Vertretenen die Vergütung eines zum Pro-\nzessbevollmächtigten oder zum Verteidiger ge-\nÄnderung der                                        wählten Rechtsanwalts verlangen.“\nFinanzgerichtsordnung\n4. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-                       § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger“\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,                           durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im\n2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des                    Sinne des § 41“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nArtikel 23                                                          Artikel 26\nÄnderung des                                                             Gesetz\nPatentgesetzes                                                 über die Erstattung von\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nGebühren der beigeordneten Vertretung in\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),                         Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-,\ndas zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni                   Topographieschutz- und Sortenschutzsachen\n2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie                         (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz\nfolgt geändert:                                                                             – VertrGebErstG)\n1. In § 130 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für\neinen beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter                                                 §1\n„einer beigeordneten Vertretung“ ersetzt.                                         Gegenstand des Gesetzes\n2. In § 135 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines                      Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nVertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-                werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden\nsetzt.                                                             Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe\ndieses Gesetzes erstattet:\nArtikel 24                                 1. in Patentsachen,\nÄnderung des                                   2. in Gebrauchsmustersachen,\nGebrauchsmustergesetzes                                3. in Markensachen,\nIn § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in                     4. in Designsachen,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                          5. in Topographieschutzsachen und\n1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 23\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-                   6. in Sortenschutzsachen.\nändert worden ist, werden die Wörter „dem nach § 133\nbeigeordneten Vertreter“ durch die Wörter „der nach                                                 §2\n§ 133 beigeordneten Vertretung“ ersetzt.                                                      Gebührensatz\nIn Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-\nArtikel 25                                 kenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Ge-\nÄnderung des Gesetzes                                 bührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten\nVertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfah-\nüber Arbeitnehmererfindungen\nrensgebühr zu.\nDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,                                                §3\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nPatentsachen\nArtikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt\nzu:\n1. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für\nArbeit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium                    1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren\nfür Arbeit und Soziales“ ersetzt.                                      nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,\n2. In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch                    2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10,\ndie Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-                   3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,\nsetzt.                                                             4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                                           10/10,\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-                   5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung\nminister der Justiz“ durch die Wörter „Bundesmi-                    über den Widerruf oder die Beschränkung des Pa-\nnisterium der Justiz und für Verbraucherschutz“                     tents: zu 13/10,\nersetzt.                                                        6. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.\nb) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den\nAbsätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort                                                §4\n„Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-                                    Gebrauchsmustersachen\ntent- und Markenamts“ ersetzt.\nIn Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz\n4. § 45 wird wie folgt geändert:                                       wie folgt zu:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister                 1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,\nder Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesminis-                  2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz“ und                    Eintragung: zu 13/10,\ndie Wörter „Bundesminister für Arbeit“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                 3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,\nles“ ersetzt.                                                   4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung\nb) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das                     über den Löschungsantrag: zu 20/10,\nWort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.                          5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2433\n§5                                                                 § 11\nMarkensachen                                            Vertretung bei bestimmten Terminen\nIn Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt                       Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertre-\nzu:                                                                    tung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten\n1. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der                      Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten\nEintragung: zu 13/10,                                              Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, er-\nhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt,\n2. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung                      in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur\nüber einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder                  Hälfte.\nder Nichtigkeit: zu 20/10,\n3. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.                                                        § 12\nGeltung des\n§6                                               Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nDesignsachen\nAuf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der\nIn Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt                    Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent-\nzu:                                                                    und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind\n1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,                                  im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü-\ntungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskos-\n2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der                      tenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben\nEintragung: zu 13/10,                                              anzuwenden:\n3. im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,                                 1. im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-\n4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung                          bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen\nüber den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der                    mit einem Gebührensatz von 1,0;\nNichtigkeit: zu 20/10,                                             2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-\n5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.                                kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechts-\nanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2\n§7                                         und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2\nder Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-\nTopographieschutzsachen\nden.\nIn Topographieschutzsachen steht der Gebühren-\nsatz wie folgt zu:                                                                                 § 13\n1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,                                                        Verfahren über\n2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der                                   die Erklärung der Nichtigkeit\nEintragung: zu 13/10,                                                     von Patenten und über Zwangslizenzen\n3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,                                       Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beige-\nordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen\n4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung\nPatent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht\nüber den Löschungsantrag: zu 20/10,\nüber die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und\n5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.                            über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in ent-\nsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts-\n§8                                     anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei\nSortenschutzsachen                                Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.\nIn Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im                                                 § 14\nBeschwerdeverfahren zu 13/10 zu.\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\n§9                                        In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der\nGegenstand der Gebühren                                beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des\nDie in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen                   Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-\ndie gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiord-                   tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.\nnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertre-\ntung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur\neinmal beanspruchen.                                                                            Artikel 27\nÄnderung des\n§ 10                                                 Gesetzes über die Tätigkeit\nErledigung der Beiordnung                                  europäischer Patentanwälte in Deutschland\nWenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die                       Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-\nVertretung eine Anmeldung oder einen die Sache be-                     anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I\ntreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die                 S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nVerfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem                   zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-\ndie Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.                            den ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n1. In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b“ durch die                               derlichen Zeugnisse und Bescheinigungen\nAngabe „§ 52a“ ersetzt.                                                        treten,“ gestrichen.\n2. In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2                   4. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Prä-\nSatz 2 der Patentanwaltsordnung“ durch die Wörter                       sidentin oder den Präsidenten des Deutschen Pa-\n„§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung“ ersetzt.                       tent- und Markenamts“ durch die Wörter „das Deut-\nsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.\n3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Achte Teil“ die Wörter „sowie § 159“ eingefügt und                 5. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin\nwird die Angabe „§ 29 Absatz 5“ durch die Angabe                        oder der Präsident des Deutschen Patent- und Mar-\n„§ 29 Absatz 6“ ersetzt.                                                kenamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-\nund Markenamt“ ersetzt.\nArtikel 28                                 6. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4\nÄnderung der                                      und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe\nPatentanwaltsausbildungs-                                  „§ 158“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\nund -prüfungsverordnung\nArtikel 29\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-\nordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),                                             Änderung des\ndie durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021                                        Strafgesetzbuches\n(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                 § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1. In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die                    1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 20 des\nAngabe „§ 39a Absatz 4“ durch die Wörter „§ 39a                     Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert\nAbsatz 4 bis 6 und des § 41“ ersetzt.                               worden ist, wird durch die folgenden Nummern 3\n2. § 33 wird wie folgt geändert:                                       und 3a ersetzt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „3.   Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentan-\nwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geord-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für                         neten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem\nJustiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-                        Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-\nund Markenamt“ ersetzt.                                           ten,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Pa-\n3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirt-\ntent- und Markenamts und des“ gestrichen\nschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Be-\nund werden das Wort „sowie“ durch das\nrufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern\nWort „und“ und die Wörter „Bundesamt für\nund Steuerbevollmächtigten, einer Berufsaus-\nJustiz“ durch die Wörter „Deutschen Patent-\nübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder\nund Markenamt“ ersetzt.\neuropäischen niedergelassenen Rechtsanwälten\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlä-                          oder einer Berufsausübungsgesellschaft von\ngen“ die Wörter „nach Satz 2 und den übri-                        Patentanwälten oder niedergelassenen euro-\ngen vom Deutschen Patent- und Markenamt                           päischen Patentanwälten im Zusammenhang mit\nin Aussicht genommenen Personen“ einge-                           der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprü-\nfügt.                                                             fungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsge-\nsellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung,\nb) In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die\nBuchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen\nWörter „Bundesamt für Justiz“ durch die Wörter\noder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwalt-\n„Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nlichen Tätigkeit,“.\nc) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch                                           Artikel 30\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“\nersetzt                                                                                 Änderung der\n3. § 36 wird wie folgt geändert:                                                Steuerberatervergütungsverordnung\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die                       Die      Steuerberatervergütungsverordnung        vom\nAngabe „§ 10a“ ersetzt.                                          17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch\nArtikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die                  1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 10a“ ersetzt.\n„Vergütungsverordnung\nbb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wo-\nfür Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nbei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund Berufsausübungsgesellschaften“.\nmer 2 der Patentanwaltsordnung an die\nStelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann-                 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-\nten Unterlagen die zum Nachweis des Ab-                         sellschaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-\nschlusses der technischen Ausbildung erfor-                     sellschaften“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2435\n3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 telnden Stelle für die Bestellung, die Wiederbe-\n„Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr                          stellung oder die Anerkennung, für die Rück-\nfordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebüh-                           nahme oder den Widerruf einer solchen Ent-\nren und die insgesamt entstandenen Auslagen.“                              scheidung oder für die Einleitung oder Durch-\nführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens\n4. In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten“                            erforderlich ist.\ndie Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgeset-\nzes“ eingefügt.                                                           (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt,\nsoweit\n5. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen\n„Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgs-                       Person beeinträchtigen würde und das Informa-\naussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für                        tionsinteresse des Empfängers das Interesse\ndie Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz                            der betroffenen Person an dem Unterbleiben\nsinngemäß anzuwenden.“                                                     der Übermittlung nicht überwiegt oder\nArtikel 31                                     2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nentgegenstehen.\nÄnderung der\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-\nWirtschaftsprüferordnung                                  heitspflichten der für eine Berufskammer eines\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                         freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                               tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes                        § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwie-\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden                        genheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 die-\nist, wird wie folgt geändert:                                              ses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesenge-\nsetzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes so-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nwie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten\na) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:                         Personen und Stellen.“\n„§ 70      Verjährung von Pflichtverletzungen“.                 5. In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nb) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:                         „einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steu-\nerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „einer\n„§ 99      (weggefallen)“.                                         Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundes-\nc) In der Angabe zum Vierten Abschnitt des                            rechtsanwaltsordnung oder einer Berufsaus-\nSechsten Teils werden die Wörter „berufsge-                        übungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsge-\nrichtlichen Maßnahmen“ durch die Wörter „be-                       setz“ ersetzt.\nrufsaufsichtlichen Maßnahmen“ ersetzt.\n6. § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nd) In der Angabe zu § 126 wird das Wort „berufs-\n7. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ngerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-\nlichen“ ersetzt.                                                   a) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 27 wird wie folgt geändert:                                             aa) In Nummer 1 wird das Wort „berufsgericht-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                                liches“ durch das Wort „berufsaufsicht-\nliches“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein rechts-\n3. In § 34 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des                               kräftiges Urteil“ durch die Wörter „eine\nVerurteilten“ durch die Wörter „der Person“ ersetzt.                           rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.\n4. § 36a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                          b) In Satz 4 werden die Wörter „berufsgerichtliche\n„(3) Es übermitteln                                                    Verfahren oder das rechtskräftige Urteil“ durch\ndie Wörter „berufsaufsichtliche Verfahren oder\n1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-\ndie rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.\nhörden an die für die Entscheidung zuständige\nStelle: Diejenigen Daten über natürliche und ju-                8. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Berufsge-\nristische Personen sowie rechtsfähige Perso-                       richtsbarkeit“ durch das Wort „Berufsaufsicht“ er-\nnengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht                        setzt.\nder übermittelnden Stelle für die Zulassung zur\n9. § 59c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt\noder die Durchführung der Prüfung oder Eig-\ngeändert:\nnungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnah-\nmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3                            a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch\noder für die Rücknahme oder den Widerruf die-                          das Wort „oder“ ersetzt.\nser Entscheidung erforderlich ist,\nb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ei-\n2. Gerichte und Behörden einschließlich der Be-                           nen Punkt ersetzt.\nrufskammern an die Wirtschaftsprüferkammer\nc) Buchstabe c wird aufgehoben.\noder die für die Entscheidung zuständige Stelle:\nDiejenigen Daten über natürliche und juristische               10. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\nPersonen sowie rechtsfähige Personengesell-                        „500 000“ durch das Wort „fünfhunderttausend“\nschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermit-                    ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n11. § 69a wird wie folgt geändert:                                         1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        Straf- oder Bußgeldverfahrens,\n„(1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung                     2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten\nist abzusehen, wenn                                                    vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens\nund\n1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen\ndesselben Verhaltens bereits eine Strafe,                      3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b\neine Geldbuße nach dem Gesetz über Ord-                            Nummer 2 oder 3.\nnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsicht-                       (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt\nliche Maßnahme verhängt worden ist oder                        § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-\n2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,                      sprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1\nauch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der                    Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die\nStrafprozessordnung nicht mehr als Verge-                      erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkam-\nhen verfolgt werden kann.                                      mer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschluss-\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche                   prüferaufsichtsstelle gleich.“\nMaßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den                   13. § 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nBerufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten               14. § 99 wird aufgehoben.\nanzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maß-\nnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                       15. § 105 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung                          „(4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Be-\nunberührt.“                                                        rufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:                       lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die\n„(3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufs-                  sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der\nangehörigen, die zugleich Pflichten eines ande-                    Strafprozessordnung unberührt.“\nren Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er                  16. § 107a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nuntersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen                      „(3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor\nVerfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,                       dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden.\nwenn die Pflichtverletzung überwiegend mit                         In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozess-\ndem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf                            ordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat\ndes Berufsangehörigen in Zusammenhang                              für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesge-\nsteht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung                  richt zurückzuverweisen.“\nerkennbar oder besteht kein Zusammenhang\nder Pflichtverletzung mit der Ausübung eines                   17. In der Überschrift des Vierten Abschnitt des Sechs-\nBerufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Ver-                  ten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen\nfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,                          Maßnahmen“ durch die Wörter „berufsaufsicht-\nwenn der Berufsangehörige hauptsächlich in                         lichen Maßnahmen“ ersetzt.\ndem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tä-                    18. In der Überschrift des § 126 wird das Wort „berufs-\ntig ist.                                                           gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-\n(4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Ab-                           lichen“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist                  19. § 126a wird wie folgt gefasst:\nstets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach\ndiesem Gesetz zu entscheiden.                                                              „§ 126a\n(5) Gegenstand der Entscheidung im berufs-                                              Tilgung\naufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist                       (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige\nnur die Verletzung der dem Berufsangehörigen                       geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5\nnach diesem Gesetz obliegenden Pflichten.“                         genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind\n12. § 70 wird wie folgt gefasst:                                           nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen.\nDabei sind die über diese Maßnahmen und Ent-\n„§ 70\nscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Ak-\nVerjährung von Pflichtverletzungen                          ten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1\n(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-                     und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Be-\njährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt                      rufsangehörige elektronisch geführt werden. Die\nsie                                                                    Fristen betragen\n1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung                        1. fünf Jahre bei\neine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2                                a) Rügen,\nNummer 3 bis 5 rechtfertigt,\nb) Belehrungen,\n2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine\nMaßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6                            c) Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-\nrechtfertigt.                                                             mer 2 bis zu zehntausend Euro,\nDie Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.                        d) Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2\n(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-                            Nummer 7,\nsatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.                           e) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-\nDie Verjährung ruht zudem für die Dauer                                       letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2437\nsetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68                 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)\nAbsatz 1 Satz 2 geführt haben,                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nf) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-                   1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus-\nlende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-                       drücklich zugelassen ist“ die Wörter „oder die Sat-\ntaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-                     zung keine Regelungen zu schriftlichen oder elek-\nrufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;                    tronischen Beschlussfassungen einschließlich zu\nvirtuellen Versammlungen enthält; die elektronische\n2. zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1\nBeschlussfassung schließt Beschlussfassungen in\nSatz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und\nGestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne\nVerboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nphysische Präsenz der Mitglieder ein“ eingefügt.\nund 4;\n2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschluss-\n3. 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1\nfassung“ ein Komma und die Wörter „auch in Ge-\nSatz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung\nstalt einer virtuellen Versammlung,“ eingefügt.\naus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung\nerfolgt ist.                                                   3. Folgender Satz wird angefügt:\nFür Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten                       „Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a\noder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-                      des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1\nlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden                       bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch vir-\nund bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-                       tuelle Vertreterversammlungen ohne physische Prä-\ngleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-                     senz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen\nletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen                   in der Satzung zulässig.“\nMaßnahmen geltenden Fristen entsprechend.\nArtikel 33\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die\nMaßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-                                               Änderung des\nworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer                         Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes\nAusschließung beginnt die Frist mit der Wiederbe-\nDas Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli\nstellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und\n1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des\nVernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende\nGesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)\ndes Kalenderjahres aufgeschoben werden.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des                  1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder\nAbsatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f                           der Rechtsanwaltskammer“ durch das Wort\nnicht, solange                                                         „Rechtsanwälte“ ersetzt.\n1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche                2. § 7 wird wie folgt geändert:\nVerurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine\nberufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt                        a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nwerden darf,                                                       b) Absatz 5 wird Absatz 4.\n2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1\nbezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,                                             Artikel 34\noder                                                                                   Änderung der\n3. eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-                                         Gewerbeordnung\nmer 2 noch nicht vollstreckt ist.                                 § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas-\n(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehö-                  sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nrige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen                     (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nnach Absatz 1 nicht betroffen.“                                    setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n20. In der Anlage wird jeweils in den Nummern 310\nund 311 im Gebührentatbestand die Angabe                           „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei,\n„§ 107a Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 127“                    die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die\nersetzt.                                                           Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unter-\nrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und\nBerufsausübungsgesellschaften nach der Bundes-\nArtikel 32\nrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Be-\nÄnderung des                                   rufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwalts-\nGesetzes über                                  ordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechts-\nMaßnahmen im Gesellschafts-,                               dienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                         Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\ngenannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirt-\nWohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung\nschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buch-\nder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie                             prüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerbe-\n§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Ge-                     rater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem\nsellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-                   Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmäch-\nund Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der                          tigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer-\nAuswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März                        berater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der\n2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11               Prostituierten.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nArtikel 35                                     durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im\nSinne des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nBerufszugangsverordnung\nArtikel 36\nfür den Straßenpersonenverkehr\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Berufszugangsverordnung für den Straßenper-\nsonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die                      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nzuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Au-                      (2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird                  1. das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-\nwie folgt geändert:                                                        ten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor                     (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort                        satz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\n„Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter                          S. 3799) geändert worden ist,\n„Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuer-                   2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der\nberatungsgesetzes“ ersetzt.                                             im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2. In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift                    424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndas Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die                        zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes\nWörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des                        vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert\nSteuerberatungsgesetzes“ ersetzt.                                       worden ist.\n3. In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Un-                    (3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in\nterschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}