{"id":"bgbl1-2021-41-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":41,"date":"2021-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Pflanzengesundheit","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2354               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nGesetz\nzur Pflanzengesundheit\nVom 5. Juli 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien\n98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG\nArtikel 1                                     und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung\nder Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)\nGesetz\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des\nzur Durchführung der Verordnung                                  Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,\n(EU) 2016/2031 und der Verordnung                                  90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG\n(EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit                              und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses\n(Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG)                                92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche\nKontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom\nAbschnitt 1                                        24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322\nAllgemeine Bestimmungen                                          vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n§1                                         2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)\ngeändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum\nAnwendungsbereich                                     Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Ab-\nDieses Gesetz regelt die Durchführung                                   satz 2 Buchstabe g.\n1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016                                                    §2\nüber Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen-                                        Begriffsbestimmungen, Verweise\nschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)\nNr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU)                               (1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des\nNr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und                       Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Ar-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                         tikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils\n69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,                        geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich die-\n2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des                           ses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:\nRates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137                         1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Arti-\nvom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;                       kels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;\nL 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017,                        2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1\nS. 1) geändert worden ist, sowie der auf ihrer Grund-                    der Verordnung (EU) 2016/2031;\nlage erlassenen Durchführungs- und Delegierten                        3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne\nRechtsakte und                                                           des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)\n2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen                            2016/2031;\nParlaments und des Rates vom 15. März 2017 über                       4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne\namtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten                      des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU)\nzur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-                             2016/2031;\nund Futtermittelrechts und der Vorschriften über\n5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder\nTiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit\nanderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schad-\nund Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Ver-\norganismen ist oder sein kann;\nordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005,\n(EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)                          6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fes-\nNr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429                          ter oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel-\nund (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments                           raum dienen;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2355\n7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1                                         Abschnitt 2\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)                                         Durchführung von\n2016/2031;                                                             Pflanzengesundheitsmaßnahmen\n8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen\nvon Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug-                                                 §4\nnissen und anderer Gegenständen innerhalb des                                      Maßnahmen gegen die\nGebiets der Union einschließlich des Inlandes;                           Ein- und Verschleppung und Ansiedlung\n9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines                     von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung\nSchadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser                         (1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-\nnoch nicht vorkommt oder aber vorkommt und                        gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Aus-\nnoch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner                 fuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen\nAnsiedlung in diesem Gebiet führt;                                kann\n10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganis-                      1. zum Schutz gegen die Gefahr\nmus innerhalb eines Gebiets einschließlich seiner                     a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad-\nAusbreitung;                                                             organismen in die beziehungsweise in den Mit-\ngliedstaaten oder\n11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der\nUnion im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Ver-                      b) der Verschleppung von Schadorganismen inner-\nordnung (EU) 2017/625;                                                   halb der Europäischen Union oder in ein Drittland\noder\n12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Ar-\ntikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;                  2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis-\nmen und Befallsgegenständen\n13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet\nverboten oder beschränkt werden.\nder Union in einen Drittstaat;\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und\n14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.               Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die\n(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf                    Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch\nAnhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verord-                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverord-                       entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei\nnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. Novem-                      insbesondere\nber 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für                  1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das inner-\ndie Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des                         gemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf                         Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegen-\nMaßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und                           ständen abhängig machen\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der\na) von einer Genehmigung oder Anzeige,\nKommission sowie zur Änderung der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl.                             b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis\nL 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver-                       einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung\nordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020,                             oder anderen Behandlung,\nS. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die                       c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-\nAnhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der je-                           gungen,\nweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese\nAnhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU)                         d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-\n2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und                          zeichnung und\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten                       e) von einer Zulassung oder Registrierung des Be-\nFassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung                             triebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut\nfestgelegten Anwendungstages anzuwenden.                                      hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,\nKultursubstrate oder andere Befallsgegenstände\n§3                                            in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und\n2. Vorschriften erlassen über\nLeitlinien\na) die Durchführung von Untersuchungen ein-\nLiegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen                           schließlich der Probenahme,\nBehörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kul-\nturpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bun-                   b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung\ndesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung                          einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-\neines bestimmten Schadorganismus oder zur Durch-                              stände, sowie die Untersuchung von technischen\nführung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maß-                           Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-\nnahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde                             ständen und die Übertragung dieser Untersu-\ndiese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzu-                           chungen auf Sachverständige,\nwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schad-                              c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-\norganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und                            dere über durchgeführte Untersuchungen, über\nVerschleppung des Schadorganismus oder bei der                                das Auftreten von Schadorganismen, über deren\nAnwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und                              Bekämpfung sowie über den Verbleib von Be-\nMaßnahmen.                                                                    fallsgegenständen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2356               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nd) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun-                  Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und\ngen nach Nummer 1 Buchstabe c,                                  Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und\ne) die Schließung von Packungen und Behältnissen                   Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzen-\nsowie die Verschlusssicherung,                                  schutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,\n1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung\nf) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und                        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nAufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zu-                  ist, anordnen,\nständigen Behörde,\n1. soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2\ng) die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zu-                      oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutz-\nlassung oder Registrierung nach Nummer 1                            gesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Ver-\nBuchstabe e,                                                        ordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen\nh) die Voraussetzungen und das Verfahren für die                       Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine\nZulassung oder Registrierung der Betriebe nach                      Regelung nicht getroffen ist oder\nNummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru-                     2. soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Ab-\nhens, des Entzugs oder der Löschung der Zulas-                      satz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzen-\nsung oder Registrierung, von Beschränkungen                         schutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031,\nfür zugelassene oder registrierte Betriebe bei                      Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen\nder Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau                           Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten ge-\nund beim Befördern, Inverkehrbringen oder La-                       troffene Regelung entgegensteht.\ngern von Befallsgegenständen sowie der Verar-\nbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,                                         Abschnitt 3\ni) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren                                    Entschädigung,\nZulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflan-                          Forderungsübergang, Kosten\nzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Be-\nfall mit Schadorganismen untersucht,                                                         §6\nj) die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren                                       Entschädigung\nAnerkennung als nationales Referenzlabor und\n(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf\nk) die Voraussetzungen und das Verfahren für die                   Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nZulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,                      Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflan-\nPflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf                    zen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch\nden Befall mit Schadorganismen untersuchen,                     befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die\neinschließlich der Voraussetzungen für die Aner-                weder Träger von Schadorganismen sind noch im Ver-\nkennung einer Einrichtung als nationales Refe-                  dacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein,\nrenzlabor und der Mindestanforderungen für                      vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädi-\ndiese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung                   gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter\noder von Beschränkungen der Untersuchungstä-                    gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit\ntigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfah-               und der Beteiligten festzusetzen.\nren erhobenen Daten.\n(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                   Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     der Europäischen Union im Anwendungsbereich die-\nohne Zustimmung des Bundesrates                                        ses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil\n1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh-                   zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist\nrung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-                     eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies\nInstitut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung                 zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten\nvon Schadorganismen in die Europäische Union,                      geboten erscheint.\nder Verschleppung von Schadorganismen innerhalb                       (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\nder Europäischen Union oder der Einschleppung in                   der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger\nein Drittland sowie über die Ausstellung entspre-                  Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung\nchender Bescheinigungen über die durchgeführten                    gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem\nAnalysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie                     Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen\n2. soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                      Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im An-\nerforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funk-               wendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine\ntion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe-                Anordnung gegeben hat.\nrenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzu-                       (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-\nweisen.                                                            sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n§5                                                                   §7\nAnordnungen der                                                   Forderungsübergang,\nzuständigen Behörden                                               Verordnungsermächtigung\nDie zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von                         (1) Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1\nSchadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder                       oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behörd-\nVerschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung                      lich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder\nvon Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4                         Verhinderung der Verschleppung von Schadorganis-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2357\nmen gewährt, kann sich die Europäische Union an der                        terabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1\nEntschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das                           der Verordnung (EU) 2016/2031,\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\n4. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nund 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,\nmung des Bundesrates Regelungen zum Übergang\nvon Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen                         5. die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung\neines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten                          von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der\ngegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der                         Verordnung (EU) 2016/2031 sowie\nanteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des\n6. die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Arti-\nAusgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von\nkel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelhei-                 Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-\nten des Forderungsüberganges und ein Forderungs-                       schriften bleiben unberührt.\nübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nUmfang und Verfahren, können in der Rechtsverord-\nDurchführung von Untersuchungen auf Befall mit\nnung nach Satz 2 geregelt werden.\neinem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertra-\n(2) Soweit sich die Europäische Union an der Leis-                  gen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4\ntung eines Landes an einen Entschädigungs- oder                        Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen\nAusgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung                  Rechtsverordnung erfüllen.\nauf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschä-\ndigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen                                                   § 10\nDritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung\nder Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Euro-                                    Behördliche Anordnungen\npäischen Union über; im Übrigen geht die Forderung                        Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-\nauf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzie-                 ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter\nrung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.                           oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses\nGesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nAbschnitt 4                                    nen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der\nBehörden, Überwachung                                      Organe der Europäischen Union im Anwendungsbe-\nreich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbe-\n§8                                      sondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche\nVerbringen von Schadorganismen oder Befallsgegen-\nJulius Kühn-Institut                              ständen untersagen oder beschränken.\nIm Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das\nJulius Kühn-Institut                                                                               § 11\n1. zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesund-                                   Mitwirkung der Zollbehörden\nheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2017/625,                                                             (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung\nder Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schad-\n2. Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit                     organismen und Befallsgegenständen mit.\nnach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommis-                         (2) Die Zollbehörden können\nsion vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur                   1. Sendungen von Schadorganismen und Befallsge-\nFunktionsweise des Informationsmanagementsys-                          genständen einschließlich deren Beförderungsmit-\ntems für amtliche Kontrollen und seiner System-                        tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der\nkomponenten und                                                        Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung\n3. Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesund-                        anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung\nheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU)                     von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher\n2017/625.                                                              Überwachung an die nächste Behandlungsstelle\nweiterleiten,\nZuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvor-\nschriften bleiben unberührt.                                           2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\n§9                                          gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,\ndie Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-\nDurchführung in den Ländern\nderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer\n(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben                          zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-\ndie als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden                          ständigen Behörden mitteilen sowie\ninsbesondere folgende Aufgaben:\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die\n1. die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Ab-                          Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,                                           Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten\n2. die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln                       der zuständigen Behörde vorgeführt werden.\n8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,                        Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des\n3. das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Arti-                      Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1\nkels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Un-                und 2 eingeschränkt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2358               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\n§ 12                                    begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren\nGrenzkontrollstellen mit                             für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die\nzugeordneten Zollbehörden                              Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und\nTransportmittel auch betreten werden, wenn sie zu-\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                   gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.\nschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                     Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,\nrium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den                     die mit der Überwachung beauftragten Personen zu\nzugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verord-                  unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-\nnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen                        legen.\nvon Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur\nEinfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt                       (3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9\nwerden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Ver-                   Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Über-\nordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung                      wachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund\nnach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der                       dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des\nFinanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach                     Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsak-\nSatz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.                        ten der Europäischen Union, die in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen\nAbschnitt 5                                    dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werk-\nAuskunftspflichten                                    tagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs-\nund Übermittlung von Daten                                    und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfü-\ngungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen\n§ 13                                    zu dulden.\nAuskunftspflichten, Betretensrechte                              (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-                  nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius                    der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.\nKühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9                       (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nAbsatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu ertei-                  solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm\nlen, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde                  selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes                     bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zustän-                   gen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat\ndigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berech-                   oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\ntigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des\nInVeKoSDaten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108                                             § 14\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\nÜbermittlung von Daten\nS. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten\nauszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung                       (1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen\nder Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, ins-                  Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Euro-\nbesondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5,                  päischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen\nsowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-                     und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgaben-\nordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zu-                erfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbe-\nständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berech-                    reich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.\ntigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU)\n2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung                         (2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Be-\nder zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden,                      hörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies\nsoweit es zur Überwachung der Einhaltung der                           zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anfor-\nVorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der                       derungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses                         erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Eu-\nGesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen                       ropäischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge-\nRechtsverordnungen erforderlich ist.                                   setzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen\nder Durchführung dieses Gesetzes erhoben und ge-\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-\nspeichert haben, den zuständigen Behörden anderer\nauftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Auf-\nLänder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten so-\ngaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume,\nwie der Europäischen Kommission übermitteln.\nBetriebsräume und Transportmittel des Auskunfts-\npflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit\nbetreten und dort                                                                                  § 15\n1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad-                                             Außenverkehr\norganismen vornehmen,\n2. Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder                          Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nPflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Emp-                      Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob-\nfangsbescheinigung entnehmen und                                   liegt dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen;                                  ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das\nsie können dabei von Sachverständigen der Euro-                        Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese\npäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten                       Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                      2359\ndes Bundesrates auf die zuständigen obersten Lan-                          10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-\ndesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehör-                          rungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom\nden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung                           3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbin-\nnach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.                                dung mit Anhang II der Durchführungsverordnung\n(EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling\nAbschnitt 6                                        einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,\nBußgeldvorschriften                                     2. entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1\nund Schlussbestimmungen                                          Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch\nin Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Mel-\n§ 16                                        dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nmacht,\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                     3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch\nfahrlässig                                                                 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze,\nein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten\n1. einer Rechtsverordnung nach                                             Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht recht-\na) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buch-                           zeitig vom Markt nimmt,\nstabe a, b, e, g, i oder j oder                                  4. entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buch-\nb) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d                         stabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1,\noder f                                                              eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig informiert,\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                     5. entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                       bindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwider-                         rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nhandelt oder                                                        6. entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-\n3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-                     bindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Ver-\nten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-                       bindung mit Artikel 4 der Durchführungsverord-\npäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer                    nung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III\nRegelung entspricht, zu der die in                                     der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072\neinen Schutzgebiet-Quarantäneschädling ein-\na) Nummer 1 Buchstabe a oder                                           schleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,\nb) Nummer 1 Buchstabe b                                             7. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine                        Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge-\nRechtsverordnung nach Absatz 5 für einen be-                           nannten Gegenstand verbringt,\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n8. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in\nverweist.\nVerbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Arti-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-                       kel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments                            2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durch-\nund des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maß-                               führungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-\nnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Än-                         Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,\nderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU)\n9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\nNr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Euro-\nsatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der\npäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Ver-\nhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,\nbindung mit Anhang VI der Durchführungsverord-\n93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und\nnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzener-\n2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016,\nzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand\nS. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom\neinführt,\n18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95                    10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nvom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, in-                     mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                                         mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\noder Anhang VIII der Durchführungsverordnung\nsatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3\n(EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis\nUnterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\noder einen dort genannten Gegenstand einführt\n2019/2072 der Kommission vom 28. November\noder verbringt,\n2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für\ndie Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031                    11. entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates in                          satz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der\nBezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzen-                          Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der\nschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung                          Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstel-\n(EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur                            lung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzen-\nÄnderung der Durchführungsverordnung (EU)                             erzeugnissen und anderen Gegenständen mit\n2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom                              hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verord-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen,                  23. entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflan-\nfür die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung                       zenpass nicht richtig ausstellt,\nfür das Einführen in die Union kein Pflanzenge-\nsundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom                     24. entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen\n19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verord-                       Pflanzenpass ausstellt,\nnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020,                     25. als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Un-\nS. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit                            terabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90\nAnhang I der Durchführungsverordnung (EU)                               Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-\n2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis                           tig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht\noder einen dort genannten Gegenstand einführt,                          mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Er-\n12. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungs-                        stellung der Aufzeichnung aufbewahrt,\nmaterial einführt,                                                 26. entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine\n13. entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit                          dort genannte Markierung anbringt,\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\n27. entgegen Artikel 97 Absatz 1 eine Reparatur vor-\nArtikel 9 der Durchführungsverordnung (EU)\nnimmt oder\n2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze,                    28. ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine\nein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten                         Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial re-\nGegenstand einführt,                                                    pariert.\n14. entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit                        (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                    fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des\nArtikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)                        Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März\n2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durch-                    2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tä-\nführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze,                    tigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le-\nein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten                    bens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über\nGegenstand einführt oder verbringt,                                Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit\n15. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69                und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-\nAbsatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht                     nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)\nrichtig oder nicht vollständig führt,                              Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.\n1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU)\n16. entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich-                 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des\nnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab                     Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)\ndem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung                      Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien\naufbewahrt,                                                        98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG\n17. entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                 und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der\nsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht voll-              Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.\nständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten                 882/2004 des Europäischen Parlaments und des\nTätigkeit stellt,                                                  Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,\n90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und\n18. entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine                    97/78/EG des Rates und des Beschlusses\nAktualisierung der dort genannten Angaben nicht,                   92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                      Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom\n19. als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Un-                   24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322\nterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht               vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73),\nvollständig oder nicht rechtzeitig stellt,                         die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geän-\n20. entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5\ndert worden ist, verstößt, indem er\nSatz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine\nAufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass                    1. entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung\noder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre                     mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht recht-\naufbewahrt,                                                            zeitig ermöglicht,\n21. ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Ver-                 2. entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchfüh-                          bindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht\nrungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung                           richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nmit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU)                       nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis                          stellt,\noder einen genannten Gegenstand verbringt,\n3. entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht,\n22. ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unter-                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der\nabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Ver-                       Sendung macht oder\nbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV                   4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine                        Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder\nPflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort ge-                     Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit\nnannten Gegenstand einführt,                                           Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021                     2361\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                    2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60\nAbsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3                            und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“\nBuchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9,                       ersetzt.\n10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis                  3. § 7 wird aufgehoben.\nzu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet wer-                     4. In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Ver-\nden.                                                                       bindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d\nund Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Ab-\n(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                       satz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ ge-\nwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-                      strichen.\nzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\noder der Europäischen Union erforderlich ist, durch                     5. § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                           fasst:\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswid-                        „1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach\nrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden                                  § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4\nkönnen.                                                                         Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-\nmer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheits-\n§ 17                                             gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354),\njeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes,\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen\nangeordnet worden ist,“.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n6. § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverord-\nnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des                          „1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innerge-\n§ 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durch-                             meinschaftliche Verbringen und die Anwen-\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-                                dung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder\nschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,                            von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten\nohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einver-                                Stoffen,\nnehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministe-                              a) zu verbieten,\nrien erlassen.\nb) zu beschränken oder von einer Genehmi-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä-                                gung abhängig zu machen,\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer                             c) von einer Anzeige abhängig zu machen,“.\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.                                      7. § 59 wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                       a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „so-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                             wie die Überwachung von Einrichtungen nach\nohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf                               § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h“ gestri-\nVorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein-                           chen.\nschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz                        b) Absatz 3 wird aufgehoben.\noder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                    8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an                         Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\nÄnderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.                           von Schadorganismen und Befallsgegenständen\nsowie“ gestrichen.\n§ 18\n9. § 62 wird wie folgt gefasst:\nVerkündung\n„§ 62\nvon Rechtsverordnungen\nBefugte Zolldienststellen\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und                              Das Bundesministerium für Ernährung und\nBekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                            Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlich-                    Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3                       ger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzen-\ndes Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) ge-                        schutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich\nändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet wer-                        freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden,\nden.                                                                       wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Ab-\nsatz 2 geregelt ist.“\nArtikel 2                                 10. § 68 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                       a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nPflanzenschutzgesetzes                                        „3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012                                    Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Ab-\n(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278                              satz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)                                 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie                            satz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1\nfolgt gefasst:                                                                Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6\n„§ 7 (weggefallen)“.                                                       Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021\nAbsatz 2 oder einer vollziehbaren Anord-                   11. In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-                     und 2“ und das anschließende Komma sowie die\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-                     Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.\nordnung für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.                                             Artikel 3\nb) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter                                              Inkrafttreten\n„Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKomma ersetzt.                                                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}