{"id":"bgbl1-2021-40-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=77","order":8,"title":"Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)","law_date":"2021-07-01T00:00:00Z","page":2349,"pdf_page":77,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                         2349\nVerordnung\nüber die Geschäftsorganisation des\nReisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis\n(Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)\nVom 1. Juli 2021\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des                                                  §3\nReisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021                                         Organisationsgrundsätze\n(BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen                      (1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisa-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                         tionsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständig-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                          keiten ermöglicht.\n(2) Der Fonds etabliert ein wirksames unterneh-\nmensinternes Kommunikationssystem.\nAbschnitt 1\n(3) Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges\nGeschäftsorganisation                                     und wirksames Risikomanagementsystem einschließ-\nlich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein\n§1                                      internes Kontrollsystem. Der Aufbau von Risiken und\nderen Überwachung und Kontrolle sind in einer dem\nGeschäftsführung                                 Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen\nWeise zu trennen.\n(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Ge-\nschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindes-                                                 §4\ntens zwei Geschäftsführern besteht.                                               Besondere Organisationsvorgaben\n(2) Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und                    (1) Der Reisesicherungsfonds richtet            folgende\nfachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern                        gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:\nbestellen. Die fachliche Eignung setzt berufliche Qua-                 1. Compliance-Funktion,\nlifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen\n2. Funktion der internen Revision,\nvoraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Rei-\nsesicherungsfonds gewährleisten. Geschäftsführer                       3. unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließ-\ndürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder                     lich versicherungsmathematischer Aufgaben.\neinen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.                 (2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeig-\nnete und zuverlässige natürliche Person benannt, die\n(3) Die Geschäftsführung leitet den Reisesiche-\ndie Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung\nrungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte\ndieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszu-\nder Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.\nschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unter-\n(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt eine                  liegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den\nGeschäftsordnung. Darin sind Aufgaben und Verant-                      Weisungen der Geschäftsführung.\nwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen                      (3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den\nund voneinander abzugrenzen.                                           folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu\nimplementieren:\n(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheb-\n1. Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Siche-\nlichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen\nrung der Eigenmittel,\nmindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.\n2. Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriie-\n(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nach-                     rung,\nprüfbar zu dokumentieren.                                              3. Risikomanagement,\n4. internes Kontrollsystem,\n§2\n5. interne Revision.\nVerträge mit Dritten                                 (4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäfts-\nführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-\nDie Geschäftsführung gewährleistet, dass der                       sen.\nReisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu an-\ngemessenen und marktüblichen Konditionen schließt.                                                  §5\nDabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesiche-\nrungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition                                  Ausgliederung von Funktionen\ndes Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß                           Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausglie-\n§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht ge-                    dern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ord-\ntätigt werden.                                                         nungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2350                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nund Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Be-                   5. das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüg-\nfugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Aus-                       lichen Schadensregulierung einschließlich Repatri-\ngliederung nicht beeinträchtigt werden.                                    ierung.\n(3) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen sind\n§6\nmindestens jährlich durch die Geschäftsführung zu\nSchutz sensibler Informationen                             überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.\n(1) Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungs-\nfonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Tren-                                              §9\nnung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mit-\nGeschäftsplan\ngliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet\nund sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse                       (1) Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Ge-\nnur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht wer-                     schäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere\nden. § 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                  die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden\nmit beschränkter Haftung bleibt unberührt.                             sollen:\n(2) Die für die Compliance-Funktion (§ 4 Absatz 1                   1. Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2\nNummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens                       Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsge-\neinmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maß-                      setzes),\nnahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutz-\nlücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde.                           2. Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1\nNummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),\n§7                                      3. Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Ab-\nSchadensabwicklung; Informationspflicht                             satz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgeset-\nzes), namentlich Abwicklung von Schäden ein-\n(1) Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass\nschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des\nim Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbie-\nBürgerlichen Gesetzbuchs).\nters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimen-\nsionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der                        (2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Ge-\nSchäden einschließlich der Repatriierung zur Ver-                      schäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls\nfügung steht. Er stellt außerdem auf geeignete Weise                   anzupassen.\nsicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden\neinschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten                                              § 10\nder Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.\nZusammensetzung des Beirats\n(2) Der Fonds bietet auf seinen Internetseiten leicht\nzugängliche und verbraucherfreundlich gestaltete In-                      (1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus\nformationen zu seinen Aufgaben und seiner Erreichbar-                  sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen be-\nkeit. Diese umfassen insbesondere die Bedingungen                      stehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und\nfür eine Absicherung über den Fonds und alle erforder-                 unterstützt.\nlichen Informationen zur Abwicklung von Schäden ein-                      (2) Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. Der Reise-\nschließlich Repatriierung.                                             sicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Or-\nganisationen und Körperschaften auf, sachkundige\n§8                                      Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen ver-\nAllgemeine Absicherungsbedingungen                             treten:\n(1) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen des                     1. Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),\nReisesicherungsfonds einschließlich der Bedingungen\nbetreffend die Entgelte und Sicherheitsleistungen                      2. Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter\nsollen die Leistungsfähigkeit des Fonds und die allge-                     (ein Mitglied),\nmeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rei-                     3. Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistun-\nseanbieter angemessen berücksichtigen.                                     gen (ein Mitglied),\n(2) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen ent-                    4. Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglie-\nhalten insbesondere:                                                       der),\n1. eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und\n5. Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),\ndes Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzu-\nlegenden Unterlagen,                                               6. Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mit-\n2. die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reise-                         glied),\nsicherungsfonds über jede wesentliche Änderung                     7. Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),\ndes Geschäftsmodells oder eine Änderung sonsti-\nger wesentlicher Umstände zu informieren,                          8. Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).\n3. Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die                            (3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genann-\nAblehnung oder Beendigung von Absicherungsver-                     ten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reise-\nträgen bei unzumutbaren Risiken für den Reise-                     anbieter tätig sein.\nsicherungsfonds,                                                      (4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Ge-\n4. eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von                       sellschafterversammlung benannt. Ihre Amtszeit be-\nAbsicherungsverträgen,                                             trägt vier Jahre. Die Wiederbenennung ist möglich.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2351\n§ 11                                       (5) Den Mitgliedern des Beirats werden die nachge-\nBeteiligung des Beirats                             wiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den\nVorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.\n(1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten\nvertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnah-                         (6) Vertreter der Geschäftsführung und der Auf-\nmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören.                      sichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen\nDazu gehören insbesondere:                                             des Beirats teilzunehmen.\n1. die Feststellung des Geschäftsplans und des Finan-                                         Abschnitt 2\nzierungsplans,\nErlaubnisverfahren\n2. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des\nLageberichts,                                                                                  § 14\n3. die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedin-                                     Antrag und Dokumente\ngungen,\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme des Ge-\n4. der Abschluss von Ausgliederungsverträgen,                          schäftsbetriebs (§ 12 Absatz 1 des Reisesicherungs-\n5. die Verabschiedung von Leitlinien.                                  fondsgesetzes) ist bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.\nDie Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des An-\n(2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner\ntrags unverzüglich.\nAnhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Un-\nterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere                    (2) Der Antrag hat die Geschäftsorganisation des\nerforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unter-                   Reisesicherungsfonds sowie die Verhältnisse darzule-\nrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich                  gen, die sicherstellen, dass der gesetzliche Zweck des\neinmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und                    Fonds dauerhaft erfüllt wird. Einzureichen sind:\nBelange des Reisesicherungsfonds.                                        1. Geschäftsplan (§ 9),\n(3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder                        2. Handelsregisterauszug,\nnimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch                        3. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste ein-\nunterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Bei-                       schließlich Höhe der Geschäftsanteile,\nrats zum Ausdruck kommen.\n4. Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Ab-\n§ 12                                         satz 4),\nOrganisation des Beirats                                5. Finanzierungsplan (§ 20 des Reisesicherungs-\nfondsgesetzes) für das laufende Jahr und für die\n(1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und                           Jahre bis zum Erreichen des Zielkapitals (§§ 4 und 5\neinen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegen-                     des Reisesicherungsfondsgesetzes),\nüber der Geschäftsführung.\n6. Übersicht über die voraussichtlichen jährlichen\n(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die                      Personal- und Verwaltungskosten,\nauch Bestimmungen über die Einberufung und Durch-\n7. Leitlinien (§ 4 Absatz 3),\nführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner\nBeschlussfassung enthält.                                                8. Angaben, wie die Anforderungen an die Organisa-\ntion (§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2), an die Abwicklung\n§ 13                                         von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 7 Ab-\nsatz 1) und gegebenenfalls an Ausgliederungsver-\nSitzungen des Beirats\nträge (§ 5) erfüllt werden sollen,\n(1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch\n9. allgemeine Absicherungsbedingungen (§ 8),\nmindestens einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen,\nwenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder                   10. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-\nmindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen.                       keit und Eignung der Geschäftsführer (§ 1 Absatz 2)\nwesentlich sind,\n(2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sit-\nzungen notwendigen personellen und materiellen Res-                    11. Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler In-\nsourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat                          formationen (§ 6).\nzur Verfügung. Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie wer-                  (3) Die Aufsichtsbehörde hat nach Eingang des An-\nden vom Vorsitzenden geleitet.                                         trags unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag und die\n(3) Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung kön-                   eingereichten Unterlagen den Anforderungen des Ab-\nnen vom Beirat Sachverständige oder Auskunftsperso-                    satzes 2 entsprechen. Ist das nicht der Fall, fordert sie\nnen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder                     den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb einer ange-\nTeilnahme sachdienlich sind. Die für die Heranziehung                  messenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen.\nnotwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds.                        (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der An-\n(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens                  tragsteller weitere Dokumente beizubringen.\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Be-                      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege-                   einen Antrag auf die Erteilung und die Verlängerung\nbenen Stimmen. Eine Beschlussfassung des Beirats im                    einer vorläufigen Erlaubnis (§ 12 Absatz 5 des Reise-\nschriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder               sicherungsfondsgesetzes) mit der Maßgabe, dass die\nVideokommunikation ist zulässig. Über das Ergebnis                     im Antrag darzulegenden Verhältnisse gewährleisten\nder Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine                    müssen, dass der gesetzliche Zweck des Fonds für\nNiederschrift aufzunehmen.                                             die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis erfüllt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nwird. Die Aufsichtsbehörde kann zudem auf die Einrei-                  nach § 12 Absatz 5 des Reisesicherungsfondsgesetzes\nchung bestimmter in Absatz 2 genannter Unterlagen                      mit der Maßgabe, dass es bei der Beurteilung auf die\nverzichten.                                                            Laufzeit der vorläufigen Erlaubnis oder den Verlänge-\nrungszeitraum ankommt. Eine vorläufige Erlaubnis soll\n§ 15                                   für höchstens sechs Monate erteilt werden. Sie kann\nErlaubnis                                 auf Antrag um jeweils drei Monate verlängert werden,\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt.\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis zur\nAufnahme des Geschäftsbetriebs schriftlich. Sie kann                      (4) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung einer\nmit der Erlaubnis anordnen, dass Dokumente bis zur                     Erlaubnis oder einer vorläufigen Erlaubnis sowie deren\nAufnahme des Geschäftsbetriebs nachgereicht oder                       Verlängerung im Bundesanzeiger bekannt.\naktualisiert werden.\n(2) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis,                                                 Abschnitt 3\nwenn die vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme                                           Schlussvorschrift\nrechtfertigen, dass der Antragsteller die Verpflichtun-\ngen aus dem Reisesicherungsfondsgesetz und den                                                             § 16\nauf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen\ndauerhaft erfüllen wird.                                                                            Inkrafttreten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nErteilung und Verlängerung einer vorläufigen Erlaubnis                 in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}