{"id":"bgbl1-2021-40-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=62","order":7,"title":"Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit","law_date":"2021-06-30T00:00:00Z","page":2334,"pdf_page":62,"num_pages":15,"content":["2334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nVerordnung\nzur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nVom 30. Juni 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                        Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geän-\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Bundes-                         dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ngebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                   3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\nund des § 37e Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutz-                        Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über\ngesetzes, von denen § 37e Absatz 3 Satz 1 des Bundes-                      die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom\nImmissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 103 der                     12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-                         Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                         22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der je-\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:                           weils geltenden Fassung,\nArtikel 1                                  4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz,\nBesondere Gebührenverordnung                                 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kom-\ndes Bundesministeriums für Umwelt,                                 mission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der\nRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\nund des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise\nfür individuell zurechenbare öffentliche                            des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019,\nLeistungen in dessen Zuständigkeitsbereich                             S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\n(Besondere Gebührenverordnung BMU –                                  (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66)\nBMUBGebV)                                         geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-\n§1                                         Emissionshandelsgesetz,\nErhebung von Gebühren und Auslagen                              6. Trinkwasserverordnung,\n(1) Gebühren und Auslagen werden für individuell                     7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung,\nzurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige\n8. Verpackungsgesetz,\nLeistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vor-\nschriften erbracht werden:                                              9. Bundesnaturschutzgesetz,\n1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der                      10. Umweltschadensgesetz,\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen\n11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über\nzember 1996 über den Schutz von Exemplaren\ndie Bereitstellung auf dem Markt und die Ver-\nwildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-\nwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom\nwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997,\n27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nVerordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom\n2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) ge-\n9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung und der Verordnung (EU)\nNr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und                      12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission\ndes Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Ein-                     vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen\nfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom                         zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über\n27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte                   den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-\nVerordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom                             und Pflanzenarten durch Überwachung des Han-\n21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils                  dels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt\ngeltenden Fassung,                                                    durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35\n2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung                        vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der\nmit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Euro-                        jeweils geltenden Fassung,\npäischen Parlaments und des Rates vom 31. März                    13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach\n2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004,                      dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                          Verordnung (EU) Nr. 511/2014,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2335\n14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972                                                    §3\nzur Erhaltung der antarktischen Robben.\nZeitgebühr\n(2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1\nNummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Num-                        Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der\nmer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagen-                     Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den\nverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften                   Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der\ndieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maß-                         Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stun-\ngabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens                          densätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundes-\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982                           verwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen\n(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im                  Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 gel-\nBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-                    tenden Fassung festgelegt sind.\nzone und des Festlandsockels.\n§4\n§2\nÜbergangsvorschrift\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet                         Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nsich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in                     eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober\nder Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis                      2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-\nin der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine                   ständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des\nGebührenbefreiung und -ermäßigung.                                     30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen\nRegelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung\n(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-                    von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Num-\nnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Aus-                      mer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebüh-\nlagen umfassen jeweils auch die Kosten für die                         ren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die\nFestsetzung der Gebühren und Auslagen.                                 bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden ge-\n(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-                  bührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Ok-\nverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der                tober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter\nGebühr abgegolten.                                                     anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2336               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nChemikaliengesetz (ChemG),\nauch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nund der Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nAbschnitt 2\nWasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)\nin Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\nAbschnitt 3\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006\nAbschnitt 4\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz\nAbschnitt 5\nVerordnung (EU) 2019/1122\nin Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)\nAbschnitt 6\nTrinkwasserverordnung (TrinkwV)\nAbschnitt 7\nUpstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)\nAbschnitt 8\nVerpackungsgesetz (VerpackG)\nAbschnitt 9\nBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)\nAbschnitt 10\nUmweltschadensgesetz (USchadG)\nAbschnitt 11\nVerordnung (EG) Nr. 338/97\nAbschnitt 12\nVerordnung (EG) Nr. 865/2006\nAbschnitt 13\nGesetz\nzur Umsetzung der Verpflichtungen\nnach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung\nder Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)\nAbschnitt 14\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972\nzur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG)\nAbschnitt 1\nChemikaliengesetz (ChemG),\nauch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n1         Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verord-\nnung (EU) Nr. 528/2012\n1.1       EU-Wirkstoffgenehmigungen\n1.1.1     Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8                           315 000,00\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach\nNummer 1.1.2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                       2337\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n1.1.2     Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines                                  86 692,28\nWirkstoffs nach Nummer 1.1.1\n1.1.3     Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-                              155 600,00\nstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine um-\nfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach\nNummer 1.1.4\n1.1.4     Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-                               42 885,76\nnehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3\n1.1.5     Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirk-                                49 700,00\nstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine\numfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren\nnach Nummer 1.1.6\n1.1.6     Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Ge-                               13 723,44\nnehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5\n1.1.7     Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der                             101 400,00\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverord-\nnung (EU) Nr. 88/2014\n1.2       Nationale Produktzulassungen\n1.2.1     Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\noder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012\n1.2.1.1   eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8                                 77 800,00\n1.2.1.2   einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8                         118 100,00\n1.2.2     Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung\n(EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist.\nIm Falle\n1.2.2.1   eines Biozidprodukts                                                                                38 100,00\n1.2.2.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          58 200,00\n1.2.3     Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung\n(EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist.\nIm Falle\n1.2.3.1   eines Biozidprodukts                                                                                13 000,00\n1.2.3.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          19 400,00\n1.2.4     Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie                                    514,00\nnach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört\n1.2.5     Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 528/2012\n1.2.5.1   eines gleichen Biozidprodukts                                                                            980,00\n1.2.5.2   einer gleichen Biozidproduktfamilie                                                                  1 470,00\n1.3       Vereinfachte Produktzulassungen\n1.3.1     Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n1.3.1.1   eines Biozidprodukts                                                                                19 400,00\n1.3.1.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          29 200,00\n1.3.2     Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nder Bereitstellung auf dem Markt\n1.3.2.1   eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-                                2 050,00\nprodukts\n1.3.2.2   einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozid-                                3 050,00\nproduktfamilie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n1.4       Gegenseitige Anerkennungen\n1.4.1     Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1,\nArtikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n1.4.1.1   eines Biozidprodukts                                                                                56 700,00\n1.4.1.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          74 900,00\n1.4.2     Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1\noder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n1.4.2.1   eines Biozidprodukts                                                                                12 300,00\n1.4.2.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          16 300,00\n1.5       Unionszulassungen\n1.5.1     Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verord-\nnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Arti-\nkel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n1.5.1.1   eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8                                 97 300,00\n1.5.1.2   einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8                         147 600,00\n1.5.2     Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach\nArtikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende\nBewertung erforderlich ist. Im Falle\n1.5.2.1   eines Biozidprodukts                                                                                47 600,00\n1.5.2.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          72 800,00\n1.5.3     Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach\nArtikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende\nBewertung erforderlich ist. Im Falle\n1.5.3.1   eines Biozidprodukts                                                                                15 200,00\n1.5.3.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          23 200,00\n1.6       Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und\ngegenseitigen Anerkennungen\n1.6.1     Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nbei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle\n1.6.1.1   eines Biozidprodukts                                                                                     786,00\n1.6.1.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                           1 180,00\n1.6.2     Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nbei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle\nfür Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-\naktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle\n1.6.2.1   eines Biozidprodukts                                                                                17 800,00\n1.6.2.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          26 800,00\n1.6.3     Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nbei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle\nfür Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechts-\naktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle\n1.6.3.1   eines Biozidprodukts                                                                                53 100,00\n1.6.3.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          83 900,00\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                       2339\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n1.6.4     Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn\ndie Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durch-\nführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nbewertet. Im Falle\n1.6.4.1   eines Biozidprodukts                                                                                66 400,00\n1.6.4.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                        104 900,00\n1.6.5     Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nbei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-\nführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine\neigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle\n1.6.5.1   eines Biozidprodukts                                                                                 2 890,00\n1.6.5.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                           4 410,00\n1.6.6     Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nbei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durch-\nführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine\neigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle\n1.6.6.1   eines Biozidprodukts                                                                                 7 280,00\n1.6.6.2   einer Biozidproduktfamilie                                                                          10 800,00\n1.7       Sonstige Anträge und Meldungen\n1.7.1     Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung                              19 100,00\n(EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs\n1.7.2     Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verord-                                  514,00\nnung (EU) Nr. 528/2012\n1.7.3     Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung                                                        127,00\n1.8       Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Num-\nmer 1.5.1\n1.8.1     Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produkt-                               76 671,93\nzulassung\n1.8.2     Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung                                                      5 532,39\n1.8.3     Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidprodukt-                                  514,52\nfamilie\n2         Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2                       nach Zeitaufwand\nNummer 3 ChemG\n3         Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr fol-\ngende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.1       Kosten für Dolmetscher\n3.2       Kosten für Dienstreisen\n4         Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Ver-\nordnung (EU) Nr. 649/2012\n4.1       Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2                                108,00\noder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,\nwenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU)\nNr. 649/2012 aufgeführt ist\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2340               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n4.2       Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2                                216,00\noder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission,\nwenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU)\nNr. 649/2012 aufgeführt ist\nAbschnitt 2\nWasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)\nin Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\nGebühren oder Auslagen\nNummer                              Gebühren- oder Auslagentatbestand                                           in Euro\n1         Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Ver-\nordnung (EG) Nr. 648/2004\n1.1       Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den                          nach Zeitaufwand\nAnhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\nim Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Ab-\nsatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004,\nggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2\n1.2       Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1\n1.2.1     Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der                               nach Zeitaufwand\nVerordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind\n1.2.2     Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der                               nach Zeitaufwand\nVerordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind\n2         Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der\nGebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n2.1       Kosten für Gutachter\n2.2       Kosten für Dolmetscher\n2.3       Kosten für Leistungen Dritter\n2.4       Kosten für Dienstreisen\nAbschnitt 3\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen                              194,00\ndurch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1013/2006\nAbschnitt 4\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4                     4 230,00 – 5 200,00\nAbsatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\n2         Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4                       463,00 – 1 440,00\nAbsatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteili-\ngung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\n3         Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7                     7 470,00 – 9 570,00\nAbsatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes\n4         Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                          nach Zeitaufwand\n§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne\nvorherige Umwelterheblichkeitsprüfung)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                        2341\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n5         Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                          nach Zeitaufwand\n§ 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vor-\nheriger Umwelterheblichkeitsprüfung)\n6         Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzproto-                                  918,00\nkoll-Ausführungsgesetzes\n7         Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzproto-                                  283,00\nkoll-Ausführungsgesetzes\n8         Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzproto-                                  354,00\nkoll-Ausführungsgesetzes\n9         Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzproto-                                  226,00\nkoll-Ausführungsgesetzes\n10        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutz-\nprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten\nwissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung\ndienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit.\nAbschnitt 5\nVerordnung (EU) 2019/1122\nin Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit\ndem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissions-\nhandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG\n1.1       Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der                              393,00\nVerordnung (EU) 2019/1122\n1.2       Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU)                             280,00\n2019/1122\n1.3       Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verord-                              281,00\nnung (EU) 2019/1122\n1.4       Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach                                   649,00\nArtikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122\n2         Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Ver-                        480,00 – 5 600,00\nwaltungsakte auf Grundlage des TEHG\nWird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die\nGebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe.\nAbschnitt 6\nTrinkwasserverordnung (TrinkwV)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens\nin die Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5\nTrinkwV\n1.1       Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste                               7 590,00\nohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung\n1.2       Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit                         15 100,00\nerweiterter Wirksamkeitsprüfung\n1.3       Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit                    nach Zeitaufwand\nerweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirk-\nsamkeit\n1.4       Änderung der Liste                                                                            nach Zeitaufwand\n2         Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5                                  801,00\nsowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder\nDesinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n3         Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf                          44 300,00\nAntrag nach § 15 Absatz 1b TrinkwV\n4         Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine\nPositivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag\nnach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV\n4.1       Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur                                  7 800,00\nHerstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2\nNummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag\n4.2       Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur                                  3 560,00\nHerstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2\nNummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag\n4.3       Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17                              7 720,00\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag\nAbschnitt 7\nUpstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit\ndem UER-Register\n1.1       Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV                                                       427,00\n1.2       Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV                                               305,00\n1.3       Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV                                  317,00\n2         Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV                                                      1 930,00 – 5 230,00\n3         Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3                            508,00 – 4 900,00\nUERV\n4         Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32                             637,00\nbis 34 UERV\n5         Kontrollen nach § 44 UERV                                                                      466,00 – 7 430,00\nAbschnitt 8\nVerpackungsgesetz (VerpackG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwal-                                    122,00\ntungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 VerpackG\nWird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die\nGebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe\n2         Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der                            nach Zeitaufwand\nZentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG,\nmit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der\nWiderspruch erfolglos geblieben ist\n3         Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise,                            nach Zeitaufwand\nbevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist\nAbschnitt 9\nBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten\noder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten\n1.1       Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach                           nach Zeitaufwand\n§ 40 BNatSchG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                        2343\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1.2       Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem                               nach Zeitaufwand\nAusland\n2         Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der\naufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im\nBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-\nlandsockels\n2.1       Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung                        nach Zeitaufwand\nder Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG er-\nlassenen Vorschriften\n2.2       Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\n2.2.1     Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3                         nach Zeitaufwand\nBNatSchG\n2.2.2     Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8                       nach Zeitaufwand\nSatz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8\nSatz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wieder-\nherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG\n2.2.3     Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Er-                         nach Zeitaufwand\nsatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9\nSatz 3 BNatSchG\n2.2.4     Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatz-                        nach Zeitaufwand\nmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG\n2.2.5     Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezo-                        nach Zeitaufwand\ngenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG\n2.2.6     Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme                          nach Zeitaufwand\nvon Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG\n2.3       Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deut-\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\n2.3.1     Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in                            nach Zeitaufwand\neiner Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen\nin einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder\nAusnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder\nSicherstellung\n2.3.2     Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-                             nach Zeitaufwand\nsatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG\n2.3.3     Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Ab-                       nach Zeitaufwand\nsatz 6 BNatSchG\n2.3.4     Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67                           nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder\nvon den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG\n2.4       Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nund des Festlandsockels\n2.4.1     Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG                             nach Zeitaufwand\noder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG\n2.4.2     Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Ab-                             nach Zeitaufwand\nsatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG\n2.4.3     Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a                           nach Zeitaufwand\nAbsatz 1 oder 3 BNatSchG\n3         Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG\n3.1       Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Ab-                                     43,85\nsatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Ver-\nbringens aus dem Ausland\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n3.2       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen\nnach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem\nAusland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für\nZwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere\nzur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche\nArterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der\nExemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Ge-\nbührenbefreiung aus.\nAls Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-\nerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-\ngeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet\nwerden.\n3.3       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentat-\nbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7\nund 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend\nzu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt.\nWenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist,\nwird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der\nWarenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung\nunterliegt.\nDie ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.\n3.4       Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-                                   nach Zeitaufwand\nstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a\ndes Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII\nAbsatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für\nHandelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich\nErweiterungen und Änderungen der Anerkennung)\nAbschnitt 10\nUmweltschadensgesetz (USchadG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über                       nach Zeitaufwand\neine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer\nsolchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie\neiner eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich\nder deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\n2         Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der                             nach Zeitaufwand\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu\ntreffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG)\n3         Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungs-                            nach Zeitaufwand\nmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nund des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG)\nAbschnitt 11\nVerordnung (EG) Nr. 338/97\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare\n1.1       Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\n1.1.1     Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                                    59,65\n1.1.2     Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                                   64,25\n1.1.3     Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                                  66,35\n1.1.4     Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                          nach Zeitaufwand\n1.1.5     Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position)                                   0,95\n1.2       Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\n1.2.1     Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                                    44,75\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                        2345\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1.2.2     Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung )                                  39,45\n1.2.3     Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                                  49,75\n1.2.4     Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung)                          nach Zeitaufwand\n1.2.5     Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position)                                   0,71\n1.3       Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\n1.3.1     Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Beschei-                                35,60\nnigung)\n1.3.2     Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Beschei-                               38,35\nnigung)\n1.3.3     Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Be-                                   39,60\nscheinigung)\n1.3.4     Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Be-                           nach Zeitaufwand\nscheinigung)\n1.3.5     Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro                                     0,57\nPosition)\n1.4       Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)\nNr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 338/97\n1.4.1     Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen                                    83,85\n(Gebühr pro Genehmigung)\n1.4.2     Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positio-                           nach Zeitaufwand\nnen (Gebühr pro Genehmigung)\n2         Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile\noder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen)\n2.1       Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97                                      41,35\n2.2       Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97                                      24,15\n2.3       Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97                              23,90\n2.4       Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG)                                     58,15\nNr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 338/97\n3         Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung\n3.1       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Beschei-\nnigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\neine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der\nwissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung\nder betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-\ntungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der\nExemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Ge-\nbührenbefreiung aus.\nAls Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-\nerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-\ngeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet\nwerden.\n3.2       Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für\nlebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem\nWarenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit.\n3.3       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen\nund Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung\n(EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert\num mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung\nder Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als\nWarenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil\nder Ware, der der Genehmigung unterliegt.\nDie ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nAbschnitt 12\nVerordnung (EG) Nr. 865/2006\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung\n1.1       Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland)                               68,50\nnach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n1.2       Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem                                 34,85\nDrittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n1.3       Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des An-                             100,00\ntragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n1.4       Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des                                   50,40\nAntragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\nNr. 865/2006\n1.5       Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antrag-                                 25,10\nstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n1.6       Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-                             12,55\nlers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n1.7       Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG)                                85,25\nNr. 865/2006\n1.8       Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung                       nach Zeitaufwand\n(Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenver-\nmehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n2         Zulassung und Registrierung\n2.1       Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18                            nach Zeitaufwand\nund 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter\nVerfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)\n2.2       Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Ver-                             nach Zeitaufwand\npackungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG)\nNr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen)\n3         Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, ge-                                 39,70\nstohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12\nder Verordnung (EG) Nr. 865/2006\n4         Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung\n4.1       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheini-\ngungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37,\n44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung\nzu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen For-\nschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten\nbeitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein-\noder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich\nkommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus.\nAls Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-\nerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-\ngeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet\nwerden.\n4.2       Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen\nund Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h\nder Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie\nden Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt\nder Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung\nder Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich\nnur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt.\nDie ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                        2347\nAbschnitt 13\nGesetz\nzur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll\nund zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be-                                 nach Zeitaufwand\nseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeich-\nneten Rechtsakte\n2         Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach                           nach Zeitaufwand\n§ 2 Absatz 2 NagProtUmsG\n3         Untersagung bestimmter            Nutzungstätigkeiten          nach   § 2     Absatz 2        nach Zeitaufwand\nNagProtUmsG\nAbschnitt 14\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben\n(RobErhÜbkG)\nNummer                                     Gebührentatbestand                                             Gebühren in Euro\n1         Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung                       nach Zeitaufwand\nvon Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG\n2         Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis\noder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Ge-\nbührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der\nwissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung\nder betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhal-\ntungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung\nder Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine\nGebührenbefreiung aus.\nAls Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer an-\nerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervor-\ngeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet\nwerden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2348               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nArtikel 2\nÄnderung der\nUpstream-Emissionsminderungs-Verordnung\nDie Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I\nS. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\n„§ 48 (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 48)\n(weggefallen)“.\n2. § 48 wird aufgehoben.\n3. Anlage 1 (zu § 48) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 2021\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}