{"id":"bgbl1-2021-40-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV)","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":2300,"pdf_page":28,"num_pages":34,"content":["2300                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin\n(Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV)*\nVom 29. Juni 2021\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                                              Unterabschnitt 3\nmit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4                                                   Prüfung Teil 2\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                        in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\n§  18     Inhalt des Teiles 2\n2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert\n§  19     Prüfungsbereiche des Teiles 2\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015\n§  20     Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags\n(BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt\n§  21     Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaß-\ngeändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes\nnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet                               sowie deren jeweiligen Bestandteilen\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                    § 22      Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaß-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                               nahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und\nund Forschung:                                                                   deren Bestandteilen\n§ 23      Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nInhaltsübersicht                                 § 24      Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nAbschnitt 1\n§ 25      Mündliche Ergänzungsprüfung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                                         Unterabschnitt 4\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                             Prüfung Teil 2\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                        in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-\nplan                                                          §  26     Inhalt des Teiles 2\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild          §  27     Prüfungsbereiche des Teiles 2\n§ 5      Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungs-            §  28     Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags\nstätten                                                       §  29     Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur\n§ 6      Ausbildungsplan                                                         Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen\nObjekten\n§ 30      Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur\nAbschnitt 2\nReproduktion an historischen Objekten\nGesellenprüfung                                 § 31      Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 7      Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                        § 32      Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nUnterabschnitt 1                             § 33      Mündliche Ergänzungsprüfung\nPrüfung Teil 1\nUnterabschnitt 5\n§ 8      Inhalt des Teiles 1                                                                       Prüfung Teil 2\n§ 9      Prüfungsbereich des Teiles 1                                         in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz\nUnterabschnitt 2                             §  34     Inhalt des Teiles 2\n§  35     Prüfungsbereiche des Teiles 2\nPrüfung Teil 2\nin der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung                §  36     Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags\n§  37     Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaß-\n§  10    Inhalte des Teiles 2                                                    nahmen\n§  11    Prüfungsbereiche des Teiles 2                                 § 38      Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaß-\n§  12    Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags                          nahmen\n§  13    Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und          § 39      Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nObjektgestaltungen                                            § 40      Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\n§ 14     Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und                    für das Bestehen der Gesellenprüfung\nBautenschutzmaßnahmen                                         § 41      Mündliche Ergänzungsprüfung\n§ 15     Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 16     Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen                                        Unterabschnitt 6\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nPrüfung Teil 2\n§ 17     Mündliche Ergänzungsprüfung                                                            in der Fachrichtung\nAusbautechnik und Oberflächengestaltung\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit      §  42     Inhalt des Teiles 2\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      §  43     Prüfungsbereiche des Teiles 2\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-        §  44     Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                  §  45     Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2301\n§ 46    Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten                         c) Kirchenmalerei und Denkmalpflege,\n§ 47    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                       d) Bauten- und Korrosionsschutz oder\n§ 48    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                               e) Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie\n§ 49    Mündliche Ergänzungsprüfung                                    3. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermit-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nAbschnitt 3\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nin Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\n§ 50    Fortsetzung der Berufsausbildung                               bildes gebündelt.\n§ 51    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\nAnlage    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum           greifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nMaler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin          nisse und Fähigkeiten sind:\n1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,\nAbschnitt 1\n2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeits-\nGegenstand, Dauer und\naufgaben,\nGliederung der Berufsausbildung\n3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,\n§1                                      4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Ge-\nStaatliche                                     räten, Maschinen und Anlagen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen\nDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung                          sowie Bearbeiten von Bauteilen,\n„Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“                   6. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergrün-\nwird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung                         den,\nfür das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und\n7. Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Ge-\nLackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\nstalten und Instandhalten von Oberflächen,\n§2                                      8. Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbau-\nDauer der Berufsausbildung                                  arbeiten sowie\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                             9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nund Übergeben der Leistungen an Kunden.\n§3                                         (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nGegenstand der                                 den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nBerufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan                          Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-                         orientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vor-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der                      bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-                  2. Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-                       Raum- und Fassadengestaltung,\ndenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen,\n3. Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch\nabgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\nWerkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen\nsche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\n(Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,\ndes oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\nerfordern.                                                             4. Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen\n(2) Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kennt-                    sowie Bekleiden von Decken und Wänden,\nnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die                  5. Herstellen von Beschriftungen und Kommunikations-\nAuszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach                      mitteln,\n§ 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die                  6. Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bau-\nberufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere                        tenschutz sowie zum Brandschutz,\nselbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nim eigenen Arbeitsbereich ein.                                         7. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an\nDecken-, Wand- und Bodenflächen sowie\n§4                                      8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nStruktur der Berufsausbildung,                                und Übergeben der Leistungen an Kunden.\nAusbildungsberufsbild                               Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                          Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt\nim Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig-\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nLackiererhandwerks.\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten in einer der Fachrichtungen                               (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\na) Gestaltung und Instandhaltung,                                  Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik\nb) Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,                       sind:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\n1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-                        6. Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und\norientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-                       Straßenmarkierungen sowie\nbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,                     7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\n2. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergrün-                         und Übergeben der Leistungen an Kunden.\nden für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und                       (7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nAußenbereich,                                                      den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an                        Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestal-\nAußenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-                        tung sind:\nVerbundsystemen,                                                   1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-\n4. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an                            orientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-\nAußenflächen durch Auftragen von Wärmedämm-                            bereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,\nputzen,                                                            2. Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,\n5. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an                        3. Montieren und Gestalten von Systemelementen und\nAußenflächen durch Montieren von System- und                           Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,\nFertigelementen,\n4. Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,\n6. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an\nInnenflächen,                                                      5. Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und\nOberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die\n7. Gestalten der Oberflächen von Fassaden und                              weitere Gestaltung,\nRäumen sowie\n6. Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen                           sowie\nund Übergeben der Leistungen an Kunden.\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nDie Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und                           und Übergeben der Leistungen an Kunden.\nFähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im\nZusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig-                       Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und                      Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im\nLackiererhandwerks.                                                    Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und\n(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                 Lackiererhandwerks.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:                       (8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang\nmit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten,\n1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-                        Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:\norientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-\nbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,                     1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen\nnach historischen Rezepturen,                                      2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n3. Ausführen von historischen und gestalterischen                      3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie\nArbeitstechniken,                                                  4. digitalisierte Arbeitswelt.\n4. Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im\nRahmen der Denkmalpflege,                                                                       §5\n5. Ausführen von Reproduktionen von historischen                                            Berufsausbildung\nObjekten und Rekonstruktionen an historischen                             in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\nRäumen und Objekten, unter Berücksichtigung von                       (1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer\nUntergründen, nach historischen Vorlagen sowie                     und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen\n6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen                       Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.\nund Übergeben der Leistungen an Kunden.                            Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nsind zu ergänzen und zu vertiefen:\n(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der                    1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\nFachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:                            zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten nach Anlage Abschnitt A\n1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kunden-\norientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vor-                       a) Nummer 4 Buchstabe a und c,\nbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,                         b) Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,\n2. Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und In-                        c) Nummer 6 Buchstabe b, c und e und\nstandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen                         d) Nummer 7 Buchstabe a bis e,\nund Anlagen,\n2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung\n3. Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in                       in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nBauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen,                          keiten nach Anlage Abschnitt A\nauch jeweils deren Bestandteilen,\na) Nummer 2 Buchstabe n,\n4. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an\nMetallen,                                                              b) Nummer 6 Buchstabe k und l,\n5. Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaß-                         c) Nummer 7 Buchstabe f bis i und\nnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,                          d) Nummer 8,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2303\n3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in                                          Abschnitt 2\ndrei Wochen\nGesellenprüfung\na) in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhal-\ntung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                                                §7\nnach Anlage Abschnitt B\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\naa) Nummer 2 Buchstabe d bis h,\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\nbb) Nummer 3 Buchstabe c und d,                                 und 2.\ncc) Nummer 4 Buchstabe b bis e,                                    (2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungs-\ndd) Nummer 5 Buchstabe a und c,                                 halbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\nDen jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\nee) Nummer 6 Buchstabe c und g sowie\nff) Nummer 7 Buchstabe a,                                                         Unterabschnitt 1\nb) in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestal-                                   Prüfung Teil 1\ntungstechnik Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten nach Anlage Abschnitt C                                                               §8\naa) Nummer 3 Buchstabe a, c, e, g und h,                                            Inhalt des Teiles 1\nbb) Nummer 4 Buchstabe a bis c,                                    Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\ncc) Nummer 5 Buchstabe b,                                       1. die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten,\ndd) Nummer 6 Buchstabe a und                                        Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nee) Nummer 7 Buchstabe e und f,                                 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nc) in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denk-                        stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nmalpflege Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                       nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nkeiten nach Anlage Abschnitt D                                      entspricht.\naa) Nummer 3 Buchstabe b bis k,                                                              §9\nbb) Nummer 4 Buchstabe a bis e, h bis j und l                                 Prüfungsbereich des Teiles 1\nsowie\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\ncc) Nummer 5 Buchstabe b bis e,                                 bereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen\nd) in der Fachrichtung Bauten- und Korrosions-                     von Instandsetzungsmaßnahmen statt.\nschutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen\nnach Anlage Abschnitt E                                         und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat\naa) Nummer 2 Buchstabe a, b und d,                              der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nbb) Nummer 4 Buchstabe c bis f und                               1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter\ncc) Nummer 5 Buchstabe c bis g sowie                                 Beachtung technischer, wirtschaftlicher und orga-\nnisatorischer Vorgaben zu planen,\ne) in der Fachrichtung Ausbautechnik und Ober-\nflächengestaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und                   2. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu\nFähigkeiten nach Anlage Abschnitt F                                  räumen,\naa) Nummer 2 Buchstabe c, e bis i,                               3. Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauf-\ntrages zu planen,\nbb) Nummer 3 Buchstabe e bis i,\n4. Farb- und Materialpläne zu erstellen,\ncc) Nummer 4 Buchstabe c bis d,\n5. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,\ndd) Nummer 5 Buchstabe a, b, d und e sowie\n6. Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung\nee) Nummer 6 Buchstabe c.                                            und Instandsetzung von Untergründen und Ober-\n(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die                        flächen zu unterscheiden,\nzuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1                      7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\nSatz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertig-                       Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbe-                        und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomi-\ntrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb                        schen als auch gestaltungstechnischen Gesichts-\ndazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestal-                     punkten zu unterscheiden und auszuwählen,\ntung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der\nLage ist.                                                               8. Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch\nmindestens zwei sach- und fachgerechte Be-\n§6                                           schichtungstechniken herzustellen,\nAusbildungsplan                                  9. Applikationstechniken zu beschreiben,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                     10. Schriften, Symbole und Ornamente zu unterschei-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-                            den, herzustellen und aufzubringen,\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-                    11. Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                              und auszuwählen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\n12. mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,                   3. Durchführen von Instandhaltungs- und Bauten-\n13. Techniken zur Übertragung von kommunikativen                           schutzmaßnahmen sowie\nund dekorativen Gestaltungselementen aus Vor-                     4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nlagen anzuwenden,\n§ 12\n14. Dämm- und Trockenbautechniken zu unterschei-\nden und anzuwenden,                                                                     Prüfungsbereich\nAusführen eines Kundenauftrags\n15. Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-\nholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und                       (1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-\nflüssigen Stoffen herzustellen,                                   auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist,\n16. den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Auf-\ngabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu                      1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen\ndie Kostenberechnung durchzuführen,                                     sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge-\nstalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch\n17. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                            organisatorischer Vorgaben zu planen und zu\nschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz                              dokumentieren,\ndurchzuführen und\n2. Gestaltungskonzepte zu erstellen,\n18. die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prü-                       3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,\nfungsproduktes zu beschreiben.\n4. Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und\n(3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungspro-                     Gestaltungskonzepts herzustellen,\ndukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen\n5. Entwürfe für kommunikative und dekorative Ge-\nUnterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des\nstaltungen anzufertigen und umzusetzen,\nPrüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumen-\ntation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachge-                        6. Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen\nspräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich                       zu gestalten und zu gliedern,\nbearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungspro-                        7. Oberflächen instand zu halten,\ndukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die\n8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,\nPrüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch\nbeträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für                       9. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu-\ndie schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt                            tern, Nutzungshinweise zu geben und\n90 Minuten.                                                            10. die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nArbeitsaufgabe fachlich zu begründen.\nUnterabschnitt 2                                      (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nPrüfung Teil 2 in der                                 und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen\nFachrichtung Gestaltung                                    dokumentieren. Während der Durchführung wird mit\nund Instandhaltung                                    ihm ein situatives Fachgespräch geführt.\n(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die\n§ 10                                    Dokumentation und das situative Fachgespräch be-\nInhalte des Teiles 2                              trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-\nert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung\nGestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf                                                   § 13\n1. die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten                                          Prüfungsbereich\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                                    Durchführen von Fassaden-,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                               Raum- und Objektgestaltungen\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-                     (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                  Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nach-\nentspricht.                                                        zuweisen, dass er in der Lage ist,\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,              1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fas-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand                         saden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unter-\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit                         scheiden,\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der                     2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-\ntung von Herstellerinformationen, technischen Richt-\n§ 11                                        linien und Normen zu planen,\nPrüfungsbereiche des Teiles 2                             4. Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung               5. Farbordnungssysteme auszuwählen,\nGestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prü-\n6. Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei\nfungsbereichen statt:\nder Erstellung von Gestaltungskonzepten zu be-\n1. Ausführen eines Kundenauftrags,                                         rücksichtigen und\n2. Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objekt-                        7. Dekorationen und Kommunikationsmittel zu ent-\ngestaltungen,                                                          werfen und deren Aufbringung zu beschreiben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                         2305\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.              1. Herstellen von Oberflächen sowie\nDurchführen von\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nInstandsetzungsmaßnahmen                mit 30 Prozent,\n§ 14                                    2. Ausführen eines Kundenauftrags           mit 40 Prozent,\nPrüfungsbereich                                 3. Durchführen von Fassaden-,\nDurchführen von Instandhaltungs-                                Raum- und Objektgestaltungen            mit 10 Prozent,\nund Bautenschutzmaßnahmen                                 4. Durchführen von\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhal-                      Instandhaltungs- und\ntungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling                          Bautenschutzmaßnahmen            mit 10 Prozent sowie\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist,                                 5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.\n1. Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem                             (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ge-\nSchutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objek-                    staltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die\nten zu unterscheiden,                                              Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer\n2. Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und                       mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt\nErgebnisse der Prüfung zu bewerten und zu doku-                    bewertet worden sind:\nmentieren,                                                         1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n3. Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu                           tens „ausreichend“,\nbeschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseiti-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\ngung darzustellen,\nchend“,\n4. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,\n3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-\n5. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge                         trags mit mindestens „ausreichend“,\nzu erstellen,\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und                       Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nHilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nund Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und\ngend“.\ndie getroffene Auswahl zu begründen,\n7. die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Be-                                                  § 17\nlägen darzustellen,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n8. Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum\nBrandschutz zu beschreiben und                                        (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n9. die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berück-\nsichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.                        (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.              1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\na) Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objekt-\ngestaltungen,\n§ 15\nPrüfungsbereich                                     b) Durchführen von Instandhaltungs- und Bauten-\nWirtschafts- und Sozialkunde                                    schutzmaßnahmen oder\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                         c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                    2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-                     stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                            bewertet worden ist und\ndarzustellen und zu beurteilen.\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                           stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-                     kann.\nbeiten.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt\n§ 16                                    werden.\nGewichtung der                                    (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                            tens 15 Minuten dauern.\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-                    Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instand-                   Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhaltung wie folgt zu gewichten:                                        hältnis 2:1 zu gewichten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nUnterabschnitt 3                                      (3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die\nPrüfung Teil 2 in der                                 Dokumentation und das situative Fachgespräch be-\nFachrichtung Energieeffizienz-                                  trägt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-\nund Gestaltungstechnik                                    ert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.\n§ 18                                                                § 21\nInhalt des Teiles 2                                                   Prüfungsbereich\nDurchführen von\nDie Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energie-                                  Energieeffizienzmaßnahmen\neffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf                         an Außenflächen von Bauten oder Anlagen\n1. die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten                                 sowie deren jeweiligen Bestandteilen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energie-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                 effizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-                  Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                  Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nentspricht.\n1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von\nEnergieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von\n§ 19\nBauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen\nPrüfungsbereiche des Teiles 2                                  Bestandteilen zu unterscheiden,\nDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung                        2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,\nEnergieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den fol-\ngenden Prüfungsbereichen statt:                                          3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\nUntergründe im Außenbereich zu beschreiben und\n1. Ausführen eines Kundenauftrags,                                          vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu be-\n2. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an                             werten,\nAußenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren                     4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außen-\njeweiligen Bestandteilen,                                               bereich zu beschreiben,\n3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an                          5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im\nInnenflächen von Bauten oder Anlagen und deren                          Außenbereich zu beschreiben,\nBestandteilen sowie\n6. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\n§ 20                                         Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\nund Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu\nPrüfungsbereich\nunterscheiden, auszuwählen und die getroffene\nAusführen eines Kundenauftrags\nAuswahl zu begründen,\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-\n8. Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der\nauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nWindlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup-\nLage ist,\npen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen\n1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen                           und Befestigungstechniken zu beschreiben,\nsowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl tech-\n9. Regeln des Brandschutzes einzuhalten und\nnischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch\norganisatorischer Vorgaben zu planen und zu doku-                  10. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außen-\nmentieren,                                                              bereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung\n2. Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu                             zu beschreiben.\nprüfen, zu bewerten und vorzubereiten,                                (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n3. Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,                               (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\n4. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,\n§ 22\n5. Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung\nzu gestalten,                                                                           Prüfungsbereich\n6. Oberflächen und Systeme instand zu halten,                                               Durchführen von\nEnergieeffizienzmaßnahmen\n7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,                           an Innenflächen von Bauten oder Anlagen\n8. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu-                                    und deren Bestandteilen\ntern, Nutzungshinweise zu geben und                                   (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energie-\n9. die Vorgehensweise bei der Durchführung der                         effizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder\nArbeitsaufgabe fachlich zu begründen.                              Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-                    nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-                  1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von\nlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird                         Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von\nmit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeits-                      Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Be-\naufgabe geführt.                                                           standteilen zu unterscheiden,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2307\n2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Be-                           (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energie-\nachtung von Herstellerinformationen, technischen                   effizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn\nRichtlinien und Normen zu planen,                                  die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie\n3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\nfolgt bewertet worden sind:\nUntergründe im Innenbereich zu beschreiben und\nvorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu be-                        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nwerten,                                                                tens „ausreichend“,\n4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innen-                       2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nbereich zu beschreiben,                                                chend“,\n5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innen-                   3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-\nbereich zu beschreiben,                                                trags mit mindestens „ausreichend“,\n6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und                   4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nHilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen                         Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nund Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unter-               5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl                       gend“.\nzu begründen,\n7. Regeln des Schallschutzes darzulegen und                                                        § 25\n8. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innen-                                     Mündliche Ergänzungsprüfung\nbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung                         (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nzu beschreiben.                                                    mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.                            1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:\n§ 23                                        a) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an\nPrüfungsbereich                                        Außenflächen von Bauten oder Anlagen und\nWirtschafts- und Sozialkunde                                    deren jeweiligen Bestandteilen,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                         b) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                           Innenflächen von Bauten oder Anlagen und\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-                        deren Bestandteilen oder\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                            c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\ndarzustellen und zu beurteilen.\n2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                           stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-                     bewertet worden ist und\nbeiten.\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nkann.\n§ 24\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nGewichtung der                                 der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                            stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                          werden.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-                       (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und                     tens 15 Minuten dauern.\nGestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:                                (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n1. Herstellen von Oberflächen sowie                                    Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nDurchführen von                                                    Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nInstandsetzungsmaßnahmen                   mit 30 Prozent,         hältnis 2:1 zu gewichten.\n2. Ausführen eines Kundenauftrags              mit 40 Prozent,\nUnterabschnitt 4\n3. Durchführen von\nEnergieeffizienzmaßnahmen                                                         Prüfung Teil 2 in der\nan Außenflächen von                                                         Fachrichtung Kirchenmalerei\nBauten oder Anlagen und deren                                                      und Denkmalpflege\njeweiligen Bestandteilen                   mit 10 Prozent,\n§ 26\n4. Durchführen von\nEnergieeffizienzmaßnahmen                                                              Inhalt des Teiles 2\nan Innenflächen von                                                   Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchen-\nBauten oder Anlagen und                                            malerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf\nderen Bestandteilen                 mit 10 Prozent sowie\n1. die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                mit 10 Prozent.             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                  1. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-                       Rekonstruktion von historischen Oberflächen und\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                       Untergründen zu unterscheiden,\nentspricht.                                                         2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,\n§ 27                                     3. vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und\nRekonstruktion zu analysieren,\nPrüfungsbereiche des Teiles 2\n4. Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Re-\nDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung\nkonstruktion entsprechend der Stilepochen und\nKirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden\n-merkmale zu erstellen,\nPrüfungsbereichen statt:\n5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\n1. Ausführen eines Kundenauftrags,\nUntergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergeb-\n2. Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung                             nisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen\nund Rekonstruktion an historischen Objekten,                            baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,\n3. Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an                        6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\nhistorischen Objekten sowie                                             Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                            und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomi-\nschen, denkmalpflegerischen als auch historischen\n§ 28                                         Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszu-\nwählen,\nPrüfungsbereich\nAusführen eines Kundenauftrags                              7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-                       8. Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und\nauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                      Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit\nLage ist,                                                                   arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,\n1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen                       9. Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu\nsowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge-                         erläutern,\nstalterischer, denkmalpflegerischer, technischer,                  10. dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu\nwirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorga-                      unterscheiden und auszuwählen,\nben zu planen und zu dokumentieren,\n11. historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu\n2. Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen                         unterscheiden und auszuwählen,\nund vorgegebener Befunde zu erstellen,\n12. Übertragungstechniken an historischen Oberflächen\n3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,\ndarzustellen.\n4. Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nMuster zu erstellen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\n5. historische und gestalterische Arbeitstechniken\ndurchzuführen und Farben nachzumischen,\n§ 30\n6. historische Oberflächen instand zu halten,\nPrüfungsbereich\n7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,                                   Durchführen von Maßnahmen\n8. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informie-                        zur Reproduktion an historischen Objekten\nren und                                                               (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnah-\n9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-                   men zur Reproduktion an historischen Objekten hat\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe                  der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nzu begründen.\n1. Vorgehensweisen bei der Reproduktion von histori-\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-                     schen Oberflächen und Untergründen zu unter-\nren und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-                         scheiden,\nlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird\n2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-\nmit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.\ntung von Herstellerinformationen, technischen\n(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die                    Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denk-\nDokumentation und das situative Fachgespräch be-                           malpflege bei der Reproduktion zu planen,\nträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-\n3. vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analy-\nert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.\nsieren,\n§ 29                                    4. Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entspre-\nchend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,\nPrüfungsbereich\nDurchführen von Maßnahmen                                5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\nzur Instandhaltung und Rekonstruktion                              Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene\nan historischen Objekten                                  Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,\n(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhal-                    6. die Herstellung von Reproduktions- und Beschich-\ntung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat                       tungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                        beschreiben und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2309\n7. Übertragungstechniken an historischen Reproduk-                     1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ntionsobjekten darzustellen.                                            gestellt worden ist:\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.                  a) Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.                                   und Rekonstruktion an historischen Objekten,\nb) Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion\n§ 31                                           an historischen Objekten oder\nPrüfungsbereich                                     c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nWirtschafts- und Sozialkunde                             2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                         stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                        bewertet worden ist und\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-                 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                            stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\ndarzustellen und zu beurteilen.                                            kann.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                       Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-                 der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nbeiten.                                                                stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\n§ 32                                    tens 15 Minuten dauern.\nGewichtung der                                    (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                            Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                          Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denk-\nUnterabschnitt 5\nmalpflege wie folgt zu gewichten:\nPrüfung Teil 2 in der\n1. Herstellen von Oberflächen sowie\nFachrichtung Bauten-\nDurchführen von\nund Korrosionsschutz\nInstandsetzungsmaßnahmen                   mit 30 Prozent,\n2. Ausführen eines Kundenauftrags              mit 40 Prozent,                                     § 34\n3. Durchführen von Maßnahmen                                                               Inhalt des Teiles 2\nzur Instandhaltung und\nDie Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten-\nRekonstruktion an\nund Korrosionsschutz erstreckt sich auf\nhistorischen Objekten                       mit 10 Prozent\n1. die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten\n4. Durchführen von Maßnahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nzur Reproduktion an\nhistorischen Objekten               mit 10 Prozent sowie           2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                mit 10 Prozent.             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchen-                    entspricht.\nmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer                                               § 35\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt                                    Prüfungsbereiche des Teiles 2\nbewertet worden sind:\nDie Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bau-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                 ten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungs-\ntens „ausreichend“,                                                bereichen statt:\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                      1. Ausführen eines Kundenauftrags,\nchend“,\n2. Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,\n3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-\ntrags mit mindestens „ausreichend“,                                3. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen so-\nwie\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                                               § 36\ngend“.\nPrüfungsbereich\nAusführen eines Kundenauftrags\n§ 33\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kunden-\nMündliche Ergänzungsprüfung                               auftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                 Lage ist,\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                                1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                                        sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nstalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch               7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,\norganisatorischer Vorgaben zu planen und zu doku-                   8. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\nmentieren,                                                              Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\n2. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzube-                          und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl\nreiten,                                                                 unter technischen, ökologischen als auch ökono-\n3. Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,                           mischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und\nauszuwählen,\n4. Sanierungen durchzuführen,\n9. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen\n5. Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene                              darzustellen,\nWitterungs- und klimatische Messungen durchzu-\nführen und zu dokumentieren,                                       10. die Vorbereitung von Oberflächen für Bauten-\nschutzmaßnahmen zu beschreiben,\n6. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,\n11. den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Be-\n7. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informie-                       achtung von Normen, technischen Richtlinien und\nren,                                                                    Herstellerinformationen zu beschreiben.\n8. baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und                        (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-                      (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nzu begründen.                                                                                  § 38\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende                                         Prüfungsbereich\nGebiete zugrunde zu legen:                                               Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen\n1. Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter An-                      (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosions-\nwendung von Techniken zur Oberflächenvorberei-                     schutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass\ntung und                                                           er in der Lage ist,\n2. Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter An-                     1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korro-\nwendung von Techniken zur Oberflächenvorberei-                          sionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall\ntung und zur Bauwerkserhaltung.                                         und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durch-                    2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Be-\nführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-                       schichtung von Bauteilen und Bauwerken aus\nlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird                          metallischen Untergründen zu unterscheiden,\nmit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fach-\ngespräch geführt.                                                       3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\nmetallische Untergründe zu beschreiben und vor-\n(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben,                     gegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,\nfür die jeweiligen Dokumentationen und für die situa-\ntiven Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden.                       4. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an\nInnerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgesprä-                     metallischen Untergründen zu beschreiben,\nche insgesamt höchstens 15 Minuten.                                     5. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungs-\nverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszu-\n§ 37                                         wählen und deren Anwendung zu beschreiben,\nPrüfungsbereich                                  6. die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung\nDurchführen von Bautenschutzmaßnahmen                                  von Baustellen zu beschreiben,\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bauten-                       7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\nschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen,                              Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\ndass er in der Lage ist,                                                    und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen\n1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bau-                          sowohl unter technischen, ökologischen als auch\ntenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und                          ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden\nan Stahlbauwerken zu unterscheiden,                                    und auszuwählen,\n2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Be-                     8. Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belas-\nschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus                             tung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen\nBeton und mineralischen Untergründen zu unter-                         und Bauwerken zu unterscheiden und auszu-\nscheiden,                                                              wählen,\n3. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,                     9. Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für\nKorrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Ent-\n4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für                            rostungsverfahren, zu beschreiben,\nUntergründe aus Beton und mineralische Unter-\ngründe zu beschreiben und vorgegebene Ergeb-                      10. Beschichtungssysteme entsprechend der gefor-\nnisse einer Prüfung zu bewerten,                                       derten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbrin-\ngung zu beschreiben und\n5. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu\nbeschreiben,                                                      11. metallische Überzüge auszuwählen und ihre Auf-\nbringung zu beschreiben.\n6. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungs-\nverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu                         (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nbeschreiben,                                                         (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2311\n§ 39                                    2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1\nPrüfungsbereich                                     Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausrei-\nWirtschafts- und Sozialkunde                                 chend“ bewertet worden ist und\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nstehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nkann.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                        Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\ndarzustellen und zu beurteilen.                                        der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                       werden.\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\nbeiten.                                                                   (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\ntens 15 Minuten dauern.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n§ 40                                    Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nGewichtung der                                 hältnis 2:1 zu gewichten.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                                            Unterabschnitt 6\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-                                   Prüfung Teil 2 in der\nche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosions-                            Fachrichtung Ausbautechnik\nschutz wie folgt zu gewichten:                                                   und Oberflächengestaltung\n1. Herstellen von Oberflächen sowie\n§ 42\nDurchführen von\nInstandsetzungsmaßnahmen                   mit 30 Prozent,                             Inhalt des Teiles 2\n2. Ausführen eines Kundenauftrags              mit 40 Prozent,            Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbau-\ntechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf\n3. Durchführen von\n1. die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten\nBautenschutzmaßnahmen                      mit 10 Prozent,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n4. Durchführen von                                                     2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nKorrosionsschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie                         stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                mit 10 Prozent.             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten-\nund Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prü-\n§ 43\nfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt                                    Prüfungsbereiche des Teiles 2\nbewertet worden sind:                                                     Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Aus-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                 bautechnik und Oberflächengestaltung in den folgen-\ntens „ausreichend“,                                                den Prüfungsbereichen statt:\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                      1. Ausführen eines Kundenauftrags,\nchend“,                                                            2. Ausführen von Ausbauarbeiten,\n3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-                       3. Ausführen von Dämmarbeiten sowie\ntrags mit mindestens „ausreichend“,                                4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                                                        § 44\nPrüfungsbereich\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nAusführen eines Kundenauftrags\ngend“.\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-\n§ 41                                    trags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nLage ist,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                      sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                                     technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                                         auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu\ndokumentieren,\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:                                                 2. Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen\nund vorzubereiten,\na) Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,\n3. Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-\nb) Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen                            elementen und Fertigteilen zu erstellen,\noder                                                              4. sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen           als\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,                                        auch Wände herzustellen und zu montieren,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\n5. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,                      11. die Gestaltung von Oberflächen durch Beschich-\n6. sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtel-                        tungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu be-\narbeiten durchzuführen,                                                schreiben und\n12. die Montage von Stuckelementen und von Dekor-\n7. Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamt-\nelementen zu erläutern.\nwirkung zu gestalten,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n8. dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken\nals auch an Wänden einzusetzen,                                      (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\n9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,\n§ 46\n10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen\nPrüfungsbereich\nund zu dokumentieren,\nAusführen von Dämmarbeiten\n11. Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbei-\nzu erstellen,\nten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\n12. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläu-                   ist,\ntern, Nutzungshinweise zu geben und\n1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämm-\n13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-                         arbeiten zu unterscheiden,\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\n2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-\naufgabe zu begründen.\ntung von Herstellerinformationen, technischen\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-                         Richtlinien und Normen zu planen,\nführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unter-\n3. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,\nlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird\nmit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.                             4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für\nUntergründe zu beschreiben und vorgegebene\n(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die                     Situationen auszuwerten und zu bewerten,\nDokumentation und das situative Fachgespräch be-\nträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dau-                   5. vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewer-\nert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.                        ten,\n6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und\n§ 45                                         Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen\nPrüfungsbereich                                      und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter tech-\nAusführen von Ausbauarbeiten                                   nischen, ökologischen, ökonomischen als auch ge-\nstalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden\n(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbei-                        und auszuwählen,\nten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\nist,                                                                     7. den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu\nerläutern,\n1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Aus-\n8. Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen\nbauarbeiten zu unterscheiden,\nsowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,\n2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,\n9. Konstruktionen für technische und gestalterische\n3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beach-                        Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterschei-\ntung von Herstellerinformationen, technischen                          den, auszuwählen sowie deren Herstellung und\nRichtlinien und Normen zu planen,                                      Einbau zu erklären,\n4. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Boden-                        10. Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließ-\nelemente zu erstellen,                                                 lich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszu-\n5. die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-,                        wählen und deren Herstellung zu erklären,\nWärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,                         11. den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und\n6. die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten                       Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher\nzu beschreiben,                                                        Bauteile darzustellen und\n7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und                 12. die Montage von Stuck- und Dekorelementen dar-\nHilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen                         zustellen.\nund Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter tech-                    (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nnischen, ökologischen, ökonomischen als auch ge-                     (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nstalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden\nund auszuwählen,\n§ 47\n8. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen\nPrüfungsbereich\nzu beschreiben,\nWirtschafts- und Sozialkunde\n9. Konstruktionen für technische und gestalterische                     (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nAnforderungen für Ausbauarbeiten zu unterschei-                   kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nden und auszuwählen,\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n10. die manuelle und maschinelle Verarbeitung von                      liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nFunktionsputzen zu beschreiben,                                   darzustellen und zu beurteilen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2313\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                           b) Ausführen von Dämmarbeiten oder\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-                     c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nbeiten.\n2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n§ 48\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nGewichtung der                                     stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                                kann.\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-                    der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Ober-                   stabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt\nflächengestaltung wie folgt zu gewichten:                              werden.\n1. Herstellen von Oberflächen sowie                                       (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nDurchführen von                                                    tens 15 Minuten dauern.\nInstandsetzungsmaßnahmen                   mit 30 Prozent,\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n2. Ausführen eines Kundenauftrags              mit 40 Prozent,         Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n3. Ausführen von Ausbauarbeiten                mit 10 Prozent,         Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n4. Ausführen von Dämmarbeiten mit 10 Prozent sowie                     hältnis 2:1 zu gewichten.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                mit 10 Prozent.\nAbschnitt 3\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Aus-\nbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden,                            Übergangs- und Schlussvorschriften\nwenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichti-\ngung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49                                                  § 50\nwie folgt bewertet worden sind:                                                  Fortsetzung der Berufsausbildung\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                    Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbe-\ntens „ausreichend“,                                                schichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                      nach der Verordnung über die Berufsausbildung im\nchend“,                                                            Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I\nS. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann\n3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauf-\neine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur\ntrags mit mindestens „ausreichend“,\nMalerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fort-\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von                   setzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufs-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                            ausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                   ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter\ngend“.                                                             oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die\nersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung\n§ 49                                    anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung\nnach § 7.\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                                             § 51\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche                    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ngestellt worden ist:                                               dung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003\na) Ausführen von Ausbauarbeiten                                    (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.\nBerlin, den 29. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin\nAbschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 12. 13. bis 24.\nMonat       Monat\n1                     2                                                   3                                           4\n1   Gestalten von kunden-                a) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen,\norientierten Arbeitsprozessen            Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieb-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                  lich beteiligten Personen abstimmen\nb) Wünsche und Einwände von Kunden entgegen-\nnehmen und weiterleiten                                             3\nc) Gespräche kundenorientiert führen\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kolle-\ngen sowie im Team situationsgerecht führen\ne) Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auf-\ntragsausführung einbeziehen und dokumentieren\nf) Serviceleistungen Kunden erläutern                                              2\ng) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\n2   Planen, Vorbereiten und              a) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Siche-\nOrganisieren von Arbeits-                rungsmaßnahmen durchführen\naufgaben\nb) Informationen, insbesondere technische Merkblätter\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nund Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen\nc) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen,\ninsbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen,\nHerstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und\nArbeitsanweisungen, anwenden\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutzes anwenden\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und                      8\nKommunikationssystemen lösen, Daten, insbeson-\ndere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Daten-\nschutz anwenden\nf) Skizzen anfertigen\ng) Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwen-\nden\nh) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterschei-\nden\ni)  Mengen und Kosten, insbesondere anhand von\nZeichnungen und Plänen, ermitteln\nj)  Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, ökologischer und ökonomischer Gesichts-\npunkte festlegen und vorbereiten\nk) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe-\nziehen und Vorleistungen berücksichtigen\nl)  berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Ge-\nsetze, Verordnungen und technische Regelwerke,\nanwenden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                           2315\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 12. 13. bis 24.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\nm) Informationen aufbereiten, bewerten und dokumen-\ntieren\n3\nn) analoge und digitale Technologien verwenden, bran-\nchenspezifische Software nutzen\no) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung\nberücksichtigen\np) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch-\nführung von Arbeiten berücksichtigen\nq) Messungen durchführen\nr) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-\nwenden\ns) Farb- und Materialpläne erstellen\nt) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen\n3   Einrichten, Sichern und              a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und\nRäumen von Arbeitsplätzen                auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berück-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                  sichtigen\nb) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nc) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\nurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nd) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nprüfen sowie auf- und abbauen\ne) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher-\nheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem\nStrom ergreifen\nf) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten                        3\nPersonen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle\nsichern\ng) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten\nund Ladungssicherung durchführen\nh) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und\nMaßnahmen zur Entsorgung ergreifen\ni)  Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prü-\nfen und ergreifen,\nj)  Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und\nPlänen abgleichen\nk) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si-\ncherheits- und Gesundheitspläne beachten\nl)  Abplanungen und Einhausungen herstellen                                        2\nm) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere\nvon Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hub-\narbeitsbühnen, beurteilen\nn) geräumte Arbeitsplätze übergeben\n4   Bedienen und Instandhalten           a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und\nvon Werkzeugen, Geräten,                 instand halten\nMaschinen und Anlagen\nb) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nVerwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen,\ninsbesondere unter Beachtung des Staubschutzes,                     4\nbedienen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2316               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 12. 13. bis 24.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\nc) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen\nerkennen, Störungsbeseitigung veranlassen\nd) Transportgeräte bedienen\ne) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und\ninstand halten\nf) Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und\nSteighilfen, einrichten und bedienen\ng) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und\nAnlagen durchführen und dokumentieren\nh) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nsondere zur Untergrunderstellung und -vorberei-\ntung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen,                             3\neinrichten und bedienen\ni)  Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nsondere zur Herstellung und Gestaltung von Ober-\nflächen, auswählen, einrichten und bedienen\nj)  Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung\nauswählen, einrichten und bedienen\nk) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten\n5   Be- und Verarbeiten von              a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-,\nWerk- und Hilfsstoffen sowie             Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile\nBearbeiten von Bauteilen                 nach Art und Eigenschaften unterscheiden, aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                  wählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen\nb) Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf\nFehler prüfen\nc) Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit\nprüfen\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern,\ntransportieren, sichtprüfen und umweltgerecht\nlagern\ne) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbei-                8\ntung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischen-\nlagern\nf) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-\ngebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen\nherstellen\ng) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen,\nVerdünnen und Zuschneiden, vorbereiten\nh) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Um-\ngang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere\nbeim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbe-\nschichtungsstoffen, anwenden\ni)  Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-\nteile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verar-\nbeitung vorbereiten und bereitstellen\nj)  Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam-\nmensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die\nVerarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin-                            8\ngen\nk) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere\nunter Einsatz von Geräten und Maschinen, form-\ngebend be- und verarbeiten\nl)  Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                           2317\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 12. 13. bis 24.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\n6   Prüfen, Bewerten und Vor-            a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungs-\nbereiten von Untergründen                möglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei\nund Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\nc) Gefahren durch mineralische und organische\nStäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\nd) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-\nchen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Ver-\nträglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen                       8\ne) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen\nanwenden\nf) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-\ngen\ng) Unebenheiten ausgleichen\nh) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-\nmen auftragen\ni)  Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bau-\nphysikalischer und chemischer Auswirkungen auf\nHaftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nach-\nfolgende Bearbeitungstechniken beurteilen\nj)  Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Be-\nfestigung von Konstruktionen, Baugruppen und\n-teile beurteilen\nk) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen,\nthermischen, physikalischen und chemischen Bear-                               12\nbeitungsverfahren vorbereiten\nl)  Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von\nPutzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie\ndurch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Ver-\nbundwerkstoffen, vorbereiten\nm) Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bau-\ntenschutz vorbereiten\n7   Herstellen, Bearbeiten,              a) Farbtöne mischen und nachmischen\nBeschichten, Bekleiden,              b) Beschichtungen, insbesondere durch Streichen,\nGestalten und Instandhalten\nRollen und Spritzen, ausführen\nvon Oberflächen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)              c) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken ge-\nstalten                                                            16\nd) Klebearbeiten ausführen\ne) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-\ntungselemente herstellen, maßstabsgerecht über-\ntragen und anwenden\nf) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-\nholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und\nflüssigen Stoffen herstellen\ng) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und\ndurch Beschichtungsstoffe gestalten\n12\nh) Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen\numsetzen\ni)  metallische Applikationen ausführen\nj)  Oberflächen pflegen und konservieren\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2318               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 12. 13. bis 24.\nMonat        Monat\n1                      2                                                   3                                            4\n8   Durchführen von Putz-,               a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-\nDämm- und Trockenbau-                    und Strahlenschutzes einhalten\narbeiten\nb) Verlegepläne anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten\nd) Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen er-                                   8\nstellen und instand setzen\ne) Decken und Wände aus Gipsplatten setzen\nf) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\n9   Durchführen von qualitäts-           a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen\nsichernden Maßnahmen und             b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische\nÜbergeben der Leistungen\nPrüfungen dokumentieren\nan Kunden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)              c) Arbeitsberichte erstellen                                            2\nd) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen\ne) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\nf) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-\nwerten und dokumentieren\ng) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nh) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren\ni)  Tätigkeitsnachweise erstellen,           Zeitaufwand     und\nMaterialverbrauch erfassen                                                       2\nj)  Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen\nk) fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben\nl)  Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren\nm) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nAbschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung\nund Instandhaltung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Gestalten von                        a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-\nfachrichtungsbezogenen                   tungsspektrum informieren\nkundenorientierten Arbeits-\nb) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für\nprozessen, sowie Planen,\ntechnische und gestalterische Arbeitsaufgaben an-\nVorbereiten und Organisieren\nvon Arbeitsaufgaben                      wenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)              c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-\nvalle beraten\nd) Informationen zu Untergründen, insbesondere über\nGefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-\nsen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2319\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nf) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen                            4\nArbeiten berücksichtigen\ng) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten\nabstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\nh) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-\nten des Datenschutzes beachten\ni)  Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren\nj)  Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-\nbezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-\ngen, dokumentieren und bewerten\nk) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,\nKosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-\nzessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n2   Entwerfen und Umsetzen               a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter\nvon Konzepten                            Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen so-\nfür die Raum- und                        wie der Nutzungserfordernisse entwerfen\nFassadengestaltung\nb) Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und\nMaschinen gemäß Verwendungszweck auswählen\nund bereitstellen\nd) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen ge-\nstalten                                                                   12\ne) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und\nBodenbelägen gestalten\nf) Dekorelemente bearbeiten und montieren\ng) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be-\nachtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen\nund an Fassaden, durchführen\nh) Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen\n3   Gestalten von Oberflächen            a) Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten\nmit Mustern, mit durch                   und Strukturen auswählen\nWerkzeuge oder Geräte\nb) Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Taug-\nhergestellten Strukturen\nlichkeit prüfen\n(Werkzeugstrukturen) und\nBeschichtungsstoffen                 c) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, La-                            8\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                  suren, Applikationen, Bronzetechniken und Blatt-\nmetallauflagen herstellen\nd) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen\ngestalten und gliedern\n4   Verlegen von Wand-,                  a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen\nDecken- und Bodenbelägen             b) Verlegepläne erstellen\nsowie Bekleiden von\nDecken und Wänden                    c) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rap-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)                  port und Versatz der Werkstoffe, einteilen\n8\nd) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mus-\ntern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen\ne) Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-,\nKlebe- und Spannarbeiten, bekleiden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n5   Herstellen von                       a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal-\nBeschriftungen und                       tungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche\nKommunikationsmitteln                    Darstellungen und Ornamente, anfertigen und um-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)                  setzen\nb) Werbeträger herstellen                                                      4\nc) analoge und digitale Techniken anwenden\nd) Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markie-\nrungsarbeiten durchführen\n6   Durchführen von                      a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen\nMaßnahmen zum Holz-                  b) durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holz-\nund Bautenschutz sowie\nkonstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden\nzum Brandschutz\nerkennen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen,\ninsbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnie-\nrungs- und Festigungsmitteln, durchführen\nd) Beschichtungen auf Holzflächen ausführen\ne) abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und\nBauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen\nf) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbe-\nsondere mit Kunstharzbelägen, ausführen                                    6\ng) Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an\nHolz- und Stahlbauteilen aufbringen\nh) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf\nMetalloberflächen durchführen\ni)  Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf\nBeton- und Porenbetonoberflächen aufbringen\nj)  Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen\nreinigen\nk) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung\nrechtlicher Regelungen beschichten\nl)  Putzoberflächen instand setzen\n7   Durchführen von                      a) Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unter-\nEnergieeffizienzmaßnahmen                konstruktionen auswählen und montieren\nan Decken-, Wand- und\nb) Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wär-\nBodenflächen\nmedämm-Verbundsysteme, erstellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nc) Sperr- und Trennschichten einbauen                                          6\nd) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk-\ntion von Wärmeverlusten anwenden\ne) Reparaturverglasungsarbeiten durchführen\n8   Durchführen von qualitäts-           a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nsichernden Maßnahmen und                 mentieren\nÜbergeben der Leistungen\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nan Kunden\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nc) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren und kontrollieren\nd) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten\nArbeiten führen\ne) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle                                  4\nerstellen\nf) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2321\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\ng) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-\nhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-\nmaßnahmen vorschlagen\nh) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis berücksichtigten\nAbschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie-\neffizienz- und Gestaltungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Gestalten von                        a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-\nfachrichtungsbezogenen                   tungsspektrum informieren\nkundenorientierten Arbeits-\nb) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus\nprozessen sowie Planen,\ndem Bereich der Energieeffizienz anwenden\nVorbereiten und Organisieren\nvon Arbeitsaufgaben                  c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)                  valle beraten\nd) Informationen zu Untergründen, insbesondere über\nGefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-\nsen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung\nder Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung\nprüfen\nf) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen                            4\nArbeiten berücksichtigen\ng) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten\nabstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\nh) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-\nten des Datenschutzes beachten,\ni)  Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren\nj)  Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-\nbezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-\ngen, dokumentieren und bewerten\nk) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,\nKosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n2   Prüfen, Bewerten und                 a) bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Be-\nVorbereiten von                          rücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitun-\nUntergründen für                         gen, prüfen\nEnergieeffizienzmaßnahmen\nb) rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richt-\nim Innen- und Außenbereich\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)                  linien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Her-\nstellervorgaben berücksichtigen\nc) Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfä-                          4\nhigkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion,\nprüfen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nd) Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich\nbauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen\ne) Untergründe vorbereiten\n3   Durchführen von                      a) Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der\nEnergieeffizienzmaßnahmen                Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup-\nan Außenflächen durch                    pen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befes-\nErstellen von Wärmedämm-                 tigungstechniken anwenden\nVerbundsystemen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)              b) Brandschutzbestimmungen beachten\nc) Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen\nd) Sonderelemente montieren\ne) Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und\nfarbig fassen\nf) Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Hersteller-                         12\nangaben, herstellen\ng) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und\nspritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden\nh) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\ni)  Gerüstbefestigungspunkte verschließen\nj)  Modernisierungen vorhandener Systeme, insbeson-\ndere durch Aufdoppelungen, durchführen\nk) Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen\n4   Durchführen von                      a) Maschinen und technische Anlagen auswählen und\nEnergieeffizienzmaßnahmen                anwenden\nan Außenflächen durch\nb) Putzprofile und Lehren setzen\nAuftragen von\nWärmedämmputzen                      c) Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregen-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)                  beanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizie-\nrungen auftragen\nd) vorgegebene Schichtstärken prüfen\ne) Armierungen aufbringen\nf) Oberputze auftragen und gestalten\n6\ng) Brandschutzbestimmungen beachten\nh) Anschlüsse herstellen\ni)  Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und\nspritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden\nj)  Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\nk) Gerüstbefestigungspunkte verschließen\nl)  Wärmedämmputze instand setzen\n5   Durchführen von                      a) Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe\nEnergieeffizienzmaßnahmen                anbringen\nan Außenflächen durch\nb) Brandschutzbestimmungen beachten\nMontieren von System- und\nFertigelementen                      c) System- und Fertigelemente für Außenwandbeklei-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)                  dungen mit energetischen und technischen Funk-\ntionen entsprechend der Windlastzonen, Schlag-\nregenbeanspruchungsgruppen und der Gebäude-                                6\nklassifizierungen, auswählen, montieren und ge-\nstalten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2323\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nd) Anschlüsse herstellen\ne) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\nf) System- und Fertigelemente instand setzen\n6   Durchführen von                      a) energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbe-\nEnergieeffizienzmaßnahmen                sondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vor-\nan Innenflächen                          satzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nb) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-\nund Strahlenschutzes einhalten\nc) Einbau von Trennschichten, insbesondere von\ndiffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten,\nprüfen\nd) Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen                           10\ne) Zierprofile und Sonderelemente montieren\nf) Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bau-\nteilen herstellen\ng) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\nh) auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs-\nund Bekleidungstechniken anwenden\n7   Gestalten der Oberflächen            a) Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beur-\nvon Fassaden und Räumen                  teilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwen-\ndungszweck einsetzen\nc) Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungs-\nstoffen gestalten\nd) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und                                    6\nBodenbelägen gestalten\ne) Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen\nergänzen\nf) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen\ngestalten und gliedern\n8   Durchführen von qualitäts-           a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nsichernden Maßnahmen und                 mentieren\nÜbergeben der Leistungen\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nan Kunden\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)\nc) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-\nchen\nd) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten\nArbeiten führen\ne) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle                                  4\nerstellen\nf) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\ng) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-\nhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-\nmaßnahmen vorschlagen\nh) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis berücksichtigten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2324               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nAbschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchen-\nmalerei und Denkmalpflege\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Gestalten von                        a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-\nfachrichtungsbezogenen                   tungsspektrum informieren\nkundenorientierten Arbeits-\nb) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori-\nprozessen sowie Planen,\nsche Arbeitsaufgaben anwenden\nVorbereiten und Organisieren\nvon Arbeitsaufgaben                  c) Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)                  Befunden und Restaurierungskonzepten, über In-\nstandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten\nd) Informationen zu Untergründen, insbesondere über\nGefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfas-\nsen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegeri-\nsche, auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Werkstoffe, insbesondere moderne und historische,\nunterscheiden und auf Eignung prüfen\nf) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen\n4\nArbeiten berücksichtigen\ng) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten\nabstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\nh) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-\nten des Datenschutzes beachten\ni)  Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-\ngrafische Dokumentationen von Objekten und Pro-\nzessen erstellen\nj)  Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-\nbezogene Witterungs- und klimatische Messungen,\ndokumentieren und bewerten\nk) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,\nKosten ermitteln\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-\nzessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n2   Herstellen von Werk- und             a) Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und\nBeschichtungsstoffen nach                Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen\nhistorischen Rezepturen                  ergreifen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksich-\ntigung der Farbtonveränderung, Alterung und\nMetamerie unterscheiden und auswählen\nc) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini-\ngungs- und Lösemittelgele herstellen\nd) Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und                             8\nWachse, vorbereiten\ne) Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein-\nund Emulsionsfarben, zubereiten\nf) Überzugsmittel herstellen\ng) Kreidegründe und Polimente herstellen\nh) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen her-\nstellen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2325\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n3   Ausführen von historischen           a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und\nund gestalterischen                      Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen\nArbeitstechniken                         und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend\nausführen\nc) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen\nd) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln\nsowie Lackbindemitteln ausführen\ne) Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere\nMaserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, aus-\nführen                                                                    14\nf) Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Grau-\nmalerei, ausführen\ng) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf\nPoliment, Öl, Leim und Wachs ausführen\nh) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen\ni)  Schablonen und Pausen herstellen\nj)  Handdrucktechniken ausführen\nk) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel-\nschrift ausführen\n4   Durchführen von Instand-             a) Probenentnahmen für nachfolgende naturwissen-\nsetzungsmaßnahmen                        schaftliche Untersuchungen vornehmen\nim Rahmen\nb) Befunduntersuchungen durchführen, Befundproto-\nder Denkmalpflege\nkolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denk-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\nmalschutzbehörden beachten\nc) Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\nvon Voruntersuchungen, Messdaten und Material-\neigenschaften erstellen\nd) Musterachsen anlegen und Proben anfertigen\ne) Schäden und deren Ursachen an historischer Bau-\nsubstanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen\nund Maßnahmen einleiten und ergreifen\nf) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie-\nren, einlagern, sichern und montieren\ng) Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar-\nbeitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die\nBewahrung erhaltenswerter Substanzen und der                              14\nAusführungen, prüfen und beurteilen\nh) mechanische, chemische und physikalische Reini-\ngungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung\nerhaltenswerter Substanzen unterscheiden, aus-\nwählen und anwenden\ni)  Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen\nund konservieren\nj)  Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen\nunter Berücksichtigung historischer Anforderungen\ndurchführen\nk) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk-\nmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun-\ngen begrenzen und angleichen\nl)  Abnahme von Fassungen und Übermalungen durch-\nführen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschut-\nzes, beachten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n5   Ausführen von                        a) historische Räume und Objekte erfassen und dar-\nReproduktionen von                       stellen\nhistorischen Objekten und\nb) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung\nRekonstruktionen\nvon Untergründen, Materialien und Werkzeugen\nan historischen Räumen\nund Objekten,                            analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren\nunter Berücksichtigung               c) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori-                            8\nvon Untergründen,                        schen Fassungen bestimmen und rekonstruieren\nnach historischen Vorlagen\nd) Ornamente aus Formen und Elementen unterschied-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nlicher Stilepochen entwickeln und konstruieren\ne) Abformungen und Abgüsse herstellen\n6   Durchführen von qualitäts-           a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nsichernden Maßnahmen und                 mentieren\nÜbergeben der Leistungen\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nan Kunden\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)\nc) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-\nchen\nd) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten\nArbeiten führen\n4\ne) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle\nerstellen\nf) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\ng) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-\nhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-\nmaßnahmen vorschlagen\nh) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis berücksichtigen\nAbschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und\nKorrosionsschutzg\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Gestalten von                        a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-\nfachrichtungsbezogenen                   tungsspektrum informieren\nkundenorientierten Arbeits-\nb) Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regel-\nprozessen sowie Planen,\nwerken anwenden\nVorbereiten und Organisieren\nvon Arbeitsaufgaben                  c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)                  valle beraten\nd) Informationen zu Untergründen, insbesondere über\nGefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-\nsen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen\nf) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen\nArbeiten berücksichtigen                                                   4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2327\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\ng) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten\nabstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\nh) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-\nten des Datenschutzes beachten\ni)  Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-\ngrafische Dokumentationen von Objekten und Pro-\nzessen erstellen\nj)  Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-\nbezogene Witterungs- und klimatische Messungen,\ndokumentieren und bewerten\nk) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,\nKosten ermitteln\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n2   Einrichten von Baustellen            a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen\nsowie Bedienen und                       Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedie-\nInstandhalten von                        nen und warten\nWerkzeugen, Geräten,\nb) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen\nMaschinen und Anlagen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)                  Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Be-\neinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen,\nEmissionen und Beschädigungen auswählen, auf-,\num- und abbauen                                                            8\nc) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge-\nrüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-,\nTrag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen\nd) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten\ne) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be-\ndienen und instand halten\n3   Durchführen von                      a) Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen\nInstandhaltungsarbeiten an               sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbe-\nund in Bauwerken sowie                   sondere mit bituminösen, zement- und kunststoffge-\nan zu beschichtenden                     bundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen\nAnlagen, auch jeweils                    und Dichtstoffen, durchführen\nderen Bestandteilen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)              b) Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bau-\nwerken und Bauteilen durchführen\nc) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und\nBauteilen durchführen                                                      8\nd) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand\nhalten und Glasversiegelung durchführen\ne) Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz\ngegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung\nund aggressive Medien, ausführen\nf) Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien aus-\nwählen und Beschichtungstechniken für den vor-\nbeugenden Brandschutz ausführen\n4   Durchführen von Korrosions- a) Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten,\nschutzmaßnahmen                          insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und\nan Metallen                              beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)                  und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen\nb) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und\n-grad bestimmen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nc) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean-\nspruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden\nund auswählen, Entrostungsverfahren festlegen\n12\nd) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, ins-\nbesondere durch Strahlverfahren, vorbereiten\ne) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitäts-\nkategorien und der geforderten Schutzdauer auf-\nbringen\nf) metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen\nund Duplexverfahren, ausführen\ng) Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, an-\nwenden\nh) Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen\n5   Durchführen von Schutz- und a) Betonarten und -qualitäten unterscheiden\nInstandsetzungsmaßnahmen b) Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang\nvon Bauwerken und Bauteilen\nund -art unter Beachtung statischer Auswirkungen\naus Beton\nberücksichtigen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)\nc) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre-\nchend der Beanspruchung der Betonbauwerke und\n-bauteile auswählen\nd) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün-\nden auswählen und anwenden\ne) Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Be-\nwehrungsstählen durchführen\n12\nf) Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserver-\nbundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl-\nund Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen\nsowie Flächen reprofilieren\ng) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege-\nlungen als Betonoberflächenschutz aufbringen\nh) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflä-\nchen aufbringen\ni)  Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbeson-\ndere durch Injektionen und Armierungen, instand\nsetzen\n6   Aufbringen von                       a) Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit\nSicherheitskennzeichnungen               prüfen\nund Straßenmarkierungen\nb) Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)\nVorgaben vornehmen                                                         4\nc) Sicherheitskennzeichnungen ausführen\nd) Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vor-\ngaben ausführen\n7   Durchführen von qualitäts-           a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nsichernden Maßnahmen und                 kumentieren\nÜbergeben der Leistungen\nb) Probe- und Kontrollflächen anlegen\nan Kunden\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)              c) Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\ne) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-\nchen                                                                       4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2329\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nf) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten\nArbeiten führen\ng) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle\nerstellen\nh) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\ni)  Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-\nhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-\nmaßnahmen vorschlagen\nj)  Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis berücksichtigten\nAbschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautech-\nnik und Oberflächengestaltung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Gestalten von                        a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-\nfachrichtungsbezogenen                   tungsspektrum informieren\nkundenorientierten Arbeits-\nb) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden\nprozessen sowie Planen,\nVorbereiten und Organisieren         c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und\nvon Arbeitsaufgaben                      -intervalle beraten\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)              d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über\nGefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,\nZeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-\nsen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\ne) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen\nf) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-\ngung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten\nbeurteilen und für die Durchführung der eigenen\nArbeiten berücksichtigen                                                   4\ng) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten\nabstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\nh) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-\nten des Datenschutzes beachten\ni)  Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren\nj)  Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-\nbezogene Witterungs- und klimatische Messungen,\ndokumentieren und bewerten\nk) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,\nKosten ermitteln\nl)  zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-\nzessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n2   Ausführen von Ausbau- und            a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-\nMontagearbeiten                          und Strahlenschutzes einhalten\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)\nb) bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Wind-\ndichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinter-\nlüftung, beachten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\nc) Verlegepläne erstellen\nd) Untergründe beurteilen und vorbereiten\ne) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-\nelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen\nf) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän-                          12\nden, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen\ng) Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbau-\nelementen und Verbundwerkstoffen unter Berück-\nsichtigung baurechtlicher, technischer und gestalte-\nrischer Anforderungen herstellen\nh) Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-\nstellen\ni)  Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauele-\nmenten herstellen und schließen\n3   Montieren und Gestalten              a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-\nvon Systemelementen und                  und Strahlenschutzes einhalten\nFertigteilen, einschließlich\nb) Verlegepläne erstellen\nUnterkonstruktionen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)              c) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-\nelementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen\nd) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän-\nden, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen\ne) Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trä-\ngerplatten für Außenwandbekleidungen und -be-\nschichtungen, montieren und gestalten\nf) Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen                            12\nmontieren\ng) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen\nfür Decken und Wände, einschließlich der Anschlüs-\nse, montieren\nh) vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen\neinbauen\ni)  Konstruktionen für technische und gestalterische\nAnforderungen herstellen und einbauen\nj)  Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und\nabdichten\n4   Verarbeiten von Dämm- und            a) Dämm- und Isolierstoffe auswählen\nIsolierstoffen                       b) Dämmungen und Trennschichten einbauen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)\nc) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und\n4\neinsetzen\nd) Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten\nauswählen und montieren\n5   Vorbereiten und Herstellen           a) Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Über-\nvon Untergründen und                     brückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen\nOberflächen, insbesondere\nb) Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz\nPutzoberflächen, für die\nnach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten\nweitere Gestaltung\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)              c) Putzoberflächen instand setzen                                             10\nd) Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und\nmaschinell aufbringen\ne) Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verar-\nbeiten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                             2331\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                             in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    25. bis 36.\nMonat\n1                      2                                                   3                                            4\n6   Ausführen von Raum- und              a) Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten\nFassadengestaltungen                     ausführen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)\nb) Putz- und Stuckoberflächen gestalten\n6\nc) Dekorelemente montieren\nd) Funktionsbeschichtungen ausführen\n7   Durchführen von qualitäts-           a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nsichernden Maßnahmen und                 mentieren\nÜbergeben der Leistungen\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nan Kunden\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)\nc) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-\nnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-\nchen\nd) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten\nArbeiten führen\ne) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle                                  4\nerstellen\nf) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\ng) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-\nhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-\nmaßnahmen vorschlagen\nh) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis berücksichtigten\nAbschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                          Zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    in Wochen\n1                      2                                                   3                                            4\n1   Organisation des                     a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,                    schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)\nverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und\nGewerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2332               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                          Zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    in Wochen\n1                      2                                                   3                                           4\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni)  Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit            a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                           Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)                  kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen                                      während\nder gesamten\nAusbildung\n3   Umweltschutz und                     a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                           lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)                  Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-\nnen Arbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt           a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)                  Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                           2333\nLfd.                Teil des                                         Zu vermittelnde                          Zeitliche Richtwerte\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                    in Wochen\n1                      2                                                   3                                           4\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}