{"id":"bgbl1-2021-40-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=15","order":3,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":2287,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2287\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 5. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein\nBedarf nach Absatz 1“ die Wörter „oder eine Not-\nArtikel 1                                       wendigkeit nach Absatz 1a“ eingefügt.\nÄnderung des                                  3. § 31b wird wie folgt geändert:\nLuftverkehrsgesetzes                                  a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                        Satz 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 4\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-                           Nummer 7“ ersetzt und werden nach den Wör-\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021                         tern „die Flugsicherungsorganisation“ die Wörter\n(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt                        „nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisa-\ngeändert:                                                                    tion nach § 31f Absatz 2a“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“\n1. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 27d Ab-\ndurch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a“ er-\nsatz 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.\nsetzt.\n2. § 27d wird wie folgt geändert:\n4. § 31f wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 27d                                                              „§ 31f\nFlugsicherungsdienste,                                                 Beauftragung einer\nVerordnungsermächtigung“.                                             Flugsicherungsorganisation,\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                                       Verordnungsermächtigung“.\nund 1b eingefügt:                                                  b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4“\n„(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu er-                       durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4“ er-\nforderlichen flugsicherungstechnischen Einrich-                       setzt.\ntungen werden auch an den Flugplätzen vor-                         c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngehalten, bei denen das Bundesministerium für                         fügt:\nVerkehr und digitale Infrastruktur dafür die Not-\n„(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungs-\nwendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durch-\norganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt auf-\nführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kom-\ngrund eines Vorschlages des Flugplatzunterneh-\nmission vom 1. März 2017 zur Festlegung\nmens und setzt voraus, dass die Flugsicherungs-\ngemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrs-\norganisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung\nmanagementanbieter und Anbieter von Flug-\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flug-\nsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen\nsicherung nachgewiesen hat. Unterschreiten die\ndes Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-\nEinnahmen aus Gebühren und Auslagen für\nsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verord-\nAmtshandlungen zur Durchführung der Flug-\nnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungs-\nsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichts-\nverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr.\namt für Flugsicherung anerkannt werden, so er-\n1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Ände-\nstattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm\nrung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl.\nHaushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flug-\nL 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die\nsicherungsorganisation die Differenz. Ein An-\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl.\nspruch auf Erstattung des vollen Differenzbetra-\nL 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.\nges oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht\n(1b) Das Bundesministerium für Verkehr und                         dabei nicht. Überschreiten die Einnahmen aus\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch                         Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                            zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,\ndes Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1                        die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\nund 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des                         anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsor-\ndort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes                       ganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz\nzu bestimmen.“                                                        zu erstatten.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a                           dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt\nund 3b eingefügt:                                                       für Flugsicherung übertragen.\n„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und                             (3b) Am 1. September 2021 bereits beste-\ndigitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch                           hende Beauftragungen von Flugsicherungsorga-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                              nisationen gelten fort. Bis zu einer Neuregelung\ndes Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des                            der Vertragsbeziehungen zwischen der Flug-\nVerfahrens, durch das im Fall des § 27d Ab-                             sicherungsorganisation und dem Flugplatzun-\nsatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauf-                          ternehmen ist die Flugsicherungsorganisation\ntragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Ein-                         verpflichtet, das vereinbarte und bereits einge-\nzelheiten                                                               nommene Entgelt bis zur Höhe der eingenomme-\nnen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus\n1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsor-\nHaushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das\nganisation,\nFlugplatzunternehmen herauszugeben.“\n2. des Nachweises der Kosten,\n3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen,                                                  Artikel 2\n4. der Rechnungslegung durch die Flugsiche-                                              Evaluierung\nrungsorganisation und                                           Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nfrastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die\n5. der Erstattung des Differenzbetrages für den\nWirkung der Maßnahmen nach Artikel 1.\nFall, dass die Einnahmen der Flugsicherungs-\norganisation aus Gebühren und Auslagen für\nArtikel 3\nAmtshandlungen zur Durchführung der Flug-\nsicherung die Kosten, die vom Bundesauf-                                            Inkrafttreten\nsichtsamt für Flugsicherung anerkannt wer-                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nden, überschreiten.                                          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                      (2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c tritt am\nInfrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass                   1. September 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}