{"id":"bgbl1-2021-40-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":2281,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                         2281\nGesetz\nzur Einführung eines elektronischen\nIdentitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät*\nVom 5. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         b) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt\nsen:                                                                           gefasst:\n„Abschnitt 2\nArtikel 1\nAusstellung und\nÄnderung des                                                      Sperrung des Ausweises;\nPassgesetzes                                               elektronischer Identitätsnachweis“.\nNach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986                           c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\n(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-                       eingefügt:\nzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-\n„§ 10a Einrichtung des elektronischen Identi-\nden ist, wird folgender § 27a eingefügt:\ntätsnachweises mit einem mobilen End-\ngerät“.\n„§ 27a\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nRegelungsbefugnisse der Länder\na) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nDurch Landesrecht können zentrale Passregisterda-\ntenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der                                „(5) Ein dienste- und kartenspezifisches\nUnterschrift für die Durchführung eines automatisierten                        Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im\nAbrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5                         Speicher- und Verarbeitungsmedium des Per-\nsowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und                          sonalausweises oder eines mobilen Endgeräts\nder Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerich-                         berechnet wird. Es dient der eindeutigen\ntet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3,                         elektronischen Wiedererkennung eines elektro-\n§ 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 ent-                             nischen Identitätsnachweises mit dem Perso-\nsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefug-                              nalausweis oder mit einem mobilen Endgerät\nnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass                           durch den Diensteanbieter, für den es errechnet\ndie Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zu-                          wurde, ohne dass weitere personenbezogene\ngriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften                       Daten übermittelt werden müssen.\ndürfen nur so gespeichert werden, dass keine Ver-                                 (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,\nknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf                         die ausschließlich der Sperrung eines elektroni-\nbenötigten Daten ermöglicht wird.“                                             schen Identitätsnachweises dient.\n(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges\nArtikel 2                                        Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem\nÄnderung des                                         Familiennamen, den Vornamen und dem Tag\nPersonalausweisgesetzes                                      der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009                                wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung\n(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-                         vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbe-\nsetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert                             hörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber\nanhand der Referenzliste den Sperrschlüssel\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             eines zu sperrenden elektronischen Identitäts-\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                              nachweises.\n„§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzei-                            (7) Sperrmerkmale      eines       elektronischen\ntige Beantragung; räumliche Beschrän-                          Identitätsnachweises mit dem Personalausweis\nkungen“.                                                       oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste-\nund kartenspezifische Zeichenfolgen, die aus-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen             schließlich der Erkennung abhandengekomme-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-             ner Personalausweise oder mobiler Endgeräte\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241        durch den Diensteanbieter dienen, für den sie\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                        errechnet wurden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nb) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Personal-                     8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nausweis“ die Wörter „oder aus einem mobilen                                                  „§ 10a\nEndgerät“ eingefügt.\nEinrichtung des elektronischen\nc) Folgender Absatz 13 wird angefügt:                                   Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät\n„(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobi-                        (1) Auf elektronische Veranlassung durch den\nles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand                       Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller\nder Technik entspricht, um einen elektronischen                     die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektroni-\nIdentitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1                        schen Speicher- und Verarbeitungsmedium des\nNummer 2 durchführen zu können.“                                    Personalausweises in einem sicheren Verfahren\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                           auf ein elektronisches Speicher- und Verarbei-\ntungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Aus-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nweisinhaber weist seine Identität gegenüber dem\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                Ausweishersteller mit einem elektronischen Iden-\n„1.    die Daten nach Absatz 2 Nummer 1                       titätsnachweis nach § 18 nach. Ferner hat der\nbis 5, 9, 10 und 12,“.                                 Ausweishersteller Maßnahmen gegen eine miss-\nbräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nan die Übermittlung der Daten auf das elektroni-\neingefügt:\nsche Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem\n„1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis                     mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber\nverwendete eindeutige Gemeinde-                        ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie\nschlüssel,“.                                           darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                       hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher-\nfügt:                                                               und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespei-\ncherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behan-\n„(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen                      deln ist.\nIdentitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1\ndürfen auf einem elektronischen Speicher- und                           (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen\nVerarbeitungsmedium in einem mobilen End-                           Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1\ngerät folgende Daten gespeichert werden:                            Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der\nDaten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-\n1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9,                       längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.\n10 und 12,                                                      Durch Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Num-\n2. die Dokumentenart,                                               mer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer fest-\n3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-                    gelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1\ntronischen Identitätsnachweises,                                Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.\n4. die Abkürzung „D“             für   Bundesrepublik                   (3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1\nDeutschland und                                                 Satz 1 erzeugt der Ausweishersteller einen neuen\nSperrschlüssel sowie eine neue Sperrsumme und\n5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-                        übermittelt diese Daten sowie den letzten Tag der\nwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“                          Gültigkeit an den Sperrlistenbetreiber. § 10 Ab-\nc) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verarbei-                        satz 4 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Der\ntungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-                        Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen\nses oder eines mobilen Endgeräts“ eingefügt.                        Endgerät selbst löschen.\n4. In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort                            (4) Werden die auf das elektronische Speicher-\n„Gültigkeitsdauer“ die Wörter „des Ausweises“ ein-                     und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts\ngefügt.                                                                übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrich-\ntig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach\n5. Nach § 7 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\n§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt\ngefügt:\nwerden. Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine\n„(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5                       Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des\nAbsatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und                         elektronischen Speicher- und Verarbeitungsme-\nVerarbeitungsmedium des Personalausweises auf                          diums des Personalausweises mit den richtigen\nein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-                        Daten durchzuführen.\nmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a\n(5) Auf elektronischen Antrag des Ausweisinha-\nAbsatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Ab-\nbers hat der Ausweishersteller diesem Auskunft zu\nsatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.“\nerteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu\n6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-                      welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1\nfasst:                                                                 Satz 1 der Daten des Personalausweises des Aus-\n„Abschnitt 2                                  weisinhabers auf ein elektronisches Speicher- und\nVerarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät\nAusstellung und Sperrung des                              durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten\nAusweises; elektronischer Identitätsnachweis“.                       Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und\n7. In der Überschrift des § 10 werden nach dem Wort                       den Hersteller und die Modellbezeichnung des\n„Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem Perso-                      mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antrag-\nnalausweis“ eingefügt.                                                 stellenden Person hat der Ausweishersteller zur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2283\nPerson des Ausweisinhabers einen elektronischen                                 dessen Eingabe der Geheimnummer“ er-\nIdentitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.“                                    setzt.\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                      13. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verarbei-                            „(2) Der Ausweishersteller speichert zur Durch-\ntungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-                        führung des Auskunftsanspruchs nach § 10a\nses“ eingefügt.                                                     Absatz 5 Satz 1 zu jeder Übermittlung nach § 10a\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                          Absatz 1 Satz 1 das dienste- und kartenspezifische\n„Identitätsnachweises nach § 18“ die Wörter                         Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-\n„, einschließlich des elektronischen Identitäts-                    cher- und Verarbeitungsmedium des Personalaus-\nnachweises mit einem mobilen Endgerät,“ ein-                        weises und des mobilen Endgeräts sowie das\ngefügt.                                                             Datum und die Uhrzeit der Einrichtung, den letzten\nTag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme, das\n10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Sperrkennwort und den Hersteller und die Modell-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“ durch die                    bezeichnung des mobilen Endgeräts. Die in Satz 1\nWörter „§ 34 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                              genannten Daten sind spätestens einen Monat\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Nr. 4“ durch die                    nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des elektroni-\nWörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                              schen Identitätsnachweises mit einem mobilen\nEndgerät zu löschen. Im Übrigen ist eine Speiche-\n11. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Identitäts-                       rung des Sperrkennworts und der Sperrsumme\nnachweises“ die Wörter „mit dem Personalaus-                           zum elektronischen Identitätsnachweis mit dem\nweis“ eingefügt und am Ende die Wörter „des Per-                       Personalausweis ausschließlich im Personalaus-\nsonalausweises“ gestrichen.                                            weisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                          im Melderegister zulässig.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „seinen Perso-                    14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nnalausweis“ durch die Wörter „den elektroni-                        gabe „§ 34 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 34\nschen Identitätsnachweis“ ersetzt.                                  Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt                       „17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektro-\ndurch Übermittlung von Daten                                              nischen Identitätsnachweis mit Personalaus-\n1. aus dem elektronischen Speicher- und Ver-                              weis ausgeschaltet wurde oder in die Sperr-\narbeitungsmedium des Personalausweises                                liste eingetragen ist,“.\noder                                                        16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die\n2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-                      Speicherung sonstiger personenbezogener Daten\narbeitungsmedium in einem mobilen End-                          der antragstellenden Person bei dem Ausweisher-\ngerät.“                                                         steller ist“ durch die Wörter „Abgesehen von der\nSperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten\n„Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der                       Daten ist die Speicherung sonstiger personenbe-\nelektronische Identitätsnachweis gültig ist,                   zogener Daten der antragstellenden Person bei\nsind zur Überprüfung, ob ein gesperrter                        dem Ausweishersteller“ ersetzt.\noder abgelaufener elektronischer Identitäts-               17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnachweis vorliegt, immer zu übermitteln.“\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“\nbb) Satz 2 Nummer 6a wird wie folgt gefasst:                           die Wörter „sowie im Fall des elektronischen\n„6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis                             Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-\nverwendeter eindeutiger Gemeinde-                         rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.\nschlüssel,“.                                           b) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) Nach Satz 2 Nummer 6a wird folgende                                „Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem\nNummer 6b eingefügt:                                              Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die\n„6b. Staatsangehörigkeit,“.                                       Geheimnummer eines elektronischen Identitäts-\nnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzur Kenntnis gelangt ist.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Personalausweis-\n18. § 34 wird wie folgt geändert:\ninhaber“ durch die Wörter „Inhaber des\nelektronischen Identitätsnachweises“ er-                       a) Nach Satz 1 Nummer 8 wird folgende Num-\nsetzt.                                                            mer 8a eingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Vor Eingabe                           „8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur\nder Geheimnummer durch den Personal-                                     Nutzung des elektronischen Identitäts-\nausweisinhaber muss der Diensteanbieter                                  nachweises mit einem mobilen Endgerät,\ndem Ausweisinhaber“ durch die Wörter „Der                                sowie zu den technischen Anforderungen\nDiensteanbieter muss dem Inhaber des                                     an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13\nelektronischen Identitätsnachweises vor                                  zu regeln,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                              (5) Sperrmerkmale eines elektronischen Iden-\n„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-                           titätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit ei-\nmer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen                             nem mobilen Endgerät sind dienste- und karten-\neine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-                          spezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der\nrichtung eines elektronischen Identitätsnach-                         Erkennung abhandengekommener eID-Karten\nweises mit einem mobilen Endgerät vorzuse-                            oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbie-\nhen.“                                                                 ter dienen, für den sie errechnet wurden.“\n19. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                             b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte“\ndie Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät“\n„§ 34a\neingefügt.\nRegelungsbefugnisse der Länder\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nDurch Landesrecht können zentrale Personal-\nausweisregisterdatenbestände zur Speicherung                                  „(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles\ndes Lichtbilds und der Unterschrift für die Durch-                        Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der\nführung eines automatisierten Abrufs des Licht-                           Technik entspricht, um einen elektronischen\nbilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines                         Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1\nautomatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Un-                         Nummer 2 durchführen zu können.“\nterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet                  3. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwerden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25\nAbsatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entspre-                      „Zur Einrichtung eines elektronischen Identitäts-\nchend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis                       nachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf\nGebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass                      einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-\ndie Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem                     medium in einem mobilen Endgerät die Daten nach\nZugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unter-                    Satz 1 gespeichert werden.“\nschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass                   4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nkeine Verknüpfung mit anderen als für den automa-\n„(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4\ntisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.“\nAbsatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf\nein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-\nArtikel 3\nmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a\nÄnderung des                                     Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a\neID-Karte-Gesetzes                                   Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.“\nDas eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I                     5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nS. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,                                                 „§ 8a\nwird wie folgt geändert:                                                               Einrichtung des elektronischen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät\na) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt                          (1) Auf elektronische Veranlassung durch den\ngefasst:                                                           Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die\n„Abschnitt 2                                Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der\neID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elek-\nAusstellung und                               tronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in\nSperrung der eID-Karte; elektronischer                       einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist\nIdentitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“.                    seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit\nb) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                         einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12\neingefügt:                                                         nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen\n„§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitäts-                   gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten\nnachweises mit einem mobilen Endgerät“.                   im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das\nelektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nin dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karten-\na) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:                       inhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2\n„(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,                   sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile End-\ndie ausschließlich der Sperrung des elektroni-                     gerät hinsichtlich der in seinem elektronischen\nschen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte                     Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1\noder mit einem mobilen Endgerät dient.                             gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu be-\nhandeln ist.\n(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-\nmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familien-                         (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen\nnamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt                         Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1\neines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der                  Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der\nÜbermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf                        Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-\noder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlis-                      längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.\ntenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt                    Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a\nder Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste                  kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt wer-\nden Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro-                    den. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann\nnischen Identitätsnachweises.                                      mehrfach durchgeführt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2285\n(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1                                   zu den technischen Anforderungen an mo-\nSatz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen                                 bile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu re-\nSperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und                                     geln,“.\nübermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninha-\nber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät                               „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-\nselbst löschen.                                                           mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen\n(4) Werden die auf das elektronische Speicher-                         eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-\nund Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts                             richtung eines elektronischen Identitätsnachwei-\nübermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig,                       ses mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.“\ndarf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt wer-                                              Artikel 4\nden. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermitt-                                        Änderung des\nlung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des                                         Aufenthaltsgesetzes\nChips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzu-\nführen.                                                                Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\n(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni\nhat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen\n2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie\ndarüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher\nfolgt geändert:\nUhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der\nDaten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein                      1. § 78 wird wie folgt geändert:\nelektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nin einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde,\nsowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeits-                       „In entsprechender Anwendung von § 10a Ab-\ndauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und                           satz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind\ndie Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts.                              die folgenden Daten auf Veranlassung des Aus-\nZur Identifizierung der antragstellenden Person hat                       länders auf ein elektronisches Speicher- und Ver-\nder Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers                        arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu\neinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12                         übermitteln und auch dort zu speichern:\ndurchzuführen.“\n1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2,\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                                4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Num-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip“ die                               mer 5,\nWörter „der eID-Karte“ eingefügt.                                     2. die Dokumentenart,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                             3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-\n„Identitätsnachweis nach § 12“ die Wörter „, ein-                        tronischen Identitätsnachweises,\nschließlich des elektronischen Identitätsnach-\nweises mit einem mobilen Endgerät,“ eingefügt.                        4. die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik\nDeutschland und\n7. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-\n„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch\nwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“\nÜbermittlung von Daten\n1. aus dem Chip der eID-Karte oder                                     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-                            aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“\narbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.“                              die Wörter „oder eines mobilen Endgeräts“\neingefügt.\n8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“\ndie Wörter „sowie im Fall des elektronischen                              „Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12\nIdentitätsnachweises mit einem mobilen Endge-                             und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5,\nrät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.                              § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                              Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1\nbis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13,\n„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem                          16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und\nKarteninhaber bekannt wird, dass die Geheim-                              Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3,\nnummer eines elektronischen Identitätsnachwei-                            die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3,\nses mit einem mobilen Endgerät Dritten zur                                § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Aus-\nKenntnis gelangt ist.“                                                    nahme des dort angeführten § 19 Absatz 2\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                                                 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie\n§ 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalaus-\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                                 weisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend\ngefügt:                                                                   anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an\n„8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur                             die Stelle der Personalausweisbehörde und\nNutzung des elektronischen Identitätsnach-                          der Hersteller der Dokumente an die Stelle\nweises mit einem mobilen Endgerät, sowie                            des Ausweisherstellers tritt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\n2. § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt                                                Artikel 5\ngeändert:                                                                                  Inkrafttreten\na) Die Angabe „§ 34 Nummer 4“ wird durch die                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nWörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                           am 1. September 2021 in Kraft.\nb) Die Wörter „§ 34 Nummer 5 bis 7“ werden durch                       (2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und\ndie Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und                      Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkün-\nSatz 3“ ersetzt.                                                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}