{"id":"bgbl1-2021-40-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":40,"date":"2021-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts","law_date":"2021-07-05T00:00:00Z","page":2274,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nGesetz\nzur Anpassung des Verfassungsschutzrechts\nVom 5. Juli 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig.\nFür die Verarbeitung personenbezogener Daten im\nArtikel 1                                     nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten\ndie §§ 10 und 11.“\nÄnderung des\nBundesverfassungsschutzgesetzes                               3. Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                              „(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch                     bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutsch-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I                          land\nS. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     1. eine Niederlassung haben oder\n1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  2. Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2\nSatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.“\na) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-\ngefügt:                                                          4. In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 2“\ngestrichen.\n„Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 kön-\nnen auch von Einzelpersonen ausgehen, die                        5. § 8c wird aufgehoben.\nnicht in einem oder für einen Personenzusam-                     6. § 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben.\nmenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1\n7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10\nmit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1\nEinzelperson darauf gerichtet sein muss, die\nSatz 3 vorliegen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1\ndort genannten Ziele zu verwirklichen.“\nNummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Per-\nb) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.                                    son das 14. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die                  8. § 22a wird wie folgt geändert:\nfolgenden Sätze ersetzt:                                               a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6\n„Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur                            Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6\nErfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Ab-                          Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nsatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichten-                       b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 6\ndienstlichen Informationssystem. Der Militärische                         Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2\nAbschirmdienst kann zur Erfüllung der Unter-                              Satz 7“ ersetzt.\nrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des\nMAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Infor-                      9. § 22b wird wie folgt geändert:\nmationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten                          a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 6\naus dem nachrichtendienstlichen Informations-                             Absatz 2 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 6\nsystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen                        Absatz 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                       2275\nb) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a“                      2. In § 32 wird die Angabe „§ 26a“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „§ 28“ ersetzt.                                  „§ 28“ ersetzt.\n10. § 26a wird § 28.\nArtikel 4\n11. Folgender § 29 wird angefügt:\nÄnderung des\n„§ 29\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes\nEinschränkung von Grundrechten\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\nDie Grundrechte der Versammlungsfreiheit                        1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des\n(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-                   Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-                   worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift-\nArtikel 2                                             lich“ die Wörter „oder nach Maßgabe von\nÄnderung des                                              § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder\nMAD-Gesetzes                                               unter Verwendung einer fortgeschrittenen\nDas MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                                   elektronischen Signatur im Sinne von Arti-\nS. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                                kel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert                                Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-\ntronische Identifizierung und Vertrauens-\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            dienste für elektronische Transaktionen im\n„(3) Der Militärische Abschirmdienst und die                                 Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-\nVerfassungsschutzbehörden unterrichten einander                                 linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,\nüber alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die                               S. 73)“ eingefügt.\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfül-                      bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nlung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann\ndurch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndurch Teilnahme des Militärischen Abschirmdiens-                           fügt:\ntes am nachrichtendienstlichen Informationssystem                             „(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann\nder Verfassungsschutzbehörden nach § 6 Absatz 2                            verzichtet werden, wenn\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teil-                              1. für die betroffene Person bereits vor weniger\nnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien                                als fünf Jahren eine gleich- oder höher-\ndes Militärischen Abschirmdienstes. § 6 Absatz 2                              wertige Überprüfung abgeschlossen wurde,\nSatz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes                              ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt\nist entsprechend anzuwenden.“                                                 worden ist, oder\n2. § 4a Satz 2 wird aufgehoben.                                               2. dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr\n3. § 4b Satz 3 wird aufgehoben.                                                  einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr\n4. In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort                                  für\n„Datenschutz“ die Wörter „und die Informations-                               a) eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1\nfreiheit“ eingefügt.                                                               oder Satz 2 oder\n5. § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a“ wird durch                            b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12\ndie Angabe „§ 28“ ersetzt.                                                         Absatz 2 des Satellitendatensicherheits-\n6. Folgender § 15 wird angefügt:                                                      gesetzes.\n„§ 15                                         Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft\nim öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1\nEinschränkung von Grundrechten\nzuständige Stelle und im nichtöffentlichen Be-\nDie Grundrechte der Versammlungsfreiheit                                reich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle.\n(Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und                       Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die\nFernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-                             im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der\nsetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung                              Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-                            Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und\ngabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“                                       § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsge-\nsetzes erforderlichen Maßnahmen.“\nArtikel 3\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBND-Gesetzes                                          aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ die Wörter „oder nach Maßgabe\nDas BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                                   von § 3a des Verwaltungsverfahrensgeset-\nS. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-                                zes oder unter Verwendung einer fort-\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert                                geschrittenen elektronischen Signatur im\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verord-\n1. § 4 Absatz 10 wird aufgehoben.                                                  nung (EU) Nr. 910/2014“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „die Lebens-                           „des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“\npartnerschaft oder“ gestrichen.                                   eingefügt.\n2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-                   9. § 20 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2                    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 1 bis 6“ ersetzt.                                                    bis 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1\n3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-                         Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1“ er-\nsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“                           setzt und werden nach dem Wort „Daten“ die\nersetzt.                                                                  Wörter „der betroffenen Person und der mit-\n4. In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern                             betroffenen Person“ eingefügt.\n„Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsicherheitsdienstes der“ das Wort „ehemaligen“                            aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13\neingefügt.                                                                     Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 13\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                                  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Ab-\nsatz 4 Nummer 1“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“\naa) In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht“\ndurch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ er-\ndurch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-\nsetzt.\nsetzt.\n10. § 29 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „private\nund berufliche“ gestrichen und wird das                        a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-\nWort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.                         tern „Änderungen des Namens,“ die Wörter\n„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“\ncc) In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht“\neingefügt.\ndurch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-\nsetzt.                                                         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\nAbsatz 2 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 2\ndd) In Nummer 18 wird das Wort „Geschlecht“\nAbsatz 2 Satz 7 und 8“ ersetzt.\ndurch das Wort „Geschlechtseintrag“ er-\nsetzt und das Wort „oder“ durch das Wort\nArtikel 5\n„und“ ersetzt.\nÄnderung des\nee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nArtikel 10-Gesetzes\n„Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nLichtbilder der betroffenen Person mit der\nS. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-\nAngabe des Jahres der Aufnahme beizufü-\nkel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)\ngen. Die Lichtbilder können in elektronischer\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nForm verlangt werden. Die Lichtbilder dür-\nfen nicht für einen automatisierten Abgleich                1. § 2 wird wie folgt geändert:\nmit Datenbanken genutzt werden.“                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                               „§ 2\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                          Pflichten\naaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“                                               der Anbieter von\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                      Post- und Telekommunikations-\ndiensten; Verordnungsermächtigung“.\nbbb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                          b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-\nben.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\n6. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2\nund 1b eingefügt:\nAbsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a“\nersetzt.                                                                     „(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunika-\ntionsdienste erbringt oder an der Erbringung\n7. In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wör-\nsolcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten\ntern „des Namens“ die Wörter „, des Vornamens,\nStelle auf Anordnung\ndes Geschlechtseintrages“ eingefügt.\n1. Auskunft über die näheren Umstände der\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                                nach Wirksamwerden der Anordnung durch-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den                               geführten Telekommunikation zu erteilen,\nWörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter                            2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem\n„des Vornamens, des Geschlechtseintrages,“                                Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-\neingefügt.                                                                zuleiten,\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-                          3. die Überwachung und Aufzeichnung der\nsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a                            Telekommunikation zu ermöglichen, auch\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                                 durch Zugangsgewährung zu seinen Einrich-\nc) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den                               tungen während seiner üblichen Geschäfts-\nWörtern „Änderungen des Namens,“ die Wörter                               zeiten, sowie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2277\n4. die Einbringung von technischen Mitteln zur                         eines Bediensteten, der die Befähigung zum\nDurchführung einer Maßnahme nach § 11                              Richteramt hat, gesichtet werden. Der Bediens-\nAbsatz 1a durch Unterstützung bei der Um-                          tete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5\nleitung von Telekommunikation durch die                            des Bundesdatenschutzgesetzes oder entspre-\nberechtigte Stelle zu ermöglichen                                  chenden landesrechtlichen Vorschriften be-\na) durch Mitteilung der zur Erbringung in den                      nannten Datenschutzbeauftragten oder einem\numgeleiteten Datenstrom erforderlichen                        von diesem beauftragten Beschäftigten, für\nInformationen über die Strukturen der                         den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgeset-\nvon ihm betriebenen Telekommunika-                            zes insoweit entsprechend gilt, über eine vor-\ntionsnetze und Telekommunikationsanla-                        läufige Nutzung.“\ngen sowie die von ihm erbrachten Tele-                  3. § 3b wird wie folgt geändert:\nkommunikationsdienste;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) durch sonstige Unterstützung bei der Um-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine in § 53\nleitung einschließlich der Gewährung des\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Straf-\nZugangs zu seinen Einrichtungen während\nprozessordnung genannte Person“ durch\nseiner üblichen Geschäftszeiten sowie der\ndie Wörter „eine in § 53 Absatz 1 Satz 1\nErmöglichung der Aufstellung und des\nNummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Straf-\nBetriebs von Geräten für die Durchführung\nprozessordnung genannte Person, im Falle\nder Maßnahme.\nvon § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der\nDas Nähere zur technischen und organisato-                                   Strafprozessordnung beschränkt auf Rechts-\nrischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten                                   anwälte und Kammerrechtsbeistände,“ er-\nnach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach                                setzt.\n§ 110 des Telekommunikationsgesetzes und\nder dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den                           bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1\nFällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Ab-                                Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozess-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfas-                                     ordnung“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nsungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nund § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1                             „eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder\nNummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen,                          Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Per-\nder eine Telekommunikationsanlage betreibt,                            son“ ein Komma und die Wörter „im Falle von\nmit der öffentlich zugängliche Internetzugangs-                        § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-\ndienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die                       zessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwäl-\nganz oder überwiegend in der Übertragung von                           ten und Kammerrechtsbeiständen,“ eingefügt.\nSignalen bestehen, erbracht werden.\n4. § 5a wird wie folgt geändert:\n(1b) Das Bundesministerium des Innern, für\na) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3a Satz 2 bis 7“\nBau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-\ndurch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und\nverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nAbsatz 2“ ersetzt.\nkanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie, dem Bundesministerium                           b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bun-                       „Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung\ndesministerium der Justiz und für Verbraucher-                         oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu\nschutz und dem Bundesministerium der Vertei-                           löschen.“\ndigung mit Zustimmung des Bundesrates das\nNähere zur technischen und organisatorischen                     5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nUmsetzung der Mitwirkungspflichten nach Ab-                         „Er muss alle für die Anordnung erforderlichen An-\nsatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.“                              gaben enthalten; im Falle der Durchführung nach\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Be-\nzeichnung des informationstechnischen Systems,\naa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die\nin das zur Datenerhebung eingegriffen werden\nWörter „Absatz 1 Satz 1 oder 3“ durch die\nsoll.“\nWörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.\n6. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nAbs. 1 Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\noder Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.\noder Absatz 1a“ ersetzt.\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                       7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 12 wird wie                     a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nfolgt gefasst:                                                         und 1b eingefügt:\n„Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach                             „(1a) Die Überwachung und Aufzeichnung\n§ 12 Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach                        der laufenden Telekommunikation, die nach\n§ 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen.“                                      dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen wor-\nden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      dass in ein von dem Betroffenen genutztes\n„(2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeich-                          informationstechnisches System eingegriffen\nnungen nach Absatz 1 Satz 3 unter Aufsicht                             wird, wenn dies notwendig ist, um die Über-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nwachung und Aufzeichnung insbesondere in un-                     8. § 14 wird wie folgt geändert:\nverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem                        a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ninformationstechnischen System des Betroffe-                            gefügt:\nnen ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespei-\ncherte Inhalte und Umstände der Kommunika-                              „Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzu-\ntion dürfen überwacht und aufgezeichnet wer-                            gehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt\nden, wenn sie auch während des laufenden                                werden.“\nÜbertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-                          b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch\nkommunikationsnetz in verschlüsselter Form                              das Wort „Werktagen“ ersetzt.\nhätten überwacht und aufgezeichnet werden                        9. § 15 wird wie folgt geändert:\nkönnen. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1\nund 2 ist technisch sicherzustellen, dass                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet\nwerden können:                                                           „Die G 10-Kommission besteht aus dem\nVorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf\na) die laufende Kommunikation (Satz 1) und                               stellvertretenden Mitgliedern, die an den\nSitzungen mit Rede- und Fragerecht teil-\nb) Inhalte und Umstände der Kommunika-                                   nehmen können. Mindestens drei Mitglieder\ntion, die auch während des laufenden                                und drei stellvertretende Mitglieder müssen\nKommunikationsvorgangs ab dem Zeit-                                 die Befähigung zum Richteramt besitzen.“\npunkt der Anordnung im öffentlichen Tele-\nkommunikationsnetz hätten überwacht und                        bb) In Satz 4 werden die Wörter „, spätestens\naufgezeichnet werden können (Satz 2),                               jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahl-\nperiode“ gestrichen.\n2. an dem informationstechnischen System nur                        b) In Absatz 5 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nVeränderungen vorgenommen werden, die                               gefügt:\nfür die Datenerhebung unerlässlich sind,\n„Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle\n3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be-                              beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten\nendigung der Maßnahme, soweit technisch                             aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu\nmöglich, automatisiert rückgängig gemacht                           können.“\nwerden.\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nDas eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der                              „(6) Das zuständige Bundesministerium holt\nTechnik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.                            die Zustimmung der G 10-Kommission zu den\nKopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-                            von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnah-\nnik gegen Veränderung, unbefugte Löschung                               men ein. Die Anordnung darf erst vollzogen wer-\nund unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.                                den, wenn die G 10-Kommission der angeord-\nBei jedem Einsatz sind zu protokollieren:                               neten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung\nder Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt\n1. die Bezeichnung des technischen Mittels und\nhat. Stimmt die G 10-Kommission der ange-\nder Zeitpunkt seines Einsatzes,\nordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu,\n2. die Angaben zur Identifizierung des informa-                         hat das zuständige Bundesministerium die An-\ntionstechnischen Systems und die daran                              ordnung unverzüglich aufzuheben.“\nvorgenommenen nicht nur flüchtigen Ver-                     10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nänderungen,\n„§ 15a\n3. die Angaben, die die Feststellung der erho-                                            Eilanordnung\nbenen Daten ermöglichen, und\n(1) Das zuständige Bundesministerium kann bei\n4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme                       Gefahr im Verzug in der Anordnung bestimmen,\ndurchführt.                                                     dass die Beschränkungsmaßnahme abweichend\nvon § 15 Absatz 6 Satz 2 auch bereits vor der Zu-\n(1b) Werden nach der Anordnung weitere                           stimmung der G 10-Kommission vollzogen werden\nKennungen von Telekommunikationsanschlüs-                           darf (Eilanordnung).\nsen der Person, gegen die sich die Anordnung\nrichtet, bekannt, darf die Durchführung der                            (2) Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von\nBeschränkungsmaßnahme auch auf diese Ken-                           drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kom-\nnungen erstreckt werden. Satz 1 findet keine                        mission, von seinem Stellvertreter oder einem vom\nAnwendung auf weitere Kennungen von Tele-                           Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt,\nkommunikationsanschlüssen von Personen, ge-                         so ist unverzüglich\ngen die sich die Anordnung richtet, weil auf                        1. der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und\nGrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,                          2. die Eilanordnung durch das zuständige Bundes-\ndass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt                            ministerium aufzuheben.\n(§ 3 Absatz 2 Satz 2 Variante 3).“\nDie mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1                    Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht\nSatz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1                       eines Beamten, der die Befähigung zum Richter-\nSatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.                                     amt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021                      2279\nentsprechend. Eine Bestätigung der Eilanordnung                       mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4\nkann unter Auflagen erfolgen.                                         entsprechend“ ersetzt.\n(3) Wird die Eilanordnung bestätigt, so hat die                2. In § 77 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nG 10-Kommission die Zulässigkeit und die Not-                         Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes“ durch die\nwendigkeit der durch die Eilanordnung angeord-                        Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2\nneten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich zu                           des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\nprüfen. Erteilt die G 10-Kommission nach Prüfung\nder Zulässigkeit und Notwendigkeit ihre Zustim-                   3. § 106 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nmung nicht, so ist die Beschränkungsmaßnahme                          a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „Satz 1“\nvom zuständigen Bundesministerium unverzüglich                           die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“\naufzuheben und die mit der Beschränkungsmaß-                             eingefügt.\nnahme erhobenen Daten sind unverzüglich unter\nAufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum                        b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b\nRichteramt hat, zu löschen; § 4 Absatz 1 Satz 3                          eingefügt:\nbis 7 gilt entsprechend.\n„b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist am Tag der Be-                               Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der\nantragung der Anordnung der Beschränkungsmaß-                                Überwachung oder Aufzeichnung der Tele-\nnahme bereits vor der Anordnung durch das                                    kommunikation,“.\nzuständige Bundesministerium eine automatische\nAufzeichnung der zu überwachenden Telekommu-                          c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und\nnikation durch die den Antrag stellende Behörde                          die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-\nzulässig. Diese Aufzeichnung darf von der antrag-                        Gesetzes,“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-\nstellenden Behörde weiterverarbeitet werden,                             satz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Geset-\nwenn eine Eilanordnung des zuständigen Bundes-                           zes,“ ersetzt.\nministeriums innerhalb von 24 Stunden nach Be-                        d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nantragung erfolgt. Anderenfalls ist die technische\nAufzeichnung unverzüglich automatisiert zu löschen;                  (2) In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikati-\n§ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“                     onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                      zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021\n(BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1               „§ 2 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a\noder 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“                Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\nersetzt.\n(3) In § 3 Absatz 3 der Telekommunikations-Über-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch\nwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1“\nchung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt\nersetzt.\ndurch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021\n12. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3“                      (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-\ndurch die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.                      ter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\n13. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch                  satz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.\n(4) In § 2 Absatz 1a Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes\n14. Folgender § 22 wird angefügt:                                      vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I\n„§ 22                                 S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 110“ durch\nÜbergangsregelung\ndie Angabe „§ 170“ ersetzt.\nBis zur Neubestellung der G 10-Kommission\nnach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist                                        (5) In § 170 Absatz 4 Satz 2 des Telekommunika-\ntionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858),\n1. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der                 das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni\nbis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter                 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die\nanzuwenden,                                                   Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2\n2. § 15a nicht anzuwenden.“                                       Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\n(6) In § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsge-\nArtikel 6\nsetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I\nWeitere Änderungen                                S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nvon Rechtsvorschriften                              25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist,\n(1) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März                      werden die Wörter „§ 23 des BND-Gesetzes“ durch\n2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 11 des                die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 7\n1. In § 72 Absatz 7 werden die Wörter „gilt § 2 des\nEinschränkung von Grundrechten\nArtikel 10-Gesetzes entsprechend“ durch die Wör-\nter „gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme                    Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10\ndes Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Ver-                   des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 5\npflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und                 Nummer 7 eingeschränkt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021\nArtikel 8                                    (2) Artikel 6 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Dezember\nInkrafttreten                                2021 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2                    (3) Artikel 3 Nummer 1 sowie Artikel 6 Absatz 6\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                             treten am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}