{"id":"bgbl1-2021-4-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":4,"date":"2021-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_4.pdf#page=19","order":5,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2021-01-25T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021 123\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der\nNeufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 25. Januar 2021\nIn der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ist die Neufassung wie folgt zu\nberichtigen:\n1. § 7 Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:\na) Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen:\naa) In Nummer 2 sind nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „oder Anlagen\näquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen\nentsprechen müssen“ einzufügen.\nbb) In Nummer 3 ist das Wort „und“ durch ein Komma zu ersetzen.\nb) In Satz 2 sind nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „nach Satz 1“\neinzufügen.\n2. In § 8 sind die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammenzufassen.\n3. § 37a Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:\na) In Satz 2 ist die Angabe „§§ 19b Absatz 1, 22“ durch die Angabe „§ 19b\nAbsatz 1, § 22“ zu ersetzen.\nb) In Satz 3 ist an das Wort „Otto“ ein Bindestrich anzufügen.\n4. § 58c Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:\n„(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und\ndie Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen\nBetriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen\nkönnen oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.“\nBonn, den 25. Januar 2021\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nIm Auftrag\nBreyer"]}