{"id":"bgbl1-2021-4-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":4,"date":"2021-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_4.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk (Zweiradmechanikermeisterverordnung – ZwrMechMstrV)","law_date":"2021-01-28T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021             117\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk\n(Zweiradmechanikermeisterverordnung – ZwrMechMstrV)\nVom 28. Januar 2021\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord-                 Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Ange-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       bote erstellen sowie Verträge schließen,\n24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt             4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015             erbringung planen, organisieren und überwachen,\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-          5. nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                  an\nund Forschung:                                                   a) Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunter-\nstützung,\n§1                                   b) Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunter-\nGegenstand                                   stützung,\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsbe-                c) Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im\nrufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II            Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)\nder Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk                    Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments\nzu stellenden Anforderungen.                                        und des Rates vom 15. Januar 2013 über die\nGenehmigung und Marktüberwachung von\n§2                                      zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-\nMeisterprüfungsberufsbild                            zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweirad-            (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert\nmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen                worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nHandlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf\nwesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die er-              d) Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßen-\nforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.                 verkehrsrechtlichen Vorschriften oder\nGrundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt-            e) aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten\nnisse:                                                              Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelver-\n1. einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk                     sorgung der medizinischen Rehabilitation oder\nführen und organisieren und dabei technische,                  der Physiotherapie dienen,\nkaufmännische und personalwirtschaftliche Ent-           6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-\nscheidungen treffen und begründen, insbesondere             sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-\nunter Berücksichtigung                                      sichtigen, insbesondere\na) der Kostenstrukturen,                                    a) die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instand-\nb) der Wettbewerbssituation,                                   haltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Ge-\nstaltungstechniken,\nc) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und\nWeiterbildung des Personals,                             b) die digitalen Informations- und Kommunikations-\ntechnologien,\nd) der Betriebsorganisation,\nc) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und\ne) des Qualitätsmanagements,                                   technischen Normen,\nf) des Arbeitsschutzrechtes,                                d) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,\ng) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der           e) die Werkstattauslastung, das einzusetzende\nDatenverarbeitung,                                          Personal sowie die Materialien, Arbeits- und\nh) der ökologischen, ökonomischen und sozialen                 Betriebsmittel sowie\nNachhaltigkeit sowie                                     f) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-\ni) technologischer und gesellschaftlicher Entwick-             den,\nlungen, insbesondere digitaler Technologien,          7. Hersteller- und Produktinformationen sowie Her-\n2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so-              stellerfreigaben beachten, Dokumentationen über\nwie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse          die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von\nentwickeln und umsetzen,                                    Informations- und Kommunikationstechnologien\n3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-                  anfertigen sowie technische Abnahmen vorberei-\ngen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden               ten,\nberaten, Werk- und Serviceleistungen anbieten,           8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und\nLösungen entwickeln, Verhandlungen führen und               verarbeitenden Materialien berücksichtigen,","118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\n9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter        (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungspro-\nBerücksichtigung von Qualität der Leistungen und        jekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsaus-\nRechtsvorschriften, vergeben und deren Ausfüh-          schuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll\nrung kontrollieren,                                     dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.\n10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Feh-          (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-\nler, Mängel und Störungen analysieren und be-           ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag\nseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren         einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbe-\nsowie                                                   darfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der\nDurchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-\n11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel besei-\nterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.\ntigen, Leistungen dokumentieren und übergeben\nDer Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-\nsowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsab-\nzungskonzept den Anforderungen entspricht.\nwicklung auswerten und dem Kunden erläutern.\n(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts\nDie nach Satz 2 Nummer 5 zu erbringenden Leistungen\nstehen dem Prüfling 300 Minuten zur Verfügung.\nsind insbesondere:\n(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\n1. Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme\nwerden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:\nüberprüfen, herstellen und instand halten,\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunter-\n2. Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e kon-\nlagen, bestehend aus Arbeitsplanung und Kosten-\nstruieren, planen, herstellen und instand halten,\nvoranschlag, mit 30 Prozent,\n3. Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und\n2. die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und\nherstellen sowie\n3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand\n4. mechanische, pneumatische, hydraulische, elektri-\nder Dokumentationsunterlagen, bestehend aus\nsche, elektronische und mechatronische Systeme\nMess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten,\ninsbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahr-\nmit 20 Prozent.\nwerks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicher-\nheitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten\n§5\nund vernetzen.\nFachgespräch\n§3                                 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I            dass er in der Lage ist,\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-     1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\nliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu                dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nlösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei wesent-          2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf\nliche Tätigkeiten des Zweiradmechaniker-Handwerks                den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaft-\nverrichtet.                                                      liche Gesichtspunkte sowie rechtliche und tech-\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-      nische Anforderungen in das Beratungsgespräch\nfungsbereiche:                                                   einzubeziehen,\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf        3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung\nbezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie                        des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6.                          4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be-\nrufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\n§4                                  darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im\nZweiradmechaniker-Handwerk zu berücksichtigen.\nMeisterprüfungsprojekt\n(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt           dauern.\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nDas Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,                                       §6\nDurchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.\nSituationsaufgabe\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Herstellung,\nUmrüstung oder Instandhaltung eines in § 2 Satz 2               (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem\nNummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeugs            Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der\nzu planen, umzusetzen und zu dokumentieren. Hierbei          beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-\nsind die Kundenanforderungen zu ermitteln, auf ihre          fung im Zweiradmechaniker-Handwerk.\nMachbarkeit zu prüfen, die Kosten zu kalkulieren und            (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-\nin eine Arbeitsplanung zu überführen. Dabei sind das         fungsausschuss festgelegt. In der Situationsaufgabe\nFahrzeug und dessen Systeme zu diagnostizieren, zu           sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buch-\nkonfigurieren und zu montieren. Hierbei sind Mess-           stabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme\nund Prüfprotokolle anzufertigen und zu bewerten. Die         verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadens-\nerbrachten Leistungen sind auf Qualität, Wirtschaft-         bilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu be-\nlichkeit und Auftragserweiterungen zu prüfen, zu doku-       heben. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die\nmentieren und dem Kunden zu übergeben sowie zu               Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht\nerläutern.                                                   Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021              119\n(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste-         forderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,\nhen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung.                   auch unter Anwendung von Informations- und Kommu-\nnikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu\n§7                               planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche,\nGewichtung,                           ökologische, ressourceneffiziente und sicherheitsrele-\nBestehen der Prüfung in Teil I                  vante Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten\nRegeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jewei-\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch           ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.          genannten Qualifikationen verknüpft werden.\nFür das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis-\n(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden\nterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis-\neines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk ana-\nterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge-\nlysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht\nsprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird\naus folgenden Qualifikationen:\ndas hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der\nSituationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.                1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu\nderen Erfüllung analysieren und bewerten und da-\n(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-\nraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbe-\nstanden, wenn:\nsondere:\n1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und\na) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der\ndie Situationsaufgabe jeweils mit mindestens\nKundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbe-\n30 Punkten bewertet worden ist und\ndingungen erläutern und bewerten, insbesondere\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-                   unter Berücksichtigung von Faktoren für eine\nreichend“ ist.                                                   zielorientierte Gesprächsführung,\nb) Erfassen von physiologischen Voraussetzungen\n§8                                      des Kunden, insbesondere der relevanten Kör-\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II                    permaße und Bewegungsabläufe, und daraus\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-            ergonomische und technische Anforderungen an\nfängliche und zusammenhängende berufliche Aufga-                     das Fahrzeug ableiten,\nben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die                  c) Feststellen und Dokumentieren der technischen\nerforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zwei-                 Voraussetzungen des Fahrzeugzustandes und\nradmechaniker-Handwerk anwendet. Grundlage für                       dabei insbesondere die Betriebs- und Verkehrs-\nden Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgen-               sicherheit überprüfen und dokumentieren sowie\nden Handlungsfeldern:                                             d) Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Buchsta-\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden                    ben a bis c dokumentieren und bewerten, daraus\neines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk                     Anforderungen für die Umsetzung ableiten,\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,           2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und\n2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs               begründen, hierzu zählen insbesondere:\nim Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kon-                 a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-\ntrollieren und übergeben“ und                                    zes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werk-\n3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zweirad-                  zeugen, Geräten, Personal, auch unter Berück-\nmechaniker-Handwerk führen und organisieren“.                    sichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen,\nerläutern und begründen,\n(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-\nder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-              b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken\nten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.                bewerten und daraus Konsequenzen ableiten,\nBei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen             c) Skizzen und technische Zeichnungen unter Be-\nder drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend                   rücksichtigung von Anforderungen erstellen,\nverknüpft werden.\nd) Kriterien für die Vergabe von Serviceleistungen\n(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.                  festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung\n(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem                   von Qualität und rechtlichen Bestimmungen, so-\nPrüfling in jedem Handlungsfeld 180 Minuten zur Ver-                 wie Angebote bewerten und\nfügung. Eine Prüfungsdauer von 360 Minuten an einem               e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-\nTag darf nicht überschritten werden.                                 lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, kosten-\nbezogene, gestalterische, ergonomische, recht-\n§9                                      liche, sicherheitstechnische Gesichtspunkte,\nHandlungsfeld                                 Hersteller- und Produktinformationen sowie Her-\n„Anforderungen von Kunden eines                          stellerfreigaben erläutern und abwägen und da-\nBetriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk                         raus eine Lösung auswählen und diese Auswahl\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“                     begründen sowie\n(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden             3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie\neines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk ana-                 Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbeson-\nlysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der               dere:\nPrüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in                a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der\neinem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk An-                      Grundlage der Planungen kalkulieren,","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\nb) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-                wirkungen auf das Gesamtsystem ableiten und\nkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu                    dokumentieren,\nAngebotspaketen zusammenfassen, Preise kal-            2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson-\nkulieren,                                                  dere:\nc) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung                 a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-\nvon Haftungsbestimmungen formulieren und be-                  sche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln\nurteilen,                                                     der Technik anwenden und beurteilen, insbeson-\nd) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote mit                  dere unter Berücksichtigung der Betriebs- und\nbranchenspezifischer Software erstellen und                   Verkehrssicherheit,\ne) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen                 b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-\ngegenüber Kunden erläutern und begründen so-                  seitigung erläutern und Folgen ableiten,\nwie Leistungen vereinbaren.                                c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-\ngen erläutern, sowie Maßnahmen zur Beseitigung\n§ 10                                       ableiten,\nHandlungsfeld                               d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen\n„Leistungen eines Betriebs                            unter Berücksichtigung von Montage-, Mess-,\nim Zweiradmechaniker-Handwerk                             Fertigungs-, Herstellungs-, Instandhaltungs-,\nerbringen, kontrollieren und übergeben“                       Prüf- und Diagnosetechniken, erläutern und be-\ngründen,\n(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im\nZweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren               e) Softwarestände der einzelnen Systeme ermitteln,\nund übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass                   zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahr-\ner in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zwei-               zeugbauteile codieren und kalibrieren,\nradmechaniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und quali-               f) individuelle Bauteile unter Berücksichtigung von\ntätsorientiert, auch unter Anwendung von Informa-                    anerkannten Regeln der Technik und Wirkungs-\ntions- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen,                 weise von Materialien und Werkstoffen herstellen\nzu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirt-                sowie\nschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicher-           g) in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e be-\nheitsrechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein an-               zeichnete Fahrzeuge auswählen, umbauen, an-\nerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei                 passen und herstellen sowie\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in\n3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-\nAbsatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.\ngeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:\n(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs\na) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-\nim Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrol-\nbrachten Leistungen erläutern,\nlieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifi-\nkationen:                                                         b) Qualität von Fremdleistungen prüfen und doku-\nmentieren,\n1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu\nzählen insbesondere:                                          c) Leistungen dokumentieren,\nd) gesetzliche Dokumentationspflichten sicherstel-\na) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation\nlen, insbesondere bei der Veränderung von Fahr-\nerläutern, auswählen und Auswahl begründen\nwerkseigenschaften, und die technische Ab-\nund dabei unter Berücksichtigung einzusetzender\nnahme nach gesetzlichen Vorgaben vorbereiten,\nMontage-, Mess-, Fertigungs-, Herstellungs-,\nInstandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken              e) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,\nden Einsatz von Personal, Material, Geräten,               f) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen\nMaschinen und Werkzeugen planen,                              erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege\nb) mögliche Störungen, auch in der Zusammenar-                   und Wartung informieren,\nbeit mit anderen Arbeitsbereichen und Unterauf-            g) Leistungen abrechnen,\ntragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen                  h) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-\nbewerten sowie Lösungen entwickeln,                           ren und Konsequenzen ableiten sowie\nc) Handhabungshinweise, Hersteller- und Produkt-              i) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-\ninformationen sowie Herstellerfreigaben für die in            denheit und der Kundenbindung erläutern und\n§ 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeich-                beurteilen.\nneten Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeu-\nge, Materialien, Bauteile, Baugruppen und Sys-                                    § 11\nteme leistungsbezogen auswerten und erläutern,\nHandlungsfeld\nd) technische Arbeitspläne, Fertigungszeichnungen                             „Einen Betrieb im\nund Montageanweisungen unter Verwendung                             Zweiradmechaniker-Handwerk\nbranchenspezifischer Software erarbeiten, be-                          führen und organisieren“\nwerten und korrigieren sowie\n(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweirad-\ne) Wechselwirkungen zwischen Komponenten der              mechaniker-Handwerk führen und organisieren“ hat\nin § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e be-           der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auf-\nzeichneten Fahrzeuge beurteilen und ihre Aus-          gaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021              121\ntion in einem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk                 laufbahnkonzepts im Zweiradmechaniker-Hand-\nunter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,                werk, planen und\nauch unter Anwendung von Informations- und Kommu-            5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-\nnikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er                nen, hierzu zählen insbesondere:\nden Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu\nprüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgaben-             a) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-\nstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten                   läutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,\nQualifikationen verknüpft werden.                                b) Ausstattung, insbesondere unter Berücksichti-\n(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweirad-                 gung der Vorschriften der Unfallverhütung, des\nmechaniker-Handwerk führen und organisieren“ be-                    Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, der\nsteht aus folgenden Qualifikationen:                                Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes,\nplanen und begründen,\n1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-\ngestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu            c) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,\nzählen insbesondere:                                            zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und\nzur Ressourceneffizienz sowie zum Umwelt-\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nschutz, planen und begründen,\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nd) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Ma-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,\nschinen und Fahrzeugen planen,\nc) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei-\nchen,                                                     e) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be-\nrücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und               Auslastung sowie des Einsatzes von Personal,\ne) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-                   Material, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und\nner Kostenstrukturen berechnen,                              Fahrzeugen sowie\n2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und                    f) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-\n-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:                 stattung unter Berücksichtigung logistischer\na) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,              Aspekte planen.\nrechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen\nsowie veränderter Kundenanforderungen auf das                                   § 12\nLeistungsangebot darstellen und begründen,                                  Gewichtung,\nb) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-                     Bestehen der Prüfung in Teil II\nlen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-              (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der\nnung und -pflege entwickeln,                          Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-\nc) Informationen über Produkte und über das Leis-        tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu\ntungsspektrum des Betriebs erstellen und              bilden.\nd) informations- und kommunikationsgestützte Ver-           (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-\ntriebswege ermitteln und bewerten,                    felder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte\nerreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine\n3. betriebliches Qualitätsmanagement         entwickeln,\nmündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,\nhierzu zählen insbesondere:\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der\na) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-          Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\nments darstellen und beurteilen,\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung\nb) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und          bestanden, wenn\nbeurteilen,\n1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation                 30 Punkten bewertet worden ist,\nder Leistungen erläutern, begründen und bewer-\nten, insbesondere unter Berücksichtigung von          2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-\nQualitätsstandards,     Rechtsvorschriften   und          satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger\ntechnischen Normen sowie                                  als 50 Punkten bewertet worden ist und\nd) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung           3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-\nvon Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen             reichend“ ist.\nund bewerten,\n§ 13\n4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-\nscher Bedingungen planen und anleiten, Personal-                          Allgemeine Prüfungs-\nentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:                        und Verfahrensregelungen,\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\na) Einsatz von Personal disponieren,\nb) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des             (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nbetrieblichen Ausbildungsplans disponieren,           verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und                   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\ne) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-      prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nbesondere unter Berücksichtigung des Berufs-          S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.","122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\n§ 14                              31. Dezember 2023 zu einer Wiederholungsprüfung\nÜbergangsvorschrift                        angemeldet, kann auf Verlangen die Wiederholungs-\nprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember\n(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 be-         2021 geltenden Vorschriften abgelegt werden.\ngonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die An-\n§ 15\nmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022,\nso sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften weiter            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nanzuwenden.                                                 Gleichzeitig tritt die Zweiradmechanikermeisterverord-\n(2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum        nung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt\nAblauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften         durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2012\nnicht bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des          (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}