{"id":"bgbl1-2021-4-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":4,"date":"2021-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_4.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)","law_date":"2021-01-28T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021            115\nVerordnung\nüber die Aufstellung von Wahlbewerbern\nund die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen\nfür die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie\n(COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)\nVom 28. Januar 2021\nAuf Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundes-              (2) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abwei-\nwahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes      chung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für\nvom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor-        alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern,        stand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann\nfür Bau und Heimat unter Berücksichtigung des Be-           durch den Landesparteitag aufgehoben werden.\nschlusses des Bundestages vom 28. Januar 2021:\n§4\n§1\nAnwendungsbereich                               Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze\nDiese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahl-        (1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Bun-\nbewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertre-       deswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über\nterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen             die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für\nBundestag.                                                  die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser\nVerordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unbe-\n§2                               rührt.\nMöglichkeit zur\n(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die\nAbweichung von Bestimmungen des\nBesonderheiten des nach Bestimmungen dieser Ver-\nBundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung\nordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.\n(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von\nWahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterver-\n§5\nsammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Sat-\nzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach                                  Versammlungen mit\nMaßgabe dieser Verordnung durch.                                         elektronischer Kommunikation\n(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgeset-\n(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern\nzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von\nund von Vertretern für die Vertreterversammlungen\nWahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterver-\nkönnen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz\nsammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der\noder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation\nAufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum\ndurchgeführt werden. Zulässig ist insbesondere\n20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestim-\nmungen dieser Verordnung abweichen.                         1. die Durchführung einer Versammlung ausschließlich\n(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des             im Wege elektronischer Kommunikation,\n§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die\nBestimmungen dieser Verordnung entsprechend.                2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Partei-\nmitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1\n§3                                   des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer\nKommunikation,\nMöglichkeit zur Abweichung\nvon Bestimmungen der Satzungen der Parteien              3. die Durchführung einer Versammlung durch meh-\n(1) Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser         rere miteinander im Wege der elektronischen Kom-\nVerordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht                munikation verbundene gleichzeitige Teilversamm-\noder andere Regelungen enthält und aufgrund der                 lungen an verschiedenen Orten.\nUmstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bun-           (2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer\ndestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahl-          Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach\ngesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig              Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsbe-\ngeändert werden kann, kann von diesen Satzungs-             rechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und\nbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen              die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu\nabgewichen werden. Dabei kann auch von der sat-             gewährleisten.\nzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterver-\nsammlung abgewichen werden oder die in der Satzung             (3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch\ngewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21             einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versamm-\nAbsatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden.          lung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vor-\nSoweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern        schlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstel-\nfür die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreter-   lungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest\nversammlungen vorgegeben sind, können diese ver-            schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewähr-\nringert werden.                                             leisten.","116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\n§6                               von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Ver-\nSchriftliches Verfahren                     sammlungen beziehen, gelten diese für nach den\nBestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Ver-\n(1) Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und         fahren entsprechend.\nvon Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im\nschriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstel-          (2) Die besonderen Umstände der nach den Bestim-\nlung und Befragung können dabei unter Nutzung elek-         mungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren\ntronischer Medien erfolgen.                                 sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den\nBestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bun-\n(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtig-\ndeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu ver-\nten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zu-\nmerken.\ngang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person\nund Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form            (3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvor-\nzu gewährleisten.                                           schlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand\nder Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der\n§7                               Bundeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen\nVorschriften dieser Verordnung.\nSchlussabstimmung\n(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvor-                                        §9\nschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl\noder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl                              Übergangsvorschriften\ndurchgeführt werden, auch wenn dies nach der Sat-              Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraus-\nzung der Partei nicht vorgesehen ist.                       setzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahl-\n(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu            gesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren,\ngewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der             die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser\nSchlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheim-            Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von\nnis gewahrt wird.                                           den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für\neinen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch\n(3) Soweit die Satzungen der Parteien keine ein-\ngemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn an-\nschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der\nsonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr\nBriefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zu-\nin der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich\nrückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsre-\nwäre. Die Feststellung des Deutschen Bundestages\ngeln des § 39 Absatz 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes\nnach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.\nentsprechende Anwendung.\n§ 10\n§8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nEntsprechende\nAnwendung von Bestimmungen                         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nund Mustern, Prüfung durch Wahlorgane                dung in Kraft.\n(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem            (2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der\nBundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung auf              Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens\ndie Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl             jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\nBerlin, den 28. Januar 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}