{"id":"bgbl1-2021-4-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":4,"date":"2021-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_4.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz (Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung – FinStabDEV)","law_date":"2021-01-28T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\nVerordnung\nzur Durchführung von Datenerhebungen durch die\nDeutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz\n(Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung – FinStabDEV)\nVom 28. Januar 2021\nAuf Grund des § 6 Absatz 2 des Finanzstabilitäts-                 die für Rechnung eines Alternativen Investment-\ngesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369)                      fonds (AIF) Gelddarlehen gewähren, sowie\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-              d) Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-\nvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:                               mer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;\n2. Wohnimmobilie: eine im Inland belegene Wohnim-\n§1\nmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75\nAnwendungsbereich                             der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-\nDiese Verordnung gilt für die Anforderung von Daten           päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nvon finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von An-           2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-\nhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung              tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der\n(EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum                  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom\nEuropäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-                 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321\nrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in                 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;\nder Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom                     L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020,\n30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung               S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt\n(EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)                durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204\ngeändert worden ist, mit Sitz im Inland durch die Deut-           vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;\nsche Bundesbank. Die nach dieser Verordnung zu                 3. Marktwert: den aktuellen Wert einer Immobilie, der\nerhebenden Daten dienen der Wahrung der Finanz-                   wie folgt ermittelt wird:\nstabilität, indem mit ihnen insbesondere die für die              a) nach dem geschätzten Wert, zu dem die Immo-\nFinanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert                 bilie am Tag der Bewertung nach angemessener\nund Gefahren identifiziert werden. Damit unterstützt                  Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen\ndie Erhebung dieser Daten die Erfüllung der Aufgaben                  Konditionen getätigten Geschäfts, das die Par-\nder Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabi-                        teien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und\nlitätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des                    ohne Zwang abschließen, von einem veräuße-\nFinanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben.                      rungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen\nKäufer übergehen dürfte,\n§2\nb) nach einem Wohnimmobilientransaktionswert in\nBegriffsbestimmungen                                der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet                   der Wohnimmobilien oder\nder Ausdruck                                                      c) nach dem mittels anerkannter Bewertungsver-\n1. Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesell-            fahren durch einen unabhängigen externen oder\nschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Num-                    internen Sachverständigen festgelegten Markt-\nmer 2.55 bis 2.110 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96               wert;\nmit Sitz im Inland;                                          es ist im Regelfall der niedrigste der ermittelten\nWerte anzusetzen; falls nur einer der drei Werte\n2. Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne\nermittelt werden kann, ist dieser Wert anzusetzen;\nvon § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitäts-\ngesetzes.                                                 4. Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgelt-\nlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;\n(2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 die-\nser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der             5. Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jewei-\nAusdruck                                                          ligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt\nsind\n1. gewerbliche Darlehensgeber:\na) für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigen-\na) Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des                tumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten\nKreditwesengesetzes,\naa) an einem zu Wohnzwecken bebaubaren\nb) inländische Zweigniederlassungen von CRR-                         Grundstück oder an einem mit einer Wohn-\nKreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat                  immobilie oder mehreren Wohnimmobilien\ndes Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne                        zu bebauenden oder bebauten Grundstück\nvon § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,                       oder\nc) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von                bb) an einer oder mehreren bestehenden oder\n§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,                      umzubauenden oder zu sanierenden, zu er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021               111\nrichtenden oder geplanten Wohnimmobilien             muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe\noder                                                 einer maximalen Darlehenslaufzeit;\nb) für den Erwerb oder die Erhaltung von grund-          17. Gesamtlaufzeit: die für die Rückzahlung des Dar-\nstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwe-              lehens für Wohnimmobilien vereinbarte Zeit, in der\ncken bebaubaren Grundstück oder an einem mit             das Darlehen für Wohnimmobilien zurückzuzahlen\neiner Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohn-              ist, wobei bei endfälligen Darlehen für Wohnimmo-\nimmobilien bebauten Grundstück;                          bilien mit Gesamtlaufzeit die vereinbarte Gesamt-\n6. Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien,             laufzeit sowie bei Annuitätendarlehen die rechne-\nauf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit             risch zu ermittelnde Gesamtlaufzeit gemeint ist;\nregelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt,         18. Tilgungsquote: bei Annuitätendarlehen für Wohn-\ndies umfasst Raten- und Tilgungsdarlehen;                    immobilien die anfänglich vereinbarte Tilgungs-\n7. endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobi-               quote in Prozent pro Jahr, bei sonstigen regel-\nlien, auf das der Darlehensnehmer während der                mäßigen Tilgungsdarlehen die vereinbarte und\nLaufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am             gleichbleibende Tilgungsquote in Prozent pro Jahr;\nEnde der Laufzeit durch vollständige Tilgung zu-         19. Zinsart: Angabe dazu, ob ein fixer oder ein variabler\nrückführt;                                                   Zinssatz vereinbart wurde;\n8. ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmo-            20. Zinsbindungsfrist: die zum Zeitpunkt der Darlehens-\nbilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensneh-              vergabe vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist;\nmers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU)               21. Zinssatz: der anfänglich vereinbarte Zinssatz;\nNr. 575/2013 als gegeben gilt;\n22. Effektiver Zinssatz: die Höhe des Effektivzinssatzes\n9. kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamt-              in Prozent pro Jahr gemäß MFI-Zinsstatistik der\nbetrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen              Deutschen Bundesbank;\nfür Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls;\n23. Einkommen: das jährlich verfügbare Gesamteinkom-\n10. Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausge-             men des Darlehensnehmers, das vom Darlehens-\nfallenen Darlehen für Wohnimmobilien und dem                 geber zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe erfasst\nGesamtvolumen der vom Darlehensgeber vergebe-                wurde, unter Berücksichtigung aller Einkommens-\nnen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnim-                 quellen, abzüglich Steuern und Beiträgen vor Ab-\nmobilien in Prozent pro Jahr;                                zug von Aufwendungen;\n11. interne Risikokennzahlen: Kennzahlen zur Risiko-         24. Gesamtverschuldung: die gesamten finanziellen\nsteuerung eines gewerblichen Darlehensgebers,                Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers ein-\ninsbesondere Angaben                                         schließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt\na) zur Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von                der Darlehensvergabe;\nArtikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU)              25. Schuldendienst: die Summe der von einem Dar-\nNr. 575/2013 („PD“),                                     lehensnehmer auf seine Gesamtverschuldung ein-\nb) zur Verlustquote bei Ausfall im Sinne von                 schließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt\nArtikel 4 Nummer 55 der Verordnung (EU)                  der Darlehensvergabe in einem Kalenderjahr zu\nNr. 575/2013 („LGD“) oder                                erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen;\nc) zum erwarteten Verlust im Sinne von Artikel 5         26. Schuldendienstfähigkeit: den Quotienten aus Schul-\nNummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                dendienst und Einkommen des Darlehensnehmers\n(„EL“);                                                  zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohn-\nimmobilien;\n12. Darlehensströme: die neu vergebenen Darlehen für\nWohnimmobilien seit dem letzten Meldestichtag            27. Gesamtverschuldung-Einkommens-Relation: das\nunterschieden nach originär neuen Darlehen für               Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung und\nWohnimmobilien und Prolongationen bestehender                dem Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeit-\nDarlehen für Wohnimmobilien;                                 punkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmo-\nbilien;\n13. Bestandsgeschäft: die zu einem bestimmten Zeit-\npunkt in der Vergangenheit gewährten und bislang         28. Darlehensbedienung: die jährlichen Zins- und Til-\nnicht vollständig zurückgeführten Darlehen für               gungszahlungen auf das Darlehensvolumen;\nWohnimmobilien des Meldepflichtigen;                     29. Darlehensbedienungsquote: das Verhältnis Dar-\n14. Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation: das                lehensbedienung zu Einkommen des Darlehens-\nVerhältnis zwischen dem gesamten Fremdkapital-               nehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen\nvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung und                 für Wohnimmobilien;\ndem Marktwert der hiermit finanzierten Wohnim-           30. Darlehensvolumen-Einkommens-Relation: das Ver-\nmobilien;                                                    hältnis zwischen dem Darlehensvolumen und dem\n15. Darlehensvolumen: das gesamte Fremdkapital-                  Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt\nvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung, das                der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;\nist die Summe aller Darlehen, die der Finanzierung       31. Beleihungswert: den aktuellen Wert der Immobilie,\nder betreffenden Wohnimmobilien dienen;                      der nach § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt\n16. Amortisationsanforderung: den Zeitraum, in dem               wird;\nein bestimmter Bruchteil eines Darlehens für             32. Ersterwerber: einen Darlehensnehmer, an den\nWohnimmobilien spätestens zurückgezahlt werden               bisher noch kein Darlehen für Wohnimmobilien","112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\nausgereicht wurde. Gibt es mehr als einen Dar-          L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\nlehensnehmer in Bezug auf die jeweils erfasste          S. 2) kann nicht auf diese Verordnung gestützt werden.\nWohnimmobilienfinanzierung und wurde einem                  (2) Zusammen mit der Anforderung kann die Deut-\noder mehreren dieser Darlehensnehmer zuvor ein          sche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für\nDarlehen für Wohnimmobilien ausgereicht, fällt          die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwen-\nkeiner der Darlehensnehmer unter den Begriff Erst-      den sind. Sieht die Anforderung der Deutschen Bun-\nerwerber;                                               desbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist\n33. selbst genutztes Wohneigentum oder selbst               sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine\ngenutzte Wohnimmobilie: jede Wohnimmobilie im           personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundes-\nEigentum einer natürlichen Person oder einer            bank übermittelt werden.\nMehrheit natürlicher Personen, deren Zweck in               (3) Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungs-\nder Bereitstellung einer Unterkunft für ihren Eigen-    pflichtigen kann eine einmalige oder eine wieder-\ntümer liegt;                                            kehrende Datenanforderung durch die Deutsche\n34. zur Weitervermietung erworbenes Wohneigentum:           Bundesbank vorsehen. Im Falle einer einmaligen Daten-\nWohnimmobilien, die sich im Eigentum einer natür-       anforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den\nlichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Per-      Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind,\nsonen befinden und zur Vermietung vorgesehen            und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln\nsind;                                                   sind. Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der\nDaten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deut-\n35. Förderdarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien zur         sche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu\nFinanzierung von Maßnahmen, für die eine soziale        welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. Die\nWohnraumförderung im Sinne von § 1 Absatz 1             Anforderung einer Übermittlung von Daten in monat-\ndes Wohnraumförderungsgesetzes oder nach                lichen Abständen muss durch außergewöhnliche\nentsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu-         Umstände gerechtfertigt sein. Außergewöhnliche Um-\ngesagt ist;                                             stände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Stö-\n36. Fremdwährungsdarlehen: ein auf eine fremde Wäh-         rung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanz-\nrung lautendes Darlehen für Wohnimmobilien, das         systems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im\nzu dem Referenzkurs in Euro umzurechnen ist, der        Inland droht. Sind im Fall einer wiederkehrenden Anfor-\nvon der Europäischen Zentralbank am Meldestich-         derung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der\ntag festgestellt und von der Deutschen Bundes-          Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisie-\nbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs);     rung der bereits übermittelten Daten zum nächsten\nMeldestichtag erforderlich.\n37. Prolongation: Neufestlegung der wesentlichen Be-\ndingungen eines Darlehens für Wohnimmobilien                                         §4\nunter aktiver Mitwirkung des Darlehensnehmers;\nDaten über Wohnimmobilienfinanzierungen\n38. Darlehensvergabe: der für Darlehensnehmer und\n(1) Zur Wahrung der Finanzstabilität sowie zur Iden-\nDarlehensgeber verbindliche Abschluss eines Ver-\ntifizierung und Analyse möglicher Risiken für die Fi-\ntrags über ein Darlehen für Wohnimmobilien;\nnanzstabilität aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann\n39. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die          die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des\nder Absicherung mindestens eines Darlehensneh-          Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Ab-\nmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des       satz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu\nTodes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Ar-     Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern Dar-\nbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu        lehensnehmer eine oder mehrere natürliche Personen\neinem Leistungsausfall des Darlehensnehmers füh-        sind:\nren können, dient, und bei der die Versicherungs-\n1. Daten zur Wohnimmobilie, insbesondere zum\nleistung ganz oder teilweise auf die Erfüllung der\nMarktwert sowohl der zu finanzierenden Wohn-\nAnsprüche aus dem Darlehensvertrag gerichtet ist.\nimmobilie als auch der als Sicherheit dienenden\nWohnimmobilie, zum Beleihungswert, zum Belei-\n§3                                      hungsauslauf, zum Nutzungszweck und zur Lage\nDatenanforderung                               der Wohnimmobilien;\ndurch die Deutsche Bundesbank                      2. Anzahl und Höhe der vergebenen Darlehen für\n(1) Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe                   Wohnimmobilien sowie jeweils die Höhe des Dar-\ndes § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung               lehensvolumens und die Höhe der vergebenen\nmit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen            Darlehen für Wohnimmobilien durch den Dar-\nanfordern. Diese Datenanforderung kann sich nur auf               lehensgeber, die durch die Bestellung von Hypo-\nsolche Datenattribute beziehen, die in § 4 Absatz 1               theken oder Grundschulden an Wohnimmobilien\nausdrücklich benannt sind. Die Erhebung personenbe-               gesichert sind, wobei bei diesen Angaben eine Dif-\nzogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der                 ferenzierung unter Berücksichtigung der Bagatell-\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-                  grenze und der Schwellenwerte nach § 48u des\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz                 Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohn-\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-               immobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur                  werden kann;\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-               3. Angaben zur Altersgruppe oder zum durchschnitt-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                  lichen Alter der Darlehensnehmer;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021              113\n4. Angaben zur Darlehensvolumen-Immobilienwert-            Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach von der Deut-\nRelation, Angaben zum Verhältnis der Darlehens-         schen Bundesbank in der Anforderung zu definieren-\nforderungen des Darlehensgebers zum Beleihungs-         den Kategorien vorsehen. Die Deutsche Bundesbank\nwert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien         kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Num-\nsowie Angaben zum Verhältnis des Darlehensvolu-         mer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen\nmens zum Beleihungswert der damit zu finanzie-          gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Schemata\nrenden Wohnimmobilien;                                  vorgeben.\n5. Gesamtlaufzeiten der Darlehen für Wohnimmobilien;          (4) Die Mitteilungspflichtigen haben für die Richtig-\n6. vereinbarte Tilgungsquoten der Darlehen für Wohn-       keit der Daten und eine hinreichende Datenqualität zu\nimmobilien, insbesondere die anfängliche Tilgungs-      sorgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Abwei-\nquote;                                                  chungen zwischen den gemeldeten und den tatsäch-\nlichen Daten bekannt werden, sind die korrigierten\n7. Zinsart, vereinbarte Zinssätze und Zinsbindungs-        Zahlen der Deutschen Bundesbank unverzüglich mit-\nfristen der Darlehen für Wohnimmobilien;                zuteilen.\n8. Effektive Zinssätze der Darlehen für Wohnimmobi-\n(5) Die Übermittlung der Daten, die in Absatz 1 be-\nlien;\nnannt sind, kann nur von solchen Mitteilungspflichtigen\n9. voraussichtliche Restschuld der Darlehen für            angefordert werden, die gewerbliche Darlehensgeber\nWohnimmobilien nach Ablauf der Zinsbindungs-            sind. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere\nfristen;                                                auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten\n10. Anteil der vom Mitteilungspflichtigen vergebenen         Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Dar-\nDarlehen für Wohnimmobilien, die mit einer bei          lehensgeber differenzierte Meldevorgaben vorsehen.\nihm abgeschlossenen oder von ihm vermittelten\nRestschuldversicherung abgesichert sind;                                            §5\n11. Angaben zur Schuldendienstfähigkeit der Darle-                  Form und Format der Datenübermittlung\nhensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;              (1) Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten ge-\n12. Angaben zur Gesamtverschuldung-Einkommens-               mäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu\nRelation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der           übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit\nDarlehensvergabe;                                       der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der\n13. Angaben zur Darlehensbedienungsquote der Dar-            Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mit-\nlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;         teilungspflichtigen zu verwenden.\n14. Angaben zur Darlehensvolumen-Einkommens-Re-                 (2) Personenbezogene Daten dürfen von den Mittei-\nlation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Dar-        lungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein\nlehensvergabe;                                          Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen\nbestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten\n15. Angaben zu internen Risikokennzahlen, insbeson-          Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat\ndere zu PD sowie entsprechender Ratingklasse,           er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank inner-\nLGD und EL, risikogewichteter Aktiva und genutz-        halb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Melde-\nter Methodik zur Ermittlung dieser Kennzahlen,          pflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten\nsofern diese unabhängig von der Anforderung nach        Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten\nAbsatz 1 bereits vom Mitteilungspflichtigen ermit-      personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufen-\ntelt werden;                                            den Datenanforderung in anonymisierter Form in die\n16. Angaben bezogen auf Ersterwerber bei den ver-            nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen.\ngebenen Darlehen für Wohnimmobilien auch als               (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch\nAnteil bezogen auf die Gesamtzahl der Darlehens-        unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank\nnehmer und als Anteil des an Ersterwerber ver-          angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur\ngebenen Darlehensvolumens bezogen auf das               weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten so-\ninsgesamt im Berichtszeitraum vergebene Darle-          wie der Form und des Formats der Datenübermittlung\nhensvolumen, sofern der Mitteilungspflichtige von       kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rund-\ndiesen Informationen Kenntnis hat;                      schreiben veröffentlichen.\n17. Angaben zur Höhe eines Förderdarlehens im Sinne\nvon § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kredit-                                      §6\nwesengesetzes;\nZeitliche Vorgaben\n18. Angaben zu ausgefallenen Darlehen;\n(1) Die Mitteilungspflichtigen übermitteln Daten ent-\n19. Angaben zu kumulierten Rückflüssen seit Ausfall.         sprechend der angeforderten Meldefrequenz zu den\n(2) Die Auswahl der in Absatz 1 aufgeführten Daten,       folgenden Meldestichtagen:\ndie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind,            1. für monatliche Meldungen zum jeweils letzten Tag\nerfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3.                   des Monats,\n(3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche            2. für vierteljährliche Meldungen zum 31. März, 30. Ju-\nBundesbank erfolgt in einer von den Mitteilungspflich-           ni, 30. September oder 31. Dezember,\ntigen vorgenommenen aggregierten Form, die durch\ndie Deutsche Bundesbank vorgegeben wird. Die mit             3. für halbjährliche Meldungen zum 30. Juni und zum\nder Anforderung veröffentlichten Schemata können                 31. Dezember,\neine Unterteilung oder eine Kombination der gemäß            4. für jährliche Meldungen zum 31. Dezember.","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\n(2) Die Übermittlung von Daten an die Deutsche            übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach\nBundesbank ist täglich möglich. Monatlich zu meldende        Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer\nDaten sind spätestens bis zum Geschäftsschluss des           Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen\nzehnten Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen\n1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,\nMonats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln.\nVierteljährlich zu meldende Daten sind für das erste         2. die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichti-\nQuartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Mai; für                gen zu überprüfen,\ndas zweite Quartal bis zum Geschäftsschluss des\n3. Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Un-\n15. August; für das dritte Quartal bis zum Geschäfts-\nterlagen anzufertigen,\nschluss des 15. November jeweils desselben Jahres\nund für das vierte Quartal bis zum Geschäftsschluss          4. schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlan-\ndes 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Halb-            gen und\njährlich zu meldende Daten sind für das erste Halbjahr\n5. zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mit-\nbis zum Geschäftsschluss des 15. August desselben\nteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs-\nJahres und für das zweite Halbjahr bis zum Geschäfts-\nund Geschäftszeiten zu betreten.\nschluss des 15. Februar des Folgejahres zu über-\nmitteln. Jährlich zu meldende Daten sind bis zum             Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sät-\nGeschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu          zen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1\nübermitteln. Die jeweils zu beachtenden Meldestich-          zu erfüllen.\ntage und Übermittlungsfristen sind in der Anforderung\n(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundes-\nnach § 3 Absatz 1 anzugeben.\nbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflich-\n(3) Fällt das Ende der Übermittlungsfrist auf einen       tigen zur Überprüfung zurückmelden.\ngesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonn-\ntag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des             (3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deut-\ndarauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln.               schen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur\nIdentifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines\n(4) In der Anforderung zur einmaligen Übermittlung        Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen\nvon Daten und für die erstmalige Übermittlung von Da-        führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungs-\nten im Rahmen einer fortlaufenden Datenanforderung           pflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der\nhat die Deutsche Bundesbank eine angemessene Frist           Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnah-\nvorzusehen. Bei einer regelmäßigen Datenanforderung          men zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche\nkann die erstmalige Datenübermittlung frühestens             Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Über-\n18 Monate nach Bekanntgabe der entsprechenden                prüfung hin.\nAnforderung vorgesehen werden.\n§7                                                             §8\nBefugnis zur Überprüfung                                             Inkrafttreten\n(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbesonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der          in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}