{"id":"bgbl1-2021-4-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":4,"date":"2021-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien (Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung)","law_date":"2021-01-28T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\nVerordnung\nzur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken\nim Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien\n(Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung)\nVom 28. Januar 2021\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet                                          §2\n– auf Grund des § 48u Absatz 5 des Kreditwesen-                               Begriffsbestimmungen\ngesetzes, der durch Artikel 267 der Verordnung\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-       1. gewerbliche Darlehensgeber\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des\n(BGBl. I S. 3165) und Ziffer III Nummer 1 des Orga-               Kreditwesengesetzes,\nnisationserlasses vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im            b) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                      in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nschaft und Energie, dem Bundesministerium der                     schaftsraums, auf die die Regelung des § 48u\nJustiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesminis-                des Kreditwesengesetzes nach § 53b Absatz 3\nterium des Innern, für Bau und Heimat und der Deut-               Nummer 8 des Kreditwesengesetzes entspre-\nschen Bundesbank,                                                 chend anzuwenden ist,\n– auf Grund des § 5 Absatz 8a Satz 3 des Kapital-               c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des\nanlagegesetzbuches, der durch Artikel 3 Nummer 2                  § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbu-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I                ches, die für Rechnung eines Alternativen\nS. 1495) eingefügt worden ist, und                                Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren\nsowie\n– auf Grund des § 308b Satz 3 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 16 des             d) Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ver-\nGesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) ein-                  sicherungsaufsichtsgesetzes;\ngefügt worden ist, nach Anhörung der Spitzenver-          2. Wohnimmobilie eine im Inland belegene Wohnim-\nbände der Unternehmen:                                        mobilie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 75\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-\n§1                                   päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nAnwendungsbereich                              2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-\ntute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der\n(1) Diese Verordnung gilt für Maßnahmen der Bun-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-\nanstalt) gegenüber Darlehensgebern nach § 48u                    27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321\nvom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;\nAbsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, nach § 5\nL 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;\nAbsatz 8a Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches und\nnach § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-              L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom\nzes.\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für\nDarlehen, die vor dem in der Allgemeinverfügung nach         3. Darlehen sämtliche entgeltlichen oder unentgelt-\n§ 4 Absatz 3 Nummer 6 genannten Zeitpunkt vergeben               lichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;\nwurden oder bei denen vor diesem Zeitpunkt die Be-           4. Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobi-\ndingungen der Darlehensvergabe vertraglich bindend               lien Darlehen, die bestimmt sind\nvereinbart wurden. Sie gelten auch nicht für Bau-\na) für den Erwerb oder für die Erhaltung von Eigen-\nspardarlehen, auf die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des\ntumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten\nBausparkassengesetzes ein Rechtsanspruch aus dem\nAbschluss eines bestehenden Bausparvertrages vor                     aa) an einem zu Wohnzwecken bebaubaren\ndiesem Zeitpunkt entstanden ist.                                         Grundstück oder an einem mit einer Wohn-\nimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien\n(3) Sofern lediglich einzelne Bedingungen der Darle-\nzu bebauenden oder bebauten Grundstücken\nhensvergabe vor dem in der Allgemeinverfügung nach\noder\n§ 4 Absatz 3 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt vertrag-\nlich bindend vereinbart wurden, sind die Maßnahmen                   bb) an einer oder mehreren bestehenden oder zu\nnach Absatz 1 nur auf diese Bedingungen nicht anzu-                      errichtenden oder umzubauenden oder zu\nwenden.                                                                  sanierenden Wohnimmobilien oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021              107\nb) für den Erwerb oder für die Erhaltung von grund-          (3) Der Beleihungswert nach § 48u Absatz 3 des\nstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwe-          Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohn-\ncken bebaubaren Grundstück oder an einem mit         immobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der\neiner Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohn-          Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.\nimmobilien bebauten Grundstück;\n5. Darlehen zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung                                       §4\nvon Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehens-               Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung\nnehmers nur solche, die nicht im Zusammenhang                (1) Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die Bun-\nmit dem Erwerb des Eigentums an der Wohnimmo-            desanstalt und das Bundesministerium der Finanzen\nbilie stehen;                                            unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer Finanzstabili-\n6. Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohn-        tätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanz-\nraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohn-        stabilitätsgesetzes zu der Einschätzung gelangt, dass\nraumförderungsgesetzes oder nach entsprechen-            es auf Grund der systemischen Risikolage im Bereich\nden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,           der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von\nsolche Darlehen, die der Finanzierung der entspre-       Wohnimmobilien zu einer Störung der Funktionsfähig-\nchenden Maßnahme dienen;                                 keit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der\nFinanzstabilität kommen könnte.\n7. notleidende Darlehen solche Darlehen, bei denen ein\nAusfall des Darlehensschuldners nach Artikel 178             (2) Hält die Bundesanstalt nach einer Unterrichtung\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist;            nach Absatz 1 oder aufgrund eigener Erkenntnisse den\nEinsatz von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 für gebo-\n8. Fremdfinanzierungen durch Dritte alle weiteren Fi-        ten, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des\nnanzierungen, die nicht durch den Darlehensgeber         Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabi-\nerfolgen, wobei auch ein mit dem Darlehensgeber          lität entgegenzuwirken, erarbeitet sie den Entwurf einer\nverbundenes Unternehmen als Dritter anzusehen ist.       Allgemeinverfügung zur Anordnung entsprechender\nMaßnahmen.\n§3\n(3) Der Entwurf der Allgemeinverfügung nach Ab-\nWeitere Begriffsbestimmungen und                  satz 2 enthält mindestens folgende Bestandteile:\nWertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen                1. die Festlegung einer oder mehrerer Beschränkun-\n(1) Für die Festlegung der Darlehensvolumen-Immo-              gen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder\nbilienwert-Relation und der Amortisationsanforderung              Erwerb von Wohnimmobilien,\nnach § 48u Absatz 2 des Kreditwesengesetzes ist              2. die Festlegung eines Freikontingents,\n1. gesamtes Fremdkapitalvolumen einer Immobilien-            3. die Festlegung einer Bagatellgrenze,\nfinanzierung die Summe aller Darlehen, die der\n4. die Festlegung einer Obergrenze für das Darlehens-\nFinanzierung des Baus oder des Erwerbs der betref-\nvolumen, das in einem bestimmten Zeitraum im\nfenden Wohnimmobilien dienen;\nRahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf,\n2. Marktwert der Wohnimmobilie der aktuelle Wert                  im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohn-\neiner Wohnimmobilie;                                          immobilienfinanzierungen eines gewerblichen Darle-\nhensgebers,\n3. endfälliges Darlehen das Darlehen, auf das der Dar-\nlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlun-        5. die Festlegung eines oberen und eines unteren\ngen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch             Schwellenwerts,\nvollständige Tilgung zurückführt.                        6. die Festlegung eines Zeitpunktes, ab dem die Be-\n(2) Der Marktwert einer Wohnimmobilie nach Ab-                 schränkungen einzuhalten sind, sowie\nsatz 1 Nummer 2 wird ermittelt nach                          7. eine Begründung der festgelegten Maßnahmen.\n1. dem durch Schätzung gewonnenen Wert, zu dem                   (4) Nach Durchführung der in § 48u Absatz 6 Satz 1\ndie Wohnimmobilie am Tag der Bewertung nach              des Kreditwesengesetzes, in § 5 Absatz 8a Satz 2 des\nangemessener Vermarktung im Rahmen eines zu              Kapitalanlagegesetzbuchs und in § 308b Satz 1 des\nmarktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts,          Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehenen Anhö-\ndas die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig      rungen entscheidet die Bundesanstalt unter Berück-\nund ohne Zwang abschließen, von einem veräuße-           sichtigung der eingegangenen Stellungnahmen über\nrungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käu-      den Erlass der Allgemeinverfügung.\nfer übergehen dürfte;                                        (5) Bei der Entscheidung über Maßnahmen und bei\n2. einem Wohnimmobilientransaktionswert in der nota-         der Festlegung der einzelnen Bestandteile nach Ab-\nriellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnim-          satz 3 Nummer 1 bis 6 sowie bei der Entscheidung\nmobilie oder                                             über die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Ab-\nsatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind jeweils\n3. dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch\ndie mit der Maßnahme verfolgten Ziele gegen die\neinen unabhängigen externen oder internen Sach-\ndadurch herbeigeführten Einschränkungen bei der Dar-\nverständigen festgelegten Marktwert.\nlehensvergabe unter Berücksichtigung der zu erwar-\nKönnen mehrere Werte ermittelt werden, so ist im Re-         tenden weiteren Auswirkungen, darunter auch die Fol-\ngelfall der niedrigste ermittelte Wert anzusetzen. Kann      gen für die Realwirtschaft, insbesondere die Bauwirt-\nnur einer der drei Werte ermittelt werden, so ist dieser     schaft, abzuwägen. Bei der Entscheidung für eine\nWert anzusetzen.                                             Maßnahme ist ferner darauf zu achten, dass die","108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021\nMaßnahme hinreichend das Neugeschäft an Wohnim-              raumförderung im Sinne des Wohnraumförderungs-\nmobilienfinanzierungen erfasst. Besonderheiten bei           gesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen\nImmobiliar-Verbraucherdarlehen und bei Darlehen an           Regelungen sind und den Eigenmitteln des Darlehens-\nDarlehensnehmer, die Wohnimmobilien gewerbsmäßig             nehmers gleichzustellen sind.\nbauen oder erwerben, sowie die geplante Nutzung der\nWohnimmobilie können bei der Festlegung von Maß-                                         §7\nnahmen berücksichtigt werden.                                               Amortisationsanforderung\n(6) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Festlegung             (1) Bei Darlehen mit regelmäßigen Tilgungsleistun-\nvon Beschränkungen eng mit der Deutschen Bundes-             gen legt die Bundesanstalt die Länge des Zeitraums\nbank zusammen. Die Bundesanstalt entscheidet im              und die Höhe des in diesem Zeitraum mindestens zu\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank über               tilgenden Darlehensanteils fest. Darlehensgeber haben\ndie genaue Festlegung der Beschränkungen nach Ab-            die Anforderungen der Bundesanstalt im Rahmen der\nsatz 3 Nummer 1, die Anordnungen nach Absatz 3               Vertragsgestaltung mit Darlehensnehmern zu beachten.\nNummer 2, 3 und 5, die Festlegung nach Absatz 3\nNummer 4 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach                  (2) Bei endfälligen Darlehen legt die Bundesanstalt\n§ 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes.               durch die Amortisationsanforderung eine maximale\nLaufzeit der Darlehensverträge fest.\n§5                                   (3) Die Beschränkung durch eine Amortisations-\nDarlehensvergabe unter                      anforderung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auf\nfestgelegten Beschränkungen                     jedes der von einem Darlehensgeber vergebene Darle-\nhen einzeln anzuwenden.\n(1) Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festge-\nlegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von                                            §8\nWohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen\nAusnahmen\n1. der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschrän-\nkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immo-               (1) Die Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 des\nbilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisations-      Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der\nanforderung nach § 7,                                    Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kredit-\nwesengesetzes zugelassene Ausnahmen jeweils auch\n2. der Ausnahmenregelungen nach § 8,\nin Verbindung mit § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalan-\n3. des Freikontingents nach § 9,                             lagegesetzbuches und § 308b Satz 2 des Versiche-\n4. der Bagatellgrenze nach § 10 oder                         rungsaufsichtsgesetzes gelten nur für Darlehen, auf\ndie insgesamt und in voller Höhe mindestens eine die-\n5. des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.\nser Ausnahmen zutrifft.\n(2) Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehre-\n(2) Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale\nrer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinan-\nWohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des\nzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1\nWohnraumförderungsgesetzes oder nach entspre-\nNummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet\nchenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,\nfür die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach\nsind von den festgelegten Beschränkungen ausge-\nAbsatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination\nnommen, soweit das Darlehen zur Finanzierung sol-\nvon Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatell-\ncher Maßnahmen dient, auf die sich die Förderzusage\ngrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe\nerstreckt. Dient das Darlehen nur teilweise der Finan-\nmehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zu-\nzierung einer Maßnahme, die Gegenstand einer\nlässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2\nFörderzusage ist, so unterliegt das Darlehen den Be-\nunterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1\nschränkungen nur insoweit als es über die Finanzie-\nund 2 unberücksichtigt.\nrung der Maßnahme hinausgeht, die Gegenstand einer\nFörderzusage ist. Absatz 1 findet insoweit keine An-\n§6\nwendung.\nObergrenze für die\nDarlehensvolumen-Immobilienwert-Relation                                            §9\n(1) Die Obergrenze für die Darlehensvolumen-Immo-                               Freikontingent\nbilienwert-Relation gilt für\n(1) Der von der Bundesanstalt als Freikontingent\n1. das von einem Darlehensgeber insgesamt zur Ver-           festgelegte prozentuale Anteil gilt einheitlich für alle\nfügung gestellte Fremdkapitalvolumen einer Wohn-         gewerblichen Darlehensgeber. Das Freikontingent be-\nimmobilienfinanzierung sowie                             zieht sich auf das Volumen der von einem gewerb-\n2. die dem Darlehensgeber bekannte Gesamtfinanzie-           lichen Darlehensgeber in der laufenden Bezugsperiode\nrung unter Berücksichtigung der Fremdfinanzierun-        insgesamt neu vergebenen Darlehen zum Bau oder Er-\ngen Dritter.                                             werb von Wohnimmobilien. Als Bezugsperiode für die\n(2) Der Darlehensgeber kann bei der Anwendung             Anwendung des Freikontingents gilt das Kalenderjahr.\nder Obergrenze auf die Gesamtfinanzierung nach Ab-               (2) Ein Darlehensgeber kann Darlehen zum Bau oder\nsatz 1 Nummer 2 die Angaben des Darlehensnehmers             Erwerb von Wohnimmobilien unter Bezugnahme auf\noder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Ab-          das Freikontingent nur dann vergeben, wenn er alle\nsatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.            Darlehen, die Bestandteil des gesamten Fremdkapital-\nHierbei bleiben solche Fremdfinanzierungen Dritter           volumens der Wohnimmobilienfinanzierung sind, im\nunberücksichtigt, die Bestandteil einer sozialen Wohn-       Rahmen des Freikontingents vergibt. Eine anteilige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2021            109\nBerücksichtigung eines Darlehens als Bestandteil des           (2) Übersteigen die durch die Bestellung von Hypo-\nFreikontingents ist nicht möglich.                          theken oder Grundschulden an der Immobilie gesicher-\n(3) Neu vergebene Wohnimmobiliendarlehen, die            ten Darlehensforderungen die jeweiligen Schwellen-\nnicht den von der Bundesanstalt festgelegten Be-            werte oder wurde kein aktueller Beleihungswert\nschränkungen unterliegen, weil für sie die Regelungen       ermittelt, kommt die jeweilige Schwellenwertregelung\nzu den Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 und             nicht zur Anwendung. Eine anteilige Berücksichtigung\nSatz 5 des Kreditwesengesetzes, zur Bagatellgrenze          der Schwellenwertregelung erfolgt nicht.\nnach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesen-\ngesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellen-                                   § 12\nwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4                   Überprüfung festgelegter Beschränkungen\ndes Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 11 gel-\nten, werden nicht auf das Volumen des Freikontingents          (1) Die Bundesanstalt überprüft festgelegte Be-\nangerechnet.                                                schränkungen mindestens alle sechs Monate darauf-\nhin, ob und inwieweit die dem Erlass der Allgemeinver-\n§ 10                              fügung zugrunde gelegte systemische Risikolage im\nBereich der Darlehensvergabe fortbesteht und ob die\nBagatellgrenze\nMaßnahmen weiterhin geboten sind. Die Überprüfung\n(1) Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4         ist zu dokumentieren.\nAbsatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes\nnach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes             (2) Die Bundesanstalt hat bei der Überprüfung fol-\nfestgelegt.                                                 gende Umstände zu berücksichtigen, sofern sich\nhierzu seit der letzten Entscheidung über Maßnahmen\n(2) Der als Obergrenze festgelegte prozentuale An-\noder der letzten Überprüfung neue Erkenntnisse erge-\nteil der unter die Bagatellgrenze fallenden Darlehen im\nben haben:\nVerhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmo-\nbilienfinanzierungen gilt einheitlich für alle gewerb-      1. Finanzstabilitätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Num-\nlichen Darlehensgeber. Als Bezugsperiode für die                mer 1 des Finanzstabilitätsgesetzes und\nAnwendung dieser Obergrenze gilt das Kalenderjahr.          2. weitere Erkenntnisse wie\n(3) Werden im Rahmen einer Wohnimmobilienfinan-\na) die Preisentwicklung für Wohnimmobilien,\nzierung mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb\nvon Wohnimmobilien an einen Darlehensnehmer ver-                b) die Entwicklung der Neuvergabe von Darlehen,\ngeben, bezieht sich die Bagatellgrenze auf das ge-\nc) die Entwicklung der Kreditvergabestandards,\nsamte Fremdkapitalvolumen im Sinne des § 3 Absatz 1\nNummer 1. Eine anteilige Berücksichtigung der Baga-             d) die Entwicklung der Zinsen oder\ntellgrenze in Bezug auf die insgesamt an den Darle-\ne) Entwicklungen der Realwirtschaft, insbesondere\nhensnehmer zu vergebende Darlehenssumme ist nicht\nder Bauwirtschaft, mit Blick auf mögliche wirt-\nmöglich. Dies gilt auch, wenn die Darlehen zum Bau\nschaftliche Nebenwirkungen.\noder zum Erwerb von Wohnimmobilien von mehreren\nDarlehensgebern vergeben werden. Der Darlehensge-              (3) Mindestens nach Abschluss jeder zweiten Über-\nber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers          prüfung nach Absatz 1 legt die Bundesanstalt der\noder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a             Deutschen Bundesbank einen Überprüfungsbericht vor.\nAbsatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\n(4) Die Deutsche Bundesbank unterstützt die Bun-\ndesanstalt bei der Überprüfung nach Absatz 1 und\n§ 11\nbei der Erstellung des Überprüfungsberichts nach Ab-\nUnterer und oberer Schwellenwert                  satz 3, insbesondere indem die Deutsche Bundesbank\n(1) Werden durch einen gewerblichen Darlehens-           der Bundesanstalt ihre Beobachtungen, Feststellungen\ngeber mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb              und Einschätzungen mitteilt, die für die Überprüfung\nvon Wohnimmobilien vergeben, fallen solche Darlehen         und die Erstellung des Überprüfungsberichts erforder-\nnur dann unter diese Schwellenwertregelung, wenn die        lich sind.\nVergabe aller Darlehen insgesamt den Bedingungen\nder Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Num-                                    § 13\nmer 3 und 4 genügt. Der Darlehensgeber kann insoweit\nInkrafttreten\ndie Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte\nanderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kredit-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwesengesetzes gilt entsprechend.                            in Kraft.\nBerlin, den 28. Januar 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}