{"id":"bgbl1-2021-39-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":39,"date":"2021-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-28T00:00:00Z","page":2250,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["2250               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\nGesetz\nzur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen\nund Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 28. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     4. § 14 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                         „2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-\nnung nicht bekannt war, dass die ernannte\nÄnderung des                                               Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen\nBundesbeamtengesetzes                                              oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009                                      dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                            rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wor-\nzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert                                     den ist und das sie für die Berufung in das\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen\nlässt, oder“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“\na) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“\n„§ 11     Voraussetzungen der Ernennung auf Le-                        ersetzt.\nbenszeit; Verordnungsermächtigung“.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\n„Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben\n„§ 21     Dienstliche Beurteilung; Verordnungser-                      nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nach-\nmächtigung“.                                                 geordnete Behörden übertragen.“\nc) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe                     5. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-\neingefügt:                                                         satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung“.                      6. § 21 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 21\n„§ 26     Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-\nund Vorbereitungsdienstverordnungen“.                                     Dienstliche Beurteilung;\ne) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:                                         Verordnungsermächtigung\n„§ 61     Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten                         (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nund Erscheinungsbild“.                                   der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig,\nf) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                         mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen.\nSie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die\n„§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.                         dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfor-\n2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         dern.\n„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer-                         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nden, wer unveränderliche Merkmale des Erschei-                         Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Be-\nnungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der                         urteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren\nPflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“                    zu regeln, insbesondere über\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                          1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die\nFestlegung von zu beurteilenden Merkmalen von\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung,\n„§ 11\n2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,\nVoraussetzungen der Ernennung\n3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,\nauf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung“.\nbeispielsweise die konkrete Festlegung von\nb) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 Richtwerten oder die Möglichkeit, von den\n„Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-                           Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerech-\nordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie                      tigkeit abzuweichen,\n1. die Kriterien und das Verfahren der Bewäh-                      4. die Festlegung von Mindestanforderungen an\nrungsfeststellung,                                                  die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,\n2. die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von                        5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beur-\nder Mindestprobezeit,                                               teilungsdurchgangs,\n3. die Verlängerung der Probezeit und die An-                      6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer\nrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkei-                        fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und\nten auf die Probezeit.“                                         7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                      2251\n7. § 22 wird wie folgt geändert:                                          2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                              sondere über dessen Inhalte und Dauer,\nb) Absatz 6 wird Absatz 5.                                             3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-\n8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                                 schließlich der Prüfungsnoten, sowie\n„§ 22a                                     4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und\ndie Folgen von Ordnungsverstößen.\nAufstieg; Verordnungsermächtigung\n(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren                        Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1\nLaufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche                        durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden\nQualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.                         übertragen.“\n(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-                    10. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3\nverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzun-                       Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 1“\ngen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbeson-                         ersetzt.\ndere\n11. § 61 wird wie folgt geändert:\n1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiede-\nnen Laufbahngruppen fest,                                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Auf-                                                „§ 61\nstieg aus,                                                                       Wahrnehmung der Aufgaben,\n3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum                                    Verhalten und Erscheinungsbild“.\nAuswahlverfahren fest,\nb) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertra-\nfügt:\ngung des Amtes der neuen Laufbahn fest und\n6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung                           „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Aus-\nvon Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall                          übung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit\neiner Entlassung fest.“                                               unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ih-\nres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem\n9. § 26 wird wie folgt gefasst:\nAmt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.\n„§ 26                                        Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-\nErmächtigung                                      dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-\nzum Erlass von Laufbahn-                                  wierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art\nund Vorbereitungsdienstverordnungen                               der Haar- und Barttracht können von der obers-\nten Dienstbehörde eingeschränkt oder unter-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der\nRechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25\nVerwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und\nallgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die\nvertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.\nVorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere\nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn Merk-\nVorschriften über\nmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch\n1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich                          ihre über das übliche Maß hinausgehende be-\nder regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,                               sonders individualisierende Art geeignet sind,\n2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahn-                           die amtliche Funktion der Beamtin oder des Be-\nbefähigung, einschließlich der Festlegung gleich-                     amten in den Hintergrund zu drängen. Religiös\nwertiger Abschlüsse,                                                  oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des\n3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für                          Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann\ndie Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,                         eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie\nobjektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neu-\n4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorberei-                            trale Amtsführung der Beamtin oder des Beam-\ntungsdienst und die Voraussetzungen für eine                          ten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes,                                 des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesmi-\n5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Be-                         nisterium der Finanzen sowie das Bundesminis-\nwerberinnen und andere Bewerber,                                      terium der Justiz und für Verbraucherschutz\n6. die Festlegung von Altersgrenzen,                                      werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäfts-\nbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4\n7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel                            durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhül-\nund                                                                   lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-\n8. die Voraussetzungen für Beförderungen.                                 tes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                         Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,\nRechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25                            dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-\nbesondere Vorschriften für die einzelnen Lauf-                            dern dies.“\nbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, ins-                      d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbesondere Vorschriften über\n12. § 119 wird wie folgt geändert:\n1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst,                                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\n„§ 119                                                              „§ 34\nAufgaben; Verordnungsermächtigung“.                                        Wahrnehmung der Aufgaben,\nVerhalten und Erscheinungsbild“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf-\n„(1) Der Bundespersonalausschuss dient der                         gehoben.\neinheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher                        c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAusnahmevorschriften. Weitere als die in diesem\nGesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bun-                                „(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der\ndesregierung dem Bundespersonalausschuss                              Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit\ndurch Rechtsverordnung übertragen, insbeson-                          mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich\ndere                                                                  ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem\nAmt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.\n1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlus-                       Insbesondere das Tragen von bestimmten Klei-\nses von Aufstiegsverfahren,                                       dungsstücken, Schmuck, Symbolen und Täto-\nwierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art\n2. der Erlass von Regelungen über die Feststel-\nder Haar- und Barttracht können eingeschränkt\nlungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.“\noder untersagt werden, soweit die Funktionsfä-\n13. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31                              higkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum ach-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 4 Satz 1                           tungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies\nsowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die                           erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall,\nAngabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1                         wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                                Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinaus-\ngehende besonders individualisierende Art ge-\nArtikel 2                                       eignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin\noder des Beamten in den Hintergrund zu drän-\nÄnderung des                                        gen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte\nBeamtenstatusgesetzes                                      Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2\nDas Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008                                 können nur dann eingeschränkt oder untersagt\n(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des                          werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                             Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beam-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                tin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die\nEinzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie                       durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhül-\nfolgt gefasst:                                                            lung des Gesichts bei der Ausübung des Diens-\ntes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem\n„§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und\nErscheinungsbild“.                                               Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,\ndienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-\n2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            dern dies.“\n„In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen wer-                   7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie in\nden, wer unveränderliche Merkmale des Erschei-                         § 38 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“\nnungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflich-                 durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ er-\nten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.“                          setzt.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 3\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                               Änderung des\nBDBOS-Gesetzes\n„2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernen-\nnung nicht bekannt war, dass die ernannte                      § 4 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006\nPerson vor ihrer Ernennung ein Verbrechen                   (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\noder Vergehen begangen hat, aufgrund des-                   setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert\nsen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechts-               worden ist, wird wie folgt geändert:\nkräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist               1. Absatz 2 wird folgt geändert:\nund das sie für die Berufung in das Beamten-\na) In Satz 1 wird das Wort „Beamtin“ durch das\nverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,“.\nWort „Bundesbeamtin“ und das Wort „Beamten“\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“                      durch das Wort „Bundesbeamten“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“                         b) Folgender Satz wird angefügt:\nersetzt.\n„Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Errei-\n4. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-                            chen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1\nsatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                       und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-\nstand.“\n5. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „soll abgesehen\nwerden“ durch die Wörter „ist abzusehen“ ersetzt.                   2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5\neingefügt:\n6. § 34 wird wie folgt geändert:\n„(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundes-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             beamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                      2253\noder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsiden-                       1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in\ntin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für                            den Vorbereitungsdienst,\ndie Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus                       2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbe-\ndem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf                            sondere über dessen Inhalte und Dauer,\nLebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für\ndie Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Ver-                        3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, ein-\nbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile                             schließlich der Prüfungsnoten, sowie\nanzunehmen.                                                               4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen\n(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbe-                              und die Folgen von Ordnungsverstößen.“\namter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder                 2. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:\nein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin\n„§ 5\noder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Ab-\nsatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-                           Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“.\nchend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis\nauf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1                                             Artikel 5\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.                                             Änderung des\n(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht                                     Altersgeldgesetzes\naus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf                          Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I\nLebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des                    S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nBeamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe an-                      vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert\nzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus                      worden ist, wird wie folgt geändert:\ndem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des\nMonats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen                      1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze                           a) Das Wort „zwingende“ wird durch das Wort\n(§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes)                          „dringende“ ersetzt.\nentsteht.“                                                             b) Nach dem Wort „entgegenstehen“ werden die\n3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                                     Wörter „, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Bu-\nches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung\nArtikel 4                                       vorzunehmen wäre“ eingefügt.\nÄnderung des                                  2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundespolizeibeamtengesetzes                                    „(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinter-\nDas Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976                        bliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine alters-\n(BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 52 der Ver-                  geldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                      mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie alters-\ngeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die\n„§ 3                                    Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen\nLaufbahnen; Verordnungsermächtigung“.                         1. fünf Jahre Dienstzeit\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                            a) Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,\nund 3 ersetzt:                                                        b) Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Wider-\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                              ruf,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                         2. vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst\nBundesrates allgemeine Vorschriften für die Lauf-\nbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften                         a) Zeiten nach Nummer 1,\nüber                                                                  b) Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn\n1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich                          nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,\nder regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,                           c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\n2. die Festlegung von Altersgrenzen,                                      wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungs-\nrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfä-\n3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,                                     hig sind.\n4. die Grundsätze der Fortbildung,                                 Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für                       von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des\nden Aufstieg und                                               Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit\n6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.                    von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwer-\nden der Versetzung.“\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechts-                   3. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenver-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                         sicherung“ die Wörter „, sofern auch die allgemeine\nbesondere Vorschriften für die einzelnen Lauf-                     Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-\nbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen,                       versicherung erfüllt ist,“ eingefügt.\ninsbesondere Vorschriften über                                  4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\n„Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr al-                          tätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu\ntersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der                                geben oder aus fremder Obhut abzuholen\naltersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch                              oder\nhöchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, so-                       b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der\nfern bei der Ermittlung des Altersgelds eine alters-                          gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\ngeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren                            Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den\nberücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95.“                                     Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder\n5. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe                          2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-\n„1,5246875 Prozent“ die Wörter „, sofern bei der                           rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3\nErmittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige                           Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-\nDienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksich-                        ben oder aus fremder Obhut abzuholen.“\ntigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent,“ eingefügt.\n5. § 34 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                                 „§ 34\nBeamtenversorgungsgesetzes\nPflegekosten“.\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                      c) Absatz 2 wird aufgehoben.\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden                     6. In § 38a Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 34“ die\nist, wird wie folgt geändert:                                              Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      7. In § 42 Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschlag“\na) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:                        die Wörter „bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder“ ge-\nstrichen.\n„§ 34      Pflegekosten“.\n8. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe\n„Unfalles“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“\neingefügt:\neingefügt.\n„§ 55a     Zusammentreffen von Versorgungsbe-\nzügen mit Versorgungsabfindungen“.                  9. § 49 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 107e wird wie folgt gefasst:                      „Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten\nauf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine\n„§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der                      Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge\nCOVID-19-Pandemie“.                                    nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                         der Auskunftserteilung zu erteilen.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    10. In § 50f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nWörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2\n„Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit\nder Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.\nnach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3\nentsprechend anzuwenden.“                                     11. § 53 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“                            „Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wer-\nden in den Monaten des Zusammentreffens mit\n3. In § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils nach                         Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im\nder Angabe „§ 14a Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „ers-                        Kalenderjahr erzielten Einkommens angerech-\nter Halbsatz“ eingefügt.                                                 net.“\n4. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgen-                     b) Satz 5 wird aufgehoben.\nden Sätze ersetzt:\n12. § 54 wird wie folgt geändert:\n„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem\nDienst zusammenhängenden Weges zu und von                            a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nder Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfer-                       „Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“\nnung seiner ständigen Familienwohnung vom\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Un-                     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen                       fügt:\nder Familienwohnung und der Dienststelle. Der                               „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteilig-\nZusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-                        ter Versorgungsbezug auf Grund eines Versor-\nbrochen, wenn der Beamte                                                 gungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung\n1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh-                           bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unbe-\nnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-                         rücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung\nfang abweicht,                                                        der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungs-\nbezug anzuwenden.“\na) um ein eigenes Kind, für das ihm dem\nGrunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-                 13. § 55 wird wie folgt geändert:\nner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                      2255\naa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital-                 18. § 69m wird wie folgt geändert:\nleistung“ durch die Wörter „ein Kapitalbe-                     a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem\ntrag“ ersetzt.                                                     1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                     dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“\nersetzt.\n„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der\nRuhestandsbeamte innerhalb von drei Mo-                        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu-                           fügt:\nzüglich der hierauf gewährten Zinsen an                               „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2\nden Dienstherrn abführt.“                                          Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                § 56 in einer bis zum 30. September 1994 gel-\ntenden Fassung bestimmt, können einmalig für\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                           die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung\nein Komma ersetzt.                                                 des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                   Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.\nDies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn\n„3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf                             des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-\nZeiten einer Verwendung bei einer Ein-                       gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6\nrichtung im Sinne des § 6a zurückzufüh-                      bis 9 gilt entsprechend.“\nren sind, sofern diese Zeiten nicht als\nruhegehaltfähige      Dienstzeiten         nach      19. In § 85 Absatz 11 werden die Wörter „sowie die in\n§ 6a berücksichtigt werden.“                             Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze“ gestri-\nchen.\n14. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:\n20. § 87 Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 55a\n21. Nach § 107d wird folgender § 107e eingefügt:\nZusammentreffen von\n„§ 107e\nVersorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen\nSonderregelungen zur\n(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten er-                               Bewältigung der COVID-19-Pandemie\ngänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhe-\ngehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2                              (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbsein-\ngenannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän-                        kommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in\nzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor-                         unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-\ngaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu-                          gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den                           steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2\nerhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach                          Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember\nBerufung in den Dienst des Bundes an den Dienst-                       2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend an-                      züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nzuwenden.                                                              der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des\njeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach\n(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Ab-                        § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren-                        anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nzen sinngemäß.                                                         Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach\n(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.“                               § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes\nin den Ruhestand versetzt worden sind.\n15. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor\nNummer 1 das Wort „wenn“ durch das Wort „so-                              (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni\nlange“ ersetzt.                                                        2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a\ndes Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt\n16. In § 63 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort                     bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als\n„des“ gestrichen.                                                      Erwerbseinkommen.\n17. § 67 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden                             (3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch\nSätze ersetzt:                                                         dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie\n„Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten                       1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-\nBeamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag                            williger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1\nzu entscheiden, ob                                                         Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht\n1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2                         angetreten werden kann oder\nund 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen                    2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1\nund                                                                    Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“\n2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4\nzweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ru-                                          Artikel 7\nhegehaltfähig berücksichtigt werden können.                                      Weitere Änderung des\nSatz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen                                 Beamtenversorgungsgesetzes\nDienstherrn in den Dienst des Bundes entspre-                         § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nchend.“                                                            Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2256               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\n(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Ge-                   „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbe-\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.                                               trag und dem Anwärtersonderzuschlag.“\n2. Absatz 3 wird Absatz 2.                                              8. § 72 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8                                                                „§ 72\nÄnderung des                                                         Übergangsregelungen\nBundesbesoldungsgesetzes                                                 zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                           b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),                           stellt:\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März\n2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie                              „(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019\nfolgt geändert:                                                               geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,\nwenn der Beamte, Richter oder Soldat\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeit-\na) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:                                beschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitver-\n„§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43,                                ordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und\n43b und 44“.                                                    Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung\nb) Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.                                       oder eine Altersteilzeit im Blockmodell be-\ngonnen und\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter                         2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Frei-\n„dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Ab-                         stellungsphase befunden hat.\nsatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.                                       Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a\n3. § 6a wird wie folgt geändert:                                             Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar\n2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nBefand sich der Beamte, Richter oder Soldat am\nfügt:\n1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines\n„(3) In die Zuschlagsberechnung nach Ab-                            in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht\nsatz 2 sind einzubeziehen:                                             für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis\n1. das Grundgehalt,                                                    zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge\n2. der Familienzuschlag,                                               nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3\nSatz 3 gilt entsprechend.“\n3. Amts- und Stellenzulagen,\nc) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-\n4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,                                sätze 2 bis 4.\n5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Profes-                     9. § 82 wird aufgehoben.\nsoren sowie hauptamtliche Leiter an Hoch-\nschulen und für Mitglieder von Leitungsgre-                 10. Anlage I wird wie folgt geändert:\nmien an Hochschulen.“                                           a) In Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 Satz 1\nund 2 werden jeweils nach dem Wort „Grund-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\namtsbezeichnungen“ die Wörter „der Bundes-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.                                besoldungsordnung B“ eingefügt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   b) Die Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt ge-\naa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein                         ändert:\nKomma ersetzt.                                                    aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe „A 14“\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                                die Wörter „in einer Verwendung“ gestri-\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                               chen.\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                   bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamten-                                „Neben einer Amtszulage in der Besoldungs-\naltersteilzeitverordnung.“                                       gruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1\n4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                                   nicht gewährt.“\n„Amt“ die Wörter „der Bundesbesoldungsord-                             c) In Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 4 wird\nnung B“ eingefügt.                                                        nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ die An-\n5. Dem § 50a wird folgender Absatz 4 angefügt:                               gabe „, Nummer 8a“ eingefügt.\n„(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird                         d) Die Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt\nkeine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“                          geändert:\n6. § 52 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                             aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\ngefügt:\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem\nWort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.                                  „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2\nwird um den Betrag nach Anlage IX erhöht,\nb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“                                wenn der Soldat als Angehöriger einer Be-\ndas Wort „Umsetzung,“ eingefügt.                                            satzung in Dienst gestellter seegehender\n7. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                Schiffe der Marine oder anderer Seestreit-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                              2257\nkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat ent-                    bb) Nach der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k -\nsprechende Aufgaben auf einem solchen                                  t o r 6“ wird die Angabe „Leitender Militär-\nSchiff auf Grund einer Kommandierung,                                  rabbiner“ eingefügt.\nohne zur Besatzung zu gehören, erhält er                       k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\ndiesen Betrag anteilig für die Dauer der                          wird wie folgt geändert:\nKommandierung.“\naa) Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bun-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                   desversicherungsamt“ wird durch die An-\ne) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“                               gabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt\nwird wie folgt gefasst:                                                     für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n„Besoldungsgruppe A 3                                  bb) Die Angabe „Leitender Postdirektor bei der\nDB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird\nHauptamtsgehilfe                                                            durch die Angabe „Leitender Postdirektor\nOberaufseher1                                                               bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.\nOberschaffner1                                                      l) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nO b e r w a c h t m e i s t e r 1, 2                                   B 6“ wird nach der Angabe „Gesandter6“ die\nAngabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.\nGrenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-\n11. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:\ndier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,\nPionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,                       a) Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt:\nSchütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose                                                      Zulagenberechtig-\nGefreiter3                                                                     Dem Grunde\nter Personenkreis,   Monats-\nsoweit nicht bereits    betrag\nnach\nin Anlage I       in Euro/\n1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                        geregelt in\noder Anlage III   Prozentsatz\n2\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-                                           geregelt\nlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach\n1                  2                3\nder Fußnote 1 nicht zu.\n3\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“                               „87 Absatz 3                                220,00“.\nf) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“                       b) Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die\nwird wie folgt geändert:                                               Zeilen 88 bis 155.\naa) Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und\n„Oberstabsbootsmann*“ werden durch die                                                 Artikel 9\nAngaben „Oberstabsfeldwebel1“ und „Ober-                                          Änderung des\nstabsbootsmann1“ ersetzt.                                                 Bundesreisekostengesetzes\nbb) In der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die                   Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005\nAngabe „1“ ersetzt.                                        (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Ver-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\ncc) Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.                    worden ist, wird wie folgt geändert:\ng) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                        1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nA 13“ wird wie folgt geändert:                                     gefügt:\naa) Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die                        „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder geneh-\nAngabe „Militärrabbiner5“ eingefügt.                          migt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf an-\nbb) Die Angabe „Oberamtsrat“ wird durch die                        dere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler\nAngabe „O b e r a m t s r a t “ ersetzt.                      Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.“\ncc) In der Fußnote 1 werden nach dem Wort                       2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im                        a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nDienstgrad Stabshauptmann oder Stabs-                            und 2 ersetzt:\nkapitänleutnant“ eingefügt.                                         „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die\nh) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                           dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten\nA 14“ wird nach der Angabe „Legationsrat Ers-                         vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich\nter Klasse2“ die Angabe „Militärrabbiner4“ ein-                       und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch\ngefügt.                                                               entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten,\nsoweit sie in angemessenem Verhältnis zu den\ni) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nZielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltig-\nA 15“ wird nach der Angabe „Hauptkustos“ die\nkeit stehen.\nAngabe „Koordinierender Militärrabbiner“ ein-\ngefügt.                                                                  (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung\nerlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-\nj) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                              schlussfrist von sechs Monaten nach Beendi-\nA 16“ wird wie folgt geändert:                                        gung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch\naa) Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Lei-                           beantragt wird. Die zuständigen Stellen können\ntender Direktor6“ werden durch die Angaben                       bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antrag-\n„L e i t e n d e r D e k a n “ und „L e i t e n d e r            stellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbe-\nD i r e k t o r 6“ ersetzt.                                      lege verlangen. Werden diese Belege auf\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\nAnforderung nicht innerhalb von drei Monaten                               Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den\nvorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit                              Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder\nabgelehnt werden.“\n2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                           rücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3\nsätze 3 und 4.                                                          Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                    ben oder aus fremder Obhut abzuholen.\n„§ 3a                                      Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der\nVollständig automatisierter Erlass                          unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder\ndes Bescheides über die Reisekostenvergütung                          auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt\nDer Bescheid über die Reisekostenvergütung                           als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entspre-\nkann vollständig durch automatische Einrichtungen                       chend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zu-\nerlassen werden.“                                                       ständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der\nDienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen,\n4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfolgt und dabei einen Unfall erleidet.“\n„Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“\n4. In § 46 Absatz 8 wird das Wort „Antragstellung“\nArtikel 10                                     durch das Wort „Auskunftserteilung“ ersetzt.\nÄnderung des                                   5. § 53 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch folgenden\nSoldatenversorgungsgesetzes                                   Satz ersetzt:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n„Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nin den Monaten des Zusammentreffens mit Versor-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\ngungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalen-\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert\nderjahr erzielten Einkommens angerechnet.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       6. Nach § 55 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\ngefügt:\na) Nach der Angabe zu § 55f wird folgende Angabe\neingefügt:                                                            „(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter\n„§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbe-                          Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungs-\nzügen mit Versorgungsabfindungen“.                     ausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der\nb) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-                          Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt.\ngabe eingefügt:                                                    § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1\nbis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwen-\n„§ 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der\nden.“\nCOVID-19-Pandemie“.\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                       7. § 55a wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Num-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Kapital-\nmer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“\nleistung“ durch die Wörter „ein Kapital-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    betrag“ ersetzt.\n„Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des                              „Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der\nmit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu                                     Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-\nund von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat                                naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zu-\nwegen der Entfernung seiner ständigen Familien-                               züglich der hierauf gewährten Zinsen an\nwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen                                den Dienstherrn abführt.“\nNähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den                      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWeg zwischen der Familienwohnung und der\nDienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst                             aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ngilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat                            ein Komma ersetzt.\n1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Woh-                            bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-\nfang abweicht,                                                            „3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zei-\na) um ein eigenes Kind, für das ihm dem                                        ten einer Verwendung bei einer Einrich-\nGrunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-                                  tung im Sinne des § 20a zurückzuführen\nner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-                                sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhe-\ntätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu                               gehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a\ngeben oder aus fremder Obhut abzuholen                                      berücksichtigt werden.“\noder                                                         8. In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nb) weil er mit anderen berufstätigen oder in der                   Wörter „, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2\ngesetzlichen Unfallversicherung versicherten                    der Bundesbeihilfeverordnung besteht.“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                       2259\n9. Nach § 55f wird folgender § 55g eingefügt:                         13. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:\n„§ 55g                                                              „§ 106a\nZusammentreffen von                                                  Sonderregelungen zur\nVersorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen                                   Bewältigung der COVID-19-Pandemie\n(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten                             (1) Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbs-\nergänzenden Versorgungsabfindung wird das                              einkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in\nRuhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2                       unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewälti-\ngenannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergän-                        gung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vor-                         steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2\ngaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzu-                         Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember\nwenden. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den                     2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nerhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Be-                      züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nrufung in den Dienst des Bundes an den Dienst-                         der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des\nherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende                     jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach\nAnwendung.                                                             § 47 Absatz 1. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht\nanzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\n(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Ab-                       Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgren-                        hestand versetzt worden sind.\nzen sinngemäß.\n(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen\n(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend.“                              gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\n10. In § 59 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-                       der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent\nmer 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „so-                         der Dienstbezüge treten, aus denen die Über-\nlange“ ersetzt.                                                        gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zu-\ngrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe\n11. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zuste-\n„(4) Als Wehrdienst gilt auch                                       henden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-                        (3) § 11 Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt bis\nfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und                       zum 31. Dezember 2021 nicht für Beschäftigungen\nEignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehr-                      nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem\nüberwachung auf Anordnung einer zuständigen                        Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswir-\nDienststelle,                                                      kungen der COVID-19-Pandemie stehen.\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu-                             (4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum\nsammenhängenden Weges nach und von der                             30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3\nDienststelle.                                                      Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-\nerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als                           nicht als Erwerbseinkommen.\nnicht unterbrochen, wenn der Soldat\n(5) Anspruch auf Waisengeld besteht auch\n1. von dem unmittelbaren Wege zwischen der                             dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie\nWohnung und der Dienststelle in vertretbarem\n1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frei-\nUmfang abweicht,\nwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1\na) um ein eigenes Kind, für das ihm dem                                Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht\nGrunde nach Kindergeld zusteht, wegen sei-                          angetreten werden kann oder\nner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufs-                    2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1\ntätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu                       Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.“\ngeben oder aus fremder Obhut abzuholen\noder                                                        14. § 107 wird wie folgt geändert:\nb) weil er mit anderen berufstätigen oder in der                   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem\ngesetzlichen Unfallversicherung versicherten                        1. Oktober 1994“ durch die Wörter „zwischen\nPersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den                             dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020“\nWeg zu und von der Dienststelle benutzt, oder                       ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zu-\nfügt:\nrücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2\nNummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu ge-                               „(2a) Versorgungsempfänger nach Absatz 2\nben oder aus fremder Obhut abzuholen.                                  Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach\n§ 55b in einer bis zum 30. September 1994 gel-\nHat der Soldat wegen der Entfernung seiner stän-\ntenden Fassung bestimmt, können einmalig für\ndigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen\ndie Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung\nder Kasernierungspflicht am Dienstort oder in\ndes Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des\ndessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1                              Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind.\nNummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und\nDies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn\nvon der Familienwohnung.“                                                  des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhe-\n12. In § 94b Absatz 8 werden die Wörter „sowie die in                          gehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6\nAbsatz 5 genannten Vomhundertsätze“ gestrichen.                            bis 9 gilt entsprechend.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\nArtikel 11                                        lung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder\nWeitere Änderung des                                       wenn zwingende Besonderheiten des soldati-\nSoldatenversorgungsgesetzes                                      schen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung\ndes Gesichts bei der Ausübung des Dienstes\n§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der                              oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem\nFassung der Bekanntmachung vom 16. September                                  Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn,\n2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 die-                     dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfor-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                          dern dies.“\nändert:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1. Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 5 wird Absatz 4.\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 12\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nÄnderung des\nWehrpflichtgesetzes                                      „4. keine unveränderlichen Merkmale des Er-\nscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorga-\n§ 10 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der                                ben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4\nBekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I                                       nicht vereinbar sind.“\nS. 1730), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                    3. Dem § 65 wird folgender Satz angefügt:\nist, wird wie folgt geändert:                                              „Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merk-\n1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                            male des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den\nKomma ersetzt.                                                         Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4\nnicht vereinbar sind.“\n2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n4. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„4. wer unveränderliche Merkmale des Erschei-\nnungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der                      a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nRechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Sol-                           fügt:\ndatengesetzes nicht vereinbar sind.“                                  „2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Sol-\ndaten nach § 4 Absatz 4,“.\nArtikel 13                                     b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die\nÄnderung des                                         Nummern 3 bis 8.\nSoldatengesetzes\nArtikel 14\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt                                       Folgeänderungen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I                    (1) § 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nS. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                        zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                geändert:\n„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absat-                     1. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum                       „Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nErscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung\ndes Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittel-              2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“\nbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung ge-                        durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nregelt werden. Insbesondere das Tragen von be-                     (2) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgeset-\nstimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbo-                      zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I\nlen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen                 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes\ndes Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich so-                 vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden\nwie die Art der Haar- und Barttracht können ein-                ist, wird wie folgt geändert:\ngeschränkt oder untersagt werden, soweit die                    1. In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1\nFunktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die                        Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nPflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen\nVerhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den                  2. In Absatz 5 werden die Wörter „(Laufbahn-, Ausbil-\nStreitkräften unterrepräsentiert sind, können die                   dungs- und Prüfungsordnungen) in sinngemäßer\nVorgaben          zum       Erscheinungsbild           von          Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter\nSoldatinnen, insbesondere zur Haartracht und                        „und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwen-\nzum Tragen von Schmuck, als eine zulässige                          dung des § 26 Absatz 2“ ersetzt.\nMaßnahme zur Förderung von Frauen in der Bun-                      (3) In § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a\ndeswehr von den Vorgaben für Soldaten                           des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der\nabweichend geregelt werden. Religiös oder welt-                 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992\nanschaulich konnotierte Merkmale des Erschei-                   (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 270 der Ver-\nnungsbilds nach Satz 2 können nur dann ein-                     ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\ngeschränkt oder untersagt werden, wenn sie                      worden ist, wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe\nobjektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfül-             „Absatz 5“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021                      2261\n(4) In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den                   des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-\nAuswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I                        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1842), das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung                 1. § 10 wird wie folgt geändert:\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, werden die Wörter „Abs. 1, des § 35 und der §§“                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „, 35,“ ersetzt.                                                                    „§ 10\n(5) In § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesentschädi-                                          Datenschutzcockpit“.\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                       b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-                          durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert                          c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird nach der Angabe „§§ 33, 34“ ein                                „(2) Im Datenschutzcockpit werden nach\nKomma eingefügt und wird die Angabe „Abs. 1 und                              Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich\n§“ gestrichen.                                                               Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnum-\nmerngesetzes einschließlich der dazu übermittel-\n(6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2\nten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der\nSatz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverord-\nRegister angezeigt. Diese Daten werden im Da-\nnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die\ntenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen\nzuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 19. Juni\nNutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendi-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird je-\ngung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüg-\nweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1\nlich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach\nSatz 1“ ersetzt.\nArtikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des\n(7) Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar                          Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der                       27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nVerordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) ge-                          bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\nfolgt gefasst:\nvom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,\n„§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-                            S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.\nlung“.                                                           Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nut-\nzers einfach und zweckmäßig auszugestalten.\n2. § 48 wird wie folgt geändert:\nEs sind technische und organisatorische Maß-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               nahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe\nzum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.“\n„§ 48\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAusnahmen von\nder regelmäßigen Beurteilung“.                             aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Datencock-\npit“ durch das Wort „Datenschutzcockpit“ er-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                  setzt.\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.                          bb) In Satz 2 wird das Wort „Datencockpits“\ndurch das Wort „Datenschutzcockpits“ er-\nArtikel 15                                            setzt.\nÄnderung des                                        cc) In Satz 4 wird das Wort „Datencockpit“ durch\nIdentifikationsnummerngesetzes                                        das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.\nDas Identifikationsnummerngesetz vom 28. März                          e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:                               aa) In den Sätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor\nNummer 1 wird jeweils das Wort „Daten-\n1. In § 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 wird jeweils das\ncockpit“ durch das Wort „Datenschutzcock-\nWort „Datencockpit“ durch das Wort „Datenschutz-\npit“ ersetzt.\ncockpit“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Datencockpit“ durch\n2. In der Anlage (zu § 1) wird Nummer 44 wie folgt                                das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt und\ngefasst:                                                                      werden nach dem Wort „Inhaltsdaten“ die\n„44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieur-                            Wörter „sowie die Bestandsdaten der Regis-\nkammern der Länder auf gesetzlicher Grund-                               ter“ eingefügt.\nlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder                        cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort\nRegister“.                                                               „Datencockpit“ durch das Wort „Daten-\nschutzcockpit“ ersetzt.\nArtikel 16                                    f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit“\nÄnderung des                                        durch das Wort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.\nOnlinezugangsgesetzes                                2. § 11 wird wie folgt geändert:\nDas Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017                            a) In der Überschrift wird das Wort „Datencockpits“\n(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 2                         durch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021\nb) Das Wort „Datencockpit“ wird durch das Wort                        (3) Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10\n„Datenschutzcockpit“ ersetzt.                                   Nummer 12 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020\nin Kraft.\nArtikel 17\n(4) Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuch-\nÄnderung des                                  stabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppel-\nRegistermodernisierungsgesetzes                             buchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l tritt mit\nArtikel 21 des Registermodernisierungsgesetzes                      Wirkung vom 17. Juli 2020 in Kraft.\nvom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                   (5) Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\n1. In der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil vor\nNummer 1 wird jeweils das Wort „Datencockpits“                        (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in\ndurch das Wort „Datenschutzcockpits“ ersetzt.                      Kraft.\n2. In Satz 5 wird das Wort „Datencockpit“ durch das\n(7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.\nWort „Datenschutzcockpit“ ersetzt.\n(8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Num-\nArtikel 18                                 mer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Num-\nInkrafttreten                                mer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2                 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1\nbis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                             Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14\nAbsatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft.\n(2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21,\nArtikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8                      (9) Die Artikel 15 und 16 Nummer 1 treten an dem\nund Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuch-                         Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des In-\nstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa,                       nern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt be-\nBuchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Num-                        kannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für\nmer 1 Buchstabe b und Nummer 13 treten mit Wirkung                     den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz\nvom 1. Januar 2020 in Kraft.                                           gegeben sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}